{"id":76604,"date":"2024-04-17T11:37:29","date_gmt":"2024-04-17T09:37:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76604"},"modified":"2024-04-17T11:37:29","modified_gmt":"2024-04-17T09:37:29","slug":"anspruchsvorrang-des-am-monatsanfang-kindergeldberechtigten-zusammenfassung-des-bfh-urteils-iii-r-5-23-vom-18-januar-2024","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/anspruchsvorrang-des-am-monatsanfang-kindergeldberechtigten-zusammenfassung-des-bfh-urteils-iii-r-5-23-vom-18-januar-2024\/","title":{"rendered":"Anspruchsvorrang des am Monatsanfang Kindergeldberechtigten &#8211; Zusammenfassung des BFH-Urteils III R 5\/23 vom 18. Januar 2024"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Kontext und Kernfrage:<\/strong> Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) befasst sich mit der Frage der Kindergeldberechtigung f\u00fcr den Monat Dezember 2020 sowie den Kinderbonus f\u00fcr das Jahr 2020. Der Fall betrifft ein am 26. November 2020 geborenes Pflegekind, das Anfang Dezember in die Pflegefamilie aufgenommen wurde. Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt hatte zuvor entschieden, dass ab Dezember 2020 und f\u00fcr den Kinderbonus 2020 Kindergeldanspr\u00fcche best\u00fcnden. Die Familienkasse legte Revision ein.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>BFH-Urteil:<\/strong> Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und wies die Klage ab. Es entschied, dass f\u00fcr Dezember 2020 kein Kindergeldanspruch besteht, da die Berechtigung f\u00fcr Kindergeld am Monatsanfang bestimmt wird und Ver\u00e4nderungen erst im folgenden Monat ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen. Da das Kind erst am 7. Dezember 2020 in den Haushalt der Pflegeeltern aufgenommen wurde, waren die leiblichen Eltern oder der Leistungstr\u00e4ger, der das Kind zuvor unterst\u00fctzte, f\u00fcr den gesamten Dezember kindergeldberechtigt. Ebenso wurde der Anspruch auf den Kinderbonus 2020 abgelehnt, da f\u00fcr das Jahr 2020 kein Monat mit einem Kindergeldanspruch f\u00fcr den Kl\u00e4ger bestand.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Wichtige Rechtsgrunds\u00e4tze:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li><strong>Kindergeldberechtigung am Monatsanfang:<\/strong> Kindergeldberechtigung wird zu Beginn des Monats festgestellt. \u00c4nderungen in der Berechtigung w\u00e4hrend des Monats wirken sich erst ab dem folgenden Monat aus.<\/li><li><strong>Haushaltsaufnahme:<\/strong> Die Aufnahme eines Kindes in den Haushalt eines Berechtigten f\u00fchrt nicht automatisch zu einer sofortigen \u00c4nderung der Kindergeldberechtigung innerhalb desselben Monats.<\/li><li><strong>Kinderbonus 2020:<\/strong> Der Kinderbonus setzt einen Kindergeldanspruch im Kalenderjahr 2020 voraus. Ohne einen solchen Anspruch in irgendeinem Monat des Jahres besteht kein Recht auf den Bonus.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><strong>Praktische Auswirkungen:<\/strong> Das Urteil kl\u00e4rt, dass Ver\u00e4nderungen in den Anspruchsvoraussetzungen, die w\u00e4hrend eines Monats auftreten, erst f\u00fcr den folgenden Monat ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen. Dies ist relevant f\u00fcr die Verwaltung von Kindergeld und \u00e4hnlichen familienbezogenen Leistungen, besonders in F\u00e4llen von Pflegekindaufnahmen und anderen famili\u00e4ren Ver\u00e4nderungen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Kostenentscheidung:<\/strong> Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kl\u00e4ger auferlegt, was die Bedeutung der korrekten rechtlichen Einordnung und der fristgerechten Beantragung von Kindergeld unterstreicht.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Zusammenfassend<\/h3>\n\n\n\n<p>st\u00e4rkt dieses Urteil die administrativen Regeln bez\u00fcglich der Berechnung von Kindergeld und Kinderbonus und kl\u00e4rt, dass \u00c4nderungen in der Familienkonstellation sorgf\u00e4ltig geplant und zeitgerecht kommuniziert werden m\u00fcssen, um finanzielle Unterst\u00fctzung f\u00fcr neu hinzugekommene Familienmitglieder sicherzustellen.<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 18. Januar 2024, III R 5\/23<\/h1>\n\n\n\n<p>Anspruchsvorrang des am Monatsanfang Kindergeldberechtigten<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.180124.IIIR5.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH III. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 64, EStG \u00a7 66 Abs 2, EStG VZ 2020<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt , 02. Februar 2023, Az: 4 K 848\/21<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Sind zu Beginn eines Monats nur Kindergeldberechtigte vorhanden, die das Kind nicht in ihren Haushalt aufgenommen haben, bleiben diese gegen\u00fcber einem im Laufe des Monats hinzutretenden weiteren Anspruchsberechtigten auch dann vorrangig kindergeldberechtigt, wenn der hinzugetretene Kindergeldberechtigte das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Der durch die Haushaltsaufnahme bewirkte Vorrang kann erst ab dem Folgemonat ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 02.02.2023 &#8211; 4 K 848\/21 aufgehoben, soweit es das Kindergeld f\u00fcr den Monat Dezember 2020 und den Kinderbonus f\u00fcr das Jahr 2020 betrifft.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten \u00fcber die Kindergeldberechtigung f\u00fcr ein Pflegekind in dem auf dessen Geburt folgenden Monat Dezember 2020 sowie \u00fcber den Kinderbonus f\u00fcr das Jahr 2020.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) und sein Lebenspartner sind die Pflegeeltern des am 26.11.2020 geborenen A und seines \u00e4lteren Bruders B.<\/li><li>A kam als Fr\u00fchgeburt zur Welt und wurde danach zun\u00e4chst in der Abteilung Neonatologie einer Klinik behandelt. Ebenso wie bereits zuvor B nahmen der Kl\u00e4ger und sein Lebenspartner laut einer vom Jugendamt ausgestellten &#8222;Bescheinigung \u00fcber die Aufnahme eines Pflegekindes&#8220; am 07.12.2020 auch A in ihren Haushalt auf. Am 09.12.2020 erteilte das Jugendamt dem Kl\u00e4ger und seinem Lebenspartner eine &#8222;Vollmacht als Erg\u00e4nzung zu \u00a7&nbsp;1688 B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)&#8220;.<\/li><li>Mit Antrag vom 20.01.2021, dem auch sein Lebenspartner zustimmte, beantragte der Kl\u00e4ger Kindergeld f\u00fcr A. In der &#8222;Erkl\u00e4rung f\u00fcr ein Pflegekind&#8220; gab er an, dass A sich seit dem 07.12.2020 auf unbestimmte Zeit in seinem Haushalt aufhalte, er das Kind ganzt\u00e4gig und durchgehend an allen Wochentagen versorge und die leiblichen Eltern es nicht besuchten.<\/li><li>Mit Bescheid vom 26.01.2021 setzte die Beklagte und Revisionskl\u00e4gerin (Familienkasse) das Kindergeld f\u00fcr A ab Januar 2021 fest. Mit seinem Einspruch beantragte der Kl\u00e4ger Kindergeld f\u00fcr A ab dem Tag der Geburt, begehrte eine Nachzahlung f\u00fcr November und Dezember 2020 sowie den Kinderbonus 2020. Die Familienkasse verwarf den Einspruch mangels Beschwer als unzul\u00e4ssig, da der angefochtene Bescheid keine Regelung f\u00fcr 2020 getroffen habe.<\/li><li>Mit Bescheid vom 08.02.2021 lehnte die Familienkasse sodann die Festsetzung des Kindergelds f\u00fcr November und Dezember 2020 mit der Begr\u00fcndung ab, dass A erst am 07.12.2020 in den Haushalt des Kl\u00e4gers aufgenommen worden sei und \u00c4nderungen der famili\u00e4ren Verh\u00e4ltnisse erst ab dem Folgemonat zu einem Anspruchsvorrang f\u00fchrten. Wegen des kindergeldrechtlichen Monatsprinzips erhalte derjenige Elternteil f\u00fcr den gesamten Monat ungeteilt das Kindergeld, der zu Beginn des Monats den vorrangigen Anspruch innegehabt habe. Mit weiterem Bescheid vom 08.02.2021 lehnte die Familienkasse den Antrag auf den Kinderbonus ebenfalls ab, da im Kalenderjahr 2020 noch kein Anspruch des Kl\u00e4gers auf Kindergeld f\u00fcr A bestanden habe.<\/li><li>Am 16.02.2021 beantragte der Kl\u00e4ger r\u00fcckwirkend ab dem Tag der Geburt Kindergeld f\u00fcr A nebst dem Kinderbonus f\u00fcr das Jahr 2020, zugleich legte er Einspruch gegen die Ablehnungsbescheide vom 08.02.2021 ein. Bereits bei der Geburt habe seitens des Jugendamts die Inobhutnahme und Aufnahme im Haushalt des Kl\u00e4gers festgestanden.<\/li><li>Das Jugendamt f\u00fchrte in einem Schreiben vom 24.03.2021 aus, A erhalte seit 07.12.2020 Hilfe zur Erziehung und habe seinen Aufenthalt in der Pflegestelle beim Kl\u00e4ger und seinem Lebenspartner. Es bestehe eine Amtspflegschaft, A sei mit Bescheid vom 26.11.2020 (Tag der Geburt) vom Jugendamt in Obhut genommen worden. Sein vorl\u00e4ufiger Aufenthalt sei in der Kinderklinik festgelegt worden, da noch eine weitere medizinische Versorgung notwendig gewesen sei. Die Kindesmutter sei zum Zeitpunkt der Geburt obdachlos und ohne finanzielle Mittel zur Versorgung des Kindes gewesen.<\/li><li>Mit Einspruchsentscheidung vom 12.04.2021 wies die Familienkasse den Einspruch hinsichtlich des Kindergelds f\u00fcr die Monate November und Dezember 2020 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. A sei erst am 07.12.2020 in den Haushalt der Pflegefamilie aufgenommen worden. \u00c4nderungen der famili\u00e4ren Verh\u00e4ltnisse f\u00fchrten erst ab dem Folgemonat zu einem neuen Anspruchsvorrang. In beiden Monaten sei die Mutter des A vorrangig und der Kl\u00e4ger nur nachrangig kindergeldberechtigt.<\/li><li>Mit weiterer Einspruchsentscheidung vom selben Tag wies die Familienkasse auch den Einspruch hinsichtlich des Kinderbonus 2020 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Da der Kl\u00e4ger im Kalenderjahr 2020 keinen Anspruch auf Kindergeld gehabt habe, k\u00f6nne f\u00fcr dieses Jahr kein Kinderbonus festgesetzt werden. Der Bonusanspruch setze voraus, dass im Jahr 2020 zumindest in einem Monat ein Anspruch auf Kindergeld bestanden habe.<\/li><li>Nachdem der Kl\u00e4ger im fr\u00fcheren Klageverfahren 4&nbsp;K&nbsp;314\/21 angegeben hatte, die Einspruchsentscheidungen vom 12.04.2021 seien ihm nicht bekannt gegeben worden, erlie\u00df die Familienkasse diese am 02.11.2021 neu. Im neuen Klageverfahren teilte das Jugendamt auf die Frage des Finanzgerichts (FG) mit, dass weder der Landkreis noch die Mutter noch der Vater Kindergeld f\u00fcr November und Dezember 2020 beantragt oder bewilligt bekommen h\u00e4tten. F\u00fcr das Jugendamt habe am 27.11.2020 festgestanden, dass A in die Pflegestelle des Kl\u00e4gers und seines Lebenspartners gehen werde. Da A zuerst noch im Krankenhaus gewesen sei, sei Hilfe zur Erziehung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;27 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB&nbsp;VIII) i.V.m. \u00a7&nbsp;33 SGB&nbsp;VIII in Form der Vollzeitpflege ab dem 07.12.2020 bewilligt worden. Das Jugendamt f\u00fcgte seinem Schreiben ferner einen Bescheid der Familienkasse vom 22.07.2021 bei, wonach dem Erstattungsersuchen des Landkreises nach \u00a7&nbsp;74 Abs.&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;103, 104 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB&nbsp;X) nicht entsprochen werden k\u00f6nne, da der Kindesmutter kein Kindergeld gezahlt werde.<\/li><li>Das FG ging im angefochtenen Urteil von einem Pflegekindschaftsverh\u00e4ltnis im Sinne des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG erst ab dem 07.12.2020 aus. Die den Monat November 2020 betreffende Klage wies es ab, im Hinblick auf das Kindergeld f\u00fcr den Monat Dezember 2020 und den Kinderbonus 2020 gab es der Klage statt. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 1384 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Familienkasse die Verletzung von Bundesrecht. Das FG-Urteil beruhe auf einer unzutreffenden Auslegung des \u00a7&nbsp;64 Abs.&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 EStG und des \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;2 EStG.<\/li><li>Die Familienkasse beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 02.02.2023&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;848\/21 aufzuheben, soweit dem Kl\u00e4ger das Kindergeld f\u00fcr den Monat Dezember 2020 und der Kinderbonus f\u00fcr das Jahr 2020 zugesprochen wurde, und die Klage auch insoweit abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist sowohl hinsichtlich des Kindergelds f\u00fcr den Monat Dezember 2020 (1.) als auch hinsichtlich des Kinderbonus f\u00fcr das Jahr 2020 (2.) begr\u00fcndet, so dass die Vorentscheidung in dem von der Familienkasse beantragten Umfang aufzuheben ist. Die Sache ist spruchreif; die Klage ist auch abzuweisen, soweit das FG ihr stattgegeben hat (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>1. Aufgrund der vorrangigen Anspruchsberechtigung der leiblichen Eltern hat der Kl\u00e4ger f\u00fcr den Monat Dezember 2020 keinen Kindergeldanspruch f\u00fcr A.<\/li><li>a) Das FG ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der Kl\u00e4ger seit dem Monat Dezember 2020 nach \u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG insofern anspruchsberechtigt war, als A ab dem 07.12.2020 alle begrifflichen Merkmale eines Pflegekindes im Sinne des \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG erf\u00fcllte (familien\u00e4hnliches Band auf Dauer, Haushaltsaufnahme nicht zu Erwerbszwecken, kein Obhuts- und Pflegeverh\u00e4ltnis zu den leiblichen Eltern; vgl. zur Legaldefinition das Senatsurteil vom 17.03.2020&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;9\/19, BFH\/NV 2021, 4, Rz&nbsp;11&nbsp;ff., m.w.N.). Dass A erst ab dem 07.12.2020 als Pflegekind anzuerkennen ist, wird im Revisionsverfahren nicht angegriffen und bedarf daher keiner weiteren Begr\u00fcndung.<\/li><li>b) Die Konkurrenz zwischen dem Kindergeldanspruch des Kl\u00e4gers und jenem der leiblichen Mutter beziehungsweise des leiblichen Vaters hat das FG jedoch zu Unrecht zugunsten des Kl\u00e4gers aufgel\u00f6st. Die vorrangige Kindergeldberechtigung des Kl\u00e4gers folgt insbesondere nicht aus \u00a7&nbsp;64 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG und daraus, dass A im Dezember 2020 zwar in den Haushalt des Kl\u00e4gers, nicht aber in den Haushalt seiner Mutter oder seines Vaters aufgenommen war.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;2 EStG wird das Kindergeld monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erf\u00fcllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. F\u00fcr jedes Kind wird Kindergeld gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;64 Abs.&nbsp;1 EStG nur einem Berechtigten gezahlt. Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (\u00a7&nbsp;64 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG). Bei Bestehen eines gemeinsamen Haushalts k\u00f6nnen die Berechtigten untereinander den Berechtigten bestimmen, andernfalls kann auf Antrag die Bestimmung durch das Familiengericht erfolgen (\u00a7&nbsp;64 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 und 3 EStG). Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, kommt es f\u00fcr die Rangfolge der Berechtigten auf die Zahlung einer Unterhaltsrente an (vgl. dazu im Einzelnen \u00a7&nbsp;64 Abs.&nbsp;3 EStG).<\/li><li>bb) F\u00fcr das im Streit stehende Kindergeld f\u00fcr A bestand im Dezember 2020 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG eine Anspruchsberechtigung mehrerer Personen. Zum einen konnte A als Kind seiner Eltern (\u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG) und zum anderen ab dem 07.12.2020 als Pflegekind des Kl\u00e4gers und seines Lebenspartners (\u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG) ber\u00fccksichtigt werden. Die Berechtigung der leiblichen Eltern bestand schon ab der Geburt des A und damit auch am Beginn des Monats Dezember 2020, wohingegen die der Pflegeeltern, welche untereinander den Kl\u00e4ger zum Berechtigten bestimmt haben (\u00a7&nbsp;64 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG), erst am 07.12.2020 hinzukam. Im Gegensatz zur Berechtigung der Pflegeeltern ist jene der leiblichen Eltern gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 EStG nicht von einem Obhuts- und Pflegeverh\u00e4ltnis abh\u00e4ngig.<\/li><li>cc) Weil f\u00fcr einen Monat nur einem Berechtigten das volle Kindergeld gezahlt wird (\u00a7&nbsp;64 Abs.&nbsp;1 EStG), kommt es im Streitfall darauf an, welcher Anspruch in Anbetracht des Zusammentreffens der verschiedenartigen Anspr\u00fcche im Dezember 2020 vorrangig ist. Prim\u00e4r in den Blick zu nehmen sind hier die Verh\u00e4ltnisse am Monatsanfang. Denn der Senat hat bereits entschieden, dass der Wechsel in der Anspruchsberechtigung zugunsten des neuen Berechtigten erst mit Wirkung ab dem Folgemonat ber\u00fccksichtigt wird. Dies gilt nicht nur in den F\u00e4llen der \u00c4nderung der Berechtigtenbestimmung (vgl. Senatsurteil vom 19.04.2012&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;42\/10, BFHE 238, 24, BStBl II 2013, 21, Rz&nbsp;15) und des Wechsels der Haushaltszugeh\u00f6rigkeit (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 16.12.2003&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;76\/99, BFH\/NV 2004, 933), sondern auch in der hier vorliegenden Fallkonstellation eines Wechsels von einer vorrangigen Berechtigung nach \u00a7&nbsp;64 Abs.&nbsp;3 EStG zu einer vorrangigen Berechtigung nach \u00a7&nbsp;64 Abs.&nbsp;2 EStG. Dass unmittelbar nach der Geburt aufgrund der besonderen Umst\u00e4nde des Streitfalls (Obdachlosigkeit der Mutter, wohl kein Kontakt zum Vater, Inobhutnahme durch das Jugendamt) zun\u00e4chst noch keine Zugeh\u00f6rigkeit des A zum Haushalt eines Berechtigten bestand, \u00e4ndert nichts an der Kindergeldberechtigung der leiblichen Eltern. Erf\u00fcllt n\u00e4mlich eine Person am Monatsersten alle Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs, hat sie diesen f\u00fcr den gesamten Monat, sofern nicht ein anderer Berechtigter ebenfalls am Monatsersten bereits alle Anspruchsvoraussetzungen erf\u00fcllt und nach \u00a7&nbsp;64 Abs.&nbsp;2 oder Abs.&nbsp;3 EStG vorrangig ist (\u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;2 EStG).<\/li><li>dd) Da f\u00fcr ein und denselben Monat weder eine Doppelzahlung noch eine Aufteilung des Kindergelds mit dem Gesetz vereinbar ist (BFH-Urteil vom 16.12.2003&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;76\/99, BFH\/NV 2004, 933, unter 2.), kann das Hinzutreten eines weiteren Kindergeldberechtigten, der im sp\u00e4teren Verlauf dieses Monats alle Anspruchsvoraussetzungen erf\u00fcllt \u2011\u2011wie im Streitfall der Kl\u00e4ger\u2011\u2011, erst im Folgemonat ber\u00fccksichtigt werden. Hierbei sind alle F\u00e4lle einer im Laufe eines Monats eintretenden \u00c4nderung der Anspruchsberechtigung unabh\u00e4ngig vom tats\u00e4chlichen Grund dieser \u00c4nderung gleich zu behandeln, und zwar in dem Sinne, dass die am Monatsanfang ma\u00dfgebliche (vorrangige) Kindergeldberechtigung f\u00fcr den gesamten Monat entscheidend bleibt. Dies gilt auch dann, wenn nur der sp\u00e4ter hinzutretende Kindergeldberechtigte das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. \u00a7&nbsp;64 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG bestimmt zwar, dass derjenige, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, vorrangig kindergeldberechtigt ist. Ein derartiger Vorrang setzt jedoch voraus, dass sich die konkurrierenden Anspruchsberechtigungen auf deckungsgleiche Zeitr\u00e4ume beziehen.<\/li><li>ee) Entgegen der Auffassung des FG l\u00e4sst sich im Streitfall eine Doppelzahlung des Kindergelds f\u00fcr A f\u00fcr den Monat Dezember 2020 nicht ausschlie\u00dfen. Ausweislich ihrer Revisionsbegr\u00fcndung geht die Familienkasse mittlerweile davon aus, dass ein bei ihr am 11.06.2021 eingegangenes Schreiben des Landkreises, mit dem dieser einen Erstattungsanspruch geltend gemacht hat, als ein im berechtigten Interesse gestellter Antrag auf Kindergeldfestsetzung f\u00fcr A zu werten und von ihr noch zu bescheiden ist. Besteht ein Erstattungsanspruch, steht dem in Vorleistung getretenen Leistungstr\u00e4ger das Kindergeld gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;74 Abs.&nbsp;2 EStG i.V.m. \u00a7&nbsp;104 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 SGB&nbsp;X zu; der Anspruch des oder der Kindergeldberechtigten gilt dann gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;74 Abs.&nbsp;2 EStG i.V.m. \u00a7&nbsp;107 Abs.&nbsp;1 SGB&nbsp;X als erf\u00fcllt (zum Erstattungsverfahren vgl. etwa Senatsurteile vom 02.06.2022&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;9\/21, BFHE 277, 294, BStBl II 2022, 840 und vom 19.01.2023&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;36\/21, BFHE 279, 443, BStBl II 2023, 711).<\/li><li>2. Mangels Kindergeldberechtigung f\u00fcr mindestens einen Monat des Jahres 2020 hat der Kl\u00e4ger keinen Anspruch auf den akzessorischen Kinderbonus f\u00fcr dieses Jahr.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG in der f\u00fcr das Jahr 2020 anwendbaren Fassung (EStG 2020) wird f\u00fcr jedes Kind, f\u00fcr das f\u00fcr den Monat September 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, f\u00fcr den Monat September 2020 ein Einmalbetrag von 200&nbsp;\u20ac und f\u00fcr den Monat Oktober 2020 ein Einmalbetrag von 100&nbsp;\u20ac gezahlt. Ein Anspruch in H\u00f6he der Einmalbetr\u00e4ge von insgesamt 300&nbsp;\u20ac f\u00fcr das Kalenderjahr 2020 besteht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;66 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG 2020 auch f\u00fcr ein Kind, f\u00fcr das zwar nicht f\u00fcr den Monat September 2020, jedoch f\u00fcr mindestens einen anderen Kalendermonat im Kalenderjahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht.<\/li><li>b) Diese Voraussetzungen des durch Art.&nbsp;1 Ziff.&nbsp;9 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsma\u00dfnahmen zur Bew\u00e4ltigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29.06.2020 (BGBl I 2020, 1512) eingef\u00fchrten Kinderbonus f\u00fcr das Jahr 2020 erf\u00fcllt der Kl\u00e4ger insofern nicht, als er weder f\u00fcr den November 2020 noch f\u00fcr den Dezember 2020 einen Anspruch auf Kindergeld f\u00fcr den am 26.11.2020 geborenen A hat. Eine Konkurrenz der Bonusanspr\u00fcche mehrerer potenzieller Berechtigter besteht in der Person des Kl\u00e4gers daher nicht.<\/li><li>3. Danach ist die Vorentscheidung, soweit sie von der Familienkasse mit der Revision angefochten wird, in vollem Umfang aufzuheben. Die Sache ist spruchreif und die Klage auch abzuweisen, soweit das FG ihr stattgegeben hat. Auf die von der Familienkasse in der Revisionsbegr\u00fcndung geltend gemachten Verfahrensm\u00e4ngel muss nicht mehr eingegangen werden.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kontext und Kernfrage: Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) befasst sich mit der Frage der Kindergeldberechtigung f\u00fcr den Monat Dezember 2020 sowie den Kinderbonus f\u00fcr das Jahr 2020. Der Fall betrifft ein am 26. November 2020 geborenes Pflegekind, das Anfang Dezember in die Pflegefamilie aufgenommen wurde. Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt hatte zuvor entschieden, dass ab Dezember 2020 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/anspruchsvorrang-des-am-monatsanfang-kindergeldberechtigten-zusammenfassung-des-bfh-urteils-iii-r-5-23-vom-18-januar-2024\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Anspruchsvorrang des am Monatsanfang Kindergeldberechtigten &#8211; Zusammenfassung des BFH-Urteils III R 5\/23 vom 18. 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