{"id":76748,"date":"2024-05-03T16:16:06","date_gmt":"2024-05-03T14:16:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76748"},"modified":"2024-05-03T16:16:06","modified_gmt":"2024-05-03T14:16:06","slug":"zolltarifliche-einreihung-bestimmter-stahlgrobbleche-bfh-beschluss-vom-13-dezember-2023-vii-b-76-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/zolltarifliche-einreihung-bestimmter-stahlgrobbleche-bfh-beschluss-vom-13-dezember-2023-vii-b-76-22\/","title":{"rendered":"Zolltarifliche Einreihung bestimmter Stahlgrobbleche &#8211; BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2023, VII B 76\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>In dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Dezember 2023, Aktenzeichen VII B 76\/22, wurde die zolltarifliche Einreihung von einseitig mit Zinkstaubfarbe versehenen Stahlgrobblechen behandelt. Diese Grobbleche aus nicht legiertem Stahl mit einer Breite von 600 mm oder mehr wurden unter die Position 7208 der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingeordnet, weil sie keinen &#8222;Fertigbearbeitung&#8220; der Oberfl\u00e4che im Sinne der Erl\u00e4uterungen zum Harmonisierten System erfahren hatten. Die Beschichtung diente lediglich als tempor\u00e4rer Korrosionsschutz und qualifizierte nicht als \u00dcberzug im Sinne der Position 7210 KN, die unter anderem fertig bearbeitete Oberfl\u00e4chen umfasst.<\/p>\n\n\n\n<p>Die vom Kl\u00e4ger eingereichte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom BFH als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen, da die Entscheidungsgr\u00fcnde des Finanzgerichts weder einen grunds\u00e4tzlichen Kl\u00e4rungsbedarf aufwiesen noch divergent zu anderweitiger Rechtsprechung waren. Der Kl\u00e4ger trug die Kosten des Beschwerdeverfahrens.<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:B.131223.VIIB76.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>KN Pos 7208, KN Pos 7210, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, FGO \u00a7 82, ZPO \u00a7 404, ZPO \u00a7 412<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Einseitig mit einer Zinkstaubfarbe als tempor\u00e4ren Korrosionsschutz versehene Grobbleche aus nicht legiertem Stahl mit einer Breite von 600 mm oder mehr fallen unter die Pos. 7208 der Kombinierten Nomenklatur (KN). Bei fehlender &#8222;Fertigbearbeitung&#8220; der Oberfl\u00e4che im Sinne der Erl\u00e4uterungen zum Harmonisierten System zu Kap. 72, Abschn. &#8222;Allgemeines&#8220; Teil IV C Abs. 2 d) 4. und d) 5. scheidet eine Einreihung in die Pos. 7210 KN aus.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Kl\u00e4gers wegen Nichtzulassung der Revision wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten um die Tarifierung bestimmter Stahlgrobbleche. Die Frage, ob diese unter die Pos.&nbsp;7208 der Kombinierten Nomenklatur (KN) oder die Pos.&nbsp;7210&nbsp;KN fallen, ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerseite von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Denn seit Oktober 2016 unterliegen Stahlgrobbleche der Pos.&nbsp;7208&nbsp;KN mit Warenursprung in der Volksrepublik China (China) einem Antidumpingzoll gem\u00e4\u00df der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2016\/1777 der Kommission vom 06.10.2016 zur Einf\u00fchrung eines vorl\u00e4ufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Grobbleche aus nicht legiertem oder anderem legierten Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011ABlEU\u2011\u2011 2016 Nr.&nbsp;L&nbsp;272, 5), der mit der Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2017\/336 der Kommission vom 27.02.2017 zur Einf\u00fchrung eines endg\u00fcltigen Antidumpingzolls und zur endg\u00fcltigen Vereinnahmung des vorl\u00e4ufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Grobbleche aus nicht legiertem oder anderem legierten Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABlEU 2017 Nr.&nbsp;L&nbsp;50, 18) endg\u00fcltig festgesetzt wurde. Die Pos.&nbsp;7210&nbsp;KN unterf\u00e4llt keinem Antidumpingzoll.<\/li><li>Bei den fraglichen, aus China stammenden Waren handelte es sich um einseitig mit einer Zinkstaubfarbe versehene Grobbleche aus nicht legiertem Stahl. Die Zinkstaubfarbe wirkte als Trennschicht zwischen dem Stahl und der korrosiven Umgebung. Die Produkte wiesen eine Breite von 600&nbsp;mm oder mehr auf.<\/li><li>Die Ware wurde \u2026 am 06.02.2018 unter der Pos.&nbsp;7210&nbsp;KN zur \u00dcberlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. Die Zollverwaltung hegte nachfolgend den Verdacht von Falschanmeldungen und kam nach weiteren Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass die Waren in die Pos.&nbsp;7208&nbsp;KN einzureihen seien. Ausschlaggebend war insofern die Erw\u00e4gung, dass es sich bei den Waren um zur Weiterverarbeitung bestimmte Rohstoffe handele. Die Zinkstaubfarbe sei nur als vor\u00fcbergehender Korrosionsschutz (Oberfl\u00e4chenschutz f\u00fcr die Lagerdauer) gedacht. Mithin sei nicht relevant, ob es sich dabei um einen metallischen oder nichtmetallischen \u00dcberzug handele.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) best\u00e4tigte in dem vorliegend angefochtenen Urteil diese Tarifierungsauffassung des Beklagten und Beschwerdegegners (Hauptzollamt \u2011\u2011HZA\u2011\u2011).<\/li><li>Entscheidendes Abgrenzungskriterium zwischen den m\u00f6glichen Tarifpositionen&nbsp;7208&nbsp;KN und 7210&nbsp;KN sei nach deren Wortlaut, dass die in die letztere Position einzureihenden Waren &#8222;plattiert oder \u00fcberzogen&#8220; sein m\u00fcssten. Dies sei bei den hier fraglichen Waren aber nicht der Fall.<\/li><li>Nach den von der Kommission ver\u00f6ffentlichten Erl\u00e4uterungen zum Harmonisierten System \u2011\u2011ErlHS\u2011\u2011 zu Pos.&nbsp;7210, Rz&nbsp;02.0 w\u00fcrden solche Erzeugnisse als \u00fcberzogen gelten, die eine in den ErlHS zu Kap.&nbsp;72, Abschn.&nbsp;&#8222;Allgemeines&#8220; Teil&nbsp;IV&nbsp;C Abs.&nbsp;2&nbsp;d)&nbsp;4. und d)&nbsp;5.\u201a aufgef\u00fchrte Behandlung erfahren h\u00e4tten. Die vorliegend auf den Waren aufgebrachte Zinkstaubfarbe sei entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerseite nicht als nichtmetallischer \u00dcberzug im Sinne der dortigen Nr.&nbsp;5 einzuordnen. Die Zinkstaubfarbe sei angesichts eines Metallanteils von 70&nbsp;% schon nach allgemeinem Begriffsverst\u00e4ndnis nicht mehr unter das Merkmal &#8222;nichtmetallisch&#8220; zu fassen. Es handele sich bei der verwandten Farbe allerdings auch nicht um einen metallischen \u00dcberzug im Sinne der Nr.&nbsp;4., da die Zinkstaubfarbe hier ohne thermische Vorbehandlung aufgetragen werde und nur einen tempor\u00e4ren Korrosionsschutz f\u00fcr die Zeit der Lagerung biete. Derart tempor\u00e4r wirkende Schutzbeschichtungen seien aber nach den ErlHS zu Pos.&nbsp;7208, Rz&nbsp;04 ausdr\u00fccklich von der Pos.&nbsp;7208&nbsp;KN erfasst. Eine Einreihung in die Pos.&nbsp;7210&nbsp;KN scheide hier schon deshalb aus, weil es sich bei dem fraglichen einseitigen Anstrich jedenfalls nicht um eine &#8222;Fertigbearbeitung&#8220; der Oberfl\u00e4che im Sinne der ErlHS zu Kap.&nbsp;72, Abschn.&nbsp;&#8222;Allgemeines&#8220; Teil&nbsp;IV&nbsp;C Abs.&nbsp;2&nbsp;d)&nbsp;4. und d)&nbsp;5. handele, sondern um das Auftragen eines groben Anstrichs nur zum Schutz der Waren.<\/li><li>Von der Einholung eines \u2026 beantragten Sachverst\u00e4ndigengutachtens zu der Frage, ob es sich bei dem streitgegenst\u00e4ndlichen \u00dcberzug um einen nichtmetallischen \u00dcberzug oder um einen metallischen \u00dcberzug handele, sah das FG ab. Die allein erhebliche streitgegenst\u00e4ndliche Tarifierungsfrage sei eine Rechtsfrage, die es unter Ber\u00fccksichtigung der im Wesentlichen unstreitigen Wareneigenschaften beantworten k\u00f6nne \u2026<\/li><li>Der Kl\u00e4ger vertritt die Auffassung, dass eine Einreihung in die angemeldete Pos.&nbsp;7210&nbsp;KN zu erfolgen habe. Er st\u00fctzt die \u2026 Nichtzulassungsbeschwerde auf die folgenden Revisionszulassungsgr\u00fcnde: grunds\u00e4tzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sowie Verfahrensm\u00e4ngel gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1\u201a Nr.&nbsp;2 und Nr.&nbsp;3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).<\/li><li>Der Rechtssache komme unter mehreren Gesichtspunkten grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO zu. Unter diesen Aspekten sei die Revision desgleichen zur Fortbildung des Rechts im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO zuzulassen.<\/li><li>Entgegen der Rechtsansicht des FG stelle der streitgegenst\u00e4ndliche \u00dcberzug mittels einer Zweikomponenten-Zinkstaubfarbe, deren Zinkgehalt \u00fcber 75&nbsp;% liege, einen nichtmetallischen \u00dcberzug im Sinne der Pos.&nbsp;7210&nbsp;KN in Verbindung mit Nr.&nbsp;5 der angesprochenen Erl\u00e4uterungen dar. Es komme auf den hergestellten \u00dcberzug als nichtmetallischen \u00dcberzug an und nicht alleine auf die eingesetzte Farbe. Bei dem Produkt&nbsp;X handele es sich um einen Reaktions-Beschichtungsstoff\/-Farbstoff, aus welchem ein organischer Oberfl\u00e4chenauftrag mit Zinkpigmenten erzeugt werde. Die Zinkpigmente seien in eine organische Matrix eingebettet. Damit sei das Produkt den Beschichtungen zuzuordnen und nicht den metallischen \u00dcberz\u00fcgen. Bei metallischen \u00dcberz\u00fcgen w\u00fcrden demgegen\u00fcber nahezu dichte anorganische, (metallische) Schichten direkt auf das Metall aufgebracht. Zwischen den Begriffen &#8222;nichtmetallischer \u00dcberzug&#8220; und &#8222;metallische Farbe&#8220; sei nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben \u2011\u2011ebenso wie nach technischem Verst\u00e4ndnis\u2011\u2011 scharf zu differenzieren. Da das FG die Pos.&nbsp;7210&nbsp;KN in Verbindung mit der ma\u00dfgebenden Erl\u00e4uterung Nr.&nbsp;5 falsch ausgelegt habe, sei somit unter diesem Aspekt die Revision zuzulassen. Die Kl\u00e4rung der Frage, was unter einem nichtmetallischen \u00dcberzug im Sinne der genannten Tarifstelle zu verstehen sei, habe grunds\u00e4tzliche Bedeutung. Insoweit liege gegebenenfalls eine gemeinschaftsrechtliche Zweifelsfrage vor, die dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;267 des Vertrages \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AEUV) im Rahmen des angestrebten Revisionsverfahrens vorzulegen w\u00e4re.<\/li><li>Anders als das HZA und das FG meinten, begr\u00fcnde der streitgegenst\u00e4ndliche \u00dcberzug mit der Zinkstaubfarbe eine Fertigbearbeitung der Oberfl\u00e4che. Es liege nicht nur eine blo\u00dfe Grundierung zum Rostschutz vor. Das FG habe zu Unrecht angenommen, dass eine Einreihung in die Pos.&nbsp;7210&nbsp;KN auch deshalb ausscheide, weil es sich nicht um eine Fertigbearbeitung der Oberfl\u00e4che im Sinne der ErlHS zu Kap.&nbsp;72, Abschn.&nbsp;&#8222;Allgemeines&#8220; Teil&nbsp;IV&nbsp;C Abs.&nbsp;2&nbsp;d)&nbsp;5. handele, da der \u00dcberzug nur einen tempor\u00e4ren Schutz von etwa zehn Monaten f\u00fcr die Zeit des Transportes und einer etwaigen Lagerung biete sowie weil die Grobbleche nur einseitig auf einer Seite mit Farbe versehen w\u00fcrden. Alleine schon das Vorhandensein eines nichtmetallischen \u00dcberzugs f\u00fchre nach deren Wortlaut zur Anwendung der Pos.&nbsp;7210&nbsp;KN. Denn bereits das Versehen mit einem nichtmetallischen \u00dcberzug f\u00fchre zu einer qualitativen Ver\u00e4nderung des Produktes, die die Tarifierung unter der Pos.&nbsp;7210&nbsp;KN rechtfertige. Ob der entsprechende \u00dcberzug mehr als nur einen tempor\u00e4ren Schutz biete, sei irrelevant. Die Kl\u00e4rung der Frage, ob es f\u00fcr die Eintarifierung ausschlie\u00dflich darauf ankomme, dass zumindest ein nichtmetallischer \u00dcberzug vorliege, und dass andere Eintarifierungskriterien nicht erforderlich seien, habe grunds\u00e4tzliche Bedeutung. Auch insoweit liege gegebenenfalls eine gemeinschaftsrechtliche Zweifelsfrage vor, die dem EuGH gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;267 AEUV im Rahmen des angestrebten Revisionsverfahrens vorzulegen w\u00e4re.<\/li><li>Jedenfalls f\u00fchre aber im konkreten Streitfall der durch den nichtmetallischen \u00dcberzug bedingte hohe Korrosionsschutz mit einem zeitlichen Schutz f\u00fcr bis zu acht bis zehn Monaten zu einer entscheidenden qualitativen Ver\u00e4nderung des Produktes gegen\u00fcber einem Produkt, das lediglich mit einem groben Anstrich zum Schutz w\u00e4hrend der Transportdauer versehen worden sei. Der Gemeinschaftsgesetzgeber habe, wie sich aus einer Gegen\u00fcberstellung der Positionen 7210&nbsp;KN und 7208&nbsp;KN in Verbindung mit den Erl\u00e4uterungen dazu ergebe, bewusst zwischen einem groben Anstrich und einem nichtmetallischen \u00dcberzug differenziert. Die Kl\u00e4rung der Frage, ob Grobbleche, die zumindest einseitig mit einem nichtmetallischen \u00dcberzug der streitgegenst\u00e4ndlichen Art versehen seien, aufgrund der dadurch bedingten Wirkungen wie hoher Korrosionsschutz und zeitlicher Schutz von acht bis zehn Monaten metallische Strukturen h\u00e4tten und deshalb unter die Pos.&nbsp;7210&nbsp;KN fielen, habe grunds\u00e4tzliche Bedeutung. Auch insoweit liege gegebenenfalls eine gemeinschaftsrechtliche Zweifelsfrage vor, die dem EuGH gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;267 AEUV im Rahmen des angestrebten Revisionsverfahrens vorzulegen w\u00e4re.<\/li><li>Erg\u00e4nzend rege er noch an, dem EuGH die folgenden weiteren Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:Ist die Code-Nr.&nbsp;7210 dahin auszulegen, dass darunter nur eine Ware einzutarifieren ist, wenn sie die Qualit\u00e4t einer Bramme hat?Ist die Code-Nr.&nbsp;7210 dahin auszulegen, dass darunter nur eine Ware f\u00e4llt, wo praktisch und theoretisch ausgeschlossen werden kann, dass sie als warmgewalztes, entzundertes Grobblech hergestellt werden kann?Ist die Code-Nr.&nbsp;7210 dahin auszulegen, dass ein Produkt, das wiederausgewalzt werden kann, nicht unter die Code-Nr.&nbsp;7210 eintari\ufb01ert werden kann?Ist die Code-Nr.&nbsp;7210 dahin auszulegen, dass es nicht erforderlich ist, dass das Produkt einen Zinkstaubfarb\u00fcberzug mit &gt;70&nbsp;% Zinkgehalt aufweist, der eine bestimmte St\u00e4rke haben muss, oder welche bzw. welche St\u00e4rke muss mindestens vorhanden sein?<\/li><li>Die Revision sei auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO zuzulassen.<\/li><li>Zwar weiche die angegriffene Entscheidung des FG nicht von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH), des Bundesverfassungsgerichts, oder einer anderen Entscheidung eines obersten Bundesgerichtshofs oder einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union oder eines anderen Finanzgerichts ab. Dessen ungeachtet bestehe angesichts der Fehlerhaftigkeit des Urteils aber die Gefahr abweichender Entscheidungen anderer Gerichte, sodass auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH geboten sei.<\/li><li>Die Zulassung der Revision habe zus\u00e4tzlich gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO wegen eines Verfahrensfehlers zu erfolgen.<\/li><li>Das FG habe die angeregte beziehungsweise beantragte Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens zu der Frage, ob es sich bei dem streitgegenst\u00e4ndlichen \u00dcberzug um einen nichtmetallischen \u00dcberzug handele, zu Unrecht abgelehnt. Was ein nichtmetallischer \u00dcberzug sei, sei eine Tatsachenfrage und damit eine Sachverst\u00e4ndigenfrage. Keiner der mitwirkenden Richter verf\u00fcge \u00fcber entsprechende spezifische Kenntnisse.<\/li><li>In diesem Zusammenhang hat der Kl\u00e4ger ein Gutachten erstellen lassen und im hiesigen Verfahren eingereicht, das in dem von ihm genutzten X einen nichtmetallischen \u00dcberzug erkennt.<\/li><li>Das HZA ist der Nichtzulassungsbeschwerde dahingehend entgegengetreten, dass es diese f\u00fcr unbegr\u00fcndet halte. Die vom Kl\u00e4ger aufgeworfenen zolltarifrechtlichen Fragen betr\u00e4fen einen nicht tragenden Begr\u00fcndungsteil des Urteils. Das FG habe die \u00fcbergeordnete zolltarifrechtliche Frage, ob es sich bei der vorliegenden Oberfl\u00e4chenbearbeitung um eine Fertigbearbeitung im Sinne der ErlHS zu Kap.&nbsp;72, Rz&nbsp;73.0 handele, zutreffend verneint. Voraussetzung f\u00fcr die Einreihung in die Pos.&nbsp;7210&nbsp;KN sei aber die Fertigbearbeitung der Oberfl\u00e4che. Zun\u00e4chst sei festzustellen, ob es sich \u00fcberhaupt um einen solchen \u00dcberzug im Sinne der Erl\u00e4uterungen zum Kap.&nbsp;72 handele. Eine Unterscheidung des metallischen oder nichtmetallischen \u00dcberzugs erfolge erst in einem eventuellen zweiten Schritt auf der Ebene der Unterpositionen in der Pos.&nbsp;7210&nbsp;KN. Das blo\u00dfe Auftragen einer Grundierung zum Rostschutz k\u00f6nne keine Fertigstellung im Sinne des Zolltarifs sein. Diese Art der Oberfl\u00e4chenbehandlung werde vielmehr in den ErlHS zu Pos.&nbsp;7208, Rz&nbsp;04.0 als explizit zul\u00e4ssig erw\u00e4hnt. Es handelt sich im Sinne des Zolltarifs daher nicht um einen \u00dcberzug. Die vom Kl\u00e4ger formulierten zolltarifrechtlichen Fragen hinsichtlich eines nichtmetallischen \u00dcberzugs begr\u00fcndeten keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache, weil sie nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig seien. Die \u00fcbergeordnete zolltarifrechtliche Frage, ob es sich bei der Oberfl\u00e4chenbearbeitung um eine Fertigbearbeitung handele, lasse sich ohne weiteres aus den zolltarifrechtlichen Vorschriften beantworten. Die eingesetzte Zinkstaubfarbe biete unstreitig nur einen tempor\u00e4ren Schutz. Die vom Kl\u00e4ger angeregte\/beantragte Einholung eines weiteren Sachverst\u00e4ndigengutachtens zu der Frage, ob es sich bei dem streitgegenst\u00e4ndlichen \u00dcberzug um einen nichtmetallischen \u00dcberzug handele, h\u00e4tte nichts an der zolltarifrechtlichen Feststellung des FG ge\u00e4ndert, dass es sich unabh\u00e4ngig davon nicht um eine Fertigbearbeitung der Oberfl\u00e4che handele und deshalb auf jeden Fall kein \u00dcberzug im Sinne der ma\u00dfgeblichen zolltarifrechtlichen Vorschrift sei.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die vom \u2026 Kl\u00e4ger verfolgte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegr\u00fcndet, weil die geltend gemachten Zulassungsgr\u00fcnde im Sinne von \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 FGO entweder nicht in der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO geforderten Weise dargelegt wurden oder nicht vorliegen.<\/li><li>1. Die Rechtssache hat keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne von \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO.<\/li><li>a) Geht es \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 darum, ob die Zollverwaltung eine Ware zutreffend in den Zolltarif eingereiht hat oder ob die gegenteilige Auffassung des Beschwerdef\u00fchrers die richtige ist, beschr\u00e4nkt sich also die Rechtsfrage, der grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne von \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO zukommen soll, auf die Frage der zutreffenden Tarifierung, so kommt der Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigkeit der Tarifierungsfrage und ihrer ausreichenden Darlegung (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO) entscheidende Bedeutung zu. Hat das FG \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 die Tarifauffassung der Zollverwaltung best\u00e4tigt, muss der Beschwerdef\u00fchrer unter Heranziehung der zu dieser Frage gegebenenfalls vorhandenen Literatur und Rechtsprechung der europ\u00e4ischen und der nationalen Gerichte sowie der einschl\u00e4gigen Zolltarifmaterialien (Avise, Erl\u00e4uterungen und andere) Zweifel an dieser Einreihung der Ware wecken und aufzeigen, aus welchen Gr\u00fcnden seiner abweichenden Tarifauffassung m\u00f6glicherweise der Vorzug vor derjenigen der Zollverwaltung gegeben werden k\u00f6nnte (Senatsbeschluss vom 25.10.2012&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;63\/12, Rz&nbsp;4).<\/li><li>b) Diesen Anforderungen gen\u00fcgt die vom Kl\u00e4ger formulierte Frage,was unter einem nichtmetallischen \u00dcberzug im Sinne der Erl\u00e4uterungen zu Pos.&nbsp;7210 der KN in Kap.&nbsp;72, Abschn.&nbsp;&#8222;Allgemeines&#8220; Teil&nbsp;IV&nbsp;C Abs.&nbsp;2&nbsp;d)&nbsp;5., zu verstehen sei, insbesondere, ob die genannten Erl\u00e4uterungen dahin auszulegen seien, dass darunter das \u00dcberziehen, das Versehen mit Farbe, der Oberfl\u00e4che von Stahlgrobblechen mit einer 2-Komponenten-Zinkstaubfarbe mit einem Zinkgehalt &gt;75&nbsp;% gem\u00e4\u00df dem Technischen Datenblatt&nbsp;X, Stand Oktober 2016, gem\u00e4\u00df \u2026 Sicherheitsdatenblatt&nbsp;X f\u00e4llt und dies ein nichtmetallischer \u00dcberzug sei,nicht, weil sie f\u00fcr den vorliegenden Streitfall jedenfalls nicht entscheidungserheblich ist. Das FG ist ausgehend von seiner den Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindenden Feststellung, dass die Bleche nur einseitig mit der Zinkstaubfarbe versehen waren, die lediglich einen tempor\u00e4ren Korrosionsschutz biete, zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei der streitgegenst\u00e4ndlichen Oberfl\u00e4chenbehandlung nicht um eine &#8222;Fertigbearbeitung&#8220; im Sinne des ma\u00dfgeblichen Zolltarifrechts, konkret der ErlHS zu Kapitel&nbsp;72, Rz&nbsp;73.0 handele. Die Sachverhaltsw\u00fcrdigung ist dabei dem Tatrichter vorbehalten und einer Korrektur im Revisionsverfahren grunds\u00e4tzlich nicht zug\u00e4nglich.<\/li><li>Ausgehend von dieser tats\u00e4chlichen Feststellung erweist sich die vom FG best\u00e4tigte Tarifierung der streitgegenst\u00e4ndlichen Ware unter die Pos.&nbsp;7208&nbsp;KN als rechtlich zutreffend&nbsp;&#8211; ohne dass es auf die seitens des Kl\u00e4gers formulierte Frage ankommt.<\/li><li>Das entscheidende Kriterium f\u00fcr die zolltarifliche Einreihung von Waren ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachpr\u00fcfbarkeit gem\u00e4\u00df der Allgemeinen Vorschriften f\u00fcr die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV), insbesondere AV&nbsp;1 Satz&nbsp;2 allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der Kombinierten Nomenklatur und der Anmerkungen zu den entsprechenden Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind. Des Weiteren hat der EuGH wiederholt entschieden, dass die Erl\u00e4uterungen zum Harmonierten System und diejenigen zur Kombinierten Nomenklatur zwar nicht verbindlich sind, aber wichtige Hilfsmittel f\u00fcr die Gew\u00e4hrleistung einer einheitlichen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs darstellen und als solche wertvolle Hinweise f\u00fcr dessen Auslegung liefern (EuGH-Urteil Mikrot\u012bkls vom 20.10.2022&nbsp;&#8211; C-542\/21, EU:C:2022:814, Rz&nbsp;22&nbsp;f., m.w.N. aus der st\u00e4ndigen Rechtsprechung).<\/li><li>Nach dem Wortlaut der hier in Betracht kommenden Pos.&nbsp;7208&nbsp;KN und 7210&nbsp;KN kommt es f\u00fcr die Tarifierung entscheidend darauf an, ob die Ware &#8222;plattiert oder \u00fcberzogen&#8220; ist. Hierzu liefert die ErlHS zu Pos.&nbsp;7210, Rz&nbsp;02.0 die Auslegungshilfe, dass Erzeugnisse in diesem Zusammenhang als &#8222;plattiert oder \u00fcberzogen&#8220; gelten, die einer der in den Erl\u00e4uterungen zu diesem Kapitel Abschn.&nbsp;&#8222;Allgemeines&#8220; Teil&nbsp;IV&nbsp;C Abs.&nbsp;2&nbsp;d)&nbsp;4., d)&nbsp;5. und e) (entspricht ErlHS zu Kap.&nbsp;72, Rz&nbsp;73.0&nbsp;ff.) aufgef\u00fchrten Bearbeitungen unterzogen wurden. Letztgenannte Erl\u00e4uterungen geben unter der Rz&nbsp;73.0 vor, dass es sich insoweit um &#8222;Fertigbearbeitungen der Oberfl\u00e4che&#8220; handeln muss. Die in ErlHS zu Kap.&nbsp;72, Rz&nbsp;72.0 aufgef\u00fchrten groben Anstriche, die beispielsweise die Waren gegen Rost sch\u00fctzen, werden in ErlHS zu Pos.&nbsp;7210, Rz&nbsp;02.0 dagegen nicht in Bezug genommen. Dass ein nur tempor\u00e4rer Korrosionsschutz keine &#8222;Fertigbearbeitung der Oberfl\u00e4che&#8220; ist, ergibt sich zum einen aus dem allgemeinen Sprachgebrauch, auf den bei fehlender Definition in der Kombinierten Nomenklatur selbst im Rahmen der Auslegung abzustellen ist (EuGH-Urteil KAHL, Roeper vom 28.10.2021&nbsp;&#8211; C-197\/20 und C-216\/20, EU:C:2021:892, Rz&nbsp;35). Zum anderen ordnet die ErlHS zu Pos.&nbsp;7208, Rz&nbsp;04 vor diesem Hintergrund die Oberfl\u00e4chenbehandlung mit Zinkstaubfarbe als tempor\u00e4ren Korrosionsschutz ausdr\u00fccklich als f\u00fcr die Tarifierung in die Pos.&nbsp;7208&nbsp;KN unsch\u00e4dliche Ma\u00dfnahme und damit nicht als &#8222;\u00dcberzug&#8220; in dem vorliegenden Sinnzusammenhang ein. Eine gemeinschaftsrechtliche Zweifelsfrage, die dem EuGH gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;267 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;3 AEUV im Rahmen des angestrebten Revisionsverfahrens vorzulegen w\u00e4re, liegt im Streitfall nicht vor. Denn angesichts dieser Erl\u00e4uterungen ist das ma\u00dfgebliche Unionsrecht derart offenkundig, dass f\u00fcr einen vern\u00fcnftigen Zweifel kein Raum bleibt.<\/li><li>c) Auch die vom Kl\u00e4ger formulierte Frage,ob alleine das Versehen mit einem nichtmetallischen \u00dcberzug zur Anwendung der KN-Nr.&nbsp;7210 f\u00fchre, oder ob dar\u00fcber hinaus weitere Kriterien, gegebenenfalls welche, erf\u00fcllt sein m\u00fcssten, um eine Einreihung unter die KN-Nr.&nbsp;7210 vornehmen zu k\u00f6nnen,f\u00fchrt nicht dazu, dass der vorliegenden Rechtssache grunds\u00e4tzliche Bedeutung zuzumessen w\u00e4re. Denn auch diese Frage ist f\u00fcr den vorliegenden Streitfall bereits nicht entscheidungserheblich, weil es aus den genannten Gr\u00fcnden schon an einem &#8222;\u00dcberzug&#8220; im relevanten Sinne fehlt. Auf die seitens des Kl\u00e4gers erg\u00e4nzend angeregten Fragen zur n\u00e4heren Auslegung der Pos.&nbsp;7210&nbsp;KN kommt es angesichts der zutreffenden Tarifierung der vorliegenden Ware unter die Pos.&nbsp;7208&nbsp;KN ebenfalls nicht an.<\/li><li>2. Da mit der Nichtzulassungsbeschwerde keine kl\u00e4rungsbed\u00fcrftige Rechtsfrage formuliert wird, ist auch der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO) nicht ausreichend dargelegt (vgl. Senatsbeschluss vom 28.01.2021&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;99\/20, Rz&nbsp;14, m.w.N.).<\/li><li>3. Der Kl\u00e4ger hat auch die von ihm behauptete Divergenz nicht in der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO geforderten Weise dargelegt.<\/li><li>a) Seine Auffassung, dass insofern die Benennung des Anliegens gen\u00fcge, etwaige divergierende k\u00fcnftige Entscheidungen durch eine vorsorgliche h\u00f6chstrichterliche Kl\u00e4rung zu vermeiden, entspricht nicht den ma\u00dfgeblichen Anforderungen. Die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Erhebung einer Divergenzr\u00fcge (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO) setzt voraus, dass der Beschwerdef\u00fchrer abstrakte und tragende Rechtss\u00e4tze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus mindestens einer behaupteten Divergenzentscheidung andererseits herausarbeitet und gegen\u00fcberstellt, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 07.02.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;105\/17, Rz&nbsp;7 und vom 27.11.2017&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;179\/16, Rz&nbsp;12, beide m.w.N.). Au\u00dferdem muss sich aus der Beschwerdebegr\u00fcndung ergeben, dass dem Streitfall ein Sachverhalt zugrunde liegt, der mit der Divergenzentscheidung vergleichbar ist, und dass es sich um eine identische Rechtsfrage handelt (vgl. BFH-Beschluss vom 27.11.2017&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;179\/16, Rz&nbsp;12, m.w.N.). Daran fehlt es hier.<\/li><li>b) Die Beschwerde ist in diesem Zusammenhang auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines sogenannten qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers zuzulassen. Zwar ist nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO die Revision auch dann zu erm\u00f6glichen, wenn die Entscheidung des FG in einem solchen Ma\u00dfe fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine h\u00f6chstrichterliche Korrektur der finanzgerichtlichen Entscheidung wiederhergestellt werden kann. Dieser Zulassungsgrund kommt aber allenfalls bei offensichtlichen materiellen oder formellen Fehlern des FG im Sinne einer objektiv willk\u00fcrlichen und unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbaren Entscheidung in Betracht (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 12.06.2018&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;154\/17, Rz&nbsp;18 und vom 14.08.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;2\/18, Rz&nbsp;18, beide m.w.N.). Soll eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund gest\u00fctzt werden, muss in der Beschwerdebegr\u00fcndung substantiiert dargelegt werden, weshalb die Vorentscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist. Darzulegen sind insbesondere der schwerwiegende Fehler, seine Offensichtlichkeit, seine Entscheidungserheblichkeit sowie seine Korrekturm\u00f6glichkeit im Revisionsverfahren (vgl. BFH-Beschluss vom 26.04.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;117\/17, Rz&nbsp;59, m.w.N.). Im Streitfall ist bereits zweifelhaft, ob der Kl\u00e4ger einen in diesem Sinne besonders schwerwiegenden Fehler schl\u00fcssig dargelegt hat. Jedenfalls ist dem FG ein solcher Fehler ausweislich obiger Ausf\u00fchrungen nicht unterlaufen, weil die dem angegriffenen Urteil zugrunde gelegte Tarifierungsauffassung zutrifft.<\/li><li>4. Der behauptete Verfahrensfehler im Sinne von \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO ist nicht gegeben. Der seitens des Kl\u00e4gers ger\u00fcgte Verzicht auf die Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens begr\u00fcndet keinen Versto\u00df gegen den in \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO normierten Amtsermittlungsgrundsatz. Das Vorbringen, das angefochtene Urteil leide an einem Verfahrensmangel, weil das FG mangels eigener Sachkenntnis zu Unrecht kein Sachverst\u00e4ndigengutachten zu der Frage eingeholt habe, ob es sich bei dem streitgegenst\u00e4ndlichen \u00dcberzug um einen nichtmetallischen \u00dcberzug handele, verf\u00e4ngt nicht.<\/li><li>a) Bei der Einreihung einer Ware in die Kombinierte Nomenklatur besteht auch auf Grundlage des \u00a7&nbsp;76 FGO kein genereller Zwang zur Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens. Nach \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 FGO obliegt es dem Gericht, mit welchen Mitteln es den Sachverhalt erforscht. Dabei steht die Art und Weise der Beweiserhebung und insbesondere die Auswahl der Beweismittel \u2011\u2011auch die Hinzuziehung eines Sachverst\u00e4ndigen\u2011\u2011 im pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessen des Tatrichters (Senatsbeschluss vom 03.08.2010&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;71\/10, Rz&nbsp;14). Hat das Gericht die n\u00f6tige Sachkunde selbst, braucht es einen Sachverst\u00e4ndigen nicht hinzuziehen. Das dem Tatsachengericht im Zusammenhang mit der Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens nach \u00a7&nbsp;82 FGO i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;404, 412 der Zivilprozessordnung zustehende Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausge\u00fcbt, wenn das Gericht von der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit dieser zus\u00e4tzlichen Beweiserhebung mangels eigener Sachkunde h\u00e4tte aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen (vgl. BFH-Beschluss vom 01.03.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;44\/15, Rz&nbsp;18, m.w.N.).<\/li><li>b) Im Streitfall hat das FG die Einholung des beantragten Sachverst\u00e4ndigengutachtens einerseits deshalb nicht f\u00fcr erforderlich gehalten, weil der streitgegenst\u00e4ndliche Anstrich unstreitig kein metallischer \u00dcberzug sei und die Frage, ob es sich um einen nichtmetallischen \u00dcberzug im Sinne der ma\u00dfgeblichen Bestimmungen handele, seiner Meinung nach eine Rechtsfrage darstelle, die es unter Ber\u00fccksichtigung der im Wesentlichen unstreitigen Wareneigenschaften beantworten k\u00f6nne. Unbeschadet dessen schied eine Einreihung in die Pos.&nbsp;7210&nbsp;KN nach der Urteilsbegr\u00fcndung aber auch deshalb aus, weil es sich bei dem streitgegenst\u00e4ndlichen Anstrich zur \u00dcberzeugung des FG angesichts der nur tempor\u00e4ren Schutzfunktion nicht um eine &#8222;Fertigbearbeitung&#8220; der Oberfl\u00e4che im Sinne des ErlHS zu Kap.&nbsp;72, Abschn.&nbsp;&#8222;Allgemeines&#8220; Teil&nbsp;IV&nbsp;C Abs.&nbsp;2&nbsp;d)&nbsp;4. und d)&nbsp;5. gehandelt habe. Ausgehend von dieser insoweit ma\u00dfgebenden Rechtsauffassung des FG war eine Notwendigkeit der beantragten zus\u00e4tzlichen Beweiserhebung durch Einholung eines weiteren Sachverst\u00e4ndigengutachtens verfahrensfehlerfrei zu verneinen, weil aus Sicht des FG die formulierte Beweisfrage f\u00fcr das Ergebnis des Verfahrens nicht erheblich war.<\/li><li>5. Im \u00dcbrigen wiederholt der Kl\u00e4ger in seiner Beschwerdebegr\u00fcndung Beteiligtenvortrag aus der ersten Instanz und gibt weite Teile der Vorentscheidung w\u00f6rtlich wieder. Dieses Vorbringen beinhaltet keine Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung und ist weder geeignet noch ausreichend zur Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes im Sinne von \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>6. Auch soweit sich der Kl\u00e4ger gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung des FG an sich wendet und diese f\u00fcr fehlerhaft h\u00e4lt, f\u00fchrt dies nicht zur Zulassung der Revision. Denn damit setzt er lediglich seine eigene Rechtsauffassung an die Stelle des FG. Angebliche Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen f\u00fcr sich gesehen nicht die Zulassung der Revision (vgl. Senatsbeschluss vom 11.12.2013&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;94\/13, Rz&nbsp;7, m.w.N.).<\/li><li>7. Von einer weiteren Begr\u00fcndung und einer ausf\u00fchrlicheren Darstellung des Tatbestands wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO abgesehen.<\/li><li>8. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Dezember 2023, Aktenzeichen VII B 76\/22, wurde die zolltarifliche Einreihung von einseitig mit Zinkstaubfarbe versehenen Stahlgrobblechen behandelt. 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