{"id":76707,"date":"2024-04-19T11:52:04","date_gmt":"2024-04-19T09:52:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76707"},"modified":"2024-04-19T11:52:04","modified_gmt":"2024-04-19T09:52:04","slug":"zum-zweckbetrieb-krankenhaus-im-sinne-des-%c2%a7-67-der-abgabenordnung-ao-bfh-urteil-vom-14-dezember-2023-v-r-2-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zum-zweckbetrieb-krankenhaus-im-sinne-des-%c2%a7-67-der-abgabenordnung-ao-bfh-urteil-vom-14-dezember-2023-v-r-2-21\/","title":{"rendered":"Zum Zweckbetrieb &#8222;Krankenhaus&#8220; im Sinne des \u00a7 67 der Abgabenordnung (AO) &#8211; BFH-Urteil vom 14. Dezember 2023, V R 2\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14.12.2023 V R 2\/21 <\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.141223.VR2.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 67, AO \u00a7 64 Abs 1, KStG \u00a7 5 Abs 1 Nr 9 S 2, GewStG \u00a7 3 Nr 6, SGB 5 \u00a7 116, KStG VZ 2009 , KStG VZ 2010 , KStG VZ 2011 , GewStG VZ 2009 , GewStG VZ 2010 , GewStG VZ 2011<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 13. Januar 2021, Az: 13 K 365\/17 K,G,F<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Einnahmen eines Krankenhauses aus der Personal- und Sachmittelgestellung an nach \u00a7 116 des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch erm\u00e4chtigte \u00c4rzte \u2011\u2011und demgem\u00e4\u00df die diesen Einnahmen zuzuordnenden Ausgaben\u2011\u2011 h\u00e4ngen nicht mit dem Zweckbetrieb &#8222;Krankenhaus&#8220; (\u00a7 67 Abs. 1 AO) zusammen, sondern geh\u00f6ren zu den Besteuerungsgrundlagen, die einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb zuzuordnen sind (\u00a7 64 Abs. 1 AO; teilweise Parallelentscheidung zum Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14.12.2023 &#8211; V R 28\/21, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 13.01.2021 &#8211; 13 K 365\/17 K,G,F hinsichtlich der K\u00f6rperschaftsteuer und der Gewerbesteuermessbetr\u00e4ge 2009 bis 2011 aufgehoben, soweit es der Klage stattgegeben hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird insoweit an das Finanzgericht M\u00fcnster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten hinsichtlich der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur K\u00f6rperschaftsteuer auf den 31.12.2009 wird als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Dem Finanzgericht wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Zwischen den Beteiligten ist f\u00fcr die Jahre 2009 bis 2011 (Streitjahre) streitig, ob Gewinne aus der Personal- und Sachmittelgestellung an angestellte Krankenhaus\u00e4rzte, die zu ambulanten Behandlungen im Krankenhaus erm\u00e4chtigt sind, als Teil des Zweckbetriebs &#8222;Krankenhaus&#8220; von der K\u00f6rperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit sind.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist eine gGmbH, die in den Streitjahren zwei Krankenh\u00e4user sowie eine Rehaklinik betrieb. Der Gesellschaftsvertrag der Kl\u00e4gerin entsprach den Anforderungen der \u00a7\u00a7&nbsp;59&nbsp;ff. der Abgabenordnung (AO). Danach f\u00f6rderte sie das \u00f6ffentliche Gesundheitswesen, insbesondere durch den Betrieb von Krankenh\u00e4usern und Rehabilitationseinrichtungen. In ihren Krankenh\u00e4usern entfielen in den Streitjahren jeweils \u00fcber 80&nbsp;% der j\u00e4hrlichen Belegungs- oder Berechnungstage auf Patienten, bei denen nur Entgelte f\u00fcr allgemeine Krankenhausleistungen (\u00a7&nbsp;7 des Krankenhausentgeltgesetzes \u2011\u2011KHEntgG\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;10 der Bundespflegesatzverordnung \u2011\u2011BPflV\u2011\u2011; jeweils in der in den Streitjahren geltenden Fassung) berechnet wurden.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin genehmigte den bei ihr angestellten \u00c4rzten als Nebent\u00e4tigkeit die ambulante Behandlung von Patienten, soweit die \u00c4rzte nach \u00a7&nbsp;116 des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch in der in den Streitjahren geltenden Fassung (SGB&nbsp;V) oder nach \u00a7&nbsp;31a der Zulassungsverordnung f\u00fcr Vertrags\u00e4rzte zur Teilnahme an der vertrags\u00e4rztlichen Versorgung der Versicherten erm\u00e4chtigt waren (erm\u00e4chtigte \u00c4rzte) und eine Zulassung f\u00fcr das Krankenhaus nicht bestand. Die Erm\u00e4chtigungen waren beschr\u00e4nkt auf die Erbringung bestimmter Leistungen, soweit und solange eine ausreichende \u00e4rztliche Versorgung der Versicherten ohne die erm\u00e4chtigten \u00c4rzte nicht sichergestellt war. F\u00fcr die genehmigte Nebent\u00e4tigkeit stellte die Kl\u00e4gerin ihre R\u00e4umlichkeiten sowie Personal und sonstige Sachmittel gegen ein Nutzungsentgelt zur Verf\u00fcgung. Das Nutzungsentgelt setzte sich aus einer pauschalen Kostenerstattung f\u00fcr die Kosten, die dem Krankenhaus durch die Nebent\u00e4tigkeit entstanden, sowie aus einem daneben abzuf\u00fchrenden Vorteilsausgleich in H\u00f6he eines pauschalen Satzes der Bruttohonorareinnahmen zusammen. Die Kl\u00e4gerin rechnete gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;120 SGB&nbsp;V die Verg\u00fctung, die den erm\u00e4chtigten \u00c4rzten f\u00fcr die erbrachten ambulanten \u00e4rztlichen Leistungen zustand, f\u00fcr diese mit der Kassen\u00e4rztlichen Vereinigung ab und leitete die Verg\u00fctung nach Abzug des Nutzungsentgelts f\u00fcr die genehmigte Nebent\u00e4tigkeit und der Kosten f\u00fcr den Verwaltungsaufwand der Abrechnung an die erm\u00e4chtigten \u00c4rzte weiter. Gegen\u00fcber Privatpatienten und Selbstzahlern erbrachte ambulante \u00e4rztliche Leistungen rechneten die erm\u00e4chtigten \u00c4rzte selbst nach Ma\u00dfgabe der Geb\u00fchrenordnung f\u00fcr \u00c4rzte ab und f\u00fchrten das vereinbarte Nutzungsentgelt an die Kl\u00e4gerin ab. Dabei berechnete sich die von dem erm\u00e4chtigten Arzt abzuf\u00fchrende Kostenerstattung nach der Spalte&nbsp;6 des Nebenkostentarifs der Deutschen Krankenhausgesellschaft. Insgesamt erzielte die Kl\u00e4gerin aus der Personal- und Sachmittelgestellung an die erm\u00e4chtigten \u00c4rzte in den Streitjahren jeweils Gewinne.<\/li><li>Zudem betrieb die Kl\u00e4gerin in den Streitjahren eine Krankenhauscafeteria, in welcher sie Speisen und Getr\u00e4nke einerseits an Dritte zu markt\u00fcblichen Preisen und andererseits an ihre Mitarbeiter zu verg\u00fcnstigten Preisen abgab. Die verg\u00fcnstigte Abgabe der Speisen und Getr\u00e4nke an die Mitarbeiter erfolgte aufgrund einer Betriebsvereinbarung, welche Bestandteil der Arbeitsvertr\u00e4ge der Mitarbeiter war.<\/li><li>W\u00e4hrend einer Au\u00dfenpr\u00fcfung begehrte die Kl\u00e4gerin, die Gewinne aus der Personal- und Sachmittelgestellung an die erm\u00e4chtigten \u00c4rzte, die sie zun\u00e4chst in ihrem wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb erkl\u00e4rt hatte, dem Zweckbetrieb &#8222;Krankenhaus&#8220; zuzuordnen. Die Betriebspr\u00fcfer waren hingegen der Auffassung, dass diese Gewinne unver\u00e4ndert dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb der Kl\u00e4gerin unterfielen. Unabh\u00e4ngig hiervon griffen die Betriebspr\u00fcfer Aufwendungen der Kl\u00e4gerin auf, die die Kl\u00e4gerin bisher ihrem wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb &#8222;Krankenhauscafeteria&#8220; zugeordnet hatte. Die Zuordnung des Verlustes aus der Mitarbeiterverpflegung zum wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb hinge davon ab, ob im jeweiligen Streitjahr bei den Besucheressen ein Gewinn oder ein Verlust erzielt worden sei. Im Fall von Gewinnen seien im Bereich der Mitarbeiterverpflegung entstandene Verluste in vollem Umfang dem Zweckbetrieb zuzuordnen. Seien bei den Besucheressen Verluste erzielt worden, seien Verluste im Bereich der Mitarbeiterverpflegung dem wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb nur in dem Verh\u00e4ltnis zuzuordnen, in dem auch im Bereich der Besucheressen die Ausgaben die Einnahmen \u00fcberstiegen h\u00e4tten. Dementsprechend verminderten die Betriebspr\u00fcfer die jeweiligen Verluste aus dem wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb &#8222;Krankenhauscafeteria&#8220;.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) schloss sich der Auffassung der Betriebspr\u00fcfer an und erlie\u00df ge\u00e4nderte K\u00f6rperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide sowie Bescheide \u00fcber die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur K\u00f6rperschaftsteuer f\u00fcr die Streitjahre. Die hiergegen eingelegten Einspr\u00fcche blieben erfolglos.<\/li><li>Mit ihrer Klage vor dem Finanzgericht (FG) begehrte die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst, die Gewinne aus der Personal- und Sachmittelgestellung an die erm\u00e4chtigten \u00c4rzte dem Zweckbetrieb &#8222;Krankenhaus&#8220; zuzuordnen sowie die Verluste aus dem wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb &#8222;Krankenhauscafeteria&#8220; wieder um die Betriebsausgaben zu erh\u00f6hen, die das FA dem Zweckbetrieb zugeordnet hatte. Zuletzt begehrte die Kl\u00e4gerin jedoch nur noch die Zuordnung der Gewinne aus der Personal- und Sachmittelgestellung an die erm\u00e4chtigten \u00c4rzte zu dem Zweckbetrieb &#8222;Krankenhaus&#8220;.<\/li><li>Das FG gab der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 678 ver\u00f6ffentlichten Urteil \u2011\u2011nach Saldierung\u2011\u2011 hinsichtlich der K\u00f6rperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide der Streitjahre sowie hinsichtlich des Bescheides \u00fcber die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur K\u00f6rperschaftsteuer auf den 31.12.2009 teilweise statt.<\/li><li>Die Gewinne der Kl\u00e4gerin aus der Personal- und Sachmittelgestellung (einschlie\u00dflich der \u00dcbernahme der Abrechnungst\u00e4tigkeit und des Vorteilsausgleichs) seien ihrem Zweckbetrieb &#8222;Krankenhaus&#8220; zuzuordnen. Es handele sich um Ertr\u00e4ge aus typischen Krankenhausleistungen, da sie mit den \u00e4rztlichen und pflegerischen Leistungen an die Patienten als Benutzer des Krankenhauses unmittelbar zusammenhingen. Diese Leistungen der Kl\u00e4gerin an die erm\u00e4chtigten \u00c4rzte dienten allein der ambulanten Behandlung von Patienten im Krankenhaus durch die bei der Kl\u00e4gerin besch\u00e4ftigten Krankenhaus\u00e4rzte. Der Zurechnungszusammenhang werde weder dadurch unterbrochen, dass der von der Kl\u00e4gerin erm\u00e4chtigte Arzt nach der sozialrechtlichen Ausgestaltung der \u00a7\u00a7&nbsp;116, 120 SGB&nbsp;V durch die erteilte Erm\u00e4chtigung zur ambulanten Behandlung pers\u00f6nlich berechtigt und verpflichtet sei, noch dadurch, dass diesem der materiell-rechtliche Anspruch auf Verg\u00fctung gegen\u00fcber der Kassen\u00e4rztlichen Vereinigung pers\u00f6nlich und der Kl\u00e4gerin insoweit lediglich eine gesetzliche Einziehungserm\u00e4chtigung zustehe. Ein nach \u00a7&nbsp;116 SGB&nbsp;V erm\u00e4chtigter Arzt werde nicht als au\u00dferhalb des Krankenhauses praktizierender niedergelassener Arzt t\u00e4tig, sondern als Krankenhausarzt. Aufgrund des typisierenden Regelungscharakters des \u00a7&nbsp;67 AO w\u00fcrden auch ambulante Behandlungen von Privatversicherten und sonstigen Selbstzahlern erfasst, sofern \u2011\u2011wie im vorliegenden Fall\u2011\u2011 die von den Krankenh\u00e4usern berechneten Entgelte sich auch ihnen gegen\u00fcber im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen bewegten.<\/li><li>Die hieraus resultierenden Gewinnminderungen in den Streitjahren seien allerdings teilweise mit der H\u00f6he nach geringeren Gewinnerh\u00f6hungen aus dem wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb &#8222;Krankenhauscafeteria&#8220; zu saldieren. Zwar sei es zutreffend, dass das FA Betriebsausgaben dem Grunde nach dem Zweckbetrieb &#8222;Krankenhaus&#8220; und nicht dem wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb &#8222;Krankenhauscafeteria&#8220; insoweit zugeordnet habe, als die Kl\u00e4gerin Speisen und Getr\u00e4nke an Mitarbeiter ihres Zweckbetriebs &#8222;Krankenhaus&#8220; abgegeben habe. Aufgrund einer im finanzgerichtlichen Verfahren erfolgten tats\u00e4chlichen Verst\u00e4ndigung entfielen insoweit jedoch der H\u00f6he nach mehr Betriebsausgaben auf den Zweckbetrieb &#8222;Krankenhaus&#8220;, als das FA zuvor bereits in den angefochtenen Bescheiden ber\u00fccksichtigt habe, so dass \u2011\u2011korrespondierend\u2011\u2011 die Gewinne des wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs &#8222;Krankenhauscafeteria&#8220; zu Lasten der Kl\u00e4gerin zu erh\u00f6hen seien.<\/li><li>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung von \u00a7&nbsp;67 AO, da das FG die Gewinne der Kl\u00e4gerin aus der Personal- und Sachmittelgestellung an die erm\u00e4chtigten \u00c4rzte zu Unrecht dem Zweckbetrieb &#8222;Krankenhaus&#8220; zugeordnet habe.<\/li><li>Die Personal- und Sachmittelgestellung sei keine typische Krankenhausleistung. Eine ausdr\u00fcckliche gesetzliche Befugnis zur Gestellung von Personal und Sachmitteln lasse sich den gesundheitsrechtlichen Vorschriften nicht entnehmen. Zudem versetze die Personal- und Sachmittelgestellung den erm\u00e4chtigten Arzt in die Lage, wie ein niedergelassener Vertragsarzt eigenverantwortlich ambulante Leistungen zu erbringen und damit zus\u00e4tzliche Verg\u00fctungen zu erzielen. So habe das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 27.11.2014&nbsp;&#8211; B&nbsp;3&nbsp;KR&nbsp;12\/13&nbsp;R (Neue Zeitschrift f\u00fcr Sozialrecht \u2011\u2011NZS\u2011\u2011 2015, 262) entschieden, dass auch eine in den R\u00e4umen eines Krankenhauses durchgef\u00fchrte ambulante Behandlung durch einen zur vertrags\u00e4rztlichen Versorgung erm\u00e4chtigten Krankenhausarzt von einer vollstation\u00e4ren Krankenhausbehandlung zu unterscheiden sei. Ferner differenziere das Gesundheits- und Sozialversicherungsrecht, das f\u00fcr die Einordnung als Zweckbetrieb nach \u00a7&nbsp;67 AO ma\u00dfgeblich sei, zwischen der Abgabe von Medikamenten einerseits und der Personal- und Sachmittelgestellung andererseits. Die Zuordnung der Abgabe von Medikamenten zum Zweckbetrieb lasse sich allenfalls mit der nach \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 des Apothekengesetzes \u2011\u2011ApoG\u2011\u2011 gesetzlich erlaubten Medikamentenabgabe durch Erm\u00e4chtigungsambulanzen rechtfertigen, was aber nicht auf die Personal- und Sachmittelgestellung zu \u00fcbertragen sei. Ebenso habe bereits der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 06.04.2005&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;85\/04 (BFHE 209, 345, BStBl II 2005, 545) entschieden, dass \u00a7&nbsp;67 AO nicht die \u00dcberlassung eines medizinischen Gro\u00dfger\u00e4tes und des nicht\u00e4rztlichen medizinisch-technischen Personals erfasse. Des Weiteren f\u00fchre die Personal- und Sachmittelgestellung f\u00fcr den Sozialversicherungstr\u00e4ger zu keiner Mehrbelastung, da dieser ohnehin in H\u00f6he der Gesamtverg\u00fctung belastet sei. Zudem bestehe ein Wettbewerbsvorteil des erm\u00e4chtigten Arztes gegen\u00fcber dem niedergelassenen Arzt, da das unternehmerische Risiko des erm\u00e4chtigten Arztes auf die Personal- und Sachmittelgestellung beschr\u00e4nkt sei. Dieser Wettbewerbsvorteil w\u00fcrde sich durch die steuerliche Entlastung infolge der Zuordnung zum Zweckbetrieb erh\u00f6hen, was dem Gebot wettbewerbsneutraler Besteuerung widerspr\u00e4che. Auch die Erm\u00e4chtigung nach \u00a7&nbsp;116 SGB&nbsp;V f\u00fchre nicht dazu, die Personal- und Sachmittelgestellung dem Zweckbetrieb &#8222;Krankenhaus&#8220; zuzuordnen. Es fehle an einem Zurechnungszusammenhang mit dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses, da der angestellte Krankenhausarzt im Rahmen und f\u00fcr die Dauer der Erm\u00e4chtigung den niedergelassenen Vertrags\u00e4rzten gleichgestellt werde. Der erm\u00e4chtigte Arzt erbringe Leistungen der vertrags\u00e4rztlichen Versorgung und werde insoweit gerade nicht im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses t\u00e4tig. Schlie\u00dflich k\u00f6nnten die Abrechnungst\u00e4tigkeit und der Vorteilsausgleich nicht dem Zweckbetrieb &#8222;Krankenhaus&#8220; zugeordnet werden, selbst wenn dies f\u00fcr die Personal- und Sachmittelgestellung erfolgen sollte. Die Abrechnungst\u00e4tigkeit stelle lediglich als verwaltungsinterne Folge eine Vereinfachung des Abrechnungsweges dar, welche die erm\u00e4chtigten \u00c4rzte von Verwaltungsaufwand befreien solle. Der Vorteilsausgleich gelte den wirtschaftlichen Nutzen ab, den der erm\u00e4chtigte Arzt aus der Inanspruchnahme der Infrastruktur des Krankenhauses ziehe.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das Urteil des FG aufzuheben, soweit darin der Klage stattgegeben worden ist, und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das FG habe zutreffend die Personal- und Sachmittelgestellung als notwendige Unterst\u00fctzungsleistung der ambulanten \u00e4rztlichen Heilversorgung dem Versorgungsauftrag des Zweckbetriebs &#8222;Krankenhaus&#8220; im Sinne des \u00a7&nbsp;67 AO zugeordnet. Der Arzt werde weiterhin als Krankenhausarzt und nicht als au\u00dferhalb des Krankenhausbetriebs praktizierender niedergelassener Arzt t\u00e4tig. Der BFH habe in seinem Urteil vom 31.07.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;82\/12 (BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123) festgestellt, dass der niedergelassene Arzt und der erm\u00e4chtigte (Krankenhaus-)Arzt nicht vergleichbar seien. Diese Ansicht werde auch durch die Rechtsprechung des BSG gest\u00fctzt, da danach die technisch-apparative Infrastruktur der Krankenh\u00e4user f\u00fcr die ambulante Versorgung eine Rolle spiele und \u00fcber \u00a7&nbsp;116 SGB&nbsp;V die Qualifikation des Arztes mit den s\u00e4chlichen Mitteln, die in den Krankenh\u00e4usern vorgehalten werden, verbunden und die personellen und s\u00e4chlichen Ressourcen f\u00fcr die ambulante Versorgung nutzbar gemacht w\u00fcrden (BSG-Urteil vom 20.03.2013&nbsp;&#8211; B&nbsp;6&nbsp;KA&nbsp;26\/12&nbsp;R, NZS 2013, 636, Rz&nbsp;34). Die Personal- und Sachmittelgestellung zur ambulanten Versorgung sei danach vergleichbar mit der Lieferung von patientenindividuellen Zubereitungen zur ambulanten Versorgung. In beiden F\u00e4llen unterst\u00fctzten die Leistungen des Krankenhauses den erm\u00e4chtigten (Krankenhaus-)Arzt bei dessen \u00e4rztlicher T\u00e4tigkeit im Krankenhaus. Gleiches lasse sich auch den BFH-Urteilen vom 06.06.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;39\/17 (BFHE 264, 411, BStBl II 2019, 651) und vom 18.10.2017&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;46\/16 (BFHE 259, 488, BStBl II 2018, 672) entnehmen, wonach die Zuordnung zum Versorgungsauftrag des Krankenhauses entscheidend und die Aus\u00fcbung der ambulanten Behandlung als Dienstaufgabe oder im Rahmen der erm\u00e4chtigten T\u00e4tigkeit unerheblich sei. Hierzu geh\u00f6re auch die Personal- und Sachmittelgestellung an erm\u00e4chtigte (Krankenhaus-)\u00c4rzte. Dem entspreche es, dass die Krankenh\u00e4user zunehmend in Richtung &#8222;Ambulantisierung&#8220; ge\u00f6ffnet w\u00fcrden und der Patient als &#8222;Benutzer&#8220; des Krankenhauses angesehen werde. F\u00fcr die Zuordnung zum Zweckbetrieb spreche im \u00dcbrigen auch der Wortlaut des \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 ApoG, der so zu verstehen sei, dass die Ambulanzen der erm\u00e4chtigten \u00c4rzte als Ambulanz und damit als Teil des Krankenhauses anzusehen seien. Das Krankenhaus sei \u00fcber entscheidende Mitsprache- und Mitwirkungsrechte ma\u00dfgeblich in die \u00e4rztliche T\u00e4tigkeit des erm\u00e4chtigten Arztes eingebunden. Ferner umfasse die Gesamtverg\u00fctung, welche die Krankenkassen f\u00fcr die gesamte vertrags\u00e4rztliche Versorgung ihrer Mitglieder zahlten, auch die Verg\u00fctung der erm\u00e4chtigten \u00c4rzte, so dass der Versorgungsauftrag des Krankenhauses nach \u00a7&nbsp;39 SGB&nbsp;V auch diese ambulanten \u00e4rztlichen Leistungen decke und letztlich die Sozialversicherungstr\u00e4ger \u2011\u2011zumindest faktisch\u2011\u2011 mit diesen Kosten belastet seien. Die Kl\u00e4gerin setze zudem ihr Personal und ihre Sachmittel tats\u00e4chlich &#8222;unmittelbar am Patienten&#8220; zum Zwecke der ambulanten Heilbehandlung ein. So erfolge im Rahmen ein und derselben ambulanten Behandlung die Abgabe von Arzneimitteln gleichzeitig unter Inanspruchnahme der Personal- und Sachmittelgestellung des Krankenhauses und w\u00fcrde ein einheitliches Leistungsb\u00fcndel wirklichkeitsfremd aufgespalten, sollte die Abgabe der Arzneimittel als dem Zweckbetrieb zugeh\u00f6rig und die Personal- und Sachmittelgestellung als hiervon getrennte Leistung betrachtet werden. Als Leistung des Krankenhauses setze \u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;1 SGB&nbsp;V schlie\u00dflich denknotwendig auch die Abrechnung der Gestellung voraus. Die Abrechnungst\u00e4tigkeit z\u00e4hle als unselbst\u00e4ndige Annext\u00e4tigkeit der \u00e4rztlichen Leistungen und als Bestandteil der Gesamtverg\u00fctung (\u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3, \u00a7&nbsp;85 SGB&nbsp;V) zum Zweckbetrieb &#8222;Krankenhaus&#8220;. Gleiches gelte f\u00fcr den Vorteilsausgleich.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Auf die Revision des FA ist das Urteil des FG hinsichtlich der K\u00f6rperschaftsteuer und der Gewerbesteuermessbetr\u00e4ge aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Die Revision des FA, mit der es begehrt, Gewinne aus einer Personal- und Sachmittelgestellung an erm\u00e4chtigte \u00c4rzte im wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb zu erfassen, ist begr\u00fcndet, da das FG zu Unrecht diese Gewinne dem Zweckbetrieb &#8222;Krankenhaus&#8220; im Sinne des \u00a7&nbsp;67 AO zugeordnet hat. Die Sache ist insoweit nicht spruchreif. Im \u00dcbrigen (gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur K\u00f6rperschaftsteuer auf den 31.12.2009) ist die Revision unzul\u00e4ssig (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;1 FGO).<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 Satz&nbsp;1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) sind K\u00f6rperschaften, die nach der Satzung und nach der tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzigen, mildt\u00e4tigen oder kirchlichen Zwecken dienen (\u00a7\u00a7&nbsp;51 bis 68 AO), von der K\u00f6rperschaftsteuer befreit. Wird ein wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen (\u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 Satz&nbsp;2 KStG). Schlie\u00dft das Gesetz die Steuerverg\u00fcnstigung insoweit aus, als ein wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb (\u00a7&nbsp;14 AO) unterhalten wird, so verliert die K\u00f6rperschaft gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;64 Abs.&nbsp;1 AO die Steuerverg\u00fcnstigung f\u00fcr die dem Gesch\u00e4ftsbetrieb zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen (Eink\u00fcnfte, Ums\u00e4tze, Verm\u00f6gen), soweit der wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetrieb kein Zweckbetrieb (\u00a7\u00a7&nbsp;65 bis 68 AO) ist. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;67 Abs.&nbsp;1 AO ist ein Krankenhaus, das in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes oder der Bundespflegesatzverordnung f\u00e4llt, ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40&nbsp;% der j\u00e4hrlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte f\u00fcr allgemeine Krankenhausleistungen (\u00a7&nbsp;7 KHEntgG, \u00a7&nbsp;10 BPflV) berechnet werden.<\/li><li>Entsprechendes gilt f\u00fcr die Gewerbesteuer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;6 des Gewerbesteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (GewStG). Des Weiteren sind Krankenh\u00e4user gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;20 Buchst.&nbsp;b GewStG von der Gewerbesteuer befreit, wenn im Erhebungszeitraum die in \u00a7&nbsp;67 Abs.&nbsp;1 oder 2 AO bezeichneten Voraussetzungen erf\u00fcllt worden sind. Auch diese Steuerbefreiung umfasst jedoch nur die Ertr\u00e4ge, die aus dem Betrieb des Krankenhauses selbst erzielt werden. Ertr\u00e4ge aus anderen wirtschaftlichen T\u00e4tigkeiten sind von der Steuerbefreiung des \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;20 Buchst.&nbsp;b GewStG nicht erfasst (BFH-Urteile vom 22.06.2011&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;43\/10, BFHE 233, 551, BStBl II 2011, 892, Rz&nbsp;10, 13 und vom 22.06.2011&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;59\/10, BFH\/NV 2012, 61, Rz&nbsp;11 und 12).<\/li><li>2. \u00a7&nbsp;67 AO umfasst \u2011\u2011aufgrund der Ankn\u00fcpfung an das Sozialrecht und der damit verbundenen Heranziehung von \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und \u00a7&nbsp;107 SGB&nbsp;V\u2011\u2011 alle Einnahmen und Ausgaben, die mit den \u00e4rztlichen und pflegerischen Leistungen an die Patienten als Benutzer des jeweiligen Krankenhauses zusammenh\u00e4ngen. Mit den \u00e4rztlichen und pflegerischen Leistungen des Krankenhausbetriebs h\u00e4ngen die Einnahmen in einem ausreichenden Ma\u00dfe zusammen, wenn sie auf einer typischerweise von einem Krankenhaus gegen\u00fcber seinen Patienten erbrachten Leistung beruhen. Ausgehend von dem Zweck des \u00a7&nbsp;67 AO, die Sozialversicherungstr\u00e4ger als Kostentr\u00e4ger f\u00fcr ihre Versicherten steuerlich zu entlasten, handelt es sich jedenfalls solange um eine typischerweise gegen\u00fcber den Patienten erbrachte Leistung, als das Krankenhaus zur Sicherstellung seines Versorgungsauftrags von Gesetzes wegen zu dieser Leistung befugt ist und der Sozialversicherungstr\u00e4ger als Kostentr\u00e4ger f\u00fcr seine Versicherten deshalb grunds\u00e4tzlich zahlen muss (BFH-Urteile vom 31.07.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;82\/12, BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123, Rz&nbsp;18; vom 18.10.2017&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;46\/16, BFHE 259, 488, BStBl II 2018, 672, Rz&nbsp;28 und vom 06.06.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;39\/17, BFHE 264, 411, BStBl II 2019, 651, Rz&nbsp;17).<\/li><li>3. Rechtsfehlerhaft hat das FG im Hinblick auf die Revision des FA wegen K\u00f6rperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetr\u00e4ge 2009 bis 2011 die Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin aus der Personal- und Sachmittelgestellung an erm\u00e4chtigte \u00c4rzte f\u00fcr deren Ambulanzen dem Zweckbetrieb &#8222;Krankenhaus&#8220; (\u00a7&nbsp;67 Abs.&nbsp;1 AO) zugeordnet. Die Einnahmen hieraus \u2011\u2011und demgem\u00e4\u00df die diesen zuzuordnenden Ausgaben\u2011\u2011 h\u00e4ngen nicht mit dem Zweckbetrieb &#8222;Krankenhaus&#8220; (\u00a7&nbsp;67 Abs.&nbsp;1 AO) zusammen, sondern geh\u00f6ren zu den Besteuerungsgrundlagen, die einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb zuzuordnen sind (\u00a7&nbsp;64 Abs.&nbsp;1 AO).<\/li><li>a) Es fehlt bereits an einem hinreichenden Zusammenhang der Einnahmen aus der Personal- und Sachmittelgestellung mit einer Krankenhausbehandlung. Das Personal und die Sachmittel des Krankenhauses dienen insoweit der Behandlung von Patienten im Rahmen der Ambulanzen der erm\u00e4chtigten \u00c4rzte, die in ihren Ambulanzen in ihrem \u00fcberwiegend eigenen Interesse t\u00e4tig sind. Die erm\u00e4chtigten \u00c4rzte wirken dabei zur Sicherstellung der vertrags\u00e4rztlichen Versorgung der Versicherten mit (\u00a7&nbsp;116 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;72 SGB&nbsp;V), nicht aber innerhalb des Versorgungsauftrags des Krankenhauses. Ein Krankenhaus kann auch ohne Personal- und Sachmittelgestellung an ambulant t\u00e4tige erm\u00e4chtigte \u00c4rzte betrieben werden. Allein die Tatsache, dass ein Krankenhaus dadurch zus\u00e4tzliche Einnahmen erzielt, reicht f\u00fcr die Zuordnung zum Zweckbetrieb &#8222;Krankenhaus&#8220; nicht aus.<\/li><li>b) Zudem wurden die Sozialversicherungstr\u00e4ger im Rahmen der Krankenhausverg\u00fctung durch die Personal- und Sachmittelgestellung an die erm\u00e4chtigten \u00c4rzte nicht zus\u00e4tzlich belastet.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 SGB&nbsp;V werden die im Krankenhaus erbrachten ambulanten \u00e4rztlichen Leistungen der erm\u00e4chtigten Krankenhaus\u00e4rzte nach den f\u00fcr Vertrags\u00e4rzte geltenden Grunds\u00e4tzen aus der vertrags\u00e4rztlichen Gesamtverg\u00fctung verg\u00fctet. Die mit diesen Leistungen verbundenen allgemeinen Praxiskosten, die durch die Anwendung von \u00e4rztlichen Ger\u00e4ten entstehenden Kosten sowie die sonstigen Sachkosten sind mit den Geb\u00fchren abgegolten, soweit in den einheitlichen Bewertungsma\u00dfst\u00e4ben nichts Abweichendes bestimmt ist (\u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 SGB&nbsp;V).<\/li><li>bb) Demgem\u00e4\u00df bleibt es einer vertraglichen Regelung zwischen Krankenhaus und erm\u00e4chtigtem Arzt vorbehalten, in welchem Umfang und in welcher H\u00f6he f\u00fcr die Inanspruchnahme von Personal und Sachmitteln des Krankenhauses ein Ausgleich verlangt wird (vgl. Stollmann\/Wollschl\u00e4ger in Laufs\/Kern\/Rehborn, Handbuch des Arztrechts, 5.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;81 Rz&nbsp;158). Der Umfang des Abzugs f\u00fcr die Personal- und Sachmittelgestellung belastet danach den erm\u00e4chtigten Arzt, dessen abzurechnende Verg\u00fctung dadurch gemindert wird, nicht aber die gegen\u00fcber der Kassen\u00e4rztlichen Vereinigung abzurechnende Verg\u00fctung. Im Ergebnis erfolgt durch den Ausgleich f\u00fcr die Personal- und Sachmittelgestellung eine Abgeltung des wirtschaftlichen Nutzens, den der erm\u00e4chtigte Arzt aus der Inanspruchnahme der personellen und s\u00e4chlichen Ressourcen des Krankenhauses f\u00fcr seine Behandlungen als erm\u00e4chtigter Arzt zieht. Dem entspricht es auch, dass die Abrechnungssysteme der erm\u00e4chtigten \u00c4rzte \u00fcber die Kassen\u00e4rztlichen Vereinigungen einerseits und unmittelbar durch die Krankenkasse andererseits rechtlich strikt getrennt sind (BSG-Urteil vom 27.11.2014&nbsp;&#8211; B&nbsp;3&nbsp;KR&nbsp;12\/13&nbsp;R, NZS 2015, 262, unter 4.b).<\/li><li>cc) Eine Zuordnung zum Zweckbetrieb scheidet danach auch f\u00fcr die \u00dcbernahme der Abrechnungst\u00e4tigkeit sowie f\u00fcr den sogenannten Vorteilsausgleich (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2008&nbsp;&#8211; 2&nbsp;C&nbsp;27.06, BVerwGE 130, 252, unter 4.) aus.<\/li><li>c) Abweichendes folgt nicht aus der bisherigen h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung.<\/li><li>aa) Der BFH hat bisher entschieden, dass die Abgabe von Medikamenten zur Behandlung von Krebserkrankungen (Zytostatika) durch eine Krankenhausapotheke an Patienten zur anschlie\u00dfenden Behandlung in der eigenen onkologischen Ambulanz des Krankenhauses grunds\u00e4tzlich dem Zweckbetrieb zuzurechnen ist. Eine solche Medikamentenabgabe gew\u00e4hrleistet eine effektive ambulante onkologische Behandlung im Krankenhaus und erfolgt grunds\u00e4tzlich zu Lasten der Krankenkassen (BFH-Urteile vom 31.07.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;82\/12, BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123, Rz&nbsp;20; vom 31.07.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;31\/12, BFH\/NV 2014, 185, Rz&nbsp;20; ebenso sp\u00e4ter BFH-Urteil vom 06.06.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;39\/17, BFHE 264, 411, BStBl II 2019, 651, Rz&nbsp;17).<\/li><li>Soweit der BFH darauf verweist, dass eine ambulante Behandlung im Krankenhaus auch durch erm\u00e4chtigte \u00c4rzte (BFH-Urteil vom 31.07.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;82\/12, BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123, Rz&nbsp;22) oder durch eine vergleichbare In-stitutsambulanz (im Rahmen der vertrags\u00e4rztlichen Behandlung, BFH-Urteil vom 31.07.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;31\/12, BFH\/NV 2014, 185, Rz&nbsp;22) erfolgen kann, kommt dem f\u00fcr den Streitfall keine Bedeutung zu. Es handelt sich lediglich um ein Begr\u00fcndungselement, um die \u2011\u2011in den dortigen F\u00e4llen streitige\u2011\u2011 Abgabe der Zytostatika durch die Krankenhausapotheke an in der eigenen Ambulanz des Krankenhauses behandelte Patienten als vom Versorgungsauftrag des Krankenhauses umfasste Leistung anzusehen. Diese Behandlungsleistung war im \u00dcbrigen nicht \u2011\u2011wie die Medikamentenabgabe der Krankenhausapotheke\u2011\u2011 nach \u00a7&nbsp;129a SGB&nbsp;V mit den Krankenkassen, sondern im Rahmen der vertrags\u00e4rztlichen Versorgung nach \u00a7&nbsp;120 SGB&nbsp;V abzurechnen (BFH-Urteile vom 31.07.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;31\/12, BFH\/NV 2014, 185, Rz&nbsp;6 und vom 06.06.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;39\/17, BFHE 264, 411, BStBl II 2019, 651, Rz&nbsp;3 und 4; FG M\u00fcnster, Urteil vom 24.10.2012&nbsp;&#8211; 10&nbsp;K&nbsp;630\/11&nbsp;K, Entscheidungen zum Krankenhausrecht 2012\/141, juris, Rz&nbsp;20 und 21). Zudem war dort \u00fcber die Zuordnung der Behandlungsleistung zu einem Zweckbetrieb nicht zu entscheiden. Eine \u00c4nderung oder Aufgabe des BFH-Urteils vom 06.04.2005&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;85\/04 (BFHE 209, 345, BStBl II 2005, 545) ergab sich hieraus nicht.<\/li><li>Entgegen der Auffassung des FG (Urteil, S.&nbsp;25&nbsp;ff., unter I.3.b der Entscheidungsgr\u00fcnde) und der Kl\u00e4gerin besteht ein Zurechnungszusammenhang zwischen einer ambulanten Behandlung im Krankenhaus und der T\u00e4tigkeit der erm\u00e4chtigten \u00c4rzte nicht schon deshalb, weil die erm\u00e4chtigten \u00c4rzte als &#8222;Krankenhaus\u00e4rzte&#8220; ambulante Behandlungen vorgenommen h\u00e4tten. Soweit der BFH in seinem Urteil vom 31.07.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;82\/12 (BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123, Rz&nbsp;25) darauf verwiesen hat, dass ein Zurechnungszusammenhang zwischen der Abgabe von Zytostatika durch die Krankenhausapotheke zur ambulanten onkologischen Behandlung in der eigenen Ambulanz des Krankenhauses und dem Zweckbetrieb &#8222;Krankenhaus&#8220; nicht dadurch unterbrochen wird, dass ein erm\u00e4chtigter Arzt die ambulante Behandlung pers\u00f6nlich durchf\u00fchrt, oder \u2011\u2011wie im BFH-Urteil vom 31.07.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;31\/12 (BFH\/NV 2014, 185)\u2011\u2011 die Behandlung in einer Institutsambulanz im Rahmen der vertrags\u00e4rztlichen Versorgung erfolgt, begr\u00fcndet dies allein die dort zu entscheidende Frage der Medikamentenabgabe im Krankenhaus als Leistung des Krankenhauses, ohne dass es auf die Behandlungsleistung durch die Verabreichung des Medikaments ankommt.<\/li><li>Weiter lassen sich aus den vorgenannten BFH-Urteilen zur Abgabe von Zytostatika durch eine Krankenhausapotheke keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf die hier in Rede stehende Personal- und Sachmittelgestellung an erm\u00e4chtigte \u00c4rzte ziehen. Denn die allgemeinen Praxiskosten, die durch die Anwendung von \u00e4rztlichen Ger\u00e4ten entstehenden Kosten sowie die sonstigen Sachkosten werden nach \u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 SGB&nbsp;V aus der vertrags\u00e4rztlichen Gesamtverg\u00fctung verg\u00fctet und sind nach \u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 SGB&nbsp;V mit den Geb\u00fchren abgegolten. Diese Verg\u00fctung wird nach Abzug der dem Krankenhaus insoweit entstehenden Kosten (hier die Kosten der Personal- und Sachmittelgestellung) nach \u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 SGB&nbsp;V an die erm\u00e4chtigten \u00c4rzte weitergeleitet. Im Unterschied hierzu waren in den vom BFH entschiedenen F\u00e4llen die Sozialversicherungstr\u00e4ger im Rahmen der Krankenhausverg\u00fctung gesondert belastet. Die Arzneimittelabgabe durch eine Krankenhausapotheke, die eine unselbst\u00e4ndige Funktionseinheit des Krankenhauses ist (BFH-Urteil vom 31.07.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;82\/12, BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123, Rz&nbsp;14), wird sowohl im Fall der eigenen Ambulanz des Krankenhauses (BFH-Urteile vom 31.07.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;82\/12, BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123, Rz&nbsp;20 und vom 31.07.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;31\/12, BFH\/NV 2014, 185, Rz&nbsp;6 und 20) als auch im Fall der Verabreichung durch einen nach \u00a7&nbsp;116 SGB&nbsp;V erm\u00e4chtigten Arzt (BSG-Urteil vom 27.11.2014&nbsp;&#8211; B&nbsp;3&nbsp;KR&nbsp;12\/13&nbsp;R, NZS 2015, 262, unter 4.) nach \u00a7&nbsp;129a SGB&nbsp;V durch die Krankenkassen verg\u00fctet.<\/li><li>bb) Demgem\u00e4\u00df besteht auch kein Widerspruch zur Rechtsprechung des BSG, wonach \u2011\u2011wie das FA zutreffend anmerkt\u2011\u2011 eine in den R\u00e4umen eines Krankenhauses durchgef\u00fchrte ambulante Behandlung durch einen zur vertrags\u00e4rztlichen Versorgung erm\u00e4chtigten Krankenhausarzt von einer vollstation\u00e4ren Krankenhausbehandlung zu unterscheiden ist (BSG-Urteil vom 27.11.2014&nbsp;&#8211; B&nbsp;3&nbsp;KR&nbsp;12\/13&nbsp;R, NZS 2015, 262). Die \u00dcberlegungen der Kl\u00e4gerin, dass die personellen und s\u00e4chlichen Ressourcen f\u00fcr die ambulante Versorgung nutzbar gemacht w\u00fcrden, f\u00fchren danach nicht dazu, die Personal- und Sachmittelgestellung dem Zweckbetrieb &#8222;Krankenhaus&#8220; zuzuordnen.<\/li><li>cc) Weiter folgt auch aus dem BFH-Urteil vom 18.10.2017&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;46\/16 (BFHE 259, 488, BStBl II 2018, 672) keine Zuordnung einer Personal- und Sachmittelgestellung zum Zweckbetrieb, da es dort um die Abgabe von Gerinnungsfaktoren zur Heimselbstbehandlung durch ein Krankenhaus ging, das nach \u00a7&nbsp;116b Abs.&nbsp;2 SGB&nbsp;V berechtigt war, Leistungen der ambulanten spezialfach\u00e4rztlichen Versorgung zu erbringen, wobei die Sozialversicherungstr\u00e4ger die Kosten der Behandlung nach \u00a7&nbsp;116b Abs.&nbsp;2 SGB&nbsp;V trugen.<\/li><li>d) Es besteht kein Widerspruch zu \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 ApoG, da sich diese Vorschrift auf die erlaubte Abgabe von Arzneimitteln beschr\u00e4nkt, wie sie auch Gegenstand des BFH-Urteils vom 31.07.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;82\/12 (BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123, Rz&nbsp;25) war. F\u00fcr die hier in Rede stehende Personal- und Sachmittelgestellung an erm\u00e4chtigte \u00c4rzte l\u00e4sst sich aus \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 ApoG \u2011\u2011worauf das FA zutreffend hinweist\u2011\u2011 nichts entnehmen.<\/li><li>e) Auf die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung (vgl. BFH-Urteile vom 24.09.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;19\/11, BFHE 247, 369, BStBl II 2016, 781, Rz&nbsp;25 und vom 18.10.1990&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;76\/89, BFHE 162, 510, BStBl II 1991, 268, unter II.1.a) kommt es f\u00fcr die Frage, ob ein Zweckbetrieb oder ein wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb vorliegt, nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 31.07.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;82\/12, BFHE 243, 180, BStBl II 2015, 123, Rz&nbsp;19).<\/li><li>4. Danach ist das FG-Urteil im Hinblick auf die Revision des FA zur K\u00f6rperschaftsteuer und zu den Gewerbesteuermessbetr\u00e4gen 2009 bis 2011 aufzuheben. Die Sache ist an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO), da insoweit die Spruchreife fehlt.<\/li><li>a) Dabei wird das FG zun\u00e4chst zu beachten haben, dass \u2011\u2011f\u00fchrt die Revision eines Beteiligten zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung\u2011\u2011 dort das urspr\u00fcngliche Verfahren fortgesetzt wird (BFH-Urteil vom 18.02.1997&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;63\/95, BFHE 182, 287, BStBl II 1997, 409, unter 2.) und daher das Verbot der Verb\u00f6serung anders als im Revisionsverfahren nur noch gegen\u00fcber dem angefochtenen Verwaltungsakt \u2011\u2011nicht aber gegen\u00fcber dem aufgehobenen Urteil im ersten Rechtsgang\u2011\u2011 besteht (BFH-Urteile vom 16.05.2007&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;36\/05, BFH\/NV 2007, 1827, unter II.5.; vom 26.09.1975&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;15\/74, BFHE 117, 257, BStBl II 1976, 110, unter 4. zur Urteilsaufhebung und Zur\u00fcckverweisung im Fall des Rechtsmittels des Kl\u00e4gers gegen eine teilweise Klagestattgabe).<\/li><li>b) Liegen f\u00fcr die Personal- und Sachmittelgestellung an erm\u00e4chtigte \u00c4rzte die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs im Sinne der \u00a7\u00a7&nbsp;66 bis 68 AO nicht vor (s. oben II.3.), ist zu pr\u00fcfen, ob ein allgemeiner Zweckbetrieb nach \u00a7&nbsp;65 AO \u2011\u2011und damit eine Steuerfreiheit nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 KStG und \u00a7&nbsp;3 Nr.&nbsp;6 GewStG\u2011\u2011 gegeben ist, wozu nach der Rechtsauffassung des FG keine Veranlassung bestand. Zwar hat der BFH in seinem Urteil vom 06.04.2005&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;85\/04 (BFHE 209, 345, BStBl II 2005, 545, unter II.4.) die Entscheidung der Vorinstanz, nach der f\u00fcr die \u00dcberlassung eines medizinischen Gro\u00dfger\u00e4tes die Zweckbetriebseigenschaft nach dieser Vorschrift zu verneinen ist, best\u00e4tigt. Diese Pr\u00fcfung kann aber nach den Verh\u00e4ltnissen des Streitfalls nicht in der Revisionsinstanz nachgeholt werden (vgl. BFH-Urteil vom 18.08.2022&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;49\/19, BFHE 277, 57, BStBl II 2023, 298, Rz&nbsp;39) und ist daher im zweiten Rechtsgang vorzunehmen.<\/li><li>5. Die Revision des FA hinsichtlich der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur K\u00f6rperschaftsteuer auf den 31.12.2009 ist unzul\u00e4ssig (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;1 FGO). Das FA ist insoweit materiell nicht beschwert. Materiell beschwert ist ein Beteiligter, wenn der rechtskraftf\u00e4hige Inhalt der angefochtenen Entscheidung f\u00fcr ihn nachteilig ist (BFH-Beschluss vom 02.08.2017&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;151\/16, BFH\/NV 2017, 1628, Rz&nbsp;5). Daran fehlt es im Streitfall. Der im angefochtenen Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2009 ausgewiesene festgestellte Verlust auf den 31.12.2008 wird durch das vom FG nach seiner Rechtsauffassung im Urteil angenommene &#8222;Ergebnis&#8220; in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac vollst\u00e4ndig verbraucht, so dass nach dem FG-Urteil kein vortragsf\u00e4higer Verlust auf den 31.12.2009 festzustellen w\u00e4re.<\/li><li>6. Der Senat entscheidet \u00fcber die Revision des FA, soweit sie unzul\u00e4ssig ist, abweichend von \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;1 FGO durch Urteil. Zwar ist eine unzul\u00e4ssige Revision grunds\u00e4tzlich durch Beschluss zu verwerfen. Betrifft aber die von einem Beteiligten eingelegte Revision mehrere Streitgegenst\u00e4nde und ist die Revision in Bezug auf einen Streitgegenstand unzul\u00e4ssig und in Bezug auf den anderen begr\u00fcndet, kann insgesamt durch Urteil entschieden werden (BFH-Urteil vom 15.10.2014&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;14\/14, BFHE 248, 228, BStBl II 2015, 405, Rz&nbsp;15).<\/li><li>7. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO. Auch bei nur teilweiser Zur\u00fcckverweisung der Sache muss dem FG die Entscheidung \u00fcber die gesamten Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen werden (Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14.12.2023 V R 2\/21 ECLI:DE:BFH:2023:U.141223.VR2.21.0 BFH V. 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