{"id":76655,"date":"2024-04-17T16:54:56","date_gmt":"2024-04-17T14:54:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76655"},"modified":"2024-04-17T16:54:56","modified_gmt":"2024-04-17T14:54:56","slug":"geltendmachung-der-energiepreispauschale-durch-abgabe-der-einkommensteuererklaerung-bfh-beschluss-vom-29-februar-2024-vi-s-24-23","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/geltendmachung-der-energiepreispauschale-durch-abgabe-der-einkommensteuererklaerung-bfh-beschluss-vom-29-februar-2024-vi-s-24-23\/","title":{"rendered":"Geltendmachung der Energiepreispauschale durch Abgabe der Einkommensteuererkl\u00e4rung &#8211; BFH-Beschluss vom 29. Februar 2024, VI S 24\/23"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Zusammenfassung des Beschlusses VI S 24\/23 vom 29. Februar 2024<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong> Der Kl\u00e4ger, besch\u00e4ftigt durch eine Arbeitnehmer\u00fcberlassung, erhielt von seinem Arbeitgeber, einer GmbH, keine Energiepreispauschale. Nach erfolgloser Klageerhebung beim Arbeitsgericht wurde der Fall bez\u00fcglich der Energiepreispauschale an das Finanzgericht verwiesen. Das Hessische Finanzgericht rief den Bundesfinanzhof (BFH) an, um das \u00f6rtlich zust\u00e4ndige Finanzgericht zu bestimmen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Leits\u00e4tze:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Energiepreispauschale, die nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt wird, muss durch Abgabe einer Einkommensteuererkl\u00e4rung im Rahmen des Veranlagungsverfahrens f\u00fcr 2022 geltend gemacht werden.<\/li><li>Bleibt die Auszahlung durch das Finanzamt aus, kann der Anspruch nach einem Vorverfahren vor dem Finanzgericht geltend gemacht werden.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Der BFH best\u00e4tigt die Zust\u00e4ndigkeit des Finanzgerichts f\u00fcr den Fall, da es sich um eine \u00f6ffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt.<\/li><li>Die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit wird aufgrund des Standorts der Niederlassung des Arbeitgebers, mit der der Arbeitsvertrag geschlossen wurde, dem Hessischen Finanzgericht zugewiesen.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><strong>Besonderheiten:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Die Klage wurde urspr\u00fcnglich gegen den Arbeitgeber und nicht gegen das Finanzamt gerichtet, was rechtlich fehlgeleitet ist, da die Energiepreispauschale steuerrechtlich und nicht arbeitsrechtlich zu behandeln ist.<\/li><li>Das Arbeitsgericht hatte die Angelegenheit korrekt an das Finanzgericht verwiesen, was die Bindungswirkung des Rechtswegs bekr\u00e4ftigt.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><strong>Schlussfolgerung:<\/strong> Das Hessische Finanzgericht ist zust\u00e4ndig f\u00fcr die Behandlung der Klage bez\u00fcglich der nicht ausgezahlten Energiepreispauschale des Kl\u00e4gers durch den Arbeitgeber. Eine Abgabe der Einkommensteuererkl\u00e4rung ist erforderlich, um den Anspruch geltend zu machen, falls das Finanzamt die Pauschale nicht festsetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.290224.VIS24.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 115, EStG \u00a7 117, EStG \u00a7 120, FGO \u00a7 38, FGO \u00a7 39, FGO \u00a7 44, FGO \u00a7 155, ZPO \u00a7 12, ZPO \u00a7 17, ZPO \u00a7 21, ZPO \u00a7 35, ZPO \u00a7 37 Abs 2, GVG \u00a7 17a Abs 2 S 3, EStG VZ 2022<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 03. November 2023, Az: 4 K 867\/23<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Eine vom Arbeitgeber nicht ausgezahlte Energiepreispauschale ist vom Arbeitnehmer nicht gegen\u00fcber dem Arbeitgeber, sondern im Rahmen des Veranlagungsverfahrens f\u00fcr 2022 durch Abgabe einer Einkommensteuererkl\u00e4rung geltend zu machen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Kommt das Finanzamt der Festsetzung der Energiepreispauschale nicht nach, kann diese nach Durchf\u00fchrung eines Vorverfahrens vor dem Finanzgericht erstritten werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Als f\u00fcr den Rechtsstreit zust\u00e4ndiges Gericht wird das Hessische Finanzgericht bestimmt.<\/p>\n\n\n\n<p>Dieser Beschluss ist unanfechtbar.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beklagte ist eine beim Amtsgericht in A mit der Gesch\u00e4ftsanschrift X-Stra\u00dfe&nbsp;21 in A eingetragene GmbH. Der in B wohnhafte Kl\u00e4ger war auf Grundlage eines am 26.09.2022 mit der Beklagten geschlossenen Arbeitsvertrags ab dem 28.09.2022 bei Kunden der Beklagten im Rahmen einer von der Agentur f\u00fcr Arbeit in A erlaubten Arbeitnehmer\u00fcberlassung besch\u00e4ftigt. Als Arbeitgeber ist im vorgenannten Arbeitsvertrag die Beklagte mit dem Zusatz &#8222;Niederlassung \u2026 [in] C&#8220; bezeichnet. Diese Niederlassung ist unter der Anschrift Y-Stra\u00dfe&nbsp;30 in C ans\u00e4ssig (vgl. Anlage&nbsp;K2, Bl.&nbsp;10 der Akte des Hessischen Finanzgerichts \u2011\u2011FG\u2011\u2011). Diese Anschrift ist auch mittels Firmenstempel auf dem Arbeitsvertrag aufgebracht (s. S.&nbsp;6 des Arbeitsvertrags, R\u00fcckseite Bl.&nbsp;9 der FG-Akte).<\/li><li>Die Beklagte zahlte dem Kl\u00e4ger keine Energiepreispauschale aus. Ferner waren Lohnanspr\u00fcche f\u00fcr September 2022 und Oktober 2022 streitig. Deshalb erhob der Kl\u00e4ger am xx.xx.2022 gegen die Beklagte Klage vor dem Arbeitsgericht (ArbG) in C. Mit Beschluss vom 05.07.2023 hat das ArbG den Rechtsstreit auf Zahlung der Energiepreispauschale abgetrennt und an das FG verwiesen. Die Beteiligten haben diesen Beschluss nicht angefochten.<\/li><li>Das FG hat mit Beschluss vom 03.11.2023&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;867\/23 den Bundesfinanzhof (BFH) zwecks Entscheidung dar\u00fcber angerufen, welches Finanzgericht im vorliegenden Rechtsstreit \u00f6rtlich zust\u00e4ndig ist. Der beschlie\u00dfende Senat hat den Beteiligten Gelegenheit gegeben, zur Bestimmung des \u00f6rtlich zust\u00e4ndigen Finanzgerichts Stellung zu nehmen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Das Gesuch um Bestimmung des \u00f6rtlich zust\u00e4ndigen Gerichts ist zul\u00e4ssig, denn der Finanzrechtsweg ist er\u00f6ffnet, eine \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit nach \u00a7&nbsp;38 der Finanzgerichtsordnung (FGO) jedoch nicht gegeben (\u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 FGO). Als \u00f6rtlich zust\u00e4ndiges Gericht ist das FG zu bestimmen.<\/li><li>1. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Anrufung des BFH nach \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO durch das FG liegen vor.<\/li><li>a) Die Bestimmung eines \u00f6rtlich zust\u00e4ndigen Finanzgerichts durch den BFH setzt voraus, dass der Finanzrechtsweg er\u00f6ffnet ist. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass es an den Verweisungsbeschluss des ArbG hinsichtlich des Rechtswegs gebunden ist. Denn auch ein rechtskr\u00e4ftiger Verweisungsbeschluss, der sachlich nicht h\u00e4tte ergehen d\u00fcrfen, entfaltet nach \u00a7&nbsp;17a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 des Gerichtsverfassungsgesetzes grunds\u00e4tzlich Bindungswirkung hinsichtlich des Rechtswegs. Dies gilt ausnahmsweise nur dann nicht, wenn er offensichtlich unhaltbar ist. Von einem schlechthin nicht nachvollziehbaren Verweisungsbeschluss kann vorliegend jedoch keine Rede sein. Vielmehr hat das ArbG in C zutreffend entschieden, dass vorliegend der Finanzrechtsweg er\u00f6ffnet ist. Denn bei dem Streit \u00fcber die Auszahlung einer Energiepreispauschale, jedenfalls soweit sie noch nicht nach \u00a7&nbsp;117 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgezahlt ist, handelt es sich um eine \u00f6ffentlich-rechtliche Streitigkeit, zu deren Entscheidung die Finanzgerichte nach \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO berufen sind (im Einzelnen s. Finanzgericht M\u00fcnster, Beschluss vom 05.09.2023&nbsp;&#8211; 11&nbsp;K&nbsp;1588\/23&nbsp;Kg&nbsp;(PKH), Entscheidungen der Finanzgerichte \u2011\u2011EFG\u2011\u2011 2023, 1616, Rz&nbsp;10&nbsp;f.; Landesarbeitsgericht \u2011\u2011LAG\u2011\u2011 N\u00fcrnberg, Beschluss vom 17.10.2023&nbsp;&#8211; 7&nbsp;Ta&nbsp;81\/23, Zeitschrift f\u00fcr Tarifrecht, Arbeitsrecht und Sozialrecht 2024, 50; LAG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 05.10.2023&nbsp;&#8211; 3&nbsp;Ta&nbsp;240\/23, Arbeitsrechtliche Entscheidungen 2023, 243, jeweils m.w.N.).<\/li><li>b) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 FGO wird das zust\u00e4ndige Finanzgericht durch den BFH bestimmt, wenn eine \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit nach \u00a7&nbsp;38 FGO nicht gegeben ist. \u00a7&nbsp;38 FGO geht f\u00fcr die Bestimmung der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit davon aus, dass es sich bei dem Beklagten um eine (Finanz-)Beh\u00f6rde handelt; eine juristische Person des privaten Rechts als Beklagten kennt die Vorschrift nicht. Deshalb l\u00e4sst sich die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit nicht nach \u00a7&nbsp;38 FGO bestimmen, wenn der Beklagte die Rechtsform einer GmbH hat. Insoweit entsteht jedenfalls im Anschluss an eine hinsichtlich des Rechtswegs bindende Verweisung eine L\u00fccke, die die Anwendung des \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 FGO er\u00f6ffnet (Senatsbeschluss vom 10.02.2012&nbsp;&#8211; VI&nbsp;S&nbsp;10\/11).<\/li><li>2. F\u00fcr die Bestimmung der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit ist in solchen F\u00e4llen regelm\u00e4\u00dfig ma\u00dfgebend, in welchem Finanzgerichtsbezirk der Beklagte seinen Sitz hat. Dies folgt aus der allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundregel, wonach hinsichtlich der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit auf den Sitz des Beklagten abzustellen ist (Senatsbeschluss vom 26.08.2008&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;68\/08, BFH\/NV 2008, 2036, unter Hinweis auf die Regelung des \u00a7&nbsp;38 Abs.&nbsp;1 FGO sowie des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;12 der Zivilprozessordnung \u2011\u2011ZPO\u2011\u2011; Gr\u00e4ber\/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;39 Rz&nbsp;8).<\/li><li>a) Danach w\u00e4re die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Finanzgerichts grunds\u00e4tzlich nach dem Sitz der Beklagten in A zu bestimmen. Im Streitfall besteht jedoch die Besonderheit, dass der Kl\u00e4ger das Arbeitsverh\u00e4ltnis ausweislich des vorgelegten Arbeitsvertrags direkt mit der Niederlassung der Beklagten in C geschlossen hat und nach den f\u00fcr den BFH nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindenden Feststellungen des FG von dieser Niederlassung das Arbeitsverh\u00e4ltnis \u2011\u2011wenn auch nur mittelbar\u2011\u2011 gelenkt worden ist. F\u00fcr arbeits- und zivilrechtliche Streitigkeiten ist damit nach \u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 ZPO der besondere Gerichtsstand der Niederlassung neben dem allgemeinen Gerichtsstand juristischer Personen nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 ZPO begr\u00fcndet (vgl. dazu Pulz in M\u00fcnchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Bd.&nbsp;4, 5.&nbsp;Aufl. 2022, \u00a7&nbsp;389 Rz&nbsp;68, m.w.N.).<\/li><li>Unter mehreren zust\u00e4ndigen Gerichten hat der Kl\u00e4ger die Wahl (\u00a7&nbsp;35 ZPO), deren Aus\u00fcbung regelm\u00e4\u00dfig durch die Klageerhebung erfolgt (Thomas\/Putzo, Zivilprozessordnung, 44.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;35 Rz&nbsp;2). Im Streitfall hat der Kl\u00e4ger sein Wahlrecht dahin ausge\u00fcbt, dass er seine Klage an das nach dem besonderen Gerichtsstand der Niederlassung (\u00a7&nbsp;21 ZPO) zust\u00e4ndige ArbG in C und nicht an das nach \u00a7&nbsp;17 ZPO zust\u00e4ndige ArbG in A gerichtet hat. Der beschlie\u00dfende Senat h\u00e4lt es angesichts dessen f\u00fcr sachgerecht, f\u00fcr die Bestimmung der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit des Finanzgerichts dieser Entscheidung des Kl\u00e4gers zu folgen und von einer Bestimmung eines anderen \u2011\u2011auch des allgemeinen\u2011\u2011 Gerichtsstands abzusehen. Damit ist vorliegend das FG \u00f6rtlich zust\u00e4ndig, da sich die Niederlassung der Beklagten in C und damit in dessen Bezirk befindet. Dabei kann offenbleiben, ob die Vorschriften der \u00a7\u00a7&nbsp;21, 35 ZPO \u00fcber \u00a7&nbsp;155 FGO im finanzgerichtlichen Verfahren entsprechende Anwendung finden k\u00f6nnen. Die \u00a7\u00a7&nbsp;21, 35 ZPO sollen die Rechtsverfolgung gegen Gewerbetreibende dadurch erleichtern, dass der Kl\u00e4ger ein \u00f6rtlich g\u00fcnstigeres Gericht anrufen kann (M\u00fcKoZPO\/Patzina, \u00a7&nbsp;21 Rz&nbsp;1). Jedenfalls dieser zivilprozessualen Wertung ist f\u00fcr das finanzgerichtliche Verfahren zu folgen. Auch \u00a7&nbsp;38 FGO ist letztlich von dem Grundsatz getragen, dem Kl\u00e4ger einen ortsnahen Rechtsschutz zu gew\u00e4hrleisten (vgl. v.&nbsp;Beckerath in Gosch, FGO \u00a7&nbsp;38 Rz&nbsp;11).<\/li><li>b) Demgegen\u00fcber sprechen im Streitfall keine belastbaren Gesichtspunkte daf\u00fcr, in entsprechender Anwendung des \u00a7&nbsp;38 Abs.&nbsp;2 FGO der Bestimmung der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit (ausnahmsweise) den Wohnsitz des Kl\u00e4gers zugrunde zu legen. Zwar ist die Energiepreispauschale soweit sie \u2011\u2011wie vorliegend\u2011\u2011 vom Arbeitgeber nicht nach \u00a7&nbsp;117 EStG ausgezahlt wurde, mit der Einkommensteuerveranlagung f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2022 festzusetzen (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;1 EStG). Nach \u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG sind auf die Energiepreispauschale die f\u00fcr Steuerverg\u00fctungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden. Anspr\u00fcche auf Steuerverg\u00fctungen sind aber gegen\u00fcber dem Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011 (und nicht wie vorliegend gegen\u00fcber dem Arbeitgeber) geltend zu machen (ebenso Weber-Grellet, juris PraxisReport Arbeitsrecht 9\/2023, Anm.&nbsp;7). Zur Festsetzung der Energiepreispauschale bedarf es folglich der Abgabe einer Einkommensteuererkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem (Wohnsitz-)FA (vgl. BTDrucks 20\/1765, S.&nbsp;24; Schmidt\/Kr\u00fcger, EStG, 42.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;115 Rz&nbsp;1; Schober in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;115 EStG Rz&nbsp;2; Finanzgericht M\u00fcnster, Beschluss vom 05.09.2023&nbsp;&#8211; 11&nbsp;K&nbsp;1588\/23&nbsp;Kg&nbsp;(PKH), EFG 2023, 1616, Rz&nbsp;14, 16; Finanzgericht Hamburg, Gerichtsbescheid vom 18.10.2023&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;163\/23). Nur soweit das FA der Festsetzung der Energiepreispauschale im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht nachkommt, kann der Kl\u00e4ger diese \u2011\u2011nach Durchf\u00fchrung eines Vorverfahrens (\u00a7&nbsp;44 FGO)\u2011\u2011 vor dem nach \u00a7&nbsp;38 Abs.&nbsp;1 FGO \u00f6rtlich zust\u00e4ndigen Finanzgericht erstreiten.<\/li><li>Angesichts dessen ist die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit vorliegend nicht nach dem Wohnsitz(-FA) des Kl\u00e4gers zu bestimmen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die dahingehende Bestimmung der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit einem der Beteiligten f\u00fcr das finanzgerichtliche Verfahren im Streitfall irgendwelche Vor- oder Nachteile br\u00e4chte (vgl. Senatsbeschluss vom 26.08.2008&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;68\/08, BFH\/NV 2008, 2036).<\/li><li>Zum einen hat der Kl\u00e4ger die Klage nicht, wie es zutreffend gewesen w\u00e4re, gegen das FA gerichtet, sondern gegen die Beklagte. Angesichts der eindeutigen Bezeichnung der Beklagten in der Klageschrift ist eine Umdeutung der vorliegenden Klage in ein &#8222;einkommensteuerliches Festsetzungsbegehren&#8220; gegen das Wohnsitz-FA nicht m\u00f6glich. Au\u00dferdem w\u00e4re eine Klage gegen das FA unzul\u00e4ssig. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kl\u00e4ger seinen vermeintlichen Anspruch auf Auszahlung der Energiepreispauschale gegen\u00fcber dem FA durch Abgabe einer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2022 geltend gemacht hat.<\/li><li>3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (vgl. BFH-Beschluss vom 29.06.2015&nbsp;&#8211; III&nbsp;S&nbsp;12\/15, m.w.N.).<\/li><li>4. Der Beschluss ist unanfechtbar (\u00a7&nbsp;155 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 ZPO).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zusammenfassung des Beschlusses VI S 24\/23 vom 29. Februar 2024 Sachverhalt: Der Kl\u00e4ger, besch\u00e4ftigt durch eine Arbeitnehmer\u00fcberlassung, erhielt von seinem Arbeitgeber, einer GmbH, keine Energiepreispauschale. Nach erfolgloser Klageerhebung beim Arbeitsgericht wurde der Fall bez\u00fcglich der Energiepreispauschale an das Finanzgericht verwiesen. Das Hessische Finanzgericht rief den Bundesfinanzhof (BFH) an, um das \u00f6rtlich zust\u00e4ndige Finanzgericht zu bestimmen. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/geltendmachung-der-energiepreispauschale-durch-abgabe-der-einkommensteuererklaerung-bfh-beschluss-vom-29-februar-2024-vi-s-24-23\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Geltendmachung der Energiepreispauschale durch Abgabe der Einkommensteuererkl\u00e4rung &#8211; BFH-Beschluss vom 29. 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