{"id":76746,"date":"2024-05-03T16:14:36","date_gmt":"2024-05-03T14:14:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76746"},"modified":"2024-05-03T16:14:36","modified_gmt":"2024-05-03T14:14:36","slug":"steuerverguetung-im-einzelfall-nach-%c2%a7-163-ao-bfh-beschluss-vom-22-november-2023-vii-b-25-23","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/steuerverguetung-im-einzelfall-nach-%c2%a7-163-ao-bfh-beschluss-vom-22-november-2023-vii-b-25-23\/","title":{"rendered":"Steuerverg\u00fctung im Einzelfall nach \u00a7 163 AO &#8211; BFH-Beschluss vom 22. November 2023, VII B 25\/23"},"content":{"rendered":"\n<p>In dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. November 2023, Aktenzeichen VII B 25\/23, ging es um die Frage der Steuerverg\u00fctung aus Billigkeitsgr\u00fcnden gem\u00e4\u00df \u00a7 163 der Abgabenordnung (AO) f\u00fcr eine Apothekerin, die w\u00e4hrend der Corona-Pandemie versteuerten Alkohol f\u00fcr die Herstellung von Desinfektionsmitteln erworben hatte. Die Apothekerin hatte zun\u00e4chst erfolglos versucht, unversteuerten Alkohol zu beschaffen und beantragte daraufhin die Verg\u00fctung der entrichteten Alkoholsteuer, die vom zust\u00e4ndigen Hauptzollamt abgelehnt wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzgericht Hamburg hatte der Klage stattgegeben und die Verg\u00fctung der Alkoholsteuer als Billigkeitsma\u00dfnahme zugelassen, da die Besteuerung im speziellen Fall der gesetzlichen Grundwertung der Steuergesetze widerspr\u00e4che und somit sachlich unbillig sei. Das Hauptzollamt legte gegen diese Entscheidung Beschwerde beim BFH ein, wobei es die grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache sowie die Notwendigkeit einer Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geltend machte.<\/p>\n\n\n\n<p>Der BFH wies die Beschwerde als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck und best\u00e4tigte die Entscheidung des Finanzgerichts. Die Argumentation des Hauptzollamts, dass eine Billigkeitsma\u00dfnahme nicht im Widerspruch zur steuerrechtlichen Wertentscheidung des Gesetzgebers stehen d\u00fcrfe, wurde vom BFH nicht geteilt. Es wurde betont, dass \u00a7 163 AO gerade f\u00fcr solche Ausnahmef\u00e4lle gedacht sei, in denen die Steuer im Einzelfall aus Billigkeitsgr\u00fcnden niedriger festgesetzt werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung erging gerichtsgeb\u00fchrenfrei und das Hauptzollamt wurde zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet.<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.221123.VIIB25.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 163 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1, AlkStG<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG Hamburg, 26. Januar 2023, Az: 4 K 139\/21<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Die Frage, ob unter den Umst\u00e4nden des Einzelfalls aus Billigkeitsgr\u00fcnden eine Steuerverg\u00fctung nach \u00a7 163 der Abgabenordnung (AO) gew\u00e4hrt werden kann, obwohl das Alkoholsteuergesetz keine Entlastungsvorschrift f\u00fcr die steuerfreie Verwendung von versteuertem Alkohol enth\u00e4lt, ist nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig. Die Vorschrift des \u00a7 163 AO regelt gerade F\u00e4lle, in denen die Steuer im Einzelfall niedriger festgesetzt werden kann, und l\u00e4sst damit in besonders gelagerten Ausnahmef\u00e4llen Abweichungen von der gesetzlich geregelten Steuerh\u00f6he zu.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 26.01.2023 &#8211; 4 K 139\/21 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Beschwerdegegnerin (Kl\u00e4gerin), die eine Apotheke betreibt, kaufte im Zeitraum vom 25.03.2020 bis 09.04.2020&nbsp;&nbsp;250&nbsp;l versteuerten reinen Alkohol (96&nbsp;% Weizenfeindestillat) zur Herstellung von Desinfektionsmitteln, weil es ihr aufgrund eines Versorgungsengpasses im Rahmen der Corona-Pandemie zuvor nicht gelungen war, unversteuertes Ethanol oder Isopropylalkohol zu erwerben. Sie verarbeitete den Alkohol zu Desinfektionsmitteln.<\/li><li>Ihren Antrag auf &#8222;Erlass&#8220; beziehungsweise &#8222;Erstattung&#8220; der Branntwein- beziehungsweise Alkoholsteuer in H\u00f6he von 3.257,50&nbsp;\u20ac lehnte der Beklagte und Beschwerdef\u00fchrer (Hauptzollamt \u2011\u2011HZA\u2011\u2011) ab. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) urteilte, der Kl\u00e4gerin sei gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;163 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) Alkoholsteuer in H\u00f6he von 3.257,50&nbsp;\u20ac zu verg\u00fcten. Die Ablehnung der begehrten Steuerverg\u00fctung sei sachlich unbillig, weil eine Besteuerung im konkreten Einzelfall der gesetzlichen Grundwertung der einschl\u00e4gigen Steuergesetze widerspreche. Die Herstellungshandlungen der Kl\u00e4gerin erf\u00fcllten die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach dem Alkoholsteuergesetz. Das HZA k\u00f6nne der Kl\u00e4gerin nicht die seiner Auffassung nach gegebene Biozid-Eigenschaft der Desinfektionsmittel entgegenhalten. Unabh\u00e4ngig davon gehe das FG davon aus, dass die hergestellten Desinfektionsmittel den alkoholsteuerrechtlichen Arzneimittelbegriff erf\u00fcllten. Ein H\u00e4rtefall im Sinne von \u00a7&nbsp;163 AO liege vor, zumal die Kl\u00e4gerin verpflichtet gewesen sei, einen f\u00fcr eine Woche ausreichenden Vorrat von Desinfektionsmitteln vorzuhalten, und die Kl\u00e4gerin das ihr Zumutbare unternommen habe, um unversteuerten Alkohol oder Isopropanol zu beziehen, was angesichts der explosionsartig angestiegenen Nachfrage keinen Erfolg gehabt habe. Es liege eine Ermessensreduktion auf Null vor.<\/li><li>Das HZA begr\u00fcndet seine Nichtzulassungsbeschwerde mit der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtssache (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011) und mit der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO).<\/li><li>Indem das FG eine Steuerverg\u00fctung aus Billigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;163 AO gew\u00e4hrt habe, obwohl kein gesetzlicher Verg\u00fctungstatbestand vorhanden sei, weiche es von der Rechtsprechung anderer Gerichte ab, wonach eine Billigkeitsma\u00dfnahme nicht im Widerspruch zur steuerrechtlichen Wertentscheidung des Gesetzgebers stehen und damit zu einem vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnis f\u00fchren d\u00fcrfe. Dies versto\u00dfe gegen den Grundsatz der Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung und der Verwaltung. Unter anderem sei das FG vom Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 28.11.2016&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/15 (BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393) abgewichen. Selbst wenn die Herstellungshandlungen der Kl\u00e4gerin an sich die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach dem Alkoholsteuergesetz erf\u00fcllt h\u00e4tten, k\u00f6nne das Entlastungsziel der Richtlinie 92\/83\/EWG des Rates vom 19.10.1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getr\u00e4nke (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften 1992, Nr.&nbsp;L&nbsp;316, 21) nicht mehr erreicht werden, wenn das Wahlrecht zugunsten einer direkten Steuerbefreiung ausge\u00fcbt worden sei. Der Gesetzgeber lasse es im Alkoholsteuerrecht gerade zu, dass Sachverhalte auftreten k\u00f6nnten, in denen die Steuerbelastung trotz an sich beg\u00fcnstigter Verwendung bestehen bleibe. Die Nichtgew\u00e4hrung einer Entlastung entspreche daher den steuerrechtlichen Wertentscheidungen des Gesetzgebers im Alkoholsteuerrecht. Dar\u00fcber habe sich das FG hinweggesetzt. Weiterhin stehe die Vorentscheidung in Divergenz zu dem Urteil des FG Hamburg vom 26.11.2010&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;287\/09. Da die Kl\u00e4gerin nicht Schuldnerin der Steuer, sondern Tr\u00e4gerin der vom Steuerschuldner abgew\u00e4lzten Steuerlast sei, gehe es vorliegend nicht um einen Anspruch aus einem Steuerschuldverh\u00e4ltnis.<\/li><li>Demgegen\u00fcber sei der Fall, der dem zitierten Urteil des FG D\u00fcsseldorf vom 12.12.2007&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;4738\/06&nbsp;VSt,&nbsp;VM zugrunde gelegen habe, mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, da dort mit \u00a7&nbsp;25 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 des Mineral\u00f6lsteuergesetzes eine gesetzliche Anspruchsgrundlage f\u00fcr eine Entlastung existiert habe.<\/li><li>Es sei daher zu kl\u00e4ren, ob unter den Umst\u00e4nden des Einzelfalls eine Steuerverg\u00fctung nach \u00a7&nbsp;163 AO gew\u00e4hrt werden k\u00f6nne, obwohl das Alkoholsteuergesetz keine Entlastungsvorschrift f\u00fcr die steuerfreie Verwendung von versteuertem Alkohol vorsehe.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegr\u00fcndet, weil die geltend gemachten Revisionszulassungsgr\u00fcnde nicht vorliegen.<\/li><li>1. Die vom HZA geltend gemachte Divergenz (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO) liegt nicht vor.<\/li><li>a) Das FG ist nicht von dem Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 28.11.2016&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/15 (BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, Rz&nbsp;113) abgewichen.<\/li><li>Zun\u00e4chst sind die Sachverhalte im Streitfall und in dem diesem BFH-Beschluss zugrundeliegenden Fall nicht vergleichbar. W\u00e4hrend das FG im Streitfall \u00fcber eine Billigkeitsma\u00dfnahme in einem konkreten Einzelfall entschieden hat, lag dem Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 27.03.2003 (BStBl I 2003, 240), erg\u00e4nzt durch das BMF-Schreiben vom 22.12.2009 (BStBl I 2010, 18) \u2011\u2011der sogenannte Sanierungserlass\u2011\u2011 zugrunde. Dieser galt jedoch nicht nur f\u00fcr einen speziellen Einzelfall, sondern f\u00fcr eine Vielzahl noch offener F\u00e4lle (vergleiche IV. des Sanierungserlasses) und sah somit keine Einzelfallpr\u00fcfung vor, sondern enthielt typisierende Regelungen (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 28.11.2016&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, Rz&nbsp;120).<\/li><li>Abgesehen davon hat der Gro\u00dfe Senat des BFH in seinem Beschluss vom 28.11.2016&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/15 (BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, Rz&nbsp;124) ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, dass Billigkeitsma\u00dfnahmen in Einzelf\u00e4llen nicht von vornherein ausgeschlossen sind, sondern in F\u00e4llen sachlicher Unbilligkeit durchaus in Betracht kommen.<\/li><li>Schlie\u00dflich stimmt die angefochtene Vorentscheidung insofern mit dem Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 28.11.2016&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/15 (BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393) \u00fcberein, als das FG die f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Steuerbeg\u00fcnstigungen vorgenommene Grundwertung des Gesetzgebers im Alkoholsteuerrecht ermittelt und den Streitfall damit abgeglichen hat. Im Rahmen dieser Pr\u00fcfung kam das FG zu dem Ergebnis, dass das Alkoholsteuerrecht keinen Entlastungstatbestand enth\u00e4lt und der Gesetzgeber keinen solchen hat regeln wollen (Vorentscheidung, Seite&nbsp;13). Weiterhin ist es davon ausgegangen, dass die Herstellungshandlungen der Kl\u00e4gerin die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach dem Alkoholsteuergesetz erf\u00fcllten (Vorentscheidung, Seiten&nbsp;10&nbsp;ff.) und dass die Ablehnung der begehrten Steuerverg\u00fctung im konkreten Einzelfall der gesetzlichen Grundwertung der einschl\u00e4gigen Steuergesetze widerspr\u00e4che (Vorentscheidung, Seiten&nbsp;13&nbsp;ff.). Das FG hat somit den Streitfall mit der gesetzlichen Grundwertung in Einklang bringen wollen, weil nach seiner Auffassung eine Versagung der Steuerverg\u00fctung unter den Umst\u00e4nden des Einzelfalls dieser widerspreche. Gerade diesen Abgleich mit der gesetzgeberischen Intention hat auch der Gro\u00dfe Senat des BFH gefordert, indem er unter Rz&nbsp;113 des genannten Beschlusses ausgef\u00fchrt hat, dass Billigkeitsma\u00dfnahmen H\u00e4rten im Einzelfall ausgleichen, die der steuerrechtlichen Wertentscheidung des Gesetzgebers nicht entsprechen und damit zu einem vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnis f\u00fchren.<\/li><li>b) Es liegt auch keine Divergenz zu dem Urteil des FG D\u00fcsseldorf vom 12.12.2007&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;4738\/06&nbsp;VSt,&nbsp;VM vor, weil das FG D\u00fcsseldorf \u00a7&nbsp;163 Satz&nbsp;1 AO (in der Fassung vom 01.10.2002, entspricht \u00a7&nbsp;163 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO in der hier ma\u00dfgeblichen Fassung) als Anspruchsgrundlage f\u00fcr eine begehrte Steuerverg\u00fctung aus Billigkeit in Betracht gezogen, aber in dem zu entscheidenden Einzelfall sachliche und pers\u00f6nliche Billigkeitsgr\u00fcnde ausgeschlossen hat. Insofern liegt die angef\u00fchrte Divergenzentscheidung anders als der Streitfall, in dem das FG einen sachlichen Billigkeitsgrund erkannt hat.<\/li><li>c) Weiterhin ist das FG auch nicht von dem Urteil des FG Hamburg vom 26.11.2010&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;287\/09 abgewichen, da dieses ebenfalls \u00a7&nbsp;163 AO als Anspruchsgrundlage f\u00fcr eine Steuerverg\u00fctung aus Billigkeit in Betracht gezogen und in dem zu entscheidenden Einzelfall Billigkeitsgr\u00fcnde verneint hat. Im \u00dcbrigen steht einer Divergenz schon entgegen, dass die Sachverhalte des Streitfalls und der angeblichen Divergenzentscheidung nicht vergleichbar sind. Denn im Fall des FG Hamburg war der Antragsteller Schuldner der Energiesteuer, w\u00e4hrend die Kl\u00e4gerin im vorliegenden Streitfall nicht Schuldnerin, sondern Tr\u00e4gerin der Steuerbelastung ist.<\/li><li>2. Die Rechtssache hat auch keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne von \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO.<\/li><li>Die Frage, ob unter den Umst\u00e4nden des Einzelfalls eine Steuerverg\u00fctung nach \u00a7&nbsp;163 AO gew\u00e4hrt werden k\u00f6nne, obwohl das Alkoholsteuergesetz keine Entlastungsvorschrift f\u00fcr die steuerfreie Verwendung von versteuertem Alkohol vorsehe, ist nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig. Die Vorschrift des \u00a7&nbsp;163 AO regelt gerade F\u00e4lle, in denen die Steuer im Einzelfall niedriger festgesetzt werden kann, und l\u00e4sst damit in besonders gelagerten Ausnahmef\u00e4llen im Einzelfall Abweichungen von der gesetzlich geregelten Steuerh\u00f6he zu.<\/li><li>Dass Billigkeitsma\u00dfnahmen nicht dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen d\u00fcrfen und dass eine Regelung, die der Gesetzgeber abstrakt h\u00e4tte treffen k\u00f6nnen, nicht Gegenstand von Billigkeitsma\u00dfnahmen sein kann, ist ebenfalls nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig, sondern durch die Rechtsprechung gekl\u00e4rt (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 28.11.2016&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, Rz&nbsp;123). Eine f\u00fcr den Steuerpflichtigen ung\u00fcnstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt keine Billigkeitsma\u00dfnahme (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 22.07.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;42\/17, Rz&nbsp;21). Denn Billigkeitsma\u00dfnahmen sollen ein vom Gesetz gedecktes, aber vom Gesetzgeber nicht gewolltes Ergebnis vermeiden (BFH-Urteil vom 22.11.2018&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;50\/16, BFHE 263, 44, BStBl II 2019, 313, Rz&nbsp;37).<\/li><li>3. Soweit das FG den Willen des Gesetzgebers ausgelegt hat und zu dem Ergebnis kam, dass eine Versagung der Steuerverg\u00fctung im Streitfall vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen w\u00e4re, begr\u00fcndet dies keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache. Insofern k\u00f6nnte im Fall einer nicht zutreffenden Einsch\u00e4tzung der Grundwertung des Gesetzgebers allenfalls ein Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall vorliegen, der jedoch f\u00fcr sich gesehen nicht die Zulassung der Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung rechtfertigt (vgl. Senatsbeschluss vom 11.12.2013&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;94\/13, Rz&nbsp;7, m.w.N.; Gr\u00e4ber\/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;116 Rz&nbsp;35, m.w.N.). Gleiches gilt, falls das FG zu Unrecht einen sachlichen Billigkeitsgrund bejaht haben sollte.<\/li><li>4. Von einer weiteren Begr\u00fcndung wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO abgesehen.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. November 2023, Aktenzeichen VII B 25\/23, ging es um die Frage der Steuerverg\u00fctung aus Billigkeitsgr\u00fcnden gem\u00e4\u00df \u00a7 163 der Abgabenordnung (AO) f\u00fcr eine Apothekerin, die w\u00e4hrend der Corona-Pandemie versteuerten Alkohol f\u00fcr die Herstellung von Desinfektionsmitteln erworben hatte. Die Apothekerin hatte zun\u00e4chst erfolglos versucht, unversteuerten Alkohol zu beschaffen &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/steuerverguetung-im-einzelfall-nach-%c2%a7-163-ao-bfh-beschluss-vom-22-november-2023-vii-b-25-23\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Steuerverg\u00fctung im Einzelfall nach \u00a7 163 AO &#8211; BFH-Beschluss vom 22. November 2023, VII B 25\/23<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-76746","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/76746","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=76746"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/76746\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=76746"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=76746"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=76746"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}