{"id":76769,"date":"2024-05-11T13:14:54","date_gmt":"2024-05-11T11:14:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76769"},"modified":"2024-05-11T13:14:54","modified_gmt":"2024-05-11T11:14:54","slug":"lohnsteuerpauschalierung-bei-betriebsveranstaltungen-die-nicht-allen-betriebsangehoerigen-offenstehen-bfh-urteil-vom-27-maerz-2024-vi-r-5-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/lohnsteuerpauschalierung-bei-betriebsveranstaltungen-die-nicht-allen-betriebsangehoerigen-offenstehen-bfh-urteil-vom-27-maerz-2024-vi-r-5-22\/","title":{"rendered":"Lohnsteuerpauschalierung bei Betriebsveranstaltungen, die nicht allen Betriebsangeh\u00f6rigen offenstehen &#8211; BFH-Urteil vom 27. M\u00e4rz 2024, VI R 5\/22"},"content":{"rendered":"\n<p>Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. M\u00e4rz 2024, Aktenzeichen VI R 5\/22, behandelt die Lohnsteuerpauschalierung bei Betriebsveranstaltungen, die nicht allen Betriebsangeh\u00f6rigen offenstehen. Der BFH hat entschieden, dass solche Veranstaltungen dennoch als Betriebsveranstaltungen im Sinne des \u00a7 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG gelten k\u00f6nnen. Das bedeutet, dass eine Betriebsveranstaltung auch dann vorliegen kann, wenn sie nicht allen Mitarbeitern eines Betriebs oder Betriebsteils zug\u00e4nglich ist.<\/p>\n\n\n\n<p>In diesem speziellen Fall organisierte die klagende Firma im Jahr 2015 zwei separate Weihnachtsfeiern: eine nur f\u00fcr Vorstandsmitglieder und eine weitere ausschlie\u00dflich f\u00fcr den oberen F\u00fchrungskreis. Das Finanzamt forderte nachtr\u00e4glich Lohnsteuer nach, da es der Auffassung war, dass solche selektiven Veranstaltungen nicht unter die Regelung zur Lohnsteuerpauschalierung fallen. Das Finanzgericht stimmte zun\u00e4chst zu, wurde aber vom BFH \u00fcberstimmt.<\/p>\n\n\n\n<p>Der BFH hob hervor, dass die gesetzliche Definition einer Betriebsveranstaltung lediglich eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter erfordert, ohne dass die Teilnahme allen Besch\u00e4ftigten offenstehen muss. Damit k\u00f6nnen auch exklusive Veranstaltungen f\u00fcr bestimmte Mitarbeitergruppen unter die Pauschalbesteuerung fallen. Der BFH gab der Revision statt, hob die vorherige Entscheidung auf und entschied, dass die Lohnsteuer f\u00fcr die Veranstaltungen mit einem Pauschalsatz von 25 % erhoben werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.270324.VIR5.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 19 Abs 1 S 1 Nr 1a S 1, EStG \u00a7 19 Abs 1 S 1 Nr 1a S 3, EStG \u00a7 40 Abs 2 S 1 Nr 2, EStG VZ 2015<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 27. Januar 2022, Az: 6 K 2175\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Nach der ab dem Veranlagungszeitraum 2015 geltenden Legaldefinition in \u00a7 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kann eine Betriebsveranstaltung auch dann vorliegen, wenn sie nicht allen Angeh\u00f6rigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Das Tatbestandsmerkmal Betriebsveranstaltung in \u00a7 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG entspricht der Legaldefinition in \u00a7 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin werden das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 27.01.2022 &#8211; 6 K 2175\/20 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 24.08.2020 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Nachforderungsbescheid des Beklagten vom 03.03.2020 wird dahin ge\u00e4ndert, dass Arbeitslohn in H\u00f6he von 176.473 \u20ac f\u00fcr Betriebsveranstaltungen einem Pauschsteuersatz nach \u00a7 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in H\u00f6he von 25 % unterworfen wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) veranstaltete im Jahr 2015 in eigenen R\u00e4umlichkeiten eine Weihnachtsfeier, zu der nur die Vorstandsmitglieder eingeladen waren. Die von ihr hierf\u00fcr aufgewendeten Kosten betrugen insgesamt 8.034&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Dar\u00fcber hinaus richtete die Kl\u00e4gerin im selben Jahr eine Weihnachtsfeier f\u00fcr Mitarbeiter am Standort \u2026 und \u2026 aus, die zum sogenannten oberen F\u00fchrungskreis beziehungsweise Konzernf\u00fchrungskreis geh\u00f6rten. Dabei handelte es sich um Mitarbeiter, die eine bestimmte Karrierestufe erreicht hatten, aber keinen eigenst\u00e4ndigen Betriebsteil bildeten. F\u00fcr diese Veranstaltung wendete die Kl\u00e4gerin insgesamt 168.439&nbsp;\u20ac auf.<\/li><li>Die ihren Vorstandsmitgliedern und dem F\u00fchrungskreis mit den jeweiligen Weihnachtsfeiern zugewandten Vorteile unterwarf die Kl\u00e4gerin nicht dem Lohnsteuerabzug.<\/li><li>Nach einer Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) die Auffassung, die Kl\u00e4gerin habe die Lohnversteuerung zu Unrecht unterlassen. Die beantragte Lohnsteuerpauschalierung k\u00f6nne nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit einem Pauschsteuersatz von 25&nbsp;% erfolgen. Denn der Begriff der Betriebsveranstaltung setze ungeachtet der Einf\u00fcgung einer Legaldefinition in \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 EStG mit Wirkung vom 01.01.2015 weiterhin voraus, dass die Teilnahme an der Veranstaltung allen Arbeitnehmern des Betriebs oder des Betriebsteils offenstehe. Entsprechend dieser Rechtsauffassung erlie\u00df das FA einen Nachforderungsbescheid.<\/li><li>Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2022, 874 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden ab.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Sie beantragt,<br \/>das Urteil des FG sowie die Einspruchsentscheidung vom 24.08.2020 aufzuheben und den Nachforderungsbescheid vom 03.03.2020 dahin zu \u00e4ndern, dass Arbeitslohn in H\u00f6he von 176.473&nbsp;\u20ac f\u00fcr Betriebsveranstaltungen einem Pauschsteuersatz nach \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG in H\u00f6he von 25&nbsp;% unterworfen wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass die Kl\u00e4gerin den Arbeitslohn, den sie ihren Vorstandsmitgliedern und den F\u00fchrungskr\u00e4ften mit der Teilnahme an den Weihnachtsfeiern als Sachbezug zugewandt hat, nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG mit einem Pauschsteuersatz von 25&nbsp;% versteuern kann.<\/li><li>1. Die Nachforderung von Lohnsteuer beim Arbeitgeber durch Steuerbescheid kommt in Betracht, wenn die Lohnsteuer vorschriftswidrig nicht angemeldet worden ist und es sich um eine eigene Steuerschuld des Arbeitgebers handelt. Eine eigene Steuerschuld des Arbeitgebers liegt unter anderem vor, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr eine Pauschalierung der Lohnsteuer nach \u00a7&nbsp;40 EStG gegeben sind (Senatsurteile vom 16.05.2013&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;94\/10, BFHE 241, 519, BStBl II 2015, 186, Rz&nbsp;14 und vom 16.05.2013&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;7\/11, BFHE 241, 525, BStBl II 2015, 189, Rz&nbsp;15 sowie vom 06.06.2018&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;32\/16, BFHE 261, 516, BStBl II 2018, 764, Rz&nbsp;13, jeweils m.w.N.).<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25&nbsp;% erheben, wenn er Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt. Ma\u00dfgebend f\u00fcr das Vorliegen von Arbeitslohn ist f\u00fcr den Streitzeitraum \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1a EStG i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014 (BGBl I 2014, 2417).<\/li><li>a) Das FG hat zun\u00e4chst zutreffend entschieden, dass die Kl\u00e4gerin ihren Vorstandsmitgliedern und den F\u00fchrungskr\u00e4ften mit der Teilnahme an den jeweiligen Weihnachtsfeiern Arbeitslohn in Form von Sachbez\u00fcgen zugewandt hat. Hinsichtlich der Lohnzuwendungen an die F\u00fchrungskr\u00e4fte der Konzerngesellschaften handelte es sich dabei um Drittlohn. Hier\u00fcber besteht zwischen den Beteiligten zu Recht kein Streit. Der Senat sieht daher insoweit von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>b) Entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanz handelt es sich bei den Weihnachtsfeiern des Vorstands und der F\u00fchrungskr\u00e4fte jedoch um Betriebsveranstaltungen im Sinne von \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 EStG. Dass die Veranstaltungen nicht allen Betriebsangeh\u00f6rigen offenstanden, steht dem nicht entgegen.<\/li><li>aa) Betriebsveranstaltungen sind nach der mit Wirkung zum 01.01.2015 durch das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften eingef\u00fcgten Legaldefinition in \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 EStG Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter.<\/li><li>bb) Bis zu der gesetzlichen Neuregelung hat der erkennende Senat in st\u00e4ndiger Rechtsprechung unter den Begriff der Betriebsveranstaltung nur Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter subsumiert, bei denen die Teilnahme grunds\u00e4tzlich allen Betriebsangeh\u00f6rigen offenstand (z.B. Senatsurteile vom 16.05.2013&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;94\/10, BFHE 241, 519, BStBl II 2015, 186, Rz&nbsp;18 und vom 16.05.2013&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;7\/11, BFHE 241, 525, BStBl II 2015, 189, Rz&nbsp;19). Das bisherige Begriffsverst\u00e4ndnis des Senats greift \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 EStG jedoch nur teilweise auf. So hat das auf der Rechtsprechung des Senats gr\u00fcndende Tatbestandsmerkmal des Offenstehens in der gesetzlichen Legaldefinition der Betriebsveranstaltung keinen Niederschlag gefunden. Diese Voraussetzung findet sich (nunmehr) vielmehr in \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1a Satz&nbsp;3 EStG und steht damit nur noch in Verbindung mit der Gew\u00e4hrung des Freibetrags in H\u00f6he von 110&nbsp;\u20ac.<\/li><li>cc) Unter Heranziehung des Wortlauts des \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 EStG setzt eine Betriebsveranstaltung ab dem Veranlagungszeitraum 2015 mithin nur noch eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter voraus. Eine Veranstaltung, an der \u2011\u2011wie im Streitfall an den Weihnachtsfeiern\u2011\u2011 ausschlie\u00dflich Besch\u00e4ftigte des Betriebs und deren Begleitpersonen teilnehmen k\u00f6nnen, ist vom Wortsinn her eine solche Betriebsveranstaltung, auch wenn diese Veranstaltung nicht allen Angeh\u00f6rigen eines Betriebs offensteht.<\/li><li>Davon geht offensichtlich auch die Finanzverwaltung aus und sieht Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter \u2011\u2011wie beispielsweise Betriebsausfl\u00fcge, Weihnachtsfeiern und Jubil\u00e4umsfeiern\u2011\u2011 als Betriebsveranstaltungen an, wenn der Teilnehmerkreis sich \u00fcberwiegend aus Betriebsangeh\u00f6rigen, deren Begleitpersonen und gegebenenfalls Leiharbeitnehmern oder Arbeitnehmern anderer Unternehmen im Konzernverbund zusammensetzt. Ein Offenstehen der Veranstaltung f\u00fcr alle Besch\u00e4ftigten wird anders als in den bis zum Veranlagungszeitraum 2014 geltenden Lohnsteuer-Richtlinien R&nbsp;19.5 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 nicht mehr gefordert (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14.10.2015, BStBl I 2015, 832, unter 1.).<\/li><li>dd) Die Gesetzessystematik best\u00e4tigt die Wortlautauslegung. \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1a Satz&nbsp;3 EStG nimmt das fr\u00fcher von der Rechtsprechung f\u00fcr die Definition der Betriebsveranstaltung herangezogene Tatbestandsmerkmal des Offenstehens auf, stellt es jedoch in einen anderen Kontext. Nunmehr ist das Offenstehen f\u00fcr alle Angeh\u00f6rigen des Betriebs oder eines Betriebsteils ausschlie\u00dflich Tatbestandsvoraussetzung f\u00fcr die Gew\u00e4hrung des Freibetrags von 110&nbsp;\u20ac (ebenso BeckOK EStG\/Bleschick, 17.&nbsp;Ed. [01.10.2023], EStG \u00a7&nbsp;19 Rz&nbsp;932; Eisgruber in Kirchhof\/Seer, EStG, 23.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;19 Rz&nbsp;73b) und kann daher nicht als (ungeschriebenes) einschr\u00e4nkendes Kriterium des Betriebsveranstaltungsbegriffs im Sinne des \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 EStG herangezogen werden (ebenso Bleschick in Deutsches Steuerrecht 2018, 2322; Eisgruber in Kirchhof\/Seer, EStG, 23.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;40 Rz&nbsp;21; Seifert in Neue Wirtschafts-Briefe 2017, 18; Wagner in Herrmann\/Heuer\/Raupach \u2011\u2011HHR\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;40 EStG Rz&nbsp;38; a.A. FG M\u00fcnster, Urteil vom 20.02.2020&nbsp;&#8211; 8&nbsp;K&nbsp;32\/19&nbsp;E,P,L, EFG 2020, 682; Schmidt\/Kr\u00fcger, EStG, 42.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;19 Rz&nbsp;79).<\/li><li>ee) Die historische Auslegung steht dem nicht entgegen. \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1a EStG beinhaltet \u2011\u2011entgegen der Ansicht der Vorinstanz\u2011\u2011 keine blo\u00dfe Restituierung der bisherigen Verwaltungsauffassung (vgl. dazu BTDrucks 18\/3017, S.&nbsp;47), sondern auch Neuerungen. So wurde neben der Ausweitung des Besteuerungszugriffs die bis einschlie\u00dflich des Veranlagungszeitraums 2014 f\u00fcr Betriebsveranstaltungen geltende Freigrenze in einen Freibetrag umgewandelt, also das bisherige &#8222;Alles oder Nichts&#8220;-Prinzip abgeschafft.<\/li><li>ff) Schlie\u00dflich gebieten auch Sinn und Zweck der Vorschrift kein vom Wortlaut abweichendes Verst\u00e4ndnis des Begriffs der Betriebsveranstaltung. Die Neuregelung in \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1a EStG dient der Steuervereinfachung und insbesondere auch der \u00dcberschreibung der fr\u00fcheren Senatsrechtsprechung zur Bewertung der Leistungen nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG (hierzu vgl. Senatsurteile vom 16.05.2013&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;94\/10, BFHE 241, 519, BStBl II 2015, 186, Rz&nbsp;19&nbsp;ff. und vom 16.05.2013&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;7\/11, BFHE 241, 525, BStBl II 2015, 189, Rz&nbsp;21&nbsp;ff.), nach der Gemeinkosten insbesondere f\u00fcr den \u00e4u\u00dferen Rahmen einer Veranstaltung ebenso wenig zu einem geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers f\u00fchrten wie Zuwendungen an dessen Begleitpersonen.<\/li><li>gg) Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung des \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1a EStG im Rahmen eines Systemwechsels (s. BTDrucks 18\/3441, S.&nbsp;50) einen eigenst\u00e4ndigen Besteuerungsgegenstand geschaffen, f\u00fcr den die bisherigen Rechtsgrunds\u00e4tze nur noch insoweit herangezogen werden k\u00f6nnen, als sie im Wortlaut ihren Niederschlag gefunden haben (BeckOK EStG\/Bleschick, 17.&nbsp;Ed. [01.10.2023], EStG \u00a7&nbsp;19 Rz&nbsp;932). Selbst wenn es der Wille des Gesetzgebers oder der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten gewesen sein sollte, f\u00fcr die Definition der Betriebsveranstaltung an die fr\u00fchere Rechtsprechung des erkennenden Senats und der insoweit gleichlautenden Richtlinienregelung anzukn\u00fcpfen, kann dieser Wille bei der Auslegung des Gesetzes nur insoweit ber\u00fccksichtigt werden, als er auch im Gesetzestext Niederschlag gefunden hat. Die \u2011\u2011insoweit ohnehin nicht eindeutigen\u2011\u2011 Gesetzesmaterialien d\u00fcrfen nicht dazu verleiten, die subjektiven Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen dem objektiven Gesetzesinhalt gleichzusetzen (Senatsurteil vom 15.06.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;54\/15, BFHE 254, 319, BStBl II 2016, 1010, Rz&nbsp;20, m.w.N.; Brandis\/Heuermann\/Geserich, \u00a7&nbsp;19 EStG Rz&nbsp;249h).<\/li><li>c) Das Tatbestandsmerkmal der Betriebsveranstaltung in \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG ist entsprechend der Legaldefinition des \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 EStG auszulegen.<\/li><li>aa) Begriffe, die in verschiedenen Vorschriften desselben Gesetzes verwendet werden, sind grunds\u00e4tzlich einheitlich auszulegen. Definiert der Gesetzgeber selbst einen Begriff, kommt eine Abweichung davon in einer anderen Vorschrift desselben Gesetzes nur in Betracht, wenn der Zweck der Regelung, ihr Zusammenhang mit anderen Vorschriften und\/oder die Entstehungsgeschichte eindeutig erkennen lassen, dass der Begriff in dieser Vorschrift abweichend von der Legaldefinition zu verstehen sein soll (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des Bundesfinanzhofs vom 25.11.2002&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;2\/01, BFHE 201, 1, BStBl II 2003, 548).<\/li><li>bb) Der Zweck des \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG erfordert vorliegend keine andere, normspezifische Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Betriebsveranstaltung.<\/li><li>Die in \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 EStG geregelten Pauschalierungsm\u00f6glichkeiten dienen vor allem der Vereinfachung des Lohnsteuerverfahrens. \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG tr\u00e4gt insbesondere dem Umstand Rechnung, dass der Arbeitgeber bei Betriebsveranstaltungen praktisch keine M\u00f6glichkeit hat, die von ihm eingeladenen Arbeitnehmer mit der auf die Zuwendung entfallenden Lohnsteuer zu belasten (vgl. Senatsurteile vom 07.02.1997&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;3\/96, BFHE 182, 559, BStBl II 1997, 365; vom 07.11.2006&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;58\/04, BFHE 215, 249, BStBl II 2007, 128 und vom 15.01.2009&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;22\/06, BFHE 224, 136, BStBl II 2009, 476, unter II.2.d). Die vereinfachte Berechnung mit einem Pauschsteuersatz soll daher \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Arbeitsaufwand in einer Vielzahl gleichgelagerter F\u00e4lle vermeiden.<\/li><li>Die Erw\u00e4gungen des Senats zur Rechtslage vor der Neuregelung des \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1a EStG, wonach die Erhebung des Pauschsteuersatzes nach \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG nur bei einer Betriebsveranstaltung, die allen Arbeitnehmern des Betriebs oder Betriebsteils offenstand, in Betracht kam, da der Durchschnittssteuersatz von 25&nbsp;% die &#8222;vertikale Beteiligung&#8220; aller Arbeitnehmer sach- und realit\u00e4tsgerecht abbilde und besteuere (vgl. Senatsurteil vom 15.01.2009&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;22\/06, BFHE 224, 136, BStBl II 2009, 476, unter II.2.e), haben in der Gesetzesbegr\u00fcndung keinen Niederschlag gefunden. Es ist daher nichts daf\u00fcr ersichtlich, dass der Begriff der Betriebsveranstaltung in \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG nur normspezifisch und mit einem von der Legaldefinition in \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 EStG abweichenden Inhalt gelten soll. Im \u00dcbrigen l\u00e4sst sich bezogen auf den einzelnen Arbeitnehmer ein Beg\u00fcnstigungszweck des \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG jedenfalls insoweit erkennen, als der individuelle Steuersatz den Pauschsteuersatz von 25&nbsp;% \u00fcbersteigt (s. HHR\/Wagner, \u00a7&nbsp;40 EStG Rz&nbsp;3).<\/li><li>2. Das FG ist von anderen Grunds\u00e4tzen ausgegangen. Die Vorentscheidung war daher aufzuheben. Der Senat kann in der Sache entscheiden, da zwischen den Beteiligten zu Recht nicht in Streit steht, dass die beiden hier in Rede stehenden Veranstaltungen, soweit \u2011\u2011wie dargelegt\u2011\u2011 nicht auf das Offenstehen abzustellen ist, Betriebsveranstaltungen im Sinne des \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 EStG sind. Ebenso wenig ist die H\u00f6he der Sachbez\u00fcge, f\u00fcr die der Pauschsteuersatz von 25&nbsp;% zu erheben ist, streitig. Der Klage ist daher stattzugeben.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. M\u00e4rz 2024, Aktenzeichen VI R 5\/22, behandelt die Lohnsteuerpauschalierung bei Betriebsveranstaltungen, die nicht allen Betriebsangeh\u00f6rigen offenstehen. Der BFH hat entschieden, dass solche Veranstaltungen dennoch als Betriebsveranstaltungen im Sinne des \u00a7 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG gelten k\u00f6nnen. Das bedeutet, dass eine Betriebsveranstaltung auch &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/lohnsteuerpauschalierung-bei-betriebsveranstaltungen-die-nicht-allen-betriebsangehoerigen-offenstehen-bfh-urteil-vom-27-maerz-2024-vi-r-5-22\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Lohnsteuerpauschalierung bei Betriebsveranstaltungen, die nicht allen Betriebsangeh\u00f6rigen offenstehen &#8211; BFH-Urteil vom 27. 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