{"id":76626,"date":"2024-04-17T12:09:21","date_gmt":"2024-04-17T10:09:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76626"},"modified":"2024-04-17T12:09:21","modified_gmt":"2024-04-17T10:09:21","slug":"rueckabwicklung-eines-verbraucherdarlehensvertrags-bfh-urteil-vom-07-november-2023-viii-r-7-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/rueckabwicklung-eines-verbraucherdarlehensvertrags-bfh-urteil-vom-07-november-2023-viii-r-7-21\/","title":{"rendered":"R\u00fcckabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags &#8211; BFH-Urteil vom 07. November 2023, VIII R 7\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>Im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 07. November 2023, Aktenzeichen VIII R 7\/21, ging es um die steuerliche Behandlung eines Nutzungsersatzes, der im Rahmen der R\u00fcckabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach einem Widerruf gezahlt wurde. Die Kl\u00e4ger hatten ein Darlehen zur Finanzierung einer Immobilie aufgenommen, das sie aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung widerrufen hatten. Im Vergleich mit der Bank wurde ihnen ein Betrag als Nutzungsersatz f\u00fcr die bereits geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen zugesprochen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der BFH entschied, dass dieser Nutzungsersatz nicht als steuerbarer Kapitalertrag zu werten ist. Es wurde festgestellt, dass der Nutzungsersatz nicht aus einer erwerbsgerichteten T\u00e4tigkeit resultiert und somit au\u00dferhalb der steuerbaren Erwerbssph\u00e4re liegt. Dar\u00fcber hinaus erkl\u00e4rte der BFH, dass der Nutzungsersatz auch nicht unter \u00a7 22 Nr. 3 EStG f\u00e4llt, der sonstige Eink\u00fcnfte aus Leistungen wie gelegentliche Vermittlungen oder Vermietungen beweglicher Gegenst\u00e4nde regelt.<\/p>\n\n\n\n<p>Folglich wurde das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln sowie die Einspruchsentscheidung aufgehoben und der Einkommensteuerbescheid 2017 dahingehend ge\u00e4ndert, dass der Nutzungsersatz nicht als Einkommen aus Kapitalverm\u00f6gen versteuert wird. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Finanzamt auferlegt.<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.071123.VIIIR7.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 7, EStG \u00a7 22 Nr 3, BGB \u00a7 346, BGB \u00a7 348, BGB \u00a7 357b, AO \u00a7 38, EStG \u00a7 2 Abs 1 S 1 Nr 5, EStG \u00a7 2 Abs 1 S 1 Nr 7, EStG VZ 2017<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 15. Dezember 2020, Az: 5 K 2552\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Der Bezug eines Nutzungsersatzes im Rahmen der reinen R\u00fcckabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach Widerruf (vor Anwendbarkeit des \u00a7 357a Abs. 3 Satz 1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs \u2011\u2011BGB\u2011\u2011 a.F.; jetzt \u00a7 357b BGB) begr\u00fcndet keinen steuerbaren Kapitalertrag, da er nicht auf einer erwerbsgerichteten T\u00e4tigkeit beruht und mithin nicht innerhalb der steuerbaren Erwerbssph\u00e4re erzielt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Das infolge des Widerrufs entstandene R\u00fcckgew\u00e4hrschuldverh\u00e4ltnis ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ertragsteuerlich als Einheit zu behandeln.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Der bezogene Nutzungsersatz ist auch nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes steuerbar.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4ger werden das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 15.12.2020 &#8211; 5 K 2552\/19 und die Einspruchsentscheidung vom 21.11.2019 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Einkommensteuerbescheid 2017 vom 27.11.2018 wird dahingehend ge\u00e4ndert, dass bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen im Sinne des \u00a7 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ein Betrag von 14.500 \u20ac \u2011\u2011je h\u00e4lftig beim Kl\u00e4ger und bei der Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 nicht bei den laufenden Kapitalertr\u00e4gen angesetzt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten aufgegeben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob es sich bei der von einer Bank aufgrund eines widerrufenen Darlehensvertrags gezahlten Nutzungsentsch\u00e4digung f\u00fcr bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen um steuerbare Eink\u00fcnfte handelt.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) werden im Jahr 2017 (Streitjahr) als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie schlossen am \u20262005 einen Darlehensvertrag mit der X-Bank \u00fcber 208.000&nbsp;\u20ac zur Finanzierung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie ab. Die Darlehenszinsen waren f\u00fcr 20&nbsp;Jahre festgeschrieben. Die X-Bank zahlte das Darlehen aus. Die Kl\u00e4ger leisteten monatliche Zins- und Tilgungsleistungen und Sondertilgungen.<\/li><li>Mit Schreiben vom 21.03.2016 widerriefen die Kl\u00e4ger unter Verweis auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserkl\u00e4rungen und l\u00f6sten die noch offene Restvaluta ab. In einem zivilgerichtlichen Verfahren gegen die X-Bank klagten sie auf einen von ihnen errechneten Betrag in H\u00f6he von 23.444,88&nbsp;\u20ac als von der X-Bank zu leistenden Nutzungsersatz f\u00fcr die von ihnen bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen.<\/li><li>Vor dem Landgericht Y schlossen die Kl\u00e4ger und die X-Bank am \u20262017 einen Vergleich<em>. <\/em>Danach hatte die X-Bank &#8222;zur Abgeltung der Klageforderung sowie s\u00e4mtlicher Anspr\u00fcche aus dem Darlehensvertrag vom \u20262005&#8220; einen Betrag in H\u00f6he von 14.500&nbsp;\u20ac an die Kl\u00e4ger zu zahlen, der &#8222;ganz oder teilweise der Kapitalertragsteuer unterliegt&#8220;. Die X-Bank zahlte im Streitjahr nach Abzug von Kapitalertragsteuer, Solidarit\u00e4tszuschlag und Kirchensteuer an die Kl\u00e4ger 10.558,18&nbsp;\u20ac aus.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger machten in der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr geltend, die X-Bank habe zu Unrecht Kapitalertragsteuer einbehalten. Sie beantragten f\u00fcr s\u00e4mtliche Kapitalertr\u00e4ge die \u00dcberpr\u00fcfung des Steuereinbehalts gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;4 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr anzuwendenden Fassung (EStG). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) folgte dem nicht und ber\u00fccksichtigte im Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr vom 27.11.2018 den streitigen Nutzungsersatz (je h\u00e4lftig beim Kl\u00e4ger und bei der Kl\u00e4gerin) neben weiteren nicht streitigen Kapitalertr\u00e4gen als Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen im Sinne des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG. Es zog beim Kl\u00e4ger und bei der Kl\u00e4gerin jeweils den Sparer-Pauschbetrag in H\u00f6he von 801&nbsp;\u20ac ab.<\/li><li>Dagegen legten die Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 02.12.2018 Einspruch ein und erhoben am 17.10.2019 Unt\u00e4tigkeitsklage gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;46 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Das FA wies den Einspruch mit Entscheidung vom 21.11.2019 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Die Klage hatte aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 759 mitgeteilten Gr\u00fcnden keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat entschieden, dass der nach dem Vergleich an die Kl\u00e4ger als Ersatz f\u00fcr Nutzungsvorteile geleistete Betrag zu steuerpflichtigen Kapitalertr\u00e4gen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG f\u00fchre. Der von den Kl\u00e4gern an die X-Bank als Wertersatz f\u00fcr die \u00dcberlassung des ihnen zur Verf\u00fcgung gestellten Kapitals geleistete Betrag sei gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;1 EStG nicht als Werbungskosten abzugsf\u00e4hig. Ferner sei der Vergleichsbetrag nicht in einen steuerpflichtigen Nutzungsersatz und eine nichtsteuerbare R\u00fcckzahlung \u00fcberh\u00f6hter Zinsen aufzuteilen.<\/li><li>Mit ihrer Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger die Verletzung von \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG sowie einen Verfahrensfehler des FG.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>das Urteil des FG K\u00f6ln vom 15.12.2020&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;2552\/19 und die Einspruchsentscheidung vom 21.11.2019 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2017 vom 27.11.2018 dahingehend zu \u00e4ndern, dass ein Betrag in H\u00f6he von 14.500&nbsp;\u20ac \u2011\u2011je h\u00e4lftig beim Kl\u00e4ger und bei der Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 als nicht steuerbar behandelt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO). Der im Rahmen der R\u00fcckabwicklung des Darlehensvertrags von der X-Bank an die Kl\u00e4ger geleistete Nutzungsersatz in H\u00f6he von 14.500&nbsp;\u20ac ist kein steuerbarer Kapitalertrag im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG (unter II.1.). Die R\u00fcckabwicklung des Darlehensvertrags f\u00fchrt bei den Kl\u00e4gern auch nicht zu Eink\u00fcnften aus Leistungen im Sinne des \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 EStG, sodass sich die Vorentscheidung auch nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;4 FGO als richtig darstellt (unter II.2.). Die Sache ist spruchreif. Der Senat gibt der Klage wie beantragt statt.<\/li><li>1. Die Entscheidung des FG, dass der im Rahmen der R\u00fcckabwicklung des Darlehensvertrags von der X-Bank an die Kl\u00e4ger geleistete Nutzungsersatz f\u00fcr Zins- und Tilgungsleistungen in H\u00f6he von 14.500&nbsp;\u20ac zu einem Kapitalertrag im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG f\u00fchrt, h\u00e4lt einer revisionsrechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung nicht stand. Der Nutzungsersatz ist nicht steuerbar. Er beruht nicht auf einer erwerbsgerichteten T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4ger und ist mithin nicht innerhalb der steuerbaren Erwerbssph\u00e4re angefallen.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG geh\u00f6ren zu den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen Ertr\u00e4ge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die R\u00fcckzahlung des Kapitalverm\u00f6gens oder ein Entgelt f\u00fcr die \u00dcberlassung des Kapitalverm\u00f6gens zur Nutzung zugesagt oder gew\u00e4hrt worden ist, auch wenn die H\u00f6he des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abh\u00e4ngt. Dies gilt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 EStG unabh\u00e4ngig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage. Unter den Begriff der Kapitalforderung im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG fallen alle auf eine Geldleistung gerichteten Forderungen, deren Steuerbarkeit sich nicht bereits aus einem anderen Tatbestand im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 bis 6 oder Nr.&nbsp;8 bis 11 EStG ergibt, und zwar ohne R\u00fccksicht auf die Dauer der Kapital\u00fcberlassung oder den Rechtsgrund des Anspruchs (Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 16.06.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;7\/17, BFHE 269, 188, BStBl II 2021, 9, Rz&nbsp;11).<\/li><li>Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG erzielt, wer Kapitalverm\u00f6gen gegen Entgelt zur Nutzung \u00fcberl\u00e4sst (BFH-Urteile vom 15.06.2010&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;33\/07, BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503; vom 16.12.2008&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;83\/05, BFH\/NV 2009, 1118, unter III.1. [Rz&nbsp;17], m.w.N.). Der Rechtsgrund der Kapital\u00fcberlassung ist dabei ebenso ohne Bedeutung wie der Umstand, ob die zugrundeliegende Kapitalforderung selbst steuerbar ist. Auch eine nicht freiwillige, sondern erzwungene Kapital\u00fcberlassung kann zu Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen f\u00fchren (BFH-Urteile vom 26.06.1996&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;67\/95, BFH\/NV 1997, 175; vom 13.11.2007&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;36\/05, BFHE 220, 35, BStBl II 2008, 292; vom 24.05.2011&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;3\/09, BFHE 235, 197, BStBl II 2012, 254, Rz&nbsp;14; vom 09.06.2015&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;18\/12, BFH\/NV 2015, 1616; vom 20.10.2015&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;40\/13, BFHE 252, 260, BStBl II 2016, 342, Rz&nbsp;25). Zu Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen k\u00f6nnen ferner grunds\u00e4tzlich auch Nutzungen als nach gesetzlichen Anspr\u00fcchen geleistete Zahlungen geh\u00f6ren (so zu einem Nutzungsersatzanspruch nach \u00a7&nbsp;2287 i.V.m. \u00a7&nbsp;818 Abs.&nbsp;1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs \u2011\u2011BGB\u2011\u2011 BFH-Urteil vom 06.04.1993&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;68\/90, BFHE 172, 25, BStBl II 1993, 825, unter 2.b [Rz&nbsp;20&nbsp;ff.]).<\/li><li>b) Wie die Eink\u00fcnfteerzielung im Rahmen aller anderen Einkunftsarten setzt die Erzielung von Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen im Grundsatz eine erwerbsgerichtete T\u00e4tigkeit voraus. Das gilt auch nach Einf\u00fchrung der Abgeltungsteuer. Auch innerhalb der Schedule der Kapitaleink\u00fcnfte ist zwischen der Erwerbssph\u00e4re und der nicht steuerbaren Privatsph\u00e4re zu unterscheiden. Der aufgrund des R\u00fcckgew\u00e4hrschuldverh\u00e4ltnisses nach dem Widerruf des Darlehensvertrags an die Kl\u00e4ger gezahlte Nutzungsersatz f\u00e4llt nicht innerhalb der Erwerbssph\u00e4re an. Die R\u00fcckabwicklung des Darlehensvertrags ist aus der Perspektive der Kl\u00e4ger keine erwerbsgerichtete T\u00e4tigkeit.<\/li><li>aa) Zivilrechtlich f\u00fchrt der Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserkl\u00e4rungen durch den Darlehensnehmer dazu, dass sich der Vertrag mit Zugang der Widerrufserkl\u00e4rung ex nunc in ein R\u00fcckgew\u00e4hrschuldverh\u00e4ltnis wandelt (vgl. nur Beschluss des Bundesgerichtshofs \u2011\u2011BGH\u2011\u2011 vom 12.01.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;ZR&nbsp;366\/15, Wertpapier-Mitteilungen\/Zeitschrift f\u00fcr Wirtschafts- und Bankrecht \u2011\u2011WM\u2011\u2011 2016, 454, Rz&nbsp;7). Nach \u00a7&nbsp;357, \u00a7\u00a7&nbsp;346&nbsp;ff. BGB in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung hat der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber die Darlehensvaluta ohne R\u00fccksicht auf (Teil-)Tilgungen (\u00a7&nbsp;346 Abs.&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 BGB) sowie einen Wertersatz f\u00fcr Gebrauchsvorteile am jeweils tats\u00e4chlich noch \u00fcberlassenen Teil der Darlehensvaluta herauszugeben (\u00a7&nbsp;346 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 und Satz&nbsp;2 BGB). Der Darlehensgeber schuldet dem Darlehensnehmer die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen (\u00a7&nbsp;346 Abs.&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 BGB) sowie die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (\u00a7&nbsp;346 Abs.&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 BGB). Dabei wird widerleglich vermutet, dass der Darlehensgeber Nutzungen in bestimmter H\u00f6he tats\u00e4chlich erzielt hat (BGH-Beschluss vom 22.09.2015&nbsp;&#8211; XI&nbsp;ZR&nbsp;116\/15, Neue Juristische Wochenschrift \u2011\u2011NJW\u2011\u2011 2015, 3441).<\/li><li>Der mit der Reform des Verbraucherschutzrechts in das B\u00fcrgerliche Gesetzbuch eingef\u00fcgte \u00a7&nbsp;357a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 BGB a.F. (jetzt \u00a7&nbsp;357b BGB), der unter anderem den Anspruch des Darlehensnehmers auf Nutzungsersatz f\u00fcr die Zukunft beseitigt hat, ist erst mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur \u00c4nderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20.09.2013 (BGBl I 2013, 3642) in Umsetzung von Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;3 Buchst. b der Richtlinie 2008\/48\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 \u00fcber Verbraucherkreditvertr\u00e4ge und zur Aufhebung der Richtlinie 87\/102\/EWG des Rates eingef\u00fcgt worden und erstmals auf nach dem 12.06.2014 abgeschlossene Verbraucherdarlehensvertr\u00e4ge anwendbar (vgl. Art.&nbsp;229 \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch).<\/li><li>Die wechselseitigen R\u00fcckgew\u00e4hranspr\u00fcche stehen sich zivilrechtlich als eigenst\u00e4ndige Anspr\u00fcche gegen\u00fcber (BGH-Urteil vom 30.06.2017&nbsp;&#8211; V&nbsp;ZR&nbsp;134\/16, BGHZ 215, 157, Rz&nbsp;13). Sie sind Zug um Zug zu erf\u00fcllen (\u00a7&nbsp;348 Satz&nbsp;1 BGB). Soweit eine Seite die Aufrechnung erkl\u00e4rt, hat dies nicht zur Folge, dass der Anspruch der jeweils anderen Seite auf Herausgabe von Nutzungsersatz als nicht entstanden zu behandeln w\u00e4re (BGH-Beschluss vom 22.09.2015&nbsp;&#8211; XI&nbsp;ZR&nbsp;116\/15, NJW 2015, 3441, Rz&nbsp;7). Zwischen den wechselseitigen Anspr\u00fcchen besteht keine synallagmatische Verkn\u00fcpfung. Gleichartige Leistungen werden nicht automatisch saldiert. Der jeweilige R\u00fcckgew\u00e4hrgl\u00e4ubiger kann seine Anspr\u00fcche auch ohne R\u00fccksicht auf etwaige Gegenanspr\u00fcche durchsetzen, solange der R\u00fcckgew\u00e4hrschuldner keine Gegenanspr\u00fcche erhebt (vgl. BGH-Urteil vom 25.04.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;ZR&nbsp;108\/16, NJW 2007, 2102, Rz&nbsp;19).<\/li><li>bb) Im Hinblick auf die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen vollzieht sich die R\u00fcckabwicklung eines vom Darlehensnehmer widerrufenen Darlehensvertrags (unabh\u00e4ngig von der zivilrechtlichen Einordnung) au\u00dferhalb der steuerbaren Erwerbssph\u00e4re.<\/li><li>(1) Mit dem (wirksamen) Widerruf wird das urspr\u00fcngliche Darlehensverh\u00e4ltnis in ein R\u00fcckgew\u00e4hrschuldverh\u00e4ltnis umgestaltet. Beide Seiten leiten danach ihre wechselseitigen Anspr\u00fcche auf R\u00fcckzahlung sowie auf Nutzungsersatz aus dem R\u00fcckgew\u00e4hrschuldverh\u00e4ltnis und nicht mehr aus dem urspr\u00fcnglichen Darlehensvertrag her (BGH-Beschluss vom 12.01.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;ZR&nbsp;366\/15, WM 2016, 454, Rz&nbsp;7). Dieses R\u00fcckgew\u00e4hrschuldverh\u00e4ltnis ist ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Besteuerung. Es bildet die Grundlage f\u00fcr die Tatbestandsverwirklichung im Sinne von \u00a7&nbsp;38 der Abgabenordnung.<\/li><li>(2) Das R\u00fcckgew\u00e4hrschuldverh\u00e4ltnis ist allein darauf gerichtet, den urspr\u00fcnglichen Leistungsaustausch r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen (BGH-Beschluss vom 12.01.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;ZR&nbsp;366\/15, WM 2016, 454, Rz&nbsp;16; BGH-Urteil vom 21.02.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;ZR&nbsp;467\/15, WM 2017, 906, Rz&nbsp;21). Es unterscheidet sich darin vom Darlehensvertrag, der als Dauerschuldverh\u00e4ltnis eine Vielzahl in die Zukunft gerichteter Pflichten statuiert, die durch den Austausch von Zahlungen nicht vollst\u00e4ndig abgebildet werden k\u00f6nnen (BGH-Urteil vom 21.02.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;ZR&nbsp;467\/15, WM 2017, 906, Rz&nbsp;21).<\/li><li>(3) Nach der Rechtsprechung des IX.&nbsp;Senats des BFH fehlt es bei der R\u00fcckabwicklung des Erwerbs einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds an einem marktoffenbaren Vorgang und an einem Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft im Sinne des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG. Der Ausgleich der gezogenen Nutzungen stellt wie die R\u00fcckgabe der zuvor erworbenen Rechtspositionen in diesem Zusammenhang keinen Vorgang innerhalb der steuerbaren Erwerbssph\u00e4re, sondern nur einen notwendigen Teilakt im Rahmen der R\u00fcckabwicklung des urspr\u00fcnglichen Leistungsaustauschs dar (BFH-Urteile vom 06.09.2016&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;27\/15, BFHE 255, 176, BStBl II 2018, 335, Rz&nbsp;22; vom 31.01.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;26\/16, BFHE 257, 78, BStBl II 2018, 341, Rz&nbsp;14). Die R\u00fcckabwicklung eines widerrufenen Darlehensvertrags ist damit wirtschaftlich vergleichbar.<\/li><li>(4) Die im Rahmen des R\u00fcckabwicklungsverh\u00e4ltnisses vom Darlehensnehmer vereinnahmten Leistungen liegen f\u00fcr ihn jedenfalls dann au\u00dferhalb der steuerbaren Erwerbssph\u00e4re, wenn es sich um ein reines R\u00fcckabwicklungsverh\u00e4ltnis handelt. Daran w\u00fcrde es fehlen, wenn die wechselseitig erbrachten Leistungen nicht nur die R\u00fcckabwicklung des urspr\u00fcnglichen Vertrags bewirken, sondern auch noch anderen Zwecken dienen sollten. Ob das der Fall ist, hat das FG auf der Grundlage der Umst\u00e4nde des Einzelfalls festzustellen. Handelt es sich nach den Feststellungen des FG um ein reines R\u00fcckabwicklungsverh\u00e4ltnis, kommt es nicht darauf an, ob die R\u00fcckabwicklung einvernehmlich, durch Vergleich, durch zivilgerichtliches Urteil oder auf andere Weise vollzogen worden ist.<\/li><li>(5) Das FG hat den zwischen den Kl\u00e4gern und der X-Bank geschlossenen Vergleich dahingehend ausgelegt, dass in ihm ausschlie\u00dflich die wechselseitigen Anspr\u00fcche aus dem R\u00fcckgew\u00e4hrschuldverh\u00e4ltnis im Wege des gegenseitigen Nachgebens erledigt werden sollten. Dagegen sind keine zul\u00e4ssigen und begr\u00fcndeten Verfahrensr\u00fcgen erhoben worden. Die Auslegung des FG verst\u00f6\u00dft auch nicht gegen anerkannte Auslegungsgrunds\u00e4tze oder Denk- und Erfahrungss\u00e4tze und ist daher f\u00fcr den Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindend (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 09.10.2001&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;30\/01, BFH\/NV 2002, 191, m.w.N.; vom 05.12.2006&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;4\/06, BFH\/NV 2007, 490, unter 2.c [Rz&nbsp;10]).<\/li><li>cc) Der von den Kl\u00e4gern vereinnahmte Nutzungsersatz ist nicht isoliert zu sehen und deshalb als steuerbar zu behandeln, weil sich die Situation aus Sicht der Kl\u00e4ger nach dem Widerruf des Darlehensvertrags so darstellt, als h\u00e4tten die Kl\u00e4ger der X-Bank entgeltlich Kapital in H\u00f6he der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen \u00fcberlassen.<\/li><li>(1) Das R\u00fcckgew\u00e4hrschuldverh\u00e4ltnis ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ertragsteuerlich als Einheit zu behandeln (zur Einheitsbetrachtung vgl. BFH-Urteile vom 23.04.2021&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;20\/19, BFHE 273, 157, BStBl II 2021, 687, Rz&nbsp;23 zum Edelmetall-Pensionsgesch\u00e4ft sowie vom 20.06.2023&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;15\/21, BFHE 281, 409, BStBl II 2023, 1103, Rz&nbsp;21: Einheitsbetrachtung abgelehnt f\u00fcr Darlehen und Zins-W\u00e4hrungs-Swap).<\/li><li>Die zivilrechtlich selbst\u00e4ndigen wechselseitigen Anspr\u00fcche des R\u00fcckgew\u00e4hrschuldverh\u00e4ltnisses stehen wirtschaftlich in so enger Verbindung zueinander, dass sich ihre isolierte Betrachtung als k\u00fcnstliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs darstellen w\u00fcrde. S\u00e4mtliche Anspr\u00fcche entstehen uno actu durch den einseitigen Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserkl\u00e4rungen des Darlehensnehmers. Der Anspruch auf Herausgabe von Nutzungsersatz ist nicht ohne den gegenl\u00e4ufigen Anspruch auf Herausgabe von Wertersatz denkbar (vgl. Joo\u00df, Deutsches Steuerrecht 2021, 1025, 1028). Zivilrechtlich ist zwar eine automatische Saldierung der jeweiligen (ausschlie\u00dflich) auf Geld gerichteten Anspr\u00fcche ausgeschlossen (BGH-Urteile vom 26.06.1991&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;ZR&nbsp;198\/90, BGHZ 115, 47; vom 30.06.2017&nbsp;&#8211; V&nbsp;ZR&nbsp;134\/16, BGHZ 215, 157; BGH-Beschluss vom 12.01.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;ZR&nbsp;366\/15, WM 2016, 454). Gleichwohl k\u00f6nnen die Anspr\u00fcche der einen Seite im Rahmen des R\u00fcckgew\u00e4hrschuldverh\u00e4ltnisses nicht ohne die Gegenanspr\u00fcche des Vertragspartners entstehen (BGH-Urteil vom 03.03.2016&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;132\/15, NJW 2016, 2118, Rz&nbsp;25). Die Einzelanspr\u00fcche aus dem R\u00fcckgew\u00e4hrschuldverh\u00e4ltnis haben f\u00fcr sich genommen, da sie s\u00e4mtlich auf Geld gerichtet sind und sich aufrechenbar gegen\u00fcberstehen, keine eigenst\u00e4ndige wirtschaftliche Bedeutung.<\/li><li>(2) Vor diesem Hintergrund kann der vom Darlehensnehmer vereinnahmte Nutzungsersatz auch nicht als Gegenleistung f\u00fcr eine unfreiwillige Kapital\u00fcberlassung in Form der vom Darlehensgeber zur\u00fcckzugew\u00e4hrenden Zins- und Tilgungsleistungen angesehen werden (vgl. zur Fallgruppe der unfreiwilligen Kapital\u00fcberlassung z.B. BFH-Beschluss vom 01.08.2023&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;8\/21, BFHE 281, 57, BStBl II 2023, 1043; zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Abgeltungsteuer auch BFH-Urteil vom 24.05.2011&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;3\/09, BFHE 235, 197, BStBl II 2012, 254, Rz&nbsp;15). Auf der Grundlage der gebotenen Einheitsbetrachtung sind die einzelnen Anspr\u00fcche aus dem R\u00fcckgew\u00e4hrschuldverh\u00e4ltnis nicht f\u00fcr sich betrachtet Teil einer steuerbaren erwerbsgerichteten T\u00e4tigkeit. Die zivilrechtliche Einordnung des BGH, wonach der ehemalige Darlehensnehmer im Hinblick auf die erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (r\u00fcckwirkend) so gestellt wird, als h\u00e4tte er von Anfang an &#8222;eine verzinsliche Wertanlage&#8220; erworben beziehungsweise als w\u00e4re ihm die M\u00f6glichkeit der Kapitalnutzung f\u00fcr die bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen entzogen gewesen (vgl. z.B. BGH-Beschluss vom 12.01.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;ZR&nbsp;366\/15, NJW 2016, 2428, Rz&nbsp;20), \u00e4ndert an der steuersystematisch (s. oben 1.b&nbsp;bb) wie wirtschaftlich gebotenen Einheitsbetrachtung nichts.<\/li><li>(3) Dass der Widerruf des Darlehensvertrags f\u00fcr den ehemaligen Darlehensnehmer keine erwerbsgerichtete T\u00e4tigkeit ist, wird bei der gebotenen Einheitsbetrachtung auch daraus deutlich, dass der ehemalige Darlehensnehmer im typischen Fall der R\u00fcckabwicklung (bei Saldierung der wechselseitigen Anspr\u00fcche) keinen Gesamt\u00fcberschuss erzielen kann. Die von ihm zur\u00fcckzugew\u00e4hrenden Leistungen \u00fcbersteigen der H\u00f6he nach in der Regel die vom Darlehensgeber zur\u00fcckzugew\u00e4hrenden Leistungen. In dieser Hinsicht unterscheidet sich die reine R\u00fcckabwicklung des Darlehensvertrags zum Beispiel von einem steuerbaren Termingesch\u00e4ft wie einem Zinsswap gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 EStG, bei dem beide Seiten einen positiven Differenzausgleich erzielen k\u00f6nnen und der deshalb der Erwerbssph\u00e4re zuzuordnen ist. Wirtschaftlich bewirkt die R\u00fcckabwicklung des Darlehensvertrags aus der Sicht des Darlehensnehmers bei globaler Betrachtung letztlich nur eine Verringerung der bis zum Widerruf auf das Darlehen zu zahlenden Zinsen oder des Wertersatzes f\u00fcr die Gebrauchsvorteile. Das gilt auch dann, wenn die Parteien des urspr\u00fcnglichen Darlehensvertrags \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 anstelle der Leistung von Wertersatz an die Bank auf eine R\u00fcckabwicklung der vom Darlehensnehmer geleisteten Zinsen verzichten.<\/li><li>2. Die Entscheidung des FG stellt sich auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden im Ergebnis als richtig dar (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;4 FGO). Der von der X-Bank geschuldete Nutzungsersatz ist nicht nach der allein in Betracht kommenden Regelung zu den Eink\u00fcnften aus Leistungen im Sinne des \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 EStG steuerbar.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 EStG sind sonstige Eink\u00fcnfte solche aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 bis 6) noch zu den Eink\u00fcnften im Sinne der Nr.&nbsp;1, 1a, 2 oder 4 geh\u00f6ren, wie beispielsweise Eink\u00fcnfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenst\u00e4nde. Eine (sonstige) Leistung im Sinne dieser Vorschrift ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und das eine Gegenleistung ausl\u00f6st (BFH-Urteile vom 12.09.1985&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;306\/81, BFHE 145, 320, BStBl II 1986, 252, unter 1.b [Rz&nbsp;30]; vom 02.07.2018&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;31\/16, BFHE 262, 102, BStBl II 2018, 759, Rz&nbsp;24). \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 EStG erfasst, erg\u00e4nzend zu den \u00fcbrigen Einkunftsarten, das Ergebnis einer erwerbsgerichteten T\u00e4tigkeit (Leistung) und setzt wie diese die allgemeinen Merkmale des Erzielens von Eink\u00fcnften nach \u00a7&nbsp;2 EStG voraus (BFH-Urteil vom 10.11.2020&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;32\/19, BFHE 271, 218, BStBl II 2023, 169, Rz&nbsp;32).<\/li><li>Der Annahme eines steuerbaren Leistungsaustauschs steht im Streitfall danach auch bei der Anwendung von \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 EStG entgegen, dass die bei der gebotenen Einheitsbetrachtung aus der R\u00fcckabwicklung des Darlehensvertrags vereinnahmten Einzelleistungen nicht in der Erwerbssph\u00e4re angefallen sind. Dies kann im Rahmen von \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 EStG nicht anders beurteilt werden als im Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;20 EStG. Die R\u00fcckgew\u00e4hr der jeweiligen Rechtspositionen aus dem Darlehensvertrag sowie der Ausgleich der gezogenen Nutzungen sind deshalb keine steuerbaren Leistungen im Sinne der Vorschrift.<\/li><li>3. Weil die Revision bereits mit der Sachr\u00fcge in vollem Umfang Erfolg hat, kommt es auf die erhobene Verfahrensr\u00fcge nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 03.12.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;23\/16, BFH\/NV 2020, 853, Rz&nbsp;31, m.w.N.).<\/li><li>4. Das FG ist von anderen Rechtsgrundlagen ausgegangen. Sein Urteil ist deshalb aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Der Senat gibt der Klage statt. Der \u2011\u2011nach den bindenden tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG\u2011\u2011 im Rahmen einer reinen R\u00fcckabwicklung des Darlehensvertrags von der X-Bank an die Kl\u00e4ger geleistete Nutzungsersatz f\u00fcr Zins- und Tilgungsleistungen in H\u00f6he von 14.500&nbsp;\u20ac ist kein steuerbarer Kapitalertrag im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG und keine steuerbare Leistung im Sinne des \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 EStG. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr vom 27.11.2018 ist wie beantragt dahingehend zu \u00e4ndern, dass bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen im Sinne des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG ein Betrag von 14.500&nbsp;\u20ac \u2011\u2011je h\u00e4lftig beim Kl\u00e4ger und bei der Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 nicht bei den laufenden Kapitalertr\u00e4gen angesetzt wird.<\/li><li>5. Die Entscheidung \u00fcber die Kosten beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 07. November 2023, Aktenzeichen VIII R 7\/21, ging es um die steuerliche Behandlung eines Nutzungsersatzes, der im Rahmen der R\u00fcckabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach einem Widerruf gezahlt wurde. Die Kl\u00e4ger hatten ein Darlehen zur Finanzierung einer Immobilie aufgenommen, das sie aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung widerrufen hatten. Im Vergleich mit der &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/rueckabwicklung-eines-verbraucherdarlehensvertrags-bfh-urteil-vom-07-november-2023-viii-r-7-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">R\u00fcckabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags &#8211; BFH-Urteil vom 07. 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