{"id":76649,"date":"2024-04-17T16:48:29","date_gmt":"2024-04-17T14:48:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76649"},"modified":"2024-04-17T16:48:29","modified_gmt":"2024-04-17T14:48:29","slug":"einbringungsbedingter-uebergang-des-gewerbeverlustes-von-einer-kapitalgesellschaft-auf-eine-personengesellschaft-bfh-urteil-vom-01-februar-2024-iv-r-26-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/einbringungsbedingter-uebergang-des-gewerbeverlustes-von-einer-kapitalgesellschaft-auf-eine-personengesellschaft-bfh-urteil-vom-01-februar-2024-iv-r-26-21\/","title":{"rendered":"Einbringungsbedingter \u00dcbergang des Gewerbeverlustes von einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft &#8211; BFH-Urteil vom 01. Februar 2024, IV R 26\/21"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Zusammenfassung des Urteils vom 1. Februar 2024, IV R 26\/21<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Kernthema:<\/strong> Das Urteil behandelt den \u00dcbergang eines Gewerbeverlustes von einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft im Rahmen der Einbringung eines Betriebs gem\u00e4\u00df \u00a7 24 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Fakten:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin, eine GmbH &amp; Co. KG, erhielt durch Einbringung den Betrieb einer Kapitalgesellschaft (G), die fortan keine operativen gewerblichen Aktivit\u00e4ten mehr ausf\u00fchrte.<\/li><li>Der Betrieb wurde inklusive aller Verm\u00f6genswerte, Vertragsbeziehungen und des Personals \u00fcbertragen.<\/li><li>Es wurde ein vortragsf\u00e4higer Gewerbeverlust von G f\u00fcr 2010 festgestellt und in der Folge teilweise genutzt.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><strong>Rechtlicher Kontext:<\/strong> Die zentrale Frage war, ob die Unternehmensidentit\u00e4t zwischen der Kapitalgesellschaft und der neuen Personengesellschaft besteht, sodass der Gewerbeverlust auf die Personengesellschaft \u00fcbertragen werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln:<\/strong> Das FG K\u00f6ln entschied, dass die G als Kapitalgesellschaft hinsichtlich ihrer steuerlichen Merkmale einer deutschen Kapitalgesellschaft entspricht und dass der Gewerbeverlust auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbergeht, da die wesentlichen Betriebsmerkmale (z.B. Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit, Kundenkreis) \u00fcbernommen wurden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Entscheidung des BFH:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Der BFH wies die Revision des Finanzamts als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck und best\u00e4tigte die Entscheidung des FG.<\/li><li>Es wurde best\u00e4tigt, dass die Unternehmensidentit\u00e4t gegeben ist, da die operativen T\u00e4tigkeiten nahtlos von der Personengesellschaft fortgef\u00fchrt wurden.<\/li><li>Die G, als einzige Kommanditistin der Kl\u00e4gerin, erm\u00f6glichte \u00fcber ihre Beteiligung die Unternehmeridentit\u00e4t, sodass der Gewerbeverlust mit dem Gewerbeertrag der Kl\u00e4gerin verrechnet werden kann.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><strong>Kostenentscheidung:<\/strong> Die Kosten des Revisionsverfahrens wurden dem beklagten Finanzamt auferlegt.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der Unternehmens- und Unternehmeridentit\u00e4t bei der \u00dcbertragung von Gewerbeverlusten und best\u00e4tigt, dass diese unter bestimmten Umst\u00e4nden auch \u00fcber rechtliche Umwandlungsprozesse hinweg erhalten bleiben k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.010224.IVR26.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IV. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GewStG \u00a7 10a, GewStG \u00a7 2 Abs 2 S 1, UmwStG 2006 \u00a7 24, GewStG VZ 2011<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 27. Oktober 2021, Az: 3 K 2815\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Bringt eine Kapitalgesellschaft ihren gesamten Betrieb nach \u00a7 24 des Umwandlungssteuergesetzes in eine GmbH &amp; Co. KG ein und beschr\u00e4nkt sich ihre T\u00e4tigkeit fortan auf die Verwaltung der Mitunternehmerstellung an der aufnehmenden Gesellschaft sowie das Halten der Beteiligung an der Komplement\u00e4r-GmbH, steht \u00a7 2 Abs. 2 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) der Annahme von Unternehmensidentit\u00e4t im Sinne des \u00a7 10a GewStG auf der Ebene der \u00fcbernehmenden Personengesellschaft nicht entgegen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 27.10.2021 &#8211; 3 K 2815\/16 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob der f\u00fcr eine Kapitalgesellschaft festgestellte Gewerbeverlust im Fall der Einbringung ihres Betriebs in eine Personengesellschaft auf diese \u00fcbergeht.<\/li><li>Bei der Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4gerin) handelt es sich um eine Ende 2010 gegr\u00fcndete Personengesellschaft in der Rechtsform der GmbH &amp; Co. KG, die ihren Sitz zun\u00e4chst in A hatte. Im Laufe des Jahres 2014 wurde ihr Sitz nach B in den Zust\u00e4ndigkeitsbereich des Beklagten und Revisionskl\u00e4gers (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) verlegt. Gesellschafter der Kl\u00e4gerin sind die im US-Bundesstaat Delaware gegr\u00fcndete und ans\u00e4ssige G Limited Liability Company (LLC) \u2011\u2011G\u2011\u2011 als alleinige Kommanditistin sowie die G-GmbH als Komplement\u00e4rin, die nicht am Gewinn und Verlust der Kl\u00e4gerin beteiligt ist. Alleingesellschafterin der Komplement\u00e4rin ist ebenfalls die G.<\/li><li>Unternehmensgegenstand der Kl\u00e4gerin ist der Betrieb von Einzel- und Gro\u00dfhandelsgesch\u00e4ften, insbesondere der Verkauf von Waren im Einzel- und Gro\u00dfhandel, sowie die Erbringung von Dienstleistungen f\u00fcr Gesellschaften, die ein Einzel- oder Gro\u00dfhandelsgesch\u00e4ft betreiben. Gegenstand des Unternehmens ist zudem das Halten und Verwalten eigenen Verm\u00f6gens sowie der Erwerb, das Halten und Verwalten sowie die Ver\u00e4u\u00dferung von Beteiligungen an anderen Gesellschaften und Unternehmen im In- und Ausland.<\/li><li>Mit Einbringungsvertrag vom xx.10.2011 brachte die G ihre im Handelsregister eingetragene Betriebsst\u00e4tte mit Sitz in B mit Wirkung zum 01.10.2011 in die Kl\u00e4gerin ein. Ausweislich des Vertrags \u00fcbertrug die G dabei das gesamte Aktiv- und Passivverm\u00f6gen der Betriebsst\u00e4tte einschlie\u00dflich der immateriellen und nicht bilanzierten Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde (zum Beispiel Kundenstamm, Gesch\u00e4fts- und Firmenwert, gewerbliche Schutzrechte) auf die Kl\u00e4gerin, die zugleich in alle bestehenden Dauerschuldverh\u00e4ltnisse, Arbeitsverh\u00e4ltnisse und sonstigen Vertragsverh\u00e4ltnisse der Betriebsst\u00e4tte eintrat. Weiterhin wurde vereinbart, dass die Einbringung als Einbringung von Betriebsverm\u00f6gen in eine Personengesellschaft nach \u00a7&nbsp;24 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) zu gelten habe und sich das Gesellschaftskapital der Kl\u00e4gerin durch die Einlage der mit dem Buchwert des Betriebsverm\u00f6gens bewerteten Betriebsst\u00e4tte (3.334,09&nbsp;\u20ac) erh\u00f6he.<\/li><li>Nach der Einbringung f\u00fchrte die Kl\u00e4gerin den Betrieb der eingetragenen deutschen Betriebsst\u00e4tte der G vollumf\u00e4nglich fort, das hei\u00dft, Vertr\u00e4ge und Kundenbeziehungen sowie die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit wurden \u00fcbernommen und nahtlos fortgesetzt. Die eingetragene Betriebsst\u00e4tte der G wurde den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) zufolge am xx.12.2011 gel\u00f6scht. Neben der Mitunternehmerstellung als Kommanditistin der Kl\u00e4gerin sowie dem Halten der Anteile an der Komplement\u00e4rin entfaltete die G keine weiteren operativen gewerblichen Aktivit\u00e4ten mehr in der Bundesrepublik Deutschland.<\/li><li>Mit Bescheid vom 15.08.2011 \u00fcber die gesonderte Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2010 hatte das Finanzamt B f\u00fcr die eingetragene deutsche Betriebsst\u00e4tte der G einen vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlust nach \u00a7&nbsp;10a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in H\u00f6he von 1.481.837&nbsp;\u20ac festgestellt. Aufgrund eines Gewinns der G im Jahr 2011 in H\u00f6he von 2.843&nbsp;\u20ac wurde der vortragsf\u00e4hige Gewerbeverlust auf den 31.12.2011 mit Feststellungsbescheid des Finanzamts A vom 29.01.2014 mit 1.478.994&nbsp;\u20ac festgestellt. Im Jahr 2012 ergab sich f\u00fcr die G ein Verlust in H\u00f6he von 8.107&nbsp;\u20ac, sodass sich der zum 31.12.2012 festzustellende vortragsf\u00e4hige Gewerbeverlust der G mit Feststellungsbescheid des Finanzamts A vom 20.02.2014 auf 1.487.101&nbsp;\u20ac erh\u00f6hte. F\u00fcr die Jahre 2013 bis 2018 ergingen Gewerbesteuermessbescheide jeweils ausgehend von einem Gewinn in H\u00f6he von 0&nbsp;\u20ac, sodass f\u00fcr die Folgejahre jeweils der identische vortragsf\u00e4hige Gewerbeverlust festgestellt wurde.<\/li><li>Nach Einbringung der Betriebsst\u00e4tte der G und ihrer Fortf\u00fchrung durch die Kl\u00e4gerin beantragte diese im Rahmen ihrer Gewerbesteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Erhebungszeitr\u00e4ume ab 2011 die Nutzung beziehungsweise Fortf\u00fchrung des entstandenen Gewerbeverlustes. Mit Gewerbesteuermessbescheid f\u00fcr 2011 vom 16.04.2014, erlassen vom seinerzeit f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zust\u00e4ndigen Finanzamt A, wurde der von der Kl\u00e4gerin beantragte Verlust sowohl im Rahmen der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags als auch im Rahmen der Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2011 unber\u00fccksichtigt gelassen. Vielmehr wurde ein Gewinn der Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von 453.279&nbsp;\u20ac angesetzt, der zu einem festzusetzenden Gewerbesteuermessbetrag in H\u00f6he von 15.004&nbsp;\u20ac f\u00fchrte. In den Erl\u00e4uterungen zu diesen Bescheiden wurde ausgef\u00fchrt, dass der erkl\u00e4rte vortragsf\u00e4hige Gewerbeverlust in H\u00f6he von 1.481.837&nbsp;\u20ac aus der Einbringung der G nicht habe ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen, da keine Unternehmensidentit\u00e4t bestehe.<\/li><li>Den Einspruch der Kl\u00e4gerin gegen den Gewerbesteuermessbescheid f\u00fcr 2011 vom 16.04.2014 wies das zwischenzeitlich \u00f6rtlich zust\u00e4ndig gewordene FA mit Einspruchsentscheidung vom 28.09.2016 unter Hinweis auf \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 GewStG als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Mit der nachfolgenden Klage machte die Kl\u00e4gerin geltend, dass es sich bei der G um eine Gesellschaft handele, die einer deutschen Kapitalgesellschaft entspreche. Ihr gewerbesteuerlicher Verlustvortrag sei im Zuge der Einbringung auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbergegangen. Die erforderliche Unternehmensidentit\u00e4t sei nach der anzustellenden Gesamtbetrachtung der wesentlichen Merkmale der T\u00e4tigkeit vor und nach der Einbringung beim \u00dcbergang des Gesch\u00e4ftsbetriebs der G auf die Kl\u00e4gerin gegeben.<\/li><li>Mit Urteil vom 27.10.2021&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;2815\/16 \u00e4nderte das FG den Bescheid \u00fcber den Gewerbesteuermessbetrag f\u00fcr 2011 dahingehend, dass es den Gewerbesteuermessbetrag auf 0&nbsp;\u20ac festsetzte. Das FA habe es zu Unrecht abgelehnt, den f\u00fcr die G festgestellten vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlust nach der Einbringung der Betriebsst\u00e4tte in die Kl\u00e4gerin nunmehr bei deren Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags f\u00fcr 2011 zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>Bei der G, einer nach den rechtlichen Bestimmungen des Delaware Limited Liability Company Act gegr\u00fcndeten LLC, handele es sich nach Ma\u00dfgabe des Typenvergleichs nach deutschen steuerrechtlichen Ma\u00dfst\u00e4ben um eine Kapitalgesellschaft. Dies ergebe sich aus den gesetzlichen Regelungen des Delaware Limited Liability Company Act sowie aus dem der Gr\u00fcndung der G zugrunde liegenden Gesellschaftsvertrag vom 08.01.1998. Nach den wesentlichen und bedeutsamen Merkmalen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und Vertretung, der beschr\u00e4nkten Haftung, der \u00dcbertragbarkeit der Gesellschaftsanteile, der Kapitalaufbringung, der Lebensdauer der Gesellschaft sowie der formalen Gr\u00fcndungsvoraussetzungen sei davon auszugehen, dass es sich bei der G um eine US-amerikanische Gesellschaft handele, die f\u00fcr Zwecke der deutschen Gewerbesteuer mit einer inl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft gleichzustellen sei.<\/li><li>Zudem sei der vortragsf\u00e4hige Gewerbeverlust der G auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbergegangen. Es habe sowohl die erforderliche Unternehmeridentit\u00e4t als auch Unternehmensidentit\u00e4t bestanden. Der Senat k\u00f6nne sich der Schlussfolgerung des FA, aus der Gewerblichkeitsfiktion des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 GewStG ergebe sich, dass auch nach der Ausgliederung eines operativen Gesch\u00e4ftsbetriebs eine Kapitalgesellschaft weiterhin identisch sei mit demjenigen Betrieb, der vor diesem Ausgliederungsvorgang existierte, in dieser Allgemeing\u00fcltigkeit nicht anschlie\u00dfen. Zwar sei es zutreffend, dass der Bundesfinanzhof (BFH) seit dem Urteil vom 29.10.1986&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;318-319\/83 (BFHE 148, 158, BStBl II 1987, 310) in nunmehr st\u00e4ndiger Rechtsprechung davon ausgehe, dass sich bei einer Kapitalgesellschaft, die eine betriebliche Einheit auf einen anderen Rechtstr\u00e4ger \u00fcbertrage, das Problem der Unternehmensidentit\u00e4t nicht stelle, weil deren T\u00e4tigkeit nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 GewStG stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gelte. Der Senat schlie\u00dfe sich jedoch den Stimmen im Fachschrifttum an, die davon ausgingen, dass sich aus der Gewerblichkeitsfiktion des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 GewStG nur ableiten lasse, dass auch bei einer \u00c4nderung der T\u00e4tigkeit der Kapitalgesellschaft stets ein einheitlicher Gewerbebetrieb dieser Kapitalgesellschaft bestehe, nicht jedoch, dass dies dasselbe Unternehmen beziehungsweise derselbe Gewerbebetrieb sei. Auch bei Kapitalgesellschaften sei vielmehr wegen des Objektsteuercharakters der Gewerbesteuer auf ihre T\u00e4tigkeit selbst, verk\u00f6rpert im pers\u00f6nlichen, sachlichen und organisatorischen Substrat, abzustellen. Hieraus folge, dass jedenfalls nicht allein unter Hinweis auf die Gewerblichkeitsfiktion des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 GewStG und die Unbeachtlichkeit der Unternehmensidentit\u00e4t bei einer Kapitalgesellschaft der \u00dcbergang eines gewerbesteuerlichen Verlustvortrags von einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft verneint werden k\u00f6nne.<\/li><li>Dagegen richtet sich die Revision des FA, mit der eine Verletzung materiellen Rechts (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;10a GewStG) ger\u00fcgt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das Urteil des FG K\u00f6ln vom 27.10.2021&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;2815\/16 aufzuheben und die Klage als unbegr\u00fcndet abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Revisionsverfahren beigetreten. Es stellt keinen Antrag.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Die Annahme des FG, bei der G handele es sich nach Ma\u00dfgabe des sogenannten Typenvergleichs um eine Kapitalgesellschaft, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (dazu 1.). Zudem ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der f\u00fcr die G auf den 31.12.2010 festgestellte vortragsf\u00e4hige Gewerbeverlust aufgrund von Unternehmensidentit\u00e4t mit dem im Erhebungszeitraum 2011 von der Kl\u00e4gerin erzielten Gewerbeertrag verrechnet werden kann (dazu 2.). Die erforderliche Unternehmeridentit\u00e4t ist ebenfalls zu bejahen (dazu 3.).<\/li><li>1. Die Annahme des FG, die G sei nach Ma\u00dfgabe des Typenvergleichs einer deutschen Kapitalgesellschaft vergleichbar, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/li><li>a) Im Rahmen des Typenvergleichs kommt es darauf an, ob die Gesellschaft nach ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Struktur einer deutschen Kapitalgesellschaft oder aber einer Personengesellschaft entspricht. Entscheidend ist insoweit eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtw\u00fcrdigung der ma\u00dfgebenden ausl\u00e4ndischen Bestimmungen \u00fcber die Organisation und Struktur der Gesellschaft sowie deren konkrete Ausformung in ihrer Satzung. Dabei geh\u00f6ren die f\u00fcr den Typenvergleich erforderlichen Feststellungen zum ausl\u00e4ndischen Recht zu den Tatsachenfeststellungen im Sinne des \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO, die das FG von Amts wegen und unter Beachtung des \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) vorzunehmen hat. Der BFH ist daran und an die Tatsachenw\u00fcrdigung des FG gebunden, wenn aus den Gr\u00fcnden des angefochtenen Urteils nachvollziehbar ist, aus welchen Tatsachen das FG eine Schlussfolgerung tats\u00e4chlicher Art ableitet (BFH-Urteil vom 14.09.2022&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;47\/19, BFHE 278, 160, BStBl II 2023, 443, Rz&nbsp;17).<\/li><li>b) Unter Beachtung dieser Vorgaben hat das FG festgestellt, dass es sich bei der G, einer nach den rechtlichen Bestimmungen des Delaware Limited Liability Company Act gegr\u00fcndeten LLC, um eine Gesellschaft handelt, die mit einer deutschen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist. An diese Feststellung, die keinen revisionsrechtlich beachtlichen Fehler erkennen l\u00e4sst (und die auch zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht), ist der Senat gebunden (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>2. Die Vorinstanz ist weiterhin zu Recht davon ausgegangen, dass der f\u00fcr die G (als Kapitalgesellschaft) auf den 31.12.2010 festgestellte vortragsf\u00e4hige Gewerbeverlust zur Verrechnung mit dem Gewerbeertrag der Kl\u00e4gerin (als Personengesellschaft) heranzuziehen ist. Die erforderliche Unternehmensidentit\u00e4t ist gegeben.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;10a Satz&nbsp;1 GewStG wird der ma\u00dfgebende Gewerbeertrag bis zu einem Betrag in H\u00f6he von 1&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac um die Fehlbetr\u00e4ge gek\u00fcrzt, die sich bei der Ermittlung des ma\u00dfgebenden Gewerbeertrags f\u00fcr die vorangegangenen Erhebungszeitr\u00e4ume nach den Vorschriften der \u00a7\u00a7&nbsp;7 bis 10 GewStG ergeben haben, soweit die Fehlbetr\u00e4ge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags f\u00fcr die vorangegangenen Erhebungszeitr\u00e4ume ber\u00fccksichtigt worden sind. Der 1&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac \u00fcbersteigende ma\u00dfgebende Gewerbeertrag ist nach \u00a7&nbsp;10a Satz&nbsp;2 GewStG bis zu 60&nbsp;% um nicht ber\u00fccksichtigte Fehlbetr\u00e4ge der vorangegangenen Erhebungszeitr\u00e4ume zu k\u00fcrzen. Die H\u00f6he der vortragsf\u00e4higen Fehlbetr\u00e4ge ist gesondert festzustellen (\u00a7&nbsp;10a Satz&nbsp;6 GewStG).<\/li><li>aa) Die Geltendmachung eines Gewerbeverlustes setzt nach h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung sowohl Unternehmensidentit\u00e4t als auch Unternehmeridentit\u00e4t voraus (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom 17.01.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;35\/17, BFHE 264, 32, BStBl II 2019, 407, Rz&nbsp;18&nbsp;ff.).<\/li><li>(1) Der Begriff der Unternehmensidentit\u00e4t besagt, dass der im K\u00fcrzungsjahr bestehende Gewerbebetrieb identisch sein muss mit dem Gewerbebetrieb, der im Verlustentstehungsjahr bestanden hat (BFH-Urteile vom 28.04.1977&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;165\/76, BFHE 122, 307, BStBl II 1977, 666; vom 12.01.1983&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;177\/80, BFHE 138, 90, BStBl II 1983, 425; vom 11.10.2012&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;38\/09, BFHE 240, 90, BStBl II 2013, 958; vom 07.09.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;31\/13, BFHE 255, 266, BStBl II 2017, 482; vom 04.05.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;2\/14, BFHE 258, 470, BStBl II 2017, 1138). Dieses Merkmal ergibt sich aus dem Charakter der Gewerbesteuer als Objektsteuer (z.B. BFH-Urteil vom 28.04.1977&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;165\/76, BFHE 122, 307, BStBl II 1977, 666), der es im Gewerbesteuerrecht nicht zul\u00e4sst, dass Verluste des einen Gewerbebetriebs im Sinne des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 GewStG bei einem anderen Gewerbebetrieb ber\u00fccksichtigt werden (BFH-Urteil vom 23.02.2017&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;35\/14, BFHE 257, 20, BStBl II 2017, 757).<\/li><li>(a) Bei einer Personengesellschaft ist darauf abzustellen, ob die tats\u00e4chlich ausge\u00fcbte gewerbliche Bet\u00e4tigung (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG i.V.m. \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 und Abs.&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes) die gleiche geblieben ist (BFH-Urteil vom 04.05.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;2\/14, BFHE 258, 470, BStBl II 2017, 1138). Ob dies der Fall ist, muss nach dem Gesamtbild der T\u00e4tigkeit unter Ber\u00fccksichtigung ihrer wesentlichen Merkmale, wie insbesondere der Art der Bet\u00e4tigung, des Kunden- und Lieferantenkreises, der Arbeitnehmerschaft, der Gesch\u00e4ftsleitung, der Betriebsst\u00e4tten sowie der Zusammensetzung des Aktivverm\u00f6gens beurteilt werden (z.B. BFH-Urteil vom 24.04.2014&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;34\/10, BFHE 245, 253, BStBl II 2017, 233, Rz&nbsp;23, m.w.N.). Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Merkmale muss ein wirtschaftlicher, organisatorischer und finanzieller Zusammenhang zwischen den Bet\u00e4tigungen bestehen (BFH-Urteil vom 11.10.2012&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;38\/09, BFHE 240, 90, BStBl II 2013, 958, Rz&nbsp;24).<\/li><li>(b) Bei einer Kapitalgesellschaft, die eine betriebliche Einheit auf einen anderen Rechtstr\u00e4ger \u00fcbertr\u00e4gt, stellt sich das Problem der Unternehmensidentit\u00e4t hingegen nach dem BFH-Urteil vom 17.01.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;35\/17 (BFHE 264, 32, BStBl II 2019, 407, Rz&nbsp;20) nicht, weil deren T\u00e4tigkeit nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 GewStG stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt (BFH-Urteile vom 29.10.1986&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;318-319\/83, BFHE 148, 158, BStBl II 1987, 310, zum Fall des Verlustes der Verm\u00f6genswerte und einer wirtschaftlichen Wiederbelebung der Kapitalgesellschaft durch Zuf\u00fchrung von Mitteln der Neugesellschafter; vom 25.11.2009&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;18\/08, BFH\/NV 2010, 941, unter II.3. [Rz&nbsp;12], zur Sitzverlegung und \u00c4nderung des Unternehmenszwecks einer Kapitalgesellschaft; vom 04.05.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;2\/14, BFHE 258, 470, BStBl II 2017, 1138, Rz&nbsp;31, zu einer gewerblich gepr\u00e4gten Personengesellschaft; BFH-Beschluss vom 26.02.2014&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;59\/12, BFHE 246, 27, BStBl II 2014, 1016, Rz&nbsp;35, zur Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Mindestbesteuerung bei Definitiveffekten). Eine \u00c4nderung der wirtschaftlichen Bet\u00e4tigung einer Kapitalgesellschaft ber\u00fchrt die Unternehmensidentit\u00e4t nicht.<\/li><li>(2) Als weitere Voraussetzung f\u00fcr einen Verlustabzug nach \u00a7&nbsp;10a GewStG muss hinzukommen, dass der Gewerbetreibende den Verlust in eigener Person erlitten hat (Unternehmeridentit\u00e4t). Bei einem Unternehmerwechsel entf\u00e4llt der Verlustabzug (\u00a7&nbsp;10a Satz&nbsp;8 i.V.m. \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;5 GewStG). Bei Personengesellschaften h\u00e4ngt die Unternehmeridentit\u00e4t von der Identit\u00e4t der Gesellschafter ab, so beim Gesellschafterwechsel (vgl. BFH-Urteil vom 24.04.2014&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;34\/10, BFHE 245, 253, BStBl II 2017, 233). Bei einer Kapitalgesellschaft ist die Unternehmeridentit\u00e4t gewahrt, wenn sie trotz eines Umwandlungsvorgangs ihre rechtliche Identit\u00e4t bewahrt hat (s. dazu unter 3.).<\/li><li>bb) In Anwendung dieser Grunds\u00e4tze hat der III.&nbsp;Senat des BFH mit Urteil vom 17.01.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;35\/17 (BFHE 264, 32, BStBl II 2019, 407) entschieden, dass im Fall der \u00dcbertragung des operativen Gesch\u00e4fts einer AG im Wege der Ausgliederung auf eine KG ein gewerbesteuerlicher Verlustvortrag der AG jedenfalls dann nicht auf die KG \u00fcbergeht, wenn sich die AG fortan nicht nur auf die Verwaltung der Mitunternehmerstellung bei der KG (und der Beteiligung an der Komplement\u00e4r-GmbH) beschr\u00e4nkt, sondern Beteiligungen an Tochterkapitalgesellschaften h\u00e4lt. Es fehle an einer spezialgesetzlichen Regelung, die den \u00dcbergang eines Gewerbeverlustes von einer Kapitalgesellschaft auf eine \u00fcbernehmende Personengesellschaft anl\u00e4sslich einer Ausgliederung verbiete oder gestatte. Aus den allgemeinen Rechtsgrunds\u00e4tzen \u00fcber den gewerbesteuerrechtlichen Verlust\u00fcbergang bei Unternehmens- und Unternehmeridentit\u00e4t ergebe sich ebenfalls kein Verlust\u00fcbergang. Diese Grunds\u00e4tze seien nicht einschl\u00e4gig, da der Rechtstr\u00e4ger, bei dem der Gewerbeverlust entstanden sei (AG), auch nach der Ausgliederung noch existiert habe und der vor der \u00dcbertragung bestehende Betrieb der AG aufgrund der Gewerblichkeitsfiktion des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 GewStG identisch sei mit dem nach der \u00dcbertragung noch vorhandenen Betrieb; dies gelte ungeachtet dessen, dass sich die AG nach der \u00dcbertragung auf eine Holding-Funktion beschr\u00e4nkt habe. In einem derartigen Fall stelle sich die Frage des \u00dcbergangs eines Gewerbeverlustes nicht.<\/li><li>Hingegen hat der III.&nbsp;Senat ausdr\u00fccklich offengelassen, ob ausnahmsweise ein Verlust\u00fcbergang in Betracht kommt, wenn ein Gewerbebetrieb \u2011\u2011wie hier\u2011\u2011 im Ganzen (im Wege der Ausgliederung) von einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft \u00fcbergeht und die Kapitalgesellschaft sich fortan auf die Verwaltung der Mitunternehmerstellung bei der Personengesellschaft beschr\u00e4nkt (BFH-Urteil vom 17.01.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;35\/17, BFHE 264, 32, BStBl II 2019, 407, Rz&nbsp;27).<\/li><li>cc) Ob es in der zuletzt genannten \u2011\u2011vom BFH nicht entschiedenen\u2011\u2011 Konstellation zu einem \u00dcbergang des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes kommt, wird in der Literatur nicht einheitlich beurteilt. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass ein vortragsf\u00e4higer Gewerbeverlust auf die \u00fcbernehmende Personengesellschaft \u00fcbergeht (Patt in D\u00f6tsch\/Pung\/M\u00f6hlenbrock (D\/P\/M), Die K\u00f6rperschaftsteuer, \u00a7&nbsp;24 UmwStG Rz&nbsp;225; Mutscher in Frotscher\/Dr\u00fcen, KStG\/GewStG\/UmwStG, \u00a7&nbsp;24 UmwStG Rz&nbsp;250; Tiedchen, Entscheidungen der Finanzgerichte \u2011\u2011EFG\u2011\u2011 2022, 957, 958; Suchanek, Finanz-Rundschau \u2011\u2011FR\u2011\u2011 2012, 296, 300; \u00e4hnlich Wendt, FR 2019, 663: &#8222;l\u00e4sst sich &#8230; vertreten&#8220;; Arndt, EFG 2022, 254; ganz allgemein Ley, K\u00f6lner Steuerdialog 2013, 18466, 18468; Pyszka in Kessler\/Kr\u00f6ner\/K\u00f6hler, Konzernsteuerrecht, 3.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;3 Rz&nbsp;596; vgl. auch Abschn.&nbsp;68 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;6 der Gewerbesteuer-Richtlinien 1998). Nach anderer Auffassung steht einem Verlust\u00fcbergang auch in diesem Fall \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 GewStG entgegen (Rasche in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/van&nbsp;Lishaut, UmwStG, 3.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;24 Rz&nbsp;165; J\u00e4schke in Lademann, Umwandlungssteuergesetz, 3.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;24 Rz&nbsp;54; Schnitter in Frotscher\/Dr\u00fcen, KStG\/GewStG\/UmwStG, \u00a7&nbsp;10a GewStG Rz&nbsp;81b; Kupfer\/G\u00f6ller\/Leibner, Die Unternehmensbesteuerung \u2011\u2011Ubg\u2011\u2011 2014, 361; wohl auch Selder, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung \u2011\u2011HFR\u2011\u2011 2019, 697; ganz allgemein Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27.01.2012, FR 2012, 238).<\/li><li>Teilweise wird der Verlust\u00fcbergang jedenfalls in dem \u2011\u2011hier nicht einschl\u00e4gigen\u2011\u2011 Fall der Begr\u00fcndung einer atypisch stillen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft bejaht (Verf\u00fcgung der Oberfinanzdirektion \u2011\u2011OFD\u2011\u2011 Frankfurt am Main vom 19.07.2011, Deutsches Steuerrecht \u2011\u2011DStR\u2011\u2011 2011, 2154, f\u00fcr den Fall der Beteiligung am gesamten Handelsgewerbe; ebenso Verf\u00fcgung der OFD Magdeburg vom 06.03.2012, DStR 2012, 1088; Patt in D\/P\/M, Die K\u00f6rperschaftsteuer, \u00a7&nbsp;24 UmwStG Rz&nbsp;225; FG M\u00fcnster, Urteil vom 05.11.2011&nbsp;&#8211; 14&nbsp;K&nbsp;2364\/21&nbsp;G,F, EFG 2022, 254, Revision anh\u00e4ngig unter IV&nbsp;R&nbsp;25\/21; anderer Auffassung Kupfer\/G\u00f6ller\/Leibner, Ubg 2014, 361).<\/li><li>b) Nach Ansicht des erkennenden Senats kann der vortragsf\u00e4hige Gewerbeverlust der Kapitalgesellschaft in F\u00e4llen wie dem vorliegenden mit dem Gewerbeertrag der \u00fcbernehmenden Personengesellschaft verrechnet werden. Das Merkmal der Unternehmensidentit\u00e4t ist gegeben.<\/li><li>aa) Dabei ist zun\u00e4chst darauf hinzuweisen, dass das Umwandlungssteuerrecht den &#8222;\u00dcbergang&#8220; der vortragsf\u00e4higen Gewerbeverluste nach \u00a7&nbsp;10a GewStG auf die \u00fcbernehmende Gesellschaft nicht regelt, ihn aber auch nicht ausschlie\u00dft.<\/li><li>(1) Im Streitfall liegt eine Einbringung eines Betriebs in eine Personengesellschaft nach \u00a7&nbsp;24 UmwStG vor. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.<\/li><li>(2) Die Einbringung des Betriebs geht mit einer steuerlichen Rechtsnachfolge der \u00fcbernehmenden Personengesellschaft einher. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;4 Halbsatz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;1 UmwStG tritt die \u00fcbernehmende Gesellschaft in die Rechtsstellung des Einbringenden ein. Hiermit ist jedoch nicht der automatische &#8222;\u00dcbergang&#8220; der vortragsf\u00e4higen Fehlbetr\u00e4ge des Einbringenden im Sinne des \u00a7&nbsp;10a GewStG verbunden. Vielmehr gelten die allgemeinen Grunds\u00e4tze zur Unternehmens- und Unternehmeridentit\u00e4t (vgl. Weiss, Steuern und Bilanzen \u2011\u2011StuB\u2011\u2011 2017, 859, 861); einer Rechtsgrundlage, die den &#8222;Verlust\u00fcbergang&#8220; anordnet, bedarf es nicht. Das Umwandlungssteuerrecht steht einer Verlustnutzung durch die \u00fcbernehmende Personengesellschaft auch nicht entgegen. \u00a7&nbsp;23 Abs.&nbsp;5 UmwStG gilt f\u00fcr die Einbringung von Betriebsverm\u00f6gen in eine Personengesellschaft nicht; die Norm ist von dem Verweis in \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;4 Halbsatz&nbsp;1 UmwStG ausgenommen (Suchanek\/Hesse in Wendt\/Suchanek\/M\u00f6llmann\/Heinemann, GewStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;10a Rz&nbsp;86; Schmitt\/H\u00f6rtnagl, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;24 UmwStG Rz&nbsp;260).<\/li><li>bb) Da es sich bei der Kl\u00e4gerin um eine Personengesellschaft handelt, ist das Merkmal der Unternehmensidentit\u00e4t im Ausgangspunkt nach den f\u00fcr Personengesellschaften geltenden (allgemeinen) Rechtsgrunds\u00e4tzen zu beurteilen. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob hierin ein &#8222;Vorrang des Personengesellschaftskonzepts&#8220; zu sehen ist (ohne weitergehende Begr\u00fcndung abgelehnt durch BFH-Urteil vom 17.01.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;35\/17, BFHE 264, 32, BStBl 2019, 407, Rz&nbsp;26; anderer Auffassung Suchanek, FR 2012, 296, 298). Die Existenz der ausgliedernden Kapitalgesellschaft kann zwar nicht negiert werden, sie steht im Fall der Einbringung des gesamten Betriebs in eine Personengesellschaft einer Verlustnutzung durch die \u00dcbernehmerin jedoch nicht entgegen (s. dazu unter dd).<\/li><li>cc) Nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen ist Unternehmensidentit\u00e4t in F\u00e4llen wie dem vorliegenden zu bejahen. Ob die Bet\u00e4tigung unver\u00e4ndert geblieben ist, muss nach dem Gesamtbild der T\u00e4tigkeit unter Ber\u00fccksichtigung ihrer wesentlichen Merkmale beurteilt werden, wie insbesondere der Art der Bet\u00e4tigung, des Kunden- und Lieferantenkreises, der Arbeitnehmerschaft, der Gesch\u00e4ftsleitung, der Betriebsst\u00e4tten sowie der Zusammensetzung des Aktivverm\u00f6gens. Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Merkmale muss ein wirtschaftlicher, organisatorischer und finanzieller Zusammenhang zwischen den Bet\u00e4tigungen bestehen (z.B. BFH-Urteil vom 11.10.2012&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;38\/09, BFHE 240, 90, BStBl II 2013, 958, Rz&nbsp;24). Einen solchen Zusammenhang hat die Vorinstanz vorliegend in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht.<\/li><li>dd) Der Nutzung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes durch die Mitunternehmerschaft steht nicht entgegen, dass der Verlust in der Person einer (fortbestehenden) Kapitalgesellschaft entstanden ist, f\u00fcr die \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 GewStG gilt.<\/li><li>(1) Zwar geht der BFH seit dem Urteil vom 29.10.1986&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;318-319\/83 (BFHE 148, 158, BStBl II 1987, 310) in st\u00e4ndiger Rechtsprechung davon aus, dass der Abzug des Gewerbeverlustes bei Kapitalgesellschaften keine Unternehmensidentit\u00e4t voraussetzt. Dies betrifft nach Ansicht des erkennenden Senats allerdings allein die F\u00e4lle, in denen die Kapitalgesellschaft nach einer \u00c4nderung der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse noch eine (ge\u00e4nderte) T\u00e4tigkeit entfaltet (vgl. auch BFH-Urteil vom 04.05.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;2\/14, BFHE 258, 470, BStBl II 2017, 1138, Rz&nbsp;31: &#8222;Zwar hat &#8230; bei Kapitalgesellschaften die Unternehmensidentit\u00e4t f\u00fcr den Fortbestand des Verlustvortrags nach \u00a7&nbsp;10a GewStG keine Bedeutung &#8230;&#8220;). Die Rechtsprechung hat ihren Ursprung in sogenannten Mantelkauff\u00e4llen. Danach kommt es im Hinblick auf die eigenen vortragsf\u00e4higen Gewerbeverluste der Kapitalgesellschaft nicht auf das Merkmal der Unternehmensidentit\u00e4t an. Der Abzug des Gewerbeverlustes bleibt auch bei einer \u00c4nderung der wirtschaftlichen Bet\u00e4tigung erhalten. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass der Gewerbeverlust nicht mit dem gesamten Gewerbebetrieb der Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft &#8222;\u00fcbergehen&#8220; kann (vgl. auch Suchanek, FR 2012, 296, 299).<\/li><li>(2) \u00dcbertr\u00e4gt die Kapitalgesellschaft ihren gesamten Betrieb auf eine Personengesellschaft, unterh\u00e4lt sie nach der Einbringung gewerbesteuerrechtlich keinen (identischen) Gewerbebetrieb im Sinne des Merkmals der Unternehmensidentit\u00e4t mehr. Ihre zivilrechtliche Existenz reicht daf\u00fcr nicht aus (Patt in D\/P\/M, Die K\u00f6rperschaftsteuer, \u00a7&nbsp;24 UmwStG Rz&nbsp;225). Im Fall einer solchen &#8222;Totalausgliederung&#8220; (Kleinheisterkamp in Lenski\/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, \u00a7&nbsp;10a Rz&nbsp;41b) tritt die (rechtliche) Gewerblichkeitsfiktion des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 GewStG hinter die tats\u00e4chliche identit\u00e4tswahrende Fortf\u00fchrung des Unternehmens durch die Mitunternehmerschaft zur\u00fcck. F\u00fchrt die \u00dcbernehmerin das &#8222;gleiche Unternehmen&#8220; fort, steht ihr der Abzug des Gewerbeverlustes zu.<\/li><li>Dem steht nicht entgegen, dass die Kapitalgesellschaft im Zuge der Einbringung des Betriebs Mitunternehmeranteile erwirbt. Hierin liegt \u2011\u2011mit Blick auf das Merkmal der Unternehmensidentit\u00e4t\u2011\u2011 keine relevante T\u00e4tigkeit. Der Betrieb der Kapitalgesellschaft ist nach der Einbringung nur noch eine &#8222;leere H\u00fclle&#8220;. In ihrer Steuerbilanz wird allein die Beteiligung an der Mitunternehmerschaft nach Ma\u00dfgabe der sogenannten Spiegelbildmethode (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 15.07.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;36\/18, BFHE 274, 55, Rz&nbsp;55) ausgewiesen (Suchanek, FR 2022, 122, 125; Tiedchen, EFG 2022, 957, 958). Der Verwaltung der Mitunternehmerstellung allein kommt gewerbesteuerrechtlich indes keine selbst\u00e4ndige Bedeutung zu (ebenso Patt in D\/P\/M, Die K\u00f6rperschaftsteuer, \u00a7&nbsp;24 UmwStG Rz&nbsp;225). Dies zeigt sich insbesondere an der K\u00fcrzungsvorschrift des \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;2 GewStG, nach der die Anteile am Gewinn einer Mitunternehmerschaft aus dem Gewerbeertrag herausgek\u00fcrzt werden (wenn sie bei der Ermittlung des Gewinns angesetzt worden sind). Zwar hat das BMF in der m\u00fcndlichen Verhandlung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Anwendung der K\u00fcrzungsvorschriften des \u00a7&nbsp;9 GewStG eine sachliche Gewerbesteuerpflicht voraussetzt. Dennoch liegt \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;2 GewStG die Wertung zugrunde, dass Gewerbeertr\u00e4ge \u2011\u2011dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer folgend\u2011\u2011 allein im Gewerbebetrieb der Mitunternehmerschaft der Gewerbesteuer unterworfen werden sollen, nicht beim Mitunternehmer (vgl. Pitzal in Wendt\/Suchanek\/M\u00f6llmann\/Heinemann, GewStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;2 Rz&nbsp;2).<\/li><li>(3) Die Gegenauffassung w\u00fcrde den Sinn und Zweck der Fiktion des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 GewStG \u00fcberstrapazieren. \u00a7&nbsp;2 GewStG regelt den Steuergegenstand. Der Gewerbesteuer unterliegt der stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GewStG). Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 GewStG gilt (insbesondere) die T\u00e4tigkeit der Kapitalgesellschaften stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb. Die Vorschrift fingiert die T\u00e4tigkeit einer Kapitalgesellschaft f\u00fcr Zwecke der Gewerbesteuer als Gewerbebetrieb, soweit diese Gesellschaft t\u00e4tig ist (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 25.06.1984&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;4\/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.III.3.b&nbsp;bb&nbsp;(2)). Ihre sachliche Gewerbesteuerpflicht wird von ihrer Rechtsform bestimmt (Ke\u00df in Lenski\/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;3006). Die Norm dient der Ber\u00fccksichtigung der Besonderheiten von Kapitalgesellschaften (Unabh\u00e4ngigkeit des Unternehmens vom Wechsel seiner Mitglieder; Gesellschafter m\u00fcssen nicht nach au\u00dfen in Erscheinung treten; begrenzte Haftung) sowie Vereinfachungszwecken (Buchf\u00fchrungs- und Bilanzierungspflicht der Kapitalgesellschaft, vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts \u2011\u2011BVerfG\u2011\u2011 vom 24.03.2010&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2130\/09, HFR 2010, 756, Rz&nbsp;17&nbsp;f.). Diese Erw\u00e4gungen rechtfertigen es indes nicht, das Merkmal der Unternehmensidentit\u00e4t im Sinne des \u00a7&nbsp;10a GewStG in F\u00e4llen wie dem vorliegenden \u2011\u2011entgegen allgemeinen Grunds\u00e4tzen\u2011\u2011 zu Lasten des Steuerpflichtigen einzuschr\u00e4nken (Suchanek, FR 2022, 122, 125&nbsp;f.).<\/li><li>ee) Nur diese Sichtweise wird dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer (vgl. BVerfG-Beschluss vom 15.01.2008&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;2\/04, BVerfGE 120, 1, Rz&nbsp;5) gerecht, auf dem auch das Merkmal der Unternehmensidentit\u00e4t gr\u00fcndet. Dieser gebietet es, auf die tats\u00e4chliche Fortf\u00fchrung der gewerblichen Bet\u00e4tigung abzustellen, nicht auf eine rechtstechnische Fiktion. Nur in dem fortgef\u00fchrten Unternehmen spiegelt sich die objektivierte Ertragskraft des Gewerbebetriebs wider (Krau\u00df, Der Betrieb 2019, 2488, 2489), nicht in der von Gesetzes wegen als gewerblich geltenden &#8222;Kapitalgesellschaftsh\u00fclle&#8220;. Dort w\u00fcrde der Fehlbetrag \u2011\u2011vom operativen Betrieb getrennt\u2011\u2011 &#8222;in der Luft h\u00e4ngen&#8220; (Weiss, StuB 2017, 859, 862) und damit regelm\u00e4\u00dfig leerlaufen (Wendt, FR 2019, 663).<\/li><li>ff) Mit der Annahme von Unternehmensidentit\u00e4t bei der \u00fcbernehmenden Personengesellschaft geht einher, dass der vortragsf\u00e4hige Gewerbeverlust auf der Ebene der Kapitalgesellschaft nicht mehr genutzt werden kann, auch nicht wahlweise. Er &#8222;geht&#8220; vollumf\u00e4nglich auf die Personengesellschaft &#8222;\u00fcber&#8220;. Eine &#8222;doppelte&#8220; Unternehmensidentit\u00e4t ist mit der Systematik des gewerbesteuerlichen Verlustabzugs nach \u00a7&nbsp;10a GewStG nicht zu vereinbaren.<\/li><li>c) Der Umstand, dass die G eine Beteiligung an der Komplement\u00e4r-GmbH h\u00e4lt, f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis. Die Beteiligung stellt sogenanntes Sonderbetriebsverm\u00f6gen&nbsp;II der G bei der Kl\u00e4gerin dar und geh\u00f6rt damit \u2011\u2011auch gewerbesteuerrechtlich\u2011\u2011 nicht zum Betriebsverm\u00f6gen der G (vgl. nur BFH-Urteil vom 16.04.2015&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;1\/12, BFHE 249, 511, BStBl II 2015, 705, m.w.N.). Sie begr\u00fcndet keine relevante T\u00e4tigkeit der G.<\/li><li>d) Entsprechendes gilt f\u00fcr die Tatsache, dass es sich bei der G um eine ausl\u00e4ndische Kapitalgesellschaft handelt, die gegebenenfalls Betriebsst\u00e4tten im Ausland unterh\u00e4lt. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass einer derartigen Bet\u00e4tigung mangels inl\u00e4ndischer Betriebsst\u00e4tte gewerbesteuerrechtlich keine unmittelbare Bedeutung zukommt (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 und 3 GewStG).<\/li><li>e) Der Hinweis des BMF, der Verlust\u00fcbergang sei auch deshalb abzulehnen, weil er zu einer nicht gerechtfertigten Statusverbesserung f\u00fchren w\u00fcrde, indem Verluste einer Kapitalgesellschaft aus dem Aufbau des operativen Gesch\u00e4ftsbetriebs (Anlaufverluste nach Eintragung ins Handelsregister) anschlie\u00dfend auf eine Personengesellschaft \u00fcbertragen werden k\u00f6nnten, obwohl diese Verluste, wenn sie origin\u00e4r von der Personengesellschaft erzielt worden w\u00e4ren, aufgrund der Grunds\u00e4tze zum Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht bei Personengesellschaften (mit Aufnahme der werbenden T\u00e4tigkeit) gewerbesteuerlich nicht h\u00e4tten ber\u00fccksichtigt werden d\u00fcrfen, rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung. Derartige Effekte liegen in der unterschiedlichen (gewerbesteuerrechtlichen) Behandlung von Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, auch f\u00fcr Zwecke des Verlustabzugs nach \u00a7&nbsp;10a GewStG, begr\u00fcndet. Der Senat hat dies (verfassungsrechtlich) nicht beanstandet (vgl. BFH-Urteil vom 04.05.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;2\/14, BFHE 258, 470, BStBl II 2017, 1138, Rz&nbsp;31). Daher sind auch entsprechende Gestaltungsans\u00e4tze (innerhalb der durch \u00a7&nbsp;42 AO gesetzten Grenzen) hinzunehmen.<\/li><li>f) Vor dem Hintergrund obiger Ausf\u00fchrungen kann dahinstehen, ob \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 GewStG einer Verrechnung des Gewerbeverlustes der G mit dem Gewerbeertrag der Kl\u00e4gerin bereits deshalb nicht entgegensteht, weil die G nach der Einbringung \u2011\u2011wie von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung geltend gemacht\u2011\u2011 (in gewerbesteuerrechtlicher Hinsicht) \u00fcber keine inl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte mehr verf\u00fcgt habe.<\/li><li>3. Schlie\u00dflich hat das FG die erforderliche Unternehmeridentit\u00e4t zu Recht bejaht. Unternehmeridentit\u00e4t besteht, soweit die G, die den Gewerbeverlust in eigener Person erlitten hat, an der Kl\u00e4gerin beteiligt ist. Die G ist alleinige Kommanditistin der Kl\u00e4gerin und zu 100&nbsp;% an deren Verm\u00f6gen beteiligt. Der Gewerbeertrag der Kl\u00e4gerin kann daher vollst\u00e4ndig mit dem festgestellten Gewerbeverlust der G verrechnet werden. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und bedarf keiner weiteren Erl\u00e4uterung.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zusammenfassung des Urteils vom 1. Februar 2024, IV R 26\/21 Kernthema: Das Urteil behandelt den \u00dcbergang eines Gewerbeverlustes von einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft im Rahmen der Einbringung eines Betriebs gem\u00e4\u00df \u00a7 24 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG). Fakten: Die Kl\u00e4gerin, eine GmbH &amp; Co. 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