{"id":76719,"date":"2024-04-19T12:04:03","date_gmt":"2024-04-19T10:04:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76719"},"modified":"2024-04-19T12:04:03","modified_gmt":"2024-04-19T10:04:03","slug":"zustaendigkeit-fuer-die-aussenpruefung-steuerabzug-nach-%c2%a7-50a-estg-bfh-urteil-vom-20-dezember-2023-i-r-21-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zustaendigkeit-fuer-die-aussenpruefung-steuerabzug-nach-%c2%a7-50a-estg-bfh-urteil-vom-20-dezember-2023-i-r-21-21\/","title":{"rendered":"Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Au\u00dfenpr\u00fcfung (Steuerabzug nach \u00a7 50a EStG) &#8211; BFH-Urteil vom 20. Dezember 2023, I R 21\/21"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Zusammenfassung des Urteils vom 20. Dezember 2023, I R 21\/21:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong> Die Kl\u00e4gerin, eine KG, die ein Musikfestival organisiert, f\u00fchrte Steuerabz\u00fcge f\u00fcr ausl\u00e4ndische K\u00fcnstler gem\u00e4\u00df \u00a7 50a EStG durch und meldete diese an das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern (BZSt). Das Finanzamt (FA) ordnete eine Au\u00dfenpr\u00fcfung an, um diese Abz\u00fcge zu pr\u00fcfen, obwohl das BZSt f\u00fcr den Steuerabzug zust\u00e4ndig ist. Die Kl\u00e4gerin bestritt die Zust\u00e4ndigkeit des FA f\u00fcr die Pr\u00fcfung.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Leits\u00e4tze:<\/strong> Die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Antragsveranlagung und den Steuerabzug nach \u00a7 50a EStG beim BZSt erstreckt sich nicht auf die Durchf\u00fchrung von Au\u00dfenpr\u00fcfungen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Tenor:<\/strong> Das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts, welches das FA als unzust\u00e4ndig erkl\u00e4rte, wurde aufgehoben. Die Klage der Kl\u00e4gerin gegen die Pr\u00fcfungsanordnung wurde abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li><strong>Zul\u00e4ssigkeit der Pr\u00fcfung:<\/strong> Der Bundesfinanzhof (BFH) best\u00e4tigte, dass die Au\u00dfenpr\u00fcfung, einschlie\u00dflich der Pr\u00fcfung des \u00a7 50a EStG-Steuerabzugs, in die Zust\u00e4ndigkeit des FA f\u00e4llt. Dies gilt auch, wenn der Steuerabzug selbst in die Zust\u00e4ndigkeit des BZSt f\u00e4llt.<\/li><li><strong>Aufgaben des BZSt:<\/strong> Die \u00dcbertragung bestimmter Aufgaben an das BZSt beinhaltet nicht die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr Au\u00dfenpr\u00fcfungen. Diese bleiben in der Zust\u00e4ndigkeit des FA, da das BZSt nur f\u00fcr die Veranlagung und den Steuerabzug, nicht aber f\u00fcr die Pr\u00fcfung zust\u00e4ndig ist.<\/li><li><strong>Gesetzliche Regelungen:<\/strong> Das FA ist gem\u00e4\u00df \u00a7 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) generell erm\u00e4chtigt, Au\u00dfenpr\u00fcfungen bei Gewerbetreibenden durchzuf\u00fchren, und \u00a7 193 Abs. 2 Nr. 1 AO erlaubt die Pr\u00fcfung von Steuerabzugspflichten.<\/li><li><strong>Keine Verletzung von Bundesrecht:<\/strong> Die Revision des FA hatte Erfolg, da keine Rechtsfehler in der Anwendung durch die Vorinstanz festgestellt wurden und das FA rechtm\u00e4\u00dfig handelte.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Das FA ist f\u00fcr die Au\u00dfenpr\u00fcfung der korrekten Durchf\u00fchrung des Steuerabzugs nach \u00a7 50a EStG zust\u00e4ndig, auch wenn das BZSt f\u00fcr die Verwaltung dieses Steuerabzugs zust\u00e4ndig ist. Die spezifischen Pflichten im Zusammenhang mit der Durchf\u00fchrung von Au\u00dfenpr\u00fcfungen bleiben in der Zust\u00e4ndigkeit der Landesfinanzbeh\u00f6rden.<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.201223.IR21.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FVG \u00a7 5 Abs 1 S 1 Nr 12, FVG \u00a7 5 Abs 1 S 1 Nr 1, FVG \u00a7 19, AO \u00a7 193, AO \u00a7\u00a7 193ff, EStDV \u00a7 73a, EStDV \u00a7\u00a7 73aff, GG Art 108 Abs 4, EStG \u00a7 50a, EStDV \u00a7 73d Abs 2, EStG VZ 2020 , AEUV Art 267<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 10. M\u00e4rz 2021, Az: 7 K 1\/21<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Die sachliche Zust\u00e4ndigkeit des Bundeszentralamts f\u00fcr Steuern f\u00fcr die Antragsveranlagung beschr\u00e4nkt Steuerpflichtiger und die Durchf\u00fchrung des Steuerabzugs nach \u00a7 50a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes erstreckt sich nicht auf die Au\u00dfenpr\u00fcfung.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 10.03.2021 &#8211; 7 K 1\/21 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) \u2011\u2011oder aber das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern (BZSt)\u2011\u2011 f\u00fcr die Anordnung der Au\u00dfenpr\u00fcfung betreffend den Steuerabzug nach \u00a7&nbsp;50a des Einkommensteuergesetzes in der in den Jahren 2018 bis 2019 (Streitzeitraum) geltenden Fassung (EStG) zust\u00e4ndig ist.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin), eine KG, die eine Konzertdirektion in X (Inland) betreibt, veranstaltet dort das j\u00e4hrlich stattfindende Musik Festival. Daf\u00fcr engagiert sie ausl\u00e4ndische K\u00fcnstler, K\u00fcnstlergruppen und Produktionsgesellschaften, die beschr\u00e4nkt steuerpflichtige Eink\u00fcnfte im Sinne des \u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 bzw. des \u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;d EStG erzielen. Mit diesen Eink\u00fcnften unterliegen die betreffenden K\u00fcnstlergruppen beziehungsweise Produktionsgesellschaften dem Steuerabzug nach \u00a7&nbsp;50a Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG bzw. \u00a7&nbsp;50a Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG. Die Kl\u00e4gerin nahm diesen Abzug vor und \u00fcbermittelte Meldungen in elektronischer Form an das gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;12 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) i.V.m. \u00a7&nbsp;73e Satz&nbsp;2 der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (EStDV) f\u00fcr den Steuerabzug zust\u00e4ndige BZSt.<\/li><li>Unter dem 12.02.2020 hat das FA eine Pr\u00fcfungsanordnung wegen einer Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung erlassen; die Pr\u00fcfung sollte sich auch auf den &#8222;Steuerabzug nach \u00a7&nbsp;50a Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 und 2 EStG&#8220; beziehen. Das BZSt hatte zuvor die \u00dcbersendung von Kontrollmaterial angeregt und darum gebeten, im Rahmen von Au\u00dfenpr\u00fcfungen (Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung, Au\u00dfenpr\u00fcfung) den Steuerabzug nach \u00a7&nbsp;50a Abs.&nbsp;1 EStG in die Pr\u00fcfung einzubeziehen. Das BZSt hatte dabei auch ausgef\u00fchrt, dass dazu die Erteilung eines Pr\u00fcfauftrags nicht erforderlich sei, da die sachliche Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr Au\u00dfenpr\u00fcfungen bei den L\u00e4ndern verblieben sei.<\/li><li>Gegen die Pr\u00fcfungsanordnung vom 12.02.2020 legte die Kl\u00e4gerin Einspruch ein; dass ein \u00f6rtliches Finanzamt nach \u00dcbertragung der Kompetenzen f\u00fcr den Steuerabzug gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;50a EStG auf das BZSt noch f\u00fcr Pr\u00fcfungen im Kontext des \u00a7&nbsp;50a EStG zust\u00e4ndig sei, m\u00fcsse bezweifelt werden.<\/li><li>Die gegen die zur\u00fcckweisende Einspruchsentscheidung erhobene Klage hatte Erfolg. Das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht (FG) ging davon aus, dass nicht das FA, sondern das BZSt f\u00fcr die Pr\u00fcfung des Steuerabzugs im Rahmen einer Au\u00dfenpr\u00fcfung sachlich zust\u00e4ndig sei. Die vom FA erlassene Pr\u00fcfungsanordnung sei deshalb nichtig (Urteil vom 10.03.2021&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;1\/21, Entscheidungen der Finanzgerichte \u2011\u2011EFG\u2011\u2011 2021, 1161).<\/li><li>Dagegen wendet sich das FA mit seiner Revision. Es r\u00fcgt die Verletzung sachlichen Rechts und beantragt, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das dem Verfahren beigetretene Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat keinen Antrag gestellt. In der Sache vertritt es die Auffassung, dass die Entscheidung des FG rechtsfehlerhaft sei.<\/li><li>Das ebenfalls dem Revisionsverfahren beigetretene Nieders\u00e4chsische Finanzministerium (FM) hat auch keinen Antrag gestellt. Es unterst\u00fctzt in der Sache die Argumentation des FA und des BMF. Die Kl\u00e4gerin beantragt insoweit, den Beitritt des FM zum Revisionsverfahren abzulehnen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Das Urteil der Vorinstanz ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Die streitige Pr\u00fcfungsanordnung ist rechtm\u00e4\u00dfig. Insbesondere ist das FA f\u00fcr deren Erlass auch insoweit sachlich zust\u00e4ndig gewesen, als es um die Pr\u00fcfung des Steuerabzugs gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;50a Abs.&nbsp;1 EStG geht.<\/li><li>1. Der Beitritt des FM zum Revisionsverfahren ist zul\u00e4ssig.<\/li><li>a) Wenn das Revisionsverfahren eine von den Landesfinanzbeh\u00f6rden verwaltete Abgabe betrifft, hat die zust\u00e4ndige oberste Landesbeh\u00f6rde ein Beitrittsrecht (\u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO).<\/li><li>b) Diese Beitrittsvoraussetzung ist erf\u00fcllt. Die Einkommensteuer und die K\u00f6rperschaftsteuer werden von Landesfinanzbeh\u00f6rden gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;108 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG) verwaltet. Zur Verwaltung der Einkommensteuer und der K\u00f6rperschaftsteuer geh\u00f6rt die Besteuerung der beschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen, unabh\u00e4ngig davon, ob die Besteuerung im Wege der Veranlagung oder des Steuerabzugs erfolgt.<\/li><li>Wenn in einem Revisionsverfahren, wie vorliegend, im Streit steht, ob zur Verwaltungskompetenz einer Landesfinanzbeh\u00f6rde f\u00fcr die Einkommensteuer und K\u00f6rperschaftsteuer auch die Anordnung einer Au\u00dfenpr\u00fcfung bei den beschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen oder den Steuerabzugsverpflichteten geh\u00f6rt, liegt es auf der Hand, dass ein solches Verfahren ebenfalls eine durch Landesfinanzbeh\u00f6rden verwaltete Steuer &#8222;betrifft&#8220;. Im \u00dcbrigen darf f\u00fcr die Entscheidung des Senats \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit des Beitritts das Ergebnis des Revisionsverfahrens, das darin bestehen k\u00f6nnte, die Verwaltungskompetenz f\u00fcr bestimmte Bereiche der Verwaltung der Einkommensteuer nicht einer Landes-, sondern einer Bundesfinanzbeh\u00f6rde zuzuerkennen, nicht vorweggenommen werden.<\/li><li>c) F\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Beitritts bedarf es nicht einer gesonderten Zwischenentscheidung (Beschluss des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 23.08.2007&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;42\/07, BFHE 218, 558, BStBl II 2007, 799).<\/li><li>2. a) Nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;12 FVG hat das BZSt unter anderem die Aufgabe, die Veranlagung nach \u00a7&nbsp;50 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;5 EStG und \u00a7&nbsp;32 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes sowie das Steuerabzugsverfahren nach \u00a7&nbsp;50a Abs.&nbsp;1 EStG, einschlie\u00dflich des Erlasses von Haftungs- und Nachforderungsbescheiden und deren Vollstreckung, durchzuf\u00fchren.<\/li><li>Nach der Senatsrechtsprechung beschr\u00e4nkt sich die sachliche Zust\u00e4ndigkeit des BZSt im Sinne einer funktionalen Aufgabenteilung auf die positiv-rechtlich im Finanzverwaltungsgesetz enumerativ angeordneten Anwendungsf\u00e4lle, im \u00dcbrigen bleibt es bei der Zust\u00e4ndigkeit des Finanzamts (Senatsurteile vom 11.01.2012&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;25\/10, BFHE 236, 318; vom 26.06.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;48\/12, BFHE 242, 195, BStBl II 2014, 367).<\/li><li>b) Nach diesen Ma\u00dfgaben ist mit der im Jahr 2009 erfolgten \u00dcbertragung der in \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;12 FVG genannten Aufgaben keine sachliche Zust\u00e4ndigkeit des BZSt f\u00fcr die Durchf\u00fchrung von Au\u00dfenpr\u00fcfungen bei beschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen beziehungsweise inl\u00e4ndischen Steuerabzugsverpflichteten begr\u00fcndet worden. Das Urteil der Vorinstanz (s.a. Nieders\u00e4chsisches FG, Urteil vom 19.11.2021&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;169\/21, EFG 2022, 1004, anh\u00e4ngige Revision IX&nbsp;R&nbsp;30\/22), das in der Literatur teilweise Zustimmung erfahren hat (Krumm in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;5 FVG Rz&nbsp;13; Schmidt\/Loschelder, EStG, 42.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;50a Rz&nbsp;31; Grams, Internationales Steuerrecht 2021, 485 und 2022, 402; Torm\u00f6hlen, AO-Steuerberater 2022, 158; wohl auch Hahlweg, EFG 2021, 1164), kann daher keinen Bestand haben (so im Ergebnis auch Hruschka in Hruschka\/Peters\/von&nbsp;Freeden, Steuerliche Betriebspr\u00fcfung, Rz&nbsp;1.79; wohl ebenfalls Gosch in Kirchhof\/Seer, EStG, 22.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;50a Rz&nbsp;4; Pinkernell\/Schlotter, Finanz-Rundschau 2021, 909, 917&nbsp;f.; s.a. Kern, Deutsches Steuerrecht 2023, 2089, 2090&nbsp;f.).<\/li><li>aa) Bereits der Wortlaut der Regelung und die Gesetzessystematik sprechen gegen das Auslegungsergebnis des FG. Im Gegensatz zum Begriff der Verwaltung einer Steuer, der weit \u2011\u2011im Sinne von s\u00e4mtlichen, zum Vollzug des Steuergesetzes erforderlichen verfahrensrechtlichen Ma\u00dfnahmen\u2011\u2011 verstanden werden kann und der beispielsweise in \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;25 FVG hinsichtlich der Versicherung- und Feuerschutzsteuer verwendet wird, spricht \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;12 FVG lediglich einzelne Ma\u00dfnahmen an, die punktuell vom BZSt durchzuf\u00fchren sind (Veranlagung, Steuerabzug, Erlass von Haftungs- und Nachforderungsbescheiden und deren Vollstreckung).<\/li><li>Zudem erfassen die vom Gesetzgeber gew\u00e4hlten Formulierungen die Au\u00dfenpr\u00fcfung sprachlich nicht. Die Au\u00dfenpr\u00fcfung ist nicht Bestandteil der &#8222;Durchf\u00fchrung der Veranlagung&#8220;. Denn mit dem Begriff der Veranlagung ist das f\u00f6rmliche Verfahren gemeint, in dem von der zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rde aufgrund von Steuererkl\u00e4rungen, die vom Steuerpflichtigen einzureichen sind, die Besteuerungsgrundlagen ermittelt, die Steuer sodann festgesetzt und die Festsetzung mit Steuerbescheid bekannt gegeben werden. Veranlagung ist gesetzessprachlich damit die Steuerfestsetzung (M\u00fcnch in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;25 EStG Rz&nbsp;14; Pfirrmann in Kirchhof\/Seer, EStG, 22.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;25 Rz&nbsp;1). F\u00fcr die Steuerfestsetzung erforderlich werdende Einzelermittlungen der Finanzbeh\u00f6rde gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;88&nbsp;ff. der Abgabenordnung (AO) sind Teil des Veranlagungsverfahrens. Dazu geh\u00f6rt aber nicht die gesondert angeordnete Au\u00dfenpr\u00fcfung; denn dabei handelt es sich um eine besondere Sachaufkl\u00e4rungsma\u00dfnahme, die regelm\u00e4\u00dfig zeitlich nach der Erstfestsetzung angeordnet wird, auf eine umfassende Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen mit erweiterten Mitwirkungspflichten angelegt ist und einem streng formalisierten eigenen Verfahren folgt (BFH-Urteile vom 05.04.1984&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;244\/83, BFHE 140, 518, BStBl II 1984, 790; vom 13.12.1995&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;43-45\/89, BFHE 179, 353, BStBl II 1996, 232; Klein\/Maetz, AO, 17.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;193 Rz&nbsp;9; Gosch in Gosch, AO \u00a7&nbsp;193 Rz&nbsp;7.3; Seer in Tipke\/Kruse, Vor \u00a7\u00a7&nbsp;193-203 AO Rz&nbsp;10&nbsp;f.). Au\u00dferdem ist die &#8222;Durchf\u00fchrung des Steuerabzugsverfahrens&#8220; im Sinne des \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;12 FVG gegen\u00fcber der &#8222;Durchf\u00fchrung der Veranlagung&#8220; als der Regelform zur Erhebung der Steuer lediglich als ein verfahrensrechtlich einfacher ausgestaltetes &#8222;Minus&#8220; zu qualifizieren und erfasst die Au\u00dfenpr\u00fcfung ebenfalls nicht.<\/li><li>Schlie\u00dflich kann nicht unber\u00fccksichtigt bleiben, dass die Aufgabenwahrnehmungen des BZSt im Bereich der Au\u00dfenpr\u00fcfung in \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;19 FVG gesondert angesprochen und detailliert geregelt werden, was gegen einen Einbezug der Au\u00dfenpr\u00fcfungskompetenz im Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;12 FVG spricht (z.B. Hruschka in Hruschka\/Peters\/von&nbsp;Freeden, Steuerliche Betriebspr\u00fcfung, Rz&nbsp;1.79).<\/li><li>bb) Die Entstehungsgeschichte der Norm macht deutlich, dass der historische Gesetzgeber eine \u00dcbertragung der Pr\u00fcfungszust\u00e4ndigkeit auf das BZSt nicht vorgesehen hat.<\/li><li>\u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;12 FVG wurde durch das Begleitgesetz zur zweiten F\u00f6deralismusreform vom 10.08.2009 (BGBl I 2009, 2702, BStBl I 2009, 866) eingef\u00fcgt. Mit diesem Gesetz wurden sowohl die Befugnisse des BZSt im Bereich der Au\u00dfenpr\u00fcfung stark erweitert als auch neue Aufgabenbereiche auf das BZSt \u00fcbertragen, so die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Antragsveranlagung beschr\u00e4nkt Steuerpflichtiger und f\u00fcr den Steuerabzug gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;50a Abs.&nbsp;1 EStG (s. Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs BTDrucks 16\/12400, S.&nbsp;16&nbsp;f.). Damit erforderlich werdende Anpassungen der Regelungen der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung zu \u00a7&nbsp;50a EStG (als \u00a7\u00a7&nbsp;73a bis 73g EStDV) hat der Gesetzgeber angeschlossen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts \u2011\u2011BVerfG\u2011\u2011 vom 13.09.2005&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvF&nbsp;2\/03, BVerfGE 114, 196, zur Zul\u00e4ssigkeit der \u00c4nderung von Rechtsverordnungen durch den Gesetzgeber). Ausweislich der Gesetzesmaterialien (BTDrucks 16\/12400, S.&nbsp;12) und der \u00c4nderungen im Gesetzestext ist erkennbar, dass der Gesetzgeber die einschl\u00e4gigen Regelungen der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung strukturiert (Schritt f\u00fcr Schritt, Paragraph f\u00fcr Paragraph und Absatz f\u00fcr Absatz) \u00fcberpr\u00fcft und dabei zahlreiche Einzelanpassungen vorgenommen hat (und zwar in \u00a7&nbsp;73d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3, \u00a7&nbsp;73e Satz&nbsp;1, 2 und 5, \u00a7&nbsp;73g Abs.&nbsp;1 und 2 EStDV). Dieses planm\u00e4\u00dfige Vorgehen l\u00e4sst Fehler bei der Durchf\u00fchrung der erforderlichen Anpassungsarbeiten \u2011\u2011entgegen der Auffassung des FG\u2011\u2011 als ausgeschlossen erscheinen.<\/li><li>Von Anpassungen unber\u00fchrt und damit bewusst unver\u00e4ndert blieb \u00a7&nbsp;73d Abs.&nbsp;2 EStDV. Danach ist bei der Veranlagung des Verg\u00fctungsschuldners zur Einkommen- oder K\u00f6rperschaftsteuer (im Streitfall: Kl\u00e4gerin) und bei Au\u00dfenpr\u00fcfungen, die bei dem Verg\u00fctungsschuldner vorgenommen werden, auch zu pr\u00fcfen, ob die Steuern ordnungsm\u00e4\u00dfig einbehalten und abgef\u00fchrt worden sind. Diese Regelung, die eindeutig die Mit-Pr\u00fcfung der ordnungsm\u00e4\u00dfigen Erf\u00fcllung der Abzugspflicht bei dem ohnehin der &#8222;normalen&#8220; Au\u00dfenpr\u00fcfung nach \u00a7&nbsp;193 Abs.&nbsp;1 AO unterliegenden Verg\u00fctungsschuldner durch die Landesfinanzbeh\u00f6rde vorsieht, spricht damit ebenso eindeutig daf\u00fcr, dass der \u00e4ndernde Gesetzgeber mit dem Begleitgesetz zur zweiten F\u00f6deralismusreform bewusst die Pr\u00fcfungskompetenz f\u00fcr den Steuerabzug beim \u00f6rtlich zust\u00e4ndigen Finanzamt belassen wollte und von ihm insoweit keine Aufgaben\u00fcbertragung an das BZSt angeordnet wurde.<\/li><li>cc) Soweit die Kl\u00e4gerin auf BFH-Rechtsprechung zur sogenannten Gesamtzust\u00e4ndigkeit verweist (z.B. BFH-Urteile vom 19.03.2019&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;27\/17, BFHE 263, 483, BStBl II 2020, 31; vom 07.07.2021&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;21\/18, BFH\/NV 2021, 1457), aus der folge, dass eine Aufteilung der Zust\u00e4ndigkeit zwischen Landesfinanzbeh\u00f6rde und BZSt unzul\u00e4ssig sei, w\u00fcrdigt sie nicht ausreichend, dass der BFH insoweit den Grundsatz der Gesamtzust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit durchaus anerkannt hat. Vorliegend geht es jedoch um die sachliche Zust\u00e4ndigkeit. Diesbez\u00fcglich hat der BFH in seinem Urteil vom 07.07.2021&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;21\/18 (BFH\/NV 2021, 1457) in \u00dcbereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung ausgef\u00fchrt, dass die sachliche Zust\u00e4ndigkeit gegenst\u00e4ndlich den T\u00e4tigkeitsbereich einer Beh\u00f6rde, damit die Zuordnung einer bestimmten Aufgabe des materiellen Sachrechts an eine Verwaltungseinheit, beschreibt. Sie bestimmt Gegenstand, Inhalt und Umfang der zugewiesenen Aufgaben; dabei kann es sich um die Zuordnung einer bestimmten Aufgabe oder eines beschr\u00e4nkten oder umfassenden Aufgabenbereichs an eine Beh\u00f6rdenart oder an eine einzelne Beh\u00f6rde handeln. Die sachliche Zust\u00e4ndigkeit muss wegen des Vorbehalts des Gesetzes und als wesentliche Regelung des Verwaltungsverfahrens in einem grundrechtlich gesch\u00fctzten Bereich durch Gesetz im Sinne des \u00a7&nbsp;4 AO geregelt werden.<\/li><li>Auf dieser Grundlage ist eine gesetzlich angeordnete (nur) beschr\u00e4nkte Aufgaben\u00fcbertragung an das BZSt mit \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;12 FVG erfolgt.<\/li><li>dd) Soweit die Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus auf Art.&nbsp;108 Abs.&nbsp;4 GG verweist, beachtet sie nicht hinreichend, dass die gesetzlich tats\u00e4chlich vollzogene Aufgaben\u00fcbertragung, die sich an den Ma\u00dfgaben des Art.&nbsp;108 Abs.&nbsp;4 GG auszurichten hat, vorliegend nicht im Streit steht. Denn auch die Kl\u00e4gerin zweifelt die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der auf gesetzlicher Grundlage vollzogenen Zust\u00e4ndigkeitsverlagerung f\u00fcr die Antragsveranlagung und den Steuerabzug bei beschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen nicht an. Die &#8222;Nicht-\u00dcbertragung&#8220; einer Verwaltungsaufgabe (hier: die Au\u00dfenpr\u00fcfung des Steuerabzugs bei beschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen) muss sich aber an Art.&nbsp;108 Abs.&nbsp;4 GG nicht messen lassen. Im \u00dcbrigen ist das Zusammenwirken von Landesfinanzbeh\u00f6rden und Bundesfinanzbeh\u00f6rden im Bereich der Au\u00dfenpr\u00fcfung in verfassungsm\u00e4\u00dfiger Weise vom Gesetzgeber durch die spezielle Bestimmung in \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;19 FVG geregelt worden.<\/li><li>3. Den als Anregungen gegen\u00fcber dem erkennenden Senat zu verstehenden &#8222;Hilfsantr\u00e4gen&#8220; der Kl\u00e4gerin war nicht zu entsprechen.<\/li><li>a) Diese Antr\u00e4ge zielen zum einen auf Anfragen bei anderen Senaten des BFH oder auf die Vorlage der Sache an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtsh\u00f6fe des Bundes ab. Die Kl\u00e4gerin geht hierbei davon aus, dass die streitige, von einer Landesfinanzbeh\u00f6rde erlassene Pr\u00fcfungsanordnung nichtig beziehungsweise rechtswidrig sei. Nach der vorstehend unter II.2. der Gr\u00fcnde dieses Urteils niedergelegten Begr\u00fcndung ist die Pr\u00fcfungsanordnung aber rechtm\u00e4\u00dfig, sodass sich die von der Kl\u00e4gerin aufgeworfenen Fragen nicht stellen.<\/li><li>b) Einer Vorlage des Verfahrens an das BVerfG oder den Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union bedarf es nicht. Die Kl\u00e4gerin zieht insoweit die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des \u00a7&nbsp;73d Abs.&nbsp;2 EStDV im Hinblick auf eine nicht hinreichend bestimmte gesetzliche Erm\u00e4chtigungsgrundlage (\u00a7&nbsp;51 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;e EStG) in Zweifel beziehungsweise sie h\u00e4lt \u00a7&nbsp;73d Abs.&nbsp;2 EStDV f\u00fcr unionsrechtswidrig (Versto\u00df gegen den gemeinschaftsrechtlichen Effektivit\u00e4tsgrundsatz oder den gemeinschaftsrechtlich gew\u00e4hrleisteten gerichtlichen Rechtsschutz beziehungsweise die Dienstleistungsfreiheit). Auf \u00a7&nbsp;73d Abs.&nbsp;2 EStDV kommt es indes f\u00fcr die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht an. Denn diese Norm stellt nicht die Erm\u00e4chtigungsgrundlage f\u00fcr die angegriffene Pr\u00fcfungsanordnung dar.<\/li><li>Das FA ist als Landesfinanzbeh\u00f6rde f\u00fcr die Anordnung einer Au\u00dfenpr\u00fcfung bei der Kl\u00e4gerin sachlich zust\u00e4ndig. Denn nur die Durchf\u00fchrung der Antragsveranlagung beschr\u00e4nkt Steuerpflichtiger und die Durchf\u00fchrung des Steuerabzugs gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;50a Abs.&nbsp;1 EStG wurden auf das BZSt \u00fcbertragen, nicht aber die im Sinne der \u00a7\u00a7&nbsp;193&nbsp;ff. AO formalisierte Pr\u00fcfung der entsprechenden Besteuerungsgrundlagen in einem gesonderten Verfahren. Die formalisierte Pr\u00fcfung betrifft die Verwaltung der Einkommensteuer von beschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen und bleibt damit im sachlichen Zust\u00e4ndigkeitsbereich des FA als Landesfinanzbeh\u00f6rde.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;193 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;196 AO war das \u2011\u2011sachlich zust\u00e4ndige\u2011\u2011 FA &#8222;voraussetzungslos&#8220; erm\u00e4chtigt, bei der Kl\u00e4gerin als einer Gewerbetreibenden eine Au\u00dfenpr\u00fcfung anzuordnen. Da die Kl\u00e4gerin auch Steuerabzugspflichten trafen, hat das FA erg\u00e4nzend \u00a7&nbsp;193 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 AO herangezogen (vgl. allgemein auch Seer in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;193 AO Rz&nbsp;29; Gosch in Gosch, AO \u00a7&nbsp;193 Rz&nbsp;69). Schlie\u00dflich konnte es den sachlichen Umfang der Pr\u00fcfung bei der Kl\u00e4gerin dahin bestimmen, dass auch die steuerlichen Verh\u00e4ltnisse anderer Personen (im Streitfall: der beschr\u00e4nkt steuerpflichtigen K\u00fcnstler) gepr\u00fcft werden, da die Kl\u00e4gerin verpflichtet war, f\u00fcr Rechnung dieser Personen Steuern zu entrichten oder Steuern einzubehalten (\u00a7&nbsp;194 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 AO).<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zusammenfassung des Urteils vom 20. Dezember 2023, I R 21\/21: Sachverhalt: Die Kl\u00e4gerin, eine KG, die ein Musikfestival organisiert, f\u00fchrte Steuerabz\u00fcge f\u00fcr ausl\u00e4ndische K\u00fcnstler gem\u00e4\u00df \u00a7 50a EStG durch und meldete diese an das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern (BZSt). Das Finanzamt (FA) ordnete eine Au\u00dfenpr\u00fcfung an, um diese Abz\u00fcge zu pr\u00fcfen, obwohl das BZSt f\u00fcr den &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zustaendigkeit-fuer-die-aussenpruefung-steuerabzug-nach-%c2%a7-50a-estg-bfh-urteil-vom-20-dezember-2023-i-r-21-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Au\u00dfenpr\u00fcfung (Steuerabzug nach \u00a7 50a EStG) &#8211; BFH-Urteil vom 20. 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