{"id":76595,"date":"2024-04-17T11:28:57","date_gmt":"2024-04-17T09:28:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76595"},"modified":"2024-04-17T11:28:57","modified_gmt":"2024-04-17T09:28:57","slug":"verteilung-von-nutzungsentschaedigungen-fuer-die-ueberlassung-von-ausgleichsflaechen-zusammenfassung-des-bfh-urteils-ix-r-18-22-vom-12-dezember-2023","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/verteilung-von-nutzungsentschaedigungen-fuer-die-ueberlassung-von-ausgleichsflaechen-zusammenfassung-des-bfh-urteils-ix-r-18-22-vom-12-dezember-2023\/","title":{"rendered":"Verteilung von Nutzungsentsch\u00e4digungen f\u00fcr die \u00dcberlassung von Ausgleichsfl\u00e4chen &#8211; Zusammenfassung des BFH-Urteils IX R 18\/22 vom 12. Dezember 2023"},"content":{"rendered":"\n<p>EStG \u00a7 11 Abs 1 S 3, EStG \u00a7 21 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG VZ 2017 , EStG VZ 2018 , EStG VZ 2019<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , 09. November 2022, Az: 2 K 217\/21<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Kontext und Kernfragen des Falls<\/h4>\n\n\n\n<p>Das Bundesfinanzhof (BFH) Urteil betrifft die steuerliche Behandlung von Nutzungsentsch\u00e4digungen f\u00fcr landwirtschaftliche Fl\u00e4chen, die f\u00fcr naturschutzrechtliche Ausgleichsma\u00dfnahmen verwendet werden. Im Kern ging es darum, ob das Entgelt, das der Kl\u00e4ger f\u00fcr die \u00dcberlassung der Fl\u00e4chen erh\u00e4lt, sofort oder \u00fcber einen Zeitraum von 20 Jahren als Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung versteuert werden sollte.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Entscheidung des Vorgerichts<\/h4>\n\n\n\n<p>Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht wies die Klage ab, indem es entschied, dass die Einnahmen sofort und nicht \u00fcber 20 Jahre verteilt zu versteuern sind. Dies basierte auf der Annahme, dass die genaue Laufzeit der Nutzungs\u00fcberlassung nicht bestimmbar sei.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Argumente und Verfahrensverlauf<\/h4>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger argumentierte, dass aufgrund der K\u00fcndigungsfristen im Vertrag (mindestens 30 Jahre Laufzeit mit Ausschluss der ordentlichen K\u00fcndigung) eine Verteilung der Einnahmen \u00fcber die Mindestvertragslaufzeit m\u00f6glich sein m\u00fcsse. Das Finanzamt und das Finanzgericht hielten dagegen, dass eine Bestimmbarkeit der exakten Laufzeit notwendig sei, um die Verteilung der Einnahmen zuzulassen.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">BFH-Urteil<\/h4>\n\n\n\n<p>Der BFH best\u00e4tigte die Entscheidung des Finanzgerichts und lehnte die Revision des Kl\u00e4gers ab. Das Gericht erkl\u00e4rte, dass die Zahlungen als Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung zu qualifizieren sind und eine Verteilung der Einnahmen \u00fcber 20 Jahre nicht zul\u00e4ssig ist, da der genaue Vorauszahlungszeitraum weder bestimmt noch bestimmbar ist. Entscheidend war hierbei, dass der Vorauszahlungszeitraum von mehr als f\u00fcnf Jahren konkret feststellbar sein muss, was im vorliegenden Fall nicht gegeben war.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Schlussfolgerungen<\/h4>\n\n\n\n<p>Der BFH unterstrich die Notwendigkeit, dass alle Aspekte eines Vertrages, insbesondere die Laufzeit und die K\u00fcndigungsbedingungen, klar bestimmt oder zumindest bestimmbar sein m\u00fcssen, um steuerliche Verteilungsoptionen wie die gleichm\u00e4\u00dfige Verteilung von Einnahmen \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum zu erm\u00f6glichen. Dieses Urteil hat wichtige Implikationen f\u00fcr die Vertragsgestaltung und steuerliche Planung bei langfristigen Nutzungs\u00fcberlassungen.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Bedeutung f\u00fcr die Praxis<\/h4>\n\n\n\n<p>Dieses Urteil verdeutlicht die Bedeutung der genauen Vertragsbedingungen bei der steuerlichen Bewertung von langfristigen Nutzungsvertr\u00e4gen und wirft Licht auf die strikten Anforderungen des deutschen Steuerrechts bez\u00fcglich der Einnahmeverteilung. Es betont, dass ohne eine klare und bestimmte Laufzeit, eine Verteilung der Einnahmen steuerrechtlich nicht zul\u00e4ssig ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>\u00a7 11 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes setzt nicht voraus, dass die genaue Zeitdauer der Nutzungs\u00fcberlassung im Vorauszahlungszeitpunkt bereits fest vereinbart ist. Die Zeitdauer muss jedoch anhand objektiver Umst\u00e4nde \u2011\u2011gegebenenfalls im Wege einer Sch\u00e4tzung\u2011\u2011 zumindest bestimmbar sein (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs vom 04.06.2019 &#8211; VI R 34\/17, BFHE 265, 139, BStBl II 2021, 5).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 09.11.2022 &#8211; 2 K 217\/21 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob das Entgelt f\u00fcr die Zurverf\u00fcgungstellung von landwirtschaftlichen Fl\u00e4chen zum Zwecke des Ausgleichs von Eingriffen in die Natur jeweils bei Zufluss oder verteilt auf eine Laufzeit von 20&nbsp;Jahren vom Kl\u00e4ger als Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern ist.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) schloss mit der \u2026 GmbH (im Weiteren GmbH) am 25.09.2017 einen Nutzungsvertrag, aufgrund dessen der Kl\u00e4ger der GmbH landwirtschaftliche Fl\u00e4chen zur Nutzung f\u00fcr naturschutzrechtliche Ausgleichsma\u00dfnahmen und zur Generierung von sogenannten \u00d6kopunkten zur Verf\u00fcgung stellt. Der Nutzungsvertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen und konnte fr\u00fchestens nach Ablauf von 30&nbsp;Jahren ordentlich gek\u00fcndigt werden (\u00a7&nbsp;3.2 des Nutzungsvertrags). Von dem Ausschluss der ordentlichen K\u00fcndigung unber\u00fchrt blieb das Recht zur au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung aus wichtigem Grund (\u00a7&nbsp;3.3 des Nutzungsvertrags). Ferner verpflichtete sich der Kl\u00e4ger, zugunsten der GmbH (\u00a7&nbsp;7.1 des Nutzungsvertrags) sowie zugunsten der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde (\u00a7&nbsp;7.3 des Nutzungsvertrags) beschr\u00e4nkt pers\u00f6nliche Dienstbarkeiten zu bestellen. Schlie\u00dflich verpflichtete sich die GmbH, zum Ende der Vertragslaufzeit die L\u00f6schung der zu ihren Gunsten im Grundbuch eingetragenen dinglichen Rechte zu bewilligen und zu beantragen (\u00a7&nbsp;7.6 des Nutzungsvertrags).<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) ber\u00fccksichtigte die Einnahmen aus dem Nutzungsvertrag f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2017 in H\u00f6he von 1.561&nbsp;\u20ac im Einkommensteuerbescheid vom 18.09.2018 und f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2018 in H\u00f6he von 2.307&nbsp;\u20ac im Bescheid vom 29.01.2020 zun\u00e4chst erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df als sonstige Eink\u00fcnfte.<\/li><li>Nach den im Rahmen der Veranlagung f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2019 vorgelegten Abrechnungen erhielt der Kl\u00e4ger von der GmbH die folgenden Betr\u00e4ge (netto):&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2017&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2.000,00&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2018&nbsp;&nbsp;&nbsp;10.000,00&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2018&nbsp;&nbsp;&nbsp;10.000,00&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2019&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;19.125,00&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2019&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2.715,00&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;43.840,00&nbsp;\u20ac<\/li><li>Aufgrund des ebenfalls im Rahmen der Veranlagung f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2019 vorgelegten Nutzungsvertrags ordnete das FA diese Betr\u00e4ge nunmehr den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung zu. Mit \u00c4nderungsbescheiden vom 07.05.2021 erh\u00f6hte das FA die Vermietungseink\u00fcnfte in 2017 um 2.380&nbsp;\u20ac (Bruttobetrag) sowie in 2018 um 23.800&nbsp;\u20ac (Bruttobetrag) und korrigierte den bislang erfolgten Ansatz der Einnahmen aus dem Nutzungsvertrag als sonstige Eink\u00fcnfte. F\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2019 ber\u00fccksichtigte das FA Vermietungseink\u00fcnfte in H\u00f6he von 17.443,21&nbsp;\u20ac (Einnahmen laut Gutschriften von 25.990,20&nbsp;\u20ac brutto abz\u00fcglich gezahlter Umsatzsteuer von 8.546,99&nbsp;\u20ac). Die beantragte Verteilung der Einnahmen aus dem Nutzungsvertrag auf 20&nbsp;Jahre lehnte das FA ab. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg. Mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 253 abgedruckten Urteil vom 09.11.2022 wies das Finanzgericht (FG) die Klage ab.<\/li><li>Hiergegen richtet sich die Revision, mit der der Kl\u00e4ger eine Verletzung materiellen Rechts (\u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 i.V.m. Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes \u2011\u2011EStG\u2011\u2011) r\u00fcgt. Die Feststellungen des FG, dass eine Laufzeit des Nutzungsvertrags nicht bestimmbar sei, versto\u00dfe gegen Denkgesetze und Erfahrungss\u00e4tze. Mit Sicherheit werde der Nutzungsvertrag nach 30&nbsp;Jahren beendet werden. Dass die Verteilung auf eine geringere Laufzeit begehrt werde, sei unsch\u00e4dlich.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das FG-Urteil aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide f\u00fcr 2017 bis 2019 vom 07.05.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.11.2021 insoweit zu \u00e4ndern, als die Einnahmen aus dem Nutzungsvertrag gleichm\u00e4\u00dfig auf eine Laufzeit von 20&nbsp;Jahren verteilt werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die fehlende Bestimmbarkeit der Laufzeit habe als tats\u00e4chliche Feststellung im Revisionsverfahren Bestand.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Zutreffend hat das FG die Zahlungen der GmbH an den Kl\u00e4ger den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung zugeordnet (dazu unter&nbsp;1.) und deren Aufteilung auf einen Zeitraum von 20&nbsp;Jahren abgelehnt (dazu unter&nbsp;2.).<\/li><li>1. Das FG hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Zahlungen der GmbH an den Kl\u00e4ger als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG qualifiziert.<\/li><li>a) Eink\u00fcnfte gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;6, \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG erzielt, wer einem anderen zeitlich begrenzt unbewegliches Verm\u00f6gen oder Rechte, die den Vorschriften des b\u00fcrgerlichen Rechts \u00fcber Grundst\u00fccke unterliegen, gegen Entgelt zum Gebrauch oder zur Nutzung \u00fcberl\u00e4sst (z.B. Senatsurteile vom 11.02.2014&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;25\/13, BFHE 244, 555, BStBl II 2014, 566, Rz&nbsp;14 und vom 20.07.2018&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;3\/18, Rz&nbsp;14).<\/li><li>Dabei hat das FG als Tatsacheninstanz zu beurteilen, ob eine Vereinbarung zu einer Nutzung berechtigt oder den Eigent\u00fcmer zur Unterlassung einer bestimmten Nutzung verpflichtet. F\u00fcr die Abgrenzung kommt es entscheidend auf den wirtschaftlichen Gehalt der zugrunde liegenden Vereinbarung an und wie er sich nach dem Gesamtbild der gestalteten Verh\u00e4ltnisse des Einzelfalls unter Ber\u00fccksichtigung des wirklichen Willens der Vertragsparteien ergibt. Die Tatsachen- und Beweisw\u00fcrdigung durch das FG, zu der auch die Auslegung von Vertr\u00e4gen geh\u00f6rt, ist f\u00fcr das Revisionsgericht grunds\u00e4tzlich bindend. Die revisionsrechtliche \u00dcberpr\u00fcfung durch den Bundesfinanzhof (BFH) beschr\u00e4nkt sich daher darauf, ob die vorgenommene W\u00fcrdigung unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln (insbesondere \u00a7\u00a7&nbsp;133, 157 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs) m\u00f6glich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungss\u00e4tze versto\u00dfen wurde (vgl. Senatsurteile vom 11.02.2014&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;25\/13, BFHE 244, 555, BStBl II 2014, 566, Rz&nbsp;16 und vom 20.07.2018&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;3\/18, Rz&nbsp;15).<\/li><li>b) Hieran gemessen ist die tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung des FG, der wirtschaftliche Gehalt der Vereinbarungen liege in einer Nutzungs\u00fcberlassung der Grundst\u00fccke, nicht zu beanstanden.<\/li><li>Das FG hat seine W\u00fcrdigung auf die vertraglichen Vereinbarungen des Kl\u00e4gers mit der GmbH gest\u00fctzt. Der hieraus gezogene Schluss, der wirtschaftliche Schwerpunkt des zwischen der GmbH und dem Kl\u00e4ger geschlossenen Vertrags liege auf einer mit einer Vermietung oder Verpachtung vergleichbaren Nutzungs\u00fcberlassung des Grundst\u00fccks des Kl\u00e4gers, verbunden mit dem Recht der GmbH, die festgesetzten und eingebuchten \u00d6kopunkte zu verwerten, ist m\u00f6glich und weder durch Denkfehler noch durch die Verletzung von Erfahrungss\u00e4tzen beeinflusst. Diese tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung bindet den Senat (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>2. Ebenfalls in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das FG eine Verteilung der Zahlungen der GmbH auf eine Laufzeit von 20&nbsp;Jahren nach \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG abgelehnt, da ein (konkreter) Vorauszahlungszeitraum von mehr als f\u00fcnf Jahren weder bestimmt noch bestimmbar ist.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3, Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 EStG kann der Steuerpflichtige Einnahmen, die auf einer Nutzungs\u00fcberlassung von mehr als f\u00fcnf Jahren beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichm\u00e4\u00dfig verteilen, f\u00fcr den die Vorauszahlung geleistet wird.<\/li><li>b) Im Streitfall liegt nach den Feststellungen des FG zwar ein Nutzungs\u00fcberlassungszeitraum von mehr als f\u00fcnf Jahren vor, da die M\u00f6glichkeit der ordentlichen K\u00fcndigung des Vertrags f\u00fcr 30&nbsp;Jahre ausgeschlossen worden ist. Gleichwohl fehlt ein bestimmbarer Vorauszahlungszeitraum.<\/li><li>aa) Bei Bezug der Einnahmen, deren Verteilung in Rede steht, muss feststehen, dass der Vorauszahlungszeitraum f\u00fcr die Nutzungs\u00fcberlassung mehr als f\u00fcnf Jahre betr\u00e4gt. Hierf\u00fcr gen\u00fcgt nicht schon der Abschluss eines unbefristeten, ordentlich k\u00fcndbaren Vertrags \u00fcber eine Nutzungs\u00fcberlassung (vgl. Senatsurteil vom 20.07.2018&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;3\/18, Rz&nbsp;24). Zwar verlangt das Gesetz nicht, dass die genaue Zeitdauer der Nutzungs\u00fcberlassung im Vorauszahlungszeitpunkt bereits fest vereinbart ist (vgl. BFH-Urteil vom 04.06.2019&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;34\/17, BFHE 265, 139, BStBl II 2021, 5, Rz&nbsp;35; Brandis\/Heuermann\/Martini, \u00a7&nbsp;11 EStG Rz&nbsp;47). Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass der (f\u00fcnf Jahre \u00fcberschreitende) Vorauszahlungszeitraum anhand objektiver Umst\u00e4nde \u2011\u2011und sei es auch im Wege sachgerechter Sch\u00e4tzung (\u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;162 der Abgabenordnung)\u2011\u2011 feststellbar (bestimmbar) ist (BFH-Urteil vom 04.06.2019&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;34\/17, BFHE 265, 139, BStBl II 2021, 5, Rz&nbsp;35; im Ergebnis ebenso Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30.09.2013, BStBl I 2013, 1184, Rz&nbsp;26; offengelassen im Senatsurteil vom 20.07.2018&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;3\/18, Rz&nbsp;23). Denn die gleichm\u00e4\u00dfige Verteilung der Vorauszahlung auf den Vorauszahlungszeitraum setzt denknotwendig voraus, dass dieser Zeitraum jedenfalls bestimmbar ist. Andernfalls ist eine gleichm\u00e4\u00dfige Verteilung der Einnahmen auf den Vorauszahlungszeitraum nicht m\u00f6glich (BFH-Urteil vom 04.06.2019&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;34\/17, BFHE 265, 139, BStBl II 2021, 5, Rz&nbsp;35).<\/li><li>Hierbei ist der Senat an die tats\u00e4chlichen Feststellungen und W\u00fcrdigungen des FG gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO gebunden. Die revisionsrechtliche \u00dcberpr\u00fcfung durch den BFH beschr\u00e4nkt sich auch hier darauf, ob die vorgenommene W\u00fcrdigung unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln m\u00f6glich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungss\u00e4tze verst\u00f6\u00dft (vgl. z.B. Senatsurteil vom 11.02.2014&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;25\/13, BFHE 244, 555, BStBl II 2014, 566, Rz&nbsp;16, m.w.N.).<\/li><li>bb) Gemessen an diesen Ma\u00dfst\u00e4ben und den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG ist \u2011\u2011wie das FG zu Recht ausf\u00fchrt\u2011\u2011 der Vorauszahlungszeitraum weder bestimmt noch bestimmbar. Zwar steht im Streitfall aufgrund des Ausschlusses der ordentlichen K\u00fcndigung f\u00fcr 30&nbsp;Jahre ein Mindestnutzungszeitraum fest. Gleichwohl fehlen objektive Anhaltspunkte, anhand derer sich ein Ende der Nutzungs\u00fcberlassung beziehungsweise des Vorauszahlungszeitraums \u2011\u2011gegebenenfalls im Sch\u00e4tzungswege\u2011\u2011 feststellen lie\u00dfe.<\/li><li>(1) Dem FG ist zuzustimmen, dass allein der Umstand, eine ordentliche K\u00fcndigung (nach Ablauf von 30&nbsp;Jahren) sei m\u00f6glich, noch kein objektiver Beleg daf\u00fcr ist, dass eine K\u00fcndigung auch erfolgen wird. Wie das FG zu Recht ausf\u00fchrt, bedarf es \u2011\u2011anders als im Fall einer Befristung\u2011\u2011 eines aktiven Handelns der Vertragspartner, dessen Eintritt unsicher ist.<\/li><li>(2) Wirtschaftliche Gr\u00fcnde, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schlie\u00dfen lassen, dass der Vertrag nach Ablauf von 30&nbsp;Jahren gek\u00fcndigt werden wird und damit die Nutzungs\u00fcberlassung und der Vorauszahlungszeitraum endet, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.<\/li><li>Der Vortrag des Kl\u00e4gers, dass eine K\u00fcndigung im Streitfall die einzig wirtschaftlich sinnvolle Option sei, stellt lediglich dessen eigene Wertung dar. Objektive Gesichtspunkte, die diesen Schluss zulassen, fehlen. So l\u00e4sst sich dem Vertrag weder entnehmen, f\u00fcr welche konkreten Ma\u00dfnahmen die vertragsgegenst\u00e4ndlichen Fl\u00e4chen zur Verf\u00fcgung gestellt worden sind, noch ist geregelt, f\u00fcr welche Projekte die \u2011\u2011nicht n\u00e4her bezeichneten\u2011\u2011 \u00d6kopunkte eingesetzt werden sollen. So ist eine Vielzahl von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten denkbar. Anders als in dem Sachverhalt des BFH-Urteils vom 04.06.2019&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;34\/17 (BFHE 265, 139, BStBl II 2021, 5) fehlt vorliegend eine Verkn\u00fcpfung der Laufzeit eines konkreten Projektes, f\u00fcr das die \u00d6kopunkte eingesetzt werden, mit der Laufzeit der Nutzungs\u00fcberlassung. Das FG hat es daher zu Recht abgelehnt, auf die Laufzeit einer \u00fcblichen Windkraftanlage abzustellen, da f\u00fcr einen solchen Zusammenhang keine Anhaltspunkte bestehen.<\/li><li>c) Mangels bestimmbaren Vorauszahlungszeitraums kann der Senat dahinstehen lassen, ob \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO, wonach das Gericht \u00fcber das Klagebegehren nicht hinausgehen darf, dem Kl\u00e4ger eine Aufteilung auf einen k\u00fcrzeren Zeitraum als den bestimmten beziehungsweise bestimmbaren Vorauszahlungszeitraum erm\u00f6glichen kann (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 04.06.2019&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;34\/17, BFHE 265, 139, BStBl II 2021, 5, Rz&nbsp;38).<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung folgt \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EStG \u00a7 11 Abs 1 S 3, EStG \u00a7 21 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG VZ 2017 , EStG VZ 2018 , EStG VZ 2019 vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , 09. November 2022, Az: 2 K 217\/21 Kontext und Kernfragen des Falls Das Bundesfinanzhof (BFH) Urteil betrifft die steuerliche Behandlung von Nutzungsentsch\u00e4digungen f\u00fcr landwirtschaftliche &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/verteilung-von-nutzungsentschaedigungen-fuer-die-ueberlassung-von-ausgleichsflaechen-zusammenfassung-des-bfh-urteils-ix-r-18-22-vom-12-dezember-2023\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Verteilung von Nutzungsentsch\u00e4digungen f\u00fcr die \u00dcberlassung von Ausgleichsfl\u00e4chen &#8211; Zusammenfassung des BFH-Urteils IX R 18\/22 vom 12. 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