{"id":76606,"date":"2024-04-17T11:39:18","date_gmt":"2024-04-17T09:39:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76606"},"modified":"2024-04-17T11:39:18","modified_gmt":"2024-04-17T09:39:18","slug":"nichtigkeit-eines-schenkungsteuerbescheids-zusammenfassung-des-bfh-urteils-ii-r-22-20-vom-8-november-2023","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/nichtigkeit-eines-schenkungsteuerbescheids-zusammenfassung-des-bfh-urteils-ii-r-22-20-vom-8-november-2023\/","title":{"rendered":"Nichtigkeit eines Schenkungsteuerbescheids &#8211; Zusammenfassung des BFH-Urteils II R 22\/20 vom 8. November 2023"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Kernproblematik:<\/strong><br \/>Das Urteil behandelt die Nichtigkeit eines Schenkungsteuerbescheids bezogen auf eine Schenkung von Unternehmensanteilen vom Vater an seinen Sohn (den Kl\u00e4ger), bei der Verwirrung \u00fcber die H\u00f6he der festgesetzten Steuer und die Steuerzahlungsverpflichtungen entstand.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Faktenlage:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Der Vater schenkte dem Kl\u00e4ger 6,5% seiner Anteile an verschiedenen Gesellschaften und \u00fcbernahm die anfallende Schenkungsteuer.<\/li><li>Ein initialer Steuerbescheid wurde zugunsten des Vaters als Tr\u00e4ger der Steuerschuld erlassen und vollst\u00e4ndig bezahlt.<\/li><li>Sp\u00e4tere \u00c4nderungsbescheide f\u00fchrten zu erh\u00f6hten Steuerforderungen, die der Vater ebenfalls beglich.<\/li><li>Das Finanzamt (FA) erlie\u00df einen neuen Steuerbescheid direkt gegen den Kl\u00e4ger nach Ablauf der urspr\u00fcnglichen Festsetzungsfrist, was den Kl\u00e4ger zur Klage veranlasste.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde des BFH:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li><strong>Nichtigkeit des Steuerbescheids:<\/strong><ul><li>Der Schenkungsteuerbescheid vom 10. Mai 2023 war nichtig, da er inhaltlich widerspr\u00fcchlich war und aus ihm nicht hinreichend sicher entnommen werden konnte, welche Steuerh\u00f6he letztlich festgesetzt wurde.<\/li><li>Die Nichtigkeit ergab sich insbesondere aus der Unklarheit \u00fcber die Anrechnung der vom Vater geleisteten Zahlungen und die endg\u00fcltig gegen den Kl\u00e4ger festgesetzte Steuer.<\/li><\/ul><\/li><li><strong>Rechtsfolgen der Zahlung durch den Vater:<\/strong><ul><li>Die vollst\u00e4ndige Entrichtung der Schenkungsteuer durch den Vater bewirkte das Erl\u00f6schen der Steuerschuld auch gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger als Gesamtschuldner.<\/li><li>Ein neuerlicher Steuerbescheid gegen den Kl\u00e4ger, der die bereits entrichtete Steuer nicht korrekt ber\u00fccksichtigte, war daher rechtswidrig.<\/li><\/ul><\/li><li><strong>Verfahrensrechtliche Handhabung:<\/strong><ul><li>Die w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens vom FA erlassenen neuen Bescheide wurden als rechtswidrig erachtet und aufgehoben.<\/li><li>Der BFH sah sich in der Lage, auf Basis der vorliegenden Fakten selbst zu entscheiden, ohne die Sache an das Finanzgericht zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><\/ul><\/li><\/ol>\n\n\n\n<p><strong>Auswirkungen:<\/strong><br \/>Das Urteil best\u00e4tigt die Bedeutung klarer und widerspruchsfreier Steuerbescheide und stellt sicher, dass einmal entrichtete Steuerzahlungen nicht erneut eingefordert werden k\u00f6nnen, solange die urspr\u00fcnglichen Steuerbescheide ihre G\u00fcltigkeit behalten. Es unterstreicht zudem den Schutz der Steuerzahler vor beh\u00f6rdlichen Fehlern in der Steuerfestsetzung.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Kostenentscheidung:<\/strong><br \/>Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beklagten (FA) auferlegt, was die Fehlerhaftigkeit der Bescheide und die dadurch dem Kl\u00e4ger entstandenen Unannehmlichkeiten reflektiert.<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Urteil vom 08. November 2023, II R 22\/20<\/h1>\n\n\n\n<p>Nichtigkeit eines Schenkungsteuerbescheids<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.081123.IIR22.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 68, FGO \u00a7 127, AO \u00a7 44, AO \u00a7 47, AO \u00a7 119, AO \u00a7 124, AO \u00a7 125, AO \u00a7 157<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Entrichtet der Schenker die ihm gegen\u00fcber festgesetzte Schenkungsteuer in vollem Umfang, so erlischt diese auch mit Wirkung gegen\u00fcber dem Bedachten als weiteren Gesamtschuldner und kann daher diesem gegen\u00fcber nicht mehr festgesetzt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Ein Schenkungsteuerbescheid ist nichtig, wenn ihm auch nach verst\u00e4ndiger Auslegung nicht mit hinreichender Sicherheit die H\u00f6he der festgesetzten Schenkungsteuer entnommen werden kann.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers werden das Urteil des Finanzgerichts \u2026 und der Schenkungsteuerbescheid vom 10.05.2023 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Vater des Kl\u00e4gers und Revisionskl\u00e4gers (Kl\u00e4ger) war zu 15&nbsp;% als gesch\u00e4ftsf\u00fchrender und zur alleinigen Vertretung berechtigter Gesellschafter an verschiedenen Personen- und Kapitalgesellschaften (eine KG, zwei GmbHs, eine GbR) beteiligt. Mit notariell beurkundetem Vertrag schenkte er dem Kl\u00e4ger eine Beteiligung von 6,5&nbsp;% an diesen vier Gesellschaften. Der Kl\u00e4ger war zum damaligen Zeitpunkt als Minderj\u00e4hriger durch einen Erg\u00e4nzungspfleger vertreten. Der Vater behielt sich das lebenslange Nie\u00dfbrauchrecht vor. In dessen Rahmen erteilte der beschenkte Kl\u00e4ger dem Vater als Nie\u00dfbrauchberechtigtem die nur aus wichtigem Grund widerrufliche Vollmacht, f\u00fcr ihn das Stimmrecht bei Gesellschafterversammlungen auszu\u00fcben, solange der Nie\u00dfbrauch f\u00fcr den Vater bestand. Der Vater \u00fcbernahm im Vertrag eine etwaig anfallende Schenkungsteuer.<\/li><li>Mit Bescheid vom 09.10.2009 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df Schenkungsteuer unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung fest. Dabei gew\u00e4hrte das FA die Verg\u00fcnstigungen des \u00a7&nbsp;13a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (ErbStG a.F.) sowohl f\u00fcr die KG-Beteiligung als auch f\u00fcr die GmbH-Beteiligungen. Der Bescheid erging &#8222;f\u00fcr Herrn [Vater] als Tr\u00e4ger der Schenkungsteuer f\u00fcr Herrn [Kl\u00e4ger]&#8220;. Gegen diesen Bescheid wurde kein Einspruch eingelegt. Der Vater zahlte die f\u00e4llige Steuer fristgerecht.<\/li><li>Mit Bescheid vom 26.10.2010 setzte das FA erneut Schenkungsteuer fest. Dabei gew\u00e4hrte es die Verg\u00fcnstigungen des \u00a7&nbsp;13a ErbStG a.F. nur noch f\u00fcr die GmbH-Beteiligungen. Hinsichtlich der \u00dcbertragung der KG-Beteiligung sei die Beg\u00fcnstigung nicht zu gew\u00e4hren, da der Kl\u00e4ger nicht Mitunternehmer geworden sei. Der Bescheid erging &#8222;f\u00fcr Herrn [Vater] als gesetzlicher Vertreter von Herrn [Kl\u00e4ger]&#8220;. Im einleitenden Text hei\u00dft es w\u00f6rtlich: &#8222;Der Bescheid \u00e4ndert den Bescheid vom 09.10.2009 gem\u00e4\u00df&nbsp;&#8211; \u00a7&nbsp;164 ABS.&nbsp;2 AO.&#8220; In der Abrechnung, auf die der Bescheid auch Bezug nahm, erging eine Zahlungsaufforderung \u00fcber 3.333.507&nbsp;\u20ac (abzurechnen sind 10.031.640&nbsp;\u20ac, bereits getilgt 6.698.133&nbsp;\u20ac). Der Vater zahlte erneut den f\u00e4lligen Betrag. Der Bescheid wurde durch die damalige bevollm\u00e4chtigte Kanzlei mit dem Einspruch angefochten.<\/li><li>Im Verlauf des Einspruchsverfahrens ergingen am 16.12.2013 und am 03.02.2014 weitere \u00c4nderungsbescheide. Mit Schreiben vom 21.01.2016 teilte das FA mit, es beabsichtige eine Verb\u00f6serung insoweit, als auch die Verschonung f\u00fcr die GmbH-Beteiligungen nicht mehr gew\u00e4hrt werden solle (Beteiligung nur zu 15&nbsp;%, statt der geforderten 25&nbsp;%). Mit Einspruchsentscheidung vom 05.01.2017 \u00fcber &#8222;den Einspruch vom 23.11.2010 des [Vaters]&#8220; gew\u00e4hrte das FA die Verschonung auch f\u00fcr die GmbH-Beteiligungen nicht mehr und setzte die Steuer entsprechend herauf.<\/li><li>Sowohl der Vater als auch der Kl\u00e4ger erhoben Klage. Sie trugen vor, die Bescheide vom 26.10.2010, 16.12.2013 und 03.02.2014 h\u00e4tten den gegen\u00fcber dem Vater ergangenen Bescheid vom 09.10.2009 nicht ge\u00e4ndert, da sie nicht an den Vater, sondern nur an den Kl\u00e4ger gerichtet gewesen seien. In der Sache machten sie weiter geltend, der Kl\u00e4ger sei Mitunternehmer der KG geworden, sodass die Verschonung insoweit zu gew\u00e4hren sei. Das Verfahren des Vaters wurde nach Aufhebung der gegen ihn gerichteten Einspruchsentscheidung vom 05.01.2017 abgetrennt und erledigt. Das FA erlie\u00df am 19.01.2018 eine erneute Einspruchsentscheidung.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit welcher der Kl\u00e4ger die Aufhebung s\u00e4mtlicher Bescheide und der Einspruchsentscheidung begehrte, ab. Die Bescheide seien inhaltlich hinreichend bestimmt. Der Bescheid vom 26.10.2010 k\u00f6nne in einen Erstbescheid gegen den Kl\u00e4ger umgedeutet werden. Das FA habe in einer ge\u00e4nderten Einspruchsentscheidung vom 19.01.2018 die erforderliche Begr\u00fcndung nachgeholt und zu erkennen gegeben, weshalb der Kl\u00e4ger statt des Vaters in Anspruch genommen worden sei. Die Verschonung nach \u00a7&nbsp;13a ErbStG a.F. f\u00fcr die KG-Beteiligung sei nicht m\u00f6glich, da der Kl\u00e4ger mangels Mitunternehmerinitiative und auch mangels Mitunternehmerrisikos nicht Mitunternehmer der KG geworden sei.<\/li><li>Dagegen richtet sich die Revision des Kl\u00e4gers.<\/li><li>Mit Gerichtsbescheid vom 23.11.2022 hob der Senat alle gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger erlassenen Bescheide auf. Die drei \u00c4nderungsbescheide k\u00f6nnten nicht in einen Erstbescheid gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger umgedeutet werden, weil diese Bescheide auch als Erstbescheide rechtswidrig gewesen w\u00e4ren. Beim ersten Bescheid habe das FA sein Ermessen bez\u00fcglich der Inanspruchnahme mehrerer Gesamtschuldner nicht ausge\u00fcbt. Bei den \u00fcbrigen Bescheiden habe es nicht ber\u00fccksichtigt, dass ein Teil der Steuerschuld bereits getilgt worden sei und daher nicht h\u00e4tte festgesetzt werden d\u00fcrfen.<\/li><li>Das FA hat m\u00fcndliche Verhandlung beantragt, am 10.05.2023 alle Bescheide nach \u00a7&nbsp;172 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) aufgehoben und am selben Tag gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger einen neuen Bescheid erlassen. Im Tenor des neuen Schenkungsteuerbescheids vom 10.05.2023 wurde die gesamte Steuer in H\u00f6he von 15.800.340&nbsp;\u20ac gegen den Kl\u00e4ger festgesetzt. Nachfolgend erfolgte unter der \u00dcberschrift &#8222;Berechnung des steuerlichen Erwerbs&#8220; die Zusammenrechnung des Werts des Erwerbs, des Verm\u00f6gens aus Vorerwerben und der vom Vater \u00fcbernommenen Schenkungsteuer. Ausgehend von dem Gesamtbetrag des Erwerbs, abz\u00fcglich des pers\u00f6nlichen Freibetrags nach \u00a7&nbsp;16 ErbStG a.F., wurde der steuerpflichtige Erwerb mit 52.667.800&nbsp;\u20ac angegeben. Sodann erfolgte unter der \u00dcberschrift &#8222;Steuerfestsetzung&#8220; eine n\u00e4here Erl\u00e4uterung der Festsetzung. Ausgehend von dem zuvor ermittelten steuerpflichtigen Erwerb wurde unter Ber\u00fccksichtigung des ma\u00dfgeblichen Steuersatzes die im Tenor des Bescheids genannte Steuer in H\u00f6he von 15.800.340&nbsp;\u20ac ermittelt. Von diesem Betrag wurde zun\u00e4chst die nach \u00a7&nbsp;25 ErbStG a.F. gestundete Steuer (5.667.690&nbsp;\u20ac) abgezogen und der Abl\u00f6sungsbetrag (3.394.946,31&nbsp;\u20ac) wieder hinzugerechnet. Sodann wurde die durch den Vater (Schenker) bereits geleistete Zahlung (6.698.133&nbsp;\u20ac) abgezogen und eine &#8222;festgesetzte Steuer&#8220; in H\u00f6he von 6.829.463,31&nbsp;\u20ac aufgef\u00fchrt. Danach erfolgte ein Ausgleich durch Verrechnung in H\u00f6he von 6.829.463,31&nbsp;\u20ac, sodass die Aufstellung mit &#8222;Noch zu zahlen&#8220; in H\u00f6he von 0&nbsp;\u20ac endete.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger vertritt die Auffassung, der neue Schenkungsteuerbescheid vom 10.05.2023 sei rechtswidrig, weil er nach Ablauf der Festsetzungsfrist ergangen sei. Die verfahrensrechtliche Beteiligtenstellung des Kl\u00e4gers als Beschenktem sei isoliert betrachtet nicht ausreichend, um den Weg zu dessen Erstbesteuerung offenzuhalten. Selbst bei unterstellter ablaufhemmender Wirkung des Einspruchs sei diese jedenfalls mit Erlass der drei Aufhebungsbescheide vom 10.05.2023 wieder entfallen. Das FA habe zudem die gesamte Steuer noch einmal festgesetzt, ohne die vom Vater entrichtete Steuer im Rahmen der Festsetzung abzuziehen. In der Sache sei der Bescheid weiterhin rechtswidrig, weil das FA den Erwerb eines Mitunternehmeranteils durch den Kl\u00e4ger zu Unrecht verneint und diesem die Beg\u00fcnstigungen des \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 und Abs.&nbsp;2 ErbStG a.F. versagt habe.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Vorentscheidung sowie den Bescheid vom 10.05.2023 aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Seiner Auffassung nach ist der neue Bescheid nicht au\u00dferhalb der Festsetzungsfrist ergangen. Das mit Einspruch vom 23.11.2010 er\u00f6ffnete Rechtsbehelfsverfahren habe den Ablauf der Festsetzungsfrist gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger nach \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;3a Satz&nbsp;1 AO gehemmt. Die verfahrensrechtliche Beteiligtenstellung des Kl\u00e4gers als Beschenktem sei daf\u00fcr ausreichend. Es habe auch nicht die gesamte Steuer noch einmal festgesetzt, ohne die vom Vater entrichtete Steuer abzuziehen. Der Bescheid weise als festgesetzte Steuer nur den Differenzbetrag aus. Anders als im Bescheid ausgewiesen lasse sich die Zahlung des Vaters technisch nicht umsetzen. In der Sache sei der Bescheid rechtm\u00e4\u00dfig. Die Beg\u00fcnstigungen des \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 und Abs.&nbsp;2 ErbStG a.F. seien mangels Mitunternehmerstellung des Kl\u00e4gers nicht zu gew\u00e4hren.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Das Urteil des FG war bereits aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden aufzuheben, weil sich w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens der Verfahrensgegenstand, \u00fcber dessen Rechtm\u00e4\u00dfigkeit das FG zu entscheiden hatte, ge\u00e4ndert hat (\u00a7&nbsp;127 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). An die Stelle der angefochtenen und im Laufe des Verfahrens aufgehobenen Bescheide ist der Bescheid vom 10.05.2023 getreten. Dieser Bescheid ist nach \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;68 Satz&nbsp;1 FGO Gegenstand des Verfahrens geworden.<\/li><li>1. Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ge\u00e4ndert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens (\u00a7&nbsp;68 Satz&nbsp;1 FGO). Die Vorschrift gilt nach \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 FGO auch im Revisionsverfahren. Die Begriffe &#8222;ge\u00e4ndert&#8220; und &#8222;ersetzt&#8220; sind weit auszulegen. Eine \u00c4nderung oder Ersetzung setzt voraus, dass der mit der Klage angefochtene Verwaltungsakt partiell oder seinem ganzen Inhalt nach durch Erlass eines anderen Verwaltungsakts ge\u00e4ndert oder aus formellen Gr\u00fcnden aufgehoben und durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird (Krumm in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;68 FGO Rz&nbsp;8&nbsp;f.). Ausreichend f\u00fcr die Anwendung des \u00a7&nbsp;68 FGO ist es, wenn beide Bescheide &#8222;dieselbe Steuersache&#8220;, das hei\u00dft dieselben Beteiligten und denselben Besteuerungsgegenstand betreffen (Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 10.11.2020&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;8\/19, BFH\/NV 2021, 1091, Rz&nbsp;50, m.w.N.).<\/li><li>2. Ausgehend von diesem weiten Verst\u00e4ndnis des \u00a7&nbsp;68 FGO ist der neue Bescheid vom 10.05.2023 Gegenstand des Verfahrens geworden. Er hat die bislang vom Kl\u00e4ger angefochtenen Bescheide nicht ge\u00e4ndert, aber ersetzt. Der neue Bescheid betrifft denselben Regelungsgegenstand wie die aufgehobenen Bescheide, denn er nimmt den Kl\u00e4ger wegen derselben freigebigen Zuwendung weiter auf Schenkungsteuer in Anspruch.<\/li><li>3. Das angefochtene Urteil ist zu den zwischenzeitlich aufgehobenen Bescheiden ergangen und daher gegenstandslos und aufzuheben (vgl. BFH-Urteil vom 14.11.2018&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;34\/15, BFHE 263, 273, BStBl II 2019, 674, Rz&nbsp;12, m.w.N.). Einer Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG nach \u00a7&nbsp;127 FGO bedurfte es nicht, da sich aufgrund des neuen Schenkungsteuerbescheids an den zwischen den Beteiligten streitigen Punkten im \u00dcbrigen nichts ge\u00e4ndert hat (vgl. BFH-Urteil vom 14.11.2018&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;34\/15, BFHE 263, 273, BStBl II 2019, 674, Rz&nbsp;13). Die vom FG getroffenen tats\u00e4chlichen Feststellungen bilden nach wie vor die Grundlage f\u00fcr die Entscheidung des BFH, sodass der Senat in der Sache selbst entscheiden kann (vgl. BFH-Urteil vom 26.06.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;58\/15, BFH\/NV 2019, 1222, Rz&nbsp;11, m.w.N.).<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Klage ist begr\u00fcndet. Der Schenkungsteuerbescheid vom 10.05.2023 ist nichtig und war daher aufzuheben.<\/li><li>1. Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (\u00a7&nbsp;119 Abs.&nbsp;1 AO). Er ist nichtig und damit nach \u00a7&nbsp;124 Abs.&nbsp;3 AO unwirksam, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung aller in Betracht kommenden Umst\u00e4nde offenkundig ist (\u00a7&nbsp;125 Abs.&nbsp;1 AO). Ein Verwaltungsakt leidet an schweren und offenkundigen M\u00e4ngeln und ist deshalb nichtig, wenn er inhaltlich nicht so bestimmt ist, dass ihm hinreichend sicher entnommen werden kann, was von wem verlangt wird (vgl. BFH-Urteil vom 15.04.2010&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;67\/07, BFH\/NV 2010, 1606, Rz&nbsp;17&nbsp;f.).<\/li><li>a) F\u00fcr die Frage, ob ein Steuerbescheid inhaltlich hinreichend bestimmt ist, kommt es grunds\u00e4tzlich auf die \u00dcberschrift und den verf\u00fcgenden Teil (Tenor) des Bescheids an. Die Begr\u00fcndung des Bescheids kann zwar bei der Auslegung des Tenors herangezogen werden. Widerspricht die Begr\u00fcndung jedoch dem verf\u00fcgenden Teil des Bescheids, kann der Bescheid jedenfalls aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nicht aufrechterhalten werden (BFH-Urteil vom 15.03.1985&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;30\/81, BFHE 143, 226, BStBl II 1985, 581).<\/li><li>b) Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen ist der Schenkungsteuerbescheid vom 10.05.2023 nichtig, da aus diesem f\u00fcr den Kl\u00e4ger nicht eindeutig hervorgeht, in welcher H\u00f6he die Schenkungsteuer gegen ihn festgesetzt wurde.<\/li><li>aa) Der Tenor des Schenkungsteuerbescheids steht im Widerspruch zu dessen Begr\u00fcndung. Es wird ausdr\u00fccklich zun\u00e4chst Schenkungsteuer in H\u00f6he von 15.800.340&nbsp;\u20ac gegen den Kl\u00e4ger im Tenor festgesetzt und sodann in der Begr\u00fcndung unter der \u00dcberschrift &#8222;Steuerfestsetzung&#8220; ein niedrigerer Betrag als &#8222;festgesetzte Steuer&#8220; in H\u00f6he von 6.829.463,31&nbsp;\u20ac ausgewiesen. Das ist widerspr\u00fcchlich und f\u00fchrt dazu, dass die festgesetzte Steuer, die eines der Kernelemente eines Steuerbescheids (\u00a7&nbsp;157 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO) ausmacht, f\u00fcr den Kl\u00e4ger als Adressaten des Steuerbescheids nicht hinreichend bestimmbar ist.<\/li><li>bb) Der Bescheid l\u00e4sst auch nicht erkennen, dass die festgesetzte Steuerschuld durch die Zahlung des Vaters nach \u00a7&nbsp;47, \u00a7&nbsp;224 i.V.m. \u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO materiell erloschen ist.<\/li><li>Erwerber und Schenker sind nach \u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO Gesamtschuldner, denn sie schulden nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis. Die Erf\u00fcllung der Steuerschuld durch einen Gesamtschuldner wirkt nach \u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO auch f\u00fcr die \u00fcbrigen Schuldner. Entrichtet der Schenker die ihm gegen\u00fcber festgesetzte Schenkungsteuer in vollem Umfang, so erlischt diese gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;47 i.V.m. \u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO auch mit Wirkung gegen\u00fcber dem Beschenktem und kann daher diesem gegen\u00fcber nicht mehr festgesetzt werden (vgl. BFH-Urteil vom 29.02.2012&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;19\/10, BFHE 237, 188, BStBl II 2012, 489, m.w.N., f\u00fcr den umgekehrten Fall, in dem die Beschenkte die Steuerschuld mit Wirkung f\u00fcr die Schenkerin entrichtet hatte).<\/li><li>Zwar wurde in der Begr\u00fcndung des Schenkungsteuerbescheids die durch den Vater (Schenker) bereits geleistete Zahlung abgezogen und eine niedrigere als die im Tenor festgesetzte Steuer als festgesetzt ausgewiesen. Durch diese Darstellung wird aber nicht hinreichend deutlich, dass die Entrichtung der Schenkungsteuer durch den Vater (Schenker) zum Erl\u00f6schen der gegen den Kl\u00e4ger festzusetzenden Steuerschuld gef\u00fchrt hat. Dem Bescheid l\u00e4sst sich danach auch nach verst\u00e4ndiger Auslegung nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, in welcher H\u00f6he die Steuerschuld gegen den Kl\u00e4ger festgesetzt wurde. Er leidet daher an einem schwerwiegenden Fehler im Sinne des \u00a7&nbsp;125 Abs.&nbsp;1 AO und war aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit aufzuheben.<\/li><li>c) Da der Schenkungsteuerbescheid bereits aus formellen Gr\u00fcnden aufzuheben war, muss der BFH nicht dar\u00fcber befinden, ob die Beg\u00fcnstigungen des \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 und Abs.&nbsp;2 ErbStG a.F. zu Recht nicht zu gew\u00e4hren waren.<\/li><li>2. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kernproblematik:Das Urteil behandelt die Nichtigkeit eines Schenkungsteuerbescheids bezogen auf eine Schenkung von Unternehmensanteilen vom Vater an seinen Sohn (den Kl\u00e4ger), bei der Verwirrung \u00fcber die H\u00f6he der festgesetzten Steuer und die Steuerzahlungsverpflichtungen entstand. Faktenlage: Der Vater schenkte dem Kl\u00e4ger 6,5% seiner Anteile an verschiedenen Gesellschaften und \u00fcbernahm die anfallende Schenkungsteuer. Ein initialer Steuerbescheid wurde zugunsten &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/nichtigkeit-eines-schenkungsteuerbescheids-zusammenfassung-des-bfh-urteils-ii-r-22-20-vom-8-november-2023\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Nichtigkeit eines Schenkungsteuerbescheids &#8211; Zusammenfassung des BFH-Urteils II R 22\/20 vom 8. 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