{"id":76647,"date":"2024-04-17T16:46:14","date_gmt":"2024-04-17T14:46:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76647"},"modified":"2024-04-17T16:46:14","modified_gmt":"2024-04-17T14:46:14","slug":"darlegung-fehlender-gewinnerzielungsabsicht-beim-steuerabzug-fuer-das-honorar-auslaendischer-kuenstler-unionsrechts-und-verfassungsmaessigkeit-des-steuerabzugs-bfh-urteil-vom-25-oktober-2023-i","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/darlegung-fehlender-gewinnerzielungsabsicht-beim-steuerabzug-fuer-das-honorar-auslaendischer-kuenstler-unionsrechts-und-verfassungsmaessigkeit-des-steuerabzugs-bfh-urteil-vom-25-oktober-2023-i\/","title":{"rendered":"Darlegung fehlender Gewinnerzielungsabsicht beim Steuerabzug f\u00fcr das Honorar ausl\u00e4ndischer K\u00fcnstler &#8211; Unionsrechts- und Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des Steuerabzugs &#8211; BFH-Urteil vom 25. Oktober 2023, I R 35\/21"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Zusammenfassung des Urteils vom 25. Oktober 2023, I R 35\/21<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Thema und rechtlicher Rahmen:<\/strong> Das Urteil betrifft den Steuerabzug f\u00fcr Honorare ausl\u00e4ndischer K\u00fcnstler, die in Deutschland aufgetreten sind. Konkret geht es um die Anwendung von \u00a7 50a Abs. 4 S 1 Nr 1 EStG, der einen Steuerabzug an der Quelle f\u00fcr beschr\u00e4nkt Steuerpflichtige vorsieht. Dies wurde in Bezug auf die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit sowie den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes gepr\u00fcft.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Fakten:<\/strong> Die Kl\u00e4gerin, eine \u00f6sterreichische Konzertdirektion, stellte K\u00fcnstler f\u00fcr Auftritte in Deutschland bereit. Die K\u00fcnstler waren \u00fcberwiegend nicht in Deutschland ans\u00e4ssig. Das Finanzamt forderte Steuerabz\u00fcge nach \u00a7 50a EStG, da die Kl\u00e4gerin keine Steueranmeldungen f\u00fcr die Honorare vorgenommen hatte. Das Finanzamt setzte Haftungsbescheide gegen die Kl\u00e4gerin fest.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Argumente und rechtliche Bewertung:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li><strong>Gewinnerzielungsabsicht:<\/strong> Die Kl\u00e4gerin argumentierte, dass die K\u00fcnstler meist ohne Gewinnerzielungsabsicht auftraten, was bedeutet h\u00e4tte, dass ihre Einnahmen steuerfrei sein sollten. Das Gericht wies dies zur\u00fcck, da die Auftritte als kommerziell und professionell eingestuft wurden, was auf eine Gewinnerzielungsabsicht hindeutet.<\/li><li><strong>Verfassungs- und Unionsrechtskonformit\u00e4t:<\/strong> Das Gericht best\u00e4tigte, dass der Steuerabzug nach \u00a7 50a Abs. 4 EStG sowohl mit der Dienstleistungsfreiheit der EU als auch mit dem deutschen Grundgesetz vereinbar ist. Insbesondere wurde festgestellt, dass das Haftungsverfahren gegen\u00fcber dem Verg\u00fctungsschuldner angemessen war.<\/li><li><strong>Rechtsm\u00e4\u00dfigkeit der Haftungsbescheide:<\/strong> Das Gericht erkl\u00e4rte die Haftungsbescheide f\u00fcr rechtlich korrekt, da die Kl\u00e4gerin als Verg\u00fctungsschuldnerin die Steuer f\u00fcr die ausl\u00e4ndischen K\u00fcnstler h\u00e4tte abf\u00fchren m\u00fcssen. Das Vers\u00e4umnis, diese Steuer abzuf\u00fchren, begr\u00fcndet die Haftung.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p><strong>Ergebnis:<\/strong> Die Revision der Kl\u00e4gerin wurde als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen. Das urspr\u00fcngliche Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts wurde best\u00e4tigt, und die Haftungsbescheide wurden aufrechterhalten.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Kosten des Verfahrens:<\/strong> Die Kosten des Revisionsverfahrens wurden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil bekr\u00e4ftigt die Anwendung des deutschen Steuerrechts auf Honorare ausl\u00e4ndischer K\u00fcnstler und best\u00e4tigt die Rechtsm\u00e4\u00dfigkeit der Steuerabz\u00fcge und Haftungsbescheide unter Ber\u00fccksichtigung des EU-Rechts und des deutschen Verfassungsrechts.<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.251023.IR35.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 50a Abs 4 S 1 Nr 1, EStG \u00a7 50a Abs 4 S 2, EStG \u00a7 50a Abs 4 S 1 Nr 1, EStG \u00a7 50a Abs 4 S 2, EStG \u00a7 50a Abs 4 S 1 Nr 1, EStG \u00a7 50a Abs 4 S 2, EStG \u00a7 50a Abs 5 S 5, EStG \u00a7 50a Abs 5 S 5, EGV Art 59, EG Art 49, AEUV Art 56, GG Art 3, AO \u00a7 228, AO \u00a7 231<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 15. Juli 2021, Az: 11 K 14125\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. F\u00fchren ausl\u00e4ndische professionelle Musik- oder Theaterensembles im Inland Konzerte, Opern, Operetten oder Musicals auf, die auf kommerziellen Erfolg ausgerichtet sind, kann die das Honorar schuldende Konzertdirektion im Rahmen des Steuerabzugs bei beschr\u00e4nkter Steuerpflicht nach \u00a7 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht allein mit der Behauptung von Einbehalt und Abf\u00fchrung der Steuer absehen, den Ensembles fehle es an der Gewinnerzielungsansicht, weil sie ohne staatliche Zusch\u00fcsse (Subventionen) nicht t\u00e4tig werden k\u00f6nnten (Abgrenzung zu dem Senatsurteil vom 07.11.2001 &#8211; I R 14\/01, BFHE 197, 287, BStBl II 2002, 861 und dem Senatsbeschluss vom 02.02.2010 &#8211; I B 91\/09, BFH\/NV 2010, 878).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Das Steuerabzugsverfahren nach \u00a7 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG, dem beschr\u00e4nkt steuerpflichtige K\u00fcnstler im Hinblick auf das Honorar f\u00fcr Auftritte im Inland unterworfen waren, sowie ein sich gegebenenfalls anschlie\u00dfendes Haftungsverfahren gegen\u00fcber dem Verg\u00fctungsschuldner sind in ihrer f\u00fcr die Jahre 1996 bis 1999 ma\u00dfgeblichen Ausgestaltung sowohl mit der unionsrechtlich verb\u00fcrgten Dienstleistungsfreiheit als auch mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 15.07.2021 &#8211; 11 K 14125\/19 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine GmbH \u00f6sterreichischen Rechts mit Sitz in A (Republik \u00d6sterreich), betrieb im Streitzeitraum (1996 bis 1999) eine Konzertdirektion. Im Rahmen dieser T\u00e4tigkeit stellte sie f\u00fcr in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) durchgef\u00fchrte kulturelle Veranstaltungen K\u00fcnstler beziehungsweise K\u00fcnstlergruppen zur Verf\u00fcgung, die zum Teil weder Wohnsitz noch st\u00e4ndigen Aufenthalt im Inland hatten (ausl\u00e4ndische K\u00fcnstler). Die Kl\u00e4gerin schloss f\u00fcr jede Veranstaltung einen Werkvertrag mit den jeweiligen Veranstaltern, in der diese sich zur Zahlung einer Verg\u00fctung an die Kl\u00e4gerin verpflichteten (sogenannte erste Stufe), sowie einen weiteren Werkvertrag mit den jeweiligen ausl\u00e4ndischen K\u00fcnstlern, in dem die Kl\u00e4gerin sich ihrerseits zur Verg\u00fctung der Auftritte verpflichtete (sogenannte zweite Stufe).<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) erhielt durch vom seinerzeitigen Bundesamt f\u00fcr Finanzen \u00fcbermittelte Durchschriften von Freistellungsbescheiden nach \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes in der f\u00fcr den Streitzeitraum geltenden Fassung (EStG) davon Kenntnis, dass die Kl\u00e4gerin in der beschriebenen Weise K\u00fcnstler vermittelt hatte. Da die Kl\u00e4gerin auch nach Festsetzung eines Zwangsgelds (f\u00fcr 1997) keine Steueranmeldungen nach \u00a7&nbsp;50a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 EStG f\u00fcr die an die ausl\u00e4ndischen K\u00fcnstler gezahlten Honorare abgegeben hatte, nahm das FA sie im Oktober\/November 1999 mit insgesamt vier Haftungsbescheiden wegen nicht angemeldeter und abgef\u00fchrter Steuerabzugsbetr\u00e4ge in Anspruch, wobei das FA die H\u00f6he der in den einzelnen Quartalen an die K\u00fcnstler gezahlten Verg\u00fctungen im Wege der Sch\u00e4tzung ansetzte. Die danach abzuf\u00fchrende Einkommensteuer berechnete das FA unter Anwendung des Steuersatzes von 25&nbsp;%; der Solidarit\u00e4tszuschlag betrug 7,5&nbsp;% (f\u00fcr 1996 und 1997) sowie 5,5&nbsp;% (f\u00fcr 1998 und 1999). Auf dieser Basis ergaben sich Haftungsbetr\u00e4ge von \u2026&nbsp;DM (1996), \u2026&nbsp;DM (1997), \u2026&nbsp;DM (1998) und \u2026&nbsp;DM (I.&nbsp;Quartal 1999).<\/li><li>W\u00e4hrend des anschlie\u00dfenden Einspruchsverfahrens setzte das FA mit Bescheiden vom 09.12.1999 beziehungsweise 15.12.1999 antragsgem\u00e4\u00df die Vollziehung der Haftungsbescheide bis zur Entscheidung \u00fcber die Einspr\u00fcche aus. Die Kl\u00e4gerin reichte im Einspruchsverfahren eine Aufstellung der einzelnen K\u00fcnstler beziehungsweise K\u00fcnstlergruppen und die an diese gezahlten Verg\u00fctungen (einschlie\u00dflich gezahlter &#8222;Di\u00e4ten&#8220;, Hotel- und Fahrtkosten) ein.<\/li><li>Mit der Einspruchsentscheidung vom 28.05.2019 reduzierte das FA die Haftungsbetr\u00e4ge auf die Werte, die sich unter Ber\u00fccksichtigung der Aufstellung der Kl\u00e4gerin ergaben. Hinsichtlich Verg\u00fctungsgl\u00e4ubigern mit Wohnsitz in Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union (EU) oder des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraums (EWR) zog das FA sich aus den Angaben der Kl\u00e4gerin ergebende Betriebsausgaben von der Bemessungsgrundlage ab, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Einnahmen standen. Danach sind folgende Haftungsbetr\u00e4ge verblieben: \u2026&nbsp;\u20ac (1996), \u2026&nbsp;\u20ac (1997), \u2026&nbsp;\u20ac (1998) und \u2026&nbsp;\u20ac (I.&nbsp;Quartal 1999).<\/li><li>Mit der dagegen beim Nieders\u00e4chsischen Finanzgericht (FG) erhobenen Klage hat die Kl\u00e4gerin unter anderem geltend gemacht, die verpflichteten ausl\u00e4ndischen K\u00fcnstler und K\u00fcnstlergruppen tr\u00e4ten zum \u00fcberwiegenden Teil ohne Gewinnerzielungsabsicht auf, weil sie entweder von ihren Heimatstaaten finanziert w\u00fcrden oder gemeinn\u00fctzig seien.<\/li><li>Auf die Anfrage des FG, ob Einverst\u00e4ndnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter und mit einer Entscheidung ohne m\u00fcndliche Verhandlung bestehe, hat die \u2011\u2011erstinstanzlich nicht durch einen fachkundigen Berufstr\u00e4ger vertretene\u2011\u2011 Kl\u00e4gerin mit am 01.03.2021 eingegangenem Schreiben durch ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Folgendes erkl\u00e4rt:&#8220;1. Mit d(e)r Entscheidung durch die Berichterstatterin sind wir einverstanden.2. Auf eine m\u00fcndliche Verhandlung wird verzichtet. Das Einverst\u00e4ndnis mit der Entscheidung durch die Berichterstatterin wird nicht erkl\u00e4rt.&#8220;<\/li><li>Das FG hat die Klage in Senatsbesetzung ohne m\u00fcndliche Verhandlung mit Urteil vom 15.07.2021&nbsp;&#8211; 11&nbsp;K&nbsp;14125\/19 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 1595) als unbegr\u00fcndet abgewiesen.<\/li><li>Gegen das FG-Urteil richtet sich die Revision der Kl\u00e4gerin.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt, das FG-Urteil und die angefochtenen Haftungsbescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.05.2019 aufzuheben.<\/li><li>Au\u00dferdem regt die Kl\u00e4gerin &#8222;kumulativ oder alternativ&#8220; die Anrufung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH), des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtsh\u00f6fe des Bundes an.<\/li><li>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das die Klage abweisende FG-Urteil h\u00e4lt den Angriffen der Revision stand.<\/li><li>1. Das FG durfte gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 FGO ohne m\u00fcndliche Verhandlung \u00fcber die Klage entscheiden, weil sowohl das FA als auch die Kl\u00e4gerin zuvor ihr Einverst\u00e4ndnis mit dieser Verfahrensweise erkl\u00e4rt hatten. Entgegen der Sichtweise der Revision ist der in dem am 01.03.2021 eingegangenen Schreiben (unter Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1) erkl\u00e4rte Verzicht der Kl\u00e4gerin auf die m\u00fcndliche Verhandlung eindeutig und vorbehaltlos. Der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin unter Nr.&nbsp;1 und in Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 des Schreibens einander widersprechende Erkl\u00e4rungen \u00fcber ein Einverst\u00e4ndnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter abgegeben hat, tangiert die klare und in sich widerspruchsfreie Erkl\u00e4rung \u00fcber den Verzicht auf eine m\u00fcndliche Verhandlung in keiner erkennbaren Weise. F\u00fcr die von der Revision als Auslegungsm\u00f6glichkeit ins Spiel gebrachte Lesart, die Kl\u00e4gerin habe mit den widerspr\u00fcchlichen Aussagen zu einer Entscheidung durch den Berichterstatter zum Ausdruck bringen wollen, dass sie einer Entscheidung ohne m\u00fcndliche Verhandlung nur in Form eines Gerichtsbescheids nach Ma\u00dfgabe des \u00a7&nbsp;90a FGO habe zustimmen wollen, ergibt sich aus den gew\u00e4hlten Formulierungen keinerlei Anhalt. Im \u00dcbrigen hat der Berichterstatter des FG in seiner Hinweisverf\u00fcgung an die Beteiligten vom 16.06.2021 ausdr\u00fccklich festgestellt, die Beteiligten h\u00e4tten &#8222;\u00fcbereinstimmend auf m\u00fcndliche Verhandlung verzichtet&#8220;, ohne dass die Kl\u00e4gerin dem nachfolgend entgegengetreten ist.<\/li><li>2. Die Kl\u00e4gerin ist Inhaltsadressatin der verfahrensgegenst\u00e4ndlichen Haftungsbescheide. Die Haftungsbescheide sind inhaltlich an die Kl\u00e4gerin gerichtet und dieser zugegangen. Dass nach dem Vorbringen der Revision die im \u00f6sterreichischen Firmenbuch unter &#8222;\u2026&#8220; eingetragene Kl\u00e4gerin ihre Firma am \u2026.07.1999 \u2011\u2011mithin vor dem im Oktober\/November 1999 erfolgten Erlass der Haftungsbescheide\u2011\u2011 von &#8222;\u2026 GmbH&#8220; in &#8222;\u2026 GmbH&#8220; ge\u00e4ndert hatte und am gleichen Tag eine Schwestergesellschaft neu gegr\u00fcndet (und im August 1999 unter &#8222;\u2026&#8220; im Firmenbuch eingetragen) worden ist, die sowohl die bisher von der Kl\u00e4gerin gef\u00fchrte Firma &#8222;\u2026 GmbH&#8220; als auch die gesch\u00e4ftlichen Aktivit\u00e4ten in Deutschland \u00fcbernommen hat, f\u00fchrt zu keiner abweichenden Beurteilung.<\/li><li>a) Wer Inhaltsadressat eines Steuerbescheids ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Entscheidend ist, ob f\u00fcr den Betroffenen erkennbar ist, dass das FA von ihm als Schuldner ausgeht und der Bescheid an ihn gerichtet ist (Empf\u00e4ngerhorizont, vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 23.10.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;11\/12, BFHE 247, 471, BStBl II 2015, 973). Der Betroffene muss sicher erkennen k\u00f6nnen, dass er betroffen sein soll und kein anderer (Klein\/Ratschow, AO, 16.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;119 Rz&nbsp;27). Bei der Auslegung k\u00f6nnen sowohl die Begr\u00fcndung des Bescheids als auch dem Betroffenen bekannte Umst\u00e4nde ber\u00fccksichtigt werden, soweit sie einen eindeutigen R\u00fcckschluss zulassen (BFH-Urteil vom 16.01.2020&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;56\/17, BFHE 268, 107).<\/li><li>b) Nach diesen Ma\u00dfgaben konnte seitens der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin kein Zweifel daran bestehen, dass die Haftungsbescheide die Kl\u00e4gerin und nicht die erst kurz zuvor gegr\u00fcndete &#8222;\u2026 GmbH&#8220; (neu) betreffen sollten. Aus den von der Revision vorgelegten Ausz\u00fcgen aus dem Firmenbuch ergibt sich, dass beide Gesellschaften den gleichen Gesch\u00e4ftssitz und personenidentische Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer gehabt haben. Aus den Haftungsbescheiden ist ersichtlich, dass es um die Haftung f\u00fcr nicht einbehaltene und abgef\u00fchrte Abzugsteuern in Bezug auf die Verg\u00fctung von K\u00fcnstlern f\u00fcr Auftritte in Deutschland im Zeitraum von 1996 bis zum I.&nbsp;Quartal 1999 geht. In diesem Zeitraum hat die &#8222;\u2026 GmbH&#8220; (neu), die sich nach Ansicht der Revision von den Haftungsbescheiden habe angesprochen f\u00fchlen m\u00fcssen, noch gar nicht existiert. Zudem hat f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin kein erkennbarer Anhalt daf\u00fcr bestanden, dass das FA zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide bereits Kenntnis von der kurz zuvor vorgenommenen Umfirmierung gehabt hat. Die von der Revision angef\u00fchrte Bestimmung des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 des \u00f6sterreichischen Unternehmensgesetzbuchs, die mit \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 des deutschen Handelsgesetzbuchs \u00fcbereinstimmt und nach der ein Dritter eine im Firmenbuch eingetragene und bekannt gemachte Tatsache gegen sich gelten lassen muss (sogenannte positive Publizit\u00e4t der Registereintragung), steht den beschriebenen Auslegungsregeln bez\u00fcglich des Inhaltsadressaten von Steuerbescheiden in keiner Weise entgegen.<\/li><li>3. Das Vorbringen der Revision, die unter der Bezeichnung &#8222;\u2026 GmbH&#8220; und teilweise unter Angabe der Firmenbuchnummer &#8222;\u2026&#8220; erhobenen Einspr\u00fcche seien nicht von der Kl\u00e4gerin, sondern von der &#8222;\u2026 GmbH&#8220; (neu) eingelegt worden, h\u00e4tte zur Folge, dass die Haftungsbescheide in Ermangelung ordnungsgem\u00e4\u00df (vom zutreffenden Inhaltsadressaten) erhobener Einspr\u00fcche in Bestandskraft erwachsen w\u00e4ren. Dem Vorbringen ist jedoch nicht zu folgen. Vielmehr konnten die vom Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer beider Gesellschaften unterzeichneten Rechtsbehelfe aus Sicht des FA nur so verstanden werden, dass sie namens des Inhaltsadressaten der Haftungsbescheide \u2011\u2011mithin der Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 eingelegt werden sollten. Das gilt umso mehr, als kein Anhalt daf\u00fcr besteht, dass die Kl\u00e4gerin das FA vorher \u00fcber die zwischenzeitliche \u00c4nderung ihrer Firma informiert hatte oder dieser Umstand dem FA anderweitig bekannt geworden ist.<\/li><li>4. Die angefochtenen Haftungsbescheide sind vom FG zutreffend als rechtm\u00e4\u00dfig beurteilt worden; die daraus resultierende Steuerschuld ist auch weder verj\u00e4hrt noch verwirkt.<\/li><li>a) Die von der Kl\u00e4gerin geschuldeten Verg\u00fctungen f\u00fcr die inl\u00e4ndischen Auftritte der beschr\u00e4nkt steuerpflichtigen K\u00fcnstler beziehungsweise K\u00fcnstlerensembles unterlagen der Abzugsteuer.<\/li><li>Die Eink\u00fcnfte von K\u00fcnstlern, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt haben (ausl\u00e4ndische K\u00fcnstler), f\u00fcr Auftritte im Inland unterliegen unter anderem gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;4 i.V.m. \u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG (Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit, die im Inland ausge\u00fcbt oder verwertet wurde) oder \u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;d EStG (Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb, die durch k\u00fcnstlerische, sportliche, artistische oder \u00e4hnliche Darbietungen oder durch deren Verwertung im Inland erzielt werden) der beschr\u00e4nkten Steuerpflicht und nach Ma\u00dfgabe von \u00a7&nbsp;50a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 und Satz&nbsp;2 EStG dem Steuerabzug in H\u00f6he von 25&nbsp;%.<\/li><li>Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Verg\u00fctungen dem Gl\u00e4ubiger zuflie\u00dfen; in diesem Zeitpunkt hat der Verg\u00fctungsschuldner den Steuerabzug f\u00fcr Rechnung des beschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Gl\u00e4ubigers (Steuerschuldner) vorzunehmen (\u00a7&nbsp;50a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 und 2 EStG). Er hat die innerhalb eines Kalendervierteljahrs einbehaltene Steuer jeweils bis zum 10. des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats an das f\u00fcr ihn zust\u00e4ndige Finanzamt abzuf\u00fchren (\u00a7&nbsp;50a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 EStG) und haftet gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;50a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;5 EStG f\u00fcr die Einbehaltung und Abf\u00fchrung der Steuer. Ist die Steuer nicht ordnungsm\u00e4\u00dfig einbehalten oder abgef\u00fchrt, so hat nach \u00a7&nbsp;73g Abs.&nbsp;1 der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung in der f\u00fcr den Streitzeitraum geltenden Fassung (EStDV) das Finanzamt die Steuer von dem Verg\u00fctungsschuldner durch Haftungsbescheid (\u00a7&nbsp;191 der Abgabenordnung \u2011\u2011AO\u2011\u2011) oder von dem Steuerschuldner durch Steuerbescheid anzufordern. Die Vorschriften \u00fcber die Einbehaltung, Abf\u00fchrung und Anmeldung der Steuer sind gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG ungeachtet dessen anzuwenden, dass die Eink\u00fcnfte, die dem Steuerabzug unterliegen, gegebenenfalls aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) nicht oder nur nach einem niedrigeren Steuersatz besteuert werden. Erst auf der Ebene eines Freistellungs- oder des Erstattungsverfahrens w\u00e4re gegebenenfalls die abkommensrechtliche Besteuerungsbefugnis Deutschlands zu pr\u00fcfen.<\/li><li>b) Auf der Grundlage der den Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindenden tatrichterlichen Feststellungen der Vorinstanz sind die Voraussetzungen f\u00fcr eine Inanspruchnahme der Kl\u00e4gerin durch Haftungsbescheid vorliegend gegeben.<\/li><li>Nach den vorinstanzlichen Feststellungen hat die Kl\u00e4gerin Vereinbarungen mit ausl\u00e4ndischen K\u00fcnstlerensembles f\u00fcr Auftritte im Inland geschlossen und sich darin zur Zahlung von Verg\u00fctungen an diese verpflichtet. Die hiermit verbundenen Eink\u00fcnfte der ausl\u00e4ndischen K\u00fcnstler unterliegen entweder gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 EStG oder gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;d EStG der beschr\u00e4nkten Steuerpflicht und dem Steuerabzug nach \u00a7&nbsp;50a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG. Die Kl\u00e4gerin als Schuldnerin der Verg\u00fctungen war verpflichtet, den Steuerabzug f\u00fcr Rechnung der K\u00fcnstler vorzunehmen und haftet \u2011\u2011weil sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist\u2011\u2011 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;50a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;5 EStG f\u00fcr die Einbehaltung und Abf\u00fchrung der Steuer; sie kann gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;73g Abs.&nbsp;1 EStDV durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die dagegen von der Revision erhobenen Einw\u00e4nde greifen nicht durch.<\/li><li>aa) Wie der Senat bereits entschieden hat, sind auch Verg\u00fctungsschuldner zum Steuerabzug verpflichtet, die \u2011\u2011wie die Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 im Inland weder ihren Sitz unterhalten noch eine Betriebsst\u00e4tte haben (Senatsurteil vom 22.08.2007&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;46\/02, BFHE 218, 385, BStBl II 2008, 190; Senatsbeschluss vom 17.05.2005&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;108\/04, BFH\/NV 2005, 1778). Dem Gesetz l\u00e4sst sich keine Einschr\u00e4nkung entnehmen, dass nur Verg\u00fctungsschuldner, die im Inland \u00fcber eine Betriebsst\u00e4tte oder eine vergleichbare Einrichtung verf\u00fcgen, zum Steuerabzug verpflichtet sind. Ausreichend ist vielmehr, dass Entgelte an K\u00fcnstler f\u00fcr einen Auftritt im Inland entrichtet werden, die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 oder Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;d EStG beschr\u00e4nkt steuerpflichtig sind. Das Anbieten k\u00fcnstlerischer Veranstaltungen im Inland rechtfertigt die Verpflichtung zum Steuerabzug f\u00fcr Rechnung der K\u00fcnstler, ohne dass Fragen der verwaltungstechnischen Abwicklung des Steuerabzugs eine Rolle spielen. Die an eine Bet\u00e4tigung im Inland ankn\u00fcpfende beschr\u00e4nkte Steuerpflicht des Verg\u00fctungsgl\u00e4ubigers stellt den f\u00fcr die Verpflichtung zum Steuerabzug erforderlichen Inlandsbezug her, sodass der geltend gemachte Versto\u00df gegen das Territorialit\u00e4tsprinzip nicht vorliegt. Aus der von der Revision angef\u00fchrten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum sozialversicherungsrechtlichen Territorialit\u00e4tsprinzip im Zusammenhang mit der K\u00fcnstlersozialabgabe (Urteile vom 20.07.1994&nbsp;&#8211; 3\/12&nbsp;RK&nbsp;63\/92, BSGE 75, 20 sowie vom 20.07.1994&nbsp;&#8211; 3\/12&nbsp;RK&nbsp;54\/93, Die Beitr\u00e4ge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung 1995, 239 und vom 18.09.2008&nbsp;&#8211; B&nbsp;3&nbsp;KS&nbsp;4\/07&nbsp;R, BSGE 101, 245) ergibt sich nichts Gegenteiliges, sodass kein Anlass f\u00fcr die von der Revision angeregte Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtsh\u00f6fe des Bundes besteht.<\/li><li>bb) Mangels hinreichend konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte ist die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die ausl\u00e4ndischen K\u00fcnstlerensembles, an die die Kl\u00e4gerin die Verg\u00fctungen gezahlt hat, Gewinnerzielungsabsicht gehabt haben und damit einkommen- oder k\u00f6rperschaftsteuerpflichtig gewesen sind.<\/li><li>aaa) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung sind Zahlungen und sonstige Verm\u00f6gensver\u00e4nderungen nicht der Eink\u00fcnfteerzielung zuzuordnen, wenn sie im Zusammenhang mit Leistungen stehen, die sich als steuerlich unbeachtliche &#8222;Liebhaberei&#8220; darstellen. Eine solche liegt vor, wenn die betreffenden Leistungen nicht von dem Streben nach Gewinnerzielung getragen sind, sondern aus pers\u00f6nlichen Motiven erfolgen (z.B. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 25.06.1984&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;4\/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751). Eine Zahlung, die auf einer solchen Leistung beruht, unterliegt deshalb bei dem Empf\u00e4nger nicht der Einkommensteuer und l\u00f6st f\u00fcr den Zahlenden keine Einbehaltungs- und Abf\u00fchrungspflicht im Sinne des \u00a7&nbsp;50a Abs.&nbsp;4 EStG aus (Senatsurteil vom 07.11.2001&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;14\/01, BFHE 197, 287, BStBl II 2002, 861; Senatsbeschluss vom 02.02.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;91\/09, BFH\/NV 2010, 878). Gewinnerzielungsabsicht liegt vor, wenn das Unternehmen mit dem Ziel gef\u00fchrt wird, w\u00e4hrend der Dauer seines Bestehens alles in allem einen Gewinn beziehungsweise \u00dcberschuss (Totalgewinn\/Total\u00fcberschuss) zu erzielen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn im Rahmen eines gewinntr\u00e4chtigen Unternehmens ein gesonderter T\u00e4tigkeitsbereich nach Art eines selbst\u00e4ndigen Betriebsteils oder eines Teilbetriebs existiert, der seinerseits auf pers\u00f6nlichen Beweggr\u00fcnden beruht oder umgekehrt (&#8222;Segmentierung&#8220;, vgl. Senatsurteil vom 07.11.2001&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;14\/01, BFHE 197, 287, BStBl II 2002, 861).<\/li><li>bbb) Das FG hat es als ausgeschlossen angesehen, dass die von der Kl\u00e4gerin engagierten ausl\u00e4ndischen Ensembles ihre T\u00e4tigkeit im Inland nicht mit Gewinnerzielungsabsicht ausge\u00fcbt h\u00e4tten. Dagegen spreche insbesondere, dass es sich um professionelle Theater- und Musikgruppen gehandelt habe, die europaweite Tourneen durchgef\u00fchrt h\u00e4tten. Es seien vor allem popul\u00e4re Opern, Operetten und Musicals gespielt worden, die ein m\u00f6glichst breites Publikum anspr\u00e4chen und damit einen gr\u00f6\u00dftm\u00f6glichen kommerziellen Erfolg verspr\u00e4chen.<\/li><li>ccc) Auch wenn diese f\u00fcr den Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO verbindlichen Feststellungen sich nur auf die f\u00fcr die Vorinstanz erkennbaren inl\u00e4ndischen Aktivit\u00e4ten der K\u00fcnstlerensembles beziehen, reichen sie mangels gegenteiligen substantiierten Vorbringens der Kl\u00e4gerin aus, um auf der Stufe des Steuerabzugs von einer Gewinnerzielungsabsicht der K\u00fcnstlerensembles ausgehen zu k\u00f6nnen.<\/li><li>Zu ber\u00fccksichtigen ist dabei insbesondere, dass dem Verg\u00fctungsschuldner meist n\u00e4here Kenntnisse \u00fcber die Einzelheiten und die Gesamtheit der wirtschaftlichen Bet\u00e4tigungen seines Vertragspartners und die von diesem damit verfolgten Absichten fehlen. Es w\u00fcrde ihn daher regelm\u00e4\u00dfig \u00fcberfordern, m\u00fcsste er im Rahmen des Steuerabzugs zun\u00e4chst entsprechende Erkundigungen beim Verg\u00fctungsgl\u00e4ubiger einholen und auf dieser Basis sodann in eigener Verantwortung und hinreichend rechtssicher dessen Gewinnerzielungsabsicht beurteilen. Nach der Senatsrechtsprechung steht es dem Verg\u00fctungsschuldner folglich in Zweifelsf\u00e4llen zwecks Vermeidung einer Haftung frei, den Steuerabzug vorzunehmen und den Verg\u00fctungsgl\u00e4ubiger auf die M\u00f6glichkeit des Erstattungsverfahrens zu verweisen (Senatsurteil vom 07.11.2001&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;14\/01, BFHE 197, 287, BStBl II 2002, 861; Senatsbeschluss vom 02.02.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;91\/09, BFH\/NV 2010, 878). Unterl\u00e4sst der Verg\u00fctungsschuldner hingegen in einer solchen Situation den Steuerabzug wegen vermeintlich fehlender Gewinnerzielungsabsicht des Verg\u00fctungsgl\u00e4ubigers, obwohl dieser ihm hierf\u00fcr keine substantiellen Nachweise erbracht hat, muss eine etwaige Unerweislichkeit der Gewinnerzielungsabsicht im Abzugsverfahren zu Lasten des Verg\u00fctungsschuldners gehen (insoweit zutreffend Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen \u2011\u2011BMF\u2011\u2011 vom 25.11.2010, BStBl I 2010, 1350, Rz&nbsp;15; a.A. Hessisches FG, Urteil vom 27.07.2010&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;982\/09, Internationales Steuerrecht \u2011\u2011IStR\u2011\u2011 2018, 604). Sollte sich aus dem Senatsurteil vom 07.11.2001&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;14\/01 (BFHE 197, 287, BStBl II 2002, 861) oder dem Senatsbeschluss vom 02.02.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;91\/09 (BFH\/NV 2010, 878) etwas anderes ergeben, wird daran nicht festgehalten.<\/li><li>ddd) Die im Streitfall auf der Grundlage der Feststellungen der Vorinstanz erkennbaren objektiven Gegebenheiten legen eine Gewinnerzielungsabsicht der von der Kl\u00e4gerin verpflichteten K\u00fcnstlergruppen nahe. Dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin lassen sich keine gegenteiligen Gesichtspunkte entnehmen. Sie ist nicht konkret auf die wirtschaftliche Bet\u00e4tigung der von der Kl\u00e4gerin unter Vertrag genommenen Musikensembles eingegangen, sondern hat ausgef\u00fchrt, die Ensembles seien teilweise Haushaltsinstitutionen der Selbstverwaltungen, die von staatlicher Seite unterhalten w\u00fcrden und nach dem &#8222;Non-Profit-System&#8220; arbeiteten. Zudem hat sie auf eine behauptete &#8222;allgemeine Erkenntnis&#8220; abgestellt, dass \u00f6ffentliche Orchester nur mithilfe staatlicher Unterst\u00fctzung (Subventionen) \u00fcberleben k\u00f6nnten (dazu auch Holthaus, Internationale Wirtschaftsbriefe 2022, 651&nbsp;ff.). So m\u00fcssten selbst bekannte Orchester wie das Royal Philharmonic Orchestra aus London mit 70.000&nbsp;\u00a3 pro Auftritt unterst\u00fctzt werden.<\/li><li>Dem ist entgegenzuhalten, dass die Inanspruchnahme staatlicher Subventionen durch ein K\u00fcnstlerensemble nicht grunds\u00e4tzlich gegen dessen Gewinnerzielungsabsicht sprechen muss. Insbesondere ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund auf staatlichen Subventionen beruhende Einnahmen eines aus Berufsmusikern oder -schauspielern bestehenden Ensembles bei der Pr\u00fcfung der Gewinnerzielungsabsicht au\u00dfer Acht bleiben m\u00fcssten. Es handelt sich bei staatlichen Subventionen um Einnahmen, die durch die betreffende Einkunftsquelle veranlasst und folglich grunds\u00e4tzlich den betreffenden Eink\u00fcnften zuzuordnen sind.<\/li><li>Die von Deutschland abgeschlossenen DBA enthalten h\u00e4ufig Klauseln, denen zufolge das Besteuerungsrecht f\u00fcr K\u00fcnstler- oder Sportlerverg\u00fctungen ausnahmsweise nicht dem Vertragsstaat, in dem der Auftritt stattfindet, sondern dem Ans\u00e4ssigkeitsstaat des K\u00fcnstlers beziehungsweise Sportlers zusteht, wenn der Aufenthalt ganz oder \u00fcberwiegend aus \u00f6ffentlichen Mitteln des Ans\u00e4ssigkeitsstaats finanziert worden ist (beispielsweise Art.&nbsp;17 Abs.&nbsp;3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen und zur Verhinderung der Steuerverk\u00fcrzung vom 18.10.1989, BGBl II 1990, 743, BStBl I 1990, 397). Derartige Klauseln sind indessen f\u00fcr den Steuerabzug nicht von Bedeutung, weil \u2011\u2011wie oben ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 der Steuerabzug gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG ungeachtet von auf DBA beruhenden Einschr\u00e4nkungen der deutschen Besteuerungsbefugnisse anzuwenden ist (s. hierzu Senatsbeschluss vom 13.07.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;6\/18, BFHE 274, 27, BStBl II 2022, 24).<\/li><li>cc) Der beschr\u00e4nkten Steuerpflicht nach \u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 bzw. Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;d EStG unterliegt das an die ausl\u00e4ndischen K\u00fcnstler f\u00fcr die im Inland ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeiten zu entrichtende Honorar in vollem Umfang. Aus dem Senatsurteil vom 25.04.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;59\/15 (BFHE 261, 406, BStBl II 2018, 624) l\u00e4sst sich nichts Gegenteiliges ableiten. Jenes Urteil befasst sich mit der Anwendung des Art.&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik \u00d6sterreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen vom 24.08.2000 (BGBl II 2002, 735, BStBl I 2002, 585) \u2011\u2011DBA-\u00d6sterreich 2000\u2011\u2011 auf eine Verg\u00fctung, die eine Produktionsgesellschaft f\u00fcr die Organisation einer k\u00fcnstlerischen Darbietung als Gesamtarrangement erhalten hatte. Der Senat hat dort entschieden, dass Art.&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 DBA-\u00d6sterreich 2000 \u2011\u2011im Unterschied zum weitergehenden Tatbestand der beschr\u00e4nkten Steuerpflicht nach \u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;d EStG\u2011\u2011 keine Eink\u00fcnfte aus anderen Leistungen (zum Beispiel Produktion, Technik, Organisation, Transport) erfasst, die mit k\u00fcnstlerischen Leistungen im Zusammenhang stehen.<\/li><li>Abgesehen davon, dass das DBA-\u00d6sterreich 2000 erst im Jahr 2003 erstmals anwendbar gewesen ist (Art.&nbsp;31 DBA-\u00d6sterreich 2000) und das f\u00fcr den Streitzeitraum anwendbare Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik \u00d6sterreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 04.10.1954 (BGBl II 1955, 750, BStBl I 1955, 370) i.d.F. des \u00c4nderungsabkommens vom 08.07.1992 (BGBl II 1994, 123, BStBl I 1994, 228) eine mit Art.&nbsp;17 DBA-\u00d6sterreich 2000 vergleichbare Bestimmung nicht enthielt, lie\u00dfe die Auslegung des Art.&nbsp;17 DBA-\u00d6sterreich 2000 auch keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf Tatbestand und Umfang der beschr\u00e4nkten Steuerpflicht der Eink\u00fcnfte ausl\u00e4ndischer K\u00fcnstler nach Ma\u00dfgabe von \u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 oder Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;d EStG zu. Das Senatsurteil vom 25.04.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;59\/15 (BFHE 261, 406, BStBl II 2018, 624) zeigt vielmehr auf, dass die Tatbest\u00e4nde der beschr\u00e4nkten Steuerpflicht nach \u00a7&nbsp;49 EStG keineswegs deckungsgleich mit entsprechenden Regelungen auf DBA-Ebene sein m\u00fcssen. Die Ausf\u00fchrungen der Revision zur Entstehungsgeschichte des \u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;d EStG f\u00fchren zu keiner abweichenden Beurteilung.<\/li><li>c) Das FG hat des Weiteren zu Recht angenommen, dass das FA die angefochtenen Haftungsbescheide ermessensfehlerfrei erlassen hat (\u00a7&nbsp;102 FGO). Insbesondere war es frei von Ermessensfehlern, die Kl\u00e4gerin als Entrichtungsschuldnerin der Abzugsteuer \u2011\u2011und nicht die ausl\u00e4ndischen K\u00fcnstler als Steuerschuldner\u2011\u2011 in Anspruch zu nehmen. Schon weil die Kl\u00e4gerin sich zun\u00e4chst geweigert hatte, die mit den K\u00fcnstlern abgeschlossenen Vertr\u00e4ge vorzulegen und das FA zum Zeitpunkt des Erlasses der Haftungsbescheide mithin nicht in der Lage gewesen ist, die Identit\u00e4t und Rechtsform der jeweiligen Vertragspartner mit der f\u00fcr eine Inanspruchnahme erforderlichen Sicherheit festzustellen, ist die Inanspruchnahme der Kl\u00e4gerin im Rahmen des Auswahlermessens nicht zu beanstanden. Wie der Senat in dem Beschluss vom 17.05.2005&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;108\/04 (BFH\/NV 2005, 1778) ausgef\u00fchrt hat, ist es zudem unsch\u00e4dlich, dass die unter Vertrag genommenen K\u00fcnstlerensembles m\u00f6glicherweise anstatt der im Haftungsbescheid ausgewiesenen Einkommensteuer K\u00f6rperschaftsteuer geschuldet haben. Entscheidend ist insoweit die Erfassung des &#8222;richtigen&#8220; haftungsbegr\u00fcndenden Sachverhalts. Dass die Aufkommen von Einkommensteuer und K\u00f6rperschaftsteuer nach den finanzverfassungsrechtlichen Regeln unterschiedlich auf Bund, L\u00e4nder und Gemeinden aufgeteilt werden, ist in diesem Zusammenhang \u2011\u2011entgegen der Auffassung der Revision\u2011\u2011 irrelevant.<\/li><li>d) Das Steuerabzugsverfahren, dem beschr\u00e4nkt steuerpflichtige K\u00fcnstler unterworfen sind, sowie ein sich gegebenenfalls anschlie\u00dfendes Haftungsverfahren gegen\u00fcber dem Verg\u00fctungsschuldner sind mit der unionsrechtlich verb\u00fcrgten Dienstleistungsfreiheit (Art.&nbsp;59 des Vertrags zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrags von Maastricht \u00fcber die Europ\u00e4ische Union \u2011\u2011EGV\u2011\u2011, Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften \u2011\u2011ABlEG\u2011\u2011 1992, Nr.&nbsp;C&nbsp;191, 1 bzw. Art.&nbsp;49 jenes Vertrags i.d.F. des Vertrags von Amsterdam zur \u00c4nderung des Vertrags \u00fcber die Europ\u00e4ische Union, der Vertr\u00e4ge zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenh\u00e4ngender Rechtsakte \u2011\u2011EG\u2011\u2011, ABlEG 1997, Nr.&nbsp;C&nbsp;340, 1, jetzt Art.&nbsp;56 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur \u00c4nderung des Vertrags \u00fcber die Europ\u00e4ische Union und des Vertrags zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft \u2011\u2011AEUV\u2011\u2011, Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011ABlEU\u2011\u2011 2008, Nr.&nbsp;C&nbsp;115, 47) vereinbar (EuGH-Urteile FKP Scorpio Konzertproduktionen vom 03.10.2006&nbsp;&#8211; C-290\/04, EU:C:2006:630, BStBl II 2007, 352; X vom 18.10.2012&nbsp;&#8211; C-498\/10, EU:C:2012:635, IStR 2013, 26; Senatsurteile vom 24.04.2007&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;39\/04, BFHE 218, 89, BStBl II 2008, 95; vom 22.08.2007&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;46\/02, BFHE 218, 385, BStBl II 2008, 190). Dies gilt unter Ber\u00fccksichtigung der Besonderheiten des Streitfalls auch f\u00fcr diesen.<\/li><li>aa) Soweit die Revision die Inanspruchnahme eines ausl\u00e4ndischen Haftungsschuldners in der vorliegenden Konstellation eines Verg\u00fctungsschuldners zweiter Ebene (Verh\u00e4ltnis der Kl\u00e4gerin zu den ausl\u00e4ndischen K\u00fcnstlern) auf Bruttobasis, der zugleich Verg\u00fctungsgl\u00e4ubiger auf erster Ebene (im Verh\u00e4ltnis der Kl\u00e4gerin zu den jeweiligen Veranstaltern) ist, wegen des damit verbundenen Kaskadeneffekts f\u00fcr unvereinbar mit dem Unionsrecht h\u00e4lt (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 22.08.2007&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;46\/02, BFHE 218, 385, BStBl II 2008, 190), besteht f\u00fcr das Vorliegen eines solchen Effekts im Streitfall kein hinreichender Anhalt.<\/li><li>Im Ausgangspunkt zu Recht macht die Kl\u00e4gerin zwar geltend, dass der Steuerabzug auf Bruttobasis in Bezug auf einen ausl\u00e4ndischen Verg\u00fctungsschuldner zweiter Ebene dann, wenn der Schuldner zugleich \u2011\u2011ebenfalls auf Bruttobasis\u2011\u2011 Verg\u00fctungsgl\u00e4ubiger auf erster Ebene ist, wegen des damit verbundenen Kaskadeneffekts die Grenzen einer unionsrechtlichen Rechtfertigung des Steuerabzugs \u00fcberschreiten k\u00f6nnte (Senatsurteil vom 22.08.2007&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;46\/02, BFHE 218, 385, BStBl II 2008, 190; vgl. auch BMF-Schreiben vom 23.01.1996, BStBl I 1996, 89, Tz.&nbsp;4.2, das auf die M\u00f6glichkeit von Billigkeitsma\u00dfnahmen verweist). Richtig ist auch, dass der Gesetzgeber sich der Problematik mehrstufiger Konstellationen erst mit der Regelung des \u00a7&nbsp;50a Abs.&nbsp;4 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794, BStBl I 2009, 74) angenommen hat, nach dessen Satz&nbsp;1 der Verg\u00fctungsgl\u00e4ubiger vom Steuerabzug absehen kann, wenn er seinerseits Steuern f\u00fcr Rechnung eines anderen beschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Gl\u00e4ubigers einzubehalten hat (zweite Stufe) und seine Einnahmen bereits (ohne Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben) dem Steuerabzug unterlegen haben. Die Regelung ist erstmals auf Verg\u00fctungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2008 zuflie\u00dfen (\u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;58a EStG i.d.F. des JStG 2009) und greift daher im Streitfall nicht.<\/li><li>Jedoch ist nicht ersichtlich, dass durch den Steuerabzug auf zweiter Stufe im Streitfall ein solcher Kaskadeneffekt tats\u00e4chlich eingetreten ist. Weder hat das FG diesbez\u00fcgliche Feststellungen getroffen noch ergibt sich aus dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin, dass die Veranstalter hinsichtlich der der Kl\u00e4gerin geschuldeten Verg\u00fctungen auf erster Stufe Abzugsteuer auf Bruttobasis \u2011\u2011mithin ohne Abzug der seitens der Kl\u00e4gerin an die K\u00fcnstlerensembles zu zahlenden Verg\u00fctungen als Betriebsausgaben\u2011\u2011 einbehalten und abgef\u00fchrt haben. Vielmehr hat die Kl\u00e4gerin in erster Instanz eine Reihe von Freistellungsbescheinigungen des seinerzeitigen Bundesamts f\u00fcr Finanzen vorgelegt, denen zu folge die jeweiligen Verg\u00fctungsschuldner der Kl\u00e4gerin berechtigt waren, den Steuerabzug zu unterlassen.<\/li><li>bb) Abseits des beschriebenen Kaskadeneffekts ist bei einem mehrstufigen Vertragssystem die Erhebung der Abzugsteuer auf jeder der Ebenen nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Es handelt sich dabei vielmehr um eine folgerichtige Konsequenz der gew\u00e4hlten komplexen Vertragsgestaltung. Soweit die Revision demgegen\u00fcber auf die zuvor beschriebene, auf den Streitfall noch nicht anwendbare Verfahrensweise nach \u00a7&nbsp;50a Abs.&nbsp;4 EStG i.d.F. des JStG 2009 als m\u00f6gliches &#8222;milderes Mittel&#8220; \u2011\u2011weil mit weniger Verwaltungsaufwand verbunden\u2011\u2011 verweist, so w\u00fcrde die Anwendung dieses Verfahrens voraussetzen, dass die Veranstalter f\u00fcr die der Kl\u00e4gerin auf der ersten Stufe zustehenden Verg\u00fctungen Abzugsteuer (auf Bruttobasis) einbehalten und abgef\u00fchrt h\u00e4tten, wovon jedoch aus den beschriebenen Gr\u00fcnden nicht ausgegangen werden kann.<\/li><li>cc) Die Inanspruchnahme auf Bruttobasis der Verg\u00fctung abz\u00fcglich der vom FA anhand der von der Kl\u00e4gerin eingereichten Unterlagen ermittelten Betriebsausgaben h\u00e4lt der unionsrechtlichen Pr\u00fcfung stand. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;50a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;4 EStG sind von der Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs keine Abz\u00fcge, zum Beispiel f\u00fcr Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben und Steuern, zul\u00e4ssig. Jedoch gilt diese Einschr\u00e4nkung aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts f\u00fcr unmittelbar im Zusammenhang mit den Einnahmen stehende (Betriebs-)Ausgaben nicht, soweit der Verg\u00fctungsgl\u00e4ubiger in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR ans\u00e4ssig ist. Solche Ausgaben des Verg\u00fctungsgl\u00e4ubigers sind entgegen dem Regelungswortlaut des \u00a7&nbsp;50a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;4 EStG im Steuerabzugsverfahren zu ber\u00fccksichtigen, wenn sie dem Verg\u00fctungsschuldner mitgeteilt worden sind (EuGH-Urteil FKP Scorpio Konzertproduktionen vom 03.10.2006&nbsp;&#8211; C-290\/04, EU:C:2006:630, BStBl II 2007, 352; Senatsurteile vom 24.04.2007&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;39\/04, BFHE 218, 89, BStBl II 2008, 95; vom 25.04.2012&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;76\/10, BFH\/NV 2012, 1444).<\/li><li>Mit ihrer R\u00fcge, die verfahrensgegenst\u00e4ndlichen Haftungsbescheide seien nicht hinreichend bestimmt, weil das FA die Zusammensetzung der in Befolgung des Unionsrechts jeweils in Abzug gebrachten Betriebsausgaben nicht erl\u00e4utert habe, bleibt die Revision ohne Erfolg. Aus der Begr\u00fcndung der Einspruchsentscheidung ergibt sich f\u00fcr jede Veranstaltung der genaue Betrag an Betriebsausgaben, den das FA in Abzug gebracht hat, sodass die Haftungsbescheide an keinem Bestimmtheitsmangel leiden. Sollte die Kl\u00e4gerin der Auffassung sein, dass die vom FA angesetzten Betr\u00e4ge zu gering seien, h\u00e4tte es ihr oblegen darzulegen, welche Betriebsausgaben aus ihrer Sicht stattdessen h\u00e4tten in Ansatz gebracht werden m\u00fcssen. Hierzu hat sie indessen nichts vorgetragen.<\/li><li>dd) Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Revision, die Anwendung des Brutto-Quellenbesteuerungsverfahrens auf die Eink\u00fcnfte beschr\u00e4nkt steuerpflichtiger K\u00fcnstler w\u00fcrde &#8222;Gro\u00dfverdiener&#8220; mit hohen Gewinnen im Vergleich zu gebietsans\u00e4ssigen oder gebietsfremden K\u00fcnstlern auf der gleichen Netto-Einkommensebene, die eine h\u00f6here Steuer zu zahlen h\u00e4tten, bevorzugen, worin eine nicht angemeldete und notifizierte Beihilfe im Sinne von Art.&nbsp;92 Abs.&nbsp;1 EGV und Art.&nbsp;87 Abs.&nbsp;1 EG (jetzt Art.&nbsp;107 Abs.&nbsp;1 AEUV) zu sehen sei, die dem Durchf\u00fchrungsverbot der Art.&nbsp;93 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 EGV und Art.&nbsp;88 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 EG (jetzt Art.&nbsp;108 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 AEUV) unterliege. Das Durchf\u00fchrungsverbot bezieht sich auf die Durchf\u00fchrung der Beg\u00fcnstigung und w\u00fcrde folglich nicht umgekehrt dazu f\u00fchren, dass die durch die Ma\u00dfnahme Benachteiligten ebenfalls in den Genuss der verbotenen Beg\u00fcnstigung kommen w\u00fcrden. Im \u00dcbrigen ist zu bezweifeln, dass es sich bei einer Beg\u00fcnstigung von Unternehmen mit g\u00fcnstigeren Kostenstrukturen und h\u00f6herem Gewinnpotential um eine selektive, nur bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige betreffende Ma\u00dfnahme handelt, wie sie der Tatbestand der Beihilfe voraussetzt (vgl. Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels&nbsp;107 Absatz&nbsp;1 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union, ABlEU 2016, Nr.&nbsp;C&nbsp;262, Rz&nbsp;117&nbsp;ff.).<\/li><li>e) Der Senat ist nicht davon \u00fcberzeugt, dass der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;50a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG im Streitzeitraum anzuwendende Steuersatz der Abzugsteuer von 25&nbsp;% der Einnahmen, mit dem die Einkommensteuer des beschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Verg\u00fctungsgl\u00e4ubigers nach Ma\u00dfgabe von \u00a7&nbsp;50 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG im Grundsatz abgegolten war, wegen Verst\u00f6\u00dfen gegen den Gleichheitssatz (Art.&nbsp;3 des Grundgesetzes \u2011\u2011GG\u2011\u2011) oder die Eigentumsgarantie (Art.&nbsp;14 GG) verfassungswidrig gewesen ist.<\/li><li>Nach der Rechtsprechung des BVerfG verletzt der zu einer Bruttobesteuerung f\u00fchrende Quellensteuerabzug mit Abgeltungswirkung nicht den Gleichheitssatz, weil allein die steuerliche Erfassung im Quellenabzugsverfahren ausreichende Gew\u00e4hr f\u00fcr eine wirksame Steuererhebung bietet und diese Erhebungsart dem objektsteuerartigen Charakter der Einkommensteuer bei beschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen Rechnung tr\u00e4gt (BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 24.09.1965&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;228\/65, BVerfGE 19, 119 \u2011\u2011zur fr\u00fcheren &#8222;Kuponsteuer&#8220;\u2011\u2011; vom 05.09.1975&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;219\/75, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 1975, 540 \u2011\u2011zu \u00a7&nbsp;1 der vormaligen Verordnung \u00fcber den Lohnsteuer-Jahresausgleich\u2011\u2011; s.a. Senatsurteil vom 03.09.2020&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;80\/16, BFHE 270, 353, BStBl II 2021, 237; kritisch Gosch in Kirchhof\/Seer, EStG, 22.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;49 Rz&nbsp;3; Valta in Schaumburg, Internationales Steuerrecht, 5.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;6.139&nbsp;ff.). Die weitgehende Nichtber\u00fccksichtigung der pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse bei beschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen st\u00fctzt sich auf die Erw\u00e4gung, dass diese Umst\u00e4nde ausschlie\u00dflich und hinreichend in ihrem Wohnsitzstaat ber\u00fccksichtigt sind (BVerfG-Beschluss vom 24.09.1965&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;228\/65, BVerfGE 19, 119). Dass hiervon abweichend im vorliegenden Fall die von der Kl\u00e4gerin verpflichteten K\u00fcnstlergruppen ihre Eink\u00fcnfte ausschlie\u00dflich oder fast ausschlie\u00dflich in Deutschland erzielt haben, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die vorstehenden Erw\u00e4gungen zur Einkommensteuer gelten entsprechend f\u00fcr die Erhebung des Solidarit\u00e4tszuschlags im Wege des abgeltenden Quellensteuerabzugs.<\/li><li>Was das nach dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;50a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;4 EStG bestehende Abzugsverbot f\u00fcr Betriebsausgaben betrifft, so ist auch im Zusammenhang mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung zu ber\u00fccksichtigen, dass die Bruttobesteuerung beim Steuerabzug \u2011\u2011wie oben ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts insoweit eingeschr\u00e4nkt ist, als vom Verg\u00fctungsgl\u00e4ubiger mitgeteilte, im Zusammenhang mit den Einnahmen stehende Betriebsausgaben in Abzug zu bringen sind.<\/li><li>f) Die aus den Haftungsbescheiden resultierenden Anspr\u00fcche sind nicht zahlungsverj\u00e4hrt.<\/li><li>aa) Anspr\u00fcche aus dem Steuerverh\u00e4ltnis unterliegen nach \u00a7&nbsp;228 Satz&nbsp;1 AO einer besonderen Zahlungsverj\u00e4hrung, deren Frist nach Satz&nbsp;2 der Vorschrift f\u00fcnf Jahre betr\u00e4gt. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;229 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO beginnt die Zahlungsverj\u00e4hrung mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals f\u00e4llig geworden ist. Da die verfahrensgegenst\u00e4ndlichen Haftungsbescheide im Jahr 1999 erlassen worden sind, h\u00e4tte die Verj\u00e4hrungsfrist folglich grunds\u00e4tzlich mit Ablauf des 31.12.1999 zu laufen begonnen. Da das FA jedoch bereits am 09.12.1999 beziehungsweise 15.12.1999 antragsgem\u00e4\u00df die Aussetzung der Vollziehung der Haftungsbescheide bis zur Entscheidung \u00fcber die Einspr\u00fcche bewilligt hatte, welche nach \u00a7&nbsp;231 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO die Verj\u00e4hrung unterbricht, hat die Verj\u00e4hrungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahrs zu laufen begonnen, in dem die Unterbrechung geendet hat (\u00a7&nbsp;231 Abs.&nbsp;3 AO). Die Verj\u00e4hrungsunterbrechung endete vorliegend mit Erlass der Einspruchsentscheidung vom 28.05.2019, sodass mit Ablauf des 31.12.2019 die f\u00fcnfj\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist zu laufen begonnen hat.<\/li><li>bb) Die von der Revision vertretene Auffassung, Zahlungsverj\u00e4hrung sei aufgrund der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art.&nbsp;19 GG) im Streitfall wegen zu langen Hinausz\u00f6gerns der Einspruchsentscheidung durch das FA bereits vor Erlass der Einspruchsentscheidung eingetreten, trifft nicht zu. Die Verj\u00e4hrungsfristen und die Regeln hinsichtlich der Verj\u00e4hrungsunterbrechung sind gesetzlich im Einzelnen f\u00fcr alle F\u00e4lle festgelegt und einer abweichenden Handhabung je nach den besonderen Umst\u00e4nden des Einzelfalls nicht zug\u00e4nglich. Eine verfassungswidrige Verletzung der Rechtsweggarantie ist in diesen starren Fristen und Regeln \u2011\u2011auch im Hinblick auf die vorliegende Konstellation eines nach dem Vorbringen der Revision von der Beh\u00f6rde dilatorisch betriebenen Rechtsbehelfsverfahrens\u2011\u2011 nicht zu sehen. Zwar folgt aus Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 GG ein verfassungsrechtlich gesch\u00fctzter Anspruch auf Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Diesen Anspruch kann der Steuerpflichtige jedoch gegebenenfalls mit Erhebung einer Unt\u00e4tigkeitsklage gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;46 FGO aus eigener Kraft durchsetzen.<\/li><li>g) Die Anspr\u00fcche aus den Haftungsbescheiden sind nicht infolge des langen Zuwartens des FA mit der Einspruchsentscheidung verwirkt.<\/li><li>aa) Das Rechtsinstitut der Verwirkung ist Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben und ein Anwendungsfall des Verbots widerspr\u00fcchlichen Tuns. Ein Anspruch ist verwirkt, wenn der Berechtigte durch sein Verhalten einen Vertrauenstatbestand dergestalt geschaffen hat, dass nach Ablauf einer gewissen Zeit die Geltendmachung seines Anspruchs als illoyale Rechtsaus\u00fcbung empfunden werden muss (Senatsurteil vom 19.12.1979&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;23\/79, BFHE 129, 462 , BStBl II 1980, 368; BFH-Urteil vom 31.08.1993&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;69\/91, BFHE 173, 1, BStBl II 1995, 846; Dr\u00fcen in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;4 AO Rz&nbsp;169). Der blo\u00dfe Zeitablauf reicht mithin f\u00fcr die Verwirkung nicht aus. Vielmehr muss zu dem blo\u00dfen Zeitmoment (Unt\u00e4tigbleiben des Berechtigten) grunds\u00e4tzlich ein bestimmtes Verhalten des Berechtigten hinzutreten, das den Verpflichteten bei objektiver Beurteilung zu der Annahme berechtigte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Banniza in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Vorbem. zu \u00a7\u00a7&nbsp;169 bis 171 AO). Aus diesem Grund f\u00fchrt nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung eine \u00fcberlange Dauer eines Einspruchs- oder Klageverfahrens nicht zur Verwirkung desjenigen Steueranspruchs, der Gegenstand des verz\u00f6gerten Verwaltungsverfahrens oder Rechtsstreits ist (Senatsurteil vom 24.10.2006&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;90\/05, BFH\/NV 2007, 849; BFH-Urteile vom 13.12.1995&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;43-45\/89, BFHE 179, 353, BStBl II 1996, 232; vom 27.04.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;1\/15, BFHE 253, 306, BStBl II 2016, 840).<\/li><li>bb) Der vorliegende Fall rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Zwar dauerten die Einspruchsverfahren mit einer Zeitspanne von nahezu 20&nbsp;Jahren au\u00dfergew\u00f6hnlich lange an. Anders als es die Darstellung im FG-Urteil (&#8222;Einspruchsverfahren mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin \u2026 ruhend gestellt&#8220;) suggerieren k\u00f6nnte, hat das FA ausweislich der beh\u00f6rdlichen Rechtsbehelfsakte auch keine f\u00f6rmliche Anordnung des Ruhens des Verfahrens nach \u00a7&nbsp;363 Abs.&nbsp;2 AO oder eine Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit eines anderweitigen Verfahrens nach Ma\u00dfgabe von \u00a7&nbsp;363 Abs.&nbsp;1 AO verf\u00fcgt. Jedoch ist auch ohne derartige f\u00f6rmliche Ma\u00dfnahmen erkennbar, dass das FA die Einspruchsverfahren deshalb nicht vorangebracht hat, weil es zun\u00e4chst den Ausgang anderer Verfahren hat abwarten wollen und dass die Kl\u00e4gerin dies auch erkannt hat und dieser Verfahrensweise nicht entgegengetreten ist.<\/li><li>So waren die Fragen der Unionsrechtsm\u00e4\u00dfigkeit der Haftung des Verg\u00fctungsschuldners nach \u00a7&nbsp;50a Abs.&nbsp;5 EStG und des Ausschlusses der Ber\u00fccksichtigung von Betriebsausgaben des Verg\u00fctungsgl\u00e4ubigers in diesem Zusammenhang zun\u00e4chst ungekl\u00e4rt und wurden erst durch das EuGH-Urteil FKP Scorpio Konzertproduktionen vom 03.10.2006&nbsp;&#8211; C-290\/04, EU:C:2006:630, BStBl II 2007, 352 beziehungsweise das anschlie\u00dfende Senatsurteil in dieser Sache vom 24.04.2007&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;39\/04 (BFHE 218, 89, BStBl II 2008, 95) h\u00f6chstrichterlich entschieden. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin selbst hat noch im Oktober 2010 \u2011\u2011fast 11&nbsp;Jahre nach Erhebung der Einspr\u00fcche\u2011\u2011 gegen\u00fcber dem FA (im Namen einer Schwestergesellschaft der Kl\u00e4gerin, aber auch im Hinblick auf die die Kl\u00e4gerin betreffenden Haftungsbescheide) mitgeteilt, eine Einspruchsentscheidung sei &#8222;zum jetzigen Zeitpunkt nicht zielf\u00fchrend&#8220;, weil das BMF ein Schreiben zum Steuerabzug nach \u00a7&nbsp;50a EStG vorbereite. Dass das FA anschlie\u00dfend noch weiter mit der Einspruchsentscheidung zugewartet hat, hat seine Ursache offenkundig darin gehabt, dass es zun\u00e4chst die hier nicht verfahrensgegenst\u00e4ndlichen Einspr\u00fcche betreffend Haftungsbescheide f\u00fcr noch weiter zur\u00fcckliegende Zeitr\u00e4ume (1992 bis 1995) beschieden hat, was sodann \u2011\u2011hinsichtlich des Jahrs 1994\u2011\u2011 zu einem Klageverfahren vor dem Nieders\u00e4chsischen FG gef\u00fchrt hat, welches durch Urteil vom 18.01.2018&nbsp;&#8211; 14&nbsp;K&nbsp;5\/17 (rechtskr\u00e4ftig nach Zur\u00fcckweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Senatsbeschluss vom 12.09.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;19\/18) entschieden worden ist. Vor diesem Hintergrund hatte die Kl\u00e4gerin zu keinem Zeitpunkt berechtigten Anlass zu der Annahme, sie werde hinsichtlich des Zeitraums 1996 bis 1999 vom FA nicht mehr in Anspruch genommen.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zusammenfassung des Urteils vom 25. Oktober 2023, I R 35\/21 Thema und rechtlicher Rahmen: Das Urteil betrifft den Steuerabzug f\u00fcr Honorare ausl\u00e4ndischer K\u00fcnstler, die in Deutschland aufgetreten sind. Konkret geht es um die Anwendung von \u00a7 50a Abs. 4 S 1 Nr 1 EStG, der einen Steuerabzug an der Quelle f\u00fcr beschr\u00e4nkt Steuerpflichtige vorsieht. 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