{"id":76628,"date":"2024-04-17T12:13:37","date_gmt":"2024-04-17T10:13:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76628"},"modified":"2024-04-17T12:13:37","modified_gmt":"2024-04-17T10:13:37","slug":"rueckabwicklung-eines-verbraucherdarlehensvertrags-bfh-urteil-vom-07-november-2023-viii-r-16-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/rueckabwicklung-eines-verbraucherdarlehensvertrags-bfh-urteil-vom-07-november-2023-viii-r-16-22\/","title":{"rendered":"R\u00fcckabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags &#8211; BFH-Urteil vom 07. November 2023, VIII R 16\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.071123.VIIIR16.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 7, EStG \u00a7 22 Nr 3, BGB \u00a7 346, BGB \u00a7 348, BGB \u00a7 357b, AO \u00a7 38, EStG \u00a7 2 Abs 1 S 1 Nr 5, EStG \u00a7 2 Abs 1 S 1 Nr 7, EStG VZ 2017<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 29. September 2022, Az: 11 K 314\/20 E<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Der Bezug eines Nutzungsersatzes im Rahmen der reinen R\u00fcckabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach Widerruf (vor Anwendbarkeit des \u00a7 357a Abs. 3 Satz 1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs \u2011\u2011BGB\u2011\u2011 a.F.; jetzt \u00a7 357b BGB) begr\u00fcndet keinen steuerbaren Kapitalertrag, da er nicht auf einer erwerbsgerichteten T\u00e4tigkeit beruht und mithin nicht innerhalb der steuerbaren Erwerbssph\u00e4re erzielt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Das infolge des Widerrufs entstandene R\u00fcckgew\u00e4hrschuldverh\u00e4ltnis ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ertragsteuerlich als Einheit zu behandeln.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Der bezogene Nutzungsersatz ist auch nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes steuerbar.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 29.09.2022 &#8211; 11 K 314\/20 E wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<p>A.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob es sich bei der von einer Bank aufgrund widerrufener Darlehensvertr\u00e4ge geleisteten Nutzungsentsch\u00e4digung f\u00fcr bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen um steuerbare Eink\u00fcnfte handelt.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) werden f\u00fcr das Jahr 2017 (Streitjahr) als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie nahmen im Jahr 2007 zwei Darlehen bei der X-Bank auf. Ein Darlehen diente der Finanzierung einer vermieteten Wohnung und das andere Darlehen der Anschaffung einer von den Kl\u00e4gern selbstgenutzten Wohnung. Im August 2014 widerriefen die Kl\u00e4ger wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung jeweils ihre auf den Abschluss der Darlehensvertr\u00e4ge gerichteten Willenserkl\u00e4rungen.<\/li><li>Die X-Bank hielt den Widerruf f\u00fcr unwirksam. Hinsichtlich des Darlehens zur Finanzierung der vermieteten Wohnung f\u00fchrten die Kl\u00e4ger deshalb einen Rechtsstreit gegen die X-Bank vor dem Landgericht&nbsp;Q, welches die Klage in erster Instanz abwies. W\u00e4hrend des Berufungsverfahrens wies das Oberlandesgericht (OLG) Y darauf hin, dass die Berufung \u00fcberwiegend erfolgreich sein werde, weil die Kl\u00e4ger die Darlehensvereinbarung wirksam widerrufen h\u00e4tten und die X-Bank den Kl\u00e4gern im Rahmen der R\u00fcckabwicklung die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen sowie die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der vermuteten Nutzung der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen durch die Bank schulde. Danach h\u00e4tten die Kl\u00e4ger gegen die X-Bank einen Anspruch auf die geleisteten Raten und einen darauf entfallenden Nutzungswertersatz in H\u00f6he von 4.087,79&nbsp;\u20ac. Demgegen\u00fcber schuldeten die Kl\u00e4ger der X-Bank die Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne R\u00fccksicht auf eine zwischenzeitliche Tilgung und die Herausgabe von Wertersatz f\u00fcr die Gebrauchsvorteile am jeweils tats\u00e4chlich noch \u00fcberlassenen Teil der Darlehensvaluta. Das OLG&nbsp;Y wies weiter darauf hin, dass von einer zumindest konkludent erkl\u00e4rten Aufrechnung der Kl\u00e4ger und infolge der Aufrechnung von einem restlichen R\u00fcckzahlungsanspruch der X-Bank hinsichtlich der Darlehensvaluta auszugehen sei. Aufgrund dieses Hinweises endete das Verfahren mit diesem Ergebnis.<\/li><li>Hinsichtlich des Darlehensvertrags f\u00fcr die privatgenutzte Wohnung einigten sich die Kl\u00e4ger und die X-Bank au\u00dfergerichtlich auf eine R\u00fcckabwicklung und dabei auf einen Nutzungsersatzanspruch der Kl\u00e4ger in H\u00f6he von 3.582,63&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger gaben in den Anlagen KAP in ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr keine Kapitalertr\u00e4ge aufgrund des Nutzungsersatzes aus dem Darlehen f\u00fcr die selbstgenutzte Wohnung an, erkl\u00e4rten aber (ohne n\u00e4here Angaben) sonstige Einnahmen in H\u00f6he von 4.087&nbsp;\u20ac bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) setzte im Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr vom 27.12.2018 (erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df) sonstige Einnahmen in H\u00f6he von 4.087&nbsp;\u20ac bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung an. Weiter ber\u00fccksichtigte das FA aufgrund einer Mitteilung der X-Bank \u00fcber die Zahlung von &#8222;unversteuerten Nutzungsentsch\u00e4digungen&#8220; an die Kl\u00e4ger einen Betrag in H\u00f6he von 7.692,94&nbsp;\u20ac (je zur H\u00e4lfte beim Kl\u00e4ger und bei der Kl\u00e4gerin) neben weiteren nicht streitigen Kapitalertr\u00e4gen als Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen, die dem gesonderten Tarif gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr anzuwendenden Fassung (EStG) unterlagen. Es zog beim Kl\u00e4ger und bei der Kl\u00e4gerin jeweils den Sparer-Pauschbetrag in H\u00f6he von 801&nbsp;\u20ac ab. Der gestellte Antrag auf G\u00fcnstigerpr\u00fcfung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 EStG hatte keinen Erfolg.<\/li><li>Gegen den Einkommensteuerbescheid erhoben die Kl\u00e4ger Einspruch. W\u00e4hrend des Einspruchsverfahrens erlie\u00df das FA am 19.07.2019 einen ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr und ber\u00fccksichtigte die bisher angesetzten sonstigen Einnahmen in H\u00f6he von 4.087&nbsp;\u20ac nicht mehr bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung. Nach der Einspruchsentscheidung vom 09.01.2020 betrugen die Kapitalertr\u00e4ge aufgrund des Nutzungsersatzes 7.670,42&nbsp;\u20ac und wurden neben weiteren unstreitigen Betr\u00e4gen dem gesonderten Tarif (\u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG) unterworfen.<\/li><li>Die Klage hatte aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 1842 mitgeteilten Gr\u00fcnden teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG) beurteilte den Nutzungsersatz in H\u00f6he von 3.582,63&nbsp;\u20ac aus der R\u00fcckabwicklung des Darlehensvertrags f\u00fcr die selbstgenutzte Wohnung als nicht steuerbar. Der erhaltene Nutzungsersatz in H\u00f6he von 4.087,79&nbsp;\u20ac aus dem Widerruf des Darlehensvertrags zur Finanzierung der vermieteten Wohnung stelle zwar keinen steuerpflichtigen Kapitalertrag im Sinne von \u00a7&nbsp;20 EStG dar, sei aber als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG zu erfassen.<\/li><li>Hiergegen richtet sich die Revision des FA. Zur Begr\u00fcndung hat das FA unter Anf\u00fchrung von Zulassungsgr\u00fcnden gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend gemacht, dass die Steuerpflicht des Nutzungsersatzes aufgrund des Widerrufs der Darlehensvertr\u00e4ge streitig und grunds\u00e4tzlich kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig sei.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>unter Aufhebung des Urteils des FG D\u00fcsseldorf vom 29.09.2022&nbsp;&#8211; 11&nbsp;K&nbsp;314\/20&nbsp;E die Klage als unbegr\u00fcndet abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<p>B.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet und daher gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>I. Die Revision ist zul\u00e4ssig. Die innerhalb der Revisionsbegr\u00fcndungsfrist eingegangene Begr\u00fcndung des FA gen\u00fcgt (noch) den Darlegungsanforderungen des \u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;3 FGO. Die Revisionsbegr\u00fcndung ist zwar \u00e4u\u00dferlich wie eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision gestaltet, in der Zulassungsgr\u00fcnde nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 FGO geltend gemacht werden. Gleichwohl hat das FA erkennbar die seines Erachtens unzutreffende Anwendung des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG durch das FG angegriffen und einen Revisionsantrag gestellt, der auf die Aufhebung des FG-Urteils und die Klageabweisung gerichtet ist. Sein Vorbringen l\u00e4sst damit hinreichend erkennen, welche materiell-rechtlichen Normen es aufgrund des FG-Urteils f\u00fcr verletzt h\u00e4lt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 15.07.1997&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;56\/93, BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152, unter II.1.a [Rz&nbsp;22], m.w.N.).<\/li><li>II. Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Das FG hat zutreffend entschieden, dass der an die Kl\u00e4ger aus dem widerrufenen Darlehensvertrag f\u00fcr die selbstgenutzte Wohnung geleistete Nutzungsersatz in H\u00f6he von 3.582,63&nbsp;\u20ac nicht steuerbar ist (unter II.1.). Die Revision ist auch unbegr\u00fcndet, soweit das FG den Nutzungsersatz f\u00fcr den r\u00fcckabgewickelten Darlehensvertrag hinsichtlich der vermieteten Immobilie den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung zugeordnet hat (unter II.2.).<\/li><li>1. Der an die Kl\u00e4ger aus dem widerrufenen Darlehensvertrag f\u00fcr die selbstgenutzte Wohnung geleistete Nutzungsersatz in H\u00f6he von 3.582,63&nbsp;\u20ac ist nicht steuerbar. Es handelt sich nicht um einen steuerbaren Kapitalertrag im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG (unter II.1.a). Die R\u00fcckabwicklung dieses Darlehensvertrags f\u00fchrt bei den Kl\u00e4gern auch nicht zu Eink\u00fcnften aus Leistungen im Sinne des \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 EStG (unter II.1.b).<\/li><li>a) Der Nutzungsersatz f\u00fcr den widerrufenen Darlehensvertrag f\u00fcr die selbstgenutzte Wohnung f\u00fchrt nicht zu einem Kapitalertrag im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG. Der Nutzungsersatz ist nicht steuerbar. Er beruht nicht auf einer erwerbsgerichteten T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4ger und ist mithin nicht innerhalb der steuerbaren Erwerbssph\u00e4re erzielt worden.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG geh\u00f6ren zu den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen Ertr\u00e4ge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die R\u00fcckzahlung des Kapitalverm\u00f6gens oder ein Entgelt f\u00fcr die \u00dcberlassung des Kapitalverm\u00f6gens zur Nutzung zugesagt oder gew\u00e4hrt worden ist, auch wenn die H\u00f6he des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abh\u00e4ngt. Dies gilt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 EStG unabh\u00e4ngig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage. Unter den Begriff der Kapitalforderung im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG fallen alle auf eine Geldleistung gerichteten Forderungen, deren Steuerbarkeit sich nicht bereits aus einem anderen Tatbestand im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 bis 6 oder Nr.&nbsp;8 bis 11 EStG ergibt, und zwar ohne R\u00fccksicht auf die Dauer der Kapital\u00fcberlassung oder den Rechtsgrund des Anspruchs (BFH-Urteil vom 16.06.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;7\/17, BFHE 269, 188, BStBl II 2021, 9, Rz&nbsp;11).<\/li><li>Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG erzielt, wer Kapitalverm\u00f6gen gegen Entgelt zur Nutzung \u00fcberl\u00e4sst (BFH-Urteile vom 15.06.2010&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;33\/07, BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503; vom 16.12.2008&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;83\/05, BFH\/NV 2009, 1118, unter III.1. [Rz&nbsp;17], m.w.N.). Der Rechtsgrund der Kapital\u00fcberlassung ist dabei ebenso ohne Bedeutung wie der Umstand, ob die zugrundeliegende Kapitalforderung selbst steuerbar ist. Auch eine nicht freiwillige, sondern erzwungene Kapital\u00fcberlassung kann zu Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen f\u00fchren (BFH-Urteile vom 26.06.1996&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;67\/95, BFH\/NV 1997, 175; vom 13.11.2007&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;36\/05, BFHE 220, 35, BStBl II 2008, 292; vom 24.05.2011&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;3\/09, BFHE 235, 197, BStBl II 2012, 254, Rz&nbsp;14; vom 09.06.2015&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;18\/12, BFH\/NV 2015, 1616; vom 20.10.2015&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;40\/13, BFHE 252, 260, BStBl II 2016, 342, Rz&nbsp;25). Zu den Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen k\u00f6nnen ferner auch Nutzungen als nach gesetzlichen Anspr\u00fcchen geleistete Zahlungen geh\u00f6ren (so zu einem Nutzungsersatzanspruch nach \u00a7&nbsp;2287 i.V.m. \u00a7&nbsp;818 Abs.&nbsp;1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs \u2011\u2011BGB\u2011\u2011 BFH-Urteil vom 06.04.1993&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;68\/90, BFHE 172, 25, BStBl II 1993, 825, unter 2.b [Rz&nbsp;20&nbsp;ff.]).<\/li><li>bb) Wie die Eink\u00fcnfteerzielung im Rahmen aller anderen Einkunftsarten setzt die Erzielung von Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen im Grundsatz eine erwerbsgerichtete T\u00e4tigkeit voraus. Das gilt auch nach Einf\u00fchrung der Abgeltungsteuer. Auch innerhalb der Schedule der Kapitaleink\u00fcnfte ist zwischen der Erwerbssph\u00e4re und der nicht steuerbaren Privatsph\u00e4re zu unterscheiden. Der aufgrund des R\u00fcckgew\u00e4hrschuldverh\u00e4ltnisses nach dem Widerruf des Darlehensvertrags an die Kl\u00e4ger gezahlte Nutzungsersatz f\u00e4llt nicht innerhalb der Erwerbssph\u00e4re an. Die R\u00fcckabwicklung des Darlehensvertrags ist aus der Perspektive der Kl\u00e4ger keine erwerbsgerichtete T\u00e4tigkeit.<\/li><li>aaa) Zivilrechtlich f\u00fchrt der Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserkl\u00e4rungen durch den Darlehensnehmer dazu, dass sich der Vertrag mit Zugang der Widerrufserkl\u00e4rung ex nunc in ein R\u00fcckgew\u00e4hrschuldverh\u00e4ltnis wandelt (vgl. nur Beschluss des Bundesgerichtshofs \u2011\u2011BGH\u2011\u2011 vom 12.01.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;ZR&nbsp;366\/15, Wertpapier-Mitteilungen\/Zeitschrift f\u00fcr Wirtschafts- und Bankrecht \u2011\u2011WM\u2011\u2011 2016, 454, Rz&nbsp;7). Nach \u00a7&nbsp;357, \u00a7\u00a7&nbsp;346&nbsp;ff. BGB in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung hat der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber die Darlehensvaluta ohne R\u00fccksicht auf (Teil-)Tilgungen (\u00a7&nbsp;346 Abs.&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 BGB) sowie einen Wertersatz f\u00fcr Gebrauchsvorteile am jeweils tats\u00e4chlich noch \u00fcberlassenen Teil der Darlehensvaluta herauszugeben (\u00a7&nbsp;346 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 und Satz&nbsp;2 BGB). Der Darlehensgeber schuldet dem Darlehensnehmer die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen (\u00a7&nbsp;346 Abs.&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 BGB) sowie die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (\u00a7&nbsp;346 Abs.&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 BGB). Dabei wird widerleglich vermutet, dass der Darlehensgeber Nutzungen in bestimmter H\u00f6he tats\u00e4chlich erzielt hat (BGH-Beschluss vom 22.09.2015&nbsp;&#8211; XI&nbsp;ZR&nbsp;116\/15, Neue Juristische Wochenschrift \u2011\u2011NJW\u2011\u2011 2015, 3441).<\/li><li>Der mit der Reform des Verbraucherschutzrechts in das B\u00fcrgerliche Gesetzbuch eingef\u00fcgte \u00a7&nbsp;357a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 BGB a.F. (jetzt \u00a7&nbsp;357b BGB), der unter anderem den Anspruch des Darlehensnehmers auf Nutzungsersatz f\u00fcr die Zukunft beseitigt hat, ist erst mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur \u00c4nderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20.09.2013 (BGBl I 2013, 3642) in Umsetzung von Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b der Richtlinie 2008\/48\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 \u00fcber Verbraucherkreditvertr\u00e4ge und zur Aufhebung der Richtlinie 87\/102\/EWG des Rates eingef\u00fcgt worden und erstmals auf nach dem 12.06.2014 abgeschlossene Verbraucherdarlehensvertr\u00e4ge anwendbar (vgl. Art.&nbsp;229 \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch).<\/li><li>Die wechselseitigen R\u00fcckgew\u00e4hranspr\u00fcche stehen sich zivilrechtlich als eigenst\u00e4ndige Anspr\u00fcche gegen\u00fcber (BGH-Urteil vom 30.06.2017&nbsp;&#8211; V&nbsp;ZR&nbsp;134\/16, BGHZ 215, 157, Rz&nbsp;13). Sie sind Zug um Zug zu erf\u00fcllen (\u00a7&nbsp;348 Satz&nbsp;1 BGB). Soweit eine Seite die Aufrechnung erkl\u00e4rt, hat dies nicht zur Folge, dass der Anspruch der jeweils anderen Seite auf Herausgabe von Nutzungsersatz als nicht entstanden zu behandeln w\u00e4re (BGH-Beschluss vom 22.09.2015&nbsp;&#8211; XI&nbsp;ZR&nbsp;116\/15, NJW 2015, 3441, Rz&nbsp;7). Zwischen den wechselseitigen Anspr\u00fcchen besteht keine synallagmatische Verkn\u00fcpfung. Gleichartige Leistungen werden nicht automatisch saldiert. Der jeweilige R\u00fcckgew\u00e4hrgl\u00e4ubiger kann seine Anspr\u00fcche auch ohne R\u00fccksicht auf etwaige Gegenanspr\u00fcche durchsetzen, solange der R\u00fcckgew\u00e4hrschuldner keine Gegenanspr\u00fcche erhebt (vgl. BGH-Urteil vom 25.04.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;ZR&nbsp;108\/16, NJW 2007, 2102, Rz&nbsp;19).<\/li><li>bbb) Im Hinblick auf die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen vollzieht sich die R\u00fcckabwicklung eines vom Darlehensnehmer widerrufenen Darlehensvertrags (unabh\u00e4ngig von der zivilrechtlichen Einordnung) au\u00dferhalb der steuerbaren Erwerbssph\u00e4re.<\/li><li>(1) Mit dem (wirksamen) Widerruf wird das urspr\u00fcngliche Darlehensverh\u00e4ltnis in ein R\u00fcckgew\u00e4hrschuldverh\u00e4ltnis umgestaltet. Beide Seiten leiten danach ihre wechselseitigen Anspr\u00fcche auf R\u00fcckzahlung sowie auf Nutzungsersatz aus dem R\u00fcckgew\u00e4hrschuldverh\u00e4ltnis und nicht mehr aus dem urspr\u00fcnglichen Darlehensvertrag her (BGH-Beschluss vom 12.01.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;ZR&nbsp;366\/15, WM 2016, 454, Rz&nbsp;7). Dieses R\u00fcckgew\u00e4hrschuldverh\u00e4ltnis ist ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Besteuerung. Es bildet die Grundlage f\u00fcr die Tatbestandsverwirklichung im Sinne von \u00a7&nbsp;38 der Abgabenordnung.<\/li><li>(2) Das R\u00fcckgew\u00e4hrschuldverh\u00e4ltnis ist allein darauf gerichtet, den urspr\u00fcnglichen Leistungsaustausch r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen (BGH-Beschluss vom 12.01.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;ZR&nbsp;366\/15, WM 2016, 454, Rz&nbsp;16; BGH-Urteil vom 21.02.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;ZR&nbsp;467\/15, WM 2017, 906, Rz&nbsp;21). Es unterscheidet sich darin vom Darlehensvertrag, der als Dauerschuldverh\u00e4ltnis eine Vielzahl in die Zukunft gerichteter Pflichten statuiert, die durch den Austausch von Zahlungen nicht vollst\u00e4ndig abgebildet werden k\u00f6nnen (BGH-Urteil vom 21.02.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;ZR&nbsp;467\/15, WM 2017, 906, Rz&nbsp;21).<\/li><li>(3) Nach der Rechtsprechung des IX.&nbsp;Senats des BFH fehlt es bei der R\u00fcckabwicklung des Erwerbs einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds an einem marktoffenbaren Vorgang und an einem Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft im Sinne des \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG. Der Ausgleich der gezogenen Nutzungen stellt wie die R\u00fcckgabe der zuvor erworbenen Rechtspositionen in diesem Zusammenhang keinen Vorgang innerhalb der steuerbaren Erwerbssph\u00e4re, sondern nur einen notwendigen Teilakt im Rahmen der R\u00fcckabwicklung des urspr\u00fcnglichen Leistungsaustauschs dar (BFH-Urteile vom 06.09.2016&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;27\/15, BFHE 255, 176, BStBl II 2018, 335, Rz&nbsp;22; vom 31.01.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;26\/16, BFHE 257, 78, BStBl II 2018, 341, Rz&nbsp;14). Die R\u00fcckabwicklung eines widerrufenen Darlehensvertrags ist damit wirtschaftlich vergleichbar.<\/li><li>(4) Die im Rahmen des R\u00fcckabwicklungsverh\u00e4ltnisses vom Darlehensnehmer vereinnahmten Leistungen liegen f\u00fcr ihn jedenfalls dann au\u00dferhalb der steuerbaren Erwerbssph\u00e4re, wenn es sich um ein reines R\u00fcckabwicklungsverh\u00e4ltnis handelt. Daran w\u00fcrde es fehlen, wenn die wechselseitig erbrachten Leistungen nicht nur die R\u00fcckabwicklung des urspr\u00fcnglichen Vertrags bewirken, sondern auch noch anderen Zwecken dienen sollten. Ob das der Fall ist, hat das FG auf der Grundlage der Umst\u00e4nde des Einzelfalls festzustellen. Handelt es sich nach den Feststellungen des FG um ein reines R\u00fcckabwicklungsverh\u00e4ltnis, kommt es nicht darauf an, ob die R\u00fcckabwicklung einvernehmlich, durch Vergleich, durch zivilgerichtliches Urteil oder auf andere Weise vollzogen worden ist.<\/li><li>(5) Im Streitfall haben die Kl\u00e4ger und die X-Bank nach den Feststellungen des FG den zur Finanzierung der selbstgenutzten Wohnung geschlossenen Darlehensvertrag einvernehmlich r\u00fcckabgewickelt und in ihre Einigung ausschlie\u00dflich die wechselseitigen Anspr\u00fcche aus dem R\u00fcckgew\u00e4hrschuldverh\u00e4ltnis einbezogen. Sie haben damit nach dem vorstehenden Ma\u00dfstab den Nutzungsersatz nicht aufgrund einer erwerbsgerichteten T\u00e4tigkeit bezogen.<\/li><li>ccc) Der von den Kl\u00e4gern vereinnahmte Nutzungsersatz ist nicht isoliert zu sehen und deshalb als steuerbar zu behandeln, weil sich die Situation aus Sicht der Kl\u00e4ger nach dem Widerruf des Darlehensvertrags so darstellt, als h\u00e4tten die Kl\u00e4ger der X-Bank entgeltlich Kapital in H\u00f6he der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen \u00fcberlassen.<\/li><li>(1) Das R\u00fcckgew\u00e4hrschuldverh\u00e4ltnis ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ertragsteuerlich als Einheit zu behandeln (zur Einheitsbetrachtung vgl. BFH-Urteile vom 23.04.2021&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;20\/19, BFHE 273, 157, BStBl II 2021, 687, Rz&nbsp;23 zum Edelmetall-Pensionsgesch\u00e4ft sowie vom 20.06.2023&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;15\/21, BFHE 281, 409, BStBl II 2023, 1103, Rz&nbsp;21: Einheitsbetrachtung abgelehnt f\u00fcr Darlehen und Zins-W\u00e4hrungs-Swap).<\/li><li>Die zivilrechtlich selbst\u00e4ndigen wechselseitigen Anspr\u00fcche des R\u00fcckgew\u00e4hrschuldverh\u00e4ltnisses stehen wirtschaftlich in so enger Verbindung zueinander, dass sich ihre isolierte Betrachtung als k\u00fcnstliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs darstellen w\u00fcrde. S\u00e4mtliche Anspr\u00fcche entstehen uno actu durch den einseitigen Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserkl\u00e4rungen des Darlehensnehmers. Der Anspruch auf Herausgabe von Nutzungsersatz ist nicht ohne den gegenl\u00e4ufigen Anspruch auf Herausgabe von Wertersatz denkbar (vgl. Joo\u00df, Deutsches Steuerrecht 2021, 1025, 1028). Zivilrechtlich ist zwar eine automatische Saldierung der jeweiligen (ausschlie\u00dflich) auf Geld gerichteten Anspr\u00fcche ausgeschlossen (BGH-Urteile vom 26.06.1991&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;ZR&nbsp;198\/90, BGHZ 115, 47; vom 30.06.2017&nbsp;&#8211; V&nbsp;ZR&nbsp;134\/16, BGHZ 215, 157; BGH-Beschluss vom 12.01.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;ZR&nbsp;366\/15, WM 2016, 454). Gleichwohl k\u00f6nnen die Anspr\u00fcche der einen Seite im Rahmen des R\u00fcckgew\u00e4hrschuldverh\u00e4ltnisses nicht ohne die Gegenanspr\u00fcche des Vertragspartners entstehen (BGH-Urteil vom 03.03.2016&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;132\/15, NJW 2016, 2118, Rz&nbsp;25). Die Einzelanspr\u00fcche aus dem R\u00fcckgew\u00e4hrschuldverh\u00e4ltnis haben f\u00fcr sich genommen, da sie s\u00e4mtlich auf Geld gerichtet sind und sich aufrechenbar gegen\u00fcberstehen, keine eigenst\u00e4ndige wirtschaftliche Bedeutung.<\/li><li>(2) Vor diesem Hintergrund kann der vom Darlehensnehmer vereinnahmte Nutzungsersatz auch nicht als Gegenleistung f\u00fcr eine unfreiwillige Kapital\u00fcberlassung in Form der vom Darlehensgeber zur\u00fcckzugew\u00e4hrenden Zins- und Tilgungsleistungen angesehen werden (vgl. zur Fallgruppe der unfreiwilligen Kapital\u00fcberlassung z.B. BFH-Beschluss vom 01.08.2023&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;8\/21, BFHE 281, 57, BStBl II 2023, 1043; zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Abgeltungsteuer auch BFH-Urteil vom 24.05.2011&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;3\/09, BFHE 235, 197, BStBl II 2012, 254, Rz&nbsp;15). Auf der Grundlage der gebotenen Einheitsbetrachtung sind die einzelnen Anspr\u00fcche aus dem R\u00fcckgew\u00e4hrschuldverh\u00e4ltnis nicht f\u00fcr sich betrachtet Teil einer steuerbaren erwerbsgerichteten T\u00e4tigkeit. Die zivilrechtliche Einordnung des BGH, wonach der ehemalige Darlehensnehmer im Hinblick auf die erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (r\u00fcckwirkend) so gestellt wird, als h\u00e4tte er von Anfang an &#8222;eine verzinsliche Wertanlage&#8220; erworben beziehungsweise als w\u00e4re ihm die M\u00f6glichkeit der Kapitalnutzung f\u00fcr die bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen entzogen gewesen (vgl. z.B. BGH-Beschluss vom 12.01.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;ZR&nbsp;366\/15, WM 2016, 454, Rz&nbsp;20), \u00e4ndert an der steuersystematisch (s. oben 1.a&nbsp;bb&nbsp;bbb) wie wirtschaftlich gebotenen Einheitsbetrachtung nichts.<\/li><li>(3) Dass der Widerruf des Darlehensvertrags f\u00fcr den ehemaligen Darlehensnehmer keine erwerbsgerichtete T\u00e4tigkeit ist, wird bei der gebotenen Einheitsbetrachtung auch daraus deutlich, dass der ehemalige Darlehensnehmer im typischen Fall der R\u00fcckabwicklung (bei Saldierung der wechselseitigen Anspr\u00fcche) keinen Gesamt\u00fcberschuss erzielen kann. Die von ihm zur\u00fcckzugew\u00e4hrenden Leistungen \u00fcbersteigen der H\u00f6he nach in der Regel die vom Darlehensgeber zur\u00fcckzugew\u00e4hrenden Leistungen. In dieser Hinsicht unterscheidet sich die reine R\u00fcckabwicklung des Darlehensvertrags zum Beispiel von einem steuerbaren Termingesch\u00e4ft wie einem Zinsswap gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 EStG, bei dem beide Seiten einen positiven Differenzausgleich erzielen k\u00f6nnen und der deshalb der Erwerbssph\u00e4re zuzuordnen ist. Wirtschaftlich bewirkt die R\u00fcckabwicklung des Darlehensvertrags aus der Sicht des Darlehensnehmers bei globaler Betrachtung letztlich nur eine Verringerung der bis zum Widerruf auf das Darlehen zu zahlenden Zinsen oder des Wertersatzes f\u00fcr die Gebrauchsvorteile.<\/li><li>b) Der im Rahmen der R\u00fcckabwicklung des Darlehensvertrags f\u00fcr die von den Kl\u00e4gern selbstgenutzte Wohnung von der X-Bank an die Kl\u00e4ger geleistete Nutzungsersatz ist auch nicht nach der allein in Betracht kommenden Regelung zu den Eink\u00fcnften aus Leistungen im Sinne des \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 EStG steuerbar.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 EStG sind sonstige Eink\u00fcnfte solche aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 bis 6) noch zu den Eink\u00fcnften im Sinne der Nr.&nbsp;1, 1a, 2 oder 4 geh\u00f6ren, wie beispielsweise Eink\u00fcnfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenst\u00e4nde. Eine (sonstige) Leistung im Sinne dieser Vorschrift ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und das eine Gegenleistung ausl\u00f6st (BFH-Urteile vom 12.09.1985&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;306\/81, BFHE 145, 320, BStBl II 1986, 252, unter 1.b [Rz&nbsp;30]; vom 02.07.2018&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;31\/16, BFHE 262, 102, BStBl II 2018, 759, Rz&nbsp;24). \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 EStG erfasst, erg\u00e4nzend zu den \u00fcbrigen Einkunftsarten, das Ergebnis einer erwerbsgerichteten T\u00e4tigkeit (Leistung) und setzt wie diese die allgemeinen Merkmale des Erzielens von Eink\u00fcnften nach \u00a7&nbsp;2 EStG voraus (BFH-Urteil vom 10.11.2020&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;32\/19, BFHE 271, 218, BStBl II 2023, 169, Rz&nbsp;32).<\/li><li>Der Annahme eines steuerbaren Leistungsaustauschs steht im Streitfall danach auch bei der Anwendung von \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 EStG entgegen, dass die bei der gebotenen Einheitsbetrachtung aus der R\u00fcckabwicklung des Darlehens vereinnahmten Einzelleistungen nicht in der Erwerbssph\u00e4re angefallen sind. Dies kann im Rahmen von \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 EStG nicht anders beurteilt werden als im Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG. Die R\u00fcckgew\u00e4hr der jeweiligen Rechtspositionen aus dem Darlehensvertrag sowie der Ausgleich der gezogenen Nutzungen sind deshalb keine steuerbaren Leistungen im Sinne der Vorschrift.<\/li><li>2. Die Revision hat auch insoweit keinen Erfolg, als das FA die Beurteilung des Nutzungswertersatzes f\u00fcr das r\u00fcckabgewickelte Darlehen hinsichtlich der vermieteten Immobilie und dessen Zuordnung zu den steuerbaren Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG durch das FG als rechtsfehlerhaft angreift.<\/li><li>a) Das FA meint, der Nutzungsersatz aus der R\u00fcckabwicklung dieses Darlehensvertrags sei ebenso wie der Nutzungsersatz aus dem widerrufenen Darlehensvertrag f\u00fcr die selbstgenutzte Wohnung den steuerbaren Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG zuzuordnen. Entgegen der Auffassung des FA kann die Revision mit dieser Begr\u00fcndung \u2011\u2011wie dargelegt\u2011\u2011 jedoch keinen Erfolg haben. Der Nutzungsersatz aus dem widerrufenen Darlehensvertrag f\u00fcr die vermietete Wohnung k\u00f6nnte bei einer vorrangigen Zuordnung zu den Kapitaleink\u00fcnften ebenfalls nicht zu steuerbaren Kapitaleink\u00fcnften gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG f\u00fchren.<\/li><li>b) Es kann dahinstehen, ob die Zuordnung der Einnahmen aus dem Nutzungsersatz zu den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung durch das FG zutreffend ist. W\u00e4re dies rechtsfehlerhaft, w\u00e4re die Entscheidung des FG nur zu Lasten der Kl\u00e4ger unzutreffend, denn das FG hat den Nutzungsersatz bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung steuererh\u00f6hend ber\u00fccksichtigt. Ein etwaiger Zuordnungsfehler des FG k\u00f6nnte aber nicht \u2011\u2011wie f\u00fcr den Erfolg der Revision des FA aber erforderlich w\u00e4re\u2011\u2011 zu einer h\u00f6heren Steuerfestsetzung als nach der Vorentscheidung f\u00fchren.<\/li><li>III. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.071123.VIIIR16.22.0 BFH VIII. Senat EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 7, EStG \u00a7 22 Nr 3, BGB \u00a7 346, BGB \u00a7 348, BGB \u00a7 357b, AO \u00a7 38, EStG \u00a7 2 Abs 1 S 1 Nr 5, EStG \u00a7 2 Abs 1 S 1 Nr 7, EStG VZ 2017 vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 29. September 2022, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/rueckabwicklung-eines-verbraucherdarlehensvertrags-bfh-urteil-vom-07-november-2023-viii-r-16-22\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">R\u00fcckabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags &#8211; BFH-Urteil vom 07. 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