{"id":76671,"date":"2024-04-17T17:03:18","date_gmt":"2024-04-17T15:03:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76671"},"modified":"2024-04-17T17:03:18","modified_gmt":"2024-04-17T15:03:18","slug":"bezeichnung-des-klagebegehrens-bfh-beschluss-vom-13-maerz-2024-viii-b-129-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bezeichnung-des-klagebegehrens-bfh-beschluss-vom-13-maerz-2024-viii-b-129-22\/","title":{"rendered":"Bezeichnung des Klagebegehrens &#8211; BFH-Beschluss vom 13. M\u00e4rz 2024, VIII B 129\/22"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Zusammenfassung des Beschlusses vom 13. M\u00e4rz 2024, VIII B 129\/22:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Hintergrund:<\/strong> Die Klage des Kl\u00e4gers gegen bestimmte steuerliche Bescheide wurde vom Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht aufgrund unzureichender Bezeichnung des Klagebegehrens als unzul\u00e4ssig abgewiesen. Der Kl\u00e4ger legte daraufhin eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil ein.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Leits\u00e4tze:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Ein Aufhebungsantrag reicht nicht aus, um das Klagebegehren zu substantiieren, wenn der Kl\u00e4ger keine spezifischen Gr\u00fcnde darlegt, die eine Aufhebung der Bescheide rechtfertigen k\u00f6nnten.<\/li><li>Das Klagebegehren ist auch unzureichend definiert, wenn der Kl\u00e4ger zwar bestimmte Einnahmen kritisiert, aber nicht klarstellt, wie diese Kritik in die steuerliche Bewertung einflie\u00dfen sollte.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p><strong>Entscheidung des BFH:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde des Kl\u00e4gers wurde zur\u00fcckgewiesen, da keine Verfahrensfehler vorlagen.<\/li><li>Das Finanzgericht hatte dem Kl\u00e4ger eine Frist gesetzt, um sein Klagebegehren pr\u00e4ziser zu formulieren, was er nicht tat.<\/li><li>Die Klage wurde daher zu Recht als unzul\u00e4ssig abgewiesen, weil das Gericht nicht erkennen konnte, welche konkrete rechtswidrige Belastung der Kl\u00e4ger geltend machte.<\/li><li>Der BFH best\u00e4tigte, dass das Finanzgericht den Fall korrekt an einen Einzelrichter \u00fcbertragen hatte, und wies darauf hin, dass eine solche \u00dcbertragung zur Verfahrensbeschleunigung beitr\u00e4gt und bei ausbleibendem Kl\u00e4gervortrag gerechtfertigt ist.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><strong>Kosten:<\/strong> Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Kl\u00e4ger auferlegt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Schlussfolgerung:<\/strong> Der Bundesfinanzhof best\u00e4tigte die Entscheidung des Finanzgerichts, die Klage wegen mangelhafter Bezeichnung des Klagebegehrens als unzul\u00e4ssig abzuweisen. Der Kl\u00e4ger hatte nicht ausreichend dargelegt, auf welcher rechtlichen oder tats\u00e4chlichen Basis eine Aufhebung der Bescheide erfolgen sollte. Die korrekte Anwendung von Prozessregeln, insbesondere die Setzung und Beachtung von Fristen zur Kl\u00e4rung des Klagebegehrens, wurde vom BFH hervorgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.130324.VIIIB129.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 65 Abs 2 S 2, FGO \u00a7 65 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, FGO \u00a7 6 Abs 1, FGO \u00a7 119 Nr 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , 29. September 2022, Az: 1 K 68\/21<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Ein Aufhebungsantrag kann im Einzelfall zur Substantiierung des Klagebegehrens nicht ausreichen, wenn der Kl\u00e4ger Umst\u00e4nde, die zu einer ersatzlosen Aufhebung der Bescheide f\u00fchren k\u00f6nnten (zum Beispiel wegen Festsetzungsverj\u00e4hrung oder einer fehlenden verfahrensrechtlichen \u00c4nderungsvorschrift) oder aus materiell-rechtlichen Gr\u00fcnden (zum Beispiel vollst\u00e4ndige Beseitigung der Zusch\u00e4tzungen), weder bezeichnet noch diese aus den vorliegenden Akten ersichtlich sind.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Die Bezeichnung eines konkreten Klagebegehrens kann auch dann fehlen, wenn der Kl\u00e4ger zwar f\u00fcr das Finanzgericht erkennbar die Erfassung von beschlagnahmten Geldern als Betriebseinnahmen ger\u00fcgt hat, sich seinem Vorbringen aber nicht entnehmen l\u00e4sst, in welcher Weise dieser Umstand im Rahmen der Sch\u00e4tzung und in welchem Streitjahr zu ber\u00fccksichtigen sein soll.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Kl\u00e4gers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 29.09.2022 &#8211; 1 K 68\/21 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl\u00e4gers und Beschwerdef\u00fchrers (Kl\u00e4ger) ist unbegr\u00fcndet. Die geltend gemachten Verfahrensfehler im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor, sodass weder die Revision zuzulassen noch die Vorentscheidung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO aufzuheben und der Streitfall an das Finanzgericht (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen ist.<\/li><li>1. Die R\u00fcge des Kl\u00e4gers, dem FG sei ein Verfahrensfehler gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO unterlaufen, indem es zu Unrecht durch Prozessurteil entschieden habe, weil es seine Entscheidung auf eine fehlende Bezeichnung des Klagebegehrens innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO gest\u00fctzt habe, ist unbegr\u00fcndet.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO muss die Klage unter anderem den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Fehlt es an einem der in \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO genannten Erfordernisse, kann der Vorsitzende oder Berichterstatter dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die erforderliche Erg\u00e4nzung eine Frist mit ausschlie\u00dfender Wirkung setzen (\u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO). Wird dem Kl\u00e4ger zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens zu Unrecht oder nicht wirksam eine Ausschlussfrist nach \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 und \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO gesetzt oder bezeichnet er im Fall rechtm\u00e4\u00dfiger Ausschlussfristsetzung das Klagebegehren durch weitere, fristgerechte Darlegungen, f\u00fchrt die Abweisung der Klage als unzul\u00e4ssig zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r und damit zu einem Verfahrensfehler gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 15.11.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;2\/21, BFH\/NV 2022, 239, Rz&nbsp;10, m.w.N.).<\/li><li>b) Das FG hat die Klage jedoch zu Recht als unzul\u00e4ssig abgewiesen.<\/li><li>aa) Das FG hat die Ausschlussfrist nach \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO formell wirksam gesetzt.<\/li><li>Voraussetzung hierf\u00fcr ist, dass die in der Gerichtsakte befindliche Urschrift der Verf\u00fcgung vom zust\u00e4ndigen Berufsrichter unterschrieben ist (BFH-Beschluss vom 25.01.2016&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;97\/15, BFH\/NV 2016, 764, Rz&nbsp;6, m.w.N.) und eine Abschrift f\u00f6rmlich zugestellt wird (\u00a7&nbsp;53 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 FGO i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;166&nbsp;ff. der Zivilprozessordnung).<\/li><li>Beide Voraussetzungen sind erf\u00fcllt. Die vom Einzelrichter elektronisch signierte Verf\u00fcgung vom 18.02.2022, mit der er unter Fristsetzung zum 18.03.2022 zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens aufforderte, wurde dem Bevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers mit Zustellungsurkunde am 23.02.2022 zugestellt und zudem \u00fcber das elektronische Gerichtspostfach versandt.<\/li><li>bb) Das Klagebegehren wurde innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist nicht hinreichend konkret bezeichnet.<\/li><li>aaa) Eine Bezeichnung des Klagebegehrens erfordert, dass der Kl\u00e4ger substantiiert darlegt, inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt. Wie weit das Klagebegehren im Einzelnen zu substantiieren ist, h\u00e4ngt von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab, insbesondere von dem Inhalt des angefochtenen Verwaltungsakts, der Steuerart und der Klageart. Die Nennung der angefochtenen Verwaltungsakte reicht zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens nicht aus. Entscheidend ist, ob das Gericht durch die Angaben des Kl\u00e4gers in die Lage versetzt wird, zu erkennen, worin die den Kl\u00e4ger treffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt (BFH-Beschluss vom 31.03.2023&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;20\/22, BFH\/NV 2023, 739, Rz&nbsp;22).<\/li><li>Die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens im Falle der Klage gegen einen Sch\u00e4tzungsbescheid erfordert nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung grunds\u00e4tzlich substantiierte Darlegungen dazu, weshalb die gesch\u00e4tzten Besteuerungsgrundlagen zu hoch angesetzt wurden (BFH-Beschluss vom 15.01.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;45\/14, BFH\/NV 2015, 696, Rz&nbsp;3, m.w.N.). Nur so kann dem Zweck des \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO Rechnung getragen werden, das Verfahren durch eine wirksame Durchsetzung der Verpflichtung zur Vervollst\u00e4ndigung des Klageinhalts zu beschleunigen (BTDrucks 12\/1061, S.&nbsp;15). Es sind Angaben erforderlich, die es dem Gericht erm\u00f6glichen, die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen und eine effektive und auf das erforderliche Ma\u00df reduzierte Sachaufkl\u00e4rung zu betreiben. Zu Ermittlungen ins Blaue hinein, die es anstellen w\u00fcrde, wenn es einem nicht beanstandeten Teilaspekt der Streitsache nachginge, ist es nicht verpflichtet (vgl. BFH-Beschluss vom 29.06.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;170\/16, BFH\/NV 2017, 1613, Rz&nbsp;6, m.w.N.).<\/li><li>\u00dcber die W\u00fcrdigung des kl\u00e4gerischen Vorbringens hinaus hat das FG hierbei insbesondere die Unterlagen zur Kenntnis zu nehmen, auf die in der Klageschrift durch Beif\u00fcgung oder ausdr\u00fcckliche Bezeichnung Bezug genommen worden ist (BFH-Urteil vom 27.07.1999&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;55\/98, BFH\/NV 2000, 196, unter II.1.a [Rz&nbsp;16], m.w.N.). Des Weiteren sind bei der Auslegung s\u00e4mtliche dem FG und der Finanzbeh\u00f6rde erkennbaren Umst\u00e4nde tats\u00e4chlicher und rechtlicher Art einschlie\u00dflich der dem Gericht vorliegenden Akten zu ber\u00fccksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 27.06.1996&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;61\/95, BFH\/NV 1997, 232, unter 1. [Rz&nbsp;11], m.w.N.). Dies sind die den Streitfall betreffenden Akten im Sinne des \u00a7&nbsp;71 Abs.&nbsp;2 FGO. Dabei handelt es sich um diejenigen Aktenst\u00fccke, die aus Sicht des FG f\u00fcr die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erheblich sind und f\u00fcr die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sein k\u00f6nnen (vgl. BFH-Beschluss vom 30.05.2022&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;55\/21, BFH\/NV 2022, 903, Rz&nbsp;18, m.w.N.). Hierzu geh\u00f6rten im Streitfall neben den Akten des FA auch die dem FG vorliegenden strafrechtlichen Ermittlungsakten.<\/li><li>bbb) Die W\u00fcrdigung des FG, dass es kein konkretes Klagebegehren im Streitfall bestimmen konnte, ist unter Ber\u00fccksichtigung der angefochtenen Steuerbescheide der Jahre 2009 bis 2018 (Streitjahre), der Einspruchsentscheidung, der Klageschrift und der vorliegenden Akten nicht zu beanstanden.<\/li><li>(1) Das FG hat zutreffend aus dem w\u00f6rtlich formulierten Klageantrag nicht darauf geschlossen, dass der Kl\u00e4ger die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Bescheide begehrte.<\/li><li>Ein blo\u00dfer Aufhebungsantrag kann im Einzelfall zur Substantiierung des Klagebegehrens nicht ausreichen, wenn das Gericht auch unter Einbeziehung des Inhalts der Verwaltungsakten nicht in der Lage ist, die Sachverhaltsmerkmale zu erkennen, aus denen der Kl\u00e4ger die ihn treffende Rechtsverletzung herleitet (BFH-Beschluss vom 06.12.2002&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;219\/02, BFH\/NV 2003, 782, unter II.2.a [Rz&nbsp;22]). Dies ist hier der Fall. Umst\u00e4nde, die zu einer ersatzlosen Aufhebung der Bescheide f\u00fchren k\u00f6nnten (zum Beispiel wegen Festsetzungsverj\u00e4hrung oder einer fehlenden verfahrensrechtlichen \u00c4nderungsvorschrift) oder aus materiell-rechtlichen Gr\u00fcnden (zum Beispiel vollst\u00e4ndige Beseitigung der Zusch\u00e4tzungen), hat der Kl\u00e4ger weder bezeichnet noch sind sie aus den dem FG vorliegenden Akten ersichtlich. Aus den der Klageschrift beiliegenden Kopien der angefochtenen Bescheide sowie der Einspruchsentscheidung konnte das FG ebenfalls nicht auf ein solches Klagebegehren schlie\u00dfen. Die Begr\u00fcndung der Einspruchsentscheidung verwies aufgrund der unterbliebenen Begr\u00fcndung der Einspr\u00fcche allein auf \u00a7&nbsp;357 Abs.&nbsp;3 der Abgabenordnung; die Erl\u00e4uterungstexte der Steuerbescheide verwiesen pauschal auf die Feststellungen der Steuerfahndungspr\u00fcfung. Aus diesen Umst\u00e4nden war f\u00fcr das FG nicht erkennbar, aus welchen Gr\u00fcnden der Kl\u00e4ger die ersatzlose Aufhebung der Bescheide begehrt haben k\u00f6nnte.<\/li><li>(2) Das w\u00f6rtlich formulierte Aufhebungsbegehren des Kl\u00e4gers kann auch nicht im Sinne einer beabsichtigten isolierten Aufhebung der angefochtenen Bescheide ohne Sachentscheidung durch das FG nach \u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FGO verstanden werden.<\/li><li>Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag, das Gericht m\u00f6ge nach \u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FGO verfahren, im Hinblick darauf, dass die isolierte Aufhebung der angefochtenen Bescheide nach dieser Vorschrift im Ermessen des Gerichts steht, \u00fcberhaupt zu einer hinreichenden Bezeichnung des Klagebegehrens gen\u00fcgt oder ob es sich nicht nur um eine prozessuale Anregung handelt (zum Begriff des Klagebegehrens BFH-Urteil vom 13.06.1996&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;93\/95, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483, unter 1. und 2. [Rz&nbsp;9&nbsp;ff.]). Denn im Streitfall war die Aufhebung der angefochtenen Bescheide gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 FGO ausgeschlossen, da der Kl\u00e4ger seiner Erkl\u00e4rungspflicht in den Streitjahren nicht nachgekommen war und die Besteuerungsgrundlagen gesch\u00e4tzt werden mussten.<\/li><li>(3) Eine Bestimmung des Klagebegehrens als bezifferbares \u00c4nderungsbegehren hat das FG zu Recht ebenfalls nicht angenommen. Es l\u00e4sst sich dem kl\u00e4gerischen Vorbringen und den Akten nicht entnehmen.<\/li><li>Es handelt sich beim Streitfall um einen Sch\u00e4tzungsfall. Nach den Feststellungen des FG erfolgte die (Voll-)Sch\u00e4tzung der Einnahmen durch die Steuerfahndung auf Grundlage der vorangegangenen Ermittlungen, insbesondere auf der Grundlage der im Rahmen von Durchsuchungen sichergestellten Rechnungsunterlagen und der durch weitere Ermittlungsma\u00dfnahmen festgestellten Kontodaten des Kl\u00e4gers. Hinzu kam, dass der Kl\u00e4ger verschiedene berufliche T\u00e4tigkeiten entfaltet hatte. Gegenstand der Sch\u00e4tzung waren damit unterschiedliche Besteuerungsgrundlagen.<\/li><li>Zur Konkretisierung des Klagebegehrens kann es im Einzelfall zwar gen\u00fcgen, wenn der Kl\u00e4ger die Herabsetzung der Steuerschuld um einen bestimmten bezifferten Betrag beantragt. Gleiches gilt, wenn die Herabsetzung einer Besteuerungsgrundlage um einen genau bezeichneten Betrag begehrt wird (BFH-Beschluss vom 06.12.2002&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;219\/02, BFH\/NV 2003, 782, unter II.2.b [Rz&nbsp;19]). Auch daran fehlt es jedoch. Der Kl\u00e4ger hat sich in seinem Vorbringen mit den gesch\u00e4tzten Besteuerungsgrundlagen nicht im Einzelnen auseinandergesetzt. Er hat im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren lediglich darauf verwiesen, dass einige Einnahmenpositionen nicht nachvollzogen werden k\u00f6nnten und nicht n\u00e4her spezifizierte Kosten als Betriebsausgaben zu ber\u00fccksichtigen seien.<\/li><li>Ebenso lie\u00df sich ein hinreichend bestimmtes Klagebegehren nicht aus der Klageschrift entnehmen. Die pauschalen Einlassungen des Kl\u00e4gervertreters im Einspruchsverfahren, die &#8222;bislang festgesetzten Steuerbetr\u00e4ge&#8220; seien &#8222;zu hoch&#8220;, haben das FG nicht in die Lage versetzt, ein konkretes \u00c4nderungsbegehren erkennen zu k\u00f6nnen.<\/li><li>Zwar war dem FG aus der beigezogenen strafrechtlichen Ermittlungsakte erkennbar, dass der Kl\u00e4ger die Erfassung der beschlagnahmten Gelder als Betriebseinnahmen f\u00fcr rechtswidrig ansah. Seinem Vorbringen lie\u00df sich aber nicht entnehmen, in welcher Weise dieser Umstand im Rahmen der Sch\u00e4tzung und in welchem Streitjahr zu ber\u00fccksichtigen sein sollte. Das FG hat sich daher zu Recht auch insoweit nicht in der Lage gesehen, ein konkretes Klagebegehren bestimmen zu k\u00f6nnen.<\/li><li>cc) Einw\u00e4nde gegen die Dauer der vom FG gesetzten Ausschlussfrist hat der Kl\u00e4ger weder geltend gemacht noch sind solche erkennbar.<\/li><li>dd) Die Klage war damit wie vom FG erkannt sp\u00e4testens mit Ablauf der in der Verf\u00fcgung vom 18.02.2022 gesetzten Frist am 18.03.2022 unheilbar unzul\u00e4ssig (BFH-Beschluss vom 15.11.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;2\/21, BFH\/NV 2022, 239, Rz&nbsp;20).<\/li><li>2. Die R\u00fcge des Kl\u00e4gers, dem FG sei ein Verfahrensfehler gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;1 FGO unterlaufen, da der Rechtsstreit zu Unrecht auf den Einzelrichter \u00fcbertragen und von diesem entschieden worden sei, ist unbegr\u00fcndet.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 FGO kann der zust\u00e4ndige Senat des FG den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung \u00fcbertragen. Dieser Beschluss ist nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 FGO unanfechtbar. Eine (vermeintlich) fehlerhafte Anwendung des \u00a7&nbsp;6 FGO kann deshalb regelm\u00e4\u00dfig nicht mit der Revision (\u00a7&nbsp;124 Abs.&nbsp;2 FGO) und somit auch nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde ger\u00fcgt werden. Die in \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 und 2 FGO f\u00fcr eine \u00dcbertragung des Rechtsstreits aufgef\u00fchrten materiellen Voraussetzungen sind dabei nicht als tatbestandliche Voraussetzungen f\u00fcr das \u00dcbertragungsermessen des FG, sondern lediglich als der \u00dcberpr\u00fcfung durch das Rechtsmittelgericht entzogene Leitlinien eines dem FG einger\u00e4umten Ermessens zu verstehen (vgl. BFH-Beschluss vom 01.09.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;26\/16, BFH\/NV 2017, 50, Rz&nbsp;4, m.w.N.). Eine R\u00fcge, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsm\u00e4\u00dfig besetzt gewesen (\u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;1 FGO) mit der Begr\u00fcndung, die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 FGO f\u00fcr eine \u00dcbertragung auf den Einzelrichter h\u00e4tten nicht vorgelegen, kann deshalb nur ausnahmsweise Erfolg haben, so etwa dann, wenn sich die \u00dcbertragung auf den Einzelrichter als &#8222;greifbar gesetzwidrig&#8220; erweist. Dies ist eine Einzelrichter\u00fcbertragung aber nur dann, wenn sie mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (BFH-Beschluss vom 07.06.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;105\/21, BFH\/NV 2022, 929, Rz&nbsp;14, m.w.N.). In zeitlicher Hinsicht darf der zust\u00e4ndige Senat des FG \u00fcber die \u00dcbertragung auf den Einzelrichter entscheiden, wenn er sich ein hinreichendes Urteil \u00fcber den Fall bilden kann. Daf\u00fcr gen\u00fcgt im Allgemeinen der Eingang von Klagebegr\u00fcndung, Klageerwiderung und der den Streitfall betreffenden Steuerakten im Sinne von \u00a7&nbsp;71 Abs.&nbsp;2 FGO (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 27.12.2004&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;16\/03, BFH\/NV 2005, 1078, unter II.II.6. und vom 21.07.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;66\/15, BFH\/NV 2016, 1574, Rz&nbsp;5). Hierzu geh\u00f6rten im vorliegenden Fall auch die beigezogenen strafrechtlichen Ermittlungsakten.<\/li><li>b) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben war die \u00dcbertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter am 13.01.2022 nicht greifbar gesetzwidrig oder willk\u00fcrlich.<\/li><li>Zwar lag zu diesem Zeitpunkt die Klagebegr\u00fcndung noch nicht vor. Das FG durfte aber die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 FGO als gegeben ansehen. Anhaltspunkte f\u00fcr die Erkennbarkeit besonderer rechtlicher und tats\u00e4chlicher Schwierigkeiten (vgl. zu diesem Erfordernis BFH-Beschluss vom 28.01.2003&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;75\/02, BFH\/NV 2003, 926, unter 1.b [Rz&nbsp;4]) mussten sich nach dem bisherigen Verlauf des Ermittlungs- und Besteuerungsverfahrens dem FG nicht aufdr\u00e4ngen, zumal bereits auch der Einspruch vom Kl\u00e4ger nicht begr\u00fcndet worden war. Bei einem nicht den Annahmen entsprechenden Prozessverlauf w\u00e4re im \u00dcbrigen die R\u00fcck\u00fcbertragung auf den Vollsenat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;3 FGO m\u00f6glich geblieben (vgl. BFH-Beschluss vom 30.05.2022&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;56\/21, BFH\/NV 2022, 905, Rz&nbsp;22).<\/li><li>Gegen die greifbare Gesetzwidrigkeit der Einzelrichter\u00fcbertragung im Streitfall spricht auch der Zweck der Einzelrichter\u00fcbertragung nach \u00a7&nbsp;6 FGO in Gestalt der Verfahrensbeschleunigung und der Entlastung der Gerichte (BFH-Beschluss vom 25.06.2001&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;6\/01, BFH\/NV 2001, 1589, unter II.2.a [Rz&nbsp;29]). Nachdem der Kl\u00e4ger am 03.06.2021 Klage erhoben hatte, war zum Zeitpunkt des \u00dcbertragungsbeschlusses (13.01.2022) mehr als ein halbes Jahr sp\u00e4ter \u00fcber die Gew\u00e4hrung der Akteneinsicht hinaus der &#8222;vorbehaltene&#8220; weitere Vortrag zur Sache trotz Erinnerung seitens des FG nicht eingegangen. Angesichts der fehlenden kl\u00e4gerischen Mitwirkung diente die Einzelrichter\u00fcbertragung der Verfahrensbeschleunigung und war sachgerecht.<\/li><li>3. Von einer Darstellung des Tatbestands und einer weiteren Begr\u00fcndung wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO abgesehen.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zusammenfassung des Beschlusses vom 13. M\u00e4rz 2024, VIII B 129\/22: Hintergrund: Die Klage des Kl\u00e4gers gegen bestimmte steuerliche Bescheide wurde vom Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht aufgrund unzureichender Bezeichnung des Klagebegehrens als unzul\u00e4ssig abgewiesen. Der Kl\u00e4ger legte daraufhin eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil ein. 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