{"id":76754,"date":"2024-05-03T16:22:37","date_gmt":"2024-05-03T14:22:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76754"},"modified":"2024-05-03T16:22:37","modified_gmt":"2024-05-03T14:22:37","slug":"reichweite-des-%c2%a7-1a-estg-bfh-beschluss-vom-28-februar-2024-i-r-26-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/reichweite-des-%c2%a7-1a-estg-bfh-beschluss-vom-28-februar-2024-i-r-26-21\/","title":{"rendered":"Reichweite des \u00a7 1a EStG &#8211; BFH-Beschluss vom 28. Februar 2024, I R 26\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>In dem Beschluss vom 28. Februar 2024 (Aktenzeichen: I R 26\/21) des Bundesfinanzhofs (BFH) ging es um die Reichweite des \u00a7 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Kl\u00e4ger, die in den Niederlanden lebten, beantragten, ihre im Ausland lebende Ehefrau f\u00fcr die Anwendung des \u00a7 26 Abs. 1 Satz 1 EStG als unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln. Das Finanzamt gew\u00e4hrte einige steuerliche Verg\u00fcnstigungen, lie\u00df jedoch die Beitr\u00e4ge der Ehefrau zur niederl\u00e4ndischen Renten- und Pflegeversicherung unber\u00fccksichtigt. Nachdem das Finanzgericht die Klage abgewiesen hatte, wurde die Revision der Kl\u00e4ger vom BFH zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der BFH entschied, dass die Ehefrau trotz der fiktiven unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht gem\u00e4\u00df \u00a7 1a EStG nicht uneingeschr\u00e4nkt als unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. Die Regelungen des \u00a7 1a EStG erg\u00e4nzen lediglich die des \u00a7 1 Abs. 3 EStG und gew\u00e4hren keine eigenst\u00e4ndige Form der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht. Die Eink\u00fcnfte der Ehefrau wirken sich lediglich auf den Steuersatz des Ehemanns im Rahmen des Progressionsvorbehalts aus, ohne dass ihre Werbungskosten oder Sonderausgaben ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Es wurde festgestellt, dass Deutschland nicht verpflichtet ist, die pers\u00f6nliche Lage und die Sozialabgaben der Ehefrau bei der Besteuerung des Ehemanns zu ber\u00fccksichtigen. Diese Verpflichtung obliegt allein dem Wohnsitzstaat der Ehefrau, den Niederlanden. Daher k\u00f6nnen die Aufwendungen der Ehefrau f\u00fcr die niederl\u00e4ndischen Sozialversicherungen nicht bei der deutschen Besteuerung des Ehemanns ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Abschlie\u00dfend wurde festgestellt, dass kein Versto\u00df gegen das Diskriminierungsverbot gem\u00e4\u00df dem Abkommen zwischen Deutschland und den Niederlanden vorliegt, da das Abkommen nicht auf die Eink\u00fcnfte der Ehefrau anwendbar ist und \u00a7 1a EStG daran nichts \u00e4ndert.<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:B.280224.IR26.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 1 Abs 3, EStG \u00a7 1a Abs 1 Nr 2, EStG \u00a7 10 Abs 2 S 1 Nr 1, EStG \u00a7 26, DBA NLD 2012 Art 24<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 20. Mai 2021, Az: 9 K 3063\/19 E<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Die (erg\u00e4nzende) fiktive unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht von EU- und EWR-Familienangeh\u00f6rigen nach \u00a7 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) reicht nicht so weit, dass der im Ausland lebende und dort Eink\u00fcnfte beziehende Ehegatte im Inland einschr\u00e4nkungslos als unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln w\u00e4re und alle f\u00fcr einen unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen geltenden Verg\u00fcnstigungen bei der Besteuerung der Eink\u00fcnfte des nach \u00a7 1 Abs. 1 oder 3 EStG (fiktiv) unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen nach Art einer &#8222;Schattenveranlagung&#8220; ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssten. Daher k\u00f6nnen mit der Einkunftserzielung im Ausland zusammenh\u00e4ngende Aufwendungen (hier: Beitr\u00e4ge zur niederl\u00e4ndischen Renten- und Pflegeversicherung) eines nicht in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Ehegatten bei der inl\u00e4ndischen Besteuerung der Eink\u00fcnfte des (fiktiv) unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen nicht als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4ger gegen das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 20.05.2021 &#8211; 9 K 3063\/19 E wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger), beide als Arbeitnehmer erwerbst\u00e4tig, wohnten im Jahr 2018 (Streitjahr) in den Niederlanden. Die Kl\u00e4gerin bezog dort Arbeitslohn in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac. Der Kl\u00e4ger stellte einen Antrag nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung (EStG), aufgrund seiner inl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte (Einnahmen aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit: \u2026&nbsp;\u20ac) als unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig behandelt zu werden. Die Kl\u00e4ger stellten zudem den Antrag, die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Anwendung des \u00a7&nbsp;26 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG nach \u00a7&nbsp;1a Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG als unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin hat Beitr\u00e4ge zum niederl\u00e4ndischen Sozialversicherungssystem geleistet:-&nbsp;Beitr\u00e4ge zur Krankenversicherung\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&#8211;&nbsp;Beitr\u00e4ge zur Pflegeversicherung (AWBZ)\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;&#8211;&nbsp;Beitr\u00e4ge zur Rentenversicherung (AOW)\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;&nbsp;<\/li><li>Bei den Beitr\u00e4gen zur Renten- und Pflegeversicherung handelt es sich um Beitr\u00e4ge, die aufgrund des niederl\u00e4ndischen Arbeitslohns und abh\u00e4ngig von dessen H\u00f6he einbehalten wurden (AOW: 17,9&nbsp;%; AWBZ: 12,65&nbsp;%). Beide Versicherungen sind Pflichtversicherungen, deren Leistungsinhalte denen der deutschen Sozialpflichtversicherung \u00e4hneln. Bei den Beitr\u00e4gen zur Krankenversicherung handelt es sich um Beitr\u00e4ge aufgrund der in den Niederlanden zu zahlenden &#8222;Kopfpauschale&#8220; (\u2026&nbsp;\u20ac monatlich) zuz\u00fcglich einer freiwilligen Zusatzversicherung (\u2026&nbsp;\u20ac monatlich).<\/li><li>Bei der Versteuerung des Arbeitslohns der Kl\u00e4gerin in den Niederlanden wurde der sogenannte Heffingskorting abgezogen. Dabei handelt es sich um einen Abgabennachlass auf Steuern unter Ber\u00fccksichtigung der Sozialversicherungsabgaben anstelle eines pers\u00f6nlichen Grundfreibetrages (steuerliche Verg\u00fcnstigung unter Ber\u00fccksichtigung der pers\u00f6nlichen Gesamtumst\u00e4nde im Zusammenhang mit der Pflicht-Sozialversicherung [&#8222;Volksverzekering&#8220;]).<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) f\u00fchrte im Rahmen der inl\u00e4ndischen Besteuerung des Einkommens eine Zusammenveranlagung der Kl\u00e4ger durch. Dabei wurden die Krankenversicherungsbeitr\u00e4ge zum Sonderausgabenabzug zugelassen, soweit sie die in den Niederlanden verpflichtende Basisversorgung betrafen, die Beitr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin zur niederl\u00e4ndischen Renten- und Pflegeversicherung blieben hingegen unber\u00fccksichtigt. Die Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin wurden f\u00fcr Zwecke der deutschen Besteuerung im \u00dcbrigen lediglich im Wege des Progressionsvorbehalts einbezogen.<\/li><li>Nach erfolglosem Einspruch erhoben die Kl\u00e4ger dagegen Klage; das Finanzgericht (FG) D\u00fcsseldorf hat die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2021, 1301 ver\u00f6ffentlichtem Urteil vom 20.05.2021&nbsp;&#8211; 9&nbsp;K&nbsp;3063\/19&nbsp;E abgewiesen.<\/li><li>Dagegen richtet sich die Revision der Kl\u00e4ger, die sie auf die Verletzung materiellen Rechts st\u00fctzen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df, das angefochtene Urteil sowie die Einspruchsentscheidung des FA vom 08.10.2019 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2018 vom 09.07.2019 dergestalt abzu\u00e4ndern, dass die Einkommensteuer auf \u2026&nbsp;\u20ac festgesetzt wird.<\/li><li>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Entscheidung ergeht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat h\u00e4lt einstimmig die Revision f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das FG hat ohne Rechtsfehler dahin erkannt, dass die Kl\u00e4gerin nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 i.V.m. \u00a7&nbsp;1a Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG bei Anwendung des \u00a7&nbsp;26 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG als unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln war, diese Fiktion aber nicht dazu f\u00fchrt, dass sich ihre mit ihrer Einnahmeerzielung im Ausland zusammenh\u00e4ngenden Werbungskosten beziehungsweise Sonderausgaben bei der Besteuerung der Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers auswirken.<\/li><li>1. Es steht zwischen den Beteiligten weder im Streit, dass der Kl\u00e4ger die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 EStG erf\u00fcllte und deshalb aufgrund des von ihm gestellten Antrags mit seinen inl\u00e4ndischen Eink\u00fcnften (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;4, \u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG) als unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln war, wobei sein Arbeitslohn nach Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem K\u00f6nigreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverk\u00fcrzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen vom 12.04.2012 (BGBl II 2012, 1415, BStBl I 2016, 48) \u2011\u2011DBA-Niederlande 2012\u2011\u2011 der deutschen Besteuerung unterlag, noch dass die Kl\u00e4gerin wegen ihres Wohnsitzes in den Niederlanden und mangels inl\u00e4ndischer Eink\u00fcnfte weder beschr\u00e4nkt noch unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig war. Der Senat sieht deshalb von weiteren Ausf\u00fchrungen dazu ab.<\/li><li>2. F\u00fcr den nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 EStG als unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig zu behandelnden Kl\u00e4ger wird nach \u00a7&nbsp;1a Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte ohne Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Inland, hier die Kl\u00e4gerin, auf den entsprechend gestellten Antrag hin f\u00fcr die Anwendung des \u00a7&nbsp;26 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG als unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig behandelt, so dass die Voraussetzungen f\u00fcr eine Zusammenveranlagung erf\u00fcllt sind. Das FG hat dazu zutreffend darauf verwiesen, dass nach Nr.&nbsp;XVI. zu Art.&nbsp;24 des Protokolls zum DBA-Niederlande 2012 (BGBl II 2012, 1453, BStBl I 2016, 69) die tatbestandlichen Beschr\u00e4nkungen des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;1a Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 EStG (sogenannte Wertgrenzen) nicht f\u00fcr in den Niederlanden ans\u00e4ssige Ehegatten gelten, wenn der im Inland steuerpflichtige Ehegatte \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 EStG erf\u00fcllt.<\/li><li>3. \u00a7&nbsp;1a EStG reicht indessen nicht so weit, dass die Kl\u00e4gerin einschr\u00e4nkungslos als unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln w\u00e4re beziehungsweise alle f\u00fcr einen unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen geltenden Verg\u00fcnstigungen nach Art einer &#8222;Schattenveranlagung&#8220; ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssten.<\/li><li>a) Bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des \u00a7&nbsp;1a Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG folgt insoweit, dass der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte ohne Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Inland auf Antrag lediglich f\u00fcr die Anwendung des \u00a7&nbsp;26 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG als unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. Die famili\u00e4re Situation der Kl\u00e4ger findet daher in der Weise Ber\u00fccksichtigung, dass als Folge der Zusammenveranlagung (\u00a7&nbsp;26 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;26b EStG) das Splittingverfahren zur Anwendung kommt und gegebenenfalls pers\u00f6nliche H\u00f6chst- und Pauschbetr\u00e4ge verdoppelt werden. Die Fiktion f\u00fchrt hingegen weder dazu, dass die Einnahmen der Kl\u00e4gerin in die inl\u00e4ndische Besteuerung bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einflie\u00dfen noch dazu, dass sich ihre mit ihrer Einnahmeerzielung im Ausland zusammenh\u00e4ngenden Werbungskosten und Sonderausgaben bei der deutschen Besteuerung auswirken. Die Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin wirken sich lediglich bei der Bemessung des Steuersatzes f\u00fcr Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers im Rahmen des Progressionsvorbehalts (\u00a7&nbsp;32b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 und Abs.&nbsp;2 EStG) aus.<\/li><li>b) \u00a7&nbsp;1a EStG regelt keine eigenst\u00e4ndige Form der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht, sondern erg\u00e4nzt lediglich \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 EStG, der beschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen auf Antrag solche steuerlichen Verg\u00fcnstigungen er\u00f6ffnet, die \u00a7&nbsp;50 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 EStG eigentlich ausschlie\u00dft. Nicht von \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 EStG erfasst werden die in \u00a7&nbsp;1a Abs.&nbsp;1 EStG aufgez\u00e4hlten Verg\u00fcnstigungen, weil es bei diesen nicht nur auf die Zuordnung des Steuerpflichtigen zur unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht ankommt, sondern auch auf diejenige der Familienangeh\u00f6rigen. Letztere werden nur dann als unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig behandelt, wenn sie selbst die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 EStG erf\u00fcllen, was aber bei der Kl\u00e4gerin nicht der Fall ist. Hier liegt die Bedeutung des \u00a7&nbsp;1a EStG, der einen Anspruch auf familienbezogene Vorteile begr\u00fcndet, die ansonsten auf reine Inlandsf\u00e4lle beschr\u00e4nkt sind (vgl. Tiede in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;1a EStG Rz&nbsp;5).<\/li><li>c) Es steht danach au\u00dfer Frage, dass \u00a7&nbsp;1a EStG abschlie\u00dfend ist und dar\u00fcber hinausgehende Steuerverg\u00fcnstigungen \u2011\u2011insbesondere der Abzug der mit der Einnahmeerzielung zusammenh\u00e4ngenden Sonderausgaben des im Ausland lebenden Ehegatten\u2011\u2011 nicht gew\u00e4hrt werden k\u00f6nnen (Gosch in Kirchhof\/Seer, EStG, 22.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;1a Rz&nbsp;2; Brandis\/Heuermann\/Vogt, \u00a7&nbsp;1a EStG Rz&nbsp;48; Schmidt\/Heinicke, EStG, 42.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;1a Rz&nbsp;15; Tiede in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;1a EStG Rz&nbsp;8; Jelinek, EFG 2021, 1303).<\/li><li>4. Ein Abzug der von der Kl\u00e4gerin in den Niederlanden verausgabten Betr\u00e4ge kommt \u2011\u2011unabh\u00e4ngig von der Frage, welche Rechtsqualit\u00e4t dem &#8222;Heffingskorting&#8220; zukommt (dazu Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24.05.2023&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;28\/21, BFHE 280, 494) beziehungsweise ob die entsprechenden Aufwendungen dadurch bereits ber\u00fccksichtigt wurden (so Schmidt\/Kr\u00fcger, EStG, 42.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;10 Rz&nbsp;136; BeckOK EStG\/Fissenewert, 17.&nbsp;Ed. [01.07.2023], EStG \u00a7&nbsp;10 Rz&nbsp;426)\u2011\u2011 auch nicht nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 EStG in Betracht, weil es an der dort in Buchst.&nbsp;b genannten Voraussetzung (Steuerfreiheit der Einnahmen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung \u2011\u2011DBA\u2011\u2011) fehlt. Die Einnahmen der Kl\u00e4gerin sind nicht nach einem DBA steuerfrei, sondern deshalb, weil sie in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) schon nicht nach nationalem Recht der unbeschr\u00e4nkten oder beschr\u00e4nkten Steuerpflicht unterfallen.<\/li><li>5. Eine Verpflichtung Deutschlands zur Ber\u00fccksichtigung der Aufwendungen der Kl\u00e4gerin bei der Besteuerung der Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aufgrund Unionsrechts besteht nicht.<\/li><li>a) Es obliegt grunds\u00e4tzlich dem Wohnsitzstaat, die pers\u00f6nliche Lage und den Familienstand der Steuerpflichtigen bei der Besteuerung zu ber\u00fccksichtigen (z.B. Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011EuGH\u2011\u2011 Gschwind vom 14.09.1999&nbsp;&#8211; C-391\/97, EU:C:1999:409, Slg. 1999, I-5451). Allerdings widerspr\u00e4che es der unionsrechtlichen Arbeitnehmerfreiz\u00fcgigkeit, wenn in dem Wohnsitzstaat faktisch, mangels ausreichend hoher zu besteuernder Eink\u00fcnfte, keine M\u00f6glichkeit best\u00fcnde, die pers\u00f6nliche Lage und den Familienstand eines Steuerpflichtigen bei dessen Einkommensbesteuerung ausreichend zu ber\u00fccksichtigen (EuGH-Urteil Schumacker vom 14.02.1995&nbsp;&#8211; C-279\/93, EU:C:1995:31, Slg. 1995, I-225).<\/li><li>b) Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorgaben in \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 und \u00a7&nbsp;1a EStG umgesetzt. Daher sind die pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse des Kl\u00e4gers bei seiner inl\u00e4ndischen Besteuerung ausnahmslos wie bei einem Inl\u00e4nder zu ber\u00fccksichtigen. Die pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse der Kl\u00e4gerin, insbesondere ihre mit ihren niederl\u00e4ndischen Eink\u00fcnften zusammenh\u00e4ngenden Sozialabgaben, sind indes entsprechend dem oben genannten Grundsatz tats\u00e4chlich und effektiv von dem Wohnsitz- und Besch\u00e4ftigungsstaat, den Niederlanden, zu ber\u00fccksichtigen. Es ist insoweit allein Sache der Niederlande, die Art und Weise der steuerlichen Ber\u00fccksichtigung festzulegen. Eine Pflicht Deutschlands, etwaige M\u00e4ngel bei der Ber\u00fccksichtigung der pers\u00f6nlichen oder wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse der Kl\u00e4gerin bei deren Besteuerung in den Niederlanden durch eine Ber\u00fccksichtigung dieser Verh\u00e4ltnisse bei der Besteuerung des in Deutschland steuerbaren Einkommens des Kl\u00e4gers auszugleichen, kann aus der Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreiz\u00fcgigkeit nicht hergeleitet werden, denn diese M\u00e4ngel w\u00fcrden unabh\u00e4ngig davon bestehen, ob der Kl\u00e4ger in Deutschland oder in den Niederlanden arbeitet.<\/li><li>c) Nichts anderes folgt aus dem EuGH-Urteil Bechtel vom 22.06.2017&nbsp;&#8211; C-20\/16, EU:C:2017:488 (BStBl II 2017, 1271). Die verheirateten und zusammenveranlagten Kl\u00e4ger des Rechtsstreits hatten ihren Wohnsitz beide in Deutschland, w\u00e4hrend die dortige Kl\u00e4gerin als Beamtin in Frankreich arbeitete. Der Wohnsitzstaat Deutschland hatte deshalb nach Auffassung des EuGH die Beitr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin zur franz\u00f6sischen Sozialversicherung (Altersvorsorge und Krankenversicherung) bei der Besteuerung gegebenenfalls zu ber\u00fccksichtigen. Die damit aufgeworfenen Fragen k\u00f6nnen f\u00fcr den Streitfall aber allenfalls eine Rolle bei der Besteuerung der Kl\u00e4ger im Wohnsitzstaat Niederlande spielen.<\/li><li>6. Der von der Revision geltend gemachte Versto\u00df gegen das Diskriminierungsverbot nach Art.&nbsp;24 DBA-Niederlande 2012 liegt schon deshalb nicht vor, weil \u2011\u2011wie oben ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 das DBA auf die Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin nicht anwendbar ist. \u00a7&nbsp;1a EStG \u00e4ndert daran nichts.<\/li><li>7. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In dem Beschluss vom 28. Februar 2024 (Aktenzeichen: I R 26\/21) des Bundesfinanzhofs (BFH) ging es um die Reichweite des \u00a7 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Kl\u00e4ger, die in den Niederlanden lebten, beantragten, ihre im Ausland lebende Ehefrau f\u00fcr die Anwendung des \u00a7 26 Abs. 1 Satz 1 EStG als unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln. Das &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/reichweite-des-%c2%a7-1a-estg-bfh-beschluss-vom-28-februar-2024-i-r-26-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Reichweite des \u00a7 1a EStG &#8211; BFH-Beschluss vom 28. 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