{"id":76673,"date":"2024-04-17T17:05:31","date_gmt":"2024-04-17T15:05:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76673"},"modified":"2024-04-17T17:05:31","modified_gmt":"2024-04-17T15:05:31","slug":"aenderungsbescheid-waehrend-des-revisionsverfahrens","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/aenderungsbescheid-waehrend-des-revisionsverfahrens\/","title":{"rendered":"\u00c4nderungsbescheid w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">BFH-Urteil vom 07. November 2023, VIII R 11\/21<\/h1>\n\n\n\n<p>Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteilen vom 07.11.2023 VIII R 7\/21 und VIII R 16\/22<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zusammenfassung des Urteils VIII R 11\/21 vom 07. November 2023:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Hintergrund:<\/strong> Die Klage betrifft die Steuerbarkeit einer Nutzungsentsch\u00e4digung, die der Kl\u00e4ger von einer Bank im Zuge der R\u00fcckabwicklung zweier Darlehensvertr\u00e4ge wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen erhalten hat. W\u00e4hrend des Revisionsverfahrens \u00e4nderte das Finanzamt den betreffenden Einkommensteuerbescheid.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Entscheidung des BFH:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Das Urteil des Finanzgerichts N\u00fcrnberg wird aufgehoben, und der Fall wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen. Das BFH begr\u00fcndet dies damit, dass w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens ein \u00c4nderungsbescheid erlassen wurde, der neue Sachverhalte enth\u00e4lt, zu denen das FG noch keine Feststellungen getroffen hatte.<\/li><li>Der ge\u00e4nderte Bescheid, der nun Gegenstand des Verfahrens ist, ber\u00fccksichtigt zus\u00e4tzliche Eink\u00fcnfte und macht dadurch eine Neubeurteilung durch das FG notwendig.<\/li><li>Der BFH hebt hervor, dass Nutzungsersatzleistungen aus der R\u00fcckabwicklung der Darlehen nur dann steuerbar sind, wenn sie in der steuerbaren Erwerbssph\u00e4re des Kl\u00e4gers angefallen sind. Es muss gepr\u00fcft werden, ob es sich um ein reines R\u00fcckabwicklungsverh\u00e4ltnis handelt oder ob die Leistungen auch anderen Zwecken dienten.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p><strong>Rechtliche Rahmenbedingungen:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>\u00a7\u00a7 346, 357 BGB f\u00fcr die R\u00fcckabwicklung der Darlehen.<\/li><li>\u00a7 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG bez\u00fcglich der Frage, ob Nutzungsersatz als Kapitalertrag zu behandeln ist.<\/li><li>\u00a7\u00a7 2 Abs. 1, 22 Nr. 3 EStG f\u00fcr die allgemeine steuerliche Beurteilung von Eink\u00fcnften.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Das Urteil des Finanzgerichts wurde wegen des Erlasses eines \u00c4nderungsbescheids aufgehoben. Der Fall wurde zur erneuten Pr\u00fcfung an das FG zur\u00fcckverwiesen, um insbesondere die steuerrechtliche Behandlung der Nutzungsentsch\u00e4digung zu kl\u00e4ren. Der BFH gibt zu verstehen, dass die Frage der Steuerbarkeit solcher Zahlungen vom Charakter der R\u00fcckabwicklung abh\u00e4ngt.<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.071123.VIIIR11.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 68, FGO \u00a7 127, EStG \u00a7 2 Abs 1 S 1 Nr 5, EStG \u00a7 2 Abs 1 S 1 Nr 7, EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 7, EStG \u00a7 22 Nr 3, BGB \u00a7 346, BGB \u00a7\u00a7 346ff, BGB \u00a7 357 Abs 1, EStG VZ 2016<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG N\u00fcrnberg, 03. M\u00e4rz 2021, Az: 3 K 179\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Hat das Finanzamt w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens einen \u00c4nderungsbescheid erlassen und beruht die ge\u00e4nderte Steuerfestsetzung auf Sachverhalten, zu denen das Finanzgericht (FG) noch keine Feststellungen treffen konnte, ist die Vorentscheidung grunds\u00e4tzlich aufzuheben und die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers wird das Urteil des Finanzgerichts N\u00fcrnberg vom 03.03.2021 &#8211; 3 K 179\/19 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht N\u00fcrnberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob es sich bei der von einer Bank aufgrund widerrufener Darlehensvertr\u00e4ge gezahlten Nutzungsentsch\u00e4digung f\u00fcr bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen um steuerbare Eink\u00fcnfte im Jahr 2016 (Streitjahr) handelt.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) schloss in den Jahren 2006 und 2007 zwei Darlehensvertr\u00e4ge \u00fcber 134.000&nbsp;\u20ac und 15.000&nbsp;\u20ac mit der X-Bank zur Finanzierung einer selbstgenutzten Doppelhaush\u00e4lfte ab. Die X-Bank zahlte die Darlehensvaluten aus. Der Kl\u00e4ger erbrachte monatliche Zins- und Tilgungsleistungen. Im Jahr 2014 widerrief der Kl\u00e4ger wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen seine auf den Abschluss der Darlehensvertr\u00e4ge gerichteten Willenserkl\u00e4rungen. Die X-Bank erkannte den Widerruf nicht an.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger erhob Feststellungsklage beim Landgericht (LG) Z. Das LG ging von einem wirksamen Widerruf aus und entschied, dass der Kl\u00e4ger an die X-Bank einen Betrag in H\u00f6he von 76.291,56&nbsp;\u20ac zu zahlen habe<em>. <\/em>In den Entscheidungsgr\u00fcnden f\u00fchrte es aus:&#8220;(&#8230;) Die R\u00fcckabwicklung als Folge des jeweiligen wirksamen Widerrufs erfolgt nach \u00a7\u00a7&nbsp;357 Abs.&nbsp;1 a.F., 346&nbsp;ff. BGB, so dass aufrechnungsbedingt ein Saldo zugunsten der Beklagten [der X-Bank] wie folgt zu errechnen ist:F\u00fcr die Kl\u00e4gerseite [den Kl\u00e4ger des hiesigen Verfahrens] werden alle Zinszahlungen und sonstigen Zahlungen mit Ausnahme von Tilgungen bzw. Sondertilgungen addiert und vom Zeitpunkt ihres jeweiligen Zahlungseinganges bei der Beklagten bis zum Tag des Widerrufs einschlie\u00dflich ta[g]genau mit Zinsen in H\u00f6he von 5&nbsp;Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz verzinst. Dem so gebildeten Gesamtbetrag werden alle Zahlungen der Kl\u00e4gerseite nach dem Tag des Widerrufs bis heute hinzugerechnet. Diese Summe wird sodann vom Anspruch der Beklagten abgezogen, der wie folgt ermittelt wird: Vom tats\u00e4chlichen an die Kl\u00e4gerseite ausgezahlten Gesamtdarlehensbetrag werden alle Zahlungen mit Tilgungswirkung bis zum Tag des Widerrufs einschlie\u00dflich abgezogen; hinzugerechnet werden taggenau die vertraglichen Nominalzinsen \u2011\u2011bezogen auf die Nettodarlehensbetr\u00e4ge\u2011\u2011 vom Tag des Auszahlungseingangs bis zum Tag des Widerrufs einschlie\u00dflich unter Ber\u00fccksichtigung der jeweiligen Tilgung.Weitergehende Anspr\u00fcche bestanden bzw. bestehen nicht; (&#8230;)Unter Ber\u00fccksichtigung der vorstehenden Ausf\u00fchrungen ergibt sich unter Verwendung der von der Beklagten erstellten (&#8230;) &#8218;c-Reihe&#8216; eine (&#8230;) Zahlungsverpflichtung des Kl\u00e4gers (&#8230;) in H\u00f6he von 76.291,56&nbsp;\u20ac (&#8230;).&#8220;<\/li><li>Die X-Bank legte gegen das zivilgerichtliche Urteil zun\u00e4chst Berufung ein, nahm diese jedoch wieder zur\u00fcck.<\/li><li>In der Einkommensteuerkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr vom 19.03.2017 machte der Kl\u00e4ger Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer in H\u00f6he von 940&nbsp;\u20ac bei seinen Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit geltend. Weiter erkl\u00e4rte er Aufwendungen f\u00fcr &#8222;Anwalts- und Gerichtskosten&#8220; in H\u00f6he von 5.932,71&nbsp;\u20ac sowohl bei seinen Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit als auch als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen und f\u00fcgte unter anderem eine anwaltliche Kostenrechnung &#8222;In der Angelegenheit &#8230;&nbsp;.\/.&nbsp;X-Bank&#8220; vom 24.03.2016 \u00fcber diesen Betrag bei. Bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen gab der Kl\u00e4ger nicht streitige Verluste in H\u00f6he von 67&nbsp;\u20ac (ohne Verluste aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Aktien) und in H\u00f6he von 11&nbsp;\u20ac (aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Aktien) an, die dem gesonderten Tarif (\u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr anzuwendenden Fassung \u2011\u2011EStG\u2011\u2011) unterliegen sollten. Der Kl\u00e4ger legte f\u00fcr das Streitjahr eine Verlustbescheinigung vor, in der nicht ausgeglichene Verluste (ohne Verluste aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Aktien) in H\u00f6he von 0&nbsp;\u20ac und ein nicht ausgeglichener Verlust aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Aktien in H\u00f6he von 10,37&nbsp;\u20ac bescheinigt waren.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) erkannte im Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr vom 26.04.2017 die geltend gemachten Aufwendungen f\u00fcr das h\u00e4usliche Arbeitszimmer in H\u00f6he von 940&nbsp;\u20ac an. Die Anwaltskosten ber\u00fccksichtigte es weder bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit noch als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen. Kapitalertr\u00e4ge im Sinne des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG setzte es in H\u00f6he von 0&nbsp;\u20ac an. Dem lagen die vom Kl\u00e4ger erkl\u00e4rten Verluste zugrunde.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger legte Einspruch ein. Im Einspruchsverfahren erlie\u00df das FA einen nach \u00a7&nbsp;172 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) ge\u00e4nderten Bescheid f\u00fcr das Streitjahr vom 06.07.2017 und setzte die Einkommensteuer auf 9.289&nbsp;\u20ac fest. Die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen setzte das FA dabei unver\u00e4ndert in H\u00f6he von 0&nbsp;\u20ac an. In den Bescheiderl\u00e4uterungen f\u00fchrte das FA aus, dass sich damit der Einspruch des Kl\u00e4gers erledigt habe. Damit war das Einspruchsverfahren abgeschlossen.<\/li><li>Mit Schreiben vom 02.11.2017 teilte das Finanzamt f\u00fcr K\u00f6rperschaften in Z dem FA mit, dass der Kl\u00e4ger seine &#8222;Baufinanzierung bei der X-Bank aufgrund einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung r\u00fcckabgewickelt&#8220; habe. Daraus habe der Kl\u00e4ger &#8222;Zinsen auf Raten aus Urteil (Nutzungswertersatz)&#8220; in H\u00f6he von 7.559,96&nbsp;\u20ac im Wege der &#8222;Verrechnung&#8220; erzielt. &#8222;Zahlungs-\/Verrechnungszeitpunkt&#8220; sei der 26.04.2016. Eine Anmeldung und Abf\u00fchrung der Kapitalertragsteuer durch die X-Bank sei nicht erfolgt. Das FA erlie\u00df daraufhin gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger zun\u00e4chst einen Bescheid \u00fcber die Festsetzung von Kapitalertragsteuer. Diese setzte es nach Einspruchseinlegung mit Bescheid vom 22.11.2018 auf 0&nbsp;\u20ac herab.<\/li><li>Mit Bescheid vom 29.11.2018 \u00e4nderte das FA die Einkommensteuerfestsetzung f\u00fcr das Streitjahr gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO und erfasste darin (erstmalig) Kapitalertr\u00e4ge in Verbindung mit der R\u00fcckabwicklung der Baufinanzierung bei der X-Bank (Nutzungswertersatz) in H\u00f6he von 7.559&nbsp;\u20ac. Von diesem Betrag zog es die vom Kl\u00e4ger erkl\u00e4rten, nicht streitigen Verluste in H\u00f6he von 67&nbsp;\u20ac und den Sparer-Pauschbetrag in H\u00f6he von 801&nbsp;\u20ac ab und gelangte so zu Kapitalertr\u00e4gen im Sinne des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG in H\u00f6he von 6.691&nbsp;\u20ac. Die Einkommensteuer setzte es auf 10.961&nbsp;\u20ac fest, wobei auf die Kapitalertr\u00e4ge ein Steuerbetrag nach \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG von 1.672&nbsp;\u20ac entfiel. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 08.01.2019 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger erhob Klage vor dem Finanzgericht (FG). W\u00e4hrend des Klageverfahrens machte er \u2011\u2011jeweils hilfsweise\u2011\u2011 f\u00fcr das Streitjahr weitere Aufwendungen f\u00fcr sein h\u00e4usliches Arbeitszimmer in H\u00f6he von 310&nbsp;\u20ac sowie Gerichtskosten in H\u00f6he von 3.430,21&nbsp;\u20ac und Anwaltskosten in H\u00f6he von 5.932,71&nbsp;\u20ac f\u00fcr das gegen die X-Bank gef\u00fchrte zivilgerichtliche Klageverfahren als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen geltend.<\/li><li>Die Klage war aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 1720 mitgeteilten Gr\u00fcnden nur in geringem Umfang erfolgreich. Das FG entschied, dass das FA den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr vom 06.07.2017 zu Recht mit Bescheid vom 29.11.2018 nach \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO ge\u00e4ndert und den vom Kl\u00e4ger bezogenen Nutzungswertersatz f\u00fcr die an die X-Bank geleisteten Zahlungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG zutreffend der Besteuerung unterworfen habe. Der vom Kl\u00e4ger an die X-Bank geleistete Nutzungswertersatz f\u00fcr die \u00dcberlassung des Darlehensbetrags sei steuerlich unbeachtlich und k\u00f6nne nicht im Wege der Saldierung abgezogen werden. Die Aufwendungen f\u00fcr das vom Kl\u00e4ger gef\u00fchrte zivilgerichtliche Klageverfahren seien nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen abzugsf\u00e4hig. Aufgrund des Hilfsantrags des Kl\u00e4gers ber\u00fccksichtigte das FG weitere Werbungskosten f\u00fcr das h\u00e4usliche Arbeitszimmer in H\u00f6he von 310&nbsp;\u20ac bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit. Das FG setzte die Einkommensteuer auf insgesamt 10.853&nbsp;\u20ac herab, wobei auf die Kapitalertr\u00e4ge weiterhin ein Steuerbetrag nach \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG von 1.672&nbsp;\u20ac entfiel.<\/li><li>Mit seiner Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Bundesrechts.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>das Urteil des FG N\u00fcrnberg vom 03.03.2021&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;179\/19 und die Einspruchsentscheidung vom 08.01.2019 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2016 vom 13.09.2023 dahingehend zu \u00e4ndern, dass ein Betrag in H\u00f6he von 7.559&nbsp;\u20ac als nicht steuerbar behandelt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Mit Bescheid vom 13.09.2023 hat das FA w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr vom 29.11.2018 nach \u00a7&nbsp;172 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;177 Abs.&nbsp;2 AO abermals ge\u00e4ndert und die festgesetzte Einkommensteuer auf 10.961&nbsp;\u20ac erh\u00f6ht. Nach den Erl\u00e4uterungen im Bescheid ber\u00fccksichtigte das FA die Kosten f\u00fcr das Arbeitszimmer nunmehr in H\u00f6he von 1.250&nbsp;\u20ac und setzte aufgrund des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 29.10.2021 (BStBl I 2021, 2202) gewerbliche Eink\u00fcnfte in H\u00f6he von 174&nbsp;\u20ac aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage mangels Steuerbarkeit nicht mehr an. Das FA ber\u00fccksichtigte au\u00dferdem weitere Zinseinnahmen in H\u00f6he von 436&nbsp;\u20ac als dem gesonderten Tarif gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG unterliegende Kapitalertr\u00e4ge.<\/li><li>Das FA hat ge\u00e4u\u00dfert, dass sich durch den ge\u00e4nderten Bescheid keine Auswirkungen auf den Streitgegenstand ergeben w\u00fcrden. Der Kl\u00e4ger hat gegen den \u00c4nderungsbescheid Einspruch eingelegt und mit Schriftsatz vom 25.09.2023 mitgeteilt, dass die dem \u00c4nderungsbescheid vom 13.09.2023 zugrundeliegenden Tatsachen nicht unstreitig seien.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;127 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>1. Das Urteil des FG ist bereits aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden aufzuheben, da das FG \u00fcber die \u00c4nderung eines nicht mehr existenten Bescheids entschieden hat. Das FG hat in seinem Urteil \u00fcber den (nach \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO ge\u00e4nderten) Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr vom 29.11.2018 entschieden. Diese Einkommensteuerfestsetzung ist jedoch w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens durch den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr vom 13.09.2023 ersetzt worden, der zum Gegenstand des Verfahrens geworden ist (\u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;68 FGO). Ergeht w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens ein \u00c4nderungsbescheid, so bildet dieser die alleinige Grundlage f\u00fcr die Erhebung der Steuer. Danach hat das FG f\u00fcr das Streitjahr \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit eines Bescheids entschieden, der keine Rechtswirkung mehr hat (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 28.06.2017&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;46\/14, BFH\/NV 2018, 199, Rz&nbsp;8, m.w.N.).<\/li><li>2. Nach \u00a7&nbsp;127 FGO kann der BFH das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckverweisen, wenn w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens ein ge\u00e4nderter Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens wird. Eine Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG ist im Rahmen der pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessensaus\u00fcbung regelm\u00e4\u00dfig geboten, wenn der Bescheid einen oder mehrere neue Streitpunkte enth\u00e4lt (BFH-Urteil vom 06.10.2009&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;5\/09, BFH\/NV 2010, 654, unter II.1. [Rz&nbsp;16]; vgl. auch BFH-Beschluss vom 13.06.2023&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;38\/22, BFH\/NV 2023, 978, Rz&nbsp;6, 7). So verh\u00e4lt es sich im Streitfall. Das FA hat im \u00c4nderungsbescheid vom 13.09.2023 unter anderem zus\u00e4tzliche Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen in H\u00f6he von 436&nbsp;\u20ac erfasst und der Besteuerung nach \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 EStG unterworfen. Nach den Erl\u00e4uterungen des Bescheids seien dem FA bei der \u00c4nderungsveranlagung vom 29.11.2018 Zinsen in H\u00f6he von 971&nbsp;\u20ac bekannt gewesen. Insgesamt habe der Kl\u00e4ger im Streitjahr aber Zinseinnahmen in H\u00f6he von 1.026&nbsp;\u20ac ohne den Nutzungswertersatz erzielt. Am 11.11.2020 seien bislang unbekannte Zinseinnahmen in H\u00f6he von 55&nbsp;\u20ac von der Y-Bank elektronisch \u00fcbermittelt worden, die nach \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO steuererh\u00f6hend zu ber\u00fccksichtigen seien. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;177 Abs.&nbsp;2 AO seien im Rahmen einer materiellen Fehlerberichtigung weitere Zinsertr\u00e4ge in H\u00f6he von 381&nbsp;\u20ac zu erfassen. Der Kl\u00e4ger hat geltend gemacht, dass die im \u00c4nderungsbescheid vom 13.09.2023 festgesetzte Steuer nicht zutreffend berechnet worden und damit streitig sei. Der Senat vermag nicht zu beurteilen, ob das FA die \u00c4nderungen zu Recht vorgenommen hat. Zu den weiteren Kapitaleink\u00fcnften und zu den Voraussetzungen einer verfahrensrechtlichen \u00c4nderungsbefugnis des FA hat das FG bislang keine Feststellungen getroffen.<\/li><li>3. Der Senat weist f\u00fcr den zweiten Rechtsgang auf Folgendes hin:<\/li><li>a) Das FG wird sich im zweiten Rechtsgang erneut mit der Frage zu befassen haben, ob es sich bei dem im Rahmen der R\u00fcckabwicklung der Darlehensvertr\u00e4ge von der X-Bank an den Kl\u00e4ger geleisteten Nutzungsersatz f\u00fcr Zins- und Tilgungsleistungen in H\u00f6he von 7.559&nbsp;\u20ac um einen Kapitalertrag im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG handelte oder ob der Nutzungsersatz nicht steuerbar war, weil er nicht auf einer erwerbsgerichteten T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers beruhte und mithin nicht innerhalb der steuerbaren Erwerbssph\u00e4re erzielt worden ist. Hierzu weist der Senat darauf hin, dass die im Rahmen der R\u00fcckabwicklung vom Darlehensnehmer vereinnahmten Leistungen f\u00fcr ihn jedenfalls dann au\u00dferhalb der steuerbaren Erwerbssph\u00e4re liegen, wenn es sich um ein reines R\u00fcckabwicklungsverh\u00e4ltnis handelt. Daran w\u00fcrde es fehlen, wenn die wechselseitig erbrachten Leistungen nicht nur die R\u00fcckabwicklung der urspr\u00fcnglichen Darlehensvertr\u00e4ge bewirken, sondern auch noch anderen Zwecken dienen sollten. Ob das der Fall ist, hat das FG auf der Grundlage der Umst\u00e4nde des Streitfalls festzustellen. Handelt es sich nach den weiteren Feststellungen des FG im zweiten Rechtsgang um ein reines R\u00fcckabwicklungsverh\u00e4ltnis, kommt es nicht darauf an, ob die R\u00fcckabwicklung einvernehmlich, durch Vergleich, durch zivilgerichtliches Urteil oder auf andere Weise vollzogen worden ist. Sollte der Nutzungsersatz danach nicht innerhalb der Erwerbssph\u00e4re angefallen sein, w\u00fcrde dies auch der Annahme einer steuerbaren Leistung im Sinne des \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;3 EStG entgegenstehen. Wegen der weiteren Begr\u00fcndung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Urteile in den Verfahren vom 07.11.2023&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;7\/21 und VIII&nbsp;R&nbsp;16\/22 (jeweils zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung vorgesehen) Bezug.<\/li><li>b) Das FG wird zu den einzelnen Besteuerungsgrundlagen in den ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheiden vom 29.11.2018 und vom 13.09.2023 und hinsichtlich des Ausgangs der erneuten Pr\u00fcfung des Nutzungsersatzes jeweils zu beurteilen haben, ob die zu Lasten und zugunsten des Kl\u00e4gers vorgenommenen \u00c4nderungen jeweils auf eine verfahrensrechtliche Korrekturvorschrift gest\u00fctzt werden k\u00f6nnen. Dies gilt etwa f\u00fcr die weiteren Aufwendungen f\u00fcr das Arbeitszimmer des Kl\u00e4gers in H\u00f6he von 310&nbsp;\u20ac im ge\u00e4nderten Bescheid vom 13.09.2023 und f\u00fcr die bislang nicht steuermindernd behandelten Kosten des Zivilprozesses. Der Senat weist ohne Bindungswirkung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;5 FGO f\u00fcr die Pr\u00fcfung, ob die vom Kl\u00e4ger f\u00fcr den Rechtsstreit mit der X-Bank aufgewendeten Gerichts- und Anwaltskosten dem Grunde nach Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen sind, auf das BFH-Urteil vom 19.07.2022&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;18\/20 (BFHE 278, 85, BStBl II 2023, 173, Rz&nbsp;19) und f\u00fcr deren Abzugsf\u00e4higkeit auf \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;9 EStG sowie f\u00fcr die Beurteilung, ob diese Aufwendungen als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;1 EStG anzuerkennen sind, auf das BFH-Urteil vom 18.02.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;17\/13 (BFH\/NV 2016, 1148, Rz&nbsp;18) hin.<\/li><li>4. Die Entscheidung \u00fcber die Kosten beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 07. November 2023, VIII R 11\/21 Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteilen vom 07.11.2023 VIII R 7\/21 und VIII R 16\/22 Zusammenfassung des Urteils VIII R 11\/21 vom 07. 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