{"id":76630,"date":"2024-04-17T12:15:27","date_gmt":"2024-04-17T10:15:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76630"},"modified":"2024-04-17T12:15:27","modified_gmt":"2024-04-17T10:15:27","slug":"unzulaessige-klageaenderung-waehrend-des-revisionsverfahrens-zahlungsverjaehrung-vor-klageerhebung-darlegung-fehlender-gewinnerzielungsabsicht-beim-steuerabzug-fuer-das-honorar-auslaendischer-kuen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/unzulaessige-klageaenderung-waehrend-des-revisionsverfahrens-zahlungsverjaehrung-vor-klageerhebung-darlegung-fehlender-gewinnerzielungsabsicht-beim-steuerabzug-fuer-das-honorar-auslaendischer-kuen\/","title":{"rendered":"Unzul\u00e4ssige Klage\u00e4nderung w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens &#8211; Zahlungsverj\u00e4hrung vor Klageerhebung &#8211; Darlegung fehlender Gewinnerzielungsabsicht beim Steuerabzug f\u00fcr das Honorar ausl\u00e4ndischer K\u00fcnstler &#8211; Unionsrechts- und Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des Steuerabzugs &#8211; BFH-Urteil vom 25. Oktober 2023, I R 8\/18"},"content":{"rendered":"\n<p>Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteilen vom 25.10.2023 I R 35\/21 und I R 9\/18<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zusammenfassung des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Oktober 2023, I R 8\/18<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Kernpunkte des Urteils:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Der BFH best\u00e4tigte die Entscheidungen der vorherigen Instanzen bez\u00fcglich der Klage\u00e4nderungen und der Zahlungsverj\u00e4hrung.<\/li><li>Es wurde festgestellt, dass eine Klage\u00e4nderung w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens, die sich auf die isolierte Aufhebung einer Einspruchsentscheidung konzentriert, unzul\u00e4ssig ist.<\/li><li>Die Klage gegen die Steuerfestsetzung war unzul\u00e4ssig, da bereits vor Erhebung der Klage Zahlungsverj\u00e4hrung eingetreten war.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><strong>Details zu den entscheidenden Aspekten:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li><strong>Klage\u00e4nderung<\/strong>: Eine \u00c4nderung der Klage von der Anfechtung eines Steuerbescheids hin zur isolierten Aufhebung der Einspruchsentscheidung w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens ist nach \u00a7 123 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung nicht zul\u00e4ssig, da es sich um unterschiedliche Streitgegenst\u00e4nde handelt.<\/li><li><strong>Zahlungsverj\u00e4hrung<\/strong>: Die Anfechtungsklage gegen die Steuerfestsetzung wurde als unzul\u00e4ssig angesehen, da die Zahlungsverj\u00e4hrung schon vor der Klageerhebung eingetreten war. Dies impliziert, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung kein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis bestand.<\/li><li><strong>Steuerabzug f\u00fcr ausl\u00e4ndische K\u00fcnstler<\/strong>: Die Regelungen zum Steuerabzug nach \u00a7 50a Abs. 4 EStG f\u00fcr beschr\u00e4nkt steuerpflichtige K\u00fcnstler und die nachfolgenden Haftungsverfahren wurden als unionsrechts- und verfassungskonform best\u00e4tigt.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><strong>Weitere relevante Entscheidungen:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Der Steuerabzug, der auf den Honoraren ausl\u00e4ndischer K\u00fcnstler basiert, ist auch bei Subventionen durch den Staat gerechtfertigt, und die Gewinnerzielungsabsicht wurde f\u00fcr diese Ensembles angenommen.<\/li><li>Die Pr\u00fcfung der Gewinnerzielungsabsicht erfolgt auf der Stufe des Steuerabzugs, und Unwissenheit oder fehlende Nachweise des Verg\u00fctungsschuldners f\u00fchren zur Haftung.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><strong>Schlussfolgerung:<\/strong> Das Urteil best\u00e4tigt die Anwendung der deutschen Steuergesetze auf ausl\u00e4ndische K\u00fcnstler und die korrekte Verwaltung dieser Steuern durch die in Deutschland t\u00e4tigen Veranstalter. Es st\u00e4rkt die administrative Praxis, die Steuerpflicht durch Steuerabzug direkt bei der Quelle sicherzustellen und verdeutlicht die Notwendigkeit der Einhaltung der gesetzlichen Fristen zur Vermeidung der Zahlungsverj\u00e4hrung.<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.251023.IR8.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 40, FGO \u00a7 123 Abs 1, FGO \u00a7 138 Abs 1, AO \u00a7 228, AO \u00a7 232, EStG \u00a7 50a Abs 4 S 1 Nr 1, EStG \u00a7 50a Abs 4 S 2, EStG \u00a7 50a Abs 4 S 3, EStG \u00a7 50a Abs 4 S 4, EStG \u00a7 50a Abs 5 S 5, EStG \u00a7 50a Abs 4 S 1 Nr 1, EStG \u00a7 50a Abs 4 S 2, EStG \u00a7 50a Abs 4 S 3, EStG \u00a7 50a Abs 4 S 4, EStG \u00a7 50a Abs 5 S 5, EG Art 49, AEUV Art 56, GG Art 3, EStG VZ 2005<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 29. Januar 2018, Az: 7 K 52\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Der \u00dcbergang von der Anfechtungsklage zu einer isoliert auf Aufhebung der Einspruchsentscheidung gerichteten Klage w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens ist eine nach \u00a7 123 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung unzul\u00e4ssige Klage\u00e4nderung.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Eine Anfechtungsklage gegen die Steuerfestsetzung (hier: Haftungsbescheid) ist wegen fehlenden Rechtsschutzbed\u00fcrfnisses unzul\u00e4ssig, wenn bereits vor Klageerhebung Zahlungsverj\u00e4hrung eingetreten war und der Eintritt der Zahlungsverj\u00e4hrung zwischen den Beteiligten nicht in Streit steht (Abgrenzung zum Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24.04.1996 &#8211; II R 37\/93, BFH\/NV 1996, 865). Es liegt kein Fall der Erledigung der Hauptsache vor.<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: F\u00fchren ausl\u00e4ndische professionelle Musik- oder Theaterensembles im Inland Konzerte, Opern, Operetten oder Musicals auf, die auf kommerziellen Erfolg ausgerichtet sind, kann die das Honorar schuldende Konzertdirektion im Rahmen des Steuerabzugs bei beschr\u00e4nkter Steuerpflicht nach \u00a7 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht allein mit der Behauptung von Einbehalt und Abf\u00fchrung der Steuer absehen, den Ensembles fehle es an der Gewinnerzielungsansicht, weil sie ohne staatliche Zusch\u00fcsse (Subventionen) nicht t\u00e4tig werden k\u00f6nnten (insoweit gleichlautend mit Senatsurteil vom 25.10.2023 &#8211; I R 35\/21, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt).<\/p>\n\n\n\n<p>4. NV: Das Steuerabzugsverfahren nach \u00a7 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG, dem beschr\u00e4nkt steuerpflichtige K\u00fcnstler im Hinblick auf das Honorar f\u00fcr Auftritte im Inland unterworfen waren, sowie ein sich gegebenenfalls anschlie\u00dfendes Haftungsverfahren gegen\u00fcber dem Verg\u00fctungsschuldner sind in ihrer f\u00fcr das Jahr 2000 ma\u00dfgeblichen Ausgestaltung sowohl mit der unionsrechtlich verb\u00fcrgten Dienstleistungsfreiheit als auch mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 29.01.2018 &#8211; 7 K 52\/16 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des erstinstanzlichen Klageverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu 98 % und der Beklagte zu 2 % zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin allein zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine (nach Ablehnung eines Konkursantrags) in Liquidation befindliche GmbH \u00f6sterreichischen Rechts mit Sitz in A (Republik \u00d6sterreich). Sie ist eine Schwestergesellschaft der unter der gleichen Adresse ans\u00e4ssigen X-GmbH. Die Kl\u00e4gerin betrieb eine Konzertdirektion, die Gastspielreisen ausl\u00e4ndischer K\u00fcnstler unter anderem in den Bereichen Konzert, Oper und Operette, Theater und Ballett in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) veranstaltete. Seit Herbst 2000 schaltete sie in ihre Rechtsbeziehungen zu den inl\u00e4ndischen Veranstaltern eine beteiligungsidentische inl\u00e4ndische GmbH (Y) mit Sitz in B ein. Zwischen der Kl\u00e4gerin und der Y wurde am 15.09.2000 ein Rahmenvertrag geschlossen, in dem sich die Y verpflichtete, die Tourneeveranstaltungen der Kl\u00e4gerin in Deutschland durchzuf\u00fchren und hier\u00fcber mit der Kl\u00e4gerin jeweils Absprachen zu treffen.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) gelangte zu der Auffassung, dass die Kl\u00e4gerin als Verg\u00fctungsschuldnerin f\u00fcr die ausl\u00e4ndischen K\u00fcnstler (Verg\u00fctungsgl\u00e4ubiger) die Einkommensteuer nach \u00a7&nbsp;50a Abs.&nbsp;4 des Einkommensteuergesetzes in der f\u00fcr die Jahre 2000 bis 2005 (Streitzeitraum) geltenden Fassung (EStG) abzuf\u00fchren habe und forderte sie zun\u00e4chst auf, Steueranmeldungen f\u00fcr die Anmeldungszeitr\u00e4ume III\/2000 bis III\/2001 einzureichen. Nachdem die Kl\u00e4gerin weder die angeforderten Steueranmeldungen noch Freistellungsbescheinigungen f\u00fcr die an die K\u00fcnstler gezahlten Verg\u00fctungen und auch keine Unterlagen \u00fcber die den Gastspielreisen zugrundeliegenden Honorarvereinbarungen mit den K\u00fcnstlern vorgelegt hatte, erlie\u00df das FA f\u00fcr die Kl\u00e4gerin als Verg\u00fctungsschuldnerin der sogenannten zweiten Stufe (im Verh\u00e4ltnis zu den auftretenden K\u00fcnstlerensembles als Verg\u00fctungsgl\u00e4ubigern der zweiten Stufe) am 30.08.2002 einen Haftungsbescheid, in dem die Besteuerungsgrundlagen gesch\u00e4tzt wurden. Die Bemessungsgrundlage f\u00fcr den Steuerabzug ermittelte das FA, indem es Kontrollmitteilungen \u00fcber die von der Y mit den inl\u00e4ndischen Veranstaltern abgeschlossenen Auftrittsvereinbarungen auswertete. Hierbei wurde die Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;50a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;5 EStG f\u00fcr die von den ausl\u00e4ndischen K\u00fcnstlern geschuldete Einkommensteuer sowie Solidarit\u00e4tszuschlag f\u00fcr die Anmeldungszeitr\u00e4ume III\/2000 bis III\/2001 in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac in Haftung genommen (Einkommensteuer \u2026&nbsp;\u20ac, Solidarit\u00e4tszuschlag \u2026&nbsp;\u20ac). Die Haftungssumme setzte sich aus einem nach Bruttoverg\u00fctungen von \u2026&nbsp;DM (\u2026&nbsp;\u20ac) bemessenen Steuerabzugsbetrag zusammen.<\/li><li>Im Rahmen des Verfahrens \u00fcber die Aussetzung der Vollziehung setzte das Finanzgericht (FG) M\u00fcnchen mit Beschluss vom 19.05.2004&nbsp;&#8211; 1&nbsp;V&nbsp;717\/03 (Entscheidungen der Finanzgerichte \u2011\u2011EFG\u2011\u2011 2004, 1532) die Vollziehung des Haftungsbescheids f\u00fcr die Dauer des Einspruchsverfahrens in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac aus. Auf die Beschwerde der Kl\u00e4gerin erh\u00f6hte der erkennende Senat mit Beschluss vom 17.05.2005&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;108\/04 (BFH\/NV 2005, 1778) den Betrag, bis zu dem die Vollziehung des Bescheids f\u00fcr die Dauer des Einspruchsverfahrens ausgesetzt wurde, auf \u2026&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Mit Einspruchsentscheidung vom 06.11.2015 setzte das FA die Haftungsschuld auf \u2026&nbsp;\u20ac (\u2026&nbsp;\u20ac Einkommensteuer, \u2026&nbsp;\u20ac Solidarit\u00e4tszuschlag) herab. Abweichend vom urspr\u00fcnglichen Haftungsbescheid nahm das FA die Kl\u00e4gerin nicht mehr f\u00fcr Verg\u00fctungen in Haftung, die Gastspiele von K\u00fcnstlern betrafen, die gem\u00e4\u00df den beim Senat im Verfahren I&nbsp;B&nbsp;108\/04 eingereichten Unterlagen nicht \u00fcber die Kl\u00e4gerin, sondern \u00fcber die X-GmbH gebucht worden waren (IV.&nbsp;Quartal 2000: \u2026&nbsp;DM; I.&nbsp;Quartal 2001: \u2026&nbsp;DM; II.&nbsp;Quartal 2001: \u2026&nbsp;DM; gesamt \u2026&nbsp;DM). Entsprechend wurde f\u00fcr die an das Theater \u2026 geleistete Verg\u00fctung in H\u00f6he von \u2026&nbsp;DM verfahren. Dar\u00fcber hinaus folgte das FA dem Hinweis des erkennenden Senats im Verfahren I&nbsp;B&nbsp;108\/04, dem zufolge nicht davon ausgegangen werden k\u00f6nne, dass eine Nettoverg\u00fctung vereinbart worden sei und setzte einen Steuerabzug von 25&nbsp;% zuz\u00fcglich 5,5&nbsp;% Solidarit\u00e4tszuschlag auf die um die Umsatzsteuer von 7&nbsp;% erh\u00f6hten Verg\u00fctungsbetr\u00e4ge an.<\/li><li>Nachdem die Kl\u00e4gerin auch f\u00fcr die folgenden Verg\u00fctungszeitr\u00e4ume bis 2005 weder die vom FA angeforderten Steueranmeldungen noch Freistellungsbescheinigungen vorgelegt hatte, erlie\u00df das FA am 23.01.2006 gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin als Verg\u00fctungsschuldnerin f\u00fcr die ausl\u00e4ndischen K\u00fcnstler als Verg\u00fctungsgl\u00e4ubiger f\u00fcnf weitere Haftungsbescheide gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;50a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;5 EStG f\u00fcr die Anmeldungszeitr\u00e4ume IV\/2001 bis II\/2005. Hierbei legte das FA gesch\u00e4tzte Besteuerungsgrundlagen zugrunde. Die Bemessungsgrundlage f\u00fcr den unterbliebenen Steuerabzug ermittelte das FA, indem es Kontrollmitteilungen \u00fcber die von der Kl\u00e4gerin mit den inl\u00e4ndischen Veranstaltern abgeschlossenen Auftrittsvereinbarungen auswertete und die darin vereinbarten Verg\u00fctungen jeweils zur H\u00e4lfte der Kl\u00e4gerin und der X-GmbH als an die ausl\u00e4ndischen K\u00fcnstler weitergeleitete Verg\u00fctungen zurechnete. Die Kl\u00e4gerin wurde darin f\u00fcr folgende Haftungsbetr\u00e4ge in Anspruch genommen:<strong>Zeitraum&nbsp;&nbsp;&nbsp;<\/strong><strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;Bemessungsgrundlage<\/strong><strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Steuerabzug&nbsp;&nbsp;&nbsp;<\/strong><strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;Solidarit\u00e4tszuschlag (5,5&nbsp;%)<\/strong>IV\/2001:\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;I\/2002:&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;IV\/2002:&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;I\/2003:&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;II\/2003:\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;IV\/2003:\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;I\/2004:&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;II\/2004:\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;III\/2004:\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;IV\/2004:\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;I\/2005:&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;II\/2005:\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Summen:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<strong>\u2026&nbsp;\u20ac<\/strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<strong>\u2026&nbsp;\u20ac<\/strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<\/li><li>Bei der Ermittlung der Haftungssummen ging das FA davon aus, dass sich die Kl\u00e4gerin zur \u00dcbernahme der im Inland anfallenden Steuern verpflichtet habe. Es wendete daher einen Steuersatz von 33,96&nbsp;% auf die Verg\u00fctungen bis 2002 und von 25,35&nbsp;% ab 2003 an.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Haftungsinanspruchnahme unter anderem eingewendet, bei den k\u00fcnstlerischen Ensembles, die von ihr f\u00fcr Auff\u00fchrungen in Deutschland verpflichtet worden seien, habe es sich regelm\u00e4\u00dfig um staatliche, st\u00e4dtische oder nicht auf Gewinn ausgerichtete Ensembles gehandelt; es habe ihnen daher nach den sogenannten Liebhabereigrunds\u00e4tzen an einer Gewinnerzielungsabsicht gefehlt. Au\u00dferdem stehe dem Steuerabzug das mit der Republik \u00d6sterreich bestehende Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung entgegen und versto\u00dfe dieser gegen das Grundgesetz (GG) und gegen Unionsrecht.<\/li><li>Die sowohl gegen den Haftungsbescheid f\u00fcr die Anmeldezeitr\u00e4ume III\/2000 bis III\/2001 als auch gegen die Haftungsbescheide IV\/2001 bis II\/2005 \u2011\u2011jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.11.2015\u2011\u2011 gerichtete Klage hatte nur im Hinblick auf die Haftungsbescheide IV\/2001 bis II\/2005 teilweise Erfolg (FG M\u00fcnchen, Urteil vom 29.01.2018&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;52\/16, EFG 2018, 738). Das FG \u00e4nderte diese Bescheide dahingehend, dass zum einen die Vereinbarung von Brutto-Verg\u00fctungen zugrunde gelegt und zum anderen die auf die Verg\u00fctungen entfallende Umsatzsteuer von 7&nbsp;% zur Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs hinzugerechnet wird. Auf die Weise ermittelte das FG folgende Betr\u00e4ge:<strong>Zeitraum&nbsp;&nbsp;&nbsp;<\/strong><strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;Bemessungsgrundlage<\/strong><strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Steuerabzug&nbsp;&nbsp;&nbsp;<\/strong><strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;Solidarit\u00e4tszuschlag (5,5&nbsp;%)<\/strong>IV\/2001:\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;I\/2002:\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;IV\/2002:\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;I\/2003:\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;II\/2003:\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;IV\/2003:\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;I\/2004:\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;II\/2004:\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;III\/2004:\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;IV\/2004:\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;I\/2005:\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;II\/2005:\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Summen:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<strong>\u2026&nbsp;\u20ac<\/strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<strong>\u2026&nbsp;\u20ac<\/strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<\/li><li>Gegen das FG-Urteil richtet sich die Revision der Kl\u00e4gerin.<\/li><li>Nachdem die Kl\u00e4gerin sich in ihrer Revisionsbegr\u00fcndung unter anderem auf Zahlungsverj\u00e4hrung berufen hat, erlie\u00df das FA am 14.01.2019 einen Abrechnungsbescheid gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;218 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO). Darin wird festgestellt, dass in Bezug auf die urspr\u00fcnglich im Bescheid vom 30.08.2002 festgesetzten und in der Einspruchsentscheidung vom 06.11.2015 herabgesetzten Haftungsbetr\u00e4ge mit Ablauf des 31.12.2012 Zahlungsverj\u00e4hrung in H\u00f6he eines Teilbetrags von \u2026&nbsp;\u20ac eingetreten ist. In Bezug auf die Bescheide vom 23.01.2006 wird festgestellt, dass mit Wirkung vom 31.12.2011 Zahlungsverj\u00e4hrung hinsichtlich s\u00e4mtlicher festgesetzter Haftungsbetr\u00e4ge (\u2026&nbsp;\u20ac) sowie der hierf\u00fcr angefallenen S\u00e4umniszuschl\u00e4ge eingetreten ist.<\/li><li>Nach \u00fcbereinstimmender Auffassung der Beteiligten ist zudem w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens \u2011\u2011mit Ablauf des 31.12.2021\u2011\u2011 Zahlungsverj\u00e4hrung auch im Hinblick auf weitere urspr\u00fcnglich durch den Bescheid vom 30.08.2002 festgesetzte und in der Einspruchsentscheidung vom 06.11.2015 herabgesetzte Betr\u00e4ge in H\u00f6he von insgesamt \u2026&nbsp;\u20ac eingetreten.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin hat zun\u00e4chst (mit der Revisionsbegr\u00fcndung) beantragt, das FA unter Aufhebung des FG-Urteils &#8222;zu verurteilen, die Haftungsbescheide \u2026 f\u00fcr die Kalendervierteljahre III-IV\/2000, I-III\/2001, IV&nbsp;2001, I-IV\/2002, I-IV\/2003, I-IV\/2004 und I-II\/2005 ersatzlos aufzuheben&#8220;. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Kl\u00e4gerin im Hinblick auf den (w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens zahlungsverj\u00e4hrten) Teilbetrag von \u2026&nbsp;\u20ac aus dem Haftungsbescheid vom 30.08.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung den Rechtsstreit in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt. Im \u00dcbrigen beantragt sie,1. das FG-Urteil sowie die Einspruchsentscheidung vom 06.11.2015 \u00fcber die Haftungsbescheide vom 23.01.2006 und vom 30.08.2002 aufzuheben, soweit darin zahlungsverj\u00e4hrte Haftungsschulden in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac und \u2026&nbsp;\u20ac neu festgesetzt werden,hilfsweise,das FG-Urteil und die Haftungsbescheide vom 23.01.2006 in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac und vom 30.08.2002 in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac, beide in Form der Einspruchsentscheidung vom 06.11.2015, aufzuheben,\u00e4u\u00dferst hilfsweise,festzustellen, dass der Rechtsstreit wegen der Haftungsbescheide vom 23.01.2006 in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac und vom 30.08.2002 in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac wegen Eintritts der Zahlungsverj\u00e4hrung in der Hauptsache erledigt ist,2. (entfallen)3. das FA unter Aufhebung des FG-Urteils zu verurteilen, die Haftungsschuld laut Haftungsbescheid \u00fcber den Steuerabzug nach \u00a7&nbsp;50a EStG vom 30.08.2002 f\u00fcr III\/2000 in Form der Einspruchsentscheidung vom 06.11.2015 von \u2026&nbsp;\u20ac (\u2026&nbsp;\u20ac und \u2026&nbsp;\u20ac) auf 0&nbsp;\u20ac herabzusetzen.<\/li><li>Au\u00dferdem regt die Kl\u00e4gerin &#8222;kumulativ oder alternativ&#8220; die Anrufung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH), des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtsh\u00f6fe des Bundes an.<\/li><li>Das FA schlie\u00dft sich der Teil-Erledigungserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin an und beantragt im \u00dcbrigen, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>1. Revisionsantr\u00e4ge zu 1. (Haftungsbetr\u00e4ge, hinsichtlich derer das FA mit Abrechnungsbescheid vom 14.01.2019 den Eintritt der Zahlungsverj\u00e4hrung mit Ablauf des 31.12.2011 beziehungsweise des 31.12.2012 festgestellt hat \u2011\u2011die mit Haftungsbescheid 23.01.2006 festgesetzten \u2026&nbsp;\u20ac und weitere mit Haftungsbescheid vom 30.08.2002 festgesetzte \u2026&nbsp;\u20ac\u2011\u2011.)<\/li><li>a) Der auf die isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 06.11.2015 gerichtete Hauptantrag ist unzul\u00e4ssig. Es handelt sich dabei um eine gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO im Revisionsverfahren nicht zul\u00e4ssige Klage\u00e4nderung.<\/li><li>aa) In erster Instanz hat die Kl\u00e4gerin beantragt, &#8222;die angefochtenen Haftungsbescheide und die hierzu erlassenen Einspruchsentscheidungen vom 06.11.2015 aufzuheben&#8220;. Dieser Antrag ist vom FG richtigerweise als Anfechtungsklage im Sinne von \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;1 Variante&nbsp;1 FGO verstanden worden, deren Gegenstand nach \u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;1 FGO die urspr\u00fcnglichen Verwaltungsakte (hier: die Haftungsbescheide vom 30.08.2002 und vom 23.01.2006) in der Gestalt sind, die sie durch die Entscheidung \u00fcber die au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelfe (hier: die Einspruchsentscheidung des FA vom 06.11.2015) gefunden haben. Ein Anhalt daf\u00fcr, dass die Kl\u00e4gerin bereits vor dem FG eine isolierte Aufhebung nur der Einspruchsentscheidung begehrt haben k\u00f6nnte, kann ihrem erstinstanzlichen Vorbringen nicht entnommen werden.<\/li><li>bb) Der \u00dcbergang von einer auf Aufhebung beziehungsweise \u00c4nderung des Steuerbescheids gerichteten auf eine isoliert auf Aufhebung der Einspruchsentscheidung abzielenden Klage ist eine im Revisionsverfahren nach \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO unzul\u00e4ssige Klage\u00e4nderung (vgl. zur umgekehrten Situation Seer in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;123 FGO Rz&nbsp;4; Schallmoser in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;67 FGO Rz&nbsp;23; Steinhauff in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;44 FGO Rz&nbsp;371). Die isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung ist nicht als ein Weniger (Minus) in der gegen den Steuerbescheid gerichteten Klage enthalten; vielmehr handelt es sich um jeweils unterschiedliche Streitgegenst\u00e4nde (FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.02.1972&nbsp;&#8211; III&nbsp;116\/71, EFG 1972, 299; a.A. Paetsch in Gosch, FGO \u00a7&nbsp;67 Rz&nbsp;21). Aus der Regelung des \u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;1 FGO ergibt sich, dass die beh\u00f6rdliche Rechtsbehelfsentscheidung gegen\u00fcber dem Ausgangsbescheid lediglich insoweit eine neue Regelung trifft, wie die \u00c4nderung reicht. Das Gesetz bestimmt nicht neben dem urspr\u00fcnglichen Verwaltungsakt zus\u00e4tzlich die Rechtsbehelfsentscheidung zum Verfahrensgegenstand, sondern bezieht lediglich die durch die Rechtsbehelfsentscheidung bewirkte &#8222;Gestalts&#8220;-Ver\u00e4nderung des Ursprungsbescheids, die unmittelbar diesem zuzurechnen ist, in den Gegenstand der Anfechtungsklage ein (von Beckerath in Gosch, FGO \u00a7&nbsp;44 Rz&nbsp;171&nbsp;f.; s.a. zu der \u00a7&nbsp;44 Abs.&nbsp;1 FGO entsprechenden Regelung des \u00a7&nbsp;79 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Verwaltungsgerichtsordnung Dawin, Neue Zeitschrift f\u00fcr Verwaltungsrecht 1987, 872; M\u00fcller, Neue Juristische Wochenschrift 1982, 1370, 1371). Diesem Verst\u00e4ndnis entspricht auch die st\u00e4ndige Rechtsprechung, der zufolge das Gericht eine isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung bei der Anfechtungsklage nur vornehmen darf, falls der Kl\u00e4ger einen entsprechenden Antrag gestellt hat (z.B. Senatsurteil vom 22.01.1992&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;20\/91, BFH\/NV 1992, 562; Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 08.03.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;47\/15, BFH\/NV 2017, 1044).<\/li><li>cc) Der Umstand, dass neben der Kl\u00e4gerin auch das FA und das FG es vers\u00e4umt haben, die durch die angefochtenen Haftungsbescheide begr\u00fcndeten Steueranspr\u00fcche rechtzeitig auf Zahlungsverj\u00e4hrung zu \u00fcberpr\u00fcfen, \u00e4ndert nichts an der Unzul\u00e4ssigkeit der Klage\u00e4nderung im Revisionsverfahren.<\/li><li>Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, dass der Eintritt der Zahlungsverj\u00e4hrung, die nach \u00a7&nbsp;232 AO das Erl\u00f6schen des Steueranspruchs bewirkt, in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu pr\u00fcfen ist (vgl. BFH-Urteil vom 07.02.2002&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;33\/01, BFHE 197, 569, BStBl II 2002, 447; Loose in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;232 AO Rz&nbsp;5). Tritt die Zahlungsverj\u00e4hrung \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 w\u00e4hrend des Einspruchsverfahrens ein, darf eine Einspruchsentscheidung insoweit nicht mehr ergehen (BFH-Urteil vom 24.04.1996&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;37\/93, BFH\/NV 1996, 865); das Einspruchsverfahren ist vielmehr einzustellen (Klein\/R\u00fcsken, AO, 16.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;232 Rz&nbsp;5). Gleicherma\u00dfen haben die Gerichte den Eintritt der Zahlungsverj\u00e4hrung in jeder Lage des Rechtsstreits von Amts wegen zu pr\u00fcfen (BFH-Urteil vom 07.11.2018&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;34\/16, BFH\/NV 2019, 686; Loose in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;232 AO Rz&nbsp;5). Die sonach im Streitfall zu konstatierenden M\u00e4ngel im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren mindern jedoch nicht die prozessrechtliche Eigenverantwortlichkeit der Kl\u00e4gerin (vgl. BFH-Beschluss vom 18.09.2002&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;110\/00, BFH\/NV 2003, 186). Insbesondere bezieht sich die richterliche Pflicht zur Hinwirkung auf die Stellung sachdienlicher Prozessantr\u00e4ge nach \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;2 FGO nur auf die \u00e4u\u00dfere Fassung der gestellten Antr\u00e4ge und reicht nicht bis zu einer inhaltlichen Disposition \u00fcber das Klagebegehren (vgl. BFH-Beschluss vom 20.10.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;15\/11, BFH\/NV 2012, 247; Gr\u00e4ber\/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;76 Rz&nbsp;69).<\/li><li>b) In Bezug auf den (ersten) Hilfsantrag zu 1., der auf Aufhebung (Bescheid vom 23.01.2006) beziehungsweise Teilaufhebung (Bescheid vom 30.08.2002) der Haftungsbescheide \u2011\u2011jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.11.2015\u2011\u2011 gerichtet ist, ist die Revision im Ergebnis unbegr\u00fcndet. Die Klage war insoweit von vornherein unzul\u00e4ssig, weil es der Kl\u00e4gerin aufgrund der eingetretenen Zahlungsverj\u00e4hrung bereits zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage im Jahr 2016 an dem erforderlichen Rechtsschutzbed\u00fcrfnis gefehlt hat.<\/li><li>aa) Der Eintritt der Zahlungsverj\u00e4hrung bewirkt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;232 AO, dass der Anspruch aus dem Steuerverh\u00e4ltnis erlischt. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung f\u00fchrt der Eintritt der Zahlungsverj\u00e4hrung daher zur Erledigung der Hauptsache eines anh\u00e4ngigen Rechtsstreits \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Steuerfestsetzung (Fortfall des Rechtsschutzbed\u00fcrfnisses, BFH-Urteile vom 26.04.1990&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;90\/87, BFHE 160, 348, BStBl II 1990, 802; vom 24.04.1996&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;37\/93, BFH\/NV 1996, 865; vom 18.08.2020&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;39\/19, BFH\/NV 2021, 329). Ist Zahlungsverj\u00e4hrung \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 bereits vor Erhebung der Klage \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Festsetzung eingetreten, dann besteht schon im Zeitpunkt der Klageerhebung kein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis mehr; die Klage ist von vornherein unzul\u00e4ssig (Erledigung der Hauptsache vor Klageerhebung, vgl. Brandis in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;138 FGO Rz&nbsp;11).<\/li><li>bb) Nach der Rechtsprechung des II.&nbsp;Senats des BFH (Urteil vom 24.04.1996&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;37\/93, BFH\/NV 1996, 865) entf\u00e4llt das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis f\u00fcr eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid ausnahmsweise nicht, wenn mit der Klage (unter anderem) Zahlungsverj\u00e4hrung geltend gemacht wird und das FA im Einspruchsverfahren und im Klageverfahren die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Steuerbescheids behauptet und den Eintritt der Zahlungsverj\u00e4hrung bestritten hat. Eine vergleichbare Konstellation liegt hier indessen nicht vor, weil weder mit der Klage die Zahlungsverj\u00e4hrung geltend gemacht worden ist noch das FA den Eintritt der Zahlungsverj\u00e4hrung vor oder nach Erhebung der Klage bestritten hat. Die Beteiligten haben im Einspruchs- und im Klageverfahren ausschlie\u00dflich um die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Festsetzung der Haftungsbetr\u00e4ge gestritten. W\u00e4hrend des erstinstanzlichen Verfahrens haben weder die Kl\u00e4gerin noch das FA (und auch nicht das FG) eine m\u00f6gliche Zahlungsverj\u00e4hrung erwogen und gepr\u00fcft. Aus der Unkenntnis der Beteiligten \u00fcber die eingetretene Zahlungsverj\u00e4hrung l\u00e4sst sich aber ein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis f\u00fcr die Erhebung der Anfechtungsklage gegen die Steuerfestsetzung nicht ableiten.<\/li><li>cc) Entgegen der Auffassung der Revision hat der Erlass der Einspruchsentscheidung durch das FA am 06.11.2015 hinsichtlich der mit Ablauf des 31.12.2011 und des 31.12.2012 zahlungsverj\u00e4hrten Haftungsforderungen nicht zum erneuten Beginn des Laufs einer Zahlungsverj\u00e4hrung gef\u00fchrt. Das Erl\u00f6schen der Steuerforderung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;232 AO als Rechtsfolge der Zahlungsverj\u00e4hrung ist endg\u00fcltig. Die Forderung kann daher nach Verj\u00e4hrungseintritt nicht durch einen weiteren Verwaltungsakt oder eine Zahlungsaufforderung der Beh\u00f6rde wiederaufleben. Zwar h\u00e4tten die Einspruchsentscheidungen aus den oben beschriebenen Gr\u00fcnden nach Eintritt der Zahlungsverj\u00e4hrung nicht mehr ergehen d\u00fcrfen; ein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis f\u00fcr eine Anfechtungsklage gegen die Haftungsbescheide l\u00e4sst sich daraus jedoch nicht ableiten. Ob gegebenenfalls ein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis f\u00fcr eine Klage auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidungen bestanden h\u00e4tte, hat der Senat vorliegend nicht zu entscheiden, weil ein solcher Antrag nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Klage war und die erstmalige Antragstellung in der Revisionsinstanz aus den genannten Gr\u00fcnden nicht zul\u00e4ssig ist.<\/li><li>c) Dem auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichteten (zweiten) Hilfsantrag der Revision (sogenannte einseitige Erledigungserkl\u00e4rung) kann nicht entsprochen werden, weil das die Hautsache erledigende Ereignis \u2011\u2011der Eintritt der Zahlungsverj\u00e4hrung\u2011\u2011 nicht w\u00e4hrend der Rechtsh\u00e4ngigkeit der Klage, sondern bereits vor Klageerhebung eingetreten ist. In dieser Situation ist die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbed\u00fcrfnisses von vornherein unzul\u00e4ssig; es liegt kein Fall der Erledigung vor (Senatsurteil vom 19.05.1976&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;154\/74, BFHE 119, 219, BStBl II 1976, 785; Brandis in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;138 FGO Rz&nbsp;11).<\/li><li>2. Auch soweit die Forderungen aus dem Haftungsbescheid vom 30.08.2002 nicht zahlungsverj\u00e4hrt sind (bereits gezahlte \u2026&nbsp;\u20ac f\u00fcr den Zeitraum III\/2000, Revisionsantrag zu 3.), ist die Revision unbegr\u00fcndet. Das FG hat den Haftungsbescheid ohne Rechtsfehler als rechtm\u00e4\u00dfig beurteilt.<\/li><li>a) Die Eink\u00fcnfte von K\u00fcnstlern, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt haben (ausl\u00e4ndische K\u00fcnstler), f\u00fcr Auftritte im Inland unterliegen unter anderem gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;4 i.V.m. \u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG (Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit, die im Inland ausge\u00fcbt oder verwertet wurde) oder gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;d EStG (Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb, die durch k\u00fcnstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder \u00e4hnliche Darbietungen oder durch deren Verwertung im Inland erzielt werden) der beschr\u00e4nkten Steuerpflicht und nach Ma\u00dfgabe von \u00a7&nbsp;50a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG dem Steuerabzug.<\/li><li>Der Steuerabzug betrug f\u00fcr das Jahr 2000&nbsp;&nbsp;25&nbsp;% (\u00a7&nbsp;50a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG). Der mit dem Steuer\u00e4nderungsgesetz 2001 (St\u00c4ndG 2001) vom 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3794, BStBl I 2002, 4) in \u00a7&nbsp;50a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;5 EStG eingef\u00fcgte gestaffelte Steuersatz gilt nach \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;58a Satz&nbsp;1 EStG i.d.F. des St\u00c4ndG 2001 erst f\u00fcr Verg\u00fctungen, die nach dem 31.12.2001 zugeflossen sind. Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Verg\u00fctungen dem Gl\u00e4ubiger zuflie\u00dfen; in diesem Zeitpunkt hat der Verg\u00fctungsschuldner den Steuerabzug f\u00fcr Rechnung des beschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Gl\u00e4ubigers (Steuerschuldner) vorzunehmen (\u00a7&nbsp;50a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 und 2 EStG). Er hat die innerhalb eines Kalendervierteljahrs einbehaltene Steuer jeweils bis zum 10. des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats an das f\u00fcr ihn zust\u00e4ndige Finanzamt abzuf\u00fchren (\u00a7&nbsp;50a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 EStG) und haftet gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;50a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;5 EStG f\u00fcr die Einbehaltung und Abf\u00fchrung der Steuer. Ist die Steuer nicht ordnungsm\u00e4\u00dfig einbehalten oder abgef\u00fchrt, so hat nach \u00a7&nbsp;73g Abs.&nbsp;1 der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung in der f\u00fcr das Jahr 2000 geltenden Fassung (EStDV) das Finanzamt die Steuer von dem Verg\u00fctungsschuldner durch Haftungsbescheid (\u00a7&nbsp;191 AO) oder von dem Steuerschuldner durch Steuerbescheid anzufordern. Die Vorschriften \u00fcber die Einbehaltung, Abf\u00fchrung und Anmeldung der Steuer sind gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG ungeachtet dessen anzuwenden, dass die Eink\u00fcnfte, die dem Steuerabzug unterliegen, gegebenenfalls aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) nicht oder nur nach einem niedrigeren Steuersatz besteuert werden. Erst auf der Ebene eines Freistellungs- oder des Erstattungsverfahrens w\u00e4re gegebenenfalls die abkommensrechtliche Besteuerungsbefugnis Deutschlands zu pr\u00fcfen.<\/li><li>b) Auf der Grundlage der den Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindenden tatrichterlichen Feststellungen der Vorinstanz sind die Voraussetzungen f\u00fcr eine Inanspruchnahme der Kl\u00e4gerin durch Haftungsbescheid vorliegend gegeben.<\/li><li>Nach den vorinstanzlichen Feststellungen hat die Kl\u00e4gerin Vereinbarungen mit ausl\u00e4ndischen K\u00fcnstlerensembles f\u00fcr Auftritte im Inland geschlossen und sich darin zur Zahlung von Verg\u00fctungen an diese verpflichtet. Die hiermit verbundenen Eink\u00fcnfte der ausl\u00e4ndischen K\u00fcnstler unterliegen entweder gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG oder gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;d EStG der beschr\u00e4nkten Steuerpflicht und dem Steuerabzug nach \u00a7&nbsp;50a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG. Die Kl\u00e4gerin als Schuldnerin der Verg\u00fctungen war verpflichtet, den Steuerabzug f\u00fcr Rechnung der K\u00fcnstler vorzunehmen und haftet \u2011\u2011weil sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist\u2011\u2011 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;50a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;5 EStG f\u00fcr die Einbehaltung und Abf\u00fchrung der Steuer; sie kann gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;73g Abs.&nbsp;1 EStDV durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die dagegen von der Revision erhobenen Einw\u00e4nde greifen nicht durch.<\/li><li>aa) Wie der Senat bereits entschieden hat, sind auch Verg\u00fctungsschuldner zum Steuerabzug verpflichtet, die \u2011\u2011wie die Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 im Inland weder ihren Sitz unterhalten noch eine Betriebsst\u00e4tte haben (Senatsurteil vom 22.08.2007&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;46\/02, BFHE 218, 385, BStBl II 2008, 190; Senatsbeschluss vom 17.05.2005&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;108\/04, BFH\/NV 2005, 1778). Dem Gesetz l\u00e4sst sich keine Einschr\u00e4nkung entnehmen, dass nur Verg\u00fctungsschuldner, die im Inland \u00fcber eine Betriebsst\u00e4tte oder eine vergleichbare Einrichtung verf\u00fcgen, zum Steuerabzug verpflichtet sind. Ausreichend ist vielmehr, dass Entgelte an K\u00fcnstler f\u00fcr einen Auftritt im Inland entrichtet werden, die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 oder Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;d EStG beschr\u00e4nkt steuerpflichtig sind. Das Anbieten k\u00fcnstlerischer Veranstaltungen im Inland rechtfertigt die Verpflichtung zum Steuerabzug f\u00fcr Rechnung der K\u00fcnstler, ohne dass Fragen der verwaltungstechnischen Abwicklung des Steuerabzugs eine Rolle spielen. Die an eine Bet\u00e4tigung im Inland ankn\u00fcpfende beschr\u00e4nkte Steuerpflicht des Verg\u00fctungsgl\u00e4ubigers stellt den f\u00fcr die Verpflichtung zum Steuerabzug erforderlichen Inlandsbezug her, sodass der geltend gemachte Versto\u00df gegen das Territorialit\u00e4tsprinzip nicht vorliegt. Aus der von der Revision angef\u00fchrten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum sozialversicherungsrechtlichen Territorialit\u00e4tsprinzip im Zusammenhang mit der K\u00fcnstlersozialabgabe (Urteile vom 20.07.1994&nbsp;&#8211; 3\/12&nbsp;RK&nbsp;63\/92, BSGE 75, 20 sowie vom 20.07.1994&nbsp;&#8211; 3\/12&nbsp;RK&nbsp;54\/93, Die Beitr\u00e4ge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung 1995, 239 und vom 18.09.2008&nbsp;&#8211; B&nbsp;3&nbsp;KS&nbsp;4\/07&nbsp;R, BSGE 101, 245) ergibt sich nichts Gegenteiliges, sodass kein Anlass f\u00fcr die von der Revision angeregte Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtsh\u00f6fe des Bundes besteht.<\/li><li>bb) Mangels hinreichend konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte ist die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die ausl\u00e4ndischen K\u00fcnstlerensembles, an die die Kl\u00e4gerin im III.&nbsp;Quartal 2000 Verg\u00fctungen gezahlt hat \u2011\u2011das sind ausweislich der Anlage zum Haftungsbescheid die \u2026b\u00fchne \u2026 (f\u00fcr zw\u00f6lf Auff\u00fchrungen &#8222;\u2026&#8220;) und die \u2026 Oper \u2026 (f\u00fcr zwei Auff\u00fchrungen &#8222;\u2026&#8220;)\u2011\u2011 Gewinnerzielungsabsicht gehabt haben und damit einkommen- oder k\u00f6rperschaftsteuerpflichtig gewesen sind.<\/li><li>aaa) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung sind Zahlungen und sonstige Verm\u00f6gensver\u00e4nderungen nicht der Eink\u00fcnfteerzielung zuzuordnen, wenn sie im Zusammenhang mit Leistungen stehen, die sich als steuerlich unbeachtliche &#8222;Liebhaberei&#8220; darstellen. Eine solche liegt vor, wenn die betreffenden Leistungen nicht von dem Streben nach Gewinnerzielung getragen sind, sondern aus pers\u00f6nlichen Motiven erfolgen (z.B. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 25.06.1984&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;4\/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751). Eine Zahlung, die auf einer solchen Leistung beruht, unterliegt deshalb bei dem Empf\u00e4nger nicht der Einkommensteuer und l\u00f6st f\u00fcr den Zahlenden keine Einbehaltungs- und Abf\u00fchrungspflicht im Sinne des \u00a7&nbsp;50a Abs.&nbsp;4 EStG aus (Senatsurteil vom 07.11.2001&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;14\/01, BFHE 197, 287, BStBl II 2002, 861; Senatsbeschluss vom 02.02.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;91\/09, BFH\/NV 2010, 878). Gewinnerzielungsabsicht liegt vor, wenn das Unternehmen mit dem Ziel gef\u00fchrt wird, w\u00e4hrend der Dauer seines Bestehens alles in allem einen Gewinn beziehungsweise \u00dcberschuss (Totalgewinn\/Total\u00fcberschuss) zu erzielen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn im Rahmen eines gewinntr\u00e4chtigen Unternehmens ein gesonderter T\u00e4tigkeitsbereich nach Art eines selbst\u00e4ndigen Betriebsteils oder eines Teilbetriebs existiert, der seinerseits auf pers\u00f6nlichen Beweggr\u00fcnden beruht oder umgekehrt (&#8222;Segmentierung&#8220;, vgl. Senatsurteil vom 07.11.2001&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;14\/01, BFHE 197, 287, BStBl II 2002, 861).<\/li><li>bbb) Das FG hat es als ausgeschlossen angesehen, dass die von der Kl\u00e4gerin engagierten ausl\u00e4ndischen Ensembles ihre T\u00e4tigkeit im Inland nicht mit Gewinnerzielungsabsicht ausge\u00fcbt h\u00e4tten. Dagegen spreche insbesondere, dass es sich um professionelle Theater- und Musikgruppen gehandelt habe, die europaweite Tourneen durchgef\u00fchrt h\u00e4tten. Es seien vor allem popul\u00e4re Opern, Operetten und Musicals gespielt worden. Die \u2026b\u00fchne \u2026 und die \u2026 Oper \u2026 seien f\u00fcr Inszenierungen bekannt, die ein m\u00f6glichst breites Publikum anspr\u00e4chen und damit einen gr\u00f6\u00dftm\u00f6glichen kommerziellen Erfolg verspr\u00e4chen.<\/li><li>ccc) Auch wenn diese f\u00fcr den Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO verbindlichen Feststellungen sich nur auf die f\u00fcr die Vorinstanz erkennbaren inl\u00e4ndischen Aktivit\u00e4ten der K\u00fcnstlerensembles beziehen, reichen sie mangels gegenteiligen substantiierten Vorbringens der Kl\u00e4gerin aus, um auf der Stufe des Steuerabzugs von einer Gewinnerzielungsabsicht der K\u00fcnstlerensembles ausgehen zu k\u00f6nnen.<\/li><li>Zu ber\u00fccksichtigen ist dabei insbesondere, dass dem Verg\u00fctungsschuldner meist n\u00e4here Kenntnisse \u00fcber die Einzelheiten und die Gesamtheit der wirtschaftlichen Bet\u00e4tigungen seines Vertragspartners und die von diesem damit verfolgten Absichten fehlen. Es w\u00fcrde ihn daher regelm\u00e4\u00dfig \u00fcberfordern, m\u00fcsste er im Rahmen des Steuerabzugs zun\u00e4chst entsprechende Erkundigungen beim Verg\u00fctungsgl\u00e4ubiger einholen und auf dieser Basis sodann in eigener Verantwortung und hinreichend rechtssicher dessen Gewinnerzielungsabsicht beurteilen. Nach der Senatsrechtsprechung steht es dem Verg\u00fctungsschuldner folglich in Zweifelsf\u00e4llen zwecks Vermeidung einer Haftung frei, den Steuerabzug vorzunehmen und den Verg\u00fctungsgl\u00e4ubiger auf die M\u00f6glichkeit des Erstattungsverfahrens zu verweisen (Senatsurteil vom 07.11.2001&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;14\/01, BFHE 197, 287, BStBl II 2002, 861; Senatsbeschluss vom 02.02.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;91\/09, BFH\/NV 2010, 878). Unterl\u00e4sst der Verg\u00fctungsschuldner hingegen in einer solchen Situation den Steuerabzug wegen vermeintlich fehlender Gewinnerzielungsabsicht des Verg\u00fctungsgl\u00e4ubigers, obwohl dieser ihm hierf\u00fcr keine substantiellen Nachweise erbracht hat, muss eine etwaige Unerweislichkeit der Gewinnerzielungsabsicht im Abzugsverfahren zu Lasten des Verg\u00fctungsschuldners gehen (insoweit zutreffend Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen \u2011\u2011BMF\u2011\u2011 vom 25.11.2010, BStBl I 2010, 1350, Rz&nbsp;15; a.A. Hessisches FG, Urteil vom 27.07.2010&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;982\/09, Internationales Steuerrecht \u2011\u2011IStR\u2011\u2011 2018, 604). Sollte sich aus dem Senatsurteil vom 07.11.2001&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;14\/01 (BFHE 197, 287, BStBl II 2002, 861) oder dem Senatsbeschluss vom 02.02.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;91\/09 (BFH\/NV 2010, 878) etwas anderes ergeben, wird daran nicht festgehalten.<\/li><li>ddd) Die im Streitfall auf der Grundlage der Feststellungen der Vorinstanz erkennbaren objektiven Gegebenheiten legen eine Gewinnerzielungsabsicht der \u2026b\u00fchne \u2026 und der \u2026 Oper \u2026 als professionellen Theater- und Musikgruppen nahe. Dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin lassen sich keine gegenteiligen Gesichtspunkte entnehmen. Sie ist nicht konkret auf die wirtschaftliche Bet\u00e4tigung der von der Kl\u00e4gerin unter Vertrag genommenen Musikensembles eingegangen, sondern hat ausschlie\u00dflich auf eine behauptete &#8222;allgemeine Erkenntnis&#8220; abgestellt, dass \u00f6ffentliche Orchester nur mithilfe staatlicher Unterst\u00fctzung (Subventionen) \u00fcberleben k\u00f6nnten (dazu auch Holthaus, Internationale Wirtschaftsbriefe 2022, 651&nbsp;ff.). So m\u00fcssten selbst bekannte Orchester wie das Royal Philharmonic Orchestra aus London mit 70.000&nbsp;\u00a3 pro Auftritt unterst\u00fctzt werden.<\/li><li>Dem ist entgegenzuhalten, dass die Inanspruchnahme staatlicher Subventionen durch ein K\u00fcnstlerensemble nicht grunds\u00e4tzlich gegen dessen Gewinnerzielungsabsicht sprechen muss. Insbesondere ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund auf staatlichen Subventionen beruhende Einnahmen eines aus Berufsmusikern oder -schauspielern bestehenden Ensembles bei der Pr\u00fcfung der Gewinnerzielungsabsicht au\u00dfer Acht bleiben m\u00fcssten. Es handelt sich bei staatlichen Subventionen um Einnahmen, die durch die betreffende Einkunftsquelle veranlasst und folglich grunds\u00e4tzlich den betreffenden Eink\u00fcnften zuzuordnen sind.<\/li><li>Die von Deutschland abgeschlossenen DBA enthalten h\u00e4ufig Klauseln, denen zufolge das Besteuerungsrecht f\u00fcr K\u00fcnstler- oder Sportlerverg\u00fctungen ausnahmsweise nicht dem Vertragsstaat, in dem der Auftritt stattfindet, sondern dem Ans\u00e4ssigkeitsstaat des K\u00fcnstlers beziehungsweise Sportlers zusteht, wenn der Aufenthalt ganz oder \u00fcberwiegend aus \u00f6ffentlichen Mitteln des Ans\u00e4ssigkeitsstaats finanziert worden ist (beispielsweise Art.&nbsp;17 Abs.&nbsp;3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen und zur Verhinderung der Steuerverk\u00fcrzung vom 18.10.1989, BGBl II 1990, 743, BStBl I 1990, 397). Derartige Klauseln sind indessen f\u00fcr den Steuerabzug nicht von Bedeutung, weil \u2011\u2011wie oben ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 der Steuerabzug gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG ungeachtet von auf DBA beruhenden Einschr\u00e4nkungen der deutschen Besteuerungsbefugnisse anzuwenden ist (s. hierzu Senatsbeschluss vom 13.07.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;6\/18, BFHE 274, 27, BStBl II 2022, 24).<\/li><li>cc) Der beschr\u00e4nkten Steuerpflicht nach \u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 bzw. Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;d EStG unterliegt das an die ausl\u00e4ndischen K\u00fcnstler f\u00fcr die im Inland ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeiten zu entrichtende Honorar in vollem Umfang. Aus dem Senatsurteil vom 25.04.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;59\/15 (BFHE 261, 406, BStBl II 2018, 624) l\u00e4sst sich nichts Gegenteiliges ableiten. Jenes Urteil befasst sich mit der Anwendung des Art.&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik \u00d6sterreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen vom 24.08.2000 (BGBl II 2002, 735, BStBl I 2002, 585) \u2011\u2011DBA-\u00d6sterreich 2000\u2011\u2011 auf eine Verg\u00fctung, die eine Produktionsgesellschaft f\u00fcr die Organisation einer k\u00fcnstlerischen Darbietung als Gesamtarrangement erhalten hatte. Der Senat hat dort entschieden, dass Art.&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 DBA-\u00d6sterreich 2000 \u2011\u2011im Unterschied zum weitergehenden Tatbestand der beschr\u00e4nkten Steuerpflicht nach \u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;d EStG\u2011\u2011 keine Eink\u00fcnfte aus anderen Leistungen (zum Beispiel Produktion, Technik, Organisation, Transport) erfasst, die mit k\u00fcnstlerischen Leistungen im Zusammenhang stehen.<\/li><li>Abgesehen davon, dass das DBA-\u00d6sterreich 2000 erst im Jahr 2003 erstmals anwendbar gewesen ist (Art.&nbsp;31 DBA-\u00d6sterreich 2000) und das f\u00fcr das Jahr 2000 anwendbare Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik \u00d6sterreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 04.10.1954 (BGBl II 1955, 750, BStBl I 1955, 370) i.d.F. des \u00c4nderungsabkommens vom 08.07.1992 (BGBl II 1994, 123, BStBl I 1994, 228) eine mit Art.&nbsp;17 DBA-\u00d6sterreich 2000 vergleichbare Bestimmung nicht enthielt, lie\u00dfe die Auslegung des Art.&nbsp;17 DBA-\u00d6sterreich 2000 auch keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf Tatbestand und Umfang der beschr\u00e4nkten Steuerpflicht der Eink\u00fcnfte ausl\u00e4ndischer K\u00fcnstler nach Ma\u00dfgabe von \u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 oder Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;d EStG zu. Das Senatsurteil vom 25.04.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;59\/15 (BFHE 261, 406, BStBl II 2018, 624) zeigt vielmehr auf, dass die Tatbest\u00e4nde der beschr\u00e4nkten Steuerpflicht nach \u00a7&nbsp;49 EStG keineswegs deckungsgleich mit entsprechenden Regelungen auf DBA-Ebene sein m\u00fcssen. Die Ausf\u00fchrungen der Revision zur Entstehungsgeschichte des \u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;d EStG f\u00fchren zu keiner abweichenden Beurteilung.<\/li><li>c) Das FG hat des Weiteren zu Recht angenommen, dass das FA die angefochtenen Haftungsbescheide ermessensfehlerfrei erlassen hat (\u00a7&nbsp;102 FGO). Insbesondere war es frei von Ermessensfehlern, die Kl\u00e4gerin als Entrichtungsschuldnerin der Abzugsteuer \u2011\u2011und nicht die ausl\u00e4ndischen K\u00fcnstler als Steuerschuldner\u2011\u2011 in Anspruch zu nehmen. Schon weil die Kl\u00e4gerin sich geweigert hatte, die mit den K\u00fcnstlern abgeschlossenen Vertr\u00e4ge vorzulegen und das FA mithin nicht in der Lage gewesen ist, die Identit\u00e4t und Rechtsform der jeweiligen Vertragspartner mit der f\u00fcr eine Inanspruchnahme erforderlichen Sicherheit festzustellen, ist die Inanspruchnahme der Kl\u00e4gerin im Rahmen des Auswahlermessens nicht zu beanstanden. Wie der Senat bereits in dem Beschluss vom 17.05.2005&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;108\/04 (BFH\/NV 2005, 1778) ausgef\u00fchrt hat, ist es zudem unsch\u00e4dlich, dass die von der Kl\u00e4gerin unter Vertrag genommenen K\u00fcnstlerensembles m\u00f6glicherweise anstatt der im Haftungsbescheid ausgewiesenen Einkommensteuer K\u00f6rperschaftsteuer geschuldet haben. Entscheidend ist insoweit die Erfassung des &#8222;richtigen&#8220; haftungsbegr\u00fcndenden Sachverhalts. Dass die Aufkommen von Einkommensteuer und K\u00f6rperschaftsteuer nach den finanzverfassungsrechtlichen Regeln unterschiedlich auf Bund, L\u00e4nder und Gemeinden aufgeteilt werden, ist in diesem Zusammenhang \u2011\u2011entgegen der Auffassung der Revision\u2011\u2011 irrelevant.<\/li><li>d) Das Steuerabzugsverfahren, dem beschr\u00e4nkt steuerpflichtige K\u00fcnstler unterworfen sind, sowie ein sich gegebenenfalls anschlie\u00dfendes Haftungsverfahren gegen\u00fcber dem Verg\u00fctungsschuldner sind mit der unionsrechtlich verb\u00fcrgten Dienstleistungsfreiheit (Art.&nbsp;49 des Vertrags zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrags von Amsterdam zur \u00c4nderung des Vertrags \u00fcber die Europ\u00e4ische Union, der Vertr\u00e4ge zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenh\u00e4ngender Rechtsakte \u2011\u2011EG\u2011\u2011, Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften 1997, Nr.&nbsp;C&nbsp;340, 1, jetzt Art.&nbsp;56 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur \u00c4nderung des Vertrags \u00fcber die Europ\u00e4ische Union und des Vertrags zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft \u2011\u2011AEUV\u2011\u2011, Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011ABlEU\u2011\u2011 2008, Nr.&nbsp;C&nbsp;115, 47) vereinbar (EuGH-Urteile FKP Scorpio Konzertproduktionen vom 03.10.2006&nbsp;&#8211; C-290\/04, EU:C:2006:630, BStBl II 2007, 352; X vom 18.10.2012&nbsp;&#8211; C-498\/10, EU:C:2012:635, IStR 2013, 26; Senatsurteile vom 24.04.2007&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;39\/04, BFHE 218, 89, BStBl II 2008, 95; vom 22.08.2007&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;46\/02, BFHE 218, 385, BStBl II 2008, 190). Dies gilt unter Ber\u00fccksichtigung der Besonderheiten des Streitfalls auch f\u00fcr diesen.<\/li><li>aa) Soweit die Revision die Inanspruchnahme eines ausl\u00e4ndischen Haftungsschuldners in der vorliegenden Konstellation eines Verg\u00fctungsschuldners zweiter Ebene (Verh\u00e4ltnis der Kl\u00e4gerin zu den ausl\u00e4ndischen K\u00fcnstlern) auf Bruttobasis, der zugleich Verg\u00fctungsgl\u00e4ubiger auf erster Ebene (im Verh\u00e4ltnis der Kl\u00e4gerin zur Y) ist, wegen des damit verbundenen Kaskadeneffekts f\u00fcr unvereinbar mit dem Unionsrecht h\u00e4lt (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 22.08.2007&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;46\/02, BFHE 218, 385, BStBl II 2008, 190), besteht f\u00fcr das Vorliegen eines solchen Effekts im Streitfall kein hinreichender Anhalt.<\/li><li>Im Ausgangspunkt zu Recht macht die Kl\u00e4gerin zwar geltend, dass der Steuerabzug auf Bruttobasis in Bezug auf einen ausl\u00e4ndischen Verg\u00fctungsschuldner zweiter Ebene dann, wenn der Schuldner zugleich \u2011\u2011ebenfalls auf Bruttobasis\u2011\u2011 Verg\u00fctungsgl\u00e4ubiger auf erster Ebene ist, wegen des damit verbundenen Kaskadeneffekts die Grenzen einer unionsrechtlichen Rechtfertigung des Steuerabzugs \u00fcberschreiten k\u00f6nnte (Senatsurteil vom 22.08.2007&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;46\/02, BFHE 218, 385, BStBl II 2008, 190; vgl. auch BMF-Schreiben vom 23.01.1996, BStBl I 1996, 89, Tz.&nbsp;4.2, das auf die M\u00f6glichkeit von Billigkeitsma\u00dfnahmen verweist). Richtig ist auch, dass der Gesetzgeber sich der Problematik mehrstufiger Konstellationen erst mit der Regelung des \u00a7&nbsp;50a Abs.&nbsp;4 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794, BStBl I 2009, 74) angenommen hat, nach dessen Satz&nbsp;1 der Verg\u00fctungsgl\u00e4ubiger vom Steuerabzug absehen kann, wenn er seinerseits Steuern f\u00fcr Rechnung eines anderen beschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Gl\u00e4ubigers einzubehalten hat (zweite Stufe) und seine Einnahmen bereits (ohne Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben) dem Steuerabzug unterlegen haben. Die Regelung ist erstmals auf Verg\u00fctungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2008 zuflie\u00dfen (\u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;58a EStG i.d.F. des JStG 2009) und greift daher im Streitfall nicht.<\/li><li>Jedoch ist nicht ersichtlich, dass durch den Steuerabzug auf zweiter Stufe im Streitfall ein solcher Kaskadeneffekt tats\u00e4chlich eingetreten ist. Weder hat das FG diesbez\u00fcgliche Feststellungen getroffen noch ergibt sich aus dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin, dass die Y hinsichtlich der der Kl\u00e4gerin geschuldeten Verg\u00fctungen f\u00fcr die Veranstaltungen des III.&nbsp;Quartals 2000 auf erster Stufe Abzugsteuer auf Bruttobasis \u2011\u2011mithin ohne Abzug der seitens der Kl\u00e4gerin an die K\u00fcnstlerensembles zu zahlenden Verg\u00fctungen als Betriebsausgaben\u2011\u2011 einbehalten und abgef\u00fchrt hat.<\/li><li>Mit ihrer Verfahrensr\u00fcge, das FG habe die richterliche Sachaufkl\u00e4rungspflicht (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO) verletzt, indem es den Kaskadeneffekt nicht aufgekl\u00e4rt habe, hat die Revision keinen Erfolg. Die R\u00fcge ist schon nicht hinreichend begr\u00fcndet worden, weil substantiierte Angaben dazu fehlen, mit welchen Mitteln das FG den Sachverhalt h\u00e4tte weiter aufkl\u00e4ren sollen und welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufkl\u00e4rung voraussichtlich ergeben h\u00e4tten (st\u00e4ndige Rechtsprechung zu den Darlegungsanforderungen, z.B. BFH-Beschluss vom 24.05.1977&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;45\/76, BFHE 122, 396, BStBl II 1977, 694; Senatsbeschluss vom 22.10.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;94\/14, BFH\/NV 2016, 748). Im \u00dcbrigen liegt die Frage, ob und in welcher H\u00f6he die Y Steuerabz\u00fcge auf die der Kl\u00e4gerin zustehenden Verg\u00fctungen vorgenommen hat, im unmittelbaren Wahrnehmungsbereich der Kl\u00e4gerin. Aus welchen Gr\u00fcnden sie hierzu nichts Konkretes vorgetragen hat, sondern lediglich auf eine unterbliebene gerichtliche Sachaufkl\u00e4rung verweist, erschlie\u00dft sich nicht.<\/li><li>bb) Abseits des beschriebenen Kaskadeneffekts ist bei einem mehrstufigen Vertragssystem die Erhebung der Abzugsteuer auf jeder der Ebenen nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Es handelt sich dabei vielmehr um eine folgerichtige Konsequenz der gew\u00e4hlten komplexen Vertragsgestaltung. Soweit die Revision demgegen\u00fcber auf die zuvor beschriebene, auf den Streitfall noch nicht anwendbare Verfahrensweise nach \u00a7&nbsp;50a Abs.&nbsp;4 EStG i.d.F. des JStG 2009 als m\u00f6gliches &#8222;milderes Mittel&#8220; \u2011\u2011weil mit weniger Verwaltungsaufwand verbunden\u2011\u2011 verweist, so w\u00fcrde die Anwendung dieses Verfahrens voraussetzen, dass die Y f\u00fcr die der Kl\u00e4gerin auf der ersten Stufe zustehenden Verg\u00fctungen Abzugsteuer (auf Bruttobasis) einbehalten und abgef\u00fchrt h\u00e4tte, wovon jedoch aus den beschriebenen Gr\u00fcnden nicht ausgegangen werden kann.<\/li><li>cc) Die Inanspruchnahme auf Bruttobasis der Verg\u00fctung h\u00e4lt der unionsrechtlichen Pr\u00fcfung im Streitfall stand. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;50a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG (in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung) sind von der Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs keine Abz\u00fcge, zum Beispiel f\u00fcr Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben und Steuern, zul\u00e4ssig. Allerdings gilt diese Einschr\u00e4nkung aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts f\u00fcr unmittelbar im Zusammenhang mit den Einnahmen stehende (Betriebs-)Ausgaben nicht, soweit der Verg\u00fctungsgl\u00e4ubiger in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union oder des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraums ans\u00e4ssig ist. Solche Ausgaben des Verg\u00fctungsgl\u00e4ubigers sind entgegen dem Regelungswortlaut des \u00a7&nbsp;50a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG im Steuerabzugsverfahren zu ber\u00fccksichtigen, wenn sie dem Verg\u00fctungsschuldner mitgeteilt worden sind (EuGH-Urteil FKP Scorpio Konzertproduktionen vom 03.10.2006&nbsp;&#8211; C-290\/04, EU:C:2006:630, BStBl II 2007, 352; Senatsurteile vom 24.04.2007&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;39\/04, BFHE 218, 89, BStBl II 2008, 95; vom 25.04.2012&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;76\/10, BFH\/NV 2012, 1444). Im Streitfall ist indessen nicht erkennbar oder geltend gemacht, dass die \u2026b\u00fchne \u2026 oder die \u2026 Oper \u2026 der Kl\u00e4gerin konkrete Aufwandspositionen im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den ihr zur Verf\u00fcgung gestellten Leistungen der Musikergruppe mitgeteilt h\u00e4tten.<\/li><li>dd) Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Revision, die Anwendung des Brutto-Quellenbesteuerungsverfahrens auf die Eink\u00fcnfte beschr\u00e4nkt steuerpflichtiger K\u00fcnstler w\u00fcrde &#8222;Gro\u00dfverdiener&#8220; mit hohen Gewinnen im Vergleich zu gebietsans\u00e4ssigen oder gebietsfremden K\u00fcnstlern auf der gleichen Netto-Einkommensebene, die eine h\u00f6here Steuer zu zahlen h\u00e4tten, bevorzugen, worin eine nicht angemeldete und notifizierte Beihilfe im Sinne von Art.&nbsp;87 Abs.&nbsp;1 EG (jetzt Art.&nbsp;107 Abs.&nbsp;1 AEUV) zu sehen sei, die dem Durchf\u00fchrungsverbot des Art.&nbsp;88 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 EG (jetzt Art.&nbsp;108 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 AEUV) unterliege. Das Durchf\u00fchrungsverbot bezieht sich auf die Durchf\u00fchrung der Beg\u00fcnstigung und w\u00fcrde folglich nicht umgekehrt dazu f\u00fchren, dass die durch die Ma\u00dfnahme Benachteiligten ebenfalls in den Genuss der verbotenen Beg\u00fcnstigung kommen w\u00fcrden. Im \u00dcbrigen ist zu bezweifeln, dass es sich bei einer Beg\u00fcnstigung von Unternehmen mit g\u00fcnstigeren Kostenstrukturen und h\u00f6herem Gewinnpotential um eine selektive, nur bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige betreffende Ma\u00dfnahme handelt, wie sie der Tatbestand der Beihilfe voraussetzt (vgl. Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels&nbsp;107 Absatz&nbsp;1 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union, ABlEU 2016, Nr.&nbsp;C&nbsp;262, Rz&nbsp;117&nbsp;ff.).<\/li><li>e) Der Senat ist nicht davon \u00fcberzeugt, dass der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;50a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG im Jahr 2000 anzuwendende Steuersatz der Abzugsteuer von 25&nbsp;% der Einnahmen, mit dem die Einkommensteuer des beschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Verg\u00fctungsgl\u00e4ubigers nach Ma\u00dfgabe von \u00a7&nbsp;50 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG im Grundsatz abgegolten war, wegen Verst\u00f6\u00dfen gegen den Gleichheitssatz (Art.&nbsp;3 GG) oder die Eigentumsgarantie (Art.&nbsp;14 GG) verfassungswidrig gewesen ist.<\/li><li>Nach der Rechtsprechung des BVerfG verletzt der zu einer Bruttobesteuerung f\u00fchrende Quellensteuerabzug mit Abgeltungswirkung nicht den Gleichheitssatz, weil allein die steuerliche Erfassung im Quellenabzugsverfahren ausreichende Gew\u00e4hr f\u00fcr eine wirksame Steuererhebung bietet und diese Erhebungsart dem objektsteuerartigen Charakter der Einkommensteuer bei beschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen Rechnung tr\u00e4gt (BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 24.09.1965&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;228\/65, BVerfGE 19, 119 \u2011\u2011zur fr\u00fcheren &#8222;Kuponsteuer&#8220;\u2011\u2011; vom 05.09.1975&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;219\/75, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 1975, 540 \u2011\u2011zu \u00a7&nbsp;1 der vormaligen Verordnung \u00fcber den Lohnsteuer-Jahresausgleich\u2011\u2011; s.a. Senatsurteil vom 03.09.2020&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;80\/16, BFHE 270, 353, BStBl II 2021, 237; kritisch Gosch in Kirchhof\/Seer, EStG, 22.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;49 Rz&nbsp;3; Valta in Schaumburg, Internationales Steuerrecht, 5.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;6.139&nbsp;ff.). Die weitgehende Nichtber\u00fccksichtigung der pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse bei beschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen st\u00fctzt sich auf die Erw\u00e4gung, dass diese Umst\u00e4nde ausschlie\u00dflich und hinreichend in ihrem Wohnsitzstaat ber\u00fccksichtigt sind (BVerfG-Beschluss vom 24.09.1965&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;228\/65, BVerfGE 19, 119). Dass hiervon abweichend im vorliegenden Fall die von der Kl\u00e4gerin verpflichteten K\u00fcnstler ihre Eink\u00fcnfte ausschlie\u00dflich oder fast ausschlie\u00dflich in Deutschland erzielt haben, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die vorstehenden Erw\u00e4gungen zur Einkommensteuer gelten entsprechend f\u00fcr die Erhebung des Solidarit\u00e4tszuschlags im Wege des abgeltenden Quellensteuerabzugs.<\/li><li>Was das nach dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;50a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 EStG bestehende Abzugsverbot f\u00fcr Betriebsausgaben betrifft, so ist auch im Zusammenhang mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung zu ber\u00fccksichtigen, dass die Bruttobesteuerung beim Steuerabzug \u2011\u2011wie oben ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts insoweit eingeschr\u00e4nkt ist, als vom Verg\u00fctungsgl\u00e4ubiger mitgeteilte, im Zusammenhang mit den Einnahmen stehende Betriebsausgaben in Abzug zu bringen sind.<\/li><li>3. Der Senat hat die von der Kl\u00e4gerin erhobenen R\u00fcgen von Verfahrensm\u00e4ngeln auch insoweit zur Kenntnis genommen und gepr\u00fcft, als sie vorstehend nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt worden sind. Er h\u00e4lt die R\u00fcgen nicht f\u00fcr durchgreifend und sieht insoweit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 FGO von einer Begr\u00fcndung ab.<\/li><li>4. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit \u00fcbereinstimmend in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben (Teilbetrag von \u2026&nbsp;\u20ac aus dem Haftungsbescheid vom 30.08.2002) ist das angefochtene Urteil \u2011\u2011einschlie\u00dflich der darin enthaltenen Kostenentscheidung\u2011\u2011 gegenstandslos geworden, sodass der Senat nur noch \u00fcber die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden hat (BFH-Beschl\u00fcsse vom 19.11.2008&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;80\/06, BFHE 223, 410, BStBl II 2009, 547; vom 08.10.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;15\/18, BFHE 266, 28).<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;136 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;138 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><li>Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens waren nach \u00a7&nbsp;136 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO dem FA aufzuerlegen, soweit das FG der Klage stattgegeben hatte (2&nbsp;%). Von der M\u00f6glichkeit des \u00a7&nbsp;136 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 FGO, bei geringf\u00fcgigem Unterliegen eines Beteiligten die Kosten insgesamt dem anderen Beteiligten aufzuerlegen, wird aufgrund des au\u00dferordentlich hohen Streitwerts der Sache kein Gebrauch gemacht (vgl. BFH-Beschluss vom 24.05.1993&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;33\/93, BFH\/NV 1994, 133). Die Kosten des erfolglosen Revisionsverfahrens tr\u00e4gt allein die Kl\u00e4gerin. Gleiches gilt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;138 Abs.&nbsp;1 FGO nach billigem Ermessen unter Ber\u00fccksichtigung des Sach- und Streitstands f\u00fcr die Kosten des \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten Teils des Rechtsstreits. Nach summarischer Einsch\u00e4tzung des Senats (vgl. zu dem Pr\u00fcfungsma\u00dfstab BFH-Beschluss vom 28.02.2012&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;2\/08, BFH\/NV 2012, 1135; Brandis in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;138 FGO Rz&nbsp;68) w\u00e4re die diesbez\u00fcgliche Revision der Kl\u00e4gerin ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses \u2011\u2011dem Eintritt der Zahlungsverj\u00e4hrung mit Ablauf des 31.12.2021\u2011\u2011 mutma\u00dflich als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen worden. Auf die obigen Ausf\u00fchrungen zur Beurteilung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Haftungsbescheids vom 30.08.2002 (II.2.) wird Bezug genommen.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteilen vom 25.10.2023 I R 35\/21 und I R 9\/18 Zusammenfassung des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Oktober 2023, I R 8\/18 Kernpunkte des Urteils: Der BFH best\u00e4tigte die Entscheidungen der vorherigen Instanzen bez\u00fcglich der Klage\u00e4nderungen und der Zahlungsverj\u00e4hrung. Es wurde festgestellt, dass eine Klage\u00e4nderung w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens, die sich &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/unzulaessige-klageaenderung-waehrend-des-revisionsverfahrens-zahlungsverjaehrung-vor-klageerhebung-darlegung-fehlender-gewinnerzielungsabsicht-beim-steuerabzug-fuer-das-honorar-auslaendischer-kuen\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Unzul\u00e4ssige Klage\u00e4nderung w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens &#8211; Zahlungsverj\u00e4hrung vor Klageerhebung &#8211; Darlegung fehlender Gewinnerzielungsabsicht beim Steuerabzug f\u00fcr das Honorar ausl\u00e4ndischer K\u00fcnstler &#8211; Unionsrechts- und Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des Steuerabzugs &#8211; BFH-Urteil vom 25. Oktober 2023, I R 8\/18<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-76630","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/76630","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=76630"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/76630\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=76630"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=76630"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=76630"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}