{"id":76591,"date":"2024-04-17T11:16:52","date_gmt":"2024-04-17T09:16:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76591"},"modified":"2024-04-17T11:16:52","modified_gmt":"2024-04-17T09:16:52","slug":"kostentragung-durch-den-beigeladenen-bfh-beschluss-vom-14-februar-2024-viii-b-108-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/kostentragung-durch-den-beigeladenen-bfh-beschluss-vom-14-februar-2024-viii-b-108-22\/","title":{"rendered":"Kostentragung durch den Beigeladenen &#8211; BFH-Beschluss vom 14. Februar 2024, VIII B 108\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.140224.VIIIB108.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 135 Abs 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 27. Juli 2022, Az: 9 K 1153\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Einem Beigeladenen sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens gem\u00e4\u00df \u00a7 135 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufzuerlegen, wenn er selbst gemeinsam mit dem Hauptbeteiligten Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, zur Sache vorgetragen und einen Sachantrag im Sinne von \u00a7 135 Abs. 3 FGO gestellt hat.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4ger und der Beigeladenen wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 27.07.2022 &#8211; 9 K 1153\/16 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kl\u00e4ger und die Beigeladene zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) und der Beigeladenen und Beschwerdef\u00fchrerin (Beigeladene) ist teilweise unzul\u00e4ssig und teilweise unbegr\u00fcndet und damit insgesamt als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen. Die von den Kl\u00e4gern und der Beigeladenen ger\u00fcgten Verfahrensfehler im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor oder sind nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen hinreichend dargelegt worden (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO). Die geltend gemachten schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehler des Finanzgerichts (FG) im Sinne von \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO sind nicht gegeben.<\/li><li>a) Die Revision ist nicht wegen der ger\u00fcgten Verfahrensfehler von Verst\u00f6\u00dfen gegen die Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO zuzulassen.<\/li><li>aa) Die Kl\u00e4ger und die Beigeladene machen insoweit einen Versto\u00df des FG gegen die Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs (Art.&nbsp;103 des Grundgesetzes \u2011\u2011GG\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO) in Gestalt einer \u00dcberraschungsentscheidung geltend, als das FG zur Begr\u00fcndung seiner Auffassung, dass die Eink\u00fcnfte aus dem Betrieb der Arztpraxis in den Jahren 2012 bis 2016 (Streitjahre) dem Kl\u00e4ger und nicht der Beigeladenen als Eink\u00fcnfte aus freiberuflicher T\u00e4tigkeit zuzurechnen seien, tragend darauf abgestellt habe, dass die Behandlungsvertr\u00e4ge mit dem Kl\u00e4ger geschlossen worden seien. Zudem sehen die Kl\u00e4ger die Auslegung der auf den Abschluss eines Behandlungsvertrags gerichteten Willenserkl\u00e4rungen der Patienten beziehungsweise deren vertretungsberechtigter Eltern durch das FG dahingehend als \u00fcberraschend an, dass diese auf einen Vertragsschluss mit dem Kl\u00e4ger und nicht mit der Beigeladenen gerichtet gewesen seien. Weder darin, dass das FG es f\u00fcr die Zurechnung der Eink\u00fcnfte als ma\u00dfgeblich angesehen hat, wer Vertragspartner der Behandlungsvertr\u00e4ge geworden war, noch im Ergebnis der Vertragsauslegung des FG ist allerdings eine \u00dcberraschungsentscheidung zu sehen.<\/li><li>aaa) Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r im Sinne von Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG und \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO verpflichtet das Gericht unter anderem, die Ausf\u00fchrungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erw\u00e4gung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen. Dar\u00fcber hinaus gebietet es der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r, f\u00fcr die Prozessbeteiligten \u00fcberraschende Entscheidungen zu unterlassen. Eine \u00dcberraschungsentscheidung liegt vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht er\u00f6rterten oder nicht bekannten rechtlichen oder tats\u00e4chlichen Gesichtspunkt st\u00fctzt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter, selbst unter Ber\u00fccksichtigung der Vielzahl vertretbarer Auffassungen, nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn ein entscheidungserheblicher Umstand vom FG erst mit dem Endurteil in das Verfahren eingebracht wird (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. Beschl\u00fcsse des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 12.01.2023&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;81\/21, BFH\/NV 2023, 380, Rz&nbsp;8; vom 08.08.2023&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;22\/22, BFH\/NV 2023, 1186, Rz&nbsp;15). Einer umfassenden Er\u00f6rterung der f\u00fcr die Entscheidung ma\u00dfgeblichen Gesichtspunkte bedarf es hingegen im Vorfeld der Entscheidung nicht (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 23.07.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;157\/19, BFH\/NV 2021, 10, Rz&nbsp;17; vom 26.06.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;46\/20, BFH\/NV 2021, 1511, Rz&nbsp;10; vom 30.06.2023&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;13\/22, BFH\/NV 2023, 2175, Rz&nbsp;22).<\/li><li>bbb) Nach diesem Ma\u00dfstab ist die Vorentscheidung keine \u00dcberraschungsentscheidung.<\/li><li>(1) Den Kl\u00e4gern war aufgrund des Aussetzungsbeschlusses des FG vom 22.08.2016 im Verfahren \u2026 betreffend die Jahre 2011 bis 2014 bekannt, dass es aus Sicht des FG f\u00fcr die Eink\u00fcnftezurechnung von entscheidender Bedeutung war, ob der Kl\u00e4ger oder die Beigeladene Vertragspartner der Patienten und der Teilnehmer der Asthma-Schulungen geworden war. In seinem Aussetzungsbeschluss hat das FG auf Seite&nbsp;8 ausgef\u00fchrt, dass hinsichtlich der privat\u00e4rztlichen Behandlungen, der Asthma-Schulung und der Ausbildung zurzeit ungekl\u00e4rt sei, welcher Lebenssachverhalt tats\u00e4chlich verwirklicht worden sei und dies insbesondere die Frage betreffe, wer f\u00fcr diesen Teil der Arztpraxis Vertragspartner der Patienten beziehungsweise Teilnehmer gewesen sei. Keine ernstlichen Zweifel best\u00fcnden daran, dass die Kassen\u00e4rztliche Vereinigung ein Vertragsverh\u00e4ltnis nur zum Kl\u00e4ger und nicht zur Beigeladenen begr\u00fcndet habe. F\u00fcr den Kl\u00e4ger war ohne weiteres erkennbar, dass die Frage, wer Vertragspartner der Patienten und Schulungsteilnehmer geworden war, aus Sicht des FG in allen Jahren des Streitzeitraums von entscheidender Bedeutung war.<\/li><li>(2) Auch die Schlussfolgerung des FG, der Kl\u00e4ger pers\u00f6nlich (und nicht die Beigeladene) sei in den Streitjahren alleiniger Vertragspartner der Behandlungsvertr\u00e4ge geworden, beinhaltet keine \u00dcberraschungsentscheidung. Das FG musste im Vorfeld der Entscheidung weder im Einzelnen darauf hinweisen, nach welchen tats\u00e4chlichen Anhaltspunkten es beurteilen werde, ob die Behandlungsvertr\u00e4ge mit der Beigeladenen oder dem Kl\u00e4ger geschlossen worden waren, noch musste es sein Auslegungsergebnis darlegen, das im \u00dcbrigen bis zum Abschluss der Beratung im Senat, im Anschluss an die m\u00fcndliche Verhandlung, nicht endg\u00fcltig feststehen konnte. Die durch ihren steuerlichen Berater vertretenen Kl\u00e4ger mussten sich angesichts des Verfahrensablaufs darauf einstellen, dass das FG mangels Vorlage der vom Kl\u00e4ger angeforderten Unterlagen aufgrund der ihm bekannten weiteren Umst\u00e4nde, insbesondere des Au\u00dfenauftritts der Praxis, zu dem Schluss kommen k\u00f6nnte, dass Vertragspartner der Behandlungsvertr\u00e4ge der Kl\u00e4ger und nicht die Beigeladene geworden war.<\/li><li>bb) Die Kl\u00e4ger und die Beigeladene machen au\u00dferdem geltend, dass das Verfahren entgegen \u00a7&nbsp;79 FGO nicht vorbereitet gewesen und deshalb ihr Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r verletzt worden sei. Dieser Vortrag begr\u00fcndet schon keine schl\u00fcssige Geh\u00f6rsr\u00fcge. Die Kl\u00e4ger legen nicht dar, zu welchen der dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Tatsachen sie sich nicht \u00e4u\u00dfern konnten beziehungsweise welche Tatsache und welchen Vortrag das Gericht nicht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung nicht ber\u00fccksichtigt hat.<\/li><li>b) Die Revision ist auch nicht wegen des ger\u00fcgten Versto\u00dfes gegen die Ber\u00fccksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO zuzulassen.<\/li><li>aa) Die Kl\u00e4ger und die Beigeladene tragen vor, dass die Auffassung des FG, die Beigeladene trage kein wirtschaftliches Risiko, da sie nicht hafte, gegen den klaren Inhalt der Akten versto\u00dfe. Die Kl\u00e4ger h\u00e4tten umfassend vorgetragen, dass die Beigeladene als Praxisbetreiberin alle Vertr\u00e4ge geschlossen und erf\u00fcllt habe, hierzu geh\u00f6rten der Mietvertrag der Praxis, die Arbeitsvertr\u00e4ge mit allen Mitarbeitern, auch mit den mitarbeitenden \u00c4rzten, alle Versicherungsvertr\u00e4ge, Kauf- und Dienstleistungsvertr\u00e4ge mit Lieferanten und Dienstleistern (Medikamente, Praxisbedarf, Laborleistungen et cetera) und auch alle Patientenvertr\u00e4ge. Die Tatsache der wirtschaftlichen und rechtlichen Praxisf\u00fchrung durch die Beigeladene stehe fest und sei auch klarer Inhalt der Akten.<\/li><li>bb) Dieser Vortrag gen\u00fcgt nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO.<\/li><li>Ein Versto\u00df gegen den klaren Inhalt der Akten und damit eine Verletzung des \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO ist gegeben, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder wenn es eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unber\u00fccksichtigt gelassen hat und die angefochtene Entscheidung darauf beruht (BFH-Beschl\u00fcsse vom 08.05.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;78\/16, BFH\/NV 2017, 1061, Rz&nbsp;34, m.w.N.; vom 27.08.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;160\/18, X&nbsp;B&nbsp;3-10\/19, BFH\/NV 2020, 118, Rz&nbsp;17). Hingegen wird kein Verfahrensmangel, sondern ein \u2011\u2011grunds\u00e4tzlich nicht zur Revisionszulassung f\u00fchrender\u2011\u2011 materiell-rechtlicher Fehler geltend gemacht, wenn ger\u00fcgt wird, das FG habe eine unzutreffende Sachverhalts- oder Beweisw\u00fcrdigung vorgenommen oder bestimmte Vorg\u00e4nge in rechtlicher Hinsicht abweichend gew\u00fcrdigt (BFH-Beschluss vom 27.08.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;160\/18, X&nbsp;B&nbsp;3-10\/19, BFH\/NV 2020, 118, Rz&nbsp;17, m.w.N.). So liegt es hier. Die Kl\u00e4ger teilen nicht mit, welche Aktenteile das FG im Einzelnen nicht ber\u00fccksichtigt haben soll. Ihr Vorbringen bezieht sich vielmehr auf ihren Sachvortrag, dem das FG inhaltlich nicht gefolgt ist. Das FG hat sich in den Entscheidungsgr\u00fcnden mit dem Vortrag der Kl\u00e4ger, dass die Beigeladene Vertr\u00e4ge mit Dritten, insbesondere in Bezug auf die Praxisaufwendungen, geschlossen habe, auseinandergesetzt und war auf der Grundlage seines rechtlichen Standpunkts, es komme hierf\u00fcr auf den Abschluss der Behandlungsvertr\u00e4ge und die Durchf\u00fchrung der Behandlungen an \u2011\u2011entgegen der Rechtsauffassung der Kl\u00e4ger und der Beigeladenen\u2011\u2011 zu dem Schluss gekommen, dass die Einnahmen der Praxis dem Kl\u00e4ger und nicht der Beigeladenen zuzurechnen seien.<\/li><li>c) Die Revision ist auch nicht wegen des ger\u00fcgten Verfahrensfehlers einer Verletzung der Sachaufkl\u00e4rungspflicht des FG gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO zuzulassen.<\/li><li>aa) Der von den Kl\u00e4gern und der Beigeladenen behauptete Verfahrensfehler, das FG habe die in der Beschwerdebegr\u00fcndung aufgef\u00fchrten, mit Schrifts\u00e4tzen vom 22.04.2022 und 19.01.2022 gestellten Beweisantr\u00e4ge auf Zeugenvernehmungen zur Vereinbarung und tats\u00e4chlichen Durchf\u00fchrung der Praxis\u00fcbernahme durch die Beigeladene ab dem 01.07.2006 und zur Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der Buchf\u00fchrung sowie auf Einholung von Sachverst\u00e4ndigengutachten zu etwaigem strafrechtlich relevanten Verhalten der beteiligten Pr\u00fcfer des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) \u00fcbergangen und damit gegen seine Verpflichtung zur Sachaufkl\u00e4rung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO versto\u00dfen, wird nicht in der nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO gebotenen Form geltend gemacht. Da es sich bei der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch einen nichterhobenen Zeugenbeweis um einen verzichtbaren Mangel handelt, setzt eine schl\u00fcssige R\u00fcge dieses Verfahrensfehlers Erl\u00e4uterungen dazu voraus, dass die unterlassene Beweiserhebung nach \u00a7&nbsp;295 der Zivilprozessordnung rechtzeitig ger\u00fcgt worden ist oder dass und aus welchen Gr\u00fcnden eine solche R\u00fcge dem sachkundig Vertretenen nicht m\u00f6glich war (BFH-Beschluss vom 06.12.2012&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;8\/12, BFH\/NV 2013, 70, Rz&nbsp;10). Entsprechende Darlegungen fehlen in der Beschwerdebegr\u00fcndung. Auch aus dem Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem FG ergibt sich nicht, dass die fachkundig vertretenen Kl\u00e4ger die in der Beschwerdebegr\u00fcndung aufgef\u00fchrten Beweisantr\u00e4ge in der m\u00fcndlichen Verhandlung gestellt oder die Nichterhebung der Beweise ger\u00fcgt haben. Es fehlt auch jeglicher Vortrag der Kl\u00e4ger dazu, warum eine solche R\u00fcge nicht m\u00f6glich gewesen sein soll.<\/li><li>Soweit sich die Kl\u00e4ger und die Beigeladene mit Schriftsatz vom 13.01.2023 darauf berufen haben, dass sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung beantragt h\u00e4tten, ein Sachverst\u00e4ndigengutachten dazu einzuholen, dass von einer reinen Kassenarztpraxis maximal eine Umsatzrendite von 5&nbsp;% erwirtschaftet werde und das FG den Sachverst\u00e4ndigenbeweis nicht erhoben habe, wurde dieser Einwand au\u00dferhalb der Beschwerdebegr\u00fcndungsfrist, die am 14.11.2022 abgelaufen war, vorgebracht und konnte damit nicht mehr ber\u00fccksichtigt werden. F\u00fcr die Pr\u00fcfung der Zulassung der Revision sind nur solche Zulassungsgr\u00fcnde beachtlich, die innerhalb der Begr\u00fcndungsfrist hinreichend dargelegt werden. Nach Ablauf der Begr\u00fcndungsfrist k\u00f6nnen keine weiteren Zulassungsgr\u00fcnde nachgeschoben werden (BFH-Beschluss vom 07.03.2023&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;9\/22, juris, Rz&nbsp;2, m.w.N.).<\/li><li>bb) Auch die R\u00fcge der Kl\u00e4ger und der Beigeladenen, das FG habe die ihm obliegende Pflicht zur Sachaufkl\u00e4rung dadurch verletzt, dass es die Akten zur Betriebspr\u00fcfung bei der Beigeladenen und die Akten der Veranlagungen der Kl\u00e4ger der Jahre 2015 und 2016 nicht beigezogen habe, ist nicht ordnungsgem\u00e4\u00df erhoben.<\/li><li>Auch insofern haben die Kl\u00e4ger nicht vorgetragen, dass sie die unterlassene Beiziehung der Akten in der m\u00fcndlichen Verhandlung ger\u00fcgt haben. Im \u00dcbrigen setzt eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe R\u00fcge der Verletzung der Sachaufkl\u00e4rungspflicht (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO) Ausf\u00fchrungen des Beschwerdef\u00fchrers dazu voraus, welche Tatsachen das FG h\u00e4tte aufkl\u00e4ren oder welche Beweise es h\u00e4tte erheben m\u00fcssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufkl\u00e4rung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben h\u00e4tten und inwiefern eine weitere Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung h\u00e4tte f\u00fchren k\u00f6nnen (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 13.01.2006&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;7\/04, BFH\/NV 2006, 914; vom 11.11.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;97\/21, BFH\/NV 2023, 113, Rz&nbsp;7; BFH-Urteil vom 23.04.2014&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;41\/12, BFHE 245, 493, BStBl II 2015, 117).<\/li><li>Substantiierten Vortrag in diesem Sinne enth\u00e4lt die Beschwerdebegr\u00fcndung nicht. Die Kl\u00e4ger und die Beigeladene haben weder in den Betriebspr\u00fcfungsakten der Beigeladenen noch in den Veranlagungsakten der Kl\u00e4ger f\u00fcr die Jahre 2015 und 2016 befindliche Unterlagen konkret bezeichnet noch im Einzelnen dargelegt, aus welchen Teilen dieser Akten sich welche gegen die Angemessenheit der Sch\u00e4tzung des FG sprechende Tatsachen ergeben, die das FG wegen der unterlassenen Beiziehung der Akten unber\u00fccksichtigt gelassen hat. Die Kl\u00e4ger haben in ihrer Beschwerde auch nicht hinreichend aufgezeigt, welches genaue Ergebnis eine entsprechende Aktenbeiziehung h\u00e4tte erwarten lassen und inwiefern dieses \u2011\u2011auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG\u2011\u2011 zu einer f\u00fcr die Kl\u00e4ger g\u00fcnstigeren Entscheidung in Form einer geringeren Sch\u00e4tzung der Eink\u00fcnfte aus freiberuflicher T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers h\u00e4tte f\u00fchren k\u00f6nnen. Die allgemeine Behauptung, dass das FG auf der Grundlage der beizuziehenden Akten die Willk\u00fcrlichkeit und Rechtswidrigkeit der Sch\u00e4tzung des FA h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen, ist hierf\u00fcr nicht ausreichend (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 20.06.2001&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;118\/00, BFH\/NV 2001, 1583; vom 11.11.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;97\/21, BFH\/NV 2023, 113, Rz&nbsp;7). Im \u00dcbrigen hatte das FA dem FG nach Aktenlage (Schreiben des FA vom 09.06.2022) die Vorauszahlungsvorg\u00e4nge zur Einkommensteuer 2015 und 2016 \u00fcbersandt.<\/li><li>d) Soweit sich die Kl\u00e4ger und die Beigeladene dagegen wenden, dass das FG \u00a7&nbsp;158 der Abgabenordnung (AO) hinsichtlich der Frage der Widerlegung der Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der Buchf\u00fchrung und \u00a7&nbsp;162 AO hinsichtlich der H\u00f6he der Sch\u00e4tzung fehlerhaft angewendet und bei seiner Schlussfolgerung, die Beigeladene trage kein wirtschaftliches Risiko, weil sie nicht hafte, gegen allgemeine Denkgesetze versto\u00dfen habe, werden hiermit schlichte Rechtsfehler des FG ger\u00fcgt, die f\u00fcr eine Zulassung der Revision gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO nicht ausreichend sind (vgl. nur BFH-Beschl\u00fcsse vom 09.02.2017&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;58\/16, BFH\/NV 2017, 763, Rz&nbsp;4 bis 6; vom 12.06.2018&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;154\/17, BFH\/NV 2018, 945, Rz&nbsp;18; vom 02.07.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;99\/18, BFH\/NV 2019, 1348, Rz&nbsp;7; vom 19.05.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;126\/19, BFH\/NV 2020, 1264, Rz&nbsp;18). Das Beschwerdeverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 FGO dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Entscheidungen zu gew\u00e4hrleisten (s. z.B. BFH-Beschluss vom 04.05.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;121\/20, BFH\/NV 2021, 1329, Rz&nbsp;15). Materiell-rechtliche Fehler des FG im Rahmen der rechtlichen oder tats\u00e4chlichen W\u00fcrdigung k\u00f6nnen nur im Falle qualifizierter Rechtsanwendungsfehler im Sinne einer willk\u00fcrlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung des FG zur Revisionszulassung f\u00fchren. Unterhalb dieser Schwelle liegende, auch erhebliche Rechtsfehler des FG reichen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willk\u00fcrlichkeit der angefochtenen Entscheidung und somit einen Grund f\u00fcr die Zulassung der Revision anzunehmen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 08.05.2018&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;124\/17, BFH\/NV 2018, 822, Rz&nbsp;21; vom 03.08.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;54\/17, BFH\/NV 2017, 1449; vom 03.02.2012&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;126\/11, BFH\/NV 2012, 741, Rz&nbsp;3).<\/li><li>Soweit die Kl\u00e4ger und die Beigeladene vortragen, dass das FG in seinem Urteil rechtsfehlerhaft und in Widerspruch zu unionsrechtlichen Regelungen sowie der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs die Auffassung vertreten habe, dass rechtlich eine Arztpraxis zwingend nur als Einzelunternehmen gef\u00fchrt werden d\u00fcrfe, entspricht dies nicht den Urteilsgr\u00fcnden der angegriffenen Entscheidung. Das FG hat im Gegenteil auf Seite&nbsp;34 der Urteilsgr\u00fcnde ausgef\u00fchrt, dass Patienten auch mit anderen Personen, die nicht \u00fcber eine Kassenarztzulassung verf\u00fcgten, zivilrechtlich wirksame Behandlungsvertr\u00e4ge schlie\u00dfen k\u00f6nnten.<\/li><li>2. Von einer weiteren Begr\u00fcndung und insbesondere einer Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO ab.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;3 FGO. Auch der Beigeladenen waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;3 FGO aufzuerlegen, weil sie selbst gemeinsam mit den Hauptbeteiligten Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, zur Sache vorgetragen und einen Sachantrag im Sinne von \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;3 FGO gestellt hat.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.140224.VIIIB108.22.0 BFH VIII. Senat FGO \u00a7 135 Abs 3 vorgehend FG K\u00f6ln, 27. Juli 2022, Az: 9 K 1153\/16 Leits\u00e4tze NV: Einem Beigeladenen sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens gem\u00e4\u00df \u00a7 135 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufzuerlegen, wenn er selbst gemeinsam mit dem Hauptbeteiligten Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, zur Sache vorgetragen und einen Sachantrag im Sinne von &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/kostentragung-durch-den-beigeladenen-bfh-beschluss-vom-14-februar-2024-viii-b-108-22\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Kostentragung durch den Beigeladenen &#8211; BFH-Beschluss vom 14. 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