{"id":76599,"date":"2024-04-17T11:32:06","date_gmt":"2024-04-17T09:32:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76599"},"modified":"2024-04-17T11:33:45","modified_gmt":"2024-04-17T09:33:45","slug":"76599-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/76599-2\/","title":{"rendered":"Gewerbesteuerliches Bankenprivileg &#8211; Zusammenfassung des BFH-Urteils III R 55\/20 vom 30. November 2023"},"content":{"rendered":"\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Kontext und Kernfrage<\/h4>\n\n\n\n<p>Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) betrifft die Anwendung des gewerbesteuerlichen Bankenprivilegs gem\u00e4\u00df \u00a7 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e GewStG in Verbindung mit \u00a7 19 Abs. 1 GewStDV auf eine Konzernfinanzierungsgesellschaft. Der Streitpunkt war, ob die Kl\u00e4gerin als Konzernfinanzierungsgesellschaft das Bankenprivileg in Anspruch nehmen kann, trotz der Tatsache, dass ihre Ertr\u00e4ge aus Bankgesch\u00e4ften niedriger waren als die aus nicht-banktypischen Dienstleistungen.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Entscheidung des Finanzgerichts<\/h4>\n\n\n\n<p>Das Hessische Finanzgericht urteilte gegen die Anwendung des Bankenprivilegs, da es die Kl\u00e4gerin nicht als Kreditinstitut im Sinne des \u00a7 35c GewStG ansah. Das Gericht argumentierte, dass die Kl\u00e4gerin ihre Hauptertr\u00e4ge aus Dienstleistungen und nicht aus Bankgesch\u00e4ften erzielte.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">BFH-Urteil<\/h4>\n\n\n\n<p>Der BFH hob das Urteil des Hessischen Finanzgerichts auf. Das h\u00f6here Gericht stellte klar, dass f\u00fcr die Qualifizierung als Kreditinstitut und die daraus resultierende Anwendung des Bankenprivilegs ausschlie\u00dflich das \u00dcberwiegen der Aktivposten aus Bankgesch\u00e4ften im Vergleich zu anderen Gesch\u00e4ftsaktivit\u00e4ten entscheidend ist. Es betonte, dass die H\u00f6he der Ertr\u00e4ge aus diesen Gesch\u00e4ften irrelevant ist.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Wichtige Rechtsgrunds\u00e4tze<\/h4>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li><strong>Bankenprivileg<\/strong>: Einrichtungen k\u00f6nnen das Bankenprivileg nutzen, wenn ihre Aktivposten aus Bankgesch\u00e4ften und dem Erwerb von Geldforderungen die Aktivposten aus anderen Gesch\u00e4ften \u00fcberwiegen. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob die Ertr\u00e4ge aus Bankgesch\u00e4ften die aus anderen Gesch\u00e4ften \u00fcbersteigen.<\/li><li><strong>Definition eines Kreditinstituts<\/strong>: Eine Konzernfinanzierungsgesellschaft kann als Kreditinstitut gelten, wenn sie Bankgesch\u00e4fte gewerbsm\u00e4\u00dfig und in einem Umfang betreibt, der einen kaufm\u00e4nnisch eingerichteten Gesch\u00e4ftsbetrieb erfordert, selbst wenn sie nicht der Bankenaufsicht unterliegt.<\/li><li><strong>Historische und systematische Auslegung<\/strong>: Der BFH verwies auf die Entstehungsgeschichte der relevanten gesetzlichen Bestimmungen und die systematische Auslegung des Gesetzes, um seine Entscheidung zu st\u00fctzen.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Praktische Auswirkungen<\/h4>\n\n\n\n<p>Das Urteil kl\u00e4rt, dass das Bankenprivileg auch f\u00fcr Einrichtungen au\u00dferhalb des traditionellen Bankensektors gelten kann, solange ihre finanziellen Aktivit\u00e4ten (Bankgesch\u00e4fte) dominieren. Dies ist besonders relevant f\u00fcr Konzernfinanzierungsgesellschaften und \u00e4hnliche Institutionen, die umfangreiche Finanzierungsaktivit\u00e4ten innerhalb eines Konzerns durchf\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Kostenentscheidung<\/h4>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens wurden dem Finanzamt auferlegt, unterstreicht die Bedeutung der korrekten rechtlichen Beurteilung und Einordnung von Unternehmen im Kontext des Gewerbesteuerrechts.<\/p>\n\n\n\n<p>Zusammenfassend st\u00e4rkt dieses Urteil die Position von Konzernfinanzierungsgesellschaften im Hinblick auf steuerliche Privilegien, die traditionell Banken vorbehalten waren, und kl\u00e4rt wichtige Kriterien f\u00fcr ihre Inanspruchnahme.<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 30. November 2023, III R 55\/20<\/h1>\n\n\n\n<p>Zum gewerbesteuerlichen Bankenprivileg<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.301123.IIIR55.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GewStG \u00a7 8 Nr 1 Buchst a S 1, GewStG \u00a7 35c Abs 1 Nr 2 Buchst e, GewStG \u00a7 35c Abs 1 Nr 2 Buchst f, GewStDV \u00a7 19 Abs 1, GewStDV \u00a7 19 Abs 2, GewStDV \u00a7 19 Abs 1, KredWG \u00a7 1 Abs 1, KredWG \u00a7 2 Abs 1, GewStG VZ 2008 , GewStG VZ 2009 , GewStG VZ 2010 , GewStG VZ 2011 , GewStG VZ 2012 , GewStG VZ 2013 , GewStG VZ 2014 , GewStG VZ 2015 , GewStG VZ 2016 , GewStG VZ 2017<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 26. August 2020, Az: 8 K 622\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Inanspruchnahme des gewerbesteuerlichen Bankenprivilegs setzt nicht voraus, dass das Unternehmen mit Bankgesch\u00e4ften h\u00f6here Gewinne erzielt als mit sonstigen Gesch\u00e4ften; ma\u00dfgeblich ist, dass die Aktivposten aus Bankgesch\u00e4ften und dem Erwerb von Geldforderungen die Aktivposten aus anderen Gesch\u00e4ften \u00fcberwiegen. Das gilt (jedenfalls in den Erhebungszeitr\u00e4umen 2008 bis 2017) auch f\u00fcr Konzernfinanzierungsgesellschaften.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 26.08.2020 &#8211; 8 K 622\/19 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Bescheid f\u00fcr 2008 \u00fcber den Gewerbesteuermessbetrag vom 21.01.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.03.2019 wird dahingehend ge\u00e4ndert, dass der Gewerbesteuermessbetrag unter Zugrundelegung eines Betrags der Entgelte f\u00fcr Schulden von &#8230; \u20ac (statt &#8230; \u20ac) festgesetzt wird, &#8230;<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat das Finanzamt zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>In der Sache ist streitig, ob bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) in den Streitjahren 2008 bis 2017 das sogenannte Bankenprivileg (\u00a7&nbsp;35c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;e des Gewerbesteuergesetzes \u2011\u2011GewStG\u2011\u2011 i.V.m. \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 der Gewerbesteuerdurchf\u00fchrungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung der mit Steuerreformgesetz 1990 vom 25.07.1988, BGBl I 1988, 1093, neugefassten Vorschrift \u2011\u2011GewStDV\u2011\u2011) anzuwenden und die Hinzurechnung von Entgelten f\u00fcr Schulden (\u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a GewStG) somit zugunsten der Kl\u00e4gerin eingeschr\u00e4nkt ist.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin geh\u00f6rte zum Konzern der B-Gruppe. Gegenstand des Unternehmens der Kl\u00e4gerin war laut Gesellschaftsvertrag und Handelsregistereintragung das Management anderer Unternehmen der Gruppe, insbesondere die zentrale Buchhaltung, Disposition sowie das Personalmanagement. Tats\u00e4chlich erbrachte die Kl\u00e4gerin in den Streitjahren diverse Dienstleistungen \u00fcberwiegend im Konzernverbund in den Bereichen Finanzen, Buchhaltung, Controlling, Personal, EDV, Marketing und Recht. Dar\u00fcber hinaus nahm sie faktisch auch die Stellung einer Konzernfinanzierungsgesellschaft ein. Die Kl\u00e4gerin t\u00e4tigte unstreitig Bankgesch\u00e4fte im Sinne des \u00a7&nbsp;1 des Kreditwesengesetzes (KWG) gewerbsm\u00e4\u00dfig und in einem Umfang, der einen in kaufm\u00e4nnischer Weise eingerichteten Gesch\u00e4ftsbetrieb erforderte; die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;1 KWG waren seitens der Kl\u00e4gerin erf\u00fcllt. Aus den Statistiken im Sinne des \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 GewStDV, auf die das Finanzgericht (FG) in der Vorentscheidung verwiesen hat, geht hervor, dass die Aktivposten aus Bankgesch\u00e4ften die Aktivposten aus anderen Gesch\u00e4ften in allen Monaten des Streitzeitraums \u00fcberwogen. Nach den Feststellungen des FG machten die Bankgesch\u00e4fte einen ins Gewicht fallenden Anteil der Gesamtt\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin aus. Allerdings waren die Umsatzerl\u00f6se und Ertr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin aus ihrer T\u00e4tigkeit als Dienstleistungsunternehmen in den Streitjahren h\u00f6her als die Ertr\u00e4ge aus ihrer T\u00e4tigkeit als Finanzierungsgesellschaft.<\/li><li>Die Gewerbesteuermessbescheide f\u00fcr die Jahre 2008 bis 2017 und der Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2016 vom 04.09.2017, gegen welche die Kl\u00e4gerin jeweils Einspruch eingelegt hatte, sowie die gemeinsame Einspruchsentscheidung vom 20.03.2019 ergingen ohne Ber\u00fccksichtigung des Bankenprivilegs gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;35c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;e GewStG i.V.m. \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 GewStDV.<\/li><li>Das FG hielt die angefochtenen Bescheide f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfig und wies die Klage ab. Es war der Auffassung, dass das Bankenprivileg nicht zugunsten der Kl\u00e4gerin anzuwenden sei, da diese ihre Ertr\u00e4ge \u00fcberwiegend mit nicht banktypischen Gesch\u00e4ften erzielt habe und deshalb kein Kreditinstitut im Sinne des \u00a7&nbsp;35c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;e GewStG sei.<\/li><li>Die Vorentscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 1856 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Gegen dieses Urteil wendet sich die Kl\u00e4gerin mit der Revision.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>das Urteil des Hessischen FG vom 26.08.2020&nbsp;&#8211; 8&nbsp;K&nbsp;622\/19 aufzuheben<br \/>und<br \/>den Bescheid f\u00fcr <strong>2008<\/strong> \u00fcber den Gewerbesteuermessbetrag vom 21.01.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.03.2019 dahingehend zu \u00e4ndern, dass der Gewerbesteuermessbetrag unter Zugrundelegung eines Betrags der Entgelte f\u00fcr Schulden von &#8230;&nbsp;\u20ac (statt &#8230;&nbsp;\u20ac) festgesetzt wird &#8230;<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Die Vorentscheidung verletzt Bundesrecht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Die streitgegenst\u00e4ndlichen Hinzurechnungen versto\u00dfen gegen \u00a7&nbsp;35c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;e GewStG i.V.m. \u00a7&nbsp;19 GewStDV in der in den Streitjahren ma\u00dfgeblichen Fassung. Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Konzernfinanzierungsgesellschaft kein Kreditinstitut im Sinne des \u00a7&nbsp;35c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;e GewStG i.V.m. \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 und 2 GewStDV sei, wenn ihre Ertr\u00e4ge aus Bankgesch\u00e4ften und dem Erwerb von Geldforderungen niedriger sind als die aus anderen Gesch\u00e4ften.<\/li><li>1. a) Besteuerungsgrundlage f\u00fcr die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag (\u00a7&nbsp;6 GewStG). Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens f\u00fcr den dem Erhebungszeitraum (\u00a7&nbsp;14 GewStG) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu ber\u00fccksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den \u00a7\u00a7&nbsp;8 und 9 GewStG bezeichneten Betr\u00e4ge (\u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;1 GewStG).<\/li><li>b) Nach \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 GewStG in der in den Erhebungszeitr\u00e4umen 2008 bis 2017 geltenden Fassung werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (\u00a7&nbsp;7 GewStG) ein Viertel der Summe aus den dort unter den Buchstaben&nbsp;a bis f benannten Aufwendungen hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe den Betrag von (damals) 100.000&nbsp;\u20ac \u00fcbersteigt. Hinzugerechnet wird dabei auch ein Viertel der Entgelte f\u00fcr Schulden (\u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a GewStG).<\/li><li>c) Bei Kreditinstituten im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 KWG sind nur Entgelte f\u00fcr Schulden und den Entgelten gleichgestellte Betr\u00e4ge anzusetzen, die dem Betrag der Schulden entsprechen, um den der Ansatz der zum Anlageverm\u00f6gen geh\u00f6renden Grundst\u00fccke, Geb\u00e4ude, Betriebs- und Gesch\u00e4ftsausstattung, Schiffe, Anteile an Kreditinstituten und sonstigen Unternehmen sowie der Forderungen aus Verm\u00f6genseinlagen als stiller Gesellschafter und aus Genussrechten das Eigenkapital \u00fcberschreitet (\u00a7&nbsp;35c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;e GewStG i.V.m. \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GewStDV). Diese Beg\u00fcnstigung wird als Bankenprivileg bezeichnet. Sie soll der wirtschafts-, kredit- und w\u00e4hrungspolitischen Funktion des Bankgewerbes angemessen Rechnung tragen und den Umstand ber\u00fccksichtigen, dass bei einer Bank der Fremdmitteleinsatz typischerweise besonders gro\u00df ist (vgl. etwa Urteile des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 06.12.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;79\/15, BFHE 256, 199, BStBl II 2019, 173, Rz&nbsp;15 und vom 23.08.2000&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;98\/96, BFHE 193, 144, BStBl II 2002, 207, unter II.A.3.a, jeweils m.w.N.). Dem Bankenprivileg liegt auch der Gedanke zu Grunde, dass Kreditinstitute wirtschaftlich nur Durchlaufstellen des Geld- und Kreditverkehrs sind und das Passiv- und Aktivgesch\u00e4ft artm\u00e4\u00dfig in etwa \u00fcbereinstimmen (BFH-Urteil vom 10.02.1987&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;257\/81, BFH\/NV 1987, 391, unter a, m.w.N.).<\/li><li>aa) Das Bankenprivileg kann nur ein Kreditinstitut im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KWG in Anspruch nehmen, also ein Unternehmen, das bezogen auf die Bankgesch\u00e4fte gewerbsm\u00e4\u00dfig handelt oder solche Gesch\u00e4fte in einem Umfang betreibt, der einen in kaufm\u00e4nnischer Weise eingerichteten Gesch\u00e4ftsbetrieb erfordert. Letzteres setzt eine entsprechende Gr\u00f6\u00dfenordnung der ausgereichten und hereingenommenen Geldmittel und im Regelfall eine entsprechende Vielzahl von Bankgesch\u00e4ften voraus. Bankgesch\u00e4fte sind die in \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 KWG aufgez\u00e4hlten (Einlagen- und Kredit-)Gesch\u00e4fte.<\/li><li>bb) In den Streitjahren konnte auch eine nicht der Bankenaufsicht unterliegende Konzernfinanzierungsgesellschaft das Bankenprivileg in Anspruch nehmen, da \u00a7&nbsp;19 GewStDV in der ma\u00dfgeblichen Fassung nicht auf \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 KWG verwies. Dies hat der BFH bereits im Urteil vom 06.12.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;79\/15 (BFHE 256, 199, BStBl II 2019, 173) entschieden; der Senat schlie\u00dft sich dieser Entscheidung an. Erst mit Wirkung vom 30.06.2020 wurde \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GewStDV um die Worte &#8222;in Verbindung mit \u00a7&nbsp;2 Absatz&nbsp;1 (KWG)&#8220; erg\u00e4nzt, um die Inanspruchnahme des Bankenprivilegs durch Konzernfinanzierungsgesellschaften auszuschlie\u00dfen (Art.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 der F\u00fcnften Verordnung zur \u00c4nderung steuerlicher Verordnungen vom 25.06.2020&nbsp;&#8211; BGBl I 2020, 1495). F\u00fcr die Streitjahre hat diese Erg\u00e4nzung keine Bedeutung.<\/li><li>cc) Im Fall des \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 und 2 GewStDV ist es nicht erforderlich, dass das Kreditinstitut ausschlie\u00dflich Bankgesch\u00e4fte im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 KWG durchf\u00fchrt oder Geldforderungen erwirbt. Dies gilt auch f\u00fcr Konzernfinanzierungsgesellschaften. \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 GewStDV regelt (gerade) den Fall, dass ein Kreditinstitut auch andere Gesch\u00e4fte t\u00e4tigt und bezeichnet dies als unsch\u00e4dlich f\u00fcr die Inanspruchnahme des Bankenprivilegs, solange die Aktivposten aus Bankgesch\u00e4ften und dem Erwerb von Geldforderungen die Aktivposten aus anderen Gesch\u00e4ften \u00fcberwiegen. \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 und 2 GewStDV unterscheidet sich (auch) insoweit von \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 und Nr.&nbsp;3 GewStDV, der ein Ausschlie\u00dflichkeitsgebot enth\u00e4lt. Aus dem BFH-Urteil vom 06.12.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;79\/15 (BFHE 256, 199, BStBl II 2019, 173) folgt f\u00fcr Konzernfinanzierungsgesellschaften nichts anderes, auch wenn das Urteil ein Unternehmen betraf, das ausschlie\u00dflich Bankgesch\u00e4fte t\u00e4tigte.<\/li><li>dd) Um ein im Wesentlichen am Geldverkehr und Kreditverkehr und damit an den eigentlichen Bankgesch\u00e4ften ausgerichtetes Unternehmen (vgl. etwa BFH-Urteile vom 06.12.2016&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;79\/15, BFHE 256, 199, BStBl II 2019, 173 und vom 10.02.1987&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;257\/81, BFH\/NV 1987, 391) handelt es sich, wenn im Durchschnitt aller Monatsausweise des Wirtschaftsjahrs des Kreditinstituts nach \u00a7&nbsp;25 KWG oder entsprechender Statistiken die Aktivposten aus Bankgesch\u00e4ften und dem Erwerb von Geldforderungen die Aktivposten aus anderen Gesch\u00e4ften \u00fcberwiegen; in den Vergleich sind Aktivposten aus Anlagen nach \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 GewStDV nicht einzubeziehen (\u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;2 GewStDV).<\/li><li>(1) Dies folgt aus dem Wortlaut von \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;2 GewStDV in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1990, der auf den Aktivpostenvergleich abstellt und daneben keine weiteren Kriterien nennt. \u00a7&nbsp;35c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;e GewStG und \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 GewStDV regeln keine davon abweichenden Ma\u00dfst\u00e4be.<\/li><li>(2) Der systematische Zusammenhang spricht gleichfalls daf\u00fcr, dass im Fall des \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;2 GewStDV der Aktivpostenvergleich ma\u00dfgeblich ist und es nicht (zum Beispiel) auf einen Umsatzvergleich ankommt. \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 GewStDV sieht in Durchbrechung des \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;2 GewStDV f\u00fcr Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute ausdr\u00fccklich eine Umsatzgrenze vor, woraus deutlich wird, dass dem Gesetzgeber die unterschiedlichen Ma\u00dfst\u00e4be bewusst waren. Entsprechendes gilt f\u00fcr \u00a7&nbsp;35c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 GewStG: Buchst.&nbsp;f der Vorschrift enth\u00e4lt in Satz&nbsp;2 eine Bestimmung, wonach die Ums\u00e4tze mindestens in dem dort genannten Umfang auf bestimmte Gesch\u00e4fte entfallen m\u00fcssen. Hingegen hat der Gesetzgeber in dem im Streitfall ma\u00dfgeblichen \u00a7&nbsp;35c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;e GewStG auf eine entsprechende Regelung verzichtet.<\/li><li>(3) Die historische Auslegung best\u00e4tigt die Ma\u00dfgeblichkeit des Aktivpostenvergleichs. \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 GewStDV wurde durch den Gesetzgeber im Steuerreformgesetz 1990 mit dem Ziel eingef\u00fchrt, den zuvor praktizierten Vergleich des Rohgewinnertrags aus den Bankgesch\u00e4ften mit den anderen Gesch\u00e4ften (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil vom 21.05.1997&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;62\/96, BFH\/NV 1998, 210, m.w.N.) abzul\u00f6sen. Wegen des Zusammenhangs der Dauerschulden mit den Aktivposten der Bilanz, der f\u00fcr den Umfang der Hinzurechnung \u2011\u2011die Rechtsfolge\u2011\u2011 ma\u00dfgeblich ist, sollte in \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 GewStDV der Einfachheit halber auch f\u00fcr den Tatbestand der Geltung des Bankenprivilegs auf diese Positionen abgestellt werden (vgl. Begr\u00fcndung zum Gesetzentwurf des Steuerreformgesetzes 1990 vom 19.04.1988, BTDrucks 11\/2157, S.&nbsp;176). W\u00fcrde man das Kriterium des (Roh-)Gewinnvergleichs, das der Gesetzgeber durch einen Vergleich der Aktivposten ersetzen wollte, nun in das Tatbestandsmerkmal &#8222;Kreditinstitut&#8220; der Verordnungserm\u00e4chtigung hineinlesen und dieses Kriterium oder sonstige Kriterien zus\u00e4tzlich zum Aktivpostenvergleich heranziehen, w\u00fcrde man das Ziel des Gesetzgebers, f\u00fcr den Tatbestand und f\u00fcr die Rechtsfolge dieselben Kriterien heranzuziehen, konterkarieren.<\/li><li>Da es sich bei \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;2 GewStDV in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1990 um eine Legislativverordnung handelt, stellt sich die Frage nicht, ob der Verordnungsgeber den durch den Gesetzgeber gezogenen Rahmen der Erm\u00e4chtigungsgrundlage (\u00a7&nbsp;35c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;e GewStG) verlassen hat. Hierf\u00fcr gibt es im \u00dcbrigen \u2011\u2011unter anderem im Hinblick auf das Fehlen einer \u00a7&nbsp;35c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;f Satz&nbsp;2 GewStG entsprechenden Bestimmung\u2011\u2011 auch keine Anhaltspunkte.<\/li><li>(4) Sinn und Zweck des Bankenprivilegs sprechen f\u00fcr die hier gefundene Auslegung. Der Aktivpostenvergleich ber\u00fccksichtigt den hohen Fremdmitteleinsatz und die Funktion des Unternehmens als Durchlaufstation bei der Kreditgew\u00e4hrung. \u00dcber die Rechtsfolge des \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 GewStDV wird typisiert sichergestellt, dass f\u00fcr bankfremde Gesch\u00e4fte eine Hinzurechnung der Entgelte f\u00fcr Schulden erfolgt. Bei Konzernfinanzierungsgesellschaften wirkt sich das Bankenprivileg deshalb regelm\u00e4\u00dfig nur bei den eigentlichen Bankgesch\u00e4ften aus; im \u00dcbrigen findet eine Hinzurechnung statt (vgl. etwa Graw in Wendt\/Suchanek\/M\u00f6llmann\/Heinemann, GewStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a Rz&nbsp;67a, m.w.N.).<\/li><li>2. Die Vorentscheidung entspricht diesen Grunds\u00e4tzen nicht.<\/li><li>Die Annahme des FG, dass ein Unternehmen nicht als Kreditinstitut anzusehen sei, wenn die jeweilige Gewinn- und Verlustrechnung und die H\u00f6he der Gewinne aus bankfremden Gesch\u00e4ften in Relation zu den Gewinnen aus Bankgesch\u00e4ften und dem Erwerb von Geldforderungen darauf hindeuten, dass der Schwerpunkt der T\u00e4tigkeit auf bankfremden Gesch\u00e4ften \u2011\u2011hier der Erbringung von Dienstleistungen\u2011\u2011 liegt, findet im Wortlaut des Gesetzes keine St\u00fctze und steht im Widerspruch zu Sinn und Zweck des Gesetzes sowie zur Gesetzgebungsgeschichte.<\/li><li>Das FG hat in der Vorentscheidung insbesondere auch nicht hinreichend beachtet, dass \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 GewStDV in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1990 den vorher praktizierten Rohgewinnvergleich ersetzt. Es hat seine Entscheidung ma\u00dfgeblich auf Urteile gest\u00fctzt, die zu Streitjahren vor 1990 ergangen sind, als noch auf den Rohgewinnvergleich abgestellt wurde (evident im Fall des vom FG herangezogenen BFH-Urteils vom 10.02.1987&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;257\/81, BFH\/NV 1987, 391). Soweit das FG (unter anderem) ausf\u00fchrt, das in \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;2 GewStDV enthaltene Abgrenzungskriterium der Aktivposten sei in dem BFH-Urteil vom 21.05.1997&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;62\/96 (BFH\/NV 1998, 210) nicht aufgegriffen worden, \u00fcbersieht es, dass auch dieses BFH-Urteil die Streitjahre 1988 und 1989 betraf, in denen \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;2 GewStDV in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1990 noch nicht in Kraft getreten war.<\/li><li>3. Der Senat kann durcherkennen. Im Streitfall sind die Voraussetzungen f\u00fcr die Inanspruchnahme des Bankenprivilegs (\u00a7&nbsp;35c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;e GewStG i.V.m. \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GewStDV) erf\u00fcllt. Umst\u00e4nde, die einer Inanspruchnahme des Bankenprivilegs entgegenstehen, liegen nicht vor.<\/li><li>Bei der Kl\u00e4gerin handelte es sich um ein Kreditinstitut im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 KWG. In den Streitjahren war es nicht erforderlich, dass auch die Anforderungen des \u00a7&nbsp;2 KWG erf\u00fcllt sind. Nach den Feststellungen des FG betrieb die Kl\u00e4gerin zu einem ins Gewicht fallenden Anteil ihrer Gesamtt\u00e4tigkeit Bankgesch\u00e4fte. Die den Monatsausweisen nach \u00a7&nbsp;25 KWG entsprechenden Statistiken ergeben, dass die Aktivposten aus Bankgesch\u00e4ften und dem Erwerb von Geldforderungen die Aktivposten aus anderen Gesch\u00e4ften in den Streitjahren in allen Monaten deutlich \u00fcberstiegen. Dass die Kl\u00e4gerin mit den Dienstleistungen h\u00f6here Gewinne erzielte als mit den Bankgesch\u00e4ften, ist ohne Belang.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kontext und Kernfrage Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) betrifft die Anwendung des gewerbesteuerlichen Bankenprivilegs gem\u00e4\u00df \u00a7 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e GewStG in Verbindung mit \u00a7 19 Abs. 1 GewStDV auf eine Konzernfinanzierungsgesellschaft. Der Streitpunkt war, ob die Kl\u00e4gerin als Konzernfinanzierungsgesellschaft das Bankenprivileg in Anspruch nehmen kann, trotz der Tatsache, dass ihre Ertr\u00e4ge &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/76599-2\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Gewerbesteuerliches Bankenprivileg &#8211; Zusammenfassung des BFH-Urteils III R 55\/20 vom 30. 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