{"id":76572,"date":"2024-02-29T18:20:40","date_gmt":"2024-02-29T16:20:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76572"},"modified":"2024-02-29T18:20:40","modified_gmt":"2024-02-29T16:20:40","slug":"uebergang-von-der-zusammenveranlagung-zur-einzelveranlagung-waehrend-des-klageverfahrens-bfh-beschluss-vom-25-oktober-2023-i-r-38-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/uebergang-von-der-zusammenveranlagung-zur-einzelveranlagung-waehrend-des-klageverfahrens-bfh-beschluss-vom-25-oktober-2023-i-r-38-20\/","title":{"rendered":"\u00dcbergang von der Zusammenveranlagung zur Einzelveranlagung w\u00e4hrend des Klageverfahrens &#8211; BFH-Beschluss\u00a0vom 25. Oktober 2023, I R 38\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.251023.IR38.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 68 S 1, EStG \u00a7 26, EStG \u00a7 26b, EStG \u00a7 26a, FGO \u00a7 40 Abs 1, EStG VZ 2016<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 10. September 2020, Az: 5 K 2277\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Wird ein Zusammenveranlagungsbescheid w\u00e4hrend des Klageverfahrens aufgehoben und werden stattdessen Einzelveranlagungsbescheide erlassen, dann werden diese nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung zum Gegenstand des Klageverfahrens.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4ger gegen das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 10.09.2020 &#8211; 5 K 2277\/19 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger), ein Ehepaar, w\u00e4hlten zun\u00e4chst im Rahmen ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Jahr 2016 (Streitjahr) die Zusammenveranlagung. Zwischen ihnen und dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) entstand insbesondere Streit \u00fcber die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns des Kl\u00e4gers, den dieser aus seiner T\u00e4tigkeit in Frankreich bezogen hatte. Der Kl\u00e4ger ging abkommensrechtlich von einer Ans\u00e4ssigkeit in Frankreich aufgrund seines dort liegenden Mittelpunkts der Lebensinteressen und einem daraus resultierenden Besteuerungsrechts Frankreichs aus. Das FA folgte dem nicht. Es unterwarf die fraglichen Eink\u00fcnfte der deutschen Besteuerung und rechnete die gezahlte franz\u00f6sische Steuer an. Der gegen den Zusammenveranlagungsbescheid vom 08.08.2019 gerichtete Einspruch der Kl\u00e4ger blieb erfolglos, weshalb beide Ehegatten Klage erhoben.<\/li><li>Mit Schriftsatz vom 05.11.2019 begr\u00fcndeten die Kl\u00e4ger ihre Klage gegen den Zusammenveranlagungsbescheid und beantragten &#8222;vorbehaltlich einer Erweiterung des Klageantrages&#8220;, den Zusammenveranlagungsbescheid vom 08.08.2019 dahingehend abzu\u00e4ndern, dass die Einkommensteuer unter Freistellung der Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit des Ehemannes in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) niedriger festgesetzt wird. Dar\u00fcber hinaus beantragten die Kl\u00e4ger, sie gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;26 Abs.&nbsp;2 EStG einzeln zur Einkommensteuer zu veranlagen.<\/li><li>Im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) K\u00f6ln am 04.06.2020 stellten die Kl\u00e4ger den davon abweichenden Antrag, &#8222;den Einkommensteuerbescheid 2016 vom 08.08.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.08.2019 aufzuheben und die Kl\u00e4ger zu 1. und 2. gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;26 Abs.&nbsp;2 EStG einzeln zur Einkommensteuer zu veranlagen sowie gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;26a Abs.&nbsp;2 EStG den Abzug der Sonderausgaben, der au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen und der Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7&nbsp;35a EStG jeweils zur H\u00e4lfte zu ber\u00fccksichtigen und beim Kl\u00e4ger zu 1. die Einkommensteuer unter Freistellung der Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32b Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 und \u00a7&nbsp;34 EStG und unter Anwendung der tariflichen Besteuerung der Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;6 EStG niedriger festzusetzen&#8220;.<\/li><li>Daraufhin wurde die Sache nach Beratung vertagt. Den Beteiligten wurde das Sitzungsprotokoll \u00fcbersandt. Gleichzeitig wurde die Entscheidung des FG, die Sache zu vertagen, den Beteiligten mit Schreiben vom 04.06.2020 erl\u00e4utert.<\/li><li>Entsprechend dem in der m\u00fcndlichen Verhandlung gestellten Antrag der Kl\u00e4ger hob das FA mit Verf\u00fcgung vom 15.07.2020 den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2016 vom 08.08.2019 auf. Gleichzeitig erkl\u00e4rte es den Rechtsstreit in der Hauptsache f\u00fcr erledigt. Einzelveranlagungsbescheide f\u00fcr die Kl\u00e4ger erlie\u00df das FA ebenfalls am 15.07.2020.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger teilten mit, dass sie den Rechtsstreit nicht in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4ren w\u00fcrden. Der Rechtsstreit sei entgegen der Auffassung des FA durch den Erlass der Einzelveranlagungsbescheide vom 15.07.2020 nicht beendet worden. Vielmehr ersetzten die Einzelveranlagungsbescheide den Zusammenveranlagungsbescheid vom 08.08.2019 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 13.08.2019. Die Einzelveranlagungsbescheide seien keine \u00c4nderungsbescheide, sondern den urspr\u00fcnglichen Zusammenveranlagungsbescheid ersetzende Bescheide. Im \u00dcbrigen sei der Einzelveranlagungsbescheid 2016 betreffend den Kl\u00e4ger zu 1. in doppelter Hinsicht rechtswidrig. Zum einen leide dieser Bescheid an denselben rechtlichen Fehlern wie der urspr\u00fcngliche Zusammenveranlagungsbescheid. Zum anderen werde das Bruttogehalt \u00fcber den Betrag im Zusammenveranlagungsbescheid hinaus mit verb\u00f6sernder Wirkung erh\u00f6ht.<\/li><li>In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 10.09.2020 stellten die Kl\u00e4ger die Antr\u00e4ge aus dem Schriftsatz vom 19.08.2020, wobei es sich bei der Datumsangabe um einen offensichtlichen Fehler handelt. Im Schriftsatz vom 18.08.2020 hatten die Kl\u00e4ger beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2016 f\u00fcr den Kl\u00e4ger zu 1. vom 15.07.2020, also den Einzelveranlagungsbescheid, dahingehend zu \u00e4ndern, dass unter anderem dessen Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac steuerfrei gestellt werden. Hilfsweise wurde f\u00fcr den Fall, dass der genannte Klageantrag ohne vollst\u00e4ndigen Erfolg bleibt, beantragt, die Einzelveranlagungsbescheide f\u00fcr den Kl\u00e4ger zu 1. und die Kl\u00e4gerin zu 2. aufzuheben und den Bescheid vom 15.07.2020 \u00fcber die Aufhebung des Zusammenveranlagungsbescheids ebenfalls aufzuheben. H\u00f6chsthilfsweise wurde die Ab\u00e4nderung des Einzelveranlagungsbescheids f\u00fcr den Kl\u00e4ger zu 1. dahin beantragt, dass Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit nur in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac der Veranlagung zugrunde gelegt werden sowie f\u00fcr einen Teilbetrag dieser Eink\u00fcnfte in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac die erm\u00e4\u00dfigte Besteuerung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;34 EStG angewendet wird.<\/li><li>Das FG wies die Klage ab (Urteil vom 10.09.2020&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;2277\/19, Entscheidungen der Finanzgerichte \u2011\u2011EFG\u2011\u2011 2021, 138). Es ging hierbei davon aus, dass die Einzelveranlagungsbescheide nicht im Sinne des \u00a7&nbsp;68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Verfahrensgegenstand geworden waren und die Kl\u00e4ger mit der Aufhebung des Zusammenveranlagungsbescheids klaglos gestellt worden sind.<\/li><li>Dagegen wenden sich die Kl\u00e4ger mit ihrer Revision. Sie r\u00fcgen insbesondere eine Verletzung des \u00a7&nbsp;68 FGO.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Entscheidung ergeht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a FGO. Der Senat h\u00e4lt einstimmig die Revision f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.<\/li><li>Das Urteil der Vorinstanz ist frei von Rechtsfehlern. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Einzelveranlagungsbescheide vom 15.07.2020 nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens geworden sind. Da sich der Rechtsstreit durch die vom FA vorgenommene Aufhebung des angefochtenen Zusammenveranlagungsbescheids erledigt hatte, hat das FG die Klage zutreffend als unzul\u00e4ssig abgewiesen.<\/li><li>1. a) Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ge\u00e4ndert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;68 Satz&nbsp;1 FGO Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen (\u00a7&nbsp;68 Satz&nbsp;2 FGO).<\/li><li>b) Die Begriffe &#8222;ge\u00e4ndert&#8220; und &#8222;ersetzt&#8220; werden im Gesetz nicht definiert. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind diese mit R\u00fccksicht auf den Zweck des \u00a7&nbsp;68 FGO, der verhindern will, dass der Kl\u00e4ger gegen seinen Willen aus dem Klageverfahren gedr\u00e4ngt wird, weit auszulegen (z.B. Senatsurteil vom 09.05.2012&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;91\/10, BFH\/NV 2012, 2004). \u00a7&nbsp;68 FGO verlangt keine inhaltliche Einwirkung des ersetzenden oder \u00e4ndernden Bescheids auf den urspr\u00fcnglichen Bescheid. Ausreichend ist es, wenn beide Bescheide &#8222;dieselbe Steuersache&#8220;, das hei\u00dft dieselben Beteiligten und denselben Besteuerungsgegenstand, betreffen. Beide Verwaltungsakte m\u00fcssen lediglich einen (zumindest partiell) identischen Regelungsbereich haben, damit es zum Austausch des Verfahrensgegenstands kommt (BFH-Urteile vom 08.02.2001&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;59\/99, BFHE 194, 466, BStBl II 2001, 506; vom 09.02.2011&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;15\/08, BFHE 233, 290, BStBl II 2011, 764; vom 12.05.2016&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;17\/14, BFHE 253, 505, BStBl II 2016, 822).<\/li><li>c) Ob diese Voraussetzungen auch dann erf\u00fcllt sind, wenn Ehegatten w\u00e4hrend eines Klageverfahrens von ihrem Wahlrecht aus \u00a7&nbsp;26 EStG Gebrauch machen und die auf der zuvor getroffenen Wahl beruhenden Einkommensteuerbescheide aufgehoben werden, wird streitig beurteilt. Zum Teil wird ein Ersetzen im Sinne des \u00a7&nbsp;68 FGO dann bejaht, wenn ein Ehegatte gegen den Zusammenveranlagungsbescheid geklagt hatte, er w\u00e4hrend seines Klageverfahrens die Einzelveranlagung w\u00e4hlt, das FA dem entspricht und der Ehegatte sein Klageverfahren gegen den Einzelveranlagungsbescheid fortf\u00fchren m\u00f6chte (Urteile des FG D\u00fcsseldorf vom 25.06.1996&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;3526\/92, EFG 1996, 1075; des FG Berlin-Brandenburg vom 21.05.2008&nbsp;&#8211; 11&nbsp;K&nbsp;188\/04, EFG 2008, 1400; des FG M\u00fcnchen vom 20.02.2013&nbsp;&#8211; 9&nbsp;K&nbsp;1748\/11, EFG 2013, 872; Krumm in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;68 FGO Rz&nbsp;8). Nach der Gegenauffassung werden die nach einem Wechsel der Veranlagungsart ergangenen &#8222;neuen&#8220; Steuerbescheide nicht zum Gegenstand des Klageverfahrens (vgl. neben der Vorinstanz auch das Urteil des FG K\u00f6ln vom 26.09.2022&nbsp;&#8211; 15&nbsp;K&nbsp;469\/22, EFG 2023, 243; Falk, EFG 2021, 140).<\/li><li>d) Der Senat schlie\u00dft sich im Grundsatz der zuletzt genannten Auffassung an. Deshalb ist die Anwendung des \u00a7&nbsp;68 Satz&nbsp;1 FGO ausgeschlossen, wenn, wie im Streitfall, der von beiden Eheleuten als einfache Streitgenossen (\u00a7&nbsp;59 FGO i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;59, 60 der Zivilprozessordnung; BFH-Beschl\u00fcsse vom 14.06.1994&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;79\/93, BFH\/NV 1995, 225; vom 20.01.1995&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;31\/93, juris) angefochtene Zusammenveranlagungsbescheid w\u00e4hrend des Klageverfahrens aufgehoben wird, weil die Eheleute von ihrem Veranlagungswahlrecht im Sinne des \u00a7&nbsp;26 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG (erneut) Gebrauch gemacht und die Einzelveranlagung gew\u00e4hlt haben und das FA dementsprechend Einzelveranlagungsbescheide erlassen hat.<\/li><li>aa) Ein Fall der &#8222;\u00c4nderung&#8220; im Sinne des \u00a7&nbsp;68 FGO liegt unstreitig nicht vor. Denn mit der Wahl der Einzelveranlagung wird nicht ein zuvor ergangener Zusammenveranlagungsbescheid ge\u00e4ndert. Vielmehr ist dieser aufzuheben und es sind neue (Einzel-)Veranlagungsverfahren durchzuf\u00fchren. Grund daf\u00fcr ist die Wesensverschiedenheit der verschiedenen Veranlagungsarten (vgl. BFH-Urteile vom 09.03.1973&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;396\/70, BFHE 109, 44, BStBl II 1973, 487; vom 19.05.2004&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;18\/02, BFHE 206, 201, BStBl II 2004, 980).<\/li><li>bb) Diese Wesensverschiedenheit steht aber auch der Annahme entgegen, dass in der Konstellation des Streitfalls von einer &#8222;Ersetzung&#8220; im Sinne des \u00a7&nbsp;68 FGO auszugehen ist. Denn &#8222;Wesensverschiedenes&#8220; l\u00e4sst sich ersichtlich nicht als &#8222;dieselbe Steuersache&#8220; qualifizieren.<\/li><li>Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Beurteilung, ob es sich um &#8222;dieselbe Steuersache&#8220; handelt, ist nicht der Erlass der Einzelveranlagungsbescheide, sondern die (neue) Wahlrechtsaus\u00fcbung durch die Ehegatten. Bereits die zul\u00e4ssige Wahl der Einzelveranlagung f\u00fchrt zur Begr\u00fcndetheit des gegen den Zusammenveranlagungsbescheid gerichteten Anfechtungsbegehrens (vgl. Senatsurteil vom 03.03.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;35\/19, BFH\/NV 2021, 1354). Der Antrag auf \u00c4nderung der Veranlagungsart ist nicht als Anfechtung der Steuerfestsetzung zu verstehen, sondern als ein auf Durchf\u00fchrung einer erneuten Veranlagung in einer bestimmten Veranlagungsart gerichtetes Verpflichtungsbegehren. Die \u00c4nderung der Veranlagung ersch\u00f6pft sich auch nicht in der \u00c4nderung eines bereits ergangenen Bescheids. Vielmehr f\u00fchrt sie zu einem neuen Veranlagungsverfahren, wobei die von Seiten der Ehegatten getroffene Wahl im Fall der Weigerung des FA, die Veranlagung in der gew\u00e4hlten Form durchzuf\u00fchren, im Wege der Verpflichtungsklage durchgesetzt werden muss (vgl. BFH-Urteil vom 19.05.2004&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;18\/02, BFHE 206, 201, BStBl II 2004, 980). Das diesem Verpflichtungsbegehren zugrunde liegende Veranlagungswahlrecht betrifft eine die gesamte Veranlagung betreffende Ordnung (Verbindung oder Trennung) der steuerlichen Verh\u00e4ltnisse zweier Personen. Dabei f\u00fchrt die Wahl der Zusammenveranlagung zur vollen Ber\u00fccksichtigung des Transfers steuerlicher Leistungsf\u00e4higkeit im Rahmen der Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft der Ehegatten, die Wahl der Einzelveranlagung dagegen nur zu einer Teilber\u00fccksichtigung dieses Transfers. Die (erneut) ausge\u00fcbte Wahl der Veranlagungsart l\u00f6st nur die Rechtsfolgen der \u00a7\u00a7&nbsp;26a und 26b EStG aus, l\u00e4sst im \u00dcbrigen aber die Besteuerungsgrundlagen unber\u00fchrt (vgl. zum Vorstehenden BFH-Urteile vom 24.01.2002&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;49\/00, BFHE 198, 12, BStBl II 2002, 408; vom 19.05.2004&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;18\/02, BFHE 206, 201, BStBl II 2004, 980; vom 14.06.2018&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;20\/17, BFHE 262, 92, BStBl II 2019, 694).<\/li><li>Darin zeigt sich, dass es sich bei der Anfechtung des Zusammenveranlagungsbescheids und der dort im Streit stehenden materiellen Besteuerungsgrundlagen im Vergleich zu dem durch die (erneut) ausge\u00fcbte Wahl der Veranlagungsart ausgel\u00f6sten neuen Veranlagungsverfahren, in dem es um die Grundordnung der steuerlichen Verh\u00e4ltnisse zweier Personen geht, nicht um &#8222;dieselbe Steuersache&#8220; handelt. Es ist somit nicht zul\u00e4ssig, die vom FA durchgef\u00fchrte Einzelveranlagung im Klageverfahren in ein Zusammenveranlagungsverfahren \u00fcberzuleiten (BFH-Urteil vom 09.03.1973&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;396\/70, BFHE 109, 44, BStBl II 1973, 487), was im umgekehrten Fall ebenfalls gelten muss.<\/li><li>cc) Die von der Revision angemahnte gro\u00dfz\u00fcgige Auslegung des Begriffs der Ersetzung rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Denn eine weite Auslegung ist &#8222;nur&#8220; zur Entfaltung des Zwecks des \u00a7&nbsp;68 FGO geboten. Dieser besteht im Wesentlichen darin, den Kl\u00e4ger zu sch\u00fctzen. Durch eine \u00c4nderung oder Ersetzung des angefochtenen Bescheids soll die Finanzbeh\u00f6rde nicht das Ende des laufenden Prozesses herbeif\u00fchren, den Kl\u00e4ger aus dem Verfahren hinauswerfen und zum Ausgangspunkt zur\u00fcckzwingen k\u00f6nnen (BFH-Urteile vom 06.08.1996&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;77\/95, BFHE 181, 107, BStBl II 1997, 79; vom 15.04.2010&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;5\/08, BFHE 229, 524, BStBl&nbsp;II 2010, 912; vom 22.09.2011&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;3\/10, BFHE 235, 346, BStBl II 2012, 14; Senatsbeschluss vom 09.12.2014&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;43\/14, BFH\/NV 2015, 345). Bei einer (erneuten) Wahl der Veranlagung ist es aber nicht das Finanzamt, sondern der klagende Steuerpflichtige, der das Ende des laufenden Prozesses herbeif\u00fchrt.<\/li><li>Das von den Kl\u00e4gern ins Feld gef\u00fchrte Argument der Prozess\u00f6konomie (Vermeidung eines neuen Rechtsbehelfs- und Klageverfahrens), das ebenfalls hinter der Regelung des \u00a7&nbsp;68 FGO steht, \u00fcberzeugt den Senat aus zweierlei Gr\u00fcnden nicht. Zum einen w\u00fcrde mit der Anwendung des \u00a7&nbsp;68 FGO in der Konstellation des Streitfalles zwar ein neues Verfahren f\u00fcr den Kl\u00e4ger vermieden, zugleich m\u00fcsste aber auch ein &#8222;\u00fcberfl\u00fcssiges&#8220; und kostentr\u00e4chtiges Klageverfahren bez\u00fcglich der Kl\u00e4gerin \u2011\u2011zumindest vor\u00fcbergehend bis zu einer etwaigen kostenpflichtigen Klager\u00fccknahme\u2011\u2011 fortgef\u00fchrt werden. Denn der materielle Streitpunkt der steuerlichen Behandlung des vom Kl\u00e4ger erzielten Arbeitslohns w\u00e4re allein in dessen Klageverfahren gegen &#8222;seinen&#8220; Einzelveranlagungsbescheid zu kl\u00e4ren. Zum anderen ist in Rechnung zu stellen, dass die (erneute) Wahl der Veranlagung ein eigenst\u00e4ndiges Streitpotential (Zul\u00e4ssigkeit der Wahlrechts\u00e4nderung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 24.05.1991&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;105\/89, BFHE 165, 345, BStBl II 1992, 123; vom 19.05.2004&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;18\/02, BFHE 206, 201, BStBl II 2004, 980) in sich tragen k\u00f6nnte, \u00fcber das im Rahmen einer Verpflichtungsklage vorab zu entscheiden w\u00e4re.<\/li><li>e) Wie die Vorinstanz richtig entschieden hat, ist \u00a7&nbsp;68 FGO im Streitfall allerdings im Hinblick auf den Bescheid vom 15.07.2020, mit dem der Zusammenveranlagungsbescheid vom 08.08.2019 aufgehoben wurde, anzuwenden (vgl. BFH-Urteil vom 03.12.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;23\/17, BFH\/NV 2020, 613; Krumm in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;68 FGO Rz&nbsp;9). Denn hierbei handelt es sich um einen ersetzenden Bescheid im Sinne des \u00a7&nbsp;68 FGO. Zusammenveranlagungsbescheid und Aufhebung dieses Bescheids sind nicht wesensverschieden, sondern zeichnen sich durch eine vollst\u00e4ndige Identit\u00e4t des Regelungsgegenstands (positive beziehungsweise negative Entscheidung \u00fcber die Voraussetzungen einer Zusammenveranlagung) und der Beteiligten aus.<\/li><li>2. Mit dem zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Aufhebungsbescheid vom 15.07.2020 sind die Kl\u00e4ger hinsichtlich ihrer Anfechtungsklage gegen den Zusammenveranlagungsbescheid vom 08.08.2019 klaglos gestellt worden. Da die Kl\u00e4ger nicht die Erledigung der Hauptsache erkl\u00e4rt, sondern einen Sachantrag hinsichtlich der nicht zum Verfahrensgegenstand gewordenen Einzelveranlagungsbescheide gestellt haben, war ihre Klage abzuweisen.<\/li><li>3. Die R\u00fcge der Kl\u00e4ger, das FG habe ihre in der m\u00fcndlichen Verhandlung am 04.06.2020 gestellten Antr\u00e4ge falsch ausgelegt, greift nicht durch. Mit dem FG geht der Senat davon aus, dass die von einem fachkundigen Vertreter gestellten Antr\u00e4ge eindeutig waren. Der Wortlaut der gestellten Antr\u00e4ge, die vorgelesen und genehmigt worden waren, l\u00e4sst nicht erkennen, dass die Aufhebung des Zusammenveranlagungsbescheids und die Durchf\u00fchrung von Einzelveranlagungen unter einer Bedingung gestanden h\u00e4tten. Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, dass das Urteil der Vorinstanz auf einer etwaigen Falschauslegung des in der m\u00fcndlichen Verhandlung gestellten Antrags beruhen k\u00f6nnte. Denn nach den obigen Darlegungen ist der urspr\u00fcnglich angefochtene Zusammenveranlagungsbescheid vom 08.08.2019 im Sinne des \u00a7&nbsp;68 FGO allein durch den Aufhebungsbescheid vom 15.07.2020 \u2011\u2011und nicht durch die Einzelveranlagungsbescheide vom selben Tage\u2011\u2011 ersetzt worden. Mit dem vom FA erlassenen Aufhebungsbescheid vom 15.07.2020 ist in einem tats\u00e4chlichen Sinne aber eine Erledigung eingetreten, auf die das FG \u2011\u2011in Ermangelung einer Erledigungserkl\u00e4rung der Kl\u00e4ger\u2011\u2011 nur noch mit einer Klageabweisung als unzul\u00e4ssig reagieren konnte (vgl. z.B. Brandis in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;138 FGO Rz&nbsp;13, m.w.N.).<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.251023.IR38.20.0 BFH I. 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