{"id":76689,"date":"2024-04-17T17:38:07","date_gmt":"2024-04-17T15:38:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76689"},"modified":"2024-04-17T17:38:07","modified_gmt":"2024-04-17T15:38:07","slug":"beteiligung-des-kommanditisten-an-komplementaer-gmbh-als-funktional-unwesentliche-betriebsgrundlage-seines-mitunternehmeranteils-einbringung-nach-%c2%a7-24-umwstg-auch-bei-nur-absoluter-erhoehung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/beteiligung-des-kommanditisten-an-komplementaer-gmbh-als-funktional-unwesentliche-betriebsgrundlage-seines-mitunternehmeranteils-einbringung-nach-%c2%a7-24-umwstg-auch-bei-nur-absoluter-erhoehung\/","title":{"rendered":"Beteiligung des Kommanditisten an Komplement\u00e4r-GmbH als funktional (un)wesentliche Betriebsgrundlage seines Mitunternehmeranteils &#8211; Einbringung nach \u00a7 24 UmwStG auch bei nur absoluter Erh\u00f6hung der Gesellschaftsrechte"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">BFH-Urteil vom 01. Februar 2024, IV R 9\/20<\/h1>\n\n\n\n<p><strong>Zusammenfassung des Urteils IV R 9\/20 vom 01. Februar 2024:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Rechtlicher Kontext:<\/strong> Das Urteil behandelt die Frage der funktionalen Wesentlichkeit der Kapitalbeteiligung eines Kommanditisten an einer Komplement\u00e4r-GmbH f\u00fcr seinen Mitunternehmeranteil und die steuerlichen Konsequenzen der Einbringung seines Mitunternehmeranteils in eine andere Personengesellschaft gem\u00e4\u00df \u00a7 24 UmwStG.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Kernpunkte des Falles:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li><strong>Funktionale Wesentlichkeit:<\/strong> Die Beteiligung an der Komplement\u00e4r-GmbH ist f\u00fcr den Kommanditisten funktional wesentlich, wenn sie ihm erheblichen Einfluss auf die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der KG erm\u00f6glicht. Ist dies nicht der Fall, und begr\u00fcndet seine Stellung als Kommanditist diesen Einfluss, so ist die Beteiligung nicht funktional wesentlich.<\/li><li><strong>Einbringung des Mitunternehmeranteils:<\/strong> Die \u00dcbertragung eines Mitunternehmeranteils in eine andere Personengesellschaft, bei der der Einbringende weiterhin Mitunternehmer bleibt und seine Beteiligungsrechte sich absolut erh\u00f6hen, kann auch dann nach \u00a7 24 UmwStG erfolgen, wenn er bereits 100% der Anteile h\u00e4lt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p><strong>Entscheidung des Gerichts:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li><strong>Aufhebung und Zur\u00fcckverweisung:<\/strong> Das Urteil des Hessischen Finanzgerichts wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Kl\u00e4rung, insbesondere zur Pr\u00fcfung der vollst\u00e4ndigen und ausschlie\u00dflichen Gew\u00e4hrung von Gesellschaftsrechten, zur\u00fcckverwiesen.<\/li><li><strong>Beteiligung und funktionaler Einfluss:<\/strong> Das Gericht stellt fest, dass die Beteiligung an der Komplement\u00e4r-GmbH nicht funktional wesentlich war, da die Stellung des Kl\u00e4gers als Kommanditist bereits ausreichenden Einfluss auf die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung erm\u00f6glichte.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><strong>Ergebnis:<\/strong><br \/>Das Urteil verdeutlicht die komplexen Anforderungen an die steuerneutrale Einbringung von Mitunternehmeranteilen und die Bedeutung der funktionalen Wesentlichkeit von Wirtschaftsg\u00fctern f\u00fcr den Betriebsablauf. Das weiterf\u00fchrende Verfahren soll kl\u00e4ren, ob die Einbringung korrekt als Tausch gegen Gesellschaftsrechte stattgefunden hat.<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.010224.IVR9.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IV. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 16 Abs 3 S 1, UmwStG 2006 \u00a7 24 Abs 1, UmwStG 2006 \u00a7 24 Abs 2 S 3, ZPO \u00a7 240, HGB \u00a7 161 Abs 2, HGB \u00a7 116 Abs 1, HGB \u00a7 131 Abs 3 S 1 Nr 2, EStG \u00a7 6 Abs 3 S 1, EStG \u00a7 6 Abs 6 S 1, EStG VZ 2011 , FGO \u00a7 60 Abs 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 05. Dezember 2018, Az: 8 K 1236\/15<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die Kapitalbeteiligung des Kommanditisten an der Komplement\u00e4r-GmbH ist eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage seines Mitunternehmeranteils, wenn erst diese Kapitalbeteiligung den Kommanditisten in die Lage versetzt, \u00fcber Fragen der laufenden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der KG zu bestimmen. Sie ist hingegen nicht funktional wesentlich, wenn im Einzelfall infolge gesellschaftsvertraglicher oder sonstiger schuldrechtlicher Vereinbarungen nicht seine Kapitalbeteiligung, sondern seine Stellung als Kommanditist den Einfluss auf die laufende Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der KG begr\u00fcndet.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Der Einbringende kann auch dann im Sinne von \u00a7 24 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes Mitunternehmer der Gesellschaft werden, wenn er im Zeitpunkt der Einbringung bereits zu 100 % am Verm\u00f6gen, Gewinn und Verlust sowie an den Stimmrechten der \u00fcbernehmenden Personengesellschaft beteiligt ist. Es reicht aus, wenn sich seine ma\u00dfgeblichen Gesellschaftsrechte absolut erh\u00f6hen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 05.12.2018 &#8211; 8 K 1236\/15 aufgehoben, soweit es die Feststellung des Aufgabegewinns des Kl\u00e4gers in H\u00f6he von \u2026 \u20ac aufgehoben hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird insoweit an das Hessische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des gesamten Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<p>A.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Es ist streitig, ob der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) im Zuge der Errichtung einer doppelst\u00f6ckigen Personengesellschaft einen Aufgabegewinn erzielt hat.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger war seit dem 01.01. des Jahres 2011 (Streitjahr) alleiniger Kommanditist der Beigeladenen, der T-GmbH &amp; Co. KG (T-KG). In den Vorjahren waren an der T-KG auch noch weitere Kommanditisten beteiligt. Unternehmensgegenstand der T-KG war die Erbringung von Leistungen im Bereich der Haustechnik f\u00fcr Privat- und Gesch\u00e4ftskunden. Pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin der T-KG war die T-GmbH, die im Streitjahr am Kapital der T-KG nicht beteiligt war. An der T-GmbH waren zu Beginn des Streitjahres der Kl\u00e4ger zu 44,75&nbsp;%, die T-KG zu 5,25&nbsp;% und die T-GmbH selbst zu 50&nbsp;% beteiligt. Die durch die eigenen Anteile vermittelten Stimm- und Gewinnbezugsrechte waren durch Vertrag vom 22.11.2007 auf den Kl\u00e4ger \u00fcbertragen worden. Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der T-GmbH waren im Streitjahr der mit Einzelvertretungsmacht ausgestattete Kl\u00e4ger sowie R, der Anfang 2012 abberufen wurde.<\/li><li>Nach dem Gesellschaftsvertrag (GesV) der T-KG beschr\u00e4nkte sich die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Komplement\u00e4rin auf Handlungen, die der gew\u00f6hnliche Gesch\u00e4ftsverkehr mit sich brachte (\u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2 GesV). Im Fall des Widerspruchs eines Kommanditisten nach \u00a7&nbsp;164 des Handelsgesetzbuchs in der im Streitjahr geltenden Fassung (HGB) entschieden auf Antrag der T-GmbH die Gesellschafter der T-KG (\u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;3 GesV). F\u00fcr Beschl\u00fcsse der Gesellschafterversammlung galt, soweit gesetzlich zul\u00e4ssig, das Erfordernis der Mehrheit aller nach dem Gesellschaftsvertrag vorhandenen Stimmen, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag ge\u00e4ndert wurde, wozu eine Dreiviertelmehrheit notwendig war (\u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;2 GesV).<\/li><li>Mit Datum vom 01.01.2011 schloss der Kl\u00e4ger mit der T-KG einen Konsortialvertrag (K-Vertrag), nach dem ein &#8222;Konsortium&#8220; unter dem Namen &#8222;\u2026&#8220; gebildet wurde, um ein einheitliches Auftreten in der Gesellschafterversammlung der T-GmbH, den Einfluss auf die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der T-GmbH ohne \u00e4u\u00dfere Einfl\u00fcsse sowie die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Konsortialf\u00fchrers sicherzustellen (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 K-Vertrag). Der Kl\u00e4ger und die T-KG verpflichteten sich, bei Beschl\u00fcssen durch die Gesellschafter der T-GmbH insbesondere zu bestimmten Punkten (darunter auch die &#8222;Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung&#8220; der T-GmbH und der T-KG sowie die &#8222;Wahrnehmung der Rechte als Komplement\u00e4r der \u2026 [T-KG]&#8220;) ihre Stimmen in der Weise abzugeben, dass die Stimmen einheitlich abzugeben waren, es sei denn, dass ein Gesellschafter kraft Gesetzes von der Abstimmung ausgeschlossen war (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 K-Vertrag). Dabei wurde die Einheitlichkeit der Stimmen durch die Stimme des Konsortialf\u00fchrers sichergestellt, die den Inhalt der Stimmen der anderen Konsorten bestimmte (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 K-Vertrag). Zum Konsortialf\u00fchrer wurde die T-KG bestimmt (\u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 K-Vertrag). F\u00fcr die T-KG handelten dabei deren Kommanditisten, das hei\u00dft im Streitjahr der Kl\u00e4ger. Er nahm die Rechte f\u00fcr die T-KG in diesem Konsortium und die Rechte als Gesellschafter der T-GmbH wahr (\u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 K-Vertrag). Die Anspr\u00fcche auf Auszahlung des Gewinns der T-GmbH standen ausschlie\u00dflich der T-KG als Konsortialf\u00fchrerin zu, an die auch der Kl\u00e4ger seine Gewinnbezugsanspr\u00fcche sowie auch &#8222;Anspr\u00fcche auf Zahlung eines Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6ses&#8220; abtrat (\u00a7&nbsp;5, \u00a7&nbsp;6 K-Vertrag). Falls die Kommanditbeteiligung des Kl\u00e4gers an der T-KG &#8222;auf eine andere Gesellschaft des [T]-(Nebenordnungs-)Konzerns&#8220; \u00fcbertragen wurde, gingen die Rechte der T-KG als Konsortialf\u00fchrerin auf den Erwerber \u00fcber (\u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 K-Vertrag). Der Konsortialvertrag wurde ohne feste Laufzeit geschlossen und konnte aus wichtigem Grund gek\u00fcndigt werden.<\/li><li>Mit notariellem Vertrag vom 03.06.2011 brachte der Kl\u00e4ger \u2011\u2011neben weiteren Beteiligungen an Personengesellschaften\u2011\u2011 seine Kommanditbeteiligung an der T-KG in die B-GmbH &amp; Co. KG (B-KG) ein. Alleiniger Kommanditist der B-KG war im Streitjahr der Kl\u00e4ger. Das feste Kommanditkapital des Kl\u00e4gers erh\u00f6hte sich um 25.000&nbsp;\u20ac, der verbleibende Wert wurde im variablen Kapital der B-KG erfasst. Komplement\u00e4rin der B-KG war die mit Vertrag vom 23.02.2010 gegr\u00fcndete B-GmbH. Die B-GmbH war am Kapital der B-KG nicht beteiligt. Alleiniger Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der B-GmbH war im Streitjahr der Kl\u00e4ger. Ebenfalls mit Vertrag vom 03.06.2011 trat die T-KG ihre Rechte aus dem Konsortialvertrag an die B-KG ab, wobei sich die T-KG zus\u00e4tzlich verpflichtete, das Stimmrecht aus ihrer Minderheitsbeteiligung an der T-GmbH nicht gegen die Interessen der B-KG zu verwenden.<\/li><li>Die jeweiligen Gesch\u00e4ftsanteile des Kl\u00e4gers, der T-KG und der T-GmbH an der T-GmbH waren nicht Gegenstand der am 03.06.2011 vereinbarten Einbringungen in die B-KG. Erst mit Vertrag vom 14.02.2012 trat der Kl\u00e4ger seinen gesamten Anteil an der T-GmbH in H\u00f6he von 44,75&nbsp;% zum Kaufpreis von 1&nbsp;\u20ac &#8222;r\u00fcckwirkend zum 01.01.2011&#8220; an die B-KG ab, wobei das Gewinnbezugsrecht ebenfalls r\u00fcckwirkend zum 01.01.2011 auf die B-KG \u00fcbergehen sollte. Die \u00fcbrigen Gesch\u00e4ftsanteile an der T-GmbH waren nicht Gegenstand dieses Vertrags.<\/li><li>In der Feststellungserkl\u00e4rung f\u00fcr 2011 behandelte die T-KG die Einbringung der Kommanditbeteiligung des Kl\u00e4gers in die B-KG gewinnneutral (Einbringung zu Buchwerten). In der Gesamthandsbilanz der T-KG zum 31.12.2011 wurde deren Kapitalbeteiligung, nicht aber die Kapitalbeteiligung des Kl\u00e4gers an der T-GmbH als Anlageverm\u00f6gen ausgewiesen. Die Aufstellung einer Sonderbilanz f\u00fcr den Kl\u00e4ger unterblieb. Das seinerzeit zust\u00e4ndige Finanzamt K (FA&nbsp;K) erlie\u00df zun\u00e4chst erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df einen unter Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung stehenden Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheid) f\u00fcr 2011 vom 20.06.2013, der Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb in H\u00f6he von insgesamt \u2026&nbsp;\u20ac auswies.<\/li><li>Im Rahmen einer Au\u00dfenpr\u00fcfung gelangte der Pr\u00fcfer unter anderem zu der Auffassung, dass die Abbildung der &#8222;Einbringung des Kommanditanteils zu Buchwerten im Sinne des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;3 EStG&#8220; unrichtig gewesen sei. Denn die zur\u00fcckbehaltenen Anteile des Kl\u00e4gers an der T-GmbH seien funktional wesentliches Sonderbetriebsverm\u00f6gen seines Mitunternehmeranteils gewesen. Danach habe der Kl\u00e4ger seinen Mitunternehmeranteil nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aufgegeben. Hieraus resultiere ein Gewinn in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Dar\u00fcber hinaus seien die f\u00fcr Juni bis Dezember 2011 gezahlten Schuldzinsen des Kl\u00e4gers, die aus der Fremdfinanzierung seiner Beteiligung an der T-KG resultierten und von der T-KG als Sonderbetriebsausgaben geltend gemacht worden seien, nicht abziehbar, weil sie ihre Verkn\u00fcpfung mit der Einkunftsquelle verloren h\u00e4tten. Die Betriebspr\u00fcfung sch\u00e4tzte den nicht abziehbaren Betrag auf \u2026&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Das FA&nbsp;K folgte den Pr\u00fcfungsfeststellungen und erlie\u00df den ge\u00e4nderten Gewinnfeststellungsbescheid 2011 vom 14.11.2014. In diesem Bescheid wies es insgesamt Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac aus. Es wurden f\u00fcr den Kl\u00e4ger &#8222;Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne (einschl. steuerfr. Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne)&#8220; in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac und &#8222;Sonderbetriebsausgaben&#8220; in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac festgestellt. Den hiergegen eingelegten Einspruch des Kl\u00e4gers wies das FA&nbsp;K mit Einspruchsentscheidung vom 05.06.2015 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Dagegen erhob der Kl\u00e4ger Klage. Das Finanzgericht (FG) lud mit Beschluss vom 21.09.2018 die T-KG, \u00fcber deren Verm\u00f6gen bereits mit Beschluss vom xx.xx.2014 das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet worden war, notwendig zum Klageverfahren bei. Mit Beschluss vom yy.yy.2015 war auch das Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen der T-GmbH er\u00f6ffnet worden. Der Beiladungsbeschluss wurde Dr.&nbsp;A &#8222;als Insolvenzverwalter der \u2026 [T-GmbH] als Liquidatorin der \u2026 [T-KG]&#8220; bekanntgegeben.<\/li><li>Die Klage war in vollem Umfang erfolgreich. Mit Urteil vom 05.12.2018 \u00e4nderte das FG den Gewinnfeststellungbescheid 2011 vom 14.11.2014 dahin, dass ein auf den Kl\u00e4ger entfallender Gewinn aus der Aufgabe seines Mitunternehmeranteils in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac dem Grunde und der H\u00f6he nach nicht anzusetzen sei und die geltend gemachten Schuldzinsen in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac als Betriebsausgaben zum Abzug zuzulassen seien. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte das FG aus, dass der Tausch eines Mitunternehmeranteils gegen einen neuen Mitunternehmeranteil an einer anderen Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) grunds\u00e4tzlich einen gewinnrealisierenden Ver\u00e4u\u00dferungsvorgang nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG begr\u00fcnde, sofern der Vorgang nicht nach \u00a7&nbsp;24 des Umwandlungssteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (UmwStG) erfolgsneutral sei. W\u00fcrden nur einzelne Wirtschaftsg\u00fcter gegen einen Mitunternehmeranteil an einer anderen Personengesellschaft getauscht, k\u00e4me \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 EStG zur Anwendung. Danach sei im Streitfall im Grundsatz ein gewinnrealisierender Tauschvorgang gegeben, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob der Kl\u00e4ger seinen gesamten Mitunternehmeranteil \u00fcbertragen habe; entweder sei \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 oder \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 EStG anwendbar. Entgegen der vom Pr\u00fcfer und vom FA&nbsp;K vertretenen Auffassung greife \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG nicht ein, weil eine (entgeltliche) \u00dcbertragung gegen Gew\u00e4hrung von Gesellschaftsrechten stattgefunden habe, die auch nicht teilweise unentgeltlich gewesen sei. Im Streitfall greife jedoch \u00a7&nbsp;24 UmwStG ein. Unter diese Norm falle auch die Gr\u00fcndung einer doppelst\u00f6ckigen Personengesellschaft im Wege der Einbringung des Mitunternehmeranteils in eine andere Personengesellschaft gegen Gew\u00e4hrung von Gesellschaftsrechten. Dies erfordere, dass neben der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung des Gesellschafters s\u00e4mtliche Wirtschaftsg\u00fcter seines Sonderbetriebsverm\u00f6gens&nbsp;II zivilrechtlich oder zumindest wirtschaftlich ebenfalls auf die Personengesellschaft \u00fcbertragen werden, sofern und soweit es sich hierbei um funktional wesentliche Betriebsgrundlagen handele.<\/li><li>Nach der Rechtsprechung des I.&nbsp;Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) sei die Beteiligung des Kommanditisten an der Komplement\u00e4r-GmbH dann keine funktional wesentliche Betriebsgrundlage seines Mitunternehmeranteils, wenn er mittels dieser Beteiligung seinen gesch\u00e4ftlichen Willen in der Komplement\u00e4r-GmbH nicht durchsetzen k\u00f6nne (BFH-Urteil vom 25.11.2009&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;72\/08, BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471). Eine funktionale Wesentlichkeit lasse sich allenfalls daraus ableiten, dass die Beteiligung an der Komplement\u00e4r-GmbH im konkreten Einzelfall die Stellung des Mitunternehmers in der KG durch die Erweiterung seines Einflusses auf die dortige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung nachhaltig st\u00e4rke. Dies k\u00f6nne nur dann angenommen werden, wenn erst diese Beteiligung den Kommanditisten in die Lage versetze, \u00fcber Fragen der laufenden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung in der KG zu bestimmen. Hieran fehle es, wenn der Kommanditist seinen Willen in der Komplement\u00e4r-GmbH nicht durchsetzen k\u00f6nne. Danach handele es sich bei der Beteiligung des Kl\u00e4gers an der T-GmbH in H\u00f6he von 44,75&nbsp;% nicht um eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage. Dem Kl\u00e4ger sei es nicht m\u00f6glich gewesen, seinen Willen in der Gesellschafterversammlung der T-GmbH allein aufgrund seiner eigenen Beteiligung durchzusetzen. Auf das Hinzutreten sonstiger Rechte oder Durchsetzungsm\u00f6glichkeiten des Kommanditisten (zum Beispiel in Gestalt abgetretener Stimmrechte eines anderen Gesellschafters oder einer weiteren mittelbaren Beteiligung an der Komplement\u00e4r-GmbH) komme es nicht an, da allein die unmittelbare gesellschaftsrechtliche Beteiligung als Wirtschaftsgut des notwendigen oder gewillk\u00fcrten Sonderbetriebsverm\u00f6gens zu beurteilen sei. Danach sei unerheblich, dass der Kl\u00e4ger \u00fcber seine Beteiligung an der T-KG und \u00fcber die abgetretenen Stimmrechte aus den eigenen Anteilen der T-GmbH im Ergebnis (das hei\u00dft wirtschaftlich) \u00fcber 100&nbsp;% der Stimmrechte der Komplement\u00e4rin habe verf\u00fcgen k\u00f6nnen. Auch die Regelungen des Konsortialvertrags st\u00fcnden diesem Ergebnis nicht entgegen, da sie lediglich eine inhaltliche Abstimmungspflicht der Gesellschafter begr\u00fcndeten.<\/li><li>Die Beteiligung des Kl\u00e4gers an der T-GmbH sei auch nicht deshalb funktional wesentlich, weil diese zur Aufrechterhaltung der zweigliedrigen T-KG ben\u00f6tigt worden sei. Denn an der T-KG seien zum Zeitpunkt ihrer Gr\u00fcndung sowie auch noch kurz vor dem 01.01.2011 weitere Kommanditisten beteiligt gewesen. Au\u00dferdem sei ma\u00dfgebliches Kriterium f\u00fcr die Beurteilung der funktionalen Wesentlichkeit die durch die Gesch\u00e4ftsanteile an der T-GmbH erm\u00f6glichte Einflussnahme des Kommanditisten auf die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der T-KG. Ebenso sei mangels Entscheidungserheblichkeit unbeachtlich, ob die T-GmbH \u2011\u2011neben ihrer Haftungs- und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsfunktion in der T-KG\u2011\u2011 einer ins Gewicht fallenden eigenwirtschaftlichen T\u00e4tigkeit nachgegangen sei.<\/li><li>Die Abzugsf\u00e4higkeit der Schuldzinsen in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac ergebe sich aus \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG. Nach dieser Vorschrift stehe der mittelbar \u00fcber eine Personengesellschaft beteiligte dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter im Bereich des Sonderbetriebsverm\u00f6gens gleich. Danach k\u00f6nne der Kl\u00e4ger die Schuldzinsen aus dem Darlehen, das Sonderbetriebsverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers bei der T-KG sei, weiter dort als Sonderbetriebsausgaben abziehen.<\/li><li>Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten und Revisionskl\u00e4gers (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011), mit welcher er die Verletzung des \u00a7&nbsp;24 UmwStG r\u00fcgt.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das Urteil des Hessischen FG vom 05.12.2018&nbsp;&#8211; 8&nbsp;K&nbsp;1236\/15 aufzuheben, soweit es die Feststellung des Aufgabegewinns des Kl\u00e4gers in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac aufgehoben hat, und die Klage insoweit abzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Beigeladene beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Beigeladene (T-KG) hat sich im Revisionsverfahren umfassend ge\u00e4u\u00dfert. Sie h\u00e4lt ihre Beiladung f\u00fcr wirksam.<\/li><li>Mit Beschluss vom zz.zz.2022 ist das Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen der T-KG nach der Schlussverteilung aufgehoben worden. Die T-KG ist nach wie vor im Handelsregister eingetragen (Handelsregisterauszug HRA&nbsp;\u20264 des Amtsgerichts \u2011\u2011AG\u2011\u2011 \u2026 vom 30.01.2024). Auch die T-GmbH ist bis heute im Handelsregister eingetragen (Handelsregisterauszug HRB&nbsp;\u20268 des AG \u2026 vom 30.01.2024).<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<p>B.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Das vormals zust\u00e4ndige FA&nbsp;K wurde mit einem weiteren Finanzamt zu dem nunmehr zust\u00e4ndigen FA fusioniert. Die bisherigen Zust\u00e4ndigkeiten des FA&nbsp;K sind auf das FA \u00fcbergegangen. Dieser w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens eingetretene Zust\u00e4ndigkeitswechsel f\u00fchrt zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel (z.B. BFH-Urteil vom 12.12.2017&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;9\/14, BFHE 260, 345, BStBl II 2018, 387, Rz&nbsp;11).C.<\/li><li>Die Revision des FA, mit welcher es sich gegen die Vorentscheidung wendet, soweit das FG die Feststellung des Aufgabegewinns des Kl\u00e4gers in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac (Gewinnfeststellung 2011) aufgehoben hat, ist begr\u00fcndet.<\/li><li>Das FA hat sein Revisionsbegehren zul\u00e4ssigerweise auf den im Gewinnfeststellungsbescheid 2011 festgestellten Aufgabegewinn des Kl\u00e4gers beschr\u00e4nkt (dazu I.). Die so verstandene Revision des FA ist begr\u00fcndet; insoweit ist das FG-Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011; dazu II.).<\/li><li>I. Das FA war berechtigt, das FG-Urteil nur insoweit anzufechten, als dieses die Feststellung des Aufgabegewinns des Kl\u00e4gers aufgehoben hat.<\/li><li>1. Die Revision kann auf einen von mehreren selbst\u00e4ndigen Streitgegenst\u00e4nden einer Klage begrenzt werden (Lange in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;120 FGO Rz&nbsp;169; Gr\u00e4ber\/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;115 Rz&nbsp;39). Bei einem Gewinnfeststellungsbescheid im Sinne des \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a der Abgabenordnung stellt jede selbst\u00e4ndig anfechtbare Feststellung einen eigenen Streitgegenstand dar (z.B. BFH-Urteil vom 09.02.2011&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;15\/08, BFHE 233, 290, BStBl II 2011, 764, Rz&nbsp;14; BFH-Beschluss vom 19.09.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;85\/16, Rz&nbsp;4&nbsp;f.). Zu diesen selbst\u00e4ndig anfechtbaren Feststellungen geh\u00f6ren unter anderem der laufende Sonderbetriebsgewinn und der vom Mitunternehmer erzielte Gewinn aus der Aufgabe seines Mitunternehmeranteils (z.B. BFH-Urteil vom 17.04.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;12\/16, BFHE 264, 306, BStBl II 2019, 745, Rz&nbsp;19).<\/li><li>2. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist danach nur noch die Feststellung des Aufgabegewinns des Kl\u00e4gers, nicht auch die Feststellung seines laufenden Sonderbetriebsgewinns, die auch noch Gegenstand des Klageverfahrens war.<\/li><li>II. Die Revision des FA ist begr\u00fcndet.<\/li><li>Das FG hat zwar nicht dadurch gegen die Grundordnung des Verfahrens versto\u00dfen, dass es trotz der Er\u00f6ffnung der Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen der T-KG und \u00fcber das Verm\u00f6gen der T-GmbH \u00fcber die Gewinnfeststellung f\u00fcr das Streitjahr entschieden hat (dazu 1.). Das FG-Urteil ist aber aufzuheben, weil der erkennende Senat auf Grundlage der vom FG getroffenen tats\u00e4chlichen Feststellungen nicht abschlie\u00dfend beurteilen kann, ob der Tatbestand des \u00a7&nbsp;24 UmwStG insgesamt erf\u00fcllt ist. Das Fehlen ausreichender tats\u00e4chlicher Feststellungen stellt einen materiellen Mangel (BFH-Urteil vom 12.08.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;2\/13, Rz&nbsp;11, m.w.N.) dar (dazu 2.). Mangels Spruchreife ist die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen (dazu 3.).<\/li><li>1. Die Er\u00f6ffnung der Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen der T-KG und \u00fcber das Verm\u00f6gen der T-GmbH hat nicht zu einer Unterbrechung des Gewinnfeststellungsverfahrens (\u00a7&nbsp;240 der Zivilprozessordnung \u2011\u2011ZPO\u2011\u2011 analog) gef\u00fchrt. Das FG war daher nicht daran gehindert, in der Sache zu entscheiden.<\/li><li>Die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen der T-KG am xx.xx.2014 lie\u00df das Gewinnfeststellungsverfahren 2011 (sowie das nachfolgende Rechtsbehelfs- und Klageverfahren) unber\u00fchrt. Denn die steuerrechtlichen Folgen des Gewinnfeststellungsbescheids 2011 betreffen nur die Gesellschafter pers\u00f6nlich und nicht den nach Insolvenzrecht abzuwickelnden Verm\u00f6gensbereich der Personengesellschaft (BFH-Urteil vom 20.12.2018&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;2\/16, BFHE 264, 102, BStBl II 2019, 526, Rz&nbsp;9).<\/li><li>Ebenso lie\u00df die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen der T-GmbH am yy.yy.2015 das Rechtsbehelfsverfahren gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 2011 (wie auch das nachfolgende Klageverfahren) unber\u00fchrt. Zwar ist die Insolvenzmasse bei einem (gerichtlichen) Streit \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit eines Gewinnfeststellungsbescheids auch dann im Sinne von \u00a7&nbsp;240 ZPO &#8222;betroffen&#8220;, wenn das Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen einer Person er\u00f6ffnet wird, die zwar nicht selbst Rechtsbehelfsf\u00fchrer, aber als Feststellungsbeteiligte rechtsbehelfsbefugt ist (vgl. BFH-Urteil vom 26.06.2007&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;75\/05, unter B.I.1., zur Insolvenzer\u00f6ffnung im gerichtlichen Verfahren). Letztere Voraussetzung ist im Streitfall aber nicht gegeben, weil die T-GmbH von den angefochtenen selbst\u00e4ndigen Feststellungen rechtlich nicht betroffen sein kann.<\/li><li>2. Das FG-Urteil ist mangels ausreichender tats\u00e4chlicher Feststellungen aufzuheben.<\/li><li>Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine Personengesellschaft eingebracht und wird der Einbringende Mitunternehmer der Gesellschaft, gelten nach \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 UmwStG f\u00fcr die Bewertung des eingebrachten Betriebsverm\u00f6gens die Abs\u00e4tze&nbsp;2 bis 4. Nach \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 UmwStG hat die Personengesellschaft das eingebrachte Betriebsverm\u00f6gen in ihrer Bilanz einschlie\u00dflich der Erg\u00e4nzungsbilanzen f\u00fcr ihre Gesellschafter mit dem gemeinen Wert anzusetzen; f\u00fcr die Bewertung von Pensionsr\u00fcckstellungen gilt \u00a7&nbsp;6a EStG. Nach \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 UmwStG kann abweichend von Satz&nbsp;1 das \u00fcbernommene Betriebsverm\u00f6gen auf Antrag mit dem Buchwert oder einem h\u00f6heren Wert, h\u00f6chstens jedoch mit dem Wert im Sinne des Satzes&nbsp;1, angesetzt werden, soweit das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des eingebrachten Betriebsverm\u00f6gens nicht ausgeschlossen oder beschr\u00e4nkt wird. Nach \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 UmwStG gilt \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 UmwStG entsprechend; danach ist der Antrag sp\u00e4testens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz bei dem f\u00fcr die Besteuerung der \u00fcbernehmenden Gesellschaft zust\u00e4ndigen Finanzamt zu stellen. Nach \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 UmwStG gilt der Wert, mit dem das eingebrachte Betriebsverm\u00f6gen in der Bilanz der Personengesellschaft einschlie\u00dflich der Erg\u00e4nzungsbilanzen f\u00fcr ihre Gesellschafter angesetzt wird, f\u00fcr den Einbringenden als Ver\u00e4u\u00dferungspreis.<\/li><li>Das FG ist zwar im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Kl\u00e4ger seinen Mitunternehmeranteil nach \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 UmwStG ohne R\u00fcckbehalt einer funktional wesentlichen Betriebsgrundlage auf die B-KG \u00fcbertragen hat (dazu a). Der erkennende Senat kann aber nicht abschlie\u00dfend beurteilen, ob die Einbringung (insgesamt) gegen Gew\u00e4hrung von Gesellschaftsrechten erfolgt ist (dazu b).<\/li><li>a) Der Kl\u00e4ger hat seinen Mitunternehmeranteil im Sinne des \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 UmwStG auf die B-KG \u00fcbertragen. Denn die Beteiligung des Kl\u00e4gers an der T-GmbH war \u2011\u2011selbst wenn sie notwendiges Sonderbetriebsverm\u00f6gen&nbsp;II des Kl\u00e4gers bei der T-KG gewesen sein sollte\u2011\u2011 nach der anzuwendenden funktionalen Betrachtungsweise (dazu aa) weder infolge nachhaltiger St\u00e4rkung seines Einflusses auf die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der T-KG (dazu bb) noch aufgrund ihrer Erforderlichkeit zur Aufrechterhaltung der zweigliedrigen Struktur der T-KG (dazu cc) eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage seines Mitunternehmeranteils.<\/li><li>Es kann daher dahinstehen, ob die Beteiligung des Kl\u00e4gers an der T-GmbH bereits kein notwendiges Sonderbetriebsverm\u00f6gen&nbsp;II bei der T-KG gewesen ist, weil die T-GmbH gegebenenfalls einen eigenen Gesch\u00e4ftsbetrieb von nicht ganz untergeordneter Bedeutung unterhalten hat (dazu ausf\u00fchrlich BFH-Urteil vom 21.12.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;15\/19, BFHE 275, 206, BStBl II 2022, 651, Rz&nbsp;34, m.w.N.) oder weil diese Kapitalbeteiligung mit Abschluss des Konsortialvertrags am 01.01.2011 nicht mehr dem Kl\u00e4ger, sondern der T-KG als wirtschaftliche Eigent\u00fcmerin h\u00e4tte zugeordnet werden m\u00fcssen.<\/li><li>aa) Der Tatbestand des \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 UmwStG setzt \u2011\u2011soweit hier von Bedeutung\u2011\u2011 die Einbringung eines Mitunternehmeranteils voraus. Dies erfordert, dass neben dem Gesellschaftsanteil (Beteiligung an den Wirtschaftsg\u00fctern des Gesamthandsverm\u00f6gens) zugleich die zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen des Anteils z\u00e4hlenden Wirtschaftsg\u00fcter des Sonderbetriebsverm\u00f6gens eingebracht werden (BFH-Urteil vom 25.11.2009&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;72\/08, BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471, unter II.3.b&nbsp;aa, zu \u00a7&nbsp;20 UmwStG; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen \u2011\u2011BMF\u2011\u2011 vom 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314, Rz&nbsp;24.03 i.V.m. Rz&nbsp;20.10, 20.06; Schmitt\/H\u00f6rtnagl, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;24 UmwStG Rz&nbsp;70, m.w.N.).<\/li><li>(1) Ob Wirtschaftsg\u00fcter wesentliche Betriebsgrundlagen sind, richtet sich im Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;24 UmwStG \u2011\u2011wie bei \u00a7&nbsp;20 UmwStG (BFH-Urteil vom 25.11.2009&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;72\/08, BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471, unter II.3.b&nbsp;bb&nbsp;aaa)\u2011\u2011 ausschlie\u00dflich nach der funktionalen Betrachtungsweise (BMF-Schreiben vom 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314, Rz&nbsp;24.03 i.V.m. Rz&nbsp;20.10, 20.06; Schmitt\/H\u00f6rtnagl, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;24 UmwStG Rz&nbsp;70). Die quantitative Betrachtungsweise, das hei\u00dft das Vorhandensein stiller Reserven im \u00dcbertragungsobjekt, ist hierf\u00fcr unerheblich. Als funktional wesentlich werden gemeinhin alle Wirtschaftsg\u00fcter angesehen, die f\u00fcr den Betriebsablauf ein erhebliches Gewicht haben und mithin f\u00fcr die Fortf\u00fchrung des Betriebs notwendig sind oder dem Betrieb das Gepr\u00e4ge geben (BFH-Urteil vom 25.11.2009&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;72\/08, BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471, unter II.3.b&nbsp;bb&nbsp;aaa, m.w.N.).<\/li><li>(2) Zu den funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen eines Mitunternehmeranteils k\u00f6nnen nicht nur die Wirtschaftsg\u00fcter des Sonderbetriebsverm\u00f6gens&nbsp;I, sondern auch diejenigen des Sonderbetriebsverm\u00f6gens&nbsp;II und damit auch Kapitalbeteiligungen des Kommanditisten an der Komplement\u00e4r-GmbH geh\u00f6ren (BFH-Urteil vom 25.11.2009&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;72\/08, BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471, unter II.3.b&nbsp;bb, zu \u00a7&nbsp;20 UmwStG; Schmitt\/H\u00f6rtnagl, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;20 UmwStG Rz&nbsp;70, m.w.N.).<\/li><li>(3) Die Frage, ob derartige Kapitalbeteiligungen funktional wesentlich sind, ist anhand der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Denn auch sonst ist bei der Beurteilung der funktionalen Wesentlichkeit eines Wirtschaftsguts auf dessen tats\u00e4chliche Verwendung (vor der entgeltlichen oder unentgeltlichen \u00dcbertragung) abzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 17.04.1997&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;2\/95, BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388, unter II.2.b, zur Beurteilung der funktionalen Wesentlichkeit bei Betriebsverpachtung). Dies bedeutet zugleich, dass die Kapitalbeteiligung eines Kommanditisten an einer Komplement\u00e4r-GmbH nicht schon deshalb eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage seines Mitunternehmeranteils ist, weil sie notwendiges Sonderbetriebsverm\u00f6gen&nbsp;II bei der KG ist (BFH-Urteil vom 25.11.2009&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;72\/08, BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471, unter II.3.b&nbsp;bb&nbsp;bbb&nbsp;aaaa, m.w.N.; vgl. Bolk, Bilanzierung und Besteuerung der Personengesellschaft und ihrer Gesellschafter, 5.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;3.132&nbsp;ff.). Ma\u00dfgeblich ist vielmehr die konkrete Funktion dieser Kapitalbeteiligung f\u00fcr den Mitunternehmeranteil. Der Kapitalbeteiligung muss f\u00fcr die unmittelbare St\u00e4rkung oder Begr\u00fcndung der mitunternehmerischen Beteiligung ein erhebliches beziehungsweise nachhaltiges Gewicht zukommen.<\/li><li>(4) Die Kapitalbeteiligung des Kommanditisten an der Komplement\u00e4r-GmbH kann seine mitunternehmerische Beteiligung unmittelbar dadurch st\u00e4rken, dass er \u00fcber diese Kapitalbeteiligung Einfluss auf die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung in der KG gewinnt, und deshalb notwendiges Sonderbetriebsverm\u00f6gen&nbsp;II sein (z.B. BFH-Urteil vom 21.12.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;15\/19, BFHE 275, 206, BStBl II 2022, 651, Rz&nbsp;33). Eine funktionale Wesentlichkeit erfordert aber, dass die Kapitalbeteiligung des Kommanditisten seinen Einfluss auf die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der KG nachhaltig st\u00e4rkt. Dies setzt voraus, dass (erst) diese Kapitalbeteiligung den Kommanditisten in die Lage versetzt, \u00fcber Fragen der laufenden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der KG zu bestimmen (BFH-Urteil vom 25.11.2009&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;72\/08, BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471, unter II.3.b&nbsp;bb&nbsp;bbb&nbsp;bbbb).<\/li><li>Diese Frage ist \u2011\u2011entgegen der Auffassung des FG\u2011\u2011 nicht isoliert anhand der aus der Kapitalbeteiligung (abstrakt) resultierenden Stimmrechte, sondern anhand der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse des konkreten Einzelfalls zu beurteilen.<\/li><li>Danach muss in jedem Einzelfall untersucht werden, ob und inwieweit diese Kapitalbeteiligung Einfluss auf die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der KG \u00fcber die Komplement\u00e4r-GmbH vermittelt. Folglich sind auch Regelungen in der Satzung der Komplement\u00e4r-GmbH und im Gesellschaftsvertrag der KG zu ber\u00fccksichtigen, soweit diese Einfluss auf die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung in der KG nehmen. Ebenso sind (schuldrechtliche) \u2011\u2011das Abstimmungsverhalten in der Gesellschafterversammlung der Komplement\u00e4r-GmbH betreffende\u2011\u2011 Stimmbindungsvertr\u00e4ge (zur Zul\u00e4ssigkeit derartiger Vertr\u00e4ge vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs \u2011\u2011BGH\u2011\u2011 vom 29.05.1967&nbsp;&#8211; II&nbsp;ZR&nbsp;105\/66, BGHZ 48, 163; Noack in Noack\/Servatius\/Haas, GmbHG, 23.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;47 Rz&nbsp;113, m.w.N.) zu ber\u00fccksichtigen, soweit sie die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung in der KG beeinflussen. Solche Vertr\u00e4ge k\u00f6nnen au\u00dferhalb der Satzung abgeschlossen werden und bed\u00fcrfen keiner Form (Oberlandesgericht \u2011\u2011OLG\u2011\u2011 K\u00f6ln, Urteil vom 25.07.2002&nbsp;&#8211; 18&nbsp;U&nbsp;60\/02; Noack in Noack\/Servatius\/Haas, GmbHG, 23.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;47 Rz&nbsp;113, m.w.N.; anderer Ansicht Schmidt in Scholz, GmbHG, 13.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;47 Rz&nbsp;46, f\u00fcr Stimmbindung bezogen auf formbed\u00fcrftigen Beschluss). Mit ihnen verpflichten sich die Gesellschafter, ihr Stimmrecht in der GmbH nicht frei, sondern in bestimmtem Sinn auszu\u00fcben, der entweder in dem Stimmbindungsvertrag inhaltlich festgelegt sein kann oder nach dem Vertrag auf andere Weise k\u00fcnftig konkretisiert werden soll (Noack in Noack\/Servatius\/Haas, GmbHG, 23.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;47 Rz&nbsp;113). Auch wenn bindungswidrig abgegebene Stimmen grunds\u00e4tzlich g\u00fcltig sind (z.B. OLG K\u00f6ln, Urteil vom 25.07.2002&nbsp;&#8211; 18&nbsp;U&nbsp;60\/02, unter I.1.; Noack in Noack\/Servatius\/Haas, GmbHG, 23.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;47 Rz&nbsp;117; zu den Ausnahmen derselbe in Noack\/Servatius\/Haas, GmbHG, 23.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;47 Rz&nbsp;118), begr\u00fcnden Stimmbindungsvertr\u00e4ge eine entsprechende schuldrechtliche Wirkung, die f\u00fcr die Frage der funktionalen Wesentlichkeit zu ber\u00fccksichtigen ist.<\/li><li>Folglich ist die Kapitalbeteiligung des Kommanditisten an der Komplement\u00e4r-GmbH dann keine funktional wesentliche Betriebsgrundlage, wenn im Einzelfall infolge gesellschaftsvertraglicher oder schuldrechtlicher Vereinbarungen nicht seine Kapitalbeteiligung, sondern seine Stellung als Kommanditist den Einfluss auf die laufende Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der KG begr\u00fcndet.<\/li><li>bb) Nach Anwendung dieser Grunds\u00e4tze ist der Kl\u00e4ger nicht aufgrund seiner Beteiligung an der T-GmbH in der Lage, \u00fcber Fragen der laufenden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der T-KG zu bestimmen.<\/li><li>(1) Diese Kapitalbeteiligung w\u00e4re zwar, w\u00fcrde man \u2011\u2011dem FG folgend\u2011\u2011 isoliert auf die sich aus dem Kapitalanteil des Kl\u00e4gers an der T-GmbH ergebenden Stimmrechte abstellen, eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;161 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;1 HGB erstreckt sich die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsbefugnis der Komplement\u00e4rin auf alle Handlungen, die der gew\u00f6hnliche Betrieb des Handelsgewerbes der KG mit sich bringt. Gew\u00f6hnliches Gesch\u00e4ft ist, was in dem Handelsgewerbe der KG und dem Handelszweig, der den Unternehmensgegenstand bildet, normalerweise nach Inhalt und Umfang vorkommen kann. Damit f\u00fchrte die T-GmbH die gew\u00f6hnlichen (laufenden) Gesch\u00e4fte der T-KG. Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Komplement\u00e4r-GmbH unterliegt wiederum kraft Gesetzes dem Weisungsrecht ihrer GmbH-Gesellschafter. Diese k\u00f6nnen Angelegenheiten der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung an sich ziehen und dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer infolge mit einfacher Mehrheit zu fassender Gesellschafterbeschl\u00fcsse allgemeine Richtlinien und konkrete Weisungen erteilen (\u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung). Der Kommanditist, der zugleich als Gesellschafter \u00fcber die Mehrheit der Stimmen in der Gesellschafterversammlung der Komplement\u00e4r-GmbH verf\u00fcgt, kann daher bei isolierter Betrachtung dieser Stimmrechte \u00fcber die laufenden Gesch\u00e4fte der KG bestimmen. Dem Kommanditisten kommt, sofern nichts anderes vereinbart ist, ein solches Weisungsrecht aufgrund seiner Stellung als Kommanditist nicht zu. Dies gilt auch dann, wenn \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 die Komplement\u00e4r-GmbH keinen Kapitalanteil h\u00e4lt (M\u00fcKoHGB\/Grunewald, 5.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;161 Rz&nbsp;73; Oetker\/Oetker, HGB, 8.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;164 Rz&nbsp;53; anderer Ansicht Schmidt in Scholz, GmbHG, 13.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;46 Rz&nbsp;119).<\/li><li>Dies vorausgeschickt w\u00fcrde der Kl\u00e4ger \u2011\u2011entgegen der Auffassung des FG\u2011\u2011 aufgrund seiner Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der T-GmbH \u00fcber die laufende Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung in der T-KG bestimmen k\u00f6nnen. Auch wenn der Kl\u00e4ger nur zu 44,75&nbsp;% am Stammkapital der T-GmbH beteiligt ist, ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die T-GmbH eigene Anteile in H\u00f6he von 50&nbsp;% des Stammkapitals gehalten hat. H\u00e4lt eine GmbH eigene Anteile, ruhen die Rechte und Pflichten aus diesen Anteilen, insbesondere Stimmrechte, Bezugsrechte und Gewinnanteile (BGH-Urteil vom 30.01.1995&nbsp;&#8211; II&nbsp;ZR&nbsp;45\/94, unter 1.; Hommelhoff in: Lutter\/Hommelhoff, GmbHG, 21.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;33 Rz&nbsp;39). Dies wirkt sich zwangsl\u00e4ufig auf das interne (Stimmrechts-)Verh\u00e4ltnis der Gesellschafter aus (Hommelhoff in: Lutter\/Hommelhoff, GmbHG, 21.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;33 Rz&nbsp;33). Danach haben im Streitfall 50&nbsp;% der Stimmrechte geruht, so dass dem Kl\u00e4ger 89,5&nbsp;% und der T-KG 10,5&nbsp;% der Stimmrechte zugestanden haben.<\/li><li>(2) Abweichendes ergibt sich aber aus dem Konsortialvertrag vom 01.01.2011.<\/li><li>(2.1) In dieser Vereinbarung haben sich die Gesellschafter der T-GmbH \u2011\u2011der Kl\u00e4ger und die T-KG\u2011\u2011 verpflichtet, insbesondere bei Beschl\u00fcssen, welche die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der T-GmbH betreffen, ihre Stimmen einheitlich abzugeben (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 K-Vertrag). Dabei ist die Stimmabgabe der T-KG als Konsortialf\u00fchrerin ma\u00dfgeblich (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 K-Vertrag), die durch den beziehungsweise die Kommanditisten der T-KG \u2011\u2011im Streitfall den Kl\u00e4ger\u2011\u2011 vertreten wird. In der Gesellschafterversammlung der T-GmbH wird daher das Stimmrecht der T-KG durch den Kommanditisten, nicht durch die Komplement\u00e4rin, vertreten durch ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, ausge\u00fcbt. Diese Stimmabgabe des Kommanditisten gibt den Inhalt f\u00fcr die Stimmabgabe des Kl\u00e4gers als Gesellschafter der T-GmbH vor.<\/li><li>Damit versetzt den Kl\u00e4ger gerade nicht seine Kapitalbeteiligung an der T-GmbH, sondern seine Stellung als Kommanditist der T-KG in die Lage, \u00fcber Fragen der laufenden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der T-KG zu bestimmen. Die Kapitalbeteiligung des Kl\u00e4gers an der T-GmbH begr\u00fcndet nicht seinen Einfluss auf die laufende Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der T-KG.<\/li><li>(2.2) Ohne Einfluss auf dieses Ergebnis ist die nach den Feststellungen des FG mit Vertrag vom 22.11.2007 (vorgeblich) erfolgte \u00dcbertragung der durch die eigenen Anteile der T-GmbH vermittelten Stimmrechte auf den Kl\u00e4ger. Dem erkennenden Senat erschlie\u00dft sich schon nicht, wie ruhende Stimmrechte auf den Kl\u00e4ger h\u00e4tten \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen. Abgesehen davon hei\u00dft es in den Vorbemerkungen unter I.3. des zeitlich nachfolgend abgeschlossenen Konsortialvertrags, dass die Stimmrechte aus den eigenen Anteilen der T-GmbH ruhen.<\/li><li>(2.3) Ohne Erfolg macht das FA geltend, dass der Kl\u00e4ger als an der T-KG und an der T-GmbH allein beteiligte nat\u00fcrliche Person nur einen Willen habe bilden k\u00f6nnen. Denn f\u00fcr die Qualifikation der Kapitalbeteiligung des Kommanditisten an der Komplement\u00e4r-GmbH als funktional wesentlich bleibt auch in diesem Fall ma\u00dfgeblich, ob ihn (erst) diese Kapitalbeteiligung und nicht bereits seine Kommanditbeteiligung in die Lage versetzt, \u00fcber Fragen der laufenden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der KG zu bestimmen. Resultiert daher der Einfluss des Kommanditisten auf die laufende Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung aus seiner Stellung als Kommanditist, ist die Kapitalbeteiligung f\u00fcr die St\u00e4rkung der mitunternehmerischen Beteiligung nicht mehr funktional wesentlich.<\/li><li>(2.4) Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Konsortialvertrag unwirksam sein k\u00f6nnte, bestehen nicht.<\/li><li>cc) Entgegen der Auffassung des FA ist die Kapitalbeteiligung des Kl\u00e4gers an der T-GmbH auch nicht deshalb funktional wesentlich, weil sie zur Aufrechterhaltung der zweigliedrigen Struktur der T-KG erforderlich gewesen ist.<\/li><li>Wie oben dargelegt, handelt es sich bei der Beteiligung des Kommanditisten an der Komplement\u00e4r-GmbH nur dann um eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage, wenn ihr f\u00fcr die unmittelbare St\u00e4rkung oder Begr\u00fcndung der mitunternehmerischen Beteiligung ein erhebliches beziehungsweise nachhaltiges Gewicht zukommt. Ein solches Gewicht kann einer Kapitalbeteiligung f\u00fcr die Begr\u00fcndung beziehungsweise Aufrechterhaltung der mitunternehmerischen Beteiligung aber allenfalls bei einer Ein-Personen-GmbH &amp; Co. KG zukommen, das hei\u00dft, wenn der alleinige Kommanditist zugleich Alleingesellschafter der Komplement\u00e4r-GmbH ist. Auch dies ist allerdings im Hinblick darauf zweifelhaft, dass die Kapitalbeteiligung selbst in diesem Fall nicht unmittelbar zur Begr\u00fcndung oder Aufrechterhaltung der mitunternehmerischen Beteiligung, sondern unmittelbar zur Begr\u00fcndung oder Aufrechterhaltung der Komplement\u00e4r-GmbH erforderlich ist. Letztlich kann dies hier jedoch dahinstehen (im BFH-Urteil vom 21.12.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;15\/19, BFHE 275, 206, BStBl II 2022, 651, Rz&nbsp;50 offengelassen auch f\u00fcr die Frage, ob die Kapitalbeteiligung in einem solchen Fall \u00fcberhaupt zum Sonderbetriebsverm\u00f6gen&nbsp;II geh\u00f6ren kann). Sind \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 weitere Gesellschafter an der Komplement\u00e4r-GmbH beteiligt, besitzt die Kapitalbeteiligung des alleinigen Kommanditisten f\u00fcr die Begr\u00fcndung beziehungsweise Aufrechterhaltung der zweigliedrigen Struktur der GmbH &amp; Co. KG schon deshalb kein erhebliches Gewicht, weil die Komplement\u00e4r-GmbH strukturell auch ohne den Kommanditisten als GmbH-Gesellschafter bestehen und ihre Funktion als (pers\u00f6nlich haftende) Gesellschafterin der GmbH &amp; Co. KG aus\u00fcben kann.<\/li><li>b) Der erkennende Senat kann mangels ausreichender tats\u00e4chlicher Feststellungen nicht abschlie\u00dfend beurteilen, ob \u00a7&nbsp;24 UmwStG insgesamt zur Anwendung kommt.<\/li><li>\u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 UmwStG verlangt die Einr\u00e4umung einer Mitunternehmerstellung als Gegenleistung f\u00fcr die Einbringung der Sachgesamtheit. Eine derartige Einr\u00e4umung w\u00e4re im Streitfall zwar nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kl\u00e4ger gegebenenfalls sowohl vor als auch nach der Einbringung zu 100&nbsp;% am Verm\u00f6gen, am Gewinn und Verlust und an den Stimmrechten beteiligt gewesen ist (dazu aa). Der erkennende Senat kann aber nicht abschlie\u00dfend pr\u00fcfen, ob die Einbringung (insgesamt) gegen Gew\u00e4hrung von Gesellschaftsrechten oder auch gegen Einr\u00e4umung eines sonstigen Entgelts (zum Beispiel einer Darlehensforderung) erfolgt ist (dazu bb).<\/li><li>aa) Eine Mitunternehmerstellung kann auch dann einger\u00e4umt werden, wenn der Einbringende im Zeitpunkt der Einbringung bereits zu 100&nbsp;% am Verm\u00f6gen, am Gewinn und Verlust und an den Stimmrechten der \u00fcbernehmenden Personengesellschaft \u2011\u2011wie bei einer zweigliedrigen GmbH &amp; Co. KG vorstellbar\u2011\u2011 beteiligt ist (gleicher Ansicht BMF-Schreiben vom 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314, Rz&nbsp;24.07; Fuhrmann in Widmann\/Mayer, Umwandlungsrecht, \u00a7&nbsp;24 UmwStG Rz&nbsp;396; wohl auch Schmitt\/H\u00f6rtnagl, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;24 UmwStG Rz&nbsp;133). Denn es ist ausreichend, wenn sich die ma\u00dfgeblichen Gesellschaftsrechte absolut erh\u00f6hen.<\/li><li>(1) \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 UmwStG setzt nicht die Einr\u00e4umung einer bestimmten Mindestbeteiligungsquote voraus (z.B. Schmitt\/H\u00f6rtnagl, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;24 UmwStG Rz&nbsp;120, 135; B\u00e4r\/Merkle in Haritz\/Menner\/Bilitewski, Umwandlungssteuergesetz, 5.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;24 Rz&nbsp;75, m.w.N.). Die Gr\u00f6\u00dfe und Bedeutung des gew\u00e4hrten Mitunternehmeranteils im Verh\u00e4ltnis zu den \u00fcbrigen Mitunternehmern ist f\u00fcr die Anwendung des \u00a7&nbsp;24 UmwStG im Grundsatz ohne Bedeutung. Es ist ausreichend, dass dem Einbringenden absolut ein \u2011\u2011wenn auch geringer\u2011\u2011 Mitunternehmeranteil einger\u00e4umt wird. Zudem findet \u00a7&nbsp;24 UmwStG nicht nur dann Anwendung, wenn der Einbringende durch die Einbringung der Sachgesamtheit \u2011\u2011wie es in \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 UmwStG hei\u00dft\u2011\u2011 Mitunternehmer &#8222;wird&#8220;, sondern auch, wenn der Einbringende im Zeitpunkt der Einbringung bereits Mitunternehmer der \u00fcbernehmenden Personengesellschaft ist und sich sein Mitunternehmeranteil erh\u00f6ht (allgemeine Meinung; BFH-Urteil vom 29.10.1987&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;93\/85, BFHE 151, 181, BStBl II 1988, 374, unter 1., zu \u00a7&nbsp;24 UmwStG 1977; BMF-Schreiben vom 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314, Rz&nbsp;24.07; B\u00e4r\/Merkle in Haritz\/Menner\/Bilitewski, Umwandlungssteuergesetz, 5.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;24 Rz&nbsp;77, m.w.N.). All dies zeigt, dass nach \u00a7&nbsp;24 UmwStG eine absolute Erh\u00f6hung der ma\u00dfgeblichen Gesellschaftsrechte ausreichend ist. Eine derartige Erh\u00f6hung ist aber auch dann m\u00f6glich, wenn der Einbringende bereits vor der Einbringung zu 100&nbsp;% Inhaber dieser Gesellschaftsrechte gewesen ist. Denn in einem solchen Fall liegt nunmehr ein um das eingebrachte Betriebsverm\u00f6gen vergr\u00f6\u00dferter Betrieb vor. Dies f\u00fchrt beim Einbringenden zu einer zus\u00e4tzlichen Teilhabe am Verm\u00f6gen sowie am Gewinn und Verlust. Zugleich wird sich die absolute Zahl der Stimmrechte erh\u00f6hen (vgl. Geissler, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 2023, 864).<\/li><li>(2) Danach ist es unerheblich, ob der Kl\u00e4ger \u2011\u2011was im Streitfall m\u00f6glich, jedoch vom FG nicht festgestellt ist\u2011\u2011 sowohl vor als auch nach der Einbringung seines Mitunternehmeranteils zu 100&nbsp;% am Verm\u00f6gen, am Gewinn und Verlust und an den Stimmrechten der B-KG beteiligt gewesen ist.<\/li><li>bb) Mangels ausreichender tats\u00e4chlicher Feststellungen des FG l\u00e4sst sich aber nicht beurteilen, ob dem Kl\u00e4ger f\u00fcr den eingebrachten Mitunternehmeranteil ausschlie\u00dflich Gesellschaftsrechte an der B-KG gew\u00e4hrt worden sind.<\/li><li>(1) Es ist zwar nicht erforderlich, dass die Gegenleistung ausschlie\u00dflich in der Gew\u00e4hrung von Gesellschaftsrechten besteht. \u00a7&nbsp;24 UmwStG ist auch in F\u00e4llen der Gew\u00e4hrung eines Mischentgelts anwendbar (allgemeine Meinung; z.B. BFH-Urteil vom 18.09.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;42\/10, BFHE 242, 489, BStBl II 2016, 639, Rz&nbsp;33, m.w.N.; B\u00e4r\/Merkle in Haritz\/Menner\/Bilitewski, Umwandlungssteuergesetz, 5.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;24 Rz&nbsp;78, m.w.N.). Soweit dem Einbringenden aber Verm\u00f6gensvorteile gew\u00e4hrt werden, die nicht in Gesellschaftsrechten bestehen, kann dies zu einer (anteiligen) Gewinnrealisierung f\u00fchren.<\/li><li>(1.1) Die Einr\u00e4umung einer Mitunternehmerstellung zeigt sich dadurch, dass der Wert des eingebrachten Betriebsverm\u00f6gens dem Kapitalkonto des Gesellschafters gutgeschrieben wird, welches nach dem Gesellschaftsvertrag die Mitunternehmerstellung (Gesellschaftsrechte) repr\u00e4sentiert (z.B. BFH-Urteil vom 23.03.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;27\/19, BFHE 279, 563, BStBl II 2023, 1112, Rz&nbsp;24). Im Fall eines Mehrkontenmodells wird dieses Konto \u00fcblicherweise als Kapitalkonto&nbsp;I oder als Festkapitalkonto bezeichnet. Eine Einbringung gegen Gew\u00e4hrung ausschlie\u00dflich von Gesellschaftsrechten liegt auch dann vor, wenn der eingebrachte Wert des Betriebsverm\u00f6gens teilweise dem Festkapitalkonto und daneben einem anderen Gesellschafterkonto mit gesellschaftsrechtlichem Kapitalcharakter (oft als variables Kapitalkonto oder Kapitalkonto&nbsp;II bezeichnet) gutgeschrieben wird (allgemeine Meinung, z.B. Fuhrmann in Widmann\/Mayer, Umwandlungsrecht, \u00a7&nbsp;24 UmwStG Rz&nbsp;390; Schmitt\/H\u00f6rtnagl, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;24 UmwStG Rz&nbsp;131; B\u00e4r\/Merkle in Haritz\/Menner\/Bilitewski, Umwandlungssteuergesetz, 5.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;24 Rz&nbsp;76; Patt in D\u00f6tsch\/Pung\/M\u00f6hlenbrock, Die K\u00f6rperschaftsteuer, \u00a7&nbsp;24 UmwStG Rz&nbsp;108; vgl. auch BFH-Urteil vom 23.03.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;27\/19, BFHE 279, 563, BStBl II 2023, 1112, Rz&nbsp;25&nbsp;ff.). Eine Verbuchung des eingebrachten Werts ausschlie\u00dflich auf dem variablen Kapitalkonto beziehungsweise Kapitalkonto&nbsp;II f\u00fchrt hingegen zu keiner Gew\u00e4hrung von Gesellschaftsrechten; es liegt eine Einlage vor (z.B. BFH-Urteil vom 29.07.2015&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;15\/14, BFHE 251, 422, BStBl II 2016, 593, Rz&nbsp;26, zur Einbringung eines Einzelwirtschaftsguts; BMF-Schreiben vom 26.07.2016, BStBl I 2016, 684; B\u00e4r\/Merkle in Haritz\/Menner\/Bilitewski, Umwandlungssteuergesetz, 5.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;24 Rz&nbsp;76, m.w.N.). Die Qualifizierung der Konten als Kapital- oder Forderungskonten des Gesellschafters richtet sich nicht nach ihrer Bezeichnung (BFH-Beschluss vom 18.09.2007&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;87\/06, BFH\/NV 2008, 105, unter II.1.a; Fuhrmann in Widmann\/Mayer, Umwandlungsrecht, \u00a7&nbsp;24 UmwStG Rz&nbsp;385; Schmitt\/H\u00f6rtnagl, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;24 UmwStG Rz&nbsp;131). Bei einem Mehrkontenmodell ist vielmehr anhand des Gesellschaftsvertrags zu ermitteln, welche zivilrechtliche Rechtsnatur diese Konten haben, das hei\u00dft ob sie Eigenkapital oder Forderungen und Schulden ausweisen.<\/li><li>(1.2) Bei Gew\u00e4hrung eines Mischentgelts (zum Beispiel Gutschrift auf dem Festkapital- und dem Darlehenskonto) kommt es nach \u00a7&nbsp;24 UmwStG (in der im Streitjahr geltenden Fassung) dann zu einer Gewinnrealisierung, wenn die Summe aus den Gutschriften auf dem Kapitalkonto und dem Darlehenskonto den steuerlichen Buchwert der eingebrachten Sachgesamtheit \u00fcberschreitet. Wird der steuerliche Buchwert der eingebrachten Sachgesamtheit hingegen nicht \u00fcberschritten, erfolgt keine Gewinnrealisierung (z.B. BFH-Urteile vom 18.09.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;42\/10, BFHE 242, 489, BStBl II 2016, 639, Rz&nbsp;39; vom 01.03.2018&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;38\/15, BFHE 260, 543, BStBl II 2018, 587, Rz&nbsp;48).<\/li><li>(2) Das FG hat diesbez\u00fcglich in seiner Vorentscheidung lediglich festgestellt, dass sich \u2011\u2011wie auch im notariell beurkundeten Einbringungsvertrag vom 03.06.2011 ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 durch die Einbringung das feste Kommanditkapital um den Nennbetrag von 25.000&nbsp;\u20ac erh\u00f6ht habe und der verbleibende Wert der Kommanditbeteiligung im variablen Kapital der B-KG erfasst worden sei. Das FG hat aber nicht den Inhalt des Gesellschaftsvertrags der B-KG festgestellt. Damit l\u00e4sst sich nicht beurteilen, ob die nach Ma\u00dfgabe dieses Gesellschaftsvertrags offensichtlich eingerichteten Gesellschafterkonten Eigen- oder Fremdkapitalcharakter besitzen. Die im Einbringungsvertrag vom 03.06.2011 gebrauchten Begriffe (&#8222;festes Kapital&#8220; und &#8222;variables Kapital&#8220;) deuten zwar darauf hin, dass dem Kl\u00e4ger ausschlie\u00dflich Gesellschaftsrechte gew\u00e4hrt worden sind. Die verwendeten Kontenbezeichnungen sind aber hierf\u00fcr gerade nicht entscheidend. Ma\u00dfgeblich ist die anhand des Gesellschaftsvertrags zu ermittelnde zivilrechtliche Rechtsnatur der Konten.<\/li><li>3. Die Sache ist nicht spruchreif.<\/li><li>Dem FG wird hiermit die Gelegenheit gegeben, im zweiten Rechtsgang die bisher fehlenden erforderlichen tats\u00e4chlichen Feststellungen nachzuholen, welche die Beurteilung erm\u00f6glichen, ob die Gutschriften auf den Gesellschafterkonten des Kl\u00e4gers bei der B-KG insgesamt zur Gew\u00e4hrung von Gesellschaftsrechten gef\u00fchrt haben.<\/li><li>4. Der erkennende Senat stellt klar, dass die mit Beschluss des FG vom 21.09.2018 erfolgte Beiladung der T-KG von Anfang an ins Leere gegangen ist. Denn die T-KG war zu diesem Zeitpunkt bereits zivilrechtlich liquidationslos vollbeendet.<\/li><li>a) aa) Wird das Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen der Komplement\u00e4r-GmbH einer zweigliedrigen KG er\u00f6ffnet und scheidet die Komplement\u00e4rin infolgedessen mangels abweichender vertraglicher Bestimmung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;161 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;131 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 HGB aus der KG aus, f\u00fchrt das Ausscheiden der Komplement\u00e4rin zur liquidationslosen Vollbeendigung der KG unter Gesamtrechtsnachfolge des verbliebenen Kommanditisten (BGH-Urteil vom 15.03.2004&nbsp;&#8211; II&nbsp;ZR&nbsp;247\/01). Dies gilt auch dann, wenn zuvor bereits das Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen der KG er\u00f6ffnet worden ist (BGH-Urteil vom 01.06.2017&nbsp;&#8211; VII&nbsp;ZR&nbsp;277\/15; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.07.2011&nbsp;&#8211; 8&nbsp;C&nbsp;10\/10, BVerwGE 140, 142, zur Simultaninsolvenz der KG und des Kommanditisten bei zweigliedriger KG).<\/li><li>bb) So verh\u00e4lt es sich im Streitfall. Mit der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen der T-GmbH durch Beschluss vom yy.yy.2015 ist die T-GmbH \u2011\u2011mangels abweichender Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag der T-KG\u2011\u2011 kraft Gesetzes aus der T-KG ausgeschieden (\u00a7&nbsp;161 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;131 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 HGB). Die Beigeladene hat trotz Aufforderung im Revisionsverfahren keine Unterlagen (insbesondere keine gesellschaftsvertraglichen Regelungen) beigebracht, aus denen sich Abweichendes ergeben k\u00f6nnte. Hierdurch ist der B-KG das Verm\u00f6gen der T-KG als deren alleiniger Kommanditistin angewachsen. Unerheblich ist, dass \u00fcber das Verm\u00f6gen der T-KG bereits durch Beschluss vom xx.xx.2014 das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet worden war.<\/li><li>cc) Die von der Beigeladenen hiergegen vorgetragenen Einw\u00e4nde f\u00fchren zu keinem anderen Ergebnis.<\/li><li>Der nachtr\u00e4gliche Anfall von Verm\u00f6gen der ehemaligen T-KG kann die bereits eingetretene liquidationslose Vollbeendigung nicht r\u00fcckg\u00e4ngig machen. Denn das \u00fcber das Verm\u00f6gen der ehemaligen T-KG er\u00f6ffnete Insolvenzverfahren wird nach deren liquidationsloser Vollbeendigung als Partikularinsolvenzverfahren \u00fcber das von der B-KG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erlangte (Sonder-)Verm\u00f6gen der liquidationslos beendeten T-KG fortgesetzt (BGH-Urteil vom 01.06.2017&nbsp;&#8211; VII&nbsp;ZR&nbsp;277\/15, Rz&nbsp;40). Ebenso ist es unerheblich, dass die T-KG weiterhin im Handelsregister eingetragen ist. Die liquidationslose Vollbeendigung der T-KG (Erl\u00f6schen der Firma) war nach \u00a7&nbsp;31 Abs.&nbsp;2 HGB eintragungspflichtig (vgl. M\u00fcKoHGB\/Schmidt, 5.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;157 Rz&nbsp;5, 8; Hopt\/Merkt, HGB, 43.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;31 Rz&nbsp;8); die L\u00f6schungseintragung besitzt aber nur deklaratorische Bedeutung (M\u00fcKoHGB\/Krafka, 5.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;31 Rz&nbsp;1; Hopt\/Merkt, HGB, 43.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;31 Rz&nbsp;8). Eine konstitutive Bedeutung dieser Eintragung l\u00e4sst sich \u2011\u2011jedenfalls im Streitfall\u2011\u2011 auch nicht aus \u00a7&nbsp;394 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;4 des Gesetzes \u00fcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ableiten. Nach dieser Vorschrift kann im Grundsatz eine verm\u00f6genslose KG, bei der keiner der pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafter eine nat\u00fcrliche Person ist, von Amts wegen gel\u00f6scht werden. Diese Vorschrift ist im Streitfall aber schon deshalb nicht anwendbar, weil die T-KG liquidationslos vollbeendet wurde. Damit kann sie auch nicht mehr als verm\u00f6genslose KG l\u00f6schungsf\u00e4hig sein.<\/li><li>dd) Nach alledem konnte die T-KG infolge ihrer vor ihrer Beiladung eingetretenen liquidationslosen Vollbeendigung nicht Verfahrensbeteiligte werden. Damit ist auch ihr im Revisionsverfahren gestellter Antrag auf Zur\u00fcckweisung der Revision unwirksam. Auch wenn das FG noch \u00fcber die Erstattungsf\u00e4higkeit der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu entscheiden hat (\u00a7&nbsp;139 Abs.&nbsp;4 FGO), ist die Beigeladene infolge der liquidationslosen Vollbeendigung nicht mehr am Verfahren des zweiten Rechtsgangs zu beteiligen.<\/li><li>b) Der Senat kann diese Klarstellung \u2011\u2011was hiermit geschieht\u2011\u2011 auch im Revisionsverfahren treffen. Es handelt sich bei dieser Klarstellung nicht um eine dem BFH im Revisionsverfahren grunds\u00e4tzlich nicht mehr m\u00f6gliche Aufhebung des Beiladungsbeschlusses (vgl. BFH-Urteil vom 31.03.2004&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;83\/03, BFHE 206, 58, unter B.I.c).<\/li><li>c) Anstelle der vollbeendeten T-KG sind auch nicht sonstige Feststellungsbeteiligte zum gerichtlichen Verfahren notwendig beizuladen. Insbesondere ist die T-GmbH auch nicht als ausgeschiedene Gesellschafterin notwendig beizuladen (vgl. BFH-Beschluss vom 05.01.2010&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;43\/07, Rz&nbsp;13&nbsp;ff.). Denn durch den f\u00fcr den Kl\u00e4ger festgestellten Aufgabegewinn in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac, der noch alleiniger Verfahrensgegenstand ist, k\u00f6nnen andere Feststellungsbeteiligte nicht beschwert sein.<\/li><li>5. Zur weiteren Beschleunigung des Verfahrens weist der erkennende Senat \u2011\u2011ohne Bindungswirkung\u2011\u2011 f\u00fcr den zweiten Rechtsgang auf Folgendes hin:<\/li><li>a) Das FA hat im Revisionsverfahren erstmals vorgetragen, dass der nach \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 UmwStG f\u00fcr die Fortf\u00fchrung der Buchwerte erforderliche Antrag nicht gestellt worden sei.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 UmwStG gilt \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 UmwStG entsprechend. Dort hei\u00dft es, dass der Antrag \u2011\u2011auf den vom gemeinen Wert abweichenden Wertansatz\u2011\u2011 sp\u00e4testens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz bei dem f\u00fcr die Besteuerung der \u00fcbernehmenden Gesellschaft zust\u00e4ndigen Finanzamt zu stellen ist. Diese Vorschrift ist dahin zu verstehen, dass die \u00fcbernehmende Personengesellschaft \u2011\u2011hier die B-KG\u2011\u2011 den Antrag stellen muss (einhellige Auffassung; z.B. BFH-Urteil vom 25.04.2006&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;52\/04, BFHE 214, 40, BStBl II 2006, 847, unter II.B.3.b, zu \u00a7&nbsp;24 UmwStG 1977; BMF-Schreiben vom 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314, Rz&nbsp;24.03 i.V.m. Rz&nbsp;20.21; Schmitt\/H\u00f6rtnagl, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;24 UmwStG Rz&nbsp;195, m.w.N.). Der Antrag bedarf keiner besonderen Form; er kann \u2011\u2011wie vom FA ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 auch konkludent durch einen entsprechenden Wertansatz in der Schlussbilanz gestellt werden. Der Antrag ist im Grundsatz als gestellt anzusehen, wenn in der Schlussbilanz der \u00fcbernehmenden Personengesellschaft die fortgef\u00fchrten Buchwerte der eingebrachten Sachgesamtheit enthalten sind (Fuhrmann in Widmann\/Mayer, Umwandlungsrecht, \u00a7&nbsp;24 UmwStG Rz&nbsp;720).<\/li><li>Weshalb im Streitfall Abweichendes gelten soll, weil der Kl\u00e4ger beziehungsweise die T-KG von einer \u00dcbertragung nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;3 EStG ausgegangen seien, ist f\u00fcr den erkennenden Senat nicht ohne Weiteres erkennbar. So ist schon nicht ersichtlich, dass der Kl\u00e4ger oder die T-KG von einer \u00dcbertragung nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;3 EStG ausgegangen sind. Vielmehr ergibt sich aus dem FG-Urteil, dass das FA&nbsp;K im Rahmen der Betriebspr\u00fcfung die Auffassung vertreten habe, dass die Vorschrift des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;3 EStG nicht einschl\u00e4gig sei (Seite&nbsp;13 des FG-Urteils). Abgesehen davon wird das Wahlrecht von der \u00fcbernehmenden Personengesellschaft ausge\u00fcbt. Die Annahmen des \u00fcbertragenden Mitunternehmers oder der \u00fcbertragenden Personengesellschaft sind daher nicht ma\u00dfgeblich.<\/li><li>b) Ohne Bedeutung f\u00fcr die Beurteilung des Streitfalls sind nach Aktenlage die Verm\u00f6gensqualit\u00e4t (Privatverm\u00f6gen oder Sonderbetriebsverm\u00f6gen&nbsp;II) und das weitere rechtliche Schicksal der Kapitalbeteiligung des Kl\u00e4gers an der T-GmbH.<\/li><li>In dem f\u00fcr den Kl\u00e4ger festgestellten \u2011\u2011allein noch verfahrensgegenst\u00e4ndlichen\u2011\u2011 Aufgabegewinn ist kein Gewinn aus der Aufgabe seiner Kapitalbeteiligung an der T-GmbH enthalten. Nach Auffassung des FA sind in dieser Kapitalbeteiligung keine stillen Reserven enthalten. Dementsprechend hat das FA&nbsp;K in dem Gewinnfeststellungsbescheid 2011 vom 14.11.2014 auch keine im Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn enthaltenen Teileink\u00fcnfte festgestellt (zur selbst\u00e4ndigen Anfechtbarkeit einer derartigen Feststellung z.B. BFH-Urteil vom 25.07.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;47\/16, BFHE 265, 273, BStBl II 2020, 142, Rz&nbsp;12, 14). Demnach entf\u00e4llt der festgestellte Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn insgesamt auf die Aufgabe der Kommanditbeteiligung. Es ist daher f\u00fcr das vorliegende Verfahren unerheblich, ob die Kapitalbeteiligung an der T-GmbH im Streitjahr Privat- oder Betriebsverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers gewesen ist und wem diese nach Einbringung des Mitunternehmeranteils des Kl\u00e4gers in die B-KG zuzuordnen war.<\/li><li>III. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO. Auch bei nur teilweiser Zur\u00fcckverweisung der Sache muss dem FG die Entscheidung \u00fcber die gesamten Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen werden (z.B. BFH-Urteil vom 20.04.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;20\/17, Rz&nbsp;71, m.w.N.).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 01. Februar 2024, IV R 9\/20 Zusammenfassung des Urteils IV R 9\/20 vom 01. Februar 2024: Rechtlicher Kontext: Das Urteil behandelt die Frage der funktionalen Wesentlichkeit der Kapitalbeteiligung eines Kommanditisten an einer Komplement\u00e4r-GmbH f\u00fcr seinen Mitunternehmeranteil und die steuerlichen Konsequenzen der Einbringung seines Mitunternehmeranteils in eine andere Personengesellschaft gem\u00e4\u00df \u00a7 24 UmwStG. 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