{"id":76761,"date":"2024-05-11T12:41:29","date_gmt":"2024-05-11T10:41:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76761"},"modified":"2024-05-11T12:41:29","modified_gmt":"2024-05-11T10:41:29","slug":"aufwendungen-fuer-pid-mit-nachfolgender-kuenstlicher-befruchtung-einer-nicht-verheirateten-und-gesunden-frau-als-aussergewoehnliche-belastungen-bfh-urteil-vom-29-februar-2024-vi-r-2-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/aufwendungen-fuer-pid-mit-nachfolgender-kuenstlicher-befruchtung-einer-nicht-verheirateten-und-gesunden-frau-als-aussergewoehnliche-belastungen-bfh-urteil-vom-29-februar-2024-vi-r-2-22\/","title":{"rendered":"Aufwendungen f\u00fcr PID mit nachfolgender k\u00fcnstlicher Befruchtung einer nicht verheirateten und gesunden Frau als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen &#8211; BFH-Urteil vom 29. Februar 2024, VI R 2\/22"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Zusammenfassung des BFH-Urteils vom 29. Februar 2024, VI R 2\/22<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Bundesfinanzhof (BFH) best\u00e4tigte in seinem Urteil vom 29. Februar 2024, dass Aufwendungen f\u00fcr eine Pr\u00e4implantationsdiagnostik (PID) mit anschlie\u00dfender k\u00fcnstlicher Befruchtung als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen steuerlich absetzbar sein k\u00f6nnen. Dies gilt auch, wenn die Behandlung an einer gesunden, nicht verheirateten Frau durchgef\u00fchrt wird, um genetische Risiken aufgrund einer Erkrankung ihres Partners zu minimieren.<\/p>\n\n\n\n<p>Im spezifischen Fall wies der Partner der Kl\u00e4gerin eine chromosomale Translokation auf, die ein hohes Risiko f\u00fcr schwere Erkrankungen oder Unlebensf\u00e4higkeit eines nat\u00fcrlich gezeugten Kindes darstellte. Die Kosten der PID und der k\u00fcnstlichen Befruchtung wurden von der Kl\u00e4gerin gr\u00f6\u00dftenteils selbst getragen und beliefen sich auf 22.965 \u20ac, von denen sie in ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung den Abzug als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung beantragte. Das Finanzamt lehnte dies ab, jedoch gab das Finanzgericht der Klage teilweise statt, und der BFH best\u00e4tigte dieses Urteil.<\/p>\n\n\n\n<p>Der BFH argumentierte, dass die Aufwendungen zwangsl\u00e4ufig entstanden sind, da die medizinischen Ma\u00dfnahmen darauf abzielten, die schwerwiegenden Folgen der Erkrankung des Partners zu verhindern. Dies geschah durch die k\u00fcnstliche Befruchtung, um die Weitergabe der chromosomalen Translokation auszuschlie\u00dfen. Der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin selbst gesund war und die Partner nicht verheiratet waren, stand der Anerkennung der Aufwendungen nicht entgegen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung hebt hervor, dass medizinisch notwendige Ma\u00dfnahmen, die dazu dienen, genetische Risiken zu mindern, auch wenn sie nicht direkt eine Heilung bewirken, als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen anerkannt werden k\u00f6nnen. Sie betont zudem die Notwendigkeit, dass alle durchgef\u00fchrten medizinischen Verfahren im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Embryonenschutzgesetz, stehen m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.290224.VIR2.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 33, ESchG \u00a7 3a, EStG VZ 2019<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 14. Dezember 2021, Az: 6 K 20\/21<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Aufwendungen einer gesunden Steuerpflichtigen f\u00fcr eine Pr\u00e4implantationsdiagnostik (PID) mit nachfolgender k\u00fcnstlicher Befruchtung aufgrund einer Krankheit ihres Partners k\u00f6nnen als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen abziehbar sein.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Abziehbarkeit schlie\u00dft auch diejenigen \u2011\u2011aufgrund untrennbarer biologischer Zusammenh\u00e4nge erforderlichen\u2011\u2011 Behandlungsschritte mit ein, die am K\u00f6rper der nicht erkrankten Steuerpflichtigen vorgenommen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Der Abziehbarkeit steht es dann nicht entgegen, dass die Partner nicht miteinander verheiratet sind.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 14.12.2021 &#8211; 6 K 20\/21 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Bei dem Partner der im Streitjahr (2019) ledigen Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4gerin) besteht eine chromosomale Translokation (Chromosomenmutation, hier in Form einer sogenannten balancierten reziproken Translokation), welche mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu f\u00fchrt, dass ein auf nat\u00fcrlichem Weg gezeugtes gemeinsames Kind an schwersten k\u00f6rperlichen oder geistigen Behinderungen leidet und unter Umst\u00e4nden nicht lebensf\u00e4hig ist.<\/li><li>Aus diesem Grund begaben sich die Kl\u00e4gerin und ihr Partner zum Ende des Jahres 2018 im Kinderwunschzentrum A in Behandlung. Dem gingen humangenetische Beratungen am Universit\u00e4tsklinikum B sowie am Institut C voraus. Das Institut best\u00e4tigte mit Schreiben vom xx.xx.2018, dass im vorliegenden Fall aufgrund des Kinderwunsches der Kl\u00e4gerin und ihres Partners die Durchf\u00fchrung einer Pr\u00e4implantationsdiagnostik (PID) indiziert sei. Des Weiteren erfolgten ein Beratungsgespr\u00e4ch im Kinderwunschzentrum zur k\u00fcnstlichen Befruchtung sowie eine psychosoziale Beratung. Im Anschluss hieran entschieden sich die Kl\u00e4gerin und ihr Partner dazu, eine k\u00fcnstliche Befruchtung mit PID durchf\u00fchren zu lassen, um dadurch die chromosomale Fehlstellung auszuschlie\u00dfen und eine fortlaufende Schwangerschaft zu erreichen. Die PID-Kommission der zust\u00e4ndigen \u00c4rztekammer erteilte mit Schreiben vom xx.xx.2018 die erforderliche Zustimmung zur Durchf\u00fchrung der PID.<\/li><li>Im Streitjahr fanden im Kinderwunschzentrum mehrere Behandlungen zur Durchf\u00fchrung der k\u00fcnstlichen Befruchtung statt, wobei aus medizinischen Gr\u00fcnden bei der chromosomalen Translokation des Partners der Kl\u00e4gerin der Gro\u00dfteil der Behandlungsschritte am K\u00f6rper der Kl\u00e4gerin erfolgen musste.<\/li><li>In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr beantragte die Kl\u00e4gerin den Abzug von Aufwendungen im Zusammenhang mit der k\u00fcnstlichen Befruchtung in H\u00f6he von 22.965&nbsp;\u20ac als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen im Sinne von \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Hierbei handelte es sich im Wesentlichen um Kosten f\u00fcr an die Kl\u00e4gerin adressierte Rechnungen und auf sie ausgestellte Rezepte, die teilweise von ihr gezahlt, teilweise aber auch von ihrem Partner beglichen wurden.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) lehnte eine Ber\u00fccksichtigung der Behandlungskosten der Kl\u00e4gerin auch im Einspruchsverfahren ab.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen erhobenen Klage teilweise statt und erkannte \u2011\u2011neben gesch\u00e4tzten Fahrtkosten der Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von 658,80&nbsp;\u20ac\u2011\u2011 die Aufwendungen insoweit als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen an, als die Kosten von der Kl\u00e4gerin selbst getragen worden waren (9.344,95&nbsp;\u20ac). Im \u00dcbrigen wies es die Klage ab.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung des \u00a7&nbsp;33 EStG.<\/li><li>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat zutreffend entschieden, dass die der Kl\u00e4gerin im Zusammenhang mit der bei ihr durchgef\u00fchrten homologen k\u00fcnstlichen Befruchtung entstandenen und von ihr selbst getragenen Kosten als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen nach \u00a7&nbsp;33 EStG zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag erm\u00e4\u00dfigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsl\u00e4ufig gr\u00f6\u00dfere Aufwendungen als der \u00fcberwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverh\u00e4ltnisse, gleicher Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse und gleichen Familienstands erwachsen. Aufwendungen entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsl\u00e4ufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tats\u00e4chlichen oder sittlichen Gr\u00fcnden nicht entziehen kann, soweit die Aufwendungen den Umst\u00e4nden nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht \u00fcbersteigen (\u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG).<\/li><li>a) In st\u00e4ndiger Rechtsprechung geht der Bundesfinanzhof (BFH) davon aus, dass Krankheitskosten und damit Kosten, die einem objektiv (anomalen) regelwidrigen K\u00f6rperzustand geschuldet sind, ohne R\u00fccksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung dem Steuerpflichtigen aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden zwangsl\u00e4ufig erwachsen (Senatsurteil vom 10.08.2023&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;29\/21, BFHE 281, 70, BStBl II 2023, 1110, Rz&nbsp;12). Allerdings werden nur solche Aufwendungen als Krankheitskosten ber\u00fccksichtigt, die zum Zwecke der Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel get\u00e4tigt werden, die Krankheit ertr\u00e4glich zu machen (Senatsurteile vom 02.09.2010&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;11\/09, BFHE 231, 69, BStBl II 2011, 119, Rz&nbsp;12 und vom 14.11.2013&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;20\/12, BFHE 244, 285, BStBl II 2014, 456, Rz&nbsp;13).<\/li><li>b) Im Hinblick auf die f\u00fcr den Abzug nach \u00a7&nbsp;33 EStG erforderliche Zwangsl\u00e4ufigkeit wird nicht danach unterschieden, ob \u00e4rztliche Behandlungsma\u00dfnahmen oder medizinisch erforderliche Hilfsmittel der Heilung dienen oder lediglich einen k\u00f6rperlichen Mangel ausgleichen sollen. Deshalb werden regelm\u00e4\u00dfig auch Aufwendungen als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen ber\u00fccksichtigt, obwohl der k\u00f6rperliche Mangel durch die betreffende Ma\u00dfnahme nicht behoben, sondern nur &#8222;umgangen&#8220; oder kompensiert wird (Senatsurteil vom 16.12.2010&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;43\/10, BFHE 232, 179, BStBl II 2011, 414, Rz&nbsp;13). Dementsprechend erkennt der BFH in st\u00e4ndiger Rechtsprechung Aufwendungen f\u00fcr die k\u00fcnstliche Befruchtung als Behandlung bei Sterilit\u00e4t an, wenn diese in \u00dcbereinstimmung mit den Richtlinien der Berufsordnungen f\u00fcr \u00c4rzte vorgenommen wird (zuletzt Senatsurteil vom 25.01.2022&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;34\/19, Rz&nbsp;19).<\/li><li>c) Voraussetzung ist weiter, dass die den Aufwendungen zugrunde liegende Behandlung mit der innerstaatlichen Rechtsordnung im Einklang steht. Denn eine nach nationalem Recht verbotene Behandlung kann keinen zwangsl\u00e4ufigen Aufwand im Sinne des \u00a7&nbsp;33 Abs.&nbsp;1 EStG begr\u00fcnden. Vielmehr ist von den Steuerpflichtigen zu erwarten, dass sie gesetzliche Verbote beachten. Aufwendungen f\u00fcr nach objektiv-rechtlichen Ma\u00dfst\u00e4ben verbotene Behandlungsma\u00dfnahmen sind selbst dann nicht zwangsl\u00e4ufig, wenn sie nicht straf- oder bu\u00dfgeldbewehrt sind oder wegen eines Strafausschlie\u00dfungsgrundes nicht geahndet werden. Als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen sind daher Kosten f\u00fcr eine k\u00fcnstliche Befruchtung nur zu ber\u00fccksichtigen, wenn die aufwandsbegr\u00fcndende Behandlung insbesondere nicht gegen das Embryonenschutzgesetz (ESchG) verst\u00f6\u00dft (Senatsurteil vom 25.01.2022&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;34\/19, Rz&nbsp;20, m.w.N.).<\/li><li>2. Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist das FG zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Kl\u00e4gerin selbst getragenen Aufwendungen f\u00fcr die k\u00fcnstliche Befruchtung unter Verwendung homologen Samens als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen abziehbar sind.<\/li><li>a) Bei der im Streitfall vorliegenden chromosomalen Translokation des Partners der Kl\u00e4gerin mit der wahrscheinlichen Folge schwerster Sch\u00e4digungen f\u00fcr ein ohne \u00e4rztliche Behandlungsma\u00dfnahmen gezeugtes Kind handelt es sich um einen objektiv regelwidrigen K\u00f6rperzustand und mithin um eine Krankheit im Sinne der angef\u00fchrten Rechtsgrunds\u00e4tze. Dies ist zwischen den Beteiligten zu Recht auch nicht streitig.<\/li><li>b) Die durchgef\u00fchrten Behandlungsma\u00dfnahmen der PID in Verbindung mit der k\u00fcnstlichen Befruchtung der Kl\u00e4gerin waren medizinisch auch indiziert, um die Krankheit des Partners auszugleichen und mithin deren nachteilige Folgen zu umgehen. Denn die durch die chromosomale Translokation des Partners der Kl\u00e4gerin entstehende Gef\u00e4hrdung des Kindes bei nat\u00fcrlicher Befruchtung konnte durch eine PID einschlie\u00dflich nachfolgender k\u00fcnstlicher Befruchtung umgangen werden. Unerheblich ist, dass mit den \u00e4rztlichen Ma\u00dfnahmen nicht bezweckt ist, die Ursachen der chromosomalen Translokation zu beseitigen. Denn dem Begriff der Linderung einer Krankheit wohnt gerade nicht inne, dass damit auch eine Behebung ihrer Ursachen verbunden ist. Von der Linderung einer Krankheit kann vielmehr schon dann gesprochen werden, wenn die \u00e4rztliche T\u00e4tigkeit auf die Abschw\u00e4chung oder eine partielle oder v\u00f6llige Unterbindung von Krankheitsfolgen gerichtet ist (Senatsurteil vom 16.12.2010&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;43\/10, BFHE 232, 179, BStBl II 2011, 414, Rz&nbsp;18).<\/li><li>c) Da die \u00e4rztlichen Ma\u00dfnahmen in ihrer Gesamtheit dem Zweck dienten, eine durch Krankheit beeintr\u00e4chtigte k\u00f6rperliche Funktion des Partners der Kl\u00e4gerin auszugleichen, sind ausnahmsweise auch die Aufwendungen f\u00fcr die Behandlungsschritte, die bei der \u2011\u2011unstreitig gesunden\u2011\u2011 Kl\u00e4gerin vorzunehmen waren, zwangsl\u00e4ufig entstanden. Denn wegen der biologischen Zusammenh\u00e4nge konnte \u2011\u2011anders als bei anderen Erkrankungen\u2011\u2011 durch eine medizinische Behandlung allein des Partners der Kl\u00e4gerin keine Linderung der Krankheit eintreten (vgl. bereits Senatsurteil vom 16.12.2010&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;43\/10, BFHE 232, 179, BStBl II 2011, 414, Rz&nbsp;18). Entsprechend steht es der Zwangsl\u00e4ufigkeit der an der Kl\u00e4gerin vorgenommenen Behandlungsma\u00dfnahmen nicht entgegen, dass hierf\u00fcr ein anomaler Zustand auf Seiten ihres Partners urs\u00e4chlich war.<\/li><li>d) Der Abziehbarkeit steht zudem nicht entgegen, dass die Kl\u00e4gerin und ihr Partner nicht verheiratet waren. Denn in F\u00e4llen k\u00fcnstlicher Befruchtung k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich auch Behandlungsma\u00dfnahmen von nicht verheirateten Partnern als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen abziehbar sein (vgl. Senatsurteil vom 05.10.2017&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;2\/17, Rz&nbsp;23). Dies gilt auch f\u00fcr Behandlungsma\u00dfnahmen, die an dem selbst nicht erkrankten Partner vorzunehmen sind, soweit diese aufgrund untrennbarer biologischer Zusammenh\u00e4nge zur Linderung einer Krankheit erforderlich sind.<\/li><li>e) Der Abzug der von der Kl\u00e4gerin selbst getragenen Aufwendungen als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen steht auch mit den Richtlinien der von der zust\u00e4ndigen Landes\u00e4rztekammer erlassenen Berufsordnung in Einklang. Denn die Richtlinie zur assistierten Reproduktion gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;3 der Berufsordnung f\u00fcr die nordrheinischen \u00c4rztinnen und \u00c4rzte sieht insoweit keine Einschr\u00e4nkung vor.<\/li><li>f) Der Zwangsl\u00e4ufigkeit der im Streitfall angefallenen Aufwendungen stehen weiter auch gesetzliche Vorschriften nicht entgegen. Denn die PID-Kommission der zust\u00e4ndigen \u00c4rztekammer hat die erforderliche Zustimmung erteilt.<\/li><li>aa) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;3a Abs.&nbsp;1 ESchG ist die genetische Untersuchung eines au\u00dferhalb des K\u00f6rpers erzeugten Embryos grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssig. Nach \u00a7&nbsp;3a Abs.&nbsp;2 ESchG gilt dies unter anderem dann nicht, wenn aufgrund der genetischen Disposition des Mannes, von dem die Samenzelle stammt, das hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit besteht, oder die Frau, von der die Eizelle stammt, der Feststellung einer schwerwiegenden Sch\u00e4digung des Embryos, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Tot- oder Fehlgeburt f\u00fchren wird, zustimmt. Zus\u00e4tzliche Voraussetzung f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der PID ist, dass eine vorherige Aufkl\u00e4rung und Beratung zu den medizinischen, psychischen und sozialen Folgen der gew\u00fcnschten genetischen Untersuchung stattfindet (\u00a7&nbsp;3a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ESchG), die zust\u00e4ndige Ethikkommission die Einhaltung der genannten Voraussetzungen gepr\u00fcft und zugestimmt hat (\u00a7&nbsp;3a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ESchG), sowie die Untersuchung durch einen qualifizierten Arzt in f\u00fcr die PID zugelassenen Zentren vorgenommen wird (\u00a7&nbsp;3a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 ESchG).<\/li><li>bb) Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanz (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) wurden diese Vorschriften eingehalten. Es bestand aufgrund der beim Partner der Kl\u00e4gerin vorliegenden genetischen Ver\u00e4nderung das hohe Risiko einer schwerwiegenden Sch\u00e4digung des Embryos. Nach vorheriger Beratung haben die Kl\u00e4gerin und ihr Partner die Zustimmung der zust\u00e4ndigen PID-Kommission zur Durchf\u00fchrung der Diagnostik eingeholt (vgl. \u00a7&nbsp;3a ESchG i.V.m. \u00a7&nbsp;4 der Pr\u00e4implantationsdiagnostikverordnung vom 21.02.2013, BGBl I 2013, 323 i.V.m. \u00a7&nbsp;5 des Pr\u00e4implantationsdiagnostikgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 04.07.2014).<\/li><li>g) Entgegen der Auffassung des FA steht dem Abzug der Aufwendungen f\u00fcr die an der Kl\u00e4gerin vorgenommenen und von ihr selbst getragenen Behandlungsma\u00dfnahmen schlie\u00dflich auch nicht der Grundsatz der Individualbesteuerung entgegen. Danach ist die Einkommensteuer eine Personensteuer, die die im Einkommen zu Tage tretende Leistungsf\u00e4higkeit der einzelnen nat\u00fcrlichen Person der Besteuerung zugrunde legt und damit die Verwirklichung des verfassungsrechtlich fundierten Gebots der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit sicherstellt (s. BFH-Beschluss vom 18.04.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;2\/16, BFHE 261, 298, BStBl II 2018, 567, Rz&nbsp;19). Entsprechend ist grunds\u00e4tzlich die einzelne nat\u00fcrliche Person Zurechnungssubjekt der von ihr erzielten Eink\u00fcnfte (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 EStG, Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 17.12.2007&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;2\/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608).<\/li><li>Im Streitfall hatte die Kl\u00e4gerin aufgrund der notwendigerweise an ihrem K\u00f6rper durchzuf\u00fchrenden Behandlungsma\u00dfnahmen die ihr in Rechnung gestellten Aufwendungen zu tragen. Indem das FG die der Kl\u00e4gerin entstandenen und von ihr getragenen Kosten als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen ber\u00fccksichtigte, hat es mithin nicht gegen den Grundsatz der Individualbesteuerung versto\u00dfen, sondern der geminderten wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit der Kl\u00e4gerin Rechnung getragen.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zusammenfassung des BFH-Urteils vom 29. Februar 2024, VI R 2\/22 Das Bundesfinanzhof (BFH) best\u00e4tigte in seinem Urteil vom 29. Februar 2024, dass Aufwendungen f\u00fcr eine Pr\u00e4implantationsdiagnostik (PID) mit anschlie\u00dfender k\u00fcnstlicher Befruchtung als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen steuerlich absetzbar sein k\u00f6nnen. 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