{"id":76614,"date":"2024-04-17T11:51:25","date_gmt":"2024-04-17T09:51:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76614"},"modified":"2024-04-17T11:51:25","modified_gmt":"2024-04-17T09:51:25","slug":"ueberraschungsentscheidung-im-rahmen-der-feststellung-einer-vga-zusammenfassung-des-urteils-viii-b-44-22-vom-28-februar-2024","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/ueberraschungsentscheidung-im-rahmen-der-feststellung-einer-vga-zusammenfassung-des-urteils-viii-b-44-22-vom-28-februar-2024\/","title":{"rendered":"\u00dcberraschungsentscheidung im Rahmen der Feststellung einer vGA &#8211; Zusammenfassung des Urteils VIII B 44\/22 vom 28. Februar 2024"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Kernfragen:<\/strong><br \/>Das Urteil behandelt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts, welche die Kl\u00e4gerin bez\u00fcglich der Annahme einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung (vGA) betrifft.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><br \/>Die Kl\u00e4gerin, eine mittelbare Gesellschafterin der D-GmbH, wurde durch das Finanzamt (FA) aufgrund von Zahlungen, die die GmbH an ihren Ehemann leistete, mit einer vGA belastet. Diese Zahlungen wurden auf Kontokorrentkonten erfasst und sp\u00e4ter auf ein Darlehenskonto umgebucht. Das FA sah in der Umbuchung einen R\u00fcckzahlungsverzicht und damit eine vGA.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Rechtlicher Rahmen:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li><strong>\u00a7 20 EStG<\/strong> und <strong>\u00a7 8 KStG<\/strong> definieren die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen und regeln die Behandlung von vGAs.<\/li><li><strong>\u00a7 115 FGO<\/strong> und <strong>Art. 103 GG<\/strong> setzen die Ma\u00dfst\u00e4be f\u00fcr die Revision und das rechtliche Geh\u00f6r.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><strong>Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH):<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zur\u00fcck.<\/li><li>Das Gericht entschied, dass eine \u00dcberraschungsentscheidung vorlag, da das FG seine Entscheidung auf einen nicht er\u00f6rterten rechtlichen Gesichtspunkt st\u00fctzte \u2013 n\u00e4mlich, dass die Absicht zur R\u00fcckzahlung der empfangenen Betr\u00e4ge beim Empf\u00e4nger von Anfang an gefehlt habe.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><strong>Begr\u00fcndung:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Das BFH sah eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r, da das FG seine Entscheidung auf Umst\u00e4nde st\u00fctzte, die im Verlauf des Verfahrens nie thematisiert wurden. Insbesondere war die Frage, ob die R\u00fcckzahlungsabsicht von Anfang an fehlte, nicht Gegenstand der Verhandlungen.<\/li><li>Der BFH betonte, dass eine solche Wendung im Rechtsstreit unvorhersehbar war und die Kl\u00e4gerin daher keine M\u00f6glichkeit hatte, sich angemessen dazu zu \u00e4u\u00dfern.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><strong>Verfahrensanweisungen:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Das Verfahren wurde zur weiteren Entscheidung an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur\u00fcckverwiesen. Dies gibt der Kl\u00e4gerin die M\u00f6glichkeit, sich zu den neuen Vorw\u00fcrfen zu \u00e4u\u00dfern.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><strong>Kosten:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurde dem Finanzgericht \u00fcbertragen.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung des rechtlichen Geh\u00f6rs und der fairen Verhandlungsf\u00fchrung im Gerichtsprozess, besonders in komplexen steuerrechtlichen F\u00e4llen, wo die rechtlichen Grundlagen und Sachverhaltsannahmen klar zwischen den Parteien kommuniziert und diskutiert werden m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Beschluss vom 28. Februar 2024, VIII B 44\/22<\/h1>\n\n\n\n<p>\u00dcberraschungsentscheidung im Rahmen der Feststellung einer vGA<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.280224.VIIIB44.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 1 S 2, KStG \u00a7 8 Abs 3 S 2, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, FGO \u00a7 94, FGO \u00a7 96 Abs 2, GG Art 103 Abs 1, ZPO \u00a7 165, EStG VZ 2012 , KStG VZ 2012<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 08. M\u00e4rz 2022, Az: 8 K 8047\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Eine \u00dcberraschungsentscheidung kann vorliegen, wenn das Finanzgericht eine mittelbare verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung (vGA) nicht auf die im bisherigen Verfahren allein er\u00f6rterte Frage st\u00fctzt, ob die Umbuchung von Verrechnungssalden auf ein Darlehenskonto die Annahme eines R\u00fcckzahlungsverzichts der Gesellschaft rechtfertigt, sondern ohne vorherigen Hinweis darauf abstellt, dass die Absicht zur R\u00fcckzahlung der empfangenen Betr\u00e4ge beim Empf\u00e4nger von Anfang an gefehlt habe, so dass eine vGA auch in den einzelnen Auszahlungsvorg\u00e4ngen zu sehen sei.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 08.03.2022 &#8211; 8 K 8047\/19 in Bezug auf die Einkommensteuerfestsetzung aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Beschwerdeverfahrens \u00fcbertragen<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Im Ausgangsverfahren vor dem Finanzgericht (FG) war streitig, ob die Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen aufgrund einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung (vGA) erzielt hat (\u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 der im Streitzeitraum anzuwendenden Fassung des Einkommensteuergesetzes).<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin war seit September 2011 mit einem Anteil von 37,5&nbsp;% mittelbare Gesellschafterin der D-GmbH. Der Ehemann der Kl\u00e4gerin war seit September 2011 nicht mehr an der D-GmbH beteiligt, aber deren Mitgesch\u00e4ftsf\u00fchrer. Bis September 2011 war der Ehemann der Kl\u00e4gerin zu 50&nbsp;% an der D-GmbH beteiligt gewesen und deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer. Von 2009 bis zum 31.12.2012 zahlte die D-GmbH an den Ehemann der Kl\u00e4gerin laufend Geldbetr\u00e4ge aus. Dem lag eine &#8222;Kontokorrentvereinbarung&#8220; zwischen dem Ehemann der Kl\u00e4gerin und der D-GmbH zugrunde. Die Auszahlungen wurden unterj\u00e4hrig in der Buchf\u00fchrung der D-GmbH auf zwei Verrechnungskonten erfasst. Zinsen wurden nicht gezahlt, sondern vereinbarungsgem\u00e4\u00df dem Darlehenssaldo zugeschlagen. R\u00fcckf\u00fchrungen in nennenswerter H\u00f6he leistete der Ehemann der Kl\u00e4gerin nicht. Der Saldo der Verrechnungskonten summierte sich am 31.12.2012 auf rund 1,2&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac. Zum 31.12.2012 schloss die D-GmbH die Verrechnungskonten und buchte den Darlehenssaldo auf ein Darlehenskonto um.<\/li><li>Der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) nahm nach einer Betriebspr\u00fcfung bei der D-GmbH eine vGA zu Gunsten der Kl\u00e4gerin an. Mit der Umbuchung der Verrechnungssalden auf ein Darlehenskonto zum 31.12.2012 habe die D-GmbH gegen\u00fcber dem Ehemann der Kl\u00e4gerin auf die R\u00fcckzahlung der an ihn ausgezahlten Betr\u00e4ge verzichtet. Die vGA sei der Kl\u00e4gerin pers\u00f6nlich zuzurechnen, weil sie zu diesem Zeitpunkt (mittelbare) Gesellschafterin der D-GmbH gewesen und ihr Ehemann eine ihr nahestehende Person sei (vgl. Einspruchsentscheidung vom 31.01.2019).<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin hat dagegen Klage erhoben. Das FG hat der Klage teilweise stattgegeben. Zwar lasse die Umbuchung per 31.12.2012 nicht den Schluss auf einen Forderungsverzicht zu. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Absicht zur R\u00fcckzahlung von Anfang an nicht bestanden habe. Die &#8222;Kontokorrentvereinbarung&#8220; halte einem Fremdvergleich nicht stand. Deshalb begr\u00fcnde schon jede einzelne Auszahlung an den Ehemann der Kl\u00e4gerin (saldiert mit Gegenpositionen) eine vGA. Zu erfassen seien allerdings nur die Auszahlungen, die dem Ehemann der Kl\u00e4gerin im Jahr 2012 (Streitjahr) zugeflossen seien.<\/li><li>Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Kl\u00e4gerin unter anderem geltend, das FG habe eine \u00dcberraschungsentscheidung getroffen. Sie habe nicht damit rechnen m\u00fcssen, dass das FG im angefochtenen Urteil die Annahme einer vGA der D-GmbH an die Kl\u00e4gerin auf die unterj\u00e4hrigen Auszahlungen an ihren Ehemann st\u00fctzen w\u00fcrde.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>1. Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin ist nach ihrem wohlverstandenen Interesse ausschlie\u00dflich gegen die Einkommensteuerfestsetzung und nicht gegen die Zinsfestsetzung gerichtet, \u00fcber die das FG im angefochtenen Urteil ebenfalls entschieden hat (vgl. S.&nbsp;8 und 19 des FG-Urteils).<\/li><li>2. Die Beschwerde ist begr\u00fcndet. Der geltend gemachte Verfahrensmangel (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011) einer \u00dcberraschungsentscheidung liegt vor. Das FG hat hierdurch den Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs verletzt (\u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO, Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes).<\/li><li>a) Eine \u00dcberraschungsentscheidung und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r liegt vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht er\u00f6rterten rechtlichen oder tats\u00e4chlichen Gesichtspunkt st\u00fctzt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Ber\u00fccksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste. Einer umfassenden Er\u00f6rterung der f\u00fcr die Entscheidung ma\u00dfgeblichen Gesichtspunkte bedarf es im Vorfeld der Entscheidung nicht (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 26.06.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;46\/20, BFH\/NV 2021, 1511, Rz&nbsp;10, m.w.N.). Zudem ist Streitgegenstand im finanzgerichtlichen Verfahren nicht das einzelne Besteuerungsmerkmal, sondern die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der festgesetzten Steuer, weshalb der Kl\u00e4ger des jeweiligen Verfahrens sich stets auch auf die M\u00f6glichkeit einstellen muss, dass im Rahmen der Klageantr\u00e4ge Besteuerungsgrundlagen zu seinen Lasten saldierend zu ber\u00fccksichtigen sein k\u00f6nnen, selbst wenn er hierzu nichts vorgetragen hat (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 26.06.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;46\/20, BFH\/NV 2021, 1511, Rz&nbsp;10; vom 19.04.2005&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;19\/04, juris, unter 1.).<\/li><li>b) Die Kl\u00e4gerin konnte und musste nicht damit rechnen, dass das FG im angefochtenen Urteil die vGA erstmals auf die einzelnen Auszahlungsvorg\u00e4nge und nicht auf die Umbuchung der Verrechnungssalden per 31.12.2012 gest\u00fctzt hat. Zwar waren die einzelnen Zahlungsvorg\u00e4nge nicht streitbehaftet. Die Annahme einer vGA setzt insoweit aber die weitere rechtliche Annahme voraus, dass die Absicht zur R\u00fcckzahlung der empfangenen Betr\u00e4ge bei ihrem Ehemann von Anfang an fehlte. Diese Frage war im Verfahren nicht Gegenstand; die Kl\u00e4gerin konnte sich dazu nicht \u00e4u\u00dfern. Sie musste auch nicht von sich aus in Erw\u00e4gung ziehen, dass der Rechtsstreit eine derartige Wendung nehmen k\u00f6nnte.<\/li><li>aa) Nach dem f\u00fcr den Senat erkennbaren Ablauf des Veranlagungs-, Rechtsbehelfs- und Klageverfahrens war eine m\u00f6gliche vGA aufgrund der unterj\u00e4hrigen einzelnen Zahlungen der D-GmbH an den Ehemann der Kl\u00e4gerin zu keinem Zeitpunkt Gegenstand der Er\u00f6rterung.<\/li><li>(1) Im Einspruchsverfahren folgte das FA der Auffassung der Betriebspr\u00fcfung, dass &#8222;die [D-GmbH] auf die R\u00fcckzahlung der dem Ehemann [&#8230;] gew\u00e4hrten Darlehen sp\u00e4testens zum Zeitpunkt der Umbuchung verzichtet&#8220; habe.<\/li><li>(2) Auch im finanzgerichtlichen Verfahren stritten die Beteiligten schrifts\u00e4tzlich ausschlie\u00dflich \u00fcber das Vorliegen eines Forderungsverzichts aufgrund der Umbuchung der Verrechnungskonten per 31.12.2012 auf ein Darlehenskonto.<\/li><li>Weder den im finanzgerichtlichen Verfahren ausgetauschten Schrifts\u00e4tzen der Beteiligten noch den schriftlichen \u00c4u\u00dferungen des FG vor Erlass des angefochtenen Urteils lassen sich Hinweise darauf entnehmen, dass das FG nach au\u00dfen erkennbar in Erw\u00e4gung gezogen hat, dass die Verm\u00f6gensminderung nicht in der Umbuchung der Verrechnungssalden, sondern in den unterj\u00e4hrigen Auszahlungen an den Ehemann der Kl\u00e4gerin im Streitjahr begr\u00fcndet liegt.<\/li><li>(3) Auch das Protokoll \u00fcber die m\u00fcndliche Verhandlung vor dem FG am 08.03.2022 l\u00e4sst nicht erkennen, dass die M\u00f6glichkeit einer anderen Begr\u00fcndung der vGA als der vom FA angenommenen Auffassung im Rechtsgespr\u00e4ch mit den Beteiligten diskutiert worden ist. Dort ist lediglich vermerkt, dass die Sach- und Rechtslage er\u00f6rtert worden sei.<\/li><li>bb) Das FG h\u00e4tte der Kl\u00e4gerin vor der Entscheidung einen Hinweis erteilen und ihr Gelegenheit geben m\u00fcssen, sich zu der Annahme zu \u00e4u\u00dfern, dass die Absicht der R\u00fcckzahlung der empfangenen Leistungen bei ihrem Ehemann von Anfang an fehlte (vgl. BFH-Beschluss vom 26.06.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;46\/20, BFH\/NV 2021, 1511, Rz&nbsp;19, m.w.N.). Dies ist nicht geschehen.<\/li><li>Dem steht der Vortrag des FA nicht entgegen, das FG habe in der m\u00fcndlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass &#8222;es nicht in allen Punkten dem Finanzamt folgen&#8220; werde. Es kann offen bleiben, ob dieser Hinweis geeignet gewesen w\u00e4re, die Annahme einer \u00dcberraschungsentscheidung zu verneinen. Der Senat kann schon nicht davon ausgehen, dass das FG einen solchen Hinweis erteilt hat, denn er ist aus dem Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht ersichtlich. Ein m\u00fcndlich erteilter Hinweis ist als wesentlicher Vorgang der Verhandlung in das Protokoll aufzunehmen (BFH-Beschluss vom 19.09.2014&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;101\/13, BFH\/NV 2015, 214, Rz&nbsp;10). Das Original des Sitzungsprotokolls erbringt insofern auch den negativen Beweis (\u00a7&nbsp;94 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;165 der Zivilprozessordnung), dass der Hinweis unterblieben ist (BFH-Beschl\u00fcsse vom 19.09.2014&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;101\/13, BFH\/NV 2015, 214, Rz&nbsp;12; vom 20.09.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;85\/21, BFH\/NV 2022, 1298, Rz&nbsp;11 zu Ausschlussfristen).<\/li><li>c) Nicht \u00fcberraschend war, dass das FG eine vGA zu Gunsten der Kl\u00e4gerin (und nicht zu Gunsten ihres Ehemanns) angenommen hat. Die Frage der pers\u00f6nlichen Zurechnung der vGA war Gegenstand unter anderem des finanzgerichtlichen Verfahrens.<\/li><li>d) Ob das Urteil als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen ist (\u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;3 i.V.m. \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO) oder ob nach den Grunds\u00e4tzen des Beschlusses des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 03.09.2001&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;3\/98 (BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802) die Kausalit\u00e4tsvermutung nicht greift, kann dahingestellt bleiben. Denn im vorliegenden Fall kann die angefochtene Entscheidung auf der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r beruhen (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO). Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Kl\u00e4gerin zur Ersch\u00fctterung des Anscheinsbeweises f\u00fcr eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis in Bezug auf die unterj\u00e4hrigen Auszahlungen an ihren Ehemann, insbesondere zu ihrer Kenntnis der Vorg\u00e4nge, vorgetragen h\u00e4tte und die Entscheidung deshalb anders ausgefallen w\u00e4re (zur Ersch\u00fctterung des Anscheinsbeweises vgl. BFH-Urteile vom 19.06.2007&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;54\/05, BFHE 218, 244, BStBl II 2007, 830, unter II.1.d [Rz&nbsp;20]; vom 19.06.2007&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;34\/06, BFH\/NV 2007, 2291, unter II.1.c [Rz&nbsp;11]). Entsprechendes gilt f\u00fcr die Frage, ob die Annahme zutrifft, dass die R\u00fcckzahlungsabsicht ihres Ehemanns von Anfang an fehlte.<\/li><li>e) Der Senat h\u00e4lt es f\u00fcr sachgerecht, die Vorentscheidung insoweit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO aufzuheben und an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>3. Der Senat l\u00e4sst offen, ob die weiteren von der Kl\u00e4gerin erhobenen Verfahrensr\u00fcgen durchgreifen.<\/li><li>4. \u00dcber die von der Kl\u00e4gerin erstmals mit Schriftsatz vom 19.10.2022 (Eingang bei Gericht am selben Tag) begehrte Zulassung der Revision wegen Divergenz (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 FGO) ist ebenfalls nicht zu entscheiden. Selbst bei Vorliegen dieses von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Revisionszulassungsgrunds w\u00e4re die Zur\u00fcckverweisung ermessensgerecht (BFH-Beschluss vom 09.11.2009&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;188\/08, BFH\/NV 2010, 667, unter II.1.c [Rz&nbsp;10]).<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kernfragen:Das Urteil behandelt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts, welche die Kl\u00e4gerin bez\u00fcglich der Annahme einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung (vGA) betrifft. Sachverhalt:Die Kl\u00e4gerin, eine mittelbare Gesellschafterin der D-GmbH, wurde durch das Finanzamt (FA) aufgrund von Zahlungen, die die GmbH an ihren Ehemann leistete, mit einer vGA belastet. 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