{"id":76705,"date":"2024-04-19T11:51:05","date_gmt":"2024-04-19T09:51:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76705"},"modified":"2024-04-19T11:51:05","modified_gmt":"2024-04-19T09:51:05","slug":"zum-umfang-der-fiktion-des-%c2%a7-7-satz-3-gewstg-bfh-urteil-vom-22-februar-2024-iv-r-14-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zum-umfang-der-fiktion-des-%c2%a7-7-satz-3-gewstg-bfh-urteil-vom-22-februar-2024-iv-r-14-21\/","title":{"rendered":"Zum Umfang der Fiktion des \u00a7 7 Satz 3 GewStG &#8211; BFH-Urteil vom 22. Februar 2024, IV R 14\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>Das Bundesfinanzhof (BFH) best\u00e4tigte in seinem Urteil vom 22. Februar 2024 (IV R 14\/21) die Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg, wonach die Haftungsverg\u00fctung einer Komplement\u00e4rin einer nach der Tonnage besteuerten Schifffahrtsgesellschaft f\u00fcr die Zeit nach der Einstellung der werbenden T\u00e4tigkeit der Gesellschaft nicht zum Gewerbeertrag z\u00e4hlt. Das Gericht wies die Revision des Finanzamts als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Kern des Falls stand die Frage, ob Sonderverg\u00fctungen, die nach der Einstellung der gesch\u00e4ftlichen Aktivit\u00e4ten einer Personengesellschaft anfallen, der Gewerbesteuer unterliegen. Die relevante Regelung des \u00a7 7 Satz 3 GewStG setzt das Bestehen eines Gewerbebetriebs voraus und fingiert nicht das Vorhandensein eines solchen. Somit z\u00e4hlen Eink\u00fcnfte, die nach der Einstellung der werbenden T\u00e4tigkeit anfallen, nicht zum Gewerbeertrag. Das Gericht stellte klar, dass die Fiktionswirkung von \u00a7 7 Satz 3 GewStG sich nicht auf Zeitr\u00e4ume erstreckt, in denen kein Gewerbebetrieb besteht.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzgericht hatte korrekt entschieden, dass die Haftungsverg\u00fctung f\u00fcr den Zeitraum nach der Schiff\u00fcbergabe und der damit verbundenen Betriebseinstellung im Jahr 2016 nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Dies folgt aus der Einsch\u00e4tzung, dass die sachliche Gewerbesteuerpflicht mit der \u00dcbergabe des Schiffs endete und daher Verg\u00fctungen, die danach gezahlt wurden, nicht mehr zum Gewerbeertrag geh\u00f6ren.<\/p>\n\n\n\n<p>Der BFH unterst\u00fctzte diese Auffassung und betonte, dass die Gewerbesteuer eine Sachsteuer ist, die auf den t\u00e4tigen Gewerbebetrieb bezogen ist. Die Entscheidung zeigt, dass f\u00fcr die Besteuerung nach der Tonnage die tats\u00e4chliche Unternehmensaktivit\u00e4t entscheidend ist und passive oder nachtr\u00e4gliche Eink\u00fcnfte nicht herangezogen werden k\u00f6nnen. Die Kosten des Revisionsverfahrens wurden dem Finanzamt auferlegt.<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.220224.IVR14.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IV. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GewStG \u00a7 7 S 3, EStG \u00a7 5a Abs 4a, GewStG \u00a7 2 Abs 1, GewStG \u00a7 7 S 3, GewStG \u00a7 36 Abs 3, EStG \u00a7 5a Abs 1, EStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EmoF\u00f6ua\u00c4ndG Art 8 Nr 2, GewStG VZ 2016 , EStG VZ 2016 , GG Art 2 Abs 1, GG Art 20 Abs 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG Hamburg, 04. Mai 2021, Az: 2 K 61\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>\u00a7 7 Satz 3 des Gewerbesteuergesetzes fingiert keinen Gewerbebetrieb, sondern setzt das Bestehen eines solchen voraus. Gewinne aus Sonderverg\u00fctungen im Sinne des \u00a7 5a Abs. 4a Satz 3 des Einkommensteuergesetzes, die auf den Zeitraum nach der Einstellung der werbenden T\u00e4tigkeit einer Personengesellschaft entfallen, geh\u00f6ren daher nicht zum Gewerbeertrag.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 04.05.2021 &#8211; 2 K 61\/19 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob die Haftungsverg\u00fctung der Komplement\u00e4rin einer nach der Tonnage besteuerten Schifffahrtsgesellschaft auch insoweit Bestandteil des fiktiven Gewerbeertrags im Sinne von \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;3 Alternative&nbsp;1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) ist, als sie auf die Zeit nach Einstellung der werbenden T\u00e4tigkeit der Gesellschaft entf\u00e4llt.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) \u2011\u2011eine GmbH\u2011\u2011 war zun\u00e4chst die einzige Komplement\u00e4rin der zwischenzeitlich aufgel\u00f6sten X-GmbH &amp; Co. KG (KG), einer sogenannten Einschiffpersonengesellschaft. Sie war am Verm\u00f6gen der KG sowie an dem Gewinn und Verlust nicht beteiligt.<\/li><li>Gegenstand des Unternehmens der KG war der Erwerb und Betrieb von Seeschiffen, alle damit im Zusammenhang stehenden Gesch\u00e4fte und T\u00e4tigkeiten sowie gegebenenfalls die Ver\u00e4u\u00dferung von Seeschiffen. Die KG hatte mit Vertrag vom 03.06.2007 den Bau eines Handelsschiffs in Auftrag gegeben und das Schiff am xx.xx.2011 \u00fcbernommen. Das Schiff wurde am selben Tag in das deutsche Seeschiffsregister eingetragen und fortan von der KG im internationalen Schiffshandelsverkehr eingesetzt. Die KG optierte mit Wirkung zum 01.01.2011 zur Gewinnermittlung nach der im Betrieb gef\u00fchrten Tonnage gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;5a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Mit Vertrag vom 26.02.2016 ver\u00e4u\u00dferte die KG das Schiff, das sie am 21.04.2016 an den Erwerber \u00fcbergab. Weitere Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeiten \u00fcbte sie nach der Ver\u00e4u\u00dferung des Schiffs nicht mehr aus. Zum 31.12.2016 ging die KG in Liquidation.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin wurde zun\u00e4chst zur Liquidatorin der KG bestellt und ist \u2011\u2011nach Ausscheiden der alleinigen Kommanditistin und \u00dcbernahme der Aktiva und Passiva\u2011\u2011 deren Rechtsnachfolgerin. Seit 2017 befindet sich die Kl\u00e4gerin ebenfalls in Liquidation.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin erhielt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;5 Nr.&nbsp;4 des Gesellschaftsvertrags als pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin der KG f\u00fcr die \u00dcbernahme der Haftung eine j\u00e4hrliche Verg\u00fctung in H\u00f6he von 2.500&nbsp;\u20ac zuz\u00fcglich etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer.<\/li><li>In ihrer Gewerbesteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Jahr 2016 (Streitjahr) erkl\u00e4rte die KG einen Gewerbeertrag in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac, der sich aus einem nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 EStG pauschal ermittelten Gewinn in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac sowie nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG hinzuzurechnenden Sonderverg\u00fctungen in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac zusammensetzte. Als Teil der Sonderverg\u00fctungen war auch die Haftungsverg\u00fctung erfasst, allerdings nur anteilig f\u00fcr den Zeitraum vor der \u00dcbergabe des Schiffs (Januar bis April) und damit in H\u00f6he von 833&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Im Gewerbesteuermessbescheid 2016 vom 15.05.2018 ber\u00fccksichtigte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) die Haftungsverg\u00fctung \u2011\u2011abweichend von der Erkl\u00e4rung\u2011\u2011 jedoch in vollem Umfang als hinzuzurechnende Sonderverg\u00fctung.<\/li><li>Zur Begr\u00fcndung des hiergegen gerichteten Einspruchs verwies die KG darauf, dass ihr Gewerbebetrieb mit der Ver\u00e4u\u00dferung des Schiffs beendet worden sei, sodass die auf den Zeitraum nach der Ver\u00e4u\u00dferung entfallende Haftungsverg\u00fctung nicht mehr der Gewerbesteuer unterliege.<\/li><li>Nachdem am 19.12.2018 aus nicht streiterheblichen Gr\u00fcnden ein \u00c4nderungsbescheid ergangen war, wies das FA den Einspruch am 15.02.2019 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Die Fiktionsregelung des \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;3 Alternative&nbsp;1 GewStG habe konstitutive Wirkung nicht nur f\u00fcr den Gewerbeertrag, sondern auch f\u00fcr das Bestehen eines Gewerbebetriebs.<\/li><li>Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 04.05.2021 statt.<\/li><li>Zur Begr\u00fcndung seiner Entscheidung stellte das FG ma\u00dfgebend darauf ab, dass die Haftungsverg\u00fctung, soweit diese auf die Zeit nach dem Verkauf und der \u00dcbergabe des Schiffs entfalle, nicht zum fiktiven Gewerbeertrag gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;3 GewStG z\u00e4hle. Dabei lie\u00df es offen, ob die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;3 GewStG angeordnete r\u00fcckwirkende Einbeziehung der Hinzurechnungen nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4a EStG in \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;3 GewStG durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen F\u00f6rderung der Elektromobilit\u00e4t und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) \u2011\u2011WElektroMobF\u00f6rdG\u2011\u2011 verfassungsgem\u00e4\u00df ist. Die Hinzurechnung nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG erfasse zwar auch Sonderverg\u00fctungen, die erst nach Betriebsver\u00e4u\u00dferung oder -aufgabe entst\u00fcnden, jedoch erstrecke sich die Fiktionswirkung des \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;3 Alternative&nbsp;1 GewStG nicht auf die nach \u00a7&nbsp;5a EStG ermittelten Gewinne oder Verluste einschlie\u00dflich der Hinzurechnungen nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG, die erst nach Einstellung der werbenden T\u00e4tigkeit entst\u00fcnden. Die Norm setze voraus, dass noch ein Gewerbebetrieb bestehe.<\/li><li>W\u00e4hrend des Klageverfahrens sind \u2011\u2011aus vorliegend nicht streitigen Gr\u00fcnden\u2011\u2011 am 09.05.2019 und am 01.04.2020 ge\u00e4nderte Gewerbesteuermessbescheide f\u00fcr das Streitjahr ergangen.<\/li><li>Seine gegen das Urteil gerichtete Revision begr\u00fcndet das FA mit der Verletzung von Bundesrecht. Entgegen der Auffassung des FG sei die nach Beendigung des laufenden Betriebs der KG gezahlte Haftungsverg\u00fctung in H\u00f6he von 1.667&nbsp;\u20ac von der Fiktion des \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;3 Alternative&nbsp;1 GewStG umfasst. Die Regelung fingiere nicht nur den Gewerbeertrag, sondern unterstelle auch die sachliche Gewerbesteuerpflicht beziehungsweise den &#8222;t\u00e4tigen&#8220; (&#8222;laufenden&#8220; oder &#8222;werbenden&#8220;) Gewerbebetrieb. \u00dcberdies sei der Verweis auf die Vorschriften des \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1, 4 und 4a EStG in \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;3 Alternative&nbsp;1 GewStG aufgrund der Sonderstellung und rechtlichen Spezialit\u00e4ten der Tonnagebesteuerung so zu verstehen, dass das hiernach ermittelte Ergebnis als Ganzes den \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;3 Alternative&nbsp;1 GewStG ausf\u00fclle.<\/li><li>Das FA beantragt, das Urteil des FG Hamburg vom 04.05.2021&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;61\/19 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;4 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat den Gewerbeertrag zutreffend um 1.667&nbsp;\u20ac gemindert und dementsprechend den streitigen Gewerbesteuermessbetrag auf \u2026&nbsp;\u20ac herabgesetzt. Es hat der Klage damit im Ergebnis zu Recht in vollem Umfang stattgegeben.<\/li><li>Das FG ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Kl\u00e4gerin klagebefugt ist (hierzu unter 1.) und die sachliche Gewerbesteuerpflicht der KG mit dem Verkauf und der \u00dcbergabe ihres einzigen Schiffs am 21.04.2016 endete (hierzu unter 2.). Hieraus hat das FG zutreffend gefolgert, dass die streitgegenst\u00e4ndliche Sonderverg\u00fctung in H\u00f6he von 1.667&nbsp;\u20ac \u2011\u2011das hei\u00dft jener Teil der Haftungsverg\u00fctung, der auf die Zeit nach dem Ende der sachlichen Gewerbesteuerpflicht der KG entf\u00e4llt\u2011\u2011 nicht zum Gewerbeertrag z\u00e4hlt, da \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;3 Alternative&nbsp;1 GewStG keinen Gewerbebetrieb fingiert, sondern das Bestehen eines solchen voraussetzt (hierzu unter 3.). Allerdings hat das FG \u00fcbersehen, dass der Messbetrag infolge der unterj\u00e4hrigen Beendigung der sachlichen Gewerbesteuerpflicht des Betriebs der KG f\u00fcr einen abgek\u00fcrzten Erhebungszeitraum (\u00a7&nbsp;14 Satz&nbsp;3 GewStG) festzusetzen gewesen w\u00e4re (hierzu unter 4.). Da diese Rechtsverletzung jedoch keinen Einfluss auf die H\u00f6he der Messbetragsfestsetzung hat und damit f\u00fcr die Vorentscheidung nicht kausal geworden ist, erweist sich die FG-Entscheidung als im Ergebnis zutreffend (hierzu unter 5.).<\/li><li>1. Ohne Rechtsfehler ist das FG (stillschweigend) davon ausgegangen, dass die Kl\u00e4gerin klagebefugt ist. Nach dem Ausscheiden der alleinigen Kommanditistin hat die Kl\u00e4gerin das Gesch\u00e4ft der KG mit allen Aktiva und Passiva im Wege der Anwachsung \u00fcbernommen. Sie ist somit Gesamtrechtsnachfolgerin der KG geworden. Die urspr\u00fcnglich bestehende Befugnis der KG, den streitgegenst\u00e4ndlichen Gewerbesteuermessbescheid 2016 mit der Klage anzufechten, ist damit auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbergegangen (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 16.12.2009&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;49\/07, BFH\/NV 2010, 945, unter II.1.; vom 22.01.2015&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;62\/11, Rz&nbsp;13; vom 15.06.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;30\/19, BFHE 281, 90, BStBl II 2023, 1050, Rz&nbsp;43). Dass sich die Kl\u00e4gerin selbst in Liquidation befindet, ber\u00fchrt ihre Beteiligtenf\u00e4higkeit nicht (z.B. BFH-Urteil vom 07.09.2000&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;41\/97, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 2001, 597, unter II.1. [Rz&nbsp;11]).<\/li><li>2. Das FG hat \u2011\u2011ebenfalls frei von Rechtsfehlern\u2011\u2011 festgestellt, dass die KG mit dem Verkauf und der \u00dcbergabe ihres einzigen Schiffs am 21.04.2016 ihre werbende T\u00e4tigkeit eingestellt hat und damit ihre sachliche Gewerbesteuerpflicht endete.<\/li><li>a) Im Gewerbesteuermessbescheid wird mit der Festsetzung des Steuermessbetrags auch \u00fcber die sachliche und pers\u00f6nliche Steuerpflicht entschieden (\u00a7&nbsp;184 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 der Abgabenordnung \u2011\u2011AO\u2011\u2011). W\u00e4hrend die pers\u00f6nliche Gewerbesteuerpflicht die Steuerschuldnerschaft im Sinne des \u00a7&nbsp;5 GewStG beschreibt, betrifft die sachliche Steuerpflicht die Feststellung, ob ein Steuergegenstand (laufender Betrieb) im Sinne des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 GewStG gegeben ist. Im Gewerbesteuermessbescheid wird insbesondere auch \u00fcber Beginn und Ende des laufenden Betriebs entschieden (BFH-Urteil vom 07.09.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;31\/13, BFHE 255, 266, BStBl II 2017, 482, Rz&nbsp;25).<\/li><li>b) Nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 GewStG unterliegt der Gewerbesteuer (nur) der stehende Gewerbebetrieb. Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften \u2011\u2011wie die KG\u2011\u2011 sind daher sachlich gewerbesteuerpflichtig nur, wenn und solange sie einen Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerbesteuerrechts unterhalten. Die sachliche Gewerbesteuerpflicht endet deshalb mit der dauerhaften Einstellung der werbenden T\u00e4tigkeit (Betriebseinstellung oder Betriebsbeendigung, vgl. BFH-Urteile vom 18.05.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;30\/15, Rz&nbsp;18; vom 07.09.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;31\/13, BFHE 255, 266, BStBl II 2017, 482, Rz&nbsp;35&nbsp;f.). Ma\u00dfnahmen zur Verm\u00f6gensverwertung nach Einstellung des Betriebs werden danach \u2011\u2011anders als bei Kapitalgesellschaften, deren T\u00e4tigkeit nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 GewStG stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt\u2011\u2011 nicht mehr von der Steuerpflicht erfasst (BFH-Urteil vom 18.05.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;30\/15, Rz&nbsp;18, m.w.N.).<\/li><li>aa) Ob jemand seine werbende T\u00e4tigkeit dauerhaft eingestellt hat, ist unter Ber\u00fccksichtigung der Verkehrsauffassung nach den jeweiligen Umst\u00e4nden des Einzelfalls zu ermitteln und kann f\u00fcr die verschiedenen Betriebsarten unterschiedlich zu bestimmen sein (z.B. BFH-Urteile vom 07.09.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;31\/13, BFHE 255, 266, BStBl II 2017, 482, Rz&nbsp;37; vom 03.04.2014&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;12\/10, BFHE 245, 306, BStBl II 2014, 1000, Rz&nbsp;70&nbsp;f., m.w.N.). Der Begriff der (gewerbesteuerrechtlichen) Betriebseinstellung beurteilt sich unabh\u00e4ngig davon, ob einkommensteuerrechtlich der Tatbestand des \u00a7&nbsp;16 EStG erf\u00fcllt ist. Einkommensteuerrechtlich kann eine den Fortbestand des Betriebs unber\u00fchrt lassende Betriebsunterbrechung vorliegen (heute: \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3b Satz&nbsp;1 EStG), w\u00e4hrend gewerbesteuerrechtlich die werbende T\u00e4tigkeit dauerhaft eingestellt ist (vgl. BFH-Urteil vom 07.09.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;31\/13, BFHE 255, 266, BStBl II 2017, 482, Rz&nbsp;37).<\/li><li>bb) Bei einer Personengesellschaft ist f\u00fcr die Bestimmung des Endes der sachlichen Steuerpflicht auf die von der Personengesellschaft ausge\u00fcbte werbende T\u00e4tigkeit abzustellen. Denn der Steuergegenstand, die gewerbliche T\u00e4tigkeit im Sinne des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG i.V.m. \u00a7&nbsp;15 EStG, wird durch die T\u00e4tigkeit der Personengesellschaft bestimmt (BFH-Urteil vom 07.09.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;31\/13, BFHE 255, 266, BStBl II 2017, 482, Rz&nbsp;38).<\/li><li>aaa) Was als werbende T\u00e4tigkeit anzusehen ist, richtet sich nach dem von der Gesellschaft verfolgten Gegenstand ihrer T\u00e4tigkeit. Dabei kann auch auf den im Gesellschaftsvertrag beschriebenen Gegenstand des Unternehmens zur\u00fcckgegriffen werden. Allerdings handelt es sich insoweit lediglich um ein Indiz; letztlich ma\u00dfgebend ist die tats\u00e4chlich ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit (z.B. BFH-Urteil vom 22.01.2015&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;10\/12, Rz&nbsp;28). Dies gilt bei Personengesellschaften unabh\u00e4ngig von der Rechtsform ihrer Gesellschafter (z.B. BFH-Urteil vom 22.01.2015&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;10\/12, Rz&nbsp;28&nbsp;f., m.w.N.). Bei einer Personengesellschaft ist jedoch zu beachten, dass sie \u2011\u2011anders als ein Einzelunternehmer\u2011\u2011 (gleichzeitig) nur einen Gewerbebetrieb im Sinne des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG unterhalten kann (BFH-Urteil vom 25.06.1996&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;28\/94, BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202, unter II.2.); dies gilt auch dann, wenn sie gleichzeitig sachlich an sich selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeiten aus\u00fcbt (BFH-Urteil vom 07.09.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;31\/13, BFHE 255, 266, BStBl II 2017, 482, Rz&nbsp;39). Sp\u00e4testens mit der dauerhaften Einstellung aller im bisherigen Betrieb ausge\u00fcbten werbenden T\u00e4tigkeiten endet die sachliche Steuerpflicht und damit die Unternehmensidentit\u00e4t. Dies gilt gleicherma\u00dfen f\u00fcr eine KG, an der eine GmbH als einzige Komplement\u00e4rin beteiligt ist, ungeachtet der Frage, ob die KG (auch) origin\u00e4r gewerblich t\u00e4tig oder ein Gewerbebetrieb nur aufgrund der Fiktion in \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 EStG anzunehmen ist (BFH-Urteil vom 07.09.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;31\/13, BFHE 255, 266, BStBl II 2017, 482, Rz&nbsp;39; vgl. auch BFH-Urteil vom 20.09.2012&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;36\/10, BFHE 238, 429, BStBl II 2013, 498, Rz&nbsp;17).<\/li><li>bbb) Allerdings setzt eine Einstellung des bisherigen Gewerbebetriebs bei einer Personengesellschaft nicht notwendigerweise voraus, dass ihre pers\u00f6nliche Steuerpflicht (vgl. \u00a7&nbsp;5 GewStG) wegf\u00e4llt. Eine Personengesellschaft, auch eine gewerblich gepr\u00e4gte im Sinne des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG, kann \u2011\u2011ebenso wie ein Einzelunternehmer\u2011\u2011 nacheinander mehrere Betriebe betreiben (z.B. BFH-Urteil vom 10.02.2022&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;6\/19, BFHE 276, 159, BStBl II 2023, 756, Rz&nbsp;29). Dabei ist zu beachten, dass die Ermittlung des Gewerbeertrags nach \u00a7&nbsp;7 GewStG bei Annahme zweier nacheinander bestehender Gewerbebetriebe zu einem anderen Ergebnis f\u00fchrt als bei Annahme eines w\u00e4hrend des gesamten Jahres bestehenden Gewerbebetriebs (BFH-Urteil vom 10.02.2022&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;6\/19, BFHE 276, 159, BStBl II 2023, 756, Rz&nbsp;41).<\/li><li>c) Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das FG angenommen hat, die sachliche Gewerbesteuerpflicht der KG habe mit dem Verkauf und der \u00dcbergabe ihres einzigen Schiffs am 21.04.2016 geendet. Zu diesem Zeitpunkt hat die KG ihre werbende T\u00e4tigkeit endg\u00fcltig eingestellt. Da sie \u2011\u2011ausgehend von den Feststellungen des FG\u2011\u2011 nach der Ver\u00e4u\u00dferung des Schiffs keine weiteren Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeiten mehr aus\u00fcbte, fehlt jeglicher Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass sie einen neuen Gewerbebetrieb aufgenommen hat.<\/li><li>3. W\u00e4hrend der Gewinn aus Sonderverg\u00fctungen im Sinne des \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG, der auf den Zeitraum vor der Einstellung der werbenden T\u00e4tigkeit einer KG entf\u00e4llt, nach \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;3 GewStG i.d.F. des WElektroMobF\u00f6rdG \u2011\u2011die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit dessen durch \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;3 GewStG angeordneter r\u00fcckwirkender Anordnung vorausgesetzt\u2011\u2011 als Gewerbeertrag fingiert wird (hierzu unter a), gilt jener Gewinn aus Sonderverg\u00fctungen, der auf den Zeitraum nach der Einstellung der werbenden T\u00e4tigkeit entf\u00e4llt, nicht als Gewerbeertrag (hierzu unter b). Auch dies hat das FG zutreffend erkannt.<\/li><li>a) Die Haftungsverg\u00fctung der Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von 833&nbsp;\u20ac, die auf den Zeitraum vor der Einstellung der werbenden T\u00e4tigkeit der KG entf\u00e4llt, gilt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;3 GewStG i.d.F. des WElektroMobF\u00f6rdG (aber auch gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;3 GewStG a.F.) als Gewerbeertrag und unterliegt damit der Gewerbesteuer.<\/li><li>aa) \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;3 GewStG i.d.F. des WElektroMobF\u00f6rdG bestimmt, dass der nach \u00a7&nbsp;5a EStG ermittelte Gewinn einschlie\u00dflich der Hinzurechnungen nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 und 4a EStG und das nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes ermittelte Einkommen als Gewerbeertrag nach \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;1 GewStG gelten. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG sind dem nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 EStG ermittelten Gewinn Verg\u00fctungen im Sinne des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 und Satz&nbsp;2 EStG hinzuzurechnen.<\/li><li>Zuvor hatte \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;3 GewStG a.F. lediglich vorgesehen, dass der nach \u00a7&nbsp;5a EStG ermittelte Gewinn als Gewerbeertrag gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;1 GewStG gilt. Die BFH-Rechtsprechung verstand \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;3 GewStG a.F. allerdings dahin, dass auch der Gewinn aus den Sonderverg\u00fctungen nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG, ohne Hinzurechnungen nach \u00a7&nbsp;8 GewStG und K\u00fcrzungen nach \u00a7&nbsp;9 GewStG, als Gewerbeertrag fingiert werde und als solcher der Gewerbesteuer zugrunde zu legen sei (z.B. BFH-Urteil vom 04.12.2014&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;27\/11, BFHE 247, 441, BStBl II 2015, 278, Rz&nbsp;28).<\/li><li>bb) Die streitige Haftungsverg\u00fctung stellt nach der \u00fcbereinstimmenden Auffassung der Beteiligten eine Verg\u00fctung f\u00fcr eine T\u00e4tigkeit im Dienst der Gesellschaft im Sinne von \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG dar. Es handelt sich folglich um eine dem nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 EStG ermittelten Gewinn hinzuzurechnende Sonderverg\u00fctung im Sinne des \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG (vgl. auch BFH-Urteil vom 03.04.2014&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;12\/10, BFHE 245, 306, BStBl II 2014, 1000, Rz&nbsp;39).<\/li><li>cc) Dementsprechend gilt die Haftungsverg\u00fctung \u2011\u2011dies ist ebenfalls zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf keiner weitergehenden Er\u00f6rterung\u2011\u2011 insoweit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;3 GewStG i.d.F. des WElektroMobF\u00f6rdG als Gewerbeertrag, als sie auf den Zeitraum vor der Einstellung der werbenden T\u00e4tigkeit der KG entf\u00e4llt. Sie unterliegt somit in H\u00f6he von 833&nbsp;\u20ac der Gewerbesteuer. Zum gleichen Ergebnis gelangt man nach Ma\u00dfgabe der Rechtsprechungsgrunds\u00e4tze bei Anwendung des \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;3 GewStG a.F. (z.B. BFH-Urteil vom 04.12.2014&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;27\/11, BFHE 247, 441, BStBl II 2015, 278, Rz&nbsp;28, m.w.N.), sodass der Senat dahingestellt lassen kann, ob die in \u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;3 GewStG angeordnete r\u00fcckwirkende Anwendung des \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;3 GewStG i.d.F. des WElektroMobF\u00f6rdG verfassungsgem\u00e4\u00df ist (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 15.04.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;9\/20&nbsp;(AdV)).<\/li><li>b) Die Haftungsverg\u00fctung in H\u00f6he von 1.667&nbsp;\u20ac, die auf den Zeitraum nach der Einstellung der werbenden T\u00e4tigkeit der KG entf\u00e4llt, unterliegt demgegen\u00fcber \u2011\u2011wie das FG zutreffend entschieden hat\u2011\u2011 nicht (mehr) der Gewerbesteuer.<\/li><li>Aus \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;3 GewStG i.d.F. des WElektroMobF\u00f6rdG kann nichts anderes hergeleitet werden. Entgegen der Auffassung des FA fingiert \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;3 GewStG i.d.F. des WElektroMobF\u00f6rdG keinen Gewerbebetrieb, sondern setzt \u2011\u2011wie allgemein f\u00fcr die Ermittlung des Gewerbeertrags\u2011\u2011 das Bestehen eines solchen voraus (ebenso Franke in Wendt\/Suchanek\/M\u00f6llmann\/Heinemann, GewStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;7 Rz&nbsp;117; Specker in Glanegger\/G\u00fcroff, GewStG, 11.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;7 Rz&nbsp;14; vgl. BFH-Urteil vom 30.08.2012&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;54\/10, BFHE 238, 198, BStBl II 2012, 927, Rz&nbsp;27, zu \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;2 GewStG; anderer Ansicht Bruns, Deutsches Steuerrecht \u2011\u2011DStR\u2011\u2011 2018, 441).<\/li><li>aa) \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;3 GewStG i.d.F. des WElektroMobF\u00f6rdG enth\u00e4lt \u2011\u2011wie bereits \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;3 GewStG a.F.\u2011\u2011 f\u00fcr den Bereich der Besteuerung nach der Tonnage eine Fiktion des Gewerbeertrags, wie der Wortlaut (&#8222;gilt&#8220;) zeigt. Dass die Norm dar\u00fcber hinaus \u2011\u2011wie das FA meint\u2011\u2011 f\u00fcr den Bereich der Besteuerung nach der Tonnage das Bestehen eines Gewerbebetriebs fingiert, ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen. \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;3 GewStG i.d.F. des WElektroMobF\u00f6rdG erw\u00e4hnt die sachliche Gewerbesteuerpflicht (\u00a7&nbsp;2 GewStG) nicht und l\u00e4sst auch im \u00dcbrigen nicht erkennen, dass eine Regelung zum Beginn oder zum Ende der sachlichen Gewerbesteuerpflicht getroffen werden soll. Statt dessen verweist \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;3 GewStG i.d.F. des WElektroMobF\u00f6rdG (unver\u00e4ndert) auf \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;1 GewStG, der nach allgemeiner Auffassung das Bestehen eines Gewerbebetriebs voraussetzt. Nach dem Ende der werbenden T\u00e4tigkeit des Betriebs entstehende Gewinne oder Verluste z\u00e4hlen dementsprechend nicht mehr zum Gewerbeertrag nach \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;1 GewStG (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 18.05.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;30\/15, Rz&nbsp;18).<\/li><li>bb) Gegen das vom FA f\u00fcr zutreffend erachtete Normverst\u00e4ndnis spricht zudem die systematische Stellung der Vorschrift, die im (zweiten) Abschnitt \u00fcber die Bemessung der Gewerbesteuer angesiedelt ist, w\u00e4hrend die Regelungen zum Gewerbebetrieb als sachlichem Steuergegenstand dem ersten Abschnitt des Gewerbesteuergesetzes zugeordnet sind.<\/li><li>cc) Der Gesetzesbegr\u00fcndung kann ebenfalls nicht entnommen werden, dass \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;3 GewStG i.d.F. des WElektroMobF\u00f6rdG \u2011\u2011neben einem fiktiven Gewerbeertrag\u2011\u2011 auch einen fiktiven Gewerbebetrieb bestimmt.<\/li><li>Mit der \u00c4nderung des \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;3 GewStG durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen F\u00f6rderung der Elektromobilit\u00e4t und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften hat der Gesetzgeber auf das Urteil des BFH vom 25.10.2018&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;35\/16 (BFHE 263, 22, BStBl II 2022, 412) reagiert (vgl. BTDrucks 19\/14909, S.&nbsp;49), mit dem dieser \u2011\u2011in \u00c4nderung seiner Rechtsprechung zur gewerbesteuerlichen Behandlung des Gewinns aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 bis 3 EStG\u2011\u2011 entschieden hatte, dass jener Gewinn nicht der Fiktion des Gewerbeertrags gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;3 GewStG a.F. unterf\u00e4llt und daher \u2011\u2011bei Vorliegen der \u00fcbrigen Voraussetzungen\u2011\u2011 um 80&nbsp;% nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 GewStG gek\u00fcrzt werden kann. Um diese Rechtsfolge zu verhindern, hat der Gesetzgeber \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;3 GewStG a.F. angepasst. Die ausdr\u00fcckliche Erw\u00e4hnung der Hinzurechnungen nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 EStG in \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;3 GewStG sollte sicherstellen, dass diese \u2011\u2011wie vor der Rechtsprechungs\u00e4nderung\u2011\u2011 ungek\u00fcrzt in den Gewerbeertrag eingehen. Gleiches sollte entsprechend f\u00fcr die Hinzurechnungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4a EStG \u2011\u2011und damit f\u00fcr die vorliegend streitigen Sonderverg\u00fctungen\u2011\u2011 gelten. Auch diese sollten (weiterhin) ungek\u00fcrzt in den Gewerbeertrag eingehen. Demgegen\u00fcber findet sich in der Gesetzesbegr\u00fcndung keinerlei Anhalt daf\u00fcr, dass der Gesetzgeber \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;3 GewStG auch dahin verstanden wissen wollte, dass dieser nicht nur den Gewerbeertrag, sondern auch den Gewerbebetrieb fingiert. Hierf\u00fcr sprechen weder das Motiv f\u00fcr die Gesetzes\u00e4nderung noch der sonstige Begr\u00fcndungstext, in dem allein von der Fiktion des Gewerbeertrags gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;3 GewStG die Rede ist (vgl. BTDrucks 19\/14909, S.&nbsp;49). Auch die Gesetzesbegr\u00fcndung zu \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;2 GewStG a.F. (BTDrucks 13\/10710, S.&nbsp;5) gibt hierf\u00fcr keinen Anhalt.<\/li><li>dd) Das vom FA f\u00fcr zutreffend erachtete Normverst\u00e4ndnis widerspr\u00e4che zudem dem Wesen der Gewerbesteuer als einer auf den t\u00e4tigen Gewerbebetrieb bezogenen Sachsteuer (vgl. BFH-Urteil vom 12.05.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;1\/13, BFHE 255, 65, BStBl II 2017, 489, Rz&nbsp;25). Gegenstand der Gewerbesteuer ist nur der auf den laufenden Betrieb entfallende, durch eigene gewerbliche Leistungen entstandene Gewinn (BFH-Urteile vom 30.08.2022&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;17\/21, BFHE 278, 327, BStBl II 2023, 396, Rz&nbsp;17; vom 12.05.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;1\/13, BFHE 255, 65, BStBl II 2017, 489, Rz&nbsp;25).<\/li><li>ee) Entgegen der Auffassung des FA rechtfertigen die Besonderheiten der Gewinnermittlung nach der Tonnage gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;5a EStG keine andere Beurteilung. \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;3 GewStG i.d.F. des WElektroMobF\u00f6rdG kn\u00fcpft \u2011\u2011wie schon \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;3 GewStG a.F.\u2011\u2011 zwar an die Gewinnermittlungsvorschrift des \u00a7&nbsp;5a EStG an und bestimmt so den pauschal ermittelten Gewinn aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr zur gewerbesteuerlich ma\u00dfgeblichen Bezugsgr\u00f6\u00dfe. Aus dem Umstand, dass \u00a7&nbsp;5a EStG eine pauschale Gewinnermittlung vorsieht, die von der objektiven Ertragskraft des Gewerbebetriebs \u2011\u2011an der sich die Gewerbesteuer orientiert\u2011\u2011 weitgehend losgel\u00f6st ist, kann indes nicht hergeleitet werden, dass es im Bereich der Besteuerung nach der Tonnage \u2011\u2011entgegen dem Wesen der Gewerbesteuer und der Regelung in \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 GewStG\u2011\u2011 auf das tats\u00e4chliche Bestehen eines Gewerbebetriebs nicht ankommt. Hierf\u00fcr sprechen \u2011\u2011wie dargelegt\u2011\u2011 weder Wortlaut noch Systematik oder Entstehungsgeschichte des \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;3 GewStG i.d.F. des WElektroMobF\u00f6rdG.<\/li><li>ff) Anders als das FA meint, k\u00f6nnen auch die f\u00fcr Kapitalgesellschaften geltenden Regelungen nicht auf Mitunternehmerschaften \u00fcbertragen werden. Dies folgt bereits daraus, dass die T\u00e4tigkeit der Kapitalgesellschaften \u2011\u2011anders als die der Personengesellschaften und Einzelunternehmen\u2011\u2011 nach der ausdr\u00fccklichen Regelung in \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 GewStG stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt. Die Gewerbesteuerpflicht kn\u00fcpft bei Kapitalgesellschaften allein an die Rechtsform an, w\u00e4hrend f\u00fcr Personengesellschaften \u2011\u2011auch wenn diese ihren Gewinn gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;5a EStG nach der Tonnage ermitteln\u2011\u2011 \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 GewStG gilt. Eine Regelung, nach der Personengesellschaften, die ihren Gewinn nach \u00a7&nbsp;5a EStG ermitteln, wie Kapitalgesellschaften stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gelten, enth\u00e4lt das Gesetz gerade nicht. Die Herausrechnung jener Sonderverg\u00fctungen, die erst nach Einstellung der werbenden T\u00e4tigkeit der KG angefallen sind, aus dem Gewerbeertrag ist demnach \u2011\u2011anders als das FA meint\u2011\u2011 nicht inkonsequent, sondern nach Ma\u00dfgabe des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 GewStG geboten.<\/li><li>gg) Auch aus der BFH-Rechtsprechung l\u00e4sst sich kein anderes Verst\u00e4ndnis des \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;3 GewStG i.d.F. des WElektroMobF\u00f6rdG herleiten.<\/li><li>aaa) Das Senatsurteil vom 13.12.2007&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;92\/05 (BFHE 220, 482, BStBl II 2008, 583, unter II.2.) hatte die Frage zum Gegenstand, ob der sich aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 EStG ergebende Gewinn der Gewerbesteuer unterliegt, wenn der Verkauf des Schiffs im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe erfolgt. Der Senat bejahte diese Frage, weil Ver\u00e4u\u00dferungs- und Aufgabegewinne nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;5 EStG von der pauschalen Gewinnermittlung umfasst und deshalb auch Bestandteil des fiktiven Gewerbeertrags nach \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;2 GewStG a.F. seien.<\/li><li>Soweit der Senat in diesem Kontext auf den fiktiven Charakter des unter Anwendung der Besteuerung nach der Tonnage ermittelten Gewerbeertrags nach \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;2 GewStG a.F. sowie die Rechtslage bei Kapitalgesellschaften (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 GewStG) eingegangen ist, kann hieraus nicht hergeleitet werden, er habe \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;2 GewStG a.F. dahin verstanden, dass dieser die Regelung zur sachlichen Gewerbesteuerpflicht einer Personengesellschaft in \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 GewStG modifiziert oder gar au\u00dfer Kraft setzt. Vielmehr hat der Senat seinerzeit lediglich entschieden, dass der nach \u00a7&nbsp;5a EStG ermittelte Gewinn, der \u2011\u2011wie sich aus \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 EStG ergibt\u2011\u2011 auch Ver\u00e4u\u00dferungs- und Aufgabegewinne im Sinne des \u00a7&nbsp;16 EStG umfasst, als Gewerbeertrag gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;2 GewStG a.F. gilt und deshalb insgesamt der Gewerbesteuer unterliegt. Ma\u00dfgebend war dabei nicht, dass \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;2 GewStG a.F. einen t\u00e4tigen Gewerbebetrieb fingiert (so aber Bruns, DStR 2018, 441, 443), sondern dass Ver\u00e4u\u00dferungs- und Aufgabegewinne von der pauschalen Gewinnermittlung umfasst sind.<\/li><li>Hinzu kommt, dass es sich vorliegend nicht um Gewinne handelt, die im Zuge der Betriebsaufgabe erzielt wurden, sondern um Gewinne aus Sonderverg\u00fctungen, die auf den Zeitraum nach der Einstellung der werbenden T\u00e4tigkeit entfallen und die dem gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 EStG pauschal ermittelten Gewinn hinzugerechnet werden (\u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;4a Satz&nbsp;3 EStG).<\/li><li>bbb) Auch im \u00dcbrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung des BFH (z.B. Urteile vom 06.07.2005&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;72\/02, BFHE 221, 235, BStBl II 2010, 828; vom 26.06.2014&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;10\/11, BFHE 246, 76, BStBl II 2015, 300) kein anderes Normverst\u00e4ndnis. Dies gilt ebenfalls in Bezug auf das Urteil vom 06.02.2014&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;19\/10 (BFHE 244, 379, BStBl II 2014, 522), das sich nicht zu gewerbesteuerlichen Fragen, sondern allein zu \u00a7&nbsp;5a EStG verh\u00e4lt. Auch aus dem Urteil vom 13.04.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;49\/15 (BFHE 257, 441, BStBl II 2022, 674) folgt nichts anderes. Dieser Entscheidung kann ebenfalls nicht entnommen werden, dass im Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;3 GewStG a.F. das Bestehen eines Gewerbebetriebs fingiert wird. Dies zeigt sich bereits daran, dass der BFH auch in diesem Urteil zun\u00e4chst das Vorliegen der Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;2 GewStG gepr\u00fcft und bejaht und sich erst im Anschluss hieran mit der Frage des Gewerbeertrags gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;1 bzw. Satz&nbsp;3 GewStG a.F. befasst hat.<\/li><li>4. Gleichwohl ist die angefochtene Entscheidung nicht ohne Rechtsfehler, denn das FG hat \u00fcbersehen, dass der Messbetrag infolge der unterj\u00e4hrigen Beendigung der sachlichen Gewerbesteuerpflicht des Betriebs der KG f\u00fcr einen abgek\u00fcrzten Erhebungszeitraum (\u00a7&nbsp;14 Satz&nbsp;3 GewStG) festzusetzen gewesen w\u00e4re.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;14 GewStG wird der Steuermessbetrag f\u00fcr den Erhebungszeitraum festgesetzt (Satz&nbsp;1). Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr (Satz&nbsp;2). Besteht die Gewerbesteuerpflicht nicht w\u00e4hrend eines ganzen Kalenderjahrs, so tritt an dessen Stelle der Zeitraum der Steuerpflicht (abgek\u00fcrzter Erhebungszeitraum, Satz&nbsp;3).<\/li><li>b) Danach ist der Steuermessbetrag f\u00fcr einen abgek\u00fcrzten Erhebungszeitraum festzusetzen, wenn die sachliche Steuerpflicht nur f\u00fcr diesen Zeitraum bestanden hat (z.B. BFH-Urteil vom 19.12.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;8\/17, BFHE 267, 425, BStBl II 2020, 401, Rz&nbsp;23).<\/li><li>Dementsprechend w\u00e4re auch f\u00fcr die KG der Steuermessbetrag f\u00fcr einen abgek\u00fcrzten Erhebungszeitraum festzusetzen gewesen, da die sachliche Gewerbesteuerpflicht mit der \u00dcbergabe des Schiffs an den Erwerber endete. Dem streitigen Gewerbesteuermessbescheid liegt jedoch eine Messbetragsfestsetzung f\u00fcr das gesamte Jahr 2016 zugrunde. Dies hat das FG \u2011\u2011wie auch der Entscheidungstenor best\u00e4tigt, der lediglich die Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags bestimmt\u2011\u2011 \u00fcbersehen.<\/li><li>5. Trotz dieses Rechtsfehlers erweist sich die angefochtene Entscheidung als im Ergebnis zutreffend (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;4 FGO). Die festgestellte Rechtsverletzung war n\u00e4mlich f\u00fcr die Vorentscheidung nicht kausal (vgl. BFH-Urteil vom 13.11.2002&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;82\/01, BFHE 201, 93, BStBl II 2004, 62, unter II.2.c), denn dass der abgek\u00fcrzte Erhebungszeitraum Einfluss auf die allein streitige H\u00f6he der Messbetragsfestsetzung der KG gehabt hat, tragen weder die Beteiligten vor, noch ist dies nach Aktenlage ersichtlich.<\/li><li>6. Der erstmalig in der m\u00fcndlichen Verhandlung erhobene Einwand des FA, das FG habe eine gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;177 AO gebotene Saldierung \u00fcbersehen, da das Bereederungsentgelt unzutreffenderweise lediglich in H\u00f6he von 426,52&nbsp;\u20ac in die Ermittlung der Sonderverg\u00fctungen eingeflossen sei, ist unbeachtlich. Zur H\u00f6he des Bereederungsentgelts und dessen \u2011\u2011bis dahin zwischen den Beteiligten unstreitiger\u2011\u2011 Behandlung fehlt es an Feststellungen des FG. Die Ausf\u00fchrungen des FA sind damit als neuer Sachvortrag anzusehen, der im Revisionsverfahren nicht zu ber\u00fccksichtigen ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 27.11.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;35\/17, BFHE 267, 542, BStBl II 2021, 252, Rz&nbsp;54, m.w.N.).<\/li><li>7. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesfinanzhof (BFH) best\u00e4tigte in seinem Urteil vom 22. Februar 2024 (IV R 14\/21) die Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg, wonach die Haftungsverg\u00fctung einer Komplement\u00e4rin einer nach der Tonnage besteuerten Schifffahrtsgesellschaft f\u00fcr die Zeit nach der Einstellung der werbenden T\u00e4tigkeit der Gesellschaft nicht zum Gewerbeertrag z\u00e4hlt. Das Gericht wies die Revision des Finanzamts als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zum-umfang-der-fiktion-des-%c2%a7-7-satz-3-gewstg-bfh-urteil-vom-22-februar-2024-iv-r-14-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zum Umfang der Fiktion des \u00a7 7 Satz 3 GewStG &#8211; BFH-Urteil vom 22. Februar 2024, IV R 14\/21<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-76705","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/76705","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=76705"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/76705\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=76705"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=76705"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=76705"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}