{"id":76620,"date":"2024-04-17T12:03:37","date_gmt":"2024-04-17T10:03:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76620"},"modified":"2024-04-17T12:03:37","modified_gmt":"2024-04-17T10:03:37","slug":"zur-anfechtbarkeit-von-unter-den-pfaendungsgrenzen-liegenden-lohnzahlungen-des-arbeitgebers-auf-ein-geliehenes-konto-bfh-urteil-vom-21-november-2023-vii-r-11-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zur-anfechtbarkeit-von-unter-den-pfaendungsgrenzen-liegenden-lohnzahlungen-des-arbeitgebers-auf-ein-geliehenes-konto-bfh-urteil-vom-21-november-2023-vii-r-11-20\/","title":{"rendered":"Zur Anfechtbarkeit von unter den Pf\u00e4ndungsgrenzen liegenden Lohnzahlungen des Arbeitgebers auf ein geliehenes Konto &#8211; BFH-Urteil vom 21. November 2023, VII R 11\/20"},"content":{"rendered":"\n<p>Das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 21. November 2023 behandelt die Anfechtbarkeit von Lohnzahlungen unter der Pf\u00e4ndungsgrenze, die vom Arbeitgeber eines Schuldners auf ein Konto \u00fcberwiesen wurden, das nicht dem Schuldner geh\u00f6rt. Der BFH hat in diesem Urteil das vorinstanzliche Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg aufgehoben und die Klage gegen einen Duldungsbescheid abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Wesentliche Entscheidungspunkte:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li><strong>Objektive Gl\u00e4ubigerbenachteiligung:<\/strong> Der BFH stellte fest, dass eine objektive Gl\u00e4ubigerbenachteiligung vorliegt, wenn Lohnzahlungen unter der Pf\u00e4ndungsgrenze auf ein fremdes Konto \u00fcberwiesen werden. Der Pf\u00e4ndungsschutz nach \u00a7 850c ZPO gilt nur bis zur Auszahlung auf ein Konto, nicht f\u00fcr die darauf folgenden Anspr\u00fcche gegen die Bank. Diese \u00dcberweisungen reduzieren die M\u00f6glichkeiten eines Gl\u00e4ubigers, auf die Verm\u00f6genswerte des Schuldners zuzugreifen.<\/li><li><strong>Rechtshandlungen des Schuldners:<\/strong> Der Schuldner hatte seinen Arbeitgeber angewiesen, den ihm zustehenden Lohn auf das Konto seiner Ehefrau zu \u00fcberweisen. Diese Anweisungen stellten Rechtshandlungen dar, die zu einer objektiven Gl\u00e4ubigerbenachteiligung f\u00fchrten.<\/li><li><strong>Vorsatz zur Gl\u00e4ubigerbenachteiligung:<\/strong> Der BFH ging davon aus, dass der Schuldner mit Vorsatz gehandelt hat, seine Gl\u00e4ubiger zu benachteiligen, da er bewusst Zahlungen auf ein Konto leiten lie\u00df, auf das die Gl\u00e4ubiger keinen direkten Zugriff hatten.<\/li><li><strong>Kenntnis der Ehefrau:<\/strong> Der BFH vertrat die Ansicht, dass die Ehefrau des Schuldners von der Benachteiligungsabsicht ihres Mannes wusste oder zumindest von der drohenden Zahlungsunf\u00e4higkeit und den daraus resultierenden Konsequenzen h\u00e4tte wissen m\u00fcssen.<\/li><li><strong>Duldungsbescheid:<\/strong> Aufgrund dieser Umst\u00e4nde wurde entschieden, dass der Duldungsbescheid, der die Ehefrau verpflichtet, die Vollstreckung zu dulden, als gerechtfertigt anzusehen ist.<\/li><li><strong>Kosten des Verfahrens:<\/strong> Die Kosten des gesamten Verfahrens wurden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>Dieses Urteil zeigt, dass \u00dcberweisungen von Lohnzahlungen unter der Pf\u00e4ndungsgrenze auf fremde Konten anfechtbar sind und als Versuch gewertet werden k\u00f6nnen, Gl\u00e4ubiger zu benachteiligen, insbesondere wenn der Schuldner die M\u00f6glichkeit hat, ein Pf\u00e4ndungsschutzkonto einzurichten, dies jedoch unterl\u00e4sst. Der BFH betont die Bedeutung der eigenverantwortlichen Nutzung der gesetzlichen Pf\u00e4ndungsschutzmechanismen durch den Schuldner.<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.211123.VIIR11.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AnfG \u00a7 1, AnfG \u00a7 3 Abs 1 S 1, AnfG \u00a7 3 Abs 1 S 2, ZPO \u00a7 850c, ZPO \u00a7 850k, AO \u00a7 191 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 30. Januar 2020, Az: 10 K 10135\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Eine objektive Gl\u00e4ubigerbenachteiligung im Sinne des \u00a7 1 des Anfechtungsgesetzes (AnfG) liegt vor, wenn der vom Arbeitgeber auf ein geliehenes Konto \u00fcberwiesene Lohn des Schuldners unterhalb der Pf\u00e4ndungsgrenzen des \u00a7 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) liegt, denn der Pf\u00e4ndungsschutz reicht nur bis zur Auszahlung des Arbeitseinkommens auf ein Konto.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Eine objektive Gl\u00e4ubigerbenachteiligung im Sinne des \u00a7 1 AnfG liegt ebenfalls vor, wenn der Schuldner die M\u00f6glichkeit hatte, ein Pf\u00e4ndungsschutzkonto nach \u00a7 850k ZPO einzurichten, dieses aber unterlassen hat und das Geld stattdessen auf ein geliehenes Konto \u00fcberweisen l\u00e4sst.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 30.01.2020 &#8211; 10 K 10135\/18 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten \u00fcber die Inanspruchnahme der Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4gerin) aus einem Duldungsbescheid.<\/li><li>Der Schuldner S, Ehemann der Kl\u00e4gerin, schuldete dem Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) f\u00e4llige Umsatzsteuer f\u00fcr 1999 und 2000 sowie steuerliche Nebenleistungen.<\/li><li>Ausweislich des Gutachtens in dem Insolvenzantragsverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen des S vom xx.xx.2016 war dieser seit dem 01.09.2015 bei einem Gro\u00dfhandel besch\u00e4ftigt und erhielt monatliche Lohnzahlungen in H\u00f6he von netto 1.272,87&nbsp;\u20ac. Au\u00dferdem wurde in dem Gutachten ausgef\u00fchrt, dass sich unter Ber\u00fccksichtigung der Unterhaltsverpflichtungen gegen\u00fcber seiner Ehefrau und seiner Tochter nach der Pf\u00e4ndungstabelle zu \u00a7&nbsp;850c der Zivilprozessordnung (ZPO) keine pf\u00e4ndbaren Einkommensanteile erg\u00e4ben. F\u00fcr S werde seit dem Jahr 2009 kein Bankkonto mehr gef\u00fchrt, den bargeldlosen Zahlungsverkehr wickele er \u00fcber das Bankkonto seiner Ehefrau ab. Als Ergebnis wurde im Gutachten festgehalten, dass S zahlungsunf\u00e4hig im Sinne des \u00a7&nbsp;17 der Insolvenzordnung (InsO) sei. Mangels einer die Kosten des Insolvenzverfahrens deckenden freien Masse werde angeregt, den Antrag auf Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens abzuweisen.<\/li><li>Mit Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgung vom 22.11.2016 pf\u00e4ndete das FA wegen der Abgabenschulden des S (zu dem Zeitpunkt in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac) alle diesem gegenw\u00e4rtig und k\u00fcnftig gegen die Kl\u00e4gerin zustehenden Anspr\u00fcche, Forderungen und Rechte auf Auszahlung, \u00dcberweisung beziehungsweise sonstige Verwendung von Betr\u00e4gen aus den von ihr gef\u00fchrten beziehungsweise mitgef\u00fchrten und S zur Verf\u00fcgung gestellten Konten, insbesondere aus dem Konto&nbsp;X bei der Z-Bank.<\/li><li>Hierauf teilte die Kl\u00e4gerin dem FA am 01.12.2016 telefonisch mit, dass S ein eigenes Konto einrichten und sich hinsichtlich des erweiterten Freibetrags nach \u00a7&nbsp;850b ZPO f\u00fcr die gemeinsame Tochter an eine geeignete Stelle wenden werde.<\/li><li>Mit Drittschuldnererkl\u00e4rung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;316 Abs.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) vom 08.12.2016 erkannte die Kl\u00e4gerin die gepf\u00e4ndeten Forderungen nicht als begr\u00fcndet an. Denn die Netto-Lohnzahlungen von S gingen auf ihr Konto, weil dieser \u00fcber kein eigenes Bankkonto verf\u00fcge. Die Lohnbetr\u00e4ge l\u00e4gen unterhalb der Pf\u00e4ndungsfreigrenze.<\/li><li>Das FA wies die Kl\u00e4gerin mit Anh\u00f6rungsschreiben vom 19.12.2017 darauf hin, dass die Pf\u00e4ndungsschutzvorschriften der \u00a7\u00a7&nbsp;850&nbsp;ff. ZPO nicht g\u00e4lten, wenn der Vollstreckungsschuldner sein Arbeitseinkommen auf das Konto eines Dritten \u00fcberweisen lasse.<\/li><li>Am 25.04.2018 erlie\u00df das FA gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin einen Duldungsbescheid gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;191 Abs.&nbsp;1 AO i.V.m. \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Anfechtungsgesetzes (AnfG). Das FA f\u00fchrte im Wesentlichen aus, S habe vom 01.11.2016 bis zum 05.03.2018 Forderungen an seinen Arbeitgeber in H\u00f6he von insgesamt 12.363&nbsp;\u20ac auf ihr Konto&nbsp;X bei der Z-Bank \u00fcberweisen lassen. Die \u00dcberweisungen seien vors\u00e4tzlich mit dem Ziel der unmittelbaren Benachteiligung der Gl\u00e4ubiger vorgenommen worden. Durch die am 22.11.2016 erfolgte Pf\u00e4ndung des Anspruchs von S auf Auszahlung seien der Kl\u00e4gerin die Steuerverbindlichkeiten ihres Ehemannes zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlungen bekannt gewesen. Rechtshandlung sei hier die Aufforderung an einen Drittschuldner\u201a mit schuldbefreiender Wirkung auf das geliehene Konto eines anderen zu \u00fcberweisen. Die Kl\u00e4gerin sei als Kontoinhaberin nach \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 AnfG verpflichtet, die Vollstreckung so zu dulden, als geh\u00f6rten die gutgeschriebenen Betr\u00e4ge noch zum Verm\u00f6gen des S.<\/li><li>Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hob das Finanzgericht (FG) den Duldungsbescheid auf, weil durch die Kontenleihe im Streitfall die Befriedigungsm\u00f6glichkeit des Gl\u00e4ubigers (des FA) aus dem Schuldnerverm\u00f6gen nicht beeintr\u00e4chtigt worden sei. Denn das FA habe auf die Lohnzahlungen ohnehin keinen Zugriff gehabt, da diese nach \u00a7&nbsp;850 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;850c ZPO unpf\u00e4ndbar gewesen seien. Von Bedeutung sei insoweit, dass das FA bereits die Lohnforderungen des S bei dessen Arbeitgeber gepf\u00e4ndet gehabt habe, sodass auf dem Konto der Kl\u00e4gerin lediglich diejenigen Betr\u00e4ge eingegangen seien, die nach den Erkenntnissen des Arbeitgebers nach \u00a7&nbsp;850 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;850c ZPO pf\u00e4ndungsfrei und nicht an das FA abzuf\u00fchren gewesen seien. Eine Benachteiligung des FA sei nicht ersichtlich. Zudem fehle es an einem Benachteiligungsvorsatz des S. Auch von einer entsprechenden Kenntnis der Kl\u00e4gerin hinsichtlich einer Gl\u00e4ubigerbenachteiligungsabsicht des S k\u00f6nne trotz unterlassener Einrichtung eines Pf\u00e4ndungsschutzkontos im Hinblick auf Art und H\u00f6he der monatlichen Lohnzahlungen nicht ausgegangen werden.<\/li><li>Hiergegen wendet sich das FA mit der Revision. Es r\u00fcgt die Verletzung von Bundesrecht und f\u00fchrt aus, das FG begr\u00fcnde die Nichtanwendung der Anfechtungstatbest\u00e4nde allein mit ihrem Sinn und Zweck, n\u00e4mlich die Wiederbeschaffung der Zugriffsm\u00f6glichkeit des Gl\u00e4ubigers. Dabei komme gerade diesem Zweck in der vorliegenden Konstellation Relevanz zu. H\u00e4tte n\u00e4mlich S den pf\u00e4ndungsfreien Betrag seines Lohns nicht auf ein fremdes, sondern auf sein eigenes Konto \u00fcberweisen lassen, h\u00e4tten seine Gl\u00e4ubiger die Anspr\u00fcche des S gegen die kontof\u00fchrende Bank auf Auszahlung pf\u00e4nden k\u00f6nnen. Der Pf\u00e4ndungsschutz des Arbeitseinkommens nach den \u00a7\u00a7&nbsp;850&nbsp;ff. ZPO reiche n\u00e4mlich nur bis zur Auszahlung auf ein Konto. F\u00fcr den mit Gutschrift auf das Konto des S entstehenden Anspruch gegen das Kreditinstitut greife dann allein der Pf\u00e4ndungsschutz \u00fcber \u00a7&nbsp;850k ZPO. Zwar h\u00e4tte S ein Pf\u00e4ndungsschutzkonto im Sinne des \u00a7&nbsp;850k ZPO einrichten k\u00f6nnen. Dies verkenne aber die Funktionsweise des Pf\u00e4ndungsschutzkontos, bei dem die \u00a7&nbsp;850c ZPO entsprechenden Betr\u00e4ge nur bis zur dort normierten H\u00f6he pro Monat, aber nicht absolut gesch\u00fctzt seien. Spare der Schuldner auf dem Pf\u00e4ndungsschutzkonto Verm\u00f6gen an, k\u00f6nne dieses au\u00dferhalb des Schutzbereichs des \u00a7&nbsp;850k Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 ZPO durchaus gepf\u00e4ndet werden. Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne sich bei der gegebenen Sachverhaltskonstellation also nicht auf den Schutz durch \u00a7&nbsp;850c oder \u00a7&nbsp;850k ZPO berufen.<\/li><li>Zudem greife der Einwand nicht, S habe kein Konto er\u00f6ffnen k\u00f6nnen, da es seit 2012 B\u00fcrgerkonten gebe. Ferner h\u00e4tte die Sicherung des Lebensunterhalts durch ein Pf\u00e4ndungsschutzkonto erfolgen k\u00f6nnen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin habe sowohl von den schwierigen Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnissen des S in der Vergangenheit, als auch um seine aktuellen Steuerschulden, als auch um die Vollstreckungst\u00e4tigkeit gegen\u00fcber S, als auch um die \u00dcberweisungen des Arbeitslohns von S auf ihr Konto gewusst. Diese Beweisanzeichen gen\u00fcgten f\u00fcr die Annahme einer Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes des S.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Vorentscheidung des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Zur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin vor, es mache keinen Unterschied, ob ein Gl\u00e4ubiger aufgrund eines Pf\u00e4ndungsschutzkontos oder aufgrund eines Pf\u00e4ndungsfreibetrags nicht pf\u00e4nden k\u00f6nne. Der Unterschied in den Pf\u00e4ndungsvorschriften wirke sich erst in einer hier nicht gegebenen Sachverhaltskonstellation aus, n\u00e4mlich wenn S einen \u00fcber die Pf\u00e4ndungsfreigrenze hinausgehenden Betrag erhalten h\u00e4tte. Nur dann h\u00e4tte er etwas ansparen k\u00f6nnen. Zudem gehe das FA selbst davon aus, dass S ein Pf\u00e4ndungsschutzkonto h\u00e4tte er\u00f6ffnen k\u00f6nnen. Das FA versuche mit der Revision lediglich, das soziale Existenzminimum zu umgehen. Aufgrund der finanziellen Situation des S sei sowieso die Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Lebensunterhalt zust\u00e4ndig gewesen.<\/li><li>Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne m\u00fcndliche Verhandlung zugestimmt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Senat entscheidet gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit Zustimmung der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung.<\/li><li>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO). Das FG hat rechtsfehlerhaft die Voraussetzungen f\u00fcr den Erlass eines Duldungsbescheids als nicht vorliegend angesehen.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;191 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 und 2 AO erfolgt die Anfechtung wegen Anspr\u00fcchen aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis au\u00dferhalb des Insolvenzverfahrens durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede (\u00a7&nbsp;9 AnfG) geltend zu machen ist.<\/li><li>2. Die Anfechtungsvoraussetzungen nach \u00a7&nbsp;1 AnfG sind erf\u00fcllt.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 AnfG k\u00f6nnen Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gl\u00e4ubiger benachteiligen, au\u00dferhalb des Insolvenzverfahrens angefochten werden.<\/li><li>a) Es liegt eine Rechtshandlung nach \u00a7&nbsp;1 AnfG vor.<\/li><li>aa) Eine Rechtshandlung im Sinne dieser Vorschrift ist jedes rechtliche oder tats\u00e4chliche Handeln oder Unterlassen, das rechtliche Folgen hat beziehungsweise rechtliche Wirkungen ausl\u00f6st. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes gen\u00fcgt es f\u00fcr die Annahme einer Rechtshandlung, dass das Gesetz an die konkrete Willensbet\u00e4tigung eine Rechtswirkung kn\u00fcpft. Auch die \u00dcbertragung einer formellen Rechtsposition durch Einzahlung auf ein als Eigen-, nicht als Anderkonto gef\u00fchrtes Bankkonto eines anderen sowie die Aufforderung an einen Drittschuldner, mit schuldbefreiender Wirkung auf ein derartiges Konto zu leisten, stellen eine Rechtshandlung im Sinne von \u00a7&nbsp;1 AnfG dar (vgl. Senatsurteile vom 25.04.2017&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;31\/15, Rz&nbsp;11 und vom 23.08.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;21\/21, BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304, Rz&nbsp;57&nbsp;ff., m.w.N.; Huber, AnfG, 12.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;1 Rz&nbsp;5).<\/li><li>bb) Im Streitfall hat S nach diesen Grunds\u00e4tzen Rechtshandlungen im Sinne von \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 AnfG vorgenommen, indem er seinen Arbeitgeber angewiesen hat, die ihm geschuldeten Betr\u00e4ge auf das Konto der Kl\u00e4gerin zu \u00fcberweisen, und damit daf\u00fcr gesorgt hat, dass jedenfalls im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis Forderungen des Kontoinhabers \u2011\u2011der Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 gegen die Bank entstanden sind.<\/li><li>b) Die f\u00fcr eine Anfechtung nach den \u00a7\u00a7&nbsp;1&nbsp;ff. AnfG erforderliche objektive Gl\u00e4ubigerbenachteiligung ist \u2011\u2011entgegen der Ansicht des FG\u2011\u2011 ebenfalls gegeben.<\/li><li>aa) Eine objektive Gl\u00e4ubigerbenachteiligung im Sinne von \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 AnfG ist anzunehmen, wenn durch die anfechtbare Rechtshandlung die Befriedigungsm\u00f6glichkeit des Gl\u00e4ubigers aus dem Schuldnerverm\u00f6gen verschlechtert wird, das hei\u00dft ganz oder teilweise wegf\u00e4llt, erschwert oder blo\u00df verz\u00f6gert wird. Das Vorliegen einer objektiven Gl\u00e4ubigerbenachteiligung ist isoliert mit Bezug auf die Minderung des Aktivverm\u00f6gens oder die Vermehrung der Passiva des Schuldners zu beurteilen (Senatsurteil vom 18.04.2023&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;20\/20, Rz&nbsp;31). Eine Vorteilsausgleichung findet dabei grunds\u00e4tzlich nicht statt. Zu ber\u00fccksichtigen sind lediglich solche Folgen, die an die angefochtene Rechtshandlung selbst ankn\u00fcpfen (Senatsurteile vom 25.04.2017&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;31\/15, Rz&nbsp;12 und vom 23.08.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;21\/21, BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304, Rz&nbsp;61).<\/li><li>Eine solche objektive Gl\u00e4ubigerbenachteiligung stellt auch die \u00dcbertragung einer formellen Rechtsposition durch Einzahlung auf das &#8222;geliehene&#8220;, als Eigen-, nicht als Anderkonto gef\u00fchrte Bankkonto eines anderen oder die Aufforderung an einen Drittschuldner, mit schuldbefreiender Wirkung auf ein solches Konto zu \u00fcberweisen, dar (vgl. Senatsurteil vom 25.04.2017&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;31\/15, Rz&nbsp;11&nbsp;ff.; Peters\/Gravenhorst, Die Steuerberatung 2022, 227, m.w.N.). Insoweit f\u00fchrt diese Rechtshandlung (siehe unter II.2.a&nbsp;aa) regelm\u00e4\u00dfig direkt zu einer objektiven Gl\u00e4ubigerbenachteiligung.<\/li><li>bb) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben hatten die von S bewirkten \u00dcberweisungen der ihm zustehenden Geldbetr\u00e4ge auf das Konto der Kl\u00e4gerin eine objektive Gl\u00e4ubigerbenachteiligung zur Folge, weil seine Gl\u00e4ubiger das Guthaben nicht mehr ohne Weiteres aufgrund eines gegen ihn gerichteten Vollstreckungstitels pf\u00e4nden konnten, obwohl sie nicht dem Pf\u00e4ndungsschutz unterfielen. Jedenfalls im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis bestanden nur noch Forderungen der Kl\u00e4gerin gegen die Bank (Senatsurteile vom 25.04.2017&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;31\/15, Rz&nbsp;12 und vom 23.08.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;21\/21, BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304, Rz&nbsp;62&nbsp;ff.).<\/li><li>(1) Der Umstand, dass die streitgegenst\u00e4ndlichen Lohnbetr\u00e4ge theoretisch dem Pf\u00e4ndungsschutz f\u00fcr Arbeitseinkommen nach \u00a7&nbsp;850c ZPO h\u00e4tten unterfallen k\u00f6nnen, f\u00fchrt \u2011\u2011entgegen der Ansicht des FG\u2011\u2011 zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage. Denn h\u00e4tte der Arbeitgeber des S die streitgegenst\u00e4ndlichen Betr\u00e4ge, also die dem Pf\u00e4ndungsschutz unterliegende H\u00f6he seines Lohnanspruchs, auf ein eigenes Konto des S \u00fcberwiesen, h\u00e4tten die Gl\u00e4ubiger des S \u2011\u2011trotz der Vorschrift des \u00a7&nbsp;850c ZPO\u2011\u2011 auf sie zugreifen k\u00f6nnen, da der Pf\u00e4ndungsschutz f\u00fcr Arbeitseinkommen nach den \u00a7\u00a7&nbsp;850 bis 850i ZPO nur bis zu seiner Auszahlung auf ein Konto reicht; unabh\u00e4ngig davon, ob der Schuldner seine Bez\u00fcge auf ein eigenes Konto oder auf das eines Dritten \u00fcberweisen l\u00e4sst, greift die Schutzvorschrift des \u00a7&nbsp;850c ZPO ab dem Moment der \u00dcberweisung nicht mehr (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts \u2011\u2011BVerfG\u2011\u2011 vom 29.05.2015&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;163\/15, Rz&nbsp;18; Z\u00f6ller\/Herget, ZPO, 34.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;850 Rz&nbsp;2 und 18; M\u00fcKoZPO\/Smid, \u00a7&nbsp;850 Rz&nbsp;13). Davon unabh\u00e4ngig sind die Schuldnerschutzvorschriften der \u00a7\u00a7&nbsp;850&nbsp;ff. ZPO im Verh\u00e4ltnis zwischen dem FA und der Kl\u00e4gerin als Drittschuldnerin gar nicht einschl\u00e4gig, ist mithin in ihrem Prozessverh\u00e4ltnis \u00a7&nbsp;850c ZPO nicht anwendbar (BVerfG-Beschluss vom 29.05.2015&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;163\/15, Rz&nbsp;18).<\/li><li>(2) Mit Gutschrift auf einem Konto entsteht vielmehr ein neuer Anspruch gegen das Kreditinstitut, n\u00e4mlich je nach dem der \u00dcberweisung zugrunde liegenden Kausalgesch\u00e4ft zwischen den Ehegatten ein Auszahlungsanspruch nach \u00a7&nbsp;667 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB), \u00a7&nbsp;675 Abs.&nbsp;1 BGB i.V.m. \u00a7&nbsp;667 BGB oder \u00a7&nbsp;812 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BGB (vgl. Benner, Zeitschrift f\u00fcr Kommunalfinanzen \u2011\u2011ZKF\u2011\u2011 2017, 49, m.w.N. auf die Zivilrechtsprechung; s.a. BVerfG-Beschluss vom 29.05.2015&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;163\/15, Rz&nbsp;18). Der Gesetzgeber hat den Schutz des an den Schuldner bargeldlos ausbezahlten Arbeitseinkommens grunds\u00e4tzlich dem Kontopf\u00e4ndungsschutz des \u00a7&nbsp;850k ZPO zugeordnet, sodass f\u00fcr diesen Auszahlungsanspruch allein der Pf\u00e4ndungsschutz \u00fcber \u00a7&nbsp;850k ZPO greift (vgl. BVerfG-Beschluss vom 29.05.2015&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;163\/15, Rz&nbsp;18; M\u00fcKoZPO\/Smid, \u00a7&nbsp;850 Rz&nbsp;13). Folglich h\u00e4tte das FA als Gl\u00e4ubiger mit \u00dcberweisung auf ein schuldnereigenes Konto eine weitere Zugriffsm\u00f6glichkeit auf die neu entstandenen Forderungen des S gegen\u00fcber der Bank gehabt.<\/li><li>Zwar hatte S die M\u00f6glichkeit, ein Pf\u00e4ndungsschutzkonto im Sinne des \u00a7&nbsp;850k ZPO einzurichten, wodurch die auf dieses Konto \u00fcberwiesenen Betr\u00e4ge vor dem Zugriff der Gl\u00e4ubiger grunds\u00e4tzlich gesch\u00fctzt gewesen w\u00e4ren. Aber dies stellt lediglich einen hypothetischen Geschehensablauf dar. Der Gesetzgeber hat mit der Einf\u00fchrung des Pf\u00e4ndungsschutzkontos klargestellt, dass Pf\u00e4ndungsschutz nur noch auf eigenen Konten des Schuldners gew\u00e4hrt werden kann und ein Pf\u00e4ndungsschutz f\u00fcr Gutschriften auf Konten Dritter nicht gegeben ist. Der Schuldner entzieht sich dem ihm in Gestalt des Pf\u00e4ndungsschutzkontos gew\u00e4hrten Schutz dadurch selbst, indem er es unterl\u00e4sst, daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass die Zahlungen auf einem geeigneten Pf\u00e4ndungsschutzkonto eingehen. Der Schuldner hat nach dem Willen des Gesetzgebers selbst f\u00fcr den Schutz der an ihn gerichteten Zahlungen Sorge zu tragen, indem er alles dahingehend veranlasst, dass seine Zahlungen auf einem eigenen Pf\u00e4ndungsschutzkonto statt auf dem Konto eines Dritten eingehen. Danach greift folglich in einem Fall, in dem die M\u00f6glichkeit f\u00fcr ein Pf\u00e4ndungsschutzkonto bestand, aber nicht ergriffen wurde, der Pf\u00e4ndungsschutz nicht ein (vgl. BVerfG-Beschluss vom 29.05.2015&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;163\/15, Rz&nbsp;18; Landgericht L\u00fcneburg, Urteil vom 04.05.2017&nbsp;&#8211; 4&nbsp;O&nbsp;180\/16, Rz&nbsp;34). Zudem betrifft diese Frage wiederum das Verh\u00e4ltnis zwischen dem FA und S und nicht das zwischen dem FA und der Kl\u00e4gerin.<\/li><li>(3) Auch der kl\u00e4gerische Einwand, S habe kein eigenes Konto er\u00f6ffnen k\u00f6nnen, tr\u00e4gt nicht als Einwand gegen das Vorliegen einer objektiven Gl\u00e4ubigerbenachteiligung.<\/li><li>Zwar w\u00e4re S auf die Nutzung des Drittkontos angewiesen gewesen, wenn kein Kreditinstitut bereit gewesen w\u00e4re, ihm ein Girokonto zu er\u00f6ffnen. Er h\u00e4tte dann keine M\u00f6glichkeit gehabt, selbst f\u00fcr den Schutz seines unbar ausgezahlten Arbeitseinkommens zu sorgen. Jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Zahlungskontengesetzes \u2011\u2011ZKG\u2011\u2011 (BGBl I 2016, 720) zum 18.06.2016 hat jedoch jeder Verbraucher mit rechtm\u00e4\u00dfigem Aufenthalt in der Europ\u00e4ischen Union einen Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrags (\u00a7&nbsp;31 ZKG), welches als Pf\u00e4ndungsschutzkonto gef\u00fchrt werden kann (\u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 ZKG). Das von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrte Argument kann das Erfordernis eines weitergehenden Pf\u00e4ndungsschutzes au\u00dferhalb von \u00a7&nbsp;850k ZPO daher nicht (mehr) rechtfertigen (vgl. Benner, ZKF 2017, 49).<\/li><li>(4) Auch die Behauptung, S habe kein anderweitiges Einkommen oder Verm\u00f6gen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, f\u00fchrt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Denn auch insoweit greift die \u00dcberlegung des BVerfG ein, dass S sich seines Schutzes selbst entzogen hat. Ihm waren die Forderungen bekannt; zudem handelt es sich bei der Einrichtung eines Pf\u00e4ndungsschutzkontos um eine niedrigschwellige Schutzm\u00f6glichkeit (ebenso Benner, ZKF 2017, 49).<\/li><li>(5) Aus welchen Gr\u00fcnden das FG im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der objektiven Gl\u00e4ubigerbenachteiligung eine Besonderheit darin sieht, dass das FA zuvor den nicht pf\u00e4ndungsfreien Teil des Lohns beim Arbeitnehmer gepf\u00e4ndet hat, ist unklar. Gerade diese Konstellation lag auch dem BVerfG-Beschluss vom 29.05.2015&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;163\/15, Rz&nbsp;3 zugrunde.<\/li><li>3. Zudem war das FA anfechtungsberechtigter Gl\u00e4ubiger und S Schuldner im Sinne von \u00a7\u00a7&nbsp;1 und 2 AnfG. Die Zwangsvollstreckung in das Verm\u00f6gen des S hat nicht zu einer vollst\u00e4ndigen Befriedigung des FA gef\u00fchrt. Die im Duldungsbescheid aufgef\u00fchrten Steuerschulden waren festgesetzt, f\u00e4llig und vollstreckbar.<\/li><li>4. S handelte au\u00dferdem mit Gl\u00e4ubigerbenachteiligungsvorsatz, und die Kl\u00e4gerin kannte diesen Vorsatz (\u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AnfG). Die Zehn-Jahres-Frist des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AnfG war nicht verstrichen.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AnfG ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gl\u00e4ubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Die Darlegung der Kenntnis des Anfechtungsgegners (des &#8222;anderen Teils&#8220;) wird durch anerkannte Beweisanzeichen beziehungsweise Indiztatsachen und Erfahrungss\u00e4tze erleichtert (vgl. Huber, AnfG, 12.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;3 Rz&nbsp;32; Haertlein in Kindl\/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4.&nbsp;Aufl., AnfG \u00a7&nbsp;3 Rz&nbsp;22; HK-InsO\/Thole \u00a7&nbsp;133 Rz&nbsp;16); die zu \u00a7&nbsp;133 Abs.&nbsp;1 InsO ergangene Rechtsprechung und Literatur ist insoweit \u00fcbertragbar (Haertlein in Kindl\/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4.&nbsp;Aufl., AnfG \u00a7&nbsp;3 Rz&nbsp;2).<\/li><li>b) Im Streitfall liegen Umst\u00e4nde vor, aus denen geschlossen werden muss, dass S seine Gl\u00e4ubiger im Sinne von \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AnfG benachteiligen wollte.<\/li><li>aa) Die Gl\u00e4ubigerbenachteiligung muss nicht das Ziel des Schuldners sein. Falls das Handeln des Schuldners auf einen anderen Zweck gerichtet ist, gen\u00fcgt es f\u00fcr eine entsprechende Absicht, wenn der Schuldner eine Gl\u00e4ubigerbenachteiligung als m\u00f6gliche Folge seines Vorgehens erkennt und billigend in Kauf nimmt (Urteil des Bundesgerichtshofs \u2011\u2011BGH\u2011\u2011 vom 17.12.1998&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;196\/97, Neue Juristische Wochenschrift \u2011\u2011NJW\u2011\u2011 1999, 1395, unter III.2. der Entscheidungsgr\u00fcnde, m.w.N.). Der Benachteiligungsvorsatz ist damit gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gl\u00e4ubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutma\u00dfliche Folge \u2011\u2011sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils\u2011\u2011 erkannt und gebilligt hat. Ist dem Schuldner bekannt, dass er zahlungsunf\u00e4hig ist oder dass Zahlungsunf\u00e4higkeit droht, handelt er in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz. Dies ergibt sich mittelbar aus \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AnfG. Da f\u00fcr den anderen Teil die Kenntnis vom Gl\u00e4ubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners vermutet wird, wenn er wusste, dass dessen Zahlungsunf\u00e4higkeit drohte, k\u00f6nnen f\u00fcr den Vorsatz des Schuldners selbst keine strengeren Anforderungen gelten (vgl. BGH-Urteil vom 30.06.2011&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;134\/10, Rz&nbsp;8, m.w.N., zu \u00a7&nbsp;133 InsO; FG M\u00fcnster, Urteil vom 15.12.2011&nbsp;&#8211; 11&nbsp;K&nbsp;344\/08&nbsp;AO, Rz&nbsp;34).<\/li><li>bb) Im vorliegenden Fall war S bewusst, dass er Steuerschulden hatte, die er nicht begleichen konnte, und sein Lohn auf sein Gehei\u00df hin jeden Monat auf ein fremdes Konto \u00fcberwiesen wurde. Er nutzte das Konto der Kl\u00e4gerin, weil er \u00fcber andere Konten nicht verf\u00fcgte. Damit hat er zumindest billigend in Kauf genommen, dass die auf das Konto eingezahlten Betr\u00e4ge dem Zugriff des FA entzogen wurden.<\/li><li>c) Des Weiteren hatte die Kl\u00e4gerin Kenntnis im Sinne von \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AnfG von der Gl\u00e4ubigerbenachteiligungsabsicht des S.<\/li><li>aa) Kenntnis vom Vorsatz des Schuldners hat der Anfechtungsgegner, wenn er hiervon sicher wusste, also sowohl die Gl\u00e4ubigerbenachteiligung als auch den darauf gerichteten Willen des Schuldners erkannt hat. Grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis steht der Kenntnis nicht gleich (vgl. BGH-Urteil vom 10.07.2014&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;50\/12, Rz&nbsp;20; Uhlenbruck\/Borries\/Hirte, Insolvenzordnung, 16.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;133 Rz&nbsp;51; Huber, AnfG, 12.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;3 Rz&nbsp;27).<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AnfG wird die Kenntnis des Anfechtungsgegners allerdings vermutet, wenn er von der drohenden Zahlungsunf\u00e4higkeit des Schuldners (gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;2 InsO) und der objektiven Gl\u00e4ubigerbenachteiligung der Handlung wusste (vgl. BGH-Urteil vom 10.07.2014&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;50\/12, Rz&nbsp;20). Es handelt sich insoweit um Hilfstatsachen. Die Gl\u00e4ubigerbenachteiligung kennt demnach, wer wei\u00df, dass werthaltiges haftendes Schuldnerverm\u00f6gen vermindert wird sowie dass das (verbleibende) Schuldnerverm\u00f6gen nicht ausreicht, um alle Verbindlichkeiten zu befriedigen. Insoweit trifft die Feststellungslast den Anfechtenden, doch besteht daf\u00fcr ein starkes Beweisanzeichen, wenn der Anfechtungsgegner Umst\u00e4nde kennt, die zwingend auf eine drohende Zahlungsunf\u00e4higkeit hindeuten. Denn dass jeder Abfluss werthaltigen Schuldnerverm\u00f6gens die Befriedigungsaussichten der anderen Gl\u00e4ubiger weiter beeintr\u00e4chtigt, liegt auf der Hand. Entscheidende Voraussetzung f\u00fcr eine Anwendung des zweiten Satzes des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 AnfG ist jedenfalls die Kenntnis der drohenden Zahlungsunf\u00e4higkeit, wenn der Schuldner Gl\u00e4ubiger neben dem Anfechtungsgegner hat und der Anfechtungsgegner dies wei\u00df \u2011\u2011\u00e4hnlich M\u00fcKoAnfG\/Weinland, AnfG \u00a7&nbsp;3 Rz&nbsp;57, (2.&nbsp;Aufl. 2022)\u2011\u2011. Entsprechend der Rechtsprechung und der herrschenden Meinung (z.B. BGH-Urteil vom 06.02.2014&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;221\/11; Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.09.2013&nbsp;&#8211; 6&nbsp;AZR&nbsp;980\/11, Rz&nbsp;65; Gehrlein, Der Betrieb 2013, 2843; Kayser, NJW 2014, 422; a.A. Windel, Zeitschrift f\u00fcr Wirtschaftsrecht \u2011\u2011ZIP\u2011\u2011 2014, 1823, 1826) ist in diesem Fall von der Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunf\u00e4higkeit auf diejenige der Gl\u00e4ubigerbenachteiligung zu schlie\u00dfen.<\/li><li>Liegen die Hilfstatsachen vor, ist es am Anfechtungsgegner, das Gegenteil nachzuweisen (FG M\u00fcnster, Urteil vom 15.12.2011&nbsp;&#8211; 11&nbsp;K&nbsp;344\/08&nbsp;AO, Rz&nbsp;41). Denn die Vermutung des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AnfG bewirkt eine Umkehr der Feststellungslast: Ist der Vermutungstatbestand des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AnfG gegeben, obliegt dem Anfechtungsgegner der Gegenbeweis. Dieser hat sich auf die Vermutungsfolge zu beziehen, also die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners im Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung. Der Anfechtungsgegner muss deshalb darlegen und beweisen, dass entweder der Schuldner nicht mit Benachteiligungsvorsatz handelte oder dass er, der Anfechtungsgegner, nichts von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners wusste (vgl. BGH-Urteil vom 15.03.2012&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;239\/09, Rz&nbsp;14, m.w.N., zu \u00a7&nbsp;133 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 InsO). Die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz k\u00f6nnte hinterfragt werden, wenn er einem Rechtsirrtum hinsichtlich der Gl\u00e4ubigerbenachteiligung unterlegen h\u00e4tte (vgl. Schoppmeyer, ZIP 2009, 600, unter 2.3.6 zum Rechtsirrtum des Schuldners selbst).<\/li><li>Die Kenntnis vom Gl\u00e4ubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners setzt schlie\u00dflich nicht voraus, dass dem Anfechtungsgegner auch bewusst war, dass die Rechtshandlung des Schuldners ihm gegen\u00fcber anfechtbar ist. Wenn sich der Anfechtungsgegner dar\u00fcber in einem Rechtsirrtum befunden h\u00e4tte, den die Revision f\u00fcr unvermeidbar hielte, w\u00e4re dies rechtlich unerheblich (BGH-Urteil vom 22.11.2012&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;22\/12, Rz&nbsp;17).<\/li><li>bb) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben hatte die Kl\u00e4gerin Kenntnis von dem Benachteiligungsvorsatz des S.<\/li><li>Das FG hat s\u00e4mtliche Voraussetzungen f\u00fcr die Kenntnis von Umst\u00e4nden, die zwingend auf eine Kenntnis der Zahlungsunf\u00e4higkeit schlie\u00dfen lassen, festgestellt. Gleichwohl hat es in einer den dargestellten Erfahrungssatz au\u00dfer Acht lassenden Art und Weise nicht den Schluss auf eine entsprechende Kenntnis der Kl\u00e4gerin gezogen. Der Senat kann in der Sache abschlie\u00dfend entscheiden. Die Aufhebung des Vorurteils erfolgt wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverh\u00e4ltnis; nach Letzterem ist die Sache zur Entscheidung reif. So hat das FG gemeint, weder den Benachteiligungsvorsatz des S noch die Kenntnis der Kl\u00e4gerin von der Gl\u00e4ubigerbenachteiligung feststellen zu k\u00f6nnen, und hierbei auf seine vorangegangenen Ausf\u00fchrungen zum Pf\u00e4ndungsschutz Bezug genommen. Wegen der dort unterlaufenen Rechtsfehler erweist sich auch diese Bezugnahme nicht als tragf\u00e4hig.<\/li><li>So war der Kl\u00e4gerin jedenfalls durch die Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgung vom 22.11.2016 die Zahlungsunf\u00e4higkeit des S zum Zeitpunkt der Rechtshandlungen, der Anweisungen an den Arbeitgeber, bekannt, weshalb ihre Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes des Steuerschuldners gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AnfG jedenfalls vermutet wird, da es mit dem FA mindestens einen (weiteren) Gl\u00e4ubiger gab.<\/li><li>Auch ein m\u00f6glicher Einwand, die Kl\u00e4gerin habe insoweit einem Rechtsirrtum unterlegen, f\u00fchrt \u2011\u2011so er denn \u00fcberhaupt ma\u00dfgeblich sein k\u00f6nnte\u2011\u2011 zu keinem anderen Ergebnis. Zwar tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin in der Drittschuldnererkl\u00e4rung vom 08.12.2016 den Pf\u00e4ndungsschutz als Grund vor, wieso sie die Pf\u00e4ndungs- und \u00dcberweisungsverf\u00fcgung nicht anerkenne. Sie hat aber nicht dargelegt, aus welchen Gr\u00fcnden sie ohne Verschulden rechtsirrt\u00fcmlich von einer Unpf\u00e4ndbarkeit ausging (vgl. FG M\u00fcnster, Urteil vom 15.12.2011&nbsp;&#8211; 11&nbsp;K&nbsp;344\/08&nbsp;AO, Rz&nbsp;40). Gegen einen unverschuldeten Rechtsirrtum spricht zudem der Inhalt des Telefonats vom 01.12.2016 zwischen der Kl\u00e4gerin und dem FA. Bereits zu diesem Zeitpunkt hat die Kl\u00e4gerin ausgef\u00fchrt, dass S ein eigenes Konto er\u00f6ffnen w\u00fcrde und sich hinsichtlich des Pf\u00e4ndungsschutzes beraten lassen w\u00fcrde. Danach hat die Kl\u00e4gerin nicht hinreichend dargelegt, geschweige denn bewiesen, wieso sie die nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AnfG vermutete Kenntnis von dem Gl\u00e4ubigerbenachteiligungsvorsatz des S tats\u00e4chlich nicht hatte.<\/li><li>d) Die S nach dem Duldungsbescheid zuzurechnenden Einzahlungen und \u00dcberweisungen auf das Konto der Kl\u00e4gerin sind innerhalb der Frist von zehn Jahren nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AnfG erfolgt.<\/li><li>5. Der R\u00fcckgew\u00e4hranspruch richtet sich nach \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 AnfG. Dieser ist kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung und daher nicht von der Pr\u00fcfung abh\u00e4ngig, ob der Anfechtungsgegner (auf Dauer) bereichert ist (Umkehrschluss zu \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 AnfG). Die Kl\u00e4gerin ist folglich nach \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AnfG i.V.m. \u00a7&nbsp;819 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;818 Abs.&nbsp;4, \u00a7\u00a7&nbsp;292, 989 BGB zum Wertersatz in H\u00f6he von 12.363&nbsp;\u20ac verpflichtet (vgl. auch Senatsurteil vom 25.04.2017&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;31\/15, Rz&nbsp;19).<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 21. November 2023 behandelt die Anfechtbarkeit von Lohnzahlungen unter der Pf\u00e4ndungsgrenze, die vom Arbeitgeber eines Schuldners auf ein Konto \u00fcberwiesen wurden, das nicht dem Schuldner geh\u00f6rt. Der BFH hat in diesem Urteil das vorinstanzliche Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg aufgehoben und die Klage gegen einen Duldungsbescheid abgewiesen. 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