{"id":76645,"date":"2024-04-17T16:44:45","date_gmt":"2024-04-17T14:44:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76645"},"modified":"2024-04-17T16:44:45","modified_gmt":"2024-04-17T14:44:45","slug":"mithilfe-einer-pool-finanzierung-angeschaffte-investmentanteile-abzug-von-zinsaufwendungen-bei-nur-mittelbarem-zusammenhang-mit-steuerfreien-einnahmen-bfh-beschluss-vom-13-dezember-2023-xi-r-39-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/mithilfe-einer-pool-finanzierung-angeschaffte-investmentanteile-abzug-von-zinsaufwendungen-bei-nur-mittelbarem-zusammenhang-mit-steuerfreien-einnahmen-bfh-beschluss-vom-13-dezember-2023-xi-r-39-2\/","title":{"rendered":"Mithilfe einer Pool-Finanzierung angeschaffte Investmentanteile; Abzug von Zinsaufwendungen bei nur mittelbarem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen &#8211; BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2023, XI R 39\/20"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Zusammenfassung des Beschlusses vom 13. Dezember 2023, XI R 39\/20:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>In diesem Rechtsfall ging es um die Abzugsf\u00e4higkeit von Zinsaufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Pool-Finanzierung f\u00fcr den Kauf von Investmentanteilen entstanden sind. Diese Investmentanteile waren in Immobilienspezialinvestmentfonds (Fonds X und Y) investiert, die haupts\u00e4chlich Einnahmen aus Vermietungen generierten, sowohl im Inland als auch im EU-Ausland.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Kernpunkte:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li><strong>Ertr\u00e4ge und Finanzierung:<\/strong><ul><li>Die Kl\u00e4gerin, eine Anstalt des \u00f6ffentlichen Rechts und ein Kreditinstitut, hatte Ertr\u00e4ge aus den Fonds X und Y, deren Auslandsimmobilienanteil zwischen 2012 und 2014 erheblich war.<\/li><li>Die Ertr\u00e4ge aus den ausl\u00e4ndischen Mieteink\u00fcnften waren aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) steuerfrei.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin nutzte eine Pool-Finanzierung, d.h., sie mischte Eigenkapital mit Kundengeldern und allgemeinen Bankdarlehen zur Finanzierung ihrer Investitionen.<\/li><\/ul><\/li><li><strong>Steuerliche Behandlung und Streitpunkte:<\/strong><ul><li>Das Finanzamt (FA) forderte, dass anteilige Refinanzierungskosten, basierend auf dem Auslandsanteil der Immobilien und den durchschnittlichen Refinanzierungsraten, als nicht abzugsf\u00e4hige Betriebsausgaben gelten sollten. Dies wurde im Rahmen von \u00a7 3c Abs. 1 EStG begr\u00fcndet, der den Abzug von Aufwendungen verbietet, wenn sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin argumentierte, dass diese Kosten mittelbar und daher nicht direkt den steuerfreien Einnahmen zuzuordnen seien, was sie abzugsf\u00e4hig machen w\u00fcrde.<\/li><\/ul><\/li><li><strong>Urteil und Entscheidung:<\/strong><ul><li>Das Finanzgericht N\u00fcrnberg gab der Klage statt und entschied, dass die Refinanzierungskosten voll als Betriebsausgaben abzugsf\u00e4hig sind, da kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den steuerfreien Einnahmen und den Pool-Finanzierungskosten besteht.<\/li><li>Die Revision des Finanzamtes wurde zur\u00fcckgewiesen, und das Urteil des Finanzgerichts wurde best\u00e4tigt. Dies begr\u00fcndete sich darauf, dass die tats\u00e4chliche Verwendung des Darlehens (hier die allgemeine Pool-Finanzierung) und der mittelbare Zusammenhang der Kosten mit den steuerfreien Einnahmen die Abzugsf\u00e4higkeit nicht ausschlie\u00dfen.<\/li><\/ul><\/li><\/ol>\n\n\n\n<p><strong>Schlussfolgerung:<\/strong> Der Bundesfinanzhof best\u00e4tigte, dass bei mittelbarem Zusammenhang der Finanzierungskosten mit steuerfreien Einnahmen die Kosten weiterhin als Betriebsausgaben abgezogen werden k\u00f6nnen. Dies stellt eine wichtige Kl\u00e4rung in der steuerrechtlichen Behandlung von gemischten Finanzierungsaufwendungen dar.<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.131223.XIR39.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>InvStG \u00a7 3 Abs 1, InvStG \u00a7 3 Abs 3 S 1, InvStG \u00a7 4 Abs 1 S 1, InvStG \u00a7 5 Abs 1 Nr 1 Buchst c DBuchst gg, InvStG \u00a7 15 Abs 1 S 3, EStG \u00a7 3c Abs 1, EStG VZ 2012 , EStG VZ 2013 , EStG VZ 2014<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG N\u00fcrnberg, 13. Oktober 2020, Az: 1 K 610\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Bei der Ermittlung der Ertr\u00e4ge des Investmentverm\u00f6gens nach \u00a7 3 InvStG 2004 k\u00f6nnen Werbungskosten oder Betriebsausgaben des Anteilsinhabers nicht ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Ein f\u00fcr die Anwendung des Abzugsverbots des \u00a7 3c Abs. 1 EStG nicht ausreichender nur mittelbarer Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen besteht, wenn Ausgaben auch und nicht aufteilbar im Zusammenhang mit nicht steuerbaren Einnahmen stehen.<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: F\u00fcr die steuerrechtliche Einordnung von Finanzierungskosten kommt es entscheidend auf die tats\u00e4chliche Verwendung des aufgenommenen Darlehens an.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts N\u00fcrnberg vom 13.10.2020 &#8211; 1 K 610\/19 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin), ein Kreditinstitut in der Rechtsform einer Anstalt des \u00f6ffentlichen Rechts, betreibt alle bank\u00fcblichen Gesch\u00e4fte sowie die \u00f6rtliche Versorgung mit Finanzdienstleistungen nach der Sparkassenordnung. In den Veranlagungszeitr\u00e4umen 2012 bis 2014 (Streitjahre) bezog sie unter anderem Ertr\u00e4ge aus Beteiligungen an zwei Immobilienspezialinvestmentfonds (Fonds&nbsp;X und Y) im Sinne des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 des Investmentsteuergesetzes (InvStG 2004) vom 15.12.2003 (BGBl I 2003, 2676). Diese Fonds erzielten ihre Ertr\u00e4ge vorwiegend durch die Vermietung von im Inland und im EU-Ausland belegenen Immobilien. Der Auslandsimmobilien-Anteil betrug in den Streitjahren:&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2012&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2013&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2014Fonds X5.295.542,05&nbsp;\u20ac5.927.944,20&nbsp;\u20ac5.853.815,13&nbsp;\u20acFonds Y&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;-4.198.108,32&nbsp;\u20ac5.861.545,70&nbsp;\u20acFonds X + Y&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;5.295.542,05&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;10.126.052,52&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;11.715.360,83&nbsp;\u20ac<\/li><li>Von den in den Streitjahren an die Kl\u00e4gerin ausgesch\u00fctteten Ertr\u00e4gen entfielenin 2012&nbsp;&nbsp;73.493&nbsp;\u20acin 2013260.726&nbsp;\u20acin 2014&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;334.957&nbsp;\u20acauf ausl\u00e4ndische Mieteink\u00fcnfte der Fonds&nbsp;X und Y, welche der Kl\u00e4gerin aufgrund ihrer Anteile am inl\u00e4ndischen Investmentverm\u00f6gen zuzurechnen sind. Aufgrund der jeweils einschl\u00e4gigen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) waren die entsprechenden ausl\u00e4ndischen Mieteink\u00fcnfte von der deutschen Besteuerung freigestellt.<\/li><li>Eine unmittelbare Refinanzierung der Anschaffung der Anteile am Investmentverm\u00f6gen durch die Kl\u00e4gerin erfolgte nicht. Vielmehr nutzte sie regelm\u00e4\u00dfig eine sogenannte Pool-Finanzierung, bei der die Finanzierung durch die Verwendung von Eigenkapital, die Hereinnahme von Kundengeldern und die allgemeine Darlehensaufnahme bei anderen Banken gesichert wird. Der sich aufgrund dieser Gesch\u00e4ftspraxis ergebende durchschnittliche Refinanzierungssatz der Investitionen der Kl\u00e4gerin aus der Pool-Finanzierung betrugin 20121,260&nbsp;%in 20131,062&nbsp;%in 2014&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;0,804&nbsp;%.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rte bei der Veranlagung zur K\u00f6rperschaftsteuer den Teil der f\u00fcr sie gesondert und einheitlich festgestellten Ertr\u00e4ge der Fonds&nbsp;X und Y, welcher aus Mieteink\u00fcnften der im Ausland belegenen Objekte stammte, gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 InvStG 2004 in Verbindung mit den jeweiligen DBA als von der K\u00f6rperschaftsteuer befreit.<\/li><li>Nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung (Betriebspr\u00fcfungs-Bericht vom 04.08.2016) erlie\u00df der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) am 06.10.2016 f\u00fcr die Streitjahre \u00c4nderungsbescheide \u00fcber K\u00f6rperschaftsteuer. Mit diesen erfasste das FA in Bezug auf die steuerfreien Ertr\u00e4ge aus den Fonds&nbsp;X und Y anteilige Refinanzierungsaufwendungen als nichtabzugsf\u00e4hige Betriebsausgaben gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG). Auf Basis des Auslandsanteils der Immobilien und des durchschnittlichen Refinanzierungssatzes berechnete es die nichtabziehbaren Refinanzierungskosten mit&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;66.723,83&nbsp;\u20ac (5.295.542,05&nbsp;\u20ac&nbsp;x 1,260&nbsp;%)&nbsp;f\u00fcr 2012&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;107.538,68&nbsp;\u20ac (10.126.052,52&nbsp;\u20ac&nbsp;x 1,062&nbsp;%)&nbsp;f\u00fcr 2013&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;94.191,50&nbsp;\u20ac (11.715.360,83&nbsp;\u20ac&nbsp;x 0,804&nbsp;%)&nbsp;f\u00fcr 2014.<\/li><li>Unter dem 20.02.2019 erlie\u00df das FA \u2011\u2011andere Besteuerungsgrundlagen betreffende\u2011\u2011 \u00c4nderungsbescheide f\u00fcr die Streitjahre. Mit Teil-Einspruchsentscheidung vom 04.04.2019 wies das FA die Einspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) N\u00fcrnberg gab ihrer Klage mit Urteil vom 13.10.2020&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;610\/19 (Entscheidungen der Finanzgerichte \u2011\u2011EFG\u2011\u2011 2021, 1396) statt. Es entschied, die Anteile der ausgesch\u00fctteten Ertr\u00e4ge, welche auf ausl\u00e4ndische Mieteinnahmen entfallen, seien in den vorangegangenen Feststellungsverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 InvStG 2004 f\u00fcr die Streitjahre bindend als steuerfrei festgestellt worden. Im \u00dcbrigen scheide eine einkommenserh\u00f6hende Ber\u00fccksichtigung der allgemeinen Refinanzierungsaufwendungen der Kl\u00e4gerin aufgrund der Pool-Finanzierung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3c Abs.&nbsp;1 EStG i.V.m. \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KStG aus.<\/li><li>Hiergegen richtet sich die Revision des FA, mit der es die Verletzung materiellen Rechts r\u00fcgt. Entgegen der Rechtsauffassung des FG seien bei der Ermittlung der in den Fondsertr\u00e4gen enthaltenen, gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 InvStG 2004 steuerfreien ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte die beim Anteilsinhaber (der Kl\u00e4gerin) entstandenen und mit den steuerfreien ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnften in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben in Abzug zu bringen. Soweit \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 InvStG 2004 jedoch dahingehend auszulegen sein sollte, dass die auf Ebene der Kapitalanlagegesellschaft festgestellten Besteuerungsgrundlagen ohne Abzug von auf der Anlegerebene entstandenen Betriebsausgaben steuerfrei zu stellen sind, komme aufgrund neuerer Rechtsprechung \u00a7&nbsp;3c Abs.&nbsp;1 EStG zur Anwendung mit der Folge, dass die aus der Pool-Finanzierung resultierenden Refinanzierungskosten anteilig nicht abzugsf\u00e4hig seien.<\/li><li>Das FA beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Sie tritt der Auffassung des FA entgegen und verteidigt die Vorentscheidung.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Entscheidung ergeht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat h\u00e4lt einstimmig die Revision f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das FG hat ohne Rechtsfehler erkannt, dass die betreffenden Refinanzierungsaufwendungen aus einer Pool-Finanzierung auf Ebene der Gewinnermittlung der Kl\u00e4gerin ungek\u00fcrzt als Betriebsausgaben abzuziehen sind.<\/li><li>1. Grundlage der Besteuerung der nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;6 i.V.m. \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 und 2 KStG unbeschr\u00e4nkt k\u00f6rperschaftsteuerpflichtigen Kl\u00e4gerin ist das zu versteuernde Einkommen (\u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 KStG). Dieses bemisst sich nach dem Einkommen, das nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 KStG i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1, 5 Abs.&nbsp;1 EStG zu ermitteln ist.<\/li><li>2. Zu den Verm\u00f6gensmehrungen der Kl\u00e4gerin geh\u00f6rten in den Streitjahren die Ertr\u00e4ge aus ihren Beteiligungen an den Fonds&nbsp;X und Y. Die auf Investmentanteile ausgesch\u00fctteten Ertr\u00e4ge stellen im Falle der k\u00f6rperschaftsteuerpflichtigen Kl\u00e4gerin Betriebseinnahmen dar (vgl. auch \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 InvStG 2004).<\/li><li>a) Die Ertr\u00e4ge des Investmentfonds werden entsprechend \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1, Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 InvStG 2004 ermittelt. Bei den Werbungskosten im Sinne des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 InvStG 2004 handelt es sich um solche (nur) &#8222;des Investmentfonds&#8220;. Denn die Ermittlung der &#8222;auf Investmentanteile ausgesch\u00fctteten sowie [der] aussch\u00fcttungsgleichen Ertr\u00e4ge&#8220; (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 InvStG 2004) beschr\u00e4nkt sich auf die Ermittlung der Eink\u00fcnfte auf der Ebene des Investmentfonds (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 01.07.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;10\/18, BFHE 269, 516, BStBl II 2021, 292, Rz&nbsp;20). Bereits aus systematischen Gr\u00fcnden k\u00f6nnen auf der Ebene des Investmentfonds keine Werbungskosten des Anteilsinhabers oder (bezogen auf den Streitfall) Betriebsausgaben der Kl\u00e4gerin ber\u00fccksichtigt werden; denn diese betreffen die H\u00f6he der ausgesch\u00fctteten sowie der aussch\u00fcttungsgleichen Ertr\u00e4ge des Investmentfonds nicht.<\/li><li>b) Die \u2011\u2011auf der Ebene des Investmentfonds ermittelten\u2011\u2011 Ertr\u00e4ge sind bei der Veranlagung der Kl\u00e4gerin zur K\u00f6rperschaftsteuer insoweit au\u00dfer Betracht zu lassen, als sie aus einem ausl\u00e4ndischen Staat stammende Eink\u00fcnfte enthalten, f\u00fcr die die Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines DBA auf die Aus\u00fcbung des Besteuerungsrechts verzichtet hat (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 InvStG 2004). Die an die Kl\u00e4gerin ausgesch\u00fctteten Ertr\u00e4ge enthielten solche steuerfreien Eink\u00fcnfte in festgestellter H\u00f6he (\u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c Doppelbuchst.&nbsp;gg, \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 InvStG 2004).<\/li><li>c) Unabh\u00e4ngig vom Bestehen einer \u2011\u2011vom FA insoweit in Abrede gestellten\u2011\u2011 Bindungswirkung dieser Feststellungen (bejahend Brandis\/Heuermann\/Wenzel, \u00a7&nbsp;15 InvStG 2004 Rz&nbsp;17) nach \u00a7&nbsp;182 der Abgabenordnung (AO), wobei \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 InvStG 2004 lediglich auf \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO verweist, k\u00f6nnen auf der Ebene des Investmentfonds auch in Bezug auf die H\u00f6he der ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte keine dem Anteilsinhaber entstandenen Werbungskosten oder Betriebsausgaben ber\u00fccksichtigt werden. Denn die (festgestellten) steuerfreien ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte sind nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 InvStG 2004 in den entsprechend \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1, Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 InvStG 2004 ermittelten Ertr\u00e4gen enthalten, weshalb eine \u00c4nderung der H\u00f6he der ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte eine entsprechende \u00c4nderung der ausgesch\u00fctteten sowie der aussch\u00fcttungsgleichen Ertr\u00e4ge nach sich ziehen m\u00fcsste. Dies ist nach den Ausf\u00fchrungen unter II.2.a ausgeschlossen, weil auf der Ebene des Anteilsinhabers erfolgende Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle keine Auswirkung auf die H\u00f6he der ausgesch\u00fctteten sowie der aussch\u00fcttungsgleichen Ertr\u00e4ge des Investmentfonds haben. Entgegen der Auffassung des FA k\u00f6nnen danach die steuerfreien ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 InvStG 2004) dem Anteilsinhaber (hier: der Kl\u00e4gerin) nicht um diesem entstandene Werbungskosten oder Betriebsausgaben gek\u00fcrzt zugerechnet werden.<\/li><li>Aus dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18.08.2009 (BStBl I 2009, 931, Rz&nbsp;75) ergibt sich diesbez\u00fcglich nichts anderes. Entgegen der Auffassung des FA steht die vom FG angenommene Bindungswirkung der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Eink\u00fcnfte im Sinne des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 InvStG 2004 auch nicht im Widerspruch zum Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 11.04.2005&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;2\/02 (BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679, unter C.3.b&nbsp;aa), da das FG die Ber\u00fccksichtigung der im Bereich der pers\u00f6nlichen Eink\u00fcnfteerzielung verwirklichten Tatbestandsmerkmale auf der Ebene des Anteilsinhabers vollzieht.<\/li><li>3. Ebenfalls zutreffend hat das FG angenommen, dass \u00a7&nbsp;3c Abs.&nbsp;1 EStG dem Abzug nicht entgegen steht.<\/li><li>a) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 EStG i.V.m. \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 KStG). Die betriebliche Veranlassung der vorliegenden Pool-Finanzierung und der daraus resultierenden Ausgaben wird vom FA nicht in Abrede gestellt. Allerdings d\u00fcrfen nach \u00a7&nbsp;3c Abs.&nbsp;1 EStG \u2011\u2011vorbehaltlich der Regelungen des hier nicht einschl\u00e4gigen \u00a7 3c Abs.&nbsp;2 EStG\u2011\u2011 Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.<\/li><li>b) Ein solcher unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne des \u00a7&nbsp;3c Abs.&nbsp;1 EStG setzt voraus, dass die Einnahmen und die Aufwendungen durch dasselbe Ereignis veranlasst sind (BFH-Urteile vom 20.10.2004&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;11\/03, BFHE 207, 295, BStBl II 2005, 581, unter II.4.b; vom 30.01.2018&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;20\/14, BFHE 260, 400, BStBl II 2018, 487, Rz&nbsp;42; jeweils m.w.N.). Dies erfordert eine klar abgrenzbare Beziehung zwischen diesen Tatbestandsmerkmalen im Sinne einer unl\u00f6sbaren wirtschaftlichen Verbindung, das hei\u00dft einer konkret feststellbaren Verkn\u00fcpfung ohne das Dazwischentreten anderer Ursachen. F\u00fcr die steuerrechtliche Einordnung von Finanzierungskosten kommt es entscheidend auf die tats\u00e4chliche Verwendung des aufgenommenen Darlehens an (vgl. BFH-Urteile vom 29.03.2000&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;15\/99, BFHE 191, 521, BStBl II 2000, 577, unter II.1.b&nbsp;bb; vom 27.08.2013&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;3\/11, BFHE 243, 192, BStBl II 2014, 560, Rz&nbsp;25&nbsp;ff., m.w.N.). Ein f\u00fcr die Anwendung des \u00a7&nbsp;3c EStG nicht ausreichender lediglich mittelbarer Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen besteht u.a., wenn Ausgaben auch und nicht aufteilbar im Zusammenhang mit nicht steuerfreien Einnahmen stehen. Zu solchen mittelbaren Ausgaben geh\u00f6ren zum Beispiel Depotbankgeb\u00fchren, Pr\u00fcfungs- und Ver\u00f6ffentlichungskosten oder auch Verwaltungskosten (vgl. BFH-Urteil vom 30.01.2018&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;20\/14, BFHE 260, 400, BStBl II 2018, 487, Rz&nbsp;42, m.w.N.).<\/li><li>c) Bei den streitgegenst\u00e4ndlichen Aufwendungen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Pool-Finanzierung handelt es sich, wie das FG zu Recht angenommen hat, nicht um nichtabziehbare Aufwendungen im Sinne des \u00a7&nbsp;3c Abs.&nbsp;1 EStG, sondern um solche, die allenfalls mittelbar im Zusammenhang mit den steuerfreien Eink\u00fcnften der Kl\u00e4gerin aus den Fonds&nbsp;X und Y stehen. Nach den bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) hat die Kl\u00e4gerin keine Darlehen aufgenommen, um die Anschaffung von Anteilen an den Fonds&nbsp;X und Y zu finanzieren, da nach Anlage&nbsp;9 des vom FG in Bezug genommenen Betriebspr\u00fcfungsberichts keine &#8222;unmittelbare Refinanzierung der Geldanlage&#8220; vorlag. Dass infolge der allgemeinen Darlehensaufnahme der Kl\u00e4gerin rein rechnerisch anteilige Refinanzierungskosten auf die Investmentanteile entfielen, reicht nach den unter II.3.b dargestellten Grunds\u00e4tzen f\u00fcr ein Abzugsverbot nach \u00a7&nbsp;3c Abs.&nbsp;1 EStG nicht aus.<\/li><li>d) Die diesbez\u00fcglichen Einwendungen des FA greifen nicht durch.<\/li><li>aa) Das vom FA angef\u00fchrte BFH-Urteil vom 23.02.2011&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;52\/10 (BFH\/NV 2011, 1354, Rz&nbsp;40&nbsp;ff.) verh\u00e4lt sich zum vorliegenden Streitfall nicht. Der BFH hatte sich dort weder mit der Vorschrift des \u00a7&nbsp;3c Abs.&nbsp;1 EStG noch mit der steuerrechtlichen Einordnung von Finanzierungskosten in der Folge einer Darlehensaufnahme zu befassen.<\/li><li>bb) Auch das BFH-Urteil vom 11.10.2012&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;66\/11 (BFHE 239, 315, BStBl II 2013, 676, Rz&nbsp;15) ist nicht einschl\u00e4gig. Zwar wurde geurteilt, dass eine R\u00fcckstellung f\u00fcr die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Gesch\u00e4ftsunterlagen Finanzierungskosten (Zinsen) f\u00fcr die zur Aufbewahrung genutzten R\u00e4ume auch dann enthalten kann, wenn die Anschaffung\/Herstellung der R\u00e4ume nicht unmittelbar (einzel-)finanziert worden ist, sondern der Aufbewahrungspflichtige seine gesamten liquiden Eigen- und Fremdmittel in einen &#8222;Pool&#8220; gegeben und hieraus s\u00e4mtliche Aufwendungen seines Gesch\u00e4ftsbetriebs finanziert hat. Diese Entscheidung entspricht jedoch der Vorschrift des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3a Buchst.&nbsp;b EStG, wonach R\u00fcckstellungen f\u00fcr Sachleistungsverpflichtungen mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten sind. Zu \u00a7&nbsp;3c Abs.&nbsp;1 EStG verh\u00e4lt sich die Entscheidung nicht.<\/li><li>cc) Die Begr\u00fcndung des Urteils des FG K\u00f6ln vom 11.12.2014&nbsp;&#8211; 10&nbsp;K&nbsp;2892\/14 (EFG 2015, 573), das eine Aufteilung von Ausgaben in einen abziehbaren und einen nichtabziehbaren Teil gebilligt hat, da diese Kosten auch dann angefallen w\u00e4ren, wenn die dortige Kl\u00e4gerin ausschlie\u00dflich steuerfreie ausl\u00e4ndische Grundst\u00fccksgesch\u00e4fte get\u00e4tigt h\u00e4tte, ist nicht tragf\u00e4hig. Denn diese Begr\u00fcndung geht nicht vom festgestellten, sondern von einem gedachten Sachverhalt aus, bei dem es einer Zurechnung der Ausgaben nicht bedurft h\u00e4tte.<\/li><li>dd) Aus den Urteilen des Schleswig-Holsteinischen FG vom 11.05.2011&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;224\/07 (EFG 2011, 1459) und des FG M\u00fcnchen vom 13.03.2017&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;59\/14 (EFG 2017, 942) ergibt sich nichts, das Veranlassung daf\u00fcr g\u00e4be, von der st\u00e4ndigen BFH-Rechtsprechung (Urteile vom 20.10.2004&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;11\/03, BFHE 207, 295, BStBl II 2005, 581; vom 27.08.2013&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;3\/11, BFHE 243, 192, BStBl II 2014, 560 und vom 30.01.2018&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;20\/14, BFHE 260, 400, BStBl II 2018, 487) abzuweichen.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zusammenfassung des Beschlusses vom 13. Dezember 2023, XI R 39\/20: In diesem Rechtsfall ging es um die Abzugsf\u00e4higkeit von Zinsaufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Pool-Finanzierung f\u00fcr den Kauf von Investmentanteilen entstanden sind. Diese Investmentanteile waren in Immobilienspezialinvestmentfonds (Fonds X und Y) investiert, die haupts\u00e4chlich Einnahmen aus Vermietungen generierten, sowohl im Inland als auch im &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/mithilfe-einer-pool-finanzierung-angeschaffte-investmentanteile-abzug-von-zinsaufwendungen-bei-nur-mittelbarem-zusammenhang-mit-steuerfreien-einnahmen-bfh-beschluss-vom-13-dezember-2023-xi-r-39-2\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Mithilfe einer Pool-Finanzierung angeschaffte Investmentanteile; Abzug von Zinsaufwendungen bei nur mittelbarem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen &#8211; BFH-Beschluss vom 13. 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