{"id":76681,"date":"2024-04-17T17:14:05","date_gmt":"2024-04-17T15:14:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76681"},"modified":"2024-04-17T17:14:05","modified_gmt":"2024-04-17T15:14:05","slug":"steuerbare-umsaetze-unternehmereigenschaft-und-vorsteuerabzug-einer-kurgemeinde","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/steuerbare-umsaetze-unternehmereigenschaft-und-vorsteuerabzug-einer-kurgemeinde\/","title":{"rendered":"Steuerbare Ums\u00e4tze, Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug einer Kurgemeinde"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">BFH-Urteil vom 06. Dezember 2023, XI R 33\/21<\/h1>\n\n\n\n<p><strong>Zusammenfassung des Urteils XI R 33\/21 vom 06. Dezember 2023:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Hintergrund:<\/strong> Die Kl\u00e4gerin, eine Kurgemeinde, und das Finanzamt streiten \u00fcber den Vorsteuerabzug f\u00fcr Werbeausgaben im Zusammenhang mit der Fremdenverkehrswerbung. Die Gemeinde f\u00fchrt einen Eigenbetrieb, der k\u00f6rperschaftsteuerlich als Betrieb gewerblicher Art (BgA) gilt und unter anderem aus einer Kurtaxe und einer Fremdenverkehrsabgabe finanziert wird.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Kernentscheidungen:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li><strong>Steuerbare Ums\u00e4tze gegen Entgelt:<\/strong> Die Bereitstellung von Kureinrichtungen gegen Kurtaxe stellt einen steuerbaren Umsatz dar, wenn diese Einrichtungen nicht allgemein und unentgeltlich zug\u00e4nglich sind. Dies best\u00e4tigt fr\u00fchere Rechtsprechung und grenzt sich von einem EU-Urteil ab, welches eine andere Bedingung hatte (freier und unentgeltlicher Zugang).<\/li><li><strong>Unternehmereigenschaft der Gemeinde:<\/strong> Die Gemeinde gilt als Unternehmerin, sofern ihre Behandlung als Nichtsteuerpflichtige zu gr\u00f6\u00dferen Wettbewerbsverzerrungen f\u00fchren w\u00fcrde. Dies bezieht sich auf ihre \u00f6ffentlich-rechtliche T\u00e4tigkeit.<\/li><li><strong>Umsatzsteuerbescheid und wirtschaftliche T\u00e4tigkeiten:<\/strong> Es wird klargestellt, dass eine Gemeinde umsatzsteuerrechtlich nur ein einziges Unternehmen f\u00fchrt, weshalb alle wirtschaftlichen T\u00e4tigkeiten in einem Umsatzsteuerbescheid zu erfassen sind.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p><strong>Tenor:<\/strong> Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts wird aufgehoben, und die Angelegenheit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen. Dies schlie\u00dft die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens ein.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li><strong>Vorsteuerabzug:<\/strong> Die Revision ist begr\u00fcndet, da das FG die Gemeinde als Unternehmerin in Bezug auf ihre Kureinrichtungen ansieht, welche gegen Entgelt und nicht allgemein frei zug\u00e4nglich sind. Daher sind die entsprechenden Ums\u00e4tze steuerbar und die Gemeinde zum Vorsteuerabzug berechtigt, solange die Werbeausgaben direkt und unmittelbar mit diesen steuerpflichtigen Ausgangsums\u00e4tzen zusammenh\u00e4ngen.<\/li><li><strong>Zur\u00fcckverweisung:<\/strong> Das Verfahren wird zur\u00fcckverwiesen, um zu kl\u00e4ren, ob weitere wirtschaftliche T\u00e4tigkeiten der Gemeinde vorliegen, die bisher im Umsatzsteuerbescheid nicht ber\u00fccksichtigt wurden, und um die genaue Aufteilung der Vorsteuerbetr\u00e4ge festzustellen, insbesondere im Hinblick auf die nichtwirtschaftlichen Aktivit\u00e4ten der Gemeinde.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Das Urteil zeigt, dass die steuerrechtliche Beurteilung von kommunalen Aktivit\u00e4ten komplex ist und eine genaue Betrachtung der zugrunde liegenden Sachverhalte und der rechtlichen Rahmenbedingungen erfordert, insbesondere im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen T\u00e4tigkeiten.<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.061223.XIR33.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 2 Abs 1, UStG \u00a7 2 Abs 3, UStG \u00a7 2b, UStG \u00a7 15 Abs 1 S 1, UStG \u00a7 15 Abs 4, EGRL 112\/2006 Art 2 Abs 1 Buchst c, EGRL 112\/2006 Art 9, EGRL 112\/2006 Art 13 Abs 1 UAbs 2, EGRL 112\/2006 Art 168 Buchst a, EGRL 112\/2006 Art 174 Abs 1, EGRL 112\/2006 Art 175 Abs 2 UAbs 2, AO \u00a7 122 Abs 1, UStG VZ 2011 , UStG VZ 2012 , UStG VZ 2013 , UStG VZ 2014 , UStG VZ 2015<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , 29. September 2021, Az: 4 K 118\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die Bereitstellung von Kureinrichtungen gegen Kurtaxe ist ein steuerbarer Umsatz gegen Entgelt, wenn die Kureinrichtungen nicht f\u00fcr jedermann frei und unentgeltlich zug\u00e4nglich sind (Best\u00e4tigung der Rechtsprechung, Abgrenzung zum Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union Gemeinde A vom 13.07.2023 &#8211; C-344\/22, EU:C:2023:580 und zum Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 18.10.2023 &#8211; XI R 21\/23, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Falls eine Kurgemeinde bei der Bereitstellung von Kureinrichtungen gegen Kurtaxe auf \u00f6ffentlich-rechtlicher Grundlage handelt, ist sie nur dann als Unternehmerin t\u00e4tig, wenn ihre Behandlung als Nichtsteuerpflichtige zu gr\u00f6\u00dferen Wettbewerbsverzerrungen f\u00fchren w\u00fcrde (vgl. BFH-Beschluss vom 15.12.2021 &#8211; XI R 30\/19, BFHE 275, 414, BStBl II 2022, 577, Rz 37 ff.).<\/p>\n\n\n\n<p>3. Eine Gemeinde unterh\u00e4lt umsatzsteuerrechtlich nur ein einziges Unternehmen, so dass in dem gegen\u00fcber der Gemeinde zu erlassenden Umsatzsteuerbescheid alle wirtschaftlichen T\u00e4tigkeiten der Gemeinde zu erfassen sind; dazu geh\u00f6ren zum Beispiel auch Ums\u00e4tze im Bereich der Verm\u00f6gensverwaltung oder steuerpflichtige Beistandsleistungen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 29.09.2021 &#8211; 4 K 118\/18 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, inwieweit Umsatzsteuer, die die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin), eine Gemeinde, f\u00fcr Fremdenverkehrswerbung gezahlt hat, als Vorsteuer im Rahmen der wirtschaftlichen T\u00e4tigkeiten der Gemeinde abziehbar ist oder ob sie anteilig auf nichtwirtschaftliche T\u00e4tigkeiten der Gemeinde entf\u00e4llt.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin, eine auf einer Insel gelegene Gemeinde mit eigenen Strandabschnitten, unterh\u00e4lt einen Eigenbetrieb Kurverwaltung (Kurbetrieb), der k\u00f6rperschaftsteuerrechtlich ein Betrieb gewerblicher Art (BgA) ist. Unternehmensgegenstand des BgA ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 der Betriebssatzung die Erf\u00fcllung aller mit dem Kurbetrieb verbundenen Aufgaben in der Gemeinde. Zur Finanzierung der T\u00e4tigkeit erhebt die Kl\u00e4gerin eine Kurtaxe sowie eine weitere Abgabe (Fremdenverkehrsabgabe beziehungsweise Tourismusabgabe).<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin bezog in den Streitjahren (2011 bis 2015) unter anderem Eingangsleistungen f\u00fcr Fremdenverkehrswerbung. In der Satzung \u00fcber die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe vom XX.XX.2008 ist unter anderem ausgef\u00fchrt:&#8220;\u00a7&nbsp;1 (Beitragserhebungszweck)(1) Die Gemeinde [\u2026] ist als Kurort [\u2026] anerkannt. Sie erhebt zur teilweisen Deckung der Aufwendungen der Gemeinde f\u00fcr die Fremdenverkehrswerbung eine laufende Fremdenverkehrsabgabe im Sinne des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 KAG (im Folgenden Beitrag).(2) Diese Aufwendungen sollen durch den Beitrag zu \u2026&nbsp;%, durch einen Gemeindeanteil zur Abgeltung des \u00f6ffentlichen Interesses zu \u2026&nbsp;% und im \u00dcbrigen durch sonstige Einnahmen gedeckt werden.\u00a7&nbsp;2 (Beitragssubjekt, Beitragsgegenstand)(1) Beitragspflichtig sind die nat\u00fcrlichen und juristischen Personen und die teil- oder nichtrechtsf\u00e4higen Personenvereinigungen, denen durch den Fremdenverkehr in der Gemeinde [\u2026] unmittelbar und\/oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr sind denjenigen geboten, die im Rahmen selbst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit im Gemeindegebiet entgeltliche Leistungen anbieten, sei es direkt gegen\u00fcber Touristen (unmittelbarer Vorteil), sei es gegen\u00fcber denjenigen, die ihrerseits direkt Leistungen gegen\u00fcber Touristen anbieten (mittelbarer Vorteil).\u2026&#8220;<\/li><li>Durch eine zum 01.01.2015 in Kraft getretene Satzungs\u00e4nderung hat die Gemeinde den Anteil des \u00f6ffentlichen Interesses von \u2026&nbsp;% auf \u2026&nbsp;% herabgesetzt und die Beitragsdeckungsquote von \u2026&nbsp;% auf \u2026&nbsp;% heraufgesetzt.<\/li><li>Das Aufkommen aus der Fremdenverkehrsabgabe stellt die Gemeinde dem Kurbetrieb zur Verf\u00fcgung, welcher die Zahlungen als Betriebseinnahme verbucht. Die quotal gek\u00fcrzten Werbeaufwendungen beziehen sich inhaltlich unter anderem auf \u2026. Weitere Einnahmen erzielt der Kurbetrieb unter anderem aus der Kurtaxe, den Parkplatzgeb\u00fchren, der Strandkorbvermietung, den Hafen- und Kaigeb\u00fchren, dem Gastgeberverzeichnis, durch Veranstaltungen und die \u2026. Der Kurbetrieb erzielt aus seiner T\u00e4tigkeit Gewinne.<\/li><li>Die Satzung der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Kurtaxe (Kurabgabe) vom XX.XX.2013 sieht vor, dass die Gemeinde zur Deckung eines bestimmten Prozentsatzes des Aufwands f\u00fcr die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten \u00f6ffentlichen Einrichtungen eine Kurabgabe erhebt; die Gemeinde tr\u00e4gt den Aufwand auch insoweit zu einem bestimmten Anteil aus allgemeinen Deckungsmitteln (Gemeindeanteil). F\u00fcr die Benutzung von Einrichtungen und f\u00fcr Veranstaltungen, die besondere Aufwendungen erfordern, kann daneben ein besonderes Entgelt erhoben werden.<\/li><li>Kurabgabepflichtig sind alle ortsfremden Personen, die sich im Erhebungsgebiet aufhalten, ohne dort ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthaltsort zu haben, und die die M\u00f6glichkeit zur Nutzung der Kur- und Erholungseinrichtungen haben. Die Kurabgabe ist unabh\u00e4ngig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang die Einrichtungen genutzt werden.<\/li><li>An Personen, die ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Erhebungsgebiet haben, sowie an die nach der Satzung von der Kurabgabe befreiten Personen k\u00f6nnen Einwohnerkarten durch die Kurverwaltung ausgegeben werden; diese sind als Berechtigungsnachweis bei jeder Strandbenutzung mitzuf\u00fchren und bei Kontrollen dem Aufsichtspersonal vorzuzeigen.<\/li><li>Die Kurabgabe in H\u00f6he eines in der Satzung festgelegten Betrages, der unter weiteren Voraussetzungen erm\u00e4\u00dfigt werden kann, entsteht im Regelfall mit der Ankunft im Erhebungsgebiet und ist unmittelbar nach der Ankunft des Kurabgabepflichtigen an den Beherbergungsbetrieb zu entrichten.<\/li><li>Der Kurabgabepflichtige erh\u00e4lt nach Zahlung der Kurabgabe vom Beherbergungsbetrieb eine G\u00e4stekarte. Diese ist auf Verlangen des Aufsichtspersonals vorzuzeigen. Sie gilt f\u00fcr die Dauer eines ununterbrochenen Aufenthalts.<\/li><li>Jahresg\u00e4stekarten, f\u00fcr die eine h\u00f6here Kurabgabe anf\u00e4llt, gelten f\u00fcr das gesamte Kalenderjahr und werden (ebenso wie die kostenlosen Einwohnerkarten) von der Kurverwaltung ausgegeben.<\/li><li>Daneben existiert eine erh\u00f6hte Tageskurabgabe, die von jedem, der bei der Kontrolle keine g\u00fcltige G\u00e4stekarte oder Einwohnerkarte vorweisen kann (Tagesgast), an die Kontrolleure der Kurverwaltung zu entrichten ist.<\/li><li>Die f\u00fcr die Fremdenverkehrswerbung in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zog die Kl\u00e4gerin in der Annahme, dass sie mit ihrem Kurbetrieb gegen Kurabgabe wirtschaftlich t\u00e4tig sei, weil die Kurabgabe Entgelt f\u00fcr die Bereitstellung der Kureinrichtungen sei, in vollem Umfang als Vorsteuer ab.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) f\u00fchrte bei der Kurverwaltung eine Au\u00dfenpr\u00fcfung f\u00fcr die Streitjahre durch. Im Pr\u00fcfungsbericht ist unter anderem festgehalten, dass die Kl\u00e4gerin im Rahmen ihres BgA unternehmerisch und damit wirtschaftlich t\u00e4tig sei. Daneben sei sie auch nichtwirtschaftlich t\u00e4tig. Der Pr\u00fcfer vertrat weiter die Auffassung, ein Teil der Kosten f\u00fcr die Fremdenverkehrswerbung entfalle auf nichtwirtschaftliche T\u00e4tigkeiten der Kl\u00e4gerin, da von der Werbung auch die Gemeinde als solche profitiere. Folglich sei der Vorsteuerabzug nicht in vollem Umfang zul\u00e4ssig. F\u00fcr einen anteiligen Vorsteuerabzug sei als Aufteilungsschl\u00fcssel (\u00e4hnlich einem Umsatzschl\u00fcssel) das Verh\u00e4ltnis der Einnahmen aus der Fremdenverkehrsabgabe zur Summe der Fremdenverkehrsabgabe und der Kurabgabe sachgerecht. \u2026<\/li><li>Das FA folgte der Rechtsauffassung des Pr\u00fcfers und setzte aufgrund der K\u00fcrzung des Vorsteuerabzugs die Umsatzsteuer in den nach \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung ge\u00e4nderten Umsatzsteuerbescheiden f\u00fcr die Streitjahre vom 18.04.2017 entsprechend h\u00f6her fest. Inhaltsadressatin der Bescheide ist die &#8222;Kurverwaltung \u2026&#8220; [Name der Kl\u00e4gerin].<\/li><li>\u00dcber den Einspruch der &#8222;Kurverwaltung \u2026&#8220; [Name der Kl\u00e4gerin] vom 17.05.2017, mit dem sie unter anderem geltend machte, die Vorsteuerk\u00fcrzung sei nicht gerechtfertigt, weil der Kurbetrieb mit Gewinn arbeite und der Kurbetrieb mit den bezogenen Werbeleistungen ausschlie\u00dflich eigene unternehmerische Zwecke verfolge, entschied das FA zun\u00e4chst nicht.<\/li><li>Am 10.07.2018 erhob die Kl\u00e4gerin &#8222;f\u00fcr den&#8220; BgA &#8222;Kurverwaltung&#8220; Unt\u00e4tigkeitsklage gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;46 Abs.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).<\/li><li>Mit Einspruchsentscheidung vom 08.08.2018 wies das FA den Einspruch der &#8222;Kl\u00e4gerin&nbsp;&#8211; Kurverwaltung&#8220; als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Es nahm an, die Vorsteuerk\u00fcrzung entsprechend \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sei rechtm\u00e4\u00dfig. Es bestehe ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Ausgaben f\u00fcr die Fremdenverkehrswerbung und der Erhebung der Fremdenverkehrsabgabe. Der Kurbetrieb erstelle und versende die entsprechenden Abgabenbescheide und vereinnahme die Abgaben direkt. Im Gegenzug trage er alle Aufwendungen f\u00fcr die Fremdenverkehrswerbung und mache diese als Betriebsausgaben geltend. Die Werbung beschr\u00e4nke sich auch inhaltlich nicht allein auf Ortsfremde. Sie beziehe auch Veranstaltungen und Leistungen von ortsans\u00e4ssigen Personen ein. Satzungsinhalt und Art der Werbung spr\u00e4chen daher f\u00fcr einen nichtwirtschaftlichen Teil der bezogenen Werbung, der nicht als Vorsteuer abziehbar sei. Auch der H\u00f6he nach sei die K\u00fcrzung nicht zu beanstanden.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin machte daraufhin geltend, im Streitfall bestehe ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang der Eingangsleistungen (Werbung) zur wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit des Kurbetriebs. Eine Werbung f\u00fcr \u00f6ffentliche Zwecke lasse sich den Werbemedien nicht entnehmen. Die vom Kurbetrieb betriebenen touristischen Einrichtungen seien von den Kurg\u00e4sten nur entgeltlich nutzbar. Der Kurbetrieb erziele Gewinne, so dass die Werbeaufwendungen (ungeachtet des Aufkommens aus der Fremdenverkehrsabgabe) vollst\u00e4ndig durch Entgelte f\u00fcr steuerpflichtige Ums\u00e4tze finanziert w\u00fcrden. Dass die Schuldner des Fremdenverkehrsbeitrages (ortsans\u00e4ssige Unternehmer) von der Werbung des Kurbetriebs gewisse Vorteile h\u00e4tten und deshalb von der Gemeinde zu einer hoheitlichen Abgabe herangezogen w\u00fcrden, beseitige den direkten und unmittelbaren Zusammenhang der bezogenen Eingangsleistungen zum Unternehmen der Kl\u00e4gerin nicht. Entsprechendes gelte f\u00fcr das in der Abgabensatzung niedergelegte \u00f6ffentliche Interesse, welches allenfalls auf reflexartige, aber nicht durch den Bezug der Eingangsleistungen (mit-)intendierte \u00f6ffentliche Vorteile abstelle.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Die Klage sei unabh\u00e4ngig von den Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;46 FGO mit Erlass der Einspruchsentscheidung in die Zul\u00e4ssigkeit hineingewachsen. Die Klage sei auch begr\u00fcndet. Die Werbeleistungen seien in vollem Umfang f\u00fcr das Unternehmen des Kurbetriebs bezogen worden. Der Kurbetrieb sei unternehmerisch t\u00e4tig, weil er wettbewerbs- und profitorientiert arbeite und seine Leistungen gegen Entgelt erbringe. Die Kl\u00e4gerin sei deshalb zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt, soweit sie die Werbeleistungen ausschlie\u00dflich f\u00fcr wirtschaftliche T\u00e4tigkeiten des Kurbetriebs verwendet habe. Das sei vollumf\u00e4nglich der Fall, weil die Werbeleistungen zu 100&nbsp;% im direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit steuerpflichtigen Ausgangsums\u00e4tzen &#8222;des BgA&#8220; stehen. Eine Vorsteuerk\u00fcrzung entsprechend den Grunds\u00e4tzen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 UStG sei nicht gerechtfertigt; denn die Werbeleistungen seien nicht anteilig f\u00fcr \u00f6ffentliche Zwecke der Gemeinde bezogen worden. Eine anteilige Verwendung ergebe sich insbesondere nicht aus dem in den Satzungen niedergelegten Gemeindeanteil zur Abgeltung des \u00f6ffentlichen Interesses. Die Zuweisung des gemeindlichen Aufkommens aus der Fremdenverkehrsabgabe an den Kurbetrieb rechtfertige unter den hier realisierten Bedingungen keine andere Beurteilung. Die aus der Mitfinanzierung der Werbeaktivit\u00e4ten des Kurbetriebs durch eine auch im &#8222;\u00f6ffentlichen Interesse&#8220; erhobene Kommunalabgabe resultierende Indizwirkung sei unsch\u00e4dlich. Auch die satzungsm\u00e4\u00dfige Quotierung eines \u00f6ffentlichen Anteils an der Finanzierung der Tourismuswerbung sei zwar ein auff\u00e4lliger Umstand. Richtig sei auch, dass eine positive touristische Entwicklung wohlstands- und entwicklungsf\u00f6rdernde Effekte f\u00fcr die Gemeinde habe. Dieser Vorteil sei aber nicht mehr als ein Reflex aus der eigenst\u00e4ndigen wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit des Kurbetriebs. Der mittelbare Vorteil der Gemeinde sei im Verh\u00e4ltnis zum konkreten unternehmerischen Bedarf ihres Kurbetriebs als &#8222;nebens\u00e4chlich&#8220; einzustufen und rechtfertige deshalb keine Vorsteuerk\u00fcrzung.<\/li><li>Bei dieser W\u00fcrdigung hat das FG ber\u00fccksichtigt, dass der Kurbetrieb nicht in erster Linie zuschussfinanziert sei, sondern mit seiner unternehmerischen T\u00e4tigkeit Gewinne erziele. Eine Werbung f\u00fcr dem Allgemeingebrauch gewidmete oder sonst kostenlose Einrichtungen beziehungsweise Leistungen sei nicht ersichtlich und werde vom FA auch nicht konkret geltend gemacht. Der gemeindliche Finanzierungsanteil &#8222;zur Abgeltung des \u00f6ffentlichen Interesses&#8220; sei au\u00dferdem nach Landesrecht erforderlich, weil nach dem insoweit geltenden \u00c4quivalenzprinzip die H\u00f6he der Fremdenverkehrsabgabe die individuellen Vorteile nicht \u00fcbersteigen d\u00fcrfe und umgekehrt etwaige Vorteile der Gemeinde selbst angemessen in Rechnung zu stellen seien. Daraus k\u00f6nne aber nicht automatisch abgeleitet werden, dass dieser (mittelbar) auch f\u00fcr nichtwirtschaftliche Zwecke der Gemeinde geleistet werde. Eine Saldierung mit gegenl\u00e4ufigen (weiteren) Umsatzsteueranspr\u00fcchen des FA aus der \u00dcberlassung des Abgabenaufkommens an den Kurbetrieb sei ebenfalls nicht vorzunehmen.<\/li><li>Hiergegen richtet sich die Revision des FA, mit der es seine Rechtsauffassung weiterverfolgt.<\/li><li>Es beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Sie verteidigt die angefochtene Vorentscheidung.<\/li><li>Nach Ergehen des Urteils des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) Gemeinde&nbsp;A vom 13.07.2023&nbsp;&#8211; C-344\/22, EU:C:2023:580 tr\u00e4gt das FA vor, nach Aktenlage habe die Kl\u00e4gerin in den Streitjahren Kurabgaben in H\u00f6he von \u2026 Euro vereinnahmt, die die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage im Streitzeitraum erh\u00f6ht h\u00e4tten. Die H\u00f6he der Kurabgabe, die die Kl\u00e4gerin von Besuchern satzungsgem\u00e4\u00df pro Aufenthaltstag erhob und nicht an die tats\u00e4chliche Nutzung einer Kureinrichtung gekn\u00fcpft war, sei ihm, dem FA, nicht bekannt. Ein Vorsteuerabzug f\u00fcr hiermit zusammenh\u00e4ngende Eingangsleistungen sei nicht zu gew\u00e4hren. Lediglich der Anteil des Kurbeitrages, der auf die tats\u00e4chliche Benutzung von Kur- und Erholungseinrichtungen entfalle, stelle nach der Rechtsprechung des EuGH ein Entgelt dar. F\u00fcr hiermit zusammenh\u00e4ngende Eingangsleistungen sei ein Vorsteuerabzug denkbar.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin will das EuGH-Urteil Gemeinde&nbsp;A vom 13.07.2023&nbsp;&#8211; C-344\/22, EU:C:2023:580 &#8222;differenziert sehen&#8220; und im Ergebnis nicht auf sich angewendet wissen. Die Kurabgabe werde von den Kurg\u00e4sten nicht f\u00fcr den Aufenthalt gezahlt, sondern f\u00fcr den Besuch der Kureinrichtungen. Die Bemessung der H\u00f6he der Kurtaxe erfolge nach dem erforderlichen finanziellen Aufwand f\u00fcr die Kureinrichtungen. Dies gelte auch f\u00fcr Ferienhaus-Besitzer, die die Jahres-Kurtaxe zahlen. Auch die Einr\u00e4umung einer Nutzungsm\u00f6glichkeit sei eine Leistung.<\/li><li>Beide Beteiligte haben auf entsprechende Frage des Senats in der m\u00fcndlichen Verhandlung mitgeteilt, dass in den Streitjahren nur ein BgA der Kl\u00e4gerin existiert hat. Weitere Ums\u00e4tze der Kl\u00e4gerin, die nicht im angefochtenen Bescheid erfasst sind, seien nicht bekannt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet; sie f\u00fchrt aus anderen als den geltend gemachten Gr\u00fcnden zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer f\u00fcr Leistungen, die von einem anderen Unternehmer f\u00fcr sein Unternehmen ausgef\u00fchrt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG f\u00fcr Leistungen, die der Unternehmer f\u00fcr steuerfreie Ums\u00e4tze verwendet.<\/li><li>a) Diese Vorschriften beruhen unionsrechtlich auf Art.&nbsp;168 Buchst.&nbsp;a der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Danach ist der Steuerpflichtige, der &#8222;Gegenst\u00e4nde und Dienstleistungen f\u00fcr die Zwecke seiner besteuerten Ums\u00e4tze verwendet&#8220;, zum Vorsteuerabzug berechtigt. Bei richtlinienkonformer Auslegung setzt \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG daher voraus, dass der Unternehmer Leistungen f\u00fcr sein Unternehmen (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 UStG, Art.&nbsp;9 MwStSystRL) und damit f\u00fcr seine wirtschaftlichen T\u00e4tigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG, Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a und c MwStSystRL) zu verwenden beabsichtigt (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 09.02.2012&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;40\/10, BFHE 236, 258, BStBl II 2012, 844, Rz&nbsp;19&nbsp;ff., m.w.N. zur EuGH-Rechtsprechung; vom 15.04.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;44\/14, BFHE 250, 263, BStBl II 2015, 679, Rz&nbsp;10; vom 21.10.2015&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;28\/14, BFHE 252, 460, BStBl II 2016, 550, Rz&nbsp;28; vom 02.12.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;15\/15, BFHE 252, 472, BStBl II 2016, 486, Rz&nbsp;14; vom 18.09.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;19\/17, BFHE 267, 98, BStBl II 2020, 172, Rz&nbsp;15).<\/li><li>b) Ob die Voraussetzungen f\u00fcr einen Leistungsaustausch vorliegen, ist nicht nach zivilrechtlichen, sondern ausschlie\u00dflich nach den vom Unionsrecht gepr\u00e4gten umsatzsteuerrechtlichen Ma\u00dfst\u00e4ben zu beurteilen (vgl. BFH-Urteile vom 17.12.2009&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;1\/09, BFH\/NV 2010, 1869, Rz&nbsp;17; vom 16.01.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;22\/13, BFH\/NV 2014, 736, Rz&nbsp;22; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.05.2011&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;ZR&nbsp;260\/10, Umsatzsteuer-Rundschau \u2011\u2011UR\u2011\u2011 2011, 813, Rz&nbsp;11; jeweils m.w.N.; BFH-Urteil vom 22.05.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;20\/17, BFH\/NV 2019, 1256, Rz&nbsp;18). Es stellt eine unionsrechtliche \u2011\u2011unabh\u00e4ngig von der Beurteilung nach nationalem Recht zu entscheidende\u2011\u2011 Frage dar, ob die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung f\u00fcr die Erbringung von Dienstleistungen erfolgt (vgl. EuGH-Urteile Meo&nbsp;&#8211; Servi\u00e7os de Comunica\u00e7\u00f5es e Multim\u00e9dia vom 22.11.2018&nbsp;&#8211; C-295\/17, EU:C:2018:942, Rz&nbsp;68; Gemeinde&nbsp;A vom 13.07.2023&nbsp;&#8211; C-344\/22, EU:C:2023:580, Rz&nbsp;29; BFH-Urteile vom 21.12.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;27\/14, BFHE 257, 154, BStBl II 2021, 779, Rz&nbsp;29; jeweils m.w.N.; vom 13.02.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;1\/17, BFHE 263, 560, BStBl II 2021, 785, Rz&nbsp;18; vom 22.05.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;20\/17, BFH\/NV 2019, 1256, Rz&nbsp;18).<\/li><li>c) F\u00fcr eine entgeltliche Leistung muss zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempf\u00e4nger ein Rechtsverh\u00e4ltnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Verg\u00fctung den tats\u00e4chlichen Gegenwert f\u00fcr die dem Leistungsempf\u00e4nger erbrachte bestimmbare Dienstleistung bildet (vgl. z.B. EuGH-Urteile Soci\u00e9t\u00e9 thermale d&#8217;Eug\u00e9nie-les-Bains vom 18.07.2007&nbsp;&#8211; C-277\/05, EU:C:2007:440, Rz&nbsp;19; Air France-KLM und Hop!-Brit Air vom 23.12.2015&nbsp;&#8211; C-250\/14 und C-289\/14, EU:C:2015:841, Rz&nbsp;22; Cesky rozhlas vom 22.06.2016&nbsp;&#8211; C-11\/15, EU:C:2016:470, Rz&nbsp;21; SAWP vom 18.01.2017&nbsp;&#8211; C-37\/16, EU:C:2017:22, Rz&nbsp;25; Meo&nbsp;&#8211; Servi\u00e7os de Comunica\u00e7\u00f5es e Multim\u00e9dia vom 22.11.2018&nbsp;&#8211; C-295\/17, EU:C:2018:942, Rz&nbsp;39; Apcoa Parking Danmark vom 20.01.2022&nbsp;&#8211; C-90\/20, EU:C:2022:37, Rz&nbsp;27; Gemeinde&nbsp;A vom 13.07.2023&nbsp;&#8211; C-344\/22, EU:C:2023:580, Rz&nbsp;33; BFH-Urteile vom 21.12.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;27\/14, BFHE 257, 154, BStBl II 2021, 779, Rz&nbsp;16; vom 13.02.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;1\/17, BFHE 263, 560, BStBl II 2021, 785, Rz&nbsp;16; vom 22.05.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;20\/17, BFH\/NV 2019, 1256, Rz&nbsp;15). Der Leistungsempf\u00e4nger muss identifizierbar sein. Er muss einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts f\u00fchrt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 07.07.2005&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;34\/03, BFHE 211, 59, BStBl II 2007, 66, unter II.1., m.w.N. zur Rechtsprechung des EuGH; vom 16.01.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;22\/13, BFH\/NV 2014, 736, Rz&nbsp;20; vom 22.05.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;20\/17, BFH\/NV 2019, 1256, Rz&nbsp;16).<\/li><li>d) Als Leistung im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG, Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c MwStSystRL ist auch eine Leistungsbereitschaft zu w\u00fcrdigen, so dass es auf den Umfang der Inanspruchnahme der Leistung nicht ankommt (vgl. EuGH-Urteile Air France-KLM und Hop!-Brit Air vom 23.12.2015&nbsp;&#8211; C-250\/14 und C-289\/14, EU:C:2015:841, Rz&nbsp;28; Meo&nbsp;&#8211; Servi\u00e7os de Comunica\u00e7\u00f5es e Multim\u00e9dia vom 22.11.2018&nbsp;&#8211; C-295\/17, EU:C:2018:942, Rz&nbsp;40; Marcandi vom 05.07.2018&nbsp;&#8211; C-544\/16, EU:C:2018:540, Rz&nbsp;32; UniCredit Leasing vom 03.07.2019&nbsp;&#8211; C-242\/18, EU:C:2019:558, Rz&nbsp;74; BFH-Urteile vom 02.08.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;37\/17, BFHE 263, 63, Rz&nbsp;17; vom 18.12.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;21\/18, BFHE 267, 560, BStBl II 2020, 723, Rz&nbsp;46).<\/li><li>2. Soweit in Bezug auf den im Bescheid erfassten &#8222;Kurbetrieb&#8220; zwischen den Beteiligten nach Ergehen des EuGH-Urteils Gemeinde&nbsp;A vom 13.07.2023&nbsp;&#8211; C-344\/22, EU:C:2023:580 Streit dar\u00fcber entstanden ist, ob diese Voraussetzungen bei der \u00dcberlassung von Kureinrichtungen gegen Kurtaxe durch die Kl\u00e4gerin vorliegen, teilt der Senat trotz des EuGH-Urteils Gemeinde&nbsp;A vom 13.07.2023&nbsp;&#8211; C-344\/22, EU:C:2023:580 die Einsch\u00e4tzung des FG, dass dies aufgrund der festgestellten Tatsachen (weit \u00fcberwiegend, s. unten II.3.) der Fall ist.<\/li><li>a) Der BFH ging vor Ergehen des EuGH-Urteils Gemeinde&nbsp;A vom 13.07.2023&nbsp;&#8211; C-344\/22, EU:C:2023:580 in st\u00e4ndiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Gemeinde mit der Bereitstellung von Kureinrichtungen gegen Kurtaxe steuerbare Ums\u00e4tze ausf\u00fchrt (vgl. BFH-Urteile vom 01.10.1981&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;34\/76, UR 1982, 32, unter II.1.; vom 18.08.1988&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;18\/83, BFHE 154, 269, BStBl II 1988, 971, unter II.1.; vom 26.04.1990&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;166\/84, BFHE 161, 182, BStBl II 1990, 799, unter II.; vom 03.08.2017&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;62\/16, BFHE 259, 380, BStBl II 2021, 109, Rz&nbsp;22). Auf die Bereitstellung von Kureinrichtungen gegen Kurtaxe ist der erm\u00e4\u00dfigte Steuersatz anzuwenden (\u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;9 Satz&nbsp;2 UStG).<\/li><li>b) Daran h\u00e4lt der Senat f\u00fcr die hier vorliegende Fallgruppe, dass die Kurtaxe f\u00fcr die Nutzung von Kureinrichtungen gezahlt wird, die nicht f\u00fcr jedermann frei und unentgeltlich zug\u00e4nglich sind, ausdr\u00fccklich fest (Best\u00e4tigung der Rechtsprechung, vgl. zur Abgrenzung BFH-Urteil vom 18.10.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;21\/23 (XI&nbsp;R&nbsp;30\/19), zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt). Der Einwand des FA, dass die Kurtaxe satzungsgem\u00e4\u00df pro Aufenthaltstag erhoben werde und nicht an die tats\u00e4chliche Nutzung einer Kureinrichtung gekn\u00fcpft sei, f\u00fchrt zu keiner anderen Beurteilung.<\/li><li>aa) Der EuGH hat zwar im Urteil Gemeinde&nbsp;A vom 13.07.2023&nbsp;&#8211; C-344\/22, EU:C:2023:580 entschieden, dass Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c MwStSystRL dahin auszulegen ist, dass die Bereitstellung von Kureinrichtungen durch eine Gemeinde keine &#8222;Dienstleistung gegen Entgelt&#8220; im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn die Gemeinde von Besuchern, die sich in der Gemeinde aufhalten, aufgrund einer kommunalen Satzung eine Kurtaxe in H\u00f6he eines bestimmten Betrages pro Aufenthaltstag erhebt, wobei die Verpflichtung zur Entrichtung dieser Taxe nicht an die Nutzung dieser Einrichtungen, sondern an den Aufenthalt im Gemeindegebiet gekn\u00fcpft ist, und diese Einrichtungen f\u00fcr jedermann frei und unentgeltlich zug\u00e4nglich sind. Der erkennende Senat ist dieser Beurteilung im BFH-Urteil vom 18.10.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;21\/23 (XI&nbsp;R&nbsp;30\/19) gefolgt.<\/li><li>bb) Entscheidend hierf\u00fcr ist allerdings nicht, wie das FA meint, dass die Zahlung der Kurtaxe an den Aufenthalt im Gemeindegebiet gekn\u00fcpft ist (vgl. EuGH-Urteil Gemeinde&nbsp;A vom 13.07.2023&nbsp;&#8211; C-344\/22, EU:C:2023:580, Rz&nbsp;38), sondern dass die Kurtaxeschuldner keine anderen Vorteile haben als Personen, die diese Kureinrichtungen benutzen und nicht kurtaxepflichtig sind (vgl. EuGH-Urteil Gemeinde&nbsp;A vom 13.07.2023&nbsp;&#8211; C-344\/22, EU:C:2023:580, Rz&nbsp;39). Denn soweit der EuGH den vorlegenden Senat darauf hingewiesen hat, dass aus seiner Sicht die Zahlung der Kurtaxe nur an den Aufenthalt im Gemeindegebiet gekn\u00fcpft sei und nicht an die M\u00f6glichkeit zur Nutzung von Kureinrichtungen, trifft dies nach nationalem Recht nicht zu.<\/li><li>(1) Gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;267 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union, der auf einer klaren Trennung der Aufgaben zwischen den nationalen Gerichten und dem EuGH beruht, ist der EuGH befugt, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur G\u00fcltigkeit einer Unionsvorschrift zu \u00e4u\u00dfern; dagegen ist das nationale Gericht f\u00fcr die Tatsachenw\u00fcrdigung und die Auslegung des nationalen Rechts zust\u00e4ndig (st\u00e4ndige Rechtsprechung des EuGH, vgl. z.B. Urteile Firma&nbsp;Z vom 11.03.2021&nbsp;&#8211; C-802\/19, EU:C:2021:195, Rz&nbsp;37; DuoDecad vom 16.06.2022&nbsp;&#8211; C-596\/20, EU:C:2022:474, Rz&nbsp;37&nbsp;f.; Osteopathie Van&nbsp;Hauwermeiren vom 05.10.2023&nbsp;&#8211; C-355\/22, EU:C:2023:737, Rz&nbsp;23). Daher wird in den Empfehlungen an die nationalen Gerichte bez\u00fcglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union 2019, Nr.&nbsp;C&nbsp;380, 1) unter anderem darauf hingewiesen, dass der EuGH das Unionsrecht nicht selbst auf den Rechtsstreit anwendet.<\/li><li>(2) Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes sch\u00fctzt an sich zum Beispiel das Recht des Einzelnen auf freien Zugang zum Strand zum Spazierengehen, Baden und Wattwandern als Auspr\u00e4gung der allgemeinen Handlungsfreiheit (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts \u2011\u2011BVerwG\u2011\u2011 vom 13.09.2017&nbsp;&#8211; 10&nbsp;C&nbsp;7.16, BVerwGE 159, 337, Leitsatz&nbsp;2 und Rz&nbsp;37).<\/li><li>(3) Die Kurtaxe ist als Beitrag zu den Sondervorteilen gestaltet, die den Kurg\u00e4sten durch die besonderen Einrichtungen der Gemeinde f\u00fcr Kurzwecke, insbesondere zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit der Kurg\u00e4ste, zug\u00e4nglich gemacht werden, wobei es zul\u00e4ssig ist, sie von der M\u00f6glichkeit der Benutzung der Kureinrichtungen abh\u00e4ngig zu machen (vgl. BVerwG-Beschluss vom 17.03.1964&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;111.61, Buchholz&nbsp;401.63 Kurtaxe Nr&nbsp;1, unter III.1.; BVerwG-Urteil vom 27.09.2000&nbsp;&#8211; 11&nbsp;CN&nbsp;1.00, Buchholz&nbsp;401.63 Kur- und Fremdenverkehrsabgabe Nr&nbsp;8, Rz&nbsp;28). Aus dem Eigentum an einer Zweitwohnung im Kurgebiet kann die widerlegliche Vermutung hergeleitet werden, der Eigent\u00fcmer benutze die Wohnung f\u00fcr eigene Kurzwecke und Erholungszwecke (BVerwG-Beschl\u00fcsse vom 21.06.1976&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;124,&nbsp;125.75, Buchholz&nbsp;401.63 Kurabgabe Nr&nbsp;2; vom 21.06.1976&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;126.75, Buchholz&nbsp;401.63 Kurabgabe Nr&nbsp;3; vom 04.01.1980&nbsp;&#8211; 7&nbsp;B&nbsp;252.79, Buchholz&nbsp;401.63 Kurabgabe Nr&nbsp;4). Ortsfremde, die sich als Tagesg\u00e4ste in dem als Kurort anerkannten Gebiet aufhalten, k\u00f6nnen ebenfalls zur Zahlung eines Kurbeitrages herangezogen werden (BVerwG-Urteil vom 27.09.2000&nbsp;&#8211; 11&nbsp;CN&nbsp;1.00, Buchholz&nbsp;401.63 Kur- und Fremdenverkehrsabgabe Nr&nbsp;8, Rz&nbsp;29). Die Freistellung der Gemeindebewohner von der Kurabgabepflicht ist dadurch gerechtfertigt, dass sie zum Steueraufkommen der Gemeinde aus der Einkommen- und Gewerbesteuer beitragen (BVerwG-Urteil vom 26.07.1979&nbsp;&#8211; VII&nbsp;C&nbsp;53.77, BVerwGE 58, 230, unter 5., Rz&nbsp;46, m.w.N.).<\/li><li>(4) Die Kurtaxe ist danach zwar durchaus, wie der EuGH angenommen hat, von Ortsfremden f\u00fcr den Aufenthalt in dem als Kurort anerkannten Gebiet zu entrichten (BVerwG-Urteil vom 27.09.2000&nbsp;&#8211; 11&nbsp;CN&nbsp;1.00, Buchholz&nbsp;401.63 Kur- und Fremdenverkehrsabgabe Nr&nbsp;8, Rz&nbsp;29). Die Berechtigung einer Gemeinde zur Erhebung und die Pflicht des Schuldners zur Zahlung kn\u00fcpft aber, was der EuGH mangels Kenntnis des nationalen Rechts nicht ber\u00fccksichtigen konnte, zus\u00e4tzlich an die Existenz von Einrichtungen der Gemeinde f\u00fcr Kurzwecke an, f\u00fcr die die M\u00f6glichkeit zur Nutzung besteht: Der Abgabenerhebung liegt die typisierende Betrachtungsweise zugrunde, dass Ortsfremde regelm\u00e4\u00dfig auch deswegen in den Kurort kommen, um die dortigen Kureinrichtungen zu nutzen, und der Gast aufgrund seines Aufenthalts im Kurort von den dortigen Kureinrichtungen einen Vorteil hat (vgl. BVerwG-Urteil vom 27.09.2000&nbsp;&#8211; 11&nbsp;CN&nbsp;1.00, Buchholz&nbsp;401.63 Kur- und Fremdenverkehrsabgabe Nr&nbsp;8, Rz&nbsp;33). F\u00fcr die Beurteilung der Beitragspflicht darf vom typischen Kurgast beziehungsweise der ihn begleitenden Person ausgegangen und diese \u2011\u2011ebenso typisierend\u2011\u2011 vom ortsfremden Arbeitnehmer oder Auszubildenden abgegrenzt werden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.05.2008&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;3269\/07, Neue Zeitschrift f\u00fcr Verwaltungsrecht&nbsp;&#8211; Rechtsprechungs-Report 2008, 723, Rz&nbsp;14&nbsp;f.).<\/li><li>(5) Dem Ortsfremden, der sich zu Erholungszwecken in einem Kurort aufh\u00e4lt, muss dementsprechend nach nationalem Recht ein Vorteil vermittelt werden, der die Beitragserhebung auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit rechtfertigt (BVerwG-Beschluss vom 15.04.2008&nbsp;&#8211; 9&nbsp;B&nbsp;66.07, Buchholz&nbsp;401.63 Kur- und Fremdenverkehrsabgabe Nr&nbsp;9, Rz&nbsp;7). Dieser Vorteil ist aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht grunds\u00e4tzlich verbrauchsf\u00e4hig. Die vom Senat im Rahmen der Vorlagefrage&nbsp;1 (Beschluss vom 15.12.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;30\/19, BFHE 275, 414, BStBl II 2022, 577) gesehene und vom EuGH im Urteil Gemeinde&nbsp;A vom 13.07.2023&nbsp;&#8211; C-344\/22, EU:C:2023:580 best\u00e4tigte Ausnahme hiervon besteht folglich nur dann, wenn die Kureinrichtungen f\u00fcr jedermann frei und unentgeltlich zug\u00e4nglich sind und daher kein Vorteil besteht.<\/li><li>cc) Dass die vom Leistenden empfangene Verg\u00fctung den tats\u00e4chlichen Gegenwert f\u00fcr eine dem Leistungsempf\u00e4nger erbrachte bestimmbare Dienstleistung bildet (vgl. dazu EuGH-Urteil Gemeinde&nbsp;A vom 13.07.2023&nbsp;&#8211; C-344\/22, EU:C:2023:580, Rz&nbsp;33, m.w.N.), ist bei der Bereitstellung von Kureinrichtungen gegen Kurtaxe ebenfalls gew\u00e4hrleistet; denn die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und Nichtbeitragspflichtigen muss nach Ma\u00dfgabe des mit dem Beitrag abgegoltenen Vorteils vorgenommen werden und die Beitr\u00e4ge m\u00fcssen im Verh\u00e4ltnis der Beitragspflichtigen zueinander grunds\u00e4tzlich vorteilsgerecht bemessen werden (vgl. BVerwG-Beschluss vom 14.06.2021&nbsp;&#8211; 9&nbsp;B&nbsp;47.20, juris, Rz&nbsp;3).<\/li><li>c) Im Rahmen der unionsrechtskonformen Auslegung des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;3 UStG a.F. ist f\u00fcr das Vorliegen einer wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit ferner erforderlich, dass die Kl\u00e4gerin ihre Leistungen gegen Entgelt als Steuerpflichtige erbracht hat. Bei einer juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts wie der Kl\u00e4gerin setzt dies wegen Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;2 MwStSystRL sowie zuk\u00fcnftig \u00a7&nbsp;2b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 UStG unter anderem voraus, dass ihre Behandlung als Nichtsteuerpflichtige zu gr\u00f6\u00dferen Wettbewerbsverzerrungen f\u00fchren w\u00fcrde, falls sie auf \u00f6ffentlich-rechtlicher Grundlage handelt (vgl. BFH-Urteil vom 03.08.2017&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;62\/16, BFHE 259, 380, BStBl II 2021, 109, Rz&nbsp;23&nbsp;ff.; BFH-Beschluss vom 15.12.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;30\/19, BFHE 275, 414, BStBl II 2022, 577, Rz&nbsp;37&nbsp;ff.).<\/li><li>d) Gemessen daran ist die Annahme des FG, die Kl\u00e4gerin sei mit ihrem Kurbetrieb als Steuerpflichtige wirtschaftlich t\u00e4tig, nicht zu beanstanden.<\/li><li>aa) Das FG ist von den unter b genannten Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen und hat in Rz&nbsp;21 der Vorentscheidung den Streitfall dahingehend gew\u00fcrdigt, dass die Kl\u00e4gerin nach diesen Grunds\u00e4tzen Leistungen gegen Entgelt als Unternehmerin erbringt und damit wirtschaftlich t\u00e4tig ist.<\/li><li>bb) Diese tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung ist aufgrund der festgestellten Tatsachen sowie aufgrund des in der Region bestehenden Wettbewerbs m\u00f6glich und verst\u00f6\u00dft nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungss\u00e4tze; sie bindet daher den Senat (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>cc) Das EuGH-Urteil Gemeinde&nbsp;A vom 13.07.2023&nbsp;&#8211; C-344\/22, EU:C:2023:580 \u00e4ndert \u2011\u2011entgegen der Auffassung des FA\u2011\u2011 am Vorliegen von Leistungen gegen Entgelt nichts, da nach der Satzung der Kl\u00e4gerin die Kureinrichtungen nicht von jedermann frei und unentgeltlich genutzt werden k\u00f6nnen. Eine Nutzung der Kureinrichtungen ohne Berechtigungsnachweis f\u00fchrt zur Kurtaxepflicht als Tagesgast.<\/li><li>dd) Dass die Leistungen an die Tagesg\u00e4ste von der Kl\u00e4gerin teilweise unbeabsichtigt erbracht werden, weil sie erst aufgrund von Ermittlungen der Kontrolleure festgestellt werden, ist f\u00fcr das Vorliegen einer wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin unerheblich (vgl. EuGH-Urteil Fluvius Antwerpen vom 27.04.2023&nbsp;&#8211; C-677\/21, EU:C:2023:348).<\/li><li>e) Soweit im Einzelfall zweifelhaft sein kann, ob eine dauerdefizit\u00e4re T\u00e4tigkeit einer Gemeinde nichtwirtschaftlich ist, wenn sich die Gemeinde nicht wie ein typischer Unternehmer verh\u00e4lt (vgl. BFH-Beschluss vom 15.12.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;30\/19, BFHE 275, 414, BStBl II 2022, 577, Rz&nbsp;34; BFH-Urteil vom 28.06.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;12\/15, BFHE 258, 532, Rz&nbsp;53; EuGH-Urteile Gmina&nbsp;L. vom 30.03.2023&nbsp;&#8211; C-616\/21, EU:C:2023:280, Rz&nbsp;43 und 47; Gmina&nbsp;O. vom 30.03.2023&nbsp;&#8211; C-612\/21, EU:C:2023:279, Rz&nbsp;35 und 38), kommt es darauf im Streitfall nicht an.<\/li><li>aa) Dies folgt an sich schon daraus, dass keine dauerdefizit\u00e4re T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin vorliegt; denn sie erwirtschaftet mit dem Kurbetrieb Gewinne.<\/li><li>bb) Unabh\u00e4ngig davon verh\u00e4lt sich eine Kurgemeinde wie die Kl\u00e4gerin mit der Bereitstellung von Kureinrichtungen gegen Entgelt markt\u00fcblich. Sie wird damit wie eine typische Unternehmerin t\u00e4tig, die die M\u00f6glichkeit zur Nutzung touristischer Einrichtungen (wie zum Beispiel Strandk\u00f6rbe, Touristen-Attraktionen oder Sehensw\u00fcrdigkeiten), Sport- oder Freizeiteinrichtungen (wie zum Beispiel ein Schwimmbad, ein Strandbad oder Parkpl\u00e4tze) gegen Entgelt (Beitrag, Nutzungsgeb\u00fchr oder Eintritt) zur Verf\u00fcgung stellt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18.10.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;41\/23&nbsp;(AdV), BFH\/NV 2024, 179; BFH-Urteile vom 28.06.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;12\/15, BFHE 258, 532, Rz&nbsp;47 und 55; vom 20.10.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;10\/21, BFHE 274, 342; zur Abgrenzung s. BFH-Beschluss vom 22.06.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;35\/19, BFH\/NV 2023, 39).<\/li><li>3. Nicht beachtet hat das FG allerdings, dass zumindest die unentgeltliche \u00dcberlassung von Kureinrichtungen an Einwohner (der Kl\u00e4gerin und gegebenenfalls von Nachbargemeinden) eine nichtwirtschaftliche T\u00e4tigkeit ist.<\/li><li>a) Nach dem Inhalt der Kurtaxe-Satzung der Kl\u00e4gerin, auf die das FG Bezug genommen hat, und nach den Er\u00f6rterungen des Senats mit den Beteiligten in der m\u00fcndlichen Verhandlung hat die Kl\u00e4gerin ihre Kureinrichtungen unentgeltlich an Einwohner und befreite Personen \u00fcberlassen und zu diesem Zweck Einwohnerkarten ausgegeben, die zur unentgeltlichen Nutzung der Kureinrichtungen berechtigen. Daneben erscheint es zumindest theoretisch denkbar, dass Kureinrichtungen auch von der Gemeinde selbst (f\u00fcr hoheitliche Zwecke oder \u00c4hnliches) genutzt werden. Tats\u00e4chliche Feststellungen des FG dazu fehlen.<\/li><li>b) Zumindest die bestehende unentgeltliche \u00dcberlassung von Kureinrichtungen ist als unentgeltliche T\u00e4tigkeit nichtwirtschaftlich (vgl. dazu BFH-Urteil vom 20.10.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;10\/21, BFHE 274, 342, Rz&nbsp;46 und 48, betreffend Busparkplatz; BFH-Beschluss vom 22.06.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;35\/19, BFH\/NV 2023, 39, Rz&nbsp;16&nbsp;f., 18&nbsp;f., betreffend Schwimmbad). Der Kl\u00e4gerin steht daher mangels Leistungsbezug f\u00fcr ihr Unternehmen insoweit (anteilig) kein Recht auf Vorsteuerabzug zu. Der Ansatz einer unentgeltlichen Wertabgabe in den nichtwirtschaftlichen Bereich der Kl\u00e4gerin scheidet hingegen aus (vgl. BFH-Beschluss vom 22.11.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;17\/20, BFHE 279, 264, BStBl II 2023, 601, Rz&nbsp;2&nbsp;f., Fall&nbsp;D; EuGH-Urteil Finanzamt&nbsp;T vom 01.12.2022&nbsp;&#8211; C-269\/20, EU:C:2022:944, Leitsatz&nbsp;2 und Rz&nbsp;57&nbsp;f.; vgl. auch zur Nichtanwendbarkeit des \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;5 UStG BFH-Urteil vom 28.06.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;12\/15, BFHE 258, 532, Rz&nbsp;69&nbsp;ff.).<\/li><li>4. Die Sache ist nicht spruchreif.<\/li><li>a) Unklar ist bereits, ob das FA mit dem angefochtenen Bescheid das gesamte Unternehmen der Kl\u00e4gerin besteuern will und besteuert hat.<\/li><li>aa) Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid ist \u2011\u2011unzutreffend\u2011\u2011 gegen\u00fcber dem Kurbetrieb ergangen. Daraus k\u00f6nnte zwar, was das FG abschlie\u00dfend zu w\u00fcrdigen hat, im Wege der Auslegung der Schluss gezogen werden, dass das FA die Kl\u00e4gerin als Steuersubjekt heranziehen wollte (vgl. zur K\u00f6rperschaftsteuer BFH-Urteil vom 10.12.2019&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;24\/17, BFHE 267, 354, BStBl II 2022, 815, Rz&nbsp;10). Allerdings ergibt sich daraus jedenfalls auch, dass das FA als Unternehmen nur den BgA und nicht das gesamte Unternehmen der Kl\u00e4gerin \u2011\u2011das hei\u00dft die juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts als Ganzes mit all ihren Ums\u00e4tzen\u2011\u2011 zur Umsatzsteuer herangezogen hat (vgl. zur K\u00f6rperschaftsteuer BFH-Urteile vom 13.04.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;2\/19, BFHE 273, 29, BStBl II 2021, 777, Rz&nbsp;12; vom 15.03.2023&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;49\/20, BFH\/NV 2023, 962, Rz&nbsp;10). Der BgA erf\u00fcllt nach seiner Betriebssatzung nur alle mit dem Kurbetrieb verbundenen Aufgaben in der Gemeinde.<\/li><li>bb) Im Gegensatz zu diesem Vorgehen des FA unterh\u00e4lt eine Gemeinde umsatzsteuerrechtlich nur ein einziges Unternehmen, so dass in dem gegen\u00fcber einer Gemeinde zu erlassenden Umsatzsteuerbescheid alle wirtschaftlichen T\u00e4tigkeiten der Gemeinde zu erfassen sind (vgl. bereits zur fr\u00fcheren, national gepr\u00e4gten Auslegung des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;3 UStG a.F. BFH-Urteil vom 18.08.1988&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;194\/83, BFHE 154, 274, BStBl II 1988, 932, unter II.2.; \u00e4hnlich Abschn.&nbsp;2.11 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses). Dies gilt im Rahmen der unionsrechtlich gepr\u00e4gten, richtlinienkonformen Auslegung des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;3 UStG a.F. (vgl. dazu allgemein BFH-Urteile vom 27.02.2003&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;78\/01, BFHE 201, 554, BStBl II 2004, 431; vom 20.08.2009&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;30\/06, BFHE 226, 465, BStBl II 2010, 863; vom 17.03.2010&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;17\/08, BFHE 230, 466, BStBl II 2017, 828; vom 03.03.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;23\/10, BFHE 233, 274, BStBl II 2012, 74; vom 14.03.2012&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;8\/10, BFH\/NV 2012, 1667) weiter. Eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts ist unter den Voraussetzungen der Art.&nbsp;9 und 13 MwStSystRL mit all ihren wirtschaftlichen T\u00e4tigkeiten umsatzsteuerpflichtig. Deshalb sind zum Beispiel nicht nur die Ums\u00e4tze des BgA, sondern auch Ums\u00e4tze im Bereich der Verm\u00f6gensverwaltung zu erfassen (vgl. BFH-Urteil vom 15.04.2010&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;10\/09, BFHE 229, 416, BStBl II 2017, 863). Gleiches gilt zum Beispiel f\u00fcr m\u00f6gliche steuerpflichtige Beistandsleistungen der Kl\u00e4gerin (vgl. BFH-Urteil vom 10.11.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;41\/10, BFHE 235, 554, BStBl II 2017, 869, Rz&nbsp;26).<\/li><li>cc) Ob dies vorliegend beachtet worden ist, hat das FG nicht gepr\u00fcft. Es kann aufgrund der tats\u00e4chlichen Feststellungen nicht beurteilt werden, ob die Gemeinde in den Streitjahren weitere der Umsatzsteuer unterliegende, im Bescheid gegen den BgA bisher nicht erfasste wirtschaftliche T\u00e4tigkeiten ausge\u00fcbt hat, f\u00fcr die Ausgangsums\u00e4tze und Eingangsums\u00e4tze nachzuerfassen sind. Das FG hat deshalb zun\u00e4chst festzustellen, welche wirtschaftlichen T\u00e4tigkeiten im Sinne der Art.&nbsp;9, 13 MwStSystRL die Gemeinde ausge\u00fcbt hat und ob diese im angefochtenen Umsatzsteuerbescheid ber\u00fccksichtigt worden sind.<\/li><li>dd) Soweit der Mitteilung der Beteiligten an den Senat, weitere Ums\u00e4tze seien ihnen nicht bekannt, der Nichtanwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) in Bezug auf \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;3 UStG a.F. (vgl. BMF-Schreiben vom 27.07.2017, BStBl I 2017, 1239) zugrunde liegen sollte, ist das FG daran nicht gebunden, da es sich um eine norminterpretierende Verwaltungsanweisung handelt (vgl. zur fehlenden Bindungswirkung allgemein Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 28.11.2016&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, Rz&nbsp;107; BFH-Urteil vom 20.11.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;52\/17, BFHE 267, 49, BStBl II 2020, 264, Rz&nbsp;31; BFH-Beschluss vom 24.05.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;34\/21, BFHE 280, 408, Rz&nbsp;22).<\/li><li>b) Im Hinblick auf die unentgeltliche \u00dcberlassung von Kureinrichtungen an Einwohner et cetera wird das FG festzustellen haben, welchen Umfang diese nichtwirtschaftliche T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin in den Streitjahren hatte. Auch ist der Frage nachzugehen, ob die Gemeinde selbst Kureinrichtungen f\u00fcr hoheitliche Zwecke oder \u00c4hnliches nutzt. Weiter wird das FG zu pr\u00fcfen haben, welche Vorsteueraufteilung analog \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 UStG dadurch erforderlich wird (vgl. dazu BFH-Urteil vom 20.10.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;10\/21, BFHE 274, 342, Rz&nbsp;46&nbsp;ff.). Die in der Kurtaxesatzung genannten Prozents\u00e4tze k\u00f6nnten hierf\u00fcr einen gewissen Anhalt bieten, sofern in ihnen zum Ausdruck kommt, welcher Teil der (Kosten der) Kureinrichtungen der Gemeinde selbst und ihren Einwohnern zugutekommt.<\/li><li>c) Zu der zwischen den Beteiligten vorrangig streitigen Frage, inwieweit die Fremdenverkehrsabgabe bei der Vorsteueraufteilung analog \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 UStG (s. oben unter II.4.b) ebenfalls zu ber\u00fccksichtigen sein k\u00f6nnte, weist der Senat auf folgende Erw\u00e4gungen hin:<\/li><li>aa) Nach der Rechtsprechung des BFH k\u00f6nnen zwar bei der Anwendung eines Umsatzschl\u00fcssels zu dem im Rahmen der Sch\u00e4tzung ma\u00dfgeblichen &#8222;Gesamtumsatz&#8220; auch Zusch\u00fcsse oder \u00c4hnliches geh\u00f6ren, soweit sie den Umfang der nicht steuerbaren (nichtwirtschaftlichen) T\u00e4tigkeit eines Unternehmers widerspiegeln (vgl. BFH-Urteile vom 16.09.2015&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;27\/13, BFH\/NV 2016, 252, Rz&nbsp;38; vom 20.10.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;10\/21, BFHE 274, 342, Rz&nbsp;52, m.w.N.). Dies soll gew\u00e4hrleisten, dass der Abzug der Vorsteuer nur f\u00fcr den Teil erfolgt, der auf die zum Abzug berechtigenden Ums\u00e4tze entf\u00e4llt (vgl. EuGH-Urteil Balgarska natsionalna televizia vom 16.09.2021&nbsp;&#8211; C-21\/20, EU:C:2021:743, Rz&nbsp;55, m.w.N.).<\/li><li>bb) Werden jedoch Gegenst\u00e4nde oder Dienstleistungen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe ausschlie\u00dflich f\u00fcr die Zwecke besteuerter Ums\u00e4tze verwendet, ist die Art ihrer Finanzierung f\u00fcr die Feststellung, ob ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, ohne Belang (EuGH-Urteil Balgarska natsionalna televizia vom 16.09.2021&nbsp;&#8211; C-21\/20, EU:C:2021:743, Rz&nbsp;52). Vorteile Dritter, die nebens\u00e4chlich sind, bleiben ebenfalls au\u00dfer Betracht, wenn die bezogenen Eingangsleistungen nicht \u00fcber das hinausgehen, was erforderlich\/unerl\u00e4sslich war, um den eigenen unternehmerischen Zweck zu erf\u00fcllen (vgl. dazu und zur Abgrenzung BFH-Urteile vom 16.12.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;26\/20 (XI&nbsp;R&nbsp;28\/17), BFHE 272, 240; vom 15.02.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;24\/22 (XI&nbsp;R&nbsp;22\/18), BFHE 280, 336, BStBl II 2023, 940).<\/li><li>cc) Diese Grunds\u00e4tze hat das FG aus Sicht des Senats in Rz&nbsp;29 der Vorentscheidung bei der Beurteilung des Streitfalls in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise beachtet. Die mit der Fremdenverkehrswerbung verbundenen Vorteile der Dritten (Fremdenverkehrsabgabepflichtigen) hat es f\u00fcr nebens\u00e4chlich erachtet. Vorteile der Gemeinde in ihrem nichtwirtschaftlichen Bereich hat es verneint. Beide Einsch\u00e4tzungen kann es allerdings, sofern es im Rahmen der erneuten Verhandlung und Entscheidung und der weiteren Sachverhaltsaufkl\u00e4rung Anhaltspunkte f\u00fcr eine andere Beurteilung sieht, aufgrund der Zur\u00fcckverweisung erneut erw\u00e4gen.<\/li><li>dd) Dass die bezogenen Eingangsleistungen f\u00fcr die Fremdenverkehrswerbung in Zusammenhang mit der vom FG nicht ber\u00fccksichtigten nichtwirtschaftlichen T\u00e4tigkeit &#8222;unentgeltliche \u00dcberlassung von Kureinrichtungen an Einwohner etc.&#8220; stehen k\u00f6nnte, h\u00e4lt der Senat zwar nicht f\u00fcr wahrscheinlich, ist aber abschlie\u00dfend vom FG tats\u00e4chlich zu w\u00fcrdigen, da die tats\u00e4chlichen Hintergr\u00fcnde \u2026 zum Teil unklar sind.<\/li><li>d) Eine steuerbare Leistung der Gemeinde an die abgabepflichtigen Unternehmer gegen Fremdenverkehrsabgabe hat das FG verneint, ohne dass dies mit der Revision angegriffen wird. Revisible Rechtsfehler l\u00e4sst die Vorentscheidung insoweit nicht erkennen.<\/li><li>5. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 06. Dezember 2023, XI R 33\/21 Zusammenfassung des Urteils XI R 33\/21 vom 06. Dezember 2023: Hintergrund: Die Kl\u00e4gerin, eine Kurgemeinde, und das Finanzamt streiten \u00fcber den Vorsteuerabzug f\u00fcr Werbeausgaben im Zusammenhang mit der Fremdenverkehrswerbung. Die Gemeinde f\u00fchrt einen Eigenbetrieb, der k\u00f6rperschaftsteuerlich als Betrieb gewerblicher Art (BgA) gilt und unter anderem aus einer &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/steuerbare-umsaetze-unternehmereigenschaft-und-vorsteuerabzug-einer-kurgemeinde\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Steuerbare Ums\u00e4tze, Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug einer Kurgemeinde<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-76681","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/76681","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=76681"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/76681\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=76681"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=76681"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=76681"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}