{"id":76767,"date":"2024-05-11T13:09:43","date_gmt":"2024-05-11T11:09:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76767"},"modified":"2024-05-11T13:09:43","modified_gmt":"2024-05-11T11:09:43","slug":"sachverstaendige-schaetzung-der-restnutzungsdauer-eines-gebaeudes-nach-massgabe-der-betreffenden-immowertv-bfh-urteil-vom-23-januar-2024-ix-r-14-23","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/sachverstaendige-schaetzung-der-restnutzungsdauer-eines-gebaeudes-nach-massgabe-der-betreffenden-immowertv-bfh-urteil-vom-23-januar-2024-ix-r-14-23\/","title":{"rendered":"Sachverst\u00e4ndige Sch\u00e4tzung der Restnutzungsdauer eines Geb\u00e4udes nach Ma\u00dfgabe der betreffenden ImmoWertV &#8211; BFH-Urteil vom 23. Januar 2024, IX R 14\/23"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Zusammenfassung des BFH-Urteils vom 23. Januar 2024, IX R 14\/23<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die sachverst\u00e4ndige Sch\u00e4tzung der Restnutzungsdauer eines Geb\u00e4udes eine wichtige Rolle f\u00fcr die steuerliche Abschreibung spielt und diese Sch\u00e4tzung auf fundierten Methoden beruhen muss. Im konkreten Fall ging es um die Abschreibung f\u00fcr Abnutzung (AfA), bei der die Kl\u00e4gerin eine k\u00fcrzere tats\u00e4chliche Nutzungsdauer der Geb\u00e4ude geltend gemacht hatte, als gesetzlich typisiert war.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte argumentiert, dass die Geb\u00e4ude nur noch eine Restnutzungsdauer von sechs Jahren h\u00e4tten, basierend auf einem Sachverst\u00e4ndigengutachten, welches die tats\u00e4chliche Restnutzungsdauer gem\u00e4\u00df der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) sch\u00e4tzte. Das Finanzamt hatte zun\u00e4chst nur die gesetzliche lineare AfA anerkannt, die von einer l\u00e4ngeren Nutzungsdauer ausging.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzgericht stimmte der k\u00fcrzeren Nutzungsdauer zu und erkannte eine h\u00f6here AfA an, jedoch wurde das Urteil angefochten, weil das Finanzamt argumentierte, dass das Sachverst\u00e4ndigengutachten nicht geeignet sei, eine k\u00fcrzere als die gesetzlich typisierende Nutzungsdauer zu begr\u00fcnden.<\/p>\n\n\n\n<p>Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies den Fall zur\u00fcck zur erneuten Pr\u00fcfung. Der BFH betonte, dass der Steuerpflichtige zur Darlegung einer k\u00fcrzeren Nutzungsdauer geeignete sachverst\u00e4ndige Methoden verwenden muss, die eine Sch\u00e4tzung auf Grundlage von individuellen Geb\u00e4udeeigenschaften und nicht nur modellhafte Berechnungen erlauben.<\/p>\n\n\n\n<p>Dar\u00fcber hinaus wurde festgestellt, dass der Wert eines Nie\u00dfbrauchsrechts, das im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundst\u00fccks auf die Kl\u00e4gerin \u00fcberging, nicht zu den Anschaffungskosten des Grundst\u00fccks z\u00e4hlen kann, da das Recht beim Erwerb des Grundst\u00fccks nicht unterging, sondern fortbestand.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil hat wichtige Implikationen f\u00fcr die Berechnung der AfA und betont die Notwendigkeit, dass Gutachten zur Restnutzungsdauer eines Geb\u00e4udes sowohl fundiert als auch individuell bezogen auf das spezifische Objekt sein m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.230124.IXR14.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 7 Abs 1, EStG \u00a7 7 Abs 4 S 1, EStG \u00a7 7 Abs 4 S 2, EStDV \u00a7 11c Abs 1 S 1, ImmoWertV \u00a7 6 Abs 6, ImmoWertV 2022 \u00a7 4 Abs 3 S 2, HGB \u00a7 255 Abs 1, BGB \u00a7 889, EStG VZ 2014<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 20. Oktober 2022, Az: 6 K 1506\/17<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Der Steuerpflichtige kann sich zur Darlegung einer k\u00fcrzeren tats\u00e4chlichen Nutzungsdauer eines Geb\u00e4udes gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) jeder sachverst\u00e4ndigen Methode bedienen, die im Einzelfall zur F\u00fchrung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint (Anschluss an Senatsurteil vom 28.07.2021 &#8211; IX R 25\/19, Rz 19; z.T. entgegen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22.02.2023, BStBl I 2023, 332, Rz 24).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Der schlichte Verweis durch den Steuerpflichtigen auf die modellhaft ermittelte Gesamt- und Restnutzungsdauer eines Geb\u00e4udes nach Ma\u00dfgabe der betreffenden Immobilienwertermittlungsverordnung gen\u00fcgt nicht, um eine k\u00fcrzere tats\u00e4chliche Nutzungsdauer im Sinne von \u00a7 7 Abs. 4 Satz 2 EStG darzulegen und nachzuweisen.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Der kapitalisierte Wert eines lebenslangen, fortbestehenden Nie\u00dfbrauchsrechts an einem Grundst\u00fcck ist nicht Bestandteil der Anschaffungskosten des Grundst\u00fccks, wenn der Nie\u00dfbraucher das Eigentum am belasteten Grundst\u00fcck erwirbt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 20.10.2022 &#8211; 6 K 1506\/17 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht K\u00f6ln zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4gerin) war aufgrund eines Erbvertrags vom \u2026 mit ihrem im Jahr \u2026 verstorbenen Lebensgef\u00e4hrten (L) verm\u00e4chtnishalber der lebenslange Nie\u00dfbrauch an einem vermieteten Grundst\u00fcck einger\u00e4umt worden. Das Nie\u00dfbrauchsrecht wurde nicht ins Grundbuch eingetragen. Auf dem Grundst\u00fcck befinden sich ein im Jahr 1970 errichtetes B\u00fcrogeb\u00e4ude mit Betriebswohnungen und eine Lagerhalle. Die Anschaffungskosten waren fremdfinanziert.<\/li><li>Erben des L und damit Eigent\u00fcmer des Grundst\u00fccks nach dessen Tod wurden dessen S\u00f6hne (S&nbsp;1 und S&nbsp;2). Die Kl\u00e4gerin hatte sich im Erbvertrag verpflichtet, die zum Zeitpunkt des Anfalls des Verm\u00e4chtnisses noch bestehenden Verbindlichkeiten, die auf dem Grundst\u00fcck lasteten, zu \u00fcbernehmen.<\/li><li>Im \u2026 2013 ver\u00e4u\u00dferte S&nbsp;1 seinen Miteigentumsanteil an dem Grundst\u00fcck f\u00fcr 150.000&nbsp;\u20ac an die Kl\u00e4gerin.<\/li><li>In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr 2014 machte die Kl\u00e4gerin bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung f\u00fcr die auf die Geb\u00e4ude entfallenden Anschaffungskosten, die sie seinerzeit mit 122.704&nbsp;\u20ac angab, Absetzungen f\u00fcr Abnutzung (AfA) von 20.451&nbsp;\u20ac geltend. Sie ging davon aus, dass die tats\u00e4chliche Nutzungsdauer der Geb\u00e4ude nur noch sechs Jahre betrage.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) veranlagte die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df, erlie\u00df zu sp\u00e4terer Zeit aber einen ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid, in dem er nur noch AfA in H\u00f6he des typisierten festen Satzes von 2&nbsp;% (=&nbsp;2.455&nbsp;\u20ac) anerkannte (\u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a des Einkommensteuergesetzes \u2011\u2011EStG\u2011\u2011 in der im Streitjahr geltenden Fassung).<\/li><li>W\u00e4hrend des Einspruchsverfahrens \u00e4nderte das FA die Einkommensteuerfestsetzung zu Gunsten der Kl\u00e4gerin aus vorliegend nicht streitigen Gr\u00fcnden. Im \u00dcbrigen wies es den Einspruch zur\u00fcck.<\/li><li>Mit ihrer Klage begehrte die Kl\u00e4gerin weiterhin, AfA nach Ma\u00dfgabe einer tats\u00e4chlich k\u00fcrzeren \u2011\u201150&nbsp;Jahre unterschreitenden\u2011\u2011 Nutzungsdauer der Geb\u00e4ude gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG abzuziehen. Das Finanzgericht (FG) erhob hierzu Beweis und holte das Gutachten eines \u00f6ffentlich bestellten und vereidigten Sachverst\u00e4ndigen f\u00fcr die Wertermittlung von bebauten und unbebauten Grundst\u00fccken ein. Der Sachverst\u00e4ndige ermittelte in seinem Gutachten vom 14.07.2020 nach Ma\u00dfgabe von \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;6 der Immobilienwertermittlungsverordnung in der seinerzeit geltenden Fassung vom 19.05.2010 \u2011\u2011ImmoWertV 2010\u2011\u2011 (BGBl I 2010, 639) und Anlage&nbsp;4 (Modell zur Ableitung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer f\u00fcr Wohngeb\u00e4ude unter Ber\u00fccksichtigung von Modernisierungen) der Sachwertrichtlinie (SW-RL) vom 05.09.2012 (Bundesanzeiger, Amtlicher Teil, Bundesministerium f\u00fcr Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Ver\u00f6ffentlichungsdatum 18.10.2012 B1) f\u00fcr das Gesamtobjekt eine gewichtete tats\u00e4chliche Restnutzungsdauer von 19&nbsp;Jahren.<\/li><li>Im Klageverfahren machte die Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus erstmals geltend, dass die AfA-Bemessungsgrundlage zu erh\u00f6hen sei. Mit dem Erwerb des h\u00e4lftigen Miteigentums sei insoweit ihr Nie\u00dfbrauchsrecht untergegangen. Der Wert dieses Rechtsverlusts sei Bestandteil ihrer Anschaffungskosten gewesen.<\/li><li>Das FG gab der Klage statt. Es meinte, der Wert des seiner Ansicht nach untergegangenen Nie\u00dfbrauchsrechts geh\u00f6re zu den Anschaffungskosten. Der kapitalisierte Wert jenes Rechts sei \u2011\u2011bezogen auf den h\u00e4lftigen Miteigentumsanteil\u2011\u2011 mit 332.400&nbsp;\u20ac anzusetzen, sodass die gesamten Anschaffungskosten 496.996&nbsp;\u20ac betragen h\u00e4tten. Die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG l\u00e4gen vor. Der Sachverst\u00e4ndige sei nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anschaffungskosten auf nur 19&nbsp;Jahre zu verteilen seien. Bei einem Anteil von 55&nbsp;% f\u00fcr den Geb\u00e4udeanteil (hierauf hatten sich die Beteiligten im Klageverfahren verst\u00e4ndigt) seien \u2011\u2011wie von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung beantragt\u2011\u2011 AfA von 14.387&nbsp;\u20ac abziehbar.<\/li><li>Mit seiner Revision vertritt das FA die Ansicht, das FG habe rechtsfehlerhaft den Wert des Nie\u00dfbrauchsrechts als Bestandteil der Anschaffungskosten angesehen. Das angefochtene Urteil verletze Bundesrecht auch insoweit, als es die Voraussetzungen von \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG f\u00fcr einschl\u00e4gig gehalten habe. Das Sachverst\u00e4ndigengutachten sei nicht geeignet, eine k\u00fcrzere als die gesetzlich typisierende Nutzungsdauer zu begr\u00fcnden. Aus dem Gutachten lie\u00dfen sich die f\u00fcr eine k\u00fcrzere tats\u00e4chliche Nutzungsdauer ma\u00dfgeblichen Determinanten nicht ableiten.<\/li><li>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das FG habe den Wert des Nie\u00dfbrauchsrechts zutreffend den Anschaffungskosten zugewiesen. Das Recht sei f\u00fcr sie, die Kl\u00e4gerin, geldwert gewesen und habe hingegeben werden m\u00fcssen, um die unbelastete Grundst\u00fccksh\u00e4lfte zu erwerben. Das Sachverst\u00e4ndigengutachten entspreche den Vorgaben des Senatsurteils vom 28.07.2021&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;25\/19. Das FG habe das Gutachten rechtsfehlerfrei gew\u00fcrdigt.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, und die Sache ist zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>Die Vorinstanz hat zwar frei von Rechtsfehlern entschieden, dass die AfA nach Ma\u00dfgabe der tats\u00e4chlichen Nutzungsdauer der Geb\u00e4ude vorgenommen werden k\u00f6nnen (dazu unten 1.). Allerdings verletzt das FG-Urteil Bundesrecht, als es den kapitalisierten Wert des auf den erworbenen Miteigentumsanteil entfallenden Nie\u00dfbrauchsrechts als Anschaffungskosten gewertet und in die AfA-Bemessungsgrundlage einbezogen hat (unten 2.). Dieser Rechtsfehler f\u00fchrt zur Aufhebung des Urteils, da der Senat auf Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht befinden kann, ob sich die Entscheidung aus anderen Gr\u00fcnden als richtig darstellt (unten 3.). Die nicht spruchreife Sache geht an die Vorinstanz zur\u00fcck (unten 4.).<\/li><li>1. Die Entscheidung des FG, die Geb\u00e4ude-AfA nicht \u00fcber 50&nbsp;Jahre, sondern gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG \u00fcber nur 19&nbsp;Jahre zu verteilen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/li><li>a) Bei Geb\u00e4uden sind als AfA grunds\u00e4tzlich die in \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG genannten festen Prozents\u00e4tze von den Anschaffungskosten abzuziehen. Den Prozents\u00e4tzen liegt jeweils eine typisierte Nutzungsdauer zugrunde, die mit der tats\u00e4chlichen Nutzungsdauer im Erwerbszeitpunkt nichts gemein haben muss (vgl. Pfirrmann in Kirchhof\/Seer, EStG, 22.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;7 Rz&nbsp;88).<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung k\u00f6nnen anstelle der Absetzungen nach Satz&nbsp;1 der Vorschrift die der tats\u00e4chlichen Nutzungsdauer eines Geb\u00e4udes entsprechenden AfA vorgenommen werden. Nutzungsdauer im gesetzlichen Sinne ist der Zeitraum, in dem ein Geb\u00e4ude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann (\u00a7&nbsp;11c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung \u2011\u2011EStDV\u2011\u2011).<\/li><li>aa) \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG r\u00e4umt dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht ein (&#8222;k\u00f6nnen&#8220;), ob er sich mit dem typisierten festen AfA-Satz nach Satz&nbsp;1 der Vorschrift zufriedengibt oder eine k\u00fcrzere tats\u00e4chliche Nutzungsdauer geltend macht (Senatsurteil vom 28.07.2021&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;25\/19, Rz&nbsp;20, m.w.N.).<\/li><li>Die Nutzungsdauer wird bestimmt durch den technischen Verschlei\u00df, die wirtschaftliche Entwertung sowie rechtliche Gegebenheiten, welche die Nutzungsdauer eines Gegenstands begrenzen k\u00f6nnen. Auszugehen ist zun\u00e4chst von der technischen Nutzungsdauer, also dem Zeitraum, in dem sich das Wirtschaftsgut technisch abnutzt (verschlei\u00dft). Sofern allerdings die wirtschaftliche Nutzungsdauer k\u00fcrzer als die technische ist, kann sich der Steuerpflichtige hierauf berufen (z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 18.09.2003&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;54\/01, BFH\/NV 2004, 474, unter II.3.a; vom 04.03.2008&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;16\/07, BFH\/NV 2008, 1310, unter II.1. sowie Senatsurteil vom 28.07.2021&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;25\/19, Rz&nbsp;17, jeweils m.w.N.).<\/li><li>bb) Die Darlegungs- und Feststellungslast f\u00fcr eine k\u00fcrzere tats\u00e4chliche Nutzungsdauer tr\u00e4gt der Steuerpflichtige (statt vieler Anzinger in Herrmann\/Heuer\/Raupach \u2011\u2011HHR\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;7 EStG Rz&nbsp;306). Die Nutzungsdauer ist zu sch\u00e4tzen. Eine solche Sch\u00e4tzung verlangt nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen keine Gewissheit, sondern vielmehr nur gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche Wahrscheinlichkeit (so bereits BFH-Urteil vom 28.09.1971&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;73\/68, BFHE 103, 468, BStBl II 1972, 176). Die Sch\u00e4tzung ist nur dann zu verwerfen, wenn sie eindeutig au\u00dferhalb des angemessenen Sch\u00e4tzungsrahmens liegt (Senatsurteil vom 28.07.2021&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;25\/19, Rz&nbsp;20). Die W\u00fcrdigung der Sch\u00e4tzungsgrundlagen obliegt im Klageverfahren dem FG als Tatsacheninstanz (Senatsurteil vom 28.10.2008&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R 16\/08, BFH\/NV 2009, 899, unter II.1.b).<\/li><li>cc) Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass sich der Steuerpflichtige zur Darlegung einer k\u00fcrzeren tats\u00e4chlichen Nutzungsdauer jeder sachverst\u00e4ndigen Methode bedienen kann, die im Einzelfall zur F\u00fchrung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint. Die gew\u00e4hlte Methode muss \u00fcber die ma\u00dfgeblichen Determinanten der Nutzungsdauer \u2011\u2011zum Beispiel technischer Verschlei\u00df, wirtschaftliche Entwertung, rechtliche Nutzungsbeschr\u00e4nkungen\u2011\u2011 Aufschluss geben. Gerade wegen des Umstands, dass f\u00fcr die Richtigkeit der zu sch\u00e4tzenden Nutzungsdauer nur eine gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche Wahrscheinlichkeit sprechen muss, w\u00fcrde die Feststellungslast des Steuerpflichtigen \u00fcberspannt, wenn der Sch\u00e4tzung eine bestimmte Gutachtenmethodik (zum Beispiel Bausubstanzgutachten) oder ein bestimmtes Ermittlungsverfahren zwingend zugrunde liegen m\u00fcsste. Demzufolge hat der Senat ausdr\u00fccklich anerkannt, dass auch eine Gutachtenmethode, durch die die Restnutzungsdauer eines Geb\u00e4udes modellhaft wirtschaftlich bestimmt wird, als Nachweis f\u00fcr die Inanspruchnahme des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG gen\u00fcgen kann (Senatsurteil vom 28.07.2021&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;25\/19, Rz&nbsp;19&nbsp;ff.).<\/li><li>dd) An diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen, die in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum geteilt werden (vgl. etwa FG K\u00f6ln, Urteil vom 23.03.2022&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;923\/20, Rz&nbsp;18&nbsp;f.; FG M\u00fcnster, Urteile vom 27.01.2022&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;1741\/18&nbsp;E, Entscheidungen der Finanzgerichte \u2011\u2011EFG\u2011\u2011 2022, 580, Rz&nbsp;33&nbsp;ff. sowie vom 14.02.2023&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;3840\/19&nbsp;F, EFG 2023, 528, Rz&nbsp;32&nbsp;ff.; Brandis\/Heuermann\/Brandis, \u00a7&nbsp;7 EStG Rz&nbsp;521&nbsp;f.; Schmidt\/Kulosa, EStG, 42.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;7 Rz&nbsp;208; Pfirrmann in Kirchhof\/Seer, EStG, 22.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;7 Rz&nbsp;89; Geiling\/Jacoby, Deutsches Steuerrecht \u2011\u2011DStR\u2011\u2011 2022, 1080; Geurts, Betriebs-Berater 2023, 882; Grotherr, Finanz-Rundschau 2022, 965, 968&nbsp;f.; L\u00fccke, Neue Wirtschafts-Briefe \u2011\u2011NWB\u2011\u2011 2023, 1236, 1241&nbsp;f.), h\u00e4lt der Senat fest.<\/li><li>aaa) Die weitergehenden Anforderungen und Einschr\u00e4nkungen, die die Finanzverwaltung in Rz&nbsp;23&nbsp;f. des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 22.02.2023 (BStBl I 2023, 332) f\u00fcr den Nachweis einer k\u00fcrzeren tats\u00e4chlichen Nutzungsdauer durch Sachverst\u00e4ndigengutachten aufstellt, lassen sich dem Gesetz jedenfalls nicht in G\u00e4nze entnehmen. Weder \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG noch \u00a7&nbsp;11c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStDV geben vor, auf welche Weise und anhand welcher Gutachtenmethode der Zeitraum, in dem ein Geb\u00e4ude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann, zu sch\u00e4tzen ist. Bereits aus diesem Grund ist die Anweisung des BMF in Rz&nbsp;24 seines Schreibens, die &#8222;blo\u00dfe \u00dcbernahme&#8220; einer Restnutzungsdauer aus einem Verkehrswertgutachten reiche als Nachweis einer k\u00fcrzeren tats\u00e4chlichen Nutzungsdauer nicht aus, nicht tragf\u00e4hig. Insbesondere die sachverst\u00e4ndige Ermittlung der Restnutzungsdauer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;6 ImmoWertV 2010 (inzwischen \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14.07.2021 \u2011\u2011ImmoWertV 2021\u2011\u2011, BGBl I 2021 2805) ist eine gutachterlich anerkannte Sch\u00e4tzungsmethode (Brandis\/Heuermann\/Brandis, \u00a7&nbsp;7 EStG Rz&nbsp;522; Graw, juris PraxisReport Steuerrecht 5\/2022, Anm.&nbsp;3), die ohne eine gesetzliche Anordnung f\u00fcr steuerrechtliche Sch\u00e4tzungen nicht ausgeschlossen werden kann.<\/li><li>bbb) Zudem ist der Einwand, die nach den Vorgaben der betreffenden Immobilienwertermittlungsverordnung im Rahmen einer Verkehrswertermittlung ermittelte Gesamtnutzungs- und Restnutzungsdauer eines Geb\u00e4udes f\u00fchrten f\u00fcr Zwecke des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG nicht zu &#8222;sachgerechten Ergebnissen&#8220; (BMF-Schreiben vom 22.02.2023, BStBl I 2023, 332, Rz&nbsp;24), unbelegt. Er ber\u00fccksichtigt insbesondere nicht, dass trotz einer im Kern modellhaften \u2011\u2011sachverst\u00e4ndigen\u2011\u2011 Berechnung der Nutzungsdauer die tats\u00e4chlichen Gegebenheiten des Einzelfalls einbezogen werden (Blum\/Weiss, Die Steuerliche Betriebspr\u00fcfung 2020, 3, 7). So regelt \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 ImmoWertV 2010, dass durchgef\u00fchrte Instandsetzungen oder Modernisierungen oder unterlassene Instandhaltungen oder andere Gegebenheiten \u2011\u2011mithin individuelle Gegebenheiten\u2011\u2011 die Restnutzungsdauer verl\u00e4ngern oder verk\u00fcrzen k\u00f6nnen. Anlage&nbsp;4 SW-RL (inzwischen Anlage&nbsp;2 zu \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 ImmoWertV 2021) bestimmt \u00fcber ein Punkteraster-Verfahren, in welchem Umfang die jeweiligen Modernisierungselemente die Restnutzungsdauer abh\u00e4ngig von der Gesamtnutzungsdauer modifizieren. Es handelt sich um eine typisierende Vorgehensweise (Grotherr, Steuern und Bilanzen 2023, 457, 460), die einer steuerrechtlichen Sch\u00e4tzung nicht fremd ist.<\/li><li>ccc) Ein auf die Vorgaben der betreffenden Immobilienwertermittlungsverordnung gest\u00fctztes Sachverst\u00e4ndigengutachten ist auch geeignet, Aufschluss \u00fcber die f\u00fcr die tats\u00e4chliche Nutzungsdauer ma\u00dfgeblichen Determinanten zu geben (ebenso L\u00fccke, NWB 2023, 1236, 1241). \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 ImmoWertV 2010 (=&nbsp;\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 ImmoWertV 2021) ordnet eine wirtschaftliche Bestimmung der Restnutzungsdauer an, stellt somit nicht auf den technischen Verschlei\u00df eines Geb\u00e4udes ab. Es w\u00e4re indes verfehlt zu fordern, dass sich ein Sachverst\u00e4ndigengutachten zu <em>s\u00e4mtlichen<\/em> f\u00fcr die Restnutzungsdauer ma\u00dfgeblichen Determinanten verhalten m\u00fcsste. Begr\u00fcndet der Steuerpflichtige die k\u00fcrzere tats\u00e4chliche Nutzungsdauer mit einer wirtschaftlichen Abnutzung oder einer auf rechtlichen Gegebenheiten beruhenden fr\u00fcheren Entwertung, bedarf es keiner sachverst\u00e4ndigen Feststellungen zum technischen Verschlei\u00df des Geb\u00e4udes, da die k\u00fcrzere wirtschaftliche oder rechtliche Nutzungsdauer entweder nur bedingt oder zumeist gar nicht vom technischen Geb\u00e4udezustand abh\u00e4ngig ist (Korn\/Strahl, NWB 2023, 3412, 3434&nbsp;f.).<\/li><li>ddd) Der Senat weist vorsorglich klarstellend darauf hin, dass seine Ausf\u00fchrungen in der Entscheidung vom 28.07.2021&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;25\/19 (dort Rz&nbsp;20&nbsp;ff.) nicht dahingehend zu verstehen sind, der Steuerpflichtige k\u00f6nne allein durch eine schlichte Bezugnahme auf die modellhaft ermittelte Gesamt- sowie Restnutzungsdauer eines Geb\u00e4udes nach Ma\u00dfgabe der betreffenden Immobilienwertermittlungsverordnung eine k\u00fcrzere tats\u00e4chliche Nutzungsdauer im Sinne von \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG darlegen und nachweisen (so aber Geiling\/Jacoby, DStR 2022, 1080, 1082). Vielmehr bedarf es f\u00fcr die Sch\u00e4tzung der Nutzungsdauer einer sachverst\u00e4ndigen Begutachtung, die sich insbesondere zu den individuellen Gegebenheiten des Objekts (zum Beispiel durchgef\u00fchrte oder unterlassene Instandsetzungen oder Modernisierungen, vgl. \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 ImmoWertV 2021) verh\u00e4lt. Dies belegt bereits Anlage&nbsp;2 zu \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 ImmoWertV 2021, wonach der Modernisierungsgrad des Wertermittlungsobjekts einer &#8222;sachverst\u00e4ndigen Einsch\u00e4tzung&#8220; zu unterziehen ist (dort I.2.).<\/li><li>b) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist die W\u00fcrdigung der Vorinstanz, die im gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigengutachten nachvollziehbar ermittelte Restnutzungsdauer der Geb\u00e4ude von 19&nbsp;Jahren sei als k\u00fcrzere tats\u00e4chliche Nutzungsdauer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG zu ber\u00fccksichtigen, nicht zu beanstanden.<\/li><li>aa) Das FG hat zutreffend angef\u00fchrt, es best\u00fcnden keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Gutachter \u2011\u2011ein \u00f6ffentlich bestellter und vereidigter Sachverst\u00e4ndiger f\u00fcr die Bewertung von Grundst\u00fccken\u2011\u2011 mit der von ihm nach Ma\u00dfgabe von \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;6 ImmoWertV 2010 und Anlage&nbsp;4 SW-RL berechneten Restnutzungsdauer der Geb\u00e4ude den nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG angemessenen Sch\u00e4tzungsrahmen verlassen habe. Der Gutachter hat eine wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer f\u00fcr das B\u00fcrogeb\u00e4ude (einschlie\u00dflich Wohnungen) von 70&nbsp;Jahren und f\u00fcr die Lagergeb\u00e4ude von 50&nbsp;Jahren zugrunde gelegt und festgestellt, dass Modernisierungen, die nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 ImmoWertV 2010 zu ber\u00fccksichtigen w\u00e4ren, bis zum Zeitpunkt des Erwerbs durch die Kl\u00e4gerin nicht durchgef\u00fchrt worden seien. Unter Ber\u00fccksichtigung dieses Umstands und des Punkterasters in Anlage&nbsp;4 SW-RL ergab sich eine modifizierte Restnutzungsdauer des B\u00fcrogeb\u00e4udes (einschlie\u00dflich Wohnungen) von 27&nbsp;Jahren sowie der Lagergeb\u00e4ude von 10&nbsp;Jahren und eine wirtschaftlich gemittelte Restnutzungsdauer f\u00fcr beide Geb\u00e4ude von 19&nbsp;Jahren. Gegen diese vom FG festgestellten Tatsachen hat das FA keine Einwendungen erhoben, sodass sie den Senat nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO binden.<\/li><li>bb) Auf den vom FA vermissten Nachweis des technischen Verschlei\u00dfes einzelner Bauteile kommt es \u2011\u2011wie vom FG zu Recht gew\u00fcrdigt\u2011\u2011 aus oben genannten Erw\u00e4gungen nicht an. Die Sch\u00e4tzung, dass die Geb\u00e4ude vor Ablauf der typisierten Nutzungsdauer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG und vor Ablauf einer l\u00e4ngeren technischen Nutzbarkeit objektiv wirtschaftlich verbraucht (entwertet) sind, wurde durch das gerichtliche Sachverst\u00e4ndigengutachten belegt.<\/li><li>2. Die angefochtene Entscheidung ist allerdings insoweit rechtsfehlerhaft, als das FG den Wert des Nie\u00dfbrauchsrechts, der auf den von S&nbsp;1 erworbenen Miteigentumsanteil an dem Grundst\u00fcck entf\u00e4llt, als Anschaffungskosten angesehen und im Umfang des Geb\u00e4udeanteils in die AfA-Bemessungsgrundlage einbezogen hat. Hierf\u00fcr besteht keine Rechtsgrundlage.<\/li><li>a) Bemessungsgrundlage f\u00fcr die AfA sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der zur Eink\u00fcnfteerzielung genutzten Geb\u00e4ude (\u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 und&nbsp;5 EStG). Welche Aufwendungen hierzu z\u00e4hlen, bestimmt sich auch f\u00fcr die Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung nach \u00a7&nbsp;255 des Handelsgesetzbuchs \u2011\u2011HGB\u2011\u2011 (Senatsurteile vom 20.09.2022&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;29\/21, BFHE 278, 193, BStBl II 2023, 1087, Rz&nbsp;11, m.w.N. sowie vom 15.11.2022&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;14\/20, BFHE 278, 532, BStBl&nbsp;II 2023, 374, Rz&nbsp;19).<\/li><li>aa) Die im Streitfall allein in Betracht kommenden Anschaffungskosten sind gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;255 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 HGB definiert als Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Verm\u00f6gensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Verm\u00f6gensgegenstand einzeln zugeordnet werden k\u00f6nnen. Der grunds\u00e4tzlich weit zu fassende Begriff der Anschaffungskosten enth\u00e4lt \u2011\u2011unter Ausschluss der Gemeinkosten\u2011\u2011 alle mit dem Anschaffungsvorgang verbundenen Kosten, somit neben der Entrichtung des Kaufpreises alle sonstigen Aufwendungen des Erwerbers, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anschaffung stehen, insbesondere zwangsl\u00e4ufig im Gefolge der Anschaffung anfallen (BFH-Urteil vom 14.12.2011&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;108\/10, BFHE 236, 117, BStBl II 2012, 238, Rz&nbsp;29, m.w.N.).<\/li><li>bb) Tatbestandlich setzen Anschaffungskosten Aufwendungen des Steuerpflichtigen voraus (BFH-Urteil vom 22.05.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;44\/17, BFHE 265, 124, BStBl II 2020, 44, Rz&nbsp;17). Dies erfordert eine wirtschaftliche Belastung. Eine solche ist ausgeschlossen bei fehlender Gegenleistungspflicht (vgl. in diesem Sinne Senatsurteil vom 03.05.2022&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;7\/21, BFHE 277, 158, BStBl II 2023, 104, Rz&nbsp;26).<\/li><li>b) Nach diesen Grunds\u00e4tzen z\u00e4hlt der kapitalisierte Wert des auf den erworbenen Miteigentumsanteil entfallenden Nie\u00dfbrauchsrechts nicht zu den Anschaffungskosten.<\/li><li>aa) Die Kl\u00e4gerin hat in Bezug auf dieses Nie\u00dfbrauchsrecht keinen mit dem Eigentumserwerb in Zusammenhang stehenden Aufwand getragen. Sie hat dieses Recht nicht hingegeben, um den Miteigentumsanteil an dem Grundst\u00fcck unbelastet zu erwerben. Vielmehr blieb die Kl\u00e4gerin trotz Eigentumserwerbs Inhaberin des Nie\u00dfbrauchsrechts. Dies ergibt sich aus \u00a7&nbsp;889 Alternative&nbsp;2 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB), wonach ein Recht an einem fremden Grundst\u00fcck \u2011\u2011hier das Nie\u00dfbrauchsrecht\u2011\u2011 nicht dadurch erlischt, dass der Berechtigte \u2011\u2011hier die Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 das Eigentum an dem Grundst\u00fcck erwirbt. Das Nie\u00dfbrauchsrecht besteht als Eigentumsrecht des (neuen) Eigent\u00fcmers fort (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14.07.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;ZB&nbsp;271\/10, BGHZ 190, 267, Rz&nbsp;7, m.w.N.). Abweichend zur Ansicht des FG gilt \u00a7&nbsp;889 BGB auch, wenn das Recht \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 nicht ins Grundbuch eingetragen wurde (allgemeine Ansicht, s. M\u00fcKoBGB\/Lettmaier, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;889 Rz&nbsp;3; Erman\/Artz, BGB, 17.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;889 Rz&nbsp;2; Staudinger\/Picker (2019) BGB \u00a7&nbsp;889 Rz&nbsp;5). Anschaffungskosten entstehen nur, wenn der Eigent\u00fcmer das einem Dritten zustehende Recht an einem Grundst\u00fcck zum Zweck einer Beseitigung der Beschr\u00e4nkungen seiner Eigent\u00fcmerbefugnisse entgeltlich abl\u00f6st (Senatsurteil vom 10.12.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;19\/19, BFHE 267, 246, BStBl II 2020, 452, Rz&nbsp;17, m.w.N.). So lagen die Dinge im Streitfall nicht.<\/li><li>bb) Die vom FG vergleichsweise angef\u00fchrte Konstellation, in der der Eigent\u00fcmer zun\u00e4chst gegen\u00fcber dem Nie\u00dfbraucher dessen Nie\u00dfbrauchsrecht entgeltlich abgel\u00f6st h\u00e4tte, sodass dieser im Stande gewesen w\u00e4re, einen entsprechend h\u00f6heren Kaufpreis f\u00fcr den Eigentumserwerb zu zahlen, rechtfertigt bereits deshalb kein anderes Ergebnis, da die Vertragsbeteiligten eine solche Vereinbarung offensichtlich nicht erwogen haben. Sie h\u00e4tte auch nicht den rechtlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprochen.<\/li><li>3. Das Urteil ist aufgrund des vorgenannten Rechtsfehlers aufzuheben. Die vom FG getroffenen Feststellungen lassen es nicht zu, die angefochtene Entscheidung, durch die der Kl\u00e4gerin AfA von 14.387&nbsp;\u20ac zugesprochen wurden, gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;4 FGO aus anderen Gr\u00fcnden als richtig anzusehen.<\/li><li>a) Die Vorentscheidung beinhaltet insoweit einen Rechtsfehler zu Lasten der Kl\u00e4gerin, als nicht ber\u00fccksichtigt wurde, dass die Kl\u00e4gerin bereits im Jahr \u2026 durch die erbvertraglich geregelte \u00dcbernahme von Verbindlichkeiten Anschaffungskosten f\u00fcr das Nie\u00dfbrauchsrecht aufgewandt hatte, die f\u00fcr das Streitjahr im Wege der AfA als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung anzusetzen gewesen w\u00e4ren.<\/li><li>aa) Ein Verm\u00e4chtnisnie\u00dfbraucher kann zwar keine AfA auf die vom fr\u00fcheren Eigent\u00fcmer und Erblasser getragenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Geb\u00e4udes in Anspruch nehmen. Diese Kosten sind nicht dem Nie\u00dfbraucher, sondern dem Erben als Gesamtrechtsnachfolger zuzurechnen. Der Nie\u00dfbraucher kann vom Erben nur die Einr\u00e4umung eines dinglichen Nutzungsrechts verlangen (allgemeine Ansicht, vgl. Senatsurteil vom 28.09.1993&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;156\/88, BFHE 172, 439, BStBl II 1994, 319, unter 1.b und c; BMF-Schreiben vom 30.09.2013, BStBl I 2013, 1184, Rz&nbsp;32; HHR\/Anzinger, \u00a7&nbsp;7 EStG Rz&nbsp;116).<\/li><li>bb) Hiervon abzugrenzen ist der Fall, dass ein Nie\u00dfbraucher f\u00fcr sein Nutzungsrecht eine Gegenleistung zu erbringen hat. So hat der Senat f\u00fcr einen Zuwendungsnie\u00dfbrauch an einem vermieteten Grundst\u00fcck entschieden, dass der Nie\u00dfbraucher zwar nicht auf das Geb\u00e4ude, wohl aber auf das entgeltlich erworbene Nie\u00dfbrauchsrecht AfA nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 EStG vorzunehmen hat, die nach der Dauer des Nie\u00dfbrauchs zu verteilen sind (Senatsurteil vom 26.11.1996&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;33\/94, BFH\/NV 1997, 643, unter 3.a). Gleiches gilt, wenn ein solcher Nie\u00dfbrauch teilentgeltlich einger\u00e4umt wird (Senatsurteil vom 24.01.1995&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;40\/92, BFH\/NV 1995, 770, unter 2.a). Soweit die Finanzverwaltung abweichend zur Rechtsprechung inzwischen die Ansicht vertritt, die Zahlungen des Nie\u00dfbrauchers seien unter den Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 EStG periodisiert zu verteilen, beachtet sie nicht, dass der Aufwand keine Ausgabe &#8222;f\u00fcr eine Nutzungs\u00fcberlassung&#8220; ist. Vielmehr erwirbt der Nie\u00dfbraucher ein immaterielles Wirtschaftsgut &#8222;Nie\u00dfbrauchsrecht&#8220;, dessen Anschaffungskosten nach den vorrangigen Regelungen in \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 EStG zu verteilen sind (zutreffend Schmidt\/Kulosa, EStG, 42.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;7 Rz&nbsp;73; HHR\/Anzinger, \u00a7&nbsp;7 EStG Rz&nbsp;113; Brandis\/Heuermann\/Brandis, \u00a7&nbsp;7 EStG Rz&nbsp;180).<\/li><li>cc) Nach diesen \u2011\u2011sinngem\u00e4\u00df auch f\u00fcr einen Verm\u00e4chtnisnie\u00dfbrauch geltenden\u2011\u2011 Rechtsgrunds\u00e4tzen h\u00e4tte das FG ber\u00fccksichtigen m\u00fcssen, dass die Kl\u00e4gerin nach Ma\u00dfgabe des festgestellten Erbvertrags vom \u2026 verpflichtet gewesen war, etwaige zum Zeitpunkt des Verm\u00e4chtnisanfalls zu Lasten des Grundst\u00fccks eingetragene Grundpfandrechte einschlie\u00dflich der zugrunde liegenden Verbindlichkeiten zu \u00fcbernehmen. Nur die \u00dcbernahme von Zinsen, nicht aber die der den Zinsen zugrunde liegenden Darlehensverbindlichkeit, geh\u00f6rt zur gesetzlichen Lastentragung des Nie\u00dfbrauchers gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1047 BGB (vgl. M\u00fcKoBGB\/Pohlmann, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;1047 Rz&nbsp;14; Staudinger\/Heinze (2021) BGB \u00a7&nbsp;1047 Rz&nbsp;14; FG K\u00f6ln, Urteil vom 27.01.2016&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;2894\/14, EFG 2016, 581, Rz&nbsp;25). Die Verpflichtung, dies dennoch zu tun und damit die Erben nach L von der Tilgung des Darlehens freizustellen, l\u00f6ste bei der Kl\u00e4gerin Anschaffungskosten f\u00fcr das Nie\u00dfbrauchsrecht aus.<\/li><li>b) Das FG hat allerdings keine Feststellungen zur H\u00f6he der \u00fcbernommenen Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Erf\u00fcllung des Verm\u00e4chtnisses getroffen. Der Senat kann somit nicht entscheiden, in welcher H\u00f6he der Kl\u00e4gerin insoweit f\u00fcr das Streitjahr AfA zust\u00fcnden.<\/li><li>4. a) Im Hinblick darauf, dass die Eink\u00fcnfteerzielung durch die Kl\u00e4gerin sowohl durch das zun\u00e4chst erworbene Nie\u00dfbrauchsrecht als auch durch das sp\u00e4ter von S&nbsp;1 erworbene Miteigentum an der Immobilie getragen ist, wird die Vorinstanz im zweiten Rechtsgang zu befinden haben, in welcher H\u00f6he neben den AfA f\u00fcr die auf das Geb\u00e4ude entfallenden Anschaffungskosten von 4.765&nbsp;\u20ac (164.596&nbsp;\u20ac&nbsp;x 55&nbsp;% Geb\u00e4udeanteil \/&nbsp;19&nbsp;Jahre Nutzungsdauer) weitere AfA nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 EStG auf das in G\u00e4nze fortbestehende Nie\u00dfbrauchsrecht abzuziehen sind. Hierzu bedarf es Feststellungen zur H\u00f6he der Darlehensverbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Erf\u00fcllung des Verm\u00e4chtnisses sowie zur Laufzeit des Nie\u00dfbrauchs.<\/li><li>b) Sollte sich aus den Feststellungen und rechtlichen Erw\u00e4gungen des zweiten Rechtsgangs ergeben, dass insgesamt h\u00f6here AfA als 14.387&nbsp;\u20ac abzuziehen w\u00e4ren, weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die Kl\u00e4gerin nicht auf den Klageantrag des ersten Rechtsgangs beschr\u00e4nkt w\u00e4re.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zusammenfassung des BFH-Urteils vom 23. Januar 2024, IX R 14\/23 Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die sachverst\u00e4ndige Sch\u00e4tzung der Restnutzungsdauer eines Geb\u00e4udes eine wichtige Rolle f\u00fcr die steuerliche Abschreibung spielt und diese Sch\u00e4tzung auf fundierten Methoden beruhen muss. 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