{"id":76679,"date":"2024-04-17T17:12:15","date_gmt":"2024-04-17T15:12:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76679"},"modified":"2024-04-17T17:12:15","modified_gmt":"2024-04-17T15:12:15","slug":"differenzbesteuerung-fuer-kunstgegenstaende-innergemeinschaftlicher-erwerb-der-kunstgegenstaende-berechnung-der-marge-kein-abzug-der-umsatzsteuer-auf-den-innergemeinschaftlichen-erwerb","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/differenzbesteuerung-fuer-kunstgegenstaende-innergemeinschaftlicher-erwerb-der-kunstgegenstaende-berechnung-der-marge-kein-abzug-der-umsatzsteuer-auf-den-innergemeinschaftlichen-erwerb\/","title":{"rendered":"Differenzbesteuerung f\u00fcr Kunstgegenst\u00e4nde; innergemeinschaftlicher Erwerb der Kunstgegenst\u00e4nde; Berechnung der Marge; kein Abzug der Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">BFH-Urteil vom 22. November 2023, XI R 22\/23 (XI R 2\/20)<\/h1>\n\n\n\n<p><strong>Zusammenfassung des Urteils XI R 22\/23 vom 22. November 2023:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Hintergrund:<\/strong> Das Verfahren betrifft die Differenzbesteuerung f\u00fcr Kunstgegenst\u00e4nde, die innergemeinschaftlich erworben wurden. Im Kern steht die Frage, ob die auf diese Erwerbe entrichtete Umsatzsteuer die Marge f\u00fcr die Zwecke der Differenzbesteuerung mindern darf.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Kernpunkte des BFH-Urteils:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li><strong>R\u00fcckverweisung:<\/strong> Das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/li><li><strong>Keine Minderung der Marge:<\/strong> Der Bundesfinanzhof (BFH) best\u00e4tigt, dass die auf den innergemeinschaftlichen Erwerb entfallende Umsatzsteuer nicht die Bemessungsgrundlage mindert. Dies folgt aus dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof (EuGH) Urteil Mensing II, welches klarstellt, dass diese Steuern Teil der Bemessungsgrundlage sind.<\/li><li><strong>EuGH-Vorlage:<\/strong> Der BFH hatte zuvor dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, welche mit dem Urteil Mensing II beantwortet wurden, affirmierend, dass die Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb eines Kunstgegenstandes in die Marge einflie\u00dfen sollte.<\/li><li><strong>Systematische Bedenken:<\/strong> Der BFH \u00e4u\u00dfert Bedenken gegen\u00fcber der Systematik und dem Zweck der Differenzbesteuerungsregelung, die das Ergebnis des EuGH als systemwidrig ansieht, wonach die Umsatzsteuer die zu besteuernde Handelsspanne nicht mindert.<\/li><li><strong>M\u00f6gliche Billigkeitsma\u00dfnahmen:<\/strong> Der BFH weist darauf hin, dass m\u00f6glicherweise Billigkeitsma\u00dfnahmen in Betracht kommen k\u00f6nnten, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, dies jedoch im nationalen Recht nicht vorgesehen ist und m\u00f6glicherweise vom EuGH anders gesehen wird.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Das BFH-Urteil setzt die Linie des EuGH fort und schlie\u00dft eine Reduzierung der zu versteuernden Marge durch die auf den innergemeinschaftlichen Erwerb entfallende Umsatzsteuer aus. Dieses Urteil hat potenziell erhebliche Auswirkungen f\u00fcr die Praxis der Differenzbesteuerung innerhalb der EU, insbesondere im Kunsthandel. Die Sache wird an das Finanzgericht M\u00fcnster zur\u00fcckverwiesen f\u00fcr weitere Untersuchungen, insbesondere hinsichtlich der praktischen Umsetzung der Entscheidung und der m\u00f6glichen Anpassung der Steuerbescheide.<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.221123.XIR22.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EGRL 112\/2006 Art 312, EGRL 112\/2006 Art 315, EGRL 112\/2006 Art 317 Abs 1, UStG \u00a7 25a Abs 3 S 3, UStG \u00a7 25a Abs 7, AO \u00a7 163, AO \u00a7 227, UStG \u00a7 25a Abs 8 S 1, UStG VZ 2014<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 11. Mai 2017, Az: 5 K 177\/16 U<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Bei der Differenzbesteuerung gem\u00e4\u00df \u00a7 25a UStG mindert die auf den innergemeinschaftlichen Erwerb entfallende Umsatzsteuer nicht die Bemessungsgrundlage, obwohl dies der Systematik und dem Zweck der Regelung widerspricht (Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil Mensing II vom 13.07.2023 &#8211; C-180\/22, EU:C:2023:565).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 07.11.2019 &#8211; 5 K 177\/16 U aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht M\u00fcnster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob bei Anwendung der Differenzbesteuerung auf Lieferungen von Kunstgegenst\u00e4nden, die vom Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) zuvor von den K\u00fcnstlern innergemeinschaftlich erworben wurden, die Steuer f\u00fcr den innergemeinschaftlichen Erwerb die zu besteuernde Handelsspanne (Marge) mindert.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger ist Kunsth\u00e4ndler. Er betreibt Galerien in mehreren deutschen St\u00e4dten. Im Laufe des Jahres 2014 (Streitjahr) bezog er auch Kunstgegenst\u00e4nde von K\u00fcnstlern, die im \u00fcbrigen Gemeinschaftsgebiet ans\u00e4ssig waren. Diese Lieferungen wurden von den K\u00fcnstlern in ihren Ans\u00e4ssigkeitsstaaten jeweils als steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferungen behandelt. Der Kl\u00e4ger versteuerte die innergemeinschaftlichen Erwerbe gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;13 Buchst.&nbsp;a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) mit dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz.<\/li><li>Mit einem Einspruch gegen einen ge\u00e4nderten Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid f\u00fcr den Voranmeldungszeitraum Dezember 2014 machte der Kl\u00e4ger geltend, dass \u00a7&nbsp;25a Abs.&nbsp;7 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a UStG, wonach die Differenzbesteuerung keine Anwendung auf die Lieferung eines Gegenstands findet, den der Wiederverk\u00e4ufer innergemeinschaftlich erworben hat, wenn auf die Lieferung des Gegenstands an den Wiederverk\u00e4ufer die Steuerbefreiung f\u00fcr innergemeinschaftliche Lieferungen im \u00fcbrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist, unionsrechtswidrig sei. Mit Einspruchsentscheidung vom 22.12.2015 wies der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) den Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>In der am 17.12.2015 beim FA eingereichten Umsatzsteuer-Jahreserkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr erfasste der Kl\u00e4ger die streitbefangenen Ums\u00e4tze unter Anwendung der Differenzbesteuerung. Es ergab sich ein Erstattungsbetrag zu seinen Gunsten.<\/li><li>Sp\u00e4ter revidierte das FA die Anwendung der Differenzbesteuerung. Im nachfolgenden Klageverfahren machte der Kl\u00e4ger wiederum geltend, dass \u00a7&nbsp;25a Abs.&nbsp;7 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a UStG nicht unionsrechtskonform sei. Er berief sich auf die unmittelbare Anwendung von Art.&nbsp;316 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie \u2011\u2011MwStSystRL\u2011\u2011).<\/li><li>Mit Beschluss vom 11.05.2017&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;177\/16&nbsp;U (Entscheidungen der Finanzgerichte \u2011\u2011EFG\u2011\u2011 2017, 1222) hatte das Finanzgericht (FG) M\u00fcnster dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;267 Abs.&nbsp;2 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:&#8220;1. Ist Art.&nbsp;316 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b MwStSystRL dahingehend auszulegen, dass steuerpflichtige Wiederverk\u00e4ufer die Differenzbesteuerung auch auf die Lieferung von Kunstgegenst\u00e4nden anwenden k\u00f6nnen, die ihnen vom Urheber oder von dessen Rechtsnachfolger, bei denen es sich nicht um Personen i.S.v. Art.&nbsp;314 MwStSystRL handelt, innergemeinschaftlich geliefert wurden?2. Falls die Frage&nbsp;1 bejaht wird: Erfordert es Art.&nbsp;322 Buchst.&nbsp;b MwStSystRL, dem Wiederk\u00e4ufer das Recht auf Vorsteuerabzug aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb der Kunstgegenst\u00e4nde zu versagen, auch wenn es keine nationale Vorschrift gibt, die eine entsprechende Regelung enth\u00e4lt?&#8220;<\/li><li>Der EuGH hat mit seinem Urteil Mensing vom 29.11.2018&nbsp;&#8211; C-264\/17, EU:C:2018:968 \u00fcber das Vorabentscheidungsersuchen entschieden und die Vorlagefragen wie folgt beantwortet:&#8220;1. Art.&nbsp;316 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.&nbsp;November 2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass ein steuerpflichtiger Wiederverk\u00e4ufer f\u00fcr die Anwendung der Differenzbesteuerung auf eine Lieferung von Kunstgegenst\u00e4nden optieren kann, die er zuvor im Rahmen einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolgern erworben hat, obwohl diese nicht zu den in Art.&nbsp;314 der Richtlinie aufgef\u00fchrten Personengruppen geh\u00f6ren.2. Ein steuerpflichtiger Wiederverk\u00e4ufer kann nicht sowohl f\u00fcr die Anwendung der in Art.&nbsp;316 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b der Richtlinie 2006\/112\/EG vorgesehenen Differenzbesteuerung auf eine Lieferung von Kunstgegenst\u00e4nden, die er zuvor im Rahmen einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung erworben hat, optieren als auch in F\u00e4llen, in denen ein Vorsteuerabzug nach Art.&nbsp;322 Buchst.&nbsp;b der Richtlinie, der nicht in nationales Recht umgesetzt wurde, ausgeschlossen ist, Anspruch auf einen solchen Abzug erheben.&#8220;<\/li><li>Das FG M\u00fcnster gab daraufhin der Klage statt (Urteil vom 07.11.2019&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;177\/16&nbsp;U, EFG 2020, 408). Nach dem im Streitfall ergangenen EuGH-Urteil Mensing vom 29.11.2018&nbsp;&#8211; C-264\/17, EU:C:2018:968 m\u00fcsse die Differenzbesteuerung auf die streitbefangenen Ums\u00e4tze angewandt werden und sei die die innergemeinschaftlichen Erwerbe betreffende Steuer margenmindernd als Bestandteil der Einkaufspreise zu ber\u00fccksichtigen. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage folge dem Unionsrecht; den Regelungen des Art.&nbsp;317 Satz&nbsp;1 i.V.m. Art.&nbsp;316, 315 und 312 MwStSystRL sei zu entnehmen, dass zum Einkaufspreis bei der Margenbesteuerung auch die Umsatzsteuer geh\u00f6re.<\/li><li>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Es bringt im Kern vor, die Umsatzsteuer f\u00fcr den innergemeinschaftlichen Erwerb mindere die zu besteuernde Marge nicht.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das angefochtene Urteil des FG M\u00fcnster vom 07.11.2019&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;177\/16&nbsp;U aufzuheben und die Klage als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Der erkennende Senat hat das Verfahren ausgesetzt und mit Beschluss vom 20.10.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;2\/20 (BFHE 274, 330, BStBl II 2022, 503) dem EuGH folgende Rechtsfragen zur Auslegung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie zur Vorabentscheidung vorgelegt:&#8220;1. Ist unter Umst\u00e4nden wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen sich ein Steuerpflichtiger aufgrund des EuGH-Urteils Mensing vom 29.11.2018&nbsp;&#8211; C-264\/17 (EU:C:2018:968) darauf beruft, dass auch die Lieferung von Kunstgegenst\u00e4nden, die er zuvor im Rahmen einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung vom Urheber (oder dessen Rechtsnachfolgern) erworben hat, unter die Differenzbesteuerung der Art.&nbsp;311&nbsp;ff. MwStSystRL f\u00e4llt, nach Rz&nbsp;49 dieses Urteils die Bemessungsgrundlage ausschlie\u00dflich nach Unionsrecht zu bestimmen, so dass die Auslegung einer Vorschrift des nationalen Rechts (hier: \u00a7&nbsp;25a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 UStG), dass die auf den innergemeinschaftlichen Erwerb entfallende Steuer nicht zur Bemessungsgrundlage geh\u00f6rt, durch das letztinstanzliche nationale Gericht nicht zul\u00e4ssig ist?2. Falls die Frage&nbsp;1 bejaht wird: Sind die Art.&nbsp;311&nbsp;ff. MwStSystRL dahingehend zu verstehen, dass bei Anwendung der Differenzbesteuerung auf Lieferungen von Kunstgegenst\u00e4nden, die zuvor vom Urheber (oder dessen Rechtsnachfolgern) innergemeinschaftlich erworben wurden, die auf den innergemeinschaftlichen Erwerb entfallende Steuer die Handelsspanne (Marge) mindert, oder liegt insoweit eine planwidrige L\u00fccke des Unionsrechts vor, die nicht von der Rechtsprechung im Wege der Rechtsfortbildung, sondern nur vom Richtliniengeber geschlossen werden darf?&#8220;<\/li><li>Der EuGH hat darauf mit Urteil Mensing&nbsp;II vom 13.07.2023&nbsp;&#8211; C-180\/22, EU:C:2023:565 nur geantwortet:&#8220;Die Art.&nbsp;312 und 315 sowie Art.&nbsp;317 Abs.&nbsp;1 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.&nbsp;November 2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass die Mehrwertsteuer, die ein steuerpflichtiger Wiederverk\u00e4ufer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb eines Kunstgegenstands entrichtet hat, dessen sp\u00e4tere Lieferung der Differenzbesteuerung nach Art.&nbsp;316 Abs.&nbsp;1 dieser Richtlinie unterliegt, Teil der Steuerbemessungsgrundlage dieser Lieferung ist.&#8220;<\/li><li>Der Senat hat anschlie\u00dfend das Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen XI&nbsp;R&nbsp;22\/23&nbsp;(XI&nbsp;R&nbsp;2\/20) fortgesetzt.<\/li><li>Das FA sieht sich durch das EuGH-Urteil in seiner Rechtsauffassung best\u00e4tigt.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt vor, dass der EuGH nur die Frage&nbsp;2 im Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) beantwortet habe, die allerdings unter der Bedingung gestellt worden sei, dass der EuGH die Frage&nbsp;1 bejaht hat. Die Frage&nbsp;1 sei unbeantwortet geblieben, so dass es nach der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Mensing&nbsp;II nicht unzul\u00e4ssig sei, dass der BFH seine Entscheidung im anh\u00e4ngigen Verfahren nach dem f\u00fcr den Kl\u00e4ger g\u00fcnstigeren nationalen Recht treffe. Nach \u00a7&nbsp;25a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 UStG geh\u00f6re die beim Vorerwerb gezahlte Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage. Das deutsche Recht erm\u00f6gliche daher, einen Versto\u00df gegen das Neutralit\u00e4tsprinzip und systematischen Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Des Weiteren teilt er mit, dass im Falle des Misserfolgs der Klage nur der Weg bleibe, sein Begehren im Wege eines Antrags auf eine Billigkeitsentscheidung des FA nach \u00a7\u00a7&nbsp;163, 227 AO zu verfolgen.<\/li><li>Mit Schreiben vom 27.12.2022 hat das FA mitgeteilt, dass es den angefochtenen Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr durch \u00c4nderungsbescheid vom 18.11.2022 ge\u00e4ndert habe. Mit dem beiliegenden Umsatzsteuerbescheid wurde die festgesetzte Umsatzsteuer f\u00fcr 2014 erheblich erh\u00f6ht. Die \u00c4nderungen sind nach den Erl\u00e4uterungen zu dem Bescheid Folge einer Betriebspr\u00fcfung. Die Beteiligten haben sich dazu nicht weiter ge\u00e4u\u00dfert und der Kl\u00e4ger hat seinen Antrag nicht an den neuen Bescheid angepasst.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden begr\u00fcndet; sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung des Rechtsstreits an das FG (\u00a7&nbsp;127 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Es ist nicht auszuschlie\u00dfen, dass sich aufgrund des \u00c4nderungsbescheids im Streitfall tats\u00e4chliche oder rechtliche Fragen stellen, die bisher nicht gekl\u00e4rt sind.<\/li><li>1. An die Stelle des angefochtenen Umsatzsteuer\u00e4nderungsbescheids vom 20.04.2016, \u00fcber den das FG entschieden hat, ist w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens der \u00c4nderungsbescheid vom 18.11.2022 getreten, der nach \u00a7&nbsp;68 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 FGO Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden ist. Da dem Urteil des FG ein nicht mehr existierender Bescheid zugrunde liegt, kann es keinen Bestand haben (vgl. BFH-Urteile vom 21.01.2015&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;12\/14, BFH\/NV 2015, 957; vom 16.06.2015&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;18\/13, BFH\/NV 2015, 1607).<\/li><li>2. Von der Zur\u00fcckverweisung kann zwar abgesehen werden, wenn der neue Bescheid keine gegen\u00fcber den bisherigen Belastungen verb\u00f6sernde Entscheidung enth\u00e4lt oder die \u00c4nderung unstreitig ist, weshalb die Entscheidung nicht von weiteren, bisher nicht getroffenen Tatsachenfeststellungen abh\u00e4ngig sein kann (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21.01.2015&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;12\/14, BFH\/NV 2015, 957, Rz&nbsp;28). Davon kann jedoch vorliegend mangels Angaben der Beteiligten zum \u00c4nderungsbescheid nicht ausgegangen werden, so dass eine Zur\u00fcckverweisung geboten erscheint (vgl. BFH-Urteile vom 24.02.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;30\/20&nbsp;(XI&nbsp;R&nbsp;11\/17), BFHE 272, 259, BStBl II 2023, 792, Rz&nbsp;45; vom 20.10.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;24\/20, BFH\/NV 2022, 620, Rz&nbsp;26).<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>F\u00fcr das weitere Verfahren weist der erkennende Senat darauf hin, dass nach dem EuGH-Urteil Mensing&nbsp;II vom 13.07.2023&nbsp;&#8211; C-180\/22, EU:C:2023:565 die auf den innergemeinschaftlichen Erwerb entfallende Steuer (systemwidrig) zur Bemessungsgrundlage der Ums\u00e4tze im Rahmen der Differenzbesteuerung geh\u00f6rt.<\/li><li>1. Der nationale Gesetzgeber hat mit \u00a7&nbsp;25a UStG eine Regelung getroffen, die nicht mit Unionsrecht vereinbar ist. Die Nichtanwendung der Differenzbesteuerung auf innergemeinschaftliche Lieferungen an einen inl\u00e4ndischen Wiederverk\u00e4ufer ist unionsrechtswidrig. Der Senat verweist dazu zur Vermeidung von Wiederholungen auf den BFH-Beschluss vom 20.10.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;2\/20 (BFHE 274, 330, BStBl II 2022, 503, Rz&nbsp;22&nbsp;ff.). Der Kl\u00e4ger darf daher die Differenzbesteuerung in Anspruch nehmen, was zwischen den Beteiligten inzwischen auch unstreitig ist.<\/li><li>2. Die vom Kl\u00e4ger auf den innergemeinschaftlichen Erwerb gezahlte Steuer ist aber nach dem EuGH-Urteil Mensing&nbsp;II vom 13.07.2023&nbsp;&#8211; C-180\/22, EU:C:2023:565 Teil der Marge.<\/li><li>a) Hierzu f\u00fchrt der EuGH in seiner Entscheidung Mensing&nbsp;II, EU:C:2023:565, Rz&nbsp;28 bis 30 aus:(Rz&nbsp;28) &#8222;Insbesondere f\u00fcr den Begriff &#8218;Einkaufspreis&#8216; ergibt sich daher, dass dieser nicht diejenigen Kostenbestandteile umfasst, die der steuerpflichtige Wiederverk\u00e4ufer nicht an den Lieferer, sondern an Dritte gezahlt hat, so dass dieser Einkaufspreis nicht die Mehrwertsteuer umfasst, die an den Fiskus f\u00fcr den innergemeinschaftlichen Erwerb des Gegenstands entrichtet wurde, auf den sich der in Rede stehende sp\u00e4tere Lieferumsatz bezieht.(Rz&nbsp;29) Zweitens ist, was die H\u00f6he der auf die Handelsspanne als solche erhobenen Mehrwertsteuer &#8211;&nbsp;die gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;315 Abs.&nbsp;1 der Mehrwertsteuerrichtlinie und entsprechend Rn.&nbsp;24 des vorliegenden Urteils von der durch den steuerpflichtigen Wiederverk\u00e4ufer erzielten Differenz (Handelsspanne) abzuziehen ist&nbsp;&#8211; anbelangt, darauf hinzuweisen, dass es sich bei dieser Mehrwertsteuer, wie von der deutschen Regierung und auch vom Generalanwalt in Nr.&nbsp;37 seiner Schlussantr\u00e4ge ausgef\u00fchrt, um die Steuer handelt, die der steuerpflichtige Wiederverk\u00e4ufer auf den von ihm get\u00e4tigten Verkauf des Kunstgegenstands zu entrichten hat. Dagegen umfasst diese Mehrwertsteuer nicht die vom steuerpflichtigen Wiederverk\u00e4ufer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb des Kunstgegenstands entrichtete Steuer, die sich auf den Preis f\u00fcr den Erwerb dieses Gegenstandes bezieht.(Rz&nbsp;30) Angesichts des Wortlauts der Art.&nbsp;312 und 315 sowie des Art.&nbsp;317 Abs.&nbsp;1 der Mehrwertsteuerrichtlinie ist daher die Mehrwertsteuer, die der steuerpflichtige Wiederverk\u00e4ufer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb eines Kunstgegenstands entrichtet hat, der sp\u00e4ter unter Anwendung der Differenzbesteuerung geliefert wird, kein Bestandteil des Einkaufspreises dieses Gegenstands im Sinne von Art.&nbsp;312 Nr.&nbsp;2 dieser Richtlinie, so dass kein Anlass besteht, den Betrag dieser Steuer von der Steuerbemessungsgrundlage jener sp\u00e4teren Lieferung auszunehmen.&#8220;<\/li><li>b) Soweit dieses Ergebnis nach Auffassung des Kl\u00e4gers, der Europ\u00e4ischen Kommission und dem EuGH-Urteil Mensing&nbsp;II vom 13.07.2023&nbsp;&#8211; C-180\/22, EU:C:2023:565, Rz&nbsp;31&nbsp;f. weder mit den mit diesen Bestimmungen verfolgten Zielen noch mit ihrem Regelungszusammenhang vereinbar ist, h\u00e4lt der EuGH eine Abweichung vom klaren und unmissverst\u00e4ndlichen Wortlaut der Richtlinie nicht f\u00fcr zul\u00e4ssig (EuGH-Urteil Mensing&nbsp;II vom 13.07.2023&nbsp;&#8211; C-180\/22, EU:C:2023:565, Rz&nbsp;40), so dass ein Eingreifen des Unionsgesetzgebers erforderlich sei (EuGH-Urteil Mensing&nbsp;II vom 13.07.2023&nbsp;&#8211; C-180\/22, EU:C:2023:565, Rz&nbsp;35).<\/li><li>c) Ausgehend von dieser unionsrechtlichen Beurteilung, an die der Senat gebunden ist, kommt eine Anwendung des \u00a7&nbsp;25a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 UStG, der nach Auffassung des Senats einen Ausschluss der Ber\u00fccksichtigung der auf den innergemeinschaftlichen Erwerb entfallenden Steuer im Wege unionsrechtskonformer Auslegung (BFH-Beschluss vom 20.10.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;2\/20, BFHE 274, 330, BStBl II 2022, 503, Rz&nbsp;28) an sich erlauben w\u00fcrde, nicht in Betracht. Das Gebot unionsrechtskonformer Auslegung des nationalen Rechts (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08.04.1987&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;687\/85, BVerfGE 75, 223, unter B.2.c&nbsp;cc; BFH-Beschluss vom 29.03.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;72\/21, BFH\/NV 2022, 923, Rz&nbsp;6) f\u00fchrt dazu, dass der Senat die Auslegung w\u00e4hlen muss, die der Richtlinie (in der vom EuGH entschiedenen Auslegung) entspricht. Daher geh\u00f6rt auch im nationalen Recht die auf den innergemeinschaftlichen Erwerb entfallende Steuer zur Bemessungsgrundlage.<\/li><li>3. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat im zweiten Rechtsgang festzustellen, ob und gegebenenfalls in welcher H\u00f6he die Handelsspanne der Differenzbesteuerung zu unterwerfen ist.<\/li><li>a) Der Senat kann nicht feststellen, in welcher H\u00f6he f\u00fcr die innergemeinschaftlichen Erwerbe zwischen den Beteiligten Steuern entstanden sind. Zwar weist die Vorinstanz darauf hin, dass sich die nicht abziehbare Umsatzsteuer aus den innergemeinschaftlichen Erwerben unstreitig auf 59.243,14&nbsp;\u20ac belaufe (s. Urteilsgr\u00fcnde S.&nbsp;7). Diese zu ber\u00fccksichtigende Umsatzsteuer wird aber in der Einspruchsentscheidung mit 60.148,63&nbsp;\u20ac bemessen (s. Bl.&nbsp;4 der FG-Akte).<\/li><li>b) Durch die Zur\u00fcckverweisung hat der Kl\u00e4ger die M\u00f6glichkeit, bei jedem einzelnen Liefervorgang auf die Differenzbesteuerung zu verzichten (\u00a7&nbsp;25a Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 UStG). Dieser Verzicht kann nach herrschender Auffassung bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung erkl\u00e4rt werden (s. z.B. Abschn.&nbsp;25a.1 Abs.&nbsp;21 Satz&nbsp;2 i.V.m. Satz&nbsp;4 und Abschn.&nbsp;9.1 Abs.&nbsp;3 und 4 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses; Rauch in Offerhaus\/S\u00f6hn\/Lange, \u00a7&nbsp;25a UStG Rz&nbsp;47a; Bunjes\/Brandl, UStG, 22.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;25a Rz&nbsp;56; Langer, eKomm, \u00a7&nbsp;25a UStG Rz&nbsp;100 (Stand 07.09.2023); vgl. auch BFH-Urteil vom 11.12.1997&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;50\/94, BFHE 185, 82, BStBl II 1998, 420, zu \u00a7&nbsp;23 UStG a.F.). Auf die Bindungswirkung des \u00a7&nbsp;25a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 UStG hat der Verzicht dabei keine Auswirkung (Grebe in W\u00e4ger, UStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;25a Rz&nbsp;67).<\/li><li>4. Billigkeitsma\u00dfnahmen sind nicht Verfahrensgegenstand. Der Senat weist gleichwohl ohne Bindungswirkung darauf hin, dass eine f\u00fcr den Steuerpflichtigen ung\u00fcnstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, zwar nach nationalem Recht keine Billigkeitsma\u00dfnahme rechtfertigt (vgl. BFH-Urteil vom 07.10.2010&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;17\/09, BFH\/NV 2011, 865; Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 28.11.2016&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, Rz&nbsp;129); der EuGH scheint indes einen Anspruch auf Billigkeitsma\u00dfnahmen auch in solchen Situationen f\u00fcr m\u00f6glich zu halten (vgl. zum Direktanspruch zuletzt EuGH-Urteil Sch\u00fctte vom 07.09.2023&nbsp;&#8211; C-453\/22, EU:C:2023:639, zu \u00a7\u00a7&nbsp;163, 227 AO). Im Streitfall k\u00f6nnte daher ein Teilerlass aus sachlichen Billigkeitsgr\u00fcnden zur Verhinderung einer Doppelbesteuerung im Sinne einer &#8222;Steuer auf die Erwerbsteuer&#8220; (vgl. BFH-Beschluss vom 20.10.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;2\/20, BFHE 274, 330, BStBl II 2022, 503, Rz&nbsp;36) ermessensgerecht sein; denn die Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb aus der Bemessungsgrundlage herauszurechnen (und dadurch die Ver\u00e4u\u00dferung quasi in dieser H\u00f6he nicht zu besteuern), entspricht sowohl der Systematik der Differenzbesteuerung als auch dem Grundsatz der steuerlichen Neutralit\u00e4t (vgl. EuGH-Urteil Bakcsi vom 08.03.2001&nbsp;&#8211; C-415\/98, EU:C:2001:136, Rz&nbsp;44 und 46&nbsp;f.; Mensing&nbsp;II vom 13.07.2023&nbsp;&#8211; C-180\/22, EU:C:2023:565, Rz&nbsp;32 und 35; BFH-Beschluss vom 20.10.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;2\/20, BFHE 274, 330, BStBl II 2022, 503, Rz&nbsp;36 und 38).<\/li><li>5. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG folgt aus \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 22. November 2023, XI R 22\/23 (XI R 2\/20) Zusammenfassung des Urteils XI R 22\/23 vom 22. November 2023: Hintergrund: Das Verfahren betrifft die Differenzbesteuerung f\u00fcr Kunstgegenst\u00e4nde, die innergemeinschaftlich erworben wurden. Im Kern steht die Frage, ob die auf diese Erwerbe entrichtete Umsatzsteuer die Marge f\u00fcr die Zwecke der Differenzbesteuerung mindern darf. 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