{"id":76669,"date":"2024-04-17T17:01:51","date_gmt":"2024-04-17T15:01:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76669"},"modified":"2024-04-17T17:01:51","modified_gmt":"2024-04-17T15:01:51","slug":"nichtzulassungsbeschwerde-gegen-eine-durch-ergaenzungsurteil-abgelehnte-urteilsergaenzung-bfh-beschluss-vom-13-maerz-2024-viii-b-10-23","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/nichtzulassungsbeschwerde-gegen-eine-durch-ergaenzungsurteil-abgelehnte-urteilsergaenzung-bfh-beschluss-vom-13-maerz-2024-viii-b-10-23\/","title":{"rendered":"Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine durch Erg\u00e4nzungsurteil abgelehnte Urteilserg\u00e4nzung &#8211; BFH-Beschluss vom 13. M\u00e4rz 2024, VIII B 10\/23"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Zusammenfassung des Beschlusses vom 13. M\u00e4rz 2024, VIII B 10\/23:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Hintergrund:<\/strong> Die Kl\u00e4ger f\u00fchrten als Gesamtrechtsnachfolger ihrer verstorbenen Mutter ein finanzgerichtliches Verfahren bez\u00fcglich der Einkommensteuer f\u00fcr 2016. Nachdem das Finanzgericht D\u00fcsseldorf ihre Klage im Haupturteil abwies und auch ihre Antr\u00e4ge auf Urteilserg\u00e4nzung ablehnte, legten die Kl\u00e4ger Nichtzulassungsbeschwerden gegen beide Urteile ein.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Kernpunkte und Entscheidungen:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Das Finanzgericht hatte die Klage hinsichtlich bestimmter Besteuerungsgrundlagen abgewiesen und die Kosten des Verfahrens den Kl\u00e4gern auferlegt.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragten eine Erg\u00e4nzung des Urteils bez\u00fcglich der Kostentragung f\u00fcr die teilweise erfolgreichen Anspr\u00fcche, welche das Finanzgericht ebenfalls ablehnte.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger legten gegen das Haupturteil und das Erg\u00e4nzungsurteil Nichtzulassungsbeschwerden ein.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><strong>Leits\u00e4tze des BFH:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Wenn Haupturteil und Erg\u00e4nzungsurteil jeweils mit Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden, m\u00fcssen die Voraussetzungen f\u00fcr jede Beschwerde separat gepr\u00fcft werden.<\/li><li>Die Beschwerde gegen das Erg\u00e4nzungsurteil ist unzul\u00e4ssig, wenn die Kl\u00e4ger nicht ordnungsgem\u00e4\u00df darlegen, dass ein Zulassungsgrund gem\u00e4\u00df \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO erf\u00fcllt sein k\u00f6nnte.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde des BFH:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Das Erg\u00e4nzungsurteil ist ein eigenst\u00e4ndiges Teilurteil und muss unabh\u00e4ngig vom Haupturteil behandelt werden.<\/li><li>Die Beschwerde gegen das Erg\u00e4nzungsurteil war unzul\u00e4ssig, da die Kl\u00e4ger keine relevanten Zulassungsgr\u00fcnde speziell f\u00fcr die Ablehnung der Urteilserg\u00e4nzung ordnungsgem\u00e4\u00df dargelegt hatten.<\/li><li>Die vom FG abgelehnten Antr\u00e4ge zur Urteilserg\u00e4nzung und die damit verbundenen Begr\u00fcndungen wurden vom BFH als nachvollziehbar und plausibel erachtet.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger haben insbesondere nicht gezeigt, dass schwerwiegende Rechtsanwendungsfehler oder Verst\u00f6\u00dfe gegen den Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r vorlagen, die eine Revision rechtfertigen w\u00fcrden.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><strong>Kostenentscheidung:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden den Kl\u00e4gern auferlegt, da ihre Beschwerde unzul\u00e4ssig war.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><strong>Schlussfolgerung:<\/strong> Der Bundesfinanzhof best\u00e4tigte die Entscheidungen des Finanzgerichts und wies die Beschwerde der Kl\u00e4ger als unzul\u00e4ssig zur\u00fcck, da diese nicht die spezifischen Anforderungen f\u00fcr die Anfechtung des Erg\u00e4nzungsurteils erf\u00fcllt hatten.<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.130324.VIIIB10.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 109, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, FGO \u00a7 116 Abs 3 S 3, FGO \u00a7 124 Abs 2, FGO \u00a7 98<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 03. Januar 2023, Az: 13 K 2769\/20 E<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Werden das Haupturteil und das Erg\u00e4nzungsurteil jeweils mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen, so sind die Darlegungs- und Zulassungsvoraussetzungen f\u00fcr beide Beschwerden gesondert zu pr\u00fcfen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.04.1991 &#8211; VIII R 82\/89, VIII R 83\/89, BFH\/NV 1992, 670, unter 1. (Rz 23)).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4ger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 03.01.2023 &#8211; 13 K 2769\/20 E wird als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Im Verfahren wegen Einkommensteuer 2016 (Streitjahr) waren verschiedene Besteuerungsgrundlagen streitig. Das Verfahren wurde von den Kl\u00e4gern und Beschwerdef\u00fchrern (Kl\u00e4ger) als Gesamtrechtsnachfolger der verstorbenen Mutter und fr\u00fcheren Kl\u00e4gerin gef\u00fchrt. W\u00e4hrend des Verfahrens kam es im Hinblick auf die Anerkennung eines Verlusts bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen, die dem gesonderten Tarif gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegen und eines Spendenabzugs zu einer Teilabhilfe zugunsten der fr\u00fcheren Kl\u00e4gerin durch ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr vom 10.05.2021, der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens wurde. Die Beteiligten waren \u00fcbereinstimmend der Auffassung, dass der Rechtsstreit hinsichtlich dieser Besteuerungsgrundlagen erledigt sei. Andere Besteuerungsgrundlagen, insbesondere zur Ber\u00fccksichtigung von Pflegekosten als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen und haushaltsnahe Dienstleistungen, blieben streitig.<\/li><li>Die fr\u00fchere Kl\u00e4gerin verstarb am &#8230;2021. Anschlie\u00dfend war das Verfahren auf Antrag des als Rechtsanwalt t\u00e4tigen fachkundigen Kl\u00e4gers, der zuvor als Prozessbevollm\u00e4chtigter die fr\u00fchere Kl\u00e4gerin vertrat, bis zur Erkl\u00e4rung der Aufnahme des Verfahrens ausgesetzt. Nach der Aufnahme des Verfahrens beantragten die Kl\u00e4ger mit Schriftsatz vom 18.08.2022, auf den das Finanzgericht (FG) im Tatbestand des Urteils vom 27.09.2022&nbsp;&#8211; 13&nbsp;K&nbsp;2769\/20&nbsp;E Bezug genommen hat, die Klage um die Anpassung von Verlustfeststellungsbescheiden zu den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen, die dem gesonderten Tarif gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG unterliegen f\u00fcr die Folgejahre bis einschlie\u00dflich 2021, um die Auszahlung von Erstattungsbetr\u00e4gen samt zugeh\u00f6riger Zinsen und um die Hinzuziehung eines Bevollm\u00e4chtigten zum Vorverfahren zu erweitern. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 27.09.2022 wiederholten sie diese Antr\u00e4ge und beantragten nach deren Er\u00f6ffnung, den Termin zu vertagen.<\/li><li>Das FG lehnte im Urteil vom 27.09.2022&nbsp;&#8211; 13&nbsp;K&nbsp;2769\/20&nbsp;E eine Vertagung des Termins ab. Es sah die Erweiterung der Klage f\u00fcr jedes der Begehren als unzul\u00e4ssig an, da der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) nicht zugestimmt habe und die Erweiterung auch jeweils nicht sachdienlich sei. Hinsichtlich der angefochtenen Einkommensteuerfestsetzung 2016 wies es die Klage ab. Die Kl\u00e4ger hatten nach der Kostenentscheidung des FG trotz der vorherigen Teilabhilfe des FA die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen. Das FG \u00e4u\u00dferte sich in der Entscheidung nicht zur Hinzuziehung eines Bevollm\u00e4chtigten zum Vorverfahren.<\/li><li>Am 12.10.2022 beantragten die Kl\u00e4ger beim FG die Berichtigung des Tatbestands gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;108 FGO. Der Antrag wurde vom FG durch unanfechtbaren Beschluss vom 22.11.2022 abgelehnt.<\/li><li>Ebenfalls am 12.10.2022 beantragten die Kl\u00e4ger, das Urteil vom 27.09.2022&nbsp;&#8211; 13&nbsp;K&nbsp;2769\/20&nbsp;E (Haupturteil) gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;109 FGO zu erg\u00e4nzen. Die Erg\u00e4nzung sei hinsichtlich der Tragung der au\u00dfergerichtlichen und gerichtlichen Kosten vorzunehmen, soweit das FA der Klage teilweise abgeholfen habe. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt h\u00e4tten, habe das FG die Kosten dem FA auferlegen m\u00fcssen. Zudem beantragten sie, f\u00fcr den Fall der positiven Bescheidung des Tatbestandsberichtigungsantrags, \u00fcber den weiteren bislang nicht ber\u00fccksichtigten Vortrag in ihrem Sinne zu entscheiden. Zudem wandten sie sich gegen die Ablehnung der Klageerweiterung durch das FG im Haupturteil und beantragten die Wiederer\u00f6ffnung des Verfahrens. Der Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollm\u00e4chtigten f\u00fcr notwendig zu erkl\u00e4ren, sei ebenfalls \u00fcbergangen worden.<\/li><li>Mit weiterem Urteil vom 03.01.2023&nbsp;&#8211; 13&nbsp;K&nbsp;2769\/20&nbsp;E (Erg\u00e4nzungsurteil) lehnte das FG nach m\u00fcndlicher Verhandlung die Erg\u00e4nzung des Haupturteils ab. Es habe \u00fcber alle im Tatbestand des Haupturteils wiedergegebenen Antr\u00e4ge und \u00fcber die Kosten des Rechtsstreits entschieden. Da der Tatbestandsberichtigungsantrag abgelehnt worden sei, seien auch keine weiteren zu bescheidenden Antr\u00e4ge vorhanden. \u00dcber die Hinzuziehung eines Bevollm\u00e4chtigten im Vorverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;139 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO habe im Haupturteil nicht entschieden werden m\u00fcssen, da den Kl\u00e4gern die Kosten des Verfahrens auferlegt worden seien.<\/li><li>Nach Zustellung des Erg\u00e4nzungsurteils (06.01.2023) lehnten die Kl\u00e4ger am 12.01.2023 die Einzelrichterin des FG, die \u00fcber die Klage und den Antrag auf Urteilserg\u00e4nzung entschieden hatte, wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Das Ablehnungsgesuch wurde durch Beschluss des Vollsenats des FG vom 26.01.2023&nbsp;&#8211; 13&nbsp;K&nbsp;2769\/20&nbsp;E abgelehnt. Zur Begr\u00fcndung st\u00fctzte sich der Vollsenat darauf, dass dem Ablehnungsgesuch das Rechtsschutzinteresse fehle. Es sei erst nach Zustellung des nicht mehr ab\u00e4nderbaren Erg\u00e4nzungsurteils gestellt worden<em>.<\/em><\/li><li>Der Senat hat mit Beschluss vom 14.02.2024 im Verfahren VIII&nbsp;B&nbsp;127\/22 die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl\u00e4ger gegen das Haupurteil des FG vom 27.09.2022&nbsp;&#8211; 13&nbsp;K&nbsp;2769\/20&nbsp;E als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/li><li>Gegen das Erg\u00e4nzungsurteil vom 03.01.2023&nbsp;&#8211; 13&nbsp;K&nbsp;2769\/20&nbsp;E richtet sich die vorliegende Nichtzulassungsbeschwerde.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>die Revision gegen das Erg\u00e4nzungsurteil zuzulassen.<\/li><li>Das FA hat sich im Beschwerdeverfahren nicht ge\u00e4u\u00dfert.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist unzul\u00e4ssig.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger legen nicht ordnungsgem\u00e4\u00df im Sinne des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 FGO dar, dass ein Zulassungsgrund gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 bis 3 FGO erf\u00fcllt sein k\u00f6nnte.<\/li><li>1. \u00dcber einen Antrag auf Urteilserg\u00e4nzung (\u00a7&nbsp;109 Abs.&nbsp;1 FGO) ist unabh\u00e4ngig davon, ob dem Antrag stattgegeben oder ob er abgelehnt wird \u2011\u2011wie im Streitfall geschehen\u2011\u2011 durch Urteil zu entscheiden. Das Erg\u00e4nzungsurteil ist ein Teilurteil (\u00a7&nbsp;98 FGO) und als solches unabh\u00e4ngig vom Haupturteil mit der Nichtzulassungsbeschwerde anfechtbar (Beschluss des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 07.10.2003&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;120\/03, juris). Werden das Haupturteil und das Erg\u00e4nzungsurteil jeweils mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen, so sind die Darlegungs- und Zulassungsvoraussetzungen f\u00fcr beide Beschwerden gesondert zu pr\u00fcfen (vgl. BFH-Urteil vom 18.04.1991&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;82\/89, VIII&nbsp;R&nbsp;83\/89, BFH\/NV 1992, 670, unter 1. [Rz&nbsp;23]). Danach kommt eine Zulassung der Revision im vorliegenden Verfahren nur in Betracht, wenn die Kl\u00e4ger Zulassungsgr\u00fcnde im Hinblick auf die Ablehnung der Urteilserg\u00e4nzung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;109 FGO durch das FG ordnungsgem\u00e4\u00df darlegen und diese durchgreifen. Zulassungsgr\u00fcnde, die nicht die Ablehnung der Urteilserg\u00e4nzung betreffen, sondern die Entscheidung des FG im Haupturteil betreffen und im vorliegenden Verfahren erstmals oder wiederholend geltend gemacht werden, k\u00f6nnen im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen das Erg\u00e4nzungsurteil nicht zur Zulassung der Revision f\u00fchren.<\/li><li>2. Soweit die Kl\u00e4ger auf ihr Vorbringen zu geltend gemachten Zulassungsgr\u00fcnden in der Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren VIII&nbsp;B&nbsp;127\/22 Bezug nehmen, kann die vorliegende Beschwerde daher nicht zur Revisionszulassung f\u00fchren. Dies betrifft insbesondere den Vortrag, das FG habe den Kl\u00e4gern im Haupturteil trotz der Teilabhilfe zu Unrecht die Kosten des Verfahrens auferlegt. Dieses Vorbringen betrifft nur das Haupturteil und weist keinen Bezug zu den Voraussetzungen der Urteilserg\u00e4nzung auf. Der Senat hat sich zur Zulassung der Revision unter diesem Gesichtspunkt auch bereits im Beschluss vom 14.02.2024 \u00fcber die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Haupturteil im Verfahren VIII&nbsp;B&nbsp;127\/22 ge\u00e4u\u00dfert. Soweit die Kl\u00e4ger die unterbliebene Sachaufkl\u00e4rung des Streitfalls durch das FG r\u00fcgen, betreffen die behaupteten Verfahrensfehler ebenfalls nur das Haupturteil, sind vom Senat im Beschluss vom 14.02.2024 zum Beschwerdeverfahren VIII&nbsp;B&nbsp;127\/22 behandelt worden und im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Soweit die Kl\u00e4ger M\u00e4ngel des Tatbestands im Haupturteil vom 27.09.2022&nbsp;&#8211; 13&nbsp;K&nbsp;2769\/20&nbsp;E behaupten, hat das FG ihren auf \u00a7&nbsp;108 FGO gest\u00fctzten Antrag abgelehnt. Auch dieser Umstand ist im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.<\/li><li>3. Soweit das Vorbringen der Kl\u00e4ger einen konkreten Bezug zur abgelehnten Urteilserg\u00e4nzung im angefochtenen Erg\u00e4nzungsurteil hat, werden von den Kl\u00e4gern keine Zulassungsgr\u00fcnde im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 bis 3 FGO ordnungsgem\u00e4\u00df dargelegt.<\/li><li>a) Mit dem Vorbringen, das FG habe die Urteilserg\u00e4nzung zu Unrecht und s\u00e4mtliche Antr\u00e4ge der Kl\u00e4ger beharrlich, nachhaltig und ohne Begr\u00fcndung abgelehnt, obwohl dies logisch widerspr\u00fcchlich und willk\u00fcrlich sei, behaupten die Kl\u00e4ger eine willk\u00fcrliche und greifbar gesetzwidrige Entscheidung des FG. Bei Vorliegen eines solchen schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehlers kann die Revision zwar gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO zuzulassen sein. Aus dem Vortrag der Kl\u00e4ger ergibt sich aber nicht, dass die Voraussetzungen eines solchen schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehlers des FG vorliegen k\u00f6nnten; dies ist auch sonst nicht ersichtlich. \u00a7&nbsp;109 FGO gilt nur, wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag bei der Entscheidung \u00fcbergangen worden ist (BFH-Beschluss vom 17.03.2008&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;252\/07, juris). Hierauf hat sich das FG im Streitfall gest\u00fctzt. Seine Begr\u00fcndung, dass s\u00e4mtliche im Tatbestand des Haupturteils enthaltenen Antr\u00e4ge der Kl\u00e4ger, insbesondere zur Kostentragung, beschieden wurden und der im Tatbestand des Haupturteils erw\u00e4hnte Antrag zur Hinzuziehung eines Bevollm\u00e4chtigten zum Vorverfahren auf Grundlage der getroffenen Kostenentscheidung nicht zu bescheiden war, ist nachvollziehbar und plausibel. Mit den Voraussetzungen einer Urteilserg\u00e4nzung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;109 FGO und der Begr\u00fcndung des FG hierzu setzen sich die Kl\u00e4ger jedoch nicht auseinander und verdeutlichen daher auch nicht, dass ein schwerwiegender Rechtsanwendungsfehler des FG vorliegen k\u00f6nnte.<\/li><li>b) Ein Versto\u00df des FG gegen die sogenannte Beachtenspflicht bei der Entscheidungsfindung kann zwar als Verletzung des Anspruchs auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs und Verfahrensmangel gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO zur Zulassung der Revision oder gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung des Streitfalls an das FG f\u00fchren. Sie verdeutlichen jedoch nicht, dass ein solcher Verfahrensmangel vorliegen k\u00f6nnte.<\/li><li>Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r aus Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes i.V.m. \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO verpflichtet das FG, die Ausf\u00fchrungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erw\u00e4gung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen (sogenannte Beachtenspflicht). Das Gericht ist aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgr\u00fcnden ausdr\u00fccklich zu befassen. Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r ist erst verletzt, wenn das Gericht Sachverhalt und Sachvortrag, auf den es ankommen kann, nicht nur nicht ausdr\u00fccklich bescheidet, sondern bei seiner Entscheidung \u00fcberhaupt nicht ber\u00fccksichtigt (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 26.02.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;133\/18, BFH\/NV 2019, 574, Rz&nbsp;4; vom 30.06.2023&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;13\/22, BFH\/NV 2023, 1101, Rz&nbsp;18).<\/li><li>Indem die Kl\u00e4ger ausschlie\u00dflich geltend machen, das FG habe ihren Vortrag zu den gestellten Sachantr\u00e4gen nicht beachtet, wird nach diesem Ma\u00dfstab schon kein Versto\u00df des FG gegen die Beachtenspflicht bei der Entscheidung \u00fcber das Erg\u00e4nzungsurteil dargetan. Das FG hat sein Urteil damit begr\u00fcndet, alle im Tatbestand des Haupturteils gestellten Antr\u00e4ge beschieden und \u00fcber die Kostentragung f\u00fcr das Verfahren entschieden zu haben, sodass die Voraussetzungen f\u00fcr eine Urteilserg\u00e4nzung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;109 FGO nicht erf\u00fcllt gewesen seien. Die Kl\u00e4ger h\u00e4tten auf der Grundlage dieses materiell-rechtlichen Standpunkts des FG erl\u00e4utern m\u00fcssen, welcher entscheidungserhebliche Vortrag vom FG noch h\u00e4tte ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen, aber nicht wurde. Daran fehlt es.<\/li><li>c) Der behauptete Verfahrensmangel, das FG sei bei der Entscheidung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 i.V.m. \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;1 FGO nicht vorschriftsm\u00e4\u00dfig besetzt gewesen, weil die Einzelrichterin befangen gewesen sei, wird ebenfalls nicht ordnungsgem\u00e4\u00df dargelegt.<\/li><li>aa) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;124 Abs.&nbsp;2 FGO unterliegen dem Endurteil vorausgegangene Entscheidungen, die nach der Finanzgerichtsordnung unanfechtbar sind, nicht der Beurteilung der Revision. Daher kann eine Nichtzulassungsbeschwerde grunds\u00e4tzlich nicht auf die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs gest\u00fctzt werden. Allerdings schlie\u00dft \u00a7&nbsp;124 Abs.&nbsp;2 FGO die R\u00fcge solcher Verfahrensm\u00e4ngel im Beschwerdeverfahren nicht aus, die als Folge der beanstandeten Vorentscheidung fortwirken und damit dem angefochtenen Urteil anhaften, sofern die Vorentscheidung gegen das Willk\u00fcrverbot verst\u00f6\u00dft oder ein Verfahrensgrundrecht, wie der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r oder auf den gesetzlichen Richter, verletzt wird. Ein solcher Versto\u00df durch die Zur\u00fcckweisung eines Ablehnungsgesuchs kann indessen nur dann als Verfahrensmangel nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 i.V.m. \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;1 FGO geltend gemacht werden, wenn der Beschluss \u00fcber die Zur\u00fcckweisung des Ablehnungsgesuchs nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willk\u00fcrlich ist (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 25.05.2012&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;155\/11, BFH\/NV 2012, 1610, Rz&nbsp;2; vom 18.11.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;237\/12, BFH\/NV 2014, 369, Rz&nbsp;4).<\/li><li>bb) Die Kl\u00e4ger erl\u00e4utern nicht, aus welchen Gr\u00fcnden der Beschluss des FG \u00fcber die Zur\u00fcckweisung des Ablehnungsgesuchs greifbar gesetzwidrig oder willk\u00fcrlich sein k\u00f6nnte; dies ist auch sonst nicht erkennbar. Sie setzen sich mit der Begr\u00fcndung des FG zur Zur\u00fcckweisung des Gesuchs nicht auseinander, sondern wiederholen ihr Vorbringen aus dem Befangenheitsantrag vom 12.01.2023. Dies gen\u00fcgt zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Darlegung des behaupteten Verfahrensmangels nicht.<\/li><li>4. Der Senat sieht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO von einer weiteren Begr\u00fcndung ab.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zusammenfassung des Beschlusses vom 13. M\u00e4rz 2024, VIII B 10\/23: Hintergrund: Die Kl\u00e4ger f\u00fchrten als Gesamtrechtsnachfolger ihrer verstorbenen Mutter ein finanzgerichtliches Verfahren bez\u00fcglich der Einkommensteuer f\u00fcr 2016. Nachdem das Finanzgericht D\u00fcsseldorf ihre Klage im Haupturteil abwies und auch ihre Antr\u00e4ge auf Urteilserg\u00e4nzung ablehnte, legten die Kl\u00e4ger Nichtzulassungsbeschwerden gegen beide Urteile ein. Kernpunkte und Entscheidungen: Das &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/nichtzulassungsbeschwerde-gegen-eine-durch-ergaenzungsurteil-abgelehnte-urteilsergaenzung-bfh-beschluss-vom-13-maerz-2024-viii-b-10-23\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine durch Erg\u00e4nzungsurteil abgelehnte Urteilserg\u00e4nzung &#8211; BFH-Beschluss vom 13. 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