{"id":76570,"date":"2024-02-29T18:17:05","date_gmt":"2024-02-29T16:17:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76570"},"modified":"2024-02-29T18:17:05","modified_gmt":"2024-02-29T16:17:05","slug":"kein-werbungskostenabzug-fuer-prozesskosten-zur-erlangung-nachehelichen-unterhalts-beim-realsplitting-bfh-urteil-vom-18-oktober-2023-x-r-7-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/kein-werbungskostenabzug-fuer-prozesskosten-zur-erlangung-nachehelichen-unterhalts-beim-realsplitting-bfh-urteil-vom-18-oktober-2023-x-r-7-20\/","title":{"rendered":"Kein Werbungskostenabzug f\u00fcr Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts beim Realsplitting &#8211; BFH-Urteil\u00a0vom 18. Oktober 2023, X R 7\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.181023.XR7.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 9 Abs 1 S 1, EStG \u00a7 9 Abs 1 S 2, EStG \u00a7 10 Abs 1a S 1 Nr 1, EStG \u00a7 12 Nr 1 S 2, EStG \u00a7 22 Nr 1a, EStG VZ 2015<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 03. Dezember 2019, Az: 1 K 494\/18 E<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind privat veranlasst und stellen keine (vorweggenommenen) Werbungskosten bei sp\u00e4teren Unterhaltseink\u00fcnften im Sinne des \u00a7 22 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) dar.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Erst der mit Zustimmung des Empf\u00e4ngers gestellte Antrag des Gebers gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 EStG bewirkt eine Umqualifizierung der Unterhaltsleistungen zu Sonderausgaben beim Geber und steuerbaren Eink\u00fcnften beim Empf\u00e4nger und \u00fcberf\u00fchrt sie rechtsgestaltend in den steuerrechtlich relevanten Bereich.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die Umqualifizierung markiert die zeitliche Grenze f\u00fcr das Vorliegen abzugsf\u00e4higer Erwerbsaufwendungen; zuvor verursachte Aufwendungen des Unterhaltsempf\u00e4ngers k\u00f6nnen keine Werbungskosten darstellen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 03.12.2019 &#8211; 1 K 494\/18 E aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht M\u00fcnster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Mit Beschluss des Amtsgerichts von September 2014 wurde die Ehe der Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4gerin) geschieden, der Versorgungsausgleich vorgenommen und ihr fr\u00fcherer Ehemann (B) verpflichtet, ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt in H\u00f6he von 582,50&nbsp;\u20ac monatlich zu zahlen. Das von der Kl\u00e4gerin gef\u00fchrte Beschwerdeverfahren, in dessen Rahmen B Anschlussbeschwerde auf Nichtzahlung nachehelichen Unterhalts einlegte, wurde am 04.03.2015 vor dem Oberlandesgericht durch einen Vergleich beendet, in welchem sich B zur Zahlung eines h\u00f6heren nachehelichen Unterhalts von 900&nbsp;\u20ac monatlich verpflichtete. Die Verfahrenskosten wurden in beiden Verfahren jeweils gegeneinander aufgehoben. Die Kl\u00e4gerin entrichtete Gerichts- und Anwaltskosten im Jahre 2015.<\/li><li>In dem Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr 2015 erfasste der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) die von der Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rten Einnahmen aus Unterhaltsleistungen (10.800&nbsp;\u20ac) abz\u00fcglich des Werbungskosten-Pauschbetrags (102&nbsp;\u20ac) mit 10.698&nbsp;\u20ac als sonstige Eink\u00fcnfte; die als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen geltend gemachten, im Streitjahr von der Kl\u00e4gerin getragenen Anwalts- und Gerichtskosten in H\u00f6he von 7.082&nbsp;\u20ac lie\u00df es au\u00dfer Ansatz.<\/li><li>Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage auf steuerliche Ber\u00fccksichtigung der auf den nachehelichen Unterhalt entfallenden anteiligen Prozesskosten in H\u00f6he von 4.983,42&nbsp;\u20ac gab das Finanzgericht (FG) mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 185 ver\u00f6ffentlichtem Urteil im Wesentlichen \u2011\u2011mit Ausnahme des rechnerisch bereits erfassten Werbungskosten-Pauschbetrags (102&nbsp;\u20ac)\u2011\u2011 statt: Die Aufwendungen seien als Werbungskosten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei den steuerpflichtigen Einnahmen der Kl\u00e4gerin aus den Unterhaltszahlungen ihres geschiedenen Ehemannes im Sinne von \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1a EStG zu ber\u00fccksichtigen. Es bestehe der f\u00fcr den Werbungskostenabzug erforderliche Zusammenhang mit der Erwerbssph\u00e4re. Ausl\u00f6sendes Moment f\u00fcr die Verausgabung der Prozesskosten sei das Ziel der Kl\u00e4gerin gewesen, die Zahlung nachehelichen Unterhalts beziehungsweise dessen Erh\u00f6hung und damit zuk\u00fcnftig (steuerbare) Eink\u00fcnfte in Form von Unterhaltszahlungen zu erlangen. Mit der sp\u00e4teren Deklaration als Eink\u00fcnfte habe sich lediglich die mit der Prozessf\u00fchrung bereits begr\u00fcndete Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht realisiert. Im Hinblick auf den vollumf\u00e4nglichen Abzug als Werbungskosten k\u00f6nne die Frage der Abziehbarkeit als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen offenbleiben.<\/li><li>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 EStG. Ma\u00dfgebende Ursache f\u00fcr die Verausgabung der (anteiligen) Prozesskosten sei allein das der privaten Lebensf\u00fchrung zuzuordnende Ziel der Kl\u00e4gerin gewesen, von B die Zahlung nachehelichen Unterhalts zu erlangen. Das FG \u00fcbersehe, dass der Unterhaltsempf\u00e4nger allein keine Einkunftsquelle im Sinne des \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1a EStG begr\u00fcnden k\u00f6nne. Dies h\u00e4nge vielmehr von dem (rechtsgestaltenden) Antrag des Unterhaltsgebers auf Ber\u00fccksichtigung der Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben (\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG) ab, f\u00fcr den ein Wahlrecht dem Grunde und der H\u00f6he nach bestehe. Im Zeitpunkt der Verursachung der Prozessaufwendungen sei daher nicht absehbar gewesen, ob und in welchem Umfang es sp\u00e4ter zu steuerpflichtigen Eink\u00fcnften kommen werde. Da erst ab Antragstellung steuerbare Unterhaltseink\u00fcnfte entst\u00fcnden, bilde diese die zeitliche Grenze f\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung bestimmter Kosten als Erwerbsaufwendungen. Sollten die Prozesskosten dennoch Werbungskosten sein, w\u00e4ren sie aber jedenfalls nicht in dem vom FG anerkannten Umfang ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig. Soweit n\u00e4mlich die Kl\u00e4gerin nachehelichen Unterhalt in einer den H\u00f6chstbetrag f\u00fcr den Sonderausgabenabzug (13.805&nbsp;\u20ac) \u00fcbersteigenden H\u00f6he gefordert habe, st\u00fcnden die insoweit erh\u00f6hten Prozesskosten in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den steuerpflichtigen Unterhaltseink\u00fcnften.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Sie tr\u00e4gt unter anderem vor, bereits seit dem Veranlagungszeitraum 2013 seien die Unterhaltsleistungen des B (Trennungsunterhalt) mit ihrer \u2011\u2011auch f\u00fcr die folgenden Kalenderjahre geltenden\u2011\u2011 Zustimmung im Wege des Realsplittings ber\u00fccksichtigt worden. Jedenfalls diese steuerliche Praxis begr\u00fcnde den erforderlichen Veranlassungszusammenhang, da die in Rede stehenden Prozesskosten nicht zur (erstmaligen) Erlangung, sondern zur (fortbestehenden) Erhaltung steuerbarer Unterhaltsleistungen aufgewendet worden seien.<\/li><li>Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Revisionsverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beigetreten. Es stellt keinen f\u00f6rmlichen Antrag, unterst\u00fctzt in der Sache aber den Rechtsstandpunkt des FA.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO). Das FG hat rechtsfehlerhaft entschieden, dass die anteiligen Prozesskosten der Kl\u00e4gerin betreffend nachehelichen Unterhalt als Werbungskosten bei ihren sonstigen Eink\u00fcnften zu ber\u00fccksichtigen sind (unten&nbsp;1.). Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat keine ausreichenden Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die Voraussetzungen f\u00fcr eine Ber\u00fccksichtigung der streitigen Aufwendungen als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen vorliegen (unten&nbsp;2.).<\/li><li>1. Die streitigen Prozesskosten der Kl\u00e4gerin zur Erlangung nachehelichen Unterhalts stellen keine Werbungskosten bei ihren sonstigen Eink\u00fcnften dar.<\/li><li>a) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abziehbar, bei der sie erwachsen sind (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 und 2 EStG).<\/li><li>aa) Werbungskosten liegen nach st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang (objektiver Zusammenhang) besteht. Dabei muss die Frage, ob der Steuerpflichtige Aufwendungen aus Anlass der Eink\u00fcnfteerzielung erbringt, anhand einer W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls entschieden werden. Die sogenannte Bedingungslehre begr\u00fcndet als logisch-naturwissenschaftliches Prinzip allerdings noch keinen Zurechnungszusammenhang. Sie allein ist deshalb zur Abgrenzung von beruflicher und privater Sph\u00e4re ungeeignet. Ein lediglich abstrakter Kausalzusammenhang (Ursache-Folge-Verh\u00e4ltnis im Sinne einer conditio sine qua non) rechtfertigt allein noch nicht die einkommensteuerliche Zuordnung von Aufwendungen zur Erwerbssph\u00e4re. Denn nach dem Einkommensteuergesetz sind Aufwendungen vielmehr nur dann als durch eine Einkunftsart veranlasst anzusehen, wenn sie hierzu in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Ma\u00dfgebend daf\u00fcr, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen ausl\u00f6senden Moments und zum anderen die Zuweisung dieses ma\u00dfgebenden Besteuerungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssph\u00e4re (vgl. zu den Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 06.05.2010&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;25\/09, BFHE 229, 297, BStBl II 2010, 851, Rz&nbsp;9, m.w.N.).<\/li><li>bb) Die Aufwendungen k\u00f6nnen schon zu einem Zeitpunkt anfallen, in dem mit dem Aufwand zusammenh\u00e4ngende Einnahmen noch nicht erzielt werden. Voraussetzung f\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung vorab entstandener Werbungskosten ist, dass ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird (vgl. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 04.07.1990&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830, unter C.III.2&nbsp;a; BFH-Urteil vom 11.01.2005&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;15\/03, BFHE 209, 77, BStBl II 2005, 477, unter II.1.a).<\/li><li>cc) Auch Kosten der Rechtsverfolgung (Beratungs-, Vertretungs- und Prozesskosten) k\u00f6nnen danach Werbungskosten sein, wenn der Gegenstand des Prozesses mit der Einkunftsart zusammenh\u00e4ngt, in deren Rahmen die Aufwendungen geltend gemacht werden (vgl. BFH-Urteil vom 06.05.2010&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;25\/09, BFHE 229, 297, BStBl II 2010, 851, Rz&nbsp;10). Prozesskosten (Gerichtskosten, Rechtsanwaltsgeb\u00fchren) teilen als Folgekosten die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren (s. BFH-Urteile vom 01.12.1987&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;134\/83, BFHE 152, 237, BStBl II 1988, 431, unter 1.; vom 10.12.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;19\/19, BFHE 267, 246, BStBl II 2020, 452, Rz&nbsp;21). Der Zusammenhang mit der Einkunftsart richtet sich dabei nach objektiven Gesichtspunkten, nicht nach den Vorstellungen des Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 09.02.2012&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;23\/10, BFHE 237, 43, BStBl II 2012, 829, Rz&nbsp;11).<\/li><li>dd) Die Beurteilung, ob Aufwendungen durch die Eink\u00fcnfteerzielung veranlasst sind, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen W\u00fcrdigung des FG. Das FG hat anhand einer Gesamtw\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu bestimmen, welche Indizien hierf\u00fcr ausreichend sind (vgl., wiederum f\u00fcr die Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit, BFH-Urteil vom 14.04.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;61\/13, BFH\/NV 2016, 1268, Rz&nbsp;9).<\/li><li>b) Auch bei den Eink\u00fcnften aus \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1a EStG k\u00f6nnen Werbungskosten entstehen, jedoch aus systemimmanenten Gr\u00fcnden nur in begrenztem Rahmen. Prozesskosten betreffend nachehelichen Unterhalt k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 und 2 EStG als (vorweggenommene) Werbungskosten bei den Unterhaltseink\u00fcnften im Sinne des \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1a EStG abgezogen werden. Im Ausgangspunkt fehlerfrei hat das FG zwar erkannt, dass bei wertender Beurteilung das ausl\u00f6sende Moment f\u00fcr die Verausgabung der in Rede stehenden Prozesskosten durch die Kl\u00e4gerin die Erhaltung sowie die Erlangung nachehelichen Unterhalts von ihrem geschiedenen Ehemann gewesen ist. Insoweit besteht zwischen den Beteiligten kein Streit, so dass der Senat von weiteren Ausf\u00fchrungen absieht. Das FG hat allerdings der rechtsgestaltenden Bedeutung des (zustimmungsgebundenen) Antrags des Unterhaltsgebers auf Sonderausgabenabzug eine zu weitreichende Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit beigemessen. Antrag und Zustimmung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1a Satz 1 Nr.&nbsp;1 EStG \u00fcberf\u00fchren die Unterhaltsleistungen in den steuerrechtlich relevanten Bereich und bestimmen den Zeitpunkt, an dem die steuerliche Ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higkeit von Aufwendungen des Unterhaltsempf\u00e4ngers als Werbungskosten beginnt.<\/li><li>aa) Sonstige Leistungen im Sinne des \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1a EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung sind Eink\u00fcnfte aus Leistungen und Zahlungen nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1a EStG, soweit f\u00fcr diese die Voraussetzungen f\u00fcr den Sonderausgabenabzug beim Leistungs- oder Zahlungsverpflichteten nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1a EStG erf\u00fcllt sind. Nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1a Satz 1 Nr.&nbsp;1 EStG sind Sonderausgaben unter anderem Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten bis zu 13.805&nbsp;\u20ac im Kalenderjahr, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empf\u00e4ngers beantragt.<\/li><li>(1) Der Antrag des Gebers und die Zustimmung des Empf\u00e4ngers sind rechtsgestaltend. Sie \u00fcberf\u00fchren die \u2011\u2011an sich privaten\u2011\u2011 Unterhaltsleistungen in den steuerrechtlich relevanten Bereich und \u00e4ndern so ihren Rechtscharakter. Bei dem Geber werden die Unterhaltsleistungen in Sonderausgaben umqualifiziert, die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;4, 5 EStG den Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte und damit im Ergebnis auch sein zu versteuerndes Einkommen mindern. Bei dem Empf\u00e4nger werden die sonst nicht steuerbaren Unterhaltsleistungen (erst) durch die in \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1a EStG enthaltene Bezugnahme in steuerbare Eink\u00fcnfte umqualifiziert (vgl. Senatsurteile vom 09.12.2009&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;49\/07, BFH\/NV 2010, 1790, unter II.1.b und vom 28.07.2021&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;15\/19, BFHE 274, 388, BStBl II 2023, 31, Rz&nbsp;18&nbsp;f., jeweils zu \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1a, \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG in der bis Veranlagungszeitraum 2014 geltenden Fassung).<\/li><li>(2) Der Antrag hat eine Doppelfunktion: Er ist nicht nur Verfahrensvoraussetzung f\u00fcr die steuerliche Ber\u00fccksichtigung der Unterhaltsleistungen, sondern gleichzeitig materiell-rechtliche Voraussetzung f\u00fcr die Abzugsm\u00f6glichkeit dem Grunde nach. Die Steuerpflicht dieser Leistungen bei dem Empf\u00e4nger h\u00e4ngt somit nicht davon ab, ob und inwieweit der Sonderausgabenabzug beim Geber tats\u00e4chlich zu einer Steuerminderung gef\u00fchrt hat. Bereits mit der Einreichung der Einkommensteuererkl\u00e4rung des Gebers samt Anlage&nbsp;U und Zustimmung des Empf\u00e4ngers tritt das Ereignis einer rechtsgestaltenden Umqualifizierung ein, welches zur Steuerbarkeit der Unterhaltsleistungen nach \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1a EStG f\u00fchrt (vgl. Senatsurteil vom 28.07.2021&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;15\/19, BFHE 274, 388, BStBl II 2023, 31, Rz&nbsp;18&nbsp;f., zu \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1a, \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG in der bis Veranlagungszeitraum 2014 geltenden Fassung).<\/li><li>bb) Vor diesem Hintergrund stellt der (zustimmungsgebundene) Antrag des Unterhaltsgebers auf Sonderausgabenabzug, der den Rechtscharakter der Unterhaltsleistungen \u00e4ndert, auch die zeitliche Grenze dar, von der an abzugsf\u00e4hige Erwerbsaufwendungen \u00fcberhaupt entstehen k\u00f6nnen. Zuvor verursachte Aufwendungen des Unterhaltsempf\u00e4ngers k\u00f6nnen keine Werbungskosten begr\u00fcnden, da sie zu der Eink\u00fcnfteebene noch nicht in einem objektiven Veranlassungszusammenhang stehen. Solange der Geber den Antrag nicht gestellt hat, ist der Lebenssachverhalt &#8222;Unterhalt&#8220; privater Natur.<\/li><li>(1) Der vom FG und der Kl\u00e4gerin sinngem\u00e4\u00df ge\u00e4u\u00dferten Ansicht, nur durch die Einbeziehung der Prozesskosten des Unterhaltsrechtsstreits w\u00fcrden die Unterhaltseink\u00fcnfte hinsichtlich des Umfangs des Werbungskostenabzugs den \u00fcbrigen Einkunftsarten beziehungsweise Eink\u00fcnftetatbest\u00e4nden vollst\u00e4ndig gleichgestellt, vermag der Senat nicht zu folgen. Die Eink\u00fcnfte aus Unterhaltsleistungen im Sinne des \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1a EStG unterscheiden sich wegen der rechtsgestaltenden Wirkung des \u2011\u2011auf einen bestimmten Zeitpunkt bezogenen\u2011\u2011 zustimmungsgebundenen Antrags des Unterhaltsgebers ma\u00dfgebend von anderen Eink\u00fcnften. Das betrifft gerade die M\u00f6glichkeit vorab entstehender\/vergeblicher Werbungskosten. Letztere sind unzweifelhaft durch eine Einkunftsart veranlasst, indem sie allein im Hinblick auf die Eink\u00fcnfteerzielung \u2011\u2011beispielsweise mit dem Ziel der Begr\u00fcndung eines zuk\u00fcnftigen Arbeitsverh\u00e4ltnisses\u2011\u2011 get\u00e4tigt werden. Demgegen\u00fcber betrifft im Streitfall die Prozessf\u00fchrung origin\u00e4r den Bereich der privaten Lebensf\u00fchrung der Kl\u00e4gerin (Erlangung nachehelichen Unterhalts), so dass die Prozesskosten als Folgekosten diese einkommensteuerrechtliche Qualifikation teilen. Dieser private Veranlassungszusammenhang ist unabh\u00e4ngig von einer \u2011\u2011gegebenenfalls\u2011\u2011 zeitlich nachfolgenden rechtsgestaltenden Antragstellung des Unterhaltsgebers, durch welche die Steuerbarkeit erstmals begr\u00fcndet wird. Aufgrund dieser \u2011\u2011mit der Antragstellung verbundenen\u2011\u2011 zeitlichen Z\u00e4sur gibt es in Bezug auf die bereits privat verursachten Prozesskosten keinen weiteren Veranlassungszusammenhang (mit der Erwerbssph\u00e4re), der den privaten Veranlassungszusammenhang \u00fcberlagern k\u00f6nnte. Aus den vorstehenden Erw\u00e4gungen kann es \u2011\u2011worauf das BMF zutreffend hinweist\u2011\u2011 zu keiner r\u00fcckwirkenden Umqualifizierung der der privaten Lebensf\u00fchrung zugeordneten nicht abzugsf\u00e4higen Aufwendungen (\u00a7&nbsp;12 EStG) in vorweggenommene Werbungskosten kommen.<\/li><li>(2) Das Vorbringen der Kl\u00e4gerin, durch die seit dem Veranlagungszeitraum 2013 ge\u00fcbte steuerliche Praxis, dass die Unterhaltsleistungen des B \u2011\u2011seinerzeit als Trennungsunterhalt\u2011\u2011 mit ihrer Zustimmung im Wege des Realsplittings ber\u00fccksichtigt worden seien, h\u00e4tten die streitigen Prozesskosten die bereits begr\u00fcndete Eink\u00fcnfteebene betroffen und der Erhaltung weiterer Unterhaltseink\u00fcnfte gedient, rechtfertigt keine andere Einsch\u00e4tzung. Sie macht damit sinngem\u00e4\u00df geltend, bei der Pr\u00fcfung des objektiven Veranlassungszusammenhangs zwischen den Prozessaufwendungen und den durch den Prozess angestrebten Unterhaltsleistungen m\u00fcsse auch die steuerliche Behandlung der zwischen den Prozessparteien in der Vergangenheit geflossenen Unterhaltszahlungen ber\u00fccksichtigt werden. Das ist unzutreffend. Auf die bisherige Praxis der Unterhaltsbeteiligten kommt es nicht an. W\u00e4hrend die einmal erteilte Zustimmung des Unterhaltsempf\u00e4ngers nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;4, 5 EStG \u00fcber mehrere Jahre hinweg fortgelten kann, kann der Antrag des Gebers nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG jeweils nur f\u00fcr ein Kalenderjahr gestellt und nicht zur\u00fcckgenommen werden. Das bedeutet, dass der Geber unabh\u00e4ngig von der Behandlung der Sache in der Vergangenheit jedes Jahr neu \u00fcber die Antragstellung entscheiden kann und ein R\u00fcckschluss von einer bisherigen tats\u00e4chlichen \u00dcbung nicht m\u00f6glich ist. Es ist deshalb aus Rechtsgr\u00fcnden unerheblich, ob B bereits in den Vorjahren solche Antr\u00e4ge gestellt hatte.<\/li><li>cc) F\u00fcr die Nichtabziehbarkeit der Prozesskosten sprechen vor allem auch systematische Gr\u00fcnde.<\/li><li>(1) Bei allen einkommensteuerrechtlichen Tatbest\u00e4nden, f\u00fcr die das Korrespondenzprinzip gilt, findet ein &#8222;Transfer von Eink\u00fcnften&#8220; statt, nicht aber ein Transfer von Einnahmen. Eine beim Geber im Inland als Sonderausgaben abziehbare Leistung wird beim Empf\u00e4nger materiell-rechtlich korrespondierend der Besteuerung unterworfen. Ein solches Korrespondenzprinzip ist f\u00fcr den Spezialfall des Realsplittings durch \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1a, \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG ausdr\u00fccklich gesetzlich angeordnet worden (Senatsurteil vom 09.12.2009&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;49\/07, BFH\/NV 2010, 1790, unter II.2.b&nbsp;bb). Ebenso beruht auch das Sonderrecht der Verm\u00f6gens\u00fcbergabe gegen Versorgungsleistungen auf dem Grundsatz der gegenst\u00e4ndlich auf den Transfer von Eink\u00fcnften beschr\u00e4nkten materiell-rechtlichen Korrespondenz (vgl. Senatsurteile vom 31.03.2004&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;18\/03, BFHE 206, 68, BStBl II 2004, 1047, unter II.2.c&nbsp;bb; vom 18.09.2003&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;152\/97, BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749, unter B.II.2.b; vom 26.07.1995&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;113\/93, BFHE 179, 34, BStBl II 1996, 157, unter 1.).<\/li><li>(2) Soweit die Kl\u00e4gerin demgegen\u00fcber die Ansicht vertritt, in \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1a EStG sei von Eink\u00fcnften &#8222;aus Leistungen und Zahlungen nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1a&#8220; die Rede, so dass die in Bezug genommenen, in \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG genannten &#8222;Unterhaltsleistungen&#8220; nicht selbst wiederum &#8222;Eink\u00fcnfte&#8220; darstellen und daher nur als &#8222;Einnahmen&#8220; verstanden werden k\u00f6nnten, verkennt sie den Hintergrund des hier ma\u00dfgeblichen \u00dcbertragungsgedankens. Bei dem Transfer von Eink\u00fcnften geht es systematisch um eine Verlagerung von Eink\u00fcnften als Teil der Bemessungsgrundlage. F\u00fcr die vorliegend relevante Frage der Besteuerung des Empf\u00e4ngers kommt es nicht darauf an, ob es folgerichtig ist, dass der Abzug beim Geber erst auf der Ebene der Sonderausgaben stattfindet (vgl. Senatsurteile vom 31.03.2004&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;18\/03, BFHE 206, 68, BStBl II 2004, 1047, unter II.2.c&nbsp;bb und vom 09.12.2009&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;49\/07, BFH\/NV 2010, 1790, unter II.2.b&nbsp;bb). Der Sache nach ist dieses Konzept durch den Gro\u00dfen Senat des BFH best\u00e4tigt worden. Dieser hat mit Beschluss vom 12.05.2003&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/00 (BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95, unter C.II.) entschieden, dass im Zusammenhang mit einer Verm\u00f6gens\u00fcbergabe vereinbarte ab\u00e4nderbare Versorgungsleistungen \u2011\u2011bei einem vor dem 01.01.2008 abgeschlossenen Verm\u00f6gens\u00fcbergabevertrag\u2011\u2011 dann nicht als dauernde Last abziehbar sind, wenn sie nicht aus den erzielbaren laufenden &#8222;Nettoertr\u00e4gen&#8220; des \u00fcbergebenen Verm\u00f6gens gezahlt werden k\u00f6nnen (unter 3.b), wobei der erzielbare Nettoertrag nicht notwendigerweise mit den steuerlichen Eink\u00fcnften identisch ist (unter 6.b&nbsp;aa). Ebenso wie der Gro\u00dfe Senat des BFH von &#8222;Nettoertr\u00e4gen&#8220; ausgeht, erbringt bei dem vorliegend in Rede stehenden Realsplitting der Unterhaltsverpflichtete die Unterhaltsleistungen aus eigenen Eink\u00fcnften, die ihrerseits schon durch Werbungskosten oder Betriebsausgaben des Unterhaltsverpflichteten selbst gemindert sind. Insoweit geht eine Nettogr\u00f6\u00dfe auf den Unterhaltsempf\u00e4nger \u00fcber. Der Transfer eines steuerlich zusammengefassten Ergebnisses rechtfertigt es, \u00fcber die durch den zustimmungsgebundenen Antrag auf Sonderausgabenabzug markierte zeitliche Z\u00e4sur die M\u00f6glichkeit vorweggenommener Werbungskosten einzuschr\u00e4nken.<\/li><li>(3) Die Kl\u00e4gerin meint ferner, auch bei den Einnahmen aus Unterhaltsleistungen m\u00fcsse es einen Raum f\u00fcr die Geltendmachung von Kosten der Rechtsverfolgung als Werbungskosten geben. H\u00e4tte der Gesetzgeber einen Werbungskostenabzug aus systematischen Gr\u00fcnden generell ausschlie\u00dfen wollen, w\u00e4re die Gew\u00e4hrung eines Werbungskosten-Pauschbetrags von 102&nbsp;\u20ac in \u00a7&nbsp;9a Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG als systemwidrig anzusehen. Bei der engen Auslegung durch den Senat bleibe unklar, weshalb ein Werbungskosten-Pauschbetrag \u00fcberhaupt und in dieser H\u00f6he gew\u00e4hrt werde.<\/li><li>Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die vorbezeichnete Auslegung f\u00fchrt lediglich zu einer Modifizierung der allgemeinen Grunds\u00e4tze, nicht aber zu einem vollst\u00e4ndigen Ausschluss des Werbungskostenabzugs. Dar\u00fcber hinaus werden mit dem Pauschbetrag gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9a Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG nicht allein mit Unterhaltseink\u00fcnften zusammenh\u00e4ngende Werbungskosten abgegolten. Vielmehr wird der Pauschbetrag &#8222;von den Einnahmen im Sinne des \u00a7&nbsp;22 Nummer&nbsp;1, 1a und 5&#8220; EStG abgezogen, also f\u00fcr mehrere Arten sonstiger Eink\u00fcnfte gew\u00e4hrt. Der Werbungskosten-Pauschbetrag soll insbesondere solche Kleinbetrags-Aufwendungen abgelten, deren H\u00f6he und insbesondere deren konkrete Veranlassung durch den steuerpflichtigen Unterhaltsbezug im Einzelfall nur schwer nachgewiesen werden k\u00f6nnte (zum Beispiel Porto-, Telefon-, Internet- und Fahrtkosten); dazu kann beispielsweise bei Beauftragung eines Steuerberaters die Geb\u00fchr f\u00fcr die Berechnung der steuerpflichtigen Eink\u00fcnfte geh\u00f6ren (vgl. zu den Alterseink\u00fcnften Senatsurteil vom 19.05.2021&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;33\/19, BFHE 273, 266, Rz&nbsp;64). Selbst bei einem engen Verst\u00e4ndnis des Werbungskostenbegriffs bleibt der Pauschbetrag daher auch in Bezug auf die Unterhaltseink\u00fcnfte im Sinne von \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1a EStG relevant.<\/li><li>dd) Dar\u00fcber hinaus entspr\u00e4che die steuerliche Ber\u00fccksichtigung von Prozesskosten zur Erhaltung und Erlangung nachehelichen Unterhalts als Werbungskosten nicht dem Normzweck des &#8222;begrenzten Realsplittings&#8220;.<\/li><li>(1) Durch den rechtsgestaltenden Antrag des Gebers gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG werden die Unterhaltsleistungen bei ihm in Sonderausgaben und bei dem Empf\u00e4nger in steuerbare Eink\u00fcnfte umqualifiziert. Der Geber ist grunds\u00e4tzlich zivilrechtlich verpflichtet, dem Empf\u00e4nger die aus der Versteuerung der Unterhaltsleistungen entstehenden steuerlichen Belastungen zu ersetzen, um so den Nettounterhalt zu gew\u00e4hrleisten. Da der Geber meist \u00fcber h\u00f6here (steuerpflichtige) Eink\u00fcnfte verf\u00fcgt, ist der Betrag, um den der Sonderausgabenabzug seine Einkommensteuer mindert, regelm\u00e4\u00dfig h\u00f6her als die Steuer, die er dem Empf\u00e4nger ersetzen muss. Die Verteilung der Besteuerungsgrundlage auf zwei Steuerpflichtige mildert bei einer Gesamtbetrachtung regelm\u00e4\u00dfig die Auswirkungen des steigenden Grenzsteuersatzes nach \u00a7&nbsp;32a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 bis 5 EStG. Wirtschaftlich betrachtet wird das Ehegattensplitting nach \u00a7&nbsp;32a Abs.&nbsp;5 EStG, das die Unterhaltsbeteiligten bis zum Kalenderjahr der Trennung in Anspruch nehmen konnten, in begrenztem Umfang fortgesetzt (&#8222;begrenztes Realsplitting&#8220;), da auch durch die Vorschriften des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 und \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1a EStG (a.F.) ein Splittingeffekt erreicht wird. Diese Vorschriften gestatten es geschiedenen Ehegatten, bei Unterhaltsleistungen ein zwischen ihnen bestehendes Progressionsgef\u00e4lle auszunutzen und damit \u2011\u2011insgesamt gesehen\u2011\u2011 eine niedrigere Steuerbelastung zu erreichen (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 09.12.2009&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;49\/07, BFH\/NV 2010, 1790, unter II.1.b&nbsp;aa&nbsp;ff.).<\/li><li>(2) Sollen danach mit der lediglich punktuellen steuerrechtlichen Beg\u00fcnstigung der Unterhaltsleistungen allein die steuerrechtlichen Vorteile der Ehe, die sich aus der Unterhaltsgemeinschaft ergeben (Ehegattensplitting), in begrenzter H\u00f6he aufrechterhalten werden, ist festzustellen, dass Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts als mit der Aufl\u00f6sung der Ehe im Zusammenhang stehende Kosten von diesem Beg\u00fcnstigungszweck nicht erfasst sind. Deren Anerkennung als Werbungskosten h\u00e4tte vielmehr eine im Gesetz nicht angelegte Besserstellung gegen\u00fcber zusammenveranlagten Eheleuten zur Folge, die die Kosten eines Rechtsstreits um die eheliche Unterhaltspflicht nicht abziehen k\u00f6nnen.<\/li><li>ee) Die vom Senat vorgenommene Auslegung vermeidet zudem eine weitere Komplizierung des Steuerrechts. Andernfalls w\u00fcrde unter Umst\u00e4nden eine aufwendige Aufteilung der Prozesskosten nach ihrer Abziehbarkeit erforderlich. Die Kosten des Unterhaltsrechtsstreits m\u00fcssten von den \u00fcbrigen (nicht abziehbaren) Scheidungskosten abgegrenzt sowie der nicht abziehbare Kostenanteil im Falle eines die H\u00f6chstbetr\u00e4ge nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG \u00fcbersteigenden Unterhaltsbegehrens ermittelt werden. Es kann dahinstehen, ob, wie die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung hiergegen eingewandt hat, hinsichtlich der Anwaltskosten eine solche Aufteilung ohne gr\u00f6\u00dferen Aufwand erfolgen k\u00f6nne. Die in Rede stehenden Prozesskosten betreffen nicht nur die sich nach dem Rechtsanwaltsverg\u00fctungsgesetz bemessenden Verg\u00fctungen f\u00fcr anwaltliche T\u00e4tigkeiten, sondern auch die f\u00fcr die Verfahren vor den Gerichten nach dem Gesetz \u00fcber Gerichtskosten in Familiensachen festzusetzenden Kosten. Jedenfalls bez\u00fcglich der Gerichtskosten w\u00e4re eine deutliche Verkomplizierung zu besorgen.<\/li><li>c) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben hat das FG zu Unrecht die streitbetroffenen Prozesskosten der Kl\u00e4gerin zur Erhaltung und Erlangung nachehelichen Unterhalts gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 und 2 EStG als (vorweggenommene) Werbungskosten bei ihren Unterhaltseink\u00fcnften im Sinne des \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1a EStG qualifiziert. Im Zeitpunkt der Entstehung der Prozesskosten hatte die Umqualifizierung der Unterhaltsleistungen noch nicht stattgefunden. Das FG hat nicht festgestellt, dass in dem Zeitpunkt, in dem die Prozesskosten entstanden waren, B bereits einen Antrag nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG gestellt h\u00e4tte. Im \u00dcbrigen fehlt es f\u00fcr die finanzgerichtliche Wertung, der Rechtsstreit habe nicht nur dazu gedient, Unterhaltsleistungen zu erhalten, sondern gerade dem Ziel gedient, zuk\u00fcnftig steuerbare Eink\u00fcnfte in Form von Unterhaltsleistungen zu erhalten, schon an entsprechenden tats\u00e4chlichen Feststellungen. Das FG hat in dem angegriffenen Urteil keinerlei Umst\u00e4nde f\u00fcr seine Annahme angef\u00fchrt.<\/li><li>2. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat \u2011\u2011auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung folgerichtig (vgl. \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG)\u2011\u2011 offengelassen, ob die streitbetroffenen Prozesskosten der Kl\u00e4gerin gegebenenfalls als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen im Sinne des \u00a7&nbsp;33 EStG ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnten, und dementsprechend keine ausreichenden Feststellungen insbesondere dazu getroffen, ob die Voraussetzungen der Ausnahme vom Abzugsverbot betreffend Aufwendungen f\u00fcr die F\u00fchrung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 EStG vorliegen. Zur Nachholung der notwendigen Feststellungen geht die Sache daher an das FG zur\u00fcck.<\/li><li>3. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.181023.XR7.20.0 BFH X. 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