{"id":76675,"date":"2024-04-17T17:07:10","date_gmt":"2024-04-17T15:07:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76675"},"modified":"2024-04-17T17:07:10","modified_gmt":"2024-04-17T15:07:10","slug":"nichtzulassungsbeschwerde-zulassung-wegen-grundsaetzlicher-bedeutung-divergenz-und-verfahrensfehlern-verletzung-des-rechtlichen-gehoers-durch-nichterteilen-eines-hinweises-und-nichtgewaehrung-einer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/nichtzulassungsbeschwerde-zulassung-wegen-grundsaetzlicher-bedeutung-divergenz-und-verfahrensfehlern-verletzung-des-rechtlichen-gehoers-durch-nichterteilen-eines-hinweises-und-nichtgewaehrung-einer\/","title":{"rendered":"Nichtzulassungsbeschwerde: Zulassung wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung, Divergenz und Verfahrensfehlern; Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs durch Nichterteilen eines Hinweises und Nichtgew\u00e4hrung einer Schriftsatzfrist"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">BFH-Beschluss vom 12. M\u00e4rz 2024, IX B 24\/23<\/h1>\n\n\n\n<p><strong>Zusammenfassung des Beschlusses IX B 24\/23 vom 12. M\u00e4rz 2024:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Hintergrund:<\/strong> Der Kl\u00e4ger legte eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf ein, in der er grunds\u00e4tzliche Bedeutung, Divergenz zu anderen Urteilen, sowie Verfahrensfehler geltend machte. Er beklagte insbesondere, dass ihm kein rechtlicher Hinweis gegeben und keine Schriftsatzfrist gew\u00e4hrt wurde, was eine Verletzung seines rechtlichen Geh\u00f6rs darstellen w\u00fcrde.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Kernpunkte des BFH-Beschlusses:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li><strong>Zur\u00fcckweisung der Beschwerde:<\/strong> Der BFH wies die Beschwerde als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck, da keine der Voraussetzungen f\u00fcr eine Revisionser\u00f6ffnung erf\u00fcllt war.<\/li><li><strong>Grunds\u00e4tzliche Bedeutung:<\/strong> Der BFH erkl\u00e4rte, dass die Frage der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Gewinnen aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Kapitalgesellschaftsanteilen bereits gekl\u00e4rt sei. Entscheidungen hierzu seien bereits durch fr\u00fchere BFH-Urteile abgedeckt, und es bestand keine Notwendigkeit, die Rechtsfrage erneut zu pr\u00fcfen.<\/li><li><strong>Kein Verfahrensfehler:<\/strong> Der BFH fand, dass das Finanzgericht keine Verfahrensfehler begangen hatte. Insbesondere war die richterliche Hinweispflicht nicht verletzt worden, da alle relevanten rechtlichen Gesichtspunkte im Verwaltungsverfahren und im finanzgerichtlichen Verfahren angesprochen worden waren und der Kl\u00e4ger rechtskundig vertreten wurde.<\/li><li><strong>Divergenz und Willk\u00fcr:<\/strong> Der BFH sah keine Divergenz zu anderen Urteilen und keine Willk\u00fcr in der Entscheidung des Finanzgerichts. Die Entscheidung stand im Einklang mit bestehender h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung.<\/li><li><strong>Kosten des Verfahrens:<\/strong> Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Kl\u00e4ger auferlegt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde zur\u00fcckgewiesen, da die aufgeworfenen Rechtsfragen durch vorhandene Rechtsprechung bereits beantwortet sind und kein substantieller Grund vorlag, der eine Revision gerechtfertigt h\u00e4tte. Der BFH best\u00e4tigte die Anwendung der Rechtsgrunds\u00e4tze durch das Finanzgericht und sah keine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs.<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.120324.IXB24.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 155, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, FGO \u00a7 76 Abs 2, GG Art 103 Abs 1, EStG \u00a7 17, ZPO \u00a7 283, EStG VZ 2015<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 02. Februar 2023, Az: 8 K 73\/22 E<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Die Frage, ob ein Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (\u00a7 17 des Einkommensteuergesetzes) gesondert und einheitlich festgestellt wird oder die Erfassung im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung zu erfolgen hat, ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gekl\u00e4rt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Wurden die f\u00fcr die Entscheidung ma\u00dfgeblichen Gesichtspunkte sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im finanzgerichtlichen Verfahren angesprochen und ist der Kl\u00e4ger vor dem Finanzgericht rechtskundig vertreten, bedarf es in der m\u00fcndlichen Verhandlung keines richterlichen Hinweises.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Kl\u00e4gers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 02.02.2023 &#8211; 8 K 73\/22 E wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist nicht begr\u00fcndet.<\/li><li>Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Zulassung der Revision gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor. Es ist weder eine Zulassung wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO, dazu unter 1.) noch zur Fortbildung des Rechts (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO, dazu unter 2.) oder wegen eines qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO, dazu unter 3.) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO, dazu unter 4.) m\u00f6glich. Auch die vom Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) ger\u00fcgten Verfahrensfehler (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO, dazu unter 5.) liegen nicht vor.<\/li><li>1. Die Sache hat keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO).<\/li><li>a) Eine Rechtssache hat grunds\u00e4tzliche Bedeutung, wenn die f\u00fcr die Beurteilung des Streitfalls ma\u00dfgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber\u00fchrt. Die Rechtsfrage muss kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren kl\u00e4rungsf\u00e4hig sein (vgl. Gr\u00e4ber\/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;115 Rz&nbsp;100, m.w.N.).<\/li><li>b) Dies ist hier nicht der Fall. Die Frage, wonach ein Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (\u00a7&nbsp;17 des Einkommensteuergesetzes \u2011\u2011EStG\u2011\u2011) nicht gesondert und einheitlich festgestellt wird und die Erfassung im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung zu erfolgen hat, ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits gekl\u00e4rt. Danach sind Kapitalbeteiligungen einer verm\u00f6gensverwaltenden Personengesellschaft den Gesellschaftern der Personengesellschaft f\u00fcr die Bestimmung des Ver\u00e4u\u00dferungstatbestands nach \u00a7&nbsp;17 EStG anteilig zuzurechnen (sogenannte Bruchteilsbetrachtung, vgl. BFH-Urteile vom 13.07.1999&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;72\/98, BFHE 190, 87, BStBl II 1999, 820, unter II.1.; vom 09.05.2000&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;41\/99, BFHE 192, 273, BStBl II 2000, 686 und vom 01.12.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;21\/17, BFHE 271, 482, BStBl II 2021, 609, Rz&nbsp;39). Dies gilt auch f\u00fcr Erbengemeinschaften. Denn die gesonderte und einheitliche Feststellung von Eink\u00fcnften (\u00a7\u00a7&nbsp;179, 180 der Abgabenordnung \u2011\u2011AO\u2011\u2011) setzt nach \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO voraus, dass an den Eink\u00fcnften mehrere Personen beteiligt sind und die Eink\u00fcnfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Daran fehlt es, wenn die Eink\u00fcnfte aufgrund der materiell-rechtlich vorrangigen Bruchteilsbetrachtung von jedem Mitglied der Erbengemeinschaft einzeln erzielt werden. Diese Rechtsfolge ergibt sich aus dem Gesetz (\u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 AO und \u00a7&nbsp;17 EStG).<\/li><li>Die Beschwerde f\u00fchrt hierzu keine Argumente an, die eine erneute \u00dcberpr\u00fcfung erforderlich machen. Der Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 11.04.2005&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;2\/02 (BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679) ist zu sogenannten &#8222;Zebra-Gesellschaften&#8220; ergangen. Dazu z\u00e4hlt die Erbengemeinschaft nicht. Zudem h\u00e4lt der Kl\u00e4ger die Beteiligung an der Erbengemeinschaft nicht in einem Betriebsverm\u00f6gen. Im \u00dcbrigen sind im Bereich des \u00a7&nbsp;17 EStG zahlreiche Fallgestaltungen denkbar, in denen sich das \u00dcberschreiten der ma\u00dfgeblichen Beteiligungsgrenze (Relevanzschwelle) erst auf Ebene des Gesellschafters und damit in der Zust\u00e4ndigkeit des Wohnsitzfinanzamts ergibt.<\/li><li>2. Aus demselben Grund kommt eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO) nicht in Betracht.<\/li><li>3. Die Revision ist auch nicht wegen eines schweren materiellen Rechtsfehlers oder Willk\u00fcr (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO) des Finanzgerichts (FG) zuzulassen, dessen Fortbestand das Ansehen der Justiz gef\u00e4hrden w\u00fcrde. Das FG ist der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung gefolgt und nicht davon abgewichen. Von einer gesetzwidrigen oder willk\u00fcrlichen Rechtsprechung kann \u2011\u2011wie dargelegt\u2011\u2011 keine Rede sein.<\/li><li>4. Ebenso wenig erfordert im Streitfall die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO).<\/li><li>a) Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei \u00fcber dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese f\u00fcr beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren gekl\u00e4rt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 16.11.2021&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;37\/21, Rz&nbsp;7).<\/li><li>b) Demnach liegt eine Divergenz der angefochtenen Entscheidung zu anderen Entscheidungen nicht vor. Soweit der Kl\u00e4ger eine Abweichung vom FG N\u00fcrnberg, Urteil vom 19.10.2022&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;1540\/20 (juris) r\u00fcgt, fehlt es an einem vergleichbaren Sachverhalt. Dort befand sich der Anteil an der Kapitalgesellschaft nicht in einem Gesamthandsverm\u00f6gen und die Frage einer gesonderten und einheitlichen Feststellung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns stellte sich nicht.<\/li><li>5. Die vom Kl\u00e4ger ger\u00fcgten Verfahrensfehler liegen nicht vor.<\/li><li>a) Eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes \u2011\u2011GG\u2011\u2011) wegen Verletzung der richterlichen Hinweispflicht (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;2 FGO) ist nicht gegeben.<\/li><li>aa) Die Verletzung der richterlichen Hinweispflicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;2 FGO bedeutet regelm\u00e4\u00dfig die Verletzung rechtlichen Geh\u00f6rs (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG). Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r gew\u00e4hrleistet den Beteiligten das Recht, sich vor der Entscheidung des Gerichts zum entscheidungserheblichen Sachverhalt und zur Rechtslage ausreichend \u00e4u\u00dfern zu k\u00f6nnen. Das Gericht verletzt daher das Recht auf Geh\u00f6r, wenn die Verfahrensbeteiligten von einer Entscheidung \u00fcberrascht werden, weil das Urteil auf tats\u00e4chliche oder rechtliche Gesichtspunkte gegr\u00fcndet ist, zu denen sie sich nicht ge\u00e4u\u00dfert haben und zu denen sich zu \u00e4u\u00dfern sie nach dem vorherigen Verlauf des Verfahrens auch keine Veranlassung hatten. Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG sch\u00fctzt daher die Beteiligten davor, von neuen rechtlichen und tats\u00e4chlichen Gesichtspunkten \u00fcberfahren zu werden, die dem Rechtsstreit eine Wendung geben, mit der auch ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte.<\/li><li>Wurden die f\u00fcr die Entscheidung ma\u00dfgeblichen Gesichtspunkte hingegen sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im finanzgerichtlichen Verfahren angesprochen und ist der Kl\u00e4ger vor dem FG rechtskundig vertreten, bedarf es in der m\u00fcndlichen Verhandlung keines richterlichen Hinweises, sich zu diesem entscheidungserheblichen Sachverhalt erneut zu \u00e4u\u00dfern (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 17.07.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;35-37\/18, BFHE 265, 14, BStBl II 2020, 394, Rz&nbsp;10, m.w.N.). Bei einem im Klageverfahren durch einen sachkundigen Prozessbevollm\u00e4chtigten vertretenen Beteiligten stellt das Unterlassen eines (seiner Ansicht nach notwendigen) Hinweises gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;2 FGO regelm\u00e4\u00dfig keinen Verfahrensmangel dar. Ein sachkundig vertretener Beteiligter muss gerade bei umstrittener Sach- und\/oder Rechtslage grunds\u00e4tzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einrichten (vgl. Senatsbeschluss vom 29.03.2022&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;18\/21, Rz&nbsp;20; BFH-Beschluss vom 17.07.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;35-37\/18, BFHE 265, 14, BStBl II 2020, 394, Rz&nbsp;13, jeweils m.w.N.; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.05.1992&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;986\/91, BVerfGE 86, 133, unter C.III.1.a; Gr\u00e4ber\/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;119 Rz&nbsp;15, m.w.N.).<\/li><li>bb) Demnach hat das FG seine Hinweispflicht nicht verletzt. Die vom Kl\u00e4ger aufgeworfenen Fragen der Erfassung des Gewinns aus \u00a7&nbsp;17 EStG im Feststellungs- oder im Veranlagungsverfahren, der Bindungswirkung eines Bescheids \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung und der Umqualifizierung der Eink\u00fcnfte im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung waren im Einspruchs- und im Klageverfahren streitig. Der Bevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers hatte dazu in seiner Klagebegr\u00fcndung vom 03.06.2022 sowie mit Schriftsatz vom 02.09.2022 vorgetragen. Der Bevollm\u00e4chtigte hatte zudem auf den Inhalt der &#8222;eindeutigen BFH-Rechtsprechung zu dieser Thematik&#8220; hingewiesen. Die Bezugnahme des FG in der m\u00fcndlichen Verhandlung auf den Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 11.04.2005&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;2\/02 (BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679) konnte daher f\u00fcr die Prozessbeteiligten nicht \u00fcberraschend sein.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger bringt auch nicht vor, dass ihm zu dieser Frage in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht hinreichend Gelegenheit zur m\u00fcndlichen Stellungnahme einger\u00e4umt worden war und er deswegen zwingend auf eine nachfolgende schriftliche Stellungnahme angewiesen war (vgl. zur \u00c4u\u00dferungsm\u00f6glichkeit in der m\u00fcndlichen Verhandlung BFH-Beschluss vom 25.10.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;68\/19, Rz&nbsp;9). Ebenfalls legt der Kl\u00e4ger nicht dar, was er noch vorgetragen h\u00e4tte, falls seinem Prozessbevollm\u00e4chtigten die beantragte Schriftsatzfrist gew\u00e4hrt worden w\u00e4re. Insoweit beschr\u00e4nkt sich sein Vortrag auf das nicht weiter konkretisierte Vorbringen, er h\u00e4tte dann weiter Stellung genommen und das FG von seiner Ansicht \u00fcberzeugen k\u00f6nnen.<\/li><li>Zudem lagen auch die Voraussetzungen f\u00fcr das Nachreichen eines Schriftsatzes gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;283 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. \u00a7&nbsp;155 FGO nicht vor. \u00a7&nbsp;283 ZPO setzt voraus, dass sich eine Partei in der m\u00fcndlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erkl\u00e4ren kann, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist. Der Kl\u00e4ger hat jedoch nicht vorgetragen, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt) im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorgebracht hat. Dass der Kl\u00e4ger nach Gew\u00e4hrung einer weiteren Schriftsatzfrist seinen Sachvortrag h\u00e4tte vertiefen und das FG von der Richtigkeit seiner Rechtsauffassung \u00fcberzeugen k\u00f6nnen, gen\u00fcgt nicht zur Darlegung einer Geh\u00f6rsverletzung (vgl. Senatsbeschluss vom 15.05.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;105\/18, Rz&nbsp;9).<\/li><li>b) Aus den vorgenannten Gr\u00fcnden liegt auch keine \u00dcberraschungsentscheidung des FG vor. W\u00e4hrend des gesamten finanzgerichtlichen Verfahrens war die Frage streitig, ob ein Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach \u00a7&nbsp;17 EStG gesondert und einheitlich festgestellt wird, ob eine Bindungswirkung eines solchen Feststellungsbescheids besteht oder ob eine eigenst\u00e4ndige Ermittlung und gegebenenfalls Umqualifizierung der Eink\u00fcnfte durch das Wohnsitzfinanzamt im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung erfolgt. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage war mithin bekannt und hat sich in der angefochtenen Entscheidung auch nicht ge\u00e4ndert. Insoweit wurde mit dem Hinweis des FG auf den Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 11.04.2005&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;2\/02 (BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679) kein neuer \u00fcberraschender Gesichtspunkt in das Verfahren eingef\u00fchrt, sondern nur die bisherige Streitfrage erl\u00e4utert.<\/li><li>6. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weitergehenden Begr\u00fcndung wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO abgesehen.<\/li><li>7. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschluss vom 12. M\u00e4rz 2024, IX B 24\/23 Zusammenfassung des Beschlusses IX B 24\/23 vom 12. 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