{"id":76695,"date":"2024-04-17T17:42:58","date_gmt":"2024-04-17T15:42:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76695"},"modified":"2024-04-17T17:42:58","modified_gmt":"2024-04-17T15:42:58","slug":"zweitwohnungsteuer-als-kosten-der-unterkunft-fuer-eine-doppelte-haushaltsfuehrung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zweitwohnungsteuer-als-kosten-der-unterkunft-fuer-eine-doppelte-haushaltsfuehrung\/","title":{"rendered":"Zweitwohnungsteuer als Kosten der Unterkunft f\u00fcr eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">BFH-Urteil vom 13. Dezember 2023, VI R 30\/21<\/h1>\n\n\n\n<p><strong><br \/>Zusammenfassung des Urteils VI R 30\/21 vom 13. Dezember 2023:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong> Die Kl\u00e4gerin, die in M\u00fcnchen eine Zweitwohnung hielt und ihren Hauptwohnsitz in einer anderen Stadt hatte, machte in den Jahren 2018 und 2019 Aufwendungen f\u00fcr doppelte Haushaltsf\u00fchrung als Werbungskosten geltend. Dies schloss die Miete f\u00fcr ihre M\u00fcnchener Wohnung und die Zweitwohnungsteuer ein.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Rechtlicher Hintergrund:<\/strong> Nach \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG sind Kosten f\u00fcr Unterkunft im Rahmen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung bis zu einem H\u00f6chstbetrag von 1.000 \u20ac pro Monat abzugsf\u00e4hig. Es bestand Uneinigkeit dar\u00fcber, ob die Zweitwohnungsteuer als Teil dieser Unterkunftskosten zu behandeln ist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH):<\/strong> Der BFH gab der Revision des Finanzamts statt und hob das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen auf, welches der Kl\u00e4gerin stattgegeben hatte. Der BFH entschied, dass die Zweitwohnungsteuer tats\u00e4chlich zu den beschr\u00e4nkt abzugsf\u00e4higen Unterkunftskosten z\u00e4hlt und somit nur innerhalb des H\u00f6chstbetrags von 1.000 \u20ac pro Monat abzugsf\u00e4hig ist. Die Zweitwohnungsteuer wird als Aufwand f\u00fcr die Nutzung der Unterkunft eingestuft und ist somit in den durch \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG festgelegten Grenzen abzugsf\u00e4hig.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Folgen f\u00fcr die Kl\u00e4gerin:<\/strong> Die Klage der Kl\u00e4gerin wurde abgewiesen, und sie musste die Prozesskosten tragen. Dies bedeutet, dass sie die gezahlte Zweitwohnungsteuer nicht zus\u00e4tzlich zu den Mietkosten in voller H\u00f6he steuerlich geltend machen kann.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Rechtliche Begr\u00fcndung:<\/strong> Die Zweitwohnungsteuer wird als \u00f6rtliche Aufwandsteuer auf das Innehaben einer Zweitwohnung betrachtet, die die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit des Steuerpflichtigen reflektiert. Diese Kosten sind direkt mit der Nutzung der Wohnung verbunden und fallen daher unter die Abzugsbeschr\u00e4nkung f\u00fcr Unterkunftskosten bei der doppelten Haushaltsf\u00fchrung.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Bedeutung des Urteils:<\/strong> Das Urteil kl\u00e4rt, dass Zweitwohnungsteuern als Teil der Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsf\u00fchrung zu behandeln sind und demnach der gesetzlichen Beschr\u00e4nkung des Abzugs unterliegen. Dies hat wesentliche Implikationen f\u00fcr Steuerpflichtige, die eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung f\u00fchren und zus\u00e4tzlich Zweitwohnungsteuer zahlen.<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.131223.VIR30.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 5, EStG \u00a7 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 4, EStG VZ 2018 , EStG VZ 2019<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 26. November 2021, Az: 8 K 2143\/21<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Zweitwohnungsteuer ist Aufwand f\u00fcr die Nutzung der Unterkunft und unterf\u00e4llt daher bei den Mehraufwendungen f\u00fcr die doppelte Haushaltsf\u00fchrung der Abzugsbeschr\u00e4nkung des \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 26.11.2021 &#8211; 8 K 2143\/21 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) hat ihren Haupthausstand und Lebensmittelpunkt in K. In den Streitjahren (2018 und 2019) erzielte sie Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit in M\u00fcnchen, wo sie seit dem Jahr 2012 eine Wohnung angemietet hat.<\/li><li>In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2018 machte die Kl\u00e4gerin bei den Werbungskosten aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit Aufwendungen f\u00fcr die Unterkunft am Ort der ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte in H\u00f6he von 12.480&nbsp;\u20ac sowie eine Zweitwohnungsteuer der Landeshauptstadt M\u00fcnchen in H\u00f6he von 896&nbsp;\u20ac bei den sonstigen Aufwendungen f\u00fcr ihre doppelte Haushaltsf\u00fchrung geltend. In der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2019 begehrte sie neben den Kosten f\u00fcr die Unterkunft am Ort der ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte in H\u00f6he von 15.880&nbsp;\u20ac die Ber\u00fccksichtigung gezahlter Zweitwohnungsteuer in H\u00f6he von 1.157&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) erkannte f\u00fcr die Streitjahre die Kosten der Unterkunft am Ort der ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte in M\u00fcnchen jeweils mit dem gesetzlichen H\u00f6chstbetrag von 12.000&nbsp;\u20ac an. Die Zweitwohnungsteuer bei den sonstigen Aufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsf\u00fchrung ber\u00fccksichtigte das FA nicht.<\/li><li>Der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2022, 322 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden statt.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung von \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 des Einkommensteuergesetzes (EStG).<\/li><li>Es beantragt,<br \/>das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das Bundesministerium der Finanzen ist dem Verfahren beigetreten. Einen Antrag hat es nicht gestellt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der Klage (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die von der Kl\u00e4gerin in den Streitjahren gezahlte Zweitwohnungsteuer nicht zu den nur beschr\u00e4nkt abzugsf\u00e4higen Unterkunftskosten im Sinne des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 EStG z\u00e4hlt.<\/li><li>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG sind Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsf\u00fchrung entstehen. Eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer au\u00dferhalb des Ortes seiner ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte einen eigenen Hausstand unterh\u00e4lt und auch am Ort der ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte wohnt (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 EStG).<\/li><li>Die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsf\u00fchrung sind im Streitfall erf\u00fcllt; dies steht zwischen den Beteiligten zu Recht nicht in Streit. Der Senat sieht daher insoweit von einer weiteren Begr\u00fcndung ab.<\/li><li>2. Zu den notwendigen Mehraufwendungen, die nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 EStG als Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigen sind, z\u00e4hlen unter anderem die notwendigen Kosten der Unterkunft am Besch\u00e4ftigungsort. Als Unterkunftskosten f\u00fcr eine doppelte Haushaltsf\u00fchrung k\u00f6nnen nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 EStG im Inland die tats\u00e4chlichen Aufwendungen f\u00fcr die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, h\u00f6chstens 1.000&nbsp;\u20ac im Monat.<\/li><li>a) Zu den Aufwendungen f\u00fcr die Nutzung der Unterkunft im Sinne von \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 EStG, die (nur) mit dem H\u00f6chstbetrag von 1.000&nbsp;\u20ac pro Monat abgezogen werden k\u00f6nnen, z\u00e4hlen alle Aufwendungen, die der Steuerpflichtige getragen hat, um die Unterkunft zu nutzen, soweit sie ihr einzeln zugeordnet werden k\u00f6nnen. Hat der Steuerpflichtige eine Wohnung angemietet, geh\u00f6rt zu diesen Aufwendungen zun\u00e4chst die Bruttokaltmiete; bei einer Eigentumswohnung die Absetzung f\u00fcr Abnutzung (AfA) auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die Zinsen f\u00fcr Fremdkapital, soweit sie auf den Zeitraum der Nutzung entfallen. Aber auch die (warmen und kalten) Betriebskosten einschlie\u00dflich der Stromkosten geh\u00f6ren zu diesen Unterkunftskosten (so bereits Senatsbeschluss vom 12.07.2017&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;42\/15, BFHE 258, 439, BStBl II 2018, 13, Rz&nbsp;8, zu \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 EStG a.F.; vgl. auch BTDrucks 17\/10774, S.&nbsp;13), da sie durch den Gebrauch der Unterkunft oder durch das ihre Nutzung erm\u00f6glichende Eigentum des Steuerpflichtigen an der Unterkunft entstehen (ausf\u00fchrlich Senatsurteil vom 04.04.2019&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;18\/17, BFHE 264, 6, BStBl II 2019, 449, Rz&nbsp;24).<\/li><li>b) Dagegen geh\u00f6ren die Aufwendungen des Steuerpflichtigen f\u00fcr Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenst\u00e4nde einschlie\u00dflich AfA nicht zu den Aufwendungen f\u00fcr die Nutzung der Unterkunft im Sinne von \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 EStG. Diese Aufwendungen tr\u00e4gt der Steuerpflichtige f\u00fcr die Anschaffung bestimmter Wirtschaftsg\u00fcter oder sie dienen, wie die AfA, der Verteilung der Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer der entsprechenden Wirtschaftsg\u00fcter (s. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs vom 05.12.1985&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;112\/85, BFHE 145, 537, BStBl II 1986, 390). Daran \u00e4ndert auch der Umstand nichts, dass der Steuerpflichtige die Wirtschaftsg\u00fcter in der Unterkunft nutzt. Die Nutzung der Einrichtungsgegenst\u00e4nde und der Haushaltsartikel ist nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen (Senatsurteil vom 04.04.2019&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;18\/17, BFHE 264, 6, BStBl II 2019, 449, Rz&nbsp;26).<\/li><li>3. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben hat das FG die Zweitwohnungsteuer zu Unrecht als sonstige notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsf\u00fchrung angesehen und sie ohne die Beschr\u00e4nkung des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;5 Satz&nbsp;4 EStG in voller H\u00f6he zum Abzug zugelassen. Bei der (von der Stadt M\u00fcnchen erhobenen) Zweitwohnungsteuer handelt es sich vielmehr um Unterkunftskosten im Sinne der Norm (ebenso Brandis\/Heuermann\/Th\u00fcrmer, \u00a7&nbsp;9 EStG Rz&nbsp;402; Fuhrmann in Korn, \u00a7&nbsp;9 EStG Rz&nbsp;111.5; Hillmoth in Lippross\/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, Stand [140.&nbsp;Lfg. 10.2023] \u00a7&nbsp;9 EStG Rz&nbsp;542; Wackerbeck, EFG 2022, 324; a.A. Kreft und Bergkemper in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;9 EStG Rz&nbsp;498 &#8222;Unterkunftskosten&#8220;). Denn die Zweitwohnungsteuer stellt einen tats\u00e4chlichen Aufwand f\u00fcr die Nutzung der Unterkunft dar.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 der Satzung \u00fcber die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Landeshauptstadt M\u00fcnchen vom 22.12.2006 (Zweitwohnungsteuersatzung \u2011\u2011ZwStS\u2011\u2011) erhebt die Stadt M\u00fcnchen eine Zweitwohnungsteuer f\u00fcr das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. Zweitwohnung ist nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 ZwStS jede Wohnung, die melderechtlich als Nebenwohnung erfasst ist. Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung, die ein Einwohner neben der Hauptwohnung hat (\u00a7&nbsp;21 Abs.&nbsp;3 des Bundesmeldegesetzes).<\/li><li>Danach kn\u00fcpft das Entstehen der Zweitwohnungsteuer ma\u00dfgeblich an das Innehaben einer weiteren Wohnung in M\u00fcnchen neben der Hauptwohnung und damit an die damit regelm\u00e4\u00dfig einhergehende Nutzung dieser Wohnung an. Die Steuer findet als \u00f6rtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art.&nbsp;105 Abs.&nbsp;2a des Grundgesetzes (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts \u2011\u2011BVerfG\u2011\u2011 vom 06.12.1983&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;1275\/79, BVerfGE 65, 325, BStBl II 1984, 72) ihre Rechtfertigung darin, dass das Innehaben einer weiteren Wohnung f\u00fcr den pers\u00f6nlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ein Zustand ist, der gew\u00f6hnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln (Einkommen) erfordert und damit regelm\u00e4\u00dfig die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit des Wohnungsinhabers zum Ausdruck bringt (vgl. BVerfG-Beschluss vom 06.12.1983&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;1275\/79, BVerfGE 65, 325, BStBl II 1984, 72, unter B.I.3.c).<\/li><li>b) Zudem berechnet sich die Zweitwohnungsteuer nach dem j\u00e4hrlichen Mietaufwand (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ZwStS). Dies ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 ZwStS die Nettokaltmiete, die der Steuerpflichtige f\u00fcr die Benutzung der Wohnung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht f\u00fcr ein Jahr zu entrichten h\u00e4tte (Jahresnettokaltmiete). F\u00fcr Wohnungen, die im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen oder die dem Steuerpflichtigen unentgeltlich oder zu einem Entgelt unterhalb der orts\u00fcblichen Miete \u00fcberlassen sind, ist die Nettokaltmiete in der orts\u00fcblichen H\u00f6he anzusetzen (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 ZwStS). Die Zweitwohnungsteuer stellt somit eine unmittelbar mit dem tats\u00e4chlichen Mietaufwand f\u00fcr die Zweitwohnung verbundene zus\u00e4tzliche finanzielle Belastung f\u00fcr das Innehaben der Zweitwohnung dar.<\/li><li>c) Auch handelt es sich bei der Zweitwohnungsteuer \u2011\u2011anders als insbesondere bei Aufwendungen des Steuerpflichtigen f\u00fcr Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenst\u00e4nde\u2011\u2011 um eine ratierlich anfallende Ausgabe, die von dem H\u00f6chstbetrag von 1.000&nbsp;\u20ac pro Monat erfasst werden soll (hierzu Senatsurteil vom 04.04.2019&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;18\/17, BFHE 264, 6, BStBl II 2019, 449, Rz&nbsp;28).<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 13. Dezember 2023, VI R 30\/21 Zusammenfassung des Urteils VI R 30\/21 vom 13. 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