{"id":76624,"date":"2024-04-17T12:07:41","date_gmt":"2024-04-17T10:07:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76624"},"modified":"2024-04-17T12:07:41","modified_gmt":"2024-04-17T10:07:41","slug":"unzulaessigkeit-einer-gemeinsam-abgestimmten-ueberdenkung-durch-mehrere-pruefer-im-ueberdenkungsverfahren-bfh-urteil-vom-21-november-2023-vii-r-15-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/unzulaessigkeit-einer-gemeinsam-abgestimmten-ueberdenkung-durch-mehrere-pruefer-im-ueberdenkungsverfahren-bfh-urteil-vom-21-november-2023-vii-r-15-21\/","title":{"rendered":"Unzul\u00e4ssigkeit einer gemeinsam abgestimmten \u00dcberdenkung durch mehrere Pr\u00fcfer im \u00dcberdenkungsverfahren &#8211; BFH-Urteil vom 21. November 2023, VII R 15\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>Das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 21. November 2023, VII R 15\/21, betraf die \u00dcberpr\u00fcfung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit eines \u00dcberdenkungsverfahrens bei der Steuerberaterpr\u00fcfung 2017. Die Kl\u00e4gerin hatte das Nichtbestehen der Pr\u00fcfung angefochten und eine Neubewertung ihrer Pr\u00fcfungsleistungen gefordert, insbesondere aufgrund der Art und Weise, wie die \u00dcberdenkung der Bewertungen durchgef\u00fchrt wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>Der BFH entschied, dass eine gemeinsam abgestimmte \u00dcberdenkung der Klausurbewertungen durch die Pr\u00fcfer nicht zul\u00e4ssig sei. Solch ein Vorgehen versto\u00dfe gegen die verfassungsrechtliche Anforderung einer eigenst\u00e4ndigen und unabh\u00e4ngigen Pr\u00fcfung jeder Bewertung. Das Gericht hob daher das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen auf und verpflichtete den Beklagten, die Aufsichtsarbeit der Kl\u00e4gerin aus dem Gebiet der Ertragsteuern neu bewerten zu lassen.<\/p>\n\n\n\n<p>Des Weiteren best\u00e4tigte der BFH die Regelungen zur Anzahl der Pr\u00fcfer und den Umgang mit Bewertungsdifferenzen nach dem Steuerberatungsgesetz und der entsprechenden Durchf\u00fchrungsverordnung als verfassungsgem\u00e4\u00df. Der Pr\u00fcfungsausschuss, der die finale Bewertung vornimmt, wurde als ausreichend rechtlich fundiert angesehen, um den verfassungsrechtlichen Vorgaben zu entsprechen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung einer unabh\u00e4ngigen Bewertung in Pr\u00fcfungsverfahren und st\u00e4rkt das Recht der Pr\u00fcfungsteilnehmer auf eine faire und rechtssatzgem\u00e4\u00dfe Behandlung ihrer Pr\u00fcfungsleistungen.<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.211123.VIIR15.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GG Art 3, GG Art 12 Abs 1, StBerG \u00a7 35, StBerG \u00a7 37b, StBDV \u00a7 10, StBDV \u00a7 24, StBDV \u00a7 29<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 24. M\u00e4rz 2021, Az: 4 K 264\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die f\u00fcr die Anzahl der Pr\u00fcfer und den Umgang mit etwaigen Bewertungsdifferenzen in \u00a7\u00a7 35, 37b des Steuerberatungsgesetzes und \u00a7\u00a7 10 und 24 der Verordnung zur Durchf\u00fchrung der Vorschriften \u00fcber Steuerberater, Steuerbevollm\u00e4chtigte und Berufsaus\u00fcbungsgesellschaften (DVStB) getroffenen Regelungen f\u00fcr die Steuerberaterpr\u00fcfung gen\u00fcgen der verfassungsrechtlichen Vorgabe, dass es diesbez\u00fcglich in Berufszugangspr\u00fcfungen einer rechtssatzm\u00e4\u00dfigen Festlegung bedarf.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Das in \u00a7 29 DVStB vorgesehene \u00dcberdenkungsverfahren erfordert eine eigenst\u00e4ndige und unabh\u00e4ngige \u00dcberpr\u00fcfung durch die hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Pr\u00fcfer. Eine gemeinsam abgestimmte \u00dcberdenkung von Klausurbewertungen durch eine Pr\u00fcfermehrheit ist \u2011\u2011anders als eine &#8222;offene&#8220; \u00dcberdenkung\u2011\u2011 unzul\u00e4ssig. Eine Abstimmung und Beratung \u00fcber die zu vergebende Note ist allenfalls im Nachgang zu einer schriftlichen Fixierung des Ergebnisses des jeweiligen \u00dcberdenkens zul\u00e4ssig (Anschluss an Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts \u2011\u2011BVerwG\u2011\u2011 vom 09.10.2012 &#8211; 6 B 39.12; BVerwG-Urteil vom 10.04.2019 &#8211; 6 C 19.18; Best\u00e4tigung der Senatsrechtsprechung, Urteil vom 11.07.2023 &#8211; VII R 10\/20).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin werden das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen, Au\u00dfensenate Augsburg, vom 24.03.2021 &#8211; 4 K 264\/18 und der Bescheid des Beklagten \u00fcber das Nichtbestehen der Steuerberaterpr\u00fcfung 2017 vom 05.01.2018 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Beklagte wird verpflichtet, die von der Kl\u00e4gerin angefertigte Aufsichtsarbeit &#8222;Pr\u00fcfungsaufgabe aus dem Gebiet der Ertragsteuern&#8220; unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durch andere Pr\u00fcfer neu bewerten zu lassen und unter Ber\u00fccksichtigung der Neubewertung einen neuen Bescheid \u00fcber das Ergebnis der schriftlichen Steuerberaterpr\u00fcfung 2017 zu erlassen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu 1\/2 und der Beklagte zu 1\/2 zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) nahm \u2011\u2011nach zwei vorhergehenden erfolglosen Versuchen in den Kampagnen 2011 und 2012\u2011\u2011 an der Steuerberaterpr\u00fcfung 2017 teil, wurde jedoch wegen nicht ausreichender schriftlicher Pr\u00fcfungsleistungen (&#8222;Pr\u00fcfungsaufgabe aus dem Verfahrensrecht und anderen Steuerrechtsgebieten&#8220; Note&nbsp;5,00; &#8222;Pr\u00fcfungsaufgabe aus dem Gebiet der Ertragsteuern&#8220; Note&nbsp;5,00; &#8222;Pr\u00fcfungsaufgabe aus dem Gebiet der Buchf\u00fchrung und des Bilanzwesens&#8220; Note&nbsp;4,50; Gesamtnote&nbsp;4,83) mit schriftlichem Bescheid des Beklagten und Revisionsbeklagten (Beklagter) vom 05.01.2018 nicht zur m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung zugelassen.<\/li><li>Parallel zur fristgerechten Klageerhebung beim Finanzgericht (FG) beantragte die Kl\u00e4gerin das sogenannte verwaltungsinterne \u00dcberdenkungsverfahren nach \u00a7&nbsp;29 der Verordnung zur Durchf\u00fchrung der Vorschriften \u00fcber Steuerberater, Steuerbevollm\u00e4chtigte und Berufsaus\u00fcbungsgesellschaften in der f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitr\u00e4ume geltenden Fassung (DVStB). Die Kl\u00e4gerin begehrte hier in Bezug auf die beiden Aufsichtsarbeiten aus den Gebieten der Ertragsteuern sowie der Buchf\u00fchrung und des Bilanzwesens eine nochmalige \u00dcberpr\u00fcfung der Bewertung durch die jeweiligen Erst- und Zweitpr\u00fcfer.<\/li><li>Der Erstpr\u00fcfer der Klausur &#8222;Pr\u00fcfungsaufgabe aus dem Gebiet der Ertragsteuern&#8220; nahm daraufhin unter dem 19.02.2018 schriftlich zu den Einwendungen der Kl\u00e4gerin Stellung und begr\u00fcndete im Einzelnen, weshalb er ihnen weitestgehend nicht folge. Im Ergebnis schloss er seine \u00dcberdenkung mit einer Erh\u00f6hung der Wertungspunkte von 31 auf 33. Er blieb bei der vergebenen Pr\u00fcfungsnote von 5,00. Der Zweitpr\u00fcfer der Klausur &#8222;Pr\u00fcfungsaufgabe aus dem Gebiet der Ertragsteuern&#8220; teilte der pr\u00fcfenden Steuerberaterkammer zu der Bitte um \u00dcberdenkung per E-Mail (gesendet am 05.03.2018 um 13:04&nbsp;Uhr) mit, dass er sich bereits im Vorfeld mit dem Erstkorrektor abgestimmt habe und deshalb der mit dem Erstkorrektor abgestimmten Stellungnahme vollumf\u00e4nglich zustimme. Die Stellungnahme des Erstkorrektors war ihm zuvor taggleich um 12:32&nbsp;Uhr per E-Mail von der pr\u00fcfenden Steuerberaterkammer zugesendet worden.<\/li><li>Der Zweitpr\u00fcfer der Klausur &#8222;Pr\u00fcfungsaufgabe aus dem Gebiet der Buchf\u00fchrung und des Bilanzwesens&#8220; nahm ebenfalls unter dem 19.02.2018 schriftlich zu den einzelnen Einwendungen der Kl\u00e4gerin Stellung und begr\u00fcndete im Einzelnen, weshalb er ihnen weitestgehend nicht folge. Er kam zu dem Ergebnis, dass eine h\u00f6here Bewertung im Gesamtergebnis nicht sachgerecht sei. Der Erstpr\u00fcfer der Klausur &#8222;Pr\u00fcfungsaufgabe aus dem Gebiet der Buchf\u00fchrung und des Bilanzwesens&#8220; nahm unter dem 20.02.2018 schriftlich zu den Einwendungen der Kl\u00e4gerin Stellung und begr\u00fcndete im Einzelnen, weshalb er ihnen weitestgehend nicht folge. Er stimmte dabei in weiten Teilen den Ausf\u00fchrungen des Zweitkorrektors in dessen Stellungnahme zu, zum Teil machte er auch weitergehende Ausf\u00fchrungen und kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass eine h\u00f6here Bewertung im Gesamtergebnis nicht gerechtfertigt sei.<\/li><li>Mit Schreiben vom 06.03.2018 teilte die pr\u00fcfende Steuerberaterkammer der Kl\u00e4gerin unter Hinweis auf die dem Schreiben beigef\u00fcgten Stellungnahmen der Erst- und Zweitkorrektoren der \u00fcberdachten Klausuren mit, dass die Pr\u00fcfer ihre Bewertung im Ergebnis nicht \u00e4ndern w\u00fcrden, sodass auch im Gesamtergebnis des \u00dcberdenkungsverfahrens keine andere Benotung erfolge. Das \u00dcberdenkungsverfahren sei damit endg\u00fcltig abgeschlossen.<\/li><li>Daraufhin verfolgte die Kl\u00e4gerin ihr Rechtsschutzbegehren beim FG weiter und begehrte eine Aufhebung der Pr\u00fcfungsentscheidung sowie eine Verpflichtung des Beklagten, die beiden Aufsichtsarbeiten aus den Gebieten der Ertragsteuern sowie der Buchf\u00fchrung und des Bilanzwesens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bewerten zu lassen.<\/li><li>Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte die Kl\u00e4gerin unter anderem aus, dass die Korrektur der streitgegenst\u00e4ndlichen Aufsichtsarbeiten wegen der Unvereinbarkeit des \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;2 DVStB mit h\u00f6herrangigem Recht an einem ergebnisrelevanten Verfahrensmangel leide. Auch die Gestaltung des \u00dcberdenkungsverfahrens f\u00fchre im Streitfall zu einem Anspruch auf Neubewertung. Insbesondere sei keine eigenst\u00e4ndige \u00dcberdenkung des Zweitkorrektors der Klausur &#8222;Pr\u00fcfungsaufgabe aus dem Gebiet der Ertragsteuern&#8220; ersichtlich, und es sei \u00fcberhaupt bedenklich, dass bereits im Vorfeld eine Abstimmung zu dieser Remonstration erfolgt sei.<\/li><li>Mit Beschluss vom 23.07.2020 setzte das FG das Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aus prozess\u00f6konomischen Gr\u00fcnden aus, da \u2011\u2011so die Begr\u00fcndung des Beschlusses\u2011\u2011 nach Aktenlage erhebliche Zweifel best\u00fcnden, dass das \u00dcberdenkungsverfahren ordnungsgem\u00e4\u00df durchgef\u00fchrt und damit abgeschlossen sei. Der Beklagte erhalte durch die Verfahrensaussetzung die M\u00f6glichkeit, das \u00dcberdenkungsverfahren ordnungsgem\u00e4\u00df durchzuf\u00fchren und abzuschlie\u00dfen.<\/li><li>Der Zweitkorrektor der Klausur &#8222;Pr\u00fcfungsaufgabe aus dem Gebiet der Ertragsteuern&#8220; nahm daraufhin mit Schreiben vom 06.10.2020 erneut zu den Einwendungen der Kl\u00e4gerin Stellung. Er begr\u00fcndete nunmehr im Einzelnen, weshalb er ihnen weitestgehend nicht folge. An der Benotung mit 5,00 \u00e4nderte er nichts.<\/li><li>Mit Schreiben vom 15.10.2020 teilte die pr\u00fcfende Steuerberaterkammer der Kl\u00e4gerin unter Hinweis auf die dem Schreiben beigef\u00fcgte weitere Stellungnahme des Zweitkorrektors der Klausur &#8222;Pr\u00fcfungsaufgabe aus dem Gebiet der Ertragsteuern&#8220; mit, dass das \u00dcberdenkungsverfahren nunmehr endg\u00fcltig abgeschlossen sei. Die Korrektoren hielten im Ergebnis an ihrer Bewertung fest, sodass sich keine \u00c4nderungen erg\u00e4ben.<\/li><li>Das FG wies die Klage schlie\u00dflich mit ver\u00f6ffentlichtem Urteil vom 24.03.2021&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;264\/18 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 1055) ab.<\/li><li>Ein relevanter Verfahrensversto\u00df, der eine Aufhebung der Pr\u00fcfungsentscheidung rechtfertigen w\u00fcrde, liege nicht vor. So versto\u00dfe die in \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;2 DVStB vorgesehene Regelung, die die Bewertung jeder Aufsichtsarbeit durch (mindestens) zwei Pr\u00fcfer vorschreibe, weder gegen den Grundsatz der Chancengleichheit noch gegen Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG). Zwar verlange der pr\u00fcfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit sowie der effektive Schutz der Berufswahlfreiheit, dass der zust\u00e4ndige Normgeber die Zahl der Pr\u00fcfer und das Verfahren im Falle von Bewertungsdifferenzen der Pr\u00fcfer bei berufsbezogenen Pr\u00fcfungen rechtssatzm\u00e4\u00dfig festlege. Die Bewertung s\u00e4mtlicher Aufsichtsarbeiten der Steuerberaterpr\u00fcfung 2017 durch lediglich zwei Pr\u00fcfer sei indes gerichtsbekannt, sodass keine Anhaltspunkte f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin ger\u00fcgten Verst\u00f6\u00dfe gegen die Chancengleichheit oder gegen Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 GG best\u00fcnden.<\/li><li>Auch das \u00dcberdenkungsverfahren sei ordnungsgem\u00e4\u00df \u2011\u2011insbesondere auch mit Blick auf das Erfordernis der eigenst\u00e4ndigen und unabh\u00e4ngigen Urteilsbildung der Pr\u00fcfer\u2011\u2011 durchgef\u00fchrt worden und daher nach \u00dcberzeugung des Gerichts nicht zu beanstanden. Ein Anspruch auf eine verdeckte Bewertung der schriftlichen Steuerberaterpr\u00fcfung im verwaltungsinternen \u00dcberdenkungsverfahren bestehe nicht. Eine offene Zweitbewertung, in deren Zuge sich der Zweitkorrektor der Einsch\u00e4tzung des Erstkorrektors anschlie\u00dfe, sei zul\u00e4ssig. Zudem habe der Zweitkorrektor der Klausur &#8222;Pr\u00fcfungsaufgabe aus dem Gebiet der Ertragsteuern&#8220; zu Recht die M\u00f6glichkeit der nochmaligen \u00dcberdenkung der von ihm vergebenen Bewertung erhalten. Aus der fraglichen E-Mail dieses Zweitkorrektors ergebe sich im \u00dcbrigen lediglich, dass der entsprechende Erstkorrektor ihm seine Stellungnahme &#8222;zur Kenntnis gebracht&#8220; und dass nur insoweit eine Abstimmung vorgelegen habe, als der Zweitkorrektor mit diesen Ausf\u00fchrungen einverstanden gewesen sei und sich diesen Ausf\u00fchrungen angeschlossen habe. Dass der Zweitkorrektor der Klausur &#8222;Pr\u00fcfungsaufgabe aus dem Gebiet der Ertragsteuern&#8220; keine eigenst\u00e4ndige und unabh\u00e4ngige \u00dcberpr\u00fcfung seiner Bewertung vorgenommen habe, lasse sich nicht feststellen. \u00dcberdies habe der Zweitkorrektor w\u00e4hrend des Klageverfahrens noch eingehend auf drei Seiten zu den Einwendungen der Kl\u00e4gerin Stellung genommen, sodass etwaige Defizite des \u00dcberdenkungsverfahrens jedenfalls im Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung geheilt gewesen seien. Dass die Beklagtenseite der Kl\u00e4gerin zuvor mit Schreiben vom 06.03.2018 mitgeteilt habe, dass das \u00dcberdenkungsverfahren endg\u00fcltig abgeschlossen sei, erweise sich in diesem Zusammenhang als unbeachtlich.<\/li><li>Mit ihrer Revision macht die Kl\u00e4gerin geltend, dass das Urteil des FG aus den nachfolgend \u2011\u2011im Kern zusammengefasst\u2011\u2011 dargestellten Gr\u00fcnden Bundesrecht verletze.<\/li><li>Die angefochtene Pr\u00fcfung sei wegen der Verletzung von Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 und Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG pr\u00fcfungsverfahrensfehlerhaft durchgef\u00fchrt worden. Diese Verfahrensfehler seien f\u00fcr das Pr\u00fcfungsergebnis von Bedeutung gewesen und sie, die Kl\u00e4gerin, habe insoweit keine R\u00fcgeverpflichtung getroffen. Zudem sei das Bewertungsverfahren unter Verletzung von Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 und Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG sowie \u00a7&nbsp;29 DVStB bewertungsverfahrensfehlerhaft durchgef\u00fchrt worden, weshalb die in Rede stehenden Pr\u00fcfungsleistungen erneut zu bewerten seien.<\/li><li>Die in Rede stehenden Bewertungen seien schon deshalb aufzuheben, weil sie ohne ausreichende rechtliche Grundlage ergangen seien. \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;2 DVStB, wonach jede Aufsichtsarbeit von mindestens zwei Pr\u00fcfern pers\u00f6nlich zu bewerten sei, versto\u00dfe gegen h\u00f6herrangiges Recht. Wegen des Gesetzesvorbehalts in Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GG und wegen des pr\u00fcfungsrechtlichen Grundsatzes der Chancengleichheit nach Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG m\u00fcsse die \u2011\u2011f\u00fcr das Pr\u00fcfungsergebnis wesentliche\u2011\u2011 konkrete Zahl der Pr\u00fcfer rechtssatzm\u00e4\u00dfig festgelegt werden. Durch die Einschaltung mehrerer Pr\u00fcfer werde das Ergebnis objektiviert, was zugleich Bevorzugungen und Benachteiligungen einzelner Pr\u00fcflinge minimiere. Da die Zahl der Pr\u00fcfer wesentlich f\u00fcr das Pr\u00fcfungsergebnis sei, m\u00fcsse sie f\u00fcr alle Teilnehmer einer berufsbezogenen Abschlusspr\u00fcfung durch den zust\u00e4ndigen Normgeber vorab und vorhersehbar festgelegt sein; ihre Bestimmung d\u00fcrfe nicht der Verwaltungspraxis \u00fcberlassen bleiben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts \u2011\u2011BVerwG\u2011\u2011 vom 10.04.2019&nbsp;&#8211; 6&nbsp;C&nbsp;19.18, BVerwGE 165, 202). \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;2 DVStB bestimme demgegen\u00fcber in verfassungswidriger Weise nicht, wie viele Pr\u00fcfer eine schriftliche Pr\u00fcfungsleistung im Rahmen der Steuerberaterpr\u00fcfung zu bewerten h\u00e4tten. Die Norm regele lediglich eine Mindestzahl von Pr\u00fcfern. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Klausurbewertung im Streitfall bei richtiger Behandlung der Angelegenheit anders ausgefallen w\u00e4re.<\/li><li>Da \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;2 DVStB nur eine Mindestzahl von Pr\u00fcfern bestimme, w\u00e4re es rein nach der Norm zudem durchaus zul\u00e4ssig, dass in verschiedenen Bundesl\u00e4ndern unterschiedliche Pr\u00fcfungsbedingungen herrschten. Dies verstie\u00dfe gegen den pr\u00fcfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit (Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG) und sei Folge der verfassungswidrigen Unbestimmtheit der Norm (Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 GG), was zu ihrer Unwirksamkeit f\u00fchre.<\/li><li>Auch unter dem Gesichtspunkt, dass dem \u2011\u2011gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;35 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG)\u2011\u2011 aus sechs Personen bestehenden Pr\u00fcfungsausschuss nach \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;5 DVStB die M\u00f6glichkeit zukomme, die Note abweichend von den Korrektoren festzulegen, sei die Regelung in \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;2 DVStB zu unbestimmt, weil letzthin die Frage, ob eine Klausur von zwei, drei oder mehr Pr\u00fcfern oder anstelle von den bereits vorbefassten Pr\u00fcfern von dem Pr\u00fcfungsausschuss und damit von sechs Personen bewertet werde, nicht normativ vorgegeben, sondern in das Ermessen des Pr\u00fcfungsausschusses gestellt sei.<\/li><li>Auch das \u00dcberdenkungsverfahren sei im Streitfall rechtswidrig und zudem nicht ordnungsgem\u00e4\u00df durchgef\u00fchrt worden.<\/li><li>Das erste \u00dcberdenkungsverfahren, das auf eigenen Antrag der Kl\u00e4gerin eingeleitet und mit Schreiben vom 06.03.2018 abgeschlossen worden sei, leide an einem nicht mehr zu behebenden Verfahrensmangel. Nach den Tatsachenfeststellungen des FG sowie der von ihm getroffenen W\u00fcrdigung der \u00c4u\u00dferung des Zweitkorrektors handele es sich um die Erstellung einer abgesprochenen und damit unzul\u00e4ssigen gemeinsamen Stellungnahme.<\/li><li>Dass w\u00e4hrend des Klageverfahrens auf Beschluss des FG vom 23.06.2020 erneut ein \u00dcberdenkungsverfahren durchgef\u00fchrt worden sei, erweise sich bereits deshalb als rechtswidrig, weil \u00a7&nbsp;29 DVStB nur ein \u00dcberdenkungsverfahren kenne und dieses auch nur durch einen Antrag des Bewerbers in Gang gesetzt werden k\u00f6nne. Das beantragte \u00dcberdenkungsverfahren sei indes bereits durch das Schreiben vom 06.03.2018 &#8222;endg\u00fcltig abgeschlossen&#8220; gewesen. Unabh\u00e4ngig von der Rechtsnatur dieses Schreibens \u2011\u2011das entweder einen Verwaltungsakt oder eine formlose Mitteilung darstelle\u2011\u2011 scheide eine Heilung des benannten Verfahrensfehlers hier aus. Das vom FG im Streitfall veranlasste &#8222;\u00dcberdenken des \u00dcberdenkens&#8220; sei weder vorgesehen noch zul\u00e4ssig. Dies gelte hier zudem schon deshalb, weil das \u00dcberdenken nicht mehr zeitnah zu der Bewertung erfolgt sei. Ein fehlendes (und damit ein &#8222;Fehlen des&#8220;) \u00dcberdenkungsverfahren sowie fehlende Teile des \u00dcberdenkungsverfahrens k\u00f6nnten zwar w\u00e4hrend eines Klageverfahrens geheilt werden. Nicht m\u00f6glich sei aber, ein bereits durchgef\u00fchrtes und auch abgeschlossenes \u00dcberdenkungsverfahren wiederzuer\u00f6ffnen oder erneut durchzuf\u00fchren, mit dem Ziel, dem Zweitkorrektor erneut, also nochmal, eine eigenst\u00e4ndige, nicht vorher mit dem Erstkorrektor abgesprochene \u00dcberdenkung seiner eigenen Bewertung zu erm\u00f6glichen.<\/li><li>Der angefochtene Pr\u00fcfungsbescheid sei daher auch aus diesem Grund aufzuheben. Denn es sei nicht ausgeschlossen, dass bei richtiger Behandlung der Angelegenheit der Zweitpr\u00fcfer in einem fehlerfrei durchgef\u00fchrten \u00dcberdenkungsverfahren zu einer besseren Bewertung gekommen w\u00e4re.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;unter Ab\u00e4nderung des angefochtenen Urteils des FG M\u00fcnchen vom 24.03.2021&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;264\/18&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;1.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;die Pr\u00fcfungsentscheidung vom 05.01.2018 aufzuheben und&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;den Beklagten zu verpflichten, die beiden Aufsichtsarbeiten aus den Gebieten des Ertragsteuerrechts und der Buchf\u00fchrung und des Bilanzwesens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten.<\/li><li>Der Beklagte beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das FG habe die angefochtene Pr\u00fcfungsentscheidung zutreffend best\u00e4tigt.<\/li><li>\u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;2 DVStB versto\u00dfe nicht gegen Grundrechte. Der pr\u00fcfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit verlange zwar, dass der zust\u00e4ndige Normgeber die Zahl der Pr\u00fcfer in berufsbezogenen Pr\u00fcfungen rechtssatzm\u00e4\u00dfig festlege (BVerwG-Urteil vom 10.04.2019&nbsp;&#8211; 6&nbsp;C&nbsp;19.18, BVerwGE 165, 202). \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;2 DVStB trage dieser Vorgabe im Hinblick auf den schriftlichen Teil der Steuerberaterpr\u00fcfung indes hinreichend Rechnung, indem er die Bewertung der Aufsichtsarbeit durch (mindestens) zwei Pr\u00fcfer vorsehe.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin verkenne in ihren Ausf\u00fchrungen, dass es sich bei der Steuerberaterpr\u00fcfung zwar um eine bundeseinheitlich geregelte, aber vor einem bei der obersten Landesbeh\u00f6rde zu bildenden Pr\u00fcfungsausschuss abzulegende Landespr\u00fcfung handele. Eine Verletzung der Chancengleichheit k\u00f6nne sich deshalb nur dann ergeben, wenn f\u00fcr die innerhalb der einzelnen Bundesl\u00e4nder durchzuf\u00fchrende Pr\u00fcfung keine einheitlichen Pr\u00fcfungsbedingungen geherrscht h\u00e4tten; Unterschiede bei der Steuerberaterpr\u00fcfung zwischen den einzelnen Bundesl\u00e4ndern seien unerheblich (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 13.03.1990&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;141\/89, BFH\/NV 1991, 124).<\/li><li>Bei der in seinem Zust\u00e4ndigkeitsbereich abgelegten Steuerberaterpr\u00fcfung w\u00fcrden die schriftlichen Aufsichtsarbeiten jedes Pr\u00fcflings grunds\u00e4tzlich von zwei Pr\u00fcfern \u2011\u2011einem Erst- und einem Zweitpr\u00fcfer\u2011\u2011 bewertet. Die erforderlichen Regelungen zum Umgang mit Bewertungsdifferenzen machten es allerdings unm\u00f6glich, dass der Pr\u00fcfling bereits vor Ablegen der schriftlichen Pr\u00fcfung mit 100%iger Sicherheit wisse, wie viele Pr\u00fcfer seine schriftlichen Arbeiten letztlich tats\u00e4chlich bewerten w\u00fcrden. So sei es eine \u00fcbliche und zul\u00e4ssige pr\u00fcfungsrechtliche Regelung, dass bei gr\u00f6\u00dferen Bewertungsdifferenzen zwischen Erst- und Zweitpr\u00fcfer entweder noch ein dritter Pr\u00fcfer die Aufsichtsarbeit beurteile oder aber, wie auch in \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;4 DVStB vorgesehen, der Pr\u00fcfungsausschuss die Note festsetze. Wie viele Pr\u00fcfer die Aufsichtsarbeit letztendlich korrigierten, entscheide sich somit regelm\u00e4\u00dfig erst, nachdem Erst- und Zweitpr\u00fcfer ihre Einsch\u00e4tzung vorgenommen h\u00e4tten.<\/li><li>Das \u00dcberdenkungsverfahren sei im Streitfall entgegen der Rechtsansicht der Kl\u00e4gerin rechtm\u00e4\u00dfig durchgef\u00fchrt worden. Der Zweitkorrektor der Aufsichtsarbeit &#8222;Pr\u00fcfungsaufgabe aus dem Gebiet der Ertragsteuern&#8220; habe eine eigenst\u00e4ndige und unabh\u00e4ngige \u00dcberpr\u00fcfung seiner Bewertung vorgenommen. Es sei nicht zu beanstanden, wenn dem Zweitpr\u00fcfer das Gutachten des Erstpr\u00fcfers mitgeteilt werde und dieser sich der Wertung des Erstpr\u00fcfers anschlie\u00dfe.<\/li><li>Es sei zudem auch nicht verfahrensfehlerhaft, dass der genannte Zweitpr\u00fcfer im Rahmen des finanzgerichtlichen Verfahrens nochmals eine eingehende Stellungnahme abgegeben habe. Das \u00dcberdenkungsverfahren k\u00f6nne zeitlich auch noch w\u00e4hrend eines bereits anh\u00e4ngigen Gerichtsverfahrens durchgef\u00fchrt beziehungsweise nachgeholt werden. Sogar \u2011\u2011gegebenenfalls erg\u00e4nzende\u2011\u2011 Stellungnahmen der Pr\u00fcfer in der m\u00fcndlichen Verhandlung k\u00f6nnten den \u00dcberdenkungsanspruch noch erf\u00fcllen (vgl. BVerwG-Beschluss vom 02.05.1996&nbsp;&#8211; 6&nbsp;B&nbsp;75.95, juris, unter 2. der Gr\u00fcnde; BVerwG-Beschluss vom 15.09.1994&nbsp;&#8211; 6&nbsp;B&nbsp;42.94, juris, unter 1. der Gr\u00fcnde; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 19.03.2004&nbsp;&#8211; 7&nbsp;BV&nbsp;03.1953, Bayerische Verwaltungsbl\u00e4tter 2004, 597, unter 3.c der Entscheidungsgr\u00fcnde).<\/li><li>Das \u00dcberdenkungsverfahren im Steuerberaterexamen sei zudem ein eigenst\u00e4ndiges Verfahren, dessen Fehlen oder ein dabei unterlaufener Formfehler sich auf die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Pr\u00fcfungsentscheidung nicht unmittelbar auswirken k\u00f6nnte.<\/li><li>Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;2 FGO beigetreten und unterst\u00fctzt \u2011\u2011ohne einen eigenen Antrag gestellt zu haben\u2011\u2011 die Position und Rechtsauffassungen des Beklagten. Nach Auffassung des BMF gen\u00fcge \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;2 DVStB dem pr\u00fcfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit. Das \u00dcberdenkungsverfahren im Sinne von \u00a7&nbsp;29 DVStB sei ferner ein verwaltungsinternes Verfahren, das nicht durch Verwaltungsakt abgeschlossen werde. Im Falle von Verfahrensfehlern k\u00f6nnten die betreffenden Pr\u00fcfer in der Regel eine erneute Stellungnahme abgeben.<\/li><li>Es treffe zwar zu, dass nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteile vom 10.04.2019&nbsp;&#8211; 6&nbsp;C&nbsp;19.18, BVerwGE 165, 202, Rz&nbsp;10&nbsp;ff. und vom 28.10.2020&nbsp;&#8211; 6&nbsp;C&nbsp;8.19, BVerwGE 170, 1, Rz&nbsp;21) Regelungen \u00fcber das Verfahren der Bewertung der Pr\u00fcfungsleistungen \u2011\u2011auch die konkrete Zahl der Pr\u00fcfer\u2011\u2011 aufgrund des Gesetzesvorbehalts des Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GG rechtssatzm\u00e4\u00dfig, das hei\u00dft f\u00fcr Staatspr\u00fcfungen zumindest in einer Rechtsverordnung, vorab und f\u00fcr die Pr\u00fcflinge vorhersehbar festzulegen seien. Diese Regelungen m\u00fcssten zudem insbesondere dem pr\u00fcfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit gen\u00fcgen.<\/li><li>Die im Steuerberatungsgesetz und der Verordnung zur Durchf\u00fchrung der Vorschriften \u00fcber Steuerberater, Steuerbevollm\u00e4chtigte und Berufsaus\u00fcbungsgesellschaften enthaltenen Regelungen zur Anzahl der Pr\u00fcfer gen\u00fcgten bei einer Gesamtbetrachtung allerdings diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben.<\/li><li>Die Steuerberaterpr\u00fcfung sei nach \u00a7&nbsp;35 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 StBerG vor einem Pr\u00fcfungsausschuss abzulegen, der bei den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder zu bilden sei. Der Gesetzgeber habe die Zusammensetzung des Pr\u00fcfungsausschusses weder der Verwaltungspraxis noch dem Verordnungsgeber \u00fcberlassen, sondern ausdr\u00fccklich in \u00a7&nbsp;35 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 StBerG festgelegt, dass diesem drei Beamte des h\u00f6heren Dienstes oder vergleichbare Angestellte der Finanzverwaltung sowie drei Steuerberater oder zwei Steuerberater und ein Vertreter der Wirtschaft angeh\u00f6rten. Die Arbeitsweise des Pr\u00fcfungsausschusses werde durch \u00a7&nbsp;10 DVStB n\u00e4her ausgestaltet, insbesondere werde bestimmt, dass der Pr\u00fcfungsausschuss mit Stimmenmehrheit und bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden entscheide (\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 DVStB).<\/li><li>Unter Ber\u00fccksichtigung vorstehender Ausf\u00fchrungen gen\u00fcge die Regelung in \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;2 DVStB, wonach jede Aufsichtsarbeit von mindestens zwei Pr\u00fcfern (Erst- und Zweitpr\u00fcfer) pers\u00f6nlich zu bewerten sei, den vom BVerwG aufgestellten Grunds\u00e4tzen. Denn es handele sich bei der Bewertung der Aufsichtsarbeiten in jeder denkbaren Konstellation um Noten des Pr\u00fcfungsausschusses. Die Zusammensetzung des Pr\u00fcfungsausschusses, der letztlich in allen F\u00e4llen \u00fcber die Note der Aufsichtsarbeiten entscheiden k\u00f6nne, werde gerade nicht dem die Steuerberaterpr\u00fcfung durchf\u00fchrenden Land \u00fcberlassen, sondern sei ausdr\u00fccklich durch den Gesetzgeber bestimmt worden. Die Regelungen zur Steuerberaterpr\u00fcfung wiesen insoweit kein Regelungsdefizit auf. In dem Fall, in dem sich die Pr\u00fcfer nicht auf einen gemeinsamen Notenvorschlag einigen k\u00f6nnten, setze der Pr\u00fcfungsausschuss gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;4 DVStB die Note nach Ma\u00dfgabe des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 DVStB fest. Und in dem Fall, in dem die Bewertung einer Arbeit der Pr\u00fcfer nicht voneinander abweiche, gelte der von den Pr\u00fcfern \u00fcbereinstimmend ermittelte Notenvorschlag gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;3 DVStB als Note des Pr\u00fcfungsausschusses. Aber auch in den F\u00e4llen, in denen die Fiktion des \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;3 DVStB greife, k\u00f6nne der aus genau sechs Mitgliedern bestehende Pr\u00fcfungsausschuss die Note nach \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;4 DVStB festsetzen.<\/li><li>Sollte der Senat auf der Ebene der Pr\u00fcfungsordnung ein Regelungsdefizit feststellen, w\u00e4re er zudem zur Vermeidung einer verfassungsferneren Regelungsl\u00fccke und zur Wahrung der Berufsfreiheit gehalten, bis zur Herstellung verfassungsgem\u00e4\u00dfer Zust\u00e4nde durch den Verordnungsgeber eine \u00dcbergangsregelung zu treffen, damit den aus Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 GG resultierenden Gew\u00e4hrleistungen der Bewerber Rechnung getragen werden k\u00f6nne (BVerwG-Urteil vom 10.04.2019&nbsp;&#8211; 6&nbsp;C&nbsp;19.18, BVerwGE 165, 202, Rz&nbsp;20).<\/li><li>Betreffend das \u00dcberdenkungsverfahren sei zun\u00e4chst auf \u00a7&nbsp;127 der Abgabenordnung (AO) hinzuweisen, wonach Verfahrensfehler immer dann unbeachtlich seien, wenn sie ohne Einfluss auf das Entscheidungsergebnis blieben.<\/li><li>Bei der Steuerberaterpr\u00fcfung gestalte sich die zeitliche Abfolge dergestalt, dass die f\u00fcr die Finanzverwaltung zust\u00e4ndige oberste Landesbeh\u00f6rde, vertreten durch die Steuerberaterkammer, Bewerber, die die Pr\u00fcfung nicht bestanden h\u00e4tten, zun\u00e4chst gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;25 Abs.&nbsp;3 DVStB schriftlich zu bescheiden habe. Erst im Anschluss seien die Pr\u00fcfer nach \u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 DVStB unter den dort genannten Voraussetzungen verpflichtet, ihre Bewertung der Pr\u00fcfungsleistungen zu \u00fcberdenken. Dieses \u00dcberdenkungsverfahren sei nicht in ein f\u00f6rmliches Einspruchsverfahren inkorporiert, das der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang durch \u00a7&nbsp;348 Nr.&nbsp;4 AO bewusst ausgeschlossen habe, sondern es sei als eigenst\u00e4ndiges verwaltungsinternes Verfahren ausgestaltet. Die Mitteilung \u00fcber das Ergebnis des \u00dcberdenkungsverfahrens stelle grunds\u00e4tzlich keinen Verwaltungsakt dar, da die Verordnung zur Durchf\u00fchrung der Vorschriften \u00fcber Steuerberater, Steuerbevollm\u00e4chtigte und Berufsaus\u00fcbungsgesellschaften den Erlass eines Verwaltungsakts an dieser Stelle zul\u00e4ssigerweise nicht vorsehe (dazu Fischer in Niehues\/Fischer\/Jeremias, Pr\u00fcfungsrecht, 7.&nbsp;Aufl. 2018, Rz&nbsp;798).<\/li><li>Ein Verfahrensfehler in einem dem Erlass des Pr\u00fcfungsbescheids nachgelagerten \u00dcberdenkungsverfahren, das nicht in ein Einspruchsverfahren inkorporiert sei, bleibe f\u00fcr den urspr\u00fcnglichen, allein streitgegenst\u00e4ndlichen Pr\u00fcfungsbescheid ohne Bedeutung. Das insoweit eigenst\u00e4ndige \u00dcberdenkungsverfahren k\u00f6nne zeitlich grunds\u00e4tzlich auch noch w\u00e4hrend eines bereits anh\u00e4ngigen gerichtlichen Verfahrens \u2011\u2011wie vom FG im Streitfall zutreffend veranlasst\u2011\u2011 durchgef\u00fchrt beziehungsweise nachgeholt werden.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>1. Die Revision hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Insofern ist sie begr\u00fcndet und f\u00fchrt zur Aufhebung des FG-Urteils und des angefochtenen Bescheids \u00fcber das Nichtbestehen der Steuerberaterpr\u00fcfung 2017 vom 05.01.2018 sowie zur Verpflichtung des Beklagten, die von der Kl\u00e4gerin angefertigte Aufsichtsarbeit &#8222;Pr\u00fcfungsaufgabe aus dem Gebiet der Ertragsteuern&#8220; unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durch andere Pr\u00fcfer neu bewerten zu lassen und unter Ber\u00fccksichtigung der Neubewertung einen neuen Bescheid \u00fcber das Ergebnis der schriftlichen Steuerberaterpr\u00fcfung 2017 zu erlassen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;101 Satz&nbsp;2 FGO). Im \u00dcbrigen ist die Revision unbegr\u00fcndet und zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO). Soweit die Kl\u00e4gerin eine Neubewertung auch der Klausur &#8222;Pr\u00fcfungsaufgabe aus dem Gebiet der Buchf\u00fchrung und des Bilanzwesens&#8220; beantragt hat, ist die Revision unbegr\u00fcndet, denn das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen.<\/li><li>a) Pr\u00fcfungsentscheidungen k\u00f6nnen \u2011\u2011wovon das FG in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgegangen ist und was auch den Ma\u00dfstab f\u00fcr die vorliegende Revisionskontrolle bildet\u2011\u2011 gerichtlich nur beschr\u00e4nkt \u00fcberpr\u00fcft werden. Pr\u00fcferische Bewertungen sind von den Erfahrungen und Wertvorstellungen des einzelnen Pr\u00fcfers abh\u00e4ngig und damit unvertretbare h\u00f6chstpers\u00f6nliche Urteile. Das Gericht kann daher nur pr\u00fcfen, ob die Pr\u00fcfungsentscheidung an fachlichen Beurteilungsm\u00e4ngeln leidet, ob die Pr\u00fcfer den pr\u00fcferischen Bewertungsspielraum \u00fcberschritten haben und ob die f\u00fcr die Pr\u00fcfung ma\u00dfgebenden Verfahrensbestimmungen eingehalten worden sind (Senatsurteil vom 11.07.2023&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;10\/20, Rz&nbsp;30, m.w.N. aus der st\u00e4ndigen Rechtsprechung).<\/li><li>b) Gemessen an diesen Anforderungen ist die angefochtene Pr\u00fcfungsentscheidung rechtlich in Teilen zu beanstanden.<\/li><li>aa) Der Einwand der Kl\u00e4gerin, ein Verfahrensfehler liege hier unter dem Gesichtspunkt vor, dass es gemeinsame beziehungsweise zwischen diesen abgestimmte \u00dcberdenkungen von Erst- und Zweitpr\u00fcfer gegeben habe, was auch nicht durch eine &#8222;zweite \u00dcberdenkung&#8220; heilbar sei, f\u00fchrt im Ergebnis zur Begr\u00fcndetheit ihrer Revision, soweit sie eine Neubewertung der von ihr angefertigten Aufsichtsarbeit &#8222;Pr\u00fcfungsaufgabe aus dem Gebiet der Ertragsteuern&#8220; beantragt.<\/li><li>(1) Eine gemeinsam abgestimmte \u00dcberdenkung von Klausuren durch Erst- und Zweitpr\u00fcfer wird dem Erfordernis der eigenst\u00e4ndigen und unabh\u00e4ngigen Urteilsbildung und dem Gebot der fairen Gestaltung des Pr\u00fcfungsverfahrens nicht gerecht und erweist sich damit als rechtswidrig. Das in \u00a7&nbsp;29 DVStB vorgesehene \u00dcberdenkungsverfahren im Steuerberaterexamen gibt dem Pr\u00fcfling die M\u00f6glichkeit, eine erneute \u00dcberpr\u00fcfung seiner Examensergebnisse durch die jeweiligen Pr\u00fcfer zu beantragen, falls er Zweifel an der Richtigkeit der Bewertung hat und sich dagegen wehren m\u00f6chte. Nach der Rechtsprechung des BVerwG bildet das grundrechtlich durch Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 GG geforderte \u00dcberdenken der Pr\u00fcfungsbewertungen im Rahmen eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens der Sache nach eine Verfahrensgew\u00e4hrleistung. Ebenso wie der durch Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 GG gew\u00e4hrleistete Anspruch des Pr\u00fcflings auf gerichtliche Kontrolle der Pr\u00fcfungsbewertung dient es der effektiven Durchsetzung seines materiell-rechtlichen, auf Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GG gest\u00fctzten Anspruchs auf eine rechtm\u00e4\u00dfige Pr\u00fcfungsbewertung. Als verfahrensrechtliches Instrument der Fehlerkontrolle kommt ihm im Hinblick auf den nur eingeschr\u00e4nkter gerichtlicher Kontrolle unterliegenden Beurteilungsspielraum des Pr\u00fcfers hinsichtlich pr\u00fcfungsspezifischer Wertungen im Rahmen des grundrechtlichen Schutzsystems eine unterst\u00fctzende Funktion zu (BVerwG-Beschluss vom 18.01.2022&nbsp;&#8211; 6&nbsp;B&nbsp;21.21, Rz&nbsp;15). Die rechtliche Grundlage f\u00fcr das \u00dcberdenkungsverfahren im Steuerberaterexamen bildet \u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 DVStB, wonach die Pr\u00fcfer verpflichtet sind, ihre Bewertung der Pr\u00fcfungsleistungen zu \u00fcberdenken, wenn dies von einem Bewerber, der die Pr\u00fcfung nicht bestanden hat, mit begr\u00fcndeten Einwendungen bei der zust\u00e4ndigen Steuerberaterkammer schriftlich beantragt wird und die Entscheidung \u00fcber das Ergebnis der Pr\u00fcfung noch nicht bestandskr\u00e4ftig ist. Zwar enth\u00e4lt \u00a7&nbsp;29 DVStB keine weiteren Regelungen zur Ausgestaltung des \u00dcberdenkungsverfahrens. Das BVerwG hat insofern \u2011\u2011indes in Zusammenhang mit der Juristenausbildung\u2011\u2011 zutreffend entschieden, dass das in Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 GG verankerte Erfordernis der eigenst\u00e4ndigen und unabh\u00e4ngigen Urteilsbildung der Pr\u00fcfer durch eine Verfahrensgestaltung verletzt wird, die es den Pr\u00fcfern im Rahmen des \u00dcberdenkungsverfahrens erm\u00f6glicht, eine gemeinsame Stellungnahme zu den Einw\u00e4nden des Pr\u00fcflings auf Grundlage eines entsprechenden, vom Erstpr\u00fcfer gefertigten Entwurfs und einer nachfolgenden Beratung zwischen ihnen abzugeben, die stattfindet, ohne dass die Pr\u00fcfer zuvor das Ergebnis ihres \u00dcberdenkens schriftlich niedergelegt haben (BVerwG-Beschluss vom 09.10.2012&nbsp;&#8211; 6&nbsp;B&nbsp;39.12, Rz&nbsp;8). Eine Abstimmung und Beratung \u00fcber die zu vergebende Note ist allenfalls im Nachgang hierzu zul\u00e4ssig. Den Anforderungen des Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 GG wird nur dann gen\u00fcgt, wenn Pr\u00fcfungsleistungen, deren Bewertung intensiv in die Freiheit der Berufswahl eingreift, einer Bewertung durch zwei oder mehr Pr\u00fcfer zugef\u00fchrt werden. Der objektivit\u00e4tssteigernde Effekt der Einschaltung einer Pr\u00fcfermehrheit w\u00fcrde aber durch Zulassung gemeinsamer Beurteilungen zu einem erheblichen Teil wieder zunichtegemacht (BVerwG-Beschluss vom 09.10.2012&nbsp;&#8211; 6&nbsp;B&nbsp;39.12, Rz&nbsp;7, m.w.N.). Jeder Pr\u00fcfer muss seine Bewertungen vielmehr eigenst\u00e4ndig \u00fcberdenken (BVerwG-Urteil vom 10.04.2019&nbsp;&#8211; 6&nbsp;C&nbsp;19.18, BVerwGE 165, 202, Rz&nbsp;26, m.w.N. aus der st\u00e4ndigen Rechtsprechung). Diese Erw\u00e4gungen gelten nach Auffassung des Senats ebenso f\u00fcr die \u00dcberdenkung im Rahmen des Steuerberaterexamens, da es sich desgleichen um eine berufsbezogene Abschlusspr\u00fcfung handelt (Senatsurteil vom 11.07.2023&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;10\/20, Rz&nbsp;33).<\/li><li>(2) Die eigenst\u00e4ndige \u00dcberdenkung der Pr\u00fcfungsleistung durch die Pr\u00fcfer in Kenntnis des vom anderen Pr\u00fcfer bereits gefundenen Ergebnisses \u2011\u2011gewisserma\u00dfen eine &#8222;offene&#8220; \u00dcberdenkung\u2011\u2011 ist mit dem pr\u00fcfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit und dem Gebot der fairen Gestaltung des Pr\u00fcfungsverfahrens hingegen vereinbar. Eine unabh\u00e4ngige Beurteilung wird durch eine solche Vorkenntnis nicht in Frage gestellt (BVerwG-Beschluss vom 19.05.2016&nbsp;&#8211; 6&nbsp;B&nbsp;1.16, Rz&nbsp;12&nbsp;ff.). Dementsprechend gestattet es \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 DVStB auch, dass dem Zweitpr\u00fcfer die Bewertung der betreffenden Aufsichtsarbeit durch den Erstpr\u00fcfer mitgeteilt wird. F\u00fcr das \u00dcberdenkungsverfahren, das letztlich als inhaltlich beschr\u00e4nkte Nachbewertung noch Teil des Bewertungsverfahrens ist, kann nichts anderes gelten (Senatsurteil vom 11.07.2023&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;10\/20, Rz&nbsp;34).<\/li><li>(3) Gemessen an diesen Anforderungen ist die vorliegend streitgegenst\u00e4ndliche &#8222;offene&#8220; \u00dcberdenkung der Klausur &#8222;Pr\u00fcfungsaufgabe aus dem Gebiet der Buchf\u00fchrung und des Bilanzwesens&#8220; nicht verfahrensfehlerbehaftet. Beide Pr\u00fcfer haben zu den Einwendungen jeweils eigene und als solche gekennzeichnete Ausf\u00fchrungen gemacht. Dies verdeutlicht, dass sie ihre Bewertung jeweils eigenst\u00e4ndig und eigenverantwortlich \u00fcberdacht haben, obgleich sich der Erstpr\u00fcfer in weiten Teilen den ihm zur Kenntnis gebrachten Ausf\u00fchrungen des Zweitpr\u00fcfers angeschlossen hat. Ein Zweitpr\u00fcfer muss sein Bewertungsergebnis nicht eigenst\u00e4ndig begr\u00fcnden, wenn er mit der Erstbewertung vollinhaltlich \u00fcbereinstimmt (BVerwG-Beschluss vom 18.12.1997&nbsp;&#8211; 6&nbsp;B&nbsp;69.97, unter 2. der Gr\u00fcnde). Auch der Umstand, dass im hiesigen \u00dcberdenkungsverfahren nicht eine &#8222;offene&#8220; Bewertung durch den Zweitkorrektor, sondern durch den Erstkorrektor stattgefunden hat, ist rechtlich unbedenklich. Anders als in \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 DVStB, der die &#8222;offene&#8220; Korrektur von Aufsichtsarbeiten dahingehend regelt, dass dem Zweitpr\u00fcfer die Bewertung des Erstpr\u00fcfers mitgeteilt werden darf, gibt es f\u00fcr das \u00dcberdenkungsverfahren insoweit keine konkreten verfahrensrechtlichen Vorgaben. Hierf\u00fcr gibt es mangels Rangfolge der Pr\u00fcfer auch kein Bed\u00fcrfnis.<\/li><li>(4) Zu der Klausur &#8222;Pr\u00fcfungsaufgabe aus dem Gebiet der Ertragsteuern&#8220; haben die Pr\u00fcfer indes nach dem klaren Inhalt der Akten, den das FG zul\u00e4ssigerweise in Bezug genommen hat, eine rechtswidrig untereinander abgestimmte Stellungnahme im \u00dcberdenkungsverfahren abgegeben. Dem Erfordernis einer eigenst\u00e4ndigen und unabh\u00e4ngigen \u00dcberdenkung wird dann nicht mehr gen\u00fcgt, wenn sich der Zweitkorrektor \u2011\u2011wie er im Streitfall erkl\u00e4rt hat\u2011\u2011 darauf beschr\u00e4nkt, die Stellungnahme des Erstkorrektors mit diesem abzustimmen, anstatt die von ihm vorgenommenen Bewertungen autonom einer \u00dcberpr\u00fcfung zu unterziehen. Eine solche zwischen Erst- und Zweitkorrektor abgestimmte Stellungnahme steht \u2011\u2011anders als eine &#8222;offene \u00dcberdenkung&#8220;\u2011\u2011 nicht mehr in Einklang mit der oben zitierten einschl\u00e4gigen Rechtsprechung des BVerwG, der sich der Senat als zutreffend anschlie\u00dft.<\/li><li>Aufgrund des Akteninhalts sieht der Senat eine unzul\u00e4ssige Abstimmung der beteiligten Pr\u00fcfer als gegeben an. F\u00fcr die abweichende Sachverhaltsw\u00fcrdigung des FG, es habe ausweislich der vom Zweitkorrektor versandten E-Mail nur insoweit eine Abstimmung vorgelegen, als der Zweitkorrektor mit den ihm zur Kenntnis gebrachten Ausf\u00fchrungen des Erstkorrektors einverstanden gewesen sei und er sich deshalb diesen Ausf\u00fchrungen angeschlossen habe, finden sich im Text der fraglichen E-Mail keine belastbaren Anhaltspunkte. Der Zweitkorrektor bekundet hier vielmehr eine Abstimmung mit dem Erstkorrektor und dass er sich der im Vorfeld mit diesem abgestimmten Stellungnahme anschlie\u00dfe. Tats\u00e4chliche Umst\u00e4nde betreffende W\u00fcrdigungen k\u00f6nnen im Revisionsverfahren auf der Grundlage des \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO zwar nur daraufhin \u00fcberpr\u00fcft werden, ob sie in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen sind oder ob sie gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungss\u00e4tze versto\u00dfen (BFH-Urteil vom 17.05.2023&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;29\/20, Rz&nbsp;23). Im Streitfall fehlt es jedoch an einer tragf\u00e4higen Tatsachengrundlage f\u00fcr die Sachverhaltsw\u00fcrdigung des FG, weshalb diese den Senat nach diesen Grunds\u00e4tzen ausnahmsweise nicht bindet. Es wirkt zudem wenig \u00fcberzeugend, dass das FG einerseits an dieser Stelle keine unzul\u00e4ssige Abstimmung erkannt haben will, andererseits aber das Verfahren zwecks \u2011\u2011seiner Meinung nach zul\u00e4ssigen\u2011\u2011 Nachbesserung der \u00dcberdenkung ausgesetzt hat.<\/li><li>(5) Aus diesem Verfahrensfehler im \u00dcberdenkungsverfahren folgt im Streitfall die Rechtswidrigkeit der Bewertung der betreffenden Aufsichtsarbeit &#8222;Pr\u00fcfungsaufgabe aus dem Gebiet der Ertragsteuern&#8220;, was einen Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Neubewertung durch noch nicht damit befasste Pr\u00fcfer begr\u00fcndet.<\/li><li>(a) Ist auf Antrag des Pr\u00fcflings ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren abschlie\u00dfend durchgef\u00fchrt worden, ist die zu seinen Gunsten bestehende Verfahrensgew\u00e4hrleistung zwar zun\u00e4chst erf\u00fcllt, selbst wenn den Pr\u00fcfern beim \u00dcberdenken ihrer Pr\u00fcfungsbewertung Korrekturfehler unterlaufen sein sollten. Eine Ergebnisrichtigkeit des Kontrollverfahrens garantiert die Rechtsordnung dem Pr\u00fcfling n\u00e4mlich nicht. Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 GG gew\u00e4hrleistet dem Pr\u00fcfling gerichtlichen Rechtsschutz aber etwa dann, wenn die Pr\u00fcfungsbeh\u00f6rde sich weigert, \u00fcberhaupt ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren durchzuf\u00fchren. Andernfalls liefe die aus Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 GG flie\u00dfende Verfahrensgew\u00e4hrleistung leer. Gleiches muss gelten, wenn die Pr\u00fcfungsbeh\u00f6rde bei der Ausgestaltung des internen Kontrollverfahrens grundlegende Anforderungen missachtet, die die Annahme rechtfertigen, dass dessen Zweck nicht erreicht wird (BVerwG-Beschluss vom 18.01.2022&nbsp;&#8211; 6&nbsp;B&nbsp;21.21, Rz&nbsp;15). Ein Verfahrensfehler im Kontrollverfahren f\u00fchrt in solchen F\u00e4llen zur Aufhebung der Pr\u00fcfungsentscheidung, wenn er wesentlich ist und somit ein Einfluss auf das Pr\u00fcfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden kann (Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom 24.02.2023&nbsp;&#8211; 1&nbsp;B&nbsp;235\/22, m.w.N.). Da der Anspruch des Pr\u00fcflings auf &#8222;\u00dcberdenken&#8220; der Pr\u00fcfungsentscheidung einen Ausgleich f\u00fcr die nur eingeschr\u00e4nkt m\u00f6gliche Kontrolle von Pr\u00fcfungsentscheidungen durch die Gerichte darstellt, ist ein relevanter Fehler in diesem Sinne im Falle eines nicht eigenst\u00e4ndigen \u00dcberdenkens der Pr\u00fcfungsleistung durch die eigentlich dazu berufenen Pr\u00fcfer zu bejahen. Denn es ist nicht auszuschlie\u00dfen, dass die betreffende Arbeit bei einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen \u00dcberdenkung h\u00e4tte besser bewertet werden k\u00f6nnen. Dies f\u00fchrt zur Rechtswidrigkeit der Bewertung der betroffenen Aufsichtsarbeit, was einen Anspruch auf Neubewertung durch noch nicht damit befasste Pr\u00fcfer begr\u00fcndet. Denn sofern sich ein Pr\u00fcfer als befangen gezeigt hat, etwa durch die Festlegung im \u00dcberdenkungsverfahren, dass eine \u00c4nderung der Note nicht in Betracht komme, kann von einer neutralen nochmaligen \u00dcberdenkung durch diesen Pr\u00fcfer nicht mehr ausgegangen werden. Die Berechtigung zur Annahme von Befangenheit ergibt sich aus dem Vorhandensein derartiger Umst\u00e4nde, da sie unter vern\u00fcnftigen Erw\u00e4gungen durchaus dazu geeignet sind, die Besorgnis zu begr\u00fcnden, dass ein Pr\u00fcfer in der Angelegenheit keine unvoreingenommene Entscheidung (mehr) treffen wird. Im Ergebnis besteht ein Anspruch auf eine umfassende erneute Korrektur der betroffenen Aufsichtsarbeit durch hierzu neu zu bestellende Ersatzpr\u00fcfer (vgl. zu einem fehlerhaften \u00dcberdenkungsverfahren in der juristischen Staatspr\u00fcfung Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 06.09.2022&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;1636\/20, Rz&nbsp;41; zum Ganzen Senatsurteil vom 11.07.2023&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;10\/20, Rz&nbsp;38). Dementsprechend waren das angefochtene FG-Urteil und der Bescheid des Beklagten \u00fcber das Nichtbestehen der Steuerberaterpr\u00fcfung 2017 vom 05.01.2018 unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung des Beklagten aufzuheben.<\/li><li>(b) Eine Heilung dieses Verfahrensfehlers durch das vom FG veranlasste weitere beziehungsweise erneute \u00dcberdenken der Bewertung war nicht m\u00f6glich. Ausschlaggebend hierf\u00fcr ist nicht die Frage nach einer Verwaltungsaktqualit\u00e4t und etwaigen \u00c4nderbarkeit der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;2 DVStB erteilten Mitteilung \u00fcber das Ergebnis des \u00dcberdenkungsverfahrens, sondern vielmehr der Umstand, dass in solchen Konstellationen einer unzul\u00e4ssig abgestimmten \u00dcberdenkung aus den genannten Gr\u00fcnden ein Anspruch auf eine umfassende erneute Korrektur der betroffenen Aufsichtsarbeit durch noch nicht damit befasste Pr\u00fcfer besteht.<\/li><li>bb) Die auf eine Unvereinbarkeit des \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;2 DVStB mit h\u00f6herrangigem Recht gest\u00fctzte Argumentation verhilft der Revision demgegen\u00fcber nicht zu einem (weitergehenden) Erfolg.<\/li><li>(1) H\u00f6chstrichterlich gekl\u00e4rt ist in diesem Zusammenhang, dass es angesichts des Gesetzesvorbehalts in Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GG und vor dem Hintergrund des in Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 i.V.m. Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 GG verankerten pr\u00fcfungsrechtlichen Gebotes der Chancengleichheit in Berufszugangspr\u00fcfungen der rechtssatzm\u00e4\u00dfigen Festlegung bedarf und nicht der Verwaltungspraxis \u00fcberlassen bleiben kann, wie viele Pr\u00fcfer in einer berufsbezogenen Pr\u00fcfung zum Einsatz kommen und welches Verfahren bei Bewertungsdifferenzen zwischen den Pr\u00fcfern gilt. Die Anzahl der Pr\u00fcfer ist \u2011\u2011auch angesichts der gerichtlich nur beschr\u00e4nkt \u00fcberpr\u00fcfbaren Aus\u00fcbung des Beurteilungsspielraums\u2011\u2011 wesentlich f\u00fcr das Pr\u00fcfungsergebnis und muss f\u00fcr alle Teilnehmer einer berufsbezogenen Abschlusspr\u00fcfung vorab und vorhersehbar festgelegt sein (ausf\u00fchrlich und zutreffend BVerwG-Urteil vom 10.04.2019&nbsp;&#8211; 6&nbsp;C&nbsp;19.18, BVerwGE 165, 202, Rz&nbsp;14&nbsp;ff.).<\/li><li>(2) Die f\u00fcr die Anzahl der Pr\u00fcfer und den Umgang mit etwaigen Bewertungsdifferenzen im Steuerberatungsgesetz und der Verordnung zur Durchf\u00fchrung der Vorschriften \u00fcber Steuerberater, Steuerbevollm\u00e4chtigte und Berufsaus\u00fcbungsgesellschaften f\u00fcr die Steuerberaterpr\u00fcfung getroffenen Regelungen gen\u00fcgen diesen verfassungsrechtlich und h\u00f6chstrichterlich bestimmten Vorgaben.<\/li><li>(a) Gesetzlich normiert ist insoweit in \u00a7&nbsp;35 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 und \u00a7&nbsp;37b Abs.&nbsp;4 StBerG, dass die Steuerberaterpr\u00fcfung von einem Pr\u00fcfungsausschuss abgenommen wird. Diesem geh\u00f6ren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;35 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 StBerG drei Beamte des h\u00f6heren Dienstes oder vergleichbare Angestellte der Finanzverwaltung an, davon einer als Vorsitzender, sowie drei Steuerberater oder zwei Steuerberater und ein Vertreter der Wirtschaft. Insoweit ist die Anzahl der im Pr\u00fcfungsausschuss eingesetzten Pr\u00fcfer \u2011\u2011was auch die Kl\u00e4gerin nicht in Zweifel zieht\u2011\u2011 eindeutig vorab und vorhersehbar sowie f\u00fcr alle Pr\u00fcflinge gleicherma\u00dfen rechtssatzm\u00e4\u00dfig festgelegt. Der Umgang mit Bewertungsdifferenzen ist ebenfalls rechtssatzm\u00e4\u00dfig in einer mit den genannten Anforderungen konformen Weise normiert: Der Ausschuss entscheidet gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 DVStB mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 DVStB die Stimme des Vorsitzenden entscheidend.<\/li><li>(b) Der Pr\u00fcfungsausschuss bestimmt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 DVStB die Pr\u00fcfer f\u00fcr die Bewertung der Aufsichtsarbeiten. Die in \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 DVStB hierzu getroffene Regelung, jede Aufsichtsarbeit sei von &#8222;mindestens&#8220; zwei Pr\u00fcfern (Erst- und Zweitpr\u00fcfer) zu bewerten, und die in \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 DVStB in diesem Zusammenhang verdeutlichte M\u00f6glichkeit, dass \u00fcber einen Erst- und Zweitpr\u00fcfer hinaus vom Pr\u00fcfungsausschuss auch weitere Pr\u00fcfer bestimmt werden k\u00f6nnen, verst\u00f6\u00dft nicht gegen die oben genannten Grunds\u00e4tze, wonach die Bestimmung der Pr\u00fcferzahl nicht einer Entscheidung der Verwaltung \u00fcberlassen werden darf. Denn die f\u00fcr das Abschneiden des Pr\u00fcflings entscheidende Notengebung liegt in den H\u00e4nden des Pr\u00fcfungsausschusses, nicht in den H\u00e4nden der Korrektoren der Aufsichtsarbeiten. Pr\u00fcfer im Sinne der obengenannten verfassungsrechtlichen und h\u00f6chstrichterlichen Vorgaben sind damit nur die Mitglieder des Pr\u00fcfungsausschusses, da nur ihnen die Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Notengebung zukommt. Der Pr\u00fcfungsausschuss macht sich einen seitens der Klausurkorrektoren \u00fcbereinstimmend ermittelten Notenvorschlag zwar gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 DVStB grunds\u00e4tzlich zu eigen. Er kann indes \u2011\u2011etwa im Falle begr\u00fcndeter Einwendungen des Pr\u00fcflings\u2011\u2011 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;5 DVStB die Note durchaus abweichend von einem solchen Votum festsetzen. Auch in dem Fall, in dem die Korrektoren sich nicht auf einen gemeinsamen Notenvorschlag einigen, kommt dem Pr\u00fcfungsausschuss gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;4 DVStB die Aufgabe zu, die Note festzusetzen. Das Pr\u00fcfungsergebnis ist damit \u2011\u2011durch das Zusammenspiel der genannten Regelungen rechtssatzm\u00e4\u00dfig f\u00fcr alle Pr\u00fcflinge im Vorfeld und vorhersehbar bestimmt\u2011\u2011 dem stets aus sechs Mitgliedern bestehenden Pr\u00fcfungsausschuss anvertraut, der \u00fcber Bewertungsdifferenzen mit Stimmenmehrheit und im Falle von Stimmengleichheit durch die ausschlaggebende Stimme des Vorsitzenden befindet.<\/li><li>(c) Dass \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;2 DVStB lediglich eine Mindestzahl von Korrektoren f\u00fcr die Aufsichtsarbeiten vorgibt und es mithin eindeutig zul\u00e4sst, dass die Aufsichtsarbeiten vom Pr\u00fcfungsausschuss auch mehr als zwei Korrektoren f\u00fcr die Erstellung von Bewertungsvorschl\u00e4gen anvertraut werden, ist rechtlich ebenfalls unbedenklich. Der objektivit\u00e4tssteigernde Effekt der Einschaltung einer Pr\u00fcfermehrheit \u2011\u2011dem Regelungen wie \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;2 DVStB in Berufszugangspr\u00fcfungen dienen (vgl. auch BVerwG-Urteil vom 10.04.2019&nbsp;&#8211; 6&nbsp;C&nbsp;19.18, BVerwGE 165, 202, Rz&nbsp;15)\u2011\u2011 w\u00fcrde beim Einsatz von mehr als zwei Pr\u00fcfern eher gesteigert als geschm\u00e4lert. Der als pr\u00fcfungsrechtliche Auspr\u00e4gung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG) geltende Grundsatz der Chancengleichheit verlangt zwar, dass den Pr\u00fcflingen Gelegenheit gegeben wird, ihre Pr\u00fcfungsleistungen unter m\u00f6glichst gleichartigen Pr\u00fcfungsbedingungen zu erbringen (Senatsurteil vom 11.11.1997&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;66\/97, BFHE 184, 157, BStBl II 1998, 218, Rz&nbsp;12). Insofern durfte die Beklagtenseite Pr\u00fcflinge und deren Aufsichtsarbeiten hinsichtlich der Frage, ob \u00fcber Erst- und Zweitkorrektor hinaus noch weitere Korrektoren zum Einsatz kommen, nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandeln. Da das FG insoweit allerdings die Bewertung s\u00e4mtlicher Aufsichtsarbeiten der Steuerberaterpr\u00fcfung 2017 durch lediglich zwei Pr\u00fcfer als gerichtsbekannt festgestellt hat, ist eine willk\u00fcrliche oder auch nur unsachliche Handhabung der Anzahl der Korrektoren je Klausur im Zust\u00e4ndigkeitsbereich des Beklagten nicht ersichtlich. Verfassungsrechtlich unbedenklich w\u00e4re es im \u00dcbrigen \u2011\u2011entgegen der Rechtsmeinung der Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 insofern auch, wenn das Pr\u00fcfungsverfahren in den einzelnen Bundesl\u00e4ndern an dieser Stelle \u2011\u2011trotz bundeseinheitlicher Pr\u00fcfung\u2011\u2011 unterschiedlich ausgestaltet w\u00e4re. Denn nach den verfassungsrechtlichen Grundlagen sind unterschiedlich behandelte Personengruppen nicht vergleichbar, wenn sie nicht derselben Rechtssetzungsgewalt unterfallen, also bei unterschiedlichen Regelungen durch Landesrecht; im Bereich der L\u00e4nderzust\u00e4ndigkeit m\u00fcssen demnach l\u00e4nder\u00fcbergreifend keine identischen Regelungen bestehen (Senatsurteil vom 11.07.2023&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;10\/20, Rz&nbsp;43).<\/li><li>2. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;136 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 21. November 2023, VII R 15\/21, betraf die \u00dcberpr\u00fcfung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit eines \u00dcberdenkungsverfahrens bei der Steuerberaterpr\u00fcfung 2017. 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