{"id":76750,"date":"2024-05-03T16:19:37","date_gmt":"2024-05-03T14:19:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76750"},"modified":"2024-05-03T16:19:37","modified_gmt":"2024-05-03T14:19:37","slug":"anonymitaetsgrundsatz-und-ueberdenkungsverfahren-in-der-steuerberaterpruefung-bfh-urteil-vom-16-januar-2024-vii-r-24-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/anonymitaetsgrundsatz-und-ueberdenkungsverfahren-in-der-steuerberaterpruefung-bfh-urteil-vom-16-januar-2024-vii-r-24-22\/","title":{"rendered":"Anonymit\u00e4tsgrundsatz und \u00dcberdenkungsverfahren in der Steuerberaterpr\u00fcfung &#8211; BFH-Urteil vom 16. Januar 2024, VII R 24\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.160124.VIIR24.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GG Art 3, GG Art 12 Abs 1, StBerG \u00a7 37, StBerG \u00a7 37b, StBerG \u00a7 158 Nr 1 Buchst b, StBDV \u00a7 18 Abs 1 S 4, StBDV \u00a7 29<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 15. Juni 2021, Az: 6 K 67\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: \u00a7 18 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung zur Durchf\u00fchrung der Vorschriften \u00fcber Steuerberater, Steuerbevollm\u00e4chtigte und Berufsaus\u00fcbungsgesellschaften (DVStB) ist mit h\u00f6herrangigem Recht vereinbar. Insbesondere gebieten weder der pr\u00fcfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit noch das Verbot geschlechtsspezifischer Diskriminierung zwingend ein anonymisiertes Kennzahlensystem f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der schriftlichen Steuerberaterpr\u00fcfung (Best\u00e4tigung der Senatsrechtsprechung, Beschluss vom 08.05.2014 &#8211; VII B 41\/13; Urteil vom 11.07.2023 &#8211; VII R 10\/20).<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Das in \u00a7 29 DVStB vorgesehene \u00dcberdenkungsverfahren erfordert eine eigenst\u00e4ndige und unabh\u00e4ngige \u00dcberpr\u00fcfung. Eine gemeinsam abgestimmte \u00dcberdenkung von Klausurbewertungen durch eine Pr\u00fcfermehrheit ist \u2011\u2011anders als eine &#8222;offene&#8220; \u00dcberdenkung\u2011\u2011 unzul\u00e4ssig. Eine Abstimmung und Beratung \u00fcber die zu vergebende Note ist allenfalls im Nachgang zu einer schriftlichen Fixierung des Ergebnisses des jeweiligen \u00dcberdenkens zul\u00e4ssig (Anschluss an Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts \u2011\u2011BVerwG\u2011\u2011 vom 09.10.2012 &#8211; 6 B 39.12; BVerwG-Urteil vom 10.04.2019 &#8211; 6 C 19.18; Best\u00e4tigung der Senatsrechtsprechung, Urteil vom 11.07.2023 &#8211; VII R 10\/20).<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: Es verst\u00f6\u00dft demgegen\u00fcber nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben, dass der Pr\u00fcfungsausschuss im Rahmen des in \u00a7 29 DVStB vorgesehenen \u00dcberdenkungsverfahrens betreffend die m\u00fcndliche Pr\u00fcfungsleistung eine gemeinsame Stellungnahme erarbeitet (Anschluss an BVerwG-Beschluss vom 21.12.2016 &#8211; 2 B 108.15).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers werden das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 15.06.2021 &#8211; 6 K 67\/18 und die Pr\u00fcfungsentscheidung des Beklagten vom xx.xx.2018, nach der der Kl\u00e4ger die Steuerberaterpr\u00fcfung 2017 nicht bestanden hat, aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Beklagte wird verpflichtet, die von dem Kl\u00e4ger angefertigte Aufsichtsarbeit &#8222;Buchf\u00fchrung und Bilanzwesen&#8220; unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durch andere Pr\u00fcfer neu bewerten zu lassen und unter Ber\u00fccksichtigung der Neubewertung einen neuen Bescheid \u00fcber das Ergebnis der Steuerberaterpr\u00fcfung 2017 zu erlassen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens haben der Kl\u00e4ger zu 5\/6 und der Beklagte zu 1\/6 zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) nahm \u2011\u2011nach einem vorhergehenden erfolglosen Versuch in 2016\u2011\u2011 an der von der Steuerberaterkammer \u2026 als Vertreterin des Beklagten und Revisionsbeklagten (Beklagter) durchgef\u00fchrten Steuerberaterpr\u00fcfung 2017 teil. Die Bearbeitung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten erfolgte handschriftlich, in der Aufsichtsarbeit war der Name des Pr\u00fcflings anzugeben und die Aufsichtsarbeit war vom Pr\u00fcfling zu unterzeichnen. Nachdem er in den schriftlichen Aufsichtsarbeiten die Gesamtnote von 4,33 erzielt hatte (&#8222;Buchf\u00fchrung und Bilanzwesen&#8220; 4,00; &#8222;Einkommensteuer- und Ertragsteuerrecht&#8220; 4,00; &#8222;Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete&#8220; 5,00), lie\u00df der Pr\u00fcfungsausschuss ihn zur m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung zu. Die Namen der dort eingesetzten Pr\u00fcfer wurden seiner Pr\u00fcfungsgruppe erst am Vortag der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung mitgeteilt.<\/li><li>Am xx.xx.2018 legte der Kl\u00e4ger den m\u00fcndlichen Teil der Steuerberaterpr\u00fcfung ab. Mit schriftlichem Einverst\u00e4ndnis der Pr\u00fcflinge nahm eine Regierungsr\u00e4tin, die eventuell als Pr\u00fcferin in k\u00fcnftigen Examina zum Einsatz kommen sollte, als Zuschauerin an der Pr\u00fcfung teil.<\/li><li>Die Leistungen des Kl\u00e4gers in der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung bewertete der Pr\u00fcfungsausschuss wie folgt:Vortrag3,00Buchf\u00fchrung4,00Berufsrecht4,00Ertragsteuer4,50Betriebswirtschaftslehre und Gesellschaftsrecht&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;4,50Volkswirtschaftslehre4,50Verfahrensrecht4,50<\/li><li>Hieraus ergab sich f\u00fcr die m\u00fcndliche Pr\u00fcfung eine Note von 4,14 und eine Gesamtnote der Steuerberaterpr\u00fcfung von 4,23. Damit hatte der Kl\u00e4ger die Pr\u00fcfung nach \u00a7&nbsp;28 der Verordnung zur Durchf\u00fchrung der Vorschriften \u00fcber Steuerberater, Steuerbevollm\u00e4chtigte und Berufsaus\u00fcbungsgesellschaften in der f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitr\u00e4ume geltenden Fassung (DVStB) nicht bestanden. Der Vorsitzende des Pr\u00fcfungsausschusses teilte dem Kl\u00e4ger dieses Ergebnis unmittelbar im Anschluss an die m\u00fcndliche Pr\u00fcfung mit. Der Kl\u00e4ger erhielt in diesem Zusammenhang keine schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung. Eine solche erhielt er erst mit Schreiben vom 06.03.2018, nachdem er zuvor um eine schriftliche Begr\u00fcndung der Pr\u00fcfungsentscheidung gebeten hatte.<\/li><li>Unter dem 08.03.2018 erhob der Kl\u00e4ger vor dem Finanzgericht (FG) Klage gegen die Pr\u00fcfungsentscheidung. Am selben Tag beantragte er bei der Steuerberaterkammer die Durchf\u00fchrung des \u00dcberdenkungsverfahrens gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 DVStB und brachte in mehreren Schrifts\u00e4tzen umfangreiche Einwendungen gegen das Pr\u00fcfungsverfahren und die Bewertungen seiner Leistung vor. Sie richteten sich sowohl gegen die m\u00fcndliche als auch die schriftliche Pr\u00fcfung. Er beantragte eine Neubewertung seiner schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Gew\u00e4hrung einer erneuten m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung, hilfsweise eine Neubewertung seiner m\u00fcndlichen Pr\u00fcfungsleistung.<\/li><li>Im \u00dcberdenkungsverfahren gaben die Erstpr\u00fcfer der schriftlichen Aufsichtsarbeiten &#8222;Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete&#8220; sowie &#8222;Einkommensteuer- und Ertragsteuerrecht&#8220; mehrseitige Stellungnahmen ab, in denen sie jeweils zu dem Ergebnis kamen, dass an der urspr\u00fcnglichen Bewertung festzuhalten sei. Die Zweitpr\u00fcfer schlossen sich diesem Ergebnis jeweilig an. Konkret vermerkte der Zweitkorrektor der Klausur &#8222;Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete&#8220; maschinenschriftlich unter der Stellungnahme des Erstbeurteilers, dass er sich dessen Ausf\u00fchrungen vollumf\u00e4nglich anschlie\u00dfe. Die Zweitkorrektorin der Klausur &#8222;Einkommensteuer- und Ertragsteuerrecht&#8220; nahm handschriftlich dahingehend Stellung, dass sie im \u00dcberdenkungsverfahren entsprechend dem Ergebnis der Erstkorrektur zwar einen zus\u00e4tzlichen Wertungspunkt zuerkenne und das Ergebnis der Zweitkorrektur sich damit rechnerisch von 48 auf 49&nbsp;Punkte \u00e4ndere. Sie werte die Klausur insgesamt aber wie zuvor auch mit 50&nbsp;Punkten. Zur Klausur &#8222;Buchf\u00fchrung und Bilanzwesen&#8220; gaben deren Erstkorrektorin und der Zweitkorrektor eine gemeinsam von ihnen unterzeichnete Stellungnahme ab, wonach die Leistung des Kl\u00e4gers nach sorgf\u00e4ltiger Pr\u00fcfung seiner Argumente weiterhin mit der Gesamtnote&nbsp;4,00 zu beurteilen sei.<\/li><li>Der betreffende Pr\u00fcfungsausschuss wies in einer gemeinsamen Stellungnahme der Pr\u00fcfer das gegen den Ablauf und die Bewertung der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung gerichtete Vorbringen des Kl\u00e4gers ebenfalls zur\u00fcck. Der Kl\u00e4ger erhielt diese Stellungnahmen zur Kenntnis.<\/li><li>Er hielt seine Klage und sein Vorbringen zu den seines Erachtens unterlaufenen Fehlern im Ablauf sowohl der schriftlichen als auch der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung aufrecht. Zum Teil erg\u00e4nzte er seine Argumentation um weitere Aspekte. Ferner formulierte er diverse Beweisantr\u00e4ge.<\/li><li>Das FG folgte dem nicht und wies die Klage ab.<\/li><li>Die Pr\u00fcfungsentscheidung vom xx.xx.2018 sei rechtm\u00e4\u00dfig; dies gelte sowohl f\u00fcr den schriftlichen als auch den m\u00fcndlichen Teil. Das gegenteilige Vorbringen des Kl\u00e4gers greife nicht durch, so das FG.<\/li><li>Das von der hier zust\u00e4ndigen Steuerberaterkammer gew\u00e4hlte Verfahren, bei dem die Namen der Pr\u00fcflinge auf den Klausurbl\u00e4ttern f\u00fcr alle Pr\u00fcflinge in ihrem Zust\u00e4ndigkeitsbereich einheitlich vermerkt w\u00fcrden, sei entgegen der Rechtsauffassung des Kl\u00e4gers gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 DVStB, welcher nach der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung mit h\u00f6herrangigem Recht vereinbar sei, zul\u00e4ssig.<\/li><li>Die Einwendungen des Kl\u00e4gers bez\u00fcglich des Ablaufs des streitgegenst\u00e4ndlichen \u00dcberdenkungsverfahrens griffen nicht durch. Dass die Pr\u00fcfer ihre Voten auf demselben Dokument erstellt h\u00e4tten, begegne keinen Bedenken. Insbesondere sei es zul\u00e4ssig, dass dem Zweitkorrektor die Bewertung des Erstkorrektors mitgeteilt werde (\u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 DVStB). Auch best\u00fcnden allein deshalb, weil zwei Pr\u00fcfer eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben und sich zwei andere Pr\u00fcfer jeweils der Stellungnahme des Erstkorrektors angeschlossen h\u00e4tten, keine Zweifel an der unabh\u00e4ngigen und eigenst\u00e4ndigen Pr\u00fcfung durch jeden einzelnen der Korrektoren, die jeweils ausgef\u00fchrt h\u00e4tten, sich eigenst\u00e4ndig und unabh\u00e4ngig mit der fraglichen Klausur befasst zu haben. Es begegne zudem keinen Bedenken, dass das Ergebnis des nach \u00a7&nbsp;29 DVStB auch f\u00fcr die Benotung in der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung erforderlichen \u00dcberdenkens als gemeinsame \u00c4u\u00dferung des Pr\u00fcfungsausschusses formuliert werde, selbst wenn es in Teilbereichen um die Stellungnahme zu dem von einem einzelnen Mitglied zugrunde gelegten Bewertungsma\u00dfstab gehe. Das Erfordernis einer gemeinsamen Stellungnahme zur Notengebung in der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung ergebe sich bereits daraus, dass die in den Pr\u00fcfungsabschnitten zu vergebenden Noten nach \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;2 DVStB vom Pr\u00fcfungsausschuss festgesetzt w\u00fcrden.<\/li><li>Die durch die Ansage einer Sachverhaltskorrektur entstandene \u2011\u2011relativ geringe\u2011\u2011 St\u00f6rung w\u00e4hrend der Klausur &#8222;Buchf\u00fchrung und Bilanzwesen&#8220; ohne anschlie\u00dfende Gew\u00e4hrung einer Schreibzeitverl\u00e4ngerung stelle keine den Grundsatz der Chancengleichheit verletzende Ma\u00dfnahme dar, denn dies habe s\u00e4mtliche Pr\u00fcflinge im Zust\u00e4ndigkeitsbereich des Beklagten gleicherma\u00dfen betroffen. Die vom Kl\u00e4ger beantragte Beweisaufnahme \u00fcber die Tatsache, in dieser Klausur sei nach 30&nbsp;Minuten der Sachverhalt ge\u00e4ndert und durch Ansagen der Aufsicht zehn Minuten unterbrochen worden, k\u00f6nne unterbleiben, weil der Senat diese tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde als gegeben ansehe, aber dennoch nicht zu der rechtlichen Schlussfolgerung des Kl\u00e4gers gelange.<\/li><li>Dem Argument, der Grundsatz der Chancengleichheit sei vorliegend wegen einer Korrektur des Notenschl\u00fcssels in anderen Bundesl\u00e4ndern verletzt worden, sei entgegenzuhalten, dass es keine Belege f\u00fcr diese vom Kl\u00e4ger behauptete Anpassung gebe und der Kl\u00e4ger ohnehin nur gegen\u00fcber dem hier zust\u00e4ndigen Hoheitstr\u00e4ger einen Anspruch auf Gleichbehandlung habe. Daher verfange auch das Vorbringen nicht, dass der Grundsatz der Chancengleichheit wegen besserer Pr\u00fcfungsbedingungen (separater Raum) f\u00fcr Wiederholer in anderen Bundesl\u00e4ndern tangiert sei. Denn der Kl\u00e4ger habe seine schriftlichen Pr\u00fcfungsarbeiten unter den gleichen Bedingungen geschrieben wie s\u00e4mtliche Pr\u00fcflinge im Land X&nbsp;&#8211; der f\u00fcr ihn relevanten Vergleichsgruppe.<\/li><li>Der Einwand des Kl\u00e4gers, er sei in der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung im Vergleich zu anderen Kandidaten in unzul\u00e4ssiger Weise besonders intensiv gepr\u00fcft worden, greife ebenfalls nicht durch. Die Frage, wie der einzelne Pr\u00fcfer ein Pr\u00fcfungsgespr\u00e4ch f\u00fchre und einzelne Kandidaten bei einer Gruppenpr\u00fcfung in ein Pr\u00fcfungsgespr\u00e4ch einbeziehe, sei Bestandteil des pr\u00fcfungsspezifischen Ermessens, das der gerichtlichen Kontrolle entzogen sei. Die seitens des Pr\u00fcfungsausschusses ausdr\u00fccklich einger\u00e4umte \u2011\u2011und mithin nicht wie beantragt beweisbed\u00fcrftige\u2011\u2011 verst\u00e4rkte Befragung des Kl\u00e4gers sei zudem in der wohlwollenden Absicht geschehen, ihm die Gelegenheit zu geben, das Pr\u00fcfungsergebnis zu verbessern und eine f\u00fcr das Bestehen ausreichende Note zu erzielen. Dass eine \u00fcber das akzeptierbare Ma\u00df hinausgehende \u00fcberm\u00e4\u00dfige Befragung des Kl\u00e4gers stattgefunden habe, sei weder behauptet worden noch ersichtlich.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger habe entgegen seiner Rechtsauffassung keinen Anspruch auf fr\u00fchzeitige Bekanntgabe der Namen der Pr\u00fcfer, um sich anhand der Pr\u00fcfungsprotokolle auf deren bevorzugt gepr\u00fcfte Themengebiete vorzubereiten.<\/li><li>Der nachtr\u00e4glich vom Kl\u00e4ger gegen die zus\u00e4tzliche Anwesenheit einer Regierungsr\u00e4tin in der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung erhobene Einwand sei unbeachtlich. Er h\u00e4tte seine Zustimmung zu ihrer Hospitation nicht erteilen m\u00fcssen und der Vorsitzende h\u00e4tte ihre Teilnahme gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 DVStB im \u00dcbrigen auch schlicht gestatten d\u00fcrfen.<\/li><li>Der Einwand des Kl\u00e4gers, der f\u00fcr die Themen Betriebswirtschaftslehre und Gesellschaftsrecht zust\u00e4ndige Pr\u00fcfer habe in unzul\u00e4ssiger Weise Fragen aus dem Gebiet der Volkswirtschaftslehre gestellt, greife nicht durch. Letztere geh\u00f6re zum Pr\u00fcfungskanon des \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG). Aus Schnittmengen k\u00f6nnten sich zul\u00e4ssigerweise auch themen\u00fcbergreifende Fragestellungen ergeben. Dass der betreffende Pr\u00fcfer durchweg &#8222;fachfremd&#8220; gepr\u00fcft habe, sei weder vorgetragen noch ersichtlich.<\/li><li>Soweit der Kl\u00e4ger Beurteilungsfehler in Zusammenhang mit Mehrdeutigkeit des Sachverhalts beziehungsweise der jeweiligen Aufgabenstellung r\u00fcge, sei dem nicht zu folgen. Die Aufgabenstellungen seien hinreichend klar und die Vorgaben f\u00fcr die verlangten Analysen ausreichend. Die Musterl\u00f6sungen s\u00e4hen auch keine unzutreffenden L\u00f6sungen vor.<\/li><li>So werde anhand der gestellten Aufgaben im Klausurteil&nbsp;I der Aufsichtsarbeit &#8222;Buchf\u00fchrung und Bilanzwesen&#8220; die Erwartung deutlich, die steuerrechtlichen und handelsrechtlichen Implikationen, die sich aus den einzelnen Sachverhalten ergeben, zu ber\u00fccksichtigen. Ausgehend von der Information, den Jahresabschluss bereits erstellt zu haben, sei der Jahres\u00fcberschuss unter Ber\u00fccksichtigung der aus den Einzelsachverhalten resultierenden Ver\u00e4nderungen zu ermitteln und darzulegen, inwieweit Unterschiede zwischen der Handelsbilanz und der Steuerbilanz entst\u00fcnden. Die Erstellung eines vollst\u00e4ndigen Jahresabschlusses sei explizit nicht gefordert worden. Die weitere Beanstandung des Kl\u00e4gers, der Begriff der &#8222;Finanzverhandlungen&#8220; sei unkonkret, verfange nicht. Denn diese Bezeichnung sei f\u00fcr die L\u00f6sung der Klausur irrelevant. Ebenso wenig f\u00fchre die Angabe der Herstellungskosten zum 30.12.2016 anstelle des 31.12.2016 als ma\u00dfgeblichen Bilanzstichtags dazu, dass die Aufgabenstellung verwirrend oder nicht l\u00f6sbar gewesen sei.<\/li><li>Auch die angegriffenen Aufgabenteile der Klausur &#8222;Einkommensteuer- und Ertragsteuerrecht&#8220; seien nicht zu beanstanden. Soweit der Kl\u00e4ger argumentiere, dass basierend auf der Aufgabenstellung Ausf\u00fchrungen zu \u00a7\u00a7&nbsp;2 und 6 des Au\u00dfensteuergesetzes (AStG) entbehrlich seien, verfange dies im Ergebnis nicht. Trotz der Nichtrelevanz der Normen des Au\u00dfensteuergesetzes erscheine es nicht als beurteilungsfehlerhaft, dass die Beklagtenseite eine Pr\u00fcfung dieser Vorschriften f\u00fcr die geforderte ausf\u00fchrliche Begr\u00fcndung und das Eingehen auf die Veranlagungsart verlange und entsprechende Punkte vergeben habe. Angesichts des Sachverhalts, der den Wegzug einer nat\u00fcrlichen Person mit Gesellschaftsanteilen betreffe, sei es keinesfalls fernliegend, auf die Wegzugsbesteuerung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6 AStG sowie die erweiterte beschr\u00e4nkte Steuerpflicht nach \u00a7&nbsp;2 AStG einzugehen. Da die weitere Aufgabenstellung zudem ausdr\u00fccklich nach tariflichen Besonderheiten frage, sei ein Punktabzug f\u00fcr die fehlende Bildung der Summe der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Eink\u00fcnfte und die nicht gebildete Summe der au\u00dferordentlichen Eink\u00fcnfte durchaus von der Formulierung der Pr\u00fcfungsfragen gedeckt.<\/li><li>Die vom Kl\u00e4ger als missverst\u00e4ndlich bezeichnete Fallfrage in der Aufsichtsarbeit &#8222;Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete&#8220;, Klausurteil&nbsp;I zur Abgabenordnung (AO) und Finanzgerichtsordnung (FGO), verdeutliche ebenfalls, was die Pr\u00fcfer an dieser Stelle zul\u00e4ssigerweise h\u00e4tten erwarten d\u00fcrfen. Der Einwand, die Frage ziele auf &#8222;Antr\u00e4ge&#8220; ab und der in der Musterl\u00f6sung vorgesehene Einspruch k\u00f6nne in der Terminologie der Abgabenordnung nicht als Antrag verstanden werden, \u00fcberzeuge nicht. Angesichts des vorliegenden Sachverhalts und der expliziten Zielsetzung der Aufgabenstellung, die die \u00dcberpr\u00fcfung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Ablehnungsbescheids als Zweck der zu stellenden &#8222;Antr\u00e4ge&#8220; vorgebe, sei die Einleitung des Einspruchsverfahrens aus Sicht eines Steuerberaters naheliegend. Die Ber\u00fccksichtigung des Einspruchs als zul\u00e4ssiges Rechtsmittel sei durch die Verwendung des Begriffs &#8222;Antrag&#8220; in der Aufgabenstellung nicht ausgeschlossen. Mit der Einlegung des Einspruchs werde ein Begehren verfolgt, das durch einen Antrag konkretisiert werden k\u00f6nne, wie es \u00a7&nbsp;357 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 AO ausdr\u00fccklich regele.<\/li><li>Auch die vom Kl\u00e4ger beklagten Fehler in der Aufgabenstellung zu dem die Umsatzsteuer betreffenden Klausurteil&nbsp;II l\u00e4gen nicht in relevanter Form vor. Die Aussage, dass alle Unternehmer mangels gegenteiliger Sachverhaltsangaben ihre Ums\u00e4tze nach vereinbarten Entgelten versteuerten, impliziere keine missverst\u00e4ndliche Aufgabenstellung im Hinblick auf den zu beurteilenden B. Denn die Angabe, dass B erst ab dem 01.07.2016 als Unternehmer t\u00e4tig werde und die umsatzsteuerrechtliche Behandlung seiner Ums\u00e4tze anhand der Sachverhaltsangaben erst zu untersuchen sei, stelle eine hinreichend deutliche speziellere Vorgabe dar. Ebenso werde der Bezug auf einen gegebenenfalls zu stellenden Antrag nach \u00a7&nbsp;20 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) auf diese Weise verst\u00e4ndlich. Der Hinweis in der Aufgabenstellung, dass, soweit aus dem Sachverhalt nichts Gegenteiliges hervorgehe, die Erwerbsschwelle nicht \u00fcberschritten worden sei, sei ebenfalls nicht derart missverst\u00e4ndlich, dass eine Aufhebung der Pr\u00fcfungsentscheidung und Neubewertung der Klausur gerechtfertigt w\u00e4re. Der Sachverhalt mache zwar deutlich, dass die Erwerbsschwelle im Jahr 2016 aufgrund der Lieferung eines Operationstisches aus Innsbruck in H\u00f6he von 20.000&nbsp;\u20ac tats\u00e4chlich \u00fcberschritten werde. Insoweit gehe aus dem konkreten Sachverhalt gegen\u00fcber dem allgemeinen Arbeitshinweis, dass die Erwerbsschwelle grunds\u00e4tzlich nicht \u00fcberschritten sei, sofern nichts Spezielleres angegeben werde, Gegenteiliges hervor. Im Ergebnis gehe der Arbeitshinweis, der ausschlie\u00dflich diesen eigenst\u00e4ndig zu beurteilenden Erwerb des B betreffe, mithin ins Leere. Dass dies eine Punktekorrektur in ergebnisrelevantem Umfang rechtfertigen k\u00f6nnte, sei indes angesichts der Wertungspunktgewichtung auszuschlie\u00dfen.<\/li><li>Auch die Formulierung der Aufgabenstellung im Klausurteil&nbsp;III zur Erbschaft- und Schenkungsteuer sei nicht zu beanstanden und decke den Erwartungshorizont der Pr\u00fcfer ab. Die Forderung, die Erbschaftsteuerbelastung m\u00f6glichst niedrig zu halten, sei eindeutig und ziele unter anderem auch auf die Feststellung der Eigenschaft als Erbe sowie die Pr\u00fcfung der potenziellen Anrechenbarkeit gezahlter ausl\u00e4ndischer Erbschaftsteuer einschlie\u00dflich der Feststellung des Fehlens eines einschl\u00e4gigen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) ab. Erhebliche Bewertungsfehler, die sich auf das Pr\u00fcfungsergebnis ausgewirkt haben k\u00f6nnten, seien in Zusammenhang mit dieser Aufgabenstellung nicht ersichtlich.<\/li><li>Soweit der Kl\u00e4ger moniere, dass die L\u00f6sungsskizze eine Auseinandersetzung mit im Rahmen der Klausurbearbeitung nicht verf\u00fcgbaren Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) erwarte, stehe dem der Umstand entgegen, dass von einem Steuerberater die Kenntnis der Verwaltungsauffassung verlangt werden k\u00f6nne. Ob bestimmte, in den Musterl\u00f6sungen zitierte Verwaltungsanweisungen im Zeitpunkt der Pr\u00fcfungsarbeiten nicht zug\u00e4nglich gewesen seien, k\u00f6nne ferner dahinstehen. Denn weder sei erkennbar, dass diese zwingend f\u00fcr die Bearbeitung der Klausur erforderlich gewesen seien, noch habe sich \u2011\u2011so die \u00dcberzeugung des FG\u2011\u2011 ein Fehlen der fraglichen Verwaltungsanweisungen auf die Bewertung der Pr\u00fcfungsarbeiten des Kl\u00e4gers ausgewirkt.<\/li><li>Die Bewertungen der Pr\u00fcfer hielten \u2011\u2011unter Beachtung der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung zur beschr\u00e4nkten Kontrolldichte in pr\u00fcfungsrechtlichen Streitverfahren\u2011\u2011 einer inhaltlichen Pr\u00fcfung im Ergebnis stand. Sie litten weder an fachlichen Beurteilungsm\u00e4ngeln noch an einer rechtlich zu beanstandenden \u00dcberschreitung des den Pr\u00fcfern zustehenden Bewertungsspielraumes, die sich auf die zu vergebende Note auswirken w\u00fcrden. Dort, wo gerichtlich voll \u00fcberpr\u00fcfbare Fachfragen im Raum st\u00fcnden, erweise sich die Vorgehensweise der Pr\u00fcfer als zutreffend. Allenfalls im Bereich des Themengebietes Erbschaftsteuer komme die Vergabe eines weiteren Wertungspunktes in Betracht, weil der Kl\u00e4ger entgegen der Ausf\u00fchrungen der Pr\u00fcfer die den Steuersatz bestimmende Norm (\u00a7&nbsp;19 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes \u2011\u2011ErbStG\u2011\u2011) in seiner Bearbeitung (wenn auch mit falschem Steuersatz) genannt und im Zusammenhang mit der Erbschaft des zu beurteilenden P die zutreffende Norm f\u00fcr die Gesamtrechtsnachfolge (\u00a7&nbsp;1922 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs \u2011\u2011BGB\u2011\u2011) angef\u00fchrt habe. Die zu vergebende Gesamtnote bliebe dessen ungeachtet bei 5,00. Eine Aufhebung der Pr\u00fcfungsentscheidung und Neubewertung der entsprechenden Klausur scheide aus.<\/li><li>Eine \u00dcberschreitung des Beurteilungsspielraumes unter dem Gesichtspunkt des Folgefehlerprinzips sei nicht erkennbar. Bei sogenannten Folgefehlern handele es sich um folgerichtige Weiterf\u00fchrungen eines unrichtigen Ansatzes. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Frage, wie gewichtig ein solcher Folgefehler sei, in den gerichtlich nur eingeschr\u00e4nkt kontrollierbaren Beurteilungsspielraum des Pr\u00fcfers falle. Sachfremde Erw\u00e4gungen f\u00fcr die seitens der Pr\u00fcfer insoweit vorgenommenen Einordnungen seien nicht ersichtlich.<\/li><li>Soweit der Kl\u00e4ger beanstande, ihm seien f\u00fcr bestimmte Ausf\u00fchrungen keine Punkte zuerkannt worden, weil die Pr\u00fcfer den jedem Pr\u00fcfling zuzugestehenden Antwortspielraum missachtet h\u00e4tten, sei dem zu entgegnen, dass es insoweit in den Beurteilungsspielraum der Pr\u00fcfer falle, ob sie \u2011\u2011auch mit Blick auf die Punktevergabe f\u00fcr die Ausf\u00fchrungen anderer Kandidaten\u2011\u2011 f\u00fcr bestimmte Leistungen Punkte (auch Zusatzpunkte) verg\u00e4ben und wie bestimmte Leistungen punktem\u00e4\u00dfig zu gewichten seien.<\/li><li>Zur Aufhebung der Pr\u00fcfungsentscheidung f\u00fchrende Begr\u00fcndungsm\u00e4ngel l\u00e4gen nicht vor. Ausweislich des Pr\u00fcfungsprotokolls und der gemeinsamen Stellungnahme des Pr\u00fcfungsausschusses im \u00dcberdenkungsverfahren sei dem Begr\u00fcndungsbegehren des Kl\u00e4gers entsprochen worden.<\/li><li>Die Ausgabe der Musterl\u00f6sungen zu den Klausuren an die Pr\u00fcfer sei rechtlich unbedenklich. Die \u00c4u\u00dferungen der Korrektoren im \u00dcberdenkungsverfahren belegten, dass sie sich des begrenzten Zwecks der Musterl\u00f6sungen und der Korrekturtabelle als unverbindliche Hilfsmittel bewusst gewesen seien. Die vom Kl\u00e4ger beantragte Beweisaufnahme hinsichtlich der Tatsache, den Pr\u00fcfern sei von der Beklagtenseite mitgeteilt worden, in ihrer Stellungnahme jeweils anzugeben, dass sie die L\u00f6sungsskizze nur als L\u00f6sungshinweise verst\u00fcnden, k\u00f6nne unterbleiben. Es handele sich um eine durch keine konkreten Anhaltspunkte belegte \u00c4u\u00dferung ins Blaue hinein. \u00dcberdies w\u00e4re eine solche Beweiserhebung unerheblich, denn es sei nicht ersichtlich, was f\u00fcr eine Bedeutung selbst die nachweisliche Existenz einer solchen Mitteilung im \u00dcberdenkungsverfahren f\u00fcr das Klageverfahren haben sollte.<\/li><li>Die Behauptung des Kl\u00e4gers, anderen Kandidaten h\u00e4tte eine l\u00e4ngere Bearbeitungszeit zur Verf\u00fcgung gestanden, weil die Aufsichtsarbeiten in den hinteren Reihen nur zeitverz\u00f6gert eingesammelt worden seien, sei nicht hinreichend konkret. Die Steuerberaterkammer habe vielmehr in nachvollziehbarer Weise angef\u00fchrt, das Einsammeln der Arbeiten habe sich jeweils auf etwa f\u00fcnf Reihen durch eine Aufsicht f\u00fchrende Person erstreckt und die Pr\u00fcflinge seien angewiesen worden, nach dem Ende der Bearbeitungszeit mit dem Schreiben aufzuh\u00f6ren. Somit sei von einer in etwa zeitgleichen Abgabe der Aufsichtsarbeiten und keinem unzul\u00e4ssigen Vorteil anderer Kandidaten auszugehen.<\/li><li>F\u00fcr die Annahme tats\u00e4chlicher, konkreter Beeintr\u00e4chtigungen durch ein unaufmerksames oder nachl\u00e4ssiges Pr\u00fcferverhalten best\u00fcnden keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte. Die Nutzung eines Tablets w\u00e4hrend des Pr\u00fcfungsgespr\u00e4chs sei nicht anders zu betrachten als die Nutzung von Papier und Stift. Dem Antrag, Beweis zu erheben \u00fcber die Tatsache, ein bestimmter Pr\u00fcfer habe in allen Pr\u00fcfungsrunden au\u00dfer seiner eigenen am Handy beziehungsweise Tablet &#8222;gespielt&#8220;, m\u00fcsse das Gericht mangels hinreichender Substantiierung nicht nachgehen. Dies gelte im Ergebnis auch f\u00fcr das behauptete und unter Beweis gestellte &#8222;Tr\u00e4umen&#8220; eines anderen Pr\u00fcfers. Der Vortrag des Kl\u00e4gers, jener Pr\u00fcfer habe &#8222;des \u00d6fteren&#8220; die Augen geschlossen, sei nicht hinreichend konkret und lasse auch keine Schlussfolgerungen zu, inwiefern der genannte Pr\u00fcfer seiner Aufgabe, konzentriert zuzuh\u00f6ren, nicht mit der n\u00f6tigen Sorgfalt nachgekommen sei und inwieweit sich dies auf die Leistung des Kl\u00e4gers ausgewirkt haben sollte. Auch der Beweisantrag, die Pr\u00fcferin und auch andere Pr\u00fcfer h\u00e4tten den Kl\u00e4ger wiederholt mit falschem Namen angesprochen, sei nicht erheblich. Ein Pr\u00fcfling im Steuerberaterexamen m\u00fcsse imstande sein, derartige Versehen zu tolerieren und ihnen gegebenenfalls durch Richtigstellung zu begegnen.<\/li><li>Soweit der Kl\u00e4ger behaupte und unter Beweis gestellt habe, der im Themengebiet Grunderwerbsteuer Pr\u00fcfende habe in der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung eine von ihm, dem Kl\u00e4ger, gegebene zutreffende Antwort als solche verkannt, k\u00f6nne eine weitere Sachaufkl\u00e4rung dahinstehen. Denn dass ein solches Vorkommnis \u2011\u2011wenn es denn zutr\u00e4fe\u2011\u2011 entscheidend f\u00fcr das Nichtbestehen der Pr\u00fcfung insgesamt gewesen sei, sei auszuschlie\u00dfen.<\/li><li>Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils lautete dahingehend, dass die Revision nicht zugelassen worden sei. Der Kl\u00e4ger erreichte die Zulassung der Revision aber mittels einer von ihm gef\u00fchrten Nichtzulassungsbeschwerde.<\/li><li>Mit seiner Revision macht der Kl\u00e4ger geltend, dass das Urteil des FG aus den nachfolgend \u2011\u2011im Kern zusammengefasst\u2011\u2011 dargestellten Gr\u00fcnden Bundesrecht verletze.<\/li><li>Das seitens der Steuerberaterkammer im Streitfall auf Grundlage von \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 DVStB gew\u00e4hlte Verfahren, dass die Arbeiten mit der Anschrift und der Unterschrift des Bewerbers zu versehen seien, verletze den verfassungsrechtlichen Anonymit\u00e4tsgrundsatz.<\/li><li>Die namentliche Nennung der Kandidaten im Pr\u00fcfungs- und \u00dcberdenkungsverfahren sei mit Blick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit sowie das Verbot mittelbarer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts mit Art.&nbsp;12 des Grundgesetzes (GG) und Art.&nbsp;3 GG nicht vereinbar. Die einfachgesetzliche Regelung in \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 DVStB rechtfertige einen solchen Eingriff angesichts der M\u00f6glichkeit einer anonymen Kennziffernvergabe nicht. Eine verfassungskonforme Auslegung der Norm reduziere das Ermessen der Steuerberaterkammer vielmehr dahingehend, dass sie lediglich von dieser M\u00f6glichkeit Gebrauch machen d\u00fcrfe. Der Anonymit\u00e4tsgrundsatz (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts \u2011\u2011BVerwG\u2011\u2011 vom 09.07.1982&nbsp;&#8211; 7&nbsp;C&nbsp;51.79, Deutsches Verwaltungsblatt 1983, 90) sei eine Auspr\u00e4gung des Gebots der Chancengleichheit in einer Berufszugangspr\u00fcfung. F\u00fcr Steuerberaterpr\u00fcfungen gelte dies insbesondere deshalb, weil die Pr\u00fcfer sich im Verh\u00e4ltnis zu den Pr\u00fcflingen in einer unmittelbaren Konkurrenzsituation bef\u00e4nden. Der Beruf des Steuerberaters sei in der allgemeinen Wahrnehmung m\u00e4nnlich gepr\u00e4gt. M\u00e4nnern werde ohne sachlichen Grund ein h\u00f6heres Verst\u00e4ndnis f\u00fcr wirtschaftliche Sachverhalte zugetraut. Von diesem zu Unrecht noch vorherrschenden Rollenverst\u00e4ndnis und der (unterbewussten) Differenzierung zwischen M\u00e4nnern und Frauen seien auch Pr\u00fcfer im Rahmen der Bewertung von Aufsichtsarbeiten nicht auszunehmen. Umgekehrt k\u00f6nnten auch M\u00e4nner Opfer einer sachfremden Leistungsbeurteilung sein. Ein hinreichender Schutz vor sachfremden Einf\u00e4rbungen der Bewertungen k\u00f6nne nur sichergestellt werden, sofern den Pr\u00fcfern die Namen der Pr\u00fcflinge nicht bekannt gegeben w\u00fcrden. Aus der Natur einer geschlechtsbezogenen Voreingenommenheit resultiere zudem, dass diese unbewusst erfolge oder jedenfalls f\u00fcr die Umwelt nicht erkennbar sei. Befangenheitsvorschriften b\u00f6ten daher an dieser Stelle keinen hinreichenden Schutz vor Diskriminierung. S\u00e4mtliche Angaben, die R\u00fcckschl\u00fcsse auf das Geschlecht des jeweiligen Kandidaten zulie\u00dfen, seien vielmehr zu schw\u00e4rzen. Auch das \u00dcberdenkungsverfahren h\u00e4tte anonymisiert durchgef\u00fchrt werden m\u00fcssen. Angesichts der M\u00f6glichkeit einer Kennziffernvergabe fehle schlicht die Erforderlichkeit f\u00fcr eine deanonymisierte Ausgestaltung des Pr\u00fcfungsverfahrens.<\/li><li>Die Beklagtenseite habe zudem im Streitfall das \u00dcberdenkungsverfahren verfahrensfehlerhaft durchgef\u00fchrt, was im Ergebnis zu einer Rechtswidrigkeit der Bewertungen f\u00fchre.<\/li><li>Entgegen der Auffassung des FG habe das \u00dcberdenkungsverfahren unter Anwendung der Verfahrensvorschriften f\u00fcr die Bewertung der Aufsichtsarbeiten zu erfolgen. Nach h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung sei es Aufgabe und Pflicht des Gesetzgebers, die konkrete Ausgestaltung eines \u00dcberdenkungsverfahrens von Pr\u00fcfungsentscheidungen als Teil des Pr\u00fcfungsverfahrens zu schaffen (BVerwG-Urteil vom 24.02.1993&nbsp;&#8211; 6&nbsp;C&nbsp;35.92, BVerwGE 92, 132). Die \u00dcberdenkungsvoten seien letztlich Teil der Bewertung. \u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 DVStB gebe dem \u00dcberdenkungsverfahren zwar eine normative Grundlage, regele indes das konkrete Verfahren nicht weitergehend. In \u00a7&nbsp;24 DVStB seien demgegen\u00fcber detaillierte Vorgaben f\u00fcr die Bewertung von Pr\u00fcfungsleistungen geregelt worden. Verfahrensrechtlich sei insbesondere geboten, dass s\u00e4mtliche mit einer Bewertung betrauten Pr\u00fcfer ihre Beurteilung der Pr\u00fcfungsleistung eigenst\u00e4ndig und unabh\u00e4ngig voneinander vorn\u00e4hmen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.01.1995&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1505\/94, Neue Zeitschrift f\u00fcr Verwaltungsrecht 1995, 469). Dieser Grundsatz sei vorliegend durch gemeinsame \u00dcberdenkungen von Erst- und Zweitpr\u00fcfer verletzt worden.<\/li><li>So h\u00e4tten die Pr\u00fcfer der Klausur &#8222;Buchf\u00fchrung und Bilanzwesen&#8220; ausweislich ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 05.07.2018 eine gemeinsame \u00dcberdenkung der jeweiligen Bewertung vorgenommen. Die Fertigung einer gemeinsamen Stellungnahme streite eindeutig daf\u00fcr, dass die Votanten zu diesem Zeitpunkt ihren jeweiligen \u00dcberdenkungsvorgang noch nicht abgeschlossen und ihr jeweiliges Ergebnis noch nicht niedergelegt h\u00e4tten. Auf der schriftlichen Stellungnahme des Erstpr\u00fcfers zu der Klausur &#8222;Einkommensteuer- und Ertragsteuerrecht&#8220; vom 11.07.2019 sei handschriftlich vermerkt, dass die Zweitpr\u00fcferin &#8222;entsprechend dem Ergebnis der Erstkorrektur&#8220; ihre urspr\u00fcngliche Bewertung ab\u00e4ndere. Sie best\u00e4tige hiermit, dass ihr die \u00dcberdenkung des Erstpr\u00fcfers bekannt gewesen sei, bevor sie ihre eigene \u00dcberdenkung abgeschlossen und niedergelegt habe. Dass diesem handschriftlichen Vermerk ein eigenst\u00e4ndiger Bewertungsvorgang vorausgegangen sei, lasse sich in keiner Weise erkennen. Auf der schriftlichen Stellungnahme des Erstpr\u00fcfers der Klausur &#8222;Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete&#8220; vom 10.03.2019 sei maschinenschriftlich vermerkt, dass sich der Zweitpr\u00fcfer &#8222;den Ausf\u00fchrungen des Erstkorrektors (\u2026) vollumf\u00e4nglich an(schlie\u00dfe)&#8220;. Auch dies verdeutliche eine Beeinflussung vor dem Abschluss des eigenen \u00dcberdenkungsvorgangs. Hinsichtlich der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung habe einzig der Vorsitzende des Pr\u00fcfungsausschusses die Stellungnahme verfasst, die \u00fcbrigen Pr\u00fcfer h\u00e4tten diese Stellungnahme lediglich unterschrieben. Dass man den weiteren Mitgliedern des Pr\u00fcfungsausschusses in diesem Zuge auch die Pr\u00fcfungsniederschrift, das Notenblatt und die eigenen Mitschriften und Protokollierungen erneut zug\u00e4nglich gemacht habe, sei nicht erkennbar. Das aufgezeigte Vorgehen stehe in deutlichem Widerspruch zu den genannten Verfahrensvorgaben f\u00fcr ein \u00dcberdenkungsvorhaben. Insbesondere eine Entscheidung des Pr\u00fcfungsausschusses im Umlaufverfahren sei rechtswidrig, weil ein solches Vorgehen nicht auf die Er\u00f6rterung des Leistungsstands abziele, f\u00fcr die der Pr\u00fcfungsausschuss eigentlich eingerichtet worden sei.<\/li><li>Das FG missachte in der angegriffenen Entscheidung auch unter weiteren Gesichtspunkten gleich in mehrfacher Hinsicht den verfassungsrechtlich in Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG verankerten Grundsatz der Chancengleichheit.<\/li><li>Das Pr\u00fcfungsverfahren m\u00fcsse allen Pr\u00fcflingen vergleichbare Pr\u00fcfungsbedingungen und Bewertungskriterien bieten. Die im Streitfall etwa 30&nbsp;Minuten nach Eintritt in die Bearbeitung durch eine m\u00fcndliche Ansage erfolgte Korrektur des Sachverhalts ohne anschlie\u00dfende Zubilligung einer Schreibzeitverl\u00e4ngerung h\u00e4tte das FG als Versto\u00df gegen den Grundsatz der Chancengleichheit behandeln m\u00fcssen (vgl. auch Senatsurteil vom 23.08.2001&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;96\/00, BFHE 196, 470, BStBl II 2002, 58). Aufgrund der Offensichtlichkeit und der hinreichenden Protokollierung des Mangels habe insofern keine R\u00fcgepflicht bestanden. Er, der Kl\u00e4ger, sei durch den Vorfall nicht nur in seiner Konzentrations- und Leistungsf\u00e4higkeit beeinflusst worden, sondern habe auch erhebliche Zeit verloren, die in der Folge f\u00fcr die Bearbeitung an anderer Stelle gefehlt habe. Auch sei entscheidende Zeit verstrichen, bis wieder Ruhe im Pr\u00fcfungssaal geherrscht habe und eine konzentrierte Arbeit seitens der Pr\u00fcflinge m\u00f6glich gewesen sei. Dies h\u00e4tte angemessen kompensiert werden m\u00fcssen. In anderen Bundesl\u00e4ndern sei wegen des Vorfalls eine Schreibzeitverl\u00e4ngerung von f\u00fcnf bis zehn Minuten gew\u00e4hrt worden, nicht aber im Land X. Der Bundesfinanzhof (BFH) stelle in seiner Entscheidung vom 27.07.1993&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;11\/93 (BFHE 172, 254, BStBl II 1994, 259) auf eine deutlich weiter gefasste Vergleichsgruppe ab, als es das FG tue: n\u00e4mlich auf &#8222;andere Kandidaten, die zu anderer Zeit, an anderen Orten und unter anderen Umst\u00e4nden gepr\u00fcft werden&#8220;. Der Grundsatz der Chancengleichheit gebiete zudem, dass alle Kandidaten, die sp\u00e4ter am Arbeitsmarkt miteinander in Konkurrenz tr\u00e4ten, vergleichbare Pr\u00fcfungsverh\u00e4ltnisse vorf\u00e4nden. Hiervon erfasst seien damit unzweifelhaft auch Pr\u00fcflinge anderer Pr\u00fcfungsdurchg\u00e4nge, denen gerade nicht die konkret vom Kl\u00e4ger zu bearbeitende und nicht mit einem Sachverhaltsfehler aufwartende Klausur vorgelegt worden sei.<\/li><li>Die Kandidaten, die der Beklagte im Land X gepr\u00fcft habe, seien gegen\u00fcber den Kandidaten in anderen Bundesl\u00e4ndern auch insofern benachteiligt worden, als dort wegen der bef\u00fcrchteten untragbar schlechten Ergebnisse die Notenschl\u00fcssel zum Teil w\u00e4hrend der Korrektur der Aufsichtsarbeiten heraufgesetzt worden seien. Soweit das FG in diesem Kontext ausf\u00fchre, dass hier allein ein Vergleich zu den anderen Pr\u00fcfungskandidaten im Land X vorzunehmen sei, unterlasse es abermals die gebotene bundesweite Vergleichsgruppenbildung. Zwar handele es sich bei der Steuerberaterpr\u00fcfung um eine Landespr\u00fcfung. Aufgrund der zugrundeliegenden Normen zur Steuerberaterpr\u00fcfung gelte Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG jedoch nicht nur landesweit, sondern bundesweit.<\/li><li>Kandidaten, die wie er, der Kl\u00e4ger, die Pr\u00fcfung zum zweiten Mal absolvierten, w\u00fcrde im Land Z stets erm\u00f6glicht, in einem separaten Raum gemeinsam mit Kandidaten, die eine Schreibzeitverl\u00e4ngerung h\u00e4tten oder schwanger seien, zu schreiben. Entsprechenden Kandidaten im Land X w\u00fcrde dieses Privileg einer deutlich ruhigeren Pr\u00fcfungsatmosph\u00e4re nicht zuteilwerden. Dies sei eine unzul\u00e4ssige Benachteiligung, die seinen Anspruch auf Wiederholung aller schriftlicher Aufsichtsarbeiten begr\u00fcnde.<\/li><li>Auch die unausgeglichene Verteilung der Pr\u00fcfungszeit bei der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung versto\u00dfe gegen den Grundsatz der Chancengleichheit. Er, der Kl\u00e4ger, sowie ein weiterer Mitpr\u00fcfling mit der Vornote&nbsp;4,50 seien, verglichen mit den schriftlich besser bewerteten Kandidaten, in der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung unzul\u00e4ssigerweise besonders eingehend befragt worden. Die Einsch\u00e4tzung des FG, die besonders intensive Pr\u00fcfung sei zu seinen Gunsten erfolgt, erweise sich als nicht tragf\u00e4hig, weil weitere Fragen nicht nur Chancen, sondern auch Risiken b\u00fcrgten. Eine m\u00fcndliche Pr\u00fcfung sei mithin ohne vermeintliche Bevorzugungen beziehungsweise Benachteiligungen aufgrund der Vornote durchzuf\u00fchren. Ihm stehe angesichts der Benachteiligung eine Wiederholung der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung zu. Ein erheblich differierender Umfang der Befassung mit den einzelnen Pr\u00fcflingen sprenge das den Pr\u00fcfern insoweit zukommende Ermessen. Denn dieses Ermessen m\u00fcsse dort seine Grenzen finden, wo objektiv durch eine ungleiche Verteilung der Gespr\u00e4chszeit die Chancengleichheit \u00fcber Geb\u00fchr beschnitten werde. Durch die zeugenschaftliche Vernehmung der von ihm, dem Kl\u00e4ger, als Zeugen angebotenen Pr\u00fcfer und seiner Mitpr\u00fcflinge h\u00e4tte das FG sich davon \u00fcberzeugen k\u00f6nnen, dass er in einer chancengleichheitsrelevanten Intensit\u00e4t gepr\u00fcft worden sei. Die unterlassene Beweiserhebung sei entscheidungserheblich und daher verfahrensfehlerhaft gewesen.<\/li><li>Auch die unterlassene rechtzeitige Bekanntgabe der Namen der Pr\u00fcfer im Vorfeld der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung h\u00e4tte das FG als Verfahrensfehler einstufen m\u00fcssen. Im Gegensatz zu Pr\u00fcflingen anderer Pr\u00fcfungsaussch\u00fcsse habe er, der Kl\u00e4ger, so keine Einsicht in Pr\u00fcfungsprotokolle vergangener Jahre nehmen k\u00f6nnen, um die von den einzelnen Pr\u00fcfern bevorzugten Themengebiete ausfindig zu machen. Dies stelle eine erhebliche Benachteiligung und einen eindeutigen Versto\u00df gegen die Chancengleichheit dar. Es sei pr\u00fcfungsrechtlich nicht hinzunehmen, dass den Kandidaten unter diesem Gesichtspunkt in der Praxis vollkommen unterschiedliche Voraussetzungen geboten w\u00fcrden.<\/li><li>In der zus\u00e4tzlichen Anwesenheit einer Regierungsr\u00e4tin w\u00e4hrend der Pr\u00fcfung als Hospitantin sei ebenfalls ein Versto\u00df gegen die Chancengleichheit wegen nicht vergleichbarer Pr\u00fcfungsbedingungen zu erblicken. Die Unterschrift unter die Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rung sei ihm, dem Kl\u00e4ger, faktisch aufgedr\u00e4ngt worden. Er habe sich einer gr\u00f6\u00dferen Anzahl \u00fcberlegener Pr\u00fcfer gegen\u00fcbergesehen, was ihn in der ohnehin sehr belastenden Pr\u00fcfungssituation zus\u00e4tzlich verunsichert habe. Des Weiteren sei diesbez\u00fcglich auch eine umfassende Aufkl\u00e4rung \u00fcber seine Rechte unterblieben.<\/li><li>Die Auswahl der Fragen in der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung sei beanstandungsbed\u00fcrftig.<\/li><li>Die vorweggenommene Pr\u00fcfung des Gebietes Volkswirtschaftslehre in der Pr\u00fcfungsrunde zur Betriebswirtschaftslehre habe zu einer gegen\u00fcber anderen Pr\u00fcflingen verschobenen Themengewichtung gef\u00fchrt, die nicht mit dem aus Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG abzuleitenden Grundsatz der Chancengleichheit in Einklang stehe. Vom Gesetzgeber werde zudem explizit ein Unterschied zwischen Fragen der Volkswirtschaftslehre und der Betriebswirtschaftslehre gemacht, diese Abgrenzung sei auch f\u00fcr die Pr\u00fcfer ma\u00dfgeblich.<\/li><li>Nach der Rechtsprechung des angerufenen Senats (vgl. Urteil vom 21.05.1999&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;34\/98, BFHE 188, 502, BStBl II 1999, 573) sei es &#8222;ein (ungeschriebener Rechts-)Grundsatz des Pr\u00fcfungsrechts\u201a dass Pr\u00fcfungsaufgaben so gestellt werden m\u00fcssen, dass der Pr\u00fcfling ohne weiteres erkennen kann, was von ihm verlangt wird&#8220;. Die Aufgabenstellung m\u00fcsse daher klare Angaben zu allen Tatsachen enthalten, die f\u00fcr die dem Pr\u00fcfling abverlangte rechtliche W\u00fcrdigung aus der Sicht der ernstlich in Betracht zu ziehenden Rechtsvorschriften erheblich seien. Die streitgegenst\u00e4ndliche Pr\u00fcfung werde diesen Anforderungen nicht gerecht, weil deren Aufgaben zum Teil mehrdeutig beziehungsweise nicht hinreichend klar formuliert gewesen seien. Soweit die Steuerberaterkammer ihm insofern eine Versp\u00e4tung seiner Einwendungen vorhalte, sei zu entgegnen, dass es Kandidaten absolut unzumutbar sei, in der jeweiligen Klausursituation inhaltliche Aufgabenstellungskonstellationen auf ihre Logik und Vollst\u00e4ndigkeit in der Sache zu durchdenken und noch w\u00e4hrend der Bearbeitungszeit zu r\u00fcgen. \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4 DVStB begegne verfassungsrechtlichen Zweifeln, da diese R\u00fcgeobliegenheit in ihrer Pauschalit\u00e4t dem Gebot der Chancengleichheit zuwiderlaufe und den Rechtsschutz des Pr\u00fcflings ohne erkennbaren Grund verk\u00fcrze.<\/li><li>Betreffend die Aufsichtsarbeit &#8222;Buchf\u00fchrung und Bilanzwesen&#8220; erweise sich die Aufgabenstellung des Klausurteils&nbsp;I, bestimmte Einzelsachverhalte &#8222;handelsrechtlich und steuerrechtlich zu behandeln&#8220;, bei objektiver Betrachtung als mehrdeutig, weil sie vollkommen unklar lasse, welche Steuerarten zu beurteilen und welche Schwerpunkte bei der Beurteilung zu setzen seien. Die weitere Aufgabenstellung sei zudem insofern widerspr\u00fcchlich, als sie einerseits fordere, den gesamten Jahresabschluss f\u00fcr das Jahr 2016 zu erstellen, die weitere Aufgabenstellung dann andererseits nur einzelfallbezogene Analysen ausgew\u00e4hlter Sachverhalte verlange. Diese Unklarheiten h\u00e4tten ihn, den Kl\u00e4ger, erheblich Abw\u00e4gungszeit gekostet, wie der Bearbeitungsauftrag zu verstehen sei. Auch die Sachverhaltsangabe, dass der zu beurteilende Einzelunternehmer Entwicklungskosten eines Spiels f\u00fcr Personal Computer (PC) mit Blick auf k\u00fcnftige Finanzverhandlungen in voller H\u00f6he als Rechnungsabgrenzungsposten aktiviert habe, sei verwirrend, denn der Begriff &#8222;Finanzverhandlungen&#8220; sei unkonkret und ein Zusammenhang mit der Aktivierung von Entwicklungskosten f\u00fcr ein PC-Spiel nicht ersichtlich. Soweit dieser Aufgabenteil zudem auf einen Niederstwerttest abziele, nenne die Sachverhaltsangabe lediglich die Wiederherstellungskosten des PC-Spiels auf den 30.12.2016. Dass die Wiederherstellungskosten am 30.12.2016 denen des 31.12.2016 \u2011\u2011dem ma\u00dfgeblichen Bilanzstichtag\u2011\u2011 entspr\u00e4chen, k\u00f6nne indes nicht zwingend vorausgesetzt werden. Die Musterl\u00f6sung sei in dieser Hinsicht falsch. Die ma\u00dfgeblichen Wiederherstellungskosten per 31.12.2016 seien an keiner Stelle des Sachverhalts angegeben worden, die Aufgabe in der vorliegenden Form mithin gar nicht im Detail l\u00f6sbar. Ihm seien f\u00fcr seine allgemeinere Antwort entweder die in der Musterl\u00f6sung vorgesehenen vollen drei Wertungspunkte zuzuerkennen oder aber der Bewertungsteil sei aus der Bewertung f\u00fcr die Notenvergabe zu isolieren.<\/li><li>Aus vergleichbaren Erw\u00e4gungen seien auch Aufgabenteile der Klausur &#8222;Einkommensteuer- und Ertragsteuerrecht&#8220; zu beanstanden.<\/li><li>Die in der Musterl\u00f6sung zum Klausurteil&nbsp;I &#8222;Einkommensteuer&#8220; genannten Wertungspunkte&nbsp;(1) bis (3) seien f\u00fcr Aussagen zum Fehlen einer erweiterten beschr\u00e4nkten Steuerpflicht des betreffenden t\u00fcrkischen Staatsb\u00fcrgers im Sinne des \u00a7&nbsp;2 AStG wegen fehlender deutscher Staatsangeh\u00f6rigkeit sowie die Verneinung einer Wegzugsbesteuerung nach \u00a7&nbsp;6 AStG mangels Beteiligung im Sinne des \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorgesehen. Solche negativen Feststellungen seien von der Aufgabenstellung, die Summe der steuerpflichtigen Eink\u00fcnfte des zu beurteilenden H f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2016 zu ermitteln, aber nicht umfasst und schon daher nicht l\u00f6sungsrelevant. Die gutachterliche Pr\u00fcfung der Steuerpflicht beziehungsweise des steuerpflichtigen Einkommens oder aber eine Negativabgrenzung zu Normen, die keine Anwendung f\u00e4nden, verlange die Fallfrage nicht. Die Nichterw\u00e4hnung ersichtlich nicht l\u00f6sungsrelevanter Tatbest\u00e4nde d\u00fcrfe einem Pr\u00fcfling nach zutreffender Rechtsprechung nicht angelastet werden (FG M\u00fcnchen, Urteil vom 09.04.2014&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;361\/12, Entscheidungen der Finanzgerichte \u2011\u2011EFG\u2011\u2011 2014, 1513). Da die Aufgabenstellung ausdr\u00fccklich nur eine Auseinandersetzung mit den einschl\u00e4gigen Rechtsgrundlagen verlange, sei es vom pr\u00fcfungsspezifischen Bewertungsspielraum nicht gedeckt, ihm an dieser Stelle Wertungspunkte wegen der fehlenden Auseinandersetzung mit nicht einschl\u00e4gigen Rechtsgrundlagen zu versagen. Da er die \u00a7\u00a7&nbsp;2, 6 AStG zutreffend nicht herangezogen habe, m\u00fcssten die betreffenden Wertungspunkte ihm letztlich zuerkannt werden.<\/li><li>Die Aufgabenstellung verlange auf Seite&nbsp;4 des Klausurteils&nbsp;I &#8222;Einkommensteuer&#8220; die Ermittlung der Summe der steuerpflichtigen Eink\u00fcnfte des zu beurteilenden H f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2016. Soweit die Musterl\u00f6sung f\u00fcr die Vergabe des entsprechenden Wertungspunktes zus\u00e4tzlich die Auff\u00fchrung der Summe der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Eink\u00fcnfte sowie der Summe der au\u00dferordentlichen Eink\u00fcnfte vorsehe, sei dies von der Aufgabenstellung nicht gedeckt. Soweit er, der Kl\u00e4ger, im \u00dcbrigen an dieser Stelle die Summe der Eink\u00fcnfte berechnet habe, weiche seine L\u00f6sung zum Teil lediglich aufgrund von Folgefehlern von der Musterl\u00f6sung ab. Die Pr\u00fcfer und dem folgend das FG in seinem Urteil h\u00e4tten indes das sogenannte Folgefehlerprinzip verkannt und Folgefehler erneut negativ in die Bewertung einbezogen beziehungsweise dies best\u00e4tigt.<\/li><li>Im Rahmen der Aufsichtsarbeit &#8222;Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete&#8220; sei bereits der Sachverhalt im Klausurteil&nbsp;I zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung fehlerhaft. Eine pr\u00e4zise Fallfrage fehle. Denn die Suche nach sinnvollen Antr\u00e4gen und die Pr\u00fcfung ihrer Erfolgsaussicht sei im Gesamtzusammenhang der Aufgabenstellung unkonkret. Soweit die Aufgabenerstellerin ausweislich der Musterl\u00f6sung mit der Frage nach m\u00f6glichen Antr\u00e4gen vorrangig auf die Einlegung eines Einspruchs gegen die Ablehnung der auf den Einkommensteuerbescheid bezogenen Nichtigkeitsfeststellung abziele, trage die Formulierung der Aufgabenstellung dem nicht Rechnung. Denn ein Einspruch k\u00f6nne in der Terminologie der Abgabenordnung nicht als Antrag verstanden werden. Es gebe keinen Paragraphen der Abgabenordnung, der einen Einspruch als Antrag bezeichne. Dieser sei kein Antrag, sondern ein Rechtsbehelf. W\u00fcrde er zu den Antr\u00e4gen z\u00e4hlen, so m\u00fcsste er in \u00a7&nbsp;218 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 AO nicht gesondert genannt werden. Diese missverst\u00e4ndliche Formulierung der Aufgabe habe ihm, dem Kl\u00e4ger, die Bearbeitung in erheblicher und unzul\u00e4ssiger Weise erschwert.<\/li><li>Auch in dem Klausurteil&nbsp;II zur Umsatzsteuer seien Fehler in der Aufgabenstellung zu beklagen. Auf Seite&nbsp;9 werde in den allgemeinen Hinweisen unter Spiegelstrich&nbsp;4 aufgef\u00fchrt, dass \u2011\u2011soweit aus dem Sachverhalt nichts Gegenteiliges hervorgehe\u2011\u2011 alle angesprochenen Unternehmer ihre Ums\u00e4tze nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes und nach vereinbarten Entgelten versteuerten. Sodann f\u00e4nden sich allerdings diesbez\u00fcglich abweichende Angaben zu einer von einem Unternehmer beantragten Berechnung der Steuer nach \u00a7&nbsp;20 UStG in den weiteren Bearbeitungshinweisen; Informationen, die sich mithin nicht aus dem auf Seite&nbsp;7 bis 9 des Klausurteils abgedruckten Sachverhalt, sondern aus den nachstehenden Hinweisen erg\u00e4ben. Die Aufgabenstellung sei mithin aufgrund verwirrender Angaben nicht eindeutig.<\/li><li>Hinzu trete der Aspekt, dass, selbst wenn man vom Vorliegen der Kleinunternehmerbesteuerung in 2016 ausgehen w\u00fcrde, die Formulierung der Aufgabenstellung das folgende Problem berge: In den Hinweisen zur Aufgabenstellung sei vermerkt, dass die Erwerbsschwelle nicht \u00fcberschritten worden sei, soweit aus dem Sachverhalt nichts Gegenteiliges hervorgehe. Dieser Hinweis habe ausschlie\u00dflich der Verwirrung der Pr\u00fcflinge gedient. Denn eine Erwerbsschwelle sei nur an einer Stelle des Umsatzsteuerklausurteils zu pr\u00fcfen und diese sei in 2016 wegen einer Lieferung im Wert von 20.000&nbsp;\u20ac \u00fcberschritten gewesen.<\/li><li>Die Bewertung des Klausurteils&nbsp;III zur Erbschaftsteuer sei ausgehend von der Aufgabenstellung (&#8222;Ermitteln Sie die zutreffend festzusetzende Erbschaftsteuer f\u00fcr den Erben&#8220;) ebenfalls zu beanstanden. Aus dieser Formulierung ergebe sich zweifelsfrei, dass der angesprochene P der Erbe des in der Argentinischen Republik (Argentinien) wohnhaften PS sei&nbsp;&#8211; ansonsten w\u00fcrde die Aufgabenstellung gar keinen Sinn ergeben. Es k\u00f6nne nicht Teil des bewertungsrelevanten Erwartungshorizonts sein, die Aufgabenstellung schlicht zu wiederholen oder gar nicht relevante Vorschriften zu bezeichnen. Die Aufgabenstellung fordere allein die Ermittlung der Erbschaftsteuer. In Widerspruch hierzu verlange der Pr\u00fcfer allerdings im Rahmen der L\u00f6sung zus\u00e4tzlich die Feststellung, dass P der Alleinerbe des PS sei und dass mit Argentinien kein DBA bestehe. Schlie\u00dflich behaupte der Votant, dass er, der Kl\u00e4ger, den Steuersatz nicht unter Nennung von \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 ErbStG hergeleitet habe. Dies treffe nicht zu. Auf Seite&nbsp;33 der Bearbeitung nenne er genau diese Norm in Bezug auf den anzuwendenden Steuersatz. Der in der Korrekturtabelle zu Wertungspunkt&nbsp;(74) aufgef\u00fchrte Hinweis, dass bei beschr\u00e4nkter Steuerpflicht keine Anrechnung ausl\u00e4ndischer Erbschaftsteuer erfolge, erscheine ebenfalls nicht durch die Aufgabenstellung gedeckt, die von den Pr\u00fcflingen lediglich verlange, die zutreffend festzusetzende Erbschaftsteuer f\u00fcr den Erben zu ermitteln. Der Sachverhalt enthalte auch keine Angaben zu ausl\u00e4ndischer Erbschaftsteuer. Vor diesem Hintergrund w\u00e4re es sachgerecht gewesen, ihm, dem Kl\u00e4ger, f\u00fcr die Analysen zur pers\u00f6nlichen Steuerpflicht einen weiteren Wertungspunkt zuzusprechen.<\/li><li>Zu r\u00fcgen sei auch, dass die offizielle L\u00f6sungsskizze an diversen Stellen eine Auseinandersetzung mit bestimmten BMF-Schreiben zwingend erwarte, die in den zugelassenen Hilfsmitteln indes nicht abgedruckt gewesen seien. Er, der Kl\u00e4ger, habe diesen Verfahrensmangel im Zeitpunkt der Klausuranfertigung mitnichten erkennen und daher auch nicht \u2011\u2011wie in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4 DVStB bestimmt\u2011\u2011 bis zum Ende der Bearbeitungszeit der jeweiligen Aufsichtsarbeit r\u00fcgen k\u00f6nnen. Erst mit Sichtung der amtlichen L\u00f6sungsskizzen sei f\u00fcr ihn deutlich geworden, dass eine Auseinandersetzung mit dem jeweiligen BMF-Schreiben \u00fcberhaupt gefordert und f\u00fcr eine gelungene Bearbeitung der Klausuraufgaben notwendig gewesen sei. Verfassungsrechtliche Grunds\u00e4tze d\u00fcrften nicht mittels einer untergesetzlichen Verordnung durch \u00fcberspannte Anforderungen an R\u00fcgepflichten ausgehebelt werden. \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4 DVStB laufe in seiner Pauschalit\u00e4t dem Gebot der Chancengleichheit zuwider und verk\u00fcrze den Rechtsschutz des Pr\u00fcflings ohne erkennbaren Grund.<\/li><li>So verweise die Musterl\u00f6sung zum Einzelsachverhalt&nbsp;1 im Klausurteil&nbsp;II der Klausur &#8222;Buchf\u00fchrung und Bilanzwesen&#8220; bei Wertungspunkt&nbsp;(36) auf das BMF-Schreiben vom 19.12.2016 (BStBl I 2017, 34). Dieses BMF-Schreiben sei in den zul\u00e4ssigen Hilfsmitteln, die den Pr\u00fcflingen bei der Bearbeitung der Aufsichtsarbeit zur Verf\u00fcgung gestanden h\u00e4tten, zum Zeitpunkt der Klausurbearbeitung noch nicht enthalten gewesen. Ohne dessen umfangreiche Vorgaben sei die korrekte Bearbeitung der Aufgabenstellung, die eine L\u00f6sung nach der Verwaltungsauffassung vorgebe, schlichtweg nicht m\u00f6glich gewesen. Eine objektiv nicht richtig l\u00f6sbare Pr\u00fcfung mache den Pr\u00fcfungsabschnitt rechtswidrig.<\/li><li>Gemessen an der Musterl\u00f6sung seien auch die Aufgaben innerhalb der Klausur &#8222;Einkommensteuer- und Ertragsteuerrecht&#8220; nur vollst\u00e4ndig mithilfe dort genannter BMF-Schreiben zu bearbeiten gewesen. Die Musterl\u00f6sung beziehe sich bei den Wertungspunkten&nbsp;(12) bis (25) unmittelbar auf das BMF-Schreiben vom 12.11.2014 (BStBl I 2014, 1467). Ohne dessen dezidierte Vorgaben zur Aufteilung des Arbeitslohns in Entsendungsf\u00e4llen, die sich in keiner Weise aus dem Gesetz, dem einschl\u00e4gigen DBA oder anderen verf\u00fcgbaren Verwaltungsanweisungen ablesen lie\u00dfen, sei eine L\u00f6sungsentwicklung schlichtweg nicht m\u00f6glich gewesen. Auch dieses BMF-Schreiben vom 12.11.2014 (BStBl I 2014, 1467) fehle in den zul\u00e4ssigen Hilfsmitteln, die den Pr\u00fcflingen bei der Bearbeitung der Aufsichtsarbeit zur Verf\u00fcgung gestanden h\u00e4tten. Die genannten Wertungspunkte h\u00e4tten sp\u00e4testens im Rahmen des \u00dcberdenkungsverfahrens aus der Bewertung der Klausurleistung isoliert werden m\u00fcssen, da sie sich auf ungeeigneten Pr\u00fcfungsstoff bez\u00f6gen. Das Festhalten der Pr\u00fcfer an der Einbeziehung der Wertungspunkte in die Klausurbenotung sei beurteilungsfehlerhaft.<\/li><li>In der Musterl\u00f6sung werde des Weiteren bei den Wertungspunkten&nbsp;(27) bis (30) diskutiert, ob eine Entlassungsentsch\u00e4digung eine au\u00dferordentliche Einkunft im Sinne des \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 EStG darstelle und nach der F\u00fcnftelregelung beg\u00fcnstigt werde. In diesem Zuge werde f\u00fcr eine gelungene Bearbeitung auf eine Vereinfachungsregelung abgestellt, die sich in dem BMF-Schreiben vom 04.03.2016 (BStBl I 2016, 277) finde, welches den Pr\u00fcflingen bei der Anfertigung der Aufsichtsarbeit ebenfalls nicht vorgelegen habe.<\/li><li>Das angefochtene Urteil k\u00f6nne ferner einer \u00dcberpr\u00fcfung auch deshalb nicht standhalten, weil das FG eine eigene Klausurbewertung vorgenommen habe. Es habe im Rahmen seines Urteils die Grenzen der eigenen Kontrolldichte bei Pr\u00fcfungsentscheidungen verkannt. Im Zusammenhang mit der Klausur &#8222;Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete&#8220; habe es eigene Bewertungen der zur \u00dcberpr\u00fcfung vorgelegten Klausuren vorgenommen. Zu dieser Aufsichtsarbeit f\u00fchre das FG aus, dass sich aus den vorgebrachten, teils berechtigten Einwendungen keine \u00c4nderung der gegebenen Note ergeben k\u00f6nnte. Es befasse sich im Rahmen der Urteilsgr\u00fcnde daher mit der Frage, ob eine andere Bewertung der Klausur geboten w\u00e4re und nehme mithin eine eigene Wertung vor, statt die Voten rein auf Bewertungsfehler zu untersuchen. Die konkrete Bewertung einer Pr\u00fcfungsleistung in einem Notensystem durch die Pr\u00fcfer sei der \u00dcberpr\u00fcfung durch die Gerichte allerdings entzogen. Vielmehr h\u00e4tte das FG entsprechend der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung die Leistungsbewertung bei der Feststellung von Bewertungsfehlern aufheben m\u00fcssen. Inwieweit sich die festgestellten Bewertungsfehler auf die Punktevergabe auswirken konnten und insofern urs\u00e4chlich f\u00fcr die Notenvergabe gewesen seien, h\u00e4tte das FG, ohne eine eigene \u2011\u2011hier unzul\u00e4ssige\u2011\u2011 Bewertung anzustellen, nicht \u00fcberpr\u00fcfen k\u00f6nnen.<\/li><li>Die Pr\u00fcfer und dem folgend das FG in seinem Urteil h\u00e4tten zudem das sogenannte Folgefehlerprinzip verkannt und Folgefehler erneut negativ in die Bewertung einbezogen. Er, der Kl\u00e4ger, habe dezidiert aufgezeigt, dass ausgehend von seinem L\u00f6sungsweg die weiter ausgebreiteten L\u00f6sungen jeweils einzig konsequent gewesen seien. Die folgerichtige Fortsetzung einer L\u00f6sung sei f\u00fcr sich zu betrachten und zu bewerten. Die negative Ber\u00fccksichtigung einer fehlerhaften Grundannahme in Kombination mit einer von der erwarteten L\u00f6sung abweichenden L\u00f6sungsfortsetzung versto\u00dfe gegen das Verbot der mehrfachen Fehlerverwertung.<\/li><li>So werde ihm im Klausurteil&nbsp;I der Aufsichtsarbeit &#8222;Buchf\u00fchrung und Bilanzwesen&#8220; der Wertungspunkt&nbsp;(31) nicht zugesprochen, obgleich sich die Abweichungen seiner Bearbeitung zu dem Ergebnis laut Musterl\u00f6sung nur aus vorangegangenen Abweichungen von der Musterl\u00f6sung erg\u00e4ben, f\u00fcr die ihm bereits Wertungspunkte versagt worden seien. Gleiches gelte f\u00fcr seine Bearbeitung des Klausurteils&nbsp;I der Aufsichtsarbeit &#8222;Einkommensteuer- und Ertragsteuerrecht&#8220;. Auch hier sei die Nichtvergabe der f\u00fcnf Wertungspunkte&nbsp;(16) bis (20) bei der Klausurbewertung nicht gerechtfertigt, da es sich insoweit um einen Folgefehler handele, der sich bereits bei Vergabe der Wertungspunkte&nbsp;(12) bis (15) in der Klausurbewertung niedergeschlagen habe. Da er das Besteuerungsrecht komplett der Bundesrepublik Deutschland zugesprochen habe, bestand nach seiner L\u00f6sung keine Notwendigkeit einer Aufteilung der zu beurteilenden Arbeitnehmereink\u00fcnfte in steuerpflichtige und nicht steuerpflichtige. Entgegen der Auffassung des FG lie\u00dfe sich diese fehlerhafte Behandlung eines Folgefehlers auch nicht dadurch rechtfertigen, dass der &#8222;Ursprungs&#8220;-Fehler nach Ansicht der Korrektoren als zu gewichtig eingestuft worden sei. Ein Folgefehler sei unter Beachtung der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung stets in der aufgezeigten Weise zu bewerten.<\/li><li>Die Bewertung missachte, dass Pr\u00fcflingen ein gewisser Antwortspielraum zuzugestehen sei.<\/li><li>In der Klausur &#8222;Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete&#8220; habe er im Klausurteil&nbsp;II zum Sachverhalt&nbsp;1 vertreten, dass der Steuerpflichtige bereits in 2016 auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach \u00a7&nbsp;19 UStG verzichte, weil er der Gutschrift f\u00fcr eine Fachzeitschrift, welche ausgewiesene Umsatzsteuer enthalte, nicht widersprochen habe. In Abschn.&nbsp;19.2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 Nr.&nbsp;2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses sei geregelt, dass f\u00fcr den entsprechenden Verzicht keine bestimmte Form vorgeschrieben sei. Seine mithin vertretbare Auffassung h\u00e4tte mit einem Wertungspunkt bedacht werden m\u00fcssen. Eine ausf\u00fchrliche Pr\u00fcfung der Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung in 2017 sei nach seiner L\u00f6sung zudem entbehrlich gewesen, weshalb ihm auch der nachfolgende Wertungspunkt&nbsp;(47) h\u00e4tte gew\u00e4hrt werden m\u00fcssen. Ferner sei ihm, dem Kl\u00e4ger, auch der versagte Wertungspunkt&nbsp;(56) zu gew\u00e4hren, da er die fragliche Leistungserbringung zutreffend unter Annahme einer Regelbesteuerung in 2016 beurteile. Angesichts des von ihm vertretbar angenommenen Verzichts auf die Kleinunternehmerbesteuerung seien auch seine Aussagen zur aufzuteilenden Vorsteuer hinsichtlich der Vermietung der Praxisr\u00e4ume als vertretbar beziehungsweise richtig zu beurteilen. Daher habe er zus\u00e4tzlich auch Anspruch auf die Vergabe des Wertungspunktes&nbsp;(40). Es sei dar\u00fcber hinaus beurteilungsfehlerhaft, ihm die Vergabe des Wertungspunktes&nbsp;(53) zu versagen, da dieser die Aussage abgelten sollte, dass in 2016 f\u00fcr den Rechtsnachfolger B aufgrund der vermeintlich anzuwendenden Kleinunternehmerbesteuerung keine \u00c4nderung der Verh\u00e4ltnisse eintrete. Die Gegenauffassung sei vertretbar und im Rahmen seiner Bearbeitung folgerichtig. Die amtliche Korrekturtabelle sehe ferner die Vergabe des Wertungspunktes&nbsp;(60) f\u00fcr die Aussage vor, dass kein innergemeinschaftlicher Erwerb vorliege, da der Steuerpflichtige in 2016 Kleinunternehmer gewesen und die Erwerbsschwelle nicht \u00fcberschritten worden sei. Unter der Pr\u00e4misse einer fehlenden Kleinunternehmereigenschaft in 2016 komme es auf das \u00dcberschreiten einer Erwerbsschwelle nicht an. Mithin h\u00e4tte ihm auch dieser Wertungspunkt zuerkannt werden m\u00fcssen. Auf diesen Bewertungsfehler und den Vortrag hierzu gehe das FG in seiner Entscheidung schon nicht ein. Insoweit liege eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs vor, die einen Verfahrensfehler begr\u00fcnde.<\/li><li>Bez\u00fcglich aller Pr\u00fcfungsabschnitte der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung fehle eine ausreichende Protokollierung und eine den h\u00f6chstrichterlichen Anforderungen entsprechende Begr\u00fcndung. Ihm, dem Kl\u00e4ger gegen\u00fcber, seien die Einzelheiten der jeweiligen Bewertung in den verschiedenen Themengebieten weder in hinreichender Form noch in hinreichender Ausf\u00fchrlichkeit dargelegt worden. Insbesondere sei ihm keine M\u00f6glichkeit gegeben worden, seine unmittelbar ge\u00e4u\u00dferten Bedenken gegen die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Pr\u00fcfungsbewertung durch Hinzuziehung der Mitpr\u00fcflinge zu belegen. Es sei nicht im Ansatz nachvollziehbar, warum die Pr\u00fcfer welche Note f\u00fcr welchen Abschnitt gegeben h\u00e4tten. Mangels substantiierter Begr\u00fcndung der Benotung der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung, die wegen des Zeitablaufs vorliegend auch nicht mehr nachgeholt werden k\u00f6nne, sei der Pr\u00fcfungsbescheid aufzuheben. Die wesentlichen Umst\u00e4nde der Pr\u00fcfung und die ma\u00dfgeblichen Bewertungsgrundlagen lie\u00dfen sich in Anbetracht des Zeitablaufs nicht mehr rekonstruieren. Hieraus folge sein Anspruch auf Wiederholung der Pr\u00fcfung.<\/li><li>Das FG best\u00e4tige zudem in Verkennung geltenden Rechts die Verwendung einer amtlichen Musterl\u00f6sung in Form einer vom Votanten auszuf\u00fcllenden Tabelle, die durch ihre Vorgaben den Grunds\u00e4tzen einer freien Bewertung der Aufsichtsarbeiten nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;24 DVStB und den verfassungsm\u00e4\u00dfigen Grunds\u00e4tzen zur Bewertung von berufszugangsregelnden Pr\u00fcfungen widerspreche. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass es bei Pr\u00fcfungsverfahren einen vom Pr\u00fcfer auszu\u00fcbenden Beurteilungsspielraum gebe. Die Pr\u00fcfer seien durch diese Verk\u00fcrzung ihres Beurteilungsspielraumes nicht mehr in der Lage gewesen, von der amtlichen L\u00f6sungsskizze abweichende Bearbeitungen nachzuvollziehen und diese positiv zu ber\u00fccksichtigen. Diese Einschr\u00e4nkung der eigenst\u00e4ndigen Bewertung durch die Votanten sei im Streitfall anhand mehrerer Beispiele belegt. Die Beurteilungen seien durch einen starren Abgleich mit der L\u00f6sungsskizze gekennzeichnet. Das FG h\u00e4tte das kl\u00e4gerische Vorbringen und die daraufhin nur unzureichend erfolgten Einlassungen der Korrektoren ferner zum Anlass nehmen m\u00fcssen, die ausdr\u00fccklich beantragte zeugenschaftliche Vernehmung der Pr\u00fcfer zur Verk\u00fcrzung des Bewertungsspielraumes durchzuf\u00fchren. Es habe vorliegend die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Bewertungsvorgangs anhand der Musterl\u00f6sung als Beurteilungsma\u00dfstab zu Unrecht nicht in Frage gestellt. Zudem habe auch das FG selbst diese amtlichen Musterl\u00f6sungen seinen Erw\u00e4gungen zugrunde gelegt.<\/li><li>Die Entscheidung beruhe (m\u00f6glicherweise) auf weiteren Verfahrensfehlern. Insbesondere liege dem Urteil eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r nach Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG zugrunde, da das FG zahlreiche Argumente der Klagebegr\u00fcndung nicht hinreichend bei der Urteilsfindung gew\u00fcrdigt habe.<\/li><li>So habe er im Rahmen seiner Klagebegr\u00fcndung ausdr\u00fccklich beanstandet, dass w\u00e4hrend s\u00e4mtlicher Aufsichtsarbeiten viele andere Pr\u00fcflinge diverse Minuten nach dem offiziellen Abgabezeitpunkt noch weitergeschrieben h\u00e4tten, da die Pr\u00fcfungsaufsicht die Klausuren von vorne nach hinten eingesammelt habe. Das FG \u00fcbergehe dieses Vorbringen als &#8222;nicht hinreichend konkret&#8220; und \u00fcberspanne die Anforderungen an die Substantiierungspflicht mithin deutlich. Jedenfalls h\u00e4tte das FG den Vortrag des Kl\u00e4gers zum Anlass nehmen m\u00fcssen, den Sachverhalt seinerseits zu ermitteln oder die angebotenen Beweise zu erheben. Alternativ w\u00e4re zumindest zu verlangen gewesen, dass das FG ihn, den Kl\u00e4ger, darauf hinweise, dass es weiteren Vortrag oder Beweisangebote f\u00fcr erforderlich erachte. Hiervon habe das erstinstanzlich betraute FG jedoch verfahrensfehlerhaft vollst\u00e4ndig abgesehen.<\/li><li>Auch die Beanstandungen hinsichtlich der Bewertung im Zusammenhang mit dem Teil&nbsp;III der Klausur &#8222;Buchf\u00fchrung und Bilanzwesen&#8220; seien nicht in gebotener Weise bei der Urteilsfindung ber\u00fccksichtigt worden. Bei Wertungspunkt&nbsp;(95) wiesen ihm die Korrektoren nur einen Teilpunkt zu, da er ihrer Meinung nach nicht hinreichend deutlich gemacht habe, ob sich der von ihm korrekt gebildete Buchungssatz auf die Handels- oder die Steuerbilanz beziehe. Er habe den Buchungssatz indes direkt im Anschluss an ein Gesetzeszitat aus dem Handelsgesetzbuch gebildet. Aus dieser Verbindung werde deutlich, dass er die Buchung auf die Handelsbilanz bezogen habe. Ihm stehe mithin der volle Wertungspunkt zu.<\/li><li>Des Weiteren setze sich das FG nicht hinreichend mit den Beanstandungen des Verhaltens der Pr\u00fcfer im Rahmen der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung auseinander. Dieses sei mit dem Grundsatz der Chancengleichheit keineswegs vereinbar gewesen. Mit dem Anspruch auf eine faire Pr\u00fcfung unvereinbar sei, dass zwei Pr\u00fcfer die \u00fcberwiegende Zeit der Pr\u00fcfung abgelenkt gewesen seien und einen h\u00f6chst desinteressierten Eindruck gemacht h\u00e4tten. Einer der Pr\u00fcfer habe in allen Pr\u00fcfungsrunden \u2011\u2011au\u00dfer seiner eigenen\u2011\u2011 am Handy oder Tablet &#8222;gespielt&#8220;, und ein weiterer Pr\u00fcfer habe \u00f6fter die Augen geschlossen, als w\u00fcrde er &#8222;tr\u00e4umen&#8220;. Sollte sich der genannte Pr\u00fcfer tats\u00e4chlich wie behauptet elektronische Notizen gemacht haben, h\u00e4tte das FG den Beklagten zu deren Vorlage auffordern m\u00fcssen. Erschwerend komme hinzu, dass er, der Kl\u00e4ger, im Pr\u00fcfungsverlauf trotz Namensschilds wiederholt mit falschem Namen angesprochen worden sei&nbsp;&#8211; vorwiegend durch eine Pr\u00fcferin. Dies habe ihn erheblich verunsichert. Das FG h\u00e4tte auch insoweit den angebotenen Beweisen nachgehen m\u00fcssen, anstatt das Vorbringen als zu unsubstantiiert zur\u00fcckzuweisen. Unzweifelhaft h\u00e4tte diese Unzul\u00e4nglichkeit durch Anh\u00f6rung der \u00fcbrigen Teilnehmer der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung bewiesen werden k\u00f6nnen. Auch hier \u00fcberspanne das FG die Anforderungen an die Substantiierungspflicht.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>1. Die Revision hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Insofern ist sie begr\u00fcndet und f\u00fchrt zur Aufhebung des FG-Urteils und der angefochtenen Pr\u00fcfungsentscheidung \u00fcber das Nichtbestehen der Steuerberaterpr\u00fcfung 2017 vom xx.xx.2018 sowie zur Verpflichtung des Beklagten, die von dem Kl\u00e4ger angefertigte Aufsichtsarbeit &#8222;Buchf\u00fchrung und Bilanzwesen&#8220; unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durch andere Pr\u00fcfer neu bewerten zu lassen und unter Ber\u00fccksichtigung der Neubewertung einen neuen Bescheid \u00fcber das Ergebnis der Steuerberaterpr\u00fcfung 2017 zu erlassen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;101 Satz&nbsp;2 FGO). Im \u00dcbrigen ist die Revision unbegr\u00fcndet und zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO). Diesbez\u00fcglich haben weder die Haupt- noch die \u00fcbrigen Hilfsantr\u00e4ge des Kl\u00e4gers Erfolg. Insoweit hat das FG die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat konnte diese Entscheidung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 FGO angesichts des \u00fcbereinstimmenden Verzichts der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung treffen.<\/li><li>a) Pr\u00fcfungsentscheidungen k\u00f6nnen \u2011\u2011wovon das FG in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgegangen ist und was auch den Ma\u00dfstab f\u00fcr die vorliegende Revisionskontrolle bildet\u2011\u2011 gerichtlich nur beschr\u00e4nkt \u00fcberpr\u00fcft werden. Pr\u00fcferische Bewertungen sind von den Erfahrungen und Wertvorstellungen des einzelnen Pr\u00fcfers abh\u00e4ngig und damit unvertretbare h\u00f6chstpers\u00f6nliche Urteile. Das Gericht kann daher nur pr\u00fcfen, ob die Pr\u00fcfungsentscheidung an fachlichen Beurteilungsm\u00e4ngeln leidet, ob die Pr\u00fcfer den pr\u00fcferischen Bewertungsspielraum \u00fcberschritten haben und ob die f\u00fcr die Pr\u00fcfung ma\u00dfgebenden Verfahrensbestimmungen eingehalten worden sind (Senatsurteil vom 11.07.2023&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;10\/20, Rz&nbsp;30, m.w.N. aus der st\u00e4ndigen Rechtsprechung).<\/li><li>b) Gemessen an diesen Anforderungen ist die angefochtene Pr\u00fcfungsentscheidung rechtlich in Teilen zu beanstanden.<\/li><li>aa) Der Einwand des Kl\u00e4gers, im Streitfall liege ein Verfahrensfehler unter dem Gesichtspunkt vor, dass es gemeinsame beziehungsweise zwischen Erst- und Zweitpr\u00fcfer abgestimmte \u00dcberdenkungen gegeben habe, f\u00fchrt im Ergebnis zur Begr\u00fcndetheit seiner Revision, soweit er in einem seiner Hilfsantr\u00e4ge eine Neubewertung der von ihm angefertigten Aufsichtsarbeit &#8222;Buchf\u00fchrung und Bilanzwesen&#8220; beantragt hat.<\/li><li>(1) Eine gemeinsam abgestimmte \u00dcberdenkung von Klausuren durch Erst- und Zweitpr\u00fcfer ist aus den \u2011\u2011j\u00fcngst bereits im Senatsurteil vom 11.07.2023&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;10\/20, Rz&nbsp;33\u2011\u2011 dargestellten Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig. Das in \u00a7&nbsp;29 DVStB vorgesehene \u00dcberdenkungsverfahren im Steuerberaterexamen gibt dem Pr\u00fcfling die M\u00f6glichkeit, eine erneute \u00dcberpr\u00fcfung seiner Examensergebnisse durch die jeweiligen Pr\u00fcfer zu beantragen, falls er Zweifel an der Richtigkeit der Bewertung hat und sich dagegen wehren m\u00f6chte. Nach der Rechtsprechung des BVerwG bildet das grundrechtlich durch Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 GG geforderte \u00dcberdenken der Pr\u00fcfungsbewertungen im Rahmen eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens der Sache nach eine Verfahrensgew\u00e4hrleistung. Ebenso wie der durch Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 GG gew\u00e4hrleistete Anspruch des Pr\u00fcflings auf gerichtliche Kontrolle der Pr\u00fcfungsbewertung dient das \u00dcberdenkungsverfahren der effektiven Durchsetzung seines materiell-rechtlichen, auf Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GG gest\u00fctzten Anspruchs auf eine rechtm\u00e4\u00dfige Pr\u00fcfungsbewertung. Als verfahrensrechtliches Instrument der Fehlerkontrolle kommt ihm im Hinblick auf den nur eingeschr\u00e4nkter gerichtlicher Kontrolle unterliegenden Beurteilungsspielraum des Pr\u00fcfers hinsichtlich pr\u00fcfungsspezifischer Wertungen im Rahmen des grundrechtlichen Schutzsystems eine unterst\u00fctzende Funktion zu (BVerwG-Beschluss vom 18.01.2022&nbsp;&#8211; 6&nbsp;B&nbsp;21.21, Rz&nbsp;15). Die rechtliche Grundlage f\u00fcr das \u00dcberdenkungsverfahren im Steuerberaterexamen bildet \u00a7&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 DVStB, wonach die Pr\u00fcfer verpflichtet sind, ihre Bewertung der Pr\u00fcfungsleistungen zu \u00fcberdenken, wenn dies von einem Bewerber, der die Pr\u00fcfung nicht bestanden hat, mit begr\u00fcndeten Einwendungen bei der zust\u00e4ndigen Steuerberaterkammer schriftlich beantragt wird und die Entscheidung \u00fcber das Ergebnis der Pr\u00fcfung noch nicht bestandskr\u00e4ftig ist. Zwar enth\u00e4lt \u00a7&nbsp;29 DVStB keine weiteren Regelungen zur Ausgestaltung des \u00dcberdenkungsverfahrens. Das BVerwG hat insofern \u2011\u2011indes in Zusammenhang mit der Juristenausbildung\u2011\u2011 zutreffend entschieden, dass das in Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 GG verankerte Erfordernis der eigenst\u00e4ndigen und unabh\u00e4ngigen Urteilsbildung der Pr\u00fcfer durch eine Verfahrensgestaltung verletzt wird, die es den Pr\u00fcfern im Rahmen des \u00dcberdenkungsverfahrens erm\u00f6glicht, eine gemeinsame Stellungnahme zu den Einw\u00e4nden des Pr\u00fcflings auf Grundlage eines entsprechenden, vom Erstpr\u00fcfer gefertigten Entwurfs und einer nachfolgenden Beratung zwischen ihnen abzugeben, die stattfindet, ohne dass die Pr\u00fcfer zuvor das Ergebnis ihres \u00dcberdenkens schriftlich niedergelegt haben (BVerwG-Beschluss vom 09.10.2012&nbsp;&#8211; 6&nbsp;B&nbsp;39.12, Rz&nbsp;8). Eine Abstimmung und Beratung \u00fcber die zu vergebende Note ist allenfalls im Nachgang hierzu zul\u00e4ssig. Den Anforderungen des Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 GG wird nur dann gen\u00fcgt, wenn Pr\u00fcfungsleistungen, deren Bewertung intensiv in die Freiheit der Berufswahl eingreift, einer Bewertung durch zwei oder mehr Pr\u00fcfer zugef\u00fchrt werden. Der objektivit\u00e4tssteigernde Effekt der Einschaltung einer Pr\u00fcfermehrheit w\u00fcrde aber durch Zulassung gemeinsamer Beurteilungen zu einem erheblichen Teil wieder zunichtegemacht (BVerwG-Beschluss vom 09.10.2012&nbsp;&#8211; 6&nbsp;B&nbsp;39.12, Rz&nbsp;7, m.w.N.). Jeder Pr\u00fcfer muss seine Bewertungen vielmehr eigenst\u00e4ndig \u00fcberdenken (BVerwG-Urteil vom 10.04.2019&nbsp;&#8211; 6&nbsp;C&nbsp;19.18, BVerwGE 165, 202, Rz&nbsp;26, m.w.N. aus der st\u00e4ndigen Rechtsprechung). Diese Erw\u00e4gungen gelten nach Auffassung des Senats ebenso f\u00fcr die \u00dcberdenkung im Rahmen des Steuerberaterexamens, da es sich desgleichen um eine berufsbezogene Abschlusspr\u00fcfung handelt.<\/li><li>(2) Die eigenst\u00e4ndige \u00dcberdenkung der Pr\u00fcfungsleistung durch die Pr\u00fcfer in Kenntnis des vom anderen Pr\u00fcfer gefundenen Ergebnisses \u2011\u2011gewisserma\u00dfen eine &#8222;offene&#8220; \u00dcberdenkung\u2011\u2011 ist mit dem pr\u00fcfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit und dem Gebot der fairen Gestaltung des Pr\u00fcfungsverfahrens hingegen vereinbar. Eine unabh\u00e4ngige Beurteilung wird durch solche Vorkenntnis nicht in Frage gestellt (BVerwG-Beschluss vom 19.05.2016&nbsp;&#8211; 6&nbsp;B&nbsp;1.16, Rz&nbsp;12&nbsp;ff.). Dementsprechend gestattet \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 DVStB es auch, dass dem Zweitpr\u00fcfer die Bewertung der betreffenden Aufsichtsarbeit durch den Erstpr\u00fcfer mitgeteilt wird. F\u00fcr das \u00dcberdenkungsverfahren, das letztlich als inhaltlich beschr\u00e4nkte Nachbewertung noch Teil des Bewertungsverfahrens ist, kann an dieser Stelle nichts anderes gelten (Senatsurteil vom 11.07.2023&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;10\/20, Rz&nbsp;34).<\/li><li>(3) Gemessen an diesen Anforderungen sind die vorliegend streitgegenst\u00e4ndlichen \u00dcberdenkungen der Klausuren &#8222;Einkommensteuer- und Ertragsteuerrecht&#8220; sowie &#8222;Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete&#8220; nicht verfahrensfehlerbehaftet. Das FG ist zu dem den Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindenden tats\u00e4chlichen Ergebnis gekommen, dass keine Zweifel an der unabh\u00e4ngigen und eigenst\u00e4ndigen \u00dcberdenkung durch die jeweiligen Pr\u00fcfer best\u00fcnden, obgleich sich die Zweitpr\u00fcfer jeweils durch einen entsprechenden Kurzvermerk der ihnen zur Kenntnis gereichten Stellungnahme des Erstkorrektors angeschlossen h\u00e4tten. Da eine &#8222;offene&#8220; \u00dcberdenkung zul\u00e4ssig ist und ein Zweitpr\u00fcfer sein Bewertungsergebnis nicht eigenst\u00e4ndig begr\u00fcnden muss, sofern er mit der Erstbewertung vollinhaltlich \u00fcbereinstimmt (BVerwG-Beschluss vom 18.12.1997&nbsp;&#8211; 6&nbsp;B&nbsp;69.97, Rz&nbsp;6), ist diese tats\u00e4chliche Feststellung des FG plausibel begr\u00fcndet und revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/li><li>(4) Die \u00dcberdenkung hinsichtlich der Klausur &#8222;Buchf\u00fchrung und Bilanzwesen&#8220; l\u00e4sst sich indessen nicht mehr mit der oben zitierten einschl\u00e4gigen Rechtsprechung in Einklang bringen. Aus diesem Verfahrensfehler im \u00dcberdenkungsverfahren folgt im Streitfall die Rechtswidrigkeit der Bewertung der betreffenden Aufsichtsarbeit &#8222;Buchf\u00fchrung und Bilanzwesen&#8220;, was einen Anspruch des Kl\u00e4gers auf ihre Neubewertung durch noch nicht damit befasste Pr\u00fcfer begr\u00fcndet.<\/li><li>(a) Zu der Klausur &#8222;Buchf\u00fchrung und Bilanzwesen&#8220; haben die Pr\u00fcfer ausweislich der tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG eine gemeinsame Stellungnahme im \u00dcberdenkungsverfahren abgegeben. Eine solche zwischen Erst- und Zweitkorrektor abgestimmte Stellungnahme steht entgegen der Rechtsauffassung des FG \u2011\u2011anders als eine &#8222;offene&#8220; \u00dcberdenkung\u2011\u2011 nicht mehr in Einklang mit der oben zitierten einschl\u00e4gigen Rechtsprechung des BVerwG, der sich der Senat als zutreffend anschlie\u00dft (s.a. Senatsurteil vom 11.07.2023&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;10\/20, Rz&nbsp;36). Der Senat sieht eine unzul\u00e4ssige Abstimmung der Korrektoren an dieser Stelle als gegeben an. F\u00fcr die abweichende Sachverhaltsw\u00fcrdigung des FG, die Korrektoren h\u00e4tten sich im Rahmen der \u00dcberdenkung ungeachtet der gemeinsam abgefassten Stellungnahme eigenst\u00e4ndig und unabh\u00e4ngig mit der fraglichen Klausur befasst, finden sich in den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG keine belastbaren Anhaltspunkte. Tats\u00e4chliche Umst\u00e4nde betreffende W\u00fcrdigungen k\u00f6nnen im Revisionsverfahren auf der Grundlage des \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO zwar nur daraufhin \u00fcberpr\u00fcft werden, ob sie in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen sind oder ob sie gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungss\u00e4tze versto\u00dfen (BFH-Urteil vom 17.05.2023&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;29\/20, Rz&nbsp;23). Im Streitfall fehlt es jedoch an einer tragf\u00e4higen Tatsachengrundlage f\u00fcr die genannte Sachverhaltsw\u00fcrdigung des FG, weshalb diese den Senat nach den genannten Grunds\u00e4tzen ausnahmsweise nicht bindet. Eine gemeinsame Stellungnahme der Pr\u00fcfer im \u00dcberdenkungsverfahren belegt ohne Hinzutreten besonderer Umst\u00e4nde, die ein eigenst\u00e4ndiges \u00dcberdenken dessen ungeachtet ausnahmsweise belegen, vielmehr eine unzul\u00e4ssig abgestimmte \u00dcberdenkung der betreffenden Klausurbewertung.<\/li><li>(b) Der Anspruch auf Neubewertung durch noch nicht vorbefasste Pr\u00fcfer folgt aus folgenden \u00dcberlegungen (s.a. Senatsurteil vom 11.07.2023&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;10\/20, Rz&nbsp;38): Ist auf Antrag des Pr\u00fcflings ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren abschlie\u00dfend durchgef\u00fchrt worden, ist die zu seinen Gunsten bestehende Verfahrensgew\u00e4hrleistung zwar zun\u00e4chst erf\u00fcllt, selbst wenn den Pr\u00fcfern beim \u00dcberdenken ihrer Pr\u00fcfungsbewertung Korrekturfehler unterlaufen sein sollten. Eine Ergebnisrichtigkeit des Kontrollverfahrens garantiert die Rechtsordnung dem Pr\u00fcfling n\u00e4mlich nicht. Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 GG gew\u00e4hrleistet dem Pr\u00fcfling gerichtlichen Rechtsschutz aber etwa dann, wenn die Pr\u00fcfungsbeh\u00f6rde sich weigert, \u00fcberhaupt ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren durchzuf\u00fchren. Andernfalls liefe die aus Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 GG flie\u00dfende Verfahrensgew\u00e4hrleistung leer. Gleiches muss gelten, wenn die Pr\u00fcfungsbeh\u00f6rde bei der Ausgestaltung des internen Kontrollverfahrens grundlegende Anforderungen missachtet, die die Annahme rechtfertigen, dass dessen Zweck nicht erreicht wird (BVerwG-Beschluss vom 18.01.2022&nbsp;&#8211; 6&nbsp;B&nbsp;21.21, Rz&nbsp;15). Ein Verfahrensfehler im Kontrollverfahren f\u00fchrt in solchen F\u00e4llen zur Aufhebung der Pr\u00fcfungsentscheidung, wenn er wesentlich ist und somit ein Einfluss auf das Pr\u00fcfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden kann (Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom 24.02.2023&nbsp;&#8211; 1&nbsp;B&nbsp;235\/22, m.w.N.). Da der Anspruch des Pr\u00fcflings auf &#8222;\u00dcberdenken&#8220; der Pr\u00fcfungsentscheidung einen Ausgleich f\u00fcr die nur eingeschr\u00e4nkt m\u00f6gliche Kontrolle von Pr\u00fcfungsentscheidungen durch die Gerichte darstellt, ist ein relevanter Fehler in diesem Sinne im Falle eines nicht eigenst\u00e4ndigen \u00dcberdenkens der Pr\u00fcfungsleistung durch die eigentlich dazu berufenen Pr\u00fcfer zu bejahen. Es w\u00e4re wohl nicht auszuschlie\u00dfen, dass die betreffende Arbeit bei einem ordnungsgem\u00e4\u00dfen \u00dcberdenken h\u00e4tte besser bewertet werden k\u00f6nnen. Dies f\u00fchrt zur Rechtswidrigkeit der Bewertung der betreffenden Aufsichtsarbeit, was einen Anspruch auf Neubewertung durch noch nicht damit befasste Pr\u00fcfer begr\u00fcndet. Denn sofern sich ein Pr\u00fcfer als befangen gezeigt hat, etwa durch die Festlegung im \u00dcberdenkungsverfahren, dass eine \u00c4nderung der Note nicht in Betracht komme, kann von einer neutralen nochmaligen \u00dcberdenkung durch diesen Pr\u00fcfer nicht mehr ausgegangen werden. Die Berechtigung zur Annahme von Befangenheit ergibt sich aus dem Vorhandensein derartiger Umst\u00e4nde, da sie unter vern\u00fcnftigen Erw\u00e4gungen durchaus dazu geeignet sind, die Besorgnis zu begr\u00fcnden, dass ein Pr\u00fcfer in der Angelegenheit keine unvoreingenommene Entscheidung (mehr) treffen wird. Im Ergebnis besteht ein Anspruch auf eine umfassende erneute Korrektur der betroffenen Aufsichtsarbeit durch hierzu neu zu bestellende Ersatzpr\u00fcfer (vgl. zu einem fehlerhaften \u00dcberdenkungsverfahren in der juristischen Staatspr\u00fcfung Urteil des Verwaltungsgerichts \u2011\u2011VG\u2011\u2011 Bremen vom 06.09.2022&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;1636\/20, Rz&nbsp;41). Dementsprechend waren das angefochtene FG-Urteil und die Entscheidung \u00fcber das Nichtbestehen der Steuerberaterpr\u00fcfung 2017 unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung des Beklagten aufzuheben.<\/li><li>(5) Dass der Pr\u00fcfungsausschuss die Einwendungen des Kl\u00e4gers gegen den Ablauf der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung vorliegend mittels einer gemeinsamen Stellungnahme der Pr\u00fcfer im \u00dcberdenkungsverfahren zur\u00fcckgewiesen hat, h\u00e4lt einer revisionsrechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung demgegen\u00fcber stand. Die genannten Rechtsgrunds\u00e4tze zur unzul\u00e4ssigen Abstimmung lassen sich auf m\u00fcndliche Pr\u00fcfungen bezogene \u00dcberdenkungen durch eine Pr\u00fcfermehrheit nicht vollst\u00e4ndig \u00fcbertragen. Eine m\u00fcndliche Pr\u00fcfung vor einem Pr\u00fcfungsausschuss unterscheidet sich wesentlich von einer schriftlichen Pr\u00fcfung. Eine Abstimmung der zeitgleich t\u00e4tigen Pr\u00fcfer ist dem Wesen einer solchen Pr\u00fcfung immanent. Es verst\u00f6\u00dft vor diesem Hintergrund anerkannterma\u00dfen nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben, dass ein Pr\u00fcfungsausschuss bei einer m\u00fcndlichen Pr\u00fcfungsleistung im Rahmen des sogenannten \u00dcberdenkungsverfahrens eine gemeinsame Stellungnahme erarbeitet (BVerwG-Beschluss vom 21.12.2016&nbsp;&#8211; 2&nbsp;B&nbsp;108.15, Rz&nbsp;14). Das Erarbeiten einer solchen gemeinsamen Stellungnahme im Umlaufverfahren, im Zuge dessen die Pr\u00fcfer einen vorformulierten Vorschlag eines Mitglieds des Pr\u00fcfungsausschusses bei Einverst\u00e4ndnis gegenzeichnen \u2011\u2011das im Streitfall vom Vorsitzenden des Pr\u00fcfungsausschusses gew\u00e4hlte Procedere\u2011\u2011, begegnet dabei keinen Bedenken. Hier kommt erneut der oben beschriebene Grundsatz zum Tragen, dass eine &#8222;offene&#8220; \u00dcberdenkung zul\u00e4ssig ist.<\/li><li>bb) Die auf eine Verletzung des Anonymit\u00e4tsgrundsatzes gest\u00fctzte Argumentation des Kl\u00e4gers verhilft der Revision demgegen\u00fcber nicht zum Erfolg. Das von der im Streitfall zust\u00e4ndigen Steuerberaterkammer gew\u00e4hlte Verfahren, die Aufsichtsarbeiten namentlich zu kennzeichnen anstatt vor den Pr\u00fcfern anonymisierte Kennzahlen zu verwenden, ist \u2011\u2011wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 08.05.2014&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;41\/13 sowie j\u00fcngst auch im Urteil vom 11.07.2023&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;10\/20 entschieden hat\u2011\u2011 zul\u00e4ssig und begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 DVStB sieht die M\u00f6glichkeit einer nicht anonymisierten Klausurkorrektur ausdr\u00fccklich vor. Danach bestimmt die zust\u00e4ndige Steuerberaterkammer, ob die Aufsichtsarbeiten mit der Anschrift und der Unterschrift des Bewerbers oder mit einer zugeteilten Kennzahl zu versehen sind. Diese zul\u00e4ssigerweise auf Grundlage des \u00a7&nbsp;158 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b und \u00a7&nbsp;37b StBerG in einer Rechtsverordnung getroffene Regelung ist mit h\u00f6herrangigem Recht vereinbar. Es fehlt schon eine unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung einer Person, sodass es auf eine Rechtfertigung zur Wahrung des Gleichheitssatzes in Art.&nbsp;3 GG nicht ankommt. Eine Verletzung des Gleichheitsrechts nach Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 bzw. 3 GG wegen des Geschlechts vermochte der Senat in der von der Steuerberaterkammer auf Grundlage von \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 DVStB gew\u00e4hlten Gestaltung der schriftlichen Steuerberaterpr\u00fcfung nicht zu erkennen. Der aus Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG hergeleitete pr\u00fcfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit gebietet ein Kennzahlensystem f\u00fcr Pr\u00fcfungsarbeiten nicht zwingend (Senatsbeschluss vom 08.05.2014&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;41\/13, Rz&nbsp;7). Zwar garantiert Anonymit\u00e4t grunds\u00e4tzlich die gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche Objektivit\u00e4t bei der Korrektur von Aufsichtsarbeiten (zutreffend Neufang, Der Steuerberater 2012, 315). Daraus ist jedoch keine (verfassungs)rechtliche Verpflichtung abzuleiten, das Pr\u00fcfungsverfahren weitestm\u00f6glich anonym zu gestalten. Einschl\u00e4gige Studien, welche die Annahme des Kl\u00e4gers st\u00fctzen k\u00f6nnten, dass die Verwendung des Namens in der Steuerberaterpr\u00fcfung zu einer Benachteiligung des jeweiligen Pr\u00fcflings wegen des Geschlechts f\u00fchrt, liegen nicht vor. Im \u00dcbrigen ist dem Vortrag des Kl\u00e4gers nicht zu entnehmen, aus welchen Gr\u00fcnden er als m\u00e4nnlicher Pr\u00fcfling gegen\u00fcber Frauen schlechter gestellt wird, sodass sich daraus eine gleichheitswidrige Behandlung ergibt. F\u00fcr den Pr\u00fcfungserfolg in der Steuerberaterpr\u00fcfung ist das Geschlecht statistisch gesehen unerheblich (vgl. auch Mansmann, NWB Karrieref\u00fchrer 2013, S.&nbsp;19). Aufgrund der folglich nur geringen Gefahr einer Verletzung der Chancengleichheit ist mithin selbst in F\u00e4llen, in denen f\u00fcr Pr\u00fcfungsarbeiten Kennzahlen vergeben werden k\u00f6nnten, dies gleichwohl von Verfassungs wegen nicht geboten. Solange \u2011\u2011wie auch im vorliegenden Streitfall geschehen\u2011\u2011 von der entsprechenden Pr\u00fcfungsstelle entweder das anonymisierte oder das nicht anonymisierte Pr\u00fcfungsverfahren bei allen Pr\u00fcflingen einheitlich durchgef\u00fchrt wird, ist die Chancengleichheit nicht beeintr\u00e4chtigt. Verfassungsrechtlich unbedenklich ist insofern auch, dass das Pr\u00fcfungsverfahren in den einzelnen Bundesl\u00e4ndern \u2011\u2011trotz bundeseinheitlicher Pr\u00fcfung\u2011\u2011 unterschiedlich ausgestaltet ist, weil zahlreiche Steuerberaterkammern sich auf Grundlage des \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 DVStB f\u00fcr eine Anonymisierung entschieden haben. Denn nach den verfassungsrechtlichen Grundlagen sind unterschiedlich behandelte Personengruppen nicht vergleichbar, wenn sie nicht derselben Rechtssetzungsgewalt unterfallen, also bei unterschiedlichen Regelungen durch Landesrecht; im Bereich der L\u00e4nderzust\u00e4ndigkeit m\u00fcssen l\u00e4nder\u00fcbergreifend keine identischen Regelungen bestehen (Senatsurteil vom 11.07.2023&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;10\/20, Rz&nbsp;42&nbsp;ff., m.w.N.). Deshalb kommen als Vergleichspersonen nur die Bewerber in Betracht, die an einem bestimmten von der jeweiligen obersten Landesbeh\u00f6rde durchgef\u00fchrten Pr\u00fcfungstermin teilnehmen (Senatsurteil vom 23.08.2001&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;96\/00, BFHE 196, 470, BStBl II 2002, 58, unter II.3.c der Entscheidungsgr\u00fcnde).<\/li><li>cc) Auch das Argument, es habe wegen der Ansage einer Sachverhaltskorrektur w\u00e4hrend der laufenden Klausurbearbeitung eine Schreibzeitverl\u00e4ngerung gew\u00e4hrt werden m\u00fcssen, verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Selbst wenn man in der Nichtgew\u00e4hrung der Schreibzeitverl\u00e4ngerung \u2011\u2011anders als das FG\u2011\u2011 einen erheblichen Verfahrensfehler erblicken w\u00fcrde, so ist der geltend gemachte Verfahrensfehler vom Kl\u00e4ger jedenfalls nicht rechtzeitig ger\u00fcgt worden. Die im Zust\u00e4ndigkeitsbereich anderer Steuerberaterkammern in diesem Zusammenhang gew\u00e4hrten Schreibzeitverl\u00e4ngerungen begr\u00fcnden zudem \u2011\u2011trotz bundesweiter Pr\u00fcfung\u2011\u2011 keinen relevanten Versto\u00df gegen das in Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1, Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG verankerte pr\u00fcfungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit in berufszugangsregelnden Pr\u00fcfungen.<\/li><li>(1) Die f\u00fcr das Verfahren der schriftlichen Steuerberaterpr\u00fcfung in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4 DVStB verankerte Forderung, dass eine St\u00f6rung des Pr\u00fcfungsverfahrens durch \u00e4u\u00dfere Einwirkungen unverz\u00fcglich, sp\u00e4testens aber bis zum Ende der Bearbeitungszeit der jeweiligen Aufsichtsarbeit beim Aufsichtsf\u00fchrenden ger\u00fcgt werden muss, ist zwei selbstst\u00e4ndig nebeneinanderstehenden Gesichtspunkten geschuldet: Zum einen soll verhindert werden, dass der betroffene Pr\u00fcfling in Kenntnis des Verfahrensmangels zun\u00e4chst die Pr\u00fcfung fortsetzt und das Pr\u00fcfungsergebnis abwartet, um sich so chancengleichheitswidrig im Verh\u00e4ltnis zu den anderen Pr\u00fcflingen eine weitere Pr\u00fcfungschance zu verschaffen. Zum anderen dient diese Obliegenheit dem Interesse der Pr\u00fcfungsbeh\u00f6rde an einer eigenen zeitnahen \u00dcberpr\u00fcfung des ger\u00fcgten Mangels mit dem Ziel einer schnellstm\u00f6glichen Aufkl\u00e4rung, Korrektur oder zumindest Kompensation (s. die st\u00e4ndige Rechtsprechung des BVerwG zu vergleichbaren Regelungen in anderen Pr\u00fcfungsordnungen, etwa zur Juristenausbildung BVerwG-Urteil vom 22.06.1994&nbsp;&#8211; 6&nbsp;C&nbsp;37.92, BVerwGE 96, 126, unter Abs.&nbsp;4 der Entscheidungsgr\u00fcnde, m.w.N.). Der Rechtsauffassung des Kl\u00e4gers, ihn habe aufgrund der Offensichtlichkeit und der hinreichenden Protokollierung des Mangels bez\u00fcglich der fehlenden Kompensation der St\u00f6rung durch eine Schreibzeitverl\u00e4ngerung keine R\u00fcgepflicht getroffen, steht insofern zumindest der erste Gesichtspunkt entgegen, sodass sich der Kl\u00e4ger auf einen solchen etwaigen Verfahrensfehler mangels rechtzeitiger R\u00fcge nicht mehr berufen kann.<\/li><li>(2) Dass andere Steuerberaterkammern den von ihnen betreuten Pr\u00fcflingen wegen der streitgegenst\u00e4ndlichen Sachverhaltskorrektur einige Minuten Schreibzeitverl\u00e4ngerung gew\u00e4hrt haben, ist ein Umstand, den der Kl\u00e4ger ohne Erfolg r\u00fcgt. Denn er beeintr\u00e4chtigt seine Chancengleichheit gegen\u00fcber der ma\u00dfgeblichen Vergleichsgruppe nicht. Insoweit hat der Senat bereits ausgef\u00fchrt, dass die Steuerberaterpr\u00fcfung keine Bundespr\u00fcfung, sondern eine Landespr\u00fcfung darstellt, weil sie abgesehen davon, dass sie bundeseinheitlich geregelt ist und die Aufgaben bundeseinheitlich gestellt werden, von den bei den obersten Landesbeh\u00f6rden gebildeten Pr\u00fcfungsaussch\u00fcssen gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;83 GG als eigene Angelegenheit der L\u00e4nder durchgef\u00fchrt wird.<\/li><li>dd) Aus den genannten Gr\u00fcnden kann der Grundsatz der Chancengleichheit auch nicht wegen der behaupteten Korrektur des Notenschl\u00fcssels sowie der angeblich besseren Pr\u00fcfungsbedingungen durch die r\u00e4umliche Gestaltung f\u00fcr Wiederholer in anderen Bundesl\u00e4ndern verletzt sein.<\/li><li>ee) Das Argument des Kl\u00e4gers, er sei durch eine vollkommen unausgeglichene Verteilung der Pr\u00fcfungszeit bei der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung gegen\u00fcber den schriftlich besser benoteten Kandidaten wegen einer besonders intensiven Befragung seiner Person chancengleichheitswidrig benachteiligt worden, greift ebenfalls nicht durch. Nach \u00a7&nbsp;26 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 DVStB sind in der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung an jeden Bewerber Fragen aus den verschiedenen Pr\u00fcfungsgebieten zu stellen. Eine zeitliche Vorgabe f\u00fcr den Umfang der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung enth\u00e4lt \u00a7&nbsp;26 Abs.&nbsp;7 DVStB aber lediglich dahingehend, dass die auf jeden Bewerber entfallende Pr\u00fcfungszeit 90&nbsp;Minuten nicht \u00fcberschreiten soll. Bis hin zu dieser zeitlichen Grenze obliegt es den Pr\u00fcfern, die Pr\u00fcflinge so lange zu befragen, bis sie sich ein ausreichend sicheres Bild vom Leistungsstand und der Bef\u00e4higung des betreffenden Kandidaten im Sinne von \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;1 StBerG verschafft haben. Allein aus einer unterschiedlichen Anzahl von Fragestellungen sowie aus unterschiedlichen zeitlichen Anteilen an einem Pr\u00fcfungsgespr\u00e4ch kann deshalb kein Pr\u00fcfungsmangel hergeleitet werden (zutreffend Urteil des VG Braunschweig vom 21.06.2000&nbsp;&#8211; 6&nbsp;A&nbsp;109\/99, zur Zweiten juristischen Staatspr\u00fcfung). Als chancengleichheitswidrig h\u00e4tte sich allenfalls der Umstand erweisen k\u00f6nnen, den Kl\u00e4ger mit dem Ergebnis einer schlechteren Benotung nicht ausreichend am Pr\u00fcfungsgespr\u00e4ch zu beteiligen. Da dies unstreitig nicht der Fall war, konnte die von ihm beantragte Beweiserhebung zur ungleichen Verteilung der Gespr\u00e4chszeit in der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung verfahrensfehlerfrei mangels Erheblichkeit unterbleiben.<\/li><li>ff) Die vom Kl\u00e4ger erblickte chancengleichheitswidrige Benachteiligung aufgrund des Umstands, dass seiner Pr\u00fcfungsgruppe die Namen der Pr\u00fcfer im Vorfeld der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung erst am Vortag der Pr\u00fcfung zur Kenntnis gebracht worden seien, w\u00e4hrend Pr\u00fcflinge anderer Pr\u00fcfungsaussch\u00fcsse sich aufgrund entsprechenden Wissens rechtzeitig unter Zuhilfenahme von Pr\u00fcfungsprotokollen vergangener Jahre h\u00e4tten vorbereiten k\u00f6nnen, ist nicht gegeben. Zwar entspricht es der Senatsrechtsprechung, dass im Steuerberaterexamen der Grundsatz der Chancengleichheit als pr\u00fcfungsrechtliche Auspr\u00e4gung des allgemeinen Gleichheitssatzes zu beachten ist und es durchaus eine Verletzung der Chancengleichheit bedeuten kann, sofern die konkrete Ausgestaltung des Pr\u00fcfungsverfahrens eine Benachteiligung des Pr\u00fcflings gegen\u00fcber anderen Pr\u00fcflingen in der vergleichbaren Pr\u00fcfungssituation zur Folge hat (Senatsbeschluss vom 29.06.2018&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;189\/17, Rz&nbsp;8, m.w.N.). Den Pr\u00fcflingen ist Gelegenheit zu geben, ihre Pr\u00fcfungsleistungen unter m\u00f6glichst gleichartigen \u00e4u\u00dferen Pr\u00fcfungsbedingungen zu erbringen (Senatsurteil vom 03.02.2004&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;1\/03, BFHE 204, 546, BStBl II 2004, 842, unter II.3. der Entscheidungsgr\u00fcnde). Bevorzugungen und Benachteiligungen einzelner Teilnehmer oder Teilnehmergruppen m\u00fcssen vermieden werden, um gleiche Erfolgschancen zu gew\u00e4hrleisten (BVerwG-Beschluss vom 11.07.2023&nbsp;&#8211; 6&nbsp;B&nbsp;38.22, Rz&nbsp;9). In Bezug auf die Bereitstellung der Namen der Pr\u00fcfer ist indes darauf hinzuweisen, dass es nicht im Verantwortungsbereich der Steuerberaterkammer liegt, den Pr\u00fcflingen die Namen der Pr\u00fcfer so rechtzeitig mitzuteilen, dass eine Vorbereitung mittels Ged\u00e4chtnisprotokollen anderer Pr\u00fcflinge aus vergangenen Pr\u00fcfungen m\u00f6glich ist. Diese Information geh\u00f6rt nicht zu den \u00e4u\u00dferen Pr\u00fcfungsbedingungen, die m\u00f6glichst gleichbehandelnd ausgestaltet werden m\u00fcssen. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;26 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 DVStB ist lediglich vorgeschrieben, die Pr\u00fcflinge mindestens zwei Wochen vor der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung zu laden. Die Angabe der Pr\u00fcfernamen in der Ladung ist nicht zwingend vorgeschrieben und unterliegt nicht der genannten fristgebundenen Verpflichtung. Es ist aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden unm\u00f6glich, die Pr\u00fcflinge diesbez\u00fcglich absolut gleich zu behandeln, da kurzfristige Pr\u00fcferaustausche notwendig sein k\u00f6nnen, wie von der Steuerberaterkammer zutreffend dargelegt. Dar\u00fcber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Existenz und die Zug\u00e4nglichkeit von Ged\u00e4chtnisprotokollen \u00fcber vergangene Pr\u00fcfungen eines Pr\u00fcfers mehr oder weniger dem Zufall unterliegen und die Qualit\u00e4t sowie die Anzahl dieser Protokolle variieren k\u00f6nnen. Manche Pr\u00fcfer sind schon sehr lange und\/oder h\u00e4ufig als solche t\u00e4tig, andere relativ selten oder auch zum ersten Mal. Die Einsch\u00e4tzung der zu erwartenden Fragen und Themen durch einen Pr\u00fcfer aufgrund solcher Protokolle ist ebenfalls nicht verl\u00e4sslich vorhersehbar. Ungeachtet der vorgeschriebenen Gleichbehandlung im Pr\u00fcfungsrecht verbleibt die M\u00f6glichkeit, sich anhand von Protokollen auf die m\u00fcndliche Steuerberaterpr\u00fcfung vorbereiten zu k\u00f6nnen, ein St\u00fcck weit im Bereich des Zufalls und auch des Gl\u00fccks. Den Pr\u00fcflingen an dieser Stelle absolut gleiche Bedingungen zu gew\u00e4hrleisten, ist unm\u00f6glich und damit auch nicht vorgeschrieben. Das Pr\u00fcfungsrecht muss gewisse Ungleichheiten in den Startbedingungen der Pr\u00fcflinge als unvermeidbar hinnehmen. Absolute Gleichheit der Pr\u00fcfungsbedingungen l\u00e4sst sich nicht herstellen (Senatsurteil vom 20.07.1999&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;22\/99, BFH\/NV 2000, 94, unter II.1.b der Entscheidungsgr\u00fcnde, m.w.N.).<\/li><li>gg) \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 DVStB l\u00e4sst es zu, dass Pr\u00fcferhospitanten mit Gestattung des Pr\u00fcfungsausschussvorsitzenden an der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung \u2011\u2011gemeint ist dabei nur das Pr\u00fcfungsgespr\u00e4ch\u2011\u2011 teilnehmen, sodass der Einwand des Kl\u00e4gers gegen die Anwesenheit einer Regierungsr\u00e4tin w\u00e4hrend der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung der Revision nicht zum Erfolg verhilft. Deren Anwesenheit bei der Pr\u00fcfungsberatung, die als erheblicher Verfahrensfehler eine Wiederholung der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung bedungen h\u00e4tte (dazu Senatsurteil vom 18.09.2012&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;41\/11, BFHE 239, 280, BStBl II 2013, 452, Rz&nbsp;18&nbsp;ff.), hat das FG nicht festgestellt und der Kl\u00e4ger auch nicht behauptet.<\/li><li>hh) Die vom Kl\u00e4ger monierte Auswahl der Fragen im Rahmen der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung \u2011\u2011konkret die Thematisierung von Fragestellungen aus dem Bereich der Volkswirtschaftslehre durch den eigentlich f\u00fcr Betriebswirtschaftslehre und Gesellschaftsrecht fachlich zust\u00e4ndigen Pr\u00fcfer\u2011\u2011 hat keine Auswirkungen auf die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der durch das angefochtene FG-Urteil best\u00e4tigten Pr\u00fcfungsentscheidung. Eine gerichtliche Kontrolle von Pr\u00fcfungsentscheidungen ist \u2011\u2011wie oben ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 nur beschr\u00e4nkt m\u00f6glich. Die Auswahl der Pr\u00fcfungsfragen ist nur innerhalb dieser engen Grenzen gerichtlich \u00fcberpr\u00fcfbar. Volkswirtschaftslehre geh\u00f6rt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;37 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 StBerG zu den Pr\u00fcfungsgebieten im Steuerberaterexamen, aus denen die Pr\u00fcfer mithin zul\u00e4ssigerweise und ohne Versto\u00df gegen die einschl\u00e4gigen Pr\u00fcfungsbestimmungen Fragen stellen d\u00fcrfen. Rechtlich vorgeschrieben ist insofern durch \u00a7&nbsp;26 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 und 2 DVStB lediglich, dass die m\u00fcndliche Pr\u00fcfung aus sechs Pr\u00fcfungsabschnitten besteht, in denen den Bewerbern Fragen aus den Pr\u00fcfungsgebieten zu stellen sind. Hierbei stets trennscharf zwischen den Pr\u00fcfungsgebieten zu differenzieren, ist wegen thematischer \u00dcberschneidungen weder m\u00f6glich noch geboten. Es ist einem Pr\u00fcfer zudem nicht verwehrt, auch aus entlegeneren Pr\u00fcfungsbereichen stammende Aufgaben zu stellen (s.a. BVerwG-Beschluss vom 18.05.1982&nbsp;&#8211; 1&nbsp;WB&nbsp;148.78, BVerwGE 73, 376, unter 3.b der Entscheidungsgr\u00fcnde).<\/li><li>ii) Der in der Revisionsbegr\u00fcndung vorgebrachte Standpunkt des Kl\u00e4gers, die Aufgabenstellung in den Klausuren sei an mehreren Stellen in einer Weise mehrdeutig oder missverst\u00e4ndlich gewesen, die eine Pr\u00fcfungswiederholung oder eine Kompensation durch Bewertungs\u00e4nderung rechtfertige, \u00fcberzeugt den Senat nicht. Die beanstandeten Angaben und Formulierungen sind basierend auf den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG hinreichend pr\u00e4zise.<\/li><li>(1) Unklare oder missverst\u00e4ndliche Aufgabenstellungen d\u00fcrfen sich zwar nicht zu Lasten des Pr\u00fcflings auswirken. Es ist ein ungeschriebener, aber selbstverst\u00e4ndlicher Grundsatz des Pr\u00fcfungsrechts, dass Pr\u00fcfungsaufgaben so gestellt werden m\u00fcssen, dass der Pr\u00fcfling ohne weiteres erkennen kann, was von ihm verlangt wird (Senatsurteil vom 11.07.2023&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;10\/20, Rz&nbsp;49, m.w.N.). Beruft sich ein Pr\u00fcfling darauf, dass eine Pr\u00fcfungsfrage ungeeignet oder unklar sei, muss er die hierf\u00fcr aus seiner Sicht ma\u00dfgeblichen Gr\u00fcnde \u2011\u2011gegebenenfalls unter Vorlage der nach seiner Meinung zugrundeliegenden Fachliteratur\u2011\u2011 substantiiert darlegen (BVerwG-Urteil vom 26.03.1997&nbsp;&#8211; 6&nbsp;C&nbsp;7.96, BVerwGE 104, 203, unter 2. der Entscheidungsgr\u00fcnde). Ob einer Pr\u00fcfungsfrage hinreichende Klarheit zukommt, ist dabei keine Rechtsfrage, sondern obliegt der tatrichterlichen W\u00fcrdigung.<\/li><li>(2) Danach sind die vorliegenden Aufgabenstellungen entgegen den Ausf\u00fchrungen des Kl\u00e4gers \u2011\u2011wie das FG rechtsfehlerfrei festgestellt hat\u2011\u2011 nicht unklar beziehungsweise missverst\u00e4ndlich oder gar irref\u00fchrend formuliert. Die diesbez\u00fcgliche tats\u00e4chliche Beurteilung des FG h\u00e4lt der vorliegend gebotenen revisionsrechtlichen Kontrolle, ob es dabei von zutreffenden rechtlichen Vorstellungen \u00fcber die bei der Kontrolle einer Pr\u00fcfungsentscheidung anzuwendenden Ma\u00dfst\u00e4be ausgegangen ist und diese Kontrollma\u00dfst\u00e4be in nachvollziehbarer, mit den Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungss\u00e4tzen vereinbarer Weise auf den Einzelfall angewandt hat, stand. Das FG hat eingehend und \u00fcberzeugend erl\u00e4utert, weshalb die R\u00fcgen des Kl\u00e4gers gegen die Formulierung einiger Pr\u00fcfungsfragen nicht verfangen. Die Einwendungen des Kl\u00e4gers gegen die Abfassung dieser Pr\u00fcfungsfragen bestehen letztlich darin, dass er seine abweichende Auffassung an die Stelle der W\u00fcrdigung des FG setzt. Er ber\u00fccksichtigt insofern nicht, dass die tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung des FG den BFH als Revisionsgericht nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindet&nbsp;&#8211; sogar unabh\u00e4ngig von der Frage, ob diese aus Sicht des Revisionsgerichts zwingend oder auch nur naheliegend ist (BFH-Beschluss vom 18.10.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;22\/20, Rz&nbsp;43). Insofern kann der Kl\u00e4ger hier keine vom FG abweichende Einsch\u00e4tzung des Senats hinsichtlich der Deutung der streitgegenst\u00e4ndlichen Aufgabenstellungen erreichen.<\/li><li>jj) Die R\u00fcge des Kl\u00e4gers, dass die an die Korrektoren ausgegebenen L\u00f6sungshinweise an einigen Stellen eine Auseinandersetzung mit bestimmten BMF-Schreiben erwarteten, die in den zugelassenen Hilfsmitteln indes nicht abgedruckt gewesen seien, verf\u00e4ngt schon deshalb nicht, weil die Musterl\u00f6sungen keine f\u00fcr die Pr\u00fcfer verbindlichen Vorgaben enthalten (Senatsurteil vom 11.07.2023&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;10\/20, Rz&nbsp;51). Dies gilt auch f\u00fcr die vom Aufgabensteller in der Musterl\u00f6sung erw\u00e4hnten BFH-Urteile und BMF-Schreiben. Dar\u00fcber hinaus ist ausweislich der auf dem Gebiet der tatrichterlichen W\u00fcrdigung liegenden \u2011\u2011und deshalb revisionsrechtlich grunds\u00e4tzlich nicht angreifbaren\u2011\u2011 tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG nicht ersichtlich, dass sich die Nichtverf\u00fcgbarkeit dieser Verwaltungsanweisungen auf die Bewertung der Aufsichtsarbeiten des Kl\u00e4gers ausgewirkt hat. Hinsichtlich inhaltlicher Bewertungsfehler ist indes der rechtliche Grundsatz anerkannt, dass sie ohne Sanktion bleiben, wenn sie sich auf das Pr\u00fcfungsergebnis nicht ausgewirkt haben (BVerwG-Beschluss vom 15.05.2014&nbsp;&#8211; 6&nbsp;B&nbsp;25.14, Rz&nbsp;9).<\/li><li>(1) Dass die Musterl\u00f6sung zum Einzelsachverhalt&nbsp;1 im Klausurteil&nbsp;II der Klausur &#8222;Buchf\u00fchrung und Bilanzwesen&#8220; bei Wertungspunkt&nbsp;(36) auf das BMF-Schreiben vom 19.12.2016 (BStBl I 2017, 34) verweist, das den Pr\u00fcflingen bei Anfertigung dieser Aufsichtsarbeit gar nicht zur Verf\u00fcgung stand, ist ausweislich der tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG kein Umstand, der sich auf die Bewertung der entsprechenden Klausur des Kl\u00e4gers ausgewirkt hat. Diese Verwaltungsanweisung thematisiert die Absetzung f\u00fcr Abnutzung eines in der Erg\u00e4nzungsbilanz eines Mitunternehmers aktivierten Mehrwerts f\u00fcr Wirtschaftsg\u00fcter. Ausgehend vom Klausursachverhalt das Erfordernis einer Erg\u00e4nzungsbilanz zu erkennen und diese zu entwickeln, w\u00e4re auch ohne das genannte BMF-Schreiben m\u00f6glich und von einem angehenden Steuerberater erwartbar gewesen. Dass der Kl\u00e4ger im Rahmen der Klausur auf das Erfordernis einer Erg\u00e4nzungsbilanz nicht eingegangen ist, rechtfertigt die vom FG gewonnene \u00dcberzeugung, dass eine Urs\u00e4chlichkeit des fehlenden BMF-Schreibens f\u00fcr die erbrachte Leistung des Kl\u00e4gers und deren Bewertung ausgeschlossen erscheint. Eine solche Sachverhaltsw\u00fcrdigung ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO dem Tatrichter vorbehalten und einer Korrektur im Revisionsverfahren grunds\u00e4tzlich nicht zug\u00e4nglich. Die subjektive Gewissheit des Tatrichters vom Vorliegen eines entscheidungserheblichen Sachverhalts bindet das Revisionsgericht, wenn sie \u2011\u2011wie es hier aus den genannten Gr\u00fcnden der Fall ist\u2011\u2011 auf einer logischen, verstandesm\u00e4\u00dfig einsichtigen W\u00fcrdigung beruht, deren nachvollziehbare Folgerungen den Denkgesetzen entsprechen und von den festgestellten Tatsachen getragen werden (Senatsurteil vom 28.02.2023&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;21\/20, Rz&nbsp;32).<\/li><li>(2) Dass die Musterl\u00f6sung zur Aufsichtsarbeit &#8222;Einkommensteuer- und Ertragsteuerrecht&#8220; sich bei den Wertungspunkten&nbsp;(12) bis (25) unmittelbar auf das BMF-Schreiben vom 12.11.2014 (BStBl I 2014, 1467) bezieht, das den Pr\u00fcflingen bei deren Anfertigung gar nicht zur Verf\u00fcgung stand, ist ausweislich der tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG ebenfalls kein Umstand, der sich auf die Bewertung der entsprechenden Klausur des Kl\u00e4gers ausgewirkt hat. Dieses BMF-Schreiben thematisiert zwar Einzelheiten zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den DBA und gibt insbesondere auch Vorgaben zur Aufteilung des Arbeitslohns in Entsendungsf\u00e4llen. Die tats\u00e4chliche Feststellung des FG, dass sich das Fehlen dieser Verwaltungsanweisung auf die Bewertung der Leistung des Kl\u00e4gers nicht ausgewirkt hat, weil er die Vorschriften des einschl\u00e4gigen DBA zur Bestimmung des Ans\u00e4ssigkeitsstaats und somit zur Ermittlung des Besteuerungsrechts fehlerhaft angewendet und infolgedessen bereits das Aufteilungserfordernis in Bezug auf die Eink\u00fcnfte verkannt habe, bindet den Senat nach oben genannten Grunds\u00e4tzen auf Grundlage des \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>(3) Schlussendlich verhilft auch das Vorbringen des Kl\u00e4gers, dass die Musterl\u00f6sung zur Aufsichtsarbeit &#8222;Einkommensteuer- und Ertragsteuerrecht&#8220; bei den Wertungspunkten&nbsp;(27) bis (30) f\u00fcr eine gelungene Bearbeitung auf eine Vereinfachungsregelung abstelle, die sich in dem im Rahmen der Klausurbearbeitung nicht verf\u00fcgbaren BMF-Schreiben vom 04.03.2016 (BStBl I 2016, 277) finde, der Revision nicht zum Erfolg. Ausweislich der den Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindenden tats\u00e4chlichen Feststellungen hat der Kl\u00e4ger schon die Problematik eines abkommensrechtlichen Ausschlusses beziehungsweise einer Aufteilung der deutschen und t\u00fcrkischen Besteuerungsrechte bez\u00fcglich der Entlassungsentsch\u00e4digung nicht erkannt und sich deshalb in der Folge auch nicht mit dieser Aufteilung und ihrer Umsetzung befasst, weshalb nicht ersichtlich ist, dass die Nichtverf\u00fcgbarkeit dieses BMF-Schreibens Einfluss auf die Bewertung der Leistung des Kl\u00e4gers hatte.<\/li><li>kk) Mit seiner Argumentation, die Revision sei unter dem Gesichtspunkt begr\u00fcndet, dass das FG in dem angegriffenen Urteil eigene Bewertungen vorgenommen habe, statt die Voten rein auf Bewertungsfehler zu untersuchen, dringt der Kl\u00e4ger im Ergebnis ebenfalls nicht durch.<\/li><li>(1) Im Falle pr\u00fcfungsrechtlicher Streitigkeiten, in denen M\u00e4ngel der Bewertung geltend gemacht werden, ist es dem Gericht \u2011\u2011wie der Kl\u00e4ger zutreffend vorbringt\u2011\u2011 nicht gestattet, die streitigen Pr\u00fcfungsleistungen selbst zu bewerten. Denn den Pr\u00fcfern verbleibt bei pr\u00fcfungsspezifischen Wertungen ein gewisser Spielraum, insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der Qualit\u00e4t der Pr\u00fcfungsleistung und der Zuordnung zu einer bestimmten Note. Dieser Spielraum kann nicht durch Dritte ersetzt werden. Nur dann, wenn die Pr\u00fcfungsbeh\u00f6rden wesentliche Verfahrensfehler begehen, das anzuwendende Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeing\u00fcltige Bewertungsma\u00dfst\u00e4be verletzen, sich von sachfremden Erw\u00e4gungen leiten lassen oder die Pr\u00fcfungsentscheidung auf Willk\u00fcr beruht, ist eine gerichtliche Korrektur geboten. Nach diesem Ma\u00dfstab muss eine Pr\u00fcfungsentscheidung im Rahmen der Willk\u00fcrkontrolle aufgehoben werden, wenn sie so au\u00dferhalb des Rahmens liegt, dass sie einem Fachkundigen als unhaltbar erscheint und sich daher als krasser Missgriff des Pr\u00fcfers darstellt. Daher kann das Gericht nur in begrenzten F\u00e4llen in die Bewertung von Pr\u00fcfungsleistungen eingreifen, da der Bewertungsspielraum der Pr\u00fcfer zu respektieren ist und nur in F\u00e4llen von offensichtlichen Fehlern oder Verst\u00f6\u00dfen gegen allgemeing\u00fcltige Bewertungsma\u00dfst\u00e4be korrigiert werden kann. So liegt es etwa auf der Hand und entspricht der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung, dass in der Steuerberaterpr\u00fcfung Richtiges nicht als falsch bewertet werden darf (Senatsurteil vom 11.07.2023&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;10\/20, Rz&nbsp;53, m.w.N.). Anerkannterma\u00dfen kann im Steuerberaterexamen indes auch eine richtige, aber in der Darstellung d\u00fcrftige Antwort eine mangelhafte Leistung darstellen (Senatsurteil vom 05.10.1999&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;152\/97, BFHE 191, 140, BStBl II 2000, 93, unter 5.d der Entscheidungsgr\u00fcnde). Zugleich ist es in Zusammenhang mit der justiziellen Kontrolle von Pr\u00fcfungsentscheidungen aber auch Aufgabe der Gerichte, nach der Feststellung materieller Pr\u00fcfungsfehler in der Gestalt von Korrektur- oder Bewertungsfehlern zu pr\u00fcfen, ob Auswirkungen dieser Fehler auf das Ergebnis ausgeschlossen werden k\u00f6nnen. Denn sofern solche Auswirkungen mit der erforderlichen Gewissheit auszuschlie\u00dfen sind, folgt aus dem Grundsatz der Chancengleichheit, dass ein Anspruch auf Neubewertung nicht besteht, weil sich die Pr\u00fcfungsentscheidung im Ergebnis als zutreffend und damit rechtm\u00e4\u00dfig darstellt (BVerwG-Beschluss vom 14.09.2012&nbsp;&#8211; 6&nbsp;B&nbsp;35.12, Neue Zeitschrift f\u00fcr Verwaltungsrecht&nbsp;&#8211; Rechtsprechungs-Report 2013, 42, Rz&nbsp;10).<\/li><li>(2) An die vorgenannten Ma\u00dfst\u00e4be, die das FG in der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen auch ausdr\u00fccklich benennt (S.&nbsp;28&nbsp;f. des FG-Urteils), hat es sich gehalten. Es hat die konkreten Bewertungen der Aufsichtsarbeiten grunds\u00e4tzlich im Bereich des gerichtlich nicht \u00fcberpr\u00fcfbaren, vom Gericht zu respektierenden Bewertungsspielraumes der Pr\u00fcfer verortet. Im Kontext der gerichtlichen Kontrolle von Pr\u00fcfungsentscheidungen f\u00e4llt es nach den oben genannten Kriterien allerdings in den Verantwortungsbereich des Gerichts zu entscheiden, ob zutreffende Antworten bei der Bewertung von Pr\u00fcfungsleistungen ausreichend ber\u00fccksichtigt wurden oder nicht. Dies gilt insbesondere f\u00fcr die Feststellung, dass eine Nichtber\u00fccksichtigung einer zutreffenden Antwort stattgefunden hat, wie es das FG auf Seite&nbsp;38 seines Urteils zur Benennung des \u00a7&nbsp;1922 BGB durch den Kl\u00e4ger ausf\u00fchrt. Seine Feststellung, dass eine Auswirkung dieses Bewertungsfehlers auf das Gesamtergebnis indes mit der erforderlichen Gewissheit auszuschlie\u00dfen ist, h\u00e4lt einer Revisionskontrolle ebenfalls stand. Denn dass durch die Korrektur eines solchen \u2011\u2011gemessen an der Gewichtung in den L\u00f6sungshinweisen eher marginalen\u2011\u2011 Bewertungsfehlers im Falle des Kl\u00e4gers angesichts des Abstands zur n\u00e4chsth\u00f6heren Bewertungsstufe kein Notensprung erzielt werden k\u00f6nnte, hat das FG den Senat nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindend festgestellt und plausibel begr\u00fcndet.<\/li><li>ll) Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers erweist sich die angegriffene Pr\u00fcfungsentscheidung auch nicht wegen Nichtber\u00fccksichtigung des Folgefehlerprinzips als rechtswidrig. Die diesbez\u00fcglichen Einwendungen des Kl\u00e4gers, ihm h\u00e4tten bestimmte Punkte f\u00fcr folgerichtige Antworten gegeben werden m\u00fcssen, verfangen nicht. Er greift hier vielmehr die in den Beurteilungsspielraum der Pr\u00fcfer fallende Einsch\u00e4tzung an, wie die konkrete Punktevergabe und die dabei vorzunehmende Gewichtung durchzuf\u00fchren ist. Da es nicht Sinn und Zweck des Folgefehlerprinzips ist, dem Pr\u00fcfling Wertungspunkte f\u00fcr nicht erbrachte Leistungen zukommen zu lassen, f\u00e4llt es desgleichen in den gerichtsfesten Beurteilungsspielraum, ob und inwiefern die aufgrund einer falschen Weichenstellung dargebotene L\u00f6sung eine Ersatzwertung rechtfertigt (zutreffend FG M\u00fcnchen, Urteil vom 18.04.2012&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;309\/09, EFG 2012, 1602, Rz&nbsp;43; rechtskr\u00e4ftig: Senatsbeschluss vom 14.01.2013&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;110\/12).<\/li><li>mm) Die Ausf\u00fchrungen des Kl\u00e4gers, die angegriffene Pr\u00fcfungsentscheidung sei wegen Missachtung des Pr\u00fcflingen zuzugestehenden Antwortspielraumes rechtswidrig, weil seine Ausf\u00fchrungen zum Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung \u2011\u2011entgegen der vom FG best\u00e4tigten Auffassung der Pr\u00fcfer\u2011\u2011 vertretbar und ihm mithin weitere Wertungspunkte sowohl hierf\u00fcr als auch f\u00fcr seine daraus folgenden L\u00f6sungsans\u00e4tze zuzusprechen seien, \u00fcberzeugen im Ergebnis nicht.<\/li><li>(1) Auch insoweit gilt im Grundsatz, dass die Feststellung des Sachverhalts dem FG obliegt. Dies inkludiert die Feststellung, was bei der L\u00f6sung der Pr\u00fcfungsaufgaben falsch oder richtig war, welches Gewicht die Pr\u00fcfer einzelnen Teilen der Aufgabe aufgrund ihres pr\u00fcfungsspezifischen Bewertungsvorrechts zumessen durften, wie die schriftlichen Darlegungen des Pr\u00fcflings unter Ber\u00fccksichtigung der Gesamtumst\u00e4nde zu verstehen sind, welche Vorz\u00fcge oder M\u00e4ngel die Leistung des Pr\u00fcflings im Einzelnen aufweist und welches Gewicht denselben f\u00fcr die Gesamtbewertung der Pr\u00fcfungsleistung von den Pr\u00fcfern beigelegt werden durfte (Senatsbeschluss vom 09.03.1999&nbsp;&#8211; VII&nbsp;S&nbsp;14\/98, BFH\/NV 1999, 1133, unter 3.c der Entscheidungsgr\u00fcnde). Im Rahmen der Bestimmung der gerichtlichen Kontrolldichte in pr\u00fcfungsrechtlichen Streitverfahren ist dabei zwischen Fachfragen und pr\u00fcfungsspezifischen Wertungen zu unterscheiden. Unter Fachfragen sind alle Fragen zu verstehen, die fachwissenschaftlicher Er\u00f6rterung zug\u00e4nglich sind. In Bezug auf Fachfragen ist das FG im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung durchaus zu einer Entscheidung dar\u00fcber berufen, ob eine von den Pr\u00fcfern als falsch bewertete L\u00f6sung im Gegenteil richtig oder jedenfalls vertretbar ist (Senatsurteil vom 05.10.1999&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;152\/97, BFHE 191, 140, BStBl II 2000, 93, unter 5.a der Entscheidungsgr\u00fcnde). Hinsichtlich der Qualit\u00e4t der Darstellung steht den Pr\u00fcfern allerdings ein weiter Bewertungsspielraum zu (Senatsurteil vom 05.10.1999&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;152\/97, BFHE 191, 140, BStBl II 2000, 93, unter 5.e&nbsp;bb der Entscheidungsgr\u00fcnde).<\/li><li>(2) Das FG hat seiner Entscheidung die genannten Kontrollma\u00dfst\u00e4be zugrunde gelegt und ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen den Antwortspielraum des Kl\u00e4gers nicht verkannt, sondern die Bewertung der Qualit\u00e4t seiner Darstellung zu Recht in den Beurteilungsspielraum der Pr\u00fcfer gestellt. Seine in diesem Zuge vertretene Ansicht, die Fachfrage, ob in einem fehlenden Widerspruch zu einer Gutschrift mit Umsatzsteuerausweis in vertretbarer Weise ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung erblickt werden kann, d\u00fcrfe es ungeachtet dieses Beurteilungsspielraumes voll \u00fcberpr\u00fcfen, trifft ebenfalls zu. Die Best\u00e4tigung der Rechtsansicht der Pr\u00fcfer, die Auffassung des Kl\u00e4gers sei ausgehend von den Sachverhaltsangaben nicht vertretbar, weil ein entsprechender Erkl\u00e4rungsgehalt gegen\u00fcber dem Finanzamt nicht ersichtlich sei, ist frei von Rechtsfehlern, insbesondere nachvollziehbar begr\u00fcndet und mit den Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungss\u00e4tzen vereinbar. Soweit der Kl\u00e4ger die Meinung vertritt, ihm st\u00fcnden f\u00fcr bestimmte Ausf\u00fchrungen in diesem Zusammenhang weitere Wertungspunkte zu, h\u00e4lt er der Bewertung der Pr\u00fcfer und der Entscheidung des FG zwar den ihm zukommenden Antwortspielraum entgegen. Er verkennt hier allerdings abermals, dass die pr\u00fcfungsspezifischen Anforderungen an eine vollst\u00e4ndige Bearbeitung der Pr\u00fcfungsaufgabe und die konkrete Punktevergabe ungeachtet des ihm zuzugestehenden Antwortspielraumes der nur eingeschr\u00e4nkt gerichtlich \u00fcberpr\u00fcfbaren Beurteilung durch die Pr\u00fcfer unterliegen. Dem entspricht die \u2011\u2011mithin revisionsfeste\u2011\u2011 Begr\u00fcndung des FG, die Wertung der Pr\u00fcfer zur inkorrekten Pr\u00fcfung der Kleinunternehmerregelung durch den Kl\u00e4ger und die daraus resultierenden Punktabz\u00fcge beruhten nicht auf sachfremden Erw\u00e4gungen und seien mithin im Rahmen der nur eingeschr\u00e4nkt m\u00f6glichen \u00dcberpr\u00fcfung auf solche Beurteilungsdefizite nicht zu beanstanden.<\/li><li>nn) Die Pr\u00fcfungsentscheidung ist entgegen der Rechtsansicht des Kl\u00e4gers auch nicht mangels ausreichender Protokollierung beziehungsweise wegen Fehlens einer den h\u00f6chstrichterlichen Anforderungen entsprechenden Begr\u00fcndung betreffend die m\u00fcndliche Pr\u00fcfung aufzuheben. Ob die Pr\u00fcfer ihre Bewertung der Pr\u00fcfungsleistung in ausreichend nachvollziehbarer Weise begr\u00fcndet haben, ist im Wesentlichen eine dem Tatrichter vorzubehaltende W\u00fcrdigung des Einzelfalls (Senatsurteil vom 03.02.2004&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;1\/03, BFHE 204, 546, BStBl II 2004, 842, unter II.2.b der Entscheidungsgr\u00fcnde). Die insoweit getroffene tats\u00e4chliche Feststellung des FG, dass zur Aufhebung der Pr\u00fcfungsentscheidung f\u00fchrende Begr\u00fcndungsm\u00e4ngel nicht vorliegen, weil der Pr\u00fcfungsausschuss dem Begr\u00fcndungsbegehren des Kl\u00e4gers ausweislich des Pr\u00fcfungsprotokolls und der gemeinsamen Stellungnahme des Pr\u00fcfungsausschusses im \u00dcberdenkungsverfahren hinreichend entsprochen habe, ist frei von Rechtsfehlern. Sowohl das in Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 GG verankerte Grundrecht auf freie Berufswahl als auch das in Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 GG verankerte Recht auf effektiven Rechtsschutz bedingen zwar einen Informationsanspruch des Pr\u00fcflings, der sich auf eine angemessene Begr\u00fcndung der Pr\u00fcfungsentscheidung richtet, das hei\u00dft auf die Bekanntgabe der wesentlichen Gr\u00fcnde, mit denen der Pr\u00fcfer zu einer bestimmten Bewertung der Pr\u00fcfungsleistungen gelangt ist (BVerwG-Beschluss vom 15.07.2010&nbsp;&#8211; 2&nbsp;B&nbsp;104.09, Rz&nbsp;5). Weder die Verordnung zur Durchf\u00fchrung der Vorschriften \u00fcber Steuerberater, Steuerbevollm\u00e4chtigte und Berufsaus\u00fcbungsgesellschaften noch sonstige Vorschriften enthalten in diesem Zusammenhang aber weitergehende Vorschriften \u00fcber die Protokollierung des Inhalts der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung, insbesondere ist die konkrete Protokollierung von Fragen und Antworten nicht vorgeschrieben (vgl. \u00a7&nbsp;31 DVStB) und auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Der Inhalt der von den Pr\u00fcfern zu ihren Bewertungen von m\u00fcndlichen Pr\u00fcfungsleistungen abzugebenden Begr\u00fcndung wird vielmehr ma\u00dfgeblich davon bestimmt, mit welchem konkreten Begehren und mit welcher Begr\u00fcndung der Pr\u00fcfling eine Begr\u00fcndung verlangt und wann er dies tut (Senatsurteil vom 21.01.1999&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;35\/98, BFHE 187, 373, BStBl II 1999, 242, unter II.1.a der Entscheidungsgr\u00fcnde). Auch die Form der Bekanntgabe der Gr\u00fcnde, die einen Pr\u00fcfungsausschuss als Kollegium dazu bewogen haben, eine Pr\u00fcfungsleistung als nicht bestanden zu bewerten, ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben (BVerwG-Beschluss vom 21.12.2016&nbsp;&#8211; 2&nbsp;B&nbsp;108.15, Rz&nbsp;14, m.w.N.). Demzufolge entspricht das angefochtene Urteil ausgehend von der Feststellung, der Kl\u00e4ger habe pauschal eine Begr\u00fcndung der Bewertung seiner m\u00fcndlichen Pr\u00fcfungsleistung gefordert und k\u00f6nne daher keine detailliertere Begr\u00fcndung erwarten, als sie ausweislich der Niederschrift \u00fcber die m\u00fcndliche Pr\u00fcfung seitens des Vorsitzenden im Wege m\u00fcndlicher Erl\u00e4uterung und anschlie\u00dfend noch in der gemeinsamen Stellungnahme des Pr\u00fcfungsausschusses vom 25.06.2018 gegeben worden ist, dem einschl\u00e4gigen Bundesrecht.<\/li><li>oo) Die R\u00fcge, das FG habe die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Bewertungsvorgangs anhand der Musterl\u00f6sung als Beurteilungsma\u00dfstab zu Unrecht nicht in Frage gestellt, ist unbegr\u00fcndet. Die Tatsache, dass die Korrektoren eine Musterl\u00f6sung erhalten und diese bei der Bewertung der Pr\u00fcfungsleistung ber\u00fccksichtigen, ist aus Sicht der Anforderungen an eine eigenst\u00e4ndige Beurteilungsleistung der Korrektoren nicht zu beanstanden. Einerseits haben weder die Musterl\u00f6sung noch die Punktetabelle eine rechtsverbindliche Wirkung, andererseits sind sie lediglich dazu bestimmt, dem Pr\u00fcfer eine erleichterte Gewichtung der einzelnen Teile der Pr\u00fcfungsleistung zu erm\u00f6glichen (vgl. Senatsurteil vom 11.07.2023&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;10\/20, Rz&nbsp;51, m.w.N.). Es gibt im Streitfall \u2011\u2011wie das FG rechtsfehlerfrei festgestellt hat\u2011\u2011 keine konkreten Hinweise darauf, dass die eigenst\u00e4ndige Beurteilung der Klausurleistungen seitens der Korrektoren vorliegend durch die Ausf\u00fchrungen in der Musterl\u00f6sung in einer Weise unterbunden werden sollte, die als Bewertungsdefizit interpretiert werden k\u00f6nnte. Der Einwand des Kl\u00e4gers, das FG h\u00e4tte in diesem Zusammenhang die beantragte zeugenschaftliche Vernehmung der Pr\u00fcfer zur Verk\u00fcrzung ihres Bewertungsspielraumes durchf\u00fchren m\u00fcssen, f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis. Anerkannterma\u00dfen kann das FG auf eine beantragte Beweiserhebung unter anderem dann verzichten, wenn das Beweismittel f\u00fcr die zu treffende Entscheidung unerheblich ist (Senatsbeschluss vom 28.02.2023&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;29\/18, Rz&nbsp;153, m.w.N.). Das FG hat seine Entscheidung, von der Vernehmung der von dem Kl\u00e4ger benannten Pr\u00fcfer als Zeugen f\u00fcr die Tatsache, ihnen sei von Beklagtenseite nahegelegt worden, in ihren Stellungnahmen zum \u00dcberdenkungsverfahren jeweils anzugeben, dass sie die L\u00f6sungsskizze nur als L\u00f6sungshinweise verst\u00fcnden, in dem angefochtenen Urteil nachvollziehbar dahingehend begr\u00fcndet, dass unter anderem die Erheblichkeit einer solchen Mitteilung f\u00fcr die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Pr\u00fcfungsentscheidung nicht erkennbar sei. Der Verzicht auf die beantragte Beweisaufnahme ist mithin von dem genannten Rechtsgrundsatz gedeckt, weshalb der vom Kl\u00e4ger ger\u00fcgte Versto\u00df gegen die auf \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO gr\u00fcndende Sachaufkl\u00e4rungspflicht des FG nicht gegeben ist.<\/li><li>pp) Soweit der Kl\u00e4ger argumentiert, einige Kandidaten h\u00e4tten ihre Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten nach Ablauf der allgemein bekannt gegebenen Bearbeitungszeit (ohne rechtliche Konsequenzen) weisungswidrig noch f\u00fcr eine gewisse Zeit fortgesetzt, weil die Aufsichtspersonen die Arbeiten in den hinteren Reihen nur zeitverz\u00f6gert eingesammelt h\u00e4tten, vermag dies der Revision aus folgenden Erw\u00e4gungen nicht zum Erfolg zu verhelfen: Zwar steht \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;4 DVStB dem hier nicht entgegen, weil der Kl\u00e4ger diesen Einwand gegen den Ablauf der schriftlichen Pr\u00fcfung bis zum Ende der Bearbeitungszeit der jeweiligen Aufsichtsarbeit schon deshalb nicht geltend machen konnte, weil die Beanstandung vermeintliche Fehler betrifft, die erst nach diesem Zeitpunkt aufgetreten sein sollen. Der vom Kl\u00e4ger vorgetragene Sachverhalt ist indes unerheblich. Ein Pr\u00fcfungsteilnehmer kann unter Berufung auf den Grundsatz der Chancengleichheit nicht erfolgreich verlangen, dass Fehler in der Umsetzung des Pr\u00fcfungsverfahrens, die bei anderen Kandidaten derselben Pr\u00fcfungsgruppe aufgetreten sind, ihm ebenfalls zugutekommen sollten. Aus T\u00e4uschungshandlungen anderer Pr\u00fcfungsteilnehmer resultiert, selbst wenn sie von der Pr\u00fcfungsbeh\u00f6rde h\u00e4tten verhindert werden k\u00f6nnen, aber nicht verhindert worden sind, keine Chancenungleichheit, auf die sich ein Pr\u00fcfling im Rahmen der Pr\u00fcfungsanfechtung berufen kann. Denn auch im Pr\u00fcfungsrecht gibt es kein subjektives \u00f6ffentliches Recht des einzelnen Pr\u00fcflings auf Beachtung des Grundsatzes der Chancengleichheit als objektiv-rechtliches Gebot. Folglich f\u00fchren derartige Verfahrensfehler, selbst wenn sie seitens der Pr\u00fcfungsbeh\u00f6rde h\u00e4tten vermieden werden k\u00f6nnen, bezogen auf einen Pr\u00fcfungsteilnehmer, dessen eigenes Pr\u00fcfungsverfahren reibungslos verlief und dessen Leistungen angemessen bewertet wurden, nicht zu einem Anspruch auf Aufhebung oder \u00c4nderung der ihn betreffenden Pr\u00fcfungsentscheidung (s. Senatsurteil vom 20.07.1999&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;111\/98, BFHE 189, 280, BStBl II 1999, 803, m.w.N., dort zur Verwendung einer Pr\u00fcfungsaufgabe, die einigen Kandidaten aus einem Vorbereitungskurs bereits bekannt war).<\/li><li>qq) Das Vorbringen, die m\u00fcndliche Pr\u00fcfung sei wegen unaufmerksamen oder nachl\u00e4ssigen Pr\u00fcferverhaltens \u2011\u2011&#8220;Spielen&#8220; am Handy beziehungsweise Tablet, &#8222;Tr\u00e4umen&#8220;, wiederholtes Ansprechen mit dem falschen Namen\u2011\u2011 zu wiederholen, \u00fcberzeugt den Senat nicht.<\/li><li>(1) In rechtlicher Hinsicht gilt zwar, dass bei berufser\u00f6ffnenden Pr\u00fcfungen das Fairnessgebot, das auf dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG) und dem Rechtsstaatsprinzip (Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;3 GG) basiert, einen Pr\u00fcfer dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass das Pr\u00fcfungsverfahren \u2011\u2011unter Ber\u00fccksichtigung der geltenden Pr\u00fcfungsvorschriften\u2011\u2011 auch in Bezug auf den Stil der Pr\u00fcfung und die Umgangsformen der Beteiligten reibungslos verl\u00e4uft. Das Ziel besteht darin, zu verhindern, dass der Pr\u00fcfling aufgrund unangemessenen Verhaltens des Pr\u00fcfers einer psychischen Belastung ausgesetzt wird, die das Bild seiner Leistungsf\u00e4higkeit verf\u00e4lscht und somit seine Chancen beeintr\u00e4chtigt (so schon BVerwG-Urteil vom 20.09.1984&nbsp;&#8211; 7&nbsp;C&nbsp;57.83, BVerwGE 70, 143, unter II.1. der Entscheidungsgr\u00fcnde).<\/li><li>(2) Das FG hat indes in tats\u00e4chlicher Hinsicht \u2011\u2011und den Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindender Weise\u2011\u2011 nicht festgestellt, dass es ein solches, gegen das Gebot der Fairness und Sachlichkeit versto\u00dfendes Verhalten der Pr\u00fcfer in einem relevanten Umfang gegeben hat. In diesem Zusammenhang hat es entgegen der Rechtsauffassung des Kl\u00e4gers seine in \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO verankerte Aufkl\u00e4rungspflicht nicht deshalb verletzt, weil es die in der m\u00fcndlichen Verhandlung beantragte Beweiserhebung nicht vorgenommen hat. Die Sachaufkl\u00e4rungspflicht beinhaltet nicht, jeder fernliegenden Erw\u00e4gung nachgehen zu m\u00fcssen (BFH-Beschluss vom 12.01.2023&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;81\/21, Rz&nbsp;13). Bei der Pr\u00fcfung der Frage, ob eine verfahrensfehlerhafte Verletzung der Sachaufkl\u00e4rungspflicht vorliegt, ist zudem auf den materiellen Rechtsstandpunkt des FG abzustellen (BFH-Beschluss vom 20.09.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;82\/21, Rz&nbsp;4). Das FG hat im Streitfall den Tatsachen- und Rechtsvortrag des Kl\u00e4gers zu dem behaupteten unaufmerksamen beziehungsweise nachl\u00e4ssigen Pr\u00fcferverhalten sowie dessen hierzu formulierte Beweisangebote zur Kenntnis genommen und ohne Rechtsfehler als nicht erheblich beziehungsweise zu unsubstantiiert gew\u00fcrdigt. Die unter Beweis gestellten Tatsachen \u2011\u2011Nutzung von Mobilger\u00e4ten und auch Schlie\u00dfen der Augen durch einzelne Pr\u00fcfer w\u00e4hrend der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung beziehungsweise wiederholtes Ansprechen mit falschem Namen\u2011\u2011 waren aus der im Urteil nachvollziehbar begr\u00fcndeten Sicht des FG f\u00fcr sich gesehen nicht entscheidungserheblich, weil diese tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde alleine keine hinreichenden R\u00fcckschl\u00fcsse auf eine verfahrensfehlerhafte Pr\u00fcfung zulie\u00dfen. Die vom Kl\u00e4ger formulierten Beweisantr\u00e4ge lie\u00dfen damit keine f\u00fcr das FG entscheidungserheblichen Tatsachen erkennen, die bezeugt werden sollten. Nach h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung ist es zul\u00e4ssig, Beweisermittlungsantr\u00e4ge oder Beweisausforschungsantr\u00e4ge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken soll, als zu unsubstantiiert zur\u00fcckzuweisen (BFH-Beschluss vom 05.04.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;5\/22, Rz&nbsp;20). Beweisantr\u00e4ge, die durch keine greifbaren Anhaltspunkte gest\u00fctzt werden (Beweisermittlungs- oder Ausforschungsbeweisantr\u00e4ge), l\u00f6sen keine Pflicht des Gerichts zur Beweiserhebung aus (Senatsbeschluss vom 27.10.2010&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;7\/10, Rz&nbsp;16).<\/li><li>rr) Dem unter Beweis gestellten Vorbringen des Kl\u00e4gers, dass er im Rahmen der Fragen zur Grunderwerbsteuer eine zu Unrecht als unzutreffend gewertete richtige Antwort gegeben habe, brauchte das FG ebenfalls nicht nachgehen. Die Rechtsauffassung, dass eine gerichtliche Korrektur aufgrund eines festgestellten Pr\u00fcfungsfehlers ausschlie\u00dflich dann erfolgt, wenn dieser Fehler sich auf die Notenvergabe und somit auf das Gesamtergebnis der Pr\u00fcfung nachweislich ausgewirkt habe, trifft zu. Die an dieser Stelle gegebene Begr\u00fcndung des FG, das entsprechende Vorbringen des Kl\u00e4gers sei unerheblich, weil auszuschlie\u00dfen sei, dass ein solches Vorkommnis (fehlerhafte Falschwertung einer einzelnen Frage in einer mehrst\u00fcndigen m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung) entscheidend f\u00fcr das Nichtbestehen der Pr\u00fcfung insgesamt gewesen sei k\u00f6nnte, gr\u00fcndet auf einer dem FG als Tatsachengericht vorbehaltenen tats\u00e4chlichen W\u00fcrdigung, die einer \u00dcberpr\u00fcfung im Revisionsverfahren nur eingeschr\u00e4nkt zug\u00e4nglich ist und den Senat im vorliegenden Streitfall als widerspruchsfreie und nachvollziehbare Schlussfolgerung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindet.<\/li><li>ss) Soweit der Kl\u00e4ger einen Versto\u00df gegen das in Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG verb\u00fcrgte rechtliche Geh\u00f6r erkennt, weil das FG zahlreiche Argumente der Klagebegr\u00fcndung nicht hinreichend bei der Urteilsfindung gew\u00fcrdigt habe, ist die Revision desgleichen unbegr\u00fcndet. Entgegen der Rechtsauffassung des Kl\u00e4gers ist nicht ersichtlich, dass das Urteil unter Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r zustande gekommen ist. Es bestand keine Verpflichtung seitens des FG, in den Entscheidungsgr\u00fcnden des Urteils auf s\u00e4mtliches Vorbringen der Beteiligten einzugehen (Senatsbeschluss vom 05.04.2004&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;178\/03, juris).<\/li><li>(1) Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r im Sinne von Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG, \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 und \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;3 FGO verpflichtet das Gericht unter anderem, die Ausf\u00fchrungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erw\u00e4gung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen (Beachtenspflicht). Dabei ist das Gericht naturgem\u00e4\u00df nicht verpflichtet, der tats\u00e4chlichen W\u00fcrdigung oder der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen. Die Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs zwingt das Gericht auch nicht, sich mit Ausf\u00fchrungen der Beteiligten auseinanderzusetzen, auf die es f\u00fcr die Entscheidung nicht ankommt. Es ist ferner nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgr\u00fcnden ausdr\u00fccklich zu befassen. Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r ist erst verletzt, wenn das Gericht Sachverhalt und Sachvortrag, auf den es ankommen kann, nicht nur nicht ausdr\u00fccklich bescheidet, sondern bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erw\u00e4gung gezogen hat (Senatsurteil vom 11.07.2023&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;10\/20, Rz&nbsp;57, m.w.N. aus der st\u00e4ndigen Rechtsprechung).<\/li><li>(2) Das FG hat das Vorbringen des Kl\u00e4gers, gemessen an diesen Ma\u00dfst\u00e4ben, bei seiner Entscheidungsfindung hinreichend ber\u00fccksichtigt. Dass es einzelne Beanstandungen in der Urteilsbegr\u00fcndung nicht eingehender behandelt hat, verst\u00f6\u00dft nicht gegen die Beachtenspflicht, sondern ist dem Umstand geschuldet, dass diese Einwendungen eindeutig nicht erheblich waren.<\/li><li>(a) So ist die Beanstandung hinsichtlich der Bewertung zum Wertungspunkt&nbsp;(95) im Zusammenhang mit der Klausur &#8222;Buchf\u00fchrung und Bilanzwesen&#8220;, den ihm die Pr\u00fcfer mangels aus ihrer Sicht ausreichender Begr\u00fcndung der Antwort nur teilweise zuerkannt haben, f\u00fcr die Urteilsfindung ersichtlich unerheblich gewesen. Zu der seitens des Kl\u00e4gers angestrebten Nachpr\u00fcfung oder Nachbesserung der Notengebung im Einzelnen, die auf eine Nachbewertung der Aufsichtsarbeiten hinausgelaufen w\u00e4re, war das FG nicht berufen. Eine gerichtliche Kontrolle ist aufgrund der sachgesetzlichen Eigent\u00fcmlichkeiten der Pr\u00fcfungsentscheidung bei Fragen der richtigen Bewertung \u2011\u2011wie bereits ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 nur in engen Grenzen m\u00f6glich (Senatsurteil vom 11.07.2023&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;10\/20, Rz&nbsp;58, m.w.N.).<\/li><li>(b) Auch die Beanstandung, dass zwei Pr\u00fcfer sowohl bei der Bewertung jeweils einer schriftlichen Aufsichtsarbeit als auch bei der Bewertung der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfungsleistung des Kl\u00e4gers beteiligt gewesen seien, war f\u00fcr die Urteilsfindung ersichtlich unerheblich. Die Abnahme der Pr\u00fcfung ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;35 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 StBerG Aufgabe des Pr\u00fcfungsausschusses. In den auf der Erm\u00e4chtigung in \u00a7&nbsp;158 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b StBerG fu\u00dfenden \u00a7\u00a7&nbsp;24 und 26 DVStB ist dementsprechend geregelt, dass sowohl der schriftliche als auch der m\u00fcndliche Teil der Pr\u00fcfung vor dem Pr\u00fcfungsausschuss abgelegt wird. Zwar kann der Pr\u00fcfungsausschuss gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 DVStB f\u00fcr die Bewertung der Aufsichtsarbeiten mit Stimmenmehrheit auch Pr\u00fcfer bestimmen, die stellvertretende Mitglieder des Pr\u00fcfungsausschusses sind. Eine Verpflichtung besteht insoweit indes nicht. Die vom Kl\u00e4ger beanstandete Doppelbefassung ist daher in den einschl\u00e4gigen Rechtsgrundlagen f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Steuerberaterpr\u00fcfung angelegt. Zwar richtet sich die Durchf\u00fchrung des Verwaltungsverfahrens der im Zweiten Abschnitt des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes geregelten Steuerberaterpr\u00fcfung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;164a Abs.&nbsp;1 StBerG dar\u00fcber hinaus zus\u00e4tzlich auch nach den Bestimmungen der Abgabenordnung. Die \u00a7\u00a7&nbsp;82 bis 84 AO gelten mithin f\u00fcr die Mitglieder des Pr\u00fcfungsausschusses sinngem\u00e4\u00df (Senatsurteil vom 03.02.2004&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;1\/03, BFHE 204, 546, BStBl II 2004, 842, unter II.1. der Entscheidungsgr\u00fcnde). Alleine eine Vorbefassung mit schriftlichen Pr\u00fcfungsleistungen des Pr\u00fcflings rechtfertigt aber ersichtlich keinen Schluss auf eine Voreingenommenheit der entsprechenden Korrektoren gegen\u00fcber diesem Pr\u00fcfling in der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung, mit der Folge, dass Korrektoren der Klausuren generell von einer Mitwirkung als Pr\u00fcfer in der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung ausgeschlossen w\u00e4ren. Das Pr\u00fcfungsrecht ist insgesamt von dem Bild eines Pr\u00fcfers gepr\u00e4gt, der zu einer selbstst\u00e4ndigen, eigenverantwortlichen, nur seinem Wissen und Gewissen verpflichteten Bewertung f\u00e4hig und bereit ist (BVerwG-Beschluss vom 11.07.2023&nbsp;&#8211; 6&nbsp;B&nbsp;38.22, Rz&nbsp;11). Pr\u00fcfungsrechtliche Regelungen d\u00fcrfen dieses Pr\u00fcferbild voraussetzen. Die Unvoreingenommenheit eines Pr\u00fcfers wird dementsprechend nicht dadurch in Frage gestellt, dass er vor Bewertung einer m\u00fcndlichen Leistung bereits mit der schriftlichen Leistung des betreffenden Pr\u00fcflings befasst war.<\/li><li>(c) Als unerheblich einzustufen ist auch das Vorbringen, dass die von ihm, dem Kl\u00e4ger, im Rahmen der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung angefertigten Dokumentationen nicht an ihn herausgegeben worden seien. Das Einbehalten solcher Unterlagen kann sich \u2011\u2011schon denknotwendig\u2011\u2011 nicht auf das Pr\u00fcfungsergebnis und die Pr\u00fcfungsentscheidung selbst ausgewirkt haben (vgl. Senatsurteil vom 12.04.2011&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;5\/10, BFHE 234, 375, BStBl II 2012, 110, Rz&nbsp;14, zur Vernichtung solcher Unterlagen). Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit das Einbehalten solcher Unterlagen die M\u00f6glichkeit des Kl\u00e4gers, Rechtsschutz gegen die Bewertung der in der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung erbrachten Leistungen zu erlangen, nennenswert beeintr\u00e4chtigt haben k\u00f6nnte. Denn im Pr\u00fcfungsrecht besteht ungeachtet einer fehlenden einschl\u00e4gigen Bestimmung in der Abgabenordnung als Teil der Rechtsschutzgarantie des Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 GG anerkannterma\u00dfen das Recht, Akteneinsicht in die Pr\u00fcfungsunterlagen zu nehmen (so schon Senatsurteil vom 02.08.1967&nbsp;&#8211; VII&nbsp;264\/63, BFHE 89, 370, BStBl III 1967, 579, unter 1. der Entscheidungsgr\u00fcnde; zusammenfassend FG Hamburg, Urteil vom 15.12.2003&nbsp;&#8211; V&nbsp;12\/02, EFG 2004, 852, unter I.2.2.2 der Entscheidungsgr\u00fcnde, m.w.N.).<\/li><li>(d) Desgleichen unerheblich f\u00fcr die Urteilsfindung war das Vorbringen, dass der Kl\u00e4ger trotz seines \u00fcberdurchschnittlichen Abschneidens in der schriftlichen Pr\u00fcfung an der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung gescheitert sei. Seine Schlussfolgerung, mit dieser Argumentation eine unfaire Beeintr\u00e4chtigung des Pr\u00fcfungsverlaufs belegen zu k\u00f6nnen, ist ersichtlich nicht stichhaltig. Denn nach einer solchen Logik m\u00fcsste ein \u00fcberdurchschnittliches Abschneiden in der schriftlichen Pr\u00fcfung ein Bestehen der m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung garantieren, was offensichtlich nicht zutreffen kann. Es ist vielmehr h\u00f6chstrichterlich gekl\u00e4rt, dass Argumentationen mit statistischen Daten zu Erfolgs- und Misserfolgsquoten im Zusammenhang mit der fraglichen Rechtm\u00e4\u00dfigkeit einer Pr\u00fcfungsentscheidung nicht fundierte Mutma\u00dfungen darstellen, die keinen brauchbaren R\u00fcckschluss auf \u00fcberspannte Pr\u00fcfungsanforderungen zulassen (Senatsurteil vom 21.05.1999&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;34\/98, BFHE 188, 502, BStBl II 1999, 573, unter 6. der Entscheidungsgr\u00fcnde).<\/li><li>tt) Schlussendlich verf\u00e4ngt auch die abschlie\u00dfend gef\u00fchrte R\u00fcge des Kl\u00e4gers nicht, dass das angefochtene Urteil deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sei, weil das betraute FG ohne entsprechende Entscheidungskompetenz negativ \u00fcber die Zulassung der Revision befunden habe. In der Rechtsmittelbelehrung des Urteils hei\u00dft es, dass die Revision nicht zugelassen worden sei. In dieser vollkommen \u00fcblichen Formulierung eine unzul\u00e4ssige Entscheidung hinsichtlich der Nichtzulassung der Revision zu erkennen, ist ausgeschlossen. Nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;1 FGO ist das FG dazu berufen, in seinem Urteil eine Entscheidung \u00fcber die Zulassung der Revision zu treffen. Dies berechtigt nicht nur zu einer positiven Zulassungsentscheidung, sondern auch dazu, die Revision ausdr\u00fccklich nicht zuzulassen. Vorliegend ist eine Entscheidung durch das FG \u00fcber die Zulassung der Revision unterblieben, was ebenso wie eine negative Entscheidung eine Nichtzulassung der Revision bedeutet. Denn die Revision ist immer dann nicht zugelassen, wenn das FG-Urteil keinen positiven Ausspruch \u00fcber die Zulassung der Revision enth\u00e4lt (BFH-Beschluss vom 27.03.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;71\/12, Rz&nbsp;7). Eine Rechtsmittelbelehrung stellt in diesem Zusammenhang keine Entscheidung, sondern \u2011\u2011wie ihr Name besagt\u2011\u2011 eine blo\u00dfe Erkl\u00e4rung dar\u00fcber dar, welches Rechtsmittel nach Kenntnis des Gerichts gegen die Entscheidung gegeben ist (Senatsbeschluss vom 14.10.2010&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;34\/10, Rz&nbsp;2). Im \u00dcbrigen ist die Entscheidung \u00fcber die Zulassung der Revision eine prozessuale, in der Streitsache indes neutrale Nebenentscheidung (BFH-Beschluss vom 16.07.1986&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;169\/85, BFH\/NV 1987, 386, unter 2. der Entscheidungsgr\u00fcnde). Den sachlichen Inhalt des Urteils betrifft sie nicht (BFH-Beschluss vom 26.08.1987&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;27\/87, BFHE 150, 403, BStBl II 1987, 786, unter 2. der Entscheidungsgr\u00fcnde). Sie ist zudem nicht begr\u00fcndungsbed\u00fcrftig (BFH-Beschluss vom 05.06.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;116\/12, Rz&nbsp;35). Enth\u00e4lt eine Entscheidung des FG weder im Tenor noch in den Entscheidungsgr\u00fcnden einen Ausspruch \u00fcber die Zulassung der Revision, ist dies daher kein Verfahrensfehler (BFH-Urteil vom 16.12.2003&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;67\/00, BFH\/NV 2004, 934, unter 1. der Entscheidungsgr\u00fcnde).<\/li><li>2. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;136 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 und 2 FGO und orientiert sich an der gleichwertigen Gewichtung von m\u00fcndlicher und schriftlicher Pr\u00fcfung in \u00a7&nbsp;28 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 DVStB.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.160124.VIIR24.22.0 BFH VII. Senat GG Art 3, GG Art 12 Abs 1, StBerG \u00a7 37, StBerG \u00a7 37b, StBerG \u00a7 158 Nr 1 Buchst b, StBDV \u00a7 18 Abs 1 S 4, StBDV \u00a7 29 vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 15. Juni 2021, Az: 6 K 67\/18 Leits\u00e4tze 1. 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