{"id":76728,"date":"2024-05-03T15:48:57","date_gmt":"2024-05-03T13:48:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76728"},"modified":"2024-05-03T15:48:57","modified_gmt":"2024-05-03T13:48:57","slug":"nichtzulassungsbeschwerde-verfahrensfehler-pflicht-zur-vollstaendigen-beruecksichtigung-des-streitstoffs-bfh-beschluss-vom-09-april-2024-ix-b-35-23","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/nichtzulassungsbeschwerde-verfahrensfehler-pflicht-zur-vollstaendigen-beruecksichtigung-des-streitstoffs-bfh-beschluss-vom-09-april-2024-ix-b-35-23\/","title":{"rendered":"Nichtzulassungsbeschwerde: Verfahrensfehler, Pflicht zur vollst\u00e4ndigen Ber\u00fccksichtigung des Streitstoffs &#8211; BFH-Beschluss vom 09. April 2024, IX B 35\/23"},"content":{"rendered":"\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Zusammenfassung des Beschlusses vom 09. April 2024, IX B 35\/23<\/h3>\n\n\n\n<p>Das Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Beschluss vom 09. April 2024, Aktenzeichen IX B 35\/23, ein wichtiges Urteil bez\u00fcglich der Ber\u00fccksichtigung des gesamten Streitstoffs und der Anwendung von \u00a7 129 der Abgabenordnung (AO) gef\u00e4llt. Der Fall wurde urspr\u00fcnglich vom Finanzgericht M\u00fcnchen behandelt und betraf die Berichtigung eines Steuerbescheids wegen offenbarer Unrichtigkeit nach \u00a7 129 AO.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Wesentliche Punkte des Beschlusses:<\/h4>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li><strong>Vollst\u00e4ndige Ber\u00fccksichtigung des Streitstoffs:<\/strong><ul><li>Das Finanzgericht M\u00fcnchen hatte zuvor entschieden, dass der Steuerbescheid berichtigt werden kann, indem es die Anwendung von \u00a7 129 AO zulie\u00df. Dies geschah, nachdem es festgestellt wurde, dass die Kl\u00e4ger ihre Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung versehentlich falsch erkl\u00e4rt hatten.<\/li><li>Das BFH hob diese Entscheidung aufgrund eines Verfahrensfehlers auf. Es stellte fest, dass das Finanzgericht nicht alle relevanten Informationen ber\u00fccksichtigt hatte, insbesondere die Pr\u00fcfung des Falls durch das Finanzamt, das aufgrund eines Pr\u00fcfhinweises aktiv wurde.<\/li><\/ul><\/li><li><strong>Anwendung von \u00a7 129 AO:<\/strong><ul><li>Der BFH betonte, dass \u00a7 129 AO nicht anwendbar ist, wenn es auch nur die ernsthafte M\u00f6glichkeit gibt, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache auf einem sachverhaltsbezogenen Denk- oder \u00dcberlegungsfehler oder auf mangelnder Sachverhaltsaufkl\u00e4rung beruht.<\/li><li>Im vorliegenden Fall hatte das Finanzamt aufgrund eines Pr\u00fcfhinweises eine \u00dcberpr\u00fcfung vorgenommen und entschieden, keine \u00c4nderung der Steuererkl\u00e4rung vorzunehmen. Dies wertete das BFH als eine bewusste Entscheidung des Finanzamts, die eine Anwendung von \u00a7 129 AO ausschlie\u00dft.<\/li><\/ul><\/li><\/ol>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Folgen des Beschlusses:<\/h4>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li><strong>Zur\u00fcckverweisung:<\/strong> Das Verfahren wurde an das Finanzgericht M\u00fcnchen zur\u00fcckverwiesen, um den Fall unter Ber\u00fccksichtigung aller relevanten Informationen und der korrekten Anwendung von \u00a7 129 AO neu zu bewerten.<\/li><li><strong>Kostenentscheidung:<\/strong> Die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurde dem Finanzgericht \u00fcbertragen.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Bedeutung f\u00fcr die Praxis:<\/h4>\n\n\n\n<p>Dieser Beschluss unterstreicht die Wichtigkeit, dass Gerichte alle verf\u00fcgbaren Informationen vollst\u00e4ndig ber\u00fccksichtigen m\u00fcssen und kl\u00e4rt die Anwendung von \u00a7 129 AO in F\u00e4llen, wo das Finanzamt bereits eine bewusste Entscheidung \u00fcber die Steuererkl\u00e4rung getroffen hat. Es zeigt auch, dass Fehler in der Willensbildung oder der Sachverhaltsermittlung die Anwendung von Berichtigungen nach \u00a7 129 AO verhindern k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.090424.IXB35.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 96 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, FGO \u00a7 116 Abs 6, AO \u00a7 129<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 23. M\u00e4rz 2023, Az: 11 K 2386\/22<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Das Gesamtergebnis des Verfahrens umfasst den gesamten durch das Klagebegehren begrenzten und durch die Sachaufkl\u00e4rung des Gerichts und die Mitverantwortung der Beteiligten konkretisierten Prozessstoff.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: \u00a7 129 der Abgabenordnung ist nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte M\u00f6glichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenw\u00fcrdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder \u00dcberlegungsfehler begr\u00fcndet ist oder auf mangelnder Sachverhaltsaufkl\u00e4rung beruht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 23.03.2023 &#8211; 11 K 2386\/22 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht M\u00fcnchen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Beschwerdeverfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten um die Berichtigung eines Steuerbescheids wegen einer offenbaren Unrichtigkeit nach \u00a7&nbsp;129 der Abgabenordnung (AO).<\/li><li>Die Kl\u00e4ger und Beschwerdegegner (Kl\u00e4ger) wurden in den Streitjahren 2019 und 2020 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihren Einkommensteuererkl\u00e4rungen erkl\u00e4rten sie unter anderem Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung aus einem Objekt mit zwei Eigentumswohnungen mit jeweiligem Stellplatz. In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung 2018 hatten die Kl\u00e4ger f\u00fcr die Wohnung&nbsp;1 eine Gesamtmiete in H\u00f6he von 4.120&nbsp;\u20ac und f\u00fcr die Wohnung&nbsp;2 in H\u00f6he von 1.980&nbsp;\u20ac erkl\u00e4rt.<\/li><li>In den Dauerunterlagen des Beklagten und Beschwerdef\u00fchrers (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) befanden sich Ausz\u00fcge aus den Mietvertr\u00e4gen. Danach begann das Mietverh\u00e4ltnis f\u00fcr die Wohnung&nbsp;1 (Erdgeschoss&nbsp;&#8211; 66&nbsp;qm) ausweislich des Mietvertrags am 01.09.2018. Die monatliche Kaltmiete betrug 555&nbsp;\u20ac und die Miete f\u00fcr den Stellplatz 25&nbsp;\u20ac. Die Nebenkostenvorauszahlung betrug 180&nbsp;\u20ac. Die monatliche Gesamtmiete betrug damit 760&nbsp;\u20ac. Hinsichtlich der Wohnung&nbsp;2 (Obergeschoss&nbsp;&#8211; 53&nbsp;qm) begann ausweislich des Mietvertrags das Mietverh\u00e4ltnis ebenfalls am 01.09.2018. Nach dem zum 25.01.2019 ge\u00e4nderten Mietvertrag betrug die monatliche Kaltmiete 470&nbsp;\u20ac und die monatliche Miete f\u00fcr den Stellplatz 25&nbsp;\u20ac. Die monatliche Nebenkostenvorauszahlung belief sich auf 180&nbsp;\u20ac. Damit betrug die Gesamtmiete 675&nbsp;\u20ac. Ab dem 01.03.2020 wurde eine monatliche Kaltmiete von 485&nbsp;\u20ac und eine monatliche Miete f\u00fcr den Stellplatz von 35&nbsp;\u20ac vereinbart. Die monatliche Gesamtmiete belief sich auf 700&nbsp;\u20ac.<\/li><li>In ihren Einkommensteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Streitjahre machten die Kl\u00e4ger in der Anlage&nbsp;V unter anderem die folgenden Angaben:Veranlagungszeitraum 2019&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;GesamtWohnung&nbsp;1 (66&nbsp;qm) Mieteinnahmen ohne Umlagen9.120&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Wohnung&nbsp;2 (53&nbsp;qm) Mieteinnahmen ohne Umlagen8.100&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Stellplatz&nbsp;&nbsp;&nbsp;600&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Umlagen4.320&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;22.140&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Veranlagungszeitraum 2020&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Wohnung&nbsp;1 (66&nbsp;qm) Mieteinnahmen ohne Umlagen9.120&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Wohnung&nbsp;2 (53&nbsp;qm) Mieteinnahmen ohne Umlagen8.350&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Stellplatz&nbsp;&nbsp;&nbsp;700&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Umlagen4.320&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;22.490&nbsp;\u20ac<\/li><li>In der in der Anlage&nbsp;V 2019 und 2020 erkl\u00e4rten Kaltmiete waren die Umlagen in H\u00f6he von 4.320&nbsp;\u20ac bereits enthalten. Dies f\u00fchrte zu einer Doppelerfassung der Umlagen. Der Grund f\u00fcr die doppelte Erfassung war, dass der Kl\u00e4ger f\u00fcr die Ermittlung der Werte eine Excel-Tabelle genutzt und dort falsche Werte eingegeben hatte. Die Excel-Tabelle war nicht mit den Einkommensteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Streitjahre an das FA \u00fcbersandt worden. Auch weitere Erl\u00e4uterungen zu den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung machten die Kl\u00e4ger im Veranlagungsverfahren nicht.<\/li><li>Anl\u00e4sslich der Veranlagung f\u00fcr das Jahr 2019 warf das Risikomanagementsystem des FA einen Pr\u00fcfhinweis (Nr.&nbsp;5723) aus: &#8222;Die Mieteinnahmen (\u2026) haben sich gegen\u00fcber dem Vorjahr (\u2026) erh\u00f6ht. Bitte pr\u00fcfen.&#8220; Die zust\u00e4ndige Sachbearbeiterin pr\u00fcfte daraufhin die H\u00f6he der Mieteinnahmen, sah aber keinen Anlass, ge\u00e4nderte Werte zu erfassen. Stattdessen vermerkte sie in der Einkommensteuerakte f\u00fcr 2019 zu dem Pr\u00fcfhinweis: &#8222;gepr. ganzj\u00e4hrig vermietet&#8220;. Das FA veranlagte demzufolge die Kl\u00e4ger mit Einkommensteuerbescheiden vom 19.10.2021 f\u00fcr beide Streitjahre erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df.<\/li><li>Am 30.11.2021 beantragte der Kl\u00e4ger die Berichtigung der beiden Einkommensteuerbescheide f\u00fcr die Streitjahre nach \u00a7&nbsp;129 AO. Er f\u00fchrte aus, er habe versehentlich die Kaltmieten falsch addiert. Daher seien die Nebenkosten und die Stellplatzmiete doppelt erfasst worden. Richtigerweise seien f\u00fcr das Jahr 2019 nur Einnahmen in H\u00f6he von 17.220&nbsp;\u20ac und f\u00fcr das Jahr 2020 in H\u00f6he von 17.470&nbsp;\u20ac zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>Das FA lehnte eine \u00c4nderung der streitigen Einkommensteuerveranlagungen ab. Der nachfolgende von den Kl\u00e4gern eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg.<\/li><li>Der von den Kl\u00e4gern erhobenen Klage wurde mit Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen (FG) vom 23.03.2023&nbsp;&#8211; 11&nbsp;K&nbsp;2386\/22 stattgegeben. Das FG f\u00fchrte aus, die Voraussetzungen f\u00fcr eine Berichtigung nach \u00a7&nbsp;129 AO h\u00e4tten vorgelegen. Das FA habe anhand der ihm vorliegenden Mietvertr\u00e4ge erkennen und ermitteln k\u00f6nnen, dass die j\u00e4hrliche Kaltmiete im Jahr 2019 12.300&nbsp;\u20ac und im Jahr 2020 12.450&nbsp;\u20ac betragen habe. Die Steuererkl\u00e4rungen seien daher unrichtig gewesen. Die Unrichtigkeit der Steuererkl\u00e4rungen sei auch angesichts der vorliegenden Mietvertr\u00e4ge offenbar gewesen. Ein Rechtsfehler der Kl\u00e4ger sei ausgeschlossen. Das FA habe die offenbare Unrichtigkeit bei der Erstellung der Steuerbescheide \u00fcbernommen und zu hohe Eink\u00fcnfte angesetzt. Die offenbare Unrichtigkeit schlage daher auf die Einkommensteuerbescheide f\u00fcr 2019 und 2020 durch. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass das FA rechtliche \u00dcberlegungen hinsichtlich der falschen Eintragungen angestellt haben k\u00f6nnte, seien nicht ersichtlich.<\/li><li>Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde beruft sich das FA auf die Zulassungsgr\u00fcnde der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sowie auf das Vorliegen eines Verfahrensfehlers. Das FG stelle einen tragenden Rechtssatz auf, der gegen die ebenfalls tragenden Rechtss\u00e4tze in zahlreichen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) versto\u00dfe. Zudem habe das FG seine Sachaufkl\u00e4rungspflicht verletzt. Das FG sei nicht auf den Umstand eingegangen, dass anl\u00e4sslich der Veranlagung der Kl\u00e4ger das Risikomanagementsystem des FA einen Pr\u00fcfhinweis ausgegeben habe. Dieser habe die zust\u00e4ndige Sachbearbeiterin dazu verpflichtet, die H\u00f6he der Mieteinnahmen einer Pr\u00fcfung zu unterziehen. Die Sachbearbeiterin habe sich aufgrund des Pr\u00fcfhinweises bewusst mit der Erh\u00f6hung der Mieteinnahmen im Vergleich zum Vorjahr auseinandergesetzt. Sie habe das Ergebnis ihrer Pr\u00fcfung in der Akte vermerkt. Diese Tatsachen erg\u00e4ben sich aus in der Gerichtsakte vorliegenden Unterlagen. Das FA habe in seiner Stellungnahme im Klageverfahren ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen. Gleichwohl habe das FG diesen Umstand nicht ber\u00fccksichtigt. Mithin habe das FG seiner Entscheidung einen unvollst\u00e4ndigen Sachverhalt zugrunde gelegt. H\u00e4tte das FG seiner Entscheidung den zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt, h\u00e4tte sich ihm die Willensbildung durch die Sachbearbeiterin anl\u00e4sslich der Veranlagung aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen. Eine bewusste Willensbildung schlie\u00dfe, selbst wenn sie unzutreffend sein sollte, eine Anwendung des \u00a7&nbsp;129 AO aus.<\/li><li>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>die Revision zuzulassen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>die Nichtzulassungsbeschwerde zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Sie bringen vor, das FG habe den Sachverhalt zutreffend gew\u00fcrdigt und zutreffend entschieden, dass die Steuerbescheide nach \u00a7&nbsp;129 AO zu berichtigen seien.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Das angefochtene Urteil beruht auf einem Verfahrensmangel (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO).<\/li><li>1. Das FG hat gegen die Pflicht zur vollst\u00e4ndigen Ber\u00fccksichtigung des Streitstoffs versto\u00dfen (\u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 FGO).<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 FGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen \u00dcberzeugung. Das Gesamtergebnis des Verfahrens umfasst den gesamten durch das Klagebegehren begrenzten und durch die Sachaufkl\u00e4rung des Gerichts und die Mitverantwortung der Beteiligten konkretisierten Prozessstoff (BFH-Beschl\u00fcsse vom 04.02.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;38\/20, Rz&nbsp;3 und vom 20.09.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;135\/21, Rz&nbsp;4). Das Gesamtergebnis des Verfahrens wird insbesondere konkretisiert durch die Schrifts\u00e4tze der Beteiligten, ihr Vorbringen in der m\u00fcndlichen Verhandlung sowie in einem etwaigen Er\u00f6rterungstermin, ihr Verhalten, die den Streitfall betreffenden Steuerakten, beigezogene Akten eines anderen Verfahrens, vom Gericht eingeholte Ausk\u00fcnfte, Urkunden und die aufgrund einer gegebenenfalls durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme gewonnenen Beweisergebnisse. Auch offenkundige und gerichtsbekannte Tatsachen sind zu ber\u00fccksichtigen (BFH-Beschl\u00fcsse vom 23.04.2020&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;156\/19, Rz&nbsp;10 und vom 20.09.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;135\/21, Rz&nbsp;4). Ein Versto\u00df gegen den klaren Inhalt der Akten liegt unter anderem dann vor, wenn das FG eine nach Aktenlage feststehende Tatsache, die richtigerweise in die Beweisw\u00fcrdigung h\u00e4tte einflie\u00dfen m\u00fcssen, unber\u00fccksichtigt l\u00e4sst (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 14.10.2020&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;33\/20, Rz&nbsp;3).<\/li><li>b) Das FG hat sowohl den Inhalt der Steuerakten als auch das in der FG-Akte enthaltene Vorbringen der Beteiligten nicht vollst\u00e4ndig und zutreffend in seine Entscheidung einbezogen.<\/li><li>aa) Zun\u00e4chst l\u00e4sst sich der angefochtenen Entscheidung des FG nicht entnehmen, dass es den Pr\u00fcfhinweis des Risikomanagementsystems und die nachfolgenden, aus der Akte erkennbaren Sachverhaltsermittlungen und tats\u00e4chlichen W\u00fcrdigungen der Sachbearbeiterin in seine Entscheidung einbezogen hat. Fehlerhaft geht das FG insoweit von einer blo\u00dfen \u00dcbernahme der erkl\u00e4rten Werte aus. Die Tatsache, dass die Sachbearbeiterin hinsichtlich der Einnahmen bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung anhand des Akteninhalts erkennbar eine Pr\u00fcfung und Beurteilung vorgenommen und das Ergebnis in der Akte dokumentiert hat, wird vom FG nicht ber\u00fccksichtigt.<\/li><li>bb) Ebenfalls nicht ber\u00fccksichtigt hat das FG das Vorbringen des FA, das diesen Umstand in seinem Schriftsatz vom 23.01.2023 in das Verfahren eingef\u00fchrt hatte. Das FA hatte in seinem Schreiben zudem auf die Entscheidungserheblichkeit des Pr\u00fcfhinweises und der von der Sachbearbeiterin ergriffenen Schritte hingewiesen.<\/li><li>cc) Der Verfahrensfehler war f\u00fcr die Entscheidung erheblich. Denn \u00a7&nbsp;129 AO ist nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte M\u00f6glichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenw\u00fcrdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder \u00dcberlegungsfehler begr\u00fcndet ist oder auf mangelnder Sachverhaltsaufkl\u00e4rung beruht. Vor diesem Hintergrund ist eine Berichtigung nach \u00a7&nbsp;129 AO nicht m\u00f6glich, wenn das FA aufgrund einer Hinweismitteilung den Fall \u00fcberpr\u00fcft hat, es im Rahmen dieser \u00dcberpr\u00fcfung zu einer neuen Willensbildung der zust\u00e4ndigen Beamten gekommen ist und mithin die M\u00f6glichkeit eines Rechtsirrtums nicht auszuschlie\u00dfen ist (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 10.12.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;23\/18, BFHE 266, 297, BStBl II 2020, 371, Rz&nbsp;19, m.w.N.).<\/li><li>2. Auf den weiteren vom FA ger\u00fcgten Zulassungsgrund (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO) kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an.<\/li><li>3. Der Senat h\u00e4lt es f\u00fcr sachgerecht, nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO zu verfahren. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und der Rechtsstreit insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen. Dabei wird das FG im zweiten Rechtszug zu ber\u00fccksichtigen haben, dass Fehler im Bereich der Willensbildung, Fehler bei der Auslegung oder Nichtanwendung einer Rechtsnorm, eine unrichtige Tatsachenw\u00fcrdigung, die unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts oder Fehler, die auf mangelnder Sachaufkl\u00e4rung beziehungsweise Nichtbeachtung feststehender Tatsachen beruhen, die Anwendung des \u00a7&nbsp;129 Satz&nbsp;1 AO ausschlie\u00dfen.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zusammenfassung des Beschlusses vom 09. April 2024, IX B 35\/23 Das Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Beschluss vom 09. April 2024, Aktenzeichen IX B 35\/23, ein wichtiges Urteil bez\u00fcglich der Ber\u00fccksichtigung des gesamten Streitstoffs und der Anwendung von \u00a7 129 der Abgabenordnung (AO) gef\u00e4llt. Der Fall wurde urspr\u00fcnglich vom Finanzgericht M\u00fcnchen behandelt und betraf die &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/nichtzulassungsbeschwerde-verfahrensfehler-pflicht-zur-vollstaendigen-beruecksichtigung-des-streitstoffs-bfh-beschluss-vom-09-april-2024-ix-b-35-23\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Nichtzulassungsbeschwerde: Verfahrensfehler, Pflicht zur vollst\u00e4ndigen Ber\u00fccksichtigung des Streitstoffs &#8211; BFH-Beschluss vom 09. 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