{"id":76691,"date":"2024-04-17T17:39:51","date_gmt":"2024-04-17T15:39:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76691"},"modified":"2024-04-17T17:39:51","modified_gmt":"2024-04-17T15:39:51","slug":"ablehnung-einer-terminsaufhebung-im-anschluss-an-eine-mandatsniederlegung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/ablehnung-einer-terminsaufhebung-im-anschluss-an-eine-mandatsniederlegung\/","title":{"rendered":"Ablehnung einer Terminsaufhebung im Anschluss an eine Mandatsniederlegung"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">BFH-Beschluss vom 13. M\u00e4rz 2024, VIII B 4\/23<\/h1>\n\n\n\n<p><strong>Zusammenfassung des Beschlusses VIII B 4\/23 vom 13. M\u00e4rz 2024:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Kontext und Kernproblem:<\/strong> Der Beschluss betrifft die Ablehnung einer Terminsaufhebung im Kontext der Mandatsniederlegung einer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, die den Kl\u00e4ger vor einem Finanzgericht vertrat. Der Kl\u00e4ger, der auch Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer dieser Gesellschaft war, wollte sich nach der Niederlegung selbst vertreten. Trotz seiner dauerhaften Erkrankung und daraus resultierender Reiseunf\u00e4higkeit entschied das Gericht, den Termin nicht zu verschieben.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li><strong>Unzumutbarkeit der Vertretung:<\/strong> Das Finanzgericht (FG) lehnte die Terminverschiebung ab, da der Kl\u00e4ger als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der mbH die Mandatsniederlegung selbst verursachte und somit kein erheblicher Grund f\u00fcr die Terminsaufhebung vorlag. Zudem h\u00e4tte der andere Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der mbH den Termin wahrnehmen k\u00f6nnen, dessen Verhinderung nicht glaubhaft gemacht wurde.<\/li><li><strong>Rechtsmittel und Zulassungsgr\u00fcnde:<\/strong> Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zur\u00fcckgewiesen. Der Kl\u00e4ger konnte weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung noch Divergenz oder einen schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehler ordnungsgem\u00e4\u00df darlegen. Die Beschwerde wurde daher als unbegr\u00fcndet angesehen.<\/li><li><strong>Verfahrensrechtliche Bewertung:<\/strong> Das Gericht fand keine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs, da der Kl\u00e4ger durch die mbH vertreten war und eine pers\u00f6nliche Teilnahme nicht zwingend erforderlich erschien. Die Mandatsniederlegung kurz vor dem Verhandlungstermin, die nicht durch einen erheblichen Grund gerechtfertigt war, wurde als rechtsmissbr\u00e4uchlich betrachtet.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><strong>Schlussfolgerungen:<\/strong> Der Bundesfinanzhof (BFH) best\u00e4tigte die Entscheidung des FG, die m\u00fcndliche Verhandlung nicht zu verschieben und das Urteil in Abwesenheit des Kl\u00e4gers zu f\u00e4llen. Dabei spielte es eine Rolle, dass der Kl\u00e4ger die Situation der Mandatsniederlegung selbst herbeigef\u00fchrt hatte und andere Vertretungsm\u00f6glichkeiten nicht ausreichend genutzt wurden. Der Beschluss unterstreicht die Bedeutung der sorgf\u00e4ltigen Prozessf\u00fchrung und die Vermeidung von Rechtsmissbrauch in gerichtlichen Verfahren.<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.130324.VIIIB4.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>ZPO \u00a7 87 Abs 1, ZPO \u00a7 87 Abs 2, ZPO \u00a7 227 Abs 1, FGO \u00a7 96 Abs 1, FGO \u00a7 96 Abs 2, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, GG Art 3 Abs 1, GG Art 103 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt , 24. Oktober 2022, Az: 1 K 77\/22<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Im Anschluss an die Mandatsniederlegung einer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vor der m\u00fcndlichen Verhandlung kann ein erheblicher Grund f\u00fcr eine Terminsaufhebung trotz dauerhafter Erkrankung des sich danach selbst vertretenden Kl\u00e4gers fehlen, wenn der Kl\u00e4ger die Mandatsniederlegung als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Rechtsanwaltsgesellschaft mbH selbst verursacht hat.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Kl\u00e4gers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 24.10.2022 &#8211; 1 K 77\/22 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist teilweise unzul\u00e4ssig, teilweise unbegr\u00fcndet und daher insgesamt als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Die vom Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) geltend gemachten Zulassungsgr\u00fcnde gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 bis 3 FGO werden entweder nicht ordnungsgem\u00e4\u00df dargelegt oder liegen nicht vor.<\/li><li>1. Die Revision ist nicht wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO zuzulassen.<\/li><li>a) Soweit der Kl\u00e4ger in der Beschwerdebegr\u00fcndung vom 09.03.2023 insoweit die Revisionszulassung begehrt, fehlt es an der Darlegung einer abstrakt kl\u00e4rungsf\u00e4higen und kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigen Rechtsfrage.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger meint, es sei kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig, ob die Anordnung der Au\u00dfenpr\u00fcfung sich dadurch erledigt habe, weil der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) nach deren Erlass f\u00fcr mehr als sechs Monate nicht mit der Au\u00dfenpr\u00fcfung begonnen habe und diese gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) unterbrochen gewesen sei. Die aufgeworfene Frage ist jedoch einzelfallabh\u00e4ngig und damit nicht abstrakt kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig; im \u00dcbrigen hat die Au\u00dfenpr\u00fcfung noch nicht begonnen, was einer Unterbrechung entgegensteht.<\/li><li>Die weiter aufgeworfene Frage, ob die Pr\u00fcfungsh\u00e4ufigkeit kleinerer und mittlerer Betriebe im Sinne des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 der Betriebspr\u00fcfungsordnung und die mehrfache Pr\u00fcfung bestimmter Betriebe durch Anschlusspr\u00fcfungen sowie die Nichtpr\u00fcfung anderer Betriebe die Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG) verletzt, wird ebenfalls nicht ordnungsgem\u00e4\u00df nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO dargelegt. Der Kl\u00e4ger setzt sich nicht mit der zu dieser Frage bereits vorliegenden Rechtsprechung auseinander und legt auch keine neuen Gesichtspunkte dar, die zu einer erneuten h\u00f6chstrichterlichen Pr\u00fcfung dieser Frage Anlass geben k\u00f6nnten (s. im Einzelnen Beschl\u00fcsse des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 13.12.2018&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;114\/18, BFH\/NV 2019, 385, Rz&nbsp;7&nbsp;ff.; vom 15.10.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;130\/20, BFH\/NV 2022, 97, Rz&nbsp;3&nbsp;ff.; vom 07.06.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;105\/21, BFH\/NV 2022, 929, Rz&nbsp;3&nbsp;ff., jeweils auch zu den Darlegungsanforderungen des Zulassungsgrunds der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung).<\/li><li>b) Soweit der Kl\u00e4ger in der Beschwerdebegr\u00fcndung im Stile einer Revisionsbegr\u00fcndung ausf\u00fchrt, die Vorentscheidung sei aus diversen Gesichtspunkten heraus rechtsfehlerhaft, wirft er keine abstrakten Rechtsfragen von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung auf, sondern r\u00fcgt die Rechtsanwendung des Finanzgerichts (FG) im Streitfall als Einzelfall.<\/li><li>2. Aus den unter 1. dargelegten Gr\u00fcnden ist die Revision auch nicht zur Rechtsfortbildung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO zuzulassen, da es sich insoweit um einen besonderen Fall des Zulassungsgrunds der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung handelt, der ebenfalls voraussetzt, dass der Kl\u00e4ger eine kl\u00e4rungsbed\u00fcrftige und im konkreten Streitfall kl\u00e4rungsf\u00e4hige Rechtsfrage aufwirft (vgl. BFH-Beschluss vom 13.12.2018&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;114\/18, BFH\/NV 2019, 385, Rz&nbsp;3). Daran fehlt es hier.<\/li><li>3. Die geltend gemachte Divergenz gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO wird nicht ordnungsgem\u00e4\u00df dargelegt. Der Kl\u00e4ger nimmt zur Begr\u00fcndung des Zulassungsgrunds insoweit auf sein Vorbringen zur Darlegung des Zulassungsgrunds der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung Bezug. Dieses ersch\u00f6pft sich wie schon ausgef\u00fchrt darin, die fehlerhafte Rechtsanwendung des FG im Streitfall und die vom Kl\u00e4ger gesehene Verfassungswidrigkeit der Regelungen zum Erlass einer Pr\u00fcfungsanordnung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;193 Abs.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;5 AO ohne Auseinandersetzung mit der insoweit schon vorhandenen h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung zu behaupten. Dem kl\u00e4gerischen Vorbringen ist nicht \u2011\u2011wie es f\u00fcr eine Divergenz erforderlich w\u00e4re\u2011\u2011 zu entnehmen, mit welchem die Vorentscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz das FG von einem ebensolchen Rechtssatz in einer Divergenzentscheidung abgewichen sein soll; der Kl\u00e4ger bezeichnet schon keine konkreten vermeintlichen Divergenzentscheidungen (zu den Voraussetzungen der Divergenz s. z.B. BFH-Beschluss vom 24.10.2023&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;70\/22, BFH\/NV 2024, 34, Rz&nbsp;14).<\/li><li>4. Auch kommt die Zulassung der Revision wegen eines schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehlers gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO nicht in Betracht. Zwar f\u00fchrt der Kl\u00e4ger unter Gliederungspunkt&nbsp;IV. der Beschwerdebegr\u00fcndung vom 09.03.2023 an, die Pr\u00fcfungsanordnung beruhe aus seiner Sicht auf sachfremden und schikan\u00f6sen Beweggr\u00fcnden des FA, was das FG verkannt habe. Er setzt sich aber nicht mit der Begr\u00fcndung des FG, das dies verneint hat, auseinander. Somit verdeutlicht er nicht, dass die vom FG in der Vorentscheidung gegebene Begr\u00fcndung willk\u00fcrlich oder greifbar gesetzeswidrig sein k\u00f6nnte (vgl. zu den Voraussetzungen des Zulassungsgrunds eines schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehlers BFH-Beschluss vom 24.10.2023&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;70\/22, BFH\/NV 2024, 34, Rz&nbsp;9).<\/li><li>5. Der vom Kl\u00e4ger in der Beschwerdebegr\u00fcndung vom 09.03.2023 unter I.1.5 ger\u00fcgte Versto\u00df gegen die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Besetzung des FG (\u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;1 FGO) greift nicht durch.<\/li><li>a) Die R\u00fcge ist unsubstantiiert, soweit der Kl\u00e4ger eine nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfe Besetzung des 4.&nbsp;Senats des FG behauptet. Der Streitfall wurde aber vom 1.&nbsp;Senat des FG entschieden.<\/li><li>b) Der Senat versteht die weiteren Ausf\u00fchrungen als R\u00fcge eines Versto\u00dfes gegen die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Besetzung des Gerichts (\u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO). Der Kl\u00e4ger macht geltend, dass der Richter am Finanzgericht, der als Vorsitzender in der m\u00fcndlichen Verhandlung mitgewirkt hat, entgegen \u00a7&nbsp;45 Abs.&nbsp;1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. \u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO trotz der Ablehnung durch den Kl\u00e4ger zu Unrecht an der m\u00fcndlichen Verhandlung teilgenommen und den Streitfall mitentschieden habe. Ein Verfahrensmangel ist insoweit aber nicht erkennbar.<\/li><li>aa) Das FG hat ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters am Finanzgericht \u00fcber den am Morgen des Tags der m\u00fcndlichen Verhandlung gestellten Ablehnungsantrag entschieden, diesen durch unanfechtbaren Beschluss abgelehnt, der den erschienenen Vertreterinnen des FA in der m\u00fcndlichen Verhandlung bekannt gegeben wurde. Erst danach hat der Richter am Finanzgericht als Vorsitzender an der Sitzung teilgenommen.<\/li><li>bb) Der die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs zur\u00fcckweisende Beschluss des FG vom 24.10.2022 f\u00fchrt nicht zu einer Revisionszulassung wegen eines Verfahrensmangels. Dies k\u00e4me nur dann in Betracht, wenn die Zur\u00fcckweisung des Ablehnungsgesuchs willk\u00fcrlich w\u00e4re (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 17.08.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;3\/22, BFH\/NV 2023, 1224, Rz&nbsp;14). Der Kl\u00e4ger legt jedoch nicht dar, aus welchen Gr\u00fcnden dies der Fall sein k\u00f6nnte. Er wiederholt seine Vorw\u00fcrfe aus dem Ablehnungsgesuch, setzt sich jedoch in seiner Beschwerdebegr\u00fcndung mit der Begr\u00fcndung des FG im Beschluss \u00fcber das Ablehnungsgesuch nicht n\u00e4her auseinander.<\/li><li>6. Die Revision ist nicht wegen der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO als Verfahrensfehler ger\u00fcgten Verst\u00f6\u00dfe des FG gegen den Anspruch des Kl\u00e4gers auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs zuzulassen oder die Vorentscheidung aus diesem Grund gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO aufzuheben und der Streitfall zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>a) Das FG hat den Anspruch des Kl\u00e4gers auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs (\u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;3 FGO und Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG) nicht dadurch verletzt, dass es den Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung am 24.10.2022 ohne den Kl\u00e4ger durchgef\u00fchrt und im Anschluss daran \u00fcber den Streitfall durch Verk\u00fcndung des Urteils verfahrensabschlie\u00dfend entschieden hat.<\/li><li>aa) Der Kl\u00e4ger hatte mehrfach vor dem vom FG fr\u00fchzeitig festgesetzten Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung (24.10.2022) dessen Verlegung aufgrund einer dauerhaften Erkrankung, die zu seiner fehlenden Reisef\u00e4higkeit und teilweisen Arbeitsunf\u00e4higkeit f\u00fchre, beantragt. Das FG hat die Aufhebung des Termins jeweils abgelehnt. Am 06.10.2022 beantragte der Kl\u00e4ger erneut die Terminsaufhebung und legte dar, er werde am 20.10.2022 operiert und danach station\u00e4r behandelt. Das FG teilte dem Kl\u00e4ger in einem Schreiben vom 17.10.2022 mit, er habe seine krankheitsbedingte mangelnde Reisef\u00e4higkeit bereits durch die w\u00e4hrend des Verfahrens eingereichte Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung glaubhaft gemacht, werde aber durch eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertreten, deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer er sei. Der Termin sei von dem neben dem Kl\u00e4ger bestellten weiteren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer wahrzunehmen, es sei denn, dass auch dessen Verhinderung am Tag der m\u00fcndlichen Verhandlung nachgewiesen werde. Der als Steuerberater und Wirtschaftspr\u00fcfer t\u00e4tige Kl\u00e4ger zeigte dem FG daraufhin gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;155 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;87 Abs.&nbsp;1 ZPO die Mandatsniederlegung der Rechtsanwaltsgesellschaft mbH an und erkl\u00e4rte, er vertrete sich nunmehr selbst. Am 18.10.2022 reichte der Kl\u00e4ger beim FG Unterlagen ein, aus denen der OP-Termin am 20.10.2022 und die Kosten\u00fcbernahme der Krankenversicherung f\u00fcr den anschlie\u00dfenden station\u00e4ren Aufenthalt hervorgingen. Das FG antwortete dem Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 19.10.2022, es werde den Termin nicht aufheben. \u00dcber das besondere elektronische Anwaltspostfach des Kl\u00e4gers wurden dem FG am 24.10.2022 um 07:43&nbsp;Uhr Unterlagen \u00fcbermittelt, unter denen sich eine \u00e4rztliche Bescheinigung vom 21.10.2022 befand, nach der der Kl\u00e4ger f\u00fcr mindestens drei Wochen nicht reisetauglich sei. Nach der Niederschrift zur m\u00fcndlichen Verhandlung erschien f\u00fcr den Kl\u00e4ger niemand. Das FG lehnte den am Tag der m\u00fcndlichen Verhandlung durch die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gestellten weiteren Terminverlegungsantrag ab, da eine Verhinderung des weiteren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers nicht glaubhaft gemacht worden sei. Nach Durchf\u00fchrung der m\u00fcndlichen Verhandlung und Wiederaufruf der Sache wies es die Klage durch Verk\u00fcndung des Tenors ab. Im angefochtenen Urteil st\u00fctzte das FG die Ablehnung des Terminverlegungsantrags darauf, dass die Verhinderung eines Prozessvertreters nicht als erheblicher Grund im Sinne des \u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;1 ZPO anzusehen sei, wenn die Prozessvollmacht einer Soziet\u00e4t erteilt worden sei und der betreffende Termin durch ein anderes Mitglied der Soziet\u00e4t sachgerecht wahrgenommen werden k\u00f6nne. Dies gelte auch, wenn es sich bei dem Prozessbevollm\u00e4chtigten um eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit mehreren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern handele. Eine anderweitige Vertretungsm\u00f6glichkeit sei im Streitfall gegeben, da keine Gr\u00fcnde vorgetragen worden seien, dass die Vertretung durch einen anderen Sachbearbeiter unzumutbar sei. Die Verhinderung des Mitgesch\u00e4ftsf\u00fchrers am Sitzungstag sei zwar behauptet, aber nicht glaubhaft gemacht worden. Die behauptete Mandatsniederlegung durch die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH sei zur Unzeit erfolgt und damit unbeachtlich. Die Niederlegung des Mandats im Streitfall sei auch rechtsmissbr\u00e4uchlich, da sie offenbar dazu gedient habe, das Gericht zur Terminsaufhebung zu bewegen und der Kl\u00e4ger trotz der Mandatsniederlegung weiter die Infrastruktur der Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Verfahren zur \u00dcbermittlung von Schrifts\u00e4tzen genutzt habe.<\/li><li>bb) Einem Verfahrensbeteiligten wird das rechtliche Geh\u00f6r zu Unrecht versagt, wenn das Gericht m\u00fcndlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl der Beteiligte einen Antrag auf Terminverlegung gestellt und daf\u00fcr erhebliche Gr\u00fcnde geltend und glaubhaft gemacht hat (\u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;1 ZPO). Zu diesen erheblichen Gr\u00fcnden geh\u00f6rt grunds\u00e4tzlich auch die krankheitsbedingte Verhinderung eines sich selbst vertretenden Kl\u00e4gers (BFH-Beschl\u00fcsse vom 04.11.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;70\/19, BFH\/NV 2020, 226, Rz&nbsp;9; vom 15.02.2013&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;178\/12, BFH\/NV 2013, 762, Rz&nbsp;2 bis 4; vom 21.04.2023&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;144\/22, BFH\/NV 2023, 859, Rz&nbsp;4). Trotz der nachgewiesenen krankheitsbedingten Verhinderung des sich selbst vertretenden Kl\u00e4gers am Tag der m\u00fcndlichen Verhandlung hat das FG im Streitfall eine Terminsaufhebung mangels eines erheblichen Grunds im Ergebnis zu Recht abgelehnt.<\/li><li>aaa) Welche Gr\u00fcnde als erheblich im Sinne von \u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;1 ZPO anzusehen sind, richtet sich nach den Verh\u00e4ltnissen des Einzelfalls. Der Prozessstoff und die pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse des betroffenen Beteiligten und gegebenenfalls seines Prozessbevollm\u00e4chtigten sind bei der Pr\u00fcfung ebenso zu ber\u00fccksichtigen wie der Umstand, dass das FG die einzige Tatsacheninstanz ist und die Beteiligten ein Recht darauf haben, ihre Sache in einer m\u00fcndlichen Verhandlung vorzutragen. Die in \u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;1 ZPO einger\u00e4umte Ermessensfreiheit kann sich zu einer Rechtspflicht verdichten, das hei\u00dft der Termin muss zur Gew\u00e4hrleistung des rechtlichen Geh\u00f6rs verlegt werden, selbst wenn das Gericht die Sache f\u00fcr entscheidungsreif h\u00e4lt und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Verlegung verz\u00f6gert wird (BFH-Beschluss vom 16.06.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;151\/19, BFHE 268, 534, BStBl II 2020, 715, Rz&nbsp;9, m.w.N.).<\/li><li>bbb) Eine Terminsaufhebung kann geboten sein, wenn der bisherige Prozessbevollm\u00e4chtigte kurz vor der m\u00fcndlichen Verhandlung in einer Sache, die in tats\u00e4chlicher und\/oder rechtlicher Hinsicht nicht einfach ist, sein Mandat niederlegt, ohne dass den Kl\u00e4ger daran ein Verschulden trifft und der Kl\u00e4ger dies glaubhaft macht (vgl. BFH-Beschluss vom 16.06.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;151\/19, BFHE 268, 534, BStBl II 2020, 715, Rz&nbsp;11, 13). Dies gilt entsprechend, wenn der Kl\u00e4ger sich nach einer unverschuldeten Mandatsniederlegung seines Prozessbevollm\u00e4chtigten selbst vertritt und am Tag der m\u00fcndlichen Verhandlung krankheitsbedingt verhandlungs- oder reiseunf\u00e4hig ist.<\/li><li>ccc) Andernfalls ist im Fall einer dauerhaften Erkrankung eines Beteiligten, der einen Bevollm\u00e4chtigten bestellt hat und damit fachkundig vertreten ist, ein Termin nur in Ausnahmef\u00e4llen aufzuheben (vgl. BFH-Beschluss vom 31.10.2023&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;110\/22, BFH\/NV 2024, 22, Rz&nbsp;10, m.w.N.). Das FG hat bei einer dauerhaften Erkrankung eines vertretenen Beteiligten zwar zu pr\u00fcfen, ob eine Vertagung zweckm\u00e4\u00dfig sein kann, beispielsweise weil eine Stabilisierung des Gesundheitszustands in einem vertretbaren Zeitrahmen vorstellbar ist; allerdings verlangt ein erheblicher Grund f\u00fcr eine Terminsaufhebung in einem solchen Fall, dass weder der Kl\u00e4ger pers\u00f6nlich (aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden) noch der bestellte Prozessbevollm\u00e4chtigte (wegen fehlender M\u00f6glichkeit zur fachlichen Kommunikation mit diesem) in der Lage ist, in der m\u00fcndlichen Verhandlung fundiert zur Sache vorzutragen (BFH-Beschluss vom 31.10.2023&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;110\/22, BFH\/NV 2024, 22, Rz&nbsp;11).<\/li><li>ddd) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist die Ablehnung der Terminsaufhebung durch das FG im Ergebnis nicht zu beanstanden.<\/li><li>Der Streitfall betrifft die Frage, ob eine Pr\u00fcfungsanordnung f\u00fcr das freiberufliche Einzelunternehmen des Kl\u00e4gers mit mehreren Standorten nichtig oder rechtswidrig ist, weil diese von einem unzust\u00e4ndigen Finanzamt erlassen wurde. Der Kl\u00e4ger ist w\u00e4hrend des gesamten Verfahrens durch die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertreten worden, er war jedoch als deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer auch der ma\u00dfgebliche Sachbearbeiter des Verfahrens, jedenfalls wurden die verfahrensgegenst\u00e4ndlichen Schrifts\u00e4tze in Gestalt einer Paraphe des Kl\u00e4gers unterzeichnet. Insoweit ist das Interesse des Kl\u00e4gers anzuerkennen, den Streitfall vor dem FG als fachkundiger Beteiligter selbst zu vertreten und selbst in der m\u00fcndlichen Verhandlung zur Sache vorzutragen. Andernfalls weist der Rechtsstreit keinen hohen Schwierigkeitsgrad auf und die dauerhafte Erkrankung und fehlende Reisef\u00e4higkeit des Kl\u00e4gers standen seit l\u00e4ngerem fest. Die Vertretung des Streitfalls durch den weiteren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Rechtsanwaltsgesellschaft mbH war zumutbar und auch deshalb m\u00f6glich, weil zu den streitigen Fragen w\u00e4hrend des Klageverfahrens schon umfassend vom Kl\u00e4ger vorgetragen worden war. Ein Ausnahmefall, in dem nach dem oben dargelegten Ma\u00dfstab bei einer dauerhaften Erkrankung trotz der Vertretung durch einen Prozessbevollm\u00e4chtigten eine Terminverlegung geboten ist, ist nicht gegeben. Angesichts dessen ist die W\u00fcrdigung des FG nicht zu beanstanden, dass die vom Kl\u00e4ger selbst und bewusst herbeigef\u00fchrte Mandatsniederlegung der Rechtsanwaltsgesellschaft mbH trotz der Erkrankung einen erheblichen Grund f\u00fcr die Terminsaufhebung ausschlie\u00dft. Denn die Mandatsniederlegung ist dem Kl\u00e4ger anzulasten (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 31.01.2012&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;22\/11, BFH\/NV 2012, 766, Rz&nbsp;1; vom 04.06.2014&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;8\/14, BFH\/NV 2014, 1755, Rz&nbsp;6, 7). Der Kl\u00e4ger, dem der Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung fr\u00fchzeitig bekannt war, h\u00e4tte angesichts seiner dauerhaften krankheitsbedingten Verhinderung daf\u00fcr Sorge tragen k\u00f6nnen und m\u00fcssen, den weiteren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in den Streitstand einzuf\u00fchren, damit dieser die Vertretung in der m\u00fcndlichen Verhandlung sachkundig wahrnehmen kann und deren Mandat nicht niederlegen d\u00fcrfen (vgl. zur Vorsorgepflicht bei dauerhafter Erkrankung BFH-Beschluss vom 04.03.2014&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;189\/13, BFH\/NV 2014, 1057, Rz&nbsp;7).<\/li><li>Auf die weitere Begr\u00fcndung des FG, dass der Kl\u00e4ger sich auch rechtsmissbr\u00e4uchlich verhalten habe, kommt es nicht an. Der Senat l\u00e4sst angesichts des Umstands, dass im Streitfall zwar wiederholt die Terminsaufhebung beantragt wurde, es jedoch um die erste vom FG terminierte m\u00fcndliche Verhandlung ging, offen, ob er sich dieser Beurteilung anschlie\u00dfen k\u00f6nnte.<\/li><li>Eine Verhinderung des weiteren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;87 Abs.&nbsp;2 ZPO weiter Prozesshandlungen f\u00fcr den Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung h\u00e4tte ausf\u00fchren k\u00f6nnen, hat der Kl\u00e4ger zwar im Antrag vom 24.10.2022 behauptet. Sie wurde aber nicht glaubhaft gemacht und daher vom FG abgelehnt. Mit der Begr\u00fcndung des ablehnenden Beschlusses, die in der Niederschrift zur m\u00fcndlichen Verhandlung wiedergegeben worden ist, setzt der Kl\u00e4ger sich vorliegend nicht auseinander.<\/li><li>eee) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das FG zwar einen erheblichen Grund f\u00fcr eine Terminverlegung wegen der vom Kl\u00e4ger selbst verursachten Mandatsniederlegung verneint und den Kl\u00e4ger gleichwohl als Prozessbevollm\u00e4chtigten behandelt hat. Die Annahme einer verschuldeten Mandatsniederlegung, die einen erheblichen Grund im Sinne des \u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;1 ZPO ausschlie\u00dft (vgl. unter 6.a&nbsp;bb&nbsp;ddd), f\u00fchrt nicht dazu, die Mandatsniederlegung als prozessual unwirksam ansehen zu m\u00fcssen. Insoweit liegt der in der Beschwerdebegr\u00fcndung vom 09.03.2023 unter I.1.3 ger\u00fcgte Verfahrensmangel nicht vor.<\/li><li>b) Das FG hat den Anspruch des Kl\u00e4gers auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs auch nicht dadurch verletzt, dass es dem Kl\u00e4ger nicht gestattet hat, sich gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;91a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO am Tag der m\u00fcndlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und von dort im Wege einer Videokonferenz Verfahrenshandlungen vorzunehmen.<\/li><li>aa) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;91a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 FGO ist der ablehnende Beschluss des FG vom 17.10.2022 unanfechtbar und damit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;124 Abs.&nbsp;2 FGO der \u00dcberpr\u00fcfung im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde grunds\u00e4tzlich entzogen. Eine Geh\u00f6rsverletzung im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO kann aufgrund der Ablehnung jedoch vorliegen, wenn das Erscheinen am Gericht f\u00fcr den Kl\u00e4ger unzumutbar ist, die technischen Voraussetzungen f\u00fcr eine Videokonferenz vorliegen und auch sonst keine wesentlichen Belange gegen die Durchf\u00fchrung der Videokonferenz sprechen (BFH-Beschluss vom 12.02.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;53\/18, BFH\/NV 2019, 568, Rz&nbsp;16). Es sprechen wesentliche Belange gegen die Durchf\u00fchrung einer Videokonferenz, wenn die von \u00a7&nbsp;91a Abs.&nbsp;1 FGO geforderten technischen Voraussetzungen beim Gericht nicht gegeben sind, um die Verhandlung zeitgleich in Bild und Ton an einen anderen Ort und in das Sitzungszimmer zu \u00fcbertragen und einem Beteiligten im Rahmen der \u00dcbertragung die Vornahme von Verfahrenshandlungen zu erm\u00f6glichen. Ein Anspruch auf Schaffung der technischen Voraussetzungen ergibt sich aus \u00a7&nbsp;91a FGO nicht (BFH-Beschluss vom 12.05.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;31\/18, BFH\/NV 2021, 1079, Rz&nbsp;6).<\/li><li>bb) Danach hat die Geh\u00f6rsr\u00fcge des Kl\u00e4gers keinen Erfolg. Das FG hat seinen Ablehnungsbeschluss darauf gest\u00fctzt, dass die von \u00a7&nbsp;91a Abs.&nbsp;1 FGO geforderten technischen Voraussetzungen beim FG nicht gegeben seien. Der Kl\u00e4ger ist zwar der Auffassung, dass f\u00fcr das FG gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 GG eine Verpflichtung bestand, eine Videokonferenzanlage vorzuhalten. Er setzt sich jedoch nicht mit der vom FG im ablehnenden Beschluss zitierten BFH-Rechtsprechung auseinander, die eine solche Beschaffungspflicht verneint, wenn die entsprechende technische Ausstattung beim FG noch nicht vorhanden ist. Er legt insbesondere nicht dar, warum die sich auf die Gesetzesbegr\u00fcndung st\u00fctzende Auslegung des BFH zu \u00a7&nbsp;91a FGO verfassungswidrig sein k\u00f6nnte.<\/li><li>c) Soweit der Kl\u00e4ger als Verletzung seines Anspruchs auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs geltend macht, das FG habe seinen Vortrag zur Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Pr\u00fcfungsanordnung und zur Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen in \u00a7&nbsp;5 und \u00a7&nbsp;193 Abs.&nbsp;1 AO nicht zur Kenntnis genommen und nicht beschieden, liegt der Verfahrensmangel nicht vor.<\/li><li>aa) Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r im Sinne von Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG und \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO verpflichtet das Gericht unter anderem, die Ausf\u00fchrungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erw\u00e4gung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen. Dabei ist das Gericht naturgem\u00e4\u00df nicht verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts \u2011\u2011BVerfG\u2011\u2011 vom 11.06.2008&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;2062\/07, Deutsches Verwaltungsblatt 2008, 1056). Das Gericht ist nach Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG auch nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen des Beteiligten in der Begr\u00fcndung seiner Entscheidung ausdr\u00fccklich zu befassen (BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 27.05.1970&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;578\/69, BVerfGE 28, 378; vom 10.06.1975&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;1086\/74, BVerfGE 40, 101; vom 05.10.1976&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;558\/75, BVerfGE 42, 364 und vom 15.04.1980&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;827\/79, BVerfGE 54, 86). Dies bedeutet, dass im Einzelfall eine Begr\u00fcndung ganz entfallen oder sich das Gericht lediglich mit den seiner Ansicht nach wesentlichen Gesichtspunkten der Begr\u00fcndungsschrift auseinandersetzen kann. Vor diesem Hintergrund ist grunds\u00e4tzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten tats\u00e4chlich auch zur Kenntnis genommen und in Erw\u00e4gung gezogen hat (BVerfG-Beschluss vom 15.04.1980&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1365\/78, BVerfGE 54, 43). Im Einzelfall darf sich das Gericht lediglich mit den seiner Ansicht nach wesentlichen Gesichtspunkten der Begr\u00fcndungsschrift auseinandersetzen; allein der Umstand, dass sich die Entscheidungsgr\u00fcnde mit einem bestimmten Gesichtspunkt nicht ausdr\u00fccklich befassen, rechtfertigt deshalb nicht die Annahme, das Gericht habe den Gesichtspunkt unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r vollst\u00e4ndig \u00fcbergangen.<\/li><li>bb) Das FG hat das Vorbringen des Kl\u00e4gers zur vermeintlichen Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit der Pr\u00fcfungsanordnung und zur vermeintlichen Verfassungswidrigkeit der Regelungen in \u00a7&nbsp;5 und \u00a7&nbsp;193 Abs.&nbsp;1 AO wahrgenommen und hierzu auf Seite&nbsp;12 der Vorentscheidung Stellung genommen. Es hat ausgef\u00fchrt, die Anordnung einer Au\u00dfenpr\u00fcfung f\u00fcr einen freiberuflichen Betrieb sei grunds\u00e4tzlich ermessensgerecht, es liege keine Anschlusspr\u00fcfung vor und Anhaltspunkte f\u00fcr eine schikan\u00f6se Anordnung der Au\u00dfenpr\u00fcfung seien nicht ersichtlich. Nach dem vorstehenden Ma\u00dfstab f\u00fcr eine Geh\u00f6rsverletzung und dem materiell-rechtlichen Standpunkt des FG ist nicht zu beanstanden, dass es sich zu einer etwaigen Verfassungswidrigkeit der genannten Regelungen, die es selbst f\u00fcr fernliegend hielt, in der Vorentscheidung nicht ge\u00e4u\u00dfert hat.<\/li><li>7. Soweit der Kl\u00e4ger geltend macht, das FG habe seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt, da es wesentliches Vorbringen \u00fcbergangen und hierdurch die Vorgaben gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO verletzt habe, wird der Verfahrensmangel nicht ordnungsgem\u00e4\u00df dargelegt. Der Senat kann dem Vorbringen des Kl\u00e4gers schon nicht entnehmen, welcher konkrete Vortrag zu welchem aus Sicht des FG entscheidungserheblichen Umstand nicht ber\u00fccksichtigt worden sein soll.<\/li><li>8. Ferner legt der Kl\u00e4ger auch den geltend gemachten Versto\u00df des FG gegen die Sachaufkl\u00e4rungspflicht (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO) nicht ordnungsgem\u00e4\u00df dar. Auch insoweit kann der Senat dem kl\u00e4gerischen Vorbringen nicht entnehmen, welcher konkrete Beweisantrag vom FG \u00fcbergangen worden sein soll oder welche weitere Beweiserhebung von Amts wegen zu welcher aus Sicht des FG entscheidungserheblichen Tatsache sich dem FG h\u00e4tte aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen.<\/li><li>9. Die R\u00fcge der fehlerhaften Sachverhaltsdarstellung im Tatbestand des FG-Urteils hat keinen Erfolg. Einwendungen gegen die Richtigkeit des Tatbestands sind nicht als Verfahrensmangel (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO) im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu r\u00fcgen, sondern m\u00fcssen gegebenenfalls zum Gegenstand eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung (\u00a7&nbsp;108 FGO) gemacht werden (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 13.12.2023&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;188\/22, juris, Rz&nbsp;22).<\/li><li>10. Das Vorbringen, in den Steuerbescheiden fehle ein Hinweis auf eine Abweichung von der BFH-Rechtsprechung, f\u00fchrt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Es weist keinen Bezug zum Streitfall auf, dessen Gegenstand die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit und Nichtigkeit der angefochtenen Pr\u00fcfungsanordnung sind. Zudem macht der Kl\u00e4ger insoweit Fehler des FA geltend. Verfahrensfehler im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO k\u00f6nnen aber nur solche des FG sein.<\/li><li>11. Der Senat kann \u00fcber die Nichtzulassungsbeschwerde entscheiden, ohne das Verfahren bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des beim Senat unter dem Aktenzeichen VIII&nbsp;R&nbsp;18\/21 anh\u00e4ngigen Revisionsverfahrens aussetzen zu m\u00fcssen.<\/li><li>Ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens kann von den Beteiligten zwar grunds\u00e4tzlich auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gestellt werden (BFH-Beschluss vom 16.10.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;30\/18, BFH\/NV 2019, 132, Rz&nbsp;21). Insoweit fehlt es aber an \u00fcbereinstimmenden Antr\u00e4gen der Beteiligten (zu dieser Voraussetzung BFH-Beschluss vom 23.08.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;32\/16, BFH\/NV 2016, 1757, Rz&nbsp;16).<\/li><li>Eine Aussetzung des Verfahrens auf Antrag des Kl\u00e4gers gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;74 FGO setzt voraus, dass die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverh\u00e4ltnisses abh\u00e4ngt, das den Gegenstand eines anderen anh\u00e4ngigen Rechtsstreits bildet. Dies ist f\u00fcr den Senat nicht ersichtlich. Der Ausgang des Revisionsverfahrens VIII&nbsp;R&nbsp;18\/21 ist f\u00fcr die Entscheidung des Streitfalls nicht vorgreiflich. In jenem Revisionsverfahren geht es um die Voraussetzungen, unter denen eine Au\u00dfenpr\u00fcfung durch ein beauftragtes Finanzamt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;195 Satz&nbsp;2 AO rechtm\u00e4\u00dfig ist. Im Streitfall wurde die Durchf\u00fchrung der Au\u00dfenpr\u00fcfung nach der Entscheidung des FG durch das FA als gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;195 Satz&nbsp;1 AO origin\u00e4r zust\u00e4ndiges Finanzamt angeordnet.<\/li><li>12. Der Senat sieht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO von einer Darstellung des Tatbestands und einer weiteren Begr\u00fcndung ab.<\/li><li>13. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschluss vom 13. M\u00e4rz 2024, VIII B 4\/23 Zusammenfassung des Beschlusses VIII B 4\/23 vom 13. M\u00e4rz 2024: Kontext und Kernproblem: Der Beschluss betrifft die Ablehnung einer Terminsaufhebung im Kontext der Mandatsniederlegung einer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, die den Kl\u00e4ger vor einem Finanzgericht vertrat. 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