{"id":76617,"date":"2024-04-17T12:00:48","date_gmt":"2024-04-17T10:00:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76617"},"modified":"2024-04-17T12:02:05","modified_gmt":"2024-04-17T10:02:05","slug":"der-bundesfinanzhof-bfh-hat-den-europaeischen-gerichtshof-eugh-in-einem-fall-um-vorabentscheidung-gebeten-der-die-entstehung-und-erhebung-der-tabaksteuer-bei-einem-zigarettenschmuggel-durch-mehre","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/der-bundesfinanzhof-bfh-hat-den-europaeischen-gerichtshof-eugh-in-einem-fall-um-vorabentscheidung-gebeten-der-die-entstehung-und-erhebung-der-tabaksteuer-bei-einem-zigarettenschmuggel-durch-mehre\/","title":{"rendered":"Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Europ\u00e4ischen Gerichtshof (EuGH) in einem Fall um Vorabentscheidung gebeten, der die Entstehung und Erhebung der Tabaksteuer bei einem Zigarettenschmuggel durch mehrere EU-Mitgliedstaaten betrifft."},"content":{"rendered":"\n<p>Der Fall bezieht sich auf strafrechtliche Ermittlungen gegen einen LKW-Fahrer, der verd\u00e4chtigt wird, Zigarettenschmuggel von Litauen \u00fcber Deutschland nach Gro\u00dfbritannien betrieben zu haben.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Rechtliche Fragen zur Kl\u00e4rung:<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li><strong>Mehrfache Entstehung der Verbrauchsteuer<\/strong>: Kann f\u00fcr dieselben Tabakwaren in verschiedenen Mitgliedstaaten die Tabaksteuer mehrfach entstehen, wenn die Waren zun\u00e4chst unrechtm\u00e4\u00dfig in die EU eingef\u00fchrt wurden und dann ohne formales Steueraussetzungsverfahren transportiert wurden?<\/li><li><strong>Erhebung der Verbrauchsteuer<\/strong>: Sollte die Verbrauchsteuer ausschlie\u00dflich im Bestimmungsmittelstaat erhoben werden, wenn Tabakwaren unrechtm\u00e4\u00dfig eingef\u00fchrt und zu gewerblichen Zwecken durch mehrere Mitgliedstaaten transportiert wurden?<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Kern des Falles:<\/h3>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger wurde in Deutschland f\u00fcr eine der Transportfahrten wegen Steuerhinterziehung verurteilt, und das Hauptzollamt setzte Tabaksteuer f\u00fcr alle drei Transporte fest. Das Finanzgericht urteilte, dass die Tabaksteuer f\u00fcr alle Fahrten in Deutschland entstanden sei, da die Zigaretten jeweils als in den steuerrechtlich freien Verkehr \u00fcberf\u00fchrt galten.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Bedeutung der EuGH-Vorlage:<\/h3>\n\n\n\n<p>Der BFH hat Zweifel, ob unter Ber\u00fccksichtigung der EU-Richtlinie 2008\/118\/EG und der bisherigen EuGH-Rechtsprechung, die Tabaksteuer in Deutschland erhoben werden darf oder ob diese Zust\u00e4ndigkeit beim Bestimmungsmittelstaat liegt. Es besteht Unsicherheit dar\u00fcber, ob bei Transitfahrten durch mehrere Mitgliedstaaten, in denen die Waren nicht zu privaten Zwecken transportiert werden, der Durchfuhrstaat oder der Bestimmungsstaat f\u00fcr die Erhebung der Steuer zust\u00e4ndig ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Ergebnis dieses Vorabentscheidungsverfahrens wird erhebliche Auswirkungen auf die Praxis der Tabaksteuererhebung in grenz\u00fcberschreitenden Sachverhalten innerhalb der EU haben, insbesondere in Bezug auf die Zust\u00e4ndigkeit der Mitgliedstaaten und die Vermeidung von Doppelbesteuerungen.<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">EuGH-Vorlage vom 12. Dezember 2023, VII R 6\/21<\/h1>\n\n\n\n<p>Zur Entstehung und Erhebung der Tabaksteuer bei einem Zigarettenschmuggel durch mehrere Mitgliedstaaten<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:VE.121223.VIIR6.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EGRL 118\/2008 Art 7, EGRL 118\/2008 Art 33, EGRL 118\/2008 Art 7 Abs 1, EGRL 118\/2008 Art 7 Abs 2 Buchst b, EGRL 118\/2008 Art 7 Abs 2 Buchst d, EGRL 118\/2008 Art 33 Abs 1, EGRL 118\/2008 Art 33 Abs 4, EGRL 118\/2008 Art 38, TabStG 2009 \u00a7 23 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG Bremen, 09. Juli 2020, Az: 1 K 89\/17 (6)<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. K\u00f6nnen Tabakwaren, die infolge einer unrechtm\u00e4\u00dfigen Einfuhr in das Gebiet der Gemeinschaft gem\u00e4\u00df Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2008\/118\/EG des Rates vom 16.12.2008 \u00fcber das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92\/12\/EWG \u2011\u2011RL 2008\/118\u2011\u2011 (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union 2009, Nr. L 9, 12) als in den steuerrechtlich freien Verkehr \u00fcberf\u00fchrt gelten, in einem anderen Mitgliedstaat gem\u00e4\u00df Art. 7 Abs. 2 Buchst. b RL 2008\/118 aufgrund des Besitzes dieser Tabakwaren au\u00dferhalb eines Verfahrens der Steueraussetzung erneut als in den steuerrechtlich freien Verkehr \u00fcberf\u00fchrt gelten, mit der Folge, dass der Verbrauchsteueranspruch nach Art. 7 Abs. 1 RL 2008\/118 mehrfach entsteht?<\/p>\n\n\n\n<p>2. Wenn die erste Frage bejaht wird: Ist Art. 33 Abs. 1 RL 2008\/118 dahingehend auszulegen, dass die Verbrauchsteuer f\u00fcr Tabakwaren ausschlie\u00dflich im Bestimmungsmitgliedstaat erhoben wird, wenn die Tabakwaren unrechtm\u00e4\u00dfig in das Gebiet der Gemeinschaft eingef\u00fchrt und ohne Er\u00f6ffnung eines Steueraussetzungsverfahrens sowie ohne Entrichtung der Verbrauchsteuer zu gewerblichen Zwecken durch mehrere Mitgliedstaaten bis in den Bestimmungsmitgliedstaat bef\u00f6rdert wurden?<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>I. Dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:<\/p>\n\n\n\n<p>1. K\u00f6nnen Tabakwaren, die infolge einer unrechtm\u00e4\u00dfigen Einfuhr in das Gebiet der Gemeinschaft gem\u00e4\u00df Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2008\/118\/EG des Rates vom 16.12.2008 \u00fcber das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92\/12\/EWG als in den steuerrechtlich freien Verkehr \u00fcberf\u00fchrt gelten, in einem anderen Mitgliedstaat gem\u00e4\u00df Art. 7 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008\/118\/EG des Rates vom 16.12.2008 \u00fcber das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92\/12\/EWG aufgrund des Besitzes dieser Tabakwaren au\u00dferhalb eines Verfahrens der Steueraussetzung erneut als in den steuerrechtlich freien Verkehr \u00fcberf\u00fchrt gelten, mit der Folge, dass der Verbrauchsteueranspruch nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008\/118\/EG des Rates vom 16.12.2008 \u00fcber das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92\/12\/EWG mehrfach entsteht?<\/p>\n\n\n\n<p>2. Wenn die erste Frage bejaht wird: Ist Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 2008\/118\/EG des Rates vom 16.12.2008 \u00fcber das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92\/12\/EWG dahingehend auszulegen, dass die Verbrauchsteuer f\u00fcr Tabakwaren ausschlie\u00dflich im Bestimmungsmitgliedstaat erhoben wird, wenn die Tabakwaren unrechtm\u00e4\u00dfig in das Gebiet der Gemeinschaft eingef\u00fchrt und ohne Er\u00f6ffnung eines Steueraussetzungsverfahrens sowie ohne Entrichtung der Verbrauchsteuer zu gewerblichen Zwecken durch mehrere Mitgliedstaaten bis in den Bestimmungsmitgliedstaat bef\u00f6rdert wurden?<\/p>\n\n\n\n<p>II. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union \u00fcber die Vorabentscheidungsfragen ausgesetzt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Im Jahr 2013 wurden strafrechtliche Ermittlungen wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung gegen verschiedene Personen durchgef\u00fchrt, unter anderem auch gegen den Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger). Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft hatte der Kl\u00e4ger als F\u00fchrer eines Lastkraftwagens (LKW) Zigaretten, die in einer Tarnladung versteckt waren, unter Umgehung der einfuhrrechtlichen Bestimmungen von Kaunas (Republik Litauen \u2011\u2011Litauen\u2011\u2011) \u00fcber die Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) in das Vereinigte K\u00f6nigreich Gro\u00dfbritannien und Nordirland (Vereinigtes K\u00f6nigreich) verbracht. Im Einzelnen ging es um drei Fahrten Anfang und Ende Oktober 2013 sowie Anfang November 2013. Die Zigaretten, die im November 2013 in das Vereinigte K\u00f6nigreich bef\u00f6rdert wurden, wurden von der britischen Steuer- und Zollbeh\u00f6rde im Vereinigten K\u00f6nigreich entdeckt.<\/li><li>Mit rechtskr\u00e4ftigem Urteil wurde der Kl\u00e4ger f\u00fcr die Fahrt im November 2013 in Deutschland wegen Steuerhinterziehung verurteilt. Hinsichtlich der beiden Fahrten im Oktober 2013 wurde das Verfahren vorl\u00e4ufig eingestellt.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Hauptzollamt \u2011\u2011HZA\u2011\u2011) setzte mit Tabaksteuerbescheid vom 11.06.2014 f\u00fcr die drei genannten Fahrten gegen den Kl\u00e4ger Tabaksteuer in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac fest. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Tabaksteuer sei gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;23 Abs. 1 Satz&nbsp;1 des Tabaksteuergesetzes in der Fassung vom 15.07.2009 (TabStG) entstanden, indem die Zigaretten am 03.10.2013, 24.10.2013 und 07.11.2013 auf dem durch den Kl\u00e4ger gef\u00fchrten LKW aus Litauen \u00fcber die Republik Polen (Polen) nach Deutschland verbracht worden seien. Das FG war \u00fcberzeugt, dass der Kl\u00e4ger auf allen drei Fahrten Zigaretten in Heizkesseln beziehungsweise Klimager\u00e4ten transportiert hatte. Weil bei der Fahrt Anfang November 2013 in sechs vom Kl\u00e4ger transportierten Klimager\u00e4ten insgesamt \u2026&nbsp;St\u00fcck unversteuerte beziehungsweise unverzollte Zigaretten gefunden worden seien, kam das FG aufgrund der Umst\u00e4nde des Streitfalls zu dem Ergebnis, dass auch die bei den anderen beiden Fahrten geladenen Waren unversteuerte beziehungsweise unverzollte Zigaretten enthielten. Der Kl\u00e4ger sei Schuldner der Tabaksteuer, weil er als F\u00fchrer des LKW Besitz an den Zigaretten gehabt habe.<\/li><li>Auch wenn Deutschland nur als Durchfuhrmitgliedstaat anzusehen sei, sei Deutschland nach der Richtlinie 2008\/118\/EG des Rates vom 16.12.2008 \u00fcber das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92\/12\/EWG \u2011\u2011RL&nbsp;2008\/118\u2011\u2011 (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union 2009, Nr.&nbsp;L&nbsp;9, 12) im Fall einer unrechtm\u00e4\u00dfigen Durchfuhr zur Erhebung der Tabaksteuer berechtigt. Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) Prankl vom 05.03.2015&nbsp;&#8211; C-175\/14, EU:C:2015:142 sei nicht auf die neue Rechtslage \u00fcbertragbar. Die Zigaretten seien in Deutschland steuerpflichtig, weil sie hier in den steuerrechtlich freien Verkehr \u00fcberf\u00fchrt und die in Art.&nbsp;34 RL&nbsp;2008\/118 festgelegten Formalit\u00e4ten nicht eingehalten worden seien.<\/li><li>Gegen dieses Urteil wendet sich der Kl\u00e4ger mit seiner Revision und ist der Auffassung, das FG habe gegen die RL&nbsp;2008\/118 versto\u00dfen und sei von der EuGH-Entscheidung Prankl vom 05.03.2015&nbsp;&#8211; C-175\/14, EU:C:2015:142 abgewichen. Nach der Rechtsprechung des EuGH seien die Beh\u00f6rden desjenigen Mitgliedstaats f\u00fcr die Erhebung der Verbrauchsteuer zust\u00e4ndig, in dem die Waren entdeckt worden seien \u2011\u2011vorliegend Vereinigtes K\u00f6nigreich\u2011\u2011, w\u00e4hrend die Durchfuhrmitgliedstaaten und der Abgangsmitgliedstaat nicht zust\u00e4ndig seien. Dies habe durch den Erlass der RL&nbsp;2008\/118 gegen\u00fcber der Richtlinie 92\/12\/EWG des Rates vom 25.02.1992 \u00fcber das allgemeine System, den Besitz, die Bef\u00f6rderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren \u2011\u2011RL&nbsp;92\/12\u2011\u2011 (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften 1992, Nr.&nbsp;L&nbsp;76, 1) nicht ge\u00e4ndert werden sollen. Dar\u00fcber hinaus habe Litauen f\u00fcr die drei Fahrten bereits einen Tabaksteuerbescheid erlassen, sodass eine unzul\u00e4ssige Doppelbesteuerung vorliege. Au\u00dferdem sei die besteuerte Zigarettenmenge nicht festgestellt worden, weil die Steuerbeh\u00f6rden lediglich vermutet h\u00e4tten, dass es sich bei den Fahrten im Oktober 2013 um \u00e4hnliche Schmuggelfahrten wie bei der Fahrt von Anfang November 2013 gehandelt habe.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Senat setzt das bei ihm anh\u00e4ngige Revisionsverfahren aus (\u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 in Verbindung mit \u2011\u2011i.V.m.\u2011\u2011 \u00a7&nbsp;74 der Finanzgerichtsordnung) und legt dem EuGH gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;267 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:1. K\u00f6nnen Tabakwaren, die infolge einer unrechtm\u00e4\u00dfigen Einfuhr in das Gebiet der Gemeinschaft gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;7 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;d RL&nbsp;2008\/118 als in den steuerrechtlich freien Verkehr \u00fcberf\u00fchrt gelten, in einem anderen Mitgliedstaat gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;7 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b RL&nbsp;2008\/118 aufgrund des Besitzes dieser Tabakwaren au\u00dferhalb eines Verfahrens der Steueraussetzung erneut als in den steuerrechtlich freien Verkehr \u00fcberf\u00fchrt gelten, mit der Folge, dass der Verbrauchsteueranspruch nach Art.&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 RL&nbsp;2008\/118 mehrfach entsteht?2. Wenn die erste Frage bejaht wird: Ist Art.&nbsp;33 Abs.&nbsp;1 RL&nbsp;2008\/118 dahingehend auszulegen, dass die Verbrauchsteuer f\u00fcr Tabakwaren ausschlie\u00dflich im Bestimmungsmitgliedstaat erhoben wird, wenn die Tabakwaren unrechtm\u00e4\u00dfig in das Gebiet der Gemeinschaft eingef\u00fchrt und ohne Er\u00f6ffnung eines Steueraussetzungsverfahrens sowie ohne Entrichtung der Verbrauchsteuer zu gewerblichen Zwecken durch mehrere Mitgliedstaaten bis in den Bestimmungsmitgliedstaat bef\u00f6rdert wurden?<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Nach Auffassung des Senats kommt es f\u00fcr die L\u00f6sung des Streitfalls darauf an, ob bei einer unrechtm\u00e4\u00dfigen Einfuhr von Tabakwaren und deren anschlie\u00dfender Bef\u00f6rderung au\u00dferhalb eines Verfahrens der Steueraussetzung durch mehrere Mitgliedstaaten in einem Durchfuhrmitgliedstaat wie Deutschland die Tabaksteuer entsteht und \u2011\u2011falls dies so ist\u2011\u2011 ob Deutschland zur Erhebung der Tabaksteuer berechtigt ist. In diesem Zusammenhang kommt es auf unionsrechtliche Bestimmungen \u00fcber die Verbrauchsteuern an, bei deren Auslegung Zweifel bestehen:<\/li><li><strong>Anzuwendendes Unionsrecht:<\/strong><\/li><li>Achter Erw\u00e4gungsgrund RL&nbsp;2008\/118:<br \/>Da es nach wie vor f\u00fcr ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich ist, dass der Begriff der Verbrauchsteuer und die Voraussetzungen f\u00fcr die Entstehung des Verbrauchsteueranspruchs in allen Mitgliedstaaten gleich sind, muss auf Gemeinschaftsebene klargestellt werden, zu welchem Zeitpunkt die \u00dcberf\u00fchrung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr erfolgt und wer der Verbrauchsteuerschuldner ist.<\/li><li>Neunter Erw\u00e4gungsgrund RL&nbsp;2008\/118:<br \/>Da die Verbrauchsteuer auf den Verbrauch bestimmter Waren erhoben wird, sollte sie nicht auf Waren erhoben werden, die unter bestimmten Umst\u00e4nden zerst\u00f6rt wurden oder unwiederbringlich verloren gegangen sind.<\/li><li>Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 RL&nbsp;2008\/118:<br \/>Diese Richtlinie legt ein allgemeines System f\u00fcr die Verbrauchsteuern fest, die mittelbar oder unmittelbar auf den Verbrauch folgender Waren (nachstehend &#8222;verbrauchsteuerpflichtige Waren&#8220; genannt) erhoben werden:(\u2026)<\/li><li>Art.&nbsp;7 RL&nbsp;2008\/118:<br \/>(1) Der Verbrauchsteueranspruch entsteht zum Zeitpunkt und im Mitgliedstaat der \u00dcberf\u00fchrung in den steuerrechtlich freien Verkehr.(2) Als \u00dcberf\u00fchrung in den steuerrechtlich freien Verkehr im Sinne dieser Richtlinie gilta) (\u2026)b) der Besitz verbrauchsteuerpflichtiger Waren au\u00dferhalb eines Verfahrens der Steueraussetzung, wenn keine Verbrauchsteuer gem\u00e4\u00df den geltenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und des einzelstaatlichen Rechts erhoben wurde;c) (\u2026)d) die Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren, einschlie\u00dflich der unrechtm\u00e4\u00dfigen Einfuhr, es sei denn, die verbrauchsteuerpflichtigen Waren werden unmittelbar bei ihrer Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung \u00fcberf\u00fchrt.(\u2026)<\/li><li>Art.&nbsp;9 RL&nbsp;2008\/118:<br \/>Die Voraussetzungen f\u00fcr das Entstehen des Steueranspruchs und der anzuwendende Verbrauchsteuersatz richten sich nach den Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Entstehens des Steueranspruchs in dem Mitgliedstaat gelten, in dem die \u00dcberf\u00fchrung in den steuerrechtlich freien Verkehr stattfindet.<br \/>Die Verbrauchsteuer wird nach den von jedem Mitgliedstaat festgelegten Verfahren erhoben und eingezogen, bzw. gegebenenfalls erstattet oder erlassen. (\u2026)<\/li><li>Art.&nbsp;33 RL&nbsp;2008\/118:<br \/>(1) Unbeschadet des Artikels&nbsp;36 Absatz&nbsp;1 unterliegen verbrauchsteuerpflichtige Waren, die in einem Mitgliedstaat bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr \u00fcberf\u00fchrt worden sind, sofern sie zu gewerblichen Zwecken in einem anderen Mitgliedstaat in Besitz gehalten und dort zur Lieferung oder Verwendung vorgesehen sind, der Verbrauchsteuer, die in diesem anderen Mitgliedstaat erhoben wird. (\u2026)(2) (\u2026)(3) (\u2026)(4) Unbeschadet des Artikels&nbsp;38 gilt der Besitz verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die in einem Mitgliedstaat bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr \u00fcberf\u00fchrt wurden und anschlie\u00dfend innerhalb der Gemeinschaft zu gewerblichen Zwecken bef\u00f6rdert werden, vor ihrer Ankunft im Bestimmungsmitgliedstaat nicht als solchen Zwecken dienend, wenn die Waren unter Einhaltung der in Artikel&nbsp;34 festgelegten Formalit\u00e4ten bef\u00f6rdert werden.(5) (\u2026)(6) Die Verbrauchsteuer wird im Mitgliedstaat der \u00dcberf\u00fchrung in den steuerrechtlich freien Verkehr auf Antrag erstattet oder erlassen, wenn die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden des anderen Mitgliedstaats feststellen, dass der Steueranspruch in diesem Mitgliedstaat entstanden ist und die Steuerschuld dort auch erhoben wurde.<\/li><li>Art.&nbsp;38<br \/>(1) Wurde w\u00e4hrend der Bef\u00f6rderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren gem\u00e4\u00df Artikel&nbsp;33 Absatz&nbsp;1 oder Artikel&nbsp;36 Absatz&nbsp;1 in einem Mitgliedstaat, der nicht der Mitgliedstaat ist, in dem die Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr \u00fcberf\u00fchrt wurden, eine Unregelm\u00e4\u00dfigkeit begangen, so unterliegen diese Waren der Verbrauchsteuer, die in dem Mitgliedstaat anf\u00e4llt, in dem die Unregelm\u00e4\u00dfigkeit eingetreten ist.(2) (\u2026)(3) (\u2026)Die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden des Mitgliedstaats, in dem die verbrauchsteuerpflichtigen Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr \u00fcberf\u00fchrt wurden, erstatten oder erlassen auf Antrag die Verbrauchsteuer, wenn diese in dem Mitgliedstaat erhoben wurde, in dem die Unregelm\u00e4\u00dfigkeit begangen oder entdeckt wurde. (\u2026)(4) Als &#8222;Unregelm\u00e4\u00dfigkeit&#8220; im Sinne des vorliegenden Artikels gilt ein w\u00e4hrend einer Bef\u00f6rderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach Artikel&nbsp;33 Absatz&nbsp;1 oder Artikel&nbsp;36 Absatz&nbsp;1 eintretender Fall, der nicht durch Artikel&nbsp;37 abgedeckt ist, aufgrund dessen eine Bef\u00f6rderung oder ein Teil einer Bef\u00f6rderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nicht ordnungsgem\u00e4\u00df beendet wurde.<\/li><li><strong>Anzuwendendes nationales Recht:<\/strong><\/li><li>\u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 TabStG:<br \/><sup>1<\/sup>Werden Tabakwaren in anderen als den in \u00a7&nbsp;22 Absatz&nbsp;1 genannten F\u00e4llen entgegen \u00a7&nbsp;17 Absatz&nbsp;1 aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats in das Steuergebiet verbracht oder werden diese dorthin versandt (gewerbliche Zwecke), entsteht die Steuer, wenn die Tabakwaren erstmals zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten werden. <sup>2<\/sup>Steuerschuldner ist, wer die Lieferung vornimmt oder die Tabakwaren in Besitz h\u00e4lt und der Empf\u00e4nger, sobald er Besitz an den Tabakwaren erlangt hat. (\u2026)<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">IV.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Bei der Auslegung von Art.&nbsp;7 und Art.&nbsp;33 RL&nbsp;2008\/118 bestehen Zweifel. Au\u00dferdem ist unklar, ob das EuGH-Urteil Prankl vom 05.03.2015&nbsp;&#8211; C-175\/14, EU:C:2015:142, das zur RL&nbsp;92\/12 ergangen ist, auf die RL&nbsp;2008\/118 \u00fcbertragen werden kann und ob dieses Urteil auch auf den Fall angewandt werden kann, dass die Tabakwaren in den Bestimmungsmitgliedstaat gelangen, aber dort nicht von den Steuerbeh\u00f6rden entdeckt werden.<\/li><li>1. Nach dem im Streitjahr 2013 geltenden deutschen Recht ist die Tabaksteuer in Deutschland entstanden und der Kl\u00e4ger Steuerschuldner.<\/li><li>Indem die Tabakwaren aus Litauen, wo sie sich aufgrund der unrechtm\u00e4\u00dfigen Einfuhr gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;7 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;d RL&nbsp;2008\/118 bereits im steuerrechtlich freien Verkehr befunden hatten, \u00fcber Polen ohne Verwendung eines Begleitdokuments nach Art.&nbsp;34 RL&nbsp;2008\/118 zu gewerblichen Zwecken nach Deutschland verbracht und hier zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten wurden, ist die Tabaksteuer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 TabStG in Deutschland entstanden.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 TabStG ist der Kl\u00e4ger Steuerschuldner, weil er die Tabakwaren in Besitz hatte. Nach der Rechtsprechung des vorlegenden Gerichts (vergleiche \u2011\u2011vgl.\u2011\u2011 Senatsurteil vom 10.10.2007&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;49\/06, BFHE 218, 469, Rz&nbsp;19&nbsp;ff.) hat der Fahrer eines Sattelzuges Besitz an der transportierten Ware einschlie\u00dflich der Waren, von denen er keine Kenntnis hat. Vorliegend befanden sich die Zigaretten in den Heizkesseln beziehungsweise Klimager\u00e4ten, die der Kl\u00e4ger mit dem von ihm gesteuerten Sattelzug bef\u00f6rderte. Ob der Kl\u00e4ger von den versteckten Zigaretten wusste oder nicht, ist f\u00fcr die Steuerschuldnerschaft nicht von Bedeutung.<\/li><li>2. Allerdings hat das vorlegende Gericht Zweifel, ob das Unionsrecht es zul\u00e4sst, dass im Streitfall ein Steueranspruch in Deutschland entsteht, weil sich die Zigaretten bereits in Litauen und Polen im steuerrechtlich freien Verkehr befunden hatten, bevor sie nach Deutschland gelangten. Denn dann k\u00e4me es in mehreren Mitgliedstaaten zur Entstehung eines Verbrauchsteueranspruchs.<\/li><li>a) Der Verbrauchsteueranspruch entsteht gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 RL&nbsp;2008\/118 zum Zeitpunkt und im Mitgliedstaat der \u00dcberf\u00fchrung der Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr.<\/li><li>In Art.&nbsp;7 Abs.&nbsp;2 RL&nbsp;2008\/118 werden verschiedene Handlungen genannt, f\u00fcr welche die \u00dcberf\u00fchrung in den steuerrechtlich freien Verkehr fingiert wird. So gilt gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;7 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b RL&nbsp;2008\/118 der Besitz verbrauchsteuerpflichtiger Waren au\u00dferhalb eines Verfahrens der Steueraussetzung als \u00dcberf\u00fchrung in den steuerrechtlich freien Verkehr, wenn keine Verbrauchsteuer gem\u00e4\u00df den geltenden Bestimmungen des Unionsrechts und des einzelstaatlichen Rechts erhoben wurde. Gleicherma\u00dfen gilt gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;7 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;d RL&nbsp;2008\/118 die Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren, einschlie\u00dflich der unrechtm\u00e4\u00dfigen Einfuhr, als \u00dcberf\u00fchrung in den steuerrechtlich freien Verkehr. In diesen F\u00e4llen ist somit von der Entstehung des Verbrauchsteueranspruchs nach Art.&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 RL&nbsp;2008\/118 auszugehen.<\/li><li>Allerdings regelt Art.&nbsp;7 Abs.&nbsp;2 RL&nbsp;2008\/118 nicht, ob die Entstehung des Verbrauchsteueranspruchs mehrfach angenommen werden kann, wenn mehrere in dieser Vorschrift genannte Handlungen zeitlich nacheinander ausgef\u00fchrt werden.<\/li><li>b) Im vorliegenden Streitfall ist die Einfuhr der Zigaretten in das Gebiet der Gemeinschaft in Litauen erfolgt, weshalb diese dort gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;7 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;d RL&nbsp;2008\/118 als in den steuerrechtlich freien Verkehr \u00fcberf\u00fchrt gelten und gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 RL&nbsp;2008\/118 dort der Verbrauchsteueranspruch entstanden ist.<\/li><li>Ein Verfahren der Steueraussetzung, das einer \u00dcberf\u00fchrung der Tabakwaren in den steuerrechtlich freien Verkehr entgegengestanden h\u00e4tte, war nicht er\u00f6ffnet worden. Denn nach Art.&nbsp;21 RL&nbsp;2008\/118 setzt ein Verfahren der Steueraussetzung die Verwendung eines elektronischen Verwaltungsdokuments voraus, was im vorliegenden Streitfall nicht erstellt worden war.<\/li><li>Da die Tabakwaren anschlie\u00dfend (\u00fcber Polen) nach Deutschland transportiert wurden und der Kl\u00e4ger als Fahrer des LKW diese au\u00dferhalb eines Verfahrens der Steueraussetzung hier in Besitz hatte, sind die Voraussetzungen des Art.&nbsp;7 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b RL&nbsp;2008\/118 ebenfalls erf\u00fcllt. Dass die Verbrauchsteuer bereits in Litauen erhoben wurde, hat das FG nicht festgestellt. Die Tabakwaren gelten somit nach dieser Vorschrift als in Deutschland in den steuerrechtlich freien Verkehr \u00fcberf\u00fchrt.<\/li><li>Dieses Verst\u00e4ndnis von Art.&nbsp;7 Abs.&nbsp;2 RL&nbsp;2008\/118 f\u00fchrte jedoch im Streitfall im Ergebnis dazu, dass der Verbrauchsteueranspruch mehrfach entst\u00fcnde und dieselben Tabakwaren in mehreren Mitgliedstaaten besteuert werden k\u00f6nnten.<\/li><li>c) An diesem Ergebnis hat das vorlegende Gericht aus verschiedenen Gr\u00fcnden Zweifel.<\/li><li>aa) Zun\u00e4chst erscheint es schon ausgehend vom Wortlaut des Art.&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 RL&nbsp;2008\/118 fraglich, ob f\u00fcr Tabakwaren, die bereits als in den steuerrechtlich freien Verkehr \u00fcberf\u00fchrt gelten (zum Beispiel infolge der Einfuhr), erneut eine \u00dcberf\u00fchrung in den steuerrechtlich freien Verkehr fingiert werden kann (zum Beispiel infolge des Besitzes au\u00dferhalb eines Verfahrens der Steueraussetzung). Die Formulierung &#8222;\u00dcberf\u00fchrung in&#8220; den steuerrechtlich freien Verkehr (englisch &#8222;release for consumption&#8220;, franz\u00f6sisch &#8222;mise \u00e0 la consommation&#8220;) beschreibt eine Ver\u00e4nderung, die \u2011\u2011wenn sie erfolgt ist\u2011\u2011 nicht noch einmal stattfinden kann. Befinden sich also die Tabakwaren bereits im steuerrechtlich freien Verkehr, stellt sich die Frage, wie sie \u2011\u2011etwa aufgrund eines Besitzes au\u00dferhalb eines Steueraussetzungsverfahrens\u2011\u2011 noch einmal in diesen rechtlichen Zustand versetzt werden k\u00f6nnen. Dieser Widerspruch wird umso deutlicher, wenn die Einfuhr und ein anschlie\u00dfender Besitz in demselben Mitgliedstaat stattfinden und es demnach in einem Mitgliedstaat zweimal zur Entstehung des Verbrauchsteueranspruchs k\u00e4me.<\/li><li>Abgesehen davon setzt die Fiktion f\u00fcr eine \u00dcberf\u00fchrung in den steuerrechtlich freien Verkehr nach Art.&nbsp;7 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b RL&nbsp;2008\/118 voraus, dass f\u00fcr die Tabakwaren noch keine Verbrauchsteuer erhoben wurde. Auch dies spricht daf\u00fcr, dass der Gesetzgeber der Union den Verbrauchsteueranspruch nur einmal hat entstehen lassen wollen.<\/li><li>bb) Dieses Ergebnis k\u00f6nnte auch durch Art.&nbsp;9 RL&nbsp;2008\/118 vorgegeben sein. Die Vorschrift regelt, dass sich die Steuerentstehung nach dem Recht desjenigen Mitgliedstaats richtet, in dem die \u00dcberf\u00fchrung in den steuerrechtlich freien Verkehr stattfindet. Dies deutet darauf hin, dass die Steuererhebung nur einmal beziehungsweise nur in einem Mitgliedstaat erfolgen kann.<\/li><li>cc) Dar\u00fcber hinaus entspricht eine mehrfache Besteuerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nicht dem Sinn und Zweck der RL&nbsp;2008\/118. Deren Zweck besteht nach Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 RL&nbsp;2008\/118 darin, ein allgemeines System der Verbrauchsteuern festzulegen, die mittelbar oder unmittelbar auf den Verbrauch bestimmter Waren erhoben werden (vgl. auch neunter Erw\u00e4gungsgrund RL&nbsp;2008\/118 und EuGH-Urteil CDIL vom 21.12.2023&nbsp;&#8211; C-96\/22, Rz&nbsp;53). Eine Ware kann jedoch nur einmal verbraucht werden. Dies legt auch der achte Erw\u00e4gungsgrund RL&nbsp;2008\/118 nahe, der im Zusammenhang mit der Entstehung des Verbrauchsteueranspruchs auf den Zeitpunkt der \u00dcberf\u00fchrung in den steuerrechtlich freien Verkehr abstellt und auf die Notwendigkeit einheitlicher Voraussetzungen f\u00fcr die Entstehung des Verbrauchsteueranspruchs hinweist. An dieser Stelle verwendet der Unionsgesetzgeber den Verbrauchsteueranspruch im Singular, was ebenfalls gegen eine mehrfache Entstehung des Verbrauchsteueranspruchs spricht.<\/li><li>3. Selbst wenn nach dem Unionsrecht in Deutschland ein Verbrauchsteueranspruch entstanden sein sollte, obwohl sich die Zigaretten bereits zuvor in anderen Mitgliedstaaten im steuerrechtlich freien Verkehr befunden hatten und Deutschland nur ein Durchfuhrmitgliedstaat ist, hat das vorlegende Gericht jedenfalls Zweifel, ob Deutschland zur Erhebung der entstandenen Tabaksteuer berechtigt ist. Denn in allen drei streitgegenst\u00e4ndlichen F\u00e4llen wurden die Zigaretten in das Vereinigte K\u00f6nigreich (im Streitjahr geh\u00f6rte das Vereinigte K\u00f6nigreich noch zum Gebiet der Gemeinschaft im Sinne von Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 i.V.m. Art.&nbsp;4 Nr.&nbsp;2 und 3 RL&nbsp;2008\/118), dem eigentlichen Bestimmungsmitgliedstaat, bef\u00f6rdert, sodass sie in Deutschland weder verbraucht wurden noch hier verblieben sind.<\/li><li>a) In seinem Urteil Prankl vom 05.03.2015&nbsp;&#8211; C-175\/14, EU:C:2015:142, Rz&nbsp;21 hat der EuGH zur damals anzuwendenden Verbrauchsteuer-Systemrichtlinie entschieden, dass Art.&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 und 2 RL&nbsp;92\/12 die allgemeine Regel aufstellen, dass eine verbrauchsteuerpflichtige Ware, die in einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr \u00fcbergef\u00fchrt worden ist und sich zu gewerblichen Zwecken in einem anderen Mitgliedstaat befindet, im letztgenannten Staat besteuert wird. Der Steueranspruch entsteht somit im Bestimmungsmitgliedstaat der Ware und nicht im Mitgliedstaat der \u00dcberf\u00fchrung in den steuerrechtlich freien Verkehr (vgl. auch EuGH-Urteil Meiland Azewijn vom 09.09.2004&nbsp;&#8211; C-292\/02, EU:C:2004:499, Rz&nbsp;35). In diesem Zusammenhang hat der EuGH auch darauf hingewiesen, dass die Harmonisierung der Verbrauchsteuern es grunds\u00e4tzlich erm\u00f6glicht, Doppelbesteuerungen im Verh\u00e4ltnis zwischen Mitgliedstaaten zu vermeiden, und dass die Erhebung der Verbrauchsteuern in einem einzigen Mitgliedstaat, n\u00e4mlich dem der Bestimmung und des Verbrauchs der Ware, erfolgt (EuGH-Urteil Prankl vom 05.03.2015&nbsp;&#8211; C-175\/14, EU:C:2015:142, Rz&nbsp;20 und 22). Au\u00dferdem hat der EuGH klargestellt, dass die Durchfuhrmitgliedstaaten wie auch der Abgangsmitgliedstaat nicht f\u00fcr die Erhebung der Verbrauchsteuer zust\u00e4ndig sind, wenn solche Waren von den Beh\u00f6rden eines anderen Mitgliedstaats entdeckt worden sind, in dessen Hoheitsgebiet sie zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten werden (EuGH-Urteil Prankl vom 05.03.2015&nbsp;&#8211; C-175\/14, EU:C:2015:142, Rz&nbsp;26; vgl. auch bereits EuGH-Urteil Dansk Transport og Logistik vom 29.04.2010&nbsp;&#8211; C-230\/08, EU:C:2010:231, Rz&nbsp;114).<\/li><li>Zwar schlie\u00dfen weder Art.&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 und 2 RL&nbsp;92\/12 noch Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 RL&nbsp;92\/12 ausdr\u00fccklich aus, Verbrauchsteuern auf Schmuggelwaren in einem Mitgliedstaat zu erheben, durch den die Waren bef\u00f6rdert wurden, selbst wenn sie sich nicht mehr im Hoheitsgebiet dieses Staates befinden und im Bestimmungsmitgliedstaat angekommen sind. Wenn sich vorschriftswidrig in das Hoheitsgebiet der Union eingef\u00fchrte Waren dort zu gewerblichen Zwecken befinden, ergibt sich jedoch nach Ansicht des EuGH aus Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 i.V.m. Art.&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 RL&nbsp;92\/12, dass die Beh\u00f6rden desjenigen Mitgliedstaats f\u00fcr die Erhebung der Verbrauchsteuer zust\u00e4ndig sind, in dem diese Waren entdeckt worden sind (Urteile Dansk Transport og Logistik vom 29.04.2010&nbsp;&#8211; C-230\/08, EU:C:2010:231, Rz&nbsp;114 und Prankl vom 05.03.2015&nbsp;&#8211; C-175\/14, EU:C:2015:142, Rz&nbsp;23&nbsp;f.; EuGH-Beschluss Febetra vom 08.03.2012&nbsp;&#8211; C-333\/11, EU:C:2012:134, Rz&nbsp;41).<\/li><li>Zusammengefasst sind also die Durchfuhrmitgliedstaaten wie auch der Abgangsmitgliedstaat nicht beziehungsweise nicht mehr f\u00fcr die Erhebung der Verbrauchsteuer zust\u00e4ndig, wenn verbrauchsteuerpflichtige Waren zu gewerblichen Zwecken in einem anderen Mitgliedstaat in Besitz gehalten wurden und von den dort zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden entdeckt worden sind. Nur im Fall eines Verbringens in einen anderen Mitgliedstaat zu privaten Zwecken bleibt es bei der Erhebungskompetenz der Durchfuhrmitgliedstaaten.<\/li><li>b) Diese Rechtslage hat sich unter Geltung der RL&nbsp;2008\/118, die auf den vorliegenden Streitfall anwendbar ist, im Wesentlichen nicht ge\u00e4ndert. Selbst wenn in Deutschland gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;2 RL&nbsp;2008\/118 ein Verbrauchsteueranspruch entstanden sein sollte, bestehen daher Zweifel, ob Deutschland f\u00fcr die Erhebung der Verbrauchsteuer zust\u00e4ndig ist oder ob die Erhebungskompetenz gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;33 Abs.&nbsp;1 RL&nbsp;2008\/118 auf den Bestimmungsmitgliedstaat Vereinigtes K\u00f6nigreich \u00fcbergegangen ist, jedenfalls soweit bei der dritten Lieferung die Waren dort entdeckt wurden.<\/li><li>aa) Die Zigaretten wurden nach den Feststellungen des FG zu gewerblichen Zwecken in das Vereinigte K\u00f6nigreich verbracht und dort in Besitz gehalten (Art.&nbsp;33 Abs.&nbsp;1 RL&nbsp;2008\/118). Bei der Fahrt Anfang November 2013 wurden bei einem Zugriff der k\u00f6niglichen Steuer- und Zollbeh\u00f6rde unversteuerte und unverzollte Zigaretten (versteckt in den transportierten Heizkesseln beziehungsweise Klimager\u00e4ten) gefunden. Bei den beiden Fahrten im Oktober 2013 ergab sich dies nach \u00dcberzeugung des FG aufgrund der Umst\u00e4nde des Streitfalls. Ein Erwerb durch eine Privatperson im Sinne von Art.&nbsp;32 RL&nbsp;2008\/118, bei dem die Erhebungskompetenz beim Erwerbsmitgliedstaat bliebe, liegt nicht vor, weil der Kl\u00e4ger die Zigaretten nicht f\u00fcr seinen Eigenbedarf erworben hat. Dar\u00fcber hinaus ist davon auszugehen, dass die Zigaretten im Vereinigten K\u00f6nigreich auch zur Lieferung oder Verwendung vorgesehen waren, weil der LKW dort jeweils nach dessen Ankunft entladen wurde. Die Voraussetzungen des Art.&nbsp;33 Abs.&nbsp;1 RL&nbsp;2008\/118 sind somit im Streitfall erf\u00fcllt. Demnach w\u00e4ren im vorliegenden Fall die britischen Beh\u00f6rden f\u00fcr die Erhebung der Tabaksteuer zust\u00e4ndig.<\/li><li>bb) Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ergibt sich aus Art.&nbsp;33 Abs.&nbsp;4 RL&nbsp;2008\/118 keine Zust\u00e4ndigkeit Deutschlands zur Erhebung der Verbrauchsteuer. Nach dieser Vorschrift gilt unbeschadet des Art.&nbsp;38 RL&nbsp;2008\/118 der Besitz verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die in einem Mitgliedstaat bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr \u00fcberf\u00fchrt wurden und anschlie\u00dfend innerhalb der Gemeinschaft zu gewerblichen Zwecken bef\u00f6rdert werden, vor ihrer Ankunft im Bestimmungsmitgliedstaat nicht als solchen Zwecken dienend, wenn die Waren unter Einhaltung der in Art.&nbsp;34 RL&nbsp;2008\/118 festgelegten Formalit\u00e4ten bef\u00f6rdert werden. Demnach liegen keine gewerblichen Zwecke vor, wenn und solange die Waren unter Verwendung eines Begleitdokuments im Sinne von Art.&nbsp;34 RL&nbsp;2008\/118 bef\u00f6rdert werden, was im vorliegenden Streitfall nicht der Fall war. Der Gesetzgeber der Europ\u00e4ischen Union hat also in Art.&nbsp;33 Abs.&nbsp;4 RL&nbsp;2008\/118 eine Ausnahme geregelt, in der kein gewerblicher Zweck vorliegt und infolgedessen die Erhebungskompetenz nicht gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;33 Abs.&nbsp;1 RL&nbsp;2008\/118 in den Bestimmungsmitgliedstaat verlagert wird.<\/li><li>Allerdings kann das vorlegende Gericht \u2011\u2011anders als das HZA\u2011\u2011 nicht erkennen, dass Art.&nbsp;33 Abs.&nbsp;4 RL&nbsp;2008\/118 dar\u00fcber hinaus eine Regelung f\u00fcr die Zust\u00e4ndigkeit eines Durchfuhrmitgliedstaats \u2011\u2011wie vorliegend Deutschland\u2011\u2011 zur Erhebung der Verbrauchsteuer f\u00fcr den Fall enth\u00e4lt, dass kein Begleitdokument verwendet worden ist. Wurde die Bef\u00f6rderung der Waren ohne das genannte Begleitdokument durchgef\u00fchrt, bleibt es vielmehr bei dem gewerblichen Zweck der Bef\u00f6rderung und damit bei dem Grundsatz nach Art.&nbsp;33 Abs.&nbsp;1 RL&nbsp;2008\/118, nach dem die Verbrauchsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat erhoben wird. Abgesehen davon bezieht sich Art.&nbsp;33 Abs.&nbsp;4 RL&nbsp;2008\/118 nur auf die Voraussetzung der Gewerblichkeit im Sinne von Art.&nbsp;33 Abs.&nbsp;1 RL&nbsp;2008\/118, w\u00e4hrend die zweite Voraussetzung, dass die Waren im Bestimmungsmitgliedstaat zur Lieferung oder Verwendung vorgesehen sein m\u00fcssen, in Art.&nbsp;33 Abs.&nbsp;4 RL&nbsp;2008\/118 nicht angesprochen wird. Auch dies spricht daf\u00fcr, dass Art.&nbsp;33 Abs.&nbsp;4 RL&nbsp;2008\/118 keine Zust\u00e4ndigkeitsregelung enth\u00e4lt.<\/li><li>c) Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ergibt sich auch aus Art.&nbsp;38 Abs.&nbsp;1 RL&nbsp;2008\/118 nicht, dass Deutschland f\u00fcr die Erhebung der Verbrauchsteuer zust\u00e4ndig ist.<\/li><li>Nach dieser Vorschrift unterliegen die Waren der Verbrauchsteuer, die in dem Mitgliedstaat anf\u00e4llt, in dem die Unregelm\u00e4\u00dfigkeit eingetreten ist, wenn w\u00e4hrend der Bef\u00f6rderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach Art.&nbsp;33 Abs.&nbsp;1 RL&nbsp;2008\/118 in einem Mitgliedstaat, der nicht der Mitgliedstaat ist, in dem die Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr \u00fcberf\u00fchrt wurden, eine Unregelm\u00e4\u00dfigkeit begangen wurde.<\/li><li>Im Streitfall waren die Tabakwaren bereits infolge der unrechtm\u00e4\u00dfigen Einfuhr in Litauen in den steuerrechtlich freien Verkehr gelangt. Es ergibt sich aus Art.&nbsp;38 Abs.&nbsp;1 RL&nbsp;2008\/118 jedoch nicht eindeutig, ob die Weiterbef\u00f6rderung ohne ein vereinfachtes Begleitdokument auch in den folgenden Mitgliedstaaten der Bef\u00f6rderung noch eine Unregelm\u00e4\u00dfigkeit darstellt. Bei diesem Verst\u00e4ndnis handelte es sich bei der Bef\u00f6rderung ohne Begleitdokument um eine fortdauernde Unregelm\u00e4\u00dfigkeit.<\/li><li>Allerdings versteht das vorlegende Gericht Art.&nbsp;38 RL&nbsp;2008\/118 so, dass die Vorschrift nur punktuelle Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten erfasst. Dementsprechend benennt auch Art.&nbsp;38 Abs.&nbsp;4 RL&nbsp;2008\/118 als Unregelm\u00e4\u00dfigkeit ein punktuelles Ereignis, n\u00e4mlich die nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfe Beendigung der Bef\u00f6rderung.<\/li><li>4. Die Frage, welcher Mitgliedstaat in einem Fall wie dem vorliegenden f\u00fcr die Erhebung der Verbrauchsteuer zust\u00e4ndig ist, ist durch die bisher ergangene EuGH-Rechtsprechung nicht vollst\u00e4ndig gekl\u00e4rt.<\/li><li>a) Der EuGH hat zwar bereits entschieden, dass die Art.&nbsp;32 bis 34 RL&nbsp;2008\/118 keine wesentlichen \u00c4nderungen der Art.&nbsp;7 bis 9 RL&nbsp;92\/12 mit sich bringen, sondern den Inhalt dieser Artikel \u00fcbernehmen und diese klarer fassen (EuGH-Urteil Metro Cash &amp; Carry Danmark vom 18.07.2013&nbsp;&#8211; C-315\/12, EU:C:2013:503, Rz&nbsp;42).<\/li><li>Allerdings ergibt sich aus dem EuGH-Urteil Prankl vom 05.03.2015&nbsp;&#8211; C-175\/14, EU:C:2015:142 nicht eindeutig, wie die Erhebungskompetenz der Durchfuhrmitgliedstaaten zu beurteilen ist, wenn die Zigaretten in einen anderen Mitgliedstaat bef\u00f6rdert, aber dort nicht entdeckt wurden. M\u00f6glicherweise k\u00f6nnte der EuGH dahingehend zu verstehen sein, dass es f\u00fcr eine Verlagerung der Erhebungskompetenz auf den Bestimmungsmitgliedstaat lediglich darauf ankommt, dass die Tabakwaren tats\u00e4chlich dorthin gelangt sind, unabh\u00e4ngig davon, ob sie dort von den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden entdeckt werden oder nicht. Obwohl der Ausgangssachverhalt und die Vorlagefrage beide Konstellationen erfasst hatten, bezog sich die Entscheidung des EuGH ausdr\u00fccklich nur auf Waren, die im Bestimmungsmitgliedstaat entdeckt werden, weshalb aus Sicht des vorlegenden Gerichts die Frage der Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Erhebung der Verbrauchsteuer in Bezug auf nicht entdeckte Waren noch nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt ist.<\/li><li>b) Die Frage nach der Erhebungskompetenz eines Durchfuhrmitgliedstaats wird auch nicht durch die weitere bisher ergangene EuGH-Rechtsprechung beantwortet. In seinem Urteil Schenker vom 08.09.2016&nbsp;&#8211; C-409\/14, EU:C:2016:643 hatte der EuGH \u00fcber einen anderen Sachverhalt zu entscheiden. Denn in diesem Fall wurde f\u00fcr die Tabakwaren in den Begleitdokumenten ein falscher Code der Kombinierten Nomenklatur angegeben (Rz&nbsp;59). Zudem befanden sich die Tabakwaren noch in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, weshalb sie sich noch nicht im steuerrechtlich freien Verkehr befanden (Rz&nbsp;127).<\/li><li>Das EuGH-Urteil Gross vom 03.07.2014&nbsp;&#8211; C-165\/13, EU:C:2014:2042 betraf die Frage der Steuerschuldnerschaft eines Hehlers und beantwortet ebenfalls nicht die Frage nach der Erhebungskompetenz der Durchfuhrmitgliedstaaten.<\/li><li>5. Nur nachrichtlich erlaubt sich das vorlegende Gericht, auf das Erkenntnis des \u00d6sterreichischen Verwaltungsgerichtshofs vom 05.05.2021&nbsp;&#8211; Ra&nbsp;2018\/16\/0129 hinzuweisen, das die unmittelbare Bef\u00f6rderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Bier) nach Er\u00f6ffnung von zwei Steueraussetzungsverfahren f\u00fcr zwei getrennte Lieferungen direkt zum Endkunden betraf (Rz&nbsp;34). F\u00fcr den Fall einer solchen Direktlieferung hat der \u00d6sterreichische Verwaltungsgerichtshof die Kompetenz des Abgangsmitgliedstaats f\u00fcr die Erhebung der Verbrauchsteuer verneint (Rz&nbsp;41). In dem Streitfall, \u00fcber den das vorlegende Gericht zu entscheiden hat, wurde jedoch in keinem Mitgliedstaat ein Steueraussetzungsverfahren er\u00f6ffnet, sodass die genannte Entscheidung auf den vorliegenden Streitfall nicht \u00fcbertragen werden kann.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Fall bezieht sich auf strafrechtliche Ermittlungen gegen einen LKW-Fahrer, der verd\u00e4chtigt wird, Zigarettenschmuggel von Litauen \u00fcber Deutschland nach Gro\u00dfbritannien betrieben zu haben. Rechtliche Fragen zur Kl\u00e4rung: Mehrfache Entstehung der Verbrauchsteuer: Kann f\u00fcr dieselben Tabakwaren in verschiedenen Mitgliedstaaten die Tabaksteuer mehrfach entstehen, wenn die Waren zun\u00e4chst unrechtm\u00e4\u00dfig in die EU eingef\u00fchrt wurden und dann ohne &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/der-bundesfinanzhof-bfh-hat-den-europaeischen-gerichtshof-eugh-in-einem-fall-um-vorabentscheidung-gebeten-der-die-entstehung-und-erhebung-der-tabaksteuer-bei-einem-zigarettenschmuggel-durch-mehre\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Europ\u00e4ischen Gerichtshof (EuGH) in einem Fall um Vorabentscheidung gebeten, der die Entstehung und Erhebung der Tabaksteuer bei einem Zigarettenschmuggel durch mehrere EU-Mitgliedstaaten betrifft.<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-76617","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/76617","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=76617"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/76617\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=76617"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=76617"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=76617"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}