{"id":76699,"date":"2024-04-17T17:46:33","date_gmt":"2024-04-17T15:46:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76699"},"modified":"2024-04-17T17:46:33","modified_gmt":"2024-04-17T15:46:33","slug":"anforderungen-an-die-person-des-leistungsempfaengers-im-sinne-des-%c2%a7-13b-abs-5-satz-1-des-umsatzsteuergesetzes-ustg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/anforderungen-an-die-person-des-leistungsempfaengers-im-sinne-des-%c2%a7-13b-abs-5-satz-1-des-umsatzsteuergesetzes-ustg\/","title":{"rendered":"Anforderungen an die Person des Leistungsempf\u00e4ngers im Sinne des \u00a7 13b Abs. 5 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG)"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">BFH-Urteil vom 31. Januar 2024, V R 20\/21<\/h1>\n\n\n\n<p><strong>Zusammenfassung des Urteils vom 31. Januar 2024, V R 20\/21:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Kontext und Streitgegenstand:<\/strong> Die Kl\u00e4gerin, eine GmbH und Gesamtrechtsnachfolgerin der im EU-Ausland ans\u00e4ssigen X GmbH, betrieb einen Online-Marktplatz, auf dem sowohl Unternehmer als auch Privatpersonen Waren verkauften. Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand die Frage, unter welchen Umst\u00e4nden die Steuerschuldnerschaft von X zu ihren unternehmerischen Leistungsempf\u00e4ngern gem\u00e4\u00df \u00a7 13b UStG verschoben werden kann, insbesondere ohne dass eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) vorliegt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Urteile und Entscheidungen:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li><strong>Verlagerung der Steuerschuldnerschaft:<\/strong> Es ist nicht erforderlich, dass der Leistungsempf\u00e4nger eine g\u00fcltige USt-IdNr. verwendet, um als Unternehmer im Sinne des \u00a7 13b Abs. 5 Satz 1 UStG angesehen zu werden. Die Identifizierbarkeit des Leistungsempf\u00e4ngers muss jedoch gew\u00e4hrleistet sein.<\/li><li><strong>R\u00fcckverweisung zur Neubeurteilung:<\/strong> Das Finanzgericht (FG) hatte zun\u00e4chst entschieden, dass X nicht nachweisen konnte, dass ihre Leistungsempf\u00e4nger Unternehmer waren, da diese nicht eindeutig identifizierbar waren. Der Bundesfinanzhof (BFH) hob dieses Urteil auf und verwies die Sache zur\u00fcck an das FG, da das FG die Sachaufkl\u00e4rungspflicht verletzt hatte. Es wurde kritisiert, dass das FG eine \u00dcberpr\u00fcfung der von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Daten unterlassen hat.<\/li><li><strong>Anforderungen an die Identifikation:<\/strong> Die Identit\u00e4t des Leistungsempf\u00e4ngers muss feststehen, besonders wenn auf dieser Basis steuerrechtliche Merkmale wie die Unternehmereigenschaft abh\u00e4ngen.<\/li><li><strong>Verfahrensfehler:<\/strong> Das FG hatte seine Sch\u00e4tzungsbefugnis \u00fcberschritten, indem es die Daten zur Unternehmereigenschaft der Leistungsempf\u00e4nger nicht hinreichend gepr\u00fcft und stattdessen eine pauschale Sch\u00e4tzung vorgenommen hatte.<\/li><li><strong>Keine Notwendigkeit der USt-IdNr.:<\/strong> Die Revision kl\u00e4rte, dass f\u00fcr die Verschiebung der Steuerschuldnerschaft die Vorlage einer USt-IdNr. durch den Leistungsempf\u00e4nger keine zwingende Voraussetzung ist. Dies steht im Einklang mit dem Unionsrecht, welches die Steuerschuldnerschaft an die Unternehmereigenschaft und nicht an die USt-IdNr. kn\u00fcpft.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p><strong>Schlussfolgerungen:<\/strong> Der BFH betonte die Notwendigkeit, dass die steuerliche Behandlung transparent und nachvollziehbar sein muss, und wies darauf hin, dass die Identifizierung der Leistungsempf\u00e4nger eine grundlegende Voraussetzung f\u00fcr die korrekte Anwendung des \u00a7 13b UStG ist. Das Verfahren wurde an das FG zur\u00fcckverwiesen, um eine detaillierte \u00dcberpr\u00fcfung der Daten und eine korrekte Feststellung der Steuerschuldnerschaft zu erm\u00f6glichen<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.310124.VR20.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 13b Abs 1, UStG \u00a7 13b Abs 5 S 1 Halbs 1, UStG \u00a7 2 Abs 1, EGRL 112\/2006 Art 196, EGRL 112\/2006 Art 44, EGRL 112\/2006 Art 9, EGRL 112\/2006 Art 10, FGO \u00a7 76 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 68, UStG VZ 2015<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. F\u00fcr die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft nach \u00a7 13b Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 UStG kommt es nicht auf die Verwendung einer g\u00fcltigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch den Leistungsempf\u00e4nger an.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempf\u00e4nger wirkt zu Gunsten des leistenden Unternehmers und f\u00fchrt zu einer den leistenden Unternehmer hinsichtlich der Voraussetzungen des \u00a7 13b Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 1 UStG treffenden Feststellungslast. Eine Entscheidung auf Grundlage der Feststellungslast kann im finanzgerichtlichen Verfahren erst im Falle einer Unaufkl\u00e4rbarkeit des Sachverhalts getroffen werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Finanzgerichts XXX vom XX.XX.XXXX &#8211; XXX aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht XXX zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Revisionsverfahren des Beklagten wird eingestellt, nachdem er die Revision zur\u00fcckgenommen hat (\u00a7 125 Abs. 1, \u00a7 121 Satz 1 i.V.m. \u00a7 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung).<\/p>\n\n\n\n<p>Dem Finanzgericht wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, welche Anforderungen ein im \u00fcbrigen Gemeinschaftsgebiet ans\u00e4ssiger Unternehmer, der im Inland sonstige Leistungen nach \u00a7&nbsp;3a Abs.&nbsp;2 oder Abs.&nbsp;5 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) an Unternehmer und Nichtunternehmer erbringt, zu erf\u00fcllen hat, damit er von einer Steuerschuldnerschaft seiner unternehmerischen Leistungsempf\u00e4nger nach \u00a7&nbsp;13b UStG ausgehen kann.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin, Revisionskl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist eine GmbH, die durch Verschmelzung im Jahr 2018 Gesamtrechtsnachfolgerin der im Jahr 2015 (Streitjahr) im \u00fcbrigen Gemeinschaftsgebiet ans\u00e4ssigen Unternehmerin&nbsp;X, einer Kapitalgesellschaft nach ausl\u00e4ndischem Recht, geworden ist. X betrieb im Streitjahr einen Online-Marktplatz, auf dem sowohl Unternehmer als auch Nichtunternehmer (&#8222;Endverbraucher&#8220;) Gegenst\u00e4nde zum Kauf anboten. Die Dienstleistungen der X bestanden darin, den Anbietern der Waren den Zugang und die Nutzung des Online-Marktplatzes zu gew\u00e4hren\u201a wof\u00fcr X Geb\u00fchren von den Nutzern erhob, deren H\u00f6he sich vornehmlich nach den Verkaufserl\u00f6sen richtete.<\/li><li>Um die Dienstleistung von X in Anspruch zu nehmen und den Online-Marktplatz nutzen zu k\u00f6nnen, mussten sich die Leistungsempf\u00e4nger zun\u00e4chst registrieren und den allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen der X zustimmen. Bei dieser Registrierung mussten die Leistungsempf\u00e4nger angeben, ob sie als Privatperson (&#8222;privates Konto&#8220;) oder als Unternehmer (&#8222;gewerbliches Konto&#8220;) den Marktplatz nutzen wollten. Standardm\u00e4\u00dfig wurden die Nutzer vom System als Privatpersonen (Nichtunternehmer) angelegt. Erfolgte eine Anmeldung als Unternehmer, mussten in der Eingabemaske Angaben zum Namen des Unternehmens, zum Unternehmenstyp (Branche), zur Rechtsform des Unternehmens, zu einer vorhandenen Handelsregisternummer, zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), zum Namen des gesetzlichen Vertreters des Unternehmens, zur Adresse des Unternehmens sowie zur Telefonnummer und zur E-Mail-Adresse gemacht werden. Wurde keine USt-IdNr. angegeben, war dies gesondert zu best\u00e4tigen. Sofern der Leistungsempf\u00e4nger eine USt-IdNr. eintrug, pr\u00fcfte X diese auf G\u00fcltigkeit. Die Pr\u00fcfung erfolgte bei neu eingegebenen Nummern w\u00f6chentlich in einer Sammeldatei automatisiert \u00fcber das Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem der Europ\u00e4ischen Union. Dar\u00fcber hinaus \u00fcberpr\u00fcfte X s\u00e4mtliche USt-IdNrn. \u2011\u2011unerheblich ob bereits seit l\u00e4ngerem angelegt oder neu eingetragen\u2011\u2011 f\u00fcr jedes Kalendervierteljahr neu.<\/li><li>Bis zum 31.12.2014 behandelte X ausschlie\u00dflich die Leistungsempf\u00e4nger als Unternehmer, die eine g\u00fcltige USt-IdNr. angaben. Zum 01.01.2015 stellte X das Verfahren um. Kunden, die eine g\u00fcltige USt-IdNr. angaben, wurden nach wie vor als Unternehmer behandelt. Sofern eine angegebene USt-IdNr. nicht mehr als g\u00fcltig best\u00e4tigt wurde oder der Leistungsempf\u00e4nger sich als gewerblicher Nutzer registrierte, aber keine oder eine ung\u00fcltige USt-IdNr. angab\u201a pr\u00fcfte und bejahte X nunmehr die Unternehmereigenschaft des Leistungsempf\u00e4ngers, wenn bei diesem eines von drei Kriterien zur Bejahung einer Unternehmereigenschaft vorlag. Insoweit stellte X darauf ab, ob der Leistungsempf\u00e4nger im laufenden Jahr oder im Vorjahr entweder mehr als \u2026&nbsp;Verk\u00e4ufe t\u00e4tigte oder get\u00e4tigt hatte, ob (im gleichen Zeitraum) Leistungsentgelte (&#8222;Verkaufsgeb\u00fchren&#8220;) von mindestens \u2026&nbsp;\u20ac entstanden waren oder ob sich der Leistungsempf\u00e4nger auf einer besonderen Plattform (gewerbliche Plattform) angemeldet hatte, die gewerblichen H\u00e4ndlern vorbehalten war.<\/li><li>Handelte es sich bei den Leistungsempf\u00e4ngern nach den von ihnen gemachten Angaben um eine im Inland ans\u00e4ssige Person und lag in Bezug auf diese Person eines der drei Kriterien vor, ging X von einer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempf\u00e4ngers gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 UStG aus.<\/li><li>Im Rahmen einer bei X f\u00fcr das erste Kalendervierteljahr 2015 durchgef\u00fchrten Umsatzsteuer-Sonderpr\u00fcfung vertraten die Pr\u00fcfer die Auffassung, dass nur die Leistungsempf\u00e4nger als Unternehmer zu behandeln seien, f\u00fcr die eine g\u00fcltige USt-IdNr. vorgelegen habe. Die drei von X angelegten Kriterien waren nach Ansicht der Pr\u00fcfer nicht geeignet, die Unternehmereigenschaft der Leistungsempf\u00e4nger anzunehmen.<\/li><li>Im Anschluss an die Pr\u00fcfung \u00fcbersandte X zu den Personen, die sie aufgrund der drei Kriterien als Unternehmer angesehen hatte, USt-IdNrn. auf einem Datentr\u00e4ger und machte geltend, dass danach die aufgrund der Pr\u00fcfung erh\u00f6hte Umsatzsteuer auf die H\u00e4lfte zu verringern sei. Der Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) pr\u00fcfte die nachgereichten USt-IdNrn. stichprobenartig und stellte dabei fest, dass eine Vielzahl der USt-IdNrn. unvollst\u00e4ndig, fehlerhaft oder im Leistungszeitpunkt ung\u00fcltig gewesen und im \u00dcbrigen die nachgereichten Nummern nicht in den von X anzufertigenden zusammenfassenden Meldungen enthalten gewesen seien. Nach \u00dcbersendung eines zweiten Datentr\u00e4gers forderte das FA von X eine Liste mit Namen und Anschriften der Personen\u201a die X aufgrund der drei Kriterien als Unternehmer angesehen hatte. X kam dem jedoch unter Hinweis auf die bereits eingereichten Daten und die aus Sicht des FA \u2011\u2011wonach es allein auf die USt-IdNr. ankomme\u2011\u2011 anzunehmende fehlende Bedeutung der geforderten Angaben nicht nach.<\/li><li>Das FA wertete den Pr\u00fcfungsbericht aus, teilte im Wege der Sch\u00e4tzung die von den Pr\u00fcfern f\u00fcr das gesamte Jahr 2015 ermittelten Mehrsteuern gleichm\u00e4\u00dfig auf die vier Voranmeldungszeitr\u00e4ume 2015 auf und setzte die Umsatzsteuer f\u00fcr alle vier Kalendervierteljahre 2015 entsprechend fest. Den Einspruch gegen den das erste Kalendervierteljahr 2015 betreffenden Bescheid wies das FA als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Der von der Kl\u00e4gerin \u2011\u2011als Gesamtrechtsnachfolgerin der X\u2011\u2011 erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) teilweise statt. Indem X ihren Nutzern den Zugang und die Nutzung eines Online-Marktplatzes zur Verf\u00fcgung gestellt habe, habe sie auf elektronischem Wege sonstige Leistungen (\u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;9 UStG) erbracht, die \u2011\u2011zwischen den Beteiligten unstreitig\u2011\u2011 im Inland steuerbar seien (\u00a7&nbsp;3a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 UStG sowie \u00a7&nbsp;3a Abs.&nbsp;2 UStG). X sei f\u00fcr die Leistungen an die im Inland ans\u00e4ssigen Empf\u00e4nger, die sie aufgrund der drei Kriterien als Unternehmer angesehen habe, Steuerschuldnerin (\u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG). Eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;1, Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 UStG auf die Leistungsempf\u00e4nger, die X aufgrund der drei Kriterien als Unternehmer angesehen habe, komme nicht in Betracht. Die Verwendung einer g\u00fcltigen USt-IdNr. sei zwar weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht notwendig, um den Leistungsempf\u00e4nger als Unternehmer im Sinne des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 UStG zu qualifizieren. Die Kl\u00e4gerin habe jedoch nicht zur \u00dcberzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass diese Leistungsempf\u00e4nger Unternehmer im Sinne des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;2 UStG gewesen seien und ihren Sitz oder ihre Gesch\u00e4ftsleitung im Inland gehabt h\u00e4tten. Zwar habe X f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Unternehmereigenschaft der Leistungsempf\u00e4nger nachvollziehbare Merkmale entwickelt, die f\u00fcr eine Unternehmereigenschaft sprechen k\u00f6nnten. Allerdings seien die Leistungsempf\u00e4nger f\u00fcr das FG nicht identifizierbar. Bei diesen handele es sich um eine Vielzahl von Nutzern, die ihren Namen und ihre Anschrift gegen\u00fcber X selbst angegeben h\u00e4tten. Es sei nicht auszuschlie\u00dfen, dass sich hinter den Namen keine real existierenden Unternehmen verborgen h\u00e4tten. Es habe nicht die \u00dcberzeugung gewonnen werden k\u00f6nnen, dass X die Identit\u00e4t der Nutzer \u00fcberpr\u00fcft habe. Die Identit\u00e4t des Leistungsempf\u00e4ngers m\u00fcsse feststehen, wenn von einer Person Qualifikationsmerkmale, wie die Unternehmereigenschaft, abhingen und erst recht dann, wenn die Steuerschuldnerschaft auf sie \u00fcbertragen werde. Dass eine Kontrolle und damit ein konkreter Nachweis im Falle einer Vielzahl von pers\u00f6nlich wohl unbekannten Kunden schwierig sei, habe die Kl\u00e4gerin hinzunehmen. Denn X habe von der M\u00f6glichkeit, die USt-IdNrn. der Leistungsempf\u00e4nger \u2011\u2011als im Regelfall verl\u00e4ssliche Nachweism\u00f6glichkeit\u2011\u2011 zu fordern, keinen Gebrauch gemacht. Die Nichterweislichkeit des Umstandes, dass die Leistungsempf\u00e4nger Unternehmer seien, gehe zu Lasten der Kl\u00e4gerin. Sie trage die Feststellungslast (objektive Beweislast) f\u00fcr das Vorliegen der tats\u00e4chlichen Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 UStG, da sie sich auf eine f\u00fcr sie g\u00fcnstige Ausnahmeregelung zu \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG berufe.<\/li><li>Die Steuerfestsetzung sei jedoch insoweit fehlerhaft \u00fcberh\u00f6ht, als nicht ausgeschlossen werden k\u00f6nne, dass in den im Rahmen der Umsatzsteuer-Sonderpr\u00fcfung &#8222;nachgereichten&#8220; Listen Daten zur Verf\u00fcgung gestellt worden seien, die eine Identifizierung und damit eine \u00dcberpr\u00fcfung der Unternehmereigenschaft erm\u00f6glicht h\u00e4tten. Auf dem zweiten Datentr\u00e4ger seien \u2011\u2011zwischen den Beteiligten unstreitig\u2011\u2011 die Namen und &#8222;Firmennamen&#8220; sowie die Adressen der dort genannten Leistungsempf\u00e4nger (bei denen es sich nur um einen Teil der Personen gehandelt habe, die X aufgrund der drei Kriterien als Unternehmer betrachtet hatte) angegeben worden, so dass es dem FA m\u00f6glich gewesen sei, diese Daten zu pr\u00fcfen. Jedenfalls soweit dort g\u00fcltige USt-IdNrn. nachgereicht worden seien, best\u00fcnden keinerlei Bedenken, insoweit von der Unternehmereigenschaft auszugehen. Unerheblich sei, dass diese m\u00f6glicherweise im Zeitpunkt der Leistungsausf\u00fchrung nicht vorgelegen h\u00e4tten. Dem FG sei eine Auswertung der Daten nicht m\u00f6glich, so dass die festgesetzte Umsatzsteuer um einen angemessenen Abschlag von 50&nbsp;% im Wege der Sch\u00e4tzung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. \u00a7&nbsp;162 der Abgabenordnung (AO) zu verringern sei.<\/li><li>Mit ihrer Revision macht die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts (\u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;5 UStG) sowie Verfahrensfehler des FG geltend. Die Unternehmereigenschaft der Personen, die X aufgrund der drei Kriterien als Unternehmer angesehen habe, sei durch die von der X vorgenommenen Pr\u00fcfung anhand dieser Kriterien nachgewiesen. Diese seien sowohl geeignet als auch ausreichend, um einen Leistungsempf\u00e4nger als Unternehmer einzustufen, was auch das FG nicht verkannt habe. Die Ver\u00e4u\u00dferung von \u2026&nbsp;Artikeln und mehr stelle eine nachhaltige T\u00e4tigkeit im Sinne des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 UStG dar. Die Anzahl sei so hoch, dass mit Sicherheit ausgeschlossen werden k\u00f6nne, dass die Verkaufst\u00e4tigkeit nur einmalig und nicht auf Wiederholung angelegt sei. (\u2026) Bei einer solchen Anzahl komme es im Rahmen des Gesamtbildes der Verh\u00e4ltnisse auch nicht mehr darauf an, in welcher Zeitspanne die Artikel angeboten und ver\u00e4u\u00dfert w\u00fcrden. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe bereits zu der Ver\u00e4u\u00dferung von 140&nbsp;Gegenst\u00e4nden festgestellt, dass eine Person bei einer solch intensiven Teilnahme am Marktgeschehen zum Unternehmer werde, selbst wenn diese Gegenst\u00e4nde aus der privaten Sph\u00e4re stammen w\u00fcrden (BFH-Urteil vom 12.08.2015&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;43\/13, BFHE 251, 253, BStBl II 2015, 919). Vor diesem Hintergrund seien die Ausf\u00fchrungen des FG, es sei m\u00f6glich, eine Vielzahl von Verk\u00e4ufen zu t\u00e4tigen, ohne ein Gewerbe zu betreiben, wie etwa bei einer mehrfachen Ver\u00e4u\u00dferung durch Sammler, nicht zutreffend. Auch die H\u00f6he der Geb\u00fchr von mindestens \u2026&nbsp;\u20ac, die einem Verkaufserl\u00f6s von mindestens \u2026&nbsp;\u20ac entspreche, weise auf eine nachhaltige T\u00e4tigkeit hin. Zwar k\u00f6nne es vorkommen, dass auf dem Online-Marktplatz Gegenst\u00e4nde angeboten w\u00fcrden, die einzeln den Preis von \u2026&nbsp;\u20ac \u00fcberstiegen. In diesen wenigen F\u00e4llen sei aber im Rahmen des Gesamtbildes der Verh\u00e4ltnisse zu ber\u00fccksichtigen, dass die Nachhaltigkeit auch schon bei einer ersten und einmaligen Leistung gegeben sei, wenn Wiederholungsabsicht bestehe. Von einer Wiederholungsabsicht sei bei einem Nutzer, der sich als gewerblicher H\u00e4ndler anstatt als Privatperson angemeldet habe, auszugehen. Schlie\u00dflich sei auch die Verwendung der gewerblichen Plattform, die einem r\u00e4umlichen Gesch\u00e4ftslokal gleichstehe und durch die der Nutzer wie ein H\u00e4ndler am Markt auftrete, ein gesichertes Merkmal f\u00fcr eine nachhaltige und damit unternehmerische T\u00e4tigkeit des Nutzers, zumal sich die Nutzung der gewerblichen Plattform, f\u00fcr die monatliche Geb\u00fchren anfielen, wirtschaftlich nur lohne, wenn der Nutzer monatliche Ums\u00e4tze von \u2026&nbsp;\u20ac bis \u2026&nbsp;\u20ac erwarte. Das FG habe festgestellt, dass jede der Personen, die X aufgrund der drei Kriterien als Unternehmer behandelt habe, eines dieser Kriterien erf\u00fcllt habe. Diese l\u00fcckenlose Erfassung sei auch f\u00e4lschungssicher m\u00f6glich, da die Leistungsempf\u00e4nger \u00fcber den Online-Marktplatz ihre Artikel anb\u00f6ten und ver\u00e4u\u00dferten, mit der Folge, dass X jeder Umsatz und jedes Anbieten eines Artikels bekannt gewesen sei. Mithin widerspreche das FG mit seinen Ausf\u00fchrungen, X habe sich ausschlie\u00dflich auf die Angaben der Nutzer verlassen, den eigenen Feststellungen.<\/li><li>Sofern das FG die Klage mit der Begr\u00fcndung abgewiesen habe, der Leistungsempf\u00e4nger m\u00fcsse identifizierbar sein, versto\u00dfe es sowohl gegen \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 UStG als auch gegen Denkgesetze. \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 UStG setze f\u00fcr die Umkehr der Steuerschuldnerschaft bez\u00fcglich des Leistungsempf\u00e4ngers nur voraus, dass dieser ein Unternehmer sei. Seine melderechtliche, postalische oder handelsrechtliche Identit\u00e4t sei kein Tatbestandsmerkmal und nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift auch nicht notwendigerweise festzustellen. Zwar m\u00f6ge es typischerweise erforderlich sein, die Identit\u00e4t des Leistungsempf\u00e4ngers zur Pr\u00fcfung seiner Unternehmereigenschaft festzustellen. Dies gelte aber nicht im vorliegenden Fall. Denn X habe die unternehmerische T\u00e4tigkeit ihrer Leistungsempf\u00e4nger l\u00fcckenlos feststellen k\u00f6nnen. Dies gelte selbst f\u00fcr den Fall, dass ihr \u2011\u2011wie das FG und das FA in unzutreffender Weise ann\u00e4hmen\u2011\u2011 die handels- und melderechtliche Identit\u00e4t der Leistungsempf\u00e4nger v\u00f6llig verborgen geblieben oder sie \u00fcber deren Identit\u00e4t get\u00e4uscht worden sei. Denn ein Unternehmer, der seine Identit\u00e4t verdecke, sei dennoch ein Unternehmer im Sinne des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 UStG und im vorliegenden Fall auch Leistungsempf\u00e4nger, da der sich verdeckende Unternehmer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Satz&nbsp;2 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Vertragspartner der X geblieben sei und deren Leistung habe beziehen wollen, so dass kein Mangel der Ernstlichkeit im Sinne des \u00a7&nbsp;118 BGB vorliege. Sofern ein Nutzer seine Identit\u00e4t in der Absicht verschleiert habe, dass die Leistung der X wirtschaftlich einen anderen treffen sollte, w\u00e4re er ein Strohmann gewesen. Ein Strohmanngesch\u00e4ft sei aber umsatzsteuerrechtlich anzuerkennen und f\u00fchre nicht dazu, dass der Leistende die Leistung an den verdeckten Hintermann erbringe. Anders w\u00e4re es nur, wenn X zusammen mit dem Strohmann und dem Dritten kollusiv zusammengewirkt und den Vertrag einvernehmlich zum Schein abgeschlossen h\u00e4tte. Da X ohne Feststellung der postalischen, melderechtlichen oder handelsrechtlichen Identit\u00e4t des Leistungsempf\u00e4ngers dessen Unternehmereigenschaft habe feststellen k\u00f6nnen und auch festgestellt habe, stelle das FG eine zus\u00e4tzliche Voraussetzung f\u00fcr die umgekehrte Steuerschuldnerschaft auf, wenn es die melderechtliche oder handelsrechtliche Identit\u00e4t oder die USt-IdNr. als Nachweis f\u00fcr die Unternehmereigenschaft einfordere. Der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) habe zur umgekehrten Steuerschuldnerschaft bez\u00fcglich des Leistungsempf\u00e4ngers entschieden, dass die Steuerverwaltung hinsichtlich des Rechts des Steuerpflichtigen auf Abzug dieser Steuer keine zus\u00e4tzlichen Voraussetzungen aufstellen d\u00fcrfe, welche die Aus\u00fcbung des Rechts vereiteln k\u00f6nnten, wenn sie \u00fcber die Angaben verf\u00fcge, die f\u00fcr die Feststellung des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen erforderlich seien. Diese Erw\u00e4gungen w\u00fcrden entsprechend f\u00fcr den Leistenden gelten. Das FG gehe infolgedessen rechtsfehlerhaft davon aus, dass es sich zur Unternehmereigenschaft der Nutzer keine \u00dcberzeugung habe bilden k\u00f6nnen, weil ihm die Nutzer weder von dem Namen, der Anschrift oder dem Unternehmensgegenstand im Einzelnen bekannt gewesen seien. Nicht die Person des Leistungsempf\u00e4ngers sei entscheidend, sondern dessen Unternehmereigenschaft. Soweit das FG ausf\u00fchre, es sei davon auszugehen, dass dies auch f\u00fcr X gegolten habe, versto\u00dfe es auch gegen Denkgesetze, denn es habe selbst festgestellt, dass X diese Angaben im Rahmen der Anmeldung abfrage und sie ihr somit bekannt seien. Dar\u00fcber hinaus h\u00e4tten weder das FA noch das FG Feststellungen oder Indizien f\u00fcr die Annahme angef\u00fchrt, dass bewusste Falschangaben nicht ausgeschlossen werden k\u00f6nnten oder X eine namentlich angemeldete Person als Unternehmer angesehen habe, obwohl sie kein Unternehmer gewesen sei. Auch zur Strohmanneigenschaft habe das FG keine Feststellungen getroffen. Ohne jegliche Anhaltspunkte habe das FG somit f\u00fcr s\u00e4mtliche Leistungsempf\u00e4nger ohne USt-IdNr. unterstellt, dass diese sich mit falschen Angaben angemeldet h\u00e4tten. Im Ergebnis habe das FG die umgekehrte Steuerschuldnerschaft dadurch nur im Falle einer g\u00fcltigen USt-IdNr. anerkannt und damit rechtsfehlerhaft die g\u00fcltige USt-IdNr. als Voraussetzung f\u00fcr die Umkehrung der Steuerschuld angesehen, obwohl das FG selbst die USt-IdNr. nicht als Tatbestandsmerkmal des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 UStG angesehen habe.<\/li><li>Verfahrensrechtlich r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin, dass das FG seiner Ermittlungspflicht hinsichtlich der aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Identit\u00e4t der Leistungsempf\u00e4nger nicht nachgekommen sei. Jedenfalls h\u00e4tte es ihr, der Kl\u00e4gerin, einen richterlichen Hinweis geben m\u00fcssen, damit ihr die Vorlage der Anmeldedaten m\u00f6glich gewesen w\u00e4re. Im zweiten Schritt h\u00e4tten die Daten \u00fcberpr\u00fcft werden k\u00f6nnen. Des Weiteren habe das FG ohne Vorliegen der Voraussetzungen einer Sch\u00e4tzung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;162 AO die von ihr, der Kl\u00e4gerin, vorgelegten USt-IdNrn. im Wege der Sch\u00e4tzung zu 50&nbsp;% als ung\u00fcltig behandelt. Dem FG w\u00e4re es entgegen seiner Begr\u00fcndung m\u00f6glich gewesen, mit Hilfe des FA die vorgelegten USt-IdNrn. auf ihre G\u00fcltigkeit zu \u00fcberpr\u00fcfen. Dem FA sei dies m\u00f6glich; es habe nach seinem Vortrag die nachgereichten USt-IdNrn. stichprobenartig gepr\u00fcft. Das FG habe seine Sachaufkl\u00e4rungspflicht auch dadurch verletzt, dass es seine Entscheidung auf den v\u00f6llig unsubstantiierten Vortrag des FA gest\u00fctzt habe. Das FA habe weder dargetan, wie viele der nachgereichten USt-IdNrn. es stichprobenartig gepr\u00fcft habe, noch wie viele davon fehlerhaft oder ung\u00fcltig gewesen seien. Die Annahme des FG, dass 50&nbsp;% der USt-IdNrn. ung\u00fcltig gewesen seien, sei ins Blaue hinein erfolgt und orientiere sich nicht an nachvollziehbaren Annahmen und einer nachvollziehbaren Sch\u00e4tzungsmethode.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;unter teilweiser Aufhebung des FG-Urteils und unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom XX.XX.XXXX den Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr das erste Kalendervierteljahr 2015 vom XX.XX.XXXX dahin zu \u00e4ndern, dass die Steuer auf \u2026&nbsp;\u20ac festgesetzt wird,&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;hilfsweise, den Rechtsstreit an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>Das FA hat zun\u00e4chst selbst Revision gegen das Urteil des FG eingelegt, sodann diese aber zur\u00fcckgenommen. Es beantragt,&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das FG habe die USt-IdNr. nicht als Tatbestandsvoraussetzung f\u00fcr die Unternehmereigenschaft oder als zwingendes Nachweiserfordernis f\u00fcr die Umkehr der Steuerschuld angesehen. Ma\u00dfgeblicher Entscheidungsgrund f\u00fcr die Nichtanerkennung der Umkehr der Steuerschuld sei die fehlende Identifizierbarkeit der Leistungsempf\u00e4nger gewesen. Die Kriterien der X seien daf\u00fcr nicht ausreichend, da sie zwar R\u00fcckschl\u00fcsse auf die unternehmerische T\u00e4tigkeit, aber nicht \u00fcber die Identit\u00e4t des Leistungsempf\u00e4ngers zulie\u00dfen. Im vorliegenden Fall sei aber gerade die Frage der Person des Leistungsempf\u00e4ngers entscheidend, da zu bestimmen sei, ob dieser Schuldner der Umsatzsteuer sei. Aufgrund der Ungewissheit \u00fcber die Identit\u00e4t k\u00f6nne letztlich nicht bestimmt werden, ob es sich bei dem jeweiligen Leistungsempf\u00e4nger um einen Unternehmer handele. Das FG sei zur Sch\u00e4tzung befugt gewesen. Nach dessen Feststellungen seien die nachgereichten Daten f\u00fcr das Gericht nicht \u00fcberpr\u00fcfbar gewesen; \u00dcberpr\u00fcfungen des FA h\u00e4tten Beanstandungen ergeben. Mangels weiterer Anhaltspunkte f\u00fchre die vom FG angewandte Sch\u00e4tzungsmethode zu einem schl\u00fcssigen und wirtschaftlich denkbaren Ergebnis. Die mit der Sch\u00e4tzung verbundenen Unsicherheiten gingen zu Lasten der Kl\u00e4gerin.<\/li><li>Am 08.12.2023 hat das FA den Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr das erste Kalendervierteljahr 2015 zur Umsetzung des Urteils des FG ge\u00e4ndert und die festgesetzte Umsatzsteuer um den vom FG tenorierten Umsatzsteuerbetrag gemindert. Der Bescheid ist den Kl\u00e4gervertretern f\u00fcr X bekanntgegeben worden.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Das angefochtene Urteil ist nicht aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden aufzuheben, da der w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens erlassene Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr das erste Kalendervierteljahr 2015 nicht nach \u00a7&nbsp;68 Satz&nbsp;1 FGO Gegenstand des Verfahrens geworden ist. Der Bescheid benennt nicht die Kl\u00e4gerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der X, sondern ausschlie\u00dflich X als Steuerschuldnerin (Inhaltsadressatin). Ein nicht an den Rechtsnachfolger, sondern an einen nicht mehr existierenden Rechtsvorg\u00e4nger gerichteter Verwaltungsakt entfaltet (diesem gegen\u00fcber) keine Rechtswirkungen (vgl. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 21.10.1985&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;4\/84, BFHE 145, 110, BStBl II 1986, 230; BFH-Urteil vom 16.09.2010&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;51\/09, BFH\/NV 2011, 569, Rz&nbsp;23).<\/li><li>Im Streitfall ist X, ein im \u00fcbrigen Gemeinschaftsgebiet ans\u00e4ssiges Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft nach ausl\u00e4ndischem Recht, auf die Kl\u00e4gerin, eine inl\u00e4ndische GmbH, grenz\u00fcberschreitend im Sinne des \u00a7&nbsp;305 Abs.&nbsp;1 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) verschmolzen worden. X als selbst\u00e4ndige Rechtsperson ist mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister im Mai 2018 erloschen; Gesamtrechtsnachfolgerin wurde die Kl\u00e4gerin (\u00a7&nbsp;305 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 und Nr.&nbsp;2 UmwG).<\/li><li>Fehler in der Bezeichnung des Steuerschuldners k\u00f6nnen auch nicht dadurch geheilt werden, dass sich der Empf\u00e4nger als Adressat angesehen hat (vgl. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 21.10.1985&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;4\/84, BFHE 145, 110, BStBl II 1986, 230). Verwaltungsakte, die die Finanzbeh\u00f6rde nach dem Erl\u00f6schen an den Rechtsvorg\u00e4nger gerichtet hat, sind deshalb selbst dann rechtsunwirksam, wenn sie an den Prozessvertreter des Rechtsnachfolgers adressiert sind und somit in den Machtbereich des Rechtsnachfolgers gelangt sein sollten (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 21.10.1985&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;4\/84, BFHE 145, 110, BStBl II 1986, 230). Dies gilt selbst f\u00fcr den Fall, dass der Rechtsnachfolger \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 aus den Erl\u00e4uterungen, in denen darauf hingewiesen wird, dass der Bescheid nach \u00a7&nbsp;68 FGO Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens wird, geschlossen haben sollte, dass sich der Bescheid an ihn richtet.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist begr\u00fcndet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO). Zwar hat das FG zu Recht entschieden, dass die Verwendung einer g\u00fcltigen USt-IdNr. durch den Leistungsempf\u00e4nger keine Voraussetzung daf\u00fcr ist, den Leistungsempf\u00e4nger als Unternehmer im Sinne des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 UStG anzusehen, sowie dass die Person des Leistungsempf\u00e4ngers hinreichend bekannt, das hei\u00dft identifizierbar sein muss. Das FG hat aber unter Versto\u00df gegen die ihm obliegende Sachaufkl\u00e4rungspflicht des \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO den \u00dcbergang der Steuerschuldnerschaft nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 und Abs.&nbsp;1 UStG ohne \u00dcberpr\u00fcfung der Richtigkeit der von der Kl\u00e4gerin gemachten Angaben zur Person der Leistungsempf\u00e4nger verneint und ist auf dieser Grundlage rechtsfehlerhaft von einer Sch\u00e4tzungsbefugnis dem Grunde nach gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;162 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO ausgegangen. Die Sache ist nicht spruchreif.<\/li><li>1. F\u00fcr sonstige Leistungen im Sinne von \u00a7&nbsp;3a Abs.&nbsp;2 UStG, die ein im \u00fcbrigen Gemeinschaftsgebiet ans\u00e4ssiger Unternehmer an einen im Inland ans\u00e4ssigen Unternehmer erbringt, besteht eine Steuerschuldnerschaft des Leistungsempf\u00e4ngers.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 und Abs.&nbsp;1 UStG schuldet der Leistungsempf\u00e4nger die Steuer f\u00fcr eine nach \u00a7&nbsp;3a Abs.&nbsp;2 UStG im Inland steuerpflichtige sonstige Leistung eines im \u00fcbrigen Gemeinschaftsgebiet ans\u00e4ssigen Unternehmers, wenn der Leistungsempf\u00e4nger ein Unternehmer ist. Unternehmer ist nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche T\u00e4tigkeit selbst\u00e4ndig aus\u00fcbt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige T\u00e4tigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 UStG).<\/li><li>b) Unionsrechtlich beruht \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 und Abs.&nbsp;1 UStG auf Art.&nbsp;196 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Danach schuldet die Mehrwertsteuer der Steuerpflichtige, f\u00fcr den eine Dienstleistung nach Art.&nbsp;44 MwStSystRL erbracht wird, wenn die Dienstleistung von einem nicht in diesem Mitgliedstaat ans\u00e4ssigen Steuerpflichtigen erbracht wird. H\u00e4ngt die Bestimmung des Ortes der Dienstleistung davon ab, ob es sich bei dem Dienstleistungsempf\u00e4nger um einen Steuerpflichtigen oder um einen Nichtsteuerpflichtigen handelt, so wird gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) Nr.&nbsp;282\/2011 des Rates vom 15.03.2011 zur Festlegung von Durchf\u00fchrungsvorschriften zur Richtlinie 2006\/112\/EG \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem der Status des Dienstleistungsempf\u00e4ngers nach den Art.&nbsp;9 bis 13 und 43 MwStSystRL bestimmt, wobei nach Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;1 MwStSystRL als &#8222;Steuerpflichtiger&#8220; gilt, wer eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit unabh\u00e4ngig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbst\u00e4ndig aus\u00fcbt. Wirtschaftliche T\u00e4tigkeiten sind unter anderem alle T\u00e4tigkeiten eines H\u00e4ndlers (Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;2 MwStSystRL).<\/li><li>2. Das FG hat zutreffend entschieden, dass es f\u00fcr die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft nach \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 UStG nicht auf die Verwendung einer g\u00fcltigen USt-IdNr. durch den Leistungsempf\u00e4nger ankommt.<\/li><li>Sowohl \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 UStG als auch Art.&nbsp;196 MwStSystRL stellen darauf ab, dass der Leistungsempf\u00e4nger Unternehmer (Steuerpflichtiger) ist. Dazu muss der Leistungsempf\u00e4nger die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 UStG und der Art.&nbsp;9, 10 MwStSystRL erf\u00fcllen. Dies setzt nicht die Erteilung oder ein T\u00e4tigwerden unter einer g\u00fcltigen USt-IdNr. voraus (vgl. EuGH-Urteil VSTR vom 27.09.2012&nbsp;&#8211; C-587\/10, EU:C:2012:592, Rz&nbsp;40 und 49 zu Art.&nbsp;28c Teil&nbsp;A Buchst.&nbsp;a Unterabs.&nbsp;1, Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 der Sechsten Richtlinie 77\/388\/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern). Zudem sehen \u00a7&nbsp;3a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 UStG, auf den \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;1 UStG verweist, und Art.&nbsp;196 MwStSystRL f\u00fcr die Verlagerung der Steuerschuld auf nicht unternehmerisch t\u00e4tige juristische Personen ausdr\u00fccklich vor, dass diesen eine USt-IdNr. erteilt worden sein muss. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass dies f\u00fcr Unternehmer und Steuerpflichtige im Sinne des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 UStG und der Art.&nbsp;9, 10 MwStSystRL gerade nicht erforderlich ist.<\/li><li>3. Weiter ist das FG zwar zutreffend davon ausgegangen, dass f\u00fcr eine Verlagerung der grunds\u00e4tzlich den leistenden Unternehmer nach \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG treffenden Steuerschuld durch \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 UStG jedenfalls die Person des Leistungsempf\u00e4ngers hinreichend bekannt, das hei\u00dft identifizierbar sein muss. Auf Grundlage dieser zutreffenden Rechtsauffassung ist das FG jedoch \u2011\u2011wie von der Kl\u00e4gerin ger\u00fcgt\u2011\u2011 verfahrensfehlerhaft unter Verletzung der ihm obliegenden Sachaufkl\u00e4rungspflicht (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO) davon ausgegangen, dass eine Ermittlung der Unternehmereigenschaft der Leistungsempf\u00e4nger und eine \u00dcberpr\u00fcfung der von X zu den Leistungsempf\u00e4ngern gemachten Angaben nicht m\u00f6glich gewesen sei.<\/li><li>a) Entgegen seiner Auffassung war dem FG eine Sachaufkl\u00e4rung zumindest stichprobenartig \u2011\u2011f\u00fcr jede der drei Fallgruppen (Verkauf von mindestens \u2026&nbsp;Artikeln im laufenden Jahr oder im Vorjahr, Geb\u00fchren von mindestens \u2026&nbsp;\u20ac im laufenden Jahr oder im Vorjahr, Nutzung der gewerblichen Plattform) getrennt\u2011\u2011 m\u00f6glich. Die von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr einen Teil der streitigen Leistungsempf\u00e4nger eingereichten Angaben, die \u2011\u2011zwischen den Beteiligten unstreitig\u2011\u2011 den Namen, den &#8222;Firmennamen&#8220; und die Adresse dieser Personen enthielten, reichten auch zur \u00dcberpr\u00fcfung der Existenz und Identit\u00e4t der Leistungsempf\u00e4nger sowie ihrer Unternehmereigenschaft aus. Weitere Angaben zu den \u00fcbrigen \u2011\u2011nicht auf dem zweiten Datentr\u00e4ger\u2011\u2011 erfassten Personen konnten zudem von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Streitzeitraum nachgefordert werden.<\/li><li>Allein die Masse der Daten entbindet das FG nicht von der \u2011\u2011zumindest stichprobenartigen\u2011\u2011 Sachaufkl\u00e4rung. Denn der sich aus \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO ergebende Untersuchungsgrundsatz ist f\u00fcr die Vorschrift des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1, Abs.&nbsp;1 UStG nicht ausnahmsweise durch die Anordnung bestimmter Nachweispflichten durchbrochen (vgl. allgemein Lange in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;96 FGO Rz&nbsp;152). Eine Vorschrift, die dem leistenden Unternehmer einen bestimmten (buch- und belegm\u00e4\u00dfigen) Nachweis hinsichtlich der Person des Leistungsempf\u00e4ngers im Sinne des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 UStG auferlegt, gibt es nicht. \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 und Abs.&nbsp;1 UStG geben nicht vor, welche Angaben und\/oder Unterlagen der leistende Unternehmer den Finanzbeh\u00f6rden hinsichtlich der Person des Leistungsempf\u00e4ngers vorlegen muss, damit die Voraussetzungen f\u00fcr eine Verlagerung der Steuerschuldnerschaft als erf\u00fcllt angesehen werden. Solche Vorgaben enth\u00e4lt auch \u00a7&nbsp;22 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 UStG nicht. \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;4 UStG ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 UStG f\u00fcr X als nicht im Inland ans\u00e4ssige Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin nicht einschl\u00e4gig.<\/li><li>Eine Einschr\u00e4nkung der Sachaufkl\u00e4rungspflicht ergibt sich auch nicht daraus, dass \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1, Abs.&nbsp;1 UStG eine Sonderregelung zu \u00a7&nbsp;13a Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG ist. Die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempf\u00e4nger wirkt zwar zu Gunsten des leistenden Unternehmers, was zu einer den leistenden Unternehmer hinsichtlich der Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;13b Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1, Abs.&nbsp;1 UStG treffenden Feststellungslast f\u00fchrt (vgl. z.B. zum Bereich der Steuersatzerm\u00e4\u00dfigung BFH-Urteil vom 12.05.2022&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;19\/20, BFHE 277, 496, BStBl II 2023, 885, Rz&nbsp;26). Allerdings kann eine Entscheidung auf Grundlage der Feststellungslast (objektive Beweislast) im finanzgerichtlichen Verfahren erst im Falle einer Unaufkl\u00e4rbarkeit des Sachverhalts getroffen werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19.01.2017&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;28\/14, BFHE 256, 403, BStBl II 2017, 743, Rz&nbsp;20, mit Hinweis zur sogenannten &#8222;Beweisrisikosph\u00e4re&#8220;). Daran fehlt es im Streitfall mangels hinreichender Sachaufkl\u00e4rung durch das FG.<\/li><li>Entgegen der Auffassung des FG musste X die von ihr aufgezeichneten Angaben der Leistungsempf\u00e4nger auch nicht selbst in der Weise dahingehend \u00fcberpr\u00fcfen, ob aus den Angaben und Unterlagen zu den Leistungsempf\u00e4ngern und aufgrund der \u00dcberpr\u00fcfung objektiv oder &#8222;schl\u00fcssig&#8220; auf die Unternehmereigenschaft und Identit\u00e4t der Leistungsempf\u00e4nger geschlossen werden konnte. Denn selbst f\u00fcr den Fall, dass dem Unternehmer \u2011\u2011wie beispielsweise im Falle grenz\u00fcberschreitender Steuerbefreiungen (\u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;4, \u00a7&nbsp;6a Abs.&nbsp;3 UStG i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;8&nbsp;ff., 17a&nbsp;ff. der Umsatzsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung \u2011\u2011UStDV\u2011\u2011)\u2011\u2011 buch- und belegm\u00e4\u00dfige Nachweise auferlegt werden, muss er keinen objektiven, &#8222;schl\u00fcssigen&#8220; oder \u00fcberzeugenden Nachweis der nachzuweisenden Tatsache beibringen (vgl. zu \u00a7&nbsp;6a Abs.&nbsp;3 UStG, \u00a7\u00a7&nbsp;17a&nbsp;ff. UStDV BFH-Urteil vom 12.05.2009&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;65\/06, BFHE 225, 264, BStBl II 2010, 511, Rz&nbsp;41), die beigebrachten Angaben unterliegen jedoch der Nachpr\u00fcfung durch die Finanzverwaltung (s. zu \u00a7&nbsp;6a Abs.&nbsp;3 UStG, \u00a7\u00a7&nbsp;17a&nbsp;ff. UStDV BFH-Urteil vom 12.05.2009&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;65\/06, BFHE 225, 264, BStBl II 2010, 511, Rz&nbsp;42 und zu \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;4 UStG, \u00a7\u00a7&nbsp;8&nbsp;ff. UStDV BFH-Urteil vom 23.04.2009&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;84\/07, BFHE 225, 243, BStBl II 2010, 509, Rz&nbsp;21).<\/li><li>b) Die Kl\u00e4gerin hat ihr R\u00fcgerecht nicht nach \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;295 der Zivilprozessordnung verloren. Zwar geht bei \u2011\u2011wie vorliegend\u2011\u2011 verzichtbaren Verfahrensm\u00e4ngeln das R\u00fcgerecht auch durch das blo\u00dfe Unterlassen einer rechtzeitigen R\u00fcge verloren. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich der ger\u00fcgte Verfahrensversto\u00df \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 erst aus den Entscheidungsgr\u00fcnden selbst ergibt und den Beteiligten daher eine rechtzeitige R\u00fcge in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht m\u00f6glich war (BFH-Urteil vom 10.04.2008&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;13\/07, BFH\/NV 2008, 1356, unter II.1.).<\/li><li>4. Die Sache ist an das FG zur\u00fcckzuverweisen, da der erkennende Senat die erforderliche Sachaufkl\u00e4rung in einem Revisionsverfahren nicht nachholen kann. Diese ist erforderlich, da an der Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit der von der Kl\u00e4gerin mitgeteilten Angaben insoweit insgesamt Zweifel bestehen, als das FA geltend gemacht hat, dass die auf dem ersten Datentr\u00e4ger nachgereichten USt-IdNrn. der Leistungsempf\u00e4nger teilweise unvollst\u00e4ndig, fehlerhaft oder im Leistungszeitpunkt ung\u00fcltig gewesen seien.<\/li><li>5. Die Revision des FA ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;125 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO einzustellen, da sie wirksam zur\u00fcckgenommen worden ist.<\/li><li>6. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO. Im Rahmen der einheitlichen Kostenentscheidung hat das FG auch \u00fcber die Kosten des vom FA zur\u00fcckgenommenen Revisionsverfahrens zu entscheiden.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 31. Januar 2024, V R 20\/21 Zusammenfassung des Urteils vom 31. Januar 2024, V R 20\/21: Kontext und Streitgegenstand: Die Kl\u00e4gerin, eine GmbH und Gesamtrechtsnachfolgerin der im EU-Ausland ans\u00e4ssigen X GmbH, betrieb einen Online-Marktplatz, auf dem sowohl Unternehmer als auch Privatpersonen Waren verkauften. 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