{"id":76711,"date":"2024-04-19T11:55:14","date_gmt":"2024-04-19T09:55:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76711"},"modified":"2024-04-19T11:55:14","modified_gmt":"2024-04-19T09:55:14","slug":"aktiengesellschaft-als-organgesellschaft-bfh-beschluss-vom-13-maerz-2024-v-b-67-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/aktiengesellschaft-als-organgesellschaft-bfh-beschluss-vom-13-maerz-2024-v-b-67-22\/","title":{"rendered":"Aktiengesellschaft als Organgesellschaft &#8211; BFH-Beschluss vom 13. M\u00e4rz 2024, V B 67\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>Der Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. M\u00e4rz 2024 (V B 67\/22) best\u00e4tigt die Rechtsprechung zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft, spezifisch zur organisatorischen Eingliederung einer Aktiengesellschaft (AG) als Organgesellschaft. Die wesentlichen Punkte sind:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li><strong>Organschaftliche Voraussetzungen<\/strong>: Der BFH bekr\u00e4ftigt, dass f\u00fcr eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft der Organtr\u00e4ger in der Lage sein muss, seinen Willen bei der Organgesellschaft durchzusetzen. Dies erfordert eine organisatorische Eingliederung, die in diesem Fall durch die Bestellung von einfachen Mitarbeitern der Muttergesellschaft als Vorstandsmitglieder der Tochter-AG nicht erf\u00fcllt wurde.<\/li><li><strong>Personelle Verflechtung und Weisungsbefugnisse<\/strong>: Die Kl\u00e4gerin, eine AG, die alleinige Aktion\u00e4rin der Tochter-AG ist, konnte ihre Weisungen nicht gesellschaftsrechtlich durchsetzen, da die Vorstandsmitglieder der Tochter-AG nicht leitende Angestellte der Muttergesellschaft waren und daher kein unmittelbares Durchgriffsrecht bestand. Nach Aktiengesetz sind Vorst\u00e4nde weisungsfrei, was eine organisatorische Eingliederung zus\u00e4tzlich erschwert.<\/li><li><strong>Gerichtsentscheidungen<\/strong>: Das Finanzgericht wies die Klage ab, da es keine organisatorische Eingliederung feststellen konnte. Der BFH lehnte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ab, da die Rechtsfragen bereits durch die bestehende Rechtsprechung hinreichend gekl\u00e4rt sind und keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung haben.<\/li><li><strong>Kosten des Verfahrens<\/strong>: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>Zusammenfassend best\u00e4tigt der BFH, dass f\u00fcr die Anerkennung einer Organschaft eine deutliche organisatorische Eingliederung erforderlich ist, die es dem Organtr\u00e4ger erm\u00f6glicht, seinen Willen in der Organgesellschaft durchzusetzen. In diesem Fall wurde dies durch die Struktur und die rechtlichen Rahmenbedingungen einer AG als Organgesellschaft verhindert.<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.130324.VB67.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 2 Abs 2 Nr 2, EGRL 112\/2006 Art 11, AktG \u00a7 76, AktG \u00a7 84, AktG \u00a7 119, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1, UStG VZ 2020<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 30. Juni 2022, Az: 6 K 396\/21<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Es ist unionsrechtskonform, dass \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) voraussetzt, dass der Organtr\u00e4ger bei der Organgesellschaft seinen Willen durchsetzen kann (Anschluss an das BFH-Urteil vom 18.01.2023 &#8211; XI R 29\/22 (XI R 16\/18), BFHE 279, 320).<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Die organisatorische Eingliederung durch personelle Verflechtung \u00fcber leitende Mitarbeiter des Organtr\u00e4gers (BFH-Urteil vom 07.07.2011 &#8211; V R 53\/10, BFHE 234, 548, BStBl II 2013, 218) bedingt, dass der Organtr\u00e4ger als Mehrheitsgesellschafter der Organ-GmbH seine Weisungsbefugnisse gegen\u00fcber seinem leitenden Mitarbeiter in dessen Eigenschaft als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsorgan der Organgesellschaft auch gesellschaftsrechtlich bei der Organgesellschaft durchsetzen kann.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 30.06.2022 &#8211; 6 K 396\/21 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) ist eine AG, die unter anderem bank\u00fcbliche Gesch\u00e4fte aller Art betreibt. Die Kl\u00e4gerin war im September 2020 (Streitzeitraum) Alleinaktion\u00e4rin der A-AG. Im Streitzeitraum bestand die einzige T\u00e4tigkeit der A-AG in der entgeltlichen und umsatzsteuerfreien Vermietung von zwei in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften an die Kl\u00e4gerin, welche diese als B\u00fcrogeb\u00e4ude nutzte.<\/li><li>Die A-AG hatte sich durch einen Gewinnabf\u00fchrungsvertrag im Sinne von \u00a7&nbsp;291 des Aktiengesetzes in der im Streitzeitraum geltenden Fassung (AktG) verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an die Kl\u00e4gerin abzuf\u00fchren. Einen Beherrschungsvertrag im Sinne von \u00a7&nbsp;291 AktG mit der A-AG als Untergesellschaft hatten die Kl\u00e4gerin und die A-AG allerdings nicht geschlossen. Auch eine Eingliederung der A-AG in die Kl\u00e4gerin nach \u00a7&nbsp;319 AktG lag nicht vor.<\/li><li>Der Vorstand der A-AG bestand aus zwei Personen. Als Vorstandsmitglieder der A-AG waren zwei Mitarbeiter aus dem Facilitymanagement der Kl\u00e4gerin bestellt. Diese waren nicht Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Kl\u00e4gerin und bei der Kl\u00e4gerin auch nicht als leitende Angestellte im arbeitsrechtlichen Sinne t\u00e4tig. Die Kl\u00e4gerin stellte die beiden Vorstandmitglieder der A-AG im Innenverh\u00e4ltnis von der Haftung f\u00fcr ihre Vorstandst\u00e4tigkeit bei der A-AG frei (ausgenommen bei vors\u00e4tzlichem oder grob fahrl\u00e4ssigem Handeln). Der Aufsichtsrat der A-AG bestand aus Personen, die ebenfalls bei der Kl\u00e4gerin angestellt waren und die weder deren Vorstand noch deren Aufsichtsrat angeh\u00f6rten. Auch f\u00fcr die Aufsichtsratsmitglieder der A-AG existierten Haftungsfreistellungserkl\u00e4rungen der Kl\u00e4gerin. Die Mehrjahresplanung und die Investitionsentscheidungen der A-AG beschloss der Vorstand der Kl\u00e4gerin. Vorstandsvorlagen der A-AG zeichnete die Kl\u00e4gerin gegen. Mit den als Vorstandsmitgliedern der A-AG eingesetzten Mitarbeitern traf die Kl\u00e4gerin jeweils Zielvereinbarungen, die auch den Betrieb der A-AG und die T\u00e4tigkeit der Mitarbeiter als Vorstand der A-AG betrafen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin ging von der Eingliederung der A-AG in ihr Unternehmen im Sinne einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) aus. Die Einbeziehung der Besteuerungsgrundlagen der A-AG f\u00fchrte zum (anteiligen) Vorsteuerabzug bei der (teilweise auch umsatzsteuerpflichtige Ausgangsums\u00e4tze ausf\u00fchrenden) Kl\u00e4gerin.<\/li><li>Eine f\u00fcr die Jahre 2015 bis 2017 durchgef\u00fchrte Au\u00dfenpr\u00fcfung lehnte das Vorliegen einer Organschaft mangels organisatorischer Eingliederung ab. In ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung f\u00fcr September 2020 erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin einen Vorsteuer\u00fcberhang, der zwischen den Beteiligten unstreitig auf die T\u00e4tigkeitssph\u00e4re der A-AG entfiel und im Falle einer Organschaft in dieser Voranmeldung zu Gunsten der Kl\u00e4gerin zu ber\u00fccksichtigen gewesen w\u00e4re, nicht. Gegen die einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gleichstehende Voranmeldung f\u00fcr September 2020 (\u00a7&nbsp;168 Satz&nbsp;1 der Abgabenordnung) legte die Kl\u00e4gerin Einspruch ein, den der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt) mit Einspruchsentscheidung als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckwies.<\/li><li>Die Klage zum Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg. Das FG ging davon aus, dass sich die organisatorische Eingliederung, die erfordere, dass der Organtr\u00e4ger seinen Willen in der laufenden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Organgesellschaft tats\u00e4chlich durchsetzen k\u00f6nne, nicht durch die Einsetzung (einfacher) Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin im Vorstand und im Aufsichtsrat der A-AG erg\u00e4be. Im \u00dcbrigen w\u00e4re beim Einsatz von (einfachen) Mitarbeitern \u2011\u2011wie schon bei leitenden Angestellten\u2011\u2011 erst recht ein unmittelbares Abberufungsrecht des potenziellen Organtr\u00e4gers zu fordern. Ein derartiges unmittelbares Durchgriffsrecht sei aber auf der Grundlage der aktienrechtlichen Besonderheiten im Streitfall gerade nicht ersichtlich. Die Kl\u00e4gerin habe bei Anwendung der sogenannten Trennungstheorie \u2011\u2011der zivilrechtlichen Trennung zwischen dienstvertraglicher Stellung und Organstellung des Vorstands\u2011\u2011 allenfalls gegen\u00fcber dem Aufsichtsrat der A-AG anregen k\u00f6nnen, das Vorstandsmitglied nach \u00a7&nbsp;84 Abs.&nbsp;3 AktG aus wichtigem Grund abzuberufen. Im Hinblick auf die gesellschaftsrechtliche Organstellung des Vorstands innerhalb der A-AG w\u00fcrde zudem eine etwaige eigenm\u00e4chtige Inanspruchnahme der Weisungsfreiheit durch den Vorstand nach \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 AktG auch keine grobe Pflichtverletzung darstellen und somit auch kein Abberufungsrecht begr\u00fcnden. Des Weiteren reiche f\u00fcr ein unmittelbares Durchgriffsrecht nicht aus, dass die Kl\u00e4gerin die Vorstandsmitglieder der A-AG durch kurzfristigen Ansatz einer au\u00dferordentlichen Hauptversammlung im Ergebnis h\u00e4tte abberufen k\u00f6nnen. Der Vertrauensentzug der Hauptversammlung sei allenfalls ein wichtiger Grund im Sinne des \u00a7&nbsp;84 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 AktG, so dass insoweit immer die Ermessensentscheidung des Aufsichtsrats \u00fcber die Abberufung des Vorstandsmitglieds zwischengeschaltet sei.<\/li><li>Die organisatorische Eingliederung ergebe sich auch nicht ausnahmsweise durch andere institutionell abgesicherte organisatorische Ma\u00dfnahmen. Der Organtr\u00e4ger m\u00fcsse hierf\u00fcr durch schriftlich fixierte Vereinbarungen (zum Beispiel Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerordnung, Konzernrichtlinie, Anstellungsvertrag) in der Lage sein, gegen\u00fcber Dritten seine Entscheidungsbefugnis schl\u00fcssig darzulegen und den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Organgesellschaft bei Verst\u00f6\u00dfen gegen seine Anweisungen zivilrechtlich haftbar zu machen (Urteile des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 12.10.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;30\/14, BFHE 255, 467, BStBl II 2017, 597 und vom 05.12.2007&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;26\/06, BFHE 219, 463, BStBl II 2008, 451). Solche Vereinbarungen l\u00e4gen im Streitfall nicht vor. Insbesondere seien die vom Vorstand der A-AG abgezeichneten Vorstandsvorlagen und die Jahres- und Investitionsplanungen nicht geeignet, den Nachweis eines unmittelbaren Einflusses der Kl\u00e4gerin auf die laufende Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der A-AG gegen\u00fcber Dritten zu erm\u00f6glichen. Die von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten organisatorischen Ma\u00dfnahmen seien im Kern lediglich Ausfluss der bestehenden finanziellen Verflechtung. Die Kl\u00e4gerin erlange hierdurch organisatorisch allenfalls die Position einer qualifizierten Beobachterin.<\/li><li>Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das FG wendet sich die Kl\u00e4gerin mit ihrer Beschwerde. Hierf\u00fcr macht sie \u2011\u2011insbesondere unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) zur Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL)\u2011\u2011 eine grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin ist unbegr\u00fcndet und daher durch Beschluss zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 FGO). Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Zulassungsgrund einer grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtssache (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO) liegt \u2011\u2011soweit er im Sinne des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO \u00fcberhaupt hinreichend dargelegt worden ist\u2011\u2011 in Bezug auf keine der drei von der Kl\u00e4gerin aufgeworfenen Rechtsfragen vor.<\/li><li>1. Die von der Kl\u00e4gerin aufgeworfene Frage, ob es unter Ber\u00fccksichtigung des EuGH-Urteils Finanzamt f\u00fcr K\u00f6rperschaften Berlin vom 15.04.2021&nbsp;&#8211; C-868\/19, EU:C:2021:285 sowie des BFH-Beschlusses vom 11.12.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;16\/18 (BFHE 268, 240) &#8222;weiterhin des Erfordernisses einer organisatorischen Eingliederung mit Durchgriffsrechten zur Begr\u00fcndung einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft [bedarf] oder vielmehr die in Art.&nbsp;11 MwStSystRL geforderte enge Verbindung durch gegenseitige organisatorische Beziehungen bereits im Regelfall, zumindest aber in dem Fall, dass eine Gefahr eines steuerlichen Missbrauchs tats\u00e4chlich nicht bestanden hat, ausreichend [ist]&#8220;, ist nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig (vgl. allgemein z.B. BFH-Beschluss vom 29.03.2022&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;61\/21, BFH\/NV 2022, 731, Rz&nbsp;3&nbsp;ff.), sondern durch die Rechtsprechung bereits hinreichend gekl\u00e4rt. Ma\u00dfgeblich ist dabei der Zeitpunkt der Entscheidung des BFH, auf den auch dann abzustellen ist, wenn es zu einer Kl\u00e4rung erst durch eine Entscheidung gekommen ist, die nach der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ergangen ist (BFH-Beschluss vom 14.12.2015&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;113\/14, BFH\/NV 2016, 599, Rz&nbsp;17).<\/li><li>a) Der EuGH hat in seinem Urteil Norddeutsche Gesellschaft f\u00fcr Diakonie vom 01.12.2022&nbsp;&#8211; C-141\/20, EU:C:2022:943 entschieden, dass das Unionsrecht es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, den Organtr\u00e4ger einer Gruppe von Personen, die zwar rechtlich unabh\u00e4ngig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zum einzigen Steuerpflichtigen dieser Gruppe zu bestimmen, wenn dieser in der Lage ist, seinen Willen bei den anderen Mitgliedern dieser Gruppe durchzusetzen, unter der Voraussetzung, dass diese Bestimmung nicht zur Gefahr von Steuerverlusten f\u00fchrt.<\/li><li>b) Auf dieser Grundlage hat es der BFH im Anschluss an das vorstehende EuGH-Urteil als unionsrechtskonform angesehen, dass \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 UStG nach der Rechtsprechung des BFH voraussetzt, dass der Organtr\u00e4ger bei der Organgesellschaft seinen Willen durchsetzen kann (BFH-Urteil vom 18.01.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;29\/22 (XI&nbsp;R&nbsp;16\/18), BFHE 279, 320, Rz&nbsp;24&nbsp;ff.). Das Erfordernis der organisatorischen Eingliederung mit Durchgriffsrechten (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 08.08.2013&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;18\/13, BFHE 242, 433, BStBl II 2017, 543, Rz&nbsp;25, 28&nbsp;f.; vom 02.12.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;15\/14, BFHE 252, 158, BStBl II 2017, 553, Rz&nbsp;44 und vom 27.11.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;35\/17, BFHE 267, 542, BStBl II 2021, 252, Rz&nbsp;38) entspricht dem und somit auch den unionsrechtlichen Anforderungen, wobei es nicht darauf ankommt, ob im konkreten Einzelfall die Gefahr eines steuerlichen Missbrauchs besteht. Es sind dar\u00fcber hinaus keine neuen Gesichtspunkte erkennbar oder vorgetragen, die eine weitergehende Pr\u00fcfung der aufgeworfenen Frage geboten erscheinen lassen.<\/li><li>2. Auch die von der Kl\u00e4gerin weiter aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine AG organisatorisch eingegliedert ist, &#8222;wenn Mitarbeiter der Muttergesellschaft, die die Gesch\u00e4fte der Tochtergesellschaft als Vorstand allein f\u00fchren&#8220; und die entsprechend \u00a7&nbsp;84 Abs.&nbsp;3 AktG &#8222;dergestalt abberufen werden k\u00f6nnen, dass die Gesellschafterversammlung, allein bestehend aus der Muttergesellschaft, ihnen einzeln oder vollst\u00e4ndig das Vertrauen entzieht und der ebenfalls allein mit Arbeitnehmern der Muttergesellschaft besetzte Aufsichtsrat sie sodann einzeln oder vollst\u00e4ndig abberufen kann&#8220;, begr\u00fcndet keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung.<\/li><li>a) Soweit sich die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die von ihr formulierte Rechtsfrage auf das BFH-Urteil vom 07.07.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;53\/10 (BFHE 234, 548, BStBl II 2013, 218) bezieht und dieses Urteils zur organisatorischen Eingliederung einer GmbH auf die organisatorische Eingliederung einer AG \u00fcbertr\u00e4gt, hat sie zur Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigkeit der von ihr aufgeworfenen Frage nicht hinreichend dargelegt, dass auf der Grundlage dieser Rechtsprechung die organisatorische Eingliederung einer AG \u00fcberhaupt angenommen werden k\u00f6nnte.<\/li><li>aa) Unter Ber\u00fccksichtigung der nach dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung (GmbHG) bestehenden Besonderheiten hat der BFH in seinem Urteil vom 07.07.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;53\/10 (BFHE 234, 548, BStBl II 2013, 218) die organisatorische Eingliederung einer GmbH bei einer teilweisen personellen Verflechtung \u00fcber die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsorgane bejaht, wenn einer von mehreren einzelvertretungsberechtigten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Organ-GmbH auch Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Organtr\u00e4ger-GmbH ist, der Organtr\u00e4ger \u00fcber ein umfassendes \u2011\u2011gesellschaftsrechtliches (\u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;1 und 2 GmbHG)\u2011\u2011 Weisungsrecht gegen\u00fcber der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Organ-GmbH verf\u00fcgt und er \u2011\u2011gesellschaftsrechtlich (\u00a7&nbsp;46 Nr.&nbsp;5 GmbHG)\u2011\u2011 zur Bestellung und Abberufung aller Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Organ-GmbH berechtigt ist (BFH-Urteil vom 07.07.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;53\/10, BFHE 234, 548, BStBl II 2013, 218, Rz&nbsp;24). Unter diesen Voraussetzungen ist eine organisatorische Eingliederung auch anzunehmen, wenn einer der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Organgesellschaft nicht Mitglied des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsorgans, sondern lediglich leitender Mitarbeiter des Organtr\u00e4gers ist (BFH-Urteil vom 07.07.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;53\/10, BFHE 234, 548, BStBl II 2013, 218, Rz&nbsp;27).<\/li><li>Die organisatorische Eingliederung durch personelle Verflechtung \u00fcber leitende Mitarbeiter des Organtr\u00e4gers bedingt im Kontext der Organ-GmbH \u2011\u2011ebenso wie bei einer personellen Verflechtung \u00fcber einen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer des Organtr\u00e4gers\u2011\u2011 folglich, dass der Organtr\u00e4ger als Mehrheitsgesellschafter der Organ-GmbH seine Weisungsbefugnisse gegen\u00fcber seinem leitenden Mitarbeiter in dessen Eigenschaft als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsorgan der Organgesellschaft auch gesellschaftsrechtlich bei der Organgesellschaft durchsetzen kann. Das weiter erforderliche Recht, den leitenden Mitarbeiter als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Organgesellschaft bei weisungswidrigem Verhalten \u2011\u2011gesellschaftsrechtlich\u2011\u2011 abberufen zu k\u00f6nnen, tritt zu dem \u2011\u2011bei der Organ-GmbH bestehenden gesellschaftsrechtlichen\u2011\u2011 Weisungsrecht nur hinzu, ohne dieses zu ersetzen (vgl. BFH-Urteil vom 07.07.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;53\/10, BFHE 234, 548, BStBl II 2013, 218, Rz&nbsp;24 und 27).<\/li><li>bb) Demgegen\u00fcber legt die Kl\u00e4gerin nicht dar, ob und gegebenenfalls wie sie das von ihr angenommene dienstvertragliche Weisungsrecht hinsichtlich ihrer als Vorstandsmitglieder der A-AG bestellten Mitarbeiter gesellschaftsrechtlich bei der A-AG h\u00e4tte durchsetzen k\u00f6nnen oder weshalb auf dieses Kriterium bei einer AG zu verzichten sein k\u00f6nnte. Insbesondere fehlen Ausf\u00fchrungen dazu, wie dies mit \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 AktG vereinbar sein k\u00f6nnte. Nach dieser Vorschrift leitet der Vorstand als dem f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung einer AG zust\u00e4ndigen Organ die Gesch\u00e4fte der AG unter eigener Verantwortung und ist dementsprechend weisungsfrei (vgl. hierzu z.B. Urteil des Bundessozialgerichts vom 15.12.2020&nbsp;&#8211; B&nbsp;2&nbsp;U&nbsp;4\/20&nbsp;R, BSGE 131, 144, Rz&nbsp;14). Darlegungen hierzu w\u00e4ren auch im Hinblick darauf erforderlich gewesen, dass weder der Mehrheitsaktion\u00e4r noch der Aufsichtsrat, die Hauptversammlung oder ein Dritter befugt sind, dem Vorstand Weisungen zu erteilen (Koch, Aktiengesetz, 17.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;76 Rz&nbsp;25 bis 27; BeckOGK\/Fleischer, 1.10.2023, AktG \u00a7&nbsp;76 Rz&nbsp;66 und 67; M\u00fcKoAktG\/Spindler, 6.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;76 Rz&nbsp;31, 34 und 39; Weber in H\u00f6lters\/Weber, AktG, 4.&nbsp;Aufl. 2022, \u00a7&nbsp;76 Rz&nbsp;16 und 36). Dass der Aufsichtsrat einer AG den Vorstand bestellt und \u2011\u2011unter anderem auch aufgrund eines Vertrauensentzugs der Hauptversammlung\u2011\u2011 abberuft (\u00a7&nbsp;84 AktG) sowie seine Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung zu \u00fcberwachen hat (\u00a7&nbsp;111 AktG), verschaffte der Kl\u00e4gerin im \u00dcbrigen keine \u2011\u2011wie bei einer GmbH bestehenden\u2011\u2011 gesellschaftsrechtlichen Weisungsbefugnisse gegen\u00fcber dem Vorstand der A-AG, mit denen die Kl\u00e4gerin in der Lage gewesen w\u00e4re, ihren Willen in der laufenden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der abh\u00e4ngigen Gesellschaft durchzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.05.2008&nbsp;&#8211; II&nbsp;ZR&nbsp;108\/07, Der Betrieb 2008, 1370, Rz&nbsp;13). Im \u00dcbrigen hat die Kl\u00e4gerin sich auch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, wie sie ihr Abberufungsrecht rechtlich f\u00fcr den Fall durchsetzen will, dass die Vorst\u00e4nde sich auf einen Vertrauensentzug aus offenbar unsachlichen Gr\u00fcnden nach \u00a7&nbsp;84 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 AktG berufen.<\/li><li>Weitergehende Darlegungen w\u00e4ren auch hinsichtlich einer m\u00f6glichen Annahme eines faktischen Konzerns erforderlich gewesen. Auch beim faktischen Konzern bleibt der Vorstand der abh\u00e4ngigen AG zur eigenverantwortlichen Unternehmensleitung berechtigt und verpflichtet und ist nicht gehalten, Weisungen des herrschenden Unternehmens Folge zu leisten (BeckOGK\/Fleischer, 1.10.2023, AktG \u00a7 76 Rz&nbsp;114; H\u00f6lters\/H\u00f6lters in H\u00f6lters\/Weber, AktG, 4. Aufl. 2022, \u00a7&nbsp;76 Rz&nbsp;55; Koch, Aktiengesetz, 17.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;76 Rz&nbsp;52; vgl. auch M\u00fcKoAktG\/Altmeppen, 6.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;311 Rz&nbsp;407).<\/li><li>b) Im \u00dcbrigen hat die Kl\u00e4gerin f\u00fcr diese Frage auch nicht hinreichend dargelegt, dass sie sich nicht in der Entscheidung eines konkreten Einzelfalls ersch\u00f6pft (vgl. BFH-Beschluss vom 24.10.2006&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;41\/06, BFH\/NV 2007, 206 Rz&nbsp;13). Die vom FG mangels organisatorischer Eingliederung abgelehnte Organschaft zwischen der Kl\u00e4gerin und ihrer Tochtergesellschaft, der A-AG, beruht auf der W\u00fcrdigung eines Einzelfalls, der durch mehrere Besonderheiten gepr\u00e4gt ist, wie etwa die Beherrschung der Hauptversammlung durch die Kl\u00e4gerin als Alleinaktion\u00e4rin der A-AG sowie die Bestellung des Vorstands und der Aufsichtsratsmitglieder der A-AG mit ausschlie\u00dflich weisungsabh\u00e4ngigen Mitarbeitern der Kl\u00e4gerin. Diese Umst\u00e4nde, trotz derer das FG f\u00fcr den Streitfall die organisatorische Eingliederung gleichwohl abgelehnt hat, entsprechen aber nicht der vom Gesetzgeber intendierten Kompetenzverteilung, nach der der Aktion\u00e4r seine Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft in der Hauptversammlung aus\u00fcbt (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AktG) und der Vorstand die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung sowie der Aufsichtsrat deren \u00dcberwachung weisungsunabh\u00e4ngig \u2011\u2011insbesondere auch von Gro\u00df- und Alleinaktion\u00e4ren\u2011\u2011 wahrnehmen (vgl. Grigoleit in Grigoleit, AktG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;76 Rz&nbsp;80; Grigoleit\/Tomasic in Grigoleit, AktG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;111 Rz&nbsp;109; Koch, Aktiengesetz, 17.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;76 Rz&nbsp;25 und \u00a7&nbsp;111 Rz&nbsp;89; M\u00fcKoAktG\/Spindler, 6.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;76 Rz&nbsp;31 und 34 und \u00a7&nbsp;111 Rz&nbsp;162). Ausf\u00fchrungen dazu, dass sich die Bedeutung der Sache im Hinblick auf die Besonderheiten des Streitfalls nicht lediglich in der Entscheidung des konkreten Einzelfalls ersch\u00f6pft, fehlen. Allein der Hinweis, dass die in \u00a7&nbsp;84 Abs.&nbsp;3 AktG geregelte Abberufung von Vorstandsmitgliedern in einer abstrakten Vielzahl von F\u00e4llen von Bedeutung ist, l\u00e4sst keinen Schluss darauf zu, dass auch die weiteren einfallbezogenen Umst\u00e4nde der von der Kl\u00e4gerin aufgeworfenen Rechtsfrage in einer Vielzahl von weiteren F\u00e4llen vorliegen. Zudem hat die Kl\u00e4gerin die Frage unbeachtet gelassen, ob eine Willensdurchsetzung des Organtr\u00e4gers auch dann m\u00f6glich ist, falls \u2011\u2011entgegen ihrer Auffassung\u2011\u2011 der Vertrauensentzug der Hauptversammlung bei weisungswidrigem Verhalten des Mitarbeiters als Vorstandsmitglied der A-AG im Sinne des \u00a7&nbsp;84 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 AktG aus offenbar unsachlichen Gr\u00fcnden erfolgt sein sollte. Der blo\u00dfe Hinweis, dass die aufgeworfene Rechtsfrage noch nicht Gegenstand einer h\u00f6chstrichterlichen Entscheidung geworden ist, vermag weder einen Kl\u00e4rungsbedarf noch das erforderliche Allgemeininteresse an einer Entscheidung des BFH zu begr\u00fcnden (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 03.02.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;122\/15, BFH\/NV 2016, 1062, Rz&nbsp;13; vom 09.10.2018&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;49\/18, BFH\/NV 2019, 17, Rz&nbsp;5; vom 08.05.2018&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;24\/17, BFH\/NV 2018, 822, Rz&nbsp;5 und vom 27.03.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;75\/13, BFH\/NV 2014, 1073, Rz&nbsp;14).<\/li><li>3. Schlie\u00dflich f\u00fchrt auch die von der Kl\u00e4gerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob &#8222;es f\u00fcr die Annahme der organisatorischen Eingliederung gem. \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 UStG [gen\u00fcgt], dass Mitarbeiter der Muttergesellschaft, bei denen es sich nicht um leitende Mitarbeiter handelt, den Vorstand der Tochtergesellschaft bilden&#8220;, nicht zur Zulassung der Revision.<\/li><li>a) Hat das FG sein Urteil kumulativ auf mehrere Gr\u00fcnde gest\u00fctzt, muss hinsichtlich jeder Begr\u00fcndung ein Zulassungsgrund im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 FGO dargelegt werden und vorliegen (BFH-Beschluss vom 03.11.2023&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;2\/23, BFH\/NV 2024, 13, Rz&nbsp;11).<\/li><li>So ist es im Streitfall. Zum einen hat das FG die organisatorische Eingliederung im Streitfall abgelehnt, weil keine leitenden, sondern nur &#8222;einfache&#8220; Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin (als potenzielle Organtr\u00e4gerin) im Vorstand der A-AG (als potenzielle Organgesellschaft) eingesetzt worden seien. Zum anderen verneint es die organisatorische Eingliederung, da beim Einsatz von &#8222;einfachen&#8220; Mitarbeitern \u2011\u2011wie schon bei leitenden Angestellten\u2011\u2011 erst recht ein unmittelbares Abberufungsrecht der potenziellen Organtr\u00e4gerin zu fordern sei, was jedoch weder im Hinblick auf die Organstellung der Vorstandsmitglieder der A-AG wegen \u00a7&nbsp;84 Abs.&nbsp;3 AktG noch im Hinblick auf deren dienstvertragliche Anstellung vorgelegen habe.<\/li><li>Eine Zulassung der Revision aufgrund der mitarbeiterbezogenen Rechtsfrage kommt somit nicht in Betracht, da bez\u00fcglich des vom FG abgelehnten, unmittelbaren Abberufungsrechts kein Zulassungsgrund vorliegt. Insbesondere hat die Kl\u00e4gerin im Hinblick auf die das unmittelbare Abberufungsrecht betreffende zweite Frage eine grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO nicht hinreichend dargelegt (s. oben II.2.).<\/li><li>b) Im \u00dcbrigen scheitert die Revisionszulassung auch daran, dass die Kl\u00e4gerin \u2011\u2011hier bezogen auf leitende Mitarbeiter\u2011\u2011 eine \u00dcbertragung der Rechtsprechung zur Organ-GmbH (BFH-Urteil vom 07.07.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;53\/10, BFHE 234, 548, BStBl II 2013, 218, Rz&nbsp;27) auf eine AG als Organgesellschaft erstrebt, wobei zudem die Anforderungen dieser Rechtsprechung abgemildert werden sollen. Die Kl\u00e4gerin geht aber wiederum nicht auf den GmbH-bezogenen Kontext dieser Rechtsprechung (s. oben II.2.a) ein, l\u00e4sst weiter die Frage au\u00dfer Betracht, ob bei einer AG Vorstandsmitglieder \u00fcberhaupt Drittanstellungsvertr\u00e4ge abschlie\u00dfen k\u00f6nnen (vgl. Forster\/K\u00f6rner, Umsatzsteuer-Rundschau 2015, 822, 828) und geht schlie\u00dflich auch nicht der Frage nach, ob am Erfordernis eines leitenden Mitarbeiters des Organtr\u00e4gers nicht bereits deshalb festzuhalten ist, da (nur) bei diesem zu erwarten ist, dass er als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH oder als Vorstandsmitglied einer AG den Willen des Organtr\u00e4gers gegen\u00fcber dem sonstigen Personal der GmbH oder der AG durchsetzen kann.<\/li><li>4. Der Senat sieht von einer weiteren Begr\u00fcndung ab (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO).<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. M\u00e4rz 2024 (V B 67\/22) best\u00e4tigt die Rechtsprechung zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft, spezifisch zur organisatorischen Eingliederung einer Aktiengesellschaft (AG) als Organgesellschaft. 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