{"id":76717,"date":"2024-04-19T12:02:29","date_gmt":"2024-04-19T10:02:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76717"},"modified":"2024-04-19T12:02:29","modified_gmt":"2024-04-19T10:02:29","slug":"irrtuemliche-zuwendung-und-veranlassung-durch-das-gesellschaftsverhaeltnis-vga-bfh-urteil-vom-22-november-2023-i-r-9-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/irrtuemliche-zuwendung-und-veranlassung-durch-das-gesellschaftsverhaeltnis-vga-bfh-urteil-vom-22-november-2023-i-r-9-20\/","title":{"rendered":"Irrt\u00fcmliche Zuwendung und Veranlassung durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis (vGA) &#8211; BFH-Urteil vom 22. November 2023, I R 9\/20"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Zusammenfassung des Urteils vom 22. November 2023, I R 9\/20:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong> Die Kl\u00e4gerin, eine GmbH, deren alleinige Gesellschafterin B ist, und deren Stammkapital teils durch eine Sacheinlage einer anderen GmbH und teils durch Bareinlage erh\u00f6ht wurde. Es gab eine irrt\u00fcmliche Zuwendung eines Gesch\u00e4ftsanteils an B statt an die GmbH im Zuge einer Kapitalerh\u00f6hung, welches sp\u00e4ter durch einen \u00dcbertragungsvertrag korrigiert wurde. Das Finanzamt wertete dies als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung (vGA) sowohl in Bezug auf die Zuwendung des Gesch\u00e4ftsanteils als auch auf die Bareinlage.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Leits\u00e4tze:<\/strong> F\u00fcr die Frage, ob eine Verm\u00f6gensverschiebung als vGA zu werten ist, kommt es nicht darauf an, ob einem ordentlich handelnden Gesch\u00e4ftsleiter der gleiche Irrtum unterlaufen w\u00e4re, sondern ausschlie\u00dflich darauf, ob der konkrete Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einem Irrtum unterlegen war.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Entscheidung des BFH:<\/strong> Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zur\u00fcck zur erneuten Entscheidung. Das Finanzgericht hatte f\u00e4lschlicherweise einen objektivierenden Ma\u00dfstab angelegt, w\u00e4hrend der BFH betont, dass es auf den spezifischen Irrtum des handelnden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers ankommt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Kernpunkte der rechtlichen Er\u00f6rterung:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li><strong>Begriff der vGA:<\/strong> Verm\u00f6gensverschiebungen, die durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlasst sind und sich auf die H\u00f6he des Einkommens auswirken, ohne im Zusammenhang mit einer offenen Aussch\u00fcttung zu stehen.<\/li><li><strong>Subjektiver Irrtum:<\/strong> Ein vGA-Ausschluss kann in Betracht kommen, wenn der Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer subjektiv einem Irrtum unterlag, sodass keine finale Zuwendung beabsichtigt war.<\/li><li><strong>Rechtsfehler des FG:<\/strong> Das Finanzgericht legte f\u00e4lschlicherweise einen objektivierenden Ma\u00dfstab anstatt des konkreten Irrtums des Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers zugrunde.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p><strong>Weiteres Vorgehen:<\/strong> Das Finanzgericht muss nun kl\u00e4ren, ob tats\u00e4chlich ein Irrtum vorlag und die vGA dementsprechend rechtm\u00e4\u00dfig oder unrechtm\u00e4\u00dfig war.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Das Urteil stellt klar, dass bei der Beurteilung von vGA-F\u00e4llen, die subjektive Perspektive und die spezifischen Umst\u00e4nde des Falles entscheidend sind, insbesondere wenn ein Irrtum des Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers eine Rolle spielt. Der BFH betont, dass die konkrete Veranlassung im Gesellschaftsverh\u00e4ltnis durch den subjektiven Irrtum beeinflusst werden kann, was zu einer anderen rechtlichen Bewertung f\u00fchren kann.<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.221123.IR9.20.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>KStG \u00a7 8 Abs 3 S 2, KStG VZ 2008<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , 28. November 2019, Az: 1 K 88\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Frage, ob eine Verm\u00f6gensverschiebung von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlasst ist, ist bei der Pr\u00fcfung eines m\u00f6glicherweise fehlenden Zuwendungswillens aufgrund Irrtums des Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers nicht darauf abzustellen, ob einem ordentlich und gewissenhaft handelnden Gesch\u00e4ftsleiter der Irrtum gleichfalls unterlaufen w\u00e4re. Ma\u00dfgebend ist allein, ob der konkrete Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einem solchen Irrtum unterlegen ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 28.11.2019 &#8211; 1 K 88\/16 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine GmbH; ihr Stammkapital (\u2026&nbsp;\u20ac) wurde von der alleinigen Gesellschafterin B in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac durch Einbringung eines 100%igen Gesch\u00e4ftsanteils an der \u2026 GmbH (GmbH) sowie in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac durch Bareinlage erbracht.<\/li><li>Im Zuge der Gr\u00fcndung der Kl\u00e4gerin war unter anderem thematisiert worden, wie eine f\u00fcr erforderlich erachtete Kapitalerh\u00f6hung bei der einzubringenden GmbH-Beteiligung erfolgen k\u00f6nnte. Hierzu war am 11.08.2008 in der Kanzlei des steuerlichen Beraters (C) ein Aktenvermerk gefertigt worden:&#8220;[\u2026] Die \u2026&nbsp;GmbH soll in die neu zu gr\u00fcndende [Kl\u00e4gerin] eingebracht werden. Die \u2026&nbsp;GmbH hat ein Stammkapital in H\u00f6he von \u20ac&nbsp;\u2026, die [Kl\u00e4gerin] soll durch Sacheinlage der Anteile an der \u2026&nbsp;GmbH in H\u00f6he von \u20ac&nbsp;\u2026 und durch Bareinlage in H\u00f6he von \u20ac&nbsp;\u2026 gegr\u00fcndet werden. \u2026 Gleichzeitig m\u00f6chte Frau [B] das Stammkapital der \u2026&nbsp;GmbH von \u20ac&nbsp;\u2026 um \u20ac&nbsp;\u2026 auf \u20ac&nbsp;\u2026 erh\u00f6hen. \u2026 In diesem Zusammenhang ist zu pr\u00fcfen, in welcher Reihenfolge die Kapitalerh\u00f6hung bezogen auf die Umstrukturierung durchgef\u00fchrt wird: \u20261. Die Kapitalerh\u00f6hung wird vor der Einbringung durch die Gesellschafterin Frau [B] durchgef\u00fchrt. Es erfolgt eine Einzahlung in H\u00f6he von \u20ac&nbsp;\u2026 von [B] privat, ihre Anschaffungskosten (\u00a7&nbsp;17 EStG) erh\u00f6hen sich entsprechend. Die Kapitalerh\u00f6hung findet aufschiebend bedingt statt. Da \u2026 hierin ein haftungsrechtliches Problem sieht, haben wir uns gegen diese Vorgehensweise entschieden. \u20262. Es werden zuerst die Anteile an der \u2026&nbsp;GmbH mit einem Stammkapital in H\u00f6he von \u20ac&nbsp;\u2026 in die [Kl\u00e4gerin] eingebracht. Nach Eintragung der [Kl\u00e4gerin] wird das Kapital der \u2026&nbsp;GmbH auf \u20ac&nbsp;\u2026 erh\u00f6ht. Die Erh\u00f6hung erfolgt durch die [Kl\u00e4gerin], indem diese mit \u20ac&nbsp;\u2026 in bar und \u20ac&nbsp;\u2026 Sacheinlage gegr\u00fcndet wird, ihr somit liquide Mittel in H\u00f6he von \u20ac&nbsp;\u2026 zur Verf\u00fcgung stehen. \u2026Nach R\u00fccksprache mit Frau [B] soll die zweite Variante durchgef\u00fchrt werden.&#8220;<\/li><li>Die Erh\u00f6hung des Stammkapitals der GmbH wurde am \u2026.12.2008 beschlossen. Der Vorgang war von Seiten der GmbH ma\u00dfgeblich von einem ihrer Mitarbeiter (M) sowie durch C vorbereitet worden. Insofern hatte C einen Entwurf f\u00fcr den zu beurkundenden Gesellschafterbeschluss erstellt, den er zun\u00e4chst am 25.11.2008 per E-Mail der GmbH \u00fcbersandte. Der Entwurf lautete auszugsweise wie folgt: &#8222;[\u2026] Es wird festgestellt, dass in dieser ordentlichen Gesellschafterversammlung das Gesellschafterkapital vollst\u00e4ndig vertreten ist, n\u00e4mlich durch Gesellschafter [Kl\u00e4gerin] (100&nbsp;% der Anteile am Gesellschafterkapital). \u2026.Unter Verzicht auf s\u00e4mtliche Frist- und Formvorschriften wird eine Gesellschafterversammlung abgehalten. Folgende Punkte wurden abgehandelt:Das Stammkapital wird durch eine Bareinlage in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac von \u2026&nbsp;\u20ac auf \u2026&nbsp;\u20ac erh\u00f6ht. [\u2026].&#8220;<\/li><li>B leitete den Entwurf am 02.12.2008 per E-Mail an M weiter. Dieser vereinbarte daraufhin einen Beurkundungstermin f\u00fcr den 09.12.2008. Am 03.12.2008 \u00fcbersandte er den oben genannten Entwurf per E-Mail an das Notarb\u00fcro. Aufgrund eines durch einen Notfall erforderlich gewordenen mehrt\u00e4gigen Krankenhausaufenthalts der B konnte diese den Termin am 09.12.2008 nicht einhalten. Die Beurkundung wurde daher auf den Tag ihrer Krankenhausentlassung verlegt. Vor dem Beurkundungstermin gab es keinen weiteren Kontakt mit dem Notarb\u00fcro; weder wurde der Beschlussinhalt weitergehend abgestimmt noch wurden seitens des Notarb\u00fcros vorab schriftliche Entw\u00fcrfe des zu beurkundenden Beschlusses zur Verf\u00fcgung gestellt. In der notariellen Urkunde \u00fcber die Beschlussfassung hei\u00dft es:&#8220;\u2026 erschien heute: \u2026Frau [B], \u2026, handelnd wie folgt: \u20261. als einzelvertretungsberechtigte Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der [Kl\u00e4gerin] \u20262. im eigenen Namen \u2026Dieselbe erkl\u00e4rte: \u2026Die Beteiligte zu 1), die [Kl\u00e4gerin], ist alleinige Gesellschafterin der [\u2026] GmbH [\u2026], deren Stammkapital insgesamt \u2026&nbsp;\u20ac [\u2026] betr\u00e4gt. \u2026 Unter Verzicht auf alle Frist- und Formvorschriften der Ank\u00fcndigung und Einberufung halten die Beteiligten hiermit eine au\u00dferordentliche Gesellschafterversammlung ab und beschlie\u00dfen folgendes: \u20261. Das Stammkapital der Gesellschaft wird von \u2026&nbsp;\u20ac [\u2026] um \u2026&nbsp;\u20ac [\u2026] auf \u2026&nbsp;\u20ac [\u2026] erh\u00f6ht. \u2026Es wird ein neuer Gesch\u00e4ftsanteil zum Nennbetrag von \u2026&nbsp;\u20ac [\u2026] gebildet. \u20262. Der neue Gesch\u00e4ftsanteil wird zum Nennwert ausgegeben und ist in Geld zu erbringen. \u20263. Die Erschienene zu 2), Frau [B], wird zur \u00dcbernahme des Gesch\u00e4ftsanteils in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac [\u2026] zugelassen. \u2026Hierzu erkl\u00e4rt die Erschienene zu 2), dass sie den neuen Gesch\u00e4ftsanteil \u00fcbernimmt. \u2026 .&#8220;<\/li><li>Neben B waren im Beurkundungstermin der Notar und eine Angestellte des Notars anwesend. Die Urkunde wurde von der Angestellten des Notars verlesen, eine Leseabschrift erhielt B nicht. Die Urkunde wurde von B unterzeichnet. Ferner befindet sich eine Unterschrift der B mit Datumsangabe \u2026.12.2008 unter einer &#8222;Liste der \u00dcbernehmer&#8220;, auf der sich auch die Unterschrift ihres Ehemanns befindet. Die Liste wurde neben der notariellen Niederschrift \u00fcber die au\u00dferordentliche Gesellschafterversammlung und dem Gesellschaftsvertrag der ebenfalls vom Notar verfassten Anmeldung der Kapitalerh\u00f6hung zum Handelsregister beigef\u00fcgt. Die Anmeldung wurde mit der Datumsangabe \u2026.12.2008 von B unterzeichnet. Bereits am 09.12.2008 hatte die Kl\u00e4gerin die Stammeinlage in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac an die GmbH gezahlt.<\/li><li>Die Kapitalerh\u00f6hung wurde am \u2026.02.2009 in das Handelsregister eingetragen. Am \u2026.03.2009 \u00fcbermittelte die amtlich bestellte Vertreterin des Notars dem Registergericht eine von ihr unterzeichnete Liste der Gesellschafter, in der sowohl B als auch die Kl\u00e4gerin aufgef\u00fchrt waren. Der B war diese Liste nicht bekannt.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin bilanzierte in der Folge beide Gesch\u00e4ftsanteile an der GmbH in ihrem Anlageverm\u00f6gen. S\u00e4mtliche in der Folgezeit gefassten Beschl\u00fcsse der Gesellschafterversammlung der GmbH wurden allein durch die Kl\u00e4gerin gefasst. In den Protokollen \u00fcber die ordentlichen Gesellschafterversammlungen vom \u2026.12.2008 und vom \u2026.12.2009, die jeweils von B unterzeichnet wurden, wurde die Kl\u00e4gerin als zu 100&nbsp;% an der GmbH beteiligt bezeichnet.<\/li><li>Am \u2026.05.2010 wurde ein &#8222;Gesch\u00e4ftsanteils\u00fcbertragungsvertrag&#8220; beurkundet:&#8220;[\u2026] erschien heute: \u2026Frau [B] [\u2026], handelnd wie folgt: \u20261. im eigenen Namen \u20262. als einzelvertretungsberechtigte Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der [Kl\u00e4gerin] [\u2026]Dieselbe erkl\u00e4rte: \u2026Die Beteiligten zu 1) und 2) sind [\u2026] die alleinigen Gesellschafter der [\u2026] \u2026 GmbH [\u2026], deren Stammkapital \u2026&nbsp;\u20ac [\u2026] betr\u00e4gt. \u2026Durch Gesellschafterbeschluss vom \u2026.12.2008 [\u2026] hat die \u2026 GmbH ihr damaliges Stammkapital in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac [\u2026] um \u2026&nbsp;\u20ac [\u2026] auf \u2026&nbsp;\u20ac [\u2026] erh\u00f6ht. \u2026 Im Rahmen des Kapitalerh\u00f6hungsbeschlusses hat die Erschienene zu 1) den neu gebildeten Gesch\u00e4ftsanteil Nr.&nbsp;1 in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac [\u2026] \u00fcbernommen und ist somit Gesellschafterin der \u2026&nbsp;GmbH geworden. Die \u00dcbernahme des neu gebildeten Gesch\u00e4ftsanteils Nr.&nbsp;1 in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac [\u2026] durch die Erschienene zu 1) erfolgte im Rahmen des Kapitalerh\u00f6hungsbeschlusses irrt\u00fcmlich. \u2026Vielmehr sollte die [Kl\u00e4gerin] als zum damaligen Zeitpunkt alleinige Gesellschafterin neben ihrem Gesch\u00e4ftsanteil Nr.&nbsp;2 in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac [\u2026] den weiteren, durch den Kapitalerh\u00f6hungsbeschluss gebildeten Gesch\u00e4ftsanteil Nr.&nbsp;1 in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac [\u2026] anstatt der Erschienenen zu 1) \u00fcbernehmen. \u2026Die auf den neuen Gesch\u00e4ftsanteil zu zahlenden Leistungen wurden deshalb auch von der [Kl\u00e4gerin] erbracht. \u2026Um nunmehr die Gesellschaftsstruktur zu schaffen, die bereits durch den Kapitalerh\u00f6hungsbeschluss vom \u2026.12.2008 [\u2026] gebildet werden sollte, schlie\u00dfen die Beteiligten zu 1) und 2) den folgenden \u2026 Gesch\u00e4ftsanteils\u00fcbertragungsvertrag \u2026I. Die Erschienene zu 1), [\u2026] \u00fcbertr\u00e4gt hiermit an die Erschienene zu 2) [\u2026] ihren vorgenannten Gesch\u00e4ftsanteil Nr.&nbsp;1 in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac [\u2026] mit folgenden Vereinbarungen: \u20261. Die \u00dcbertragung erfolgt mit allen Rechten und Pflichten, auch bez\u00fcglich des Gewinnbezugsrechts, mit Wirkung zum \u2026.12.2008. [\u2026]&#8220;.<\/li><li>Im Jahr 2013 f\u00fchrte das Finanzamt \u2026 unter anderem bei der Kl\u00e4gerin eine Au\u00dfenpr\u00fcfung durch und gelangte zu der Ansicht, dass die Kl\u00e4gerin auf eine Teilnahme an der Kapitalerh\u00f6hung bei der GmbH vom \u2026.12.2008 verzichtet und sie stattdessen unentgeltlich B erm\u00f6glicht habe, daran teilzunehmen. In diesem Verzicht liege eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung (vGA) zugunsten der B, die mit dem Teilwert des im Rahmen der Kapitalerh\u00f6hung von B erworbenen Gesch\u00e4ftsanteils zu bewerten sei (\u2026&nbsp;\u20ac nach einer Ermittlung im vereinfachten Teilwertverfahren). Ferner habe die Kl\u00e4gerin anstelle der B die Stammeinlage in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac eingezahlt. Auch darin sei eine vGA zu sehen.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) folgte diesen Feststellungen und erlie\u00df am 05.09.2014 ge\u00e4nderte Bescheide unter anderem \u00fcber die K\u00f6rperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag 2008 (Streitjahr). Nach erfolglosem Einspruch erhob die Kl\u00e4gerin Klage vor dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht (FG), die erfolglos blieb (Urteil vom 28.11.2019&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;88\/16, Entscheidungen der Finanzgerichte \u2011\u2011EFG\u2011\u2011 2020, 595).<\/li><li>Dagegen wendet sich die Kl\u00e4gerin mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung von Bundesrecht geltend macht.<\/li><li>Sie beantragt, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 28.11.2019&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;88\/16 aufzuheben und den K\u00f6rperschaftsteuerbescheid 2008 sowie den Bescheid \u00fcber den Gewerbesteuermessbetrag 2008, jeweils vom 05.09.2014 und jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.04.2016, dahingehend zu \u00e4ndern, dass vom Ansatz einer vGA in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac abgesehen und die K\u00f6rperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuermessbetrag entsprechend niedriger festgesetzt wird.<\/li><li>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass es f\u00fcr die Frage, ob eine Verm\u00f6gensverschiebung von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlasst ist, im Falle eines (vermeintlichen) Irrtums des Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers bei der zur Verm\u00f6gensverschiebung f\u00fchrenden Beschlussfassung auf den objektivierenden Ma\u00dfstab eines ordentlich und gewissenhaft handelnden Gesch\u00e4ftsleiters und dabei darauf ankomme, ob einem solchen Gesch\u00e4ftsleiter ein solcher Irrtum unterlaufen w\u00e4re. Vielmehr ist alleine ma\u00dfgebend, ob der konkrete Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einem Irrtum unterlegen war, sodass diese Frage vom FG nicht offen gelassen werden konnte, sie vielmehr noch aufzukl\u00e4ren ist.<\/li><li>1. VGA sind nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Senats Verm\u00f6gensminderungen (verhinderte Verm\u00f6gensmehrungen), die durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlasst oder mitveranlasst sind, sich auf die H\u00f6he des Unterschiedsbetrags gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) \u2011\u2011jeweils in der Fassung des Streitjahres\u2011\u2011 auswirken und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Aussch\u00fcttung stehen. F\u00fcr den gr\u00f6\u00dften Teil der entschiedenen F\u00e4lle hat der Senat die Veranlassung durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person einen Verm\u00f6gensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlich und gewissenhaft handelnden Gesch\u00e4ftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gew\u00e4hrt h\u00e4tte (z.B. Urteile vom 16.03.1967&nbsp;&#8211; I&nbsp;261\/63, BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626; vom 08.10.2008&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;61\/07, BFHE 223, 131, BStBl II 2011, 62; vom 22.12.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;47\/10, BFH\/NV 2011, 1019; vom 15.02.2012&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;19\/11, BFHE 236, 452; Beschluss vom 13.07.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;16\/18, BFHE 274, 36, BStBl II 2022, 119). Zudem muss der Vorgang geeignet sein, bei dem beg\u00fcnstigten Gesellschafter einen sonstigen Bezug im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG auszul\u00f6sen (z.B. Senatsurteile vom 07.08.2002&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;2\/02, BFHE 200, 197, BStBl II 2004, 131; vom 22.08.2007&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;32\/06, BFHE 218, 523, BStBl II 2007, 961; vom 04.05.2022&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;25\/19, BFH\/NV 2022, 1313; Beschluss vom 13.07.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;16\/18, BFHE 274, 36, BStBl II 2022, 119).<\/li><li>2. Es ist zun\u00e4chst offensichtlich und zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit, dass B aufgrund des Gesellschafterbeschlusses vom \u2026.12.2008 das zivilrechtliche Eigentum an dem durch die Kapitalerh\u00f6hung entstandenen Gesch\u00e4ftsanteil erworben hat. Mit der Eintragung der Kapitalerh\u00f6hung in das Handelsregister wurde die dort enthaltene \u00dcbertragungsvereinbarung wirksam und B, die zuvor nicht (mehr) Gesellschafterin der GmbH gewesen war, wurde durch die \u00dcbernahme des neuen Gesch\u00e4ftsanteils deren Gesellschafterin. Die Beteiligten streiten im Revisionsverfahren auch nicht mehr dar\u00fcber, dass der neu entstandene Gesch\u00e4ftsanteil bis zu seiner (Weiter-)\u00dcbertragung auf die Kl\u00e4gerin im Jahr 2010 auch steuerrechtlich der B zuzurechnen war, weil es \u2011\u2011wie auch das FG ausgef\u00fchrt hat\u2011\u2011 schon an einer b\u00fcrgerlich-rechtlichen Vereinbarung fehlt, der zufolge die mit dem neu entstandenen Gesch\u00e4ftsanteil zusammenh\u00e4ngenden wesentlichen Rechte der Kl\u00e4gerin zugewiesen worden w\u00e4ren. Der Senat sieht von Ausf\u00fchrungen dazu ab.<\/li><li>Dass auch auf Grundlage des Rechtsgedankens des \u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) keine anderweitige Zurechnung in Betracht kommen kann, folgt schon daraus, dass der \u00dcbertragungsvorgang zivilrechtlich wirksam vereinbart worden ist und eine Ausdehnung der Vorschrift auf zivilrechtlich wirksame, wirtschaftlich aber nicht gewollte Vorg\u00e4nge nach dem Normwortlaut nicht in Betracht kommt. Ebenso ist es ausgeschlossen, dass die im Jahr 2010 erfolgte (Weiter-)\u00dcbertragung des Gesch\u00e4ftsanteils von B auf die Kl\u00e4gerin nach \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO auf das Streitjahr zur\u00fcckwirken k\u00f6nnte, denn der \u00dcbertragungsvertrag vom \u2026.05.2010 lie\u00df bis zu seinem Inkrafttreten die Vereinbarung vom \u2026.12.2008 in ihrem rechtlichen Bestand ebenso unber\u00fchrt wie die durch sie geschaffenen steuerrechtlichen und tats\u00e4chlichen Auswirkungen.<\/li><li>3. Da die Kl\u00e4gerin rechtlich und wirtschaftlich in der Lage gewesen w\u00e4re, f\u00fcr das Aus\u00fcben des ihr zustehenden Bezugsrechts ein (angemessenes) Entgelt zu erzielen und damit einen bilanzierungsf\u00e4higen Verm\u00f6gensvorteil zu erlangen, liegt im Ausbleiben dieses Vorteils dadurch, dass eine andere Person zur \u00dcbernahme des neuen Gesch\u00e4ftsanteils zugelassen wurde, eine verhinderte Verm\u00f6gensmehrung, die als solche zu einer vGA im Sinne des \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 KStG f\u00fchren kann (vgl. allgemein Senatsurteil vom 15.12.2004&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;6\/04, BFHE 209, 57, BStBl II 2009, 197). Dabei wurde B beg\u00fcnstigt, indem sie \u2011\u2011unentgeltlich\u2011\u2011 zur Teilnahme an der Kapitalerh\u00f6hung zugelassen wurde.<\/li><li>4. Der Senat kann indessen nicht abschlie\u00dfend dar\u00fcber entscheiden, ob die verhinderte Verm\u00f6gensmehrung auf Seiten der Kl\u00e4gerin ihre Ursache im Gesellschaftsverh\u00e4ltnis gehabt hat.<\/li><li>a) Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis ist nach der Senatsrechtsprechung anzunehmen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person einen Verm\u00f6gensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlich und gewissenhaft handelnden Gesch\u00e4ftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gew\u00e4hrt h\u00e4tte (s. die Nachweise zu 1. der Gr\u00fcnde). Dieser Ma\u00dfstab ist eine &#8222;Denkfigur&#8220;, die helfen soll, die Veranlassung einer Leistung an den Gesellschafter m\u00f6glichst objektiv zu beurteilen (z.B. Neumann in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/Neumann, KStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8 Rz&nbsp;234; ausf\u00fchrlich Oppenl\u00e4nder, Verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung, 2004, S.&nbsp;143&nbsp;ff.). Subjektive Handlungserfordernisse bestehen insoweit prinzipiell nicht, um das Vorliegen einer vGA annehmen zu k\u00f6nnen (zutreffend Wassermeyer, Der Betrieb \u2011\u2011DB\u2011\u2011 1994, 1105, 1107&nbsp;f.; Gosch in Gosch, KStG, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8 Rz&nbsp;276; Kohlhepp in Schnitger\/Fehrenbacher, KStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8 Rz&nbsp;249). Es bedarf damit in der Regel weder der Absicht, Gewinne verdeckt auszusch\u00fctten, noch eines entsprechenden Aussch\u00fcttungsbewusstseins. Der handelnde Gesellschafter muss nicht mit R\u00fccksicht auf das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis handeln, er muss den Tatbestand der vGA nicht kennen und er muss das Geschehene auch nicht richtig w\u00fcrdigen (vgl. Senatsurteil vom 10.01.1973&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;119\/70, BFHE 108, 183, BStBl II 1973, 322), vielmehr gen\u00fcgt in aller Regel ein pers\u00f6nlich zurechenbares Handeln. Die objektiven Abl\u00e4ufe sprechen insoweit grunds\u00e4tzlich f\u00fcr sich und reichen aus, um den Tatbestand einer vGA erf\u00fcllen zu k\u00f6nnen (so Gosch in Gosch, KStG, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8 Rz&nbsp;276).<\/li><li>b) Diese Grunds\u00e4tze gelten aber nicht uneingeschr\u00e4nkt, da es zur Annahme einer vGA \u2011\u2011so wie bei einer offenen Gewinnaussch\u00fcttung\u2011\u2011 eines Zuwendungswillens bedarf (z.B. Oppenl\u00e4nder, Verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung, 2004, S.&nbsp;49, 52&nbsp;f., 58&nbsp;f.). Steht deshalb zur \u00dcberzeugung eines FG fest, dass die (objektive) Vorteilsverschiebung von der Kapitalgesellschaft zugunsten des Gesellschafters nicht aus gesellschaftlichen Gr\u00fcnden erfolgt ist, scheidet eine vGA aus, weil es dann an der konkreten Veranlassung im Gesellschaftsverh\u00e4ltnis fehlt (vgl. Senatsurteile vom 29.04.2008&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;67\/06, BFHE 221, 201, BStBl II 2011, 55; vom 28.04.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;78\/08, BFHE 229, 234, BStBl II 2013, 41). Dies kann etwa bei subjektiven Entschuldigungsgr\u00fcnden (aufgrund Unerfahrenheit oder der besonderen pers\u00f6nlichen Situation des Handelnden) der Fall sein (vgl. Gosch in Gosch, KStG, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8 Rz&nbsp;277, m.w.N.; s.a. Kohlhepp, DB 2021, 636, 640; ablehnend aber wohl Schmitz, GmbH-Rundschau \u2011\u2011GmbHR\u2011\u2011 2009, 910, 914).<\/li><li>c) Mit den vorgenannten Ausf\u00fchrungen ist die Auffassung des FG, wonach es darauf ankommen soll, ob auch ein ordentlich und gewissenhaft handelnder Gesch\u00e4ftsleiter im konkreten Fall die Verm\u00f6gensverschiebung aufgrund Irrtums nicht erkannt h\u00e4tte (dem FG zustimmend z.B. Brandis\/Heuermann\/Rengers, \u00a7&nbsp;8 KStG Rz&nbsp;371, m.w.N.; \u00e4hnlich Kamps, GmbHR 2008, 940, 944), nicht vereinbar; eine solche Rechtsfrage hatte der Senat im Urteil vom 29.04.2008&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;67\/06 (BFHE 221, 201, BStBl II 2011, 55) auch nicht &#8222;offen gelassen&#8220; (so aber G\u00f6llner, EFG 2020, 601, 602). Richtig ist vielmehr, dass subjektive Entschuldigungsgr\u00fcnde unabh\u00e4ngig vom verobjektivierenden Ma\u00dfstab des ordentlich und gewissenhaft handelnden Gesch\u00e4ftsleiters die &#8222;konkrete&#8220; Veranlassung im Gesellschaftsverh\u00e4ltnis entfallen lassen k\u00f6nnen (zutreffend Gosch in Gosch, KStG, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8 Rz&nbsp;277; Neumann in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/Neumann, KStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8 Rz&nbsp;227 und 1193; Kohlhepp in Schnitger\/Fehrenbacher, KStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8 Rz&nbsp;355; derselbe, DB 2021, 636, 640; Wassermeyer, DB 2001, 2465, 2467&nbsp;f.).<\/li><li>Die Rechtsauffassung des FG, in F\u00e4llen, in denen der konkrete Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer irrtumsbedingt gehandelt habe, bestehe weder ein Anlass noch eine Rechtfertigung daf\u00fcr, vom Ma\u00dfstab des ordentlich und gewissenhaft handelnden Gesch\u00e4ftsleiters abzuweichen, ist abzulehnen. Das folgt schon daraus, dass der ordentliche und gewissenhafte Gesch\u00e4ftsleiter eine idealtypische Denkfigur ist, die alle Gegebenheiten des Gesch\u00e4ftsvorfalls kennt und sich infolgedessen per definitionem nicht in einem Irrtum befinden kann.<\/li><li>Legt der Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer vielmehr glaubhaft dar, dass eine Verm\u00f6gensverschiebung an ihn nicht stattfinden sollte und dass damit kein Zuwendungsbewusstsein vorhanden war, ist der konkrete betriebliche Veranlassungszusammenhang gesichert und man gelangt bei der Pr\u00fcfung nicht mehr zu einer &#8222;Umdeutung&#8220; infolge des gedachten Norm-Verhaltens eines typisierten sorgf\u00e4ltig handelnden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers. In derartigen Ausnahmef\u00e4llen ist es daher m\u00f6glich, dass es dem Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer gelingt, entgegenstehende Vermutungen des Fremdvergleichs durch einen konkreten Veranlassungsnachweis zu widerlegen (zutreffend Gosch in Gosch, KStG, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8 Rz&nbsp;277).<\/li><li>Fehlt es an jeglichem finalen Zuwendungswillen in Richtung eines Verm\u00f6genstransfers zu Lasten der Gesellschaft und zugunsten des Gesellschafters und steht fest, dass die Vorteilsverschiebung nicht aus gesellschaftlichen Gr\u00fcnden erfolgt ist, kann eine vGA wegen fehlender konkreter Veranlassung im Gesellschaftsverh\u00e4ltnis ausscheiden (so ausdr\u00fccklich Senatsurteil vom 29.04.2008&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;67\/06, BFHE 221, 201, BStBl II 2011, 55). Dass im Rahmen des Tatbestands der vGA ausnahmsweise subjektive Elemente von Bedeutung sein k\u00f6nnen, zeigt sich beispielsweise darin, dass die durch einen Buchungsfehler des steuerlichen Beraters irrtumsbedingt ausgel\u00f6sten Verm\u00f6gensverschiebungen zu korrigieren sind (Senatsurteil vom 24.03.1998&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;88\/97, BFH\/NV 1998, 1374; s.a. K\u00f6ster, Deutsche Steuer-Zeitung \u2011\u2011DStZ\u2011\u2011 2020, 431, 432; derselbe, DStZ 2020, 925, 934).<\/li><li>d) Da das FG von anderen Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen ist, ist sein Urteil aufzuheben. Die Sache ist aber nicht spruchreif; denn das FG durfte die Frage, ob B zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am \u2026.12.2008 tats\u00e4chlich einem Irrtum \u00fcber den Inhalt des Beschlusses unterlag, nach den vorstehenden Rechtsgrunds\u00e4tzen nicht unaufgekl\u00e4rt lassen. Bei dieser Tatsachenfrage kommt es entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der Einlassungen der B und ihre Glaubw\u00fcrdigkeit an; eine entsprechende Tatsachenfeststellung und -w\u00fcrdigung ist Aufgabe des FG als Tatsachengericht.<\/li><li>e) F\u00fcr den zweiten Rechtsgang weist der Senat auf Folgendes hin:<\/li><li>Die streitgegenst\u00e4ndlichen Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle (einerseits die unentgeltliche \u00dcberlassung des Bezugsrechts durch die Kl\u00e4gerin an B, andererseits die f\u00fcr diese verauslagte Bareinlage) sind, wie auch das FG erkannt hat, getrennt voneinander zu beurteilen (vgl. zur gesch\u00e4ftsvorfallbezogenen Betrachtungsweise z.B. Senatsurteil vom 28.04.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;78\/08, BFHE 229, 234, BStBl II 2013, 41; Senatsbeschluss vom 27.07.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;61\/10, BFH\/NV 2010, 2119).<\/li><li>F\u00fcr den ersten Gesch\u00e4ftsvorfall ist Beurteilungszeitpunkt bei der Pr\u00fcfung des Vorliegens der gesellschaftlichen Veranlassung der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (s. allgemein die st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 22.04.1971&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;114\/70, BFHE 102, 268, BStBl II 1971, 600; Senatsbeschluss vom 12.09.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;77\/16, BFH\/NV 2019, 296). Ein sp\u00e4teres Entdecken eines dabei unterlaufenen Irrtums ist insoweit irrelevant und w\u00fcrde nicht gegen das urspr\u00fcngliche Vorliegen eines Irrtums sprechen. Der Senat teilt dabei die Auffassung des FG, dass sich die H\u00f6he einer gegebenenfalls anzunehmenden vGA nach dem \u2011\u2011zwischen den Beteiligten nicht streitigen\u2011\u2011 Wert richten w\u00fcrde, den die Kl\u00e4gerin im Falle einer Verwertung des Bezugsrechts von einem gedachten Erwerber h\u00e4tte erlangen k\u00f6nnen. Diesen Betrag haben das FA und das FG mit dem Wert des infolge der Aus\u00fcbung des Bezugsrechts erworbenen neuen Gesch\u00e4ftsanteils bemessen. Indessen ist zu beachten, dass auch ein Dritter als Erwerber des Bezugsrechts zum Erwerb des Gesch\u00e4ftsanteils die von der Kl\u00e4gerin verauslagte Bareinlage in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac h\u00e4tte leisten m\u00fcssen. Die Verpflichtung zur Leistung der Bareinlage w\u00e4re mithin bei der Bemessung des fremdvergleichskonformen Preises f\u00fcr den Erwerb des Bezugsrechts mit zu ber\u00fccksichtigen. Zutreffend hat das FG die m\u00f6gliche vGA zeitlich auf das Streitjahr bezogen; das FA ist zutreffend (und von der Kl\u00e4gerin unwidersprochen) davon ausgegangen, dass die Kl\u00e4gerin das Bezugsrecht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beschlussfassung zur Kapitalerh\u00f6hung h\u00e4tte verwerten k\u00f6nnen (bilanzierungsf\u00e4higer Verm\u00f6gensvorteil).<\/li><li>Die vorstehenden Ausf\u00fchrungen gelten mit Blick auf den zweiten Gesch\u00e4ftsvorfall sinngem\u00e4\u00df f\u00fcr die Frage, ob in der Zahlung der Kapitaleinlage in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac durch die Kl\u00e4gerin eine weitere vGA zu sehen ist (Tilgung einer Verbindlichkeit der Gesellschafterin). Auch insoweit ist nochmals zu pr\u00fcfen, ob eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis irrtumsbedingt ausgeschlossen werden kann.<\/li><li>5. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zusammenfassung des Urteils vom 22. November 2023, I R 9\/20: Sachverhalt: Die Kl\u00e4gerin, eine GmbH, deren alleinige Gesellschafterin B ist, und deren Stammkapital teils durch eine Sacheinlage einer anderen GmbH und teils durch Bareinlage erh\u00f6ht wurde. Es gab eine irrt\u00fcmliche Zuwendung eines Gesch\u00e4ftsanteils an B statt an die GmbH im Zuge einer Kapitalerh\u00f6hung, welches sp\u00e4ter &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/irrtuemliche-zuwendung-und-veranlassung-durch-das-gesellschaftsverhaeltnis-vga-bfh-urteil-vom-22-november-2023-i-r-9-20\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Irrt\u00fcmliche Zuwendung und Veranlassung durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis (vGA) &#8211; BFH-Urteil vom 22. 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