{"id":76636,"date":"2024-04-17T12:19:30","date_gmt":"2024-04-17T10:19:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76636"},"modified":"2024-04-17T12:19:30","modified_gmt":"2024-04-17T10:19:30","slug":"keine-einraeumung-einer-schriftsatzfrist-zu-einem-vom-fg-vor-der-muendlichen-verhandlung-uebersandten-vorlaeufigen-tatbestand-bfh-beschluss-vom-28-februar-2024-viii-b-130-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-einraeumung-einer-schriftsatzfrist-zu-einem-vom-fg-vor-der-muendlichen-verhandlung-uebersandten-vorlaeufigen-tatbestand-bfh-beschluss-vom-28-februar-2024-viii-b-130-22\/","title":{"rendered":"Keine Einr\u00e4umung einer Schriftsatzfrist zu einem vom FG vor der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcbersandten &#8222;vorl\u00e4ufigen Tatbestand&#8220; &#8211; BFH-Beschluss vom 28. Februar 2024, VIII B 130\/22"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Zusammenfassung des Beschlusses vom 28. Februar 2024, VIII B 130\/22 des Bundesfinanzhofs (BFH)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Kontext und Entscheidung:<\/strong> Der BFH wies die Beschwerde der Kl\u00e4gerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 10. Mai 2022 ab. Die Kl\u00e4gerin hatte geltend gemacht, dass ihr rechtliches Geh\u00f6r verletzt worden sei, weil ihr keine Schriftsatzfrist nach \u00dcbersendung eines &#8222;vorl\u00e4ufigen Tatbestands&#8220; vor der m\u00fcndlichen Verhandlung einger\u00e4umt wurde.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Kernargumente des BFH:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li><strong>Rechtliches Geh\u00f6r:<\/strong><ul><li>Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r wurde nicht verletzt, da die Kl\u00e4gerin sowohl vor als auch w\u00e4hrend der m\u00fcndlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die vorherige \u00dcbersendung des vorl\u00e4ufigen Tatbestands durch das Finanzgericht erweiterte sogar ihre M\u00f6glichkeiten zur \u00c4u\u00dferung.<\/li><li>Das Finanzgericht war nicht verpflichtet, eine nachtr\u00e4gliche Schriftsatzfrist zu gew\u00e4hren, da alle relevanten Punkte bereits in der m\u00fcndlichen Verhandlung adressiert wurden.<\/li><\/ul><\/li><li><strong>Sachaufkl\u00e4rungspflicht:<\/strong><ul><li>Es lag keine Verletzung der Sachaufkl\u00e4rungspflicht vor, da das Finanzgericht alle relevanten Aspekte, die von der Kl\u00e4gerin eingebracht wurden, ber\u00fccksichtigte. Es war nicht erforderlich, \u00fcber die bereits er\u00f6rterten Punkte hinaus weitere Ermittlungen anzustellen.<\/li><\/ul><\/li><li><strong>Auswirkungen auf die Entscheidungsfindung:<\/strong><ul><li>Die Entscheidung des Finanzgerichts war nicht von der Gew\u00e4hrung einer Schriftsatzfrist abh\u00e4ngig, da die Kl\u00e4gerin ihre Argumente und Beweismittel effektiv einbringen konnte. Das Gericht hat den vorgetragenen Sachverhalt angemessen gew\u00fcrdigt und im Urteil ber\u00fccksichtigt.<\/li><\/ul><\/li><\/ol>\n\n\n\n<p><strong>Kostenentscheidung:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Der BFH best\u00e4tigte, dass die Verfahrensweise des Finanzgerichts, insbesondere die Handhabung des &#8222;vorl\u00e4ufigen Tatbestands&#8220; und die Entscheidung, keine zus\u00e4tzliche Schriftsatzfrist zu gew\u00e4hren, rechtm\u00e4\u00dfig war. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die gerichtliche Pflicht zur Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs durch die prozessuale Mitverantwortung der Beteiligten begrenzt wird und dass eine ausf\u00fchrliche vorherige Mitteilung wesentlicher Inhalte die Rechte der Parteien nicht verletzt, sondern st\u00e4rkt.<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.280224.VIIIB130.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 76 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 92 Abs 2, FGO \u00a7 96 Abs 2, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, ZPO \u00a7 283, GG Art 103 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 10. Mai 2022, Az: 6 K 3068\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: \u00dcbersendet das Finanzgericht (FG) den Beteiligten zur Vorbereitung der m\u00fcndlichen Verhandlung einen &#8222;vorl\u00e4ufigen Tatbestand&#8220;, wird der Anspruch auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs nicht dadurch verletzt, dass das FG den Beteiligten keine Schriftsatzfrist f\u00fcr einen Zeitpunkt nach Abschluss der m\u00fcndlichen Verhandlung einr\u00e4umt, um sich weiter dazu \u00e4u\u00dfern zu k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 10.05.2022 &#8211; 6 K 3068\/20 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet.<\/li><li>Die von der Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) mehrfach ger\u00fcgten Verfahrensfehler im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), das Finanzgericht (FG) habe den Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs verletzt und die ihm von Amts wegen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO obliegende Sachaufkl\u00e4rungspflicht missachtet, liegen nicht vor. Die Revision ist danach weder zuzulassen noch die Vorentscheidung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO aufzuheben und der Streitfall an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>1. Eine Verletzung des Anspruchs auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO ergibt sich nicht daraus, dass das FG der Kl\u00e4gerin die in der m\u00fcndlichen Verhandlung beantragte Schriftsatzfrist nicht einger\u00e4umt und den Streitfall am Tag der m\u00fcndlichen Verhandlung durch Verk\u00fcndung des Urteils entschieden hat.<\/li><li>a) Die Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs besteht nach \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO in der Verschaffung einer ausreichenden Gelegenheit zur \u00c4u\u00dferung zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen. Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r im Sinne von Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG i.V.m. \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO umfasst danach das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass einer Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und \u2011\u2011gegebenenfalls\u2011\u2011 Beweisergebnissen zu \u00e4u\u00dfern sowie in rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was sie f\u00fcr wesentlich halten. Diese Gelegenheit zur \u00c4u\u00dferung wird den Beteiligten durch Einreichung der Klagebegr\u00fcndung und weiterer Schrifts\u00e4tze sowie durch Teilnahme an der m\u00fcndlichen Verhandlung gegeben. Es ist Sache der Beteiligten, diese Gelegenheiten wahrzunehmen. Insoweit wird der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r durch die prozessuale Mitverantwortung der Beteiligten begrenzt (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 08.04.2022&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;10\/21, BFH\/NV 2022, 733, Rz&nbsp;11).<\/li><li>b) Soweit die Kl\u00e4gerin r\u00fcgt, ihr sei in der m\u00fcndlichen Verhandlung die beantragte Schriftsatzfrist zur weiteren Stellungnahme zum \u00fcbersandten vorl\u00e4ufigen Tatbestand des FG nicht gew\u00e4hrt worden, hat das FG den Anspruch auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs nicht verletzt.<\/li><li>Eine Geh\u00f6rsverletzung ist nach dem unter 1.a dargelegten Ma\u00dfstab nicht gegeben. Die Kl\u00e4gerin hatte Gelegenheit, sich zu dem bereits vor der m\u00fcndlichen Verhandlung zur Vorbereitung \u00fcbermittelten vorl\u00e4ufigen Tatbestand vor und in der m\u00fcndlichen Verhandlung zu \u00e4u\u00dfern. Indem das FG der Kl\u00e4gerin \u2011\u2011entgegen der Regelung in \u00a7&nbsp;92 Abs.&nbsp;2 FGO, zu Beginn der m\u00fcndlichen Verhandlung den wesentlichen Akteninhalt vorzutragen\u2011\u2011 den vorl\u00e4ufigen Tatbestand schon vorab schriftlich \u00fcbermittelt hatte, hat es die M\u00f6glichkeiten der Kl\u00e4gerin, etwaige Unrichtigkeiten zu r\u00fcgen, nicht beschnitten, sondern sogar erweitert. Die Kl\u00e4gerin hat sich in der m\u00fcndlichen Verhandlung zum Tatbestand ge\u00e4u\u00dfert und wurde vom FG auch &#8222;geh\u00f6rt&#8220;, was daraus ersichtlich ist, dass das FG den dort vorgetragenen Sachverhalt zu der behaupteten R\u00fcckerstattungsforderung des Gesellschafters der Kl\u00e4gerin und jetzigen Liquidators (im Folgenden: Liquidator) gegen die Kl\u00e4gerin aufgenommen und im Urteil beschieden hat.<\/li><li>c) Soweit die Kl\u00e4gerin geltend macht, die Schriftsatzfrist sei erforderlich gewesen, weil das FG nach der in der m\u00fcndlichen Verhandlung gescheiterten tats\u00e4chlichen Verst\u00e4ndigung den Hinweis erteilt habe, die von der Kl\u00e4gerin im Verfahren vorgelegten Unterlagen seien nicht geeignet, den Ansatz und die H\u00f6he der streitigen verdeckten Gewinnaussch\u00fcttungen (vGA) zu entkr\u00e4ften, liegt ebenfalls keine Geh\u00f6rsverletzung vor. Denn die Kl\u00e4gerin hatte w\u00e4hrend des gesamten Verfahrens und auch nach der Erteilung des Hinweises in der m\u00fcndlichen Verhandlung die Gelegenheit, sich zu den streitigen vGA zu \u00e4u\u00dfern.<\/li><li>d) Im Streitfall lagen auch die Voraussetzungen f\u00fcr das Nachreichen eines Schriftsatzes gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;283 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. \u00a7&nbsp;155 FGO nicht vor. \u00a7&nbsp;283 ZPO setzt voraus, dass sich eine Partei in der m\u00fcndlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erkl\u00e4ren kann, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist (BFH-Beschluss vom 11.11.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;97\/21, BFH\/NV 2023, 113, Rz&nbsp;5, m.w.N.). Die von der Kl\u00e4gerin dargelegten Gr\u00fcnde f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Schriftsatzfrist betreffen aber ausschlie\u00dflich Handlungen und \u00c4u\u00dferungen des FG, nicht aber Gesichtspunkte, die vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) vor der m\u00fcndlichen Verhandlung mitgeteilt wurden und zu denen sich die Kl\u00e4gerin nicht rechtzeitig erkl\u00e4ren konnte. Dass die Kl\u00e4gerin nach Gew\u00e4hrung einer Schriftsatzfrist ihren Sachvortrag h\u00e4tte vertiefen und das FG eventuell von der Richtigkeit seiner Rechtsauffassung h\u00e4tte \u00fcberzeugen k\u00f6nnen, gen\u00fcgt zur Darlegung einer Geh\u00f6rsverletzung nicht (BFH-Beschluss vom 12.01.2023&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;81\/21, BFH\/NV 2023, 380, Rz&nbsp;11).<\/li><li>2. Die Kl\u00e4gerin sieht eine Verletzung des Anspruchs auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs auch darin, dass das FG ihren Vortrag nicht zur Kenntnis genommen habe, der Liquidator habe vor den Jahren 2011 bis 2013 (Streitjahre) Einlagen (einschlie\u00dflich der zugunsten der Kl\u00e4gerin veruntreuten Betr\u00e4ge) in die Kl\u00e4gerin geleistet, die im Zuge der streitigen Geldabfl\u00fcsse zur\u00fcckgew\u00e4hrt worden seien.<\/li><li>a) Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r aus Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG i.V.m. \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO verpflichtet das FG auch, die Ausf\u00fchrungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erw\u00e4gung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen (sogenannte Beachtenspflicht). Er verpflichtet das Gericht aber nicht, sich mit Ausf\u00fchrungen der Beteiligten auseinanderzusetzen, auf die es f\u00fcr die Entscheidung nicht ankommt. Das Gericht ist ferner nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgr\u00fcnden mit jedem Vorbringen ausdr\u00fccklich zu befassen. Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r ist erst verletzt, wenn das Gericht Sachverhalt und Sachvortrag, auf den es ankommen kann, nicht nur nicht ausdr\u00fccklich bescheidet, sondern bei seiner Entscheidung \u00fcberhaupt nicht ber\u00fccksichtigt (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 26.02.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;133\/18, BFH\/NV 2019, 574 und vom 11.11.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;97\/21, BFH\/NV 2023, 113, Rz&nbsp;9).<\/li><li>b) Das FG hat die Beachtenspflicht nach diesen Vorgaben nicht verletzt. Es hat die zugunsten der Kl\u00e4gerin durch den Liquidator veruntreuten Betr\u00e4ge und die weiteren behaupteten Einlagen im Tatbestand erw\u00e4hnt, in den Entscheidungsgr\u00fcnden behandelt und damit zur Kenntnis genommen. Nach dem ma\u00dfgeblichen rechtlichen Standpunkt des FG kam es auf dieses Vorbringen f\u00fcr die Entscheidung des Streitfalls jedoch nicht an. Denn das FG hat sich darauf gest\u00fctzt, dass die behaupteten Einlagen, selbst wenn sie in der behaupteten H\u00f6he get\u00e4tigt worden seien, die Steuerbarkeit der vGA in den Streitjahren nicht aufgrund einer Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitzeitraum anzuwendenden Fassung ausschlie\u00dfen konnten. Dies hat das FG zutreffend damit begr\u00fcndet, dass mangels von der Kl\u00e4gerin rechtzeitig erteilter Bescheinigungen \u00fcber die Verwendung des Einlagekontos f\u00fcr die vGA gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes in der im Streitzeitraum anzuwendenden Fassung das Einlagekonto in den Streitjahren jeweils in H\u00f6he von 0&nbsp;\u20ac als verwendet galt (vgl. BFH-Urteil vom 17.05.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;14\/18, BFHE 277, 174, BStBl II 2022, 643). Ausgehend von diesem materiell-rechtlichen Standpunkt musste das FG sich mit dem aus seiner Sicht nicht entscheidungserheblichen kl\u00e4gerischen Vorbringen zu den behaupteten Einlagen in den Entscheidungsgr\u00fcnden nicht n\u00e4her befassen.<\/li><li>c) Dies gilt auch, soweit die Kl\u00e4gerin r\u00fcgt, dass das FG die in einem Bericht zu einer Umsatzsteuerpr\u00fcfung f\u00fcr die Jahre 2008 bis 2010 geschilderten Zahlungen zwischen der Kl\u00e4gerin einerseits und der \u00d6-GmbH sowie der R-KG andererseits nicht in die W\u00fcrdigung des Streitfalls einbezogen habe. Insoweit ist zwischen den Beteiligten streitig, ob Zahlungen der Kl\u00e4gerin an beide Gesellschaften in den Streitjahren der Tilgung zuvor erhaltener Darlehen von der \u00d6-GmbH und der R-KG dienten. F\u00fcr das FG war eine n\u00e4here Behandlung der Feststellungen aus dem Umsatzsteuerpr\u00fcfungsbericht f\u00fcr die Jahre 2008 bis 2010 zur Entscheidung des Streitfalls nicht erheblich. Denn es hat sich zur Annahme mittelbarer vGA f\u00fcr die Zahlungsabfl\u00fcsse an die \u00d6-GmbH und die R-KG in den Streitjahren darauf gest\u00fctzt, dass der Liquidator beherrschender Gesellschafter der Kl\u00e4gerin und beherrschender Gesellschafter der \u00d6-GmbH und der R-KG war und im Vorhinein abgeschlossene, inhaltlich fremd\u00fcbliche und durchgef\u00fchrte Darlehensvereinbarungen zwischen der Kl\u00e4gerin und den genannten Gesellschaften fehlten. Danach hatte es die Zahlungen der Kl\u00e4gerin an diese Gesellschaften in den Streitjahren als durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis zum Liquidator veranlasste Zuwendungen und als mittelbare vGA an den Liquidator beurteilt. Auf dieser Grundlage bedurfte es keiner inhaltlichen Auseinandersetzung mit etwaigen im Bericht \u00fcber die Umsatzsteuerpr\u00fcfung f\u00fcr die Jahre 2008 bis 2010 genannten Zahlungsfl\u00fcssen zwischen der Kl\u00e4gerin und den \u00fcbrigen Gesellschaften. Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r (Art.&nbsp;103 GG i.V.m. \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO) verpflichtet das Gericht nicht, sich mit Sachverhalten auseinanderzusetzen, auf die es nach seinem rechtlichen Standpunkt f\u00fcr die Entscheidung nicht ankommt (vgl. BFH-Beschluss vom 11.11.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;97\/21, BFH\/NV 2023, 113, Rz&nbsp;9).<\/li><li>3. Soweit die Kl\u00e4gerin geltend macht, das FG habe ihren Vortrag nicht zur Kenntnis genommen, dass die Gewerbesteuerr\u00fcckzahlung f\u00fcr die Kl\u00e4gerin nicht auf ein Privatkonto des Liquidators, sondern auf ein Gesellschaftskonto ausgezahlt worden sei, fehlt es nach dem unter 2.a dargelegten Ma\u00dfstab an einer Verletzung der Beachtenspflicht. Denn dieser Umstand war nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG f\u00fcr den Ansatz und die H\u00f6he der im Streitjahr 2013 streitigen vGA nicht entscheidungserheblich. Im angefochtenen Bescheid f\u00fcr das Streitjahr 2013 war die vGA vom FA darauf gest\u00fctzt worden, dass f\u00fcr die konkret festgestellten Geldabfl\u00fcsse vom Konto der Kl\u00e4gerin (\u2026&nbsp;\u20ac) keine betriebliche Veranlassung nachweisbar sei. An der zuvor vertretenen Auffassung, es sei eine vGA anzusetzen, weil der Verbleib einer im Streitjahr 2013 an die Kl\u00e4gerin ausgezahlten Gewerbesteuererstattung (\u2026&nbsp;\u20ac) ungekl\u00e4rt sei, hatte das FA nicht mehr festgehalten. Auch nach dem ma\u00dfgeblichen rechtlichen Standpunkt des FG kam es f\u00fcr die H\u00f6he der vGA auf die konkreten Geldabfl\u00fcsse vom Konto und nicht auf den Verbleib und die Auszahlung der Gewerbesteuererstattung an. Es musste sich dazu in den Entscheidungsgr\u00fcnden somit auch nicht weiter \u00e4u\u00dfern.<\/li><li>4. Die von der Kl\u00e4gerin erhobenen Sachaufkl\u00e4rungsr\u00fcgen haben keinen Erfolg.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO hat das FG den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und dabei die erforderlichen Beweise (\u00a7&nbsp;81 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO) zu erheben. Es ist dabei an das Vorbringen und an die Beweisantr\u00e4ge der Beteiligten nicht gebunden (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 FGO). Das gilt aber nur in dem Sinne, dass das FG von sich aus auch Beweise erheben kann, die von den Beteiligten nicht angeboten worden sind (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 13.06.2023&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;39\/22, BFH\/NV 2023, 979, Rz&nbsp;11). Eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe R\u00fcge der Verletzung der Sachaufkl\u00e4rungspflicht (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 FGO) setzt Ausf\u00fchrungen des Beschwerdef\u00fchrers dazu voraus, welche Tatsachen das FG h\u00e4tte aufkl\u00e4ren oder welche Beweise es h\u00e4tte erheben m\u00fcssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufkl\u00e4rung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben h\u00e4tten und inwiefern eine weitere Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung h\u00e4tte f\u00fchren k\u00f6nnen (BFH-Beschluss vom 11.11.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;97\/21, BFH\/NV 2023, 113, Rz&nbsp;7).<\/li><li>b) Die Kl\u00e4gerin sieht eine Verletzung der Sachaufkl\u00e4rungspflicht des FG darin, dass es den Bericht \u00fcber die Umsatzsteuerpr\u00fcfung f\u00fcr die Jahre 2008 bis 2010 nicht hinsichtlich der darin bis Ende 2010 geschilderten Geldfl\u00fcsse zwischen der Kl\u00e4gerin einerseits und der \u00d6-GmbH sowie der R-KG andererseits ausgewertet und die den Zahlungen zugrundeliegenden Sachverhalte nicht aufgekl\u00e4rt habe. Wie bereits unter 2.c dargelegt, waren die Geldfl\u00fcsse zwischen der Kl\u00e4gerin und den weiteren vom Liquidator beherrschten Gesellschaften in den Jahren 2008 bis 2010 f\u00fcr das FG im Hinblick auf die in den Streitjahren angenommenen mittelbaren vGA nicht entscheidungserheblich. Danach musste es hierzu auch keine weiteren Aufkl\u00e4rungsma\u00dfnahmen ergreifen.<\/li><li>c) Das FG hat auch nicht gegen seine Pflicht zur Sachaufkl\u00e4rung versto\u00dfen, indem es im Anschluss an die gescheiterte tats\u00e4chliche Verst\u00e4ndigung in der m\u00fcndlichen Verhandlung zu den Geldabfl\u00fcssen vom Konto der Kl\u00e4gerin aufgrund der grunds\u00e4tzlichen Einigungsbereitschaft des FA nicht weiter ermittelt hat, welche dieser Zahlungen aus Sicht des FA \u2011\u2011entgegen der vorherigen Behandlung\u2011\u2011 als betrieblich veranlasste Zahlungen anzusehen sein k\u00f6nnten.<\/li><li>Aus Sicht des FG war eine weitere Sachaufkl\u00e4rung zur Pr\u00fcfung der Veranlassung der Geldabfl\u00fcsse vom Konto der Kl\u00e4gerin nicht entscheidungserheblich. F\u00fcr seine W\u00fcrdigung hat es sich darauf gest\u00fctzt, \u00fcber die betriebliche Veranlassung der Barabhebungen und \u00dcberweisungen vom Konto der Kl\u00e4gerin nach einem abgesenkten Beweisma\u00df entscheiden zu d\u00fcrfen, weil nur die Kl\u00e4gerin diese habe darlegen und nachweisen k\u00f6nnen, dies jedoch unterlassen habe. Hinsichtlich der behaupteten Kreditr\u00fcckzahlungen und der behaupteten Tilgung einer Verbindlichkeit der Kl\u00e4gerin aus einer gestundeten Mietforderung des Liquidators gegen die Kl\u00e4gerin hat sich das FG f\u00fcr die Beurteilung, die Zahlungen seien nicht betrieblich veranlasst, auf die fehlenden, im Vorhinein abgeschlossenen fremd\u00fcblichen Darlehensvertr\u00e4ge zwischen der Kl\u00e4gerin und der R-KG sowie der \u00d6-GmbH (s. 2.c) und zur fehlenden Nachvollziehbarkeit der behaupteten Mietforderung zwischen dem Liquidator und der Kl\u00e4gerin gest\u00fctzt. Nach dieser tats\u00e4chlichen und rechtlichen W\u00fcrdigung stimmten f\u00fcr das FG Grund und H\u00f6he der unmittelbaren und mittelbaren vGA mit den in den Bescheiden der Streitjahre angesetzten Eink\u00fcnften des Liquidators \u00fcberein, so dass es aufgrund der angedeuteten Einigungsbereitschaft des FA nicht n\u00e4her spezifizierte &#8222;unklare Geldabfl\u00fcsse&#8220; in einer unbestimmten H\u00f6he bis zu 100.000&nbsp;\u20ac, verteilt \u00fcber die Streitjahre, als betrieblich veranlasste Geldabfl\u00fcsse behandeln konnte und keine weiteren Sachaufkl\u00e4rungsma\u00dfnahmen ergreifen musste. Den Vortrag und die Unterlagen des Liquidators zu den Geldabfl\u00fcssen vom Konto der Kl\u00e4gerin in den Streitjahren hatte das FG zur Kenntnis genommen und nach Ma\u00dfgabe seines rechtlichen Standpunkts zur Darlegungs- und Beweislastverteilung gew\u00fcrdigt. Die Kl\u00e4gerin legt auch nicht dar, welche weiteren Sachaufkl\u00e4rungsma\u00dfnahmen das FG h\u00e4tte ergreifen k\u00f6nnen und m\u00fcssen.<\/li><li>d) Auch die R\u00fcge, das FG habe seiner Sachaufkl\u00e4rungspflicht nicht gen\u00fcgt, indem es die Sachverhalte zu den behaupteten Einlagen in die Kl\u00e4gerin nicht ermittelt habe, hat keinen Erfolg. Das FG war nicht verpflichtet, die den behaupteten Einlagen zugrundeliegenden Sachverhalte n\u00e4her aufzukl\u00e4ren, da diese nach seinem materiell-rechtlichen Standpunkt nicht zum Wegfall der vGA f\u00fchren konnten und daher nicht entscheidungserheblich waren (s. unter 2.b).<\/li><li>5. Die weitere R\u00fcge, ein Verfahrensfehler des FG liege darin, dass es die beigezogenen Akten des FA nicht mit der FG-Akte an den BFH \u00fcbermittelt, sondern an das FA nach Verfahrensabschluss zur\u00fcckgegeben und hierdurch \u2011\u2011so die Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 die Begr\u00fcndung der Nichtzulassungsbeschwerde erschwert und den Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs verletzt habe, hat ebenfalls keinen Erfolg.<\/li><li>Im einfachgesetzlichen Prozessrecht ist das verfassungsrechtlich aus Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG folgende Recht auf Akteneinsicht in \u00a7&nbsp;78 FGO geregelt. Nach \u00a7&nbsp;78 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO, der auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren \u00fcber \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 FGO Anwendung findet, k\u00f6nnen die Beteiligten die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Mit Letzteren sind die tats\u00e4chlich dem Gericht vorgelegten Akten gemeint, das hei\u00dft insbesondere die den Streitfall betreffende, von der Finanzbeh\u00f6rde gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;71 Abs.&nbsp;2 FGO vorgelegte Akte (vgl. BFH-Beschluss vom 21.04.2023&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;41\/22, BFH\/NV 2023, 825, Rz&nbsp;13, 14). Der BFH ist jedoch nicht zur Beiziehung der ihm nicht vorliegenden Akten der Finanzbeh\u00f6rde verpflichtet, wenn der Beschwerdef\u00fchrer hierin Einsicht nehmen m\u00f6chte (vgl. BFH-Beschluss vom 16.03.2015&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;1\/15, BFH\/NV 2015, 860, Rz&nbsp;6).<\/li><li>Eine Geh\u00f6rsverletzung durch die Beeintr\u00e4chtigung des Anspruchs der Kl\u00e4gerin auf Akteneinsicht in die Akten des FA ist nicht erkennbar. Die Kl\u00e4gerin hat die Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren beantragt. Diese ist ihr f\u00fcr die dem BFH vorliegenden Akten durch \u00dcbersendung der elektronischen FG-Akte gew\u00e4hrt worden. F\u00fcr die vom FG an das FA nach Abschluss des Verfahrens zur\u00fcckgesandeten Akten hat die Gesch\u00e4ftsstelle des zun\u00e4chst zust\u00e4ndigen I.&nbsp;Senats des BFH die Kl\u00e4gerin darauf verwiesen, ihr Akteneinsichtsrecht aus \u00a7&nbsp;78 FGO unmittelbar gegen\u00fcber dem FA geltend zu machen. Dies ist innerhalb der verl\u00e4ngerbaren Beschwerdebegr\u00fcndungsfrist (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 und 4 FGO) zumutbar. Da das Akteneinsichtsrecht der Kl\u00e4gerin nicht verletzt ist und ein Geh\u00f6rsversto\u00df schon deshalb ausscheidet, bedarf es keiner Vertiefung der Frage, ob in der R\u00fccksendung der Akten des FA nach Abschluss des finanzgerichtlichen Verfahrens \u00fcberhaupt ein relevanter Verfahrensfehler des FG im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO zu sehen sein k\u00f6nnte.<\/li><li>6. Der Senat sieht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO von einer Darstellung des Tatbestands und einer weiteren Begr\u00fcndung ab.<\/li><li>7. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zusammenfassung des Beschlusses vom 28. Februar 2024, VIII B 130\/22 des Bundesfinanzhofs (BFH) Kontext und Entscheidung: Der BFH wies die Beschwerde der Kl\u00e4gerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 10. Mai 2022 ab. Die Kl\u00e4gerin hatte geltend gemacht, dass ihr rechtliches Geh\u00f6r verletzt worden sei, weil ihr keine Schriftsatzfrist nach &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/keine-einraeumung-einer-schriftsatzfrist-zu-einem-vom-fg-vor-der-muendlichen-verhandlung-uebersandten-vorlaeufigen-tatbestand-bfh-beschluss-vom-28-februar-2024-viii-b-130-22\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Keine Einr\u00e4umung einer Schriftsatzfrist zu einem vom FG vor der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcbersandten &#8222;vorl\u00e4ufigen Tatbestand&#8220; &#8211; BFH-Beschluss vom 28. 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