{"id":76771,"date":"2024-05-11T13:19:48","date_gmt":"2024-05-11T11:19:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=76771"},"modified":"2024-05-11T13:19:48","modified_gmt":"2024-05-11T11:19:48","slug":"wirksame-bekanntgabe-einer-einspruchsentscheidung-an-einen-bevollmaechtigten-trotz-widerrufs-der-vollmacht-bfh-urteil-vom-08-februar-2024-vi-r-25-21","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wirksame-bekanntgabe-einer-einspruchsentscheidung-an-einen-bevollmaechtigten-trotz-widerrufs-der-vollmacht-bfh-urteil-vom-08-februar-2024-vi-r-25-21\/","title":{"rendered":"Wirksame Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung an einen Bevollm\u00e4chtigten trotz Widerrufs der Vollmacht &#8211; BFH-Urteil vom 08. Februar 2024, VI R 25\/21"},"content":{"rendered":"\n<p>Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 08. Februar 2024, VI R 25\/21, befasst sich mit der Frage, ob die Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung an einen Bevollm\u00e4chtigten wirksam ist, auch wenn die Vollmacht zum Zeitpunkt der Bekanntgabe bereits widerrufen wurde. Der BFH hat entschieden, dass die Bekanntgabe wirksam bleibt, solange der Widerruf der Vollmacht dem Finanzamt (FA) zum Zeitpunkt der Bekanntgabe nicht bekannt war.<\/p>\n\n\n\n<p>Im konkreten Fall wurde eine Einspruchsentscheidung an die Kanzlei, die urspr\u00fcnglich als Bevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin fungierte, gesendet. Diese Kanzlei hatte das Mandat bereits niedergelegt, was dem FA jedoch erst nach der Postaufgabe bekannt wurde. Die Kl\u00e4gerin argumentierte, dass ihr die Entscheidung daher nicht wirksam bekannt gegeben wurde. Das Finanzgericht M\u00fcnster wies die Klage als unzul\u00e4ssig ab, weil die Klagefrist bereits abgelaufen war. Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen dieses Urteil wurde vom BFH zur\u00fcckgewiesen, da die urspr\u00fcngliche Bekanntgabe an den Bevollm\u00e4chtigten rechtswirksam erfolgt war, unabh\u00e4ngig vom sp\u00e4teren Widerruf der Vollmacht. Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2024:U.080224.VIR25.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 80 Abs 1, AO \u00a7 80 Abs 2 S 1, AO \u00a7 108 Abs 3, AO \u00a7 122 Abs 1 S 1, AO \u00a7 122 Abs 1 S 3, AO \u00a7 122 Abs 2 Nr 1, AO \u00a7 124 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 47 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 56<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 03. November 2021, Az: 6 K 24\/21 E,U,F<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Die wirksame Bekanntgabe eines an einen Bevollm\u00e4chtigten adressierten schriftlichen Verwaltungsakts, der im Inland durch die Post \u00fcbermittelt wird und diesem tats\u00e4chlich zugeht, ist nicht davon abh\u00e4ngig, dass die Au\u00dfenvollmacht des Bevollm\u00e4chtigten im Bekanntgabezeitpunkt noch besteht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 03.11.2021 &#8211; 6 K 24\/21 E,U,F wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) f\u00fchrte im Jahr 2019 eine Au\u00dfenpr\u00fcfung bei der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) durch. Die Pr\u00fcfungsanordnung wurde an Steuerberater M als Bevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin \u00fcbersandt.<\/li><li>Nachdem M seine Steuerberatungskanzlei mit der Kanzlei \u2026 GmbH &amp; Co. KG (KG) zusammengelegt hatte, speicherte das FA ausweislich eines Aktenvermerks vom 12.03.2020 die KG als neue Bevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin.<\/li><li>Nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung vertrat das FA die Ansicht, der Haltung von Pensionspferden durch die Kl\u00e4gerin und ihren Ehemann sei die ertragsteuerliche Anerkennung als Erwerbsbetrieb zu versagen. Dementsprechend erlie\u00df es unter dem 25.03.2020 \u00c4nderungsbescheide, die es an die KG adressierte.<\/li><li>Diese legte gegen die \u00c4nderungsbescheide jeweils Einspruch ein, begr\u00fcndete diese jedoch auch in der Folge nicht.<\/li><li>Das FA wies die Einspr\u00fcche mit an die KG adressierter Einspruchsentscheidung vom 30.09.2020 (Aufgabe zur Post am selben Tag) schlie\u00dflich als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Mit Schreiben vom 02.10.2020 (Eingang beim FA am selben Tag) sandte die KG dem FA unter Hinweis auf ihre inzwischen erloschene Vollmacht zur Vertretung der Kl\u00e4gerin in Steuersachen die Einspruchsentscheidung zu ihrer Entlastung zur\u00fcck.<\/li><li>Das FA gab daraufhin am 08.10.2020 eine unmittelbar an die Kl\u00e4gerin adressierte Ausfertigung der Einspruchsentscheidung zur Post.<\/li><li>Im November 2020 kontaktierte die \u2026 PartG (PartG) das FA und teilte mit, dass die KG das Mandat bereits im Fr\u00fchjahr beendet habe. Das FA versandte daraufhin am 04.12.2020 eine Kopie der Einspruchsentscheidung vom 30.09.2020 an die PartG.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin erhob am 04.01.2021 Klage und machte geltend, die KG habe das Mandat bereits Mitte des Jahres 2019 gek\u00fcndigt. Die Einspruchsentscheidung sei ihr erstmals durch Zusendung an die PartG bekannt gegeben worden.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2022, 217 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden als unzul\u00e4ssig ab. Die am 04.01.2021 beim FG eingegangene Klage sei nicht innerhalb der einmonatigen Klagefrist des \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erhoben worden. Die an die KG adressierte und am 30.09.2020 zur Post aufgegebene Einspruchsentscheidung gelte am 05.10.2020 als bekannt gegeben. Die Klagefrist sei daher am 05.11.2020 abgelaufen. Unerheblich sei, dass das FA nach Aufgabe der Einspruchsentscheidung zur Post, aber vor dem 05.10.2020 vom Widerruf der Vollmacht durch die KG Kenntnis erlangt habe.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts. Sie ist der Auffassung, die am 04.01.2021 beim FG eingegangene Klage sei innerhalb der einmonatigen Klagefrist erhoben worden. F\u00fcr den Beginn des Fristlaufs sei auf die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung an die PartG, die am 07.12.2020 erfolgt sei, abzustellen. Die Einspruchsentscheidung gelte nicht als der KG am 05.10.2020 bekannt gegeben, da das FA bereits am 02.10.2020 von dem Erl\u00f6schen der Vollmacht der KG Kenntnis erlangt habe.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>das FG-Urteil und die Einspruchsentscheidung vom 30.09.2020 aufzuheben und unter \u00c4nderung der Bescheide vom 25.03.2020 Verluste in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac f\u00fcr das Jahr 2008 sowie in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac f\u00fcr das Jahr 2009 zu ber\u00fccksichtigen sowie den Verlust des Jahres 2008 in das Jahr 2007 zur\u00fcckzutragen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die wirksame Bekanntgabe der an die KG adressierten Einspruchsentscheidung vom 30.09.2020 sei, dass dem FA bei deren Aufgabe zur Post der Widerruf der Vollmacht noch nicht bekannt gewesen sei.<\/li><li>Mit Schriftsatz vom 10.10.2022 zeigte die von der Kl\u00e4gerin im Revisionsverfahren bevollm\u00e4chtigte Rechtsanwaltskanzlei&nbsp;A an, dass sie die Kl\u00e4gerin nicht mehr vertrete.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>A. Die Kl\u00e4gerin ist im vorliegenden Revisionsverfahren weiterhin ordnungsgem\u00e4\u00df vertreten. Denn die durch sie erfolgte Bevollm\u00e4chtigung der Rechtsanwaltskanzlei&nbsp;A ist ungeachtet einer etwaigen K\u00fcndigung des Vollmachtsvertrags durch A noch wirksam. Eine solche K\u00fcndigung erlangt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;4, \u00a7&nbsp;155 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;87 der Zivilprozessordnung erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Prozessbevollm\u00e4chtigten Wirksamkeit (s. Beschl\u00fcsse des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 14.12.2011&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;42\/11, Rz&nbsp;6 und vom 08.10.2014&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;197\/13, Rz&nbsp;3, jeweils m.w.N.). Ein neuer Prozessbevollm\u00e4chtigter ist jedoch im Revisionsverfahren von der Kl\u00e4gerin nicht bestellt worden.<\/li><li>B. Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO). Das FG hat die Klage zu Recht als unzul\u00e4ssig abgewiesen, da die Kl\u00e4gerin die Klage erst nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist erhoben hat. Es hat zutreffend entschieden, dass die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung an die KG wirksam war und die Klagefrist in Lauf gesetzt hat.<\/li><li>1. a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO betr\u00e4gt die Frist f\u00fcr die Erhebung der Anfechtungsklage einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung \u00fcber den au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelf (Einspruchsentscheidung).<\/li><li>b) Nach \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) ist ein Verwaltungsakt gegen\u00fcber demjenigen bekannt zu geben, f\u00fcr den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird; er kann aber gem\u00e4\u00df Satz&nbsp;3 der Vorschrift auch gegen\u00fcber einem Bevollm\u00e4chtigten bekannt gegeben werden. \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 AO r\u00e4umt der Finanzbeh\u00f6rde mithin ein Ermessen ein, ob sie den Verwaltungsakt an den Beteiligten oder an dessen Bevollm\u00e4chtigten bekannt gibt.<\/li><li>c) Wird die Einspruchsentscheidung durch die Post \u00fcbermittelt (\u00a7&nbsp;366 i.V.m. \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;2 AO), gilt sie gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 AO am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, au\u00dfer wenn sie nicht oder zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt zugegangen ist.<\/li><li>2. Die Einspruchsentscheidung ist der KG am 05.10.2020 wirksam bekannt gegeben worden. Die einmonatige Klagefrist war daher zum Zeitpunkt der Klageerhebung (04.01.2021) abgelaufen.<\/li><li>a) Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, das FA habe im Zeitpunkt der Absendung der Einspruchsentscheidung noch davon ausgehen d\u00fcrfen, dass die KG Bevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin gewesen sei. Zwar fehlt es an Feststellungen, ob die Kl\u00e4gerin der KG f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Einspruchsverfahrens eine Vollmacht erteilt hatte. Diesbez\u00fcgliche Feststellungen waren indes entbehrlich. Denn die Bevollm\u00e4chtigung der KG, einer Berufsaus\u00fcbungsgesellschaft im Sinne des \u00a7&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 des Steuerberatungsgesetzes, wird vorliegend jedenfalls f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Einspruchsverfahrens gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;80 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO vermutet, da sie f\u00fcr die Kl\u00e4gerin in diesem Verfahren gehandelt hat. So hatte die KG f\u00fcr die Kl\u00e4gerin am 30.04.2020 die Einspr\u00fcche gegen die streitgegenst\u00e4ndlichen Steuerbescheide eingelegt und \u00fcberdies in der Folgezeit telefonisch um Fristverl\u00e4ngerung f\u00fcr die Begr\u00fcndung dieser Einspr\u00fcche gebeten (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16.03.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;19\/19, BFHE 275, 510, BStBl II 2022, 459, Rz&nbsp;19, m.w.N.).<\/li><li>b) Das FA hat das ihm damit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 AO einger\u00e4umte Ermessen, die Einspruchsentscheidung vom 30.09.2020 der KG als der (vermuteten) Bevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin anstatt der Kl\u00e4gerin selbst bekannt zu geben, fehlerfrei ausge\u00fcbt. Angesichts des Auftretens der KG im Einspruchsverfahren der Kl\u00e4gerin ist ein Ermessensfehler nicht erkennbar.<\/li><li>c) Die Einspruchsentscheidung ist laut Absendevermerk des FA am 30.09.2020 zur Post gegeben worden. Sie gilt daher der KG als am Montag, dem 05.10.2020, bekannt gegeben (\u00a7&nbsp;108 Abs.&nbsp;3 und \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 AO).<\/li><li>d) Der Bekanntgabevermutung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 AO steht nicht entgegen, dass das FA nach der Aufgabe der Einspruchsentscheidung zur Post durch das bei ihm am 02.10.2020 eingegangene Schreiben von dem Widerruf der Vollmacht durch die KG Kenntnis erlangt hat.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;80 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 AO wird der Widerruf der Vollmacht der Finanzbeh\u00f6rde gegen\u00fcber (erst) wirksam, wenn er ihr zugeht. Bis zu diesem Zeitpunkt kann das FA noch wirksam Verfahrenshandlungen im Sinne von \u00a7&nbsp;80 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO gegen\u00fcber dem Bevollm\u00e4chtigten vornehmen (s. BFH-Urteil vom 14.11.2012&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;14\/11, Rz&nbsp;13).<\/li><li>bb) Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin ist die wirksame Bekanntgabe eines an einen Bevollm\u00e4chtigten adressierten Verwaltungsakts, der durch die Post \u00fcbermittelt wird, nicht davon abh\u00e4ngig, dass die Vollmacht \u2011\u2011anders als im Streitfall\u2011\u2011 auch bei Ablauf der Frist des \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 AO noch besteht (ebenso FG Brandenburg, Urteil vom 30.08.2000&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;779\/97&nbsp;E, EFG 2001, 154; Wernsmann in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler \u2011\u2011HHSp\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;80 AO Rz&nbsp;169; Burbaum\/Uphues, Deutsches Steuerrecht kurzgefa\u00dft \u2011\u2011DStRK\u2011\u2011 2022, 56).<\/li><li>(1) Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 AO, der die Bekanntgabe am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post ohne weitere tatbestandliche Voraussetzungen vermutet, es sei denn, der Verwaltungsakt ist nicht oder zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt zugegangen.<\/li><li>(2) Gest\u00fctzt wird dies durch den Sinn und Zweck des \u00a7&nbsp;80 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 AO. Diese Regelung soll nach dem Willen des Gesetzesgebers der Rechtssicherheit des FA dienen (s. BTDrucks VI\/1982, S.&nbsp;131), damit dieses nicht im Nachhinein von dem Umstand einer nicht mehr existierenden Vollmacht \u00fcberrascht wird. Die Beh\u00f6rde soll sich insoweit auf eine erteilte Vollmacht verlassen k\u00f6nnen, bis ihr der Widerruf der Vollmacht zugeht. Ma\u00dfgeblich kann dabei nur der Zeitpunkt der letzten Beh\u00f6rdenhandlung sein (vgl. Wernsmann in HHSp, \u00a7&nbsp;80 AO Rz&nbsp;169), hier also der Zeitpunkt der Aufgabe der Einspruchsentscheidung zur Post. Liegt zu diesem Zeitpunkt eine Vollmacht vor oder wird deren Vorliegen, wie im Streitfall, vermutet und geht der Verwaltungsakt dem Bevollm\u00e4chtigten auch zu, kann der Beginn der Klagefrist nicht mehr durch einen Widerruf der Vollmacht verhindert werden (s. Burbaum\/Uphues, DStRK 2022, 56; f\u00fcr die Wirksamkeit einer Ladung s. BFH-Beschluss vom 21.07.2011&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;99\/10, Rz&nbsp;8; Beschluss des Bundessozialgerichts vom 12.03.1975&nbsp;&#8211; 12&nbsp;RJ&nbsp;330\/74, Neue Juristische Wochenschrift 1975, 1384 und Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 03.01.2000&nbsp;&#8211; 4&nbsp;Bf&nbsp;16\/99).<\/li><li>(3) F\u00fcr diese Auslegung spricht auch, dass f\u00fcr die gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung einer Ermessensentscheidung \u2011\u2011hier \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 AO\u2011\u2011 stets auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungshandlung abzustellen ist. Danach eintretende Umst\u00e4nde sind f\u00fcr die Beurteilung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Ermessensaus\u00fcbung daher regelm\u00e4\u00dfig nicht mehr heranzuziehen.<\/li><li>3. a) Durch die \u00dcbersendung der Einspruchsentscheidung an die Kl\u00e4gerin wurde keine neue Klagefrist in Gang gesetzt. Zwar hat das FA die Einspruchsentscheidung nach der Anzeige des Widerrufs der Vollmacht durch die KG am 08.10.2020 noch einmal unmittelbar an die Kl\u00e4gerin \u00fcbersandt. Dies ist jedoch unerheblich, da der Kl\u00e4gerin die Einspruchsentscheidung nach ihrem eigenen Vortrag nicht zugegangen ist.<\/li><li>b) Aber auch der \u00dcbermittlung der Einspruchsentscheidung in Kopie an die PartG am 04.12.2020 kommt angesichts der wirksamen Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung an die KG am 05.10.2020 keine Bedeutung zu.<\/li><li>Ein Verwaltungsakt wird nach \u00a7&nbsp;124 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO gegen\u00fcber dem Inhaltsadressaten in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. In diesem Fall kommt es f\u00fcr alle Folgefragen einschlie\u00dflich des Beginns der Einspruchs- oder Klagefrist auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Verwaltungsakts an. Hat das FA wegen bestehender Zweifel am Zugang eines Verwaltungsakts einen inhaltsgleichen Verwaltungsakt bekannt gegeben oder eine Bescheidkopie \u00fcbermittelt, kommt dem nur dann Bedeutung zu, wenn die Bekanntgabe zuvor nicht wirksam gewesen war (s. BFH-Urteile vom 09.12.2009&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;54\/06, BFHE 228, 111, BStBl II 2010, 732, unter II.1.b&nbsp;aa und vom 14.11.2012&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;14\/11, Rz&nbsp;21).<\/li><li>Auch ist der \u00dcbersendung einer Kopie der Einspruchsentscheidung vom 30.09.2020 kein neuer Bekanntgabewille des FA zu entnehmen.<\/li><li>4. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach \u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;1 FGO kommt hinsichtlich der vers\u00e4umten Klagefrist des \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;1 FGO vorliegend nicht in Betracht. Die Kl\u00e4gerin hat weder innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses einen entsprechenden Antrag gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 FGO gestellt noch ein etwaiges fehlendes Verschulden glaubhaft gemacht.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 08. Februar 2024, VI R 25\/21, befasst sich mit der Frage, ob die Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung an einen Bevollm\u00e4chtigten wirksam ist, auch wenn die Vollmacht zum Zeitpunkt der Bekanntgabe bereits widerrufen wurde. Der BFH hat entschieden, dass die Bekanntgabe wirksam bleibt, solange der Widerruf der Vollmacht dem Finanzamt (FA) &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wirksame-bekanntgabe-einer-einspruchsentscheidung-an-einen-bevollmaechtigten-trotz-widerrufs-der-vollmacht-bfh-urteil-vom-08-februar-2024-vi-r-25-21\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Wirksame Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung an einen Bevollm\u00e4chtigten trotz Widerrufs der Vollmacht &#8211; BFH-Urteil vom 08. Februar 2024, VI R 25\/21<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-76771","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/76771","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=76771"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/76771\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=76771"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=76771"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=76771"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}