{"id":76657,"date":"2024-04-17T16:56:30","date_gmt":"2024-04-17T14:56:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76657"},"modified":"2024-04-17T16:56:30","modified_gmt":"2024-04-17T14:56:30","slug":"unzulaessigkeit-einer-leistungsklage-mangels-rechtsschutzbeduerfnisses-bfh-urteil-vom-12-dezember-2023-vii-r-60-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/unzulaessigkeit-einer-leistungsklage-mangels-rechtsschutzbeduerfnisses-bfh-urteil-vom-12-dezember-2023-vii-r-60-20\/","title":{"rendered":"Unzul\u00e4ssigkeit einer Leistungsklage mangels Rechtsschutzbed\u00fcrfnisses &#8211; BFH-Urteil vom 12. Dezember 2023, VII R 60\/20"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Zusammenfassung des Urteils VII R 60\/20 vom 12. Dezember 2023:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Hintergrund:<\/strong> Der Kl\u00e4ger, als Insolvenzverwalter der A GmbH, vertritt die Firma in einem Rechtsstreit gegen das Hauptzollamt (HZA) bez\u00fcglich einer Aufrechnung, die das HZA gegen\u00fcber Erstattungsanspr\u00fcchen aus der Luftverkehrsteuer der Jahre 2011 und 2012 vorgenommen hat. Der Kl\u00e4ger bestreitet die Wirksamkeit dieser Aufrechnung und fordert eine Erstattung.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Leits\u00e4tze:<\/strong> Eine Leistungsklage zur Erstattung eines Betrags nach Aufrechnung ist nur zul\u00e4ssig, wenn zuvor ein bestandskr\u00e4ftiger Abrechnungsbescheid vorliegt, der den Zahlungsanspruch best\u00e4tigt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Urteilsbegr\u00fcndung:<\/strong> Das Finanzgericht (FG) Bremen und der Bundesfinanzhof (BFH) wiesen die Klage ab, da keine bestandskr\u00e4ftige Entscheidung \u00fcber den Abrechnungsbescheid vorlag, der den Erstattungsanspruch feststellte. Die Erhebung der Leistungsklage ohne einen solchen Bescheid ist unzul\u00e4ssig, da ein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis fehlt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Entscheidungsdetails:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Das HZA hatte den Erstattungsanspruch nach Aufrechnung bereits ausgeglichen und den verbleibenden Betrag ausgezahlt, worauf der Kl\u00e4ger die teilweise Erledigung des Rechtsstreits erkl\u00e4rte.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beharrte auf einer Leistungsklage und f\u00fcgte hilfsweise einen Anfechtungsantrag gegen den Abrechnungsbescheid hinzu.<\/li><li>Der BFH best\u00e4tigte, dass die Aufrechnung und die Bestimmung des Erstattungsbetrags durch einen Abrechnungsbescheid entschieden werden m\u00fcssen. Erst danach kann eine Leistungsklage zur Erstattung dieses Betrags erhoben werden.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><strong>Kosten:<\/strong> Die Kosten des Revisionsverfahrens tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Der BFH verdeutlicht, dass die geltend gemachte Erstattung zun\u00e4chst durch einen bestandskr\u00e4ftigen Abrechnungsbescheid anerkannt werden muss, bevor eine Leistungsklage erfolgen kann. Dies stellt sicher, dass die Klage das erforderliche Rechtsschutzbed\u00fcrfnis erf\u00fcllt.<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.121223.VIIR60.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 218 Abs 2, AO \u00a7 37 Abs 2, FGO \u00a7 40 Abs 1 Alt 3, FGO \u00a7 67 Abs 1, GG Art 103 Abs 1, GG Art 19 Abs 4 S 1, AO \u00a7 226 Abs 1, AO \u00a7 47, BGB \u00a7 388 S 1, AO \u00a7 118 S 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG Bremen, 30. Oktober 2019, Az: 1 K 46\/18 (5)<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Eine Leistungsklage auf Zahlung eines Erstattungsbetrags nach einer Aufrechnung ist unzul\u00e4ssig, wenn sie erhoben wurde, bevor ein bestandskr\u00e4ftiger Abrechnungsbescheid in H\u00f6he des begehrten Zahlungsanspruchs vorliegt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 30.10.2019 &#8211; 1 K 46\/18 (5) wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist Insolvenzverwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen der A&nbsp;GmbH. Der A&nbsp;GmbH stand ein Erstattungsanspruch nach dem Luftverkehrsteuergesetz f\u00fcr die Kalenderjahre 2011 und 2012 in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac zu. Gleichzeitig schuldete sie Luftverkehrsteuern f\u00fcr den Zeitraum 19.12.2012 bis 31.12.2012 in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac, f\u00e4llig am 20.01.2013, und f\u00fcr den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.01.2013 in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac, f\u00e4llig am 20.02.2013.<\/li><li>Am xx.xx.2013 beantragte die A&nbsp;GmbH die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber ihr Verm\u00f6gen. Mit Beschluss des Amtsgerichts (AG) vom xx.xx.2013 wurde das vorl\u00e4ufige Insolvenzverfahren angeordnet und der Kl\u00e4ger zum vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter bestimmt.<\/li><li>Mit Schreiben vom xx.xx.2013 erkl\u00e4rte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Hauptzollamt \u2011\u2011HZA\u2011\u2011) gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger die Aufrechnung der Forderung auf Entrichtung der Steuern f\u00fcr die Zeitr\u00e4ume 19.12.2012 bis 31.12.2012 und 01.01.2013 bis 31.01.2013 gegen\u00fcber dem Erstattungsanspruch f\u00fcr die Kalenderjahre 2011 und 2012.<\/li><li>Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss des AG vom xx.xx.2013 er\u00f6ffnet und der Kl\u00e4ger zum Insolvenzverwalter bestellt.<\/li><li>Mit Schreiben vom 19.08.2015 teilte das HZA dem Kl\u00e4ger mit, dass nach Aufrechnung ein Erstattungsanspruch in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac bestehe. Der Kl\u00e4ger ging hingegen von der Unwirksamkeit der Aufrechnung aus.<\/li><li>Am 23.12.2016 erhob der Kl\u00e4ger bei dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg Leistungsklage. Dieses verwies den Rechtsstreit aus Gr\u00fcnden der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit mit Beschluss vom 23.02.2017 an das Finanzgericht Bremen (FG).<\/li><li>Das HZA zahlte den aus seiner Sicht bestehenden Erstattungsanspruch in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac am 06.03.2017 aus.<\/li><li>Mit der Eingangsverf\u00fcgung des FG vom 21.03.2017 wurde der Kl\u00e4ger unter Bezugnahme auf das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 18.09.2014&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;4021\/11 (Entscheidungen der Finanzgerichte \u2011\u2011EFG\u2011\u2011 2014, 2156) auf Zul\u00e4ssigkeitsbedenken und den Weg der Anfechtungsklage gegen einen Abrechnungsbescheid hingewiesen.<\/li><li>Auf kl\u00e4gerischen Antrag hin erteilte das HZA am 25.09.2017 einen Abrechnungsbescheid, in dem ein Resterstattungsanspruch\/Reststeueranspruch in H\u00f6he von 0&nbsp;\u20ac ausgewiesen wurde. Der Einspruch des Kl\u00e4gers gegen den Abrechnungsbescheid wurde mit Einspruchsentscheidung vom 27.04.2018 zur\u00fcckgewiesen.<\/li><li>Mit Schriftsatz vom 23.05.2018 hat der Kl\u00e4ger beim FG die Erledigung des Rechtsstreits in H\u00f6he des vom HZA erstatteten Betrages erkl\u00e4rt. Die Erledigungserkl\u00e4rung ist dem HZA unter Hinweis auf die Rechtsfolge des \u00a7&nbsp;138 Abs.&nbsp;3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) am 04.06.2018 zugestellt worden. Der Kl\u00e4ger f\u00fchrte im Schriftsatz vom 23.05.2018 weiter aus, dass er &#8222;an der erhobenen Leistungsklage festh\u00e4lt&#8220; und &#8222;[r]ein vorsorglich [\u2026] hilfsweise beantragt&#8220;, den Abrechnungsbescheid aufzuheben. Es stehe nach der ergangenen Einspruchsentscheidung unzweifelhaft fest, dass ihm ein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis hinsichtlich der erhobenen Leistungsklage zukomme und es aus prozess\u00f6konomischen Gr\u00fcnden nicht sachgerecht sei und einer geradezu querulatorischen F\u00f6rmelei gleichkomme, ihn nunmehr auf eine neue Anfechtungsklage gegen den Abrechnungsbescheid des HZA vom 25.09.2017 zu verweisen.<\/li><li>Am 04.06.2018 teilte das FG dem Kl\u00e4ger mit, dass der Abrechnungsbescheid nicht Gegenstand dieses Verfahrens geworden sei und gegebenenfalls nach Abschluss des Einspruchsverfahrens angegriffen werden k\u00f6nne.<\/li><li>Das FG wies die Klage mit Urteil vom 30.10.2019 ab, da sie nach ihrem Hauptantrag, der Verurteilung des HZA zur Zahlung, unzul\u00e4ssig sei. Eine auf Zahlung gerichtete Leistungsklage k\u00f6nne wegen \u00a7&nbsp;218 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) erst dann erhoben werden, wenn durch einen Abrechnungsbescheid \u00fcber das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs entschieden worden sei. Sofern ein Insolvenzverwalter Einwendungen gegen die durch eine Finanzbeh\u00f6rde erkl\u00e4rte Aufrechnung erheben wolle, sei dies nur im Wege der Anfechtungsklage gegen einen Abrechnungsbescheid m\u00f6glich.<\/li><li>Die am 23.12.2016 erhobene Leistungsklage k\u00f6nne nicht aufgrund des gegen den nach Klageerhebung ergangenen Abrechnungsbescheid vom 25.09.2017 durchgef\u00fchrten Einspruchsverfahrens in eine Anfechtungsklage umgedeutet werden. Denn der anzufechtende Bescheid m\u00fcsse bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung erlassen worden sein.<\/li><li>Die Klage sei auch nach ihrem Hilfsantrag, der Aufhebung des Abrechnungsbescheids vom 25.09.2017, unzul\u00e4ssig. Sofern im Wege der eventuellen Klageh\u00e4ufung ein weiterer Klagegegenstand in das Verfahren eingef\u00fchrt werden solle, liege eine Klage\u00e4nderung im Sinne von \u00a7&nbsp;67 FGO vor. Eine Klage\u00e4nderung sei aber nur statthaft, wenn neben den Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;67 Abs.&nbsp;1 FGO die Sachurteilsvoraussetzungen f\u00fcr das ge\u00e4nderte und f\u00fcr das urspr\u00fcngliche Klagebegehren gegeben seien. Wie dargestellt sei die urspr\u00fcnglich erhobene Leistungsklage jedoch unzul\u00e4ssig gewesen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger habe durch die Formulierung eines Hilfsantrags in seinem Schriftsatz vom 23.05.2018 zu diesem Verfahren auch keine weitere eigenst\u00e4ndige Anfechtungsklage gegen den Abrechnungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung erhoben. Denn er habe eindeutig seinen Willen bekundet, einen Hilfsantrag in dem Verfahren der erhobenen Leistungsklage zu stellen. F\u00fcr die Erhebung einer weiteren Klage b\u00f6ten seine Ausf\u00fchrungen keinen Anhaltspunkt.<\/li><li>Hiergegen wendet sich der Kl\u00e4ger mit der Revision. Er r\u00fcgt die Verletzung von Bundesrecht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO). Nach der Senatsrechtsprechung habe der Abrechnungsbescheid nach \u00a7&nbsp;218 Abs.&nbsp;2 AO die verbindliche Feststellung zum Inhalt, ob und inwieweit der festgesetzte Anspruch aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis bereits verwirklicht, das hei\u00dft erf\u00fcllt, oder noch zu verwirklichen sei. Sei kein Abrechnungsbescheid ergangen, der den mit der Leistungsklage begehrten Erstattungsanspruch rechtsverbindlich feststelle, sei eine auf Steuererstattung gerichtete Leistungsklage unbegr\u00fcndet und nicht unzul\u00e4ssig (Senatsurteil vom 12.06.1986&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;103\/83, BFHE 147, 1, BStBl II 1986, 702). Damit h\u00e4tten die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;67 Abs.&nbsp;1 FGO vorgelegen; die Eventualanfechtungsklage sei sachdienlich gewesen, um einen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden. Denn h\u00e4tte das FG die Leistungsklage als unbegr\u00fcndet abgewiesen, h\u00e4tte es \u00fcber die Begr\u00fcndetheit der hilfsweisen Anfechtungsklage entscheiden m\u00fcssen. Diese w\u00e4re begr\u00fcndet gewesen, weil die Aufrechnung nach \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 der Insolvenzordnung unzul\u00e4ssig gewesen sei, und der Abrechnungsbescheid h\u00e4tte entsprechend dem kl\u00e4gerischen Antrag ge\u00e4ndert werden m\u00fcssen. Folglich habe im Streitfall kein Prozessurteil ergehen d\u00fcrfen.<\/li><li>Sollte der Senat hingegen nicht von einer Unbegr\u00fcndetheit, sondern von einer Unstatthaftigkeit ausgehen, h\u00e4tte das FG auch dann \u00fcber die hilfsweise Anfechtungsklage entscheiden m\u00fcssen, da die Statthaftigkeit der Klage keine Sachurteils-, sondern eine Zugangsvoraussetzung sei.<\/li><li>Schlie\u00dflich r\u00fcgt der Kl\u00e4ger in zweifacher Hinsicht die Verletzung von Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG). So l\u00e4ge ein Geh\u00f6rsversto\u00df vor, falls das FG darauf abgestellt haben sollte, dass ein Abrechnungsbescheid \u00fcberhaupt nicht ergangen und die Leistungsklage daher unzul\u00e4ssig sei. Zudem verletze es den Anspruch des Kl\u00e4gers auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs, dass das FG keinen Hinweis in Bezug auf seinen Antrag wegen des Abrechnungsbescheids gegeben habe, n\u00e4mlich dass der Kl\u00e4ger eine \u00c4nderung des streitgegenst\u00e4ndlichen Abrechnungsbescheids dahingehend begehre, dass dieser einen Erstattungsanspruch in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac nebst Zinsen seit dem 06.03.2017 feststelle. Sp\u00e4testens auf einen entsprechenden Hinweis des FG h\u00e4tte der Kl\u00e4ger einen entsprechenden ausdr\u00fccklichen Antrag gestellt. Allerdings ergebe sich der richtige Antrag insoweit bereits durch Auslegung des von ihm formulierten Antrags.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und das HZA zur Zahlung von \u2026&nbsp;\u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5&nbsp;Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.03.2017 an den Kl\u00e4ger zu verurteilen,<br \/>hilfsweise, die Vorentscheidung aufzuheben und den Abrechnungsbescheid vom 25.09.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.04.2018 dahingehend zu \u00e4ndern, dass das HZA verpflichtet ist, an den Kl\u00e4ger \u2026&nbsp;\u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5&nbsp;Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.03.2017 zu zahlen,<br \/>hilfsweise, die Vorentscheidung aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>Das HZA beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Zur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt das HZA vor, eine divergierende Rechtsprechung liege nicht vor. Der Sachverhalt des angef\u00fchrten Senatsurteils unterscheide sich darin, dass im dortigen Fall bis zum Urteil kein Abrechnungsbescheid gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;218 Abs.&nbsp;2 AO ergangen sei. Zudem betr\u00e4fen die dortigen Entscheidungsgr\u00fcnde trotz der Bezeichnung als &#8222;unbegr\u00fcndet&#8220; im Kern die Statthaftigkeit der erhobenen Klageart. Eine inhaltliche Entscheidung \u00fcber den zugrundeliegenden Streitgegenstand habe der Senat damals nicht getroffen. Ein der Rechtskraft f\u00e4higes abweisendes Sachurteil, in dem \u00fcber den damals in Rede stehenden Erstattungsanspruch entschieden worden w\u00e4re, sei darin nicht zu erkennen. Die Ausf\u00fchrungen zur Unbegr\u00fcndetheit zielten ersichtlich nicht auf die materiell-rechtliche Lage. Somit gehe es in der von dem Kl\u00e4ger angef\u00fchrten Entscheidung um die Zul\u00e4ssigkeit der Leistungsklage. Werde ohne einen Abrechnungsbescheid bei einem solchen Sachverhalt unmittelbar Leistungs- oder Feststellungsklage erhoben, fehle es am Rechtsschutzbed\u00fcrfnis. Das m\u00fcsse erst recht gelten, wenn zwar ein Abrechnungsbescheid vorliege, dieser aber seinem Inhalt nach nicht dem Klageziel entspreche. Der konkret geltend gemachte Anspruch m\u00fcsse durch Verwaltungsakt festgestellt sein. Bei einer derartigen Subsidiarit\u00e4t der Leistungsklage gegen\u00fcber der Anfechtungsklage und der Verpflichtungsklage k\u00f6nne es nur um eine Sachurteilsvoraussetzung gehen.<\/li><li>Eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs liege ebenfalls nicht vor.<\/li><li>Die Parteien haben einer Entscheidung ohne m\u00fcndliche Verhandlung zugestimmt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Senat entscheidet gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 FGO mit Zustimmung der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung.<\/li><li>Die Revision wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO). Die Vorentscheidung entspricht Bundesrecht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Klage sowohl nach ihrem Hauptantrag, der Verurteilung des HZA zur Zahlung eines Erstattungsbetrages in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5&nbsp;Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.03.2017, als auch nach ihrem Hilfsantrag, mit dem der Kl\u00e4ger die Aufhebung des Abrechnungsbescheids vom 25.09.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.04.2018 beantragt hat, unzul\u00e4ssig ist.<\/li><li>1. Die am 23.12.2016 erhobene Zahlungsklage des Kl\u00e4gers ist eine allgemeine Leistungsklage im Sinne des \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;1 Alternative&nbsp;3 FGO.<\/li><li>\u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;1 Alternative&nbsp;3 FGO benennt als Klagem\u00f6glichkeit die Klage auf Erlangung einer &#8222;anderen Leistung&#8220;. Sie ist im Gegensatz zu den beiden anderen in \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;1 FGO genannten Klagen, der Anfechtungs- und der Verpflichtungsklage, nicht verwaltungsaktbezogen, sondern richtet sich \u2011\u2011entsprechend der zivilrechtlichen Terminologie\u2011\u2011 auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen der beklagten Beh\u00f6rde, also auf blo\u00dfes Verwaltungshandeln. Systematisch hat sie die Funktion einer Auffangklage, um \u2011\u2011entsprechend dem verfassungsrechtlichen Auftrag aus Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 GG\u2011\u2011 im Hinblick auf eine fehlende Verwaltungsaktqualit\u00e4t keine Rechtsschutzl\u00fccke zu hinterlassen (Braun in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler \u2011\u2011HHSp\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;40 FGO Rz&nbsp;127, m.w.N.; von&nbsp;Beckerath in Gosch, FGO \u00a7&nbsp;40 Rz&nbsp;120&nbsp;ff.; Neu in eKomm ab 01.01.2017, \u00a7&nbsp;40 FGO Rz&nbsp;20, m.w.N. (Aktualisierung v. 22.01.2019)).<\/li><li>Da die vorliegende Klage im Hauptantrag nicht auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet ist, sondern auf ein Handeln der Beh\u00f6rde \u2011\u2011die Zahlung eines konkret bezifferten Geldbetrages\u2011\u2011, hat der Kl\u00e4ger im Streitfall eine Leistungsklage im Sinne von \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;1 Alternative&nbsp;3 FGO erhoben.<\/li><li>2. Der Kl\u00e4ger h\u00e4tte vor der Erhebung der Zahlungsklage zun\u00e4chst den Erlass eines bestandskr\u00e4ftigen Abrechnungsbescheids mit einem dem Antrag in der Leistungsklage entsprechenden Erstattungsbetrag erstreiten m\u00fcssen.<\/li><li>a) Soweit \u00fcber den Anspruch auf die begehrte Leistung durch einen Verwaltungsakt zu entscheiden ist, muss zun\u00e4chst dieser angefochten werden, bevor die Leistung mit Erfolg eingeklagt werden kann.<\/li><li>Wenn dem angestrebten Realakt ein Verwaltungsakt vorauszugehen hat, ist n\u00e4mlich die allgemeine Leistungsklage gegen\u00fcber der Verpflichtungsklage und der Anfechtungsklage subsidi\u00e4r. Eine Klage ist subsidi\u00e4r, wenn zur Erreichung des Klageziels eine andere Klageart beziehungsweise ein anderes Verfahren zur Verf\u00fcgung steht (zur Subsidiarit\u00e4t der Leistungsklage gegen\u00fcber der Verpflichtungsklage: Urteile des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 13.03.1986&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;304\/84, BFHE 146, 215, BStBl II 1986, 509 und vom 16.12.1987&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;66\/84, BFH\/NV 1988, 319; Finanzgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.06.2003&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;68\/00, EFG 2004, 276, Rz&nbsp;26&nbsp;ff.).<\/li><li>Die allgemeine Leistungsklage kommt somit bei Vorrangigkeit des Ergehens eines Verwaltungsakts erst dann in Betracht, wenn dieser tats\u00e4chlich bestandskr\u00e4ftig erlassen worden ist und die Verwaltung sich lediglich weigert, die danach vorzunehmende Handlung auszuf\u00fchren (Braun in HHSp, \u00a7&nbsp;40 FGO Rz&nbsp;129; von&nbsp;Beckerath in Gosch, FGO \u00a7&nbsp;40 Rz&nbsp;121).<\/li><li>b) Dies gilt auch bei einem Streit \u00fcber das Entstehen und \u00fcber das (teilweise) Erl\u00f6schen eines Erstattungsanspruchs wie bei einem Streit um die Wirksamkeit einer Aufrechnung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;226 AO. Denn nach \u00a7&nbsp;218 Abs.&nbsp;2 AO entscheidet die Finanzbeh\u00f6rde \u00fcber Streitigkeiten betreffend einen Erstattungsanspruch (\u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 AO) durch Verwaltungsakt, dem sogenannten Abrechnungsbescheid. Gegenstand des Abrechnungsbescheids ist nur die Feststellung, inwieweit die in einem Steuerbescheid ausgewiesenen Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis noch bestehen oder bereits erf\u00fcllt beziehungsweise erloschen sind (vgl. Senatsurteil vom 17.01.1995&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;28\/94, BFH\/NV 1995, 580).<\/li><li>Die Aufrechnung stellt wie im b\u00fcrgerlichen Recht ein Erf\u00fcllungssurrogat dar und f\u00fchrt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;47 AO zum Erl\u00f6schen des betroffenen Anspruchs. Sie erfolgt durch eine einseitige empfangsbed\u00fcrftige (\u00f6ffentlich-rechtliche) Willenserkl\u00e4rung. Dies ergibt sich unmittelbar aus \u00a7&nbsp;226 Abs.&nbsp;1 AO i.V.m. \u00a7&nbsp;388 Satz&nbsp;1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs. Die Aufrechnungserkl\u00e4rung der Finanzbeh\u00f6rde ist also selbst kein Verwaltungsakt (Senatsurteil vom 28.07.1987&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;145\/83, BFH\/NV 1988, 213, m.w.N.). Der Steuerpflichtige muss bei Streitigkeiten \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Aufrechnung und somit \u00fcber die Frage, ob und inwieweit ein gegebenenfalls zun\u00e4chst bestehender Erstattungsanspruch erloschen ist, erst den Erlass eines Abrechnungsbescheids beantragen, der als (sonstiger Steuer-)Verwaltungsakt seinerseits mit dem Einspruch und gegebenenfalls mit der Anfechtungsklage angefochten werden kann.<\/li><li>c) Verweigert die Finanzbeh\u00f6rde einen Abrechnungsbescheid, kann der Steuerpflichtige diesen nur durch eine Verpflichtungsklage erstreiten. Erst wenn die Beh\u00f6rde trotz Abrechnungsbescheids die Erstattung unterl\u00e4sst, tritt an die Stelle der Verpflichtungsklage eine auf Zahlung gerichtete Leistungsklage (Krumm in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;33 FGO Rz&nbsp;24, m.w.N.). Eine auf Zahlung gerichtete Leistungsklage kann somit nur dann Erfolg haben, wenn aufgrund eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens der geltend gemachte Anspruch durch den Abrechnungsbescheid festgestellt ist und nur seine Verwirklichung (Erf\u00fcllung) im Sinne von \u00a7&nbsp;218 Abs.&nbsp;1 AO noch aussteht. Die Wirksamkeit der Aufrechnung selbst kann dagegen aufgrund von \u00a7&nbsp;218 Abs.&nbsp;2 AO nicht im Rahmen einer unmittelbar erhobenen Leistungsklage \u00fcberpr\u00fcft werden (Senatsurteile vom 12.06.1986&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;103\/83, BFHE 147, 1, BStBl II 1986, 702 und vom 30.11.1999&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;97\/98, BFH\/NV 2000, 412; Senatsbeschluss vom 07.07.1998&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;312\/97, BFH\/NV 1999, 150; Gr\u00e4ber\/Teller, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;40 Rz&nbsp;35; von&nbsp;Beckerath in Gosch, FGO \u00a7&nbsp;40 Rz&nbsp;121; Bartone, juris PraxisReport Steuerrecht \u2011\u2011jurisPR-SteuerR\u2011\u2011 28\/2010, Anm.&nbsp;3).<\/li><li>3. Einer vor Bestehen eines bestandskr\u00e4ftigen Abrechnungsbescheids erhobenen Leistungsklage fehlt das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis.<\/li><li>a) Das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis ist eine ungeschriebene Sachentscheidungsvoraussetzung, die f\u00fcr alle gerichtlichen Verfahren gilt. Es ist in der Finanzgerichtsordnung ebenso wenig definiert wie in anderen Verfahrensordnungen und ist aus der Sicht des angerufenen Gerichts zu bestimmen. Denn diese ungeschriebene Sachentscheidungsvoraussetzung soll das Gericht sch\u00fctzen (Braun in HHSp, \u00a7&nbsp;40 FGO Rz&nbsp;163&nbsp;ff.).<\/li><li>b) Dass jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis voraussetzt, wei\u00df das Bundesverfassungsgericht selbst als ein allgemein anerkanntes Rechtsprinzip und allen Prozessordnungen gemeinsame Sachentscheidungsvoraussetzung zu kennzeichnen, die sich aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben, dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte sowie dem auch f\u00fcr die Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns ableitet (Hummel in Burkiczak\/Dollinger\/Schorkopf, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;96a BVerfGG Rz&nbsp;15, m.w.N.). Es beruht auf dem Grundgedanken, dass das Gericht vor einer Arbeitsbelastung gesch\u00fctzt werden soll, die nicht zum Schutz subjektiver Rechte n\u00f6tig ist oder diesem Zweck jedenfalls nicht dienstbar gemacht wird (Schenke in: Kahl\/Waldhoff\/Walter [Hg.], BK, Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 Rz&nbsp;317).<\/li><li>Das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis ist damit gegeben, wenn der Rechtssuchende ein berechtigtes Interesse an der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe hat und sein angestrebtes Ziel nicht auf einfacheren oder kosteng\u00fcnstigeren Wegen erreichen kann. Ein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis f\u00fcr eine Leistungsklage ist demgem\u00e4\u00df nicht gegeben, wenn der Kl\u00e4ger sein Ziel auf wesentlich einfacherem Wege, insbesondere im Wege der Anfechtungsklage erreichen kann (vgl. BFH-Urteil vom 13.03.1986&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;304\/84, BFHE 146, 215, BStBl II 1986, 509). Denn in der Regel ist im Hinblick auf die Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz (Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;3 GG) davon auszugehen, dass die Beh\u00f6rde die gebotenen Konsequenzen zugunsten des Steuerpflichtigen aus der gerichtlichen Entscheidung anl\u00e4sslich des Anfechtungs- oder Verpflichtungsverfahrens zieht und es daher keiner Verurteilung auf Zahlung des Geldbetrages bedarf (Senatsurteile vom 16.07.1980&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;24\/77, BFHE 131, 158, BStBl II 1980, 632, unter 2. der Entscheidungsgr\u00fcnde und vom 01.12.1998&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;147\/97, BFHE 187, 362; Senatsbeschluss vom 28.01.2002&nbsp;&#8211; VII B 83\/01, unter II.1.b; Krumm in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;40 FGO Rz&nbsp;26; Gr\u00e4ber\/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;100 Rz&nbsp;97). So wurde das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis f\u00fcr eine Zahlungsklage verneint, mit der die Unwirksamkeit einer vom Finanzamt erkl\u00e4rten Aufrechnung geltend gemacht wurde, da die dortige Kl\u00e4gerin dieses Ziel durch eine Anfechtungsklage gegen einen Abrechnungsbescheid erreichen k\u00f6nne (Finanzgericht K\u00f6ln, Urteil vom 18.09.2014&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;4021\/11; s. ferner von&nbsp;Beckerath in Gosch, FGO \u00a7&nbsp;40 Rz&nbsp;40; Kreft, Der Betrieb 2013, M14; Bartone, jurisPR-SteuerR 28\/2010, Anm.&nbsp;3).<\/li><li>c) Als Sachentscheidungsvoraussetzung stellt das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis eine zentrale Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzung f\u00fcr eine Klage dar; seine Pr\u00fcfung erfolgt im Rahmen der Beurteilung der Zul\u00e4ssigkeit einer Klage.<\/li><li>Sachentscheidungsvoraussetzungen sind Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzungen. Sie m\u00fcssen erf\u00fcllt sein, damit das Gericht in die Sachpr\u00fcfung eintreten und ein Sachurteil erlassen kann. Die allgemeinen Sachentscheidungsvoraussetzungen gelten f\u00fcr jedes Verfahren (BFH-Beschluss vom 30.08.2023&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;58\/23, Rz&nbsp;16; Borgdorf\/Seibel in Lippross\/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, Stand 140.&nbsp;Lfg.&nbsp;10.2023 vor \u00a7&nbsp;40 FGO Rz&nbsp;2). Ihr Vorliegen ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu pr\u00fcfen. Fehlt auch nur eine Voraussetzung, ist die Klage unzul\u00e4ssig. Sie ist durch Prozessurteil abzuweisen (vgl. BFH-Urteil vom 22.07.2008&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;8\/07, BFHE 222, 46, BStBl II 2008, 941; BFH-Beschluss vom 21.12.2004&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;176\/03, unter II.; Borgdorf\/Seibel in Lippross\/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, Stand 140.&nbsp;Lfg.&nbsp;10.2023 vor \u00a7&nbsp;40 FGO Rz&nbsp;5).<\/li><li>d) Die Frage, ob die Klage zul\u00e4ssig ist, darf vom Gericht nicht offengelassen werden. Damit kann \u00fcber eine Klage in der Sache grunds\u00e4tzlich erst dann entschieden werden, wenn die prozessualen Sachentscheidungsvoraussetzungen erf\u00fcllt sind.<\/li><li>Denn die Rechtskraft eines Urteils, mit dem ausschlie\u00dflich \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit entschieden worden ist, erstreckt sich nur auf die darin entschiedenen Sachentscheidungsvoraussetzungen und nicht auf den materiell-rechtlichen Streitgegenstand. Eine Entscheidung in der Sache selbst wird hingegen nicht getroffen. Die Rechtskraft eines Prozessurteils steht damit einer erneuten Entscheidung, in der erstmals in der Sache entschieden wird, nicht entgegen (von&nbsp;Beckerath in Gosch, FGO \u00a7&nbsp;33 Rz&nbsp;36.5; Brandt in Gosch, FGO \u00a7&nbsp;110 Rz&nbsp;115; vgl. ferner Senatsurteil vom 30.08.1988&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;149\/85, unter 1. der Entscheidungsgr\u00fcnde; BFH-Beschluss vom 16.04.2014&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;59\/13, Rz&nbsp;4 und 10).<\/li><li>W\u00fcrde eine trotz fehlendem Abrechnungsbescheid erhobene Leistungsklage hingegen als unbegr\u00fcndet angesehen, w\u00e4re \u00fcber den Leistungsanspruch auf Zahlung des gegebenenfalls zu erstattenden Betrages bereits rechtskr\u00e4ftig entschieden worden (vgl. Brandt in Gosch, FGO \u00a7&nbsp;110 Rz&nbsp;108; zur bisher unbeantworteten Frage, ob unter Ber\u00fccksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch im Anwendungsbereich der Finanzgerichtsordnung unter gewissen Voraussetzungen ein Ende der Rechtskraftwirkung von Sachurteilen angenommen werden kann, wenn sich die Sach- und Rechtslage f\u00fcr das rechtskr\u00e4ftig abgewiesene Klagebegehren zugunsten des Kl\u00e4gers nachtr\u00e4glich ver\u00e4ndert \u2011\u2011soweit das Begehren im Rahmen des zeitlichen Anwendungsbereichs der \u00c4nderung geltend gemacht wird\u2011\u2011, s. BFH-Urteile vom 04.03.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;11\/17, BFHE 268, 401, BStBl II 2021, 155, Rz&nbsp;15&nbsp;ff. und vom 11.02.2021&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;37\/18, Rz&nbsp;38; ferner Brandt in Gosch, FGO \u00a7&nbsp;110 Rz&nbsp;105).<\/li><li>e) Soweit fr\u00fchere Entscheidungen des Senats in der Weise verstanden werden k\u00f6nnten, dass eine Leistungsklage, die erhoben wurde, bevor ein bestandskr\u00e4ftiger Abrechnungsbescheid gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;218 Abs.&nbsp;2 AO vorliegt, nicht begr\u00fcndet\/unbegr\u00fcndet w\u00e4re (Senatsurteile vom 12.06.1986&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;103\/83, BFHE 147, 1, BStBl II 1986, 702 und vom 30.11.1999&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;97\/98, BFH\/NV 2000, 412; Senatsbeschl\u00fcsse vom 07.07.1998&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;312\/97, BFH\/NV 1999, 150 und vom 10.05.2007&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;195\/06), pr\u00e4zisiert der Senat diese nunmehr dahingehend, dass eine solche Leistungsklage unzul\u00e4ssig ist.<\/li><li>f) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben fehlt im Streitfall f\u00fcr die Zahlungsklage, mit der die Unwirksamkeit der vom HZA erkl\u00e4rten Aufrechnung und das Bestehen eines Erstattungsanspruchs nach \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;2 AO geltend gemacht wird, das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis, da der Kl\u00e4ger dieses Ziel durch einen Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheids nach \u00a7&nbsp;218 Abs.&nbsp;2 AO mit anschlie\u00dfendem Einspruch und Anfechtungsklage h\u00e4tte erreichen k\u00f6nnen und insoweit die Leistungsklage subsidi\u00e4r ist. Die Beteiligten befinden sich im falschen Verfahren. Soweit sich der Kl\u00e4ger auf das Vorliegen des Abrechnungsbescheids beruft, fehlt es an einer Feststellung des begehrten Erstattungsanspruchs, da der Bescheid auf 0&nbsp;\u20ac lautet. Das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis l\u00e4sst sich n\u00e4mlich nicht allein aus dem Erlass eines Abrechnungsbescheids herleiten.<\/li><li>4. Die Klage ist auch nach ihrem Hilfsantrag unzul\u00e4ssig.<\/li><li>Zwar kann ein Kl\u00e4ger grunds\u00e4tzlich in einem laufenden Klageverfahren ein weiteres Begehren geltend machen; auch eine eventuelle Klageh\u00e4ufung durch einen Hilfsantrag ist insoweit grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich. Allerdings m\u00fcssen dann die Voraussetzungen einer Klage\u00e4nderung nach \u00a7&nbsp;67 FGO erf\u00fcllt sein. Dies ist hier nicht der Fall.<\/li><li>a) Eine Klage\u00e4nderung liegt unter anderem vor, wenn durch Erweiterung des Klageantrags im Rahmen einer nachtr\u00e4glichen objektiven Klageh\u00e4ufung (\u00a7&nbsp;43 FGO) ein weiterer Klagegegenstand in das Verfahren eingef\u00fchrt wird. Wird das neue Klagebegehren hilfsweise geltend gemacht, so tritt eine Klage\u00e4nderung im Wege der eventuellen Klageh\u00e4ufung ein (Paetsch in Gosch, FGO \u00a7&nbsp;67 Rz&nbsp;15&nbsp;ff., m.w.N.).<\/li><li>b) Eine Klage\u00e4nderung ist nur zul\u00e4ssig, wenn sowohl f\u00fcr das urspr\u00fcngliche als auch das ge\u00e4nderte Klagebegehren die allgemeinen Sachentscheidungsvoraussetzungen erf\u00fcllt sind. Die Sachentscheidungsvoraussetzungen stehen \u2011\u2011wie dargelegt\u2011\u2011 nicht zur Disposition der Beteiligten; sie d\u00fcrfen daher durch die Klage\u00e4nderung nicht unterlaufen werden. Eine Ausnahme hiervon ist auch nicht aus Gr\u00fcnden der Prozess\u00f6konomie oder der sozialen F\u00fcrsorge m\u00f6glich, da ansonsten der Weg zu einer Sachentscheidung f\u00fcr solche Klagebegehren er\u00f6ffnet w\u00e4re, die mit einer selbst\u00e4ndigen Klage nicht (mehr) geltend gemacht werden k\u00f6nnten (BFH-Urteile vom 22.12.2011&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;41\/07, BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681, Rz&nbsp;44 und vom 25.04.2017&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;64\/13, Rz&nbsp;49, m.w.N.; Paetsch in Gosch, FGO \u00a7&nbsp;67 Rz&nbsp;35, m.w.N.; Gr\u00e4ber\/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;67 Rz&nbsp;18, m.w.N.).<\/li><li>Da die urspr\u00fcngliche Klage im Streitfall mangels Rechtsschutzbed\u00fcrfnisses des Kl\u00e4gers unzul\u00e4ssig ist, wird hierdurch auch eine zul\u00e4ssige Klage\u00e4nderung ausgeschlossen. Damit scheidet eine Klage\u00e4nderung im Streitfall aus.<\/li><li>5. Der Antrag auf Zahlung von Zinsen teilt als Nebenanspruch das Schicksal des geltend gemachten Hauptanspruchs auf Erstattung von \u2026&nbsp;\u20ac.<\/li><li>6. Schlie\u00dflich hat das FG nicht den Anspruch des Kl\u00e4gers auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs verletzt.<\/li><li>a) Einerseits hat das FG in seinem Urteil mehrfach auf den Abrechnungsbescheid verwiesen, sodass es die Existenz dieses Bescheids zur Kenntnis genommen hat. Dies gilt auch in den Entscheidungsgr\u00fcnden des Urteils unter 1. Dort f\u00fchrt das FG aus, dass die Leistungsklage unzul\u00e4ssig ist. Dabei stellt das FG inzidenter darauf ab, dass das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs \u2011\u2011n\u00e4mlich des Erstattungsanspruchs in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac\u2011\u2011 von der Regelung des Abrechnungsbescheids, der auf 0&nbsp;\u20ac lautet, nicht abgedeckt ist. Denn es f\u00fchrt aus, &#8222;dass eine auf Zahlung gerichtete Leistungsklage erst dann erhoben werden kann, wenn durch einen Abrechnungsbescheid \u00fcber das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs entschieden worden ist&#8220;. Hinsichtlich der Frage der Zul\u00e4ssigkeit der Leistungsklage sind die Rechtsfolgen im Fall eines g\u00e4nzlich fehlenden Abrechnungsbescheids und eines auf 0&nbsp;\u20ac lautenden Abrechnungsbescheids identisch: F\u00fcr die Erhebung der Leistungsklage fehlt das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis.<\/li><li>b) Andererseits ist die R\u00fcge einer Verletzung von Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG \u2011\u2011soweit sie \u00fcberhaupt nachvollziehbar ist\u2011\u2011 unbegr\u00fcndet, soweit der Kl\u00e4ger vortr\u00e4gt, das FG habe einen Hinweis dahingehend unterlassen, dass er sein Ziel mit einer Anfechtungsklage in Gestalt einer Ab\u00e4nderungsklage verfolgen m\u00fcsse und sein ausdr\u00fccklicher Antrag daher auf einen Erstattungsbetrag nicht von 0&nbsp;\u20ac, sondern von \u2026&nbsp;\u20ac lauten m\u00fcsse. Denn auch ein solcher Antrag w\u00e4re aus denselben Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig wie die hilfsweise beantragte Aufhebung des Abrechnungsbescheids; eine Klage\u00e4nderung w\u00e4re mangels zul\u00e4ssig erhobener Leistungsklage auch mit anders formuliertem Hilfsantrag unwirksam gewesen.<\/li><li>Zutreffend hat das FG diesbez\u00fcglich auch ausgef\u00fchrt, dass der Kl\u00e4ger mit seinem Schriftsatz vom 23.05.2018 keine weitere eigenst\u00e4ndige Anfechtungsklage erhoben hat. Eine vom Kl\u00e4ger nun eventuell begehrte Auslegung seiner hilfsweise erhobenen Anfechtungsklage als eigenen Ab\u00e4nderungsantrag scheidet n\u00e4mlich aus, da ihn das FG auf die Zul\u00e4ssigkeitsbedenken wiederholt hingewiesen und die M\u00f6glichkeit einer Anfechtungsklage dargestellt hat. Dennoch hat der anwaltlich vertretene und auch selbst fachkundige Kl\u00e4ger seinen als Leistungsklage formulierten Klageantrag nach Ergehen des Abrechnungsbescheids unver\u00e4ndert beibehalten, ausdr\u00fccklich an der Leistungsklage festgehalten, nur &#8222;[r]ein vorsorglich [\u2026] hilfsweise&#8220; eine Anfechtungsklage erhoben und das Erfordernis einer eigenst\u00e4ndigen Anfechtungsklage als reine F\u00f6rmelei abgetan. Diese eindeutige Formulierung entzieht sich einer anderweitigen Auslegung. Im \u00dcbrigen ist es nicht Aufgabe des Gerichts, \u00fcber die trotz Hinweises des Gerichts gestellten Antr\u00e4ge eines rechtskundig vertretenen Prozessbeteiligten hinwegzugehen und einen explizit hilfsweise gestellten Antrag als einen eigenst\u00e4ndigen auszulegen.<\/li><li>7. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zusammenfassung des Urteils VII R 60\/20 vom 12. Dezember 2023: Hintergrund: Der Kl\u00e4ger, als Insolvenzverwalter der A GmbH, vertritt die Firma in einem Rechtsstreit gegen das Hauptzollamt (HZA) bez\u00fcglich einer Aufrechnung, die das HZA gegen\u00fcber Erstattungsanspr\u00fcchen aus der Luftverkehrsteuer der Jahre 2011 und 2012 vorgenommen hat. Der Kl\u00e4ger bestreitet die Wirksamkeit dieser Aufrechnung und fordert &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/unzulaessigkeit-einer-leistungsklage-mangels-rechtsschutzbeduerfnisses-bfh-urteil-vom-12-dezember-2023-vii-r-60-20\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Unzul\u00e4ssigkeit einer Leistungsklage mangels Rechtsschutzbed\u00fcrfnisses &#8211; BFH-Urteil vom 12. 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