{"id":76721,"date":"2024-04-19T12:05:48","date_gmt":"2024-04-19T10:05:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76721"},"modified":"2024-04-19T12:05:48","modified_gmt":"2024-04-19T10:05:48","slug":"verletzung-des-anspruchs-auf-rechtliches-gehoer-durch-das-finanzgericht-fg-bfh-beschluss-vom-04-april-2024-v-b-12-23","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/verletzung-des-anspruchs-auf-rechtliches-gehoer-durch-das-finanzgericht-fg-bfh-beschluss-vom-04-april-2024-v-b-12-23\/","title":{"rendered":"Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r durch das Finanzgericht (FG) &#8211; BFH-Beschluss vom 04. April 2024, V B 12\/23"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Zusammenfassung des Beschlusses vom 04. April 2024, V B 12\/23:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong> Der Kl\u00e4ger f\u00fchrte in seinem Unternehmen Vorsteuerabz\u00fcge aus Rechnungen einer GmbH f\u00fcr das Jahr 2016 durch, welche das Finanzamt nach einer Sonderpr\u00fcfung nicht anerkannte. Im finanzgerichtlichen Verfahren sollte ein Zeuge aussagen, erschien jedoch nicht zur Verhandlung.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Leits\u00e4tze:<\/strong> Wenn das Finanzgericht (FG) einen Zeugen zur Verhandlung geladen hat und von seiner Vernehmung absehen m\u00f6chte, muss es dies den Beteiligten vor Urteilsf\u00e4llung klar kommunizieren. Das Unterlassen dieser Mitteilung verst\u00f6\u00dft gegen den Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Tenor:<\/strong> Das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckverwiesen. Das FG muss auch \u00fcber die Kosten des Beschwerdeverfahrens entscheiden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li><strong>Verfahrensmangel und rechtliches Geh\u00f6r:<\/strong> Das FG hat den Anspruch des Kl\u00e4gers auf rechtliches Geh\u00f6r verletzt, indem es ohne Ank\u00fcndigung darauf verzichtete, einen geladenen Zeugen zu vernehmen, ohne dies den Prozessbeteiligten mitzuteilen. Dies steht im Widerspruch zur st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach das Gericht eine solche Entscheidung klar kommunizieren muss.<\/li><li><strong>Beweisbeschluss und Prozessf\u00fchrung:<\/strong> Durch den Beweisbeschluss hatte das Gericht eine spezifische Prozesssituation geschaffen, die es ohne entsprechenden Hinweis nicht eigenm\u00e4chtig \u00e4ndern durfte. Das Unterlassen des Hinweises k\u00f6nnte das Urteil beeinflusst haben, was grunds\u00e4tzlich ausreicht, um den Beschluss aufzuheben.<\/li><li><strong>Zur\u00fcckverweisung:<\/strong> Aufgrund des festgestellten Verfahrensfehlers wurde der Fall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckverwiesen, um eine vollst\u00e4ndige und faire Beweisaufnahme zu erm\u00f6glichen.<\/li><li><strong>Kostenentscheidung:<\/strong> Die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens wird dem FG \u00fcberlassen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Der BFH hebt das Urteil des FG auf, weil dieses den Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r verletzt hat, indem es die Prozessbeteiligten nicht \u00fcber die \u00c4nderung seiner Absicht bez\u00fcglich der Beweisaufnahme informierte. Der Fall wird zur weiteren Kl\u00e4rung und einer neuen Entscheidung an das FG zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.040424.VB12.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 96 Abs 2, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, FGO \u00a7 116 Abs 6, FGO \u00a7 119 Nr 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 24. Januar 2023, Az: 5 K 5166\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Hat das FG einen Zeugen zur m\u00fcndlichen Verhandlung geladen und will es von der Vernehmung des Zeugen absehen, muss es die Beteiligten vor Erlass des Urteils unmissverst\u00e4ndlich darauf hinweisen. Unterbleibt dieser Hinweis, verletzt das FG den Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde des Kl\u00e4gers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.01.2023 &#8211; 5 K 5166\/20 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Beschwerdeverfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) betrieb im Streitjahr 2016 ein \u2026-Unternehmen und machte den Vorsteuerabzug aus Rechnungen der N-GmbH geltend, den der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) im Anschluss an eine Umsatzsteuersonderpr\u00fcfung durch Erlass eines ge\u00e4nderten Umsatzsteuerjahresbescheides versagte. Einen nach \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung gestellten \u00c4nderungsantrag lehnte das FA ab. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg.<\/li><li>Im finanzgerichtlichen Verfahren wurde der Zeuge D durch Beweisbeschluss vom 17.11.2022 zur m\u00fcndlichen Verhandlung geladen, um zu dem Beweisthema &#8222;\u2026-Dienstleistungen der N-GmbH an den Kl\u00e4ger im Zeitraum Januar 2016 bis einschlie\u00dflich September 2016&#8220; auszusagen. Trotz ordnungsgem\u00e4\u00dfer Ladung erschien der Zeuge nicht. In der m\u00fcndlichen Verhandlung beantragte der Kl\u00e4ger hilfsweise, den Zeugen D erneut zur Verhandlung zu laden und zu dem bereits benannten Beweisthema einzuvernehmen.<\/li><li>Aufgrund der m\u00fcndlichen Verhandlung wies das Finanzgericht (FG) die Klage zum Streitpunkt des Vorsteuerabzugs aus Leistungen der N-GmbH ab. Hiergegen wendet sich der Kl\u00e4ger mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, mit der er unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19.09.2014&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;101\/13, BFH\/NV 2015, 214 r\u00fcgt, dass das FG verfahrensfehlerhaft im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vor Erlass des Urteils nicht mitgeteilt habe, dass es nicht mehr beabsichtige, dem Beweisbeschluss nachzukommen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde des Kl\u00e4gers, die entgegen der Auffassung des FA den Darlegungsanforderungen des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO gen\u00fcgt, ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO.<\/li><li>1. Der vom Kl\u00e4ger geltend gemachte Verfahrensmangel (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO) liegt vor. Hat das FG einen Zeugen zur m\u00fcndlichen Verhandlung geladen und will es von der Vernehmung des Zeugen absehen, muss es die Beteiligten vor Erlass des Urteils unmissverst\u00e4ndlich darauf hinweisen. Unterbleibt dieser Hinweis, verletzt das FG den Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r.<\/li><li>a) Nach st\u00e4ndiger BFH-Rechtsprechung entsteht durch einen (f\u00f6rmlichen) Beweisbeschluss eine Verfahrenslage, auf welche die Beteiligten ihre Prozessf\u00fchrung einrichten d\u00fcrfen. Sie k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich davon ausgehen, dass das Urteil nicht ergehen wird, bevor der Beweisbeschluss vollst\u00e4ndig ausgef\u00fchrt ist. Zwar ist das Gericht nicht verpflichtet, eine angeordnete Beweisaufnahme in vollem Umfang durchzuf\u00fchren. Will es von einer (weiteren) Beweisaufnahme absehen, muss es aber vor Erlass des Urteils die von ihm durch den Beweisbeschluss geschaffene Prozesslage wieder beseitigen. Dazu hat es f\u00fcr die Beteiligten unmissverst\u00e4ndlich zum Ausdruck zu bringen, dass es den Beweisbeschluss als erledigt betrachtet (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 19.09.2014&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;101\/13, BFH\/NV 2015, 214, Rz&nbsp;8; vom 11.10.2016&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;21\/16, BFH\/NV 2017, 315, Rz&nbsp;11; vom 29.10.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;55\/15, BFH\/NV 2016, 218, Rz&nbsp;12 und vom 11.05.2015&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;29\/15, BFH\/NV 2015, 1257, Rz&nbsp;20). Dasselbe gilt, wenn kein Beweisbeschluss ergangen ist, sondern ein Zeuge gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;79 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;6 FGO zur m\u00fcndlichen Verhandlung geladen wurde, wie es hier der Fall war. Auch in einem solchen Fall k\u00f6nnen die Beteiligten grunds\u00e4tzlich davon ausgehen, dass das Gericht die Zeugenvernehmung als erforderlich erachtet und kein Urteil erl\u00e4sst, bevor diese durchgef\u00fchrt worden ist. Will das Gericht von der Vernehmung eines geladenen und beispielsweise zum Termin nicht erschienenen Zeugen absehen, muss es die Beteiligten vor Erlass des Urteils unmissverst\u00e4ndlich darauf hinweisen; es sei denn, das Gericht kann aufgrund besonderer objektiver Umst\u00e4nde ausnahmsweise davon ausgehen, dass sich die Beweisaufnahme auch aus Sicht der Beteiligten zweifelsfrei erledigt hat, ohne dass es eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises bed\u00fcrfte. Unterbleibt ein danach gebotener Hinweis, verletzt das FG den Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO und Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (BFH-Beschl\u00fcsse vom 19.09.2014&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;101\/13, BFH\/NV 2015, 214, Rz&nbsp;9 und 11 sowie vom 11.10.2016&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;21\/16, BFH\/NV 2017, 315, Rz&nbsp;9 und 12). Der Hinweis kann schriftlich oder in der m\u00fcndlichen Verhandlung m\u00fcndlich erteilt werden. Ein m\u00fcndlich erteilter Hinweis ist als wesentlicher Vorgang der Verhandlung in das Protokoll aufzunehmen (\u00a7&nbsp;94 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;160 Abs.&nbsp;2 der Zivilprozessordnung \u2011\u2011ZPO\u2011\u2011).<\/li><li>b) Das FG hat demnach dadurch den Anspruch des Kl\u00e4gers auf rechtliches Geh\u00f6r (\u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO) verletzt, dass es die Vorentscheidung erlassen hat, ohne die Beteiligten zuvor unmissverst\u00e4ndlich darauf hingewiesen zu haben, dass es nicht mehr beabsichtige, den Zeugen D zu vernehmen, nachdem das FG den Zeugen D unter Angabe des Beweisthemas zur m\u00fcndlichen Verhandlung geladen hatte. Der Kl\u00e4ger durfte deshalb davon ausgehen, dass das FG vor der Vernehmung des Zeugen kein Urteil erlassen werde. Ein schriftlicher Hinweis findet sich nicht in den Akten; ein m\u00fcndlich erteilter Hinweis ist dem Protokoll nicht zu entnehmen. Das Original des Sitzungsprotokolls erbringt insofern auch den negativen Beweis (\u00a7&nbsp;94 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;165 ZPO), dass der Hinweis unterblieben ist.<\/li><li>Ein unmissverst\u00e4ndlicher Hinweis darauf, dass der Zeuge D nicht mehr habe vernommen werden sollen, war auch nicht entbehrlich. Weder aus den Akten noch aus der Sitzungsniederschrift ist ersichtlich, dass es auch aus der Sicht der Beteiligten zweifelsfrei gewesen sei, dass sich die zun\u00e4chst beabsichtigte Vernehmung des Zeugen D erledigt habe. Dass dieser Zeuge zur m\u00fcndlichen Verhandlung entschuldigt nicht erschienen war, begr\u00fcndete f\u00fcr sich genommen keine Erledigung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen (BFH-Beschluss vom 17.10.2013&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;31\/13, BFH\/NV 2014, 68, Rz&nbsp;12).<\/li><li>c) Auf dem Verfahrensmangel kann das Urteil beruhen (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO). Bei Annahme einer Geh\u00f6rsverletzung ergibt sich dies unmittelbar aus \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;3 FGO. Aber selbst, wenn \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;3 FGO nicht anwendbar w\u00e4re, ist das Beruhen zu bejahen, da hierf\u00fcr die vorliegend zu bejahende M\u00f6glichkeit ausreicht, dass die Entscheidung bei Erhebung des Beweises anders ausgefallen w\u00e4re (vgl. BFH-Beschluss vom 19.09.2014&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;101\/13, BFH\/NV 2015, 214, Rz&nbsp;13). Dabei ber\u00fccksichtigt der Senat, dass das FG seine Entscheidung auch mit ernstlichen Zweifeln an der tats\u00e4chlichen Leistungserbringung begr\u00fcndet und den Kl\u00e4ger dabei zudem als &#8222;feststellungsbelastet&#8220; angesehen hat (FG-Urteil S.&nbsp;8, zweiter Absatz). Insoweit besteht zumindest die M\u00f6glichkeit, dass eine Beweiserhebung zum Beweisthema &#8222;\u2026-Dienstleistungen der N-GmbH an den Kl\u00e4ger&#8220; zu einer anderen Beurteilung gef\u00fchrt h\u00e4tte. Hat das FG somit \u2011\u2011aufgrund der von ihm durch die Ladung geschaffenen Prozesssituation\u2011\u2011 die von ihm als entscheidungserheblich angesehene Leistungserbringung verfahrensfehlerhaft verneint, kommt es auf die weiteren \u00dcberlegungen des FG zur Unzul\u00e4ssigkeit eines Zeugenbeweises zu &#8222;materiellen Vorsteuerabzugsvoraussetzungen&#8220; nicht an.<\/li><li>d) Der Kl\u00e4ger hat auch entgegen der Ansicht des FA nicht wirksam auf die Zeugenvernehmung des von ihm benannten Zeugen D verzichtet und kann sich deshalb auf den Verfahrensmangel berufen. Ein R\u00fcgeverzicht (entsprechend \u00a7&nbsp;295 ZPO) kommt vorliegend bereits grunds\u00e4tzlich nicht in Betracht, da die Beteiligten ohne einen ausdr\u00fccklichen Hinweis des Gerichts mit einem Wechsel in der erkl\u00e4rten Auffassung des Gerichts nicht zu rechnen brauchen (vgl. BFH-Beschluss vom 19.09.2014&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;101\/13, BFH\/NV 2015, 214, Rz&nbsp;14). Zudem hat der Kl\u00e4ger ausdr\u00fccklich in der m\u00fcndlichen Verhandlung hilfsweise die Vernehmung des Zeugen D beantragt, wie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt.<\/li><li>2. Ob dar\u00fcber hinaus ein Versto\u00df gegen die Sachaufkl\u00e4rungspflicht vorliegen k\u00f6nnte (BFH-Beschl\u00fcsse vom 12.06.2012&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;128\/11, BFH\/NV 2012, 1804, Rz&nbsp;9 und vom 24.07.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;1\/14, BFH\/NV 2014, 1763, Rz&nbsp;8&nbsp;ff.), den das FA verneint, ist nicht zu entscheiden.<\/li><li>3. Der Senat h\u00e4lt es f\u00fcr sachgerecht, nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO zu verfahren, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>4. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zusammenfassung des Beschlusses vom 04. April 2024, V B 12\/23: Sachverhalt: Der Kl\u00e4ger f\u00fchrte in seinem Unternehmen Vorsteuerabz\u00fcge aus Rechnungen einer GmbH f\u00fcr das Jahr 2016 durch, welche das Finanzamt nach einer Sonderpr\u00fcfung nicht anerkannte. Im finanzgerichtlichen Verfahren sollte ein Zeuge aussagen, erschien jedoch nicht zur Verhandlung. Leits\u00e4tze: Wenn das Finanzgericht (FG) einen Zeugen zur &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/verletzung-des-anspruchs-auf-rechtliches-gehoer-durch-das-finanzgericht-fg-bfh-beschluss-vom-04-april-2024-v-b-12-23\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r durch das Finanzgericht (FG) &#8211; BFH-Beschluss vom 04. 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