{"id":76758,"date":"2024-05-03T16:30:57","date_gmt":"2024-05-03T14:30:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76758"},"modified":"2024-05-03T16:30:57","modified_gmt":"2024-05-03T14:30:57","slug":"gewinnerzielungsabsicht-bei-einbringung-eines-land-und-forstwirtschaftlichen-einzelunternehmens-in-eine-personengesellschaft-bfh-urteil-vom-13-dezember-2023-vi-r-3-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/gewinnerzielungsabsicht-bei-einbringung-eines-land-und-forstwirtschaftlichen-einzelunternehmens-in-eine-personengesellschaft-bfh-urteil-vom-13-dezember-2023-vi-r-3-22\/","title":{"rendered":"Gewinnerzielungsabsicht bei Einbringung eines land- und forstwirtschaftlichen Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft &#8211; BFH-Urteil vom 13. Dezember 2023, VI R 3\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.131223.VIR3.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 165 Abs 1 S 1, AO \u00a7 165 Abs 2 S 2, AO \u00a7 171 Abs 8 S 1, AO \u00a7 181 Abs 1 S 1, EStG \u00a7 2 Abs 1, EStG \u00a7 13, EStG \u00a7 15 Abs 2 S 1, EStG \u00a7 16 Abs 1, EStG \u00a7 16 Abs 2, EStG \u00a7 16 Abs 3, FGO \u00a7 110 Abs 1 S 1 Nr 1, UmwStG 2006 \u00a7 24, EStG \u00a7 2 Abs 1, EStG \u00a7 13, EStG \u00a7 15 Abs 2 S 1, EStG \u00a7 16 Abs 1, EStG \u00a7 16 Abs 2, EStG \u00a7 16 Abs 3, EStG VZ 2005 , EStG VZ 2006 , EStG VZ 2007 , EStG VZ 2008 , EStG VZ 2009 , EStG VZ 2010 , EStG VZ 2011 , EStG VZ 2012<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern , 22. Dezember 2021, Az: 3 K 412\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Bringt ein Steuerpflichtiger sein land- und forstwirtschaftliches Einzelunternehmen in eine Personengesellschaft zu Buchwerten nach \u00a7 24 des Umwandlungssteuergesetzes ein, so ist der zeitliche Ma\u00dfstab f\u00fcr die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht des Einzelunternehmens der Zeitraum von der Gr\u00fcndung bis zu dessen Einbringung in die Personengesellschaft.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Stille Reserven durch nicht realisierte Wertsteigerungen, mit deren Realisierung im Falle einer Betriebsver\u00e4u\u00dferung zu rechnen ist oder die im Falle einer Betriebsaufgabe zu steuerbaren Eink\u00fcnften f\u00fchren, sind zur Ermittlung des Totalgewinns oder -verlusts bei der Pr\u00fcfung der Gewinnerzielungsabsicht auch dann anzusetzen, wenn sie nicht in einem bei Betriebsbeginn vorliegenden Betriebskonzept ber\u00fccksichtigt worden sind.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers wird das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 22.12.2021 &#8211; 3 K 412\/17 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) war von Beruf Kaufmann. Er erzielte neben den hier streitigen Eink\u00fcnften aus Land- und Forstwirtschaft Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit und aus Kapitalverm\u00f6gen.<\/li><li>Ab dem Jahr 2002 erwarb der Kl\u00e4ger umfangreichen land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz, insbesondere das Gut. So erwarb er in den Jahren 2002 bis 2005 insgesamt \u2026&nbsp;ha Land zu einem Gesamtkaufpreis in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac. In den Jahren 2006 bis 2013 erwarb der Kl\u00e4ger weitere \u2026&nbsp;ha zu einem Gesamtkaufpreis in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac und in den Jahren 2014 und 2015 \u2026&nbsp;ha zu einem Gesamtkaufpreis in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac. Von der Gesamtfl\u00e4che von \u2026&nbsp;ha waren \u2026&nbsp;ha Wald.<\/li><li>Laut einer Er\u00f6ffnungsniederschrift vom 23.04.2003 beabsichtigte der Kl\u00e4ger, auf den erworbenen Fl\u00e4chen des Guts und gegebenenfalls weiter zu erwerbenden Fl\u00e4chen einen landwirtschaftlichen Betrieb einzurichten. Zuvor hatte der landwirtschaftliche Berater&nbsp;X unter dem 21.02.2003 eine &#8222;\u00dcbergabebewertung&#8220; und ein &#8222;Bewirtschaftungskonzept f\u00fcr den Betrieb&nbsp;\u2026&#8220; erstellt. Das Bewirtschaftungskonzept enthielt keine Angaben zu voraussichtlichen Ums\u00e4tzen und zur Ertragsentwicklung. Der landwirtschaftliche Sachverst\u00e4ndige Dr.&nbsp;Y hatte unter dem 03.04.2003 eine \u00dcberpr\u00fcfung des \u00dcbergabe- und Bewirtschaftungskonzepts des landwirtschaftlichen Beraters&nbsp;X verfasst. Auch diese \u00dcberpr\u00fcfung enthielt weder Angaben zu voraussichtlichen Umsatzerl\u00f6sen noch zur Gewinn- beziehungsweise Verlustentwicklung des Betriebs. Bisheriger und neuer Verwalter des Guts war der Diplom-Landwirt Herr&nbsp;Z.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger gab am 09.06.2003 die steuerliche Anmeldung zur Erfassung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ab. Als Betriebsbeginn erkl\u00e4rte er den 23.04.2003. F\u00fcr das laufende Kalenderjahr ging er von einem voraussichtlichen Umsatz in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac sowie einem voraussichtlichen Gewinn in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac aus, f\u00fcr das folgende Kalenderjahr von einem voraussichtlichen Umsatz in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac und einem voraussichtlichen Gewinn in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger war Gesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der \u2026&nbsp;GmbH. Die GmbH gew\u00e4hrte dem Kl\u00e4ger Darlehen in einem Gesamtumfang von \u2026&nbsp;\u20ac. Zur Sicherung der Darlehen bestellte der Kl\u00e4ger Grundschulden an dem erworbenen Grundbesitz in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac nebst 2&nbsp;% Zinsen. Die Darlehensmittel verwendete der Kl\u00e4ger im Wesentlichen f\u00fcr die Anschaffung des Guts, f\u00fcr den Erwerb weiterer Grundst\u00fccksfl\u00e4chen f\u00fcr das Gut, f\u00fcr die Anschaffung beweglicher Wirtschaftsg\u00fcter des Guts, f\u00fcr weitere Investitionen in das Gut und f\u00fcr sonstige Aufwendungen des Guts. Einen Teil der ausgereichten Darlehensmittel verwendete der Kl\u00e4ger f\u00fcr private Zwecke.<\/li><li>Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 17.12.2015 (UR-Nr.:&nbsp;\u2026 der Notarin Dr.&nbsp;A) errichtete der Kl\u00e4ger die \u2026&nbsp;GmbH &amp; Co. KG (KG). Alleinige Komplement\u00e4rin der KG war die \u2026&nbsp;Verwaltungs-GmbH (Verwaltungs-GmbH), deren alleiniger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4ger war. Zwischen der GmbH als herrschendem Unternehmen und der Verwaltungs-GmbH als beherrschtem Unternehmen bestand ein Beherrschungs- und Ergebnisabf\u00fchrungsvertrag. Alleiniger Kommanditist der KG war der Kl\u00e4ger, der als Kommanditist ebenfalls zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und Vertretung der KG berufen war.<\/li><li>Mit dem vorgenannten notariell beurkundeten Vertrag brachte der Kl\u00e4ger mit Wirkung auf den 29.12.2015 des Weiteren sein land- und forstwirtschaftliches Einzelunternehmen in die KG ein und \u00fcbertrug dieser den in den Jahren 2002 bis 2005 sowie 2014 und 2015 erworbenen Grundbesitz zur Gr\u00f6\u00dfe von insgesamt \u2026&nbsp;ha handelsrechtlich zu Verkehrswerten. Hierf\u00fcr erstellte ein Sachverst\u00e4ndiger am 05.10.2016 ein Verkehrswertgutachten. Der Verkehrswert des \u00fcbertragenen Grundbesitzes (nur der Acker- und Gr\u00fcnlandfl\u00e4chen) belief sich hiernach auf \u2026&nbsp;\u20ac. Den \u00fcbrigen, in den Jahren 2006 bis 2013 vom Kl\u00e4ger erworbenen, Grundbesitz verpachtete dieser f\u00fcr eine j\u00e4hrliche Pacht in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac an die KG. Dieser Grundbesitz bildete Sonderbetriebsverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers bei der KG<em>. <\/em>Steuerlich erfolgte die Einbringung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in die KG zu Buchwerten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;24 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG).<\/li><li>In den folgenden Jahren erwarb die KG weitere \u2026&nbsp;ha land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) stellte die Eink\u00fcnfte der KG als solche aus Land- und Forstwirtschaft gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;13 des Einkommensteuergesetzes (EStG) fest.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger selbst hatte bereits ab dem Kalenderjahr 2002 Erkl\u00e4rungen zur gesonderten Feststellung von Grundlagen f\u00fcr die Einkommensbesteuerung abgegeben und dort (negative) Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft erkl\u00e4rt. Den Gewinn f\u00fcr das landwirtschaftliche Normalwirtschaftsjahr vom 01.07. eines Jahres bis zum 30.06. des Folgejahres ermittelte der Kl\u00e4ger nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 EStG.<\/li><li>Unter Ber\u00fccksichtigung der im Jahr 2016 neu eingereichten Bilanzen f\u00fcr das land- und forstwirtschaftliche Einzelunternehmen des Kl\u00e4gers ergaben sich folgende Eink\u00fcnfte:Jahr&nbsp;&nbsp;&nbsp;Eink\u00fcnfte in \u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2002&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2003&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2004&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2005&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2006&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2007&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2008&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2009&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2010&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2011&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2012&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Zwischensumme&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2013&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2014&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2015&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Gesamt\u2026&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<\/li><li>Die KG erwirtschaftete in den Jahren ab 2016 folgende Eink\u00fcnfte:Jahr&nbsp;&nbsp;&nbsp;Eink\u00fcnfte in \u20ac&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2016&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2017&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2018&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2019&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;2020&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Gesamt&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<\/li><li>Das FA stellte die Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus Land- und Forstwirtschaft f\u00fcr die Jahre 2002 bis 2007 zun\u00e4chst im Wesentlichen erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df fest. Die Bescheide ergingen vorl\u00e4ufig gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;165 der Abgabenordnung (AO), weil die Gewinnerzielungsabsicht nicht abschlie\u00dfend beurteilt werden k\u00f6nne. Die Bescheide f\u00fcr die Jahre 2006 und 2007 ergingen zudem unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung.<\/li><li>In den Jahren 2008 und 2009 f\u00fchrte das FA beim Kl\u00e4ger eine Au\u00dfenpr\u00fcfung f\u00fcr die Kalenderjahre 2002 bis 2006 durch, wobei sich die Pr\u00fcfung der Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft auf die Wirtschaftsjahre vom 30.06.2003 bis zum 30.06.2007 erstreckte. Der Pr\u00fcfer ging davon aus, dass die Gewinnerzielungsabsicht f\u00fcr den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Kl\u00e4gers noch nicht abschlie\u00dfend beurteilt werden k\u00f6nne. Aufgrund seiner \u00fcbrigen Feststellungen erlie\u00df das FA ge\u00e4nderte Feststellungsbescheide f\u00fcr die Jahre 2002 bis 2006. Der Kl\u00e4ger legte gegen die \u00c4nderungsbescheide und den erstmalig f\u00fcr 2007 erlassenen Feststellungsbescheid Einspruch ein und begehrte, die Vorl\u00e4ufigkeitsvermerke hinsichtlich der Gewinnerzielungsabsicht betreffend die Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft aufzuheben. Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Das Urteil des FG wurde rechtskr\u00e4ftig, nachdem der Kl\u00e4ger die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision zur\u00fcckgenommen hatte.<\/li><li>Das FA hob nach Anh\u00f6rung des Kl\u00e4gers durch Bescheide vom 23.05.2016 s\u00e4mtliche Feststellungsbescheide f\u00fcr die Streitjahre (2002 bis 2012) auf. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus, die Gewinnerzielungsabsicht des Kl\u00e4gers habe nicht festgestellt werden k\u00f6nnen. Das FA wies die hiergegen erhobenen Einspr\u00fcche als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Die Klage hatte mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 1037 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden ebenfalls keinen Erfolg.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.<\/li><li>Er beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des FG, die Einspruchsentscheidung vom 04.10.2017 sowie die Bescheide f\u00fcr 2002 bis 2012 \u00fcber die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 23.05.2016 aufzuheben und die Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft wie folgt gesondert festzustellen:\u2026&nbsp;\u20ac (2002), \u2026&nbsp;\u20ac (2003), \u2026&nbsp;\u20ac (2004),\u2026&nbsp;\u20ac (2005), \u2026&nbsp;\u20ac (2006), \u2026&nbsp;\u20ac (2007),\u2026&nbsp;\u20ac (2008), \u2026&nbsp;\u20ac (2009), \u2026&nbsp;\u20ac (2010),\u2026&nbsp;\u20ac (2011) und \u2026&nbsp;\u20ac (2012).<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des Kl\u00e4gers ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG durfte mit der gegebenen Begr\u00fcndung die Gewinnerzielungsabsicht des Kl\u00e4gers nicht verneinen. Die Feststellungen der Vorinstanz reichen allerdings nicht aus, um abschlie\u00dfend beurteilen zu k\u00f6nnen, ob der Kl\u00e4ger seine land- und forstwirtschaftliche Bet\u00e4tigung mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben hat. Die Sache muss deshalb an die Vorinstanz zur\u00fcckverwiesen werden.<\/li><li>1. Das FA war verfahrensrechtlich befugt, die Bescheide \u00fcber die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr die Streitjahre mit den angefochtenen \u00c4nderungsbescheiden aufzuheben.<\/li><li>a) Die ge\u00e4nderten Feststellungsbescheide waren vorl\u00e4ufig hinsichtlich der Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft, weil die Gewinnerzielungsabsicht nicht abschlie\u00dfend beurteilt werden k\u00f6nne. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;165 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO kann eine Steuer insoweit vorl\u00e4ufig festgesetzt werden, als ungewiss ist, ob die Voraussetzungen f\u00fcr ihre Entstehung eingetreten sind. \u00a7&nbsp;165 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO gilt f\u00fcr Gewinnfeststellungsbescheide entsprechend (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 04.09.2008&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;1\/07, BFHE 222, 220, BStBl II 2009, 335).<\/li><li>Im Streitfall hat das FA die Vorl\u00e4ufigkeitsvermerke mit hinreichender Deutlichkeit ausgesprochen. Die Begrenzung des Umfangs der Vorl\u00e4ufigkeit auf die erkl\u00e4rten Verluste aus Land- und Forstwirtschaft war mit der Ungewissheit hinsichtlich der Gewinnerzielungsabsicht ausreichend umschrieben.<\/li><li>b) Die so erlassenen Gewinnfeststellungsbescheide f\u00fcr die Streitjahre sind formell bestandskr\u00e4ftig geworden. Der Kl\u00e4ger hatte lediglich die Gewinnfeststellungsbescheide f\u00fcr 2002 bis 2006 vom 14.09.2009 sowie den Gewinnfeststellungsbescheid f\u00fcr 2007 mit Einspruch und Klage im Hinblick auf die den Bescheiden seiner Auffassung nach zu Unrecht beigef\u00fcgten Vorl\u00e4ufigkeitsvermerke angefochten. Das FG hat diese Klage jedoch mit Urteil vom 21.05.2015&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;484\/12 rechtskr\u00e4ftig abgewiesen. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;110 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO steht aufgrund dieses Urteils f\u00fcr die Beteiligten und den erkennenden Senat verbindlich fest, dass das FA die Gewinnfeststellungsbescheide f\u00fcr die Streitjahre 2002 bis 2007 rechtm\u00e4\u00dfig mit Vorl\u00e4ufigkeitsvermerken hinsichtlich der Gewinnerzielungsabsicht versehen hat und die Ungewissheit \u00fcber das Vorliegen oder Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht auch noch bis zum Erlass der zugrunde liegenden Einspruchsentscheidung vom 28.11.2012 fortbestand (zur Rechtskraftwirkung finanzgerichtlicher Urteile s.a. Senatsurteil vom 11.02.2021&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;37\/18, Rz&nbsp;28&nbsp;ff.). F\u00fcr die Streitjahre 2008 bis 2012 muss der Senat aufgrund der formellen Bestandskraft der (sp\u00e4ter ge\u00e4nderten) Gewinnfeststellungsbescheide ebenfalls nicht (mehr) \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der beigef\u00fcgten Vorl\u00e4ufigkeitsvermerke entscheiden.<\/li><li>c) Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Aufhebungsbescheide bestand die ma\u00dfgebliche Ungewissheit, die zu den vorl\u00e4ufigen Gewinnfeststellungen gef\u00fchrt hat, nicht mehr fort.<\/li><li>Die Ungewissheit, ob ein Steuerpflichtiger mit Gewinnerzielungsabsicht t\u00e4tig geworden ist oder ob Liebhaberei vorliegt, ist beseitigt, wenn die f\u00fcr die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht ma\u00dfgeblichen Hilfstatsachen festgestellt werden k\u00f6nnen und das FA davon positive Kenntnis hat (BFH-Urteil vom 04.09.2008&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;1\/07, BFHE 222, 220, BStBl II 2009, 335).<\/li><li>aa) Steuerrechtlich relevant sind die vom Kl\u00e4ger erkl\u00e4rten und vom FA vorl\u00e4ufig ber\u00fccksichtigten Verluste aus Land- und Forstwirtschaft gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG, die auf \u00a7&nbsp;13 EStG entsprechend anwendbar sind (BFH-Urteil vom 30.08.2007&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;12\/05, BFH\/NV 2008, 759) unter anderem nur dann, wenn ihnen ein Streben nach Betriebsverm\u00f6gensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns oder Total\u00fcberschusses, das hei\u00dft eine T\u00e4tigkeit zugrunde liegt, die \u2011\u2011\u00fcber eine gr\u00f6\u00dfere Zahl von Jahren gesehen\u2011\u2011 auf die Erzielung positiver Eink\u00fcnfte oder \u00dcbersch\u00fcsse hin angelegt ist (s. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 25.06.1984&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;4\/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c&nbsp;aa&nbsp;(1)).<\/li><li>Dieses f\u00fcr den Tatbestand der Eink\u00fcnfteerzielung notwendige Gewinnstreben kann als &#8222;innere&#8220; Tatsache nur anhand \u00e4u\u00dferlicher Merkmale beurteilt werden (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 25.06.1984&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;4\/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c&nbsp;bb). Ungewissheit im Sinne des \u00a7&nbsp;165 AO hinsichtlich der Gewinnerzielungsabsicht ist daher nur dann und nur so lange gegeben, bis die f\u00fcr sie ma\u00dfgeblichen Einzeltatsachen nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden k\u00f6nnen. Letzteres war hier bei Erlass der angefochtenen Aufhebungsbescheide der Fall.<\/li><li>bb) Die Frage, ob trotz andauernder Erzielung von Verlusten Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, l\u00e4sst sich in der Regel erst nach Ablauf eines l\u00e4ngeren Zeitraums beantworten. H\u00e4ufig wird sich erst dann herausstellen, auf welche \u00e4u\u00dferen Tatsachen es im Einzelfall ankommt und wie sie zu gewichten sind. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH ist bei den Eink\u00fcnften aus Land- und Forstwirtschaft \u2011\u2011jedenfalls soweit ein landwirtschaftlicher Haupterwerbs(eigentums)betrieb betroffen ist\u2011\u2011 die Totalgewinnprognose objektbezogen vorzunehmen und muss deshalb mehr als eine Generation umfassen (BFH-Urteile vom 24.08.2000&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;46\/99, BFHE 192, 542, BStBl II 2000, 674 und vom 30.08.2007&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;12\/05, BFH\/NV 2008, 759; Senatsurteil vom 23.10.2018&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;5\/17, BFHE 262, 425, BStBl II 2019, 601, Rz&nbsp;25). Davon ausgehend ist bei einem Forstbetrieb eine generationen\u00fcbergreifende Totalgewinnprognose grunds\u00e4tzlich \u00fcber den Zeitraum der durchschnittlichen Umtriebszeit des darin vorherrschenden Baumbestands zu erstrecken (BFH-Urteil vom 07.04.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;38\/13, BFHE 253, 390, BStBl II 2016, 765, Rz&nbsp;25 und Senatsurteil vom 09.03.2017&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;86\/14, BFHE 257, 561, BStBl II 2017, 981, Rz&nbsp;12). Werden im Rahmen einer Betriebsgr\u00fcndung oder eines Betriebserwerbs bereits hergestellte Baumbest\u00e4nde erworben, ist der Prognosezeitraum regelm\u00e4\u00dfig nach dem Zeitpunkt des Erwerbs bis zur Hiebsreife der Baumbest\u00e4nde zu bemessen (Senatsurteil vom 09.03.2017&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;86\/14, BFHE 257, 561, BStBl II 2017, 981, Rz&nbsp;12, m.w.N.).<\/li><li>cc) Verkauft ein Unternehmer den Betrieb und hat das FA davon Kenntnis, ist die Ungewissheit \u00fcber die Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht allerdings auch bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb beseitigt. Denn aus dem Verkauf folgt zwangsl\u00e4ufig, dass der Steuerpflichtige mit dem Betrieb in Zukunft keine Eink\u00fcnfte mehr erzielen will. Die f\u00fcr die Beurteilung der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht ma\u00dfgeblichen Hilfstatsachen m\u00fcssen deshalb bis dahin entstanden sein; weitere Hilfstatsachen entstehen danach nicht mehr. Hat das FA Kenntnis von dem Verkauf erlangt, ist es daher in der Regel nicht (mehr) gehindert, die Tatbestandsmerkmale f\u00fcr die Steuerfestsetzung oder die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen festzustellen (BFH-Urteil vom 04.09.2008&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;1\/07, BFHE 222, 220, BStBl II 2009, 335).<\/li><li>dd) Im Streitfall hat der Kl\u00e4ger seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zum 29.12.2015 entgeltlich gegen Gew\u00e4hrung von Gesellschaftsrechten in die KG eingebracht und land- und forstwirtschaftliche Grundst\u00fccke an die KG verpachtet, so dass diese Sonderbetriebsverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers bei der KG geworden sind. Das FA hat hiervon nach Lage der Akten Anfang des Jahres 2016 Kenntnis erlangt.<\/li><li>Mit der Einbringung des kl\u00e4gerischen Betriebs in die KG und der (dauerhaften) Verpachtung der im Eigentum des Kl\u00e4gers verbliebenen Fl\u00e4chen an die KG hat der land- und forstwirtschaftliche (Eigentums-)Betrieb des Kl\u00e4gers sein Ende gefunden. Bei dem Betrieb des Kl\u00e4gers und desjenigen der KG handelt es sich \u2011\u2011unbeschadet der Mitunternehmerstellung des Kl\u00e4gers bei der KG\u2011\u2011 um zwei selbst\u00e4ndige Betriebe.<\/li><li>Zwar ist bei der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) zu Buchwerten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;24 UmwStG die Gewinnerzielungsabsicht der Personengesellschaft nicht nach den Grunds\u00e4tzen der Neugr\u00fcndung eines Unternehmens zu beurteilen und die vor der Einbringung erzielten Verluste des Einzelunternehmens sind bei der Totalgewinnprognose der Personengesellschaft mit zu ber\u00fccksichtigen (BFH-Urteil vom 11.02.2003&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;13\/01, Leits\u00e4tze in juris). Im Streitfall ist aber nicht \u00fcber die Gewinnerzielungsabsicht der Personengesellschaft (hier der KG), sondern allein \u00fcber die Gewinnerzielungsabsicht des in die Personengesellschaft eingebrachten Einzelunternehmens des Kl\u00e4gers zu entscheiden. Letztere bedarf einer eigenst\u00e4ndigen steuerlichen Beurteilung. Denn bei der Einbringung des Betriebs des Kl\u00e4gers in die KG gegen Gew\u00e4hrung von Gesellschaftsrechten handelt es sich um ein Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft, durch das das Einzelunternehmen des Kl\u00e4gers vollbeendet worden ist.<\/li><li>Bei dieser Sachlage war im Streitfall zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Aufhebungsbescheide vom 23.05.2016 die Ungewissheit \u00fcber die Gewinnerzielungsabsicht des Kl\u00e4gers beseitigt. Das FA war folglich berechtigt und verpflichtet, \u00fcber die Frage, ob der Kl\u00e4ger seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb \u2011\u2011bis zu dessen Einbringung in die KG\u2011\u2011 mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben hatte, zu entscheiden (\u00a7&nbsp;165 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AO).<\/li><li>Dieser Entscheidung lag vorliegend auch nicht lediglich eine ver\u00e4nderte rechtliche Beurteilung des Sachverhalts zugrunde, die der Finanzbeh\u00f6rde selbst dann keine \u00c4nderungsbefugnis nach \u00a7&nbsp;165 AO er\u00f6ffnet, wenn die Vorl\u00e4ufigkeitserkl\u00e4rung nicht angefochten wurde und der Bescheid daher unter Einschluss des Vorl\u00e4ufigkeitsvermerks bestandskr\u00e4ftig geworden ist (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 08.07.1998&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;111\/97, BFHE 186 313, BStBl II 1998, 702, m.w.N.). Denn mit der Einbringung des Einzelunternehmens des Kl\u00e4gers in die KG war nicht nur eine Unsicherheit in der steuerrechtlichen Beurteilung eines feststehenden Sachverhalts entfallen. Vielmehr ist aufgrund der Einbringung auch eine \u00c4nderung des Sachverhalts eingetreten, durch die die tats\u00e4chliche Ungewissheit \u00fcber die Gewinnerzielungsabsicht selbst entfallen ist.<\/li><li>d) Die Festsetzungsfrist (\u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;181 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO) war bei Erlass der angefochtenen Aufhebungsbescheide noch nicht abgelaufen. Da hier\u00fcber zwischen den Beteiligten kein Streit besteht, sieht der Senat insoweit von einer weiteren Begr\u00fcndung ab.<\/li><li>2. Das FG hat jedoch zu Unrecht entschieden, dass das FA auch materiell berechtigt war, die Gewinnfeststellungen f\u00fcr die Streitjahre durch die angefochtenen Bescheide aufzuheben.<\/li><li>a) Gewinne und Verluste, die einem Steuerpflichtigen aus einer Bet\u00e4tigung erwachsen, sind nur dann bei der Bemessung seiner Einkommensteuer zu ber\u00fccksichtigen, wenn sie sich einer der in \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 EStG genannten Einkunftsarten, hier den Eink\u00fcnften aus \u00a7&nbsp;13 EStG, zurechnen lassen.<\/li><li>Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb erfordert eine selbst\u00e4ndige nachhaltige Bet\u00e4tigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird (Senatsurteile vom 09.03.2017&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;86\/14, BFHE 257, 561, BStBl II 2017, 981, Rz&nbsp;10, m.w.N. und vom 23.10.2018&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;5\/17, BFHE 262, 425, BStBl II 2019, 601, Rz&nbsp;20).<\/li><li>b) Gewinnerzielungsabsicht ist das Bestreben, das Betriebsverm\u00f6gen zu mehren und auf Dauer einen Totalgewinn zu erzielen (grundlegend Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 25.06.1984&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;4\/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c). Angestrebt werden muss ein positives Ergebnis in der Regel zwischen Betriebsgr\u00fcndung und Betriebsbeendigung, und zwar aufgrund einer Bet\u00e4tigung, die, \u00fcber eine gr\u00f6\u00dfere Zahl von Jahren gesehen, auf die Erzielung positiver Ergebnisse hin angelegt ist (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 25.06.1984&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;4\/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c&nbsp;aa). Die Gewinnerzielungsabsicht bestimmt sich dabei nach den Besonderheiten der jeweiligen Einkunftsart (z.B. Senatsurteile vom 09.03.2017&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;86\/14, BFHE 257, 561, BStBl II 2017, 981, Rz&nbsp;12 und vom 23.10.2018&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;5\/17, BFHE 262, 425, BStBl II 2019, 601, Rz&nbsp;21).<\/li><li>c) An der Absicht Gewinn zu erzielen fehlt es, wenn die Prognose des zu erwirtschaftenden Totalgewinns negativ ist und der Steuerpflichtige die verlustbringende T\u00e4tigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensf\u00fchrung liegenden pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden und Neigungen aus\u00fcbt (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 26.02.2004&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;43\/02, BFHE 205, 243, BStBl II 2004, 455; vom 17.11.2004&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;62\/01, BFHE 208, 522, BStBl II 2005, 336 und vom 23.08.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;27\/16, Rz&nbsp;16). Als innere Tatsache l\u00e4sst sich die Gewinnerzielungsabsicht nur anhand \u00e4u\u00dferer Umst\u00e4nde feststellen. Einzelne Umst\u00e4nde k\u00f6nnen dabei einen Anscheinsbeweis liefern (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 25.06.1984&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;4\/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c&nbsp;bb). F\u00fcr die Beurteilung ist insbesondere von Bedeutung, ob der Betrieb bei objektiver Betrachtung nach seiner Art, der Gestaltung der Betriebsf\u00fchrung und den gegebenen Ertragsaussichten einen Totalgewinn erwarten l\u00e4sst. F\u00fcr diese Prognose k\u00f6nnen die Verh\u00e4ltnisse der bereits abgelaufenen Zeitr\u00e4ume wichtige Anhaltspunkte bieten. Ist danach bei objektiver Betrachtung ein positives Ergebnis nicht zu erwarten, kann der Steuerpflichtige gleichwohl nachweisen, dass er die objektiven Gegebenheiten verkannt und erwartet habe, dass zun\u00e4chst angefallene Verluste im Laufe der weiteren Entwicklung des Betriebs durch Gewinne ausgeglichen w\u00fcrden und insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielt werden k\u00f6nne. Der Beweis, dass ein \u00fcber Jahre hin mit Verlusten arbeitender Betrieb nicht mit der Absicht der Gewinnerzielung gef\u00fchrt wird, der Steuerpflichtige vielmehr aus nicht wirtschaftlichen, pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden diese st\u00e4ndige finanzielle Belastung tr\u00e4gt, kann aber in der Regel dann als erbracht gelten, wenn feststeht, dass der Betrieb nicht nach betriebswirtschaftlichen Grunds\u00e4tzen gef\u00fchrt wird und nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen nicht nachhaltig mit Gewinnen arbeiten kann (Senatsurteil vom 23.10.2018&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;5\/17, BFHE 262, 425, BStBl II 2019, 601, Rz&nbsp;22, m.w.N.).<\/li><li>d) Der f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Gewinnerzielungsabsicht ma\u00dfgebliche Totalgewinn setzt sich aus den in der Vergangenheit erzielten und k\u00fcnftig zu erwartenden laufenden Gewinnen\/Verlusten und dem sich bei Betriebsbeendigung voraussichtlich ergebenden Ver\u00e4u\u00dferungs- beziehungsweise Aufgabegewinn\/-verlust zusammen. Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Bestimmung des Totalgewinns ist allein der steuerliche Gewinn; auf die nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten ermittelten Periodenergebnisse kommt es nicht an (BFH-Urteil vom 17.03.2010&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;60\/07, Rz&nbsp;27, m.w.N.). Einzubeziehen sind steuerbare Ver\u00e4u\u00dferungs- und Aufgabegewinne, auch soweit sie steuerfrei sind (BFH-Urteil vom 18.09.1996&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;69\/95, BFH\/NV 1997, 408, unter II.3.d) und somit auch die im steuerlichen Betriebsverm\u00f6gen vorhandenen stillen Reserven (s. BFH-Urteile vom 25.11.2004&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;8\/03, BFH\/NV 2005, 854 und vom 30.08.2007&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;12\/05, BFH\/NV 2008, 759, unter II.1.d). Kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Betrieb ver\u00e4u\u00dfert wird, so ist der Sch\u00e4tzung des Totalgewinns ein (fiktiver) Aufgabegewinn\/-verlust gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;3 EStG zugrunde zu legen (BFH-Urteil vom 11.10.2007&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;15\/05, BFHE 219, 508, BStBl II 2008, 465 und Senatsurteil vom 23.10.2018&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;5\/17, BFHE 262, 425, BStBl II 2019, 601, Rz&nbsp;23).<\/li><li>e) Der zeitliche Ma\u00dfstab f\u00fcr die Beurteilung des Totalgewinns ergibt sich im Regelfall aus der Gesamtdauer der Bet\u00e4tigung. Feste zeitliche Vorgaben gibt es dabei nicht (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 25.06.1984&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;4\/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c&nbsp;bb&nbsp;(1)). Der Zeitraum, innerhalb dessen ein positives Ergebnis erzielbar sein muss, ist stets einzelfallbezogen zu beurteilen (BFH-Urteil vom 11.10.2007&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;15\/05, BFHE 219, 508, BStBl II 2008, 465 und Senatsurteil vom 23.10.2018&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;5\/17, BFHE 262, 425, BStBl II 2019, 601, Rz&nbsp;24).<\/li><li>3. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben kann das Urteil des FG keinen Bestand haben.<\/li><li>a) Die Vorinstanz hat bereits nicht ber\u00fccksichtigt, dass der Kl\u00e4ger mit seinem Betrieb nicht nur Landwirtschaft, sondern in einem erheblichen Umfang auch Forstwirtschaft betrieben hat. Nach dem vom FG bindend festgestellten Sachverhalt (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) entfielen auf die vom Kl\u00e4ger angeschaffte Gesamtfl\u00e4che von \u2026&nbsp;ha insgesamt \u2026&nbsp;ha auf Wald.<\/li><li>aa) Nach der Rechtsprechung des IV.&nbsp;Senats des BFH, der sich der erkennende Senat anschlie\u00dft, ist die Frage der Gewinnerzielungsabsicht \u2011\u2011und damit die Frage der Liebhaberei\u2011\u2011 f\u00fcr einen Betrieb der Landwirtschaft einerseits und f\u00fcr einen Betrieb der Forstwirtschaft andererseits grunds\u00e4tzlich getrennt zu pr\u00fcfen und zu entscheiden (s. BFH-Urteil vom 13.12.1990&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;1\/89, BFHE 163, 418, BStBl II 1991, 452).<\/li><li>Eine Forstwirtschaft und eine Landwirtschaft k\u00f6nnen sowohl von ihrer Gr\u00f6\u00dfe und ihrer Produktion her zwei sachlich selbst\u00e4ndige Betriebe darstellen, die f\u00fcr sich gesehen in der Hand eines berufsm\u00e4\u00dfigen Landwirts beziehungsweise Forstwirts allein lebensf\u00e4hig sind. Ihre Zusammenfassung in einer Hand ergibt sich dann weniger aus betriebswirtschaftlichen Zw\u00e4ngen, sondern beruht vielmehr vorrangig auf Gr\u00fcnden, die in der Person des Betriebsinhabers liegen.<\/li><li>Die Landwirtschaft, deren Produktion durch Fruchtziehung und Ernte sich infolge ihrer Abh\u00e4ngigkeit von den Jahreszeiten in j\u00e4hrlichen Zyklen vollzieht, und die Forstwirtschaft, deren Fruchtziehung erst nach vielen Jahrzehnten zu einem Ernteertrag f\u00fchren kann, haben als Betrieb au\u00dfer dem Grund und Boden als Produktionsgrundlage nur wenig gemeinsam. Betriebswirtschaftlich handelt es sich um v\u00f6llig unterschiedliche Betriebszweige, deren Arbeitsweise, Arbeitsmittel und Produktionserzeugnisse einerseits und Absatzmarkt und Gewinnaussichten andererseits nicht vergleichbar sind. Auch die allgemeine Wirtschafts- und Konjunkturlage in beiden Bereichen haben nichts miteinander zu tun. Landwirt und Forstwirt sind daher einschlie\u00dflich ihrer Ausbildung verschiedene Berufszweige (BFH-Urteil vom 13.12.1990&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;1\/89, BFHE 163, 418, BStBl II 1991, 452).<\/li><li>Daraus ergibt sich, dass die Frage der M\u00f6glichkeit der Gewinnerzielung auch im Sinne eines Totalgewinns \u00fcber l\u00e4ngere Zeitspannen hinweg in beiden Betriebszweigen (Teilbetrieben) nach nicht vergleichbaren Kriterien beurteilt werden muss. Das folgt schon daraus, dass bei einem gro\u00dfen Forst als Nachhaltsbetrieb mit gegebenenfalls wertvollem Baumbestand wegen der in diesem Bestand steckenden stillen Reserven die M\u00f6glichkeit der Erzielung eines Totalgewinns kaum in Frage gestellt werden kann, auch wenn mehrere Jahre hindurch keine Gewinne erzielt werden. Jahresergebnisse sind in diesem Zusammenhang bei einem Forstbetrieb f\u00fcr sich betrachtet allein nicht aussagekr\u00e4ftig (BFH-Urteil vom 13.12.1990&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;1\/89, BFHE 163, 418, BStBl II 1991, 452).<\/li><li>bb) Eine einheitliche Pr\u00fcfung und Entscheidung der Frage der Gewinnerzielungsabsicht, wie sie das FG getroffen hat, ist aus den dargelegten Gr\u00fcnden bei derart selbst\u00e4ndigen (Teil-)Betrieben der Landwirtschaft einerseits und der Forstwirtschaft andererseits von der Sache her betriebswirtschaftlich nicht sinnvoll und steuerrechtlich nicht m\u00f6glich.<\/li><li>Dies hat das FG verkannt. Es hat nicht in Betracht gezogen, dass es sich bei den \u2026&nbsp;ha gro\u00dfen Waldfl\u00e4chen des Kl\u00e4gers um einen selbst\u00e4ndigen (Teil-)Betrieb handeln kann, der in Bezug auf die Gewinnerzielungsabsicht einer gesonderten Betrachtung bedarf. So hat der erkennende Senat f\u00fcr einen sehr viel kleineren Forst von lediglich 7,5&nbsp;ha bereits entschieden, dass es sich hierbei um einen steuerlich zu ber\u00fccksichtigenden Forstbetrieb handeln kann. Denn auch derjenige, der eine gr\u00f6\u00dfere Forstfl\u00e4che mit einem mit Nutzh\u00f6lzern aufgeforsteten und schon herangewachsenen, aber noch nicht schlagreifen Waldbestand erwirbt, den Baumbestand dann ohne Arbeitsaufwand sich selbst \u00fcberl\u00e4sst, ohne Bestandspflege zu treiben, und nach einigen Jahren das Forstgrundst\u00fcck ver\u00e4u\u00dfert, wird allein dadurch zum Forstwirt, dass er einen Wald erworben hat, der seiner Beschaffenheit nach einen aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrieb darstellt und dessen Wertsteigerung durch den nat\u00fcrlichen Aufwuchs ihm als zun\u00e4chst nicht realisierter Gewinn zuf\u00e4llt (s. Senatsurteil vom 09.03.2017&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;86\/14, BFHE 257, 561, BStBl II 2017, 981, Rz&nbsp;17, m.w.N.).<\/li><li>cc) Bei dieser Rechtslage h\u00e4tte es sich dem FG aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen, n\u00e4here Feststellungen zu dem kl\u00e4gerischen Forst zu treffen. Indessen fehlen jegliche Feststellungen des FG zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens der Forstfl\u00e4chen sowie zu den Baumbest\u00e4nden, zu Baumarten, zur Umtriebszeit, zum Alter der B\u00e4ume und zur Hiebsreife. Desgleichen hat das FG keinerlei Feststellungen dazu getroffen, in welchem Umfang die vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Betriebsausgaben auf die Forstwirtschaft entfielen. Bei dieser Sachlage kann der Senat nicht abschlie\u00dfend beurteilen, ob es sich bei dem Forst des Kl\u00e4gers um einen gegen\u00fcber der Landwirtschaft selbst\u00e4ndigen Betriebsteil handelte, wovon allerdings schon angesichts der Gr\u00f6\u00dfe der Waldfl\u00e4che auszugehen sein d\u00fcrfte. Ebenso wenig l\u00e4sst sich den Feststellungen des FG entnehmen, welche Periodenergebnisse der Kl\u00e4ger mit dem Forst erzielt hat und ob aus der vom Kl\u00e4ger betriebenen Forstwirtschaft ein Totalgewinn oder ein Totalverlust zu erwarten war beziehungsweise eingetreten ist.<\/li><li>Bei der Ermittlung des Totalgewinns oder -verlusts ist in den Blick zu nehmen, dass hinsichtlich des (Prognose-)Zeitraums auch in Bezug auf die nicht hiebsreifen Best\u00e4nde nicht auf die Umtriebszeit sondern auf den Zeitpunkt der Einbringung dieser Best\u00e4nde in die KG abzustellen ist. Dem vom FG durch Inbezugnahme festgestellten Gesellschafts- und \u00dcbertragungsvertrag kann entnommen werden, dass zu dem an die KG \u00fcbereigneten und an diese (dauerhaft) zur Nutzung \u00fcberlassenen Grundbesitz auch die Waldgrundst\u00fccke des Kl\u00e4gers geh\u00f6rten.<\/li><li>Aus der Einbringung der Forstfl\u00e4chen in die KG als (Sonder-)Betriebsverm\u00f6gen folgt zwangsl\u00e4ufig, dass der Kl\u00e4ger als Einzelunternehmer mit der Forstwirtschaft ab diesem Zeitpunkt keine Eink\u00fcnfte mehr erzielen wollte. Damit steht \u2011\u2011wie bereits dargelegt\u2011\u2011 des Weiteren fest, ob der Kl\u00e4ger \u2011\u2011das Vorliegen eines Forst(teil-)betriebs unterstellt\u2011\u2011 mit der Forstwirtschaft letztlich einen Totalgewinn oder einen Totalverlust erzielt hat.<\/li><li>dd) Im zweiten Rechtsgang wird das FG nach Ma\u00dfgabe der vorgenannten Grunds\u00e4tze zu untersuchen haben, ob der Kl\u00e4ger in den Streitjahren einen forstwirtschaftlichen (Teil-)Betrieb unterhalten hat. Sollte dies der Fall gewesen sein, wovon auszugehen sein d\u00fcrfte, wird das FG ferner festzustellen haben, ob dieser Betrieb von seiner Er\u00f6ffnung bis zur Einbringung der Waldgrundst\u00fccke in das Betriebs- und Sonderbetriebsverm\u00f6gen einen Totalgewinn oder einen Totalverlust erwirtschaftet hat. Dabei hat das FG nicht nur die laufenden Periodenergebnisse, soweit sie auf die Forstwirtschaft entfallen, zu ber\u00fccksichtigen. Es wird dar\u00fcber hinaus auch die in den Forstfl\u00e4chen und in den Best\u00e4nden vorhandenen stillen Reserven einzubeziehen haben (s. dazu unter II.3.c), zu deren Ermittlung es sich gegebenenfalls sachverst\u00e4ndiger Hilfe bedienen kann.<\/li><li>Sofern der Kl\u00e4ger im Bereich der Forstwirtschaft nach alledem einen Totalverlust erzielt haben sollte, wird die Vorinstanz nach Ma\u00dfgabe der oben dargelegten Grunds\u00e4tze (s. dazu unter II.2.c) ferner zu pr\u00fcfen haben, ob und \u2011\u2011falls ja\u2011\u2011 f\u00fcr welche Streitjahre die Gewinnerzielungsabsicht des Kl\u00e4gers dennoch vorlag und die Ber\u00fccksichtigung der Verluste deshalb geboten ist.<\/li><li>b) Aus dem zuvor Dargelegten ergibt sich des Weiteren, dass die Vorinstanz \u2011\u2011das Vorliegen eines forstwirtschaftlichen (Teil-)Betriebs unterstellt\u2011\u2011 zur Ermittlung der Gewinnerzielungsabsicht des Kl\u00e4gers auch die Eink\u00fcnfte des landwirtschaftlichen (Teil-)Betriebs neu festzustellen hat.<\/li><li>Ebenso wie hinsichtlich des Forstbetriebs ist auch in Bezug auf die Landwirtschaft mit der Einbringung der landwirtschaftlichen Grundst\u00fccke in das Betriebsverm\u00f6gen der KG gegen Gew\u00e4hrung von Gesellschaftsrechten und mit der Einbringung des der KG zur Nutzung \u00fcberlassenen landwirtschaftlichen Grundbesitzes in das Sonderbetriebsverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers bei der KG der landwirtschaftliche Betrieb des Kl\u00e4gers beendet worden. Der Totalgewinn beziehungsweise -verlust des landwirtschaftlichen Betriebs ist bis zu diesem Zeitpunkt zu ermitteln.<\/li><li>c) Dabei sind die im Betrieb vorhandenen stillen Reserven ebenso wie bei der Forstwirtschaft einzubeziehen.<\/li><li>aa) Dem steht zun\u00e4chst nicht entgegen, dass die Einbringung des Betriebsverm\u00f6gens in die KG gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;24 UmwStG zum Buchwert erfolgte. Zwar hatte der Kl\u00e4ger aus diesem Grund keinen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 und 2 EStG zu versteuern. Aufgrund der f\u00fcr den Kl\u00e4ger gebildeten negativen Erg\u00e4nzungsbilanz werden ihm die in der Erg\u00e4nzungsbilanz neutralisierten stillen Reserven der Gesamthand jedoch pers\u00f6nlich \u00fcber die Jahre als Gewinn (niedrigere Absetzung f\u00fcr Abnutzung beziehungsweise h\u00f6here Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne) zu 100&nbsp;% zugerechnet. Es ergibt sich bezogen auf den Kl\u00e4ger als Einbringenden daher eine \u00fcber die Jahre verteilte Gewinnrealisierung trotz Rechtsnachfolge auf Ebene der \u00fcbernehmenden Personengesellschaft und trotz der zun\u00e4chst gewinnneutralen Buchwerteinbringung.<\/li><li>bb) Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist die Ber\u00fccksichtigung der stillen Reserven auch nicht davon abh\u00e4ngig, ob sie &#8222;in einem bei Betriebsbeginn vorliegenden Betriebskonzept \u2026 ber\u00fccksichtigt&#8220; oder &#8222;in nachpr\u00fcfbarer Weise bei Betriebsbeginn festgehalten&#8220; worden sind. Zwar d\u00fcrfen rein spekulative stille Reserven nicht angesetzt werden. Stille Reserven durch nicht realisierte Wertsteigerungen, mit deren Realisierung im Falle einer Betriebsver\u00e4u\u00dferung zu rechnen ist oder die im Falle einer Betriebsaufgabe zu steuerbaren Eink\u00fcnften f\u00fchren, sind nach der oben bereits dargelegten, st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH zur Ermittlung des Totalgewinns oder -verlusts bei der Pr\u00fcfung der Gewinnerzielungsabsicht aber anzusetzen. Dies ist bei einem landwirtschaftlichen Betrieb auch nicht davon abh\u00e4ngig, ob die stillen Reserven durch die eigentliche landwirtschaftliche T\u00e4tigkeit gebildet werden.<\/li><li>Die im Rahmen einer zuk\u00fcnftigen Betriebsver\u00e4u\u00dferung (oder Betriebsaufgabe) zu ber\u00fccksichtigenden stillen Reserven k\u00f6nnen bei Betriebsbeginn regelm\u00e4\u00dfig schon denklogisch nicht &#8222;in nachpr\u00fcfbarer Weise \u2026 festgehalten&#8220; werden. Dem Steuerpflichtigen ist es in der Regel gar nicht m\u00f6glich daf\u00fcr zu sorgen, dass &#8222;bei Betriebser\u00f6ffnung die zuk\u00fcnftige Bildung stiller Reserven quantifiziert und dokumentiert&#8220; wird, wie es die Vorinstanz f\u00fcr deren Ber\u00fccksichtigung bei der Ermittlung des Totalgewinns gefordert hat.<\/li><li>Aus dem vom FG f\u00fcr seine Auffassung herangezogenen BFH-Urteil vom 30.08.2007&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;12\/05 (BFH\/NV 2008, 759, unter II.2.a) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Der dem vorgenannten BFH-Urteil zugrunde liegende Sachverhalt war dadurch gekennzeichnet, dass angeblich bereits mit der Herstellung verschiedener Geb\u00e4ude zu Beginn des Betriebs stille Reserven gebildet worden seien und mit dem im \u00dcbrigen dauerdefizit\u00e4ren Betrieb ein Totalgewinn von den Steuerpflichtigen nur dadurch angestrebt worden war, dass diese stillen Reserven durch eine (fiktive) Ver\u00e4u\u00dferung beziehungsweise Entnahme aufgedeckt werden sollten.<\/li><li>Zwar erwies sich auch der Betrieb des Kl\u00e4gers im Streitfall von seiner Gr\u00fcndung bis zu seiner Einbringung in die KG in Bezug auf die laufenden Ergebnisse als dauerhaft defizit\u00e4r. Anders als in dem vom BFH mit Urteil vom 30.08.2007&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;12\/05 (BFH\/NV 2008, 759) entschiedenen Fall hat der Kl\u00e4ger im Streitfall einen Totalgewinn allerdings nicht durch angeblich bereits bei der Anschaffung der Grundst\u00fccke (und Geb\u00e4ude) vorhandene stille Reserven angestrebt. Vielmehr wollte der Kl\u00e4ger nach seinem Vortrag eine Betriebsverm\u00f6gensmehrung dadurch erzielen, dass sich stille Reserven im Laufe der Zeit aufgrund steigender Immobilienpreise erst bilden sollten. Bereits aus den Stellungnahmen des Kl\u00e4gers im Rahmen der f\u00fcr die Wirtschaftsjahre vom 30.06.2003 bis 30.06.2007 durchgef\u00fchrten Au\u00dfenpr\u00fcfung ergibt sich, dass der Kl\u00e4ger schon zum Zeitpunkt der Aufnahme seiner land- und forstwirtschaftlichen T\u00e4tigkeit ein entsprechendes Betriebskonzept verfolgt hat, wie sich beispielhaft der Stellungnahme vom 27.01.2009 nebst Anlagen entnehmen l\u00e4sst. Dass nennenswerte stille Reserven bereits bei Anschaffung des Betriebsverm\u00f6gens vorhanden waren, die dann zum Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht auch h\u00e4tten dokumentiert werden k\u00f6nnen, hat der Kl\u00e4ger selbst nicht behauptet.<\/li><li>Im \u00dcbrigen hat der BFH in seinem Urteil vom 30.08.2007&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;12\/05 (BFH\/NV 2008, 759) die Gewinnerzielungsabsicht der dortigen Kl\u00e4ger und die Ber\u00fccksichtigung etwaiger stiller Reserven nicht aufgrund eines bei Betriebsbeginn nicht hinreichend dokumentierten Betriebskonzepts verneint, sondern die nicht entscheidungsreife Sache an die Vorinstanz zur\u00fcckverwiesen, damit diese unter anderem noch feststellte, &#8222;ob und in welcher H\u00f6he die \u2026 [Steuerpflichtigen] zum Zeitpunkt der Aufnahme der landwirtschaftlichen T\u00e4tigkeit davon ausgehen konnten, dass der Verkehrswert der Geb\u00e4ude die Herstellungskosten \u00fcbersteigt&#8220; und &#8222;welches Betriebskonzept die \u2026 [Steuerpflichtigen] urspr\u00fcnglich verfolgt haben&#8220;.<\/li><li>d) Sollte das FG im zweiten Rechtsgang zu der Auffassung gelangen, dass der Kl\u00e4ger mit seinem landwirtschaftlichen (Teil-)Betrieb auch unter Ber\u00fccksichtigung der stillen Reserven einen Totalverlust erlitten hat, wird es in einem zweiten Schritt in Bezug auf die vom Kl\u00e4ger bis zum Ablauf des 28.12.2015 betriebene Landwirtschaft ferner pr\u00fcfen m\u00fcssen, ob und \u2011\u2011falls ja\u2011\u2011 in welchem Umfang die (Anfangs-)Verluste nach den oben dargelegten Ma\u00dfst\u00e4ben (s. dazu unter II.2.c) dennoch steuerlich zu ber\u00fccksichtigen sind. Soweit das FG angenommen hat, der Kl\u00e4ger habe den Betrieb aus im pers\u00f6nlichen Bereich liegenden Gr\u00fcnden gef\u00fchrt, weist der Senat f\u00fcr den zweiten Rechtsgang vorsorglich darauf hin, dass die von der Vorinstanz hierzu bisher getroffenen Feststellungen nicht ausreichend sein d\u00fcrften, um diese Annahme zu tragen.<\/li><li>4. Da die Revision des Kl\u00e4gers bereits mit der Sachr\u00fcge Erfolg hat, muss der erkennende Senat \u00fcber die ebenfalls erhobene Verfahrensr\u00fcge nicht mehr befinden.<\/li><li>5. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG folgt aus \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2023:U.131223.VIR3.22.0 BFH VI. Senat AO \u00a7 165 Abs 1 S 1, AO \u00a7 165 Abs 2 S 2, AO \u00a7 171 Abs 8 S 1, AO \u00a7 181 Abs 1 S 1, EStG \u00a7 2 Abs 1, EStG \u00a7 13, EStG \u00a7 15 Abs 2 S 1, EStG \u00a7 16 Abs 1, EStG \u00a7 16 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/gewinnerzielungsabsicht-bei-einbringung-eines-land-und-forstwirtschaftlichen-einzelunternehmens-in-eine-personengesellschaft-bfh-urteil-vom-13-dezember-2023-vi-r-3-22\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Gewinnerzielungsabsicht bei Einbringung eines land- und forstwirtschaftlichen Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft &#8211; BFH-Urteil vom 13. Dezember 2023, VI R 3\/22<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-76758","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/76758","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=76758"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/76758\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=76758"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=76758"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=76758"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}