{"id":76687,"date":"2024-04-17T17:34:54","date_gmt":"2024-04-17T15:34:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76687"},"modified":"2024-04-17T17:34:54","modified_gmt":"2024-04-17T15:34:54","slug":"automatischer-finanzkonten-informationsaustausch-verstoesst-nicht-gegen-grundrechte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/automatischer-finanzkonten-informationsaustausch-verstoesst-nicht-gegen-grundrechte\/","title":{"rendered":"Automatischer Finanzkonten-Informationsaustausch verst\u00f6\u00dft nicht gegen Grundrechte"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">BFH-Urteil vom 23. Januar 2024, IX R 36\/21<\/h1>\n\n\n\n<p><strong>Zusammenfassung des Urteils IX R 36\/21 vom 23. Januar 2024:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Rechtlicher Kontext:<\/strong><br \/>Die Kl\u00e4ger fordern die L\u00f6schung ihrer finanziellen Daten, die von Schweizer Beh\u00f6rden an das deutsche Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern (BZSt) im Rahmen des automatischen Finanzkonten-Informationsaustauschs \u00fcbermittelt wurden. Sie argumentieren, dass diese Daten\u00fcbermittlung ihre Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung und allgemeine Handlungsfreiheit verletzt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Kernpunkte des Falles:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li><strong>Daten\u00fcbermittlung:<\/strong> Die Daten der Kl\u00e4ger wurden automatisch von der Schweiz an das BZSt \u00fcbermittelt, basierend auf internationalen Vereinbarungen und dem deutschen Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG).<\/li><li><strong>Grundrechtsverletzung:<\/strong> Die Kl\u00e4ger behaupten, dass die Daten\u00fcbermittlung eine unbegr\u00fcndete und unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Verletzung ihrer Grundrechte darstellt, insbesondere des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.<\/li><li><strong>Verfassungs- und EU-Rechtskonformit\u00e4t:<\/strong> Sowohl das Finanzgericht K\u00f6ln als auch der Bundesfinanzhof (BFH) fanden, dass die \u00dcbermittlung und Speicherung der Daten verfassungskonform sind und die Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung von Steuerhinterziehung einem legitimen Gemeinwohlziel dienen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p><strong>Entscheidungen des Gerichts:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li><strong>Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Datenverarbeitung:<\/strong> Der BFH best\u00e4tigte, dass die Datenverarbeitung durch das BZSt rechtlich zul\u00e4ssig ist, basierend auf dem FKAustG, das klare rechtliche Rahmenbedingungen f\u00fcr den automatischen Austausch finanzieller Informationen vorsieht.<\/li><li><strong>Keine Grundrechtsverletzung:<\/strong> Das Gericht entschied, dass die Daten\u00fcbermittlung keinen Versto\u00df gegen die Grundrechte darstellt, da sie durch gesetzliche Regelungen gedeckt ist und legitime Ziele verfolgt.<\/li><li><strong>Ablehnung der Revision:<\/strong> Die Revision der Kl\u00e4ger gegen das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln wurde als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen, und die Kl\u00e4ger m\u00fcssen die Kosten des Verfahrens tragen.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><strong>Ergebnis:<\/strong><br \/>Das Urteil best\u00e4tigt die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des automatischen Finanzkonten-Informationsaustauschs im Rahmen der internationalen und nationalen Gesetzgebung zur Bek\u00e4mpfung der Steuerhinterziehung. Die grundrechtlichen Einw\u00e4nde der Kl\u00e4ger wurden als unbegr\u00fcndet angesehen, da die Ma\u00dfnahmen als geeignet, erforderlich und verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig im Hinblick auf das Ziel der Steuergerechtigkeit bewertet wurden.<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.230124.IXR36.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FKAustG \u00a7 5 Abs 3, GG Art 1 Abs 1, GG Art 2 Abs 1, GG Art 3 Abs 1, EUV 2016\/679 Art 17, EUV 2016\/679 Art 21, FKAustVbgG<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 27. Oktober 2021, Az: 2 K 2835\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Regelung des \u00a7 5 Abs. 3 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes ist verfassungsgem\u00e4\u00df. Insbesondere verst\u00f6\u00dft der automatische Finanzkonten-Informationsaustausch nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der hiervon betroffenen Steuerpflichtigen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4ger gegen das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 27.10.2021 &#8211; 2 K 2835\/19 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten \u00fcber die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der \u00dcbermittlung von Kontosalden eines in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Schweiz) gef\u00fchrten Kontos und eines gef\u00fchrten Depots.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) f\u00fchren gemeinsam ein Konto mit Depot in der Schweiz. Die Kontost\u00e4nde \u00fcbermittelten die Schweizer Beh\u00f6rden dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern \u2011\u2011BZSt\u2011\u2011) im Wege des automatischen Finanzkonten-Informationsaustauschs. Das BZSt speicherte und verarbeitete die Daten.<\/li><li>Hiergegen wandten sich die Kl\u00e4ger mit an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) gerichtetem Schreiben vom 23.05.2019, mit dem sie die L\u00f6schung der von den Schweizer Beh\u00f6rden erhaltenen Ausk\u00fcnfte zu ihrem Verm\u00f6gen begehrten. Hierauf antwortete das BZSt mit Schreiben vom 17.07.2019, dass die \u00dcbermittlung der Kontost\u00e4nde aufgrund einer internationalen Vereinbarung, welche in nationales Recht umgesetzt worden sei, erfolge. Erg\u00e4nzend hierzu sei das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21.12.2015 (BGBl I 2015, 2531) \u2011\u2011FKAustG\u2011\u2011 erlassen worden, welches unter anderem klarstellende Regelungen zu den Aufgaben des BZSt, zur Speicherung der Daten sowie zum Verwendungszweck enthalte.<\/li><li>Hierauf reagierten die Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 02.09.2019 und beantragten erneut die L\u00f6schung der aus der Schweiz \u00fcbermittelten Daten. Diesen Antrag lehnte das BZSt mit Bescheid vom 23.10.2019 ab.<\/li><li>Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 310 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden ab.<\/li><li>Mit ihrer Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger, dass die \u00dcbermittlung der Kontost\u00e4nde durch die Schweizer Beh\u00f6rden sie in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung beziehungsweise in dem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit verletze und daher zu unterbleiben habe. Die \u00dcbermittlung von Kontosalden sei zur Bek\u00e4mpfung der Steuerhinterziehung nicht erforderlich. Jedenfalls sei sie unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Es bestehe keine Rechtfertigung f\u00fcr eine anlasslose \u00dcbermittlung der Kontosalden aller Steuerpflichtigen mit ausl\u00e4ndischen Konten. Zudem sei die Gefahr der Offenlegung aufgrund von &#8222;Hacker-Angriffen&#8220; zu ber\u00fccksichtigen. Jedenfalls liege eine Diskriminierung gegen\u00fcber Steuerpflichtigen vor, die nur \u00fcber Inlandskonten verf\u00fcgten.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des FG vom 27.10.2021&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;2835\/19 aufzuheben und das BZSt zu verpflichten, die aus der Schweiz erhaltenen Daten \u00fcber den Verm\u00f6gensbestand nicht zu verarbeiten und die entsprechenden Daten zu l\u00f6schen.<\/li><li>Das BZSt beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die \u00dcbermittlung der Kontosalden erfolge nach Ma\u00dfgabe des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes. Dieses verfolge das legitime Ziel der Bek\u00e4mpfung der grenz\u00fcberschreitenden Steuerhinterziehung. Die \u00dcbermittlung der Kontosalden sei hierf\u00fcr erforderlich und auch angemessen. Insbesondere werde die Datensicherheit gew\u00e4hrleistet.<\/li><li>Das BMF ist dem Verfahren beigetreten. Zwar liege aufgrund der \u00dcbermittlung der Kontosalden ein Eingriff in die Grundrechte der Kl\u00e4ger vor. Die Bek\u00e4mpfung der Steuerhinterziehung sei jedoch ein verfassungskonformes und auch von der Europ\u00e4ischen Union anerkanntes, dem Gemeinwohl dienendes Ziel, welches den Eingriff rechtfertige.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist zul\u00e4ssig. Zwar haben die Kl\u00e4ger bis zum Ablauf der Begr\u00fcndungsfrist des \u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) keinen expliziten Revisionsantrag im Sinne von \u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 FGO gestellt. Die Revisionsbegr\u00fcndung l\u00e4sst \u00fcber ihr Rechtsschutzbegehren indes keinen Zweifel. Auf einen f\u00f6rmlich gestellten Revisionsantrag kann verzichtet werden, wenn sich aus der Begr\u00fcndung das Prozessbegehren des Revisionskl\u00e4gers unzweideutig ergibt (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 08.08.2001&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;29\/00, BFHE 196, 178, BStBl II 2002, 392, unter B.I., m.w.N.). So verh\u00e4lt es sich hier. Indem die Kl\u00e4ger sich gegen die W\u00fcrdigung des FG, dass kein Grundrechtsversto\u00df wegen der \u00dcbermittlung von Verm\u00f6gensdaten vorliege, wenden, greifen sie eindeutig die Vorentscheidung insgesamt an und verfolgen ihr aus dem Klageantrag hervorgehendes Begehren mit der Revision weiter.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>1. Die Klage war trotz der fehlenden Durchf\u00fchrung eines Vorverfahrens zul\u00e4ssig. Ein au\u00dfergerichtlicher Rechtsbehelf ist nicht gegeben. Ein Vorverfahren findet jedenfalls nach \u00a7&nbsp;32i Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) nicht statt. Streitgegenst\u00e4ndlich ist zumindest auch, inwiefern die Kl\u00e4ger ihr Begehren mit Anspr\u00fcchen nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) begr\u00fcnden k\u00f6nnen (dazu III.2.b).<\/li><li>2. Das FG hat die Klage zu Recht als unbegr\u00fcndet abgewiesen. Den Kl\u00e4gern steht kein Anspruch auf Unterlassung der Verarbeitung und L\u00f6schung ihrer aus dem automatischen Finanzkonten-Informationsaustausch stammenden Daten zu. Die Verarbeitung dieser Daten durch das BZSt ist rechtm\u00e4\u00dfig (dazu a). Den Kl\u00e4gern steht kein ihr Begehren tragender Anspruch nach der Datenschutz-Grundverordnung (dazu b) oder ein \u00f6ffentlich-rechtlicher Unterlassungs- beziehungsweise Folgenbeseitigungsanspruch (dazu c) zu.<\/li><li>a) Das BZSt verarbeitet die ihm aus der Schweiz \u00fcber die Kl\u00e4ger im Rahmen des automatischen Finanzkonten-Informationsaustauschs \u00fcbermittelten Daten auf der Grundlage und im Einklang mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;3 FKAustG nimmt das BZSt die von einer anderen zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde eines Staates \u00fcbermittelten Daten entgegen, speichert sie und leitet sie zur Durchf\u00fchrung des Besteuerungsverfahrens nach Ma\u00dfgabe des \u00a7&nbsp;88 Abs.&nbsp;3 und 4 AO an die zust\u00e4ndige Landesfinanzbeh\u00f6rde weiter. Betroffen sind jeweils nur die Daten zu im Ausland in den in \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 FKAustG aufgef\u00fchrten Staaten gef\u00fchrten Finanzkonten. Hierzu geh\u00f6ren auch die in der Schweiz gef\u00fchrten Finanzkonten. Die Schweiz ist der von der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung vom 29.10.2014 zwischen den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden \u00fcber den automatischen Austausch von Informationen \u00fcber Finanzkonten (Mehrseitige Vereinbarung vom 29.10.2014) beigetreten (\u00a7&nbsp;1 Abs&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FKAustG). Zudem hat die Schweiz auch am 26.10.2004 ein Abkommen \u00fcber den automatischen Informationsaustausch \u00fcber Finanzkonten zur F\u00f6rderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011ABlEU\u2011\u2011 L&nbsp;385 vom 29.12.2004, S.&nbsp;30), zuletzt ge\u00e4ndert durch \u00c4nderungsprotokoll zu dem Abkommen zwischen der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft \u00fcber Regelungen, die den in der Richtlinie 2003\/48\/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinsertr\u00e4gen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (ABlEU L&nbsp;333 vom 19.12.2015, S.&nbsp;12), abgeschlossen (\u00a7&nbsp;1 Abs&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 FKAustG; vgl. BMF-Schreiben vom 20.07.2023, BStBl I 2023, 1562 bzw. vom 29.01.2019, BStBl I 2019, 92).<\/li><li>b) Die Kl\u00e4ger k\u00f6nnen ihr Begehren nicht auf die Datenschutz-Grundverordnung st\u00fctzen. Den Kl\u00e4gern steht kein Anspruch auf L\u00f6schung nach Art.&nbsp;17 DSGVO oder ein Recht auf Widerspruch nach Art.&nbsp;21 DSGVO zu. Der Senat vermag keinen Versto\u00df gegen die Datenschutz-Grundverordnung zu erkennen. Zwar haben sich die Kl\u00e4ger nicht unmittelbar auf ihre Rechte aus der Datenschutz-Grundverordnung berufen. Macht ein Kl\u00e4ger jedoch einen Anspruch geltend, ist der zust\u00e4ndige Spruchk\u00f6rper berechtigt und verpflichtet, einen Anspruch unter allen zumindest denkbaren rechtlichen Aspekten zu pr\u00fcfen (vgl. BFH-Urteil vom 08.06.2021&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;15\/20, Rz&nbsp;16).<\/li><li>c) Auch steht den Kl\u00e4gern kein \u00f6ffentlich-rechtlicher Unterlassungs- beziehungsweise Folgenbeseitigungsanspruch analog \u00a7&nbsp;1004 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bzw. nach Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;3 des Grundgesetzes (GG) zur Abwehr beziehungsweise Beseitigung einer Grundrechtsverletzung zu.<\/li><li>aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ist ein \u00f6ffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch analog \u00a7&nbsp;1004 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 BGB nur gegeben, wenn durch rechtswidriges Verwaltungshandeln mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Eingriff in gesch\u00fctzte Rechtspositionen droht (BFH-Urteil vom 16.03.2016&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;36\/13, Rz&nbsp;16, mit Verweis auf das BVerwG-Urteil vom 22.10.2014&nbsp;&#8211; 6&nbsp;C&nbsp;7.13 und den BVerwG-Beschluss vom 29.04.1985&nbsp;&#8211; 1&nbsp;B&nbsp;149.84, juris). Der \u00f6ffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch findet seine Grundlage in den Grundrechten und dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit der Verwaltung. Er setzt als verschuldensunabh\u00e4ngiger Anspruch voraus, dass eine subjektive Rechtsposition unmittelbar durch \u00f6ffentlich-rechtliches Verwaltungshandeln verletzt und dadurch ein rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist. Der Anspruch ist auf die Beseitigung dieses rechtswidrigen Zustands und auf Wiederherstellung des fr\u00fcheren Zustands gerichtet (vgl. BVerwG-Urteil vom 12.01.2023&nbsp;&#8211; 2&nbsp;C&nbsp;22.21, Rz&nbsp;16, mit zahlreichen Nachweisen). Daran fehlt es hier. Mit \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;3 FKAustG besteht \u2011\u2011wie oben dargelegt\u2011\u2011 eine Rechtsgrundlage f\u00fcr die Entgegennahme und Verarbeitung beziehungsweise Weiterleitung der im Rahmen des automatischen Finanzkonten-Informationsaustauschs \u00fcbermittelten Daten durch das BZSt.<\/li><li>bb) Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4ger verletzt der automatische Finanzkonten-Informationsaustausch sie auch nicht in ihren Grundrechten.<\/li><li>(1) Die von den Kl\u00e4gern ger\u00fcgte Verletzung des aus Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 i.V.m. Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 GG abgeleiteten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung liegt nicht vor.<\/li><li>(a) Dieses Grundrecht gew\u00e4hrleistet die Befugnis des Einzelnen, grunds\u00e4tzlich selbst \u00fcber die Preisgabe und Verwendung seiner pers\u00f6nlichen Daten zu bestimmen. Es umfasst den Schutz gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe pers\u00f6nlicher Daten. Die Gew\u00e4hrleistung greift insbesondere, wenn die Entfaltung der Pers\u00f6nlichkeit dadurch gef\u00e4hrdet wird, dass personenbezogene Informationen von staatlichen Beh\u00f6rden in einer Art und Weise genutzt und verkn\u00fcpft werden, die Betroffene weder \u00fcberschauen noch beherrschen k\u00f6nnen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts \u2011\u2011BVerfG\u2011\u2011 vom 27.05.2020&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1873\/13, 1&nbsp;BvR&nbsp;2618\/13, BVerfGE 155, 119, Rz&nbsp;92, m.w.N.). Der Schutz dieses Rechts erstreckt sich auf alle Informationen, die etwas \u00fcber die Bezugsperson aussagen k\u00f6nnen (Urteil des BVerfG vom 19.09.2018&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvF&nbsp;1\/15, 2&nbsp;BvF&nbsp;2\/15, BVerfGE 150, 1, Rz&nbsp;219, m.w.N.).<\/li><li>Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird aber nicht schrankenlos gew\u00e4hrleistet. Eingriffe in dieses Grundrecht bed\u00fcrfen \u2011\u2011wie jede Grundrechtsbeschr\u00e4nkung\u2011\u2011 einer gesetzlichen Erm\u00e4chtigung, die einen legitimen Gemeinwohlzweck verfolgt und im \u00dcbrigen den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit wahrt (statt vieler Beschluss des BVerfG vom 10.11.2020&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;3214\/15, BVerfGE 156, 11, Rz&nbsp;84). Sie m\u00fcssen daher zur Erreichung des legitimen Zwecks geeignet, erforderlich und verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig im engeren Sinne sein. Dabei bed\u00fcrfen sie einer gesetzlichen Grundlage, welche die Datenverarbeitung auf spezifische Zwecke hinreichend begrenzt. Alle angegriffenen Befugnisse sind zudem am Grundsatz der Normenklarheit und Bestimmtheit zu messen, der der Vorhersehbarkeit von Eingriffen f\u00fcr die B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger, einer wirksamen Begrenzung der Befugnisse gegen\u00fcber der Verwaltung sowie der Erm\u00f6glichung einer effektiven Kontrolle durch die Gerichte dient (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts \u2011\u2011BSG\u2011\u2011 vom 20.01.2021&nbsp;&#8211; B&nbsp;1&nbsp;KR&nbsp;7\/20&nbsp;R, BSGE 131, 169, Rz&nbsp;93, m.w.N.).<\/li><li>(b) Nach dieser Ma\u00dfgabe ist die Verarbeitung und Speicherung der durch die Schweizer Beh\u00f6rden im Rahmen des automatischen Finanzkonten-Informationsaustauschs \u00fcbermittelten Daten, insbesondere der Kontosalden, durch das BZSt ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Kl\u00e4ger.<\/li><li>(c) Jedoch ist dieser Eingriff gerechtfertigt. Die Verarbeitung und Speicherung der durch die Schweizer Beh\u00f6rden an das BZSt im Rahmen des automatischen Finanzkonten-Informationsaustauschs \u00fcbermittelten Daten erfolgt \u2011\u2011wie oben dargelegt\u2011\u2011 auf der Grundlage von \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;3 FKAustG. Diese Rechtsgrundlage gen\u00fcgt dem verfassungsrechtlichen Gebot der Normenklarheit und Bestimmtheit (dazu aa). Auch dient die Verarbeitung und Speicherung einem verfassungslegitimen Zweck (dazu bb) und ist zu dessen Erreichung geeignet sowie erforderlich (dazu cc). Ferner ist der Eingriff verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig im engeren Sinne (dazu dd).<\/li><li>(aa) \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;3 FKAustG als Rechtsgrundlage f\u00fcr die Entgegennahme der im Rahmen des automatischen Finanzkonten-Informationsaustauschs \u00fcbermittelten Daten sowie deren Verarbeitung gen\u00fcgt dem verfassungsrechtlichen Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit.<\/li><li>Dieses Gebot soll sicherstellen, dass die gesetzesausf\u00fchrende Verwaltung f\u00fcr ihr Verhalten steuernde und begrenzende Handlungsma\u00dfst\u00e4be vorfindet und dass die Gerichte die Rechtskontrolle durchf\u00fchren k\u00f6nnen; ferner fordern die Bestimmtheit und Klarheit einer Norm, dass der betroffene B\u00fcrger sich auf m\u00f6gliche belastende Ma\u00dfnahmen einstellen kann. Erm\u00e4chtigt eine gesetzliche Regelung zu einem Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, so hat das Gebot der Bestimmtheit und Klarheit auch die spezifische Funktion, eine hinreichend pr\u00e4zise Umgrenzung des Verwendungszwecks der betroffenen Informationen sicherzustellen. Auf diese Weise wird das verfassungsrechtliche Gebot der Zweckbindung der erhobenen Informationen verst\u00e4rkt (Beschluss des BVerfG vom 10.03.2008&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2388\/03, BVerfGE 120, 351, unter B.II.1.a&nbsp;aa, m.w.N.).<\/li><li>Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben steht \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;3 FKAustG mit dem Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit in Einklang. Die Vorschrift regelt hinreichend deutlich, dass das BZSt die von einer anderen zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde \u2011\u2011vorliegend die die Kontosalden \u00fcbermittelnde Schweizer Beh\u00f6rde\u2011\u2011 \u00fcbermittelten Daten zur Durchf\u00fchrung des Besteuerungsverfahrens verarbeiten darf und in welchem Rahmen die Verarbeitung zu erfolgen hat. Betroffen sind jeweils nur die Daten zu im Ausland in den in \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 FKAustG aufgef\u00fchrten Staaten gef\u00fchrten Konten wozu, wie oben dargelegt, auch die in der Schweiz gef\u00fchrten Konten geh\u00f6ren.<\/li><li>Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4ger ist f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des automatischen Finanzkonten-Informationsaustauschs in Anbetracht der Rechtsprechung des BVerfG zur Rasterfahndung (Beschluss des BVerfG vom 04.04.2006&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;518\/02, BVerfGE 115, 320) nicht zu fordern, dass dieser nur bei einer konkreten Gefahr erfolgen d\u00fcrfe. Das BVerfG sah im seinerzeit zu entscheidenden Fall die Notwendigkeit einer konkreten Gefahr, da es andernfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte zur teleologischen Bestimmung der erfassbaren Daten g\u00e4be (Beschluss des BVerfG vom 04.04.2006&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;518\/02, BVerfGE 115, 320, unter B.I.2.c&nbsp;bb). Welche Daten vom automatischen Finanzkonten-Informationsaustausch betroffen sind, ist jedoch durch das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz sowie durch die Mehrseitige Vereinbarung vom 29.10.2014 und das hierzu ergangene Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29.10.2014 zwischen den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden \u00fcber den automatischen Austausch von Informationen \u00fcber Finanzkonten vom 21.12.2015 (BGBl II 2015, 1630) \u2011\u2011Umsetzungsgesetz\u2011\u2011 hinreichend bestimmt. Die Pflicht zur \u00dcbermittlung des Kontosaldos ergibt sich aus \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;d der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29.10.2014 beziehungsweise des hierzu ergangenen Umsetzungsgesetzes und wird auch aus \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 FKAustG ersichtlich.<\/li><li>(bb) Auch verfolgt \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;3 FKAustG ein verfassungslegitimes Ziel. Die Regelung dient der gleichm\u00e4\u00dfigen Festsetzung und Erhebung von Steuern und damit einem Ziel, welches aufgrund des aus Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG folgenden Gebots steuerlicher Belastungsgleichheit selbst Verfassungsrang hat (Beschluss des BVerfG vom 10.03.2008&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2388\/03, BVerfGE 120, 351, unter B.II.1.b&nbsp;aa, m.w.N.).<\/li><li>Mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz soll die Anwendung des gemeinsamen Meldestandards f\u00fcr den automatischen Austausch von Informationen \u00fcber Finanzkonten in Steuersachen mit Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union aufgrund der ge\u00e4nderten Richtlinie 2011\/16\/EU des Rates vom 15.02.2011 \u00fcber die Zusammenarbeit der Verwaltungsbeh\u00f6rden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77\/799\/EWG, zuletzt ge\u00e4ndert durch Richtlinie (EU) 2023\/2226 des Rates vom 17.10.2023 (EU-Amtshilferichtlinie), sowie mit Drittstaaten aufgrund der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29.10.2014 geregelt werden (BTDrucks 18\/5920, S.&nbsp;2). Die Mehrseitige Vereinbarung vom 29.10.2014 wurde geschlossen, um die Zusammenarbeit, insbesondere durch den Ausbau des automatischen Informationsaustauschs \u00fcber Finanzkonten als wirksames Instrument der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Steuerangelegenheiten, zur wirksamen Bek\u00e4mpfung der grenz\u00fcberschreitenden Steuerhinterziehung und zur F\u00f6rderung der Steuerehrlichkeit zu intensivieren (BRDrucks 368\/15, S.&nbsp;1).<\/li><li>Auch die EU-Amtshilferichtlinie dient insbesondere ausweislich Erw\u00e4gungsgrund&nbsp;1 dem Ziel, die Wirksamkeit und Effizienz der nationalen Steuererhebung durch den automatischen Austausch von Informationen in Anbetracht der Herausforderung des grenz\u00fcberschreitenden Steuerbetrugs und der grenz\u00fcberschreitenden Steuerhinterziehung zu st\u00e4rken.<\/li><li>(cc) Die in \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;3 FKAustG vorgesehene Verarbeitung von Daten zu im Ausland gef\u00fchrten Konten ist geeignet und erforderlich, um dieses Ziel zu erreichen.<\/li><li>Anders als bei inl\u00e4ndischen Konten unterliegen die Kapitaleink\u00fcnfte bei im Ausland gef\u00fchrten Konten regelm\u00e4\u00dfig nicht der Quellenbesteuerung (vgl. \u00a7&nbsp;43 des Einkommensteuergesetzes \u2011\u2011EStG\u2011\u2011). Ferner sind die Ermittlungsm\u00f6glichkeiten der Finanzbeh\u00f6rden bei Auslandssachverhalten aufgrund des Territorialit\u00e4tsgrundsatzes begrenzt, weshalb in solchen F\u00e4llen nach \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 und Abs.&nbsp;3 AO eine erh\u00f6hte Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen besteht. Ungeachtet des automatischen Informationsaustauschs nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz hinge die Versteuerung der im Ausland erzielten Kapitaleink\u00fcnfte damit im Wesentlichen von der Steuerehrlichkeit der Steuerpflichtigen ab. Wie bereits das BVerfG in seiner Entscheidung zum sogenannten Bankenerlass ausgef\u00fchrt hat, muss ein Steuerpflichtiger, wenn er seine ausl\u00e4ndischen Zinsertr\u00e4ge verschweigt, ohne Kontrollm\u00f6glichkeiten jedoch nur in seltenen Ausnahmef\u00e4llen damit rechnen, dass er zur Rechenschaft gezogen wird, sodass die Durchsetzung des Steueranspruchs in diesen F\u00e4llen erhebliche M\u00e4ngel aufweisen w\u00fcrde (Urteil des BVerfG vom 27.06.1991&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;1493\/89, BVerfGE 84, 239, unter C.II.1.b).<\/li><li>Diese M\u00e4ngel werden durch den automatischen Informationsaustausch nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz beseitigt. Aufgrund der \u00fcbermittelten Informationen zu den ausl\u00e4ndischen Konten sind die Finanzbeh\u00f6rden in der Lage, den Steueranspruch hinsichtlich ausl\u00e4ndischer Kapitaleink\u00fcnfte durchzusetzen. Insoweit erscheint es zwar zun\u00e4chst als hinreichend, wenn Angaben zu den erzielten Ertr\u00e4gen \u00fcbermittelt werden. Insoweit ist aber zu ber\u00fccksichtigen, dass die \u00dcbermittlung der Kontosalden den Finanzbeh\u00f6rden zus\u00e4tzlich die M\u00f6glichkeit zur Verifikation beziehungsweise Verplausibilisierung der \u00fcbermittelten Betr\u00e4ge er\u00f6ffnet. Auch dienen die Kontosalden nicht nur der Ertragsbesteuerung, sondern k\u00f6nnen auch f\u00fcr das Besteuerungsverfahren zur Erhebung von Schenkung- oder Erbschaftsteuer Relevanz haben. Zwar ist den Kl\u00e4gern zuzustimmen, dass jene Steuer auf einen bestimmten Stichtag festzusetzen ist (vgl. \u00a7&nbsp;9 i.V.m. \u00a7&nbsp;11 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes \u2011\u2011ErbStG\u2011\u2011) und dieser Stichtag regelm\u00e4\u00dfig nicht mit dem Stichtag f\u00fcr den automatischen Finanzkonten-Informationsaustausch \u00fcbereinstimmen wird. Die \u00dcbermittlung der Kontosalden bietet den Finanzbeh\u00f6rden jedoch die M\u00f6glichkeit, sich ein Bild von den Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnissen des Erblassers oder Schenkers zu verschaffen. Insbesondere wenn die Abgabe einer Erbschaftsteuer- oder Schenkungsteuererkl\u00e4rung unterbleibt, best\u00fcnde ansonsten eine lediglich geringe Aufdeckungsgefahr hinsichtlich der Schenkung beziehungsweise des Erwerbs ausl\u00e4ndischer Konten von Todes wegen.<\/li><li>(dd) Schlie\u00dflich ist \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;3 FKAustG verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig im engeren Sinne.<\/li><li>Zwar ber\u00fchrt die \u00dcbermittlung der Kontensalden \u2011\u2011wie oben dargelegt\u2011\u2011 das Recht der Kl\u00e4ger auf informationelle Selbstbestimmung. Nach der Auffassung des Senats ist die Eingriffsschwelle jedoch gering. Die Kl\u00e4ger tragen nicht vor, dass ihnen aus der \u00dcbermittlung der Kontosalden konkrete Nachteile erwachsen seien. Im \u00dcbrigen ist zu ber\u00fccksichtigen, dass nicht die Daten zu jedem Finanzkonto nach der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29.10.2014 zu \u00fcbermitteln sind, sondern nur die Daten solcher Finanzkonten, die unter Ber\u00fccksichtigung des von der Organisation f\u00fcr wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zusammen mit den G20-Staaten entwickelten Standards f\u00fcr den automatischen Austausch von Informationen \u00fcber Finanzkonten in Steuersachen einschlie\u00dflich der Kommentare (Gemeinsamer Meldestandard; im Zeitpunkt der Entscheidung \u00fcber die Internetseite www.oecd.org als PDF-Datei &#8222;Standard f\u00fcr den automatischen Austausch von Informationen \u00fcber Finanzkonten in Steuersachen&#8220; in der zweiten Ausgabe abrufbar) als solche identifiziert werden (vgl. \u00a7&nbsp;1 Buchst.&nbsp;e und f der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29.10.2014 sowie des hierzu ergangenen Umsetzungsgesetzes). Der Gemeinsame Meldestandard sieht hierbei unterschiedliche Voraussetzungen f\u00fcr Finanzkonten von hohem und geringem Wert f\u00fcr die Identifizierung als meldepflichtiges Konto vor, wobei ein Konto von hohem Wert bei einem Gesamtsaldo oder -wert ab 1.000.000&nbsp;US-Dollar anzunehmen ist (Gemeinsamer Meldestandard, Abschn.&nbsp;VIII: Begriffsbestimmungen C. Finanzkonto Nr.&nbsp;14 und Nr.&nbsp;15, S.&nbsp;52 [=&nbsp;S.&nbsp;54 von 334 der PDF-Datei &#8222;Standard f\u00fcr den automatischen Austausch von Informationen \u00fcber Finanzkonten in Steuersachen&#8220;]). Diese Vorgaben wurden im \u00dcbrigen auch im Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz umgesetzt.<\/li><li>Nicht ins Gewicht f\u00e4llt ferner der nicht n\u00e4her konkretisierte Vortrag der Kl\u00e4ger, dass die Kontodaten aufgrund eines &#8222;Hacker-Angriffs&#8220; einem unberechtigten Zugriff Dritter ausgesetzt werden k\u00f6nnten. Wie alle anderen den Finanzbeh\u00f6rden im Rahmen eines Besteuerungsverfahrens \u00fcbermittelten Daten unterliegen auch die im Rahmen des automatischen Finanzkonten-Informationsaustauschs \u00fcbermittelten Daten dem Steuergeheimnis nach \u00a7&nbsp;30 AO und werden damit zus\u00e4tzlich zu den technischen Sicherungen nach \u00a7&nbsp;355 des Strafgesetzbuchs strafrechtlich gesch\u00fctzt. Folgt man dem Argument der Kl\u00e4ger, w\u00e4re jegliche \u00dcbermittlung von Informationen an die Finanzbeh\u00f6rden in Anbetracht des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Steuerpflichtigen unzul\u00e4ssig, da die Durchf\u00fchrung des Besteuerungsverfahrens weitestgehend elektronisch erfolgt und somit eine Gefahr von &#8222;Hacker-Angriffen&#8220; bez\u00fcglich s\u00e4mtlicher Daten des Besteuerungsverfahrens besteht. Im \u00dcbrigen hat der BFH bereits mehrfach entschieden, dass das allgemeine Risiko eines sogenannten &#8222;Hacker-Angriffs&#8220; im \u00fcberwiegenden Interesse des Gemeinwohls hinzunehmen ist (BFH-Urteil vom 15.05.2018&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;14\/17, Rz&nbsp;22, m.w.N.).<\/li><li>Auch das Argument der Kl\u00e4ger, eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung liege bereits deshalb vor, da ihnen der automatische Finanzkonten-Informationsaustausch nicht mitgeteilt worden sei, \u00fcberzeugt nicht. Aufgrund der hinreichend klaren Regelungen des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes sowie der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29.10.2014 und des hierzu ergangenen Umsetzungsgesetzes war der Austausch hinreichend vorhersehbar. Im \u00dcbrigen besteht die M\u00f6glichkeit, gegen eine \u00dcbermittlung falscher Daten im Besteuerungsverfahren mit Einspruch und Klage vorzugehen.<\/li><li>(d) Vor diesem Hintergrund muss das Grundrecht der Kl\u00e4ger auf informationelle Selbstbestimmung vor dem in Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG verankerten verfassungsrechtlichen Gebot der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung zur\u00fccktreten. Wie bereits ausgef\u00fchrt, hinge die Durchsetzung des Steueranspruchs hinsichtlich ausl\u00e4ndischer Konten ohne den automatischen Finanzkonten-Informationsaustausch regelm\u00e4\u00dfig nur von der Steuerehrlichkeit der Steuerpflichtigen ab. Mangels eigener Ermittlungsm\u00f6glichkeiten gegen\u00fcber ausl\u00e4ndischen Finanzinstituten best\u00fcnde ein allenfalls geringes Aufdeckungsrisiko.<\/li><li>Dieses Ergebnis deckt sich mit der Rechtsprechung des BVerfG zur auf der Grundlage von \u00a7&nbsp;88a AO i.V.m. \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;6 des Gesetzes \u00fcber die Finanzverwaltung gef\u00fchrten Datensammlung \u00fcber steuerliche Auslandsbeziehungen (Beschluss des BVerfG vom 10.03.2008&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2388\/03, BVerfGE 120, 351). Auch insoweit l\u00e4sst das BVerfG das Recht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung hinter dem Gebot der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung zur\u00fccktreten (vgl. Beschluss des BVerfG vom 10.03.2008&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2388\/03, BVerfGE 120, 351, unter B.II.1.b&nbsp;cc&nbsp;(2)(a)).<\/li><li>(2) Auch sind die Kl\u00e4ger nicht in ihrem Grundrecht auf Gew\u00e4hrleistung der Vertraulichkeit und Integrit\u00e4t informationstechnischer Systeme als Ausfluss des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts nach Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 i.V.m. Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 GG (Urteil des BVerfG vom 27.02.2008&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;370\/07, 1&nbsp;BvR&nbsp;595\/07, BVerfGE 120, 274, unter C.I.1.d) verletzt.<\/li><li>(a) Von diesem Grundrecht gesch\u00fctzt ist zun\u00e4chst das Interesse des Nutzers, dass die von einem vom Schutzbereich erfassten informationstechnischen System erzeugten, verarbeiteten und gespeicherten Daten vertraulich bleiben. Ein Eingriff in dieses Grundrecht ist zudem dann anzunehmen, wenn die Integrit\u00e4t des gesch\u00fctzten informationstechnischen Systems angetastet wird, indem auf das System so zugegriffen wird, dass dessen Leistungen, Funktionen und Speicherinhalte durch Dritte genutzt werden k\u00f6nnen; dann ist die entscheidende technische H\u00fcrde f\u00fcr eine Aussp\u00e4hung, \u00dcberwachung oder Manipulation des Systems genommen (Urteil des BVerfG vom 27.02.2008&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;370\/07, 1&nbsp;BvR&nbsp;595\/07, BVerfGE 120, 274, unter C.I.1.d&nbsp;bb).<\/li><li>(b) Unter Anwendung dieser Ma\u00dfst\u00e4be vermag der Senat aus oben genannten Gr\u00fcnden nicht festzustellen, dass die Vertraulichkeit der an das BZSt im Rahmen des automatischen Finanzkonten-Informationsaustauschs \u00fcbermittelten Daten aufgrund von &#8222;Hacker-Angriffen&#8220; gef\u00e4hrdet ist.<\/li><li>(3) Auch sind die Kl\u00e4ger nicht in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit im Sinne von Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 GG verletzt. Dieses Grundrecht gew\u00e4hrleistet die allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne, allerdings nur in den von dieser Grundrechtsnorm genannten Schranken. Sie steht insbesondere unter dem Vorbehalt der verfassungsm\u00e4\u00dfigen Ordnung und kann durch diese eingeschr\u00e4nkt werden (Beschluss des BVerfG vom 18.05.2022&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;1667\/20, Rz&nbsp;31, m.w.N.).<\/li><li>Der Senat hat bereits Zweifel, dass der automatische Finanzkonten-Informationsaustausch in das Recht der Kl\u00e4ger auf allgemeine Handlungsfreiheit eingreift. Wie auch von den Kl\u00e4gern eingestanden, hindert dieser sie nicht, ein Konto in der Schweiz zu f\u00fchren. Jedenfalls w\u00e4re ein Eingriff aus den vorgenannten Gr\u00fcnden gerechtfertigt.<\/li><li>(4) Ferner liegt aufgrund von \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;3 FKAustG keine gleichheitswidrige Diskriminierung im Sinne von Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG von Steuerpflichtigen mit Konten im Ausland \u2011\u2011wie den Kl\u00e4gern\u2011\u2011 im Vergleich zu Steuerpflichtigen mit inl\u00e4ndischen Konten vor.<\/li><li>Auch die Kontosalden inl\u00e4ndischer Konten k\u00f6nnen Gegenstand des automatischen Finanzkonten-Informationsaustauschs sein. Ist der Steuerpflichtige nicht nur in Deutschland, sondern auch in einem anderen Staat der nach \u00a7&nbsp;1 FKAustG in den Anwendungsbereich des automatischen Finanzkonten-Informationsaustauschs f\u00e4llt, ans\u00e4ssig, besteht nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FKAustG unter den Voraussetzungen der \u00a7\u00a7&nbsp;11 und 12 FKAustG eine Verpflichtung des inl\u00e4ndischen Finanzinstituts, unter anderem die Kontosalden an das BZSt zu melden, welches die Kontoinformationen im Rahmen des automatischen Finanzkonten-Informationsaustauschs dann nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 FKAustG an die zust\u00e4ndige ausl\u00e4ndische Beh\u00f6rde weiterzuleiten h\u00e4tte.<\/li><li>Zudem besteht bez\u00fcglich inl\u00e4ndischer Konten eine Pflicht zur \u00dcbermittlung des Kontosaldos nach \u00a7&nbsp;33 ErbStG. Danach haben insbesondere Kreditinstitute in der Regel innerhalb eines Monats seit Kenntnis vom Todesfall des Kontoinhabers gegen\u00fcber dem Finanzamt die gegen sie gerichteten Forderungen, mithin die Kontosalden, zum Todeszeitpunkt anzuzeigen (vgl. Kepper in Kapp\/Ebeling, \u00a7&nbsp;33 ErbStG, Rz&nbsp;3.1).<\/li><li>Jedenfalls h\u00e4lt der Senat eine etwaige Ungleichbehandlung aufgrund hinreichender Differenzierungsmerkmale f\u00fcr gerechtfertigt. Hinsichtlich inl\u00e4ndischer Sachverhalte k\u00f6nnen die Finanzbeh\u00f6rden den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln. Insbesondere k\u00f6nnen sie auch, sofern dies f\u00fcr die Besteuerung erheblich ist, bei inl\u00e4ndischen Finanzinstituten unter den Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;93 AO den Kontostand abfragen. Eine solche M\u00f6glichkeit besteht f\u00fcr die deutsche Finanzverwaltung bei Auslandssachverhalten nicht. Aufgrund des Territorialit\u00e4tsprinzips kann die deutsche Finanzverwaltung keine Hoheitsgewalt im Ausland aus\u00fcben (vgl. BFH-Urteil vom 16.11.2016&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;29\/13, BFHE 256, 364, BStBl II 2017, 413, Rz&nbsp;52, m.w.N.). Bez\u00fcglich der Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen ist ferner zu ber\u00fccksichtigen, dass der Quellenbesteuerung in der Regel nach \u00a7&nbsp;43 EStG nur inl\u00e4ndische, jedoch nicht ausl\u00e4ndische Konten unterliegen.<\/li><li>(5) Dar\u00fcber hinaus verletzt die Verarbeitung der aus der Schweiz \u00fcbermittelten Verm\u00f6gensdaten die Kl\u00e4ger nicht in ihnen nach der Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union (EUGrdRCh) zustehenden Rechten.<\/li><li>Unbeschadet der Frage, ob der sachliche Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union im Hinblick auf deren Art.&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EUGrdRCh \u00fcberhaupt er\u00f6ffnet ist (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 30.08.2022&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;17\/21, BFHE 278, 327, BStBl II 2023, 396, Rz&nbsp;50 sowie BSG-Urteil vom 20.01.2021&nbsp;&#8211; B&nbsp;1&nbsp;KR&nbsp;7\/20&nbsp;R, BSGE 131, 169, Rz&nbsp;91), w\u00e4re ein Eingriff in die nach Art.&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 und 2 Satz&nbsp;1 EUGrdRCh gesch\u00fctzten personenbezogenen Daten beziehungsweise das Gleichbehandlungsgebot nach Art.&nbsp;20 EUGrdRCh jedenfalls entsprechend der obigen Ausf\u00fchrungen gerechtfertigt.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 23. Januar 2024, IX R 36\/21 Zusammenfassung des Urteils IX R 36\/21 vom 23. Januar 2024: Rechtlicher Kontext:Die Kl\u00e4ger fordern die L\u00f6schung ihrer finanziellen Daten, die von Schweizer Beh\u00f6rden an das deutsche Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern (BZSt) im Rahmen des automatischen Finanzkonten-Informationsaustauschs \u00fcbermittelt wurden. 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