{"id":76734,"date":"2024-05-03T16:00:57","date_gmt":"2024-05-03T14:00:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76734"},"modified":"2024-05-03T16:00:57","modified_gmt":"2024-05-03T14:00:57","slug":"bindung-des-bescheids-ueber-die-gesonderte-feststellung-des-vortragsfaehigen-gewerbeverlustes-an-den-gewerbesteuermessbescheid-bfh-urteil-vom-11-januar-2024-iv-r-25-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bindung-des-bescheids-ueber-die-gesonderte-feststellung-des-vortragsfaehigen-gewerbeverlustes-an-den-gewerbesteuermessbescheid-bfh-urteil-vom-11-januar-2024-iv-r-25-21\/","title":{"rendered":"Bindung des Bescheids \u00fcber die gesonderte Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes an den Gewerbesteuermessbescheid &#8211; BFH-Urteil vom 11. Januar 2024, IV R 25\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. Januar 2024 (IV R 25\/21) befasst sich mit der Bindung des Bescheids \u00fcber die gesonderte Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes an den Gewerbesteuermessbescheid. Dabei wird insbesondere \u00a7 35b Abs. 2 S. 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) thematisiert, welcher die Ber\u00fccksichtigung der Besteuerungsgrundlagen, wie sie dem Gewerbesteuermessbescheid zugrunde liegen, regelt.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Fall betraf eine GmbH, die in den Jahren 2010 bis 2015 Verluste geltend machte, die sich aus einer atypisch stillen Gesellschaft mit ihren Gesellschaftern ergaben. Streitpunkt war, ob ein vortragsf\u00e4higer Gewerbeverlust, der urspr\u00fcnglich f\u00fcr die GmbH festgestellt wurde, auf die atypisch stille Gesellschaft \u00fcbergehen kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzgericht M\u00fcnster hatte zugunsten der Kl\u00e4gerin entschieden, dass die Verluste der GmbH bei der stillen Gesellschaft ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen. Der BFH hob jedoch dieses Urteil auf und wies die Klage ab. Er begr\u00fcndete dies damit, dass der f\u00fcr die GmbH auf den 31.12.2009 festgestellte vortragsf\u00e4hige Gewerbeverlust bei der Feststellung des Gewerbeverlustes der GmbH &amp; atypisch still auf den 31.12.2010 keine Ber\u00fccksichtigung finden kann, da er nicht der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags f\u00fcr 2010 zugrunde gelegt wurde. Der BFH stellte klar, dass eine Korrektur des Gewerbeverlusts nur im Rahmen des Gewerbesteuermessbescheids f\u00fcr 2010 erfolgen kann, der bereits bestandskr\u00e4ftig ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Dies verdeutlicht die strikte Bindungswirkung des Gewerbesteuermessbescheids im Hinblick auf die Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes und best\u00e4tigt, dass \u00c4nderungen oder Fehler im zugrunde liegenden Gewerbesteuermessbescheid vorrangig dort und nicht in nachfolgenden Verfahren zur Feststellung des vortragsf\u00e4higen Verlustes korrigiert werden m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.110124.IVR25.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IV. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GewStG \u00a7 35b Abs 2 S 2, GewStG \u00a7 10a, FGO \u00a7 42, AO \u00a7 351 Abs 2, AO \u00a7 171 Abs 10, AO \u00a7 182, GewStG VZ 2010 , GewStG VZ 2011 , GewStG VZ 2012 , GewStG VZ 2013 , GewStG VZ 2014 , GewStG VZ 2015<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 05. November 2021, Az: 14 K 2364\/21 G,F<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Besteuerungsgrundlagen im Sinne des \u00a7 35b Abs. 2 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) sind der &#8222;Gewerbeertrag&#8220; im Sinne des \u00a7 6 GewStG und der abziehbare Fehlbetrag nach \u00a7 10a Satz 1 GewStG. Dies gilt auch im Fall einer ge\u00e4nderten rechtlichen Zurechnung des vortragsf\u00e4higen Fehlbetrags (Best\u00e4tigung der Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Begehrt eine Mitunternehmerschaft die Nutzung vortragsf\u00e4higer Fehlbetr\u00e4ge einer Kapitalgesellschaft, ist dies seit Geltung des \u00a7 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010 im Verfahren zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags der Mitunternehmerschaft f\u00fcr den Erhebungszeitraum geltend zu machen, in dem der \u00dcbergang dieser Fehlbetr\u00e4ge erfolgt sein soll.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 05.11.2021 &#8211; 14 K 2364\/21 G,F aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten \u00fcber die Frage, ob der vortragsf\u00e4hige Gewerbeverlust einer Kapitalgesellschaft nach \u00a7&nbsp;10a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) bei Begr\u00fcndung atypisch stiller Beteiligungen an dieser Gesellschaft auf die atypisch stille Gesellschaft \u00fcbergeht.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin), eine GmbH, betreibt ein Bauunternehmen. Ihre Gesellschafter waren in den Streitjahren 2010 bis 2015 F, der zugleich als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Gesellschaft fungierte, zu 74&nbsp;% sowie G zu 26&nbsp;%.<\/li><li>Mit Vertr\u00e4gen vom 08.12.2009 beteiligten sich F und G als (atypisch) stille Gesellschafter am Handelsgewerbe der GmbH (\u00a7&nbsp;1 Ziff.&nbsp;1 der Vertr\u00e4ge). In den Vertr\u00e4gen war festgelegt, dass das erste Gesch\u00e4ftsjahr der stillen Gesellschaft am 01.01.2010 beginnt und am 31.12.2010 endet (\u00a7&nbsp;4 Ziff.&nbsp;3 der Vertr\u00e4ge).<\/li><li>F\u00fcr die GmbH war auf den 31.12.2009 ein vortragsf\u00e4higer Gewerbeverlust nach \u00a7&nbsp;10a GewStG in H\u00f6he von 494.675&nbsp;\u20ac festgestellt worden. Diesen Gewerbeverlust erh\u00f6hte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) entsprechend dem f\u00fcr die aus der GmbH sowie F und G bestehende Mitunternehmerschaft (GmbH &amp; atypisch still) f\u00fcr 2010 festgestellten Verlust in H\u00f6he von 64.307&nbsp;\u20ac auf den 31.12.2010 zun\u00e4chst auf 558.982&nbsp;\u20ac, um ihn sodann entsprechend der f\u00fcr die Mitunternehmerschaft f\u00fcr 2011 und 2012 festgestellten Gewinne auf den 31.12.2011 um 307.989&nbsp;\u20ac auf 250.993&nbsp;\u20ac und auf den 31.12.2012 um 81.719&nbsp;\u20ac auf 169.274&nbsp;\u20ac zu verringern.<\/li><li>In den Jahren 2014 und 2015 fanden steuerliche Au\u00dfenpr\u00fcfungen bei der GmbH und bei der GmbH &amp; atypisch still f\u00fcr die Jahre 2010 bis 2012 statt. Die Betriebspr\u00fcfung ging davon aus, dass trotz des Umstands, dass F und G sich jeweils einzeln als stille Gesellschafter an der GmbH beteiligt hatten, lediglich eine Mitunternehmerschaft vorliege, an deren Gewinn und Verlust F und G mit jeweils 28,17&nbsp;% und die GmbH mit 43,66&nbsp;% beteiligt seien. Diese Mitunternehmerschaft sei ab 2010 sachlich gewerbesteuerpflichtig. Pers\u00f6nlich steuerpflichtig und Schuldnerin der festgesetzten Gewerbesteuer sei jedoch die Kl\u00e4gerin (die GmbH &#8222;als Inhaberin des Handelsgewerbes&#8220;). Der bei der GmbH zum 31.12.2009 bestehende vortragsf\u00e4hige Gewerbeverlust sei nicht zu ber\u00fccksichtigen, da er nicht auf die Mitunternehmerschaft \u00fcbergegangen sei. Dazu werde auf den Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27.01.2012 (Finanz-Rundschau 2012, 238) verwiesen, der analog anzuwenden sei. Der Gewerbeverlust k\u00f6nne lediglich auf der Ebene der GmbH weiter vorgetragen und gegebenenfalls mit deren zuk\u00fcnftigen Gewinnen verrechnet werden (vgl. Betriebspr\u00fcfungsbericht f\u00fcr die GmbH &amp; atypisch still vom 30.04.2015, Tz.&nbsp;2.5).<\/li><li>Das FA folgte dieser Beurteilung und erlie\u00df am 18.06.2015 erstmalig gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin &#8222;als Inhaber des Handelsgewerbes mit einem oder mehreren still beteiligten Gesellschaftern&#8220; Gewerbesteuermessbescheide f\u00fcr 2010 bis 2012 sowie Bescheide \u00fcber die gesonderte Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2010 und auf den 31.12.2011. F\u00fcr 2010 ber\u00fccksichtigte es einen Gewerbeertrag von .\/.&nbsp;13.266&nbsp;\u20ac. Diesen Betrag stellte das FA genauso (das hei\u00dft ohne weitere Verrechnung des f\u00fcr die GmbH auf den 31.12.2009 festgestellten vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes von 494.675&nbsp;\u20ac) als vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlust auf den 31.12.2010 fest. F\u00fcr 2011 ber\u00fccksichtigte es einen Gewerbeertrag von 83.306&nbsp;\u20ac, welcher mit dem vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlust auf den 31.12.2010 von 13.266&nbsp;\u20ac verrechnet wurde. F\u00fcr 2012 ber\u00fccksichtigte das FA einen positiven Gewerbeertrag. F\u00fcr die Jahre 2013 bis 2015 erlie\u00df das FA auf entsprechende Gewerbesteuererkl\u00e4rungen der Kl\u00e4gerin hin unter dem 24.09.2015, 21.10.2015 beziehungsweise 08.02.2017 wiederum Gewerbesteuermessbescheide, in denen ebenfalls jeweils positive Gewerbeertr\u00e4ge ber\u00fccksichtigt wurden.<\/li><li>Die gegen die Verlustfeststellungsbescheide sowie gegen die Gewerbesteuermessbescheide gerichteten Einspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin blieben ohne Erfolg (Einspruchsentscheidungen vom 03.04.2017). Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte das FA im Hinblick auf die Bescheide \u00fcber die gesonderte Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes aus, dass die f\u00fcr die GmbH festgestellten Gewerbeverluste auf deren Ebene vorzutragen und nicht auf die atypisch stille Gesellschaft \u00fcbergegangen seien. Auf die Unternehmensidentit\u00e4t komme es nicht an, da eine Kapitalgesellschaft allein aufgrund ihrer Rechtsform sachlich gewerbesteuerpflichtig sei.<\/li><li>Mit Urteil vom 05.11.2021&nbsp;&#8211; 14&nbsp;K&nbsp;2364\/21&nbsp;G,F \u00e4nderte das Finanzgericht (FG) die festgesetzten Gewerbesteuermessbetr\u00e4ge f\u00fcr 2011 bis 2015 sowie die auf den 31.12.2010 und auf den 31.12.2011 festgestellten vortragsf\u00e4higen Gewerbeverluste nach Ma\u00dfgabe der Entscheidungsgr\u00fcnde. Das FA h\u00e4tte den f\u00fcr die GmbH auf den 31.12.2009 festgestellten vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlust von 494.675&nbsp;\u20ac im Rahmen der gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die GmbH &amp; atypisch still ergangenen Bescheide \u00fcber die gesonderte Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes nach \u00a7&nbsp;10a GewStG auf den 31.12.2010 und auf den 31.12.2011 in Bezug auf die Kl\u00e4gerin ber\u00fccksichtigen und in den Gewerbesteuermessbescheiden f\u00fcr 2011 und 2012 bezogen auf die Kl\u00e4gerin eine K\u00fcrzung ihres jeweiligen Gewerbeertrags um einen weiteren Verlust nach \u00a7&nbsp;10a GewStG vornehmen m\u00fcssen. Entsprechend h\u00e4tte das FA \u2011\u2011nach Erlass weiterer Bescheide \u00fcber die gesonderte Feststellung eines vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes nach \u00a7&nbsp;10a GewStG (auf den 31.12.2012, auf den 31.12.2013 und auf den 31.12.2014)\u2011\u2011 auch in den Gewerbesteuermessbescheiden f\u00fcr 2013 bis 2015 bezogen auf die Kl\u00e4gerin K\u00fcrzungen des Gewerbeertrags vornehmen m\u00fcssen.<\/li><li>Die Voraussetzungen f\u00fcr den gewerbesteuerlichen Verlust\u00fcbergang bei Unternehmer- und Unternehmensidentit\u00e4t seien erf\u00fcllt. Allerdings m\u00fcsse (wegen der nur partiellen Unternehmeridentit\u00e4t) sichergestellt werden, dass der auf den 31.12.2009 f\u00fcr die GmbH festgestellte Verlust nur anteilig mit dem auf diese entfallenden Gewerbeertrag verrechnet werde und nicht mit den auf die beiden atypisch stillen Gesellschafter entfallenden Gewerbeertr\u00e4gen.<\/li><li>Dagegen richtet sich die Revision des FA, mit der eine Verletzung materiellen Rechts (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;10a GewStG) ger\u00fcgt wird. Im Hinblick auf das Fortbestehen der GmbH und die Identit\u00e4t ihres Gewerbebetriebs aufgrund der Gewerblichkeitsfiktion des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 GewStG stelle sich die Frage des \u00dcbergangs des Gewerbeverlustes nach \u00a7&nbsp;10a GewStG auf die atypisch stille Gesellschaft \u2011\u2011trotz Beschr\u00e4nkung der T\u00e4tigkeit der GmbH auf die Mitunternehmerstellung bei der atypisch stillen Gesellschaft\u2011\u2011 nicht, auch wenn die Voraussetzungen des gewerbesteuerlichen Verlustabzugs nach der Einbringung sowohl bei der GmbH als auch bei der atypisch stillen Gesellschaft erf\u00fcllt seien. Der f\u00fcr die GmbH festgestellte Verlust gehe nicht auf die atypisch stille Gesellschaft \u00fcber. Denn es fehle an einer Rechtsgrundlage. Es gebe keine spezialgesetzliche Norm, die im vorliegenden Fall der Einbringung des Betriebs des Inhabers eines Handelsgewerbes in eine stille Gesellschaft im Sinne des \u00a7&nbsp;24 des Umwandlungssteuergesetzes den \u00dcbergang des Gewerbeverlustes von der Kapitalgesellschaft auf die \u00fcbernehmende Personengesellschaft anordne. Aus den allgemeinen Rechtsgrunds\u00e4tzen \u00fcber den gewerbesteuerlichen Verlust\u00fcbergang bei Unternehmens- und Unternehmeridentit\u00e4t (\u00a7&nbsp;10a GewStG) erg\u00e4ben sich keine f\u00fcr die Kl\u00e4gerin g\u00fcnstigen Rechtsfolgen. Dass der Bundesfinanzhof (BFH) die hiesige Sachverhaltskonstellation im Urteil vom 17.01.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;35\/17 (BFHE 264, 32, BStBl II 2019, 407) offengelassen habe, rechtfertige keine andere Schlussfolgerung. Eine tragf\u00e4hige Begr\u00fcndung f\u00fcr die unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Sachverhaltskonstellationen sei nicht ersichtlich. Die blo\u00dfe Verwaltung des Mitunternehmeranteils \u00e4ndere nichts daran, dass die Kapitalgesellschaft kraft Rechtsform einen Gewerbebetrieb unterhalte.<\/li><li>Im Ergebnis verbleibe der auf den 31.12.2009 festgestellte Verlustvortrag auch nach Begr\u00fcndung der atypisch stillen Gesellschaft bei der GmbH. Er werde als Folge des \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;2 GewStG vorbehaltlich anderer (zuk\u00fcnftiger) positiver Gewerbeertr\u00e4ge der GmbH &#8222;eingefroren&#8220; und zu den nachfolgenden Feststellungszeitpunkten in unver\u00e4nderter H\u00f6he festgestellt.<\/li><li>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des FG M\u00fcnster vom 05.11.2021&nbsp;&#8211; 14&nbsp;K&nbsp;2364\/21&nbsp;G,F aufzuheben und die Klage als unbegr\u00fcndet abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Zur Begr\u00fcndung verweist sie im Wesentlichen auf das angefochtene Urteil. Bei Unternehmens- und Unternehmeridentit\u00e4t sei der Verlustabzug nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen zu gew\u00e4hren. Es existiere keine Rechtsgrundlage daf\u00fcr, ihn zu versagen. W\u00e4hrend des Bestehens der stillen Gesellschaft werde der (eine) Gewerbebetrieb der stillen Gesellschaft zugeordnet (Bezugnahme auf BFH-Urteil vom 24.04.2014&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;34\/10, BFHE 245, 253, BStBl II 2017, 233).<\/li><li>Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Revisionsverfahren beigetreten. Das FG-Urteil widerspreche dem f\u00fcr einen Verlust\u00fcbergang erforderlichen Merkmal der Unternehmens- und Unternehmeridentit\u00e4t bei Kapitalgesellschaften im Sinne des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 GewStG und stehe damit im Widerspruch zum Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer. Stelle die T\u00e4tigkeit einer Kapitalgesellschaft stets ein und denselben Gewerbebetrieb dar und erf\u00fclle sie damit das Merkmal der Unternehmensidentit\u00e4t bereits auf Ebene der Kapitalgesellschaft, k\u00f6nne daneben denknotwendig kein zweites &#8222;identisches&#8220; Unternehmen in diesem Sinne auf Ebene der atypisch stillen Gesellschaft vorliegen.<\/li><li>Das BMF stellt keinen Antrag.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Die Vorinstanz ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der f\u00fcr die Kl\u00e4gerin auf den 31.12.2009 festgestellte vortragsf\u00e4hige Gewerbeverlust bei der gesonderten Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes der GmbH &amp; atypisch still auf den 31.12.2010 Ber\u00fccksichtigung finden kann. Dem steht die \u2011\u2011bisher au\u00dfer Acht gelassene\u2011\u2011 Bindungswirkung des Gewerbesteuermessbescheids f\u00fcr 2010 (\u00a7&nbsp;35b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 GewStG) entgegen (dazu 1.). Auch im \u00dcbrigen erweist sich die Klage als unbegr\u00fcndet (dazu 2.). Sie ist daher insgesamt abzuweisen (dazu 3.).<\/li><li>1. Einer Ber\u00fccksichtigung des f\u00fcr die Kl\u00e4gerin auf den 31.12.2009 festgestellten vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes bei der gesonderten Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes der GmbH &amp; atypisch still auf den 31.12.2010 steht die Bindungswirkung des Bescheids \u00fcber die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags f\u00fcr 2010 vom 18.06.2015 entgegen. Das angefochtene Urteil kann insoweit keinen Bestand haben.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;35b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 GewStG sind bei der Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes die Besteuerungsgrundlagen so zu ber\u00fccksichtigen, wie sie der Festsetzung des Steuermessbetrags f\u00fcr den Erhebungszeitraum, auf dessen Schluss der vortragsf\u00e4hige Gewerbeverlust festgestellt wird, zugrunde gelegt worden sind; \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;10, \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 und \u00a7&nbsp;351 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) sowie \u00a7&nbsp;42 FGO gelten entsprechend. Die Besteuerungsgrundlagen d\u00fcrfen bei der Feststellung nur insoweit abweichend von Satz&nbsp;2 ber\u00fccksichtigt werden, wie die Aufhebung, \u00c4nderung oder Berichtigung des Gewerbesteuermessbescheids ausschlie\u00dflich mangels Auswirkung auf die H\u00f6he des festzusetzenden Steuermessbetrags unterbleibt (\u00a7&nbsp;35b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 GewStG). \u00a7&nbsp;35b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 und 3 GewStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes (JStG) 2010 vom 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) gilt erstmals f\u00fcr Verluste, f\u00fcr die nach dem 13.12.2010 eine Erkl\u00e4rung zur Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes abgegeben wird (\u00a7&nbsp;36 Abs.&nbsp;10 Satz&nbsp;1 GewStG i.d.F. des JStG 2010), und damit auch im Streitfall, der Erhebungszeitr\u00e4ume ab 2010 betrifft.<\/li><li>Besteuerungsgrundlagen im Sinne des \u00a7&nbsp;35b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 GewStG sind der &#8222;Gewerbeertrag&#8220; im Sinne des \u00a7&nbsp;6 GewStG und der abziehbare Fehlbetrag nach \u00a7&nbsp;10a Satz&nbsp;1 GewStG, mithin solche Berechnungsgrundlagen, die sich auf die H\u00f6he der Messbetragsfestsetzung auswirken (BFH-Urteil vom 07.09.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;31\/13, BFHE 255, 266, BStBl II 2017, 482, Rz&nbsp;30). Dies gilt auch im Fall einer ge\u00e4nderten rechtlichen Zurechnung des vortragsf\u00e4higen Fehlbetrags (BFH-Urteil vom 28.02.2001&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;77\/00, BFH\/NV 2001, 1293, unter II.1.b).<\/li><li>b) Danach wird der Gewerbesteuermessbescheid im Ergebnis wie ein Grundlagenbescheid behandelt. Dies bedeutet, dass der Steuerpflichtige auch durch eine Null-Festsetzung im Gewerbesteuermessbescheid beschwert ist, wenn er eine h\u00f6here Verlustfeststellung begehrt. Er muss aufgrund der Bindungswirkung des Gewerbesteuermessbescheids diesen Messbescheid angreifen. Im Rahmen der Begr\u00fcndetheit der Klage gegen einen Folgebescheid ist nur noch zu pr\u00fcfen, ob \u00fcberhaupt und wenn ja, in welchem Umfang eine Bindungswirkung f\u00fcr den Folgebescheid an den Grundlagenbescheid eingetreten ist (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom 17.03.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;7\/20, Rz&nbsp;17).<\/li><li>Folglich m\u00fcsste der vorgebliche \u00dcbergang eines vortragsf\u00e4higen Fehlbetrags auf einen anderen Rechtstr\u00e4ger seit Geltung des \u00a7&nbsp;35b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 GewStG i.d.F. des JStG 2010 im Gewerbesteuermessbescheid des anderen Rechtstr\u00e4gers f\u00fcr den Erhebungszeitraum ber\u00fccksichtigt werden, in dem der \u00dcbergang des Fehlbetrags erfolgt sein soll.<\/li><li>c) In Anwendung vorstehender Grunds\u00e4tze durfte das FG den f\u00fcr die Kl\u00e4gerin auf den 31.12.2009 festgestellten vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlust in H\u00f6he von 494.675&nbsp;\u20ac bei der Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes der GmbH &amp; atypisch still auf den 31.12.2010 bereits deshalb nicht ber\u00fccksichtigen, weil er der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags f\u00fcr 2010 nicht zugrunde gelegt worden ist.<\/li><li>aa) Nach den Feststellungen des FG hat das FA am 18.06.2015 gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin &#8222;als Inhaber des Handelsgewerbes mit einem oder mehreren still beteiligten Gesellschaftern&#8220; einen Gewerbesteuermessbescheid f\u00fcr 2010 erlassen und dabei einen Gewerbeertrag von .\/.&nbsp;13.266&nbsp;\u20ac ber\u00fccksichtigt; dieser Betrag ist (ohne weitere Verrechnung mit dem f\u00fcr die Kl\u00e4gerin auf den 31.12.2009 festgestellten vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlust) als vortragsf\u00e4higer Gewerbeverlust auf den 31.12.2010 festgestellt worden. Ausweislich des vom FG in Bezug genommenen Sitzungsprotokolls hat die Kl\u00e4gerin die zun\u00e4chst auch gegen den Gewerbesteuermessbescheid f\u00fcr 2010 vom 18.06.2015 gerichtete Klage in der m\u00fcndlichen Verhandlung am 05.11.2021 zur\u00fcckgenommen, so dass dieser Bescheid bestandskr\u00e4ftig wurde. Damit ist bei der Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes der GmbH &amp; atypisch still auf den 31.12.2010 von einem Gewerbeverlust in H\u00f6he von (nur) 13.266&nbsp;\u20ac auszugehen (\u00a7&nbsp;35b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 GewStG).<\/li><li>bb) Aufgrund der Bindungswirkung des Gewerbesteuermessbescheids f\u00fcr 2010 kann in dem gegen den Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2010 gerichteten Verfahren nicht \u00fcber Einwendungen gegen die H\u00f6he des zugrunde gelegten Gewerbeverlustes entschieden werden (\u00a7&nbsp;35b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 GewStG i.V.m. \u00a7&nbsp;42 FGO, \u00a7&nbsp;351 Abs.&nbsp;2 AO).<\/li><li>cc) Vor diesem Hintergrund kam es im Streitfall nicht mehr auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage an, ob der f\u00fcr die Kl\u00e4gerin auf den 31.12.2009 festgestellte vortragsf\u00e4hige Gewerbeverlust dem Grunde nach zur Verrechnung mit dem Gewerbeertrag der GmbH &amp; atypisch still zur Verf\u00fcgung steht. Diese Frage kann allein im Verfahren zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags f\u00fcr 2010 gekl\u00e4rt werden. Ob dies noch m\u00f6glich ist, hat der erkennende Senat nicht zu entscheiden (vgl. z.B. zur M\u00f6glichkeit eines Antrags auf Fortsetzung des Klageverfahrens nach \u00a7&nbsp;72 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 FGO wegen unwirksamer Klager\u00fccknahme BFH-Urteil vom 17.03.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;7\/20, Rz&nbsp;21; zur Unwirksamkeit der Klager\u00fccknahme bei einem fehlerhaften rechtlichen Hinweis des FG s. BFH-Beschluss vom 26.08.1996&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;155\/95, BFH\/NV 1997, 190 [Rz&nbsp;3] und Birkenfeld in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;72 FGO Rz&nbsp;164; zur Nichtgeltung der Jahresfrist im Fall h\u00f6herer Gewalt im Sinne des \u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;3 FGO bei in der Sph\u00e4re des Gerichts liegenden Gr\u00fcnden vgl. BFH-Urteil vom 26.09.2006&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;21\/04, BFH\/NV 2007, 186, unter II.1.a und Gr\u00e4ber\/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;55 Rz&nbsp;29).<\/li><li>2. Soweit sich die Klage gegen die Gewerbesteuermessbescheide f\u00fcr 2011 bis 2015 sowie den Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2011 richtet, ist sie ebenfalls unbegr\u00fcndet. Auch insoweit ist die Entscheidung des FG daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>a) Die Kl\u00e4gerin begehrt mit ihrer Klage eine Erh\u00f6hung des im Erhebungszeitraum 2010 zu ber\u00fccksichtigenden Gewerbeverlustes beziehungsweise des gesondert festzustellenden Gewerbeverlustes auf den 31.12.2010. Eine derartige Erh\u00f6hung des Gewerbeverlustes geht mit einer Minderung des festzusetzenden Gewerbesteuermessbetrags f\u00fcr 2011 (und die nachfolgenden Erhebungszeitr\u00e4ume) beziehungsweise einer Erh\u00f6hung des festzustellenden Gewerbeverlustes auf den 31.12.2011 (und die nachfolgenden Stichtage) einher. Die betreffenden Gewerbesteuermessbescheide und der Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2011 stellen indes Folgebescheide dar. Der Gewerbesteuermessbescheid f\u00fcr 2010 entfaltet \u2011\u2011wie ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 Bindungswirkung f\u00fcr den Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2010 (\u00a7&nbsp;35b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 GewStG). Dieser stellt wiederum einen bindenden Grundlagenbescheid im Sinne der \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;10 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;182 Abs.&nbsp;1 AO im Verh\u00e4ltnis zum Gewerbesteuermessbescheid des nachfolgenden Erhebungszeitraums 2011 dar (BFH-Urteil vom 16.06.2011&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;11\/08, BFHE 234, 353, BStBl II 2011, 903, Rz&nbsp;15). Der Gewerbesteuermessbescheid 2011 entfaltet wiederum Bindungswirkung f\u00fcr den Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2011. Entsprechendes gilt f\u00fcr die nachfolgenden Erhebungszeitr\u00e4ume.<\/li><li>b) Angesichts der beschriebenen Bindungswirkung erweist sich die Klage im Hinblick auf die Gewerbesteuermessbescheide f\u00fcr 2011 bis 2015 sowie den Bescheid \u00fcber die gesonderte Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2011 ebenfalls als unbegr\u00fcndet (\u00a7&nbsp;42 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;351 Abs.&nbsp;2 AO).<\/li><li>3. Im Hinblick auf die bestehende Spruchreife kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO). Die Klage ist insgesamt als unbegr\u00fcndet abzuweisen.<\/li><li>4. Der Senat erachtet es als sachgerecht, durch Gerichtsbescheid (\u00a7&nbsp;90a FGO) zu entscheiden. Er hat seine Entscheidung in einer Videokonferenz unter den hierf\u00fcr von der BFH-Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen getroffen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 10.02.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;35\/19, BFHE 272, 152, Rz&nbsp;34; vom 08.09.2022&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;26\/21, BFHE 278, 348, BStBl II 2023, 361, Rz&nbsp;26).<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. 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