{"id":76653,"date":"2024-04-17T16:53:00","date_gmt":"2024-04-17T14:53:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76653"},"modified":"2024-04-17T16:53:00","modified_gmt":"2024-04-17T14:53:00","slug":"aussetzungsverfahren-nachzahlungszinsen-gemaess-%c2%a7-233a-der-abgabenordnung-ao-und-unionsrecht-bfh-beschluss-vom-01-maerz-2024-v-b-34-23-adv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/aussetzungsverfahren-nachzahlungszinsen-gemaess-%c2%a7-233a-der-abgabenordnung-ao-und-unionsrecht-bfh-beschluss-vom-01-maerz-2024-v-b-34-23-adv\/","title":{"rendered":"Aussetzungsverfahren: Nachzahlungszinsen gem\u00e4\u00df \u00a7 233a der Abgabenordnung (AO) und Unionsrecht &#8211; BFH-Beschluss vom 01. M\u00e4rz 2024, V B 34\/23 (AdV)"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Zusammenfassung des Beschlusses V B 34\/23 vom 01. M\u00e4rz 2024<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong> Die Antragstellerin nutzte von 2008 bis 2011 sowie im Jahr 2014 steuerpflichtige Eingangsleistungen sowohl f\u00fcr steuerpflichtige als auch f\u00fcr steuerfreie Lieferungen. Nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung wurden ihr urspr\u00fcnglich in Anspruch genommene Vorsteuerabz\u00fcge f\u00fcr die Jahre 2008 bis 2011 nachtr\u00e4glich versagt, was zu Nachforderungsanspr\u00fcchen f\u00fchrte. Diese wurden gegen Erstattungsanspr\u00fcche f\u00fcr das Jahr 2014 verrechnet, wobei sowohl Nachzahlungs- als auch Erstattungszinsen gem\u00e4\u00df \u00a7 233a AO entstanden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Vorinstanz:<\/strong> Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf wies sowohl die Klage gegen die Abzugsversagung als auch den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Die Antragstellerin legte daraufhin Beschwerde ein.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Entscheidung des BFH:<\/strong> Die Beschwerde wurde zur\u00fcckgewiesen. Es bestanden keine ernstlichen Zweifel an der Vereinbarkeit des \u00a7 233a AO mit dem Unionsrecht f\u00fcr Verzinsungszeitr\u00e4ume bis zum 31.12.2018, insbesondere wenn die Erstattungszinsen die Nachzahlungszinsen erheblich \u00fcbersteigen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Rechtliche Erw\u00e4gungen:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li><strong>Nationale Rechtssprechung:<\/strong> Nach \u00a7 233a AO sind sowohl Nachzahlungs- als auch Erstattungszinsen vorgesehen, die ohne Sanktionscharakter rein der Absch\u00f6pfung potenzieller Liquidit\u00e4tsvorteile dienen. Der BFH betont, dass diese Regelung auch den Anforderungen des Unionsrechts entspricht.<\/li><li><strong>Unionsrecht:<\/strong> Die Antragstellerin konnte keinen Versto\u00df gegen das Unionsrecht geltend machen, da die Zinsregelung von \u00a7 233a AO keine ungerechtfertigte Sanktion darstellt und zudem Erstattungszinsen die Nachzahlungszinsen \u00fcberstiegen. Die Anwendung von \u00a7 233a AO wurde als proportional und im Einklang mit dem Neutralit\u00e4tsprinzip gesehen.<\/li><li><strong>Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit und Neutralit\u00e4t:<\/strong> Der BFH argumentiert, dass eine Gesamtbetrachtung der Zinssituation keinen Versto\u00df gegen den Neutralit\u00e4tsgrundsatz oder die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit ergibt, da die durch die zeitliche Verlagerung des Vorsteuerabzugs entstandenen Erstattungszinsen die Nachzahlungszinsen \u00fcbersteigen.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Der BFH best\u00e4tigte die Anwendung von \u00a7 233a AO auf den vorliegenden Fall als rechtm\u00e4\u00dfig und im Einklang mit dem nationalen wie auch dem Unionsrecht. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde abgewiesen und sie tr\u00e4gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Entscheidung verdeutlicht die Komplexit\u00e4t der Zinsberechnung und die Relevanz der Gesamtbetrachtung der finanziellen Bewegungen zwischen Steuerpflichtigem und Fiskus.<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:BA010324.VB34.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 69, AO \u00a7 233a, AO \u00a7 238 Abs 1, EGRL 112\/2006 Art 273 Abs 1, GG Art 3 Abs 1, GG Art 106 Abs 3 S 1, AO \u00a7 3 Abs 5 S 2, GG Art 20 Abs 3, AO \u00a7 240, EUGrdRCh Art 20, EUGrdRCh Art 52<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 12. Mai 2023, Az: 1 V 115\/23 A (U)<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Bei summarischer Pr\u00fcfung bestehen f\u00fcr Verzinsungszeitr\u00e4ume bis zum 31.12.2018 keine ernstlichen Zweifel an der Vereinbarkeit von \u00a7\u00a7 233a, 238 Abs. 1 AO mit dem Unionsrecht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn bei einer zeitlichen Verlagerung des Vorsteuerabzugs und der sich hieraus ergebenden zweifachen Anwendung von \u00a7 233a AO in Bezug auf mehrere Besteuerungszeitr\u00e4ume, die einerseits zum Entstehen von Erstattungs- und anderseits zum Entstehen von Nachzahlungszinsen f\u00fchrt, die Erstattungs- die Nachzahlungszinsen erheblich \u00fcbersteigen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 12.05.2023 &#8211; 1 V 115\/23 A (U) wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Antragstellerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Antragstellerin) bezog in den Jahren 2008 bis 2011 und ebenso im Streitjahr 2014 im Inland steuerpflichtige Eingangsleistungen, die sie f\u00fcr im Inland steuerpflichtige Lieferungen wie auch f\u00fcr steuerfreie Ausfuhrlieferungen oder innergemeinschaftliche Lieferungen verwendete. F\u00fcr die Jahre 2008 bis 2011 ergaben sich aufgrund von Vorsteuer\u00fcberh\u00e4ngen Verg\u00fctungsanspr\u00fcche zu Gunsten der Antragstellerin, f\u00fcr die aufgrund einer jeweils vom Antrags- und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;168 Satz&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) erteilten Zustimmung Steuerfestsetzungen unter Nachpr\u00fcfungsvorbehalt vorlagen.<\/li><li>Im Anschluss an eine Au\u00dfenpr\u00fcfung versagte das FA durch die \u00c4nderungsbescheide vom 01.09.2015 f\u00fcr die Jahre 2008 bis 2010 und vom 21.10.2015 f\u00fcr das Jahr 2011 einen von der Antragstellerin f\u00fcr die Jahre 2008 bis 2011 in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug von insgesamt 53.569.270,94&nbsp;\u20ac, da die diesem zugrunde liegenden Rechnungen mangels hinreichender Angaben nicht ordnungsgem\u00e4\u00df seien und den von den Lieferanten hierzu im September 2014 vorgenommenen Rechnungsberichtigungen keine R\u00fcckwirkung zuk\u00e4me. Aufgrund der Rechnungsberichtigungen stimmte das FA am 03.11.2015 der Umsatzsteuerjahreserkl\u00e4rung 2014 zu, in welcher der sich ohnehin f\u00fcr dieses Jahr ergebende Verg\u00fctungsanspruch um 53.569.270,94&nbsp;\u20ac erh\u00f6ht wurde. Die sich f\u00fcr die Jahre 2008 bis 2011 ergebenden und zudem nach \u00a7&nbsp;233a AO zu verzinsenden Nachforderungsanspr\u00fcche wurden mit dem betragsgleichen, aber nicht nach \u00a7&nbsp;233a AO zu verzinsenden Erstattungsanspruch f\u00fcr das Jahr 2014 verrechnet.<\/li><li>Auf Klage der Antragstellerin gegen die Abzugsversagung f\u00fcr das Jahr 2008 entschied das Finanzgericht (FG), dass die Antragstellerin entgegen der Rechtsauffassung des FA bereits im Jahr 2008 zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen sei. Im Anschluss hieran \u00e4nderte das FA die Umsatzsteuerbescheide f\u00fcr die Jahre 2008 bis 2011 erneut und machte die von ihm zuvor angenommene Verlagerung des Vorsteuerabzugs aus den Jahren 2008 bis 2011 in das Jahr 2014 r\u00fcckg\u00e4ngig. Daher wurde in den \u00c4nderungsbescheiden vom 26.07.2018 der Vorsteuerabzug, wie von der Antragstellerin urspr\u00fcnglich angenommen, gew\u00e4hrt. Die f\u00fcr diese Jahre aufgrund der urspr\u00fcnglichen \u00c4nderungsbescheide vom 01.09.2015 und 21.10.2015 angenommene Verzinsung zu Lasten der Antragstellerin entfiel. Stattdessen kam es nunmehr f\u00fcr die Jahre 2008 bis 2011 zu einer Festsetzung von Erstattungszinsen nach \u00a7&nbsp;233a AO in H\u00f6he von 8.571.075&nbsp;\u20ac. Zudem \u00e4nderte das FA mit Bescheid vom 11.06.2018 die Umsatzsteuerfestsetzung f\u00fcr 2014 und machte insoweit den nunmehr wieder zeitlich vorverlagerten Vorsteuerabzug r\u00fcckg\u00e4ngig. Gleichzeitig wurden in diesem Bescheid Nachzahlungszinsen nach \u00a7&nbsp;233a AO in H\u00f6he von 6.964.002&nbsp;\u20ac festgesetzt. Es kam wiederum zu einer Verrechnung der sich nunmehr f\u00fcr die Jahre 2008 bis 2011 ergebenden Erstattungsanspr\u00fcche mit der Nachforderung f\u00fcr 2014.<\/li><li>Gegen die Zinsfestsetzung f\u00fcr 2014 legte die Antragstellerin ohne Erfolg Einspruch ein und beantragte \u2011\u2011ebenso ohne Erfolg\u2011\u2011 Aussetzung der Vollziehung (AdV). Auch die Klage und der beim FG gestellte Aussetzungsantrag blieben erfolglos, wie sich aus dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2023, 1509 ver\u00f6ffentlichten Urteil vom 23.06.2023&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;1869\/22&nbsp;U und dem in EFG 2023, 1358 ver\u00f6ffentlichten Beschluss vom 12.05.2023&nbsp;&#8211; 1&nbsp;V&nbsp;115\/23&nbsp;A&nbsp;(U) des FG ergibt. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer das Hauptsacheverfahren betreffenden Revision (beim Bundesfinanzhof \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 anh\u00e4ngig unter dem Aktenzeichen V&nbsp;R&nbsp;14\/23) und der Beschwerde gegen die Ablehnung ihres AdV-Antrags.<\/li><li>Im Beschwerdeverfahren macht die Antragstellerin geltend, dass \u00a7&nbsp;233a AO unionsrechtswidrig sei. Da Nachzahlungszinsen unionsrechtlich als Sanktionsma\u00dfnahme einzuordnen seien, gelte die diesbez\u00fcgliche Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH). Der BFH habe in seinem Beschluss vom 03.09.2018&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;15\/18 (BFH\/NV 2018, 1279, Rz&nbsp;20) ausgef\u00fchrt, dass \u00a7&nbsp;233a AO &#8222;in Zeiten eines strukturellen Niedrigzinsniveaus wie ein sanktionierender, rechtsgrundloser Zuschlag auf die Steuerfestsetzung wirke&#8220;. Auch die Bundesregierung habe das so gesehen, wie sich aus dem EuGH-Urteil Senatex vom 15.09.2016&nbsp;&#8211; C-518\/14, EU:C:2016:691, Rz&nbsp;42 ergebe. Das FG habe den Charakter der Zinsvorschriften, die nach rein nationalem Verst\u00e4ndnis einen anderen Zweck als nach unionsrechtlichem Verst\u00e4ndnis verfolgten, zu Unrecht nur nach nationalem Recht, nicht aber nach Unionsrecht bewertet. Die Zinsfestsetzung versto\u00dfe im konkreten Fall gegen den unionsrechtlichen Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz und den Neutralit\u00e4tsgrundsatz, weil dem FA zu keinem Zeitpunkt auch nur ein vor\u00fcbergehender finanzieller Nachteil infolge der unzutreffenden Umsatzsteuerfestsetzung entstanden sei, w\u00e4hrend sie, die Antragstellerin, zu keinem Zeitpunkt einen auch nur vor\u00fcbergehenden finanziellen Vorteil erzielt habe. Auch treffe sie keinerlei Verschulden, da sie nur aufgrund der (fehlerhaften) rechtlichen Sichtweise des FA gehandelt und den Vorsteuerabzug deshalb vor\u00fcbergehend dem Besteuerungszeitraum 2014 zugeordnet habe, was aus Sicht des FA nun Nachzahlungszinsen ausl\u00f6sen solle. Die Zinsfestsetzung f\u00fchre beim Steuerpflichtigen zu einer definitiven Belastung. Wenn diese nicht durch ein sanktionsw\u00fcrdiges und -bed\u00fcrftiges Verhalten gerechtfertigt werde, liege hierin ein Versto\u00df gegen den Neutralit\u00e4tsgrundsatz. Der EuGH habe in der Vergangenheit klargestellt, dass der Neutralit\u00e4tsgrundsatz verletzt werde, wenn dem Steuerpflichtigen bei der Erstattung des Vorsteuerabzugs die Zahlung von Erstattungszinsen versagt werde (EuGH-Urteile INSS vom 12.05.2021&nbsp;&#8211; C-844\/19, EU:C:2021:378; HUMDA vom 13.10.2022&nbsp;&#8211; C-397\/21, EU:C:2022:790). Daraus ergebe sich, dass der Neutralit\u00e4tsgrundsatz auch im Rahmen der Zinsvorschriften beachtlich sei. An der Unionsrechtswidrigkeit \u00e4ndere auch nichts, dass die M\u00f6glichkeit bestehe, ein Billigkeitsverfahren durchzuf\u00fchren. Umst\u00e4nde wie beispielsweise das Verschulden des Steuerpflichtigen oder der Finanzverwaltung w\u00fcrden hierin gerade nicht ber\u00fccksichtigt. Das Billigkeitsverfahren sei seiner Konzeption nach nur f\u00fcr &#8222;H\u00e4rtef\u00e4lle&#8220; ausgestaltet. Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Zinsfestsetzungen seien gerade keine Ausnahmen, die durch das Billigkeitsverfahren ausgeglichen werden k\u00f6nnten. Das Billigkeitsverfahren stelle dar\u00fcber hinaus ein zweites, gesondertes Verfahren dar. Der Verweis darauf erschwere die Durchsetzbarkeit des Unionsrechts \u00fcberm\u00e4\u00dfig. Zum einen sei ein solches Vorgehen prozess\u00f6konomisch nicht sinnvoll. Zum anderen erlege der Verweis auf ein weiteres Verfahren dem Steuerpflichtigen das Prozess- und Kostenrisiko f\u00fcr zwei getrennte Verfahren auf. Dies gelte insbesondere, weil in einem Eilverfahren im Zusammenhang mit einem Billigkeitsverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;114 der Finanzgerichtsordnung (FGO) strengere Anforderungen gestellt w\u00fcrden. Der Verweis auf ein Billigkeitsverfahren versto\u00dfe au\u00dferdem gegen den Amtsermittlungsgrundsatz. Billigkeitsma\u00dfnahmen erfolgten erst auf Antrag. Unionsrechtlich seien die Mitgliedstaaten jedoch verpflichtet, den sich unmittelbar aus dem Unionsrecht ergebenden Anspruch von Amts wegen zu ber\u00fccksichtigen. Bei der Beurteilung k\u00f6nne nicht einbezogen werden, dass auch Erstattungszinsen zu ihren, der Antragstellerin, Gunsten festgesetzt worden seien und diese sogar die Nachzahlungszinsen \u00fcberstiegen, denn sie, die Antragstellerin, berufe sich ausdr\u00fccklich nur hinsichtlich der Nachzahlungszinsen auf das Unionsrecht. Eine solche &#8222;Rosinenpickerei&#8220; sei m\u00f6glich. Der EuGH habe bereits entschieden, dass der Steuerpflichtige sich bei einem einheitlichen Sachverhalt gleichzeitig einmal auf das Unionsrecht und einmal auf die nationale Rechtslage berufen d\u00fcrfe (EuGH-Urteil GMAC UK vom 03.09.2014&nbsp;&#8211; C-589\/12, EU:C:2014:2131, Rz&nbsp;49).<\/li><li>Die Antragstellerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>den Beschluss des FG aufzuheben und die Vollziehung des Bescheids \u00fcber Zinsen zur Umsatzsteuer 2014 vom 11.06.2018 r\u00fcckwirkend zum F\u00e4lligkeitszeitpunkt in vollem Umfang ohne Sicherheitsleistung auszusetzen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Beschwerde zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>\u00a7&nbsp;233a AO sei nicht unionsrechtswidrig. Die Antragstellerin berufe sich hierbei zu Unrecht auf die Rechtsprechung des EuGH. Die angef\u00fchrten Urteile seien nicht auf die Verzinsung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;233a AO \u00fcbertragbar, denn bei allen zitierten Urteilen seien Regelungen betroffen gewesen, die unmittelbar an ein Verhalten des Unternehmers ankn\u00fcpften, das repressiv oder pr\u00e4ventiv lenkend geahndet werden solle. Dies treffe auf \u00a7&nbsp;233a AO jedoch nicht zu. Die Verzinsung nach \u00a7&nbsp;233a AO habe keinen Sanktionscharakter, auch nicht in unionsrechtlicher Sicht. Die Verzinsung sanktioniere gerade nicht die Nichtentrichtung der Steuer (anders als zum Beispiel S\u00e4umniszuschl\u00e4ge), sondern kn\u00fcpfe allein an den Festsetzungszeitpunkt und damit nicht an eine Verhaltensweise des Unternehmers an.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des FG ist unbegr\u00fcndet und deshalb zur\u00fcckzuweisen. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass der mit dem angefochtenen Zinsbescheid gegen die Antragstellerin festgesetzte Zinsanspruch f\u00fcr den hier zu betrachtenden Verzinsungszeitraum (bis zum 31.12.2018) nach dem nationalen Recht entsprechend dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 08.07.2021&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2237\/14, 1&nbsp;BvR&nbsp;2422\/17 (BVerfGE 158, 282) rechtm\u00e4\u00dfig ist und zudem auch den Anforderungen entspricht, die sich aus dem Unionsrecht ergeben.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;128 Abs.&nbsp;3 i.V.m. \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO ist die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung f\u00fcr den Betroffenen eine unbillige H\u00e4rte zur Folge h\u00e4tte.<\/li><li>Ernstliche Zweifel im Sinne von \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer Pr\u00fcfung des angefochtenen Bescheids neben f\u00fcr seine Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sprechenden Umst\u00e4nden gewichtige Gr\u00fcnde zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 30.03.2021&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;63\/20&nbsp;(AdV), BFH\/NV 2021, 1212 und vom 08.04.2009&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;223\/08, BFH\/NV 2009, 1437). Die Entscheidung hier\u00fcber ergeht bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Pr\u00fcfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (vgl. BFH-Beschluss vom 07.09.2011&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;157\/10, BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590, Rz&nbsp;12). Zur Gew\u00e4hrung der AdV ist es nicht erforderlich, dass die f\u00fcr die Rechtswidrigkeit sprechenden Gr\u00fcnde im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit \u00fcberwiegen (BFH-Beschluss vom 07.09.2011&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;157\/10, BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590, Rz&nbsp;12). Ernstliche Zweifel k\u00f6nnen sich auch aus einem m\u00f6glichen Versto\u00df des Steuergesetzes gegen eine unionsrechtliche Bestimmung ergeben (vgl. BFH-Beschluss vom 12.12.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;88\/13, BFH\/NV 2014, 550, Rz&nbsp;15).<\/li><li>2. F\u00fchrt die Festsetzung der Umsatzsteuer zu einem Unterschiedsbetrag, ist dieser gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO zu verzinsen. Der Unterschiedsbetrag bestimmt sich nach \u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;3 AO. Der Zinslauf beginnt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO 15&nbsp;Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist und endet gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 AO mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird. Die Zinsen betragen \u2011\u2011soweit der hier streitige Zeitraum betroffen ist\u2011\u2011 f\u00fcr jeden Monat einhalb Prozent (\u00a7&nbsp;238 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO).<\/li><li>\u00a7&nbsp;233a AO dient allein der Absch\u00f6pfung potentieller Liquidit\u00e4tsvorteile, da es nicht darauf ankommt, ob und gegebenenfalls durch wen die verz\u00f6gerte Steuerfestsetzung schuldhaft oder nicht schuldhaft verursacht wurde, so dass die bei Anwendung dieser Vorschrift entstehenden Zinsen weder eine Sanktion noch ein Druckmittel, sondern eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Kapitalnutzung ohne weitergehende Lenkungsfunktion sind (BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2237\/14, 1&nbsp;BvR&nbsp;2422\/17, BVerfGE 158, 282, Rz&nbsp;126). Mit den nach \u00a7&nbsp;233a AO entstehenden Nachzahlungs- wie auch Erstattungszinsen wirkt die Vorschrift entsprechend diesem Regelungszweck gleicherma\u00dfen zu Gunsten und zu Lasten der Steuerpflichtigen und stellt einen Ausgleich zwischen den zu unterschiedlichen Zeitpunkten zur Steuer herangezogenen Steuerschuldnern her (BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2237\/14, 1&nbsp;BvR&nbsp;2422\/17, BVerfGE 158, 282, Rz&nbsp;248). Dieser Gleichlauf von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen best\u00e4tigt die \u00a7&nbsp;233a AO zukommende Ausgleichsfunktion (BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2237\/14, 1&nbsp;BvR&nbsp;2422\/17, BVerfGE 158, 282, Rz&nbsp;176). Damit unterscheidet sich die Vollverzinsung nach \u00a7&nbsp;233a AO insbesondere von den gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;240 AO entstehenden S\u00e4umniszuschl\u00e4gen, die f\u00fcr Zeitr\u00e4ume einer festgesetzten, aber bei F\u00e4lligkeit nicht entrichteten Steuer anfallen.<\/li><li>3. Nach nationalem Recht bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der angefochtenen Zinsfestsetzung. Zwischen den Beteiligten besteht zu Recht kein Streit dar\u00fcber, dass \u00a7&nbsp;233a AO in Bezug auf die vorgesehenen Voraussetzungen zutreffend angewendet wurde.<\/li><li>Zudem entspricht die festgesetzte Verzinsung f\u00fcr den hier streitigen Zeitraum (bis zum 31.12.2018) der durch das BVerfG angeordneten Weitergeltung der f\u00fcr den Streitzeitraum bestehenden Verzinsungsregelung. Zwar sieht das BVerfG \u00a7&nbsp;233a i.V.m. \u00a7&nbsp;238 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO als verfassungswidrig an, soweit f\u00fcr Verzinsungszeitr\u00e4ume ab dem 01.01.2014 ein Zinssatz von einhalb Prozent f\u00fcr jeden Monat zugrunde gelegt wird, da die mit der Regelung bewirkte Ungleichbehandlung f\u00fcr diesen Zeitraum verfassungsrechtlich nach Ma\u00dfgabe des Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG) nicht zu rechtfertigen ist (BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2237\/14, 1&nbsp;BvR&nbsp;2422\/17, BVerfGE 158, 282, Rz&nbsp;101). Dabei f\u00fchrt die Anwendung des \u00a7&nbsp;233a i.V.m. \u00a7 238 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO zu einer verfassungsrechtlich relevanten Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Steuerpflichtigen, die dem Fiskus aufgrund einer Steuerfestsetzung einen bestimmten Steuerbetrag schulden. Steuerschuldner, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit festgesetzt wird, werden gegen\u00fcber Steuerschuldnern, deren Steuer innerhalb der Karenzzeit festgesetzt wird, ungleich behandelt (BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2237\/14, 1&nbsp;BvR&nbsp;2422\/17, BVerfGE 158, 282, Rz&nbsp;102). Es handelt sich dabei um eine Ungleichbehandlung der zinszahlungspflichtigen gegen\u00fcber den nicht zinszahlungspflichtigen Steuerschuldnern (BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2237\/14, 1&nbsp;BvR&nbsp;2422\/17, BVerfGE 158, 282, Rz&nbsp;102). Die Benachteiligung der Steuerschuldner, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit (zutreffend) festgesetzt wird und die daher zinszahlungspflichtig sind, bemisst das BVerfG nach strengeren Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsanforderungen (BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2237\/14, 1&nbsp;BvR&nbsp;2422\/17, BVerfGE 158, 282, Rz&nbsp;109&nbsp;ff. und Rz&nbsp;116&nbsp;ff.). Dabei gen\u00fcgte \u00a7&nbsp;233a i.V.m. \u00a7&nbsp;238 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO anf\u00e4nglich diesen Rechtfertigungsanforderungen. Die Regelung ist jedoch verfassungswidrig geworden und verst\u00f6\u00dft gegen Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG (BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2237\/14, 1&nbsp;BvR&nbsp;2422\/17, BVerfGE 158, 282, Rz&nbsp;121), da typisierende Zinsregelungen in der Lage sein m\u00fcssen, ihren Erhebungszweck hinreichend und damit realit\u00e4tsgerecht abzubilden (BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2237\/14, 1&nbsp;BvR&nbsp;2422\/17, BVerfGE 158, 282, Rz&nbsp;151&nbsp;ff.). Dies verneint das BVerfG f\u00fcr Verzinsungszeitr\u00e4ume ab dem 01.01.2014, da die Vollverzinsung im Nachzahlungsfall mit dem typisierten Zinssatz nach \u00a7&nbsp;238 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO nunmehr insofern eine \u00fcberschie\u00dfende Wirkung entfaltet, als sich der gesetzliche Zinssatz von monatlich 0,5&nbsp;% sp\u00e4testens im Jahr 2014 als evident realit\u00e4tsfern erweist und nicht mehr in der Lage ist, den durch eine sp\u00e4te Heranziehung zur Steuer entstehenden potentiellen Vorteil hinreichend abzubilden (BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2237\/14, 1&nbsp;BvR&nbsp;2422\/17, BVerfGE 158, 282, Rz&nbsp;214&nbsp;ff.). Jedoch sah das BVerfG eine Fortgeltung des \u00a7&nbsp;233a i.V.m. \u00a7&nbsp;238 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO f\u00fcr Verzinsungszeitr\u00e4ume vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2018 \u2011\u2011sowohl f\u00fcr Nachzahlungs- als auch f\u00fcr Erstattungszinsen\u2011\u2011 als geboten an, ohne dass der Gesetzgeber verpflichtet w\u00e4re, auch f\u00fcr diesen Zeitraum r\u00fcckwirkend eine verfassungsgem\u00e4\u00dfe Regelung zu schaffen (BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2237\/14, 1&nbsp;BvR&nbsp;2422\/17, BVerfGE 158, 282, Rz&nbsp;246&nbsp;ff.).<\/li><li>4. Bei summarischer Pr\u00fcfung bestehen f\u00fcr Verzinsungszeitr\u00e4ume bis zum 31.12.2018 auch keine ernstlichen Zweifel an der Vereinbarkeit von \u00a7\u00a7&nbsp;233a, 238 Abs.&nbsp;1 AO mit dem \u2011\u2011auch in \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO erw\u00e4hnten\u2011\u2011 Unionsrecht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 bei einer zeitlichen Verlagerung des Vorsteuerabzugs und der sich hieraus ergebenden zweifachen Anwendung von \u00a7&nbsp;233a AO in Bezug auf mehrere Besteuerungszeitr\u00e4ume, die einerseits zum Entstehen von Erstattungs- und anderseits zum Entstehen von Nachzahlungszinsen f\u00fchrt, die Erstattungs- die Nachzahlungszinsen erheblich \u00fcbersteigen.<\/li><li>a) Die Antragstellerin kann sich hinsichtlich der angefochtenen Zinsfestsetzung nicht auf einen Anwendungsvorrang einer gesonderten Regelung des Unionsrechts berufen (vgl. hierzu z.B. BFH-Urteile vom 11.10.2012&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;9\/10, BFHE 238, 570, BStBl II 2014, 279 und vom 21.11.2013&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;11\/11, BFHE 244, 111, BStBl II 2020, 819, Leitsatz&nbsp;2), da das Unionsrecht keine gesonderte Vorschrift beinhaltet, die unmittelbar eine Verzinsung f\u00fcr Zeitr\u00e4ume vor der Umsatzsteuerfestsetzung \u2011\u2011und zudem bezogen auf den hier vorliegenden Verzinsungszeitraum\u2011\u2011 unter f\u00fcr die Antragstellerin g\u00fcnstigeren Bedingungen vorsieht.<\/li><li>b) Im Hinblick auf \u00a7 233a AO hat der nationale Gesetzgeber entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine sich aus Art.&nbsp;273 Abs.&nbsp;1 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie \u2011\u2011MwStSystRL\u2011\u2011) ergebenden Beschr\u00e4nkungen zu beachten.<\/li><li>aa) Nach Art.&nbsp;273 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten \u2011\u2011vorbehaltlich der Gleichbehandlung der von Steuerpflichtigen bewirkten Inlandsums\u00e4tze und innergemeinschaftlichen Ums\u00e4tze\u2011\u2011 weitere Pflichten vorsehen, die sie f\u00fcr erforderlich erachten, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und um Steuerhinterziehung zu vermeiden, sofern diese Pflichten im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu Formalit\u00e4ten beim Grenz\u00fcbertritt f\u00fchren.<\/li><li>Bei Aus\u00fcbung dieser Befugnis sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, das Unionsrecht und seine allgemeinen Grunds\u00e4tze und damit zum Beispiel auch den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit zu beachten (EuGH-Urteile Fontana vom 21.11.2018&nbsp;&#8211; C-648\/16, EU:C:2018:932, Rz&nbsp;35; Grupa Warzywna vom 15.04.2021&nbsp;&#8211; C-935\/19, EU:C:2021:287, Rz&nbsp;26 und Direktor na Direktsia &#8222;Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika&#8220; vom 13.10.2022&nbsp;&#8211; C-1\/21, EU:C:2022:788, Rz&nbsp;72).<\/li><li>bb) Diese in Bezug auf Art.&nbsp;273 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL bestehenden Verpflichtungen sind f\u00fcr die Anwendung des \u00a7&nbsp;233a AO unbeachtlich.<\/li><li>(1) \u00a7&nbsp;233a AO begr\u00fcndet gleicherma\u00dfen das Entstehen von Nachzahlungs- wie auch von Erstattungszinsen, so dass die Vorschrift aufgrund eines einheitlichen Regelungszwecks zu Lasten wie auch zu Gunsten des Unternehmers wirkt (s. oben II.2.) und dementsprechend durch das BVerfG auch eine einheitliche Fortgeltung angeordnet wurde (s. oben II.3. und BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2237\/14, 1&nbsp;BvR&nbsp;2422\/17, BVerfGE 158, 282, Rz&nbsp;248&nbsp;ff.), so dass entgegen Art.&nbsp;273 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL keine \u2011\u2011ausschlie\u00dflich\u2011\u2011 pflichtenbegr\u00fcndende Regelung vorliegt.<\/li><li>(2) Weiter handelt es sich bei der Verzinsung nach \u00a7&nbsp;233a AO \u2011\u2011ungeachtet der steuersystematischen Stellung dieser Vorschrift im F\u00fcnften Teil der Abgabenordnung\u2011\u2011 jedenfalls f\u00fcr Zwecke des Art.&nbsp;273 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL nicht um eine Pflicht, &#8222;um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen&#8220;.<\/li><li>Als derartige Pflicht ist beispielsweise die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen anzusehen, da diese bei einer Nichtabf\u00fchrung der Mehrwertsteuer innerhalb der durch die Mehrwertsteuersystemrichtlinie festgelegten zwingenden Fristen dazu beitr\u00e4gt, gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;273 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL eine genaue Erhebung dieser Steuer dadurch sicherzustellen, dass zum einen der Staatskasse der \u2011\u2011durch die fehlende Verf\u00fcgbarkeit der versp\u00e4tet abgef\u00fchrten Mehrwertsteuerbetr\u00e4ge\u2011\u2011 entstandene Schaden f\u00fcr den Zeitraum ab F\u00e4lligkeit bis zur tats\u00e4chlichen Entrichtung ausgeglichen wird und zum anderen die betroffenen Personen auch dazu gebracht werden, die Mehrwertsteuer innerhalb dieser Fristen oder so schnell wie m\u00f6glich nach Ablauf dieser Fristen zu entrichten (vgl. EuGH-Urteil Direktor na Direktsia &#8222;Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika&#8220; vom 13.10.2022&nbsp;&#8211; C-1\/21, EU:C:2022:788, Rz&nbsp;88&nbsp;ff.).<\/li><li>Danach bezieht sich die genaue Erhebung der Steuer auf Ma\u00dfnahmen ab der F\u00e4lligkeit, nicht aber auf Pflichten f\u00fcr Zeitr\u00e4ume vor der F\u00e4lligkeit. Da \u00a7&nbsp;233a AO allein der Absch\u00f6pfung potentieller Liquidit\u00e4tsvorteile dient (s. oben II.2.), ist die Verzinsungspflicht f\u00fcr Zeitr\u00e4ume vor der F\u00e4lligkeit nach \u00a7&nbsp;233a AO keine Pflicht zur Sicherstellung der Steuererhebung im Sinne von Art.&nbsp;273 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL. Sie ist insbesondere kein Mittel zur Durchsetzung der ab F\u00e4lligkeit bestehenden Zahlungspflicht im Sinne der vorstehenden EuGH-Rechtsprechung.<\/li><li>(3) Da es f\u00fcr den Verzinsungstatbestand des \u00a7&nbsp;233a AO ausschlie\u00dflich auf den Zeitpunkt der Steuerfestsetzung ankommt, sanktioniert die Vorschrift weder in anderer Weise Rechtsverst\u00f6\u00dfe noch werden &#8222;Verhaltensweisen mit einer Zahlungspflicht&#8220; verbunden. Daher kommt es entgegen Dr\u00fcen (Umsatzsteuer-Rundschau \u2011\u2011UR\u2011\u2011 2023, 305, 307) nicht in Betracht, der Vorschrift unionsrechtlich einen &#8222;Funktionswechsel&#8220; von einer reinen Ausgleichsvorschrift zu einer Sanktionsbestimmung im Sinne von Art.&nbsp;273 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL zuzuschreiben. Dar\u00fcber hinaus spricht hiergegen, dass der Steuerpflichtige durch sein Verhalten wie etwa bei Au\u00dfenpr\u00fcfungen das Entstehen von Nachzahlungszinsen nicht beeinflussen kann (vgl. hierzu z.B. BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2237\/14, 1&nbsp;BvR&nbsp;2422\/17, BVerfGE 158, 282, Rz&nbsp;119). Schlie\u00dflich hat der EuGH zwar nationalen Zinsregelungen im Bereich der Mehrwertsteuer Sanktionscharakter beigemessen. Dies bezieht sich aber ausschlie\u00dflich auf Verzugszinsen, Geldbu\u00dfen und andere Abgaben, die \u2011\u2011wie zum Beispiel S\u00e4umniszuschl\u00e4ge nach \u00a7&nbsp;240 AO\u2011\u2011 aufgrund der versp\u00e4teten Zahlung einer festgesetzten Steuer zu entrichten sind (EuGH-Urteile Fatorie vom 06.02.2014&nbsp;&#8211; C-424\/12, EU:C:2014:50, Rz&nbsp;50 zu Verzugszinsen; Scialdone vom 02.05.2018&nbsp;&#8211; C-574\/15, EU:C:2018:295, Rz&nbsp;48&nbsp;ff. zu Geldbu\u00dfen), nicht aber auf die zum Ausgleich (s. oben II.2.) vorzunehmende Verzinsung nach \u00a7&nbsp;233a AO.<\/li><li>(4) Unerheblich f\u00fcr die hier zu beurteilende Frage ist schlie\u00dflich entgegen der Auffassung der Antragstellerin das EuGH-Urteil Senatex vom 15.09.2016&nbsp;&#8211; C-518\/14, EU:C:2016:691, Rz&nbsp;41&nbsp;f. Danach besteht f\u00fcr die Mitgliedstaaten die Befugnis, Sanktionen f\u00fcr den Fall der Nichterf\u00fcllung der formellen Bedingungen f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Vorsteuerabzugsrechts vorzusehen, wobei jedoch zur Ahndung der Nichtbefolgung formeller Anforderungen andere Sanktionen als die Versagung des Vorsteuerabzugsrechts f\u00fcr das Jahr der Rechnungsausstellung in Betracht kommen, wie etwa die Auferlegung einer Geldbu\u00dfe oder einer finanziellen Sanktion, die in angemessenem Verh\u00e4ltnis zur Schwere des Versto\u00dfes steht. Danach geht eine Regelung, nach der die mit der Anwendung von Nachzahlungszinsen verbundene sp\u00e4tere Aus\u00fcbung des Vorsteuerabzugsrechts in jedem Fall eintritt, ohne Ber\u00fccksichtigung der Umst\u00e4nde, die eine Berichtigung der urspr\u00fcnglich ausgestellten Rechnung erforderlich machen, \u00fcber das hinaus, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist.<\/li><li>Der EuGH beanstandet damit die Versagung des Vorsteuerabzugs aufgrund formeller Rechnungsm\u00e4ngel und weist dabei lediglich erg\u00e4nzend auf eine sich hieraus ergebende Verzinsungsfolge hin. Eine Unionsrechtswidrigkeit der Verzinsung kann diesem Urteil daher nicht entnommen werden kann.<\/li><li>c) Eine Rechtswidrigkeit von \u00a7&nbsp;233a AO ergibt sich auch nicht aus allgemeinen Grunds\u00e4tzen des Unionsrechts, die trotz der den Mitgliedstaaten zustehenden Verfahrensautonomie von diesen zu beachten sind.<\/li><li>aa) Nach der Rechtsprechung des EuGH sind die Verfahrensmodalit\u00e4ten, die den Schutz der dem B\u00fcrger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gew\u00e4hrleisten sollen, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats (EuGH-Urteil Reemtsma Cigarettenfabriken vom 15.03.2007&nbsp;&#8211; C-35\/05, EU:C:2007:167, Rz&nbsp;40). Mangels Unionsregeln zu einer verfahrensrechtlichen Frage ist es daher nach diesem Grundsatz Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, entsprechende Regeln festzulegen (EuGH-Urteile Farkas vom 26.04.2017&nbsp;&#8211; C-564\/15, EU:C:2017:302, Rz&nbsp;31; PORR Epitesi Kft. vom 11.04.2019&nbsp;&#8211; C-691\/17, EU:C:2019:327, Rz&nbsp;39). So f\u00e4llt zum Beispiel die Durchf\u00fchrung des in Art.&nbsp;183 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL vorgesehenen Anspruchs auf Erstattung des Mehrwertsteuer\u00fcberschusses in die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten (EuGH-Urteile Enel Maritsa Iztok&nbsp;3 vom 12.05.2011&nbsp;&#8211; C-107\/10, EU:C:2011:298, Rz&nbsp;29; Rafin\u0103ria Steaua Rom\u00e2n\u0103 vom 24.10.2013&nbsp;&#8211; C-431\/12, EU:C:2013:686, Rz&nbsp;20; Nidera vom 28.02.2018&nbsp;&#8211; C-387\/16, EU:C:2018:121, Rz&nbsp;22; INSS vom 12.05.2021&nbsp;&#8211; C-844\/19, EU:C:2021:378, Rz&nbsp;48; Philips Or\u0103\u015ftie vom 10.02.2022&nbsp;&#8211; C-487\/20, EU:C:2022:92, Rz&nbsp;24).<\/li><li>Dabei kommt es in Ermangelung einer unionsrechtlichen Regelung den innerstaatlichen Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten zu, die Bedingungen f\u00fcr die Zahlung solcher Zinsen, insbesondere den Zinssatz und die Berechnungsmethode f\u00fcr die Zinsen (einfache Verzinsung oder Zahlung von Zinseszinsen) und damit allgemein die &#8222;Modalit\u00e4ten der Festsetzung von Zinsen&#8220; festzulegen (EuGH-Urteil HUMDA vom 13.10.2022&nbsp;&#8211; C-397\/21, EU:C:2022:790, Rz&nbsp;33 und Rz&nbsp;39). Insoweit sieht der EuGH die Mitgliedstaaten als berechtigt an, zur Sicherstellung eines Ausgleichs durch Vorschriften, die von der Steuerverwaltung einfach gehandhabt und kontrolliert werden k\u00f6nnen, pauschalierte Verzugszinsen vorzusehen. \u00dcbersteigen derartige Ausgleichszinsen in bestimmten Einzelf\u00e4llen den tats\u00e4chlichen Schaden, sieht dies der EuGH als unbeachtliche Folge eines Systems des pauschalierten Schadensersatzes an, der seinem Wesen nach nicht die tats\u00e4chlichen Verluste widerspiegelt, sondern die Verluste, die der Steuerpflichtige nach Einsch\u00e4tzung des nationalen Gesetzgebers erleiden kann (EuGH-Urteil Nidera vom 28.02.2018&nbsp;&#8211; C-387\/16, EU:C:2018:121, Rz&nbsp;36).<\/li><li>bb) Besteht somit f\u00fcr den nationalen Gesetzgeber die M\u00f6glichkeit, \u2011\u2011auch pauschalierte\u2011\u2011 Zinsregelungen f\u00fcr den Bereich der Umsatzsteuer zu treffen, d\u00fcrfen derartige innerstaatliche Vorschriften \u2011\u2011wie vorliegend \u00a7&nbsp;233a AO\u2011\u2011 aber weder ung\u00fcnstiger sein als diejenigen, die gleichartige rein innerstaatliche Sachverhalte regeln (\u00c4quivalenzgrundsatz), noch d\u00fcrfen sie die Aus\u00fcbung der vom Unionsrecht verliehenen Rechte praktisch unm\u00f6glich machen oder sie \u00fcberm\u00e4\u00dfig erschweren (Effektivit\u00e4tsgrundsatz), wie der EuGH mehrfach entschieden hat (EuGH-Urteile Farkas vom 26.04.2017&nbsp;&#8211; C-564\/15, EU:C:2017:302, Rz&nbsp;31; PORR Epitesi Kft. vom 11.04.2019&nbsp;&#8211; C-691\/17, EU:C:2019:327, Rz&nbsp;39). Dies ist dahingehend zu verstehen, dass es auf eine jedenfalls eigenst\u00e4ndige Pr\u00fcfung anderer unionsrechtlicher Grunds\u00e4tze zumindest nach den Verh\u00e4ltnissen des Streitfalls nicht ankommt, da der Grundsatz der Verfahrensautonomie abgesehen von den vorstehenden Erfordernissen hiervon freistellt. Soweit der EuGH in seinem Urteil Nidera vom 28.02.2018&nbsp;&#8211; C-387\/16, EU:C:2018:121, Rz&nbsp;20 bis 25 neben dem Grundsatz der Verfahrensautonomie auch auf den Neutralit\u00e4tsgrundsatz abgestellt hat, beruhte dies auf der Verpflichtung, zur Umsetzung von Art.&nbsp;183 MwStSystRL Erstattungszinsen vorzusehen. Eine derartige Umsetzungspflicht fehlt vorliegend (s. oben II.4.a).<\/li><li>cc) Das nationale Recht entspricht den beiden somit ma\u00dfgeblichen Grunds\u00e4tzen. So wird der \u00c4quivalenzgrundsatz bereits dadurch gewahrt, dass \u00a7&nbsp;233a AO unterschiedslos sowohl auf unionsrechtlich harmonisierte als auch auf nicht harmonisierte Steuern \u2011\u2011und damit sowohl auf grenz\u00fcberschreitende als auch auf rein innerstaatliche Sachverhalte\u2011\u2011 anzuwenden ist, wie sich bereits aus dessen Absatz&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ergibt (vgl. Heuermann in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler \u2011\u2011HHSp\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;233a AO Rz&nbsp;25 und 26).<\/li><li>Es liegt auch kein Versto\u00df gegen den Effektivit\u00e4tsgrundsatz vor, da die Aus\u00fcbung der vom Unionsrecht verliehenen Rechte durch die nach \u00a7&nbsp;233a AO vorzunehmende Verzinsung weder praktisch unm\u00f6glich gemacht noch \u00fcberm\u00e4\u00dfig erschwert wird. Dies ergibt sich im Streitfall entgegen der Auffassung der Antragstellerin bereits daraus, dass bei einer zeitlichen Verlagerung des Vorsteuerabzugs und der sich hieraus ergebenden zweifachen Anwendung von \u00a7&nbsp;233a AO in Bezug auf dann (mindestens) zwei Besteuerungszeitr\u00e4ume, die einerseits zum Entstehen von Erstattungs- und anderseits zum Entstehen von Nachzahlungszinsen f\u00fchrt, bei der Pr\u00fcfung, ob die Anwendung dieser Vorschrift zu einer \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Erschwernis f\u00fcr die Antragstellerin f\u00fchrt, nicht au\u00dfer Betracht bleiben kann, dass die Erstattungs- die Nachzahlungszinsen, wie im Streitfall, erheblich \u00fcbersteigen. Damit fehlt es bei der mit einer zeitlichen Abzugsverlagerung notwendigerweise vorzunehmenden Gesamtbetrachtung aufgrund des sich zu Gunsten der Antragstellerin ergebenden Zinssaldos bereits dem Grunde nach an einer &#8222;Erschwernis&#8220;.<\/li><li>Soweit die Antragstellerin gegen eine derartige &#8222;Gesamtbetrachtung&#8220; auf das EuGH-Urteil GMAC UK vom 03.09.2014&nbsp;&#8211; C-589\/12, EU:C:2014:2131, Rz&nbsp;49 verweist, l\u00e4sst sie au\u00dfer Betracht, dass sich dieses Urteil &#8222;auf einen anderen, die gleichen Gegenst\u00e4nde betreffenden Umsatz&#8220; und damit auf unterschiedliche Ums\u00e4tze bezieht, w\u00e4hrend es vorliegend um die zeitliche Verlagerung ein- und desselben Umsatzes geht. Weiter erschlie\u00dft es sich nicht, weshalb der von der Antragstellerin zudem angef\u00fchrte Neutralit\u00e4tsgrundsatz gegen eine zusammenfassende Betrachtung der Erstattungs- und Nachzahlungszinsen sprechen sollte.<\/li><li>Zudem gen\u00fcgt es, dass nach dem nationalen Recht die M\u00f6glichkeit besteht, einen Zinserlass aus Billigkeitsgr\u00fcnden gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;163, 227 i.V.m. \u00a7&nbsp;239 Abs.&nbsp;1 AO zu beantragen (st\u00e4ndige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 03.12.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;25\/17, BFHE 266, 501, BStBl II 2020, 214, Rz&nbsp;13; vom 23.02.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;30\/20, BFHE 279, 506, BStBl II 2023, 1079 und nunmehr auch \u00a7&nbsp;233a Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;4 AO in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur \u00c4nderung der Abgabenordnung und des Einf\u00fchrungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 12.07.2022, BGBl I 2022, 1142, der gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;97 \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;14 des Einf\u00fchrungsgesetzes zur Abgabenordnung in allen am 21.07.2022 anh\u00e4ngigen Verfahren anzuwenden ist), so dass \u00fcberm\u00e4\u00dfige Besteuerungsfolgen im Einzelfall verhindert werden k\u00f6nnen. Ohne dass hier\u00fcber im vorliegenden Verfahren abschlie\u00dfend zu entscheiden w\u00e4re, sind Zinsfestsetzungs- und Zinsbilligkeitsverfahren in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich auch hinreichend eindeutig abgrenzbar, wie die Pr\u00fcfung des vorliegenden Streitfalls durch den Senat zeigt, so dass die Bestimmung des jeweils zutreffenden Rechtsschutzverfahrens auch nicht zu Beurteilungsschwierigkeiten f\u00fchrt. Im \u00dcbrigen l\u00e4sst die Antragstellerin mit ihren weiteren Einwendungen gegen die Ber\u00fccksichtigung eines Billigkeitsverfahrens au\u00dfer Betracht, dass in diesem gleicherma\u00dfen Gerechtigkeitsgesichtspunkte wie auch der Widerspruch zu dem der gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden Zweck zu ber\u00fccksichtigen sind (BFH-Urteil vom 23.02.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;30\/20, BFHE 279, 506, BStBl II 2023, 1079, Rz&nbsp;14), so dass sich die Annahme der Antragstellerin, bestimmte Umst\u00e4nde seien von vornherein nicht ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig, als unzutreffend erweist. Schlie\u00dflich ist die Frage, ob sich eine \u00fcberm\u00e4\u00dfige Erschwernis daraus ergeben k\u00f6nnte, dass einstweiliger Rechtsschutz zu einem Billigkeitsverfahren nur nach \u00a7&nbsp;114 FGO und nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;69 FGO in Betracht kommt, vorliegend unerheblich, da Gr\u00fcnde f\u00fcr einen Billigkeitserlass der festgesetzten Nachzahlungszinsen jedenfalls im summarischen Verfahren nicht ersichtlich sind.<\/li><li>d) Weiter ist auf Ebene des Unionsrechts \u2011\u2011ebenso jedenfalls bei summarischer Pr\u00fcfung\u2011\u2011 weder eine dem BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2237\/14, 1&nbsp;BvR&nbsp;2422\/17 (BVerfGE 158, 282) und Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG entsprechende Gleichheits- noch eine erg\u00e4nzende Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung vorzunehmen.<\/li><li>aa) Zwar sind gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;20 der Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union (EUGrdRCh) \u2011\u2011Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG im Grundsatz entsprechend\u2011\u2011 alle Personen vor dem Gesetz gleich. Die Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union gilt gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EUGrdRCh f\u00fcr die Mitgliedstaaten jedoch ausschlie\u00dflich bei der Durchf\u00fchrung des Rechts der Union. Auch in Bezug auf den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit (Art.&nbsp;52 EUGrdRCh), der zu den allgemeinen Grunds\u00e4tzen des Unionsrechts geh\u00f6rt, m\u00fcssen ausschlie\u00dflich nationale Regelungen, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen oder dieses durchf\u00fchren, mit diesem vereinbar sein (EuGH-Urteil Agen\u021bia Na\u021bional\u0103 de Integritate vom 04.05.2023&nbsp;&#8211; C-40\/21, EU:C:2023:367, Rz&nbsp;49).<\/li><li>bb) Die &#8222;Durchf\u00fchrung des Rechts der Union&#8220; setzt einen Zusammenhang zwischen einem Unionsrechtsakt und der fraglichen nationalen Ma\u00dfnahme voraus, der dar\u00fcber hinausgeht, dass die fraglichen Sachbereiche benachbart sind oder dass der eine von ihnen mittelbare Auswirkungen auf den anderen haben kann. Dabei sind die Grundrechte der Union im Verh\u00e4ltnis zu einer nationalen Regelung unanwendbar, wenn die unionsrechtlichen Vorschriften in dem betreffenden Sachbereich keine spezifischen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf den fraglichen Sachverhalt schaffen. Daher ist allein der Umstand, dass eine nationale Ma\u00dfnahme in einen Bereich f\u00e4llt, in dem die Union \u00fcber Zust\u00e4ndigkeiten verf\u00fcgt, nicht geeignet, diese Ma\u00dfnahme in den Anwendungsbereich des Unionsrechts zu bringen und dadurch die Anwendbarkeit der Charta auszul\u00f6sen (EuGH-Urteil Coca-Cola European Partners Deutschland vom 07.07.2022&nbsp;&#8211; C-257\/21 und C-258\/21, EU:C:2022:529, Rz&nbsp;40 und 41).<\/li><li>Bei der Frage, ob die Mitgliedstaaten Unionsrecht durchf\u00fchren, ist weiter zu beachten, dass das Unionsrecht die Vorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Sanktionen wegen Versto\u00dfes gegen steuerliche Verpflichtungen nicht harmonisiert hat. Deshalb stellen steuerliche Sanktionen und ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung nur dann eine Durchf\u00fchrung des Unionsrechts im Sinne von Art.&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 EUGrdRCh dar, wenn die Mitgliedstaaten hiermit wie im Bereich der Mehrwertsteuer ihre Verpflichtung erf\u00fcllen, alle Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Erhebung s\u00e4mtlicher Steuern zu gew\u00e4hrleisten, die den Eigenmitteln der Union zuflie\u00dfen (EuGH-Urteil MARCAS MC Szolg\u00e1ltat\u00f3 Zrt. vom 13.01.2022&nbsp;&#8211; C-363\/20, EU:C:2022:21, Rz&nbsp;35 bis 38 zu Sanktionen und Steuerverfahren im Bereich der K\u00f6rperschaftsteuer unter Bezugnahme auf das EuGH-Urteil \u00c5kerberg Fransson vom 26.02.2013&nbsp;&#8211; C-617\/10, EU:C:2013:105, Rz&nbsp;26&nbsp;f.).<\/li><li>cc) Im Streitfall kommt danach eine Pr\u00fcfung von Art.&nbsp;20 EUGrdRCh wie auch des in Art.&nbsp;52 EUGrdRCh erw\u00e4hnten \u2011\u2011unionsrechtlichen\u2011\u2011 Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes nicht in Betracht.<\/li><li>(1) Es besteht bereits kein hinreichender Zusammenhang zwischen \u00a7&nbsp;233a AO und einem Unionsrechtsakt. Als solcher ist auch nicht Art.&nbsp;273 MwStSystRL in Betracht zu ziehen, da sich dieser auf Sanktionen bezieht, w\u00e4hrend es vorliegend um eine davon zu unterscheidende Ausgleichsregelung geht (s. oben II.4.b). F\u00fcr die Annahme einer Durchf\u00fchrung von Unionsrecht reicht es daher nicht aus, dass die unionsrechtlich harmonisierte Mehrwertsteuererhebung ebenso wie andere Steuerarten der durch \u00a7&nbsp;233a AO geschaffenen Ausgleichsregelung unterliegt, da durch diese Harmonisierung &#8222;keine spezifischen Verpflichtungen&#8220; f\u00fcr den Sachbereich dieser Ausgleichregelung geschaffen werden und sich diese Zinsregelung somit nur mittelbar auf die Mehrwertsteuerharmonisierung auswirkt.<\/li><li>(2) Geht der EuGH in Bezug auf das Gebiet der Sanktionen wegen Versto\u00dfes gegen steuerliche Verpflichtungen von einer Durchf\u00fchrung des Unionsrechts nur insoweit aus, als diese \u2011\u2011wie im Bereich der Mehrwertsteuer\u2011\u2011 dazu dienen, alle Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Erhebung s\u00e4mtlicher Steuern zu gew\u00e4hrleisten, die den Eigenmitteln der Union zuflie\u00dfen, ergibt sich auch hieraus in Bezug auf \u00a7&nbsp;233a AO keine Durchf\u00fchrung von Unionsrecht. Insoweit ist wiederum ma\u00dfgeblich, dass es sich um eine Ausgleichsregelung f\u00fcr Zeitr\u00e4ume bis zu einer Steuerfestsetzung und damit nicht um eine die Erhebung festgesetzter Steuern dienende Sanktion handelt (s. oben II.4.b).<\/li><li>(3) Stellen Zinsen nach \u00a7&nbsp;233a AO somit keine Durchf\u00fchrung von Unionsrecht im Sinne eines Druckmittels zur Erhebung von Steuern dar, die den Eigenmitteln der Union zuflie\u00dfen, kommt weitergehend auch keine Durchf\u00fchrung von Unionsrecht unter dem Aspekt in Betracht, dass diese Zinsen selbst zu den Eigenmitteln der Union geh\u00f6ren. Denn die nach \u00a7&nbsp;233a AO zu vereinnahmenden Zinsen flie\u00dfen \u2011\u2011anders als der Unionsanteil an der Mehrwertsteuer\u2011\u2011 nicht den Eigenmitteln der Union zu.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 AO steht das Aufkommen der Zinsen \u2011\u2011mit Ausnahme der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben\u2011\u2011 den jeweils steuerberechtigten K\u00f6rperschaften zu. Zu diesen geh\u00f6rt die Union nicht, da es sich nach Art.&nbsp;106 GG bestimmt, wem die Ertragshoheit \u00fcber die jeweiligen Steuern zusteht (Wernsmann in HHSp, \u00a7&nbsp;3 AO Rz&nbsp;504). Dabei ordnet Art.&nbsp;106 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 GG an, dass das Aufkommen der Umsatzsteuer dem Bund und den L\u00e4ndern gemeinsam zusteht, so dass der Union nach der Finanzverfassung des Grundgesetzes keine Ertragskompetenz hinsichtlich der Umsatzsteuer zusteht.<\/li><li>Dementsprechend handelt es sich bei den an die Union abzuf\u00fchrenden Mehrwertsteuer-Eigenmitteln finanzverfassungsrechtlich um eine &#8222;haushaltspflichtige Staatsausgabe&#8220;, die nur allgemein vom Bund zu finanzieren ist, wobei die Mittel hierf\u00fcr nicht einmal notwendig unmittelbar aus dessen Anteil am Umsatzsteueraufkommen zu entnehmen sind (Seiler in D\u00fcrig\/Herzog\/Scholz, Komm. z. GG, Art.&nbsp;106 Rz&nbsp;71).<\/li><li>Eine Ertragskompetenz der Union am Umsatzsteueraufkommen, die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 AO eine Beteiligung am Zinsaufkommen begr\u00fcnden k\u00f6nnte, scheidet im \u00dcbrigen auch im Hinblick auf die Definition der Mehrwertsteuer-Eigenmittel aus. Denn diese berechnen sich insbesondere mangels Harmonisierung der Steuers\u00e4tze nur nach Ma\u00dfgabe einer &#8222;normativierten, aber gemeinsamen Bemessungsgrundlage&#8220;, so dass eine &#8222;Quotierung der MwSt-Einnahmen&#8220; nicht m\u00f6glich ist (Hidien, Europarecht 1997, 95, 105). So handelt es sich bei den Mehrwertsteuer-Eigenmitteln nicht um einen Anteil am tats\u00e4chlichen Aufkommen der nationalen Umsatzsteuer, sondern um &#8222;Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines f\u00fcr alle Mitgliedstaaten einheitlichen Satzes auf die nach Unionsvorschriften bestimmten harmonisierten MwSt.-Eigenmittelbemessungsgrundlagen ergeben&#8220; (vgl. z.B. Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b des Beschlusses 2014\/335\/EU, Euratom des Rates vom 26.05.2014 \u00fcber das Eigenmittelsystem der Europ\u00e4ischen Union, Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union Nr.&nbsp;L&nbsp;168 vom 07.06.2014, S.&nbsp;105) und damit um einen von der Verzinsung nach \u00a7&nbsp;233a AO unabh\u00e4ngigen \u2011\u2011und insoweit &#8222;fiktiven&#8220;\u2011\u2011 Wert. Auf dieser Grundlage sind Zinsen nicht in die harmonisierte Mehrwertsteuer-Eigenmittelbemessungsgrundlage einzubeziehen (Anzinger in Dr\u00fcen\/Hey\/Mellinghoff [Hrsg.], 100&nbsp;Jahre Steuerrechtsprechung in Deutschland 1918-2018, Festschrift f\u00fcr den Bundesfinanzhof, 2018, S.&nbsp;1801, 1816).<\/li><li>(4) Offenbleiben kann, ob \u00a7&nbsp;233a AO insoweit als Durchf\u00fchrung von Unionsrecht anzusehen sein k\u00f6nnte, als die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, unter Versto\u00df gegen Vorschriften des Unionsrechts und damit zu Unrecht erhobene Steuern nicht nur zu erstatten, sondern auch zu verzinsen (vgl. z.B. zuletzt EuGH-Urteil Gemeente Dinkelland vom 22.02.2024&nbsp;&#8211; C-674\/22, EU:C:2024:147, Rz&nbsp;31 und 31). Denn im Streitfall geht es nicht um eine Verzinsung zu Gunsten, sondern zu Lasten der Antragstellerin. Daher handelt es sich auch nicht um eine Erstattung gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;183 MwStSystRL, bei der gleichfalls die Grunds\u00e4tze des Unionsrechts zu beachten sein k\u00f6nnen (vgl. z.B. EuGH-Urteil INSS vom 12.05.2021&nbsp;&#8211; C-844\/19, EU:C:2021:378, Rz&nbsp;40).<\/li><li>(5) Einer im Schrifttum vertretenen Auffassung, die in \u00a7&nbsp;233a AO eine Durchf\u00fchrung von Unionsrecht sieht (Dr\u00fcen, UR 2023, 257, 267 und 268 insbesondere insoweit ohne Unterscheidung zwischen den hier vorliegenden Ausgleichs- und den davon zu trennenden Verzugszinsen; vgl. auch Krumm in Tipke\/Kruse, Einf\u00fchrung zur AO, Rz&nbsp;47 und 50), schlie\u00dft sich der Senat aus den vorstehenden Gr\u00fcnden nicht an. Ob auch bei einer unionsrechtlichen Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit zu bejahen ist (so FG Saarland, Urteil vom 13.11.2023&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;1313\/21, EFG 2024, 272), ist daher nicht zu entscheiden.<\/li><li>5. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Vollziehung f\u00fcr die Antragstellerin eine unbillige H\u00e4rte zur Folge h\u00e4tte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Abgesehen davon kommt eine AdV wegen unbilliger H\u00e4rte mangels ernstlicher Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Bescheids nicht in Betracht (vgl. hierzu BFH-Beschl\u00fcsse vom 02.11.2004&nbsp;&#8211; XI&nbsp;S&nbsp;15\/04, BFH\/NV 2005, 490, unter II.3.; vom 26.10.2011&nbsp;&#8211; I&nbsp;S&nbsp;7\/11, BFH\/NV 2012, 583, Rz&nbsp;11 sowie vom 19.02.2018&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;75\/16, BFH\/NV 2018, 706, Rz&nbsp;53).<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zusammenfassung des Beschlusses V B 34\/23 vom 01. M\u00e4rz 2024 Sachverhalt: Die Antragstellerin nutzte von 2008 bis 2011 sowie im Jahr 2014 steuerpflichtige Eingangsleistungen sowohl f\u00fcr steuerpflichtige als auch f\u00fcr steuerfreie Lieferungen. Nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung wurden ihr urspr\u00fcnglich in Anspruch genommene Vorsteuerabz\u00fcge f\u00fcr die Jahre 2008 bis 2011 nachtr\u00e4glich versagt, was zu Nachforderungsanspr\u00fcchen f\u00fchrte. Diese &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/aussetzungsverfahren-nachzahlungszinsen-gemaess-%c2%a7-233a-der-abgabenordnung-ao-und-unionsrecht-bfh-beschluss-vom-01-maerz-2024-v-b-34-23-adv\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Aussetzungsverfahren: Nachzahlungszinsen gem\u00e4\u00df \u00a7 233a der Abgabenordnung (AO) und Unionsrecht &#8211; BFH-Beschluss vom 01. 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