{"id":76622,"date":"2024-04-17T12:05:51","date_gmt":"2024-04-17T10:05:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76622"},"modified":"2024-04-17T12:05:51","modified_gmt":"2024-04-17T10:05:51","slug":"zu-den-voraussetzungen-einer-innergemeinschaftlichen-anschlusslieferung-bfh-urteil-vom-21-november-2023-vii-r-10-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zu-den-voraussetzungen-einer-innergemeinschaftlichen-anschlusslieferung-bfh-urteil-vom-21-november-2023-vii-r-10-21\/","title":{"rendered":"Zu den Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Anschlusslieferung &#8211; BFH-Urteil vom 21. November 2023, VII R 10\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. November 2023, VII R 10\/21, betrifft die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Anschlusslieferung und die Verantwortlichkeiten bei der Einfuhrumsatzsteuer. Die Kl\u00e4gerin hatte als indirekte Vertreterin f\u00fcr eine GmbH aus einem Mitgliedstaat der EU Waren in Deutschland eingef\u00fchrt und unter Verwendung des Verfahrenscodes 42 eine steuerbefreiende Lieferung in ein anderes EU-Land beabsichtigt. Nachtr\u00e4glich wurde jedoch festgestellt, dass die Bedingungen f\u00fcr eine solche Steuerbefreiung nicht erf\u00fcllt waren, insbesondere da die Identit\u00e4t des tats\u00e4chlichen Empf\u00e4ngers der Waren nicht feststand und somit nicht sichergestellt war, dass die Waren f\u00fcr eine innergemeinschaftliche Lieferung verwendet wurden.<\/p>\n\n\n\n<p>Der BFH best\u00e4tigte das Urteil des Finanzgerichts Hamburg, welches die rechtlichen Grundlagen f\u00fcr die Nacherhebung der Einfuhrumsatzsteuer dargelegt hatte. Die Kl\u00e4gerin wurde als Steuerschuldnerin der Einfuhrumsatzsteuer angesehen, da sie als Vertreterin ohne Vertretungsmacht agiert hatte und somit als Anmelderin galt. Der BFH erkl\u00e4rte, dass die Vorschriften des Unionszollkodex sinngem\u00e4\u00df anwendbar seien und die Einfuhrumsatzsteuer zurecht nacherhoben wurde, weil die urspr\u00fcngliche Steuerbefreiung zu Unrecht gew\u00e4hrt wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen den Bescheid des Hauptzollamts, der Einfuhrumsatzsteuer in H\u00f6he von 183,83 \u20ac festsetzte, wurde als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Revisionsverfahrens. Das Urteil kl\u00e4rt wichtige Aspekte der Steuerpflicht bei Einfuhren und die Anforderungen an die Nachweisf\u00fchrung f\u00fcr steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen, betont die Bedeutung der korrekten Identifizierung des Warenerwerbers und die korrekte Anwendung der steuerlichen Vorschriften.<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.211123.VIIR10.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EUV 952\/2013 Art 105 Abs 4, UStG \u00a7 5 Abs 1 Nr 3, UStG \u00a7 4 Nr 1 Buchst b, UStG \u00a7 6a, EGRL 112\/2006 Art 143 Abs 1 Buchst d, EGRL 112\/2006 Art 138, EGRL 112\/2006 Art 201, EUV 952\/2013 Art 27, EUV 952\/2013 Art 28, EUV 952\/2013 Art 77 Abs 1 Buchst a, EUV 952\/2013 Art 77 Abs 2, EUV 952\/2013 Art 77 Abs 3, EUV 952\/2013 Art 105 Abs 3, EUV 952\/2013 Art 19 Abs 1 UAbs 2, EUV 952\/2013 Art 5 Nr 15, UStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 4, UStG \u00a7 13a Abs 2, UStG \u00a7 21 Abs 2, UStG \u00a7 22b, AO \u00a7 130, AO \u00a7 131, UStG VZ 2016 , AEUV Art 267<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG Hamburg, 25. Januar 2021, Az: 4 K 47\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die Vorschriften f\u00fcr die Nacherhebung von Zoll im Sinne von Art. 105 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 des Unionszollkodex sind sinngem\u00e4\u00df auf die Einfuhrumsatzsteuer anzuwenden.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Steuerbefreiung f\u00fcr eine innergemeinschaftliche Anschlusslieferung gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 3, \u00a7 4 Nr. 1 Buchst. b, \u00a7 6a des Umsatzsteuergesetzes kann grunds\u00e4tzlich nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Identit\u00e4t des Erwerbers im Erwerbsmitgliedstaat feststeht. Die Beweislast f\u00fcr das Vorliegen der Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Anschlusslieferung tr\u00e4gt derjenige, der sich auf die Steuerbefreiung beruft.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Eine als indirekte Vertreterin ohne Vertretungsmacht aufgetretene Person ist Schuldnerin der Einfuhrumsatzsteuer.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen den Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Hamburg vom 25.01.2021 &#8211; 4 K 47\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) meldete mit Zollanmeldung vom 12.12.2016 als indirekte Vertreterin der B&nbsp;GmbH, Mitgliedstaat&nbsp;A, 100&nbsp;Dokumententaschen mit einem Zollwert von 817,50&nbsp;\u20ac bei einem Zollamt in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) unter Verwendung des Verfahrenscodes (VC) 42 zur \u00dcberlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit anschlie\u00dfender innergemeinschaftlicher steuerbefreiender Lieferung an. Hierbei gab sie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Mitgliedstaats&nbsp;A der B&nbsp;GmbH und die von der drittl\u00e4ndischen Verk\u00e4uferin&nbsp;C erstellte Handelsrechnung Nr.&nbsp;\u2026 vom 28.11.2016 sowie die Lieferbedingung DDP (delivered, duty paid) an.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Hauptzollamt \u2011\u2011HZA\u2011\u2011) setzte mit Einfuhrabgabenbescheid vom 12.12.2016 die Einfuhrabgaben auf 0&nbsp;\u20ac fest. Der Bescheid war an die Kl\u00e4gerin und &#8222;als Vertreter f\u00fcr (f\u00fcr Rechnung)&#8220; die B&nbsp;GmbH gerichtet.<\/li><li>Am 19.12.2016 teilte die Kl\u00e4gerin dem HZA mit, dass die Ware nach deren \u00dcberlassung umdisponiert worden sei und ein anderer gewerblicher im Mitgliedstaat&nbsp;A ans\u00e4ssiger namentlich nicht benannter Abnehmer diese erhalten habe.<\/li><li>Daraufhin setzte das HZA mit Einfuhrabgabenbescheid vom 31.01.2017 gegen die Kl\u00e4gerin Einfuhrumsatzsteuer in H\u00f6he von 183,83&nbsp;\u20ac fest, weil nach Auffassung des HZA die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung (igL) gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nicht vorl\u00e4gen.<\/li><li>Nach Einspruchseinlegung \u00fcbersandte die Kl\u00e4gerin einen von der D&nbsp;GmbH, Mitgliedstaat&nbsp;A, am 28.12.2016 quittierten Lieferschein des Logistikdienstleisters E&nbsp;GmbH des Mitgliedstaats&nbsp;A vom 27.12.2016 sowie ein Schreiben der B&nbsp;GmbH vom selben Tag, in dem diese mitteilte, dass sie eine Gelangensbescheinigung nicht ausstellen k\u00f6nne. Weiterhin \u00fcbermittelte die Kl\u00e4gerin eine ihr von der C am 09.12.2016 erteilte Vollmacht zur Fiskalvertretung.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragte gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;173 Abs.&nbsp;3 des Unionszollkodex (UZK) die \u00c4nderung der Zollanmeldung dahingehend, dass sie im Namen der C abzugeben gewesen sei, was das HZA ablehnte. Die Klage gegen die Ablehnung dieses \u00c4nderungsantrags blieb erfolglos.<\/li><li>Mit Bescheid vom 28.09.2017 nahm das HZA den auf 0&nbsp;\u20ac lautenden Einfuhrabgabenbescheid vom 12.12.2016 gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;27 UZK zur\u00fcck, weil das angemeldete indirekte Vertretungsverh\u00e4ltnis zwischen der B&nbsp;GmbH und der Kl\u00e4gerin nicht bestanden habe.<\/li><li>Mit Einspruchsentscheidung vom 11.04.2018 wies das HZA den Einspruch der Kl\u00e4gerin gegen den Einfuhrabgabenbescheid vom 31.01.2017 \u00fcber 183,83&nbsp;\u20ac zur\u00fcck.<\/li><li>Das FG urteilte, der Einfuhrabgabenbescheid sei rechtm\u00e4\u00dfig. Die Erm\u00e4chtigungsgrundlagen f\u00fcr die Nacherhebung der Einfuhrumsatzsteuer seien Art.&nbsp;101 Abs.&nbsp;1, Art.&nbsp;105 Abs.&nbsp;4 und 3 UZK in ihren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;1 UStG entsprechend anwendbaren Fassungen. Die genannten Zollvorschriften verdr\u00e4ngten die Art.&nbsp;27&nbsp;f. UZK analog und \u00a7\u00a7&nbsp;131&nbsp;f. der Abgabenordnung (AO). Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) stehe der nachtr\u00e4glichen Geltendmachung der Einfuhrumsatzsteuer nicht entgegen. Mit dem VC&nbsp;42 werde in mehrwertsteuerrechtlicher Hinsicht ein eigenst\u00e4ndiges Verfahren codiert, das allein mehrwertsteuerrechtliche Voraussetzungen habe. Die Geltendmachung der Steuerbefreiung sei nach Art.&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 MwStSystRL antragsgebunden. Es handele sich bei diesem Vorgang um einen einfuhrumsatzsteuerrechtlichen Antrag auf eine einfuhrumsatzsteuerrechtliche Entscheidung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;2 UStG i.V.m. Art.&nbsp;22 UZK analog. Der Einfuhrabgabenbescheid vom 12.12.2016 sei, soweit darin Einfuhrumsatzsteuer in H\u00f6he von 0&nbsp;\u20ac festgesetzt werde, eine einfuhrumsatzsteuerrechtliche Entscheidung gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;22 und Art.&nbsp;5 Nr.&nbsp;39 UZK analog.<\/li><li>Die Voraussetzungen der Nacherhebung l\u00e4gen im Streitfall vor und das HZA sei daf\u00fcr zust\u00e4ndig. Die Einfuhrumsatzsteuerschuld sei in der festgesetzten H\u00f6he entstanden. Eine Einfuhr im mehrwertsteuerrechtlichen Sinne liege jedenfalls dann vor, wenn eine Ware zum zollrechtlich freien Verkehr \u00fcberlassen worden sei und die Einfuhrabgaben gezahlt worden seien. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin werde die Besteuerungshoheit nicht auf den Bestimmungsmitgliedstaat verlagert.<\/li><li>Die Einfuhrumsatzsteuer sei im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung entstanden, auch wenn erst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt festgestanden habe, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 UStG nicht erf\u00fcllt seien. Die Voraussetzungen einer igL im Sinne von \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b und \u00a7&nbsp;6a UStG l\u00e4gen nicht vor. Daf\u00fcr m\u00fcsse die Identit\u00e4t des Abnehmers feststehen, weil ansonsten die Ziele der Mehrwertsteuersystemrichtlinie \u2011\u2011unter anderem die Bek\u00e4mpfung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbr\u00e4uchen\u2011\u2011 negiert w\u00fcrden. Im Streitfall sei jedoch die Identit\u00e4t des Abnehmers der Ware im Mitgliedstaat&nbsp;A ungekl\u00e4rt. Die Lieferung k\u00f6nne auch nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6a Abs.&nbsp;4 UStG als steuerfreie igL angesehen werden, weil deren Voraussetzungen im Streitfall ebenfalls nicht erf\u00fcllt seien. Als Grenzspediteurin habe die Kl\u00e4gerin zudem zu keinem Zeitpunkt Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber die Ware gehabt und daher die Lieferung nicht bewirken k\u00f6nnen. Die Kl\u00e4gerin sei als Vertreterin ohne Vertretungsmacht Steuerschuldnerin, sie schuldete aber auch als Vertreterin mit Vertretungsmacht die Einfuhrumsatzsteuer, weil die Voraussetzungen der igL nicht vorl\u00e4gen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin begr\u00fcndet ihre Revision wie folgt: Die Art.&nbsp;101&nbsp;ff. UZK k\u00f6nnten nicht nach \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;2 UStG auf eine (angeblich) fehlgeschlagene Lieferung angewendet werden. Art.&nbsp;143 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d MwStSystRL enthalte eine doppelte Steuerbefreiung, n\u00e4mlich von der Einfuhrumsatzsteuer und der (inneren) Umsatzsteuer. Zollrecht gelte hier nicht. \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 UStG verhindere, dass im VC&nbsp;42 die Einfuhrumsatzsteuer entstehe. Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit nach dieser Vorschrift sei mit der Einr\u00e4umung von tariflichen oder au\u00dfertariflichen Zollfreiheiten nicht vergleichbar und h\u00e4nge von der Steuerfreiheit der igL nach \u00a7&nbsp;6a UStG ab, die der Verzollung nachfolge.<\/li><li>Die Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 UStG beruhe auf einer antragsgebundenen nationalen Entscheidung, auf die grunds\u00e4tzlich die Abgabenordnung anwendbar sei. \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 UStG sei zudem lex specialis zu \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;2 UStG, weshalb diese Vorschrift im VC&nbsp;42 nicht anwendbar sei. Folge das Antragserfordernis aus Art.&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 MwStSystRL, sei es genauso wie die Steuerbefreiung nach Art.&nbsp;143 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d MwStSystRL selbst umsatzsteuerrechtlicher Natur. Der Steuerbefreiungsantrag k\u00f6nne nicht in eine Zollanmeldung umgedeutet werden. Werde dem Anmelder oder dem indirekt Vertretenen die Steuerfreiheit einger\u00e4umt, handele es sich um einen beg\u00fcnstigenden Steuerverwaltungsakt im Sinne von \u00a7\u00a7&nbsp;118, 130 Abs.&nbsp;2 AO. Da die Einr\u00e4umung der Steuerfreiheit nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 UStG nicht durch einen Steuerbescheid im Sinne von \u00a7&nbsp;155 Abs.&nbsp;1 AO erfolge, seien die Art.&nbsp;101&nbsp;ff. UZK nicht nach \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;2 UStG sinngem\u00e4\u00df anwendbar.<\/li><li>Der mit Art.&nbsp;143 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d MwStSystRL i.V.m. \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 UStG verbundene Steuervorteil d\u00fcrfe ausschlie\u00dflich nach \u00a7\u00a7&nbsp;130, 131 AO oder besser wegen der Anwendung des Zollverfahrens&nbsp;42 auf den Steuerbefreiungsantrag nach Art.&nbsp;27, 28 UZK i.V.m. \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;2 UStG korrigiert werden. Mit der R\u00fccknahme der Steuerbefreiung entstehe die Einfuhrumsatzsteuer ex tunc nach Art.&nbsp;77 UZK i.V.m. \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;2 UStG. Eine Korrekturentscheidung nach Art.&nbsp;27, 28 UZK liege jedoch nicht vor, weshalb der Nacherhebungsbescheid des HZA aufzuheben sei.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin als Grenzspediteurin habe die Steuerfreiheit nicht f\u00fcr ihr Unternehmen beanspruchen k\u00f6nnen, weil sie die Waren nicht aus dem Einfuhrmitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat habe transportieren k\u00f6nnen. Im \u00dcbrigen sei sie auch schutzw\u00fcrdig im Sinne von \u00a7&nbsp;6a Abs.&nbsp;4 UStG, weil zu erkennen gewesen sei, dass sie als Grenzspediteurin weder Importeurin noch Lieferer sei. Sie habe auf die Angaben von C vertrauen d\u00fcrfen, deren Umdisponieren au\u00dferhalb ihres Verantwortungsbereichs gelegen habe.<\/li><li>Zum Einfuhrbegriff f\u00fchrt die Kl\u00e4gerin aus, dass jeglicher Einfuhrumsatz den Eingang in den Wirtschaftskreislauf voraussetze. In diesem Zusammenhang sei durch den Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) zu kl\u00e4ren, ob seine Einfuhrdefinition auch im Rahmen von Art.&nbsp;143 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d, Abs.&nbsp;2 MwStSystRL gelte. Der Begriff &#8222;Einfuhr&#8220; im Sinne der VC&nbsp;42-Vorschriften meine die Abgabe der Einfuhranmeldung, also die aufgrund der Zollanmeldung erfolgte \u00dcberlassung der Nicht-Unionsware zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art.&nbsp;201 UZK. Der Eingang in den Wirtschaftskreislauf geh\u00f6re seit jeher zum Einfuhrbegriff. Einfuhr im Sinne von Art.&nbsp;143 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d, Abs.&nbsp;2 MwStSystRL i.V.m. \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 UStG meine das Zollverfahren der \u00dcberf\u00fchrung in den zollrechtlich freien Verkehr, nicht aber den Einfuhrumsatz im Sinne von Art.&nbsp;30 MwStSystRL, der im Bestimmungsmitgliedstaat durch den Erwerb im Sinne von Art.&nbsp;20, 21 MwStSystRL ausgef\u00fchrt werde. Habe die Ware den Verzollungsmitgliedstaat in Richtung Bestimmungsmitgliedstaat verlassen, liege somit im Verzollungsmitgliedstaat keine Einfuhr vor, weshalb im Streitfall in Deutschland keine Einfuhrumsatzsteuer erhoben werden d\u00fcrfe. Stehe der Verbrauch im Bestimmungsmitgliedstaat fest, k\u00f6nne keine Einfuhrumsatzsteuer im Verzollungsmitgliedstaat erhoben werden, auch wenn die Steuerbefreiungsvoraussetzungen der igL nicht gegeben seien.<\/li><li>Der indirekte Vertreter des Importeurs t\u00e4tige keinen warenbezogenen Einfuhrumsatz, sondern erbringe nur eine Dienstleistung, die keine Wareneinfuhr im Sinne von Art.&nbsp;30 MwStSystRL sei und auf die keine Einfuhrumsatzsteuer erhoben werden d\u00fcrfe. Der Anmelder, der nicht zugleich auch Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber die Ware habe, k\u00f6nne nach \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;2 UStG nicht Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer werden. Somit h\u00e4tte das HZA der Kl\u00e4gerin die Steuerbefreiung schon von vorneherein mangels Eigenschaft eines Lieferers nicht gew\u00e4hren d\u00fcrfen. Art.&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 MwStSystRL geh\u00f6re nicht zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Steuerbefreiung, sondern stelle lediglich eine formelle Ordnungsvorschrift dar.<\/li><li>Da es im Umsatzsteuerrecht keine indirekte Stellvertretung gebe, sondern nur im Zollrecht, k\u00f6nne Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;2 UZK nicht nach \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;2 UStG sinngem\u00e4\u00df im Recht der Einfuhrumsatzsteuer angewandt werden. Der Fiskalvertreter helfe dem Importeur lediglich bei der Erf\u00fcllung der Grenzformalit\u00e4ten nach Art.&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 MwStSystRL und stelle den Antrag auf Gew\u00e4hrung der Steuerbefreiung nicht im eigenen Namen, sondern nur f\u00fcr den Importeur. Nur der Importeur, der auch die innergemeinschaftliche Anschlusslieferung t\u00e4tige, k\u00f6nne die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen. Tue er das zu Unrecht, k\u00f6nne auch nur ein solcher Importeur die Einfuhrumsatzsteuer nach Art.&nbsp;201 MwStSystRL schulden. Werde der Importeur durch einen vollmachtlosen Vertreter vertreten, k\u00f6nne nur der Importeur Steuerschuldner werden.<\/li><li>Da die Angabe der USt-IdNr. im Streitfall lediglich ein formelles Kontrollinstrument sei, sei eine ge\u00e4nderte oder unbekannte Identit\u00e4t des Abnehmers kein Grund, die Steuerfreiheit zu versagen. Der EuGH folgere aus Art.&nbsp;138 Abs.&nbsp;1, Art.&nbsp;143 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d MwStSystRL, welche die materiellen Steuerbefreiungsvoraussetzungen normierten, dass die Identit\u00e4t des Erwerbers materiell-rechtlich nicht erforderlich sei. Es gebe noch nicht einmal eine Pflicht zur Vergewisserung des Steuerpflichtigen, dass die von dem Erwerber transportierten Waren tats\u00e4chlich das Bestimmungsland erreicht h\u00e4tten. Die ab 01.01.2020 ge\u00e4nderte Rechtslage sei im Streitfall nicht anwendbar.<\/li><li>\u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;2 UStG i.V.m. Art.&nbsp;102 Abs.&nbsp;3 Unterabs.&nbsp;1 UZK k\u00f6nne zum Zweck der Nacherhebung der Einfuhrumsatzsteuer bei einem Nichtvorliegen der Steuerbefreiungsvoraussetzungen des \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 i.V.m. \u00a7&nbsp;6a UStG bereits deshalb nicht angewandt werden, weil dem Zollrecht der Begriff der Lieferung fremd sei.<\/li><li>Gegebenenfalls sei der EuGH anzurufen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Vorentscheidung sowie den Einfuhrabgabenbescheid vom 31.01.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.04.2018 aufzuheben.<\/li><li>Das HZA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es schlie\u00dft sich den Ausf\u00fchrungen des FG an und erg\u00e4nzt, die zollrechtlichen Vorschriften \u00fcber die Nacherhebung nach Art.&nbsp;105 Abs.&nbsp;4, Abs.&nbsp;3, Art.&nbsp;101 Abs.&nbsp;1 UZK seien \u00fcber \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;2 UStG auf die Einfuhrumsatzsteuer anwendbar. Die Vorschriften der Mehrwertsteuersystemrichtlinie st\u00fcnden einer Nacherhebung von Einfuhrumsatzsteuer nicht entgegen, weil es den Mitgliedstaaten \u00fcberlassen sei, die Einzelheiten der Entrichtung der Mehrwertsteuer f\u00fcr die Einfuhr von Gegenst\u00e4nden festzulegen. Auch Art.&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 MwStSystRL sei kein Verbot der sinngem\u00e4\u00dfen Anwendung der Zollvorschriften \u00fcber die Nacherhebung von Einfuhrabgaben zu entnehmen. Bei dem Antrag auf Gew\u00e4hrung der Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 UStG handele es sich um einen einfuhrumsatzsteuerrechtlichen Antrag auf eine einfuhrumsatzsteuerrechtliche Entscheidung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;2 UStG i.V.m. Art.&nbsp;22 UZK analog. Bei dem im Rahmen der Abfertigung zum Verfahren&nbsp;42 erteilten Einfuhrabgabenbescheid handele es sich folglich um eine einfuhrumsatzsteuerrechtliche Entscheidung gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;22 und Art.&nbsp;5 Nr.&nbsp;39 UZK analog, mit welcher dem Antrag auf Gew\u00e4hrung einer Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 UStG entsprochen worden sei. Gleichzeitig sei der Kl\u00e4gerin damit die H\u00f6he der zu entrichtenden Einfuhrumsatzsteuer (0&nbsp;\u20ac) mitgeteilt worden. Aus nationaler Sicht handele es sich bei der durch Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer auf &#8222;Null&#8220; gew\u00e4hrten Steuerbefreiung zudem um einen Steuerbescheid im Sinne von \u00a7&nbsp;155 AO, der nur nach Ma\u00dfgabe der Art.&nbsp;105 bzw. Art.&nbsp;116&nbsp;ff. UZK analog aufgehoben oder ge\u00e4ndert werden k\u00f6nne. \u00a7\u00a7&nbsp;130 und 131 AO seien nicht anwendbar.<\/li><li>Die Voraussetzungen f\u00fcr die nachtr\u00e4gliche Geltendmachung der Einfuhrumsatzsteuer seien im Streitfall erf\u00fcllt. Es k\u00f6nne nicht davon ausgegangen werden, dass die Einfuhr im Verfahren&nbsp;42 erst im Bestimmungsmitgliedstaat erfolge. Zudem bed\u00fcrfe es einer Steuerbefreiung nur insoweit, als eine Steuer bereits entstanden sei. Die antragsgebundene Steuerbefreiung des Art.&nbsp;143 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d i.V.m. Art.&nbsp;138 MwStSystRL mache rechtssystematisch nur dann Sinn, wenn eine grunds\u00e4tzlich mehrwertsteuerpflichtige Einfuhr bereits im Mitgliedstaat der \u00dcberlassung in den freien Verkehr vorliege. Soweit die Kl\u00e4gerin auf das vom EuGH verwendete Tatbestandsmerkmal des Eingangs in den Wirtschaftskreislauf abstelle, sei anzumerken, dass die Urteile dazu allesamt Sachverhalte betr\u00e4fen, in denen es aufgrund von Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten in zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren zu einer Zollschuldentstehung gekommen sei. Ob auch eine zollrechtliche Pflichtverletzung zu einer mehrwertsteuerrechtlichen Einfuhr f\u00fchre, sei durch die Mehrwertsteuersystemrichtlinie nicht speziell geregelt. Im Gegensatz dazu beinhalte die Mehrwertsteuersystemrichtlinie f\u00fcr die hier relevanten mehrwertsteuerrechtlichen Folgen aus der \u00dcberlassung einer Ware zum zollrechtlich freien Verkehr durch Art.&nbsp;30 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL und Art.&nbsp;29 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AEUV) sehr wohl eine klare Regelung. Im Streitfall sei die Einfuhrumsatzsteuerschuld daher mit der \u00dcberlassung der Ware zum zollrechtlich freien Verkehr in Deutschland entstanden. Davon zu unterscheiden sei, ob diese entstandene Steuerschuld wegen einer zu gew\u00e4hrenden Steuerbefreiung auf 0&nbsp;\u20ac festzusetzen sei.<\/li><li>Die tats\u00e4chliche Durchf\u00fchrung der igL sei eine weitere materielle Voraussetzung f\u00fcr die Steuerbefreiung. Dabei habe derjenige, der die Steuerbefreiung begehre, grunds\u00e4tzlich den Nachweis f\u00fcr das Vorliegen dieser Voraussetzung zu erbringen.<\/li><li>Der Person des Abnehmers und seiner Identit\u00e4t k\u00e4men f\u00fcr die Steuerfreiheit der igL entscheidende Bedeutung zu, zumal der Abnehmerkreis der igL zu einem bestimmten Personenkreis geh\u00f6ren m\u00fcsse. Dar\u00fcber hinaus erscheine es bei einer nicht feststehenden Identit\u00e4t des Abnehmers bereits fraglich, ob \u00fcberhaupt der mehrwertsteuerrechtliche Begriff einer Lieferung erf\u00fcllt sein k\u00f6nne, weil dieser die Verschaffung der Verf\u00fcgungsmacht voraussetze. Komme der Unternehmer den Nachweispflichten nicht oder nur unvollst\u00e4ndig nach oder erwiesen sich die Nachweisangaben bei einer \u00dcberpr\u00fcfung als unzutreffend oder best\u00fcnden zumindest berechtigte Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben, die der Unternehmer nicht ausr\u00e4ume, sei die Lieferung steuerpflichtig. Im \u00dcbrigen habe die Kl\u00e4gerin mit der Einfuhrware mangels Verf\u00fcgungsmacht ohnehin keine Lieferung bewirken k\u00f6nnen. Vertrauensschutz k\u00e4me nur dann in Frage, wenn auch tats\u00e4chlich eine igL durchgef\u00fchrt worden sei, was vorliegend nicht habe nachgewiesen werden k\u00f6nnen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin habe vorliegend als Vertreterin ohne Vertretungsmacht gehandelt und sei damit Anmelderin und Steuerschuldnerin. Die Auffassung der Kl\u00e4gerin f\u00fchrte dazu, dass im Streitfall \u00fcberhaupt kein Steuerschuldner existiere, der in Anspruch genommen werden k\u00f6nne.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Die Vorentscheidung entspricht Bundesrecht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO). Das HZA hat zu Recht mit Einfuhrabgabenbescheid vom 31.01.2017 gegen die Kl\u00e4gerin Einfuhrumsatzsteuer in H\u00f6he von 183,83&nbsp;\u20ac festgesetzt.<\/li><li>1. Das HZA hat den Einfuhrabgabenbescheid vom 31.01.2017 zu Recht auf Art.&nbsp;105 Abs.&nbsp;4 UZK gest\u00fctzt. Ein gesonderter Widerruf der zun\u00e4chst gew\u00e4hrten Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 UStG war \u2011\u2011entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 nicht erforderlich.<\/li><li>a) Die Rechtsgrundlage f\u00fcr die Nacherhebung von Einfuhrumsatzsteuer ist \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;2 UStG i.V.m. Art.&nbsp;105 Abs.&nbsp;4 i.V.m. Abs.&nbsp;3 UZK in sinngem\u00e4\u00dfer Anwendung. Danach sind Einfuhrabgaben nachzuerheben, wenn der zu entrichtende Einfuhrabgabenbetrag nicht oder mit einem geringeren Betrag als dem zu entrichtenden Betrag festgesetzt und buchm\u00e4\u00dfig erfasst wurde.<\/li><li>aa) Eine unmittelbare Anwendung dieser zollrechtlichen Vorschriften auf die Einfuhrumsatzsteuer ist nicht m\u00f6glich, weil diese nicht zu den Einfuhrabgaben im Sinne von Art.&nbsp;5 Nr.&nbsp;20 UZK geh\u00f6rt (vgl. EuGH-Urteil U.I. (indirekter Zollvertreter) vom 12.05.2022&nbsp;&#8211; C-714\/20, EU:C:2022:374, Rz&nbsp;48).<\/li><li>bb) Die Abs\u00e4tze&nbsp;4 und 3 des Art.&nbsp;105 UZK sind jedoch sinngem\u00e4\u00df auf die Einfuhrumsatzsteuer anzuwenden.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;2 UStG gelten die Vorschriften f\u00fcr Z\u00f6lle \u2011\u2011bis auf hier nicht in Frage kommende Ausnahmen\u2011\u2011 f\u00fcr die Einfuhrumsatzsteuer sinngem\u00e4\u00df. Dies bedeutet nicht ohne weiteres die Anwendbarkeit der Zollvorschriften, sondern erfordert eine eigene Pr\u00fcfung, ob und inwieweit eine Zollvorschrift im Einklang mit Sinn und Zweck der Einfuhrumsatzsteuer steht (Senatsurteil vom 26.04.1988&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;124\/85, BFHE 153, 463; vgl. auch Jatzke in S\u00f6lch\/Ringleb, Umsatzsteuer, \u00a7&nbsp;21 Rz&nbsp;27; M\u00f6ller in W\u00e4ger, UStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;21 Rz&nbsp;83; Koch, eKomm Ab 01.01.2021, \u00a7&nbsp;21 UStG Rz&nbsp;11 [Stand: 15.01.2021]; M\u00fcller-Eiselt in Rei\u00df\/Kraeusel\/Langer, UStG \u00a7&nbsp;21 Rz&nbsp;12). Somit ist im Einzelfall zu pr\u00fcfen, ob eine sinngem\u00e4\u00dfe Anwendung der genannten Vorschriften aus dem Zollschuldrecht zul\u00e4ssig ist.<\/li><li>Durch die sinngem\u00e4\u00dfe Anwendung der Zollvorschriften soll insbesondere sichergestellt werden, dass die bei der Einfuhr zu erhebenden Abgaben von ein und derselben Beh\u00f6rde in einem Bescheid nach dem gleichen Verfahren aufgrund einheitlich getroffener Feststellungen einfach und zweckm\u00e4\u00dfig erhoben werden; dieser Zweck wird nur erreicht, wenn es regelm\u00e4\u00dfig zur Anwendung der Zollvorschriften auf die Einfuhrumsatzsteuer kommt (Senatsbeschluss vom 27.10.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;1\/20, Rz&nbsp;38; Senatsurteil vom 06.05.2008&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;30\/07, BFHE 221, 325, Zeitschrift f\u00fcr Z\u00f6lle und Verbrauchsteuern \u2011\u2011ZfZ\u2011\u2011 2008, 301, mit Verweis auf Senatsurteil vom 03.05.1990&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;71\/88, BFHE 161, 260; vgl. auch Senatsurteile vom 25.10.2006&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;64\/05, BFH\/NV 2007, 527 und vom 23.05.2006&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;49\/05, BFHE 213, 446, ZfZ 2006, 345; vgl. auch Koch, eKomm Ab 01.01.2021, \u00a7&nbsp;21 UStG Rz&nbsp;10 [Stand: 15.01.2021]; BeckOK UStG\/Hamster, 38.&nbsp;Ed. [17.09.2023], UStG \u00a7&nbsp;21 Rz&nbsp;38; Jatzke in S\u00f6lch\/Ringleb, Umsatzsteuer, \u00a7&nbsp;21 Rz&nbsp;15).<\/li><li>Die Vorschriften zur Zollschuld (Art.&nbsp;77, 79 UZK) sowie die Vorschriften \u00fcber die Nacherhebung (Art.&nbsp;105 Abs.&nbsp;4 i.V.m. Abs.&nbsp;3 UZK) kommen grunds\u00e4tzlich f\u00fcr eine sinngem\u00e4\u00dfe Anwendung auf die Einfuhrumsatzsteuer in Betracht (vgl. Koch, eKomm Ab 01.01.2021, \u00a7&nbsp;21 UStG Rz&nbsp;16 [Stand:15.01.2021]; M\u00fcller-Eiselt in Rei\u00df\/Kraeusel\/Langer, UStG \u00a7&nbsp;21 Rz&nbsp;10; Bender in Offerhaus\/S\u00f6hn\/Lange, \u00a7&nbsp;21 UStG Rz&nbsp;511; Janzen in Lippross\/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, Stand [139.&nbsp;Lfg. 08.2023] \u00a7&nbsp;21 UStG Rz&nbsp;7; Zimmermann in Hartmann\/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, \u00a7&nbsp;21 UStG Rz&nbsp;179; BeckOK UStG\/Hamster, 38.&nbsp;Ed. [17.09.2021] UStG \u00a7&nbsp;21 Rz&nbsp;57 und 71; Jatzke in S\u00f6lch\/Ringleb, Umsatzsteuer, \u00a7&nbsp;21 Rz&nbsp;62; einschr\u00e4nkend Harksen in Rau\/D\u00fcrrw\u00e4chter, Umsatzsteuergesetz, \u00a7&nbsp;21 Rz&nbsp;339&nbsp;ff.; vgl. Senatsbeschluss vom 27.10.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;1\/20, Rz&nbsp;38; FG M\u00fcnchen, Urteil vom 20.10.2016&nbsp;&#8211; 14&nbsp;K&nbsp;1770\/13, ZfZ Beilage 2017, Nr.&nbsp;7, 35, Rz&nbsp;38&nbsp;ff.; FG Hamburg, Urteil vom 04.06.2021&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;135\/17, Zeitschrift f\u00fcr das Recht der Transportwirtschaft 2021, 444, Rz&nbsp;25 und 28; FG D\u00fcsseldorf, Gerichtsbescheid vom 16.04.2021&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;473\/19&nbsp;Z,&nbsp;EU, Rz&nbsp;17; Hessisches FG, Beschluss vom 26.06.2018&nbsp;&#8211; 7&nbsp;V&nbsp;2256\/17, Au\u00dfenwirtschaftsrechtliche Praxis 2018, 380, Rz&nbsp;35). Daf\u00fcr spricht auch, dass bestimmte zollrechtliche Vorschriften in \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;2 UStG von der sinngem\u00e4\u00dfen Anwendung ausgenommen werden, was der Gesetzgeber hinsichtlich der Vorschriften zur Zollschuld und zur Nacherhebung nicht getan hat.<\/li><li>Im Streitfall geht es um eine Steuerentstehung im Zusammenhang mit einer mehrwertsteuerrechtlichen Einfuhr und einer zu Unrecht in Anspruch genommenen Steuerbefreiung f\u00fcr eine igL, weshalb die Situation \u2011\u2011aufgrund der Tatsache, dass die Voraussetzungen einer igL nicht erf\u00fcllt sind\u2011\u2011 im Ergebnis mit der \u00dcberlassung einer Ware zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr im Sinne von Art.&nbsp;77 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a UZK beziehungsweise \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;2 UStG i.V.m. Art.&nbsp;77 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a UZK vergleichbar ist. Besonderheiten des Umsatzsteuerrechts, die gegen eine sinngem\u00e4\u00dfe Anwendung der Vorschriften \u00fcber die Entstehung der Zollschuld sprechen k\u00f6nnten, wie zum Beispiel der Vorsteuerabzug, stehen im Streitfall deren sinngem\u00e4\u00dfer Anwendung nicht entgegen.<\/li><li>b) Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie enth\u00e4lt keine Vorschriften zur Nacherhebung, sondern \u00fcberl\u00e4sst die Einzelheiten der Entrichtung der Mehrwertsteuer im Falle der Einfuhr gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;211 MwStSystRL den Mitgliedstaaten. Die korrekte und gleichm\u00e4\u00dfige Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer beziehungsweise Einfuhrmehrwertsteuer liegt, auch zum Erreichen von Wettbewerbsneutralit\u00e4t, im Interesse des Richtliniengebers (vgl. Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 MwStSystRL; Erw\u00e4gungsgr\u00fcnde&nbsp;5 und 7 der MwStSystRL), sodass eine Nacherhebung bislang nicht festgesetzter Einfuhrumsatzsteuer dem Sinn und Zweck der Mehrwertsteuersystemrichtlinie entspricht.<\/li><li>c) Die Vorschriften der \u00a7\u00a7&nbsp;130, 131 AO und der Art.&nbsp;27, 28 UZK stehen der Nacherhebung nicht entgegen.<\/li><li>Die Steuerbefreiung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d MwStSystRL setzt zwar voraus, dass der Importeur den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden des Einfuhrmitgliedstaats gegen\u00fcber bestimmte Angaben macht. Dies geschieht in der Weise, dass der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer der Zollverwaltung durch die Wahl des VC&nbsp;42 in der Zollanmeldung mitteilen muss, dass er die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 UStG w\u00fcnscht (W\u00e4ger in Rei\u00df\/Kraeusel\/Langer, UStG, \u00a7&nbsp;5 Rz&nbsp;54; Hillek\/M\u00fcller in Rau\/D\u00fcrrw\u00e4chter, Umsatzsteuergesetz, \u00a7&nbsp;5 Rz&nbsp;355; BeckOK UStG\/Hamster, 38.&nbsp;Ed [17.09.2023], UStG \u00a7&nbsp;5 Rz&nbsp;27.1 spricht von einem Antrag auf Gew\u00e4hrung der Steuerbefreiung). Diese Mitteilung beziehungsweise dieser Antrag f\u00fchrt allerdings nicht dazu, dass neben der eigentlichen Abgabenfestsetzung eine gesonderte Verbescheidung \u00fcber die beantragte Steuerbefreiung zu erfolgen hat. Vielmehr wird die Steuerbefreiung durch die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer auf 0&nbsp;\u20ac im Einfuhrabgabenbescheid gew\u00e4hrt.<\/li><li>Davon ausgehend handelt es sich bei der Gew\u00e4hrung der Steuerbefreiung nicht um einen eigenst\u00e4ndigen, neben dem Steuerbescheid stehenden Verwaltungsakt, der nach \u00a7\u00a7&nbsp;130, 131 AO oder nach Art.&nbsp;27, 28 UZK zur\u00fcckgenommen oder widerrufen werden m\u00fcsste, um eine nachtr\u00e4gliche \u00c4nderung der Einfuhrumsatzsteuer zu erm\u00f6glichen.<\/li><li>Abgesehen davon gelten die \u00a7\u00a7&nbsp;130, 131 AO und die Art.&nbsp;27, 28 UZK nicht im Bereich der Steuerfestsetzung und werden durch die spezielleren Vorschriften \u00fcber Steuerbescheide beziehungsweise Einfuhrabgabenbescheide verdr\u00e4ngt (vgl. dazu Loose in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;130 AO Rz&nbsp;3; Szymczak in eKomm [23.06.2020], \u00a7&nbsp;130 AO, Rz&nbsp;4; von&nbsp;Wedelst\u00e4dt in Gosch, AO \u00a7&nbsp;130 Rz&nbsp;12; Klein\/R\u00fcsken, AO, 17.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;155 Rz&nbsp;1a; Witte\/Alexander, Zollkodex der Union, 8.&nbsp;Aufl., Vor Art.&nbsp;27 Rz&nbsp;3; Roth in Dorsch, Zollrecht, Art.&nbsp;27 Rz&nbsp;5; vgl. auch Craig in Wolffgang\/Jatzke, UZK, Art.&nbsp;27 Rz&nbsp;4 bez\u00fcglich der Verdr\u00e4ngung von \u00a7&nbsp;130 AO durch Art.&nbsp;27 UZK).<\/li><li>2. Die Einfuhrumsatzsteuer ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;2 UStG i.V.m. Art.&nbsp;77 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a, Abs.&nbsp;2 UZK mit der Annahme der Zollanmeldung in Deutschland entstanden.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 UStG unterliegt die Einfuhr von Gegenst\u00e4nden im Inland oder in den in der Vorschrift aufgef\u00fchrten \u00f6sterreichischen Gebieten der Einfuhrumsatzsteuer und stellt somit einen steuerbaren Umsatz dar.<\/li><li>Der Begriff der Einfuhr wird im Umsatzsteuergesetz selbst nicht definiert. Allerdings l\u00e4sst sich der Begriff anhand von Art.&nbsp;30 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL bestimmen, der die Einfuhr eines Gegenstands als die Verbringung eines Gegenstands, der sich nicht im freien Verkehr im Sinne des Art.&nbsp;24 des Vertrags (jetzt Art.&nbsp;29 AEUV) befindet, in die Gemeinschaft (Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL) definiert. Nach Art.&nbsp;60 MwStSystRL erfolgt die Einfuhr von Gegenst\u00e4nden in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sich der Gegenstand zu dem Zeitpunkt befindet, in dem er in die Gemeinschaft verbracht wird.<\/li><li>Der Steuertatbestand und der Steueranspruch treten zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Einfuhr des Gegenstands erfolgt (Art.&nbsp;70 MwStSystRL). Der EuGH stellt im Zusammenhang mit Pflichtverletzungen bei der Einfuhr zus\u00e4tzlich auf die \u00dcberf\u00fchrung des Gegenstands in den Wirtschaftskreislauf der Mitgliedstaaten ab (vgl. EuGH-Urteil Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung vom 10.07.2019&nbsp;&#8211; C-26\/18, EU:C:2019:579, Rz&nbsp;41).<\/li><li>Unterliegen Gegenst\u00e4nde vom Zeitpunkt ihrer Verbringung in die Gemeinschaft einem Verfahren oder einer sonstigen Regelung im Sinne der Art.&nbsp;156, 276 und 277 MwStSystRL, der Regelung der vor\u00fcbergehenden Verwendung bei vollst\u00e4ndiger Befreiung von Einfuhrabgaben oder dem externen Versandverfahren, treten Steuertatbestand und Steueranspruch erst zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Gegenst\u00e4nde diesem Verfahren oder dieser sonstigen Regelung nicht mehr unterliegen. Unterliegen die eingef\u00fchrten Gegenst\u00e4nde Z\u00f6llen, landwirtschaftlichen Absch\u00f6pfungen oder im Rahmen einer gemeinsamen Politik eingef\u00fchrten Abgaben gleicher Wirkung, treten Steuertatbestand und Steueranspruch zu dem Zeitpunkt ein, zu dem Tatbestand und Anspruch f\u00fcr diese Abgaben entstehen (Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL).<\/li><li>b) Davon ausgehend liegt im Streitfall eine Einfuhr der Dokumententaschen in Deutschland vor, weil sie hier als in das Gebiet der Gemeinschaft verbracht anzusehen sind.<\/li><li>Die Waren befanden sich rein physisch in Deutschland und wurden hier am 12.12.2016 zum zollrechtlich freien Verkehr \u00fcberlassen. Damit unterlagen sie nicht mehr einem Verfahren im Sinne des Art.&nbsp;71 MwStSystRL, weil sich die Waren weder in einem externen Unionsversandverfahren T1 (Art.&nbsp;226 Abs.&nbsp;1, Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a UZK) noch in der vor\u00fcbergehenden Verwahrung (Art.&nbsp;144 UZK, vgl. auch Art.&nbsp;156 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a MwStSystRL) befanden. Dementsprechend wurden die Waren wie Inlandswaren behandelt. Art.&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL verschiebt die Erf\u00fcllung des Steuertatbestands und die Entstehung des Steueranspruchs auf den Zeitpunkt, in dem etwaige zollrechtliche Vorverfahren beendet werden.<\/li><li>Der vorliegende Streitfall liegt insofern anders als der Sachverhalt, der dem EuGH-Urteil Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung vom 10.07.2019&nbsp;&#8211; C-26\/18, EU:C:2019:579 zugrunde lag, weil dort die Waren unter Verletzung der Gestellungspflicht in das Zollgebiet der Union verbracht, ohne \u00dcberf\u00fchrung in ein externes gemeinschaftliches Versandverfahren und damit unter unerlaubter Entfernung vom Verwahrungsort in einen anderen Mitgliedstaat bef\u00f6rdert sowie nach Beendigung des externen Versandverfahrens unerlaubt vom Verwahrungsort entfernt wurden (Rz&nbsp;21&nbsp;f. sowie 42). Somit war zu kl\u00e4ren, ob aufgrund dieser Pflichtverletzungen ein Eingang in den Wirtschaftskreislauf in Deutschland bejaht werden konnte, obwohl die Waren tats\u00e4chlich nach Griechenland weiterbef\u00f6rdert wurden. Im vorliegenden Streitfall wurde jedoch das der \u00dcberlassung zum zollrechtlich freien Verkehr vorausgehende zollrechtliche Verfahren ordnungsgem\u00e4\u00df beendet.<\/li><li>Dar\u00fcber hinaus besteht insofern ein wesentlicher Unterschied des Streitfalls zu dem EuGH-Urteil Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung vom 10.07.2019&nbsp;&#8211; C&nbsp;26\/18, EU:C:2019:579, als die Einfuhrmehrwertsteuer nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin dort in Griechenland entrichtet wurde (Rz&nbsp;24), w\u00e4hrend im vorliegenden Streitfall eine Besteuerung im Mitgliedstaat&nbsp;A nicht erfolgt ist. Au\u00dferdem hatte die Kl\u00e4gerin in dem vom EuGH entschiedenen Fall nachgewiesen, dass die Waren in Griechenland verbraucht wurden (Rz&nbsp;51), w\u00e4hrend vorliegend offen ist, was mit den Waren nach ihrer Ankunft im Mitgliedstaat&nbsp;A weiter geschehen ist. Abgesehen von einem m\u00f6glichen Verbleib und einer m\u00f6glichen Verwendung im Mitgliedstaat&nbsp;A ist ebenso denkbar, dass die Dokumententaschen in einen weiteren Mitgliedstaat bef\u00f6rdert oder aus der Gemeinschaft ausgef\u00fchrt wurden.<\/li><li>c) Das von der Kl\u00e4gerin angesprochene Vorabentscheidungsverfahren des FG Hamburg vom 06.12.2022&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;1\/18 (Rechtssache C-791\/22) hat f\u00fcr den Streitfall keine Bedeutung, weil es auf eine entsprechende Anwendung von Art.&nbsp;215 Abs.&nbsp;4 des Zollkodex vorliegend nicht ankommt.<\/li><li>3. Die Einfuhrumsatzsteuer wurde im Streitfall f\u00e4lschlicherweise zun\u00e4chst auf 0&nbsp;\u20ac festgesetzt, indem eine Steuerbefreiung f\u00fcr eine innergemeinschaftliche Anschlusslieferung nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3, \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b, \u00a7&nbsp;6a UStG gew\u00e4hrt wurde, deren Voraussetzungen tats\u00e4chlich nicht erf\u00fcllt waren.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 UStG ist die Einfuhr der Gegenst\u00e4nde steuerfrei, die von einem Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausf\u00fchrung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (\u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b, \u00a7&nbsp;6a UStG) verwendet werden.<\/li><li>aa) Eine igL (\u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b UStG) liegt nach \u00a7&nbsp;6a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG vor, wenn bei einer Lieferung der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das \u00fcbrige Gemeinschaftsgebiet bef\u00f6rdert oder versendet hat (Nr.&nbsp;1), der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung f\u00fcr sein Unternehmen erworben hat (Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a), eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht f\u00fcr ihr Unternehmen erworben hat (Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b), oder bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber (Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c) und der Erwerb des Gegenstands der Lieferung beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt (Nr.&nbsp;3). Diese Voraussetzungen m\u00fcssen vom Unternehmer nachgewiesen werden (\u00a7&nbsp;6a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 UStG).<\/li><li>Die innergemeinschaftliche Anschlusslieferung wird in der Zollanmeldung durch Angabe des VC&nbsp;42 beantragt. Infolge des Codes&nbsp;42 und der beantragten innergemeinschaftlichen Anschlusslieferung werden die Waren unter Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr \u00fcbergef\u00fchrt (EuGH-Urteil Vetsch Int. Transporte vom 14.02.2019&nbsp;&#8211; C-531\/17, EU:C:2019:114, Rz&nbsp;14). In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass sich die Rechtsgrundlagen f\u00fcr die beantragte Steuerbefreiung, eine etwaige Steuerentstehung und Steuerschuldnerschaft ausschlie\u00dflich aus den gesetzlichen Grundlagen ergeben, w\u00e4hrend es auf die informationstechnische Abbildung der Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer sowie auf Verfahrensanweisungen dazu nicht ankommt.<\/li><li>Die Beweislast f\u00fcr das Vorliegen der Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Anschlusslieferung tr\u00e4gt derjenige, der sich auf die Steuerbefreiung beruft (EuGH-Urteil Enteco Baltic vom 20.06.2018&nbsp;&#8211; C-108\/17, EU:C:2018:473, Rz&nbsp;67). Demnach hat der Unternehmer (Steuerpflichtige) die Voraussetzungen der igL nachzuweisen (Urteile des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 17.02.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;30\/10, BFHE 233, 341, Rz&nbsp;18 und vom 22.07.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;23\/14, BFHE 250, 559, BStBl II 2015, 914, Rz&nbsp;40, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 02.07.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;40\/19, Rz&nbsp;21).<\/li><li>bb) Die Voraussetzungen f\u00fcr eine igL im Sinne von \u00a7&nbsp;6a UStG sind im Streitfall nicht erf\u00fcllt.<\/li><li>(1) Zun\u00e4chst ist schon unklar, ob der Abnehmer der Waren tats\u00e4chlich ein Unternehmer im Sinne von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG ist. Nach den f\u00fcr den erkennenden Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindenden Feststellungen des FG ist im Streitfall die Identit\u00e4t des Abnehmers der Ware im Mitgliedstaat&nbsp;A ungekl\u00e4rt (FG-Urteil, S.&nbsp;31\/unten). Damit ist unklar und wurde von der Kl\u00e4gerin somit nicht nachgewiesen, dass es sich bei dem Abnehmer um einen Unternehmer handelt. Die B&nbsp;GmbH, die zun\u00e4chst als Abnehmerin angegeben worden war, hat die Waren jedenfalls unstreitig nicht erhalten, weil die C nach der \u00dcberlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr in Deutschland umdisponiert hat.<\/li><li>(2) Dar\u00fcber hinaus hatte die Kl\u00e4gerin keine Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber die Waren.<\/li><li>Die igL gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6a UStG setzt eine Lieferung im Sinne von \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 UStG voraus, die wiederum die Verschaffung der Verf\u00fcgungsmacht verlangt. Nach den Feststellungen des FG hatte die Kl\u00e4gerin als Grenzspediteurin jedoch keine Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber die Waren (FG-Urteil, S.&nbsp;33, erster Absatz), weshalb sie die Lieferung nicht ausf\u00fchren konnte.<\/li><li>(3) Zu Recht weist das FG auch darauf hin, dass die Lieferung der Waren in den Mitgliedstaat&nbsp;A nicht von einem Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ausgef\u00fchrt worden ist, wie von \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 UStG verlangt wird.<\/li><li>Schuldnerin der Einfuhrumsatzsteuer ist im Streitfall die Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;2 UStG i.V.m. Art.&nbsp;77 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 UZK analog. Diese hat als indirekte Vertreterin (Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 UZK) der B&nbsp;GmbH die Zollanmeldung abgegeben und ist somit Anmelderin (Art.&nbsp;5 Nr.&nbsp;15 UZK) geworden. Mangels Verf\u00fcgungsmacht hat die Kl\u00e4gerin \u2011\u2011wie bereits festgestellt\u2011\u2011 die igL jedoch nicht ausf\u00fchren k\u00f6nnen [s. unter (2)].<\/li><li>Ein anderes Unternehmen kommt nicht als Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer in Betracht. Die B&nbsp;GmbH hatte der Kl\u00e4gerin keine Vollmacht erteilt, weshalb die Kl\u00e4gerin insofern als Vertreterin ohne Vertretungsmacht aufgetreten und gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 UZK als im eigenen Namen handelnd anzusehen ist.<\/li><li>Die Vollmacht der C zur Fiskalvertretung hat die Kl\u00e4gerin nicht zur Abgabe der Zollanmeldung und zur Beantragung der Steuerbefreiung f\u00fcr die igL erm\u00e4chtigt. Denn gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;22b UStG beinhaltet die Fiskalvertretung lediglich verschiedene steuerliche Melde-, Erkl\u00e4rungs- und Aufzeichnungspflichten wie zum Beispiel die Abgabe einer Steuererkl\u00e4rung oder einer Zusammenfassenden Meldung (vgl. Liegmann in W\u00e4ger, UStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;22b Rz&nbsp;7; Heuermann in S\u00f6lch\/Ringleb, Umsatzsteuer, \u00a7&nbsp;22b Rz&nbsp;6; P\u00fcschner, eKomm, \u00a7&nbsp;22b UStG Rz&nbsp;6&nbsp;ff. [Stand: 29.01.2020]).<\/li><li>b) Die Vorschrift des \u00a7&nbsp;6a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 UStG ist auf den Streitfall nicht anwendbar, weil die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nicht auf unrichtigen Angaben des Abnehmers (weder von der B&nbsp;GmbH noch von einem unbekannten Abnehmer) beruht.<\/li><li>Im \u00dcbrigen geh\u00f6rt der Spediteur, der als vollmachtloser Vertreter mit der Zollanmeldung den Antrag auf Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer gestellt hat, nicht zum gesch\u00fctzten Personenkreis des \u00a7&nbsp;6a Abs.&nbsp;4 UStG. Die Bestimmung dient ihrem eindeutigen Wortlaut nach dem Schutz des liefernden Unternehmers, der bei innergemeinschaftlichen Lieferungen weitgehend auf die Angaben des Abnehmers angewiesen ist. Mit der Regelung soll das Risiko einer T\u00e4uschung durch den Abnehmer zwischen dem gutgl\u00e4ubigen Unternehmer und dem Staat angemessen verteilt werden (FG M\u00fcnchen, Urteil vom 20.10.2016&nbsp;&#8211; 14&nbsp;K&nbsp;1770\/13, Rz&nbsp;78 mit Verweis auf EuGH-Urteile Teleos u.a. vom 27.09.2007&nbsp;&#8211; C-409\/04, EU:C:2007:548, Umsatzsteuer-Rundschau \u2011\u2011UR\u2011\u2011 2007, 774 und Netto Supermarkt vom 21.02.2008&nbsp;&#8211; C-271\/06, EU:C:2008:105, UR 2008, 508).<\/li><li>4. Dass die Bef\u00f6rderung der Dokumententaschen von Deutschland in den Mitgliedstaat&nbsp;A unter den Umst\u00e4nden des Streitfalls als steuerfreie igL zu behandeln ist, ergibt sich auch nicht aus den unionsrechtlichen Vorgaben.<\/li><li>a) Die Regelungen zur innergemeinschaftlichen Anschlusslieferung beruhen auf Art.&nbsp;143 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d i.V.m. Art.&nbsp;138 MwStSystRL, wonach eine zwingende Steuerbefreiung f\u00fcr die innergemeinschaftliche Anschlusslieferung zu gew\u00e4hren ist, sofern die Lieferung der Gegenst\u00e4nde durch den gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;201 MwStSystRL als Steuerschuldner bestimmten oder anerkannten Importeur bewirkt wird und gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;138 MwStSystRL befreit ist. Die Bestimmung des Steuerschuldners bei der Einfuhr wird gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;201 MwStSystRL den Mitgliedstaaten \u00fcberlassen.<\/li><li>Der Sinn von Art.&nbsp;143 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d MwStSystRL besteht darin, dass aufgrund der Steuerbefreiung der Einfuhr der andernfalls gegebene Vorsteuerabzug hinsichtlich der ansonsten anfallenden Einfuhrumsatzsteuer entfallen kann (EuGH-Urteil Vetsch Int. Transporte vom 14.02.2019&nbsp;&#8211; C-531\/17, EU:C:2019:114, Rz&nbsp;40).<\/li><li>Art.&nbsp;143 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d MwStSystRL beinhaltet zwei Befreiungen, n\u00e4mlich erstens eine Befreiung von der Mehrwertsteuer, die gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;201 MwStSystRL normalerweise bei der Einfuhr geschuldet wird, und zweitens eine Befreiung aufgrund der im Anschluss an diese Einfuhr erfolgenden igL oder Verbringung. Sind die in Art.&nbsp;143 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d MwStSystRL normierten Voraussetzungen erf\u00fcllt, wird die Mehrwertsteuer auf aus einem Drittland in die Union versandte oder bef\u00f6rderte Gegenst\u00e4nde grunds\u00e4tzlich zum ersten Mal nicht in dem Mitgliedstaat geschuldet, in den sie zuerst eingef\u00fchrt wurden, sondern in dem Mitgliedstaat, in dem die Versendung oder Bef\u00f6rderung endet (EuGH-Urteil Vetsch Int. Transporte vom 14.02.2019&nbsp;&#8211; C-531\/17, EU:C:2019:114, Rz&nbsp;39&nbsp;f.).<\/li><li>b) Art.&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 MwStSystRL schreibt f\u00fcr die innergemeinschaftliche Anschlusslieferung vor, dass der Importeur den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden seine im Einfuhrmitgliedstaat erteilte Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder diejenige seines Vertreters sowie die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers, an den die Gegenst\u00e4nde gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;138 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL geliefert werden, mitteilt. Au\u00dferdem hat er den Nachweis zu erbringen, dass die eingef\u00fchrten Gegenst\u00e4nde dazu bestimmt sind, aus dem Einfuhrmitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat bef\u00f6rdert oder versandt zu werden.<\/li><li>Mit seinem Urteil Enteco Baltic vom 20.06.2018&nbsp;&#8211; C-108\/17, EU:C:2018:473, Rz&nbsp;54&nbsp;f. und 58 hat der EuGH klargestellt, dass es sich bei dem Erfordernis der Angabe der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers nach Art.&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b MwStSystRL nicht um eine materielle Voraussetzung der Steuerbefreiung handelt und diese nicht allein deshalb abgelehnt werden darf, weil die Waren an einen anderen Erwerber als den, dessen Nummer zum Zeitpunkt der Einfuhr angegeben wurde, geliefert wurden, sofern dargetan wird, dass auf die Einfuhr tats\u00e4chlich eine igL folgt, die die in Art.&nbsp;138 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL vorgesehenen materiellen Voraussetzungen f\u00fcr die Befreiung erf\u00fcllt, und dass der Importeur die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde immer ordnungsgem\u00e4\u00df \u00fcber die \u00c4nderungen der Identit\u00e4t der Erwerber informiert hat.<\/li><li>Anders verh\u00e4lt es sich jedoch unter anderem dann, wenn der Versto\u00df gegen eine formelle Anforderung den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erf\u00fcllt wurden (EuGH-Urteil Enteco Baltic vom 20.06.2018&nbsp;&#8211; C-108\/17, EU:C:2018:473, Rz&nbsp;59, 61). Dem hat sich auch der BFH angeschlossen und den Nachweis der materiellen Anforderungen der begehrten Steuerbefreiung f\u00fcr wesentlich erachtet (vgl. BFH-Urteil vom 12.03.2020&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;20\/19, BFHE 268, 452, BStBl II 2020, 608, Rz&nbsp;17).<\/li><li>Dass die Mitteilung der zutreffenden USt-IdNr. seit dem 01.01.2020 eine materielle Voraussetzung der Steuerbefreiung ist (Art.&nbsp;138 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL n.F.; vgl. Richtlinie (EU) 2018\/1910 des Rates vom 04.12.2018 zur \u00c4nderung der Richtlinie 2006\/112\/EG in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung bestimmter Regelungen des Mehrwertsteuersystems zur Besteuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten, Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union 2018, Nr.&nbsp;L&nbsp;311, 3; vgl. dazu Suabedissen in S\u00f6lch\/Ringleb, Umsatzsteuer, \u00a7&nbsp;6a UStG Rz&nbsp;22), ist f\u00fcr den vorliegenden Streitfall nicht von Bedeutung, weil die streitgegenst\u00e4ndliche Lieferung bereits im Dezember 2016 durchgef\u00fchrt wurde.<\/li><li>c) Die Steuerbefreiung f\u00fcr die innergemeinschaftliche Anschlusslieferung kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden die Identit\u00e4t des neuen Erwerbers bekannt ist. Dies ergibt sich aus dem EuGH-Urteil Enteco Baltic vom 20.06.2018&nbsp;&#8211; C-108\/17, EU:C:2018:473, Rz&nbsp;58 und 61, in dem der EuGH ein Fortbestehen der Steuerbefreiung davon abh\u00e4ngig gemacht hat, dass der Importeur die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde immer ordnungsgem\u00e4\u00df \u00fcber \u00c4nderungen der Identit\u00e4t der Erwerber informiert und er den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden des Einfuhrmitgliedstaats s\u00e4mtliche Informationen \u00fcber die Identit\u00e4t des neuen Erwerbers mitgeteilt hat. Der Identit\u00e4t des Erwerbers misst der EuGH also, wie das FG richtig erkannt hat, entscheidende Bedeutung bei. Dies ist insofern nachvollziehbar, als die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer bei der innergemeinschaftlichen Anschlusslieferung auf den Bestimmungsmitgliedstaat verlagert wird und somit feststehen muss, wer als Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer in Betracht kommt (so auch BFH-Urteil vom 17.02.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;30\/10, BFHE 233, 341, BStBl II 2011, 769, Rz&nbsp;15). Dies ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 UStG der Erwerber. Ein Verzicht auf die Identit\u00e4t des Empf\u00e4ngers w\u00fcrde die Gefahr eines unversteuerten Letztverbrauchs der eingef\u00fchrten Gegenst\u00e4nde mit sich bringen und daher den Zielen einer gleichm\u00e4\u00dfigen Besteuerung (s. Erw\u00e4gungsgrund&nbsp;7 der MwStSystRL) und der Wettbewerbsneutralit\u00e4t zuwiderlaufen. Daran \u00e4ndert auch der Umstand nichts, dass f\u00fcr die Mitgliedstaaten die M\u00f6glichkeit besteht, Steuerpflichtige selbst zu ermitteln oder im Wege der gegenseitigen Amtshilfe in einem anderen Mitgliedstaat ermitteln zu lassen.<\/li><li>Auf die Identit\u00e4t des Erwerbers bei einer igL kann auch nicht deshalb verzichtet werden, weil der EuGH im Zusammenhang mit einer Ausfuhr von Waren nach Art.&nbsp;146 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a und b MwStSystRL entschieden hat, dass diese Steuerbefreiung nicht davon abh\u00e4ngig gemacht werden kann, dass der Empf\u00e4nger identifiziert wird (EuGH-Urteil Unitel vom 17.10.2019&nbsp;&#8211; C-653\/18, EU:C:2019:876, Rz&nbsp;24&nbsp;f., 32). Denn im Fall einer tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrten Ausfuhr findet im Gebiet der Gemeinschaft keine Steuererhebung statt, w\u00e4hrend bei einer innergemeinschaftlichen Anschlusslieferung die Besteuerung lediglich in den Bestimmungsmitgliedstaat verlagert wird, sodass nach den unionsrechtlichen Vorgaben eine Erwerbsbesteuerung sicherzustellen ist. Demgegen\u00fcber besteht bei der Ausfuhr keine aus dem Befreiungstatbestand ableitbare Korrespondenz zwischen der Steuerfreiheit und der Ausfuhrlieferung mit der Folge der Besteuerung im Drittstaat. Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Steuerbefreiung f\u00fcr die innergemeinschaftliche Lieferung nicht allgemein, sondern nur erwerbsbezogen und damit &#8222;ad personam&#8220; zu gew\u00e4hren, wenn der Erwerb des gelieferten Gegenstands beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt (BFH-Urteil vom 12.03.2020&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;20\/19, BFHE 268, 452, BStBl II 2020, 608, Rz&nbsp;23). Im \u00dcbrigen hat der EuGH im vorgehend zitierten Urteil klargestellt, dass die Steuerbefreiung f\u00fcr die Ausfuhr dann abgelehnt werden kann, wenn aufgrund fehlender Identifizierung des tats\u00e4chlichen Empf\u00e4ngers nicht nachgewiesen werden kann, dass eine Ausfuhrlieferung vorliegt (EuGH-Urteil Unitel vom 17.10.2019&nbsp;&#8211; C-653\/18, EU:C:2019:876, Rz&nbsp;31).<\/li><li>d) Ausgehend von diesen rechtlichen Grundlagen sind die unionsrechtlichen Voraussetzungen einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Anschlusslieferung im Streitfall nicht erf\u00fcllt.<\/li><li>Nach den Feststellungen des FG sind die Waren zwar in den Mitgliedstaat&nbsp;A gelangt, aber der Empf\u00e4nger der Waren im Mitgliedstaat&nbsp;A ist unbekannt (FG-Urteil S.&nbsp;35\/dritter Absatz). Deshalb ist offen, ob es sich bei diesem um einen Steuerpflichtigen im Sinne von Art.&nbsp;138 Abs.&nbsp;1 i.V.m. Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;1 MwStSystRL handelt [s. dazu bereits II.3.a&nbsp;bb&nbsp;(1)] und ob die Ware endg\u00fcltig im Mitgliedstaat&nbsp;A verblieben ist. Die unterbliebene Angabe der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer f\u00fchrt daher im Streitfall dazu, dass nicht nachvollzogen werden kann, ob die Voraussetzungen einer steuerbefreiten igL vorliegen. Die Kl\u00e4gerin ist ihrer Nachweispflicht insoweit nicht nachgekommen.<\/li><li>Es liegt auch nicht der Fall vor, dass dem Empf\u00e4nger zwar die M\u00f6glichkeit verschafft wurde, wie ein Eigent\u00fcmer \u00fcber die Ware zu verf\u00fcgen, aber die Lieferung nicht genau an die Adresse des Erwerbers bef\u00f6rdert wurde (vgl. EuGH-Urteil Enteco Baltic vom 20.06.2018&nbsp;&#8211; C-108\/17, EU:C:2018:473, Rz&nbsp;70). Vielmehr ist der Empf\u00e4nger im Streitfall g\u00e4nzlich unbekannt, weshalb die Rechtsauffassung der Kl\u00e4gerin im Ergebnis dazu f\u00fchrte, dass die Einfuhrumsatzsteuer in keinem Mitgliedstaat festgesetzt und erhoben w\u00fcrde und damit die Gefahr eines unversteuerten Letztverbrauchs best\u00fcnde.<\/li><li>Die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer zu Lasten der Kl\u00e4gerin beruht auch nicht allein auf einem Betrug des Erwerbers, was der Rechtsprechung des EuGH in seinem Urteil Bozicevic Jezovnik vom 25.10.2018&nbsp;&#8211; C-528\/17, EU:C:2018:868 widersprechen w\u00fcrde. Vielmehr hatte die Kl\u00e4gerin in der Zollanmeldung einen falschen Vertretenen angegeben, w\u00e4hrend sie eine Vollmacht der C nicht vorgelegt hat. Zudem war der Erwerber der Waren im Mitgliedstaat&nbsp;A unbekannt, was ebenfalls der Steuerfreiheit der igL entgegensteht. Die Kl\u00e4gerin kann daher nicht mit einem gutgl\u00e4ubigen Lieferer, der alle Ma\u00dfnahmen ergriffen hat, die vern\u00fcnftigerweise von ihm verlangt werden k\u00f6nnen (EuGH-Urteil Bozicevic Jezovnik vom 25.10.2018&nbsp;&#8211; C-528\/17, EU:C:2018:868, Rz&nbsp;37, m.w.N.), gleichgestellt werden.<\/li><li>5. Die Kl\u00e4gerin ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;2 UStG, Art.&nbsp;77 Abs.&nbsp;3 UZK Schuldnerin der Einfuhrumsatzsteuer geworden, weil sie als indirekte Vertreterin der B&nbsp;GmbH und damit als Zollanmelderin aufgetreten ist. Zugleich hat sie in dieser Weise die steuerbefreite innergemeinschaftliche Anschlusslieferung beantragt.<\/li><li>Mit dem Verweis in \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;2 UStG auf das Zollrecht hat der deutsche Gesetzgeber von der Befugnis des Art.&nbsp;201 MwStSystRL Gebrauch gemacht, wonach bei der Einfuhr die Mehrwertsteuer von der Person oder den Personen geschuldet wird, die der Mitgliedstaat der Einfuhr als Steuerschuldner bestimmt oder anerkennt (vgl. auch FG M\u00fcnchen, Urteil vom 20.10.2016&nbsp;&#8211; 14&nbsp;K&nbsp;1770\/13, ZfZ Beilage 2017, Nr.&nbsp;7, 35, Rz&nbsp;64). \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;2 UStG ist auch inhaltlich hinreichend bestimmt, weil durch die Inbezugnahme der Zollvorschriften und damit auch der zollschuldrechtlichen Vorschriften der Kreis der m\u00f6glichen Steuerschuldner eindeutig festgelegt ist.<\/li><li>Es spricht auch nicht gegen die Steuerschuldnerschaft der Kl\u00e4gerin, dass sie als vollmachtlose Vertreterin gehandelt hat, weil die Kl\u00e4gerin nach Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 UZK so gestellt wird, als h\u00e4tte sie in eigenem Namen gehandelt. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der EuGH in seinem Urteil U.I. (indirekter Zollvertreter) vom 12.05.2022&nbsp;&#8211; C-714\/20, EU:C:2022:374, Rz&nbsp;57 entschieden hat, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, zur Durchf\u00fchrung von Art.&nbsp;201 MwStSystRL vorzusehen, dass auch die Zollschuldner die Einfuhrmehrwertsteuer schulden und dass insbesondere der indirekte Zollvertreter mit der Person, die ihm eine Vertretungsvollmacht erteilt hat und die er vertritt, gesamtschuldnerisch f\u00fcr die Zahlung dieser Steuer haftet.<\/li><li>6. Da die H\u00f6he der Steuer zwischen den Beteiligten bislang nicht im Streit stand und sich auch aus den vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte daf\u00fcr ergeben, dass der Steuerbetrag falsch berechnet worden ist, sieht der Senat diesbez\u00fcglich von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>Das HZA hat der Besteuerung nicht \u2011\u2011wie die Kl\u00e4gerin behauptet\u2011\u2011 die Erbringung der Verzollungsdienstleistung zugrunde gelegt, sondern die Lieferung der Dokumententaschen. Denn es hat als Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Steuer deren Warenwert herangezogen.<\/li><li>7. Ein Anlass zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH besteht nicht, weil der erkennende Senat die hier zu beurteilenden Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Einfuhr und der Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Anschlusslieferung durch die oben genannten EuGH-Entscheidungen als gekl\u00e4rt ansieht (vgl. EuGH-Urteile CILFIT u.a. vom 06.10.1982&nbsp;&#8211; C-283\/81, EU:C:1982:335, Slg.&nbsp;1982, 3415, Rz&nbsp;16 und Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi vom 06.10.2021&nbsp;&#8211; C-561\/19, EU:C:2021:799, Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union 2021, Nr.&nbsp;C&nbsp;481, 11, ZfZ 2022, 12).<\/li><li>Insbesondere hat der EuGH mit seinem Urteil U.I. (indirekter Zollvertreter) vom 12.05.2022&nbsp;&#8211; C-714\/20, EU:C:2022:374 entschieden, dass der indirekte Zollvertreter als Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer in Anspruch genommen werden kann. Im \u00dcbrigen wird auf die oben angef\u00fchrte EuGH-Rechtsprechung zur innergemeinschaftlichen Anschlusslieferung und zur Identit\u00e4t des Erwerbers verwiesen.<\/li><li>Im \u00dcbrigen ist die Kl\u00e4gerin als Vertreterin ohne Vertretungsmacht im Sinne von Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 UZK aufgetreten und gilt damit als in eigenem Namen und in eigener Verantwortung handelnd. Der Wortlaut und der Bedeutungsgehalt dieser Vorschrift sind eindeutig und geben keinen Anlass f\u00fcr eine Pr\u00fcfung durch den EuGH.<\/li><li>Die hier einschl\u00e4gigen Bestimmungen des nationalen Umsatzsteuerrechts sind einer Vorlage an den EuGH nicht zug\u00e4nglich.<\/li><li>8. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. November 2023, VII R 10\/21, betrifft die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Anschlusslieferung und die Verantwortlichkeiten bei der Einfuhrumsatzsteuer. Die Kl\u00e4gerin hatte als indirekte Vertreterin f\u00fcr eine GmbH aus einem Mitgliedstaat der EU Waren in Deutschland eingef\u00fchrt und unter Verwendung des Verfahrenscodes 42 eine steuerbefreiende Lieferung in ein anderes &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zu-den-voraussetzungen-einer-innergemeinschaftlichen-anschlusslieferung-bfh-urteil-vom-21-november-2023-vii-r-10-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zu den Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Anschlusslieferung &#8211; BFH-Urteil vom 21. 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